SpV Bln · Berlin

Verordnung über öffentliche Fernsehdarbietungen der DFB-Pokalfinalspiele und Fußballspiele der Welt- und Europameisterschaften in der Außengastronomie im Land Berlin (Sportereignisse-Verordnung Berlin - SpV Bln) Vom 20. April 2026

Ausfertigungsdatum:
20.04.2026
Fundstelle:
GVBl. 2026, 171
6 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel SpV

Auf Grund des § 17 Satz 1 und 2 Nummer 6 des Landes-Immissionsschutzgesetzes Berlin vom 7. Dezember 2023 (GVBl. S. 406) verordnet die Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt:

§ 1

Geltungsbereich

§ 1 GeltungsbereichDiese Verordnung gilt für öffentliche Fernsehdarbietungen der DFB-Pokalfinalspiele sowie der Fußballspiele der Welt- und Europameisterschaften im Rahmen des Betriebs von Außengastronomie im Land Berlin, soweit diese im Einklang mit den öffentlich-rechtlichen Vorschriften betrieben wird. Öffentliche Fernsehdarbietungen nach Satz 1 sind im Freien stattfindende Veranstaltungen im Sinne des § 1 Absatz 5 des Landes-Immissionsschutzgesetzes Berlin vom 7. Dezember 2023 (GVBl. S. 406) in der jeweils geltenden Fassung.

§ 2

Ausnahmen von der Genehmigungsbedürftigkeit

§ 2 Ausnahmen von der Genehmigungsbedürftigkeit(1) Die Immissionsrichtwerte gemäß § 9 der Veranstaltungslärm-Verordnung vom 30. September 2015 (GVBl. S. 371), die zuletzt durch Verordnung vom 24. März 2025 (GVBl. S. 170) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung finden im Rahmen des § 7 Absatz 1 Nummer 1 des Landes-Immissionsschutzgesetzes Berlin auf Veranstaltungen nach § 1 keine Anwendung.(2) § 7 Absatz 1 Nummer 2 des Landes-Immissionsschutzgesetzes Berlin bleibt unberührt.

§ 3

Anforderungen an die Durchführung von Veranstaltungen

§ 3 Anforderungen an die Durchführung von VeranstaltungenFür Veranstaltungen nach § 1 gelten zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen die folgenden Anforderungen:1. die Fußballspiele dürfen nur direkt übertragen werden;2. soweit die Direktübertragung kein Spiel mit deutscher Beteiligung oder das Finalspiel einer Welt- oder Europameisterschaft betrifft, ist sie unzulässig, wenna) an Freitagen, Sonnabenden und Tagen vor gesetzlichen Feiertagen oder im Rahmen der Finalrunde (K.-o.-Phase) einer Welt- oder Europameisterschaft der Anpfiff des Spiels nach 21 Uhr und vor 6 Uhr der gesetzlichen Zeit gemäß § 4 des Einheiten- und Zeitgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1985 (BGBl. I S. 408), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 65 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung angesetzt ist oderb) von Sonntag bis Donnerstag im Rahmen der Vorrunde (Gruppenphase) einer Welt- oder Europameisterschaft der Anpfiff des Spiels nach 20 Uhr und vor 6 Uhr der gesetzlichen Zeit gemäß § 4 des Einheiten- und Zeitgesetzes angesetzt ist;3. während der Direktübertragung dürfen nur solche Tonwiedergabegeräte eingesetzt werden, die der Direktübertragung unmittelbar dienen;4. die eingesetzten Tonwiedergabegeräte sind so zu platzieren, dass die nächst gelegenen Wohnungen und ähnliche schutzbedürftige Räume nicht direkt beschallt werden;5. die Lautstärke der Tonwiedergabegeräte ist auf das für die Direktübertragung unbedingt notwendige Maß zu reduzieren;6. die Direktübertragung darf 15 Minuten vor Anpfiff des Spiels beginnen und bis 15 Minuten nach Spielende dauern; sofern sich an das Spiel eine Siegerehrung anschließt, darf die Direktübertragung bis 15 Minuten nach Beendigung der Siegerehrung erfolgen;7. für die Dauer der Direktübertragung ist eine verantwortliche Person zu bestimmen, die im Fall von Beschwerden jederzeit erreichbar sein muss; Name, Telefonnummer und E-Mailadresse der Person sind außen am Eingangsbereich der Gastronomie gut einsehbar auszuhängen;8. Beschwerden, die von der Polizei sowie zuständigen Ordnungsbehörden nach pflichtgemäßem Ermessen als berechtigt anerkannt werden, ist unverzüglich abzuhelfen;9. die Benutzung von Fanfaren, Trommeln, Trillerpfeifen und ähnlichen lärmerzeugenden Musikinstrumenten und Geräten sowie von Pyrotechnik ist zu unterbinden und10. lärmintensive, für die Veranstaltung notwendige Auf- und Abbauarbeiten sind nur an Werktagen zwischen 8 und 20 Uhr zulässig.

§ 4

Schlussbestimmungen

§ 4 Schlussbestimmungen(1) Die Verbote der §§ 3 und 4 des Landes-Immissionsschutzgesetzes Berlin sowie weitergehende öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.(2) Für die Ermittlung und Beurteilung sowie die Bewertung der Zumutbarkeit der von Veranstaltungen nach § 1 verursachten Geräuschimmissionen im Einzelfall gelten die Regelungen der Veranstaltungslärm-Verordnung.(3) Zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen, die von Veranstaltungen nach § 1 ausgehen, kann die zuständige Behörde im Einzelfall Anordnungen auf Grundlage des § 16 des Landes-Immissionsschutzgesetzes Berlin sowie des § 25 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung zum 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274; 2021 I S. 123), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 348) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung treffen.

§ 5

Inkrafttreten

§ 5 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: gesetze.berlin.de.