LVO-SozD · Berlin

Verordnung über die Laufbahnder Beamtinnen und Beamten der Laufbahnfachrichtung Gesundheit und Soziales, Laufbahnzweig des Sozialdienstes(Laufbahnverordnung Sozialdienst - LVO-SozD) Vom 15. Oktober 2013

Ausfertigungsdatum:
15.10.2013
Fundstelle:
GVBl. 2013, 552
37 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 13a

Anerkennung von Kompetenzen durch die Verwaltungsakademie Berlin

§ 13a Anerkennung von Kompetenzen durch die Verwaltungsakademie Berlin(1) Die Verwaltungsakademie Berlin kann erworbene Kompetenzen auf Antrag anerkennen, um sie auf Studiengänge, Lehrgänge oder Qualifizierungsreihen der Verwaltungsakademie Berlin anzurechnen. Als Kompetenzen wird die Summe aller unmittelbar abrufbaren Fähigkeiten, Fertigkeiten und Wissensbestände bezeichnet, die die berufliche Handlungsfähigkeit erhöhen.(2) Antragsberechtigt sind Beamtinnen und Beamte, die an einem Studiengang, Lehrgang oder einer Qualifizierungsreihe der Verwaltungsakademie Berlin teilnehmen.(3) Eine Anerkennung von Kompetenzen kann erfolgen, wenn durch Zeugnisse, Zertifikate oder Teilnahmebescheinigungen staatlicher oder staatlich anerkannter Bildungseinrichtungen nachgewiesen wird, dass die für die erfolgreiche Absolvierung des jeweiligen Studienganges, Lehrganges oder der Qualifizierungsreihe erforderlichen Kompetenzen bereits anderweitig erworben wurden. Mit der Anrechnung kann die Beamtin oder der Beamte von der Verpflichtung zur Teilnahme an Unterrichtsmodulen und von der Verpflichtung zur Erbringung von Leistungsnachweisen befreit werden.(4) Durch Berufserfahrung erworbene Kompetenzen kann die Verwaltungsakademie Berlin anerkennen, soweit durch eine dienstliche Bescheinigung der oder des Fachvorgesetzten bestätigt wird, dass die Lernziele des jeweiligen Studienganges, Lehrganges oder der Qualifizierungsreihe bereits durch die berufliche Tätigkeit erworben wurden. Der dienstlichen Bescheinigung ist das Anforderungsprofil des wahrgenommenen Aufgabengebiets beizufügen, in dem die entsprechenden Kompetenzen erlangt wurden. Durch die dienstliche Bescheinigung und das Anforderungsprofil muss belegt sein, dass das von der Beamtin oder dem Beamten wahrgenommene Aufgabengebiet von Tätigkeiten geprägt ist, die über einen Zeitraum von mindestens drei Jahren erfolgreich ausgeübt wurden und mit einem entsprechenden Kompetenzerwerb einhergingen. Durch die Anrechnung kann die Beamtin oder der Beamte von der Verpflichtung zur Teilnahme an Unterrichtsmodulen befreit werden; vorgeschriebene Leistungsnachweise sind zu erbringen.

§ 16

Verarbeitung personenbezogener Daten

§ 16 Verarbeitung personenbezogener DatenDie Verarbeitung personenbezogener Daten durch die nach dieser Verordnung zuständigen Behörden ist unbeschadet sonstiger Bestimmungen zulässig, wenn sie zur Erfüllung der sich aus dieser Verordnung ergebenden Aufgaben erforderlich ist.

§ 10

Beförderungsvoraussetzungen ohne Hochschulqualifikation

§ 10 Beförderungsvoraussetzungen ohne Hochschulqualifikation(1) Beamtinnen und Beamte in der Laufbahn des Sozialdienstes, die 1. nach den Fähigkeiten sowie nach der Persönlichkeit für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 geeignet erscheinen,2. sich in einer laufbahnrechtlichen Dienstzeit (§ 12 des Laufbahngesetzes) von mindestens fünf Jahren auf Dienstposten in Fachgebieten der Laufbahn des Sozialdienstes bewährt haben,3. mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 11 erreicht haben und4. deren Leistungen vom zweiten Beförderungsamt an in der Regel mindestens mit „einer Leistung, die die Anforderungen deutlich übertrifft“ (gut) oder Leistungsstufe „B“ beurteilt worden sind, können von ihrer Dienstbehörde zu einer Erprobungszeit nach § 13 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 des Laufbahngesetzes zugelassen werden, soweit ein dienstliches Bedürfnis besteht. (2) Die Beamtinnen und Beamten, die zur Erprobungszeit zugelassen werden, nehmen während der Erprobungszeit zum Erwerb der gleichwertigen dienstlichen Qualifikation nach § 13 Absatz 4 Satz 4 des Laufbahngesetzes an einem modularen wissenschaftlich ausgerichteten Studiengang an der Verwaltungsakademie Berlin teil. Der Studiengang umfasst mindestens Inhalte aus den Rechts-, Wirtschafts-, Sozial- und Verwaltungswissenschaften in einem Gesamtumfang von mindestens 270 Lehrveranstaltungsstunden. Das Nähere regelt die Studien- und Prüfungsordnung der Verwaltungsakademie Berlin. Mit der erfolgreichen Beendigung des Studienganges liegt eine einem Hochschulabschluss gemäß § 8 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 des Laufbahngesetzes gleichwertige dienstliche Qualifikation vor.(3) Die Laufbahnordnungsbehörde kann im Einvernehmen mit der für das allgemeine Laufbahnrecht zuständigen Senatsverwaltung bestimmen, dass der Bildungsgang auch an einer anderen Bildungseinrichtung innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes durchgeführt werden kann. (4) Die Erprobungszeit beträgt 24 Monate. In dieser Zeit haben sich die Beamtinnen und Beamten in Aufgaben zu bewähren, die mindestens dem zweiten Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 entsprechen. (5) Die Dienstbehörde hat darauf zu achten, dass bei der Durchführung des Studienganges die Vereinbarkeit von Familien- und Erwerbsarbeit ermöglicht wird und Teilzeitkräfte nicht benachteiligt werden. (6) Nach erfolgreicher Erfüllung der Voraussetzungen des § 13 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 bis 3 und Satz 4 des Laufbahngesetzes wird die Gleichwertigkeit der Qualifikation der Beamtin oder des Beamten für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 gemäß § 13 Absatz 4 Satz 1 Nummer 4 des Laufbahngesetzes von der Laufbahnordnungsbehörde bestätigt. Die Gleichwertigkeitsbestätigung gemäß § 13 Absatz 4 Satz 1 des Laufbahngesetzes begründet keinen Anspruch auf die Verleihung des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2. Bis zur Verleihung des statusrechtlichen Amtes verbleiben die Beamtinnen und Beamten in ihrer bisherigen Rechtsstellung.

§ 15

Verwaltungsvorschriften

§ 15 VerwaltungsvorschriftenDie zur Ausführung dieser Verordnung erforderlichen Verwaltungsvorschriften erlässt die Laufbahnordnungsbehörde im Einvernehmen mit der für Angelegenheiten der Sozialberufe fachlich zuständigen Senatsverwaltung und der für das allgemeine Laufbahnrecht zuständigen Senatsverwaltung.

§ 12

Dienstliche Qualifizierung und Erprobungszeit (Zweites Einstiegsamt)

§ 12 Dienstliche Qualifizierung und Erprobungszeit (Zweites Einstiegsamt)(1) Beamtinnen und Beamte, die die Voraussetzungen des § 13 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 des Laufbahngesetzes erfüllen, können an der Erprobungszeit und an der dienstlichen Qualifizierung (§ 13 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 Laufbahngesetz) teilnehmen, wenn sie erfolgreich an einem Auswahlverfahren für Bewerberinnen und Bewerber teilgenommen haben, die im zweiten Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 eingestellt werden sollen.(2) Die dienstliche Qualifizierung gemäß § 13 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 des Laufbahngesetzes findet während der Erprobungszeit als Qualifizierungsmaßnahme an der Verwaltungsakademie Berlin statt. Die erfolgreiche Teilnahme an der dienstlichen Qualifizierung muss durch ein Zertifikat der Verwaltungsakademie Berlin bestätigt werden.(3) Das Nähere zu Umfang und Inhalt der dienstlichen Qualifizierungen regeln die jeweiligen Curricula der Verwaltungsakademie Berlin.(4) Bei der Durchführung der dienstlichen Qualifizierungen ist die Vereinbarkeit von Familien- und Erwerbsarbeit zu ermöglichen und darauf zu achten, dass Teilzeitkräfte nicht benachteiligt werden.(5) Die Erprobungszeit nach § 13 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 des Laufbahngesetzes kann gemäß § 13 Absatz 4 Satz 3 des Laufbahngesetzes auf bis zu zwölf Monate gekürzt werden, wenn die Beamtin oder der Beamte vor Beginn der Erprobungszeit mindestens zwei Jahre hauptberuflich in einem den Anforderungen der Laufbahngruppe 2 im zweiten Einstiegsamt entsprechenden Aufgabenbereich tätig war.(6) Nach erfolgreicher Erfüllung der Voraussetzungen des § 13 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 bis 3 des Laufbahngesetzes wird die Gleichwertigkeit der Qualifikation der Beamtin oder des Beamten für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 gemäß § 13 Absatz 4 Satz 1 Nummer 4 des Laufbahngesetzes von der Laufbahnordnungsbehörde bestätigt. Die Gleichwertigkeitsbestätigung gemäß § 13 Absatz 4 Satz 1 des Laufbahngesetzes begründet keinen Anspruch auf die Verleihung des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2. Bis zur Verleihung des statusrechtlichen Amtes verbleiben die Beamtinnen und Beamten in ihrer bisherigen Rechtsstellung.

§ 5

Einstellung im zweiten Einstiegsamt

§ 5 Einstellung im zweiten Einstiegsamt(1) In das zweite Einstiegsamt darf nur eingestellt werden, wer1. die allgemeinen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis (§ 7 des Beamtenstatusgesetzes) erfüllt,2. das Studium in einer für die Verwendung in der Laufbahn geeigneten Fachrichtung a) an einer Universität mit einer Hochschulprüfung (Diplom-Hauptprüfung, Master) oderb) an einer Fachhochschule oder Hochschule für Sozialarbeit und Sozialpädagogik mit dem Master-Abschluss in einem Studiengang, der in einem Akkreditierungsverfahren als für den höheren Dienst geeignet eingestuft wurde, abgeschlossen hat,3. eine hauptberufliche Tätigkeit nach dem Absatz 3 abgeleistet hat und nachweist,4. für die Verwendung in der Laufbahn geeignet ist.(2) Geeignete Studienfachrichtungen für den Sozialdienst im Sinne des § 8 Absatz 4 Nummer 1 des Laufbahngesetzes sind die Fachrichtungen Erziehungswissenschaften, Psychologie, Soziologie, Kriminologie oder Politologie sowie die im Rahmen von Akkreditierungsverfahren für das zweite Einstiegsamt der Laufbahn des Sozialdienstes als geeignet festgestellten Masterstudiengänge. Bei kombinierten Studiengängen muss der Studien- und Prüfungsschwerpunkt in einer der in Satz 1 genannten Studienfachrichtungen liegen.(3) Die hauptberufliche Tätigkeit muss nach Erwerb der Bildungsvoraussetzungen geleistet worden sein. Sie ist für die Laufbahnbefähigung geeignet, wenn sie1. der für die Einstellung geforderten Bildungsvoraussetzung nach Absatz 1 Nummer 2 und den fachlichen Anforderungen des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahn des Sozialdienstes entspricht,2. nach ihrer Schwierigkeit der Tätigkeit einer Beamtin oder eines Beamten des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahn des Sozialdienstes entspricht,3. im Hinblick auf die Aufgaben des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahn des Sozialdienstes die Fähigkeit der Bewerberin oder des Bewerbers zu fachlich selbständiger Berufsausübung erwiesen hat.Die Dauer der hauptberuflichen Tätigkeit darf drei Jahre nicht unterschreiten.

§ 17

Inkrafttreten

§ 17 Inkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündigung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.(2) Ist in Rechts- oder Verwaltungsvorschriften oder in Beschlüssen des Landespersonalausschusses, die allgemeine Bedeutung haben, auf Vorschriften oder Bezeichnungen Bezug genommen, die von dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt an nicht mehr gelten, so treten an deren Stelle die entsprechenden Vorschriften und Bezeichnungen dieser Verordnung.

Anlage LVO-SozD

Anlage (zu § 2 Absatz 1)Bezeichnung der Einstiegsämter und der Beförderungsämter der Laufbahn des Sozialdienstes (Laufbahngruppe 2) Besoldungsgruppe Bezeichnung der Ämter A 9 Sozialinspektorin, Sozialinspektor (erstes Einstiegsamt) A 10 Sozialoberinspektorin, Sozialoberinspektor A 11 Sozialamtfrau, Sozialamtmann A 12 Sozialamtsrätin, Sozialamtsrat A 13 Sozialoberamtsrätin, Sozialoberamtsrat Sozialrätin, Sozialrat (zweites Einstiegsamt) A 14 Obersozialrätin, Obersozialrat A 15 Sozialdirektorin, Sozialdirektor A 16 Leitende Sozialdirektorin, Leitender Sozialdirektor B 2 Senatsrätin, Senatsrat, Leitende Sozialdirektorin, Leitender Sozialdirektor B 3 Leitende Senatsrätin, Leitender Senatsrat Senatsrätin, Senatsrat B 4 Leitende Senatsrätin, Leitender Senatsrat B 5 Senatsdirigentin, Senatsdirigent

§ 10

Beförderungsvoraussetzungen ohne Hochschulqualifikation

§ 10 Beförderungsvoraussetzungen ohne Hochschulqualifikation(1) Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 2,1. die sich in einer laufbahnrechtlichen Dienstzeit (§ 12 des Laufbahngesetzes) von mindestens fünf Jahren auf Dienstposten in Fachgebieten der Laufbahn des Sozialdienstes bewährt haben, die mindestens dem ersten Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 entsprechen,2. die mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 11 erreicht haben und3. deren Leistungen vom zweiten Beförderungsamt an in der Regel mit Leistungsstufe 2 („gut“) oder Leistungsstufe B oder besser beurteilt worden sind, werden von ihrer Dienstbehörde zu einer Erprobungszeit nach § 13 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 des Laufbahngesetzes zugelassen, wenn sie erfolgreich an einem Auswahlverfahren für den Einsatz auf einem Dienstposten, der mindestens den Anforderungen des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 und höchstens dem ersten Beförderungsamt des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 entspricht, teilgenommen haben.(2) Bei Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 melden die Dienstbehörden die Beamtinnen und Beamten zur dienstlichen Qualifikation nach § 13 Absatz 4 Satz 2 des Laufbahngesetzes bei der Verwaltungsakademie Berlin an. (3) Die Beamtinnen und Beamten, die nach Absatz 1 zur Erprobungszeit zugelassen werden, nehmen während der Erprobungszeit zum Erwerb der gleichwertigen dienstlichen Qualifikation nach § 13 Absatz 4 Satz 2 des Laufbahngesetzes an einem modularen wissenschaftlich ausgerichteten Studiengang an der Verwaltungsakademie Berlin teil. Der Studiengang umfasst mindestens Inhalte aus den Rechts-, Wirtschafts, Sozial- und Verwaltungswissenschaften in einem Gesamtumfang von mindestens 270 Lehrveranstaltungsstunden. Das Nähere regelt die Studien- und Prüfungsordnung der Verwaltungsakademie Berlin. Mit der erfolgreichen Beendigung des Studienganges liegt eine einem Hochschulabschluss gemäß § 8 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 des Laufbahngesetzes gleichwertige dienstliche Qualifikation vor.(4) Die Laufbahnordnungsbehörde kann im Einvernehmen mit der für das allgemeine Laufbahnrecht zuständigen Senatsverwaltung bestimmen, dass der Bildungsgang auch an einer anderen Bildungseinrichtung innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes durchgeführt werden kann. (5) Die Dienstbehörde achtet darauf, dass bei der Durchführung der dienstlichen Qualifikation die Vereinbarkeit von Familien- und Erwerbsarbeit ermöglicht wird und Teilzeitkräfte nicht benachteiligt werden.(6) Die Erprobungszeit beträgt 24 Monate. In dieser Zeit nehmen die Beamtinnen und Beamten die Aufgaben ihres künftigen Dienstpostens wahr. (7) Die Erprobungszeit nach § 13 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 des Laufbahngesetzes kann gemäß § 13 Absatz 4 Satz 3 des Laufbahngesetzes auf Antrag der Dienstbehörde durch Entscheidung der Laufbahnordnungsbehörde auf bis zu zwölf Monate gekürzt werden, wenn die Beamtin oder der Beamte vor Beginn der Erprobungszeit mindestens zwei Jahre hauptberuflich in einem den Anforderungen der Laufbahngruppe 2 im zweiten Einstiegsamt entsprechenden Aufgabenbereich tätig war. (8) Die Erprobungszeit endet durch Entscheidung der Dienstbehörde, wenn erkennbar ist, dass die Beamtin oder der Beamte die Erprobungszeit nicht erfolgreich abschließen wird (mangelnde Bewährung). (9) Bei Erfüllung der Voraussetzungen des § 13 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 des Laufbahngesetzes bestätigt die Laufbahnordnungsbehörde auf Antrag der Dienstbehörde die Gleichwertigkeit der Qualifikation der Beamtin oder des Beamten für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 gemäß § 13 Absatz 4 Satz 1 Nummer 4 des Laufbahngesetzes. Die Gleichwertigkeitsbestätigung gemäß § 13 Absatz 4 Satz 1 Nummer 4 des Laufbahngesetzes begründet keinen Anspruch auf die Verleihung des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2. Bis zur Verleihung des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 verbleiben die Beamtinnen und Beamten in ihrer bisherigen Rechtsstellung.

§ 11

Beförderung

§ 11 BeförderungEin Amt der Besoldungsgruppe A 16 oder ein Amt mit höherem Grundgehalt darf Beamtinnen und Beamten erst verliehen werden, wenn sie eine laufbahnrechtliche Dienstzeit (§ 12 des Laufbahngesetzes) von mindestens sechs Jahren im zweiten Einstiegsamt oder höheren Ämtern zurückgelegt haben.

§ 12

Erprobungszeit und Gleichwertigkeitsbestätigung (Zweites Einstiegsamt)

§ 12 Erprobungszeit und Gleichwertigkeitsbestätigung (Zweites Einstiegsamt)(1) Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 2, die die Voraussetzungen des § 13 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 des Laufbahngesetzes erfüllen, werden von ihrer Dienstbehörde zur Erprobungszeit zugelassen, wenn sie1. erfolgreich an einem Auswahlverfahren für den Einsatz auf einem Dienstposten, der mindestens den Anforderungen des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 und höchstens dem ersten Beförderungsamt des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 entspricht, teilgenommen haben und2. in den letzten drei Jahren vor der Zulassung durchgehend mit der Leistungsstufe 2 („gut“) oder Leistungsstufe B oder besser beurteilt worden sind.(2) Die Erprobungszeit beträgt 24 Monate. In dieser Zeit nehmen die Beamtinnen und Beamten die Aufgaben ihres künftigen Dienstpostens wahr.(3) Die Erprobungszeit nach § 13 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 des Laufbahngesetzes kann gemäß § 13 Absatz 4 Satz 3 des Laufbahngesetzes auf Antrag der Dienstbehörde durch Entscheidung der Laufbahnordnungsbehörde auf bis zu zwölf Monate gekürzt werden, wenn die Beamtin oder der Beamte vor Beginn der Erprobungszeit mindestens zwei Jahre hauptberuflich in einem den Anforderungen der Laufbahngruppe 2 im zweiten Einstiegsamt entsprechenden Aufgabenbereich tätig war.(4) Die Erprobungszeit endet durch Entscheidung der Dienstbehörde, wenn erkennbar ist, dass die Beamtin oder der Beamte die Erprobungszeit nicht erfolgreich abschließen wird (mangelnde Bewährung). (5) Bei Erfüllung der Voraussetzungen des § 13 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 des Laufbahngesetzes bestätigt die Laufbahnordnungsbehörde auf Antrag der Dienstbehörde die Gleichwertigkeit der Qualifikation der Beamtin oder des Beamten für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 gemäß § 13 Absatz 4 Satz 1 Nummer 4 des Laufbahngesetzes. Die Gleichwertigkeitsbestätigung gemäß § 13 Absatz 4 Satz 1 Nummer 4 des Laufbahngesetzes begründet keinen Anspruch auf Verleihung des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2. Bis zur Verleihung des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 verbleiben die Beamtinnen und Beamten in ihrer bisherigen Rechtsstellung.

§ 5

Einstellung im zweiten Einstiegsamt

§ 5 Einstellung im zweiten Einstiegsamt(1) In das zweite Einstiegsamt darf nur eingestellt werden, wer1. die allgemeinen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis (§ 7 des Beamtenstatusgesetzes) erfüllt,2. das Studium in einer für die Verwendung in der Laufbahn geeigneten Fachrichtung a) an einer Universität mit einer Hochschulprüfung (Diplom-Hauptprüfung, Master) oderb) an einer Fachhochschule oder Hochschule für Sozialarbeit und Sozialpädagogik mit dem Master-Abschluss in einem Studiengang, der in einem Akkreditierungsverfahren als für den höheren Dienst geeignet eingestuft wurde, abgeschlossen hat,3. eine hauptberufliche Tätigkeit nach dem Absatz 3 abgeleistet hat und nachweist,4. für die Verwendung in der Laufbahn geeignet ist.(2) Geeignete Studienfachrichtungen für den Sozialdienst im Sinne des § 8 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 des Laufbahngesetzes sind die Fachrichtungen Erziehungswissenschaften, Psychologie, Soziologie, Kriminologie oder Politologie. Bei kombinierten Studiengängen muss der Studien- und Prüfungsschwerpunkt in einer der in Satz 1 genannten Studienfachrichtungen liegen.(3) Die hauptberufliche Tätigkeit muss nach Erwerb der Bildungsvoraussetzungen geleistet worden sein. Sie ist für die Laufbahnbefähigung geeignet, wenn sie1. der für die Einstellung geforderten Bildungsvoraussetzung nach Absatz 1 Nummer 2 und den fachlichen Anforderungen des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahn des Sozialdienstes entspricht,2. nach ihrer Schwierigkeit der Tätigkeit einer Beamtin oder eines Beamten des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahn des Sozialdienstes entspricht,3. im Hinblick auf die Aufgaben des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahn des Sozialdienstes die Fähigkeit der Bewerberin oder des Bewerbers zu fachlich selbständiger Berufsausübung erwiesen hat.Die Dauer der hauptberuflichen Tätigkeit darf drei Jahre nicht unterschreiten.

§ 6

Hauptberufliche Tätigkeit

§ 6 Hauptberufliche Tätigkeit(1) Hauptberufliche Tätigkeit ist eine dem jeweiligen Berufsabschluss entsprechende fachliche Tätigkeit, mit der die für das jeweilige Einstiegsamt der Laufbahn des Sozialdienstes erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten erworben werden.(2) Auf die Mindestzeit der hauptberuflichen Tätigkeit für die Einstellung im ersten Einstiegsamt wird1. das nach Abschluss einer Fachhochschule in den Fachrichtungen Sozialarbeit oder Sozialpädagogik und vor Erlangen der staatlichen Anerkennung als Sozialarbeiterin oder Sozialarbeiter oder als Sozialpädagogin oder Sozialpädagoge zu leistende einjährige Berufspraktikum,2. das nach Nummer 1 in Verbindung mit § 19 des Sozialberufe-Anerkennungsgesetzes in der Übergangszeit bis auf sechs Monate verkürzte Berufspraktikum,3. die Dauer der in das Studium integrierten Praktika nach § 9 des Sozialberufe-Anerkennungsgesetzesals eine der hauptberuflichen Tätigkeit gleichwertige praktische Tätigkeit angerechnet.

§ 7

Anerkennung der Befähigung

§ 7 Anerkennung der Befähigung(1) Die Laufbahnordnungsbehörde entscheidet auf Antrag der Dienstbehörde unter Berücksichtigung der von der Bewerberin oder dem Bewerber zu führenden Nachweise über Schul- und Hochschulabschlüsse, Prüfungen und hauptberufliche Tätigkeit über die Anerkennung der Befähigung für die Laufbahn des Sozialdienstes. Dies gilt auch, sofern Zeiten auf die hauptberufliche Tätigkeit angerechnet werden sollen, die in einem Teilzeitbeschäftigungsverhältnis, außerhalb des öffentlichen Dienstes oder in Aufgabenbereichen, die nicht dem unmittelbaren Sozialdienst zugeordnet sind, abgeleistet wurden. Die Entscheidung über die Feststellung der Befähigung ist zu den Personalakten zu nehmen.(2) Über die Anerkennung der Laufbahnbefähigung für das erste Einstiegsamt gemäß § 10 Absatz 2 des Laufbahngesetzes entscheidet die Einstellungsbehörde, wenn1. die Mindestdauer der hauptberuflichen Tätigkeit nach § 4 Absatz 4 in einer dem jeweiligen Berufsabschluss entsprechenden fachlichen Tätigkeit, in der die für das erste Einstiegsamt der Laufbahn des Sozialdienstes erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten erworben werden, im öffentlichen Dienst in einer einschlägigen, dem Sozialdienst zuzuordnenden Beschäftigung mit der vollen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit abgeleistet wurde und die Beschäftigte oder der Beschäftigte in einem Arbeitsverhältnis in Aufgabengebieten, die mindestens der Eingruppierung einer Sozialarbeiterin oder eines Sozialarbeiters mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit entsprachen, tätig war,2. die nach § 6 Absatz 2 auf die hauptberufliche Tätigkeit anrechenbare Zeit im Rahmen einer Vollbeschäftigung im öffentlichen Dienst abgeleistet wurde und zur Erteilung der staatlichen Anerkennung als Sozialarbeiterin oder Sozialarbeiter bzw. als Sozialpädagogin oder Sozialpädagoge geführt hat.(3) Über die Anerkennung der Laufbahnbefähigung für das zweite Einstiegsamt gemäß § 10 Absatz 2 des Laufbahngesetzes entscheidet die Einstellungsbehörde, wenn die Mindestdauer der hauptberuflichen Tätigkeit nach § 5 Absatz 3 in einer dem jeweiligen Berufsabschluss entsprechenden fachlichen Tätigkeit, in der die für das zweite Einstiegsamt der Laufbahn des Sozialdienstes erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten erworben werden, im öffentlichen Dienst in einer einschlägigen, dem Sozialdienst zuzuordnenden Beschäftigung mit der vollen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit abgeleistet wurde und die Beschäftigte oder der Beschäftigte in einem Arbeitsverhältnis in Aufgabengebieten tätig war, deren Wertigkeit mindestens der Besoldungsgruppe A 13 (zweites Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2) entspricht.

§ 8

Probezeit

§ 8 Probezeit(1) Dienstzeiten im öffentlichen Dienst oder Zeiten von vergleichbaren Tätigkeiten außerhalb des öffentlichen Dienstes, die nach Art, Bedeutung und Leistung mindestens der Tätigkeit des jeweiligen Einstiegsamtes entsprechen und nicht schon auf die hauptberufliche Tätigkeit angerechnet worden sind, sollen auf die Probezeit angerechnet werden.(2) Soweit die in einem Beschäftigtenverhältnis im öffentlichen Dienst zurückgelegte Zeit nicht auf die Probezeit angerechnet wird, ist diese Zeit als laufbahnrechtliche Dienstzeit (§ 12 des Laufbahngesetzes) zu berücksichtigen. Absatz 1 gilt entsprechend.

§ 9

Personalentwicklung

§ 9 PersonalentwicklungAls Grundlage für eine systematische Personalentwicklung, die sich als kontinuierlicher Prozess über das gesamte Berufsleben erstreckt, ist von den Dienstbehörden ein Personalentwicklungskonzept für die Beamtinnen und Beamten ihres Bereichs zu erstellen. Ziel ist es, gesunde, lernbereite sowie adäquat eingesetzte Beschäftigte, Chancengleichheit und Geschlechtergerechtigkeit sowie eine hohe Führungskompetenz und Führungsverantwortung in den von den Dienststellen zu verantwortenden Personalentwicklungsprozessen zu erreichen. Eine systematische Personalentwicklung umfasst alle Maßnahmen, die es ermöglichen, die Kompetenzen und Potenziale der Beschäftigten zu erkennen, zu erhalten und in Abstimmung mit den Zielen der Beschäftigten und dem Bedarf der Dienstbehörde zu fördern. Das Personalentwicklungskonzept nach Satz 1 enthält mindestens Ausführungen über1. die dienstliche Fortbildung,2. die Führungskräfteentwicklung,3. Jahresgespräche,4. Zielvereinbarungen sowie5. den Erwerb migrationsgesellschaftlicher Kompetenzen sowie der Kompetenzen zur Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern.

§ 3a

Einstellung in einem höheren Amt als dem Einstiegsamt

§ 3a Einstellung in einem höheren Amt als dem Einstiegsamt(1) Eine Einstellung im ersten oder zweiten Beförderungsamt einer Laufbahn ist zulässig, wenn1. die Bewerberin oder der Bewerber das angestrebte Amt nach dem individuellen fiktiven Werdegang erreichen kann,2. die Bewerberin oder der Bewerber für den Zeitraum des individuellen fiktiven Werdegangs hauptberufliche Tätigkeiten nachweist, die nach Fachrichtung und Schwierigkeit der Tätigkeit einer Beamtin oder eines Beamten in der angestrebten Laufbahn entsprochen haben und3. die hauptberuflichen Tätigkeiten im Sinne der Nummer 2 innerhalb des genannten Zeitraums für eine Dauer von mindestens sechs Monaten nach ihrer Art und Bedeutung dem angestrebten Amt mindestens gleichwertig sind.Liegt eine hauptberufliche Tätigkeit nach Satz 1 Nummer 2 nicht vor, ist die besondere Befähigung für das angestrebte Amt durch für die Laufbahn förderliche, über die Einstellungsvoraussetzungen erheblich hinausgehende besondere fachliche Qualifikationen nachzuweisen.(2) Der Zeitraum des individuellen fiktiven Werdegangs ist die Summe aus1. einem Zeitraum von drei Jahren, der an die Stelle der Probezeit tritt, die von einer Beamtin oder einem Beamten zu absolvieren ist, und2. einem Zeitraum von einem Jahr, der an die Stelle jeder Sperrfrist tritt, die bei einer Beamtin oder einem Beamten nach dem Erreichen des ersten Beförderungsamtes bis zum Erreichen des angestrebten Amtes einzuhalten ist. (3) Als hauptberufliche Tätigkeiten nach Absatz 1 Nummer 2 können berufliche Tätigkeiten innerhalb und außerhalb des öffentlichen Dienstes berücksichtigt werden. Berufliche Bildungsgänge und Zeiten, die nach den Laufbahn-, Ausbildungs- oder Prüfungsvorschriften auf eine Ausbildungszeit angerechnet worden sind oder Voraussetzung für den Erwerb der Befähigung sind, dürfen nicht berücksichtigt werden. (4) Die Entscheidung über die Einstellung in einem höheren Amt als dem Einstiegsamt trifft die Einstellungsbehörde im Einvernehmen mit der Laufbahnordnungsbehörde.

Anlage LVO-SozD

Anlage (zu § 2 Absatz 1)Bezeichnung der Einstiegsämter und der Beförderungsämter der Laufbahn des Sozialdienstes (Laufbahngruppe 2) Besoldungsgruppe Bezeichnung der Ämter A 9 Sozialinspektorin, Sozialinspektor (erstes Einstiegsamt) A 10 Sozialoberinspektorin, Sozialoberinspektor A 11 Sozialamtfrau, Sozialamtmann A 12 Sozialamtsrätin, Sozialamtsrat A 13 Sozialoberamtsrätin, Sozialoberamtsrat Sozialrätin, Sozialrat (zweites Einstiegsamt) A 14 Obersozialrätin, Obersozialrat A 15 Sozialdirektorin, Sozialdirektor A 16 Leitende Sozialdirektorin, Leitender Sozialdirektor B 2 Senatsrätin, Senatsrat, Leitende Sozialdirektorin, Leitender Sozialdirektor B 3 Leitende Senatsrätin, Leitender Senatsrat Senatsrätin, Senatsrat Leitende Sozialdirektorin, Leitender Sozialdirektor B 4 Leitende Senatsrätin, Leitender Senatsrat B 5 Senatsdirigentin, Senatsdirigent

§ 4

Einstellung im ersten Einstiegsamt

§ 4 Einstellung im ersten Einstiegsamt(1) In das erste Einstiegsamt darf nur eingestellt werden, wer1. die allgemeinen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis (§ 7 des Beamtenstatusgesetzes) erfüllt,2. das Studium der Sozialen Arbeit oder der Sozialarbeit und Sozialpädagogik einschließlich einer integrierten Praxisausbildung an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Fachhochschule oder Hochschule für Sozialarbeit und Sozialpädagogik im Land Berlin mit der Diplomprüfung oder mit dem Bachelor-Abschluss abgeschlossen und die staatliche Anerkennung als Sozialarbeiterin oder Sozialarbeiter oder als Sozialpädagogin oder Sozialpädagoge erworben hat (§ 1 Sozialberufe-Anerkennungsgesetz),3. eine hauptberufliche Tätigkeit nach dem Absatz 4 abgeleistet hat und nachweist,4. für die Verwendung in der Laufbahn geeignet ist.(2) Abweichend von Absatz 1 Nummer 2 kann auch eingestellt werden, wem nach einem Studium oder Ausbildungsgang in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland von der zuständigen Behörde oder Stelle die staatliche Anerkennung als Sozialarbeiterin oder Sozialarbeiter, Sozialpädagogin oder Sozialpädagoge erteilt worden ist und diese staatliche Anerkennung nach § 7 Sozialberufe-Anerkennungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Oktober 2004 (GVBl. S. 443), das zuletzt durch Gesetz vom 20. Dezember 2023 (GVBl. S. 466) geändert worden ist, gleichgestellt ist.(3) Abweichend von Absatz 1 und 2 kann auch eingestellt werden, wem ein außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erworbener Ausbildungsabschluss auf der Grundlage des Sozialberufe-Anerkennungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung nach der Verordnung über die Anerkennung von Berufsqualifikationen anderer Länder der Europäischen Union (VO Laufbahnbefähigung EU) als Laufbahnbefähigung anerkannt worden ist. Zuständig ist die Laufbahnordnungsbehörde im Einvernehmen mit der für Angelegenheiten der Sozialberufe fachlich zuständigen Senatsverwaltung.(4) Die hauptberufliche Tätigkeit muss nach Erwerb der Bildungsvoraussetzungen geleistet worden sein. Sie ist für die Laufbahnbefähigung geeignet, wenn sie1. der für die Einstellung geforderten Bildungsvoraussetzung nach Absatz 1 Nummer 2 und den fachlichen Anforderungen des ersten Einstiegsamtes der Laufbahn des Sozialdienstes entspricht,2. nach ihrer Schwierigkeit der Tätigkeit einer Beamtin oder eines Beamten des ersten Einstiegsamtes der Laufbahn des Sozialdienstes entspricht,3. im Hinblick auf die Aufgaben des ersten Einstiegsamtes der Laufbahn des Sozialdienstes die Fähigkeit der Bewerberin oder des Bewerbers zu fachlich selbständiger Berufsausübung erwiesen hat.Die Dauer der hauptberuflichen Tätigkeit darf grundsätzlich zwei Jahre und sechs Monate nicht unterschreiten. In den Fällen des § 6 Absatz 2 darf die Dauer der hauptberuflichen Tätigkeit ein Jahr und sechs Monate nicht unterschreiten.

Anlage LVO-SozD

Anlage (zu § 2 Absatz 1)Bezeichnung der Einstiegsämter und der Beförderungsämter der Laufbahn des Sozialdienstes (Laufbahngruppe 2) Besoldungsgruppe Bezeichnung der Ämter A 9 Sozialinspektorin, Sozialinspektor (erstes Einstiegsamt) A 10 Sozialoberinspektorin, Sozialoberinspektor A 11 Sozialamtfrau, Sozialamtmann A 12 Sozialamtsrätin, Sozialamtsrat A 13 Sozialoberamtsrätin, Sozialoberamtsrat Sozialrätin, Sozialrat (zweites Einstiegsamt) A 14 Obersozialrätin, Obersozialrat A 15 Sozialdirektorin, Sozialdirektor A 16 Leitende Sozialdirektorin, Leitender Sozialdirektor B 2 Senatsrätin, Senatsrat B 3 Leitende Senatsrätin, Leitender Senatsrat Senatsrätin, Senatsrat B 4 Leitende Senatsrätin, Leitender Senatsrat B 5 Senatsdirigentin, Senatsdirigent

Eingangsformel LVO-SozD

Aufgrund des § 29 Absatz 1 des Laufbahngesetzes vom 21. Juni 2011 (GVBl. S. 266) wird verordnet:

§ 1

Anwendungsbereich

§ 1 AnwendungsbereichDiese Verordnung findet auf Landesbeamtinnen und Landesbeamte des Sozialdienstes Anwendung (§ 2 des Landesbeamtengesetzes).

§ 10

Beförderungsvoraussetzungen ohne Hochschulqualifikation

§ 10 Beförderungsvoraussetzungen ohne Hochschulqualifikation(1) Beamtinnen und Beamte in der Laufbahn des Sozialdienstes, die 1. nach den Fähigkeiten sowie nach der Persönlichkeit für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 geeignet erscheinen,2. sich in einer laufbahnrechtlichen Dienstzeit (§ 12 des Laufbahngesetzes) von mindestens fünf Jahren auf Dienstposten in Fachgebieten der Laufbahn des Sozialdienstes bewährt haben,3. mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 11 erreicht haben und4. deren Leistungen vom zweiten Beförderungsamt an in der Regel mindestens mit „einer Leistung, die die Anforderungen deutlich übertrifft“ (gut) oder Leistungsstufe „B“ beurteilt worden sind, können von ihrer Dienstbehörde zu einer Erprobungszeit nach § 13 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 des Laufbahngesetzes zugelassen werden, soweit ein dienstliches Bedürfnis besteht. (2) Die Beamtinnen und Beamten, die zur Erprobungszeit zugelassen werden, nehmen während der Erprobungszeit zum Erwerb der gleichwertigen dienstlichen Qualifikation nach § 13 Absatz 4 Satz 4 des Laufbahngesetzes an einem modularen wissenschaftlich ausgerichteten Studiengang an der Verwaltungsakademie Berlin teil. Der Studiengang umfasst mindestens Inhalte aus den Rechts-, Wirtschafts-, Sozial- und Verwaltungswissenschaften in einem Gesamtumfang von mindestens 270 Lehrveranstaltungsstunden. Das Nähere regelt die Studien- und Prüfungsordnung der Verwaltungsakademie Berlin. Mit der erfolgreichen Beendigung des Studienganges liegt eine einem Hochschulabschluss gemäß § 8 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 des Laufbahngesetzes gleichwertige dienstliche Qualifikation vor.(3) Die Laufbahnordnungsbehörde kann im Einvernehmen mit der für Inneres zuständigen Senatsverwaltung bestimmen, dass der Bildungsgang auch an einer anderen Bildungseinrichtung innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes durchgeführt werden kann. (4) Die Erprobungszeit beträgt 24 Monate. In dieser Zeit haben sich die Beamtinnen und Beamten in Aufgaben zu bewähren, die mindestens dem zweiten Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 entsprechen. (5) Die Dienstbehörde hat darauf zu achten, dass bei der Durchführung des Studienganges die Vereinbarkeit von Familien- und Erwerbsarbeit ermöglicht wird und Teilzeitkräfte nicht benachteiligt werden. (6) Nach erfolgreicher Erfüllung der Voraussetzungen des § 13 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 bis 3 und Satz 4 des Laufbahngesetzes wird die Gleichwertigkeit der Qualifikation der Beamtin oder des Beamten für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 gemäß § 13 Absatz 4 Satz 1 Nummer 4 des Laufbahngesetzes von der Laufbahnordnungsbehörde bestätigt. Die Gleichwertigkeitsbestätigung gemäß § 13 Absatz 4 Satz 1 des Laufbahngesetzes begründet keinen Anspruch auf die Verleihung des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2. Bis zur Verleihung des statusrechtlichen Amtes verbleiben die Beamtinnen und Beamten in ihrer bisherigen Rechtsstellung.

§ 11

Beförderung

§ 11 Beförderung(1) Ein Amt der Besoldungsgruppe A 13 darf Beamtinnen und Beamten, die im ersten Einstiegsamt eingestellt worden sind, erst verliehen werden, wenn sie eine laufbahnrechtliche Dienstzeit (§ 12 Laufbahngesetz) von mindestens acht Jahren zurückgelegt haben. Dies gilt nicht in den Fällen einer Beförderung nach § 13 Absatz 4 des Laufbahngesetzes.(2) Ein Amt der Besoldungsgruppe A 15 darf Beamtinnen und Beamten erst verliehen werden, wenn sie sich in einem statusrechtlichen Amt der Besoldungsgruppe A 14 mindestens zwei Jahre bewährt haben. (3) Ein Amt der Besoldungsgruppe A 16 oder ein Amt mit höherem Grundgehalt darf Beamtinnen und Beamten erst verliehen werden, wenn sie eine laufbahnrechtliche Dienstzeit (§ 12 des Laufbahngesetzes) von mindestens sechs Jahren im zweiten Einstiegssamt oder höheren Ämtern zurückgelegt haben.

§ 12

Dienstliche Qualifizierung und Erprobungszeit (Zweites Einstiegsamt)

§ 12 Dienstliche Qualifizierung und Erprobungszeit (Zweites Einstiegsamt)(1) Beamtinnen und Beamte, die die Voraussetzungen des § 13 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 des Laufbahngesetzes erfüllen, können an der Erprobungszeit und an der dienstlichen Qualifizierung (§ 13 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 Laufbahngesetz) teilnehmen, wenn sie erfolgreich an einem Auswahlverfahren für Bewerberinnen und Bewerber teilgenommen haben, die im zweiten Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 eingestellt werden sollen. (2) Die dienstliche Qualifizierung gemäß § 13 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 des Laufbahngesetzes findet während der Erprobungszeit als Qualifizierungsmaßnahme an der Verwaltungsakademie Berlin statt. Die erfolgreiche Teilnahme an der dienstlichen Qualifizierung muss durch ein Zertifikat der Verwaltungsakademie Berlin bestätigt werden. (3) Das Nähere zu Umfang und Inhalt der dienstlichen Qualifizierungen regeln die jeweiligen Curricula der Verwaltungsakademie Berlin. (4) Bei der Durchführung der dienstlichen Qualifizierungen ist die Vereinbarkeit von Familien- und Erwerbsarbeit zu ermöglichen und darauf zu achten, dass Teilzeitkräfte nicht benachteiligt werden. (5) Die Erprobungszeit nach § 13 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 des Laufbahngesetzes kann gemäß § 13 Absatz 4 Satz 3 des Laufbahngesetzes auf bis zu zwölf Monate gekürzt werden, wenn die Beamtin oder der Beamte vor Beginn der Erprobungszeit mindestens zwei Jahre hauptberuflich in einem den Anforderungen der Laufbahngruppe 2 im zweiten Einstiegsamt entsprechenden Aufgabenbereich tätig war. (6) Nach erfolgreicher Erfüllung der Voraussetzungen des § 13 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 bis 3 des Laufbahngesetzes wird die Gleichwertigkeit der Qualifikation der Beamtin oder des Beamten für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 gemäß § 13 Absatz 4 Satz 1 Nummer 4 des Laufbahngesetzes von der Laufbahnordnungsbehörde bestätigt. Die Gleichwertigkeitsbestätigung gemäß § 13 Absatz 4 Satz 1 des Laufbahngesetzes begründet keinen Anspruch auf die Verleihung des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2. Bis zur Verleihung des statusrechtlichen Amtes verbleiben die Beamtinnen und Beamten in ihrer bisherigen Rechtsstellung.

§ 13

Laufbahnwechsel

§ 13 Laufbahnwechsel(1) Die Voraussetzungen für einen Laufbahnwechsel im Sinne des § 16 Absatz 1 des Laufbahngesetzes in die Laufbahn des Sozialdienstes besitzt, wer die Befähigung für die Laufbahn des Sozialdienstes nach § 10 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b, d und e des Laufbahngesetzes erworben hat.(2) Ein Laufbahnwechsel im Sinne des § 16 Absatz 2 und 3 des Laufbahngesetzes in die Laufbahn des Sozialdienstes ist zulässig, wenn 1. für das erste Einstiegsamt die Voraussetzungen des § 4 Absatz 1 Nummer 2 oder2. für das zweite Einstiegsamt die Voraussetzungen des § 5 Absatz 1 Nummer 2 erfüllt werden. Die Einführung in die Aufgaben der Laufbahn des Sozialdienstes dauert 1. für das erste Einstiegsamt in der Regel 18 Monate,2. für das zweite Einstiegsamt in der Regel 24 Monate. Sofern die Beamtin oder der Beamte bereits Aufgaben der Laufbahn des Sozialdienstes erfolgreich wahrgenommen hat, kann die Einführung 1. für das erste Einstiegsamt bis zu sechs Monate und2. für das zweite Einstiegsamt bis zu acht Monate gekürzt werden, sofern die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten für die Wahrnehmung der Aufgaben in der Laufbahn vorliegen. Soweit es für die Wahrnehmung der Aufgaben in der Laufbahn des Sozialdienstes erforderlich ist, kann für den Laufbahnwechsel die Teilnahme an einer Unterweisung oder einer Fortbildung festgelegt werden. Nach Ablauf der Einführung entscheidet die Laufbahnordnungsbehörde aufgrund der abgeleisteten Fortbildungsqualifizierung und unter Berücksichtigung von dienstlichen Beurteilungen über die Anerkennung der Befähigung für die neue Laufbahn (§ 10 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe c des Laufbahngesetzes).

§ 14

Übergangsvorschriften

§ 14 ÜbergangsvorschriftenBeamtinnen und Beamte, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung zum Aufstieg und zur Einführung in die Laufbahn des höheren Sozialdienstes oder zum Wechsel in eine Laufbahn des Sozialdienstes zugelassen worden sind, nehmen bis zum Abschluss weiterhin am Verfahren nach den bisher dafür geltenden Vorschriften teil.

§ 15

Verwaltungsvorschriften

§ 15 VerwaltungsvorschriftenDie zur Ausführung dieser Verordnung erforderlichen Verwaltungsvorschriften erlässt die Laufbahnordnungsbehörde im Einvernehmen mit der für Angelegenheiten der Sozialberufe fachlich zuständigen Senatsverwaltung und der für Inneres zuständigen Senatsverwaltung.

§ 16

Inkrafttreten

§ 16 Inkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündigung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.(2) Ist in Rechts- oder Verwaltungsvorschriften oder in Beschlüssen des Landespersonalausschusses, die allgemeine Bedeutung haben, auf Vorschriften oder Bezeichnungen Bezug genommen, die von dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt an nicht mehr gelten, so treten an deren Stelle die entsprechenden Vorschriften und Bezeichnungen dieser Verordnung.

§ 2

Gliederung

§ 2 Gliederung(1) Die Laufbahn des Sozialdienstes ist ein Laufbahnzweig der Laufbahnfachrichtung Gesundheit und Soziales und der Laufbahngruppe 2 zugeordnet. Die Einstiegsämter und die Beförderungsämter ergeben sich aus der Anlage.(2) Die Ämter der Laufbahn des Sozialdienstes sind ab dem jeweiligen Einstiegsamt regelmäßig zu durchlaufen, sie dürfen nicht übersprungen werden. Abweichend von Satz 1 dürfen bei der Beförderung in ein Amt der Besoldungsgruppe B 3 oder in ein Amt mit höherem Grundgehalt das jeweils darunter liegende Amt übersprungen werden, wobei das Amt der Besoldungsgruppe B 4 unberücksichtigt bleibt. Das zweite Einstiegsamt kann Beamtinnen und Beamten der Laufbahngruppe 2 gemäß § 13 Absatz 4 des Laufbahngesetzes verliehen werden.(3) Beförderungen zur Sozialoberamtsrätin oder zum Sozialoberamtsrat dürfen nicht auf einer Planstelle des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 vorgenommen werden. (4) Beamtinnen und Beamten dürfen Aufgaben, die einer Tätigkeit des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 oder eines höheren Amtes entsprechen, nur übertragen werden, wenn sie die Zugangsvoraussetzungen nach § 8 Absatz 4 des Laufbahngesetzes erfüllen, es sei denn die Aufgabenübertragung erfolgt vorübergehend im Sinne des § 13 Absatz 4 des Laufbahngesetzes.

§ 3

Grundsätze

§ 3 GrundsätzeAn die Stelle eines Vorbereitungsdienstes und der Laufbahnprüfung tritt der Abschluss eines geeigneten Studiums und eine für die Laufbahnbefähigung gleichwertige, innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes geleistete hauptberufliche Tätigkeit. Die näheren Voraussetzungen und die zu fordernden Bildungsvoraussetzungen sind in den §§ 4 und 5 geregelt.

§ 4

Einstellung im ersten Einstiegsamt

§ 4 Einstellung im ersten Einstiegsamt(1) In das erste Einstiegsamt darf nur eingestellt werden, wer 1. die allgemeinen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis (§ 7 des Beamtenstatusgesetzes) erfüllt,2. das Studium der Sozialen Arbeit oder der Sozialarbeit und Sozialpädagogik einschließlich einer integrierten Praxisausbildung an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Fachhochschule oder Hochschule für Sozialarbeit und Sozialpädagogik im Land Berlin mit der Diplomprüfung oder mit dem Bachelor-Abschluss abgeschlossen und die staatliche Anerkennung als Sozialarbeiterin oder Sozialarbeiter oder als Sozialpädagogin oder Sozialpädagoge erworben hat (§ 1 Sozialberufe-Anerkennungsgesetz),3. eine hauptberufliche Tätigkeit nach dem Absatz 4 abgeleistet hat und nachweist,4. für die Verwendung in der Laufbahn geeignet ist. (2) Abweichend von Absatz 1 Nummer 2 kann auch eingestellt werden, wem nach einem Studium oder Ausbildungsgang in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland von der zuständigen Behörde oder Stelle die staatliche Anerkennung als Sozialarbeiterin/Sozialarbeiter oder Sozialpädagogin/Sozialpädagoge erteilt worden ist und diese auf Grundlagen beruht, die denen nach dem Sozialberufe-Anerkennungsgesetz in der jeweils geltenden Fassung entsprechen. (3) Abweichend von Absatz 1 und 2 kann auch eingestellt werden, wem ein außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erworbener Ausbildungsabschluss auf der Grundlage des Sozialberufe-Anerkennungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung nach der Verordnung über die Anerkennung von Berufsqualifikationen anderer Länder der Europäischen Union (VO Laufbahnbefähigung EU) als Laufbahnbefähigung anerkannt worden ist. Zuständig ist die Laufbahnordnungsbehörde im Einvernehmen mit der für Angelegenheiten der Sozialberufe fachlich zuständigen Senatsverwaltung. (4) Die hauptberufliche Tätigkeit muss nach Erwerb der Bildungsvoraussetzungen geleistet worden sein. Sie ist für die Laufbahnbefähigung geeignet, wenn sie 1. der für die Einstellung geforderten Bildungsvoraussetzung nach Absatz 1 Nummer 2 und den fachlichen Anforderungen des ersten Einstiegsamtes der Laufbahn des Sozialdienstes entspricht,2. nach ihrer Schwierigkeit der Tätigkeit einer Beamtin oder eines Beamten des ersten Einstiegsamtes der Laufbahn des Sozialdienstes entspricht,3. im Hinblick auf die Aufgaben des ersten Einstiegsamtes der Laufbahn des Sozialdienstes die Fähigkeit der Bewerberin oder des Bewerbers zu fachlich selbständiger Berufsausübung erwiesen hat. Die Dauer der hauptberuflichen Tätigkeit darf grundsätzlich zwei Jahre und sechs Monate nicht unterschreiten. In den Fällen des § 6 Absatz 2 darf die Dauer der hauptberuflichen Tätigkeit ein Jahr und sechs Monate nicht unterschreiten.

§ 5

Einstellung im zweiten Einstiegsamt

§ 5 Einstellung im zweiten Einstiegsamt(1) In das zweite Einstiegsamt darf nur eingestellt werden, wer 1. die allgemeinen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis (§ 7 des Beamtenstatusgesetzes) erfüllt,2. das Studium in einer für die Verwendung in der Laufbahn geeigneten Fachrichtung a) an einer Universität mit einer Hochschulprüfung (Diplom-Hauptprüfung, Master) oderb) an einer Fachhochschule oder Hochschule für Sozialarbeit und Sozialpädagogik mit dem Master-Abschluss in einem Studiengang, der in einem Akkreditierungsverfahren als für den höheren Dienst geeignet eingestuft wurde, abgeschlossen hat,3. eine hauptberufliche Tätigkeit nach dem Absatz 3 abgeleistet hat und nachweist,4. für die Verwendung in der Laufbahn geeignet ist. (2) Geeignete Studienfachrichtungen für den Sozialdienst im Sinne des § 8 Absatz 4 Nummer 1 des Laufbahngesetzes sind die Fachrichtungen Erziehungswissenschaften, Psychologie, Soziologie oder Politologie sowie die im Rahmen von Akkreditierungsverfahren für das zweite Einstiegsamt der Laufbahn des Sozialdienstes als geeignet festgestellten Masterstudiengänge. Bei kombinierten Studiengängen muss der Studien- und Prüfungsschwerpunkt in einer der in Satz 1 genannten Studienfachrichtungen liegen. (3) Die hauptberufliche Tätigkeit muss nach Erwerb der Bildungsvoraussetzungen geleistet worden sein. Sie ist für die Laufbahnbefähigung geeignet, wenn sie 1. der für die Einstellung geforderten Bildungsvoraussetzung nach Absatz 1 Nummer 2 und den fachlichen Anforderungen des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahn des Sozialdienstes entspricht,2. nach ihrer Schwierigkeit der Tätigkeit einer Beamtin oder eines Beamten des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahn des Sozialdienstes entspricht,3. im Hinblick auf die Aufgaben des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahn des Sozialdienstes die Fähigkeit der Bewerberin oder des Bewerbers zu fachlich selbständiger Berufsausübung erwiesen hat. Die Dauer der hauptberuflichen Tätigkeit darf drei Jahre nicht unterschreiten.

§ 6

Hauptberufliche Tätigkeit

§ 6 Hauptberufliche Tätigkeit(1) Hauptberufliche Tätigkeit ist eine dem jeweiligen Berufsabschluss entsprechende fachliche Tätigkeit, mit der die für das jeweilige Einstiegsamt der Laufbahn des Sozialdienstes erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten erworben werden. (2) Auf die Mindestzeit der hauptberuflichen Tätigkeit für die Einstellung im ersten Einstiegsamt wird 1. das nach Abschluss einer Fachhochschule in den Fachrichtungen Sozialarbeit oder Sozialpädagogik und vor Erlangen der staatlichen Anerkennung als Sozialarbeiterin oder Sozialarbeiter oder als Sozialpädagogin oder Sozialpädagoge zu leistende einjährige Berufspraktikum,2. das nach Nummer 1 in Verbindung mit § 15 des Sozialberufe-Anerkennungsgesetz in der Übergangszeit bis auf sechs Monate verkürzte Berufspraktikum,3. die Dauer der in das Studium integrierten Praktika nach § 6 des Sozialberufe-Anerkennungsgesetzes als eine der hauptberuflichen Tätigkeit gleichwertige praktische Tätigkeit angerechnet. (3) Grundlage für die Berechnung der Dauer der hauptberuflichen Tätigkeit ist das Verhältnis des Umfangs dieser Tätigkeit zur jeweiligen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten des Landes Berlin, wobei eine Vollbeschäftigung in vollem Umfang im gleichen Verhältnis Anrechnung findet. Mehrere nebeneinander verrichtete Teilzeitbeschäftigungen werden jeweils im Verhältnis der ermäßigten Arbeitszeit zur jeweiligen vollen Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten berücksichtigt. Die Berechnung erfolgt nach Jahren (365 Tage) und Tagen, wobei Schaltjahre (366 Tage) und Schalttage (29. Februar) zu berücksichtigen sind.

§ 7

Anerkennung der Befähigung

§ 7 Anerkennung der Befähigung(1) Die Laufbahnordnungsbehörde entscheidet auf Antrag der Dienstbehörde unter Berücksichtigung der von der Bewerberin oder dem Bewerber zu führenden Nachweise über Schul- und Hochschulabschlüsse, Prüfungen und hauptberufliche Tätigkeit über die Anerkennung der Befähigung für die Laufbahn des Sozialdienstes. Die Entscheidung kann auch allgemein erteilt werden. Die Entscheidung über die Feststellung der Befähigung ist zu den Personalakten zu nehmen. (2) Die Zustimmung zu der Befähigungsfeststellung für das erste Einstiegsamt gilt als allgemein erteilt, wenn 1. die Mindestdauer der hauptberuflichen Tätigkeit nach § 4 Absatz 4 in einer dem jeweiligen Berufsabschluss entsprechenden fachlichen Tätigkeit, in der die für das erste Einstiegsamt der Laufbahn des Sozialdienstes erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten erworben werden, im öffentlichen Dienst in einer einschlägigen, dem Sozialdienst zuzuordnenden Beschäftigung mit der vollen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit abgeleistet wurde und die Beschäftigte oder der Beschäftigte in einem Arbeitsverhältnis in Aufgabengebieten, die mindestens der Eingruppierung einer Sozialarbeiterin oder eines Sozialarbeiters mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit entsprachen, tätig war,2. das auf die hauptberufliche Tätigkeit anrechenbare Berufspraktikum nach § 6 Absatz 2 im Rahmen einer Vollbeschäftigung im öffentlichen Dienst abgeleistet wurde und zur Erteilung der staatlichen Anerkennung als Sozialarbeiterin oder Sozialarbeiter geführt hat. (3) Die Zustimmung zu der Befähigungsfeststellung für das zweite Einstiegsamt gilt als allgemein erteilt, wenn die Mindestdauer der hauptberuflichen Tätigkeit nach § 5 Absatz 3 in einer dem jeweiligen Berufsabschluss entsprechenden fachlichen Tätigkeit, in der die für das zweite Einstiegsamt der Laufbahn des Sozialdienstes erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten erworben werden, im öffentlichen Dienst in einer einschlägigen, dem Sozialdienst zuzuordnenden Beschäftigung mit der vollen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit abgeleistet wurde und die Beschäftigte oder der Beschäftigte in einem Arbeitsverhältnis in Aufgabengebieten tätig war, deren Wertigkeit mindestens der Besoldungsgruppe A 13 (zweites Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2) entspricht. (4) Der Zustimmung zu der Befähigungsfeststellung bedarf es, sofern Zeiten auf die hauptberufliche Tätigkeit angerechnet werden sollen, die in einem Teilzeitbeschäftigungsverhältnis oder die außerhalb des öffentlichen Dienstes oder in Aufgabenbereichen, die nicht dem unmittelbaren Sozialdienst zugeordnet sind, abgeleistet wurden.

§ 8

Probezeit

§ 8 Probezeit(1) Dienstzeiten im öffentlichen Dienst oder Zeiten von vergleichbaren Tätigkeiten außerhalb des öffentlichen Dienstes, die nach Art, Bedeutung und Leistung mindestens der Tätigkeit des jeweiligen Einstiegsamtes entsprechen und nicht schon auf die hauptberufliche Tätigkeit angerechnet worden sind, sollen auf die Probezeit angerechnet werden. (2) Soweit die in einem Beschäftigtenverhältnis im öffentlichen Dienst zurückgelegte Zeit nicht auf die Probezeit angerechnet wird, ist diese Zeit als laufbahnrechtliche Dienstzeit (§ 12 des Laufbahngesetzes) zu berücksichtigen. Absatz 1 gilt entsprechend. (3) Die Laufbahnordnungsbehörde kann bestimmen, dass die Probezeit auf verschiedenen Dienstposten abzuleisten ist.

§ 9

Personalentwicklung

§ 9 PersonalentwicklungAls Grundlage für eine systematische Personalentwicklung, die sich als kontinuierlicher Prozess über das gesamte Berufsleben erstreckt, ist von den Dienstbehörden ein Personalentwicklungskonzept für die Beamtinnen und Beamten ihres Bereichs zu erstellen. Ziel ist es, gesunde, lernbereite sowie adäquat eingesetzte Beschäftigte, Chancengleichheit und Geschlechtergerechtigkeit sowie eine hohe Führungskompetenz und Führungsverantwortung in den von den Dienststellen zu verantwortenden Personalentwicklungsprozessen zu erreichen. Eine systematische Personalentwicklung umfasst alle Maßnahmen, die es ermöglichen, die Kompetenzen und Potenziale der Beschäftigten zu erkennen, zu erhalten und in Abstimmung mit den Zielen der Beschäftigten und dem Bedarf der Dienstbehörde zu fördern. Das Personalentwicklungskonzept nach Satz 1 enthält mindestens Ausführungen über 1. die dienstliche Fortbildung einschließlich der Teilnahme an der dienstlichen Qualifizierung nach § 12,2. die Führungskräfteentwicklung,3. Jahresgespräche,4. Zielvereinbarungen sowie5. den Erwerb interkultureller Kompetenzen sowie der Kompetenzen zur Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern.

Du lernst gerade fürs Examen?

juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: gesetze.berlin.de.