Berlin

Verordnung zum Schutze eines Landschaftsteiles im Verwaltungsbezirk Spandau von BerlinVom 21. Oktober 1955

Ausfertigungsdatum:
21.10.1955
Fundstelle:
GVBl. 1955, 921
9 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 5

§ 5Ordnungswidrig im Sinne des § 21 Abs. 2 Nr. 4 des Reichsnaturschutzgesetzes vom 26. Juni 1935 (RGBl. I S. 821) handelt, wer, ohne im Besitz einer nach § 4 erforderlichen Ausnahmegenehmigung zu sein, in dem in § 1 bezeichneten Landschaftsschutzgebiet eine nach § 2 verbotene Veränderung vornimmt, die geeignet ist, das Landschaftsbild oder die Natur zu beeinträchtigen.

§ 5a

§ 5 aWer die Zuwiderhandlung nach § 5 gewerbs- oder gewohnheitsmäßig begeht, wird nach § 21 a des Reichsnaturschutzgesetzes bestraft.

§ 5b

§ 5 bIst eine Ordnungswidrigkeit nach § 5 oder eine Straftat nach § 5 a begangen worden, können 1. Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit oder Straftat bezieht, und2. Gegenstände, die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, eingezogen werden.

Eingangsformel SpandauVwBezLtSchV

Auf Grund der §§ 5 und 19 des Reichsnaturschutzgesetzes vom 26. Juni 1935 (RGBl. I S. 821) in der Fassung des Dritten Änderungsgesetzes vom 20. Januar 1938 (RGBl. I S. 36) sowie des § 13 der hierzu ergangenen Durchführungsverordnung vom 31. Oktober 1935 (RGBl. I S. 1275) in der Fassung der Ergänzungsverordnung vom 16. September 1938 (RGBl. I S. 1184) wird folgendes verordnet:

§ 1

§ 1Das in der Landschaftsschutzkarte beim Polizeipräsidenten in Berlin als höhere Naturschutzbehörde mit grüner Umrandung eingezeichnete Seegelände des Grimnitzsees nebst Schilfbestand und Uferwiesen in Pichelsdorf, im Verwaltungsbezirk Spandau von Berlin, wird in dem Umfange, der sich aus der Eintragung in die Landschaftsschutzkarte ergibt, mit dem Tage der Verkündung dieser Verordnung dem Schutze des Reichsnaturschutzgesetzes unterstellt.

§ 2

§ 21. Es ist verboten, innerhalb des Schutzgebietes Veränderungen vorzunehmen, die geeignet sind, die Natur zu schädigen, den Naturgenuß zu beeinträchtigen oder das Landschaftsbild zu verunstalten.2. Unter das Verbot fallen insbesondere: a) die Errichtung von Zäunen und Bauwerken aller Art, auch von solchen, die keiner baupolizeilichen Genehmigung bedürfen;b) das Einrichten von nicht transportablen Verkaufsständen;c) die Beseitigung oder Beschädigung der Bäume und Gehölze;d) das Einbringen und Ablagern von Abfällen, Müll, Trümmern, Schutt und dgl.;e) die Beschädigung der Seeufer und der Böschungen;f) der Bau von Drahtleitungen;g) die Entnahme von Boden- und Rasenplatten;h) das Anbringen von Bild- und Schrifttafeln, soweit sie nicht auf den Landschaftsschutz oder den Verkehr hinweisen.

§ 3

§ 3Unberührt von den Bestimmungen des § 2 bleiben die wirtschaftliche und fischereirechtliche Nutzung in der bisherigen Art, pflegliche Maßnahmen und die wasserrechtlichen Vorschriften. Der bei der Räumung des Sees und des Zuflußgrabens anfallende Aushub darf nicht an den Uferrändern oder -böschungen abgelagert werden.

§ 4

§ 4Ausnahmen von den Vorschriften des § 2 können von mir in besonderen Fällen zugelassen werden.

§ 6

§ 6Diese Verordnung tritt mit ihrer Verkündung im Gesetz- und Verordnungblatt für Berlin in Kraft. (V/2 66.02 Tgb. Nr. 42/55) Berlin, den 11. Oktober 1955.Der Polizeipräsident in Berlin als höhere Naturschutzbehörde In VertretungDr. Urban

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: gesetze.berlin.de.