Gesetz zu dem Staatsvertrag zur Änderung des Staatsvertrags vom 13. Dezember 2005 zwischen dem Land Berlin und dem Land Brandenburg über die Errichtung eines Amtes für Statistik Berlin-Brandenburg Vom 10. Juli 2024
- Ausfertigungsdatum:
- 10.07.2024
- Fundstelle:
- GVBl. 2024, 478
Anlage gem. § 1 Satz 2Staatsvertrag zur Änderung des Staatsvertrags vom 13. Dezember 2005 zwischen dem Land Berlin und dem Land Brandenburg über die Errichtung eines Amtes für Statistik Berlin-BrandenburgDas Land Berlin (im Folgenden: „Berlin“) und das Land Brandenburg (im Folgenden: „Brandenburg“) schließen nachstehenden Staatsvertrag:
Artikel 1 Änderung des Staatsvertrags zwischen dem Land Berlin und dem Land Brandenburg über die Errichtung eines Amtes für Statistik Berlin-Brandenburg[Änderungsanweisungen]
Artikel 2 InkrafttretenDieser Staatsvertrag bedarf der Ratifikation. Er tritt am ersten Tag des auf den Austausch der Ratifikationsurkunden folgenden Monats in Kraft.
Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1Dem von dem Regierenden Bürgermeister von Berlin am 29. Februar 2024 und von dem Ministerpräsidenten des Landes Brandenburg am 23. Februar 2024 unterzeichneten Staatsvertrag zur Änderung des Staatsvertrags vom 13. Dezember 2005 zwischen dem Land Berlin und dem Land Brandenburg über die Errichtung eines Amtes für Statistik Berlin-Brandenburg wird zugestimmt. Der Staatsvertrag wird als Anlage zu diesem Gesetz veröffentlicht.
§ 2Zuständige Stelle nach Artikel 9 Absatz 1 Satz 4 des Staatsvertrags vom 13. Dezember 2005 zwischen dem Land Berlin und dem Land Brandenburg über die Errichtung eines Amtes für Statistik Berlin-Brandenburg in der Fassung des Staatsvertrags zur Änderung dieses Staatsvertrags vom 29. Februar 2024 ist die oberste Landesbehörde, die für die der Landesstatistik zugrundeliegende Fachaufgabe zuständig ist. Sie nimmt die Aufgabe im Benehmen mit der für Statistik zuständigen obersten Landesbehörde Berlins wahr.
§ 3(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.(2) Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 2 in Kraft tritt, ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin bekannt zu machen.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: gesetze.berlin.de.