Verordnung über Sozialbeiträge zum Studentenwerk Berlin (Sozialbeitragsverordnung - SozVO) Vom 14. November 1983
- Ausfertigungsdatum:
- 14.11.1983
- Fundstelle:
- GVBl. 1983, 1432
§ 1Von den an den Hochschulen des Landes Berlin immatrikulierten Studierenden, mit Ausnahme der Studierenden interner Studiengänge im Sinne des § 122 Absatz 1 Satz 1 des Berliner Hochschulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juli 2011 (GVB1. S. 378) wird ein Sozialbeitrag zum Studentenwerk Berlin für das Wintersemester 2013/2014 sowie das Sommersemester 2014 in Höhe von jeweils 46,13 Euro und ab dem Wintersemester 2014/2015 in Höhe von 48,77 Euro je Semester erhoben. Von Fernstudierenden werden keine Beiträge erhoben.
§ 3aFür die Sozialbeiträge für Semester, die vor dem Wintersemester 2013/2014 liegen, ist diese Verordnung in der bis zum Inkrafttreten der Ersten Verordnung zur Änderung der Sozialbeitragsverordnung vom 29. April 2013 (GVBl. S. 118) geltenden Fassung anzuwenden.
§ 1Von den an den Hochschulen des Landes Berlin immatrikulierten Studierenden, mit Ausnahme der Studierenden interner Studiengänge im Sinne des § 122 Absatz 1 Satz 1 des Berliner Hochschulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juli 2011 (GVBl. S. 378), wird ein Sozialbeitrag zum Studentenwerk Berlin für das Sommersemester 2016 sowie das Wintersemester 2016/2017 in Höhe von jeweils 51,69 Euro und ab dem Sommersemester 2017 in Höhe von 54,09 Euro je Semester erhoben. Von Fernstudierenden werden keine Beiträge erhoben.
§ 3aFür die Sozialbeiträge für Semester, die vor dem Sommersemester 2016 liegen, ist diese Verordnung in der bis zum Inkrafttreten der Zweiten Verordnung zur Änderung der Sozialbeitragsverordnung vom 4. November 2015 (GVBl. S. 415) geltenden Fassung anzuwenden.
§ 1Von den an den Hochschulen des Landes Berlin immatrikulierten Studierenden, mit Ausnahme der Studierenden interner Studiengänge im Sinne des § 122 Absatz 1 Satz 1 des Berliner Hochschulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juli 2011 (GVBl. S. 378) in der jeweils geltenden Fassung, wird ein Sozialbeitrag zum Studierendenwerk Berlin für das Sommersemester 2016 sowie das Wintersemester 2016/2017 in Höhe von jeweils 51,69 Euro und ab dem Sommersemester 2017 in Höhe von 54,09 Euro je Semester erhoben. Von Fernstudierenden werden keine Beiträge erhoben.
Auf Grund des § 6 Absatz 5 des Studierendenwerksgesetzes vom 18. Dezember 2004 (GVBl. S. 521), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Februar 2016 (GVBl. S. 58) geändert worden ist, verordnet die Senatsverwaltung für Wissenschaft, Gesundheit und Pflege nach Anhörung des Verwaltungsrats des Studierendenwerks:
§ 1Von den an den Hochschulen des Landes Berlin immatrikulierten Studierenden, mit Ausnahme der Studierenden interner Studiengänge im Sinne des § 122 Absatz 1 Satz 1 des Berliner Hochschulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juli 2011 (GVBl. S. 378) in der jeweils geltenden Fassung, wird ein Sozialbeitrag zum Studierendenwerk Berlin ab dem Wintersemester 2024/2025 in Höhe von 63 Euro je Semester erhoben. Von Fernstudierenden werden keine Beiträge erhoben.
§ 3aFür die Sozialbeiträge für Semester, die vor dem Wintersemester 2024/2025 liegen, ist diese Verordnung in der bis zum Inkrafttreten der Dritten Verordnung zur Änderung der Sozialbeitragsverordnung vom 22. Mai 2024 (GVBl. S. 155) geltenden Fassung anzuwenden.
§ 1Von den an den Hochschulen des Landes Berlin immatrikulierten Studierenden, mit Ausnahme der Studierenden interner Studiengänge im Sinne des § 122 Absatz 1 Satz 1 des Berliner Hochschulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juli 2011 (GVBl. S. 378) in der jeweils geltenden Fassung, wird ein Sozialbeitrag zum Studierendenwerk Berlin ab dem Sommersemester 2025 in Höhe von 85 Euro je Semester erhoben. Von Fernstudierenden werden keine Beiträge erhoben.
§ 3aFür die Sozialbeiträge für Semester, die vor dem Sommersemester 2025 liegen, ist diese Verordnung in der bis zum Inkrafttreten der Vierten Verordnung zur Änderung der Sozialbeitragsverordnung vom 30. Dezember 2024 (GVBl. S. 3) geltenden Fassung anzuwenden.
Auf Grund des § 6 Absatz 5 des Studentenwerksgesetzes vom 18. Dezember 2004 (GVBl. S. 521), das durch Artikel III des Gesetzes vom 17. Juli 2008 (GVBl. S. 208) geändert worden ist, wird verordnet:
§ 1Von den an den Hochschulen des Landes Berlin immatrikulierten Studierenden, mit Ausnahme der Studierenden interner Studiengänge im Sinne des § 122 Absatz 1 Satz 1 des Berliner Hochschulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Februar 2003 (GVBl. S. 82), das zuletzt durch Artikel XII Nummer 29 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70) geändert worden ist, wird ein Sozialbeitrag zum Studentenwerk Berlin in Höhe von 41,20 € je Semester erhoben. Von Fernstudierenden werden keine Beiträge erhoben.
§ 2(1) Von der Beitragspflicht sind Studierende befreit, die für mindestens ein Semester beurlaubt sind wegen 1. Ableistung des Wehr- oder Zivildienstes,2. Schwangerschaft oder Mutterschutzes. (2) Von der Beitragspflicht sind ebenfalls Studierende befreit, die für mindestens ein Semester wegen Studiums im Ausland oder Ableistung eines Betriebspraktikums außerhalb Berlins nicht an der Hochschule oder aus diesem Grund beurlaubt sind.
§ 3Im Falle der Exmatrikulation werden geleistete Beiträge nur erstattet, wenn der Antrag auf Exmatrikulation bis zum Vortag des Vorlesungsbeginns gestellt worden ist.
§ 4Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Gleichzeitig tritt die Sozialbeitragsverordnung vom 14. November 1983 (GVBl. S. 1432), die zuletzt durch Artikel I der Verordnung vom 4. Mai 2001 (GVBl. S. 146) geändert worden ist, außer Kraft. Die Beiträge nach dieser Verordnung werden erstmalig für das WS 2010/11 erhoben. Berlin, den 2. März 2010Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung Prof. Dr. E. Jürgen Zöllner
§ 1 a (aufgehoben)
§ 1 (1) Von den Studenten der Hochschulen des Landes Berlin, mit Ausnahme der Studenten der Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege, wird ein Sozialbeitrag zum Studentenwerk in Höhe von 60,- DM bis zum 31. Dezember 2001, ab 1. Januar 2002 in Höhe von 30,68 € je Semester erhoben. (2) Überschreitet die Verweildauer an einer deutschen Hochschule die in den §§ 3 bis 5 und 9 der Verordnung über die Förderungshöchstdauer für den Besuch von Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen in der Fassung vom 29. Juni 1981 (BGBl. I S. 577), zuletzt geändert durch Verordnung vom 25. Juni 1996 (BGBl. I S. 910), festgesetzte Förderungshöchstdauer des derzeit belegten Studiengangs um drei bis sechs Semester, so beträgt der Sozialbeitrag 90,- DM bis zum 31. Dezember 2001, danach 46,02 € je Semester; bei einer Überschreitung um mehr als sechs Semester beträgt der Sozialbeitrag 150,- DM bis zum 31. Dezember 2001, danach 76,69 € je Semester. Dies gilt nicht für Studenten, die nachweisen, dass sie als Schwerbehinderte anerkannt sind. (3) Von Studenten, die bereits über einen Studienabschluss verfügen, wird für einen zweiten Studiengang ein erhöhter Sozialbeitrag nur dann erhoben, wenn die Förderungshöchstdauer dieses Studiengangs um die in Absatz 2 Satz 1 genannten Semesterzahlen überschritten wird. Semester, in denen Studenten als gewählte Mitglieder oder deren erste Vertreter in gesetzlich vorgeschriebenen Organen und Gremien der Hochschulen, der Studentenschaften oder des Studentenwerks stimmberechtigt mitwirken, sind bis zu zwei Semester auf die Verweildauer nicht anzurechnen.
§ 3 Diese Verordnung tritt am Tage der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über Beiträge zum Studentenwerk Berlin vom 1. September 1982 (GVBl. S. 1599) außer Kraft. Berlin, den 14. November 1983 Der Senator für Wissenschaft und Forschung Kewenig
Auf Grund des § 10 Abs. 3 des Studentenwerksgesetzes (StudWG) in der Fassung vom 18. September 1982 (GVBl. S. 1774), geändert durch Gesetz vom 10. November 1983 (GVBl. S. 1419), wird verordnet:
§ 2 Von der Beitragspflicht sind Studenten befreit, die für mindestens ein Semester beurlaubt sind wegen 1. Ableistung des Wehrdienstes oder des Zivildienstes, 2. Ableistung eines Betriebspraktikums außerhalb Berlins, 3. Studiums im Ausland, 4. Schwangerschaft oder Mutterschutzes. Zeiten der Befreiung von der Beitragspflicht sind nicht auf die Verweildauer nach § 1 Abs. 2 Satz 1 anzurechnen.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: gesetze.berlin.de.