Gesetz über die Errichtung eines Sondervermögens Schulbaufinanzierungsfonds Vom 17. Dezember 2019 *
- Ausfertigungsdatum:
- 17.12.2019
- Fundstelle:
- GVBl. 2019, 795
Errichtung
§ 1 Errichtung Das Land Berlin errichtet unter dem Namen Schulbaufinanzierungsfonds ein Sondervermögen.
Zweck des Sondervermögens
§ 2 Zweck des Sondervermögens Das Sondervermögen dient der Finanzierung von Schulbaumaßnahmen, die im Haushaltsplan des Landes Berlin ausgewiesen sind.
Stellung im Rechtsverkehr
§ 3 Stellung im Rechtsverkehr Das von der für Finanzen zuständigen Senatsverwaltung verwaltete Sondervermögen ist nicht rechtsfähig und verfügt über kein eigenes Personal. Das Sondervermögen darf keine Verpflichtungen zu seinen oder zu Lasten des Landes Berlin eingehen. Das Sondervermögen ist vom übrigen Vermögen des Landes Berlin, seinen Rechten und Verbindlichkeiten, getrennt zu halten.
Finanzierung und Verwendung des Sondervermögens
§ 4 Finanzierung und Verwendung des Sondervermögens Das Sondervermögen erhält Zuweisungen aus dem Landeshaushalt nach Maßgabe des Haushaltsplans. Dem Sondervermögen werden zugunsten des Landeshaushaltes Mittel zur Finanzierung von im Haushaltsplan des Landes Berlin enthaltenen Schulbaumaßnahmen entnommen.
Haushaltsplan
§ 5 Haushaltsplan Die Einnahmen und Ausgaben gemäß § 4 werden in einem Haushaltsplan veranschlagt, der dem Haushaltsplan des Landes Berlin als Anlage beizufügen ist.
Rechnungslegung
§ 6 Rechnungslegung Die für Finanzen zuständige Senatsverwaltung legt jährlich bis Ende des ersten Quartals zum Stichtag 31. Dezember Rechnung über die Einnahmen und Ausgaben sowie über den Bestand des Sondervermögens. Die Rechnung ist als Anhang der Haushaltsrechnung des Landes Berlin beizufügen.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: gesetze.berlin.de.