Verordnung über ein Vorkaufsrecht des Landes Berlin an Grundstücken innerhalb des Gebietes „Dreieck Späthsfelde“ im Bezirk Treptow-Köpenick, Ortsteile Baumschulenweg und Johannisthal Vom 17. August 2021
- Ausfertigungsdatum:
- 17.08.2021
- Fundstelle:
- GVBl. 2021, 1003
Anlage zu § 1 Absatz 2
Auf Grund des § 25 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und des § 246 Absatz 2 Satz 1 des Baugesetzbuchs in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBI. I S. 2939) geändert worden ist, in Verbindung mit § 16 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. November 1999 (GVBl. S. 578), das zuletzt durch Artikel 22 des Gesetzes vom 12. Oktober 2020 (GVBl. S. 807) geändert worden ist, verordnet der Senat:
Anordnung des Vorkaufsrechts und räumlicher Geltungsbereich
§ 1 Anordnung des Vorkaufsrechts und räumlicher Geltungsbereich(1) Dem Land Berlin steht bei dem Kauf an den in Absatz 2 genannten Grundstücken innerhalb des Gebietes „Dreieck Späthsfelde“ im Bezirk Treptow-Köpenick zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung gemäß § 25 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Baugesetzbuchs ein Vorkaufsrecht zu.(2) Der räumliche Geltungsbereich dieser Verordnung ergibt sich aus der beigefügten Flurstückskarte (Anlage). Die Flurstückskarte ist Bestandteil dieser Verordnung.
Unbeachtlichkeit der Verletzung von Vorschriften
§ 2 Unbeachtlichkeit der Verletzung von Vorschriften(1) Es wird darauf hingewiesen, dass unbeachtlich werden1. eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 des Baugesetzbuchs beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,2. nach § 214 Absatz 3 Satz 2 des Baugesetzbuchs beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs und3. eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, die im Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs enthalten sind,wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Verkündung dieser Verordnung gegenüber der für Finanzen zuständigen Senatsverwaltung unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist werden die in Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Verletzungen oder Fehler gemäß § 215 Absatz 1 des Baugesetzbuchs und gemäß § 32 Absatz 2 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs unbeachtlich.(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn die für die Verkündung dieser Verordnung geltenden Vorschriften verletzt worden sind.
Inkrafttreten
§ 3 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: gesetze.berlin.de.