SpZV · Berlin

Verordnung zur Regelung der Zuständigkeit für die Allgemeinbeeidigung und Ermächtigung von Sprachmittlerinnen und Sprachmittlern für gerichtliche und notarielle Zwecke (Sprachmittlerinnen- und Sprachmittlerzuständigkeitsverordnung - SpZV) Vom 2. Januar 2023

Ausfertigungsdatum:
02.01.2023
Fundstelle:
GVBl. 2023, 3
4 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Zuständigkeit

§ 1 Zuständigkeit (1) Die Zuständigkeit für die Aufgaben nach Kapitel 7 des Justizgesetzes Berlin wird dem Landgericht Berlin II zugewiesen.(2) Die Zuständigkeit des Kammergerichts für die allgemeine Beeidigung von gerichtlichen Dolmetschern nach § 2 Absatz 1 des Gerichtsdolmetschergesetzes wird dem Landgericht Berlin II zugewiesen.

Eingangsformel SpZV

Auf Grund des § 40 Absatz 1 des Justizgesetzes Berlin vom 22. Januar 2021 (GVBl. S. 75), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 2022 (GVBl. S. 719) geändert worden ist, und des § 2 Absatz 2 Satz 1 des Gerichtsdolmetschergesetzes vom 10. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2121), das durch Artikel 7 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2099) geändert worden ist, verordnet die Senatsverwaltung für Justiz, Vielfalt und Antidiskriminierung:

§ 1

Zuständigkeit

§ 1 Zuständigkeit (1) Die Zuständigkeit für die Aufgaben nach Kapitel 7 des Justizgesetzes Berlin wird dem Landgericht Berlin zugewiesen.(2) Die Zuständigkeit des Kammergerichts für die allgemeine Beeidigung von gerichtlichen Dolmetschern nach § 2 Absatz 1 des Gerichtsdolmetschergesetzes wird dem Landgericht Berlin zugewiesen.

§ 2

Inkrafttreten

§ 2 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung im Gesetz-und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: gesetze.berlin.de.