Verordnung zum Schutze von Landschaftsteilen im Bezirk Spandau von BerlinVom 12. März 1959
- Ausfertigungsdatum:
- 12.03.1959
- Fundstelle:
- GVBl. 1959, 452
§ 6Wer die Zuwiderhandlung nach § 6 gewerbs- oder gewohnheitsmäßig begeht, wird nach § 21 a des Reichsnaturschutzgesetzes bestraft.
§ 6 aWer die Zuwiderhandlung nach § 6 gewerbs- oder gewohnheitsmäßig begeht, wird nach § 21 a des Reichsnaturschutzgesetzes bestraft.
§ 6 bIst eine Ordnungswidrigkeit nach § 6 oder eine Straftat nach § 6 a begangen worden, können 1. Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit oder Straftat bezieht, und2. Gegenstände, die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, eingezogen werden.
Auf Grund der §§ 5 und 19 des Reichsnaturschutzgesetzes vom 26. Juni 1935 (RGBl. I S. 821) in der Fassung des Dritten Änderungsgesetzes vom 20. Januar 1938 (RGBl. I S. 36) sowie des § 13 der hierzu ergangenen Durchführungsverordnung vom 31. Oktober 1935 (RGBl. I S. 1275) in der Fassung der Ergänzungsverordnung vom 16. September 1938 (RGBl. I S. 1184) wird verordnet:
§ 1Die in der Landschaftsschutzkarte beim Senator für Bau- und Wohnungswesen in Berlin als höherer Naturschutzbehörde mit hellgrüner Farbe eingezeichneten Landschaftsteile um die „Spandauer Zitadelle“ - einschließlich des Festungsgrabens - im Bezirk Spandau von Berlin werden in dem Umfange, der sich aus der Eintragung in die Landschaftsschutzkarte ergibt, dem Schutze des Reichsnaturschutzgesetzes unterstellt.
§ 2Im Landschaftsschutzgebiet ist verbotena) das Ablagern von Abfällen, Müll, Schutt und dergleichen,b) das Lagern, Zelten und Baden,c) die Beschädigung oder Entfernung von Nestern, Nistkästen, Eiern, Larven oder Puppen,d) das Parken von Kraftfahrzeugen außerhalb der dafür vorgesehenen Plätze,e) wildwachsende Pflanzen oder Pflanzenteile zu entnehmen oder zu beschädigen,f) freilebende Tiere zu fangen oder zu töten, ihnen nachzustellen oder zu ihrem Fang geeignete Vorrichtungen anzubringen.
§ 3(1) Vorhaben im Landschaftsschutzgebiet, die zu einer Schädigung der Natur, zu einer Beeinträchtigung des Naturgenusses oder zu einer Verunstaltung des Landschaftsbildes führen können und nicht nach § 2 verboten sind, bedürfen der Ausnahmegenehmigung der höheren Naturschutzbehörde. (2) Insbesondere ist die Genehmigung erforderlich für a) das Anbringen von Bild- und Schrifttafeln, soweit sie sich nicht auf den Landschaftsschutz oder den Verkehr beziehen,b) das Errichten von Bauwerken aller Art sowie für bauliche Veränderungen an den Außenseiten bestehender Baulichkeiten, auch soweit solche Bauten oder Veränderungen einer bauaufsichtlichen Erlaubnis (Baugenehmigung) nicht bedürfen,c) das Beseitigen der innerhalb der geschützten Landschaftsteile vorhandenen Hecken, Bäume und Gehölze,d) das Errichten von Freileitungen und das Verlegen von Kabeln aller Art,e) das Errichten von Verkaufsständen aller Art, soweit diese fest mit dem Erdboden verbunden sind oder abends nicht weggeräumt werden,f) die Entnahme und das Einbringen von Bodenbestandteilen,g) das Einrichten von Bootslagerplätzen oder Anlage von Bootsstegen,h) das Überziehen der Erdoberfläche mit Beton, Fliesen oder anderen festen Stoffen,i) das Trockenlegen des Festungsgrabens.
§ 4Unberührt bleiben a) die übliche Nutzung und die Durchführung von pflegerischen Maßnahmen, soweit sie dem Zweck dieser Verordnung nicht widersprechen,b) die rechtmäßige Ausübung der Fischerei,c) die unerläßlichen Abwehrmaßnahmen gegen Naturschädlinge und lästige Insekten,d) die auf Grund wasserrechtlicher oder wasseraufsichtlicher Vorschriften erforderlichen Unterhaltungsarbeiten, insbesondere die Räumung der offenen Gewässer - der bei der Räumung anfallende Aushub ist abzufahren -,e) das Recht der Grundstückseigentümer sowie der Wasserlaufunterhaltungspflichtigen, die Zufahrtswege mit Fahrzeugen zu befahren und die im Zuge von Instandsetzungsarbeiten notwendig werdende vorübergehende Aufstellung von Baubaracken und Geräten und Lagerung von Baustoffen,f) das Recht der Wasserstraßenverwaltung, das für den späteren Neubau der Schleuse Spandau benötigte Gelände westlich der auf der Landschaftsschutzkarte eingetragenen roten Trennungslinie in Anspruch zu nehmen.
§ 5Beim Inkrafttreten dieser Verordnung vorhandene Verunstaltungen sind auf Anordnung der höheren Naturschutzbehörde zu beseitigen, wenn dies dem Betroffenen zuzumuten und ohne größere Aufwendungen möglich ist.
§ 7Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Berlin, den 12. März 1959.Der Senator für Bau- und Wohnungswesen Schwedler
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: gesetze.berlin.de.