Verordnung zur Übertragung von Geschäften der Verwaltung und Dienstaufsicht auf die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit Vom 8. Juni 1966
- Ausfertigungsdatum:
- 08.06.1966
- Fundstelle:
- GVBl. 1966, 939
§ 3Der Präsident des Sozialgerichts ist Dienstvorgesetzter in seinem Bereich.
Auf Grund des § 9 Abs. 3 und des § 30 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) in der Fassung vom 23. August 1958 (BGBl. I S. 613 / GVBl. S. 883), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. August 1965 (BGBl. I S. 753 / GVBl. S. 1006), in Verbindung mit § 1 des Gesetzes über Ermächtigungen zum Erlaß von Rechtsverordnungen vom 3. Juli 1961 (BGBl. I S. 856 / GVBl. S. 915) und § 1 der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen auf dem Gebiet der Sozialgerichtsbarkeit vom 9. November 1961 (GVBl. S. 1621) sowie auf Grund des § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Landesbeamtengesetzes in der Fassung vom 1. März 1966 (GVBl. S. 531) in Verbindung mit § 7 des Berliner Richtergesetzes vom 18. Januar 1963 (GVBl. S. 93), geändert durch Gesetz vom 21. Dezember 1965 (GVBl. S. 1979), wird verordnet:
§ 1(1) Unbeschadet meiner Zuständigkeit für die allgemeine Dienstaufsicht über die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit üben die Geschäfte der Dienstaufsicht aus a) der Präsident des Sozialgerichts Berlin über das Sozialgericht Berlin,b) der Präsident des Landessozialgerichts Berlin 1. über das Landessozialgericht Berlin,2. über die gemeinsamen Dienststellen der Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit,3. im Wege übergeordneter Dienstaufsicht über das Sozialgericht Berlin. (2) Ständiger Vertreter des Präsidenten des Sozialgerichts ist der Sozialgerichtsdirektor, ständiger Vertreter des Präsidenten des Landessozialgerichts der Vizepräsident des Landessozialgerichts. Ist der ständige Vertreter verhindert oder ein solcher nicht bestellt, obliegt die Vertretung dem nach dem allgemeinen Dienstalter, bei gleichem Dienstalter dem der Geburt nach ältesten Vorsitzenden (§ 27 Abs. 1, § 37 SGG).
§ 2Die Dienstaufsicht über ein Gericht erstreckt sich auf die bei diesem beschäftigten Richter, Beamten, Angestellten und Arbeiter.
§ 4(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Allgemeine Verfügung des Senators für Arbeit und Sozialwesen betreffend die Übertragung der Geschäfte der Verwaltung und Dienstaufsicht auf die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit vom 28. Februar 1955 (ABl. S. 246) außer Kraft, soweit sie nicht bereits früher ihre Gültigkeit verloren hat. Berlin, den 8. Juni 1966Der Senator für Arbeit und soziale Angelegenheiten E x n e r
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: gesetze.berlin.de.