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title: "Verordnung zum Schutze von Landschaftsteilen im Verwaltungsbezirk Spandau von BerlinVom 23. Januar 1953"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/be/spandauvwbezltschvbe1953"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Berlin"
language: "de"
source: "https://gesetze.berlin.de/bsbe/document/jlr-SpandauVwBezLtSchVBE1953rahmen"
updated: "2026-05-13T02:19:19+00:00"
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# Verordnung zum Schutze von Landschaftsteilen im Verwaltungsbezirk Spandau von BerlinVom 23. Januar 1953

**Landesrecht Berlin**
*Ausfertigung:* 23.01.1953
*Fundstelle:* GVBl. 1953, 102


### § 5

§ 5Ordnungswidrig im Sinne des § 21 Abs. 2 Nr. 4 des Reichsnaturschutzgesetzes vom 26. Juni 1935 (RGBl. I S. 821) handelt, wer, ohne im Besitz einer nach § 4 erforderlichen Ausnahmegenehmigung zu sein, in dem in § 1 bezeichneten Landschaftsschutzgebiet eine nach § 2 verbotene Veränderung vornimmt, die geeignet ist, das Landschaftsbild oder die Natur zu beeinträchtigen.

### § 5a

§ 5 aWer die Zuwiderhandlung nach § 5 gewerbs- oder gewohnheitsmäßig begeht, wird nach § 21 a des Reichsnaturschutzgesetzes bestraft.

### § 5b

§ 5 bIst eine Ordnungswidrigkeit nach § 5 oder eine Straftat nach § 5 a begangen worden, können 1. Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit oder Straftat bezieht, und2. Gegenstände, die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, eingezogen werden.

### Eingangsformel SpandauVwBezLtSchV

Auf Grund der §§ 5 und 19 des Reichsnaturschutzgesetzes vom 26. Juni 1935 (RGBl. I S. 821) in der Fassung des Dritten Änderungsgesetzes vom 20. Januar 1938 (RGBl. I S. 36) sowie des § 13 der hierzu ergangenen Durchführungsverordnung vom 31. Oktober 1935 (RGBl. I S. 1275) in der Fassung der Ergänzungsverordnung vom 16. September 1938 (RGBl. I S. 1184) wird folgendes verordnet:

### § 1

§ 1Der in der Landschaftsschutzkarte bei dem Polizeipräsidenten in Berlin als höherer Naturschutzbehörde mit hellgrüner Farbe eingetragene Landschaftsteil „Weinmeisterhöhe“ wird in dem Umfang, der sich aus der Eintragung in die Landschaftsschutzkarte ergibt, mit dem Tage der Verkündung dieser Verordnung dem Schutze des Reichsnaturschutzgesetzes unterstellt.

### § 2

§ 21. Im Bereich des im § 1 genannten Landschaftsschutzgebietes dürfen Veränderungen, die geeignet sind, das Landschaftsbild oder die Natur zu beeinträchtigen, nicht vorgenommen werden.2. Unter das Verbot fallen insbesondere: a) die Errichtung von Bauwerken aller Art, auch von solchen, die einer baupolizeilichen Genehmigung nicht bedürfen;b) die Beseitigung oder Beschädigung der innerhalb des geschützten Landschaftsteiles vorhandenen Hecken, Bäume und Gehölze;c) das Ablagern von Abfällen, Müll, Schutt und dergleichen;d) das Lagern und Zelten an anderen als hierfür vorgesehenen Plätzen;e) das Einrichten von Verkaufsständen;f) die Anlage von Abschütthalden, Baggerbetrieben, Kies-, Sand- und Lehmgruben sowie die Entnahme und das Einbringen von Bodenbestandteilen;g) der Bau von Drahtleitungen;h) das Anbringen von Bild- und Schrifttafeln, soweit sie sich nicht auf den Schutz des Landschaftsschutzgebietes oder den Verkehr beziehen;i) die Errichtung von Kleingärten und Wochenendsiedlungen.

### § 3

§ 3Unberührt bleiben: a) die bisherige wirtschaftliche Nutzung, sofern diese dem Zweck dieser Verordnung nicht widerspricht;b) die Maßnahmen zur Pflege von Hecken, Bäumen und Gehölzen.

### § 4

§ 4Ausnahmen von den Vorschriften im § 2 können von mir in besonderen Fällen zugelassen werden.

### § 6

§ 6Diese Verordnung tritt mit ihrer Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. (V/2 66.02 Tgb. Nr. 266/52 G. B.) Berlin, den 23. Januar 1953.Der Polizeipräsident in Berlin als höhere Naturschutzbehörde Dr. Stumm

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— Verordnung zum Schutze von Landschaftsteilen im Verwaltungsbezirk Spandau von BerlinVom 23. Januar 1953
Amtliche Fassung: https://gesetze.berlin.de/bsbe/document/jlr-SpandauVwBezLtSchVBE1953rahmen
Quelle: gesetze.berlin.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
