SprachföVO · Berlin

Verordnung zur Regelung der Sprachstandsfeststellung und vorschulischen Sprachförderung von nicht in Tageseinrichtungen oder Kindertagespflege betreuten Kindern (Sprachförderverordnung - SprachföVO) Vom 29. Oktober 2014*

Ausfertigungsdatum:
29.10.2014
Fundstelle:
GVBl. 2014, 392
28 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 4

Befreiung aus besonderem Grund

§ 4 Befreiung aus besonderem Grund(1) Die zuständige Schulbehörde kann ein Kind auf schriftlichen Antrag von der Verpflichtung zur Teilnahme am Sprachstandsfeststellungsverfahren (§ 6) und an der vorschulischen Sprachförderung (§ 7) befreien, wenn ein besonderer Grund vorliegt. Der besondere Grund ist durch geeignete Nachweise glaubhaft zu machen.(2) Besondere Gründe im Sinne von Absatz 1 Satz 1 sind insbesondere1. der dauerhafte Aufenthalt des Kindes im Ausland oder in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland während des Zeitraums der vorschulischen Sprachförderung gemäß § 7 Absatz 3 Satz 3,2. der Wegzug des Kindes ins Ausland zu Beginn der regelmäßigen Schulpflicht nach § 42 Absatz 1 des Schulgesetzes.

§ 14

Übergangsregelung

§ 14 ÜbergangsregelungFür Kinder, die im Schuljahr 2015/2016 regelmäßig schulpflichtig werden, ist anstelle der §§ 1 bis 13 dieser Verordnung § 6 der Grundschulverordnung vom 19. Januar 2005 (GVBl. S. 16, 140) in der bis zum Inkrafttreten der Vierten Verordnung zur Änderung der Grundschulverordnung vom 12. August 2014 (GVBl. S. 316) geltenden Fassung weiter anzuwenden. Für Kinder, deren vorschulische Sprachförderung im Sinne des § 7 vor dem 1. Februar 2025 begonnen hat, beträgt der Umfang der Förderung abweichend von § 7 Absatz 3 Satz 2 weiterhin täglich fünf Stunden regelmäßig an fünf Tagen in der Woche.

§ 7

Vorschulische Sprachförderung

§ 7 Vorschulische Sprachförderung(1) Ergibt das Sprachstandsfeststellungsverfahren, dass das Kind die deutsche Sprache nicht hinreichend beherrscht, um von Beginn an erfolgreich am Schulunterricht teilnehmen zu können (Sprachförderbedarf), werden die Erziehungsberechtigten von der zuständigen Schulbehörde über die Angebote der Förderung in einer Tageseinrichtung der Jugendhilfe sowie bezüglich des individuellen Rechtsanspruchs ihres Kindes schriftlich informiert und darauf hingewiesen, dass sie nähere Informationen und eine Beratung bei dem zuständigen Jugendamt erhalten können. Wird der Betreuungsanspruch nicht geltend gemacht, wird das Kind durch die zuständige Schulbehörde durch Bescheid zur Teilnahme an der vorschulischen Sprachförderung verpflichtet. Die Geltendmachung des Betreuungsanspruchs ist durch die Erziehungsberechtigten gegenüber der Schulbehörde innerhalb von zwei Wochen nach Zugang des Informationsschreibens nach Satz 1 nachzuweisen.(2) Mit dem Bescheid nach Absatz 1 Satz 2 erhalten die Erziehungsberechtigten eine Liste der Tageseinrichtungen der Jugendhilfe, die mit der Durchführung der vorschulischen Sprachförderung beauftragt wurden. Die Erziehungsberechtigten werden unter Fristsetzung aufgefordert, ihr Kind in einer dieser Einrichtungen zur vorschulischen Sprachförderung anzumelden. Zugleich erhalten die Erziehungsberechtigten vom Jugendamt im Auftrag der zuständigen Schulbehörde einen Sprachfördergutschein, den sie in der von ihnen ausgewählten Tageseinrichtung der Jugendhilfe einlösen können. Die Kinder können in der ausgewählten Tageseinrichtung gegen die in § 1 der Mittagessensverordnung vom 19. November 2013 (GVBl. S. 590), in der jeweils geltenden Fassung vorgesehene Kostenbeteiligung an der Verpflegung (Mittagessen) teilnehmen.(3) Die vorschulische Sprachförderung wird im Auftrag der Schule und unter schulischer Aufsicht durchgeführt. Ihr Umfang beträgt täglich sieben Stunden regelmäßig an fünf Tagen in der Woche. Die vorschulische Sprachförderung findet für die Dauer von 18 Monaten statt und beginnt jeweils am 1. Februar des Kalenderjahres vor Eintritt der regelmäßigen Schulpflicht; sie endet am 31. Juli des Folgejahres. Sofern die vorschulische Sprachförderung in den Fällen des § 6 Absatz 3 Satz 1 und 2 erst nach dem in Satz 3 genannten Zeitpunkt beginnen kann, gilt Satz 3 mit der Maßgabe entsprechend, dass die zuständige Schulbehörde abweichend von dem dort genannten Zeitpunkt einen zeitnahen Termin für den Beginn der vorschulischen Sprachförderung bestimmt, der spätestens einen Monat nach Feststellung des Sprachförderbedarfs liegen soll. Es besteht eine Pflicht zur regelmäßigen Teilnahme an der vorschulischen Sprachförderung. Die Sprachförderung findet auch in den Schulferien statt, nicht jedoch während der Schließzeiten der jeweils besuchten Einrichtung. Während der Öffnungszeiten kann der Leiter der Tageseinrichtung die Kinder im Auftrag der Schulaufsichtsbehörde auf Antrag der Erziehungsberechtigten aus wichtigem Grund bis zu sechs Wochen beurlauben. Näheres zum Verfahren bei krankheitsbedingter Abwesenheit und zur Gewährung von Urlaub ist in der Rahmenvereinbarung nach § 9 Absatz 2 Satz 1 zu regeln.(4) Die Sprachförderung wird alltagsintegriert durch die Tageseinrichtung der Jugendhilfe auf der Basis des Berliner Bildungsprogramms für Kitas und Kindertagespflege durchgeführt. Dabei plant die jeweilige Einrichtung in Abstimmung mit den regionalen Sprachberaterteams (§ 10) für jedes Kind die sprachliche Förderung.(5) Die Tageseinrichtung der Jugendhilfe übermittelt nach Abschluss der vorschulischen Sprachförderung die Dokumentation der Sprachförderung mit schriftlicher Einwilligung der Erziehungsberechtigten an die Grundschule, die das Kind besuchen wird.(6) Sofern ein Kind mit festgestelltem Sprachförderbedarf eine öffentlich finanzierte Kindertagesförderung im Sinne des § 2 Satz 1 oder eine Tageseinrichtung im Sinne von § 3 Absatz 1 verlässt, gelten die Absätze 1, 2, 3 Satz 1 bis 3 und Satz 5 bis 8 sowie die Absätze 4 und 5 entsprechend. Mit dem Anschreiben nach Absatz 1 Satz 1 werden die Erziehungsberechtigten um Mitteilung gebeten, ob ihr Kind zwischenzeitlich eine andere öffentlich finanzierte Kindertagesförderung im Sinne von § 2 Satz 1 oder eine Tageseinrichtung im Sinne des § 3 Absatz 1 besucht. In den Fällen, in denen die vorschulische Sprachförderung erst nach dem in Absatz 3 Satz 3 genannten Zeitpunkt (1. Februar) beginnen kann, gilt Absatz 3 Satz 3 mit der Maßgabe entsprechend, dass die zuständige Schulbehörde für den Beginn der vorschulischen Sprachförderung abweichend von dem dort genannten Zeitpunkt einen zeitnahen Termin bestimmt.

§ 1

Ziel der vorschulischen Sprachförderung

§ 1 Ziel der vorschulischen SprachförderungDurch die verbindliche vorschulische Sprachförderung soll Kindern mit Sprachförderbedarf, die keine Kindertagesförderung im Sinne des § 2 Satz 1 besuchen (Nicht-Kita-Kinder), ermöglicht werden, die für die erfolgreiche Teilnahme am Schulunterricht erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache zu erwerben.

§ 10

Datenschutz

§ 10 Datenschutz(1) Die Ermittlung und Bearbeitung der Datensätze des betroffenen Personenkreises sowie die Überwachung der gesetzlichen Pflichten durch die zuständige Schulbehörde erfolgt mit Hilfe des IT-Fachverfahrens nach §§ 8 und 9 der Kindertagesförderungsverordnung.(2) Das IT-Fachverfahren gewährleistet, dass die zuständigen Schulbehörden und die jeweils tätigen Sprachberatungsteams nur die Daten der Kinder und ihrer Erziehungsberechtigten einsehen und bearbeiten können, die vom Anwendungsbereich dieser Verordnung erfasst sind, und nur in dem Umfang, der für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.(3) Alle Eintragungen und Änderungen zu einem Kind werden im IT-System protokolliert. Die durch das IT-System erstellten Dokumente werden gespeichert und können bei Bedarf ausgedruckt werden. Dies betrifft auch für das Kind individuell erstellte und versandte Schreiben.(4) Die personenbezogenen Daten sind nach Abschluss der vorschulischen Sprachförderung zu löschen. Anstelle der Löschung nach Satz 1 können die Daten nach Abschluss der vorschulischen Sprachförderung auch anonymisiert und zu statistischen Zwecken verwandt werden.

§ 11

Zuständigkeit

§ 11 ZuständigkeitZuständige Schulbehörde im Sinne dieser Verordnung ist diejenige Schulbehörde, in deren Bezirk das Kind zum 15. September des Jahres, in dem die Ermittlung des betroffenen Personenkreises gemäß § 4 Absatz 1 Satz 1 erfolgt, gemeldet war. Diese Zuständigkeit gilt fort, auch wenn das Kind nach diesem Zeitpunkt innerhalb Berlins verzieht. Für Kinder, die nach dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt nach Berlin zuziehen oder, ohne zuzuziehen, erstmalig melderechtlich erfasst werden, gelten die Sätze 1 und 2 mit der Maßgabe entsprechend, dass die Schulbehörde zuständig ist, in deren Bezirk das Kind erstmals im Land Berlin melderechtlich erfasst wird.

§ 2

Anwendungsbereich

§ 2 AnwendungsbereichDiese Verordnung regelt das Verfahren der Sprachstandsfeststellung und der vorschulischen Sprachförderung im Sinne des § 55 des Schulgesetzes für alle Kinder, die im übernächsten Schuljahr regelmäßig schulpflichtig werden und weder eine Tageseinrichtung noch eine Kindertagespflege im Sinne des § 22 Absatz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe - in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. April 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 107) geändert worden ist, besuchen. Sie regelt ferner das Verfahren der Finanzierung und die datenschutzrechtlichen Anforderungen.

§ 3

Befreiung aus besonderem Grund

§ 3 Befreiung aus besonderem Grund(1) Die zuständige Schulbehörde kann ein Kind auf schriftlichen Antrag von der Verpflichtung zur Teilnahme am Sprachstandsfeststellungsverfahren (§ 5) und an der vorschulischen Sprachförderung (§ 6) befreien, wenn ein besonderer Grund vorliegt. Der besondere Grund ist durch geeignete Nachweise glaubhaft zu machen.(2) Besondere Gründe im Sinne von Absatz 1 Satz 1 sind insbesondere1. der dauerhafte Aufenthalt des Kindes im Ausland oder in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland während des Zeitraums der vorschulischen Sprachförderung gemäß § 6 Absatz 3 Satz 3,2. der Wegzug des Kindes ins Ausland zu Beginn der regelmäßigen Schulpflicht nach § 42 Absatz 1 des Schulgesetzes.

§ 4

Ermittlung des betroffenen Personenkreises

§ 4 Ermittlung des betroffenen Personenkreises(1) Die zuständige Schulbehörde (Schulamt des Bezirks) erhält bis zum 15. September eines Jahres durch eine regelmäßige Datenübermittlung auf der Grundlage des § 8 der Verordnung zur Übermittlung von Meldedaten in Berlin vom 28. September 2017 (GVBl. S. 522), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 11. Dezember 2025 (GVBl. S. 629) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung die Meldedaten der Kinder, die im übernächsten Schuljahr regelmäßig schulpflichtig werden, und die Meldedaten ihrer Sorgeberechtigten im Sinne des § 88 Absatz 4 des Schulgesetzes. Die regelmäßige Datenübermittlung wird in monatlichen Abständen bis zum 15. Februar des übernächsten Kalenderjahres wiederholt.(2) Die nach Absatz 1 erhaltenen Daten werden an die für das IT-Verfahren nach den §§ 8 und 9 der Kindertagesförderungsverordnung vom 4. November 2005 (GVBl. S. 700), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 11. Dezember 2025 (GVBl. S. 629) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung zuständige Stelle bei der für Jugend und Familie zuständigen Senatsverwaltung übermittelt, die den Datensatz mit den dort vorhandenen Daten der Kinder, die eine Tageseinrichtung oder Kindertagespflege besuchen, abgleicht. Bei dem Datenabgleich nach Satz 1 wird das Ordnungsmerkmal im Sinne des § 4 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes durch die für Jugend und Familie zuständige Senatsverwaltung ohne Zugriff durch deren Beschäftigte oder Dritte einmalig, automatisiert und ausschließlich im Verkehr mit der Meldebehörde verwendet. Für Zwecke der Aufgabenerfüllung nach § 1 verwendet die zuständige Behörde die personenidentifizierende Komponente im Sinne des § 9 Absatz 2 Satz 4 der Kindertagesförderungsverordnung.(3) Die für das IT-Verfahren nach §§ 8, 9 der Kindertagesförderungsverordnung zuständige Stelle bei der für Jugend zuständigen Senatsverwaltung übermittelt die Daten der Kinder, die weder eine Tageseinrichtung noch eine Kindertagespflege besuchen, an die zuständige Schulbehörde. Jede Schulbehörde erhält nur die personenbezogenen Daten der Kinder, die zu den in § 11 Satz 1 und 3 genannten Zeitpunkten in ihrem Zuständigkeitsbereich gemeldet waren.(4) Die Erziehungsberechtigten der nach den Absätzen 1 bis 3 ermittelten Kinder werden durch die zuständige Schulbehörde über die Pflicht ihres Kindes zur Teilnahme an dem Sprachstandsfeststellungsverfahren schriftlich informiert und durch Bescheid aufgefordert, binnen einer bestimmten Frist die Sprachstandsfeststellung durchführen zu lassen. Mit dem Anschreiben werden die Erziehungsberechtigten um Mitteilung gebeten, ob ihr Kind zwischenzeitlich eine Tageseinrichtung oder Kindertagespflege besucht. Gleichzeitig informiert und berät die Schulbehörde die Erziehungsberechtigten in dem Schreiben über ihren Anspruch auf eine kostenbeteiligungsfreie Betreuung ihres Kindes in einer Tageseinrichtung gemäß § 4 Absatz 1 des Kindertagesförderungsgesetzes in Verbindung mit § 3 Absatz 5 Satz 1 des Tagesbetreuungskostenbeteiligungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. April 2010 (GVBl. S. 250), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Juni 2023 (GVBl. S. 226) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.(5) Sofern Kinder eine Tageseinrichtung oder Kindertagespflege verlassen, bevor dort ein Sprachstandsfeststellungsverfahren durchgeführt wurde, werden die Erziehungsberechtigten dieser Kinder durch die zuständige Schulbehörde über die Pflicht ihres Kindes zur Teilnahme an dem Sprachstandsfeststellungsverfahren schriftlich informiert und durch Bescheid aufgefordert, binnen einer bestimmten Frist die Sprachstandsfeststellung durchführen zu lassen. Absatz 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

§ 5

Sprachstandsfeststellungsverfahren

§ 5 Sprachstandsfeststellungsverfahren(1) Der Sprachstand wird durch ein von der für das Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung entwickeltes standardisiertes Sprachstandsfeststellungsverfahren festgestellt.(2) Die Sprachstandsfeststellung erfolgt im Anschluss an die Ermittlung des betroffenen Personenkreises nach § 4 im Zeitraum zwischen dem 15. Oktober und dem 15. Januar des Folgejahres.(3) In den Fällen des § 4 Absatz 5 kann die Sprachstandsfeststellung auch nach dem in Absatz 2 vorgesehenen Zeitraum erfolgen. Gleiches gilt für Kinder, die erst nach dem in Absatz 2 genannten Zeitraum und vor dem 1. März des Kalenderjahres, in dem sie regelmäßig schulpflichtig werden, aus dem Ausland oder aus einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland nach Berlin zuziehen oder die, ohne zuzuziehen, erstmalig melderechtlich erfasst werden, und die keine Tageseinrichtung oder Kindertagespflege besuchen. Ziehen Kinder erst ab dem 1. März des Kalenderjahres, in dem sie regelmäßig schulpflichtig werden, aus dem Ausland oder einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland nach Berlin zu, so nehmen sie an der Sprachstandsfeststellung und der vorschulischen Sprachförderung nur auf Wunsch der Erziehungsberechtigten teil.(4) Die Sprachstandsfeststellung findet in den von der Schulaufsichtsbehörde benannten Räumlichkeiten statt. Sie erfolgt durch Lehrkräfte im Sinne des § 8 Absatz 1 Satz 2.(5) Die für die Durchführung der Sprachstandsfeststellung erforderlichen Testunterlagen werden den Lehrkräften nach § 10 Absatz 1 Satz 2 durch die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung kostenfrei und rechtzeitig zur Verfügung gestellt. Darüber hinaus können die Testunterlagen auch in den Tageseinrichtungen der Jugendhilfe hinterlegt werden.(6) Das Ergebnis der Sprachstandsfeststellung wird den Erziehungsberechtigten und der zuständigen Schulbehörde schriftlich von den Lehrkräften mitgeteilt, die das Verfahren durchgeführt haben. Die Unterlagen des Sprachstandsfeststellungsverfahrens werden den Erziehungsberechtigten nach der Sprachstandsfeststellung ausgehändigt.

§ 6

Vorschulische Sprachförderung

§ 6 Vorschulische Sprachförderung(1) Ergibt das Sprachstandsfeststellungsverfahren, dass das Kind die deutsche Sprache nicht hinreichend beherrscht, um von Beginn an erfolgreich am Schulunterricht teilnehmen zu können (Sprachförderbedarf), erhalten die Erziehungsberechtigten von der Lehrkraft, die den standardisierten Sprachtest durchgeführt hat, einen Bescheid der zuständigen Schulbehörde, der das Kind auf der Grundlage des § 55 des Schulgesetzes zur Teilnahme an der vorschulischen Sprachförderung verpflichtet, einen Sprachfördergutschein und ein Merkblatt zum weiteren Verfahren. Den Erziehungsberechtigten werden in der Anlage zu dem in Satz 1 genannten Merkblatt Tageseinrichtungen vorgeschlagen, in denen die Sprachkompetenz ihres Kindes für die Dauer der verpflichtenden vorschulischen Sprachförderung gefördert werden kann. Weisen die Erziehungsberechtigten gegenüber der Schulbehörde nicht innerhalb eines Monats nach der Aushändigung oder sonstigen Bekanntgabe des in Satz 1 genannten Bescheides einen Betreuungsvertrag für das Kind mit einer Tageseinrichtung oder einer für die Altersgruppe geeigneten Kindertagespflegestelle mindestens in dem in Absatz 3 geregelten zeitlichen Umfang nach, stellt die Schulbehörde den Erziehungsberechtigten Sprachförderangebote verbindlich zur Auswahl (Zuweisung).(2) Mit einer Zuweisung nach Absatz 1 Satz 3 erhalten die Erziehungsberechtigten eine Liste mit bis zu drei Tageseinrichtungen, in denen die Sprachkompetenz ihres Kindes für die Dauer der verpflichtenden vorschulischen Sprachförderung gefördert werden kann. Die Erziehungsberechtigten werden in der Zuweisung dazu aufgefordert, ihr Kind innerhalb von zwei Wochen unter Vorlage des Sprachfördergutscheins in einer dieser Tageseinrichtungen oder in einer anderen Tageseinrichtung zur vorschulischen Sprachförderung anzumelden und einen Betreuungsvertrag zu schließen. Das Kind kann in der gewählten Tageseinrichtung gegen die in § 1 der Mittagessensverordnung vom 19. November 2013 (GVBl. S. 590), die durch Artikel 3 des Gesetzes vom 9. April 2019 (GVBl. S. 255) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung geregelte Kostenbeteiligung am Mittagessen teilnehmen. Wird das Kind in keines der bis zu drei zugewiesenen Angebote oder in einer anderen Tageseinrichtung aufgenommen, haben die Erziehungsberechtigten umgehend die Schulbehörde zu informieren, damit diese ein anderes Sprachförderangebot zuweist.(3) Die vorschulische Sprachförderung wird im Auftrag der Schule und unter schulischer Aufsicht durchgeführt. Ihr Umfang beträgt täglich sieben Stunden regelmäßig an fünf Tagen in der Woche. Die vorschulische Sprachförderung findet für die Dauer von 18 Monaten statt und beginnt jeweils am 1. Februar des Kalenderjahres vor Eintritt der regelmäßigen Schulpflicht; sie endet am 31. Juli des Folgejahres. Sofern die vorschulische Sprachförderung in den Fällen des § 5 Absatz 3 Satz 1 und 2 erst nach dem in Satz 3 genannten Zeitpunkt beginnen kann, gilt Satz 3 mit der Maßgabe entsprechend, dass die zuständige Schulbehörde abweichend von dem dort genannten Zeitpunkt einen zeitnahen Termin für den Beginn der vorschulischen Sprachförderung bestimmt, der spätestens einen Monat nach Feststellung des Sprachförderbedarfs liegen soll. Es besteht eine Pflicht zur regelmäßigen Teilnahme an der vorschulischen Sprachförderung. Die Sprachförderung findet auch in den Schulferien statt, nicht jedoch während der Schließzeiten der jeweils besuchten Einrichtung. Während der Öffnungszeiten kann die Leiterin oder der Leiter der Tageseinrichtung die Kinder im Auftrag der Schulaufsichtsbehörde auf Antrag der Erziehungsberechtigten aus wichtigem Grund bis zu sechs Wochen beurlauben. Näheres zum Verfahren bei krankheitsbedingter Abwesenheit und zur Gewährung von Urlaub ist in der Rahmenvereinbarung über die Finanzierung und Leistungssicherstellung der Tageseinrichtungen für Kinder vom 3. Februar 2025, veröffentlicht von der für das Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung, in der jeweils geltenden Fassung zu regeln.(4) Die Sprachförderung wird auf der Basis des Berliner Bildungsprogramms für Kitas und Kindertagespflege durchgeführt.(5) Sofern ein Kind mit festgestelltem Sprachförderbedarf eine Tageseinrichtung oder Kindertagespflege verlässt, gelten die Absätze 1, 2, 3 Satz 1 bis 3 und Satz 5 bis 7 sowie Absatz 4 entsprechend. Die Erziehungsberechtigten werden von der Schulbehörde um Mitteilung gebeten, ob ihr Kind zwischenzeitlich eine andere Tageseinrichtung oder Kindertagespflege besucht. In den Fällen, in denen die vorschulische Sprachförderung erst nach dem in Absatz 3 Satz 3 genannten Zeitpunkt (1. Februar) beginnen kann, gilt Absatz 3 Satz 3 mit der Maßgabe entsprechend, dass die zuständige Schulbehörde für den Beginn der vorschulischen Sprachförderung abweichend von dem dort genannten Zeitpunkt einen zeitnahen Termin bestimmt.

§ 7

Verletzung der Teilnahmepflicht

§ 7 Verletzung der TeilnahmepflichtKommen die Erziehungsberechtigten der Pflicht zur Gewährleistung der Teilnahme ihres Kindes an der Sprachstandsfeststellung oder der vorschulischen Sprachförderung nicht binnen der in dem jeweiligen Bescheid nach § 4 Absatz 4 Satz 1, Absatz 5 Satz 1 oder § 6 Absatz 1 Satz 3 genannten Frist nach, erhalten sie durch die zuständige Schulbehörde eine weitere Aufforderung. Die weitere Aufforderung ist mit der Zuweisung von bis zu drei Sprachförderangeboten zu verbinden, wenn die Voraussetzungen des § 6 Absatz 1 Satz 3 erfüllt sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn ein zur vorschulischen Sprachförderung verpflichtetes Kind nicht regelmäßig an der Sprachförderung teilnimmt oder diese vorzeitig verlässt. Die Erziehungsberechtigten müssen das Kind bei der zuständigen pädagogischen Fachkraft der Tageseinrichtung oder Kindertagespflegestelle in Textform oder fernmündlich entschuldigen, wenn es erkrankt ist oder aus einem anderen wichtigen Grund, der ebenfalls mitzuteilen ist, nicht an der vorschulischen Sprachförderung teilnehmen kann.

§ 8

Regionale Sprachberatungsteams

§ 8 Regionale Sprachberatungsteams(1) Durch die Schulaufsichtsbehörde werden regionale Sprachberatungsteams eingesetzt. Es handelt sich dabei um Lehrkräfte der Sprachheilpädagogik oder mit hinreichender Erfahrung im Bereich „Deutsch als Zweitsprache“.(2) Alle Sprachstandsfeststellungsverfahren nach § 5 werden durch die regionalen Sprachberatungsteams durchgeführt.(3) Die regionalen Sprachberatungsteams unterstützen und beraten die pädagogische Fachkräfte und die Erziehungsberechtigten im Rahmen der vorschulischen Sprachförderung. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere:1. die Durchführung der Sprachstandsfeststellung und die Aushändigung der schriftlichen Information über das Ergebnis an die Erziehungsberechtigten,2. die Übermittlung des Ergebnisses der Sprachstandsfeststellung an das IT-Fachverfahren im Sinne des § 10 Absatz 1,3. bei festgestelltem Sprachförderbedarf die Aushändigung des zur Teilnahme an der vorschulischen Sprachförderung verpflichtenden Bescheides, des Sprachfördergutscheins und des Merkblatts zum weiteren Verfahren an die Erziehungsberechtigten,4. die Durchführung eines weiteren standardisierten Sprachstandsfeststellungsverfahrens im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens zur Überprüfung des auf das Ergebnis der ersten Sprachstandsfeststellung gestützten Bescheides der Schulbehörde,5. die Förderung und Aufrechterhaltung von Kontakten zu den Tageseinrichtungen und Kindertagespflegepersonen in ihrer Region,6. in Abstimmung mit den Tageseinrichtungen und Kindertagespflegepersonen die Organisation der Bedarfsfeststellung bei vermutetem sonderpädagogischem Förderbedarf bei Kindern, die verpflichtend an der vorschulischen Sprachförderung teilnehmen und7. die Unterstützung der pädagogischen Fachkräfte bei der vorschulischen Sprachförderung und in Elterngesprächen.

§ 9

Finanzierung

§ 9 Finanzierung(1) Für die im Rahmen der Sprachstandsfeststellung zu erbringenden Leistungen und für die Durchführung der vorschulischen Sprachförderung erhält der Träger der Tageseinrichtung eine Vergütung nach § 23 des Kindertagesförderungsgesetzes vom 23. Juni 2005 (GVBl. S. 322), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Dezember 2025 (GVBl. S. 629) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit § 4 der Rahmenvereinbarung über die Finanzierung und Leistungssicherstellung der Tageseinrichtungen für Kinder. Für Leistungen nach Satz 1 und die Durchführung der vorschulischen Sprachförderung in der Kindertagespflege sind Geldleistungen nach § 18 Absatz 1 des Kindertagesförderungsgesetzes zu entrichten.(2) Die Abrechnung und Finanzierung der Sprachstandsfeststellung und vorschulischen Sprachförderung erfolgt mit Hilfe des IT-Fachverfahrens nach §§ 8 und 9 der Kindertagesförderungsverordnung.(3) Fällt der durch Bescheid festgelegte Beginn der Sprachförderung spätestens auf den 20. eines Monats, so wird für diesen Monat die volle Vergütung geleistet. Bei einem Beginn der Sprachförderung nach diesem Zeitpunkt wird die Vergütung erstmalig für den folgenden Monat geleistet. Bei Beendigung der Sprachförderung vor Monatsende wird für diesen Monat noch die volle Vergütung geleistet.

§ 1

Ziel der vorschulischen Sprachförderung

§ 1 Ziel der vorschulischen SprachförderungDurch die verbindliche vorschulische Sprachförderung soll Kindern mit Sprachförderbedarf, die keine öffentlich finanzierte Kindertagesförderung im Sinne des § 2 Satz 1 besuchen (Nicht-Kita-Kinder), ermöglicht werden, die für die erfolgreiche Teilnahme am Schulunterricht erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache zu erwerben.

§ 10

Regionale Sprachberaterteams

§ 10 Regionale Sprachberaterteams(1) Durch die Schulaufsichtsbehörde werden regionale Sprachberaterteams zur Verfügung gestellt. Es handelt sich dabei um Lehrkräfte der Sprachheilpädagogik oder mit hinreichender Erfahrung im Bereich „Deutsch als Zweitsprache“.(2) Alle Sprachstandsfeststellungsverfahren nach § 6 werden durch die regionalen Sprachberaterteams durchgeführt.(3) Die regionalen Sprachberaterteams unterstützen und beraten die Erzieherinnen und Erzieher und die Erziehungsberechtigten im Rahmen der vorschulischen Sprachförderung. Näheres kann in der Rahmenvereinbarung nach § 9 Absatz 2 Satz 1 geregelt werden.

§ 11

Finanzierung

§ 11 Finanzierung(1) Für die im Rahmen der Sprachstandsfeststellung zu erbringenden Leistungen und für die Durchführung der vorschulischen Sprachförderung erhält der Träger der Tageseinrichtung der Jugendhilfe jeweils eine pauschale Vergütung. Die Höhe dieser Pauschalen wird in der Rahmenvereinbarung nach § 9 Absatz 2 Satz 1 und den Kooperationsverträgen nach § 9 Absatz 2 Satz 6 festgelegt.(2) Die Abrechnung der Leistungen der Träger der Tageseinrichtungen der Jugendhilfe, in deren Einrichtungen das Sprachstandsfeststellungsverfahren durchgeführt wird, erfolgt pauschal durch die jeweiligen Bezirke.(3) Die Abrechnung und Finanzierung der Sprachstandsfeststellung und vorschulischen Sprachförderung erfolgt mit Hilfe des IT-Fachverfahrens nach §§ 8 und 9 der Kindertagesförderungsverordnung. Die Finanzierung erfolgt zu Lasten des bezirklichen Titels für die Kindertagesbetreuung.(4) Fällt der durch Bescheid festgelegte Beginn der Sprachförderung spätestens auf den 20. eines Monats, so wird für diesen Monat die volle Vergütung geleistet. Bei einem Beginn der Sprachförderung nach diesem Zeitpunkt wird die Vergütung erstmalig für den folgenden Monat geleistet. Bei Beendigung der Sprachförderung vor Monatsende wird für diesen Monat noch die volle Vergütung geleistet.

§ 12

Datenschutz

§ 12 Datenschutz(1) Die Ermittlung und Bearbeitung der Datensätze des betroffenen Personenkreises sowie die Überwachung der gesetzlichen Pflichten durch die zuständige Schulbehörde erfolgt mit Hilfe des IT-Fachverfahrens nach §§ 8 und 9 der Kindertagesförderungsverordnung.(2) Das IT-Fachverfahren gewährleistet, dass die zuständigen Schulbehörden nur die Daten der Kinder und ihrer Erziehungsberechtigten einsehen und bearbeiten können, die vom Anwendungsbereich dieser Verordnung erfasst sind. Wechselt ein Kind in die Betreuung einer öffentlich finanzierten Kindertagesförderung im Sinne von § 2 Satz 1, so sind die Daten dieses Kindes an das zuständige Jugendamt zu übermitteln; die bisher zuständige Schulbehörde ist von der weiteren Bearbeitung dieser Daten ausgeschlossen.(3) Alle Eintragungen und Änderungen zu einem Kind werden im IT-System protokolliert. Die durch das IT-System erstellten Dokumente werden gespeichert und können bei Bedarf ausgedruckt werden. Dies betrifft auch für das Kind individuell erstellte und versandte Schreiben.(4) Die personenbezogenen Daten sind nach Abschluss der vorschulischen Sprachförderung zu löschen. Anstelle der Löschung nach Satz 1 können die Daten nach Abschluss der vorschulischen Sprachförderung auch anonymisiert und zu statistischen Zwecken verwandt werden.

§ 13

Zuständigkeit

§ 13 ZuständigkeitZuständige Schulbehörde im Sinne dieser Verordnung ist diejenige Schulbehörde, in deren Bezirk das Kind zum 1. Oktober des Jahres, in dem die Ermittlung des betroffenen Personenkreises gemäß § 5 Absatz 1 Satz 1 erfolgt, gemeldet war. Diese Zuständigkeit gilt fort, auch wenn das Kind nach diesem Zeitpunkt innerhalb Berlins verzieht. Für Kinder, die nach dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt nach Berlin zuziehen oder, ohne zuzuziehen, erstmalig melderechtlich erfasst werden, gelten die Sätze 1 und 2 mit der Maßgabe entsprechend, dass die Schulbehörde zuständig ist, in deren Bezirk das Kind erstmals im Land Berlin melderechtlich erfasst wird.

§ 14

Übergangsregelung

§ 14 ÜbergangsregelungFür Kinder, die im Schuljahr 2015/2016 regelmäßig schulpflichtig werden, ist anstelle der §§ 1 bis 13 dieser Verordnung § 6 der Grundschulverordnung vom 19. Januar 2005 (GVBl. S. 16, 140) in der bis zum Inkrafttreten der Vierten Verordnung zur Änderung der Grundschulverordnung vom 12. August 2014 (GVBl. S. 316) geltenden Fassung weiter anzuwenden.

§ 2

Anwendungsbereich

§ 2 AnwendungsbereichDiese Verordnung regelt das Verfahren der Sprachstandsfeststellung und der vorschulischen Sprachförderung im Sinne des § 55 des Schulgesetzes für alle Kinder, die im übernächsten Schuljahr regelmäßig schulpflichtig werden und weder eine nach § 23 des Kindertagesförderungsgesetzes vom 23. Juni 2005 (GVBl. S. 322), das zuletzt durch Artikel II des Gesetzes vom 13. Juli 2011 (GVBl. S. 344) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung öffentlich finanzierte Tageseinrichtung der Jugendhilfe noch eine öffentlich finanzierte Tagespflegestelle nach § 18 des Kindertagesförderungsgesetzes (öffentlich finanzierte Kindertagesförderung) besuchen. Sie regelt ferner das Verfahren bei der Auswahl der Träger, deren Finanzierung und die datenschutzrechtlichen Anforderungen.

§ 3

Besuch weiterer Tageseinrichtungen

§ 3 Besuch weiterer Tageseinrichtungen(1) Kinder, die eine Tageseinrichtung besuchen, die in Bezug auf die Sprachstandsfeststellung und die vorschulische Sprachförderung einer öffentlich finanzierten Kindertagesförderung im Sinne von § 2 Satz 1 entspricht und über eine Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde zur Durchführung der Sprachstandsfeststellung und der vorschulischen Sprachförderung verfügt, sind von der Verpflichtung zur Teilnahme am Sprachstandsfeststellungsverfahren (§ 6) und der vorschulischen Sprachförderung (§ 7) ausgenommen. Die Genehmigung kann auf die Durchführung der vorschulischen Sprachförderung beschränkt erteilt werden. In diesem Fall besteht die Verpflichtung zur Teilnahme am Sprachstandsfeststellungsverfahren nach § 6 fort.(2) Zur Erlangung der Genehmigung nach Absatz 1 Satz 1 muss die jeweilige Tageseinrichtung der Schulaufsichtsbehörde rechtzeitig vor Beginn der Sprachstandsfeststellung und der vorschulischen Sprachförderung ein Konzept zur Sprachstandsfeststellung und zur vorschulischen Sprachförderung vorlegen. Die Genehmigung wird erteilt, wenn1. das Konzept zur Sprachstandsfeststellung und zur vorschulischen Sprachförderung den Inhalten einer alltagsintegrierten Sprachförderung unter schulischer Verantwortung entspricht und in der Durchführung den qualitativen Anforderungen des Berliner Bildungsprogramms für Kitas und Kindertagespflege genügt und2. der Träger eine Verpflichtungserklärung abgibt, Abgänge von Kindern mit Sprachförderbedarf, die unter den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen, unverzüglich der zuständigen Schulbehörde zu melden; außerdem hat sich der Träger zu verpflichten, bei Zugängen in den Fällen des § 6 Absatz 3 Satz 2 die Sprachstandsfeststellung zu veranlassen.(3) Zur Erlangung der Genehmigung nach Absatz 1 Satz 2 muss die jeweilige Tageseinrichtung der Schulaufsichtsbehörde rechtzeitig vor Beginn der vorschulischen Sprachförderung ein Konzept zur vorschulischen Sprachförderung vorlegen. Die Genehmigung wird erteilt, wenn1. das Konzept zur vorschulischen Sprachförderung den Inhalten einer alltagsintegrierten Sprachförderung unter schulischer Verantwortung entspricht und in der Durchführung den qualitativen Anforderungen des Berliner Bildungsprogramms für Kitas und Kindertagespflege genügt und2. der Träger eine Verpflichtungserklärung abgibt, Abgänge von Kindern, die unter den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen und die Sprachförderbedarf haben, unverzüglich der zuständigen Schulbehörde zu melden.

§ 4

Befreiung aus besonderem Grund

§ 4 Befreiung aus besonderem Grund(1) Die Schulaufsichtsbehörde kann ein Kind auf schriftlichen Antrag von der Verpflichtung zur Teilnahme am Sprachstandsfeststellungsverfahren (§ 6) und an der vorschulischen Sprachförderung (§ 7) befreien, wenn ein besonderer Grund vorliegt. Der besondere Grund ist durch geeignete Nachweise glaubhaft zu machen. (2) Besondere Gründe im Sinne von Absatz 1 Satz 1 sind insbesondere 1. der dauerhafte Aufenthalt des Kindes im Ausland oder in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland während des Zeitraums der vorschulischen Sprachförderung gemäß § 7 Absatz 3 Satz 3,2. der Wegzug des Kindes ins Ausland zu Beginn der regelmäßigen Schulpflicht nach § 42 Absatz 1 des Schulgesetzes.

§ 5

Ermittlung des betroffenen Personenkreises

§ 5 Ermittlung des betroffenen Personenkreises(1) Die zuständige Schulbehörde (Schulamt des Bezirks) ermittelt bis zum 1. Oktober eines Jahres über eine regelmäßige Datenübermittlung gemäß Nummer 3 der Anlage 4 zu § 3 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung zur Durchführung des Meldegesetzes vom 4. März 1986 (GVBl. S. 476), die zuletzt durch die Verordnung vom 30. März 2011 (GVBl. S. 117, 360) geändert worden ist, die Namen, registrierten Meldeadressen und Geburtsdaten der Kinder, die im übernächsten Schuljahr regelmäßig schulpflichtig werden, sowie die Namen und registrierten Meldeadressen ihrer Erziehungsberechtigten. Die regelmäßige Datenübermittlung wird in monatlichen Abständen bis zum 15. Februar des übernächsten Kalenderjahres wiederholt.(2) Die nach Absatz 1 ermittelten Daten werden an die für das IT-Verfahren nach §§ 8, 9 der Kindertagesförderungsverordnung vom 4. November 2005 (GVBl. S. 700), die zuletzt durch die Verordnung vom 8. Juni 2012 (GVBl. S. 213) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung zuständige Stelle bei der für Jugend zuständigen Senatsverwaltung übermittelt, die den Datensatz mit den dort vorhandenen Daten der Kinder, die eine öffentlich finanzierte Kindertagesförderung im Sinne von § 2 Satz 1 besuchen, abgleicht.(3) Die für das IT-Verfahren nach §§ 8, 9 der Kindertagesförderungsverordnung zuständige Stelle bei der für Jugend zuständigen Senatsverwaltung übermittelt die Daten der Kinder, die keine öffentlich finanzierte Kindertagesförderung im Sinne von § 2 Satz 1 besuchen, an die zuständige Schulbehörde. Jede Schulbehörde erhält nur die personenbezogenen Daten der Kinder, die zu den in § 13 Satz 1 und 3 genannten Zeitpunkten in ihrem Zuständigkeitsbereich gemeldet waren.(4) Die Erziehungsberechtigten der nach den Absätzen 1 bis 3 ermittelten Kinder werden durch die zuständige Schulbehörde über die Pflicht ihres Kindes zur Teilnahme an dem Sprachstandsfeststellungsverfahren schriftlich informiert und durch Bescheid aufgefordert, binnen einer bestimmten Frist die Sprachstandsfeststellung in einer der durch die Schulaufsichtsbehörde benannten Tageseinrichtungen der Jugendhilfe durchführen zu lassen. Mit dem Anschreiben werden die Erziehungsberechtigten um Mitteilung gebeten, ob ihr Kind zwischenzeitlich eine öffentlich finanzierte Kindertagesförderung nach § 2 Satz 1 oder eine Tageseinrichtung im Sinne des § 3 Absatz 1 Satz 1 besucht. Gleichzeitig informiert und berät die Schulbehörde die Erziehungsberechtigten in dem Schreiben über ihren Anspruch auf eine kostenbeteiligungsfreie Betreuung ihres Kindes in einer Tageseinrichtung der Jugendhilfe gemäß § 4 Absatz 3 Satz 1 des Kindertagesförderungsgesetzes in Verbindung mit § 3 Absatz 5 Satz 1 des Tagesbetreuungskostenbeteiligungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. April 2010 (GVBl. S. 250), das zuletzt durch Artikel II des Gesetzes vom 19. Juni 2012 (GVBl. S. 166) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.(5) Sofern Kinder eine öffentlich finanzierte Kindertagesförderung im Sinne von § 2 Satz 1 oder eine Tageseinrichtung im Sinne des § 3 Absatz 1 Satz 1 verlassen, bevor dort ein Sprachstandsfeststellungsverfahren durchgeführt wurde, werden die Erziehungsberechtigten dieser Kinder durch die zuständige Schulbehörde über die Pflicht ihres Kindes zur Teilnahme an dem Sprachstandsfeststellungsverfahren schriftlich informiert und durch Bescheid aufgefordert, binnen einer bestimmten Frist die Sprachstandsfeststellung in einer der durch die Schulaufsichtsbehörde benannten Tageseinrichtungen der Jugendhilfe durchführen zu lassen. Absatz 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

§ 6

Sprachstandsfeststellungsverfahren

§ 6 Sprachstandsfeststellungsverfahren(1) Der Sprachstand wird durch ein von der für das Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung entwickeltes standardisiertes Sprachstandsfeststellungsverfahren festgestellt.(2) Die Sprachstandsfeststellung erfolgt im Anschluss an die Ermittlung des betroffenen Personenkreises nach § 5 im Zeitraum zwischen dem 15. November und dem 15. Januar des Folgejahres.(3) In den Fällen des § 5 Absatz 5 kann die Sprachstandsfeststellung auch nach dem in Absatz 2 vorgesehenen Zeitraum erfolgen. Gleiches gilt für Kinder, die erst nach dem in Absatz 2 genannten Zeitraum und vor dem 1. März des Kalenderjahres, in dem sie regelmäßig schulpflichtig werden, aus dem Ausland oder aus einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland nach Berlin zuziehen oder die, ohne zuzuziehen, erstmalig melderechtlich erfasst werden, und die keine öffentlich finanzierte Kindertagesförderung im Sinne des § 2 Satz 1 oder Tageseinrichtung im Sinne von § 3 Absatz 1 Satz 1 besuchen. Ziehen Kinder erst ab dem 1. März des Kalenderjahres, in dem sie regelmäßig schulpflichtig werden, aus dem Ausland oder einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland nach Berlin zu, so nehmen sie an der Sprachstandsfeststellung und der vorschulischen Sprachförderung nur auf Wunsch der Erziehungsberechtigten teil.(4) Die Sprachstandsfeststellung findet in den von der Schulaufsichtsbehörde benannten Tageseinrichtungen der Jugendhilfe statt, die der Träger der Einrichtung in einem Kooperationsvertrag nach § 9 Absatz 2 Satz 6 als zur Erbringung von Leistungen im Rahmen des Sprachstandsfeststellungsverfahrens bereit gemeldet hat. Sie erfolgt durch Lehrkräfte im Sinne des § 10 Absatz 1 Satz 2. Die Erziehungsberechtigten werden durch Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter der Tageseinrichtung der Jugendhilfe und die Lehrkräfte im Sinne des § 10 Absatz 1 Satz 2 in einem persönlichen Gespräch nochmals über ihren Anspruch auf eine kostenbeteiligungsfreie Betreuung ihres Kindes in einer Tageseinrichtung der Jugendhilfe gemäß § 4 Absatz 3 Satz 1 des Kindertagesförderungsgesetzes in Verbindung mit § 3 Absatz 5 Satz 1 des Tagesbetreuungskostenbeteiligungsgesetzes informiert und beraten. Näheres zum Verfahren der Sprachstandsfeststellung kann in der Rahmenvereinbarung nach § 9 Absatz 2 Satz 1 und den Kooperationsverträgen nach § 9 Absatz 2 Satz 6 geregelt werden.(5) Die für die Durchführung der Sprachstandsfeststellung erforderlichen Testunterlagen werden den Lehrkräften nach § 10 Absatz 1 Satz 2 durch die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung kostenfrei und rechtzeitig zur Verfügung gestellt. Darüber hinaus können die Testunterlagen auch in den Tageseinrichtungen der Jugendhilfe hinterlegt werden.(6) Das Ergebnis der Sprachstandsfeststellung wird den Erziehungsberechtigten und der zuständigen Schulbehörde schriftlich von den Lehrkräften mitgeteilt, die das Verfahren durchgeführt haben. Die Unterlagen des Sprachstandsfeststellungsverfahrens werden den Erziehungsberechtigten nach der Sprachstandsfeststellung ausgehändigt.

§ 7

Vorschulische Sprachförderung

§ 7 Vorschulische Sprachförderung(1) Ergibt das Sprachstandsfeststellungsverfahren, dass das Kind die deutsche Sprache nicht hinreichend beherrscht, um von Beginn an erfolgreich am Schulunterricht teilnehmen zu können (Sprachförderbedarf), werden die Erziehungsberechtigten von der zuständigen Schulbehörde über die Angebote der Förderung in einer Tageseinrichtung der Jugendhilfe sowie bezüglich des individuellen Rechtsanspruchs ihres Kindes schriftlich informiert und darauf hingewiesen, dass sie nähere Informationen und eine Beratung bei dem zuständigen Jugendamt erhalten können. Wird der Betreuungsanspruch nicht geltend gemacht, wird das Kind durch die zuständige Schulbehörde durch Bescheid zur Teilnahme an der vorschulischen Sprachförderung verpflichtet. Die Geltendmachung des Betreuungsanspruchs ist durch die Erziehungsberechtigten gegenüber der Schulbehörde innerhalb von zwei Wochen nach Zugang des Informationsschreibens nach Satz 1 nachzuweisen. (2) Mit dem Bescheid nach Absatz 1 Satz 2 erhalten die Erziehungsberechtigten eine Liste der Tageseinrichtungen der Jugendhilfe, die mit der Durchführung der vorschulischen Sprachförderung beauftragt wurden. Die Erziehungsberechtigten werden unter Fristsetzung aufgefordert, ihr Kind in einer dieser Einrichtungen zur vorschulischen Sprachförderung anzumelden. Zugleich erhalten die Erziehungsberechtigten vom Jugendamt im Auftrag der zuständigen Schulbehörde einen Sprachfördergutschein, den sie in der von ihnen ausgewählten Tageseinrichtung der Jugendhilfe einlösen können. Die Kinder können in der ausgewählten Tageseinrichtung gegen die in § 1 der Mittagessensverordnung vom 19. November 2013 (GVBl. S. 590), in der jeweils geltenden Fassung vorgesehene Kostenbeteiligung an der Verpflegung (Mittagessen) teilnehmen. (3) Die vorschulische Sprachförderung wird im Auftrag der Schule und unter schulischer Aufsicht durchgeführt. Ihr Umfang beträgt täglich fünf Stunden regelmäßig an fünf Tagen in der Woche. Die vorschulische Sprachförderung findet für die Dauer von 18 Monaten statt und beginnt jeweils am 1. Februar des Kalenderjahres vor Eintritt der regelmäßigen Schulpflicht; sie endet am 31. Juli des Folgejahres. Sofern die vorschulische Sprachförderung in den Fällen des § 6 Absatz 3 Satz 1 und 2 erst nach dem in Satz 3 genannten Zeitpunkt beginnen kann, gilt Satz 3 mit der Maßgabe entsprechend, dass die zuständige Schulbehörde abweichend von dem dort genannten Zeitpunkt einen zeitnahen Termin für den Beginn der vorschulischen Sprachförderung bestimmt, der spätestens einen Monat nach Feststellung des Sprachförderbedarfs liegen soll. Es besteht eine Pflicht zur regelmäßigen Teilnahme an der vorschulischen Sprachförderung. Die Sprachförderung findet auch in den Schulferien statt, nicht jedoch während der Schließzeiten der jeweils besuchten Einrichtung. Während der Öffnungszeiten kann der Leiter der Tageseinrichtung die Kinder im Auftrag der Schulaufsichtsbehörde auf Antrag der Erziehungsberechtigten aus wichtigem Grund bis zu sechs Wochen beurlauben. Näheres zum Verfahren bei krankheitsbedingter Abwesenheit und zur Gewährung von Urlaub ist in der Rahmenvereinbarung nach § 9 Absatz 2 Satz 1 zu regeln. (4) Die Sprachförderung wird alltagsintegriert durch die Tageseinrichtung der Jugendhilfe auf der Basis des Berliner Bildungsprogramms für Kitas und Kindertagespflege durchgeführt. Dabei plant die jeweilige Einrichtung in Abstimmung mit den regionalen Sprachberaterteams (§ 10) für jedes Kind die sprachliche Förderung. (5) Die Tageseinrichtung der Jugendhilfe übermittelt nach Abschluss der vorschulischen Sprachförderung die Dokumentation der Sprachförderung mit schriftlicher Einwilligung der Erziehungsberechtigten an die Grundschule, die das Kind besuchen wird. (6) Sofern ein Kind mit festgestelltem Sprachförderbedarf eine öffentlich finanzierte Kindertagesförderung im Sinne des § 2 Satz 1 oder eine Tageseinrichtung im Sinne von § 3 Absatz 1 verlässt, gelten die Absätze 1, 2, 3 Satz 1 bis 3 und Satz 5 bis 8 sowie die Absätze 4 und 5 entsprechend. Mit dem Anschreiben nach Absatz 1 Satz 1 werden die Erziehungsberechtigten um Mitteilung gebeten, ob ihr Kind zwischenzeitlich eine andere öffentlich finanzierte Kindertagesförderung im Sinne von § 2 Satz 1 oder eine Tageseinrichtung im Sinne des § 3 Absatz 1 besucht. In den Fällen, in denen die vorschulische Sprachförderung erst nach dem in Absatz 3 Satz 3 genannten Zeitpunkt (1. Februar) beginnen kann, gilt Absatz 3 Satz 3 mit der Maßgabe entsprechend, dass die zuständige Schulbehörde für den Beginn der vorschulischen Sprachförderung abweichend von dem dort genannten Zeitpunkt einen zeitnahen Termin bestimmt.

§ 8

Verletzung der Teilnahmepflicht

§ 8 Verletzung der TeilnahmepflichtKommen die Erziehungsberechtigten der Pflicht zur Gewährleistung der Teilnahme ihres Kindes an der Sprachstandsfeststellung oder der vorschulischen Sprachförderung nicht binnen der in dem jeweiligen Bescheid nach § 5 Absatz 4 Satz 1, Absatz 5 Satz 1 oder § 7 Absatz 1 Satz 2, Absatz 6 Satz 1 genannten Fristen nach und melden sie ihr Kind innerhalb der jeweiligen Frist auch nicht in einer öffentlich finanzierten Kindertagesförderung im Sinne von § 2 Satz 1 oder einer Tageseinrichtung im Sinne des § 3 Absatz 1 an, so erhalten sie durch die zuständige Schulbehörde eine weitere Aufforderung. Satz 1 gilt entsprechend, wenn ein zur vorschulischen Sprachförderung verpflichtetes Kind nicht regelmäßig an der Sprachförderung teilnimmt oder diese vorzeitig verlässt.

§ 9

Grundsätze für die Auswahl der Träger, Rahmenvereinbarung, Kooperationsverträge

§ 9 Grundsätze für die Auswahl der Träger, Rahmenvereinbarung, Kooperationsverträge(1) Mit der Durchführung der nach Maßgabe dieser Verordnung zu treffenden Maßnahmen kann die Schulaufsichtsbehörde jeden Träger beauftragen, der gemäß § 75 des Achten Buches Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe - in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. August 2013 (BGBl. I S. 3464) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung als Träger der freien Jugendhilfe anerkannt oder dem Grunde nach als solcher anerkennungsfähig ist und sich entweder durch Beitritt zu der Rahmenvereinbarung gemäß Absatz 2 Satz 1 oder mit einem Kooperationsvertrag gemäß Absatz 2 Satz 6 zur Erbringung der betreffenden Leistungen verpflichtet hat.(2) Das Land Berlin, vertreten durch die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung, und die Verbände der Träger der freien Jugendhilfe, die Vereinigungen sonstiger Leistungserbringer auf Landesebene und die Tageseinrichtungen in bezirklicher Trägerschaft nach § 20 des Kindertagesförderungsgesetzes schließen eine Rahmenvereinbarung ab. Jeder Träger von Tageseinrichtungen der Jugendhilfe, der gemäß § 75 des Achten Buches Sozialgesetzbuch als Träger der freien Jugendhilfe anerkannt oder dem Grunde nach als solcher anerkennungsfähig ist, kann der Rahmenvereinbarung beitreten. Die Rahmenvereinbarung nach Satz 1 sowie die Beitrittserklärung nach Satz 2 bedürfen der Schriftform. In der Rahmenvereinbarung werden insbesondere der konkrete Umfang der im Rahmen der vorschulischen Sprachförderung zu erbringenden Leistungen der Vertragspartner und die Höhe der Vergütung geregelt. Die Tageseinrichtungen sind in der Rahmenvereinbarung nach Satz 1 zu verpflichten, der zuständigen Schulbehörde unverzüglich mitzuteilen, wenn ein angemeldetes Kind nicht regelmäßig an der Sprachförderung teilnimmt oder diese vorzeitig verlässt. Das Land Berlin, vertreten durch die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung, schließt darüber hinaus mit einzelnen Trägern Kooperationsverträge über die Erbringung von Leistungen im Rahmen des Sprachstandsfeststellungsverfahrens und deren Vergütung; Satz 3 gilt entsprechend.(3) Liegen konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass eine Einrichtung zum wiederholten Mal den vertraglichen Pflichten nicht nachkommt und werden die Mängel auch auf Aufforderung durch die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung nicht binnen einer angemessenen Frist beseitigt, können die vertraglichen Beziehungen beendet werden. Näheres hierzu ist in der Rahmenvereinbarung nach Absatz 2 Satz 1 und den Kooperationsverträgen nach Absatz 2 Satz 6 zu regeln. Davon unberührt bleibt die Möglichkeit des Landes Berlin zur außerordentlichen fristlosen Kündigung bei schwerwiegenden Vertragsverletzungen. Alle Kündigungen bedürfen der Schriftform.(4) Für vom Anwendungsbereich dieser Verordnung erfasste Kinder mit Behinderungen im Sinne des § 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2001, BGBl. I S. 1046, 1047), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 14. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2598) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung können mit Trägern der Jugendhilfe, die zusätzlich zu den allgemeinen Anforderungen nach Absatz 1 die besonderen Anforderungen dieser Personengruppe erfüllen können, gesonderte Regelungen für den Einzelfall getroffen werden.

Du lernst gerade fürs Examen?

juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: gesetze.berlin.de.