Berlin

Verordnung über die Satzung zur Regelung der Aufwandsentschädigung für Mitglieder des Beirates der Berliner Sparkasse Vom 29. Juli 2008

Ausfertigungsdatum:
29.07.2008
Fundstelle:
GVBl. 2008, 226
6 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Anlage SparkAufWEV

AnlageSatzung zur Regelung der Aufwandsentschädigung für Mitglieder des Beirates der Berliner Sparkasse

§ 1

Aufwandsentschädigung

§ 1 AufwandsentschädigungDie Mitglieder des Beirates der Berliner Sparkasse haben Anspruch auf eine Aufwandsentschädigung nach § 7 Abs. 5 Satz 1 des Berliner Sparkassengesetzes. Die Aufwandsentschädigung besteht aus einer jährlichen Pauschalentschädigung in Höhe von 1000 Euro zuzüglich Umsatzsteuer. Mit der Aufwandsentschädigung sind sämtliche Auslagen pauschal abgegolten.

§ 2

Jährliche Pauschalentschädigung

§ 2 Jährliche Pauschalentschädigung(1) Die jährliche Pauschalentschädigung wird rückwirkend für das abgelaufene Jahr zu Beginn des Folgejahres gezahlt. Soweit sich die Amtszeit nicht auf das gesamte Kalenderjahr erstreckt hat, besteht der Anspruch zeitanteilig. (2) Die Aufwandsentschädigung wird auf Antrag des Beiratsmitgliedes gewährt.

Artikel

Artikel IFür den Beirat der Berliner Sparkasse wird die anliegende Satzung erlassen.

Artikel

Artikel IIDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

Eingangsformel SparkAufWEV

Auf Grund des § 7 Abs. 5 Satz 2 des Berliner Sparkassengesetzes vom 28. Juni 2005 (GVBl. S. 346) wird verordnet:

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: gesetze.berlin.de.