BlnStiftFinG · Berlin

Gesetz zur Finanzierung politischer Stiftungen und kommunalpolitischer Bildungswerke aus dem Berliner Landeshaushalt (Berliner Stiftungsfinanzierungsgesetz - BlnStiftFinG) Vom 10. Juli 2024

Ausfertigungsdatum:
10.07.2024
Fundstelle:
GVBl. 2024, 458
9 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel BlnStiftFinG

Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1

Politische Stiftungen und kommunalpolitische Bildungswerke

§ 1 Politische Stiftungen und kommunalpolitische Bildungswerke(1) Politische Stiftungen und kommunalpolitische Bildungswerke im Sinne dieses Gesetzes sind nur solche, die durch die ihr nahestehende Partei im gegenseitigen Einvernehmen anerkannt sind. Die Anerkennung ist der Bewilligungsbehörde nachzuweisen.(2) Politische Stiftungen und kommunalpolitische Bildungswerke sind von den ihnen jeweils nahestehenden Parteien rechtlich und tatsächlich unabhängig. Sie handeln selbständig, eigenverantwortlich und in geistiger Offenheit. Sie wahren die gebotene Distanz zu den jeweils nahestehenden Parteien.(3) Politische Stiftungen und kommunalpolitische Bildungswerke sind in der Wahl ihrer Rechtsform frei.(4) Politische Stiftungen und kommunalpolitische Bildungswerke im Sinne dieses Gesetzes unterhalten jeweils eine eigenständige Geschäftsstelle im Land Berlin und ihre Tätigkeiten haben Bezug zum Land Berlin.

§ 2

Voraussetzungen der Förderung

§ 2 Voraussetzungen der Förderung(1) Förderfähig sind nur politische Stiftungen und kommunalpolitische Bildungswerke im Sinne des § 1, wenn die Abgeordneten der ihnen nahestehenden Partei in der mindestens dritten aufeinanderfolgenden Legislaturperiode in Fraktionsstärke in das Abgeordnetenhaus eingezogen sind. Ist eine politische Stiftung oder ein kommunalpolitisches Bildungswerk bereits über mindestens drei aufeinanderfolgende Legislaturperioden gefördert worden, ist es unschädlich, wenn die nahestehende Partei für die Dauer einer Legislaturperiode nicht im Abgeordnetenhaus vertreten ist.(2) Nicht förderfähig sind politische Stiftungen und kommunalpolitische Bildungswerke, wenn1. die von der jeweiligen Partei auf Bundesebene anerkannte Stiftung gemäß § 2 Absatz 4 und 5 des Gesetzes zur Finanzierung politischer Stiftungen aus dem Bundeshaushalt (Stiftungsfinanzierungsgesetz - StiftFinG) vom 19. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 383) nicht förderfähig ist;2. die nahestehende Partei, die die politische Stiftung oder das kommunalpolitische Bildungswerk nach § 1 Absatz 1 anerkannt hat, von der staatlichen Parteienfinanzierung ausgeschlossen ist;3. diese in einer Gesamtschau nicht die Gewähr dafür bieten, für die freiheitliche demokratische Grundordnung und den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere für Menschenwürde, Menschenrechte und Demokratie, aktiv einzutreten. Tatsachen, die die Annahme rechtfertigen, dass die politische Stiftung oder das kommunalpolitische Bildungswerk mit ihrer künftigen Arbeit diese Gewähr nicht bieten, sind insbesondere:a) dass die politische Stiftung oder das kommunalpolitische Bildungswerk oder die nahestehende Partei im Verfassungsschutzbericht des Bundesamtes für Verfassungsschutz oder einer Landesbehörde für Verfassungsschutz als gesichert extremistisch benannt sind;b) sonst feststeht, dass sie oder von ihnen beschäftigte, beauftragte oder sonst bei ihnen mitwirkende Personen, die die inhaltliche Arbeit wesentlich beeinflussen können, verfassungsfeindliche Bestrebungen oder Tätigkeiten im Sinne der §§ 3 Absatz 1, 4 Absatz 1 Satz 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes, § 5 Absatz 2 Verfassungsschutzgesetz Berlin verfolgen;c) Aktivitäten und Veröffentlichungen, deren Inhalte die Erwartung begründen, dass die Stiftungsarbeit nicht im Sinne der Nummer 3 Satz 1 dienlich sein wird oderd) Dokumente, wie Satzung und Grundsatzbeschlüsse, die diese Gewähr nicht bieten.

§ 3

Grundsätze der Förderung

§ 3 Grundsätze der Förderung(1) Den nach § 2 förderfähigen politischen Stiftungen und kommunalpolitischen Bildungswerken wird auf Antrag ein Anteil an den für politische Bildungsarbeit im Haushaltsplan des Landes Berlin für diese Zwecke zur Verfügung stehenden Mitteln bewilligt. Von den insgesamt für diese Zwecke zur Verfügung stehenden Mitteln, steht den kommunalpolitischen Bildungswerken ein Anteil von 20 von 100 zu. Die Mittel des jeweiligen kommunalpolitischen Bildungswerks ermitteln sich ab dem einer Abgeordnetenhauswahl folgenden Haushaltsjahr aus einem für alle förderfähigen Bildungswerke gleichen Sockelbetrag in Höhe von 30 von 100, ergänzt um einen variablen Teil, der sich anhand des Durchschnitts der prozentualen Wahlergebnisse der ihnen jeweils nahestehenden Partei in den letzten drei Abgeordnetenhauswahlen bestimmt. Die Mittel der jeweiligen politischen Stiftung ermitteln sich ab dem einer Abgeordnetenhauswahl folgenden Haushaltsjahr anhand des Durchschnitts der prozentualen Wahlergebnisse der ihnen jeweils nahestehenden Partei in den letzten drei Abgeordnetenhauswahlen.(2) Steht einer Partei mehr als eine politische Stiftung oder ein kommunalpolitisches Bildungswerk nahe, erhalten diese zusammen höchstens die Fördersumme, die einer Stiftung oder einem Bildungswerk alleine zustehen würde.(3) Die Förderfähigkeit entfällt mit Ablauf des laufenden Haushaltsjahres, wenn die Fördervoraussetzungen nicht mehr vorliegen.(4) Wird ein Antrag abgelehnt, weil festgestellt wurde, dass die Voraussetzungen nach § 2 nicht vorliegen, ist für die betroffene politische Stiftung oder das betroffene kommunalpolitische Bildungswerk eine Förderung für die Dauer der laufenden Legislaturperiode ausgeschlossen.

§ 4

Zuständigkeit

§ 4 Zuständigkeit(1) Die Ausführung dieses Gesetzes nach §§ 2 und 3 obliegt der für die Berliner Landeszentrale für politische Bildung zuständigen Senatsverwaltung. Sie ist Bewilligungsbehörde im Sinne dieses Gesetzes. Sie kann ihre Zuständigkeit auf die Berliner Landeszentrale für politische Bildung übertragen. Die Bewilligungsbehörde prüft und entscheidet über das Vorliegen der Bewilligungsvoraussetzungen.(2) Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften erlässt die für die Berliner Landeszentrale für politische Bildung zuständige Senatsverwaltung.

§ 5

Transparenz

§ 5 Transparenz(1) Politische Stiftungen und kommunalpolitische Bildungswerke legen einen öffentlichen Jahresbericht vor, der auch die Namen der Mitglieder der satzungsgemäßen Gremien enthält.(2) Spenden, die im Einzelfall oder kumulativ im Laufe eines Kalenderjahres den Betrag von 10.000 Euro übersteigen, sind mit dem Namen der Spenderin oder des Spenders im Jahresbericht zu veröffentlichen.

§ 6

Verarbeitung personenbezogener Daten

§ 6 Verarbeitung personenbezogener Daten(1) Die nach § 4 zuständigen Stellen dürfen personenbezogene Daten verarbeiten, soweit dies für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist. Die gemäß § 4 zuständigen Stellen sind befugt, beim Bundesamt für Verfassungsschutz und der Verfassungsschutzbehörde des Landes Berlin Erkundigungen einzuholen, ob von der politischen Stiftung, dem kommunalpolitischen Bildungswerk oder von ihnen beschäftigte, beauftragte oder sonst bei ihnen mitwirkende Personen, die die inhaltliche Arbeit wesentlich beeinflussen können, verfassungsfeindliche Bestrebungen oder Tätigkeiten im Sinne der §§ 3 Absatz 1, 4 Absatz 1 Satz 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes, § 5 Absatz 2 Verfassungsschutzgesetz Berlin verfolgen. Für andere Zwecke als zur Durchführung dieses Gesetzes dürfen nach Satz 1 und 2 erhobene personenbezogene Daten nicht verarbeitet werden.(2) Abweichend von Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2; L 74 vom 4.3.2021, S. 35) ist auch die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten durch die in Absatz 1 genannten Stellen zulässig, wenn dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. In diesem Fall hat die jeweilige Stelle spezifische und angemessene Maßnahmen zur Wahrung der Interessen der betroffenen Person vorzusehen; § 22 Absatz 2 Satz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2097), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 6. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 149) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung ist entsprechend anzuwenden.

§ 7

Anerkennung und Finanzierung bereits geförderter politischer Stiftungen und ...

§ 7 Anerkennung und Finanzierung bereits geförderter politischer Stiftungen und kommunalpolitischer Bildungswerke(1) Als politische Stiftungen nach § 1 Absatz 1 anerkannt gelten zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes:1. Bildungswerk Berlin der Heinrich Böll Stiftung e. V. für die nahestehende Partei Bündnis 90/Die Grünen,2. Friedrich-Ebert-Stiftung e. V. für die nahestehende Partei Sozialdemokratische Partei Deutschlands,3. Friedrich-Naumann-Stiftung für die Freiheit für die nahestehende Partei Freie Demokratische Partei,4. Helle Panke e. V. - Rosa-Luxemburg-Stiftung Berlin für die nahestehende Partei Die Linke,5. Institut für soziale Demokratie (August Bebel Institut) für die nahestehende Partei Sozialdemokratische Partei Deutschlands und6. Konrad-Adenauer-Stiftung e. V. für die nahestehende Partei Christlich Demokratische Union Deutschlands.(2) Als kommunalpolitische Bildungswerke nach § 1 Absatz 1 anerkannt gelten zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes:1. Bildungswerk für Alternative Kommunalpolitik e. V. für die nahestehende Partei Bündnis 90/Die Grünen,2. Friedrich-Naumann-Stiftung für die Freiheit für die nahestehende Partei Freie Demokratische Partei,3. kommunalpolitisches forum e. V. (berlin) für die nahestehende Partei Die Linke,4. Institut für soziale Demokratie (August Bebel Institut) für die nahestehende Partei Sozialdemokratische Partei Deutschlands und5. Kommunalpolitisches Bildungswerk Berlin e. V. für die nahestehende Partei Christlich Demokratische Union Deutschlands.(3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten politischen Stiftungen und kommunalpolitischen Bildungswerke erhalten bei Inkrafttreten dieses Gesetzes die vorgesehene Förderung rückwirkend ab Beginn des Jahres 2024.

§ 8

Inkrafttreten

§ 8 InkrafttretenDieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: gesetze.berlin.de.