Berlin

Verordnung über die Festsetzung des Vorhaben- und Erschließungsplanes XII-VE 1 im Bezirk Steglitz Vom 7. August 1997

Ausfertigungsdatum:
07.08.1997
Fundstelle:
GVBl. 1997, 406
6 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel SteglitzErschlPlV

Auf Grund des § 7 des Maßnahmengesetzes zum Baugesetzbuch (BauGB-MaßnahmenG) in der Fassung vom 28. April 1993 (BGBl. I S. 622), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 1. November 1996 (BGBl. I S. 1626), in Verbindung mit § 11 b des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuches (AGBauGB) vom 11. Dezember 1987 (GVBl. S. 2731), zuletzt geändert durch Artikel IV des Gesetzes vom 9. November 1995 (GVBl. S. 764), wird verordnet:

§ 1

§ 1 Der Vorhaben- und Erschließungsplan XII-VE 1 vom 13. Februar 1995 für die Grundstücke Albrechtstraße 99, Selerweg 2, Selerweg 3/5 und 4/8 sowie Teilflächen der Neuen Filandastraße und des Selerweges im Bezirk Steglitz wird festgesetzt.

§ 2

§ 2 Die Urschrift des Vorhaben- und Erschließungsplanes ist zur kostenfreien Ansicht beim Landesarchiv Berlin niedergelegt. Beglaubigte Abzeichnungen des Vorhaben- und Erschließungsplanes können beim Bezirksamt Steglitz von Berlin, Abteilung Bauen und Wohnen, Stadtplanungsamt und Bau- und Wohnungsaufsichtsamt, während der Dienststunden kostenfrei eingesehen werden.

§ 3

§ 3 Auf die Vorschriften über 1. die Geltendmachung und die Herbeiführung der Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche ( § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 Baugesetzbuch ) und 2. das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen bei nicht fristgemäßer Geltendmachung ( § 44 Abs. 4 Baugesetzbuch ) wird hingewiesen.

§ 4

§ 4 (1) Wer die Rechtswirksamkeit dieser Verordnung überprüfen lassen will, muß 1. eine Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften, die in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 des Baugesetzbuchs in Verbindung mit § 9 Abs. 3 des Maßnahmengesetzes zum Baugesetzbuch bezeichnet oder die im Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs enthalten sind, innerhalb eines Jahres, 2. Mängel der Abwägung innerhalb von 7 Jahren seit der Verkündung dieser Verordnung schriftlich gegenüber der für die städtebaulichen Maßnahmen zuständigen Senatsverwaltung geltend machen; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. Nach § 9 Abs. 3 des Maßnahmengesetzes zum Baugesetzbuch in Verbindung mit § 215 des Baugesetzbuchs und nach § 20 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs ist die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften sowie des Abwägungsgebots nach Ablauf der in Satz 1 genannten Fristen unbeachtlich. (2) Die Beschränkung des Absatzes 1 gilt nicht, wenn die für die Verkündung dieser Verordnung geltenden Vorschriften verletzt worden sind.

§ 5

§ 5 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Berlin, den 7. August 1997 Senatsverwaltung für Bauen, Wohnen und Verkehr Jürgen Klemann

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: gesetze.berlin.de.