Verordnung zum Schutz der Landschaft des Spandauer Forstes im Bezirk Spandau von Berlin Vom 7. Juni 1990
- Ausfertigungsdatum:
- 07.06.1990
- Fundstelle:
- GVBl. 1990, 1309
Schutzgegenstand
§ 2 Schutzgegenstand (1) Das Landschaftsschutzgebiet umfaßt das Gebiet zwischen Havel, Niederneuendorfer Allee, Waldsiedlung, Johannesstift, Hakenfelder Straße, Hubertusstraße, Gärtnerei- und Kolonieflächen nördlich des Niederheideweges, Waldkrankenhaus Spandau, Nervenklinik Spandau, Grenze von Berlin, Eiskeller und Grenze von Berlin. (2) Das Landschaftsschutzgebiet ist in einer Landschaftsschutzkarte und zwei dazugehörenden Ergänzungskarten vom 1. April 1993 und vom 11. Oktober 1996 im Maßstab 1 : 4000 eingetragen; diese Karten sind Bestandteil der Rechtsverordnung. Die Grenze des Landschaftsschutzgebietes ist in den Karten mit grüner Farbe gekennzeichnet. Die Außenkante der grünen Grenzlinie bildet die Gebietsgrenze. (3) Die Karten sind zur kostenfreien Ansicht beim Landesarchiv Berlin niedergelegt. Ausfertigungen der Karten können bei der obersten und bei der örtlich zuständigen unteren Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege kostenfrei angesehen werden.
Zulässige Handlungen
§ 8 Zulässige Handlungen (1) Zulässig sind folgende Handlungen: 1. die gemäß § 4 Abs. 1 und 2 gebotenen Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen, 2. die ordnungsgemäße Ausübung des Jagdrechts und der Fischerei durch die Berechtigten, 3. die ordnungsgemäße Forstwirtschaft, 4. die ordnungsgemäße Unterhaltung der Gewässer, soweit sie nicht durch § 6 Nr. 5, 8, 9 eingeschränkt wird, 5. die ordnungsgemäße Landwirtschaft, soweit sie nicht durch § 6 Nr. 6, 7, 12, 13, 14, 15 eingeschränkt wird, 6. das Betreiben und Warten von Anlagen, die der Versorgung der Bevölkerung dienen, 7. das Befahren des Kuhlaketeiches im Jagen 9 mit privaten Modellbooten ohne Verbrennungsmotor. 8. das Errichten eines Radweges mit einer Breite von etwa 2,50 Metern einseitig entlang der Niederneuendorfer Allee in wasserdurchlässiger Ausführung unter Schonung des Wurzelbereichs der Bäume, 9. die Durchführung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen im Zusammenhang mit dem Bau der Niederneuendorfer Allee. (2) Im Bereich der auf der Ergänzungskarte vom 1. April 1993 zur Landschaftsschutzkarte nach § 2 Abs. 2 gerastert dargestellten Fläche ist es zulässig, eine 380 kV-Hochspannungsleitung zu errichten. Durch Auflagen ist sicherzustellen, daß mit der Hochspannungsleitung verbundene Beeinträchtigungen des Schutzgebietes durch Verminderungs-, Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen auf das unvermeidbare Maß beschränkt werden.
Verbotene Handlungen
§ 6 Verbotene Handlungen Es ist verboten: 1. Pflanzen oder Pflanzenteile einzubringen, mutwillig zu beschädigen oder zu zerstören, 2. wildlebende Tiere mutwillig zu beunruhigen, ihnen nachzustellen oder zu ihrem Fang geeignete Vorrichtungen anzubringen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Eier, Larven, Puppen und sonstigen Entwicklungsformen oder Nester wegzunehmen, zu zerstören oder zu beschädigen, 3. Tiere auszusetzen sowie Hunde außerhalb eines besonders gekennzeichneten Hundeauslaufgebiets unangeleint umherlaufen oder baden zu lassen, 4. Boden oder Bodenbestandteile einzubringen oder zu entnehmen, die Bodengestalt auf andere Weise zu verändern, die Bodendecke zu beschädigen, zu verfestigen oder zu versiegeln, 5. das Gebiet zu verunreinigen oder dort Materialien oder Abfälle zu lagern, 6. Chemikalien oder ähnliche Stoffe in fester, flüssiger oder gasförmiger Form einzubringen oder zu verwenden, 7. Pflanzenschutz- und Düngemittel auf den in der Landschaftsschutzkarte nach § 2 Abs. 2 schraffiert dargestellten sowie außerhalb der übrigen landwirtschaftlich genutzten Flächen zu verwenden, 8. bauliche Anlagen zu errichten, auch solche, die einer bauaufsichtlichen oder wasserbehördlichen Genehmigung nicht bedürfen, 9. Lager-, Camping- oder Zeltplätze einzurichten sowie Zelte oder andere für die Unterkunft geeignete Einrichtungen außerhalb der dafür freigegebenen Flächen auf- oder abzustellen, 10. Kleingärten oder Reitplätze anzulegen, Reitsprunggeräte, Zäune oder sonstige Einfriedungen zu errichten, 11. die Pflanzendecke anzubrennen oder sonst Feuer zu entzünden oder zu unterhalten, 12. andere landwirtschaftliche Bodennutzungen als Hackfrucht-, Feldfrucht- oder Feldgemüseanbau sowie Wiesen- und Weidenutzung vorzunehmen, 13. bestehende Acker- und Wiesennutzung in Weidenutzung umzuwandeln, 14. Feuchtwiesen zu beweiden, 15. Weideland je Hektar Fläche mit mehr als zwei Großvieheinheiten zur selben Zeit zu beweiden, 16. auf Feldern und Wiesen zu lagern oder sie außerhalb der besonders gekennzeichneten Wege zu betreten, 17. auf den Gewässern Boot zu fahren, Modellboote fahren zu lassen, in den Gewässern zu baden oder zu angeln oder Eisflächen zu betreten, 18. außerhalb der als Straßen gewidmeten Verkehrswege oder außerhalb der besonders gekennzeichneten Wege mit durch Motorkraft angetriebenen Fahrzeugen zu fahren, Kraftfahrzeuge oder Pferdetransportwagen zu parken, Gespanne zu fahren oder zu reiten, 19. motorsportliche Veranstaltungen durchzuführen, auch solche für Flug-, Schiffs- oder Fahrzeugmodelle mit Motor, 20. die Ruhe der Natur durch Lärm oder auf andere Weise zu stören, 21. sonstige Handlungen vorzunehmen, die den Charakter des Gebietes verändern oder dem Schutzzweck dieser Verordnung zuwiderlaufen.
Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen
§ 4 Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen (1) Die zur Pflege und Entwicklung des Landschaftsschutzgebietes erforderlichen Maßnahmen werden für die Flächen, die nicht Wald im Sinne von § 2 Landeswaldgesetz sind, durch die zuständige Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege in einem Pflege- und Entwicklungsplan festgelegt. (2) Waldflächen im Sinne von § 2 Landeswaldgesetz sind nach den Bestimmungen der §§ 11 und 12 Landeswaldgesetz zu pflegen und zu entwickeln. Folgende Maßnahmen sind in die periodischen oder jährlichen Betriebspläne der Behörde Berliner Forsten aufzunehmen: 1. Maßnahmen zur Erhaltung der Weichholzaue in ihrer typischen Vegetationszusammensetzung zur Sicherung der Ufer, 2. Maßnahmen zum Schutz von Amphibien, 3. Maßnahmen zur Erschließung des Gebietes für eine extensive, naturnahe Erholung, 4. Maßnahmen zum weitestgehenden Ausgleich der durch Trinkwassergewinnung verursachten Grundwasserabsenkung, soweit sie nicht vom Verursacher durchzuführen sind.
Auf Grund der §§ 18 und 20 des Berliner Naturschutzgesetzes vom 30. Januar 1979 (GVBl. S. 183), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. Juni 1987 (GVBl. S. 1846), wird verordnet:
Erklärung zum Landschaftsschutzgebiet
§ 1 Erklärung zum Landschaftsschutzgebiet Das in § 2 bezeichnete Gebiet wird zum Landschaftsschutzgebiet mit der Bezeichnung "Landschaftsschutzgebiet Forst Spandau" erklärt.
Inkrafttreten
§ 10 Inkrafttreten (1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Verordnung zum Schutze von Landschaftsteilen im Bereich des Forstamtsbezirks Spandau von Berlin vom 1. Oktober 1959 (GVBl. S. 1166), zuletzt geändert durch Verordnung vom 4. November 1976 (GVBl. S. 2577), außer Kraft. Berlin, den 7. Juni 1990 Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umweltschutz M. Schreyer
Schutzzweck
§ 3 Schutzzweck Das bezeichnete Gebiet wird geschützt, um 1. die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts dauerhaft zu erhalten, 2. es als bedeutendes Element des Landschaftsbildes im Nordwesten von Berlin wegen seiner Vielfalt, Eigenart und Schönheit zu erhalten und 3. es als großräumige Erholungslandschaft zu erhalten.
Gebote
§ 5 Gebote (1) Zur Erreichung des Schutzzwecks nach § 3 Nr. 1 ist es geboten, auf den landwirtschaftlich genutzten Flächen 1. die Düngung nach Art, Menge und Zeitpunkt auf den Nährstoffbedarf der Pflanzen unter Berücksichtigung des Standortes und des Humusgehaltes und der im Boden vorhandenen Nährstoffe abzustellen und den hydrologischen Gegebenheiten Rechnung zu tragen, 2. anbau- und kulturtechnische Maßnahmen vorrangig im Rahmen des integrierten Pflanzenbaus vorzunehmen und den chemischen Pflanzenschutz auf das notwendige Maß zu beschränken. (2) Zur Erreichung der Schutzzwecke nach § 3 sind bei Inkrafttreten dieser Verordnung vorhandene unerlaubte Anlagen, Ablagerungen, Abgrabungen, Aufschüttungen und Nutzungen zu beseitigen.
Genehmigungsbedürftige Handlungen
§ 7 Genehmigungsbedürftige Handlungen Es ist genehmigungsbedürftig: 1. Verkaufsstände zu errichten oder mobile Verkaufsstände zu betreiben, 2. bauliche Anlagen zu verändern oder zu erneuern, auch solche, die einer bauaufsichtlichen oder wasserbehördlichen Genehmigung nicht bedürfen, 3. Leitungen zu verlegen oder bestehende Leitungsanlagen zu verändern oder zu erneuern, 4. Bild- oder Schrifttafeln aufzustellen oder anzubringen, 5. sportliche oder sonstige Veranstaltungen, die nicht unter § 6 Nr. 19 fallen, durchzuführen.
Ordnungswidrigkeiten
§ 9 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig im Sinne des § 49 Abs. 1 Nr. 4 und 18 des Berliner Naturschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 6 eine verbotene Handlung vornimmt oder 2. entgegen § 7 eine Handlung ohne Genehmigung vornimmt.
Du lernst gerade fürs Examen?
juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.
Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: gesetze.berlin.de.