SopädVO · Berlin

Verordnung über die sonderpädagogische Förderung (Sonderpädagogikverordnung - SopädVO) Vom 19. Januar 2005

Ausfertigungsdatum:
19.01.2005
Fundstelle:
GVBl. 2005, 57
162 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 14

Förderschwerpunkt "Autistische Behinderung"

§ 14 Förderschwerpunkt "Autistische Behinderung"(1) Im sonderpädagogischen Förderschwerpunkt "Autistische Behinderung" werden Schülerinnen und Schüler gefördert, die wegen einer erheblichen Entwicklungs- und Kommunikationsstörung ihre Fähigkeiten in der Schule ohne diese Förderung auch unter Einsatz von Hilfsmitteln nicht angemessen entwickeln können. Die Koordination der schulischen Förderung erfolgt durch ausgewählte und spezialisierte sonderpädagogische Förderzentren.(2) Ziel der Förderung ist die Weiterentwicklung kommunikativer Fähigkeiten und das Erlernen von individuellen Kommunikationswegen. Insgesamt soll die emotional-soziale Kompetenz erweitert werden. Die Integration in die Gesellschaft ist zentrale Aufgabe des Unterrichts.(3) Sonderpädagogische Einrichtungen für Schülerinnen und Schüler, die dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Autistische Behinderung“ zugeordnet sind (Auftragsschulen), schließen die Essensversorgung als Teil des Unterrichts mit ein. Der Unterricht umfasst 35 Zeitstunden pro Woche. In den Jahrgangsstufen 7 bis 10 werden die Klassen an Auftragsschulen bis 16.00 Uhr im offenen Ganztagsbetrieb geführt. Bei Bedarf sind Lehrgänge nach § 29 Absatz 3 und zusätzlich nach § 29 Absatz 4 des Schulgesetzes einzurichten. Eine ergänzende Förderung und Betreuung wird mit der Maßgabe angeboten, dass diese neben der Frühbetreuung von 6.00 bis 7.30 Uhr die Zeiten von 16.00 bis 18.00 Uhr umfasst. Auf Antrag wird eine Ferienbetreuung angeboten, die wahlweise die Betreuungszeiten von 6.00 bis 7.30 Uhr, von 7.30 bis 13.30 Uhr, von 7.30 bis 16.00 Uhr oder von 16.00 bis 18.00 Uhr umfasst.(4) An Auftragsschulen können Klassen in der Regel auch in der Schulanfangsphase als jahrgangshomogene Lerngruppen eingerichtet werden, sofern Schülerinnen und Schüler mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Autistische Behinderung" integrativ unterrichtet werden.

§ 28

Schule mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt "Geistige Entwicklung"

§ 28 Schule mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt "Geistige Entwicklung"(1) Der Bildungsgang an der Schule mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Geistige Entwicklung" ist in fünf Stufen gegliedert, denen in der Regel Schülerinnen und Schüler folgenden Alters zuzuordnen sind: 1. Eingangsstufe: Einschulung bis 8. Lebensjahr, 2. Unterstufe: 8. bis 11. Lebensjahr, 3. Mittelstufe: 11. bis 13. Lebensjahr 4. Oberstufe: 13. bis 16. Lebensjahr, 5. Abschlussstufe: 16. bis 18. Lebensjahr.(2) Zentrale Aufgabe des Unterrichts ist die Anregung von Lernprozessen in allen Lebensbereichen und eine umfassende Erziehung mit lebenspraktischem Bezug.(3) Unterricht und Erziehung erfolgen nach den Rahmenlehrplänen für den sonderpädagogischen Förderschwerpunkt "Geistige Entwicklung". Zeugnisse werden ausschließlich am Ende eines Schuljahres erteilt. Die Schülerinnen und Schüler erhalten nach Beendigung des Bildungsgangs ein Abschlusszeugnis.(4) Die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer trägt die Gesamtverantwortung für die von ihr oder ihm geleitete Klasse, koordiniert die Unterrichtsvorhaben und arbeitet mit den Pädagogischen Unterrichtshilfen sowie den Betreuerinnen und Betreuern zusammen.(5) Die Schule mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Geistige Entwicklung“ wird als gebundene Ganztagsschule geführt. Sie schließt die Essensversorgung als Teil des Unterrichts mit ein. Unterricht und Betreuung beginnen montags bis freitags um 8.00 Uhr und enden um 15.00 Uhr.(6) An der Schule mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Geistige Entwicklung“ wird die ergänzende Förderung und Betreuung nach § 5 Absatz 6 bis zum Ende der Mittelstufe mit der Maßgabe angeboten, dass die ergänzende Förderung und Betreuung in der Eingangs-, Unter- und Mittelstufe neben der Frühbetreuung von 6.00 bis 8.00 Uhr die Zeiten von 15.00 bis 16.00 Uhr oder von 15.00 bis 18.00 Uhr sowie in der Eingangs- und Unterstufe in den Ferien zusätzlich die Zeit von 8.00 bis 15.00 Uhr umfasst. Schülerinnen und Schülern der Mittelstufe wird auf Antrag eine Ferienbetreuung angeboten; diese umfasst wahlweise eine Betreuung von 6.00 bis 7.30 Uhr, von 7.30 bis 16.00 Uhr oder von 7.30 bis 13.30 Uhr und von 16.00 bis 18.00 Uhr. Für Schülerinnen und Schüler der Eingangs- und Unterstufe, die ausschließlich in den Ferien Bedarf an ergänzender Förderung und Betreuung haben, besteht ein Angebot von 8.00 bis 15.00 Uhr.(7) In der Ober- und Abschlussstufe wird der Zeitraum von 15.00 bis 16.00 Uhr im offenen Ganztagsbetrieb geführt. Eine ergänzende Förderung und Betreuung wird mit der Maßgabe angeboten, dass diese neben der Frühbetreuung von 6.00 bis 8.00 Uhr die Zeiten von 16.00 bis 18.00 Uhr umfasst. Auf Antrag wird eine Ferienbetreuung angeboten, die wahlweise die Betreuungszeiten von 6.00 bis 7.30 Uhr, von 7.30 bis 13.30 Uhr, von 7.30 bis 16.00 Uhr oder von 16.00 bis 18.00 Uhr umfasst.

§ 28a

Weitere Ganztagsangebote für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf

§ 28a Weitere Ganztagsangebote für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem FörderbedarfSchülerinnen und Schüler, die der Förderstufe I oder II zugeordnet sind oder sonderpädagogischen Förderbedarf in den Förderschwerpunkten „Geistige Entwicklung“ oder „Autistische Behinderung“ haben und keine Schule mit den sonderpädagogischen Förderschwerpunkten „Geistige Entwicklung“ oder „Autistische Behinderung“ besuchen, erhalten an ihrer besuchten Schule in den Jahrgangsstufen 7 bis 10 ein auf ihren Bedarf abgestimmtes Angebot einer den Unterricht ergänzenden Betreuung. Dieses Angebot umfasst höchstens 37,5 Zeitstunden pro Woche und schließt die Essensversorgung mit ein; es setzt voraus, dass an der besuchten Schule ein Ganztagsangebot besteht. Eine ergänzende Förderung und Betreuung wird mit der Maßgabe angeboten, dass diese neben der Frühbetreuung von 6.00 bis 7.30 Uhr die Zeiten von 16.00 bis 18.00 Uhr umfasst. Auf Antrag wird eine Ferienbetreuung angeboten, die wahlweise die Betreuungszeiten von 6.00 bis 7.30 Uhr, von 7.30 bis 13.30 Uhr, von 7.30 bis 16.00 Uhr oder von 16.00 bis 18.00 Uhr umfasst.

§ 41

Übergangsregelung

§ 41 Übergangsregelung(1) Für Schülerinnen und Schüler an Schulen mit sonderpädagogischen Förderschwerpunkten, die sich im Schuljahr 2010 / 2011 in den Jahrgangsstufen 8 bis 10 befinden, gelten die vor Inkrafttreten der Ersten Verordnung zur Änderung der Sonderpädagogikverordnung vom 18. Februar 2011 (GVBl. S. 70) geltenden Stundentafeln bis zum Verlassen der Sekundarstufe I weiter; Entsprechendes gilt für den Erwerb von Abschlüssen und die Berechtigung zum Übergang in die gymnasiale Oberstufe.(2) Für Schülerinnen und Schüler, die sich im Schuljahr 2012/2013 in der Jahrgangsstufe 6 befinden, ist anstelle des § 28 Absatz 6 der § 28 Absatz 5 in der bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Ganztagsbetreuung für die Jahrgangsstufen 5 und 6 und für Schülerinnen und Schüler mit Behinderungen vom 19. Juni 2012 (GVBl. S. 166) geltenden Fassung anzuwenden.

§ 27

Schule mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Lernen

§ 27 Schule mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Lernen(1) Die Schule mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Lernen" umfasst die Jahrgangsstufen 3 bis 10. Unterricht und Erziehung erfolgen nach den Rahmenlehrplänen für den sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Lernen". Umfang und Verteilung des Unterrichts richten sich nach der Stundentafel der Anlage 3 und 3a.(2) [1]Das Duale Lernen bereitet in den Jahrgangsstufen 7 bis 10 alle Schülerinnen und Schüler auf den Übergang in die Berufs- und Arbeitswelt vor. Es umfasst Aktivitäten zur Berufsorientierung sowie die Vermittlung von Praxisplätzen an geeigneten Lernorten (praxisbezogene Angebote). Zur Steuerung des Berufsorientierungsprozesses wird der Berufswahlpass eingesetzt. In den Jahrgangsstufen 9 und 10 können Schülerinnen und Schüler je nach dem Angebot der Schule und den vorhandenen Plätzen an für sie geeigneten besonderen Organisationsformen des Dualen Lernens (Praxislernen) teilnehmen. Im Praxislernen werden praxisbezogene Unterrichtsprojekte durch Lernen in der Praxis an geeigneten Lernorten durchgeführt, die durch anwendungsbezogene Lernbereiche und Unterrichtsfächer im Pflichtbereich ergänzt werden. Geeignete Lernorte des Praxislernens sind insbesondere eigene schulische Werkstätten, Schülerfirmen, berufliche Schulen und öffentliche Verwaltungen, betriebliche Werkstätten, Betriebe und überbetriebliche und außerbetriebliche Bildungsstätten. Praxislernen kann auch in den besonderen Organisationsformen des Produktiven Lernens oder einer Praxislerngruppe in Kooperation mit einer außerschulischen Einrichtung durchgeführt werden; die jeweils dafür geltenden pädagogischen und organisatorischen Besonderheiten werden in einer Rahmenkonzeption festgelegt.(3) An der Schule mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Lernen" kann die schulergänzende Betreuung nach § 5 Absatz 6 auch für die Jahrgangsstufen 5 und 6 angeboten werden.(4) Beim Übergang aus der allgemeinen Schule in eine Schule mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Lernen" erfolgt die Zuordnung zu einer Jahrgangsstufe vorrangig nach dem Leistungsstand der Schülerin oder des Schülers.(5) Die Schülerinnen und Schüler können auf Antrag der Erziehungsberechtigten vom Fremdsprachenunterricht befreit und stattdessen in anderen geeigneten Fächern unterrichtet werden. Über die Befreiung entscheidet die Klassenkonferenz. Sie nimmt auch die Zuordnung zu anderen geeigneten Fächern vor. Der Unterricht kann in diesen Fällen klassenübergreifend erteilt werden. Die Erziehungsberechtigten sind auf die Konsequenzen für den Erwerb von schulischen Abschlüssen hinzuweisen. Schülerinnen und Schüler, die am Fremdsprachenunterricht teilnehmen, schreiben frühestens ab Jahrgangsstufe 7 Klassenarbeiten, über deren Art und Umfang die Klassenkonferenz entscheidet.(6) Schulen mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Lernen" konzipieren bis einschließlich zur Jahrgangsstufe 9 mindestens eine Klassenarbeit pro Fach und Schuljahr schulübergreifend und bewerten sie nach einheitlichen Anforderungen. Die Teilnahme an den für die allgemeinen Schulen vorgesehenen Vergleichsarbeiten ist nicht verpflichtend. In der Jahrgangsstufe 10 nehmen alle Schülerinnen und Schüler, die einen schulischen Abschluss gemäß Absatz 10 und 11 anstreben, an vergleichenden Arbeiten in Deutsch und Mathematik teil, die zentral von der Schulaufsichtsbehörde erstellt werden. Diese vergleichenden Arbeiten dienen der Feststellung des Leistungsstandes, ob die für den Erwerb des berufsorientierenden Abschlusses oder eines der Berufsbildungsreife gleichwertigen Abschlusses geltenden Standards erfüllt werden.(7) Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 3 bis 9 rücken jeweils mit Beginn eines Schuljahres in die nächsthöhere Jahrgangsstufe auf. Zum Ende des ersten Schulhalbjahres in der Jahrgangsstufe 9 ist von der Klassenlehrerin oder dem Klassenlehrer ein Gutachten über die Schülerin oder den Schüler zu erstellen. Unter Berücksichtigung dieses Gutachtens und der bisher gezeigten Leistungen erarbeitet die Klassenkonferenz Anfang des zweiten Schulhalbjahres eine Empfehlung über den weiteren schulischen Bildungsweg der Schülerin oder des Schülers. Der Wunsch der Erziehungsberechtigten soll bei der Erarbeitung der Empfehlung ebenso berücksichtigt werden wie die verfügbaren personellen, sächlichen und organisatorischen Mittel. Die Empfehlung ist bei Einverständnis der Erziehungsberechtigten der zuständigen Berufsberatung zuzuleiten.(8) Die Wiederholung der Jahrgangsstufe 9 kann zugelassen werden, wenn festgestellt ist, dass keine sonderpädagogische Förderung mehr benötigt wird und mindestens die Berufsbildungsreife erworben werden kann. Die Schulleiterin oder der Schulleiter entscheidet auf der Grundlage der Empfehlung der Klassenkonferenz über die Wiederholung der Jahrgangsstufe und den Wegfall des sonderpädagogischen Förderbedarfs.(9) Die Wiederholung der Jahrgangsstufe 10 kann zugelassen werden, wenn festgestellt ist, dass die Schülerin oder der Schüler unter Beibehaltung ihres oder seines Förderstatus die Voraussetzungen erfüllen kann, um einen der Berufsbildungsreife gleichwertigen Abschluss zu erwerben. Über die Wiederholung der Jahrgangsstufe entscheidet die Klassenkonferenz.(10) Schülerinnen und Schüler erwerben am Ende der Jahrgangsstufe 10 den berufsorientierenden Abschluss, wenn1. sie in mindestens zwei der Fächer Deutsch, Mathematik und Wirtschaft, Arbeit, Technik mindestens ausreichende Leistungen erreicht haben,2. die Summe aller Zeugnisnoten einen Durchschnittswert von 4,0 oder besser ergibt und3. bei vergleichenden Arbeiten in Mathematik und Deutsch, denen die für den berufsorientierenden Abschluss geltenden Standards zugrunde liegen, sowie der teamorientierten Präsentation einer praktischen Arbeitsleistung mindestens ausreichende Leistungen erzielt werden oder ein Ausgleich nach Satz 2 bis 4 vorliegt.Ausgeglichen werden kann die Note „mangelhaft“ in höchstens einer vergleichenden Arbeit oder in der teamorientierten Präsentation. Die Note „mangelhaft“ in einer der vergleichenden Arbeiten ist ausgeglichen, wenn in der anderen vergleichenden Arbeit oder in der teamorientierten Präsentation mindestens die Note „befriedigend“ erzielt wird. Die Note „mangelhaft“ in der teamorientierten Präsentation ist ausgeglichen, wenn in einer der vergleichenden Arbeiten mindestens die Note „befriedigend“ erzielt wird. Schülerinnen und Schüler, die die Leistungsanforderungen nach Satz 1 nicht erfüllen, erhalten nach Beendigung des Bildungsgangs ein Abgangszeugnis.(11) Schülerinnen und Schüler, die nach den Rahmenlehrplänen für den sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Lernen“ unterrichtet werden, erwerben am Ende der Jahrgangsstufe 10 einen der Berufsbildungsreife gleichwertigen Abschluss, wenn1. sie in mindestens zwei der Fächer Deutsch, Mathematik und Wirtschaft, Arbeit, Technik mindestens ausreichende Leistungen erreicht haben,2. die Summe aller Zeugnisnoten einen Durchschnittswert von 3,0 oder besser ergibt,3. bei vergleichenden Arbeiten in Mathematik und Deutsch, denen die für die Berufsbildungsreife geltenden Standards zugrunde liegen, mindestens ausreichende und bei der teamorientierten Präsentation einer praktischen Arbeitsleistung mindestens befriedigende Leistungen erzielt werden oder ein Ausgleich nach Satz 2 bis 4 vorliegt.Ausgeglichen werden kann entweder die Note „mangelhaft“ in höchstens einer vergleichenden Arbeit oder die Note „ausreichend“ in der teamorientierten Präsentation. Die Note „mangelhaft“ in einer der vergleichenden Arbeiten ist ausgeglichen, wenn in der anderen vergleichenden Arbeit mindestens die Note „befriedigend“ oder in der teamorientierten Präsentation mindestens die Note „gut“ erzielt wird. Die Note „ausreichend“ in der teamorientierten Präsentation ist ausgeglichen, wenn in einer der vergleichenden Arbeiten mindestens die Note „befriedigend“ erzielt wird.(12) Zur Vorbereitung auf die teamorientierte Präsentation einer praktischen Arbeitsleistung entscheiden sich die Schülerinnen und Schüler bis zu einem von der Schule festgesetzten Termin zu Beginn des zweiten Schulhalbjahres der Jahrgangsstufe 10 für ein Thema und entwickeln gemeinsam mit der Lehrkraft die Aufgabenstellung. Durch die Zuordnung von Teilaufgaben ist eine individuelle Leistungsbewertung sicherzustellen. Die praktische Arbeitsleistung ist Bestandteil des Unterrichts oder des Praktikums. Bei der Vorbereitung auf die Präsentation werden die Schülerinnen und Schüler von der fachlich zuständigen Lehrkraft unterstützt; die Vorbereitung kann teilweise auch außerhalb des Unterrichts erfolgen. Die Präsentation findet in der Regel in einer Gruppe von bis zu vier Schülerinnen und Schülern statt. Sie dauert je Teilnehmerin oder Teilnehmer zwischen fünf und zehn Minuten und beinhaltet neben der eigentlichen Präsentation ein kurzes Gespräch.(13) Wird während des Besuchs der Schule mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Lernen" von der Klassenkonferenz das Überspringen einer Jahrgangsstufe vorgeschlagen (vorzeitiges Aufrücken), ist nach Maßgabe des § 35 über das Fortbestehen des sonderpädagogischen Förderbedarfs und einen Wechsel in eine allgemeine Schule zu entscheiden.

§ 33

Entscheidung über die Aufnahme in eine allgemeine Schule

§ 33 Entscheidung über die Aufnahme in eine allgemeine Schule(1) Die Erziehungsberechtigten wählen, ob das Kind oder die Schülerin oder der Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf eine allgemeine Schule oder eine Schule mit sonderpädagogischem Förderschwerpunkt besuchen soll. Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann die Aufnahme eines Kindes oder einer Schülerin oder eines Schülers mit festgestelltem sonderpädagogischen Förderbedarf in eine allgemeine Schule nur ablehnen, wenn an der Schule die personellen, sächlichen und organisatorischen Voraussetzungen für eine angemessene Förderung nicht gegeben sind. (2) Lehnt die Schulleiterin oder der Schulleiter einer allgemeinen Schule die Aufnahme eines Kindes oder einer Schülerin oder eines Schülers mit sonderpädagogischem Förderbedarf ab, so ist der Aufnahmeantrag mit einer begründeten Stellungnahme der Schulaufsichtsbehörde zur Entscheidung vorzulegen. (3) Sofern an Grundschulen temporär besondere Lerngruppen für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf in den Förderschwerpunkten „Lernen“ und „Emotionale und soziale Entwicklung“ eingerichtet werden, sind deren Erziehungsberechtigte über dieses pädagogische Angebot eingehend zu beraten. Über die Teilnahme der Schülerinnen und Schüler entscheidet die Klassenkonferenz; eine Teilnahme gegen den Wunsch der Erziehungsberechtigten ist ausschließlich bei ausgeprägtem Förderbedarf im Förderschwerpunkt „Emotionale und soziale Entwicklung“ zulässig. (4) Die Regelungen der Absätze 1 und 3 gelten entsprechend auch für Schülerinnen und Schüler, bei denen im Verlauf des Besuchs der allgemeinen Schule sonderpädagogischer Förderbedarf festgestellt wird oder sich der sonderpädagogische Förderbedarf ändert.

§ 33

Entscheidung über die Aufnahme in eine allgemeine Schule

§ 33 Entscheidung über die Aufnahme in eine allgemeine Schule(1) Die Erziehungsberechtigten wählen, ob das Kind oder die Schülerin oder der Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf eine allgemeine Schule oder eine Schule mit sonderpädagogischem Förderschwerpunkt besuchen soll. Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann die Aufnahme eines Kindes oder einer Schülerin oder eines Schülers mit festgestelltem sonderpädagogischen Förderbedarf in eine allgemeine Schule nur ablehnen, wenn an der Schule die personellen, sächlichen und organisatorischen Voraussetzungen für eine angemessene Förderung nicht gegeben sind.(2) Lehnt die Schulleiterin oder der Schulleiter einer allgemeinen Schule die Aufnahme eines Kindes oder einer Schülerin oder eines Schülers mit sonderpädagogischem Förderbedarf ab, so ist der Aufnahmeantrag mit einer begründeten Stellungnahme der Schulaufsichtsbehörde zur Entscheidung vorzulegen.(3) Bei der Einrichtung der Jahrgangsstufe 7 sind zunächst je Klasse vier Plätze für Schülerinnen und Schüler mit festgestelltem sonderpädagogischen Förderbedarf freizuhalten. Soweit im Rahmen des Anmeldeverfahrens diese Plätze nicht in Anspruch genommen werden, erhöht sich die Anzahl der Plätze für Schülerinnen und Schüler ohne sonderpädagogischen Förderbedarf entsprechend.(4) Übersteigt die Zahl der Anmeldungen von gemäß Absatz 1 aufnahmefähigen Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf für eine als Erstwunsch benannte Schule die nach § 19 Nummer 3 oder § 20 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Nummer 1 oder Absatz 3 Nummer 1 zulässige Höchstgrenze je Klasse, entscheidet die Schulaufsichtsbehörde über die Aufnahme unter Berücksichtigung der Besonderheiten des individuellen sonderpädagogischen Förderbedarfs, wobei sie insbesondere folgende Kriterien zu berücksichtigen hat:1. die Fördermöglichkeiten, die eine Schule bei der Integration von Schülerinnen und Schülern mit dem entsprechendem sonderpädagogischem Förderbedarf hat,2. die Erreichbarkeit der Schule auch unter der Beachtung der Länge des Schulweges und seiner selbständigen Bewältigung,3. die Aufrechterhaltung längerfristig gewachsener sozialer Bindungen zu anderen Schülerinnen und Schülern,4. die Förderstufe der Schülerinnen und Schüler,5. die Neigung der Schülerinnen oder Schüler für ein bestimmtes Profil,6.beim Übergang in die Sekundarstufe I zusätzlich die Eignung der Schule zum Erreichen des angestrebten Bildungszieles, insbesondere des Schulabschlusses.Soweit keine Kriterien für eine Auswahl mehr herangezogen werden können, entscheidet unter den verbleibenden Schülerinnen und Schülern das Los. Alle Entscheidungen sind schriftlich zu dokumentieren.(5) Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die nicht dem Erstwunsch gemäß an der Schule aufgenommen werden können, wird unter Berücksichtigung weiterer Wünsche sowie der Vorgaben des Absatzes 4 im Rahmen der Höchstgrenze je Klasse gemäß § 19 Nummer 3 oder § 20 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Nummer 1, Absatz 3 Nummer 1 von der Schulaufsichtsbehörde eine aufnahmefähige Schule benannt.(6) Sofern an Grundschulen temporär besondere Lerngruppen für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf in den Förderschwerpunkten „Lernen“ und „Emotionale und soziale Entwicklung“ eingerichtet werden, sind deren Erziehungsberechtigte über dieses pädagogische Angebot eingehend zu beraten. Über die Teilnahme der Schülerinnen und Schüler entscheidet die Klassenkonferenz; eine Teilnahme gegen den Wunsch der Erziehungsberechtigten ist ausschließlich bei ausgeprägtem Förderbedarf im Förderschwerpunkt „Emotionale und soziale Entwicklung“ zulässig.(7) Die Regelungen der Absätze 1 und 4 bis 6 gelten entsprechend auch für Schülerinnen und Schüler, bei denen im Verlauf des Besuchs der allgemeinen Schule sonderpädagogischer Förderbedarf festgestellt wird oder sich der sonderpädagogische Förderbedarf ändert.

§ 39

Ausgleichsmaßnahmen

§ 39 Ausgleichsmaßnahmen(1) Zum Ausgleich ihrer Erschwernisse sind den Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf besondere Hilfsmittel oder methodische Unterstützungsmaßnahmen zur Verfügung zu stellen. Besondere Hilfsmittel oder methodische Unterstützungsmaßnahmen können insbesondere sein:1. eine auf die Behinderung abgestimmte Präsentation der Aufgaben (z. B. Verwendung behinderungsspezifisch aufbereiteter Medien, strukturierte Anordnung von Materialien, Vergrößerungskopien, tastbare Materialien, Unterstützung der Kommunikation durch den Einsatz lautsprachbegleitender Gebärden oder der Deutschen Gebärdensprache, Visualisierung lautsprachlicher Inhalte, Sicherung der sprachlichen Verständlichkeit, Vorlesen von Arbeitsaufträgen und Aufgaben, Strukturierung der Texte durch Nummerierung der Zeilen),2. eine auf die Behinderung abgestimmte Modifizierung der Bearbeitung der Aufgaben (mündliche statt schriftliche Bearbeitung der Aufgabe und umgekehrt, Ergänzung mündlicher Prüfungsteile durch schriftliche Notizen),3. eine auf die Behinderung abgestimmte Zulassung oder Bereitstellung von technischen, elektronischen oder behinderungsspezifischen apparativen Hilfen (z. B. Kommunikationshilfen wie Computer mit Spracheingabe, Verwendung optischer und elektronischer Hilfsmittel),4. ein auf die Behinderung abgestimmter Einsatz von unterstützendem Personal (z. B. fachgerechte Pflege während der Bearbeitungszeit, Vorlesedienste, Einsatz der jeweils unterrichtenden Fachlehrkräfte zu Beginn von Prüfungen, um sprachliche Missverständnisse auszuschließen, Unterstützung bei der Bereitstellung und Handhabung von Arbeitsmaterialien),5. auf die Behinderung abgestimmte räumliche Voraussetzungen (z. B. angemessene Raumakustik, günstige Lichtverhältnisse, ablenkungsarme Umgebung),6. eine auf die Behinderung abgestimmte Gewährung von Zeitzugaben (z. B. Verlängerung der Bearbeitungszeit, Gewährung von Sonderterminen, Gewährung individueller zusätzlicher Pausen).(2) Bei Schülerinnen und Schülern ohne ausreichende Deutschkenntnisse, die seit längstens zwei Jahren ausschließlich eine deutschsprachige Regelklasse besuchen, kann bei der Berechnung des Durchschnittswerts für den Erwerb des berufsorientierenden Abschlusses gemäß § 27 Absatz 10 Nummer 2 und für den Erwerb des der Berufsbildungsreife gleichwertigen Abschlusses gemäß § 27 Absatz 11 Nummer 2 die Note in der Fremdsprache unberücksichtigt bleiben. Darüber entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter auf Vorschlag der Klassenkonferenz.

§ 1

Anwendungsbereich

§ 1 AnwendungsbereichDiese Verordnung regelt die sonderpädagogische Förderung im Rahmen des Unterrichts, der Erziehung und der Ausbildungsbegleitung von Schülerinnen und Schülern sowie Kindern und Jugendlichen mit sonderpädagogischem Förderbedarf in der allgemeinen Schule, in den Schulen mit sonderpädagogischem Förderschwerpunkt und in sonderpädagogischen Einrichtungen einschließlich der spezifischen vorschulischen Förderung für gehörlose und blinde Kinder. Sie gilt auch für Schülerinnen und Schüler ohne sonderpädagogischen Förderbedarf, die wegen einer längeren Erkrankung oder Behinderung einer vergleichbaren Förderung und Unterstützung bedürfen.

§ 3

Unterricht und Erziehung

§ 3 Unterricht und Erziehung(1) Soweit keine besonderen Regelungen getroffen sind, gelten die Rahmenlehrpläne, die Stundentafeln, die Grundsätze der ergänzenden Förderung und Betreuung, der außerunterrichtlichen Förderung und Betreuung und die sonstigen Vorschriften für die allgemeine Schule mit der Maßgabe, dass behinderungs- und krankheitsbedingte Besonderheiten zu berücksichtigen sind. Zur sonderpädagogischen Förderung gehört auch die Gewährung von Nachteilsausgleich und von Notenschutz (§§ 38, 39). Ziel ist es, die Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf zu den im allgemeinen Schulwesen vorgesehenen Abschlüssen zu führen und ihnen den Wechsel von einem Bildungsgang in einen anderen Bildungsgang zu ermöglichen.(2) Die unterrichtenden Lehrkräfte entwickeln für jede Schülerin und jeden Schüler individuelle Förderpläne. Dabei können Expertisen externer Fachkräfte einbezogen werden; eine gesonderte Beauftragung erfolgt nicht. Die Förderpläne bilden die Grundlage für die sonderpädagogische Förderung. Sie sind kontinuierlich fortzuschreiben und den Erziehungsberechtigten auszuhändigen und zu erläutern. Die Schülerinnen und Schüler sollen ihrem Entwicklungsstand entsprechend beteiligt werden. Sofern Erziehungsziele formuliert werden, sind die Erziehungsberechtigten in die Erstellung einzubeziehen.(3) Die Leistungsanforderungen für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf mit Ausnahme des sonderpädagogischen Förderschwerpunktes „Geistige Entwicklung“ bestimmen sich nach den für die allgemeinen Schulen geltenden Rahmenlehrplänen und den Vorschriften zu Lernerfolgskontrollen, Leistungsbeurteilungen, Schulleistungstests, vergleichenden Arbeiten und Abschlüssen.

§ 4

Organisationsformen sonderpädagogischer Förderung

§ 4 Organisationsformen sonderpädagogischer Förderung(1) Sonderpädagogische Förderung soll vorrangig an allgemeinen Schulen im gemeinsamen Unterricht mit Schülerinnen und Schülern ohne sonderpädagogischen Förderbedarf erfolgen.(2) In Regelklassen werden Schülerinnen und Schüler mit und ohne sonderpädagogischem Förderbedarf gemeinsam unterrichtet.(3) Schulen können mit Zustimmung der Schulaufsichtsbehörde bei Bedarf temporäre Lerngruppen mit sonderpädagogischer Orientierung einrichten. Für Schülerinnen und Schüler mit bereits früh feststellbarem sonderpädagogischen Förderbedarf in den Förderschwerpunkten „Lernen“ und „Emotionale und soziale Entwicklung“ können darüber hinaus nach Zustimmung der bezirklichen Jugendämter in Zusammenarbeit mit Trägern der Jugendhilfe ausnahmsweise auch sonderpädagogische Kleinklassen in Verbindung mit teilstationären oder ambulanten Leistungen nach §§ 27 ff. und § 35a des Achten Buches Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe - in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 4. August 2019 (BGBl. I S. 1131) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung geführt werden; es gelten der Rahmenlehrplan und die Stundentafeln für die allgemeine Schule.(4) Schülerinnen und Schüler mit festgestelltem sonderpädagogischen Förderbedarf erhalten rechtzeitig vor einem Wechsel der besuchten Schulstufe eine eingehende Schullaufbahnberatung, die die besuchte Schule verantwortet; Sonderpädagoginnen und Sonderpädagogen des entsprechenden Förderschwerpunktes sind dabei einzubeziehen.(5) An Schulen mit sonderpädagogischem Förderschwerpunkt einschließlich der Berufsschulen mit sonderpädagogischer Aufgabe werden Schülerinnen und Schüler unterrichtet, die vergleichbarer sonderpädagogischer Hilfen bedürfen und deren Erziehungsberechtigte den Besuch dieser Schulen wünschen oder die wegen fehlender Voraussetzungen in der allgemeinen Schule nicht hinreichend gefördert werden können.(6) Schulen mit sonderpädagogischem Förderschwerpunkt können auf Beschluss der Schulkonferenz und im Einvernehmen mit der Schulaufsichtsbehörde Lerngruppen jahrgangsstufen- und bildungsgangübergreifend einrichten. Zur Vermeidung von Unterfrequenzen kann die Schulaufsicht auch ohne Beschluss der Schulkonferenz Lerngruppen jahrgangsstufen- und bildungsgangübergreifend zusammenfassen. Es ist zu gewährleisten, dass die jeweiligen Bildungsgänge abschlussbezogen fortgeführt werden.(7) Allgemeine Schulen und Schulen mit sonderpädagogischem Förderschwerpunkt können personell, räumlich und organisatorisch kooperieren und für die Gestaltung des Unterrichts curriculare Verbindungen herstellen.(8) Sofern an Schulen temporär besondere Lerngruppen für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf eingerichtet werden, sind deren Erziehungsberechtigte über dieses pädagogische Angebot eingehend zu beraten. Über die Teilnahme der Schülerinnen und Schüler entscheidet die Klassenkonferenz. Eine Teilnahme gegen den Wunsch der Erziehungsberechtigten ist ausschließlich bei ausgeprägtem Förderbedarf in den Förderschwerpunkten „Emotionale und soziale Entwicklung“ und „Autismus“ (bei Förderstufe II), sowie an beruflichen Schulen zudem im sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Geistige Entwicklung“ zulässig; bei einer Teilnahme gegen den Willen der Erziehungsberechtigten ist die Schulaufsichtsbehörde zu beteiligen.(9) Sonderpädagogisch ausgebildete Lehrkräfte können nach entsprechender Qualifikation und Bestätigung durch die Schulaufsichtsbehörde als Beratungs- und Diagnostiklehrkräfte beauftragt werden. Sie beraten Schülerinnen und Schüler, bei denen sonderpädagogischer Förderbedarf vermutet wird oder bereits festgestellt ist sowie kranke Schülerinnen und Schüler, deren Erziehungsberechtigte und Lehrkräfte. Sie informieren über spezielle Fördermaßnahmen im Unterricht, in der ergänzenden Förderung und Betreuung sowie der außerunterrichtlichen Förderung und Betreuung und unterstützen auch die wohnortnahe Integration. Beratungs- und Diagnostiklehrkräfte werden bedarfsgerecht durch das zuständige Schulpsychologische und Inklusionspädagogische Beratungs- und Unterstützungszentrum (im Folgenden: SIBUZ) eingesetzt, um auf der Grundlage eines schulaufsichtlich festgelegten Verfahrens festzustellen, ob und wie sonderpädagogische Förderung erfolgen sollte.

§ 5

Schulergänzende Maßnahmen, Betreuungszeiten

§ 5 Schulergänzende Maßnahmen, Betreuungszeiten(1) Schulhelferinnen und Schulhelfer haben die Aufgabe, Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf oder mit Diabetes und zusätzlichem Bedarf an ergänzender Pflege und Hilfe im Unterricht und im Rahmen der schulischen Betreuung zu unterstützen. Sie arbeiten eng mit den Lehrkräften der jeweiligen Schule zusammen und leisten insbesondere Unterstützung bei der Mobilität und bei Verrichtungen des täglichen Lebens sowie Hilfe bei der Durchführung von Unterrichtsvorhaben. Schulhilfemaßnahmen dürfen nur genehmigt werden, wenn die ergänzende Pflege und Hilfe nicht mit dem an der Schule vorhandenen Personal leistbar ist und es sich dabei nicht um Pflichtleistungen nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 9. August 2019 (BGBl. I S. 1202) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung handelt. Personen, die Bundesfreiwilligendienst oder ein Freiwilliges Soziales Jahr ableisten, können zur pflegerischen Betreuung herangezogen werden, wenn die haushaltsmäßigen Voraussetzungen hierfür gegeben sind.(2) Sind Schülerinnen und Schüler wegen Art und Schweregrad ihrer Behinderung auf individuelle Therapien, therapeutische Hilfestellung oder therapeutische Förderung im Gruppenzusammenhang angewiesen, kann hierfür geeignetes medizinisch-therapeutisches Personal am Ort der schulischen Förderung eingesetzt werden.(3) Der Einsatz von externem Fachpersonal in der Schule wird von der Schulleiterin oder dem Schulleiter bei der Schulaufsichtsbehörde beantragt. Die Schulaufsichtsbehörde entscheidet über den Antrag und nimmt die Beauftragung vor.(4) Zur Weiterentwicklung schulergänzender Maßnahmen soll mit Zustimmung der bezirklichen Jugendämter die Zusammenarbeit mit den Trägern der Jugendhilfe gefördert werden. Maßnahmen im Rahmen der Jugendsozialarbeit, die auf dem Schulgelände stattfinden, werden in Zusammenarbeit zwischen Schule und Jugendhilfe im Einvernehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter durchgeführt. Die Zusammenarbeit mit den Trägern der Jugendhilfe soll im Interesse der Schülerin oder des Schülers und im Hinblick auf die sich ergänzenden Zielstellungen so gestaltet werden, dass Förderplan und Hilfeplan aufeinander abgestimmt sind und Doppelbegutachtungen weitgehend vermieden werden. Die Koordinierung und fachliche Evaluierung von Hilfen durch Träger der freien Jugendhilfe innerhalb der Schulen erfolgt unter Beteiligung des SIBUZ, soweit es sich nicht um individuelle Leistungen nach §§ 27 ff. oder § 35a des Achten Buches Sozialgesetzbuch handelt. Ergeben sich Hinweise auf einen zusätzlichen individuellen erzieherischen Bedarf im Sinne der §§ 27 ff. des Achten Buches Sozialgesetzbuch oder auf einen Eingliederungshilfebedarf im Sinne von § 35a des Achten Buches Sozialgesetzbuch, hat die Schule den Regionalen Sozialen Dienst des zuständigen Jugendamtes einzuschalten, damit die Hilfeplanung eingeleitet wird. Die Schule weist die Schülerinnen und Schüler in beruflichen Bildungsgängen auf die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Leistungen der Eingliederungshilfe nach §§ 54 ff. des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022, 3023), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Juli 2019 (BGBl. I S. 1029) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung hin.(5) Die Konzepte für die verlässliche Halbtagsgrundschule, für die Ganztagsschule in offener Form und die Ganztagsschule in gebundener Form sowie die ergänzende Förderung und Betreuung gelten auch für die entsprechenden Schulen mit sonderpädagogischem Förderschwerpunkt; die §§ 25 bis 28 der Grundschulverordnung vom 19. Januar 2005 (GVBl. S. 16, 140), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 20. September 2019 (GVBl. S. 565) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung sind anzuwenden.

§ 6

Festlegung von Förderschwerpunkten

§ 6 Festlegung von FörderschwerpunktenDie Festlegung von Förderschwerpunkten dient der Zuordnung spezieller sonderpädagogischer Maßnahmen. Sie bildet die Grundlage für die Entwicklung differenzierter individueller Förderpläne für die Schülerinnen und Schüler.

§ 7

Förderschwerpunkt „Sehen"

§ 7 Förderschwerpunkt „Sehen“(1) Im sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Sehen“ werden Schülerinnen und Schüler gefördert, die sich in der Schule wegen Blindheit, Sehbehinderung, einer zerebral bedingten Sehbeeinträchtigung oder einer massiven visuellen Wahrnehmungsstörung ohne diese Förderung auch unter Einsatz von Hilfsmitteln nicht angemessen entwickeln können.(2) Blinden gleichzustellen sind Schülerinnen und Schüler, deren Sehvermögen so hochgradig beeinträchtigt ist, dass ihre Orientierung trotz Sehhilfen vorrangig taktil-auditiv erfolgt.(3) Zusätzlich zum Erwerb schulischer Kompetenzen und Abschlüsse zielt die Förderung insbesondere auf die optimale Entwicklung der vorhandenen Sehfähigkeiten, auch mit Unterstützung optischer und elektronischer Hilfsmittel, die effektive Nutzung der nichtvisuellen Sinne, die Entwicklung von Orientierungsstrategien und Fähigkeiten zur Bewältigung des Alltags in bekannter und unbekannter Umgebung, die Ermutigung und Anleitung zu körperlicher Bewegung, die Unterstützung beim Erwerb sozialer Kompetenzen, das Erschließen der Möglichkeiten der Freizeitgestaltung und auf den Erwerb beruflicher Anschlussfähigkeiten.(4) „Orientierung und Mobilität“, „Lebenspraktische Fähigkeiten“ sowie „Schreib- und Lesetechniken“ werden ausschließlich durch schriftliche Informationen zu Lernstand und Lernzuwachs beurteilt.

§ 8

Förderschwerpunkt „Hören und Kommunikation"

§ 8 Förderschwerpunkt „Hören und Kommunikation“(1) Im sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Hören und Kommunikation“ werden Schülerinnen und Schüler gefördert, die sich in der Schule wegen Gehörlosigkeit, Schwerhörigkeit oder einer auditiven Wahrnehmungs- und Verarbeitungsstörung ohne diese Förderung auch unter Einsatz von Hilfsmitteln nicht angemessen entwickeln können.(2) Ziel der Förderung ist der Erwerb schulischer Kompetenzen und Abschlüsse durch die Unterstützung von Lernprozessen unter Berücksichtigung der Auswirkungen einer Hörschädigung. Die Förderung zielt zusätzlich auf den Erwerb der Lautsprache und gegebenenfalls der Gebärdensprache, die Entwicklung kommunikativer Strategien, den Umgang mit Hilfsmitteln, Dolmetscherinnen und Dolmetschern für die Deutsche Gebärdensprache sowie der eigenen Hörschädigung, die Stärkung der Identität und die Befähigung zu einer selbstbestimmten Lebensgestaltung einschließlich der beruflichen Orientierung und Eingliederung.(3) Im Rahmen des gemeinsamen Unterrichts sollen alle gebärdensprachlich kommunizierenden Schülerinnen und Schüler in einer Klasse je Jahrgangsstufe beschult werden.(4) Schülerinnen und Schüler nach Absatz 1 können auf Antrag ihrer Erziehungsberechtigten von der verpflichtenden Teilnahme am Unterricht in einer zweiten Fremdsprache befreit werden, wenn sie spätestens ab Jahrgangsstufe 7 durchgängig am Unterricht im Fach „Deutsche Gebärdensprache“ teilnehmen. Schülerinnen und Schülern nach Absatz 1 wird dieses Fach als Ersatzleistung für eine zweite Fremdsprache anerkannt, wenn es bis einschließlich Jahrgangsstufe 10 über einen Zeitraum von insgesamt mindestens 14 Wochenstunden unterrichtet wird.(5) „Rhythmisch-musische Erziehung“ sowie „Hör- und Sprecherziehung“ werden ausschließlich durch schriftliche Informationen zu Lernstand und Lernzuwachs beurteilt.

§ 9

Förderschwerpunkt „Körperliche und motorische Entwicklung"

§ 9 Förderschwerpunkt „Körperliche und motorische Entwicklung“(1) Im sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Körperliche und motorische Entwicklung“ werden Schülerinnen und Schüler gefördert, die wegen einer erheblichen körperlichen Beeinträchtigung ihre Fähigkeiten und Anlagen in der Schule ohne diese Förderung auch unter Einsatz von Hilfsmitteln nicht angemessen entwickeln können.(2) Zusätzlich zum Erwerb schulischer Kompetenzen und Abschlüsse zielt die Förderung insbesondere auf die Erweiterung der Handlungsfähigkeit der Schülerinnen und Schüler durch Anleitung zur effektiven Nutzung von spezifischen Hilfsmitteln und die Ausweitung der Wahrnehmungs- und Erlebnisfähigkeit, der Mobilität sowie der beruflichen Anschlussfähigkeiten.

§ 10

Förderschwerpunkt „Sprache"

§ 10 Förderschwerpunkt „Sprache“(1) Im sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Sprache“ werden Schülerinnen und Schüler gefördert, die wegen einer erheblichen Sprachbeeinträchtigung ihre Fähigkeiten und Anlagen in der Schule ohne diese Förderung nicht angemessen entwickeln können.(2) Zusätzlich zum Erwerb schulischer Kompetenzen zielt die Förderung insbesondere darauf, die Schülerinnen und Schüler frühzeitig zu befähigen, über eine dialoggerichtete Anleitung Sprache auf- und auszubauen, sprachliches Handeln im Alltag zu bewältigen und sich als kommunikationsfähig zu erleben, damit ihr sonderpädagogischer Förderbedarf in der Regel beim Verlassen der Primarstufe entfallen kann.(3) Ergänzend zu den Stundentafeln der allgemeinen Schule erhalten die Schülerinnen und Schüler Sprachförderunterricht.

§ 11

Förderschwerpunkt „Lernen"

§ 11 Förderschwerpunkt „Lernen“(1) Im sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Lernen“ werden Schülerinnen und Schüler gefördert, die wegen einer erheblichen und langandauernden kognitiven Einschränkung ihres Lern- und Leistungsvermögens auf einem für sie angemessenen Niveau unterrichtet und bewertet werden. Im Rahmen der Förderung ist zu berücksichtigen, dass die Beeinträchtigung des Lern- und Leistungsverhaltens vielfach mit Beeinträchtigungen der motorischen, sensorischen, kognitiven, sprachlichen sowie emotionalen und sozialen Fähigkeiten verbunden ist.(2) Ziel der Förderung ist insbesondere die Entwicklung der Persönlichkeit der Schülerinnen und Schüler, damit sie das größtmögliche Maß an Selbständigkeit und gesellschaftlicher Teilhabe erreichen. Der Integration ins Arbeitsleben wird durch eine intensive berufliche Orientierung, Vorbereitung und Ausbildung Rechnung getragen.(3) Die Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf im Förderschwerpunkt „Lernen“ werden entsprechend dem Rahmenlehrplan für die Jahrgangsstufen 1 bis 10 zieldifferent unterrichtet und bewertet. Dies ist auf dem Zeugnis zu vermerken. Fächer, die abweichend davon zielgleich unterrichtet werden, sind auf dem Zeugnis gesondert zu kennzeichnen.(4) Für Zeugnisse sind die von der Schulaufsichtsbehörde festgelegten Muster zu verwenden. Sofern in der Sekundarstufe I mit Punkten bewertet wird, gilt die Tabelle der Anlage 4. Bei kognitiv stärker beeinträchtigten Schülerinnen und Schülern, die in der Mehrzahl der Fächer trotz zieldifferenten Unterrichts schlechter als „ausreichend“ bewertet werden müssten, kann die Klassenkonferenz mit Einverständnis der Erziehungsberechtigten beschließen, die Leistungen durch schriftliche Informationen zu Lernstand und Lernzuwachs zu beurteilen; dies gilt nicht für Abschluss- und Abgangszeugnisse. Noten- und Punktezeugnisse können durch schriftliche Informationen zu Lernstand und Lernzuwachs ergänzt werden.(5) Beim Übergang in die Sekundarstufe I wird bei der Erstellung der Förderprognose gemäß § 24 Absatz 2 der Grundschulverordnung keine Durchschnittsnote errechnet.(6) Die Wiederholung der Jahrgangsstufe 10 ist zuzulassen, wenn zu erwarten ist, dass die Schülerin oder der Schüler die Voraussetzungen erfüllt, um einen der Berufsbildungsreife gleichwertigen Abschluss zu erwerben. Über die Wiederholung der Jahrgangsstufe entscheidet die Klassenkonferenz.(7) Schülerinnen und Schüler erwerben am Ende der Jahrgangsstufe 10 den berufsorientierenden Abschluss, wenn1. sie in mindestens zwei der Fächer Deutsch, Mathematik und Wirtschaft-Arbeit-Technik mindestens ausreichende Leistungen erreicht haben,2. die Summe aller Zeugnisnoten einen Durchschnittswert von 4,0 oder besser ergibt und3. bei vergleichenden Arbeiten in den Fächern Mathematik und Deutsch, denen die für den berufsorientierenden Abschluss geltenden Standards zugrunde liegen, sowie der teamorientierten Präsentation, die auch auf einer praktischen Arbeitsleistung beruhen kann, mindestens ausreichende Leistungen erzielt werden oder ein Ausgleich nach Satz 2 bis 4 vorliegt.Ausgeglichen werden kann die Note „mangelhaft“ in höchstens einer vergleichenden Arbeit oder in der teamorientierten Präsentation. Die Note „mangelhaft“ in einer der vergleichenden Arbeiten ist ausgeglichen, wenn in der anderen vergleichenden Arbeit oder in der teamorientierten Präsentation mindestens die Note „befriedigend“ erzielt wird. Die Note „mangelhaft“ in der teamorientierten Präsentation ist ausgeglichen, wenn in einer der vergleichenden Arbeiten mindestens die Note „befriedigend“ erzielt wird. Schülerinnen und Schüler, die die Leistungsanforderungen nach Satz 1 nicht erfüllen, erhalten nach Beendigung des Bildungsgangs ein Abgangszeugnis.(8) Schülerinnen und Schüler erwerben am Ende der Jahrgangsstufe 10 einen der Berufsbildungsreife gleichwertigen Abschluss, wenn1. sie in mindestens zwei der Fächer Deutsch, Mathematik und Wirtschaft-Arbeit-Technik mindestens befriedigende Leistungen erreicht haben,2. die Summe aller Zeugnisnoten einen Durchschnittswert von 3,0 oder besser ergibt,3. bei vergleichenden Arbeiten in den Fächern Mathematik und Deutsch, denen die für die Berufsbildungsreife geltenden Standards zugrunde liegen, mindestens ausreichende und bei der teamorientierten Präsentation einer praktischen Arbeitsleistung mindestens befriedigende Leistungen erzielt werden oder ein Ausgleich nach Satz 2 bis 4 vorliegt.Ausgeglichen werden kann entweder die Note „mangelhaft“ in höchstens einer vergleichenden Arbeit oder die Note „ausreichend“ in der teamorientierten Präsentation. Die Note „mangelhaft“ in einer der vergleichenden Arbeiten ist ausgeglichen, wenn in der anderen vergleichenden Arbeit mindestens die Note „befriedigend“ oder in der teamorientierten Präsentation mindestens die Note „gut“ erzielt wird. Die Note „ausreichend“ in der teamorientierten Präsentation ist ausgeglichen, wenn in einer der vergleichenden Arbeiten mindestens die Note „befriedigend“ erzielt wird.(9) Zur Vorbereitung auf die teamorientierte Präsentation entscheiden sich die Schülerinnen und Schüler bis zu einem von der Schule festgesetzten Termin zu Beginn des zweiten Schulhalbjahres der Jahrgangsstufe 10 für ein Thema und entwickeln gemeinsam mit der Lehrkraft die Aufgabenstellung. Durch die Zuordnung von Teilaufgaben ist eine individuelle Leistungsbewertung sicherzustellen. Bei der Vorbereitung auf die Präsentation werden die Schülerinnen und Schüler von der fachlich zuständigen Lehrkraft unterstützt; die Vorbereitung kann teilweise auch außerhalb des Unterrichts erfolgen. Die Präsentation findet in der Regel in einer Gruppe von bis zu vier Schülerinnen und Schülern statt. Sie dauert bei Gruppenprüfungen je Teilnehmerin oder Teilnehmer mindestens fünf Minuten und in Einzelprüfungen mindestens zehn Minuten und beinhaltet neben der eigentlichen Präsentation ein kurzes Gespräch.(10) Die gemäß Absatz 7 und 8 zu bildende Durchschnittsnote wird mit einer nicht gerundeten Stelle nach dem Komma ermittelt.(11) Auf Abschluss- und Abgangszeugnissen der Jahrgangsstufe 10 wird in der ersten Fremdsprache und in einer in den Jahrgangsstufen 7 bis 10 unterrichteten zweiten Fremdsprache die Niveaustufe A1/A2 des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens ausgewiesen, sofern die jeweilige Jahrgangsnote am Ende der Jahrgangsstufe 10 mindestens ausreichend lautet. Wurden die Leistungen in der Fremdsprache zuletzt in der Jahrgangsstufe 9 mindestens mit ausreichend bewertet, wird die Niveaustufe A1 ausgewiesen. Abweichend von Satz 1 erfolgt die Ausweisung der Niveaustufe für Schülerinnen und Schüler, die in der Fremdsprache gemäß Absatz 3 Satz 3 zielgleich unterrichtet werden, entsprechend der Anlage 6 der Sekundarstufe I-Verordnung vom 31. März 2010 (GVBl. S. 175), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 20. September 2019 (GVBl. S. 565) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.

§ 12

Förderschwerpunkt „Geistige Entwicklung”

§ 12 Förderschwerpunkt „Geistige Entwicklung”(1) Im sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Geistige Entwicklung“ werden Schülerinnen und Schüler mit einer hochgradigen und dauerhaften Beeinträchtigung in allen Entwicklungsbereichen gefördert. Unterricht und Erziehung erfolgen nach dem Rahmenlehrplan für Schülerinnen und Schüler mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Geistige Entwicklung“.(2) Ziel der Förderung ist insbesondere die Entwicklung von kognitiven, kommunikativen, sprachlichen, senso- und psychomotorischen, emotionalen und sozialen Fähigkeiten, einschließlich der Ausformung von lebenspraktisch orientierten Kulturtechniken, um den Schülerinnen und Schülern ein aktives Leben in beruflicher und sozialer Integration sowie die selbstbestimmte Entfaltung ihrer Persönlichkeit zu ermöglichen.(3) Im Rahmen des gemeinsamen Unterrichts sollen Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf in dem Förderschwerpunkt „Geistige Entwicklung“ in einer Klasse mit anderen Schülerinnen und Schülern desselben sonderpädagogischen Förderbedarfs beschult werden.

§ 13

Förderschwerpunkt „Emotionale und soziale Entwicklung”

§ 13 Förderschwerpunkt „Emotionale und soziale Entwicklung”(1) Im sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Emotionale und soziale Entwicklung” werden Schülerinnen und Schüler gefördert, die auf Grund von erheblichen und lang andauernden Beeinträchtigungen im Bereich der emotionalen und sozialen Entwicklung sowie des Erlebens und des Verhaltens ohne diese Förderung in der allgemeinen Schule nicht oder nicht hinreichend unterstützt werden können.(2) Ziele der Förderung sind der Erwerb und die Festigung emotional-sozialer Kompetenzen, eine bestmögliche schulische und berufliche Eingliederung sowie die Befähigung zu einer individuell und sozial befriedigenden Lebensführung.(3) Maßnahmen zur Förderung werden im gemeinsamen Unterricht, in temporären Lerngruppen und sonderpädagogischen Kleinklassen nach § 4 Absatz 3 sowie in sonderpädagogischen Einrichtungen gegebenenfalls in Verbindung mit Maßnahmen der Jugendhilfe durchgeführt. Dabei sind Unterricht, Erziehung und Hilfeplanung aufeinander abzustimmen.

§ 14

Förderschwerpunkt „Autismus"

§ 14 Förderschwerpunkt „Autismus“(1) Im sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Autismus“ werden Schülerinnen und Schüler gefördert, die wegen ihrer individuellen Ausprägung einer Autismus-Spektrum-Störung in ihrer Beziehungs- und Kommunikationsfähigkeit stark beeinträchtigt sind, bei denen Verhaltensmuster, Aktivitäten und Interessen deutlich eingeschränkt sind und die ihre Fähigkeiten ohne diese Förderung auch unter Einsatz von Hilfsmitteln nicht angemessen entwickeln können.(2) Zusätzlich zum Erwerb schulischer Kompetenzen und Abschlüsse zielt die Förderung auf die Entwicklung kommunikativer, emotional-sozialer sowie situations- und handlungsbezogener Kompetenzen. Die Rahmenbedingungen der schulischen Förderung sind wegen des breiten Spektrums der Ausprägung einer autistischen Störung in den pädagogischen Konzeptionen der Schulen zu beschreiben und festzulegen.(3) Maßnahmen zur Förderung werden im gemeinsamen Unterricht, an Auftragsschulen und in den „Kleinklassen für Autismus“ nach § 4 Absatz 3 durchgeführt. Der Unterricht umfasst in den Kleinklassen für Schülerinnen und Schüler mit Förderstufe I oder II, die ganz oder teilweise nach dem Rahmenlehrplan „Geistige Entwicklung“ unterrichtet werden, 35 Zeitstunden pro Woche. Er orientiert sich differenziert am individuellen Leistungsvermögen dieser Schülerinnen und Schüler. Eine ergänzende Förderung und Betreuung wird für die Jahrgangsstufen 7 bis 10 mit der Maßgabe angeboten, dass diese neben der Frühbetreuung von 6.00 bis 7.30 Uhr die Zeiten von 16.00 bis 18.00 Uhr umfasst. Auf Antrag wird eine Ferienbetreuung angeboten, die wahlweise die Betreuungszeiten von 6.00 bis 7.30 Uhr, von 7.30 bis 13.30 Uhr, von 7.30 bis 16.00 Uhr oder von 16.00 bis 18.00 Uhr umfasst.

§ 15

Langfristige Erkrankungen, Haus- und Krankenhausunterricht

§ 15 Langfristige Erkrankungen, Haus- und Krankenhausunterricht(1) Bei Schülerinnen und Schülern, die längerfristig, wiederkehrend oder chronisch krank sind, besteht die sonderpädagogische Aufgabe darin, im Unterricht Hilfen im Umgang mit der Krankheit zu geben, eine Gefährdung der Schullaufbahn zu vermeiden und einer sozialen Isolierung der Betroffenen entgegenzuwirken.(2) Schulpflichtige Schülerinnen und Schüler, die auf Grund einer Erkrankung oder einer Beeinträchtigung für längere Zeit oder in regelmäßigen Abständen nicht am Unterricht in ihrer Schule teilnehmen können, erhalten während dieser Zeit Haus- oder Krankenhausunterricht. Sofern erforderlich entscheidet die Schulaufsichtsbehörde auf der Grundlage der Stellungnahmen der beteiligten Schulen und gegebenenfalls des SIBUZ, des Kinder- und Jugendgesundheitsdienstes, des Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienstes, der Beratungsstelle für Menschen mit Behinderung, der Krankenhausärztinnen und -ärzte oder des Jugendamtes, in welchem Umfang und für welche Dauer der Unterricht voraussichtlich erteilt wird. Der Unterricht kann als Einzel- oder Gruppenunterricht erteilt werden. Er orientiert sich an dem Rahmenlehrplan oder den Rahmenlehrplänen des Bildungsganges, dem die Schülerin oder der Schüler angehört, unter Berücksichtigung der sich aus der Krankheit und dem Unterbringungsort ergebenden Bedingungen. Vorrangig ist in den für das Aufrücken, die Versetzung und das Erreichen eines Abschlusses entscheidenden Fächern zu unterrichten. Das Schulverhältnis zur bisher besuchten Schule (Stammschule) bleibt erhalten.(3) Krankenhausunterricht erhalten Schülerinnen und Schüler mit psychischen Erkrankungen, die stationär in Einrichtungen der Kinder- und Jugendpsychiatrie untergebracht sind sowie Schülerinnen und Schüler, die über einen längeren Zeitraum stationär onkologisch oder kardiologisch behandelt werden; gemäß § 26 können sie darüber hinaus in Nachsorgeklassen unterrichtet werden, wenn sie nach ihrem stationären Aufenthalt noch nicht an ihre Stammschule zurückkehren können. Alle anderen kranken Schülerinnen und Schüler erhalten Hausunterricht, unabhängig davon, ob dieser zu Hause, in Krankenhäusern oder in anderen geeigneten Räumen stattfindet.(4) Hausunterricht wird im Einvernehmen mit den Erziehungsberechtigten je nach Jahrgangsstufe und Belastbarkeit der Schülerin oder des Schülers in der Regel im Umfang von sechs bis zwölf Zeitstunden wöchentlich erteilt. Der Hausunterricht wird in Kooperation mit der Stammschule erteilt.(5) Haus- oder Krankenhausunterricht ist so lange zu erteilen, bis die Rückkehr in die Stammschule möglich ist.(6) Die Schulaufsichtsbehörde kann für Schülerinnen und Schüler, die die Voraussetzungen für den Besuch der Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe erfüllen, aber wegen Krankheit oder einer Behinderung oder einer lang andauernden Behandlung nicht oder nur eingeschränkt am Unterricht teilnehmen können, durch Einzelfallentscheidung die Qualifikationsphase ohne Anrechnung auf die Höchstverweildauer auf bis zu vier Jahren verlängern. Die Schulaufsichtsbehörde regelt in der Einzelfallentscheidung, wie die Belegverpflichtungen den besonderen Bedingungen des Unterrichts für Kranke angepasst werden.

§ 16

Sonderpädagogische Förderung bei einer Mehrfachbehinderung, Förderstufen

§ 16 Sonderpädagogische Förderung bei einer Mehrfachbehinderung, Förderstufen(1) Bei einer Mehrfachbehinderung erfolgt die sonderpädagogische Förderung unter Berücksichtigung aller Behinderungen in der Regel in dem Bereich, in dem der intensivste Förderbedarf festgestellt wird. Die zu erteilenden Abschlüsse richten sich nach dem Rahmenlehrplan oder den Rahmenlehrplänen, nach denen die Schülerinnen und Schüler unterrichtet wurden.(2) Schülerinnen und Schüler mit deutlich zusätzlichem Bedarf an Assistenz bei der Körperpflege, der Nahrungsaufnahme, der Fortbewegung, der Lagerung, der Kommunikation und bei der Steuerung ihres Verhaltens erhalten die Förderstufe I oder II. Dabei werden Schülerinnen und Schüler, die dauerhaft einer intensiven Pflege und umfassenden Unterstützung bedürfen, der Förderstufe II zugeordnet. Die Feststellung einer Förderstufe erfolgt durch die Diagnostik- und Beratungslehrkräfte des SIBUZ; das Verfahren regelt die Schulaufsichtsbehörde.

§ 17

Zusätzlicher Unterricht als besondere Bedarfslage

§ 17 Zusätzlicher Unterricht als besondere BedarfslageIn sonderpädagogisch begründeten Einzelfällen kann ausnahmsweise auf Antrag der Schule, der Erziehungsberechtigten oder der volljährigen Schülerinnen und Schüler in Ergänzung des regulären Unterrichts befristet für ein Schuljahr zusätzlicher Unterricht erteilt werden, wenn besondere Umstände dies erfordern. Über die Erteilung des zusätzlichen Unterrichts entscheidet die Schulaufsichtsbehörde.

§ 18

Formen und Grundsätze des gemeinsamen Unterrichts

§ 18 Formen und Grundsätze des gemeinsamen Unterrichts(1) In der allgemeinen Schule kann der gemeinsame Unterricht zielgleich oder zieldifferent durchgeführt werden.(2) Bei zielgleich durchgeführtem Unterricht werden die Schülerinnen und Schüler nach den für die allgemeine Schule geltenden Rahmenlehrplänen unterrichtet. Für die Aufnahme, den Übergang von der Grundschule in Schulen der Sekundarstufe I und den Übergang in Schulen der Sekundarstufe II, den Unterricht, die Leistungsbeurteilungen, die Probezeit, die Versetzungen, die Abschlüsse und die Zeugnisse finden die Vorschriften für die besuchte allgemeine Schule Anwendung soweit nichts Abweichendes geregelt ist.(3) Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf in den Förderschwerpunkten „Lernen“ und „Geistige Entwicklung“ werden in den allgemeinbildenden Schulen zieldifferent unterrichtet. Die Schülerinnen und Schüler rücken jeweils mit Beginn des Schuljahres in die nächsthöhere Jahrgangsstufe auf, bis sie in Jahrgangsstufe 10 sind. An den beruflichen Schulen wird zieldifferent nur im Förderschwerpunkt „Geistige Entwicklung“ unterrichtet. Bei Teilnahme am gemeinsamen Unterricht ist auf den Zeugnissen für zieldifferent unterrichtete Schülerinnen und Schüler im Feld „Bemerkungen“ der jeweilige sonderpädagogische Förderschwerpunkt auszuweisen.

§ 19

Gemeinsamer Unterricht in der Primarstufe

§ 19 Gemeinsamer Unterricht in der Primarstufe(1) Für den gemeinsamen Unterricht in der Grundschule und in der Primarstufe der Gemeinschaftsschule und der Integrierten Sekundarschule gelten folgende Rahmenbedingungen:1. Die im Einzelfall für den jeweiligen sonderpädagogischen Förderbedarf angemessene räumliche, sächliche und personelle Ausstattung muss gewährleistet sein. Weist eine Schulleiterin oder ein Schulleiter eine Schülerin oder einen Schüler ab, trifft die Schulaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der zuständigen Schulbehörde auf der Grundlage der Empfehlung des Aufnahmeausschusses nach § 34 die Entscheidung über die zu besuchende Schule.2. Für die sonderpädagogische Förderung sollen Lehrkräfte mit sonderpädagogischer Qualifikation eingesetzt werden.3. In eine Klasse der Schulanfangsphase dürfen zu Beginn höchstens drei Kinder mit festgestelltem sonderpädagogischen Förderbedarf aufgenommen werden.4. In einer Klasse dürfen sich in der Regel höchstens zwei Kinder mit festgestelltem Förderbedarf im Förderschwerpunkt „Autismus“ oder ein Kind mit festgestelltem Förderbedarf der Förderstufe II befinden.5. Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf im Förderschwerpunkt „Lernen“ rücken nach zweijährigem Besuch der Schulanfangsphase in die Jahrgangsstufe 3 oder, sofern die Schulanfangsphase um die Jahrgangsstufe 3 erweitert ist, nach drei Schulbesuchsjahren in die Jahrgangsstufe 4 auf, sofern nicht die Klassenkonferenz auf Grund der individuellen Lernentwicklung den Verbleib für ein weiteres Jahr in der Schulanfangsphase beschließt.6. Klassen ab der Jahrgangsstufe 3 dürfen bis zu fünf Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf besuchen; bei Überschreitung der Frequenz können diese Schülerinnen und Schüler anderen Klassen zugeordnet oder in Abstimmung mit den beteiligten Schulleitungen und in Einvernehmen mit den Erziehungsberechtigten anderen Schulen zugewiesen werden.(2) An inklusiven Schwerpunktschulen dürfen abweichend von Absatz 1 Nummer 3 auf Beschluss der Schulkonferenz und mit Zustimmung der Schulaufsichtsbehörde ausnahmsweise bis zu fünf Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf in eine Klasse aufgenommen werden.

§ 20

Gemeinsamer Unterricht in der Sekundarstufe I und der gymnasialen Oberstufe

§ 20 Gemeinsamer Unterricht in der Sekundarstufe I und der gymnasialen Oberstufe(1) Für den gemeinsamen Unterricht in der Sekundarstufe I und der gymnasialen Oberstufe gilt § 19 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4 entsprechend. Im Rahmen der Einrichtung stehen am Gymnasium, der Integrierten Sekundarschule und der Gemeinschaftsschule je Klasse rechnerisch vier Plätze für Schülerinnen und Schüler mit festgestelltem sonderpädagogischen Förderbedarf zur Verfügung. An Gemeinschaftsschulen werden dabei die Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf angerechnet, die sich bereits in den fortgeführten Klassen befinden.(2) Die Verteilung der gemäß Absatz 1 aufgenommenen Schülerinnen und Schüler auf die einzelnen Klassen erfolgt im Rahmen der pädagogischen Konzeption der Schule; aus konzeptionellen und organisatorischen Gründen ist es dabei zulässig, in geringfügigem Umfang mehr oder weniger als vier Schülerinnen und Schüler einer Klasse zuzuordnen.(3) Bei Schulen, die jahrgangsstufenübergreifend unterrichten, bemisst sich die Aufnahmefrequenz gemäß Absatz 1 nach der Anzahl der Klassen, die bei einer jahrgangsstufenhomogenen Organisation eingerichtet werden würden.(4) An inklusiven Schwerpunktschulen gilt Absatz 1 Satz 2 mit der Maßgabe, dass grundsätzlich höchstens drei der je Klasse aufgenommenen Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf einen Förderbedarf in dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt haben, für den die Schule spezialisiert ist; auf Beschluss der Schulkonferenz und mit Zustimmung der Schulaufsichtsbehörde und des Schulträgers ist es zulässig, insbesondere im sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Hören und Kommunikation“ bis zu fünf Schülerinnen und Schüler je Klasse aufzunehmen.

§ 21

Gemeinsamer Unterricht in den beruflichen Schulen

§ 21 Gemeinsamer Unterricht in den beruflichen Schulen(1) Für die Aufnahme in berufliche Schulen gilt § 20 Absatz 1 und 2 entsprechend, sofern in der für den jeweiligen Bildungsgang geltenden Verordnung nicht abweichende Festlegungen getroffen sind. § 19 Absatz 1 Nummer 1 und 2 gilt entsprechend.(2) Schülerinnen und Schüler, die sich in einer dualen Berufsausbildung befinden, sollen durch geeignete Stütz- und Förderkurse sowie durch Binnendifferenzierung so gefördert werden, dass sie das Ausbildungsziel erreichen können. Zur Koordinierung der Fördermaßnahmen ist eine enge Zusammenarbeit zwischen Schule, Ausbildungsbetrieb und Erziehungsberechtigten erforderlich.(3) Steht innerhalb des Landes Berlin wegen Art und Umfang des sonderpädagogischen Förderbedarfs keine geeignete Berufsschule zur Verfügung, kann die oder der Auszubildende ihre oder seine Berufsschulpflicht nur durch den Besuch einer ihr oder ihm benannten Berufsschule außerhalb des Landes Berlin erfüllen.(4) Bei unterstützenden Maßnahmen in den beruflichen Schulen sind erforderlichenfalls Angebote der Agentur für Arbeit und der Jugendämter einzubeziehen.

§ 22

Schule mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Sehen"

§ 22 Schule mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Sehen“(1) Die Schule mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Sehen“ umfasst die Grundschule, die Integrierte Sekundarschule, die Berufsschule und die Berufsfachschule. Für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf im Förderschwerpunkt „Sehen“ richten sich Umfang und Verteilung des Unterrichts in der Grundschule und in der Integrierten Sekundarschule nach den Stundentafeln der Anlagen 1 und 1a. Berufsschulunterricht für Schülerinnen und Schüler, die sich in einer Berufsausbildung befinden, erfolgt entsprechend Anlage 5 der Berufsschulverordnung vom 13. Februar 2007 (GVBl. S. 54), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 22. März 2016 (GVBl. S. 147) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. Die jeweilige Stundentafel gilt dabei mit der Maßgabe, dass angebotener Wahlunterricht zusätzlich für behinderungsspezifische Fördermaßnahmen verwendet wird. An der Berufsschule sind bei Bedarf Lehrgänge entsprechend § 29 Absatz 3 des Schulgesetzes einzurichten, insbesondere auch zur beruflichen Rehabilitation und Vorbereitung Späterblindeter und erheblich Sehbehinderter. Für den Unterricht an der Berufsfachschule gilt die jeweilige, in der Berufsfachschulverordnung vom 14. Juli 2009 (GVBl. S. 327), die zuletzt durch Artikel 9 der Verordnung vom 28. September 2016 (GVBl. S. 803) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung festgesetzte Stundentafel mit der Maßgabe, dass angebotener Wahlunterricht zusätzlich für behinderungsspezifische Fördermaßnahmen verwendet wird.(2) Im Rahmen der Frühförderung können Kinder auf Antrag ihrer Erziehungsberechtigten sonderpädagogische Beratung und sinnesspezifische Frühförderung durch Lehrkräfte der Schule erhalten.(3) Zur Erhaltung angemessener Klassenfrequenzen sind Klassenverbände jahrgangsstufen- oder schulartübergreifend zu bilden, wenn in einer Jahrgangsstufe nur vier oder weniger Schülerinnen und Schüler vorhanden sind. Es können bis zu drei aufeinanderfolgende Jahrgangsstufen zu einem Klassenverband zusammengefasst werden. Bis Jahrgangsstufe 10 erhalten die Schülerinnen und Schüler individuellen Unterricht in den Bereichen Schreib- und Lesetechniken, Lebenspraktische Fähigkeiten sowie Orientierung und Mobilität. Umfasst ein jahrgangsstufen- oder schulartübergreifender Klassenverband mehr als sechs Schülerinnen und Schüler, kann der Unterricht in einzelnen Fächern, insbesondere in den Fächern Deutsch, Mathematik und 1. Fremdsprache, nach Genehmigung durch die Schulaufsichtsbehörde auch mit äußerer Fachleistungsdifferenzierung erteilt werden.(4) Durch zusätzlichen Einzelunterricht zur Erlernung der Punktschrift für die Dauer von bis zu einem Jahr sind Schülerinnen und Schüler zu fördern, die neu in Klassen aufgenommen werden, in denen die Beherrschung der Punktschrift vorausgesetzt wird.(5) Durch zusätzlichen Einzelunterricht können musikalisch begabte Schülerinnen und Schüler, die ein Instrument erlernen wollen, gefördert werden.(6) Schülerinnen und Schüler, die zugleich im Förderschwerpunkt „Geistige Entwicklung“ gefördert werden, werden nach § 28 unterrichtet.

§ 23

Schule mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Hören und Kommunikation"

§ 23 Schule mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Hören und Kommunikation“(1) Die Schule mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Hören und Kommunikation“ umfasst die Grundschule, die Integrierte Sekundarschule mit gymnasialer Oberstufe und die Berufsschule. An der Berufsschule sind bei Bedarf Lehrgänge entsprechend § 29 Absatz 3 des Schulgesetzes einzurichten. Für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf im Förderschwerpunkt „Hören und Kommunikation“ richten sich Umfang und Verteilung des Unterrichts in der Grundschule und in der Integrierten Sekundarschule nach den Stundentafeln der Anlagen 2 und 2a. Die gymnasiale Oberstufe umfasst eine einjährige Einführungsphase und eine sich anschließende zweijährige Qualifikationsphase. Berufsschulunterricht für Gehörlose und Schwerhörige, die sich in einer Berufsausbildung befinden, wird entsprechend der gemäß Anlage 5 der Berufsschulverordnung jeweils geltenden Stundentafel mit der Maßgabe erteilt, dass angebotener Wahlunterricht zusätzlich für behinderungsspezifische Fördermaßnahmen verwendet wird. Der Unterricht kann schulübergreifend durchgeführt werden oder in Form ambulanter Förderung.(2) Schülerinnen und Schüler, für deren schulische Lernprozesse ein gebärdensprachlich-bilinguales Angebot erforderlich ist, erhalten Unterricht im Fach „Deutsche Gebärdensprache“. An diesem Unterricht können auch Schülerinnen und Schüler mit lautsprachlicher Orientierung oder auditiver Verarbeitungs- und Wahrnehmungsstörung mit Einverständnis ihrer Erziehungsberechtigten teilnehmen; für sie ist „Deutsche Gebärdensprache“ in der Sekundarstufe I Wahlpflichtfach.(3) In Lehrgängen, die entsprechend § 30 eingerichtet werden, erfolgt der fachtheoretische Unterricht und die sonderpädagogische Förderung und Begleitung im Umfang von 14 Wochenstunden durch Sonderpädagoginnen und Sonderpädagogen.(4) Schülerinnen und Schüler die zugleich im Förderschwerpunkt „Geistige Entwicklung“ gefördert werden, werden entsprechend § 28 unterrichtet.(5) Im Rahmen der Frühförderung können Kinder auf Antrag ihrer Erziehungsberechtigten sonderpädagogische Beratung und sinnesspezifische Frühförderung durch Lehrkräfte der Schule erhalten.

§ 24

Schule mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Körperliche und motorische ...

§ 24 Schule mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Körperliche und motorische Entwicklung“Die Schule mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Körperliche und motorische Entwicklung“ umfasst die Grundschule und die Integrierte Sekundarschule. An den Schulen der Sekundarstufe I sind bei Bedarf Lehrgänge nach § 29 Absatz 3 des Schulgesetzes einzurichten.

§ 25

Schule mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Sprache"

§ 25 Schule mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Sprache“Die Schule mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Sprache“ umfasst die Grundschule und, soweit durch die Schulaufsichtsbehörde ein entsprechender Bedarf festgestellt wird, die Integrierte Sekundarschule. Darüber hinaus hat sie die Aufgabe, in Zusammenarbeit mit den Trägern der öffentlichen und freien Jugendhilfe, die vorschulische sprachheilpädagogische Förderung zu unterstützen. Ergänzend zu den Stundentafeln der allgemeinen Schule erhalten Schülerinnen und Schüler mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Sprache“ Sprachförderunterricht im Umfang von durchgängig vier Wochenstunden in der Schulanfangsphase und zwei Wochenstunden ab Jahrgangsstufe 3.

§ 26

Schulen und Einrichtungen mit sonderpädagogischem Auftrag

§ 26 Schulen und Einrichtungen mit sonderpädagogischem Auftrag(1) An Krankenhausschulen werden Schülerinnen und Schüler unterrichtet, die auf Grund ihrer Erkrankung stationär behandelt werden. Sie umfassen alle allgemeinbildenden Schularten. Krankenhausschulen werden als eigenständige Schulen eingerichtet. Die Einrichtung von Lerngruppen, auch in Verbindung mit Maßnahmen der Jugendhilfe, sowie von Nachsorgeklassen für psychisch erkrankte Schülerinnen und Schüler erfolgt mit Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde.(2) An Krankenhausschulen werden keine Vertretungen und Versammlungen von Schülerinnen und Schülern sowie ihren Erziehungsberechtigten gebildet.(3) In Verbindung mit Maßnahmen der Jugendhilfe in öffentlicher oder privater gemeinnütziger Trägerschaft kann die Schulaufsichtsbehörde organisatorisch selbstständige Einrichtungen mit sonderpädagogischem Auftrag genehmigen. Absatz 2 gilt entsprechend.

§ 27

Schule mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Lernen"

§ 27 Schule mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Lernen“(1) Die Schule mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Lernen“ umfasst die Jahrgangsstufen 3 bis 10.(2) [1]Das Duale Lernen bereitet in den Jahrgangsstufen 7 bis 10 alle Schülerinnen und Schüler auf den Übergang in die Berufs- und Arbeitswelt vor. Es umfasst Aktivitäten zur Berufsorientierung sowie die Vermittlung von Praxisplätzen an geeigneten Lernorten (praxisbezogene Angebote). In den Jahrgangsstufen 9 und 10 können Schülerinnen und Schüler je nach dem Angebot der Schule und den vorhandenen Plätzen an für sie geeigneten besonderen Organisationsformen des Dualen Lernens (Praxislernen) teilnehmen. Im Praxislernen werden praxisbezogene Unterrichtsprojekte durch Lernen in der Praxis an geeigneten Lernorten durchgeführt, die durch anwendungsbezogene Lernbereiche und Unterrichtsfächer im Pflichtbereich ergänzt werden. Geeignete Lernorte des Praxislernens sind insbesondere eigene schulische Werkstätten, Schülerfirmen, berufliche Schulen und öffentliche Verwaltungen, betriebliche Werkstätten, Betriebe und überbetriebliche und außerbetriebliche Bildungsstätten. Praxislernen kann auch in den besonderen Organisationsformen des Produktiven Lernens oder einer Praxislerngruppe in Kooperation mit einer außerschulischen Einrichtung durchgeführt werden; die jeweils dafür geltenden pädagogischen und organisatorischen Besonderheiten werden in einer Rahmenkonzeption festgelegt.(3) An der Schule mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Lernen“ kann die schulergänzende Betreuung nach § 5 Absatz 5 auch für die Jahrgangsstufen 5 und 6 angeboten werden.(4) Beim Wechsel zwischen einer allgemeinen Schule und einer Schule mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Lernen“ erfolgt die Zuordnung zu einer Jahrgangsstufe unter Berücksichtigung des Alters sowie des individuellen Entwicklungs- und Leistungsstands der Schülerin oder des Schülers. Die Entscheidung trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter der aufnehmenden Schule im Benehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter der abgebenden Schule.(5) Schulen mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Lernen“ konzipieren bis einschließlich zur Jahrgangsstufe 9 mindestens eine Klassenarbeit pro Fach und Schuljahr schulübergreifend und bewerten sie nach einheitlichen Anforderungen. Die Teilnahme an den für die allgemeinen Schulen vorgesehenen Vergleichsarbeiten ist nicht verpflichtend. In der Jahrgangsstufe 10 nehmen alle Schülerinnen und Schüler, die einen schulischen Abschluss gemäß § 11 Absatz 7 und 8 erreichen können, an vergleichenden Arbeiten in Deutsch und Mathematik teil, die zentral von der Schulaufsichtsbehörde erstellt werden. Diese vergleichenden Arbeiten dienen der Feststellung des Leistungsstandes, ob die für den Erwerb des berufsorientierenden Abschlusses oder eines der Berufsbildungsreife gleichwertigen Abschlusses geltenden Standards erfüllt werden.(6) Wird für eine Schülerin oder einen Schüler von der Klassenkonferenz das Überspringen einer Jahrgangsstufe vorgeschlagen (vorzeitiges Aufrücken), ist nach Maßgabe des § 35 über das Fortbestehen des sonderpädagogischen Förderbedarfs und einen Wechsel in eine allgemeine Schule zu entscheiden.

§ 28

Schule mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Geistige Entwicklung"

§ 28 Schule mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Geistige Entwicklung“(1) Der Bildungsgang an der Schule mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Geistige Entwicklung“ ist in fünf Stufen gegliedert, denen in der Regel Schülerinnen und Schüler folgenden Alters zuzuordnen sind: 1. Eingangsstufe: Einschulung bis 8. Lebensjahr, 2. Unterstufe: 8. bis 11. Lebensjahr, 3. Mittelstufe: 11. bis 13. Lebensjahr 4. Oberstufe: 13. bis 16. Lebensjahr, 5. Abschlussstufe: 16. bis 18. Lebensjahr.Die Abschlussstufe wird entsprechend dem Bildungsgang „Integrierte Berufsausbildungsvorbereitung“ in zweijähriger Form nach § 29 Absatz 4 des Schulgesetzes eingerichtet. Die Schülerinnen und Schüler sollen alle Stufen durchlaufen; eine Versetzung findet nicht statt.(2) Zentrale Aufgabe des Unterrichts ist die Anregung von Lernprozessen in allen Lebensbereichen und eine umfassende Erziehung mit lebenspraktischem Bezug.(3) Unterricht und Erziehung erfolgen nach den Rahmenlehrplänen für den sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Geistige Entwicklung“. Zeugnisse werden ausschließlich am Ende eines Schuljahres erteilt. Die Schülerinnen und Schüler erhalten nach Beendigung des Bildungsgangs ein Abschlusszeugnis.(4) Die Schule mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Geistige Entwicklung“ wird als gebundene Ganztagsschule geführt. Sie schließt die Essensversorgung als Teil des Unterrichts mit ein. Unterricht und Betreuung beginnen montags bis freitags um 8.00 Uhr und enden um 15.00 Uhr.(5) An der Schule mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Geistige Entwicklung“ wird die ergänzende Förderung und Betreuung nach § 5 Absatz 6 bis zum Ende der Mittelstufe mit der Maßgabe angeboten, dass die ergänzende Förderung und Betreuung in der Eingangs-, Unter- und Mittelstufe neben der Frühbetreuung von 6.00 bis 8.00 Uhr die Zeiten von 15.00 bis 16.00 Uhr oder von 15.00 bis 18.00 Uhr sowie in der Eingangs- und Unterstufe in den Ferien zusätzlich die Zeit von 8.00 bis 15.00 Uhr umfasst. Schülerinnen und Schülern der Mittelstufe wird auf Antrag eine Ferienbetreuung angeboten; diese umfasst wahlweise eine Betreuung von 6.00 bis 7.30 Uhr, von 7.30 bis 16.00 Uhr oder von 7.30 bis 13.30 Uhr und von 16.00 bis 18.00 Uhr. Für Schülerinnen und Schüler der Eingangs- und Unterstufe, die ausschließlich in den Ferien Bedarf an ergänzender Förderung und Betreuung haben, besteht ein Angebot von 8.00 bis 15.00 Uhr.(6) In der Ober- und Abschlussstufe wird der Zeitraum von 15.00 bis 16.00 Uhr im offenen Ganztagsbetrieb geführt. Eine ergänzende Förderung und Betreuung wird mit der Maßgabe angeboten, dass diese neben der Frühbetreuung von 6.00 bis 8.00 Uhr die Zeiten von 16.00 bis 18.00 Uhr umfasst. Auf Antrag wird eine Ferienbetreuung angeboten, die wahlweise die Betreuungszeiten von 6.00 bis 7.30 Uhr, von 7.30 bis 13.30 Uhr, von 7.30 bis 16.00 Uhr oder von 16.00 bis 18.00 Uhr umfasst.

§ 28a

Weitere Ganztagsangebote für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf

§ 28a Weitere Ganztagsangebote für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem FörderbedarfSchülerinnen und Schüler, die der Förderstufe I oder II zugeordnet sind oder sonderpädagogischen Förderbedarf in den Förderschwerpunkten „Geistige Entwicklung“ oder „Autismus“ haben und keine Schule mit den sonderpädagogischen Förderschwerpunkten „Geistige Entwicklung“ oder „Autismus“ besuchen, erhalten an ihrer besuchten Schule in den Jahrgangsstufen 7 bis 10 ein auf ihren Bedarf abgestimmtes Angebot einer den Unterricht ergänzenden Betreuung. Dieses Angebot umfasst höchstens 37,5 Zeitstunden pro Woche und schließt die Essensversorgung mit ein; es setzt voraus, dass an der besuchten Schule ein Ganztagsangebot besteht. Eine ergänzende Förderung und Betreuung wird mit der Maßgabe angeboten, dass diese neben der Frühbetreuung von 6.00 bis 7.30 Uhr die Zeiten von 16.00 bis 18.00 Uhr umfasst. Auf Antrag wird eine Ferienbetreuung angeboten, die wahlweise die Betreuungszeiten von 6.00 bis 7.30 Uhr, von 7.30 bis 13.30 Uhr, von 7.30 bis 16.00 Uhr oder von 16.00 bis 18.00 Uhr umfasst.

§ 29

(aufgehoben)

§ 29 (aufgehoben)

§ 30

Integrierte Berufsausbildungsvorbereitung

§ 30 Integrierte Berufsausbildungsvorbereitung(1) Schülerinnen und Schüler, die keinen Schulabschluss erreicht haben oder die einen berufsorientierenden Schulabschluss, einen der Berufsbildungsreife gleichwertigen Abschluss, die Berufsbildungsreife oder die erweiterte Berufsbildungsreife erworben haben, sind berechtigt, den Bildungsgang „Integrierte Berufsausbildungsvorbereitung“ nach § 29 Absatz 3 des Schulgesetzes zu besuchen. Der Unterricht erfolgt an Berufsschulen, Berufsschulen mit sonderpädagogischer Aufgabe und an Schulen mit sonderpädagogischem Förderschwerpunkt nach der für diesen Bildungsgang geltenden Stundentafel (Anlage 1 der Verordnung über die Integrierte Berufsausbildungsvorbereitung vom 22. Juli 2019 (GVBl. S. 479) in der jeweils geltenden Fassung) in Vollzeit- oder Teilzeitform; die Stundentafel für die Vollzeitform gilt mit der Maßgabe, dass zusätzlicher Wahlunterricht für behinderungsspezifische Fördermaßnahmen im Umfang von bis zu 240 Jahreswochenstunden angeboten wird. Die Schulaufsichtsbehörde kann Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf in diesem Bildungsgang entsprechend dem vorhandenen schulischen Angebot einer bestimmten Schule zuweisen.(2) Für Schülerinnen und Schüler, die durch den Bildungsgang nach § 29 Absatz 3 des Schulgesetzes in einem Schuljahr nicht oder nicht hinreichend gefördert werden können, kann der Besuch des Bildungsganges auf Antrag um höchstens ein weiteres Schuljahr verlängert werden. Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischen Förderbedarf im Förderschwerpunkt „Geistige Entwicklung“ werden von vornherein ausschließlich zweijährig unterrichtet; sie erhalten nach Beendigung des Lehrgangs ein Abschlusszeugnis nach § 28 Absatz 3 Satz 3.

§ 31

Antragstellung

§ 31 Antragstellung(1) Der Antrag auf Feststellung eines sonderpädagogischen Förderbedarfs kann von den Erziehungsberechtigten oder der Schule, an der das Kind angemeldet wird oder die die Schülerin oder der Schüler besucht, gestellt werden. Wird der Antrag von der Schule gestellt, sind die Erziehungsberechtigten zuvor anzuhören. Wird der Antrag von den Erziehungsberechtigten gestellt, nimmt die Schule dazu gegenüber dem zuständigen SIBUZ Stellung. Die Antragstellung erfolgt:1. vor der Einschulung für jedes angemeldete Kind, bei dem begründete Anhaltspunkte für das Vorliegen eines sonderpädagogischen Förderbedarfs gegeben sind,2. nach der Einschulung, wenn während des Besuchs der Schule erkennbar wird, dass ein sonderpädagogischer Förderbedarf bestehen könnte und3. bei einer erkennbaren Veränderung des sonderpädagogischen Förderbedarfs.(2) Der Antrag ist an das SIBUZ zu richten. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 4 Nummer 2 und 3 hat die Schule alle vorhandenen entscheidungsrelevanten Unterlagen beizufügen. Bei vermutetem sonderpädagogischen Förderbedarf umfasst dies in der Regel auch die Dokumentation der bereits durchgeführten Maßnahmen zur lernbegleitenden Diagnostik und Förderung.(3) Das SIBUZ entscheidet gemäß § 4 Absatz 9 Satz 4 über den Antrag auf Feststellung von sonderpädagogischem Förderbedarf. Es kann, insbesondere wenn die vorgelegten Unterlagen keine hinreichende Grundlage für eine Entscheidung über das Vorliegen von sonderpädagogischem Förderbedarf in den Förderschwerpunkten „Lernen“, „Emotionale und soziale Entwicklung“ und „Sprache“ bilden, die Schule verpflichten, zunächst die Wirksamkeit besonderer pädagogischer Fördermaßnahmen über einen längeren Zeitraum zu beobachten und auszuwerten. Zudem können zur weiteren Abstimmung Schulhilfekonferenzen durchgeführt werden, auch mit Vertreterinnen und Vertretern des SIBUZ, des Jugendamtes, des Kinder- und Jugendgesundheitsdienstes und anderer medizinischer Dienste.

§ 32

Diagnostik und Förderplanung

§ 32 Diagnostik und Förderplanung(1) Mit der sonderpädagogischen Diagnostik wird in der Regel eine Diagnostik- und Beratungslehrkraft im Sinne von § 4 Absatz 9 Satz 1 beauftragt. Sie berücksichtigt in ihrer Stellungnahme1. den Entwicklungs- und Leistungsstand des Kindes oder der Schülerin oder des Schülers,2. die von der Schule bereits durchgeführten Maßnahmen zur lernprozessbegleitenden Diagnostik und Förderung,3. die Beratungsergebnisse mit den Erziehungsberechtigten,4. vorhandene ärztliche oder psychologische Befunde sowie5. bereits eingesetzte Testverfahren.Bei Kindern oder Schülerinnen und Schülern, bei denen kognitive Einschränkungen vermutet werden, erhebt sie zusätzlich psychometrische Daten. Der kognitiven Leistungsüberprüfung sind in der Regel zwei wissenschaftlich anerkannte Testverfahren zu Grunde zu legen, von denen mindestens ein Test sprachfrei sein muss. Bei Kindern oder Schülerinnen und Schülern nichtdeutscher Herkunftssprache müssen alle Tests sprachfrei sein.(2) Die Diagnostik- und Beratungslehrkraft nimmt in ihrer gutachterlichen Empfehlung dazu Stellung, ob sonderpädagogischer Förderbedarf besteht und benennt bei festgestelltem sonderpädagogischen Förderbedarf den sonderpädagogischen Förderschwerpunkt, soweit erforderlich mit Angabe der Förderstufe. Sind mehrere Förderschwerpunkte betroffen, wird der vordringliche sonderpädagogische Förderschwerpunkt hervorgehoben. Die Empfehlungen enthalten Hinweise zur Förderplanung, zu erforderlichen Nachteilsausgleichen sowie, soweit erforderlich, zu ergänzenden Unterstützungsmaßnahmen; mit den Erziehungsberechtigten und der Schule ist darüber ein Beratungsgespräch zu führen.(3) Zusätzlich zur lernprozessbegleitenden Diagnostik ist für Schülerinnen und Schüler mit vermutetem sonderpädagogischen Förderbedarf auch eine sonderpädagogische Diagnostik durchzuführen. Sie erfolgt entsprechend den Vorgaben der Schulaufsichtsbehörde und ist Grundlage einer kompetenz- und prozessorientierten Förderung.(4) Im Rahmen der sonderpädagogischen Diagnostik dürfen nur solche Daten erhoben werden, die für die Entscheidung, ob sonderpädagogischer Förderbedarf besteht, erforderlich sind.

§ 33

Entscheidung über die Aufnahme in eine allgemeine Schule

§ 33 Entscheidung über die Aufnahme in eine allgemeine Schule(1) Die Erziehungsberechtigten wählen im Rahmen des bestehenden schulischen Angebots, ob das Kind oder die Schülerin oder der Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf eine allgemeine Schule oder eine Schule mit sonderpädagogischem Förderschwerpunkt besuchen soll. Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann die Aufnahme eines Kindes oder einer Schülerin oder eines Schülers mit sonderpädagogischem Förderbedarf in eine allgemeine Schule nur ablehnen, wenn an der Schule die personellen, sächlichen und organisatorischen Voraussetzungen für eine angemessene Förderung nicht gegeben sind.(2) Lehnt die Schulleiterin oder der Schulleiter einer allgemeinen Schule die Aufnahme eines Kindes oder einer Schülerin oder eines Schülers mit sonderpädagogischem Förderbedarf ab, so ist der Aufnahmeantrag mit einer begründeten Stellungnahme der Schulaufsichtsbehörde zur Entscheidung vorzulegen.(3) Bei der Einrichtung der Jahrgangsstufe 7 und von Bildungsgängen der beruflichen Schulen sind zunächst je Klasse vier Plätze für Schülerinnen und Schüler mit festgestelltem sonderpädagogischen Förderbedarf freizuhalten. Soweit im Rahmen des Anmeldeverfahrens diese Plätze nicht in Anspruch genommen werden, erhöht sich die Anzahl der Plätze für Schülerinnen und Schüler ohne sonderpädagogischen Förderbedarf entsprechend.(4) Überschreitet die Zahl der Anmeldungen von gemäß Absatz 1 grundsätzlich aufnahmefähigen Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf für eine als Erstwunsch benannte Schule die nach § 20 Absatz 1 Satz 2 zulässige Höchstgrenze je Klasse, entscheidet die Schulaufsichtsbehörde über die Aufnahme nach den folgenden Kriterien in abgestufter Rangfolge:1. die besonderen Fördermöglichkeiten, die eine Schule bei der Beschulung von Schülerinnen und Schülern mit dem entsprechenden sonderpädagogischem Förderbedarf hat,2. den Umstand, dass Schülerinnen und Schüler die Schule gemeinsam mit einem im selben Haushalt lebenden Geschwisterkind oder anderen Kind (Geschwisterkinder) besuchen werden,3. die Neigung der Schülerinnen und Schüler für ein bestimmtes fachspezifisches Profil,4. beim Übergang in die Sekundarstufe I die Übereinstimmung der Bildungsgangempfehlung mit den an der Schule - ohne Schulwechsel - erreichbaren schulischen Abschlüssen,5. die Erreichbarkeit der Schule unter Berücksichtigung einer selbstständigen Bewältigung.Soweit keine eindeutige Differenzierung für eine Auswahl im Rahmen dieser Kriterien mehr möglich ist, entscheidet unter den verbleibenden Schülerinnen und Schülern das Los. Alle Entscheidungen sind schriftlich zu dokumentieren.(5) An inklusiven Schwerpunktschulen werden abweichend von Absatz 4 zunächst drei der vier nach Absatz 3 Satz 1 vorgesehenen Plätze an Schülerinnen und Schüler vergeben, deren sonderpädagogischer Förderbedarf dem Förderschwerpunkt oder den Förderschwerpunkten entspricht, für den oder für die die Schule spezialisiert ist. Satz 1 gilt mit der Einschränkung, dass je Klasse nicht mehr als zwei Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf im Förderschwerpunkt „Autismus“ oder nicht mehr als eine Schülerin oder ein Schüler mit festgestelltem Förderbedarf der Förderstufe II aufgenommen werden dürfen. Überschreitet die Zahl der Anmeldungen die verfügbaren Plätze, werden zunächst Schülerinnen und Schüler nach Satz 1 aufgenommen, die abweichend von der Rangfolge in Absatz 4 bereits in der Primarstufe eine für ihren sonderpädagogischen Förderbedarf spezialisierte inklusive Schwerpunktschule besucht haben.(6) Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die nicht dem Erstwunsch gemäß an der Schule aufgenommen werden können, wird unter Berücksichtigung weiterer Wünsche, der gewählten Schulart nach Absatz 1 Satz 1 sowie der Vorgaben des Absatzes 4 im Rahmen der Höchstgrenze je Klasse gemäß § 19 Absatz 1 Nummer 3 oder § 20 Absatz 1 Satz 2 von der Schulaufsichtsbehörde eine aufnahmefähige Schule benannt.

§ 34

Aufnahmeausschuss

§ 34 Aufnahmeausschuss(1) Die Schulaufsichtsbehörde richtet zur Vorbereitung ihrer Entscheidung nach § 33 Absatz 1 und 2 einen Aufnahmeausschuss ein.(2) Mitglieder des Aufnahmeausschusses sind:1. eine von der Schulaufsichtsbehörde beauftragte, für den sonderpädagogischen Förderschwerpunkt zuständige Fachkraft als Vorsitzende oder Vorsitzender,2. eine Vertreterin oder ein Vertreter der zuständigen Schulbehörde,3. eine Schulpsychologin oder ein Schulpsychologe des zuständigen SIBUZ.Für den Fall der Verhinderung ist jeweils eine Vertreterin oder ein Vertreter zu benennen und zu entsenden.(3) Der Aufnahmeaussschuss hört die Erziehungsberechtigten und die Schulleiterin oder den Schulleiter an. Die oder der Vorsitzende des Aufnahmeausschusses hat sich im Vorfeld der Anhörung einen Überblick über die tatsächlichen personellen, sächlichen und organisatorischen Möglichkeiten der jeweiligen Schule zu verschaffen und diese mit dem festgestellten individuellen sonderpädagogischen Förderbedarf des Kindes oder der Schülerin oder des Schülers in Bezug zu setzen.(4) Der Aufnahmeausschuss fasst seinen Beschluss mit der Mehrheit der Mitglieder und gibt gegenüber der Schulaufsichtsbehörde eine Empfehlung zur Aufnahme des Kindes oder der Schülerin oder des Schülers in eine bestimmte Schule ab. Abweichende Auffassungen sind zu Protokoll zu nehmen. Das Protokoll der Ausschusssitzung und die Empfehlung sind der Schulaufsichtsbehörde zuzuleiten. Sie entscheidet im Einvernehmen mit der zuständigen Schulbehörde unter Berücksichtigung der personellen, sächlichen und organisatorischen Möglichkeiten und der Empfehlung abschließend über die Aufnahme des Kindes oder der Schülerin oder des Schülers in die gewählte oder in eine andere allgemeine Schule. Mit Einverständnis der Erziehungsberechtigten kann die Aufnahme auch in eine Schule mit sonderpädagogischem Förderschwerpunkt erfolgen. Die Entscheidung ist schriftlich zu begründen. Sofern die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf im Förderschwerpunkt „Geistige Entwicklung“ an eine Berufsschule mit sonderpädagogischer Aufgabe beantragt wird, kann abweichend von Satz 4 in Abstimmung mit der Agentur für Arbeit auch der Besuch eines rehabilitativen Angebots nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 8. Juli 2019 (BGBl. I S. 1025) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung empfohlen werden.(5) Die begründete Entscheidung wird den Erziehungsberechtigten schriftlich bekanntgegeben; der Schulleiterin oder dem Schulleiter sowie der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Aufnahmeausschusses ist sie unverzüglich schriftlich mitzuteilen.(6) Die Empfehlung des Aufnahmeausschusses und die Begründung der Entscheidung der Schulaufsichtsbehörde sind zum sonderpädagogischen Förderbogen zu nehmen.

§ 35

Prüfung und Wegfall von sonderpädagogischem Förderbedarf

§ 35 Prüfung und Wegfall von sonderpädagogischem Förderbedarf(1) Das Bestehen eines sonderpädagogischen Förderbedarfs wird in regelmäßigen Abständen sowie anlassbezogen durch die Schule überprüft. In den Förderschwerpunkten „Lernen“, „Emotionale und soziale Entwicklung“ und „Sprache“ erfolgt eine Überprüfung auch am Ende der Jahrgangsstufe 5, in dem Förderschwerpunkt „Lernen“ auch am Ende der Jahrgangsstufe 8 und immer bei beabsichtigtem Überspringen einer Jahrgangsstufe.(2) Wurde ein sonderpädagogischer Förderbedarf festgestellt, gilt diese Feststellung bei dem Übergang in berufliche Schulen zunächst unverändert fort, sofern die Feststellung nicht befristet war und Fristablauf eingetreten ist oder der Bedarf entfallen ist.(3) Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf haben auch dann einen Anspruch auf Verbleib in ihrer Klasse, wenn die in § 19 Absatz 1 Nummer 6 oder § 20 Absatz 1 festgelegte Höchstfrequenz überschritten wird.(4) Mit dem Wegfall von sonderpädagogischem Förderbedarf endet das Recht auf den Besuch einer Schule mit sonderpädagogischem Förderschwerpunkt. Die Schülerin oder der Schüler wechselt zum nächstmöglichen Zeitpunkt in eine allgemeine Schule; auf Wunsch der Erziehungsberechtigten ist ein Verbleib in der besuchten Schule längstens bis zum Ende des laufenden Schuljahres möglich. Schule und Schulaufsichtsbehörde beraten die Erziehungsberechtigten im Rahmen des Schulwechsels. Die Schulaufsicht kann dabei die Wiederholung der zuletzt besuchten Jahrgangsstufe zulassen. Eine Wiederholung ist zuzulassen, wenn erwartet wird, dass die Schülerin oder der Schüler dadurch einen oder einen höheren schulischen Abschluss erwerben wird.

§ 36

Beförderung von Schülerinnen und Schülern

§ 36 Beförderung von Schülerinnen und Schülern(1) Schülerinnen und Schülern mit Hauptwohnsitz in Berlin, die wegen ihrer Behinderung nicht in der Lage sind, die Schule auf dem üblichen Wege zu besuchen, können auf Antrag für den Schulweg zur nächstgelegenen geeigneten aufnahmefähigen Schule besondere Beförderungsmittel zur Verfügung gestellt werden. Dies gilt auch, wenn die Behinderung vorübergehend ist. Ein Rechtsanspruch auf Beförderung besteht nicht. Beim Besuch einer inklusiven Schwerpunktschule gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass auch für den Besuch einer weiter entfernten Schule Beförderungsmittel zur Verfügung gestellt werden können, sofern die Schule auf den sonderpädagogischen Förderschwerpunkt nach § 37a Absatz 2 des Schulgesetzes spezialisiert ist, der dem Förderbedarf der Schülerin oder des Schülers entspricht.(2) Der Antrag ist schriftlich von den Erziehungsberechtigten, bei Heim- und Pflegekindern von deren Personensorgeberechtigten, oder den geschäftsfähigen Schülerinnen und Schülern zu stellen und über die Schule an das Bezirksamt - Schulamt -, in dessen Bereich die Schule liegt und das die Beförderungskosten trägt, zu richten. Bei den zentral verwalteten Schulen ist der Antrag über die Schule bei der für das Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung zu stellen. Die Schule reicht den Antrag mit ihrer Stellungnahme und den notwendigen Unterlagen an das Bezirksamt - Schulamt - oder die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung weiter. Die Beförderungskosten für Berliner Schülerinnen und Schüler, die nach Bestätigung der Schulaufsichtsbehörde ausnahmsweise eine Schule außerhalb Berlins besuchen, werden von dem Bezirk getragen, in dem die Schülerinnen und Schüler ihren Hauptwohnsitz haben. Für die beruflichen Schulen liegt die Zuständigkeit bei der für das Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung.(3) Bei der Beurteilung der Fähigkeit zur eigenen Bewältigung des Schulweges sind neben dem Grad der Behinderung auch Länge und Dauer des Schulweges einzubeziehen. Maßstab ist insbesondere, ob behinderte Schülerinnen und Schüler nach Zurücklegen des Schulweges noch in der Lage sind, aufnahmefähig und aktiv am Unterricht teilzunehmen.(4) Die Feststellung, ob die Voraussetzungen für die Bereitstellung von Beförderungsmitteln erfüllt sind, ist in jedem Einzelfall vom zuständigen Bezirksamt - Schulamt - oder von der für das Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung zu treffen. Grundlage für die Entscheidung sind ein Gutachten der Schulärztin oder des Schularztes sowie gegebenenfalls einer Schulpsychologin oder eines Schulpsychologen und die Stellungnahme der Schule. Darüber hinaus haben die Erziehungsberechtigten gegenüber den in Satz 1 genannten Stellen begründet nachzuweisen, dass ihnen die Beförderung oder Begleitung ihres Kindes nicht möglich ist. Dies kann beispielsweise durch die Vorlage einer Arbeitsbescheinigung oder den Nachweis über die Betreuung weiterer Angehöriger erfolgen. Zuständig für die Begutachtung der Schülerinnen und Schüler ist der Kinder- und Jugendgesundheitsdienst oder das SIBUZ des Bezirks, in dem die Schule liegt. Die ärztlichen Gutachten sind verschlossen dem zuständigen Bezirksamt - Schulamt - oder der für das Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung zuzuleiten. Sofern die Notwendigkeit der Beförderung offenkundig ist, kann auf die Vorlage ärztlicher Gutachten verzichtet werden.(5) Treten die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von Beförderungsmitteln durch einen Wohnungswechsel ein und verlängert sich dadurch die Dauer des Schulweges, so kommt die Einbeziehung in die Schülerbeförderung oder die erweiterte Beförderungsleistung nur in Betracht, wenn pädagogische und schulorganisatorische Gründe einem Wechsel der Schule entgegenstehen. Verlängert sich die Dauer des Schulweges durch einen Schulwechsel, setzt die Einbeziehung in die Schülerbeförderung voraus, dass der Besuch der anderen Schule nach dem Urteil der abgebenden Schule zur bestmöglichen Förderung der Schülerin oder des Schülers geboten ist.(6) Für die Beförderung kommen in erster Linie Sammeltransporte in Betracht. Soweit sich der Einsatz solcher Fahrzeuge unter Berücksichtigung der Zahl der zu befördernden Schülerinnen und Schüler und der Fahrstrecke als wirtschaftlich nicht sinnvoll erweist oder wenn es die Schwere oder Eigenart der Behinderung erforderlich machen, können auch Personenwagen (Mietwagen) eingesetzt werden.(7) Die Erstattung von Kosten für die Beförderung mit Privatfahrzeugen kommt nicht in Betracht.(8) Die Bewilligung der Beförderungsleistung erfolgt in der Regel für ein Schuljahr.

§ 37

Schulwegbegleitung

§ 37 Schulwegbegleitung(1) Wenn die Art der Behinderung dies zulässt, können Schülerinnen und Schülern, auf die die in § 36 Absatz 1 Satz 1 und 4 genannten Voraussetzungen zutreffen, anstelle der Beförderung auch Begleitpersonen (Schulwegbegleiterinnen oder Schulwegbegleiter) zur Verfügung gestellt werden. Das Antragsverfahren richtet sich nach § 36 Absatz 2 bis 4.(2) Schulwegbegleiterinnen oder Schulwegbegleiter haben die Aufgabe, die Schülerinnen und Schüler sicher von der Wohnung oder einem Sammelpunkt zur Schule und zurück zu geleiten. Damit soll auch auf die selbstständige Bewältigung des Schulweges vorbereitet werden. Den Schulwegbegleiterinnen oder Schulwegbegleitern obliegt dabei die Aufsicht über die Schülerinnen und Schüler.(3) Eine Schulwegbegleiterin oder ein Schulwegbegleiter kann grundsätzlich bis zu drei Schülerinnen und Schüler gleichzeitig begleiten. In diesem Fall kann im Benehmen mit den Erziehungsberechtigten ein Sammelpunkt bestimmt werden, von dem die Schülerinnen und Schüler abgeholt und zu dem sie zurückgebracht werden.(4) Einzelheiten der Schulwegführung und des Verfahrens bei der Einrichtung von Sammelpunkten werden unter Berücksichtigung der Belange der Schulen und der Erziehungsberechtigten vom zuständigen Bezirksamt - Schulamt - oder bei den beruflichen Schulen von der für das Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung festgelegt.(5) Bei Schülerinnen und Schülern, die dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Geistige Entwicklung“ zugeordnet sind, können Schulwegbegleiterinnen oder Schulwegbegleiter auch zur Führung der Aufsicht bei der Beförderung nach § 36 Absatz 6 eingesetzt werden, wenn es das Schulamt für erforderlich hält.(6) Als Schulwegbegleiterinnen und Schulwegbegleiter kommen nur volljährige Personen in Betracht, die für den Umgang mit Kindern und Jugendlichen als geeignet erscheinen und nicht vorbestraft sind. Sie sind auf ihre Tätigkeit in geeigneter Weise vorzubereiten.(7) Mit den Schulwegbegleiterinnen oder Schulwegbegleitern werden Arbeitsverträge nach dem Muster der Anlage zu den von der Senatsverwaltung für Finanzen herausgegebenen „Richtlinien über die Arbeitsbedingungen der Schulwegbegleiterinnen oder Schulwegbegleiter“ abgeschlossen.

§ 38

Grundsätze des Nachteilsausgleichs und des Notenschutzes

§ 38 Grundsätze des Nachteilsausgleichs und des Notenschutzes(1) Die Gewährung von Nachteilsausgleich nach § 58 Absatz 8 des Schulgesetzes muss zur Herstellung von Chancengleichheit individuell erforderlich, angemessen und geeignet sein. Zeugnisse dürfen keinen Hinweis auf einen gewährten Nachteilsausgleich enthalten.(2) Die Gewährung von Notenschutz nach § 58 Absatz 9 des Schulgesetzes auf Grund von sonderpädagogischem Förderbedarf ist ausschließlich im Rahmen von § 39 Absatz 2 und 3 zulässig und setzt einen Antrag der Erziehungsberechtigten voraus. Art und Umfang des Notenschutzes wird auf dem Zeugnis vermerkt. Die Beeinträchtigung oder der zugrundeliegende sonderpädagogische Förderbedarf wird nicht aufgeführt.(3) Über Art und Umfang von Nachteilsausgleich und Notenschutz entscheidet, sofern nicht abweichend geregelt, die Schulleiterin oder der Schulleiter auf Vorschlag des SIBUZ, bei Prüfungen die oder der Prüfungsvorsitzende in Absprache mit den unterrichtenden Lehrkräften unter Beachtung etwaiger Vorschläge des SIBUZ. Die Vorgaben der Schulaufsichtsbehörde sind zu beachten. Die Entscheidung ist zur Akte der Schülerin oder des Schülers zu nehmen.(4) Jede inhaltliche Unterstützung bei der Bearbeitung von Aufgaben durch eine Begleitperson oder eine Assistenz ist unzulässig. In diesen Fällen ist die Bearbeitung zu beenden. Wenn die Hilfestellung mit dem Einverständnis oder auf Aufforderung der Schülerin oder des Schülers erfolgt ist, wird die jeweilige Arbeit mit der Note „ungenügend“ bewertet; ansonsten wird die Arbeit nicht bewertet und ist zu wiederholen.

§ 39

Ausgleichsmaßnahmen

§ 39 Ausgleichsmaßnahmen(1) Im Rahmen des Nachteilsausgleichs können Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf oder einer vergleichbaren Beeinträchtigung bei Bedarf individuell besondere Hilfsmittel oder methodische Unterstützungsmaßnahmen erhalten. Dies können insbesondere sein:1. Modifikationen der Aufgabenstellung (z. B. Unterstützung der Kommunikation durch lautsprachbegleitende Gebärden oder der Deutschen Gebärdensprache, Bereitstellen von Demonstrationsobjekten, Vergrößerungskopien),2. Modifikationen der Bearbeitung (z. B. mündliche statt schriftliche Bearbeitung von Aufgabenteilen und umgekehrt, Nutzung anderer Schreibmittel, Reduktion der Aufgaben),3. zeitliche Modifikationen (z. B. Zeitverlängerung, zusätzliche Pausen, Sondertermine),4. räumliche und organisatorische Modifikationen (z. B. störgeräuscharme Raumakustik, Blendschutz, ablenkungsarme Umgebung),5. didaktisch-methodische Modifikationen (z. B. Strukturierung von Texten und Aufgaben, Blickkontakt, Visualisierungen),6. Einsatz von unterstützendem Personal (z. B. Schreibdienste, Unterstützung bei der Handhabung von Materialien, Arbeitsassistenz),7. spezifische apparative Hilfen (z. B. Nutzung optischer und akustischer Hilfsmittel, Einsatz von Punktschriftmaschinen, Diktier- und Sprachausgabegeräte).Das fachliche Anforderungsniveau bleibt von Maßnahmen des Nachteilsausgleichs unberührt.(2) Ein Notenschutz kann sich auf die Bewertung von einzelnen Leistungen im Unterricht und in Prüfungen sowie auf die Bildung von Zeugnisnoten in einzelnen oder allen Fächern erstrecken. Es ist zulässig,1. bei lang andauernden körperlichen und motorischen Beeinträchtigungen auf die Bewertung von Leistungen zu verzichten, die auf Grund der Beeinträchtigung nicht oder nicht niveaugerecht erbracht werden können,2. bei Mutismus oder einer vergleichbar ausgeprägten Sprachbehinderung mit kommunikativen Sprachstörungen auf die Bewertung von Leistungen zu verzichten, die ein Sprechen voraussetzen,3. bei Autismus mit erheblichen Beeinträchtigungen in der Kommunikation oder Interaktion auf die Bewertung von Leistungen zu verzichten, die Sprechen oder komplexe Interaktion voraussetzen,4. bei Gehörlosigkeit oder einer ausgeprägten Hörschädigung auf die Bewertung von Leistungen zu verzichten, die eine akustische Wahrnehmung voraussetzen, und5. bei Blindheit oder einer stark ausgeprägten Sehschädigung auf die Bewertung von Leistungen zu verzichten, die eine visuelle Wahrnehmung voraussetzen.(3) Bei Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf im Förderschwerpunkt „Lernen“ ohne ausreichende Deutschkenntnisse, die seit längstens zwei Jahren ausschließlich eine deutschsprachige Regelklasse besuchen, kann bei der Berechnung des Durchschnittswerts für den Erwerb des berufsorientierenden Abschlusses gemäß § 11 Absatz 7 Satz 1 Nummer 2 und für den Erwerb des der Berufsbildungsreife gleichwertigen Abschlusses gemäß § 11 Absatz 8 Satz 1 Nummer 2 die Note in der Fremdsprache unberücksichtigt bleiben. Darüber entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter auf Vorschlag der Klassenkonferenz.

§ 40

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 40 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. Februar 2005 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die sonderpädagogische Förderung vom 13. Juli 2000 außer Kraft.

Anlage 1a

Stundentafel für die Schule mit dem sonderpädagogischem Förderschwerpunkt "Sehen" - ...

Anlage 1aStundentafel für die Schule mit dem sonderpädagogischem Förderschwerpunkt "Sehen" - Hauptschulteil - Unterrichtsfächer/ Lernbereiche Wochenstunden/Jahresstundenrahmen je Jahrgangsstufe 7 8 9 10 Deutsch b) 4 4 4 a) 4 a) Mathematik 4 4 4 a) 4 a) Fremdsprache b) 4 4 3 a) 3 a) Lernbereich Naturwissenschaften c) Biologie 3 3 3 3 Physik Chemie Lernbereich Gesellschaftswissenschaften c) Geschichte/Sozialkunde 3 3 3 3 Geografie Ethik 2 2 2 2 Musik c) 3 3 3 3 Bildende Kunst c) Sport 3 3 3 3 Arbeitslehre 3 3 3 a) 3 a) Mobilitäts- u. Orientierungstraining; Lebenspraktische Fertigkeiten; Schreib- und Lesetechnik 3 3 3 3 Verbindl. Differenzierungsunterricht 1 1 3 3 Profilstunden d) 2 2 2 2 Insgesamt e) 35 35 36 36 (Stundentafel auf der Basis von 45 Minuten je Unterrichtsstunde) Anmerkungen: a) Die Stundenzahl für Schülerinnen und Schüler, die auf den mittleren Schulabschluss vorbereitet werden, kann zu Lasten des Faches Arbeitslehre verstärkt werden.b) Sofern die Lerngruppe sechs Schülerinnen und Schüler übersteigt, wird der Unterricht in diesen Fächern in getrennten Lerngruppen für Haupt- und Realschülerinnen und -schüler erteilt. Die Obergrenze von sechs Schülerinnen und Schülern gilt nur für blinde Schülerinnen und Schüler. Umfasst die Lerngruppe weniger als sechs blinde Schülerinnen und Schüler, so ist der Unterricht in diesen Fächern ausschließlich binnendifferenziert durchzuführen.c) Über die Verteilung auf die einzelnen Fächer entscheidet die Schulkonferenz auf Vorschlag der Gesamtkonferenz. Der Unterricht kann epochal erteilt werden.d) Profilstunden dienen zur Verstärkung von Unterrichtsfächern und können für den Unterricht in fachübergreifenden Aufgabengebieten (§ 12 Abs. 4 des Schulgesetzes) verwendet werden.e) Gemäß § 13 des Schulgesetzes sind im Stundenplan wöchentlich zwei Stunden innerhalb der regulären Unterrichtszeit für den Religions- und Weltanschauungsunterricht freizuhalten.

Anlage 1b

Stundentafel für die Schule mit dem sonderpädagogischem Förderschwerpunkt "Sehen" - ...

Anlage 1bStundentafel für die Schule mit dem sonderpädagogischem Förderschwerpunkt "Sehen" - Realschulteil - Unterrichtsfächer/ Lernbereiche Wochenstunden je Jahrgangsstufe 7 8 9 10 Deutsch a) 4 4 4 4 Mathematik 4 4 4 4 Fremdsprache a) 3 3 4 4 Lernbereich Naturwissenschaften b) Biologie 4 5 5 5 Physik Chemie Lernbereich Gesellschaftswissenschaften b) Geschichte/Sozialkunde Geografie 3 3 3 3 Ethik 2 2 2 2 Musik b) Bildende Kunst b) 3 3 3 3 Sport 3 3 3 3 Arbeitslehre - - 2 2 Wahlpflichtunterricht 4 4 3 3 Mobilitäts- u. Orientierungstraining; Lebenspraktische Fertigkeiten; Schreib- und Lesetechnik 3 3 2 2 Profilstunden c) 2 1 1 1 Insgesamt d) 35 35 36 36 (Stundentafel auf der Basis von 45 Minuten je Unterrichtsstunde) Anmerkungen: a) Sofern die Lerngruppe sechs Schülerinnen und Schüler übersteigt, wird der Unterricht in diesen Fächern in getrennten Lerngruppen für Haupt- und Realschülerinnen und -schüler erteilt. Die Obergrenze von sechs Schülerinnen und Schülern gilt nur für blinde Schülerinnen und Schüler. Umfasst die Lerngruppe weniger als sechs blinde Schülerinnen und Schüler, so ist der Unterricht in diesen Fächern ausschließlich binnendifferenziert durchzuführen.b) Über die Verteilung auf die einzelnen Fächer entscheidet die Schulkonferenz auf Vorschlag der Gesamtkonferenz. Der Unterricht kann epochal erteilt werden.c) Profilstunden dienen zur Verstärkung von Unterrichtsfächern und können für den Unterricht in fachübergreifenden Aufgabengebieten (§ 12 Abs. 4 des Schulgesetzes) verwendet werden.d) Gemäß § 13 des Schulgesetzes sind im Stundenplan wöchentlich zwei Stunden innerhalb der regulären Unterrichtszeit für den Religions- und Weltanschauungsunterricht freizuhalten.

Anlage 2a

Stundentafel für die Schule mit dem sonderpädagogischem Förderschwerpunkt "Hören" ...

Anlage 2aStundentafel für die Schule mit dem sonderpädagogischem Förderschwerpunkt "Hören" (Gehörlose) - Hauptschulteil - Unterrichtsfächer/ Lernbereiche Wochenstunden je Jahrgangsstufe 7 8 9 10 Deutsch 7 7 6 a) 6 a) Mathematik 4 4 4 a) 4 a) Fremdsprache b) 2 2 3 a) 3 a) Lernbereich Naturwissenschaften c) Biologie 3 3 3 4 Physik Chemie Lernbereich Gesellschaftswissenschaften c) Geschichte/Sozialkunde 2 2 3 3 Geografie Ethik 2 2 2 2 Rhythmisch-musische Erziehung 1 1 1 1 Bildende Kunst 2 2 1 1 Sport 3 3 3 3 Arbeitslehre 4 4 4 a) 4 a) Profilstunden d) 1 1 3 2 Insgesamt e) f) 31 31 33 33 (Stundentafel auf der Basis von 45 Minuten je Unterrichtsstunde) Anmerkungen: a) Die Stundenzahl für Schülerinnen und Schüler, die auf den mittleren Schulabschluss vorbereitet werden, kann zu Lasten des Faches Arbeitslehre verstärkt werden.b) Wer in den Jahrgangsstufen 5 und 6 von der Teilnahme am Fremdsprachenunterricht befreit war, ist in den Jahrgangsstufe 7 bis 10 zur Teilnahme am Unterricht eines anderen, von der Klassenkonferenz festgelegten Faches im Umfang des Fremdsprachenunterrichts verpflichtet.c) Über die Verteilung auf die einzelnen Fächer entscheidet die Schulkonferenz auf Vorschlag der Gesamtkonferenz. Der Unterricht kann epochal erteilt werden.d) Profilstunden dienen zur Verstärkung von Unterrichtsfächern und können bis zum Umfang von zwei Wochenstunden für den Unterricht in fachübergreifenden Aufgabengebieten (§ 12 Abs. 4 des Schulgesetzes) verwendet werden.e) Zusätzlich zum Gesamtstundenvolumen erhält jede Klasse zwei Wochenstunden zur Durchführung von Hörunterricht. Über die Verteilung entscheidet die Klassenkonferenz. Die Teilnahme an diesem zusätzlichen Unterricht ist verpflichtend.f) Gemäß § 13 des Schulgesetzes sind im Stundenplan wöchentlich zwei Stunden innerhalb der regulären Unterrichtszeit für den Religions- und Weltanschauungsunterricht freizuhalten.

Anlage 2b

Stundentafel für die Schule mit dem sonderpädagogischem Förderschwerpunkt "Hören" ...

Anlage 2bStundentafel für die Schule mit dem sonderpädagogischem Förderschwerpunkt "Hören" (Gehörlose) - Realschulteil - Unterrichtsfächer/ Lernbereiche Wochenstunden je Jahrgangsstufe 7 8 9 10 Deutsch 5 5 4 4 Mathematik 4 4 4 4 Fremdsprache 5 5 5 5 Lernbereich Naturwissenschaften a) Biologie 3 3 6 6 Physik Chemie Lernbereich Gesellschaftswissenschaften a) Geschichte/Sozialkunde 3 3 3 3 Geografie Ethik 2 2 2 2 Rhythmisch-musische Erziehung 1 1 1 1 Bildende Kunst 2 2 1 b) 1 b) Sport 3 3 3 3 Arbeitslehre - - 2 2 Wahlpflichtunterricht 2 2 2 2 Profilstunden d) 1 1 - - Insgesamt e) f) 31 31 33 33 (Stundentafel auf der Basis von 45 Minuten je Unterrichtsstunde) Anmerkungen: a) Über die Verteilung auf die einzelnen Fächer entscheidet die Schulkonferenz auf Vorschlag der Gesamtkonferenz.b) Der Unterricht kann epochal erteilt werden.c) Profilstunden dienen zur Verstärkung von Unterrichtsfächern und können für den Unterricht in fachübergreifenden Aufgabengebieten (§ 12 Abs. 4 des Schulgesetzes) verwendet werden.d) Zusätzlich zum Gesamtstundenvolumen erhält jede Klasse zwei Wochenstunden für die Durchführung von Hörunterricht. Über die Verteilung entscheidet die Klassenkonferenz. Die Teilnahme an diesem zusätzlichen Unterricht ist verpflichtend.f) Gemäß § 13 des Schulgesetzes sind im Stundenplan wöchentlich zwei Stunden innerhalb der regulären Unterrichtszeit für den Religions- und Weltanschauungsunterricht freizuhalten.

Anlage 3a

Stundentafel der Schule mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt "Lernen" - ...

Anlage 3aStundentafel der Schule mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt "Lernen" - Sekundarstufe I - Unterrichtsfächer/ Lernbereiche Wochenstunden je Jahrgangsstufe 7 8 9 10 Deutsch 4 4 4 4 Mathematik 4 4 4 4 Englisch a) 2 2 2 2 Naturwissenschaften 3 3 4 1 Gesellschaftswissenschaften 2 2 2 1 Ethik 2 2 2 2 Arbeitslehre b) 4 4 5 9 Musik/Bildende Kunst 2 2 2 2 Sport 3 3 3 3 Profilstunden c) 3 3 3 3 Insgesamt d) 29 29 31 31 (Stundentafel auf der Basis von 45 Minuten je Unterrichtsstunde) Anmerkungen: a) Wer in den Jahrgangsstufen 5 und 6 von der Teilnahme am Englischunterricht befreit war, ist in den Jahrgangsstufen 7 bis 10 zur Teilnahme am Unterricht eines anderen, von der Klassenkonferenz festgelegten Faches im Umfang des Fremdsprachenunterrichts verpflichtet.b) Arbeitslehre kann jahrgangsübergreifend unterrichtet werden. Für die Jahrgangsstufen 7 bis 10 stehen für die Gruppenteilungen pro Zug 17 Wochenstunden zur Verfügung.c) Profilstunden dienen im Rahmen der Flexibilisierungsspanne zur Verstärkung von Unterrichtsfächern und Lernbereichen. Sie können auch für den Unterricht in fachübergreifenden Aufgabengebieten (§ 12 Abs. 4 des Schulgesetzes) verwendet werden.d) Gemäß § 13 des Schulgesetzes sind im Stundenplan wöchentlich zwei Stunden innerhalb der regulären Unterrichtszeit für den Religions- und Weltanschauungsunterricht freizuhalten.

Anlage 1

Stundentafel für die Schule mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Sehen" - ...

Anlage 1Stundentafel für die Schule mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Sehen“ - Grundschulteil - Unterrichtsfach Schulanfangs- phase Jahrgangsstufen 1 2 3 4 5 6 Deutsch 8 8 8* 8* 7 7 Mathematik 5 5 5 5 5 5 Sachunterricht 2 2 3 5 Musik/Kunsta) 2 2 2 2 2 2 Sportb) 3 3 3 3 3 3 Englisch 2 3 4 5 Naturwissenschaften 4 4 Gesellschaftswissenschaften 3 3 Orientierung und Mobilität / Lebenspraktische Fähigkeiten/Schreib- und Lesetechnikenc) 5 5 6 5 6 5 Schwerpunktbildungd) 2 2 Gesamtstundenzahle) f) 25 25 29* 32* 34 34

Anlage 1a

Stundentafel für die Schule mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Sehen" - ...

Anlage 1aStundentafel für die Schule mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Sehen“ - Integrierte Sekundarschule - Unterrichtsfächer / Lernbereichea) Wochenstunden je Jahrgangsstufe 7 8 9 10 Pflichtunterricht Deutsch 4 4 4 4 Mathematik 4 4 4 4 Englisch 3 3 3 3 Lernbereich Naturwissenschaften Biologie 3b) 3b) 5b) 5b) Physik Chemie Lernbereich Gesellschaftswissenschaften Geschichte 8davon: mindestens 1 und maximal 2 Wochenstunden Geschichte, 2 Wochenstunden Politische Bildung, mindestens 1 und maximal 2 Wochenstunden Geografie, mindestens 3 und maximal 4 Wochenstunden Ethik 8davon: mindestens 1 und maximal 2 Wochenstunden Geschichte, 2 Wochenstunden Politische Bildung, mindestens 1 und maximal 2 Wochenstunden Geografie, mindestens 3 und maximal 4 Wochenstunden Ethik Politische Bildung Geografie Ethik Musik 2 2 2 2c) Kunst Sport 3 3 3 3 Wirtschaft-Arbeit-Technik 2 2 2d) 2d) Orientierung und Mobilität / Lebenspraktische Fähigkeiten / Schreib- und Lesetechnikene) 4 4 4 4 Wahlpflichtunterrichtf) 3 3 2 2 Profilstundeng) 3 3 3 3 Insgesamth) i) 35 35 36 36

Anlage 2

Stundentafel für die Schule mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Hören und ...

Anlage 2Stundentafel für die Schule mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Hören und Kommunikation“ - Grundschulteil - Unterrichtsfach Schulanfangs- phase Jahrgangsstufen 1 2 3 4 5 6 Deutscha) 11 11 11* 9* 7 7 Mathematik 5 5 5 5 5 5 Sachunterricht 2 2 3 5 Kunst 2 2 2 2 2 2 Musik/Rhythmisch-musische Erziehungb) 1 1 1 1 1 1 Sportc) 3 3 3 3 3 3 Englisch 2 3 4 5 Naturwissenschaften 4 4 Gesellschaftswissenschaften 3 3 Deutsche Gebärdensprached) [2] [2] [2] [2] [2] [2] Schwerpunktbildunge) 2 2 Gesamtstundenzahlf) g) 24 [26] 24 [26] 27 [29] 28 [30] 31 [33] 32 [34]

Anlage 2a

Stundentafel für die Schule mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Hören und ...

Anlage 2aStundentafel für die Schule mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Hören und Kommunikation“ - Integrierte Sekundarschule - Unterrichtsfächer / Lernbereichea) Wochenstunden je Jahrgangsstufe 7 8 9 10 Pflichtunterricht 4 4 4 4 Deutsch Mathematik 4 4 4 4 Englisch 3 3 3 3 Lernbereich Naturwissenschaften Biologie 3b) 3b) 5b) 5b) Physik Chemie Lernbereich Gesellschaftswissenschaften Geschichte 8davon: mindestens 1 und maximal 2 Wochenstunden Geschichte, 2 Wochenstunden Politische Bildung, mindestens 1 und maximal 2 Wochenstunden Geografie, mindestens 3 und maximal 4 Wochenstunden Ethik 8davon: mindestens 1 und maximal 2 Wochenstunden Geschichte, 2 Wochenstunden Politische Bildung, mindestens 1 und maximal 2 Wochenstunden Geografie, mindestens 3 und maximal 4 Wochenstunden Ethik Politische Bildung Geografie Ethik Musik/Rhythmisch-musische Erziehungd) 2 2 2 2c) Kunst Sport 3 3 3 3 Wirtschaft-Arbeit-Technik 2 2 2 2 Deutsche Gebärdensprachee) [2] [2] [2] [2] Hör- und Sprecherziehung 2 2 2 2 Wahlpflichtunterricht, Profilstundenf) 4 4 4 4 Insgesamtg) h) 31 [33] 31 [33] 33 [35] 33 [35]

Anlage 3

Stundentafel für die Schule mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Lernen" - ...

Anlage 3Stundentafel für die Schule mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Lernen“ - Grundschulteil - Unterrichtsfächer Wochenstunden in den Jahrgangsstufen 3 4 5 6 Pflichtunterricht Deutsch 8* 7* 5 5 Sachunterricht 3 4 - - Mathematik 5 5 5 5 Englisch 2 3 4 5 Naturwissenschaften - - 4 4 Gesellschaftswissenschaften - - 3 3 Musik/Kunst 3 3 3 3 Sporta) 3 3 3 3 Individuelle Förderungb) 1 1 1 1 Insgesamtc) d) 25 26 28 29

Anlage 3a

Stundentafel für die Schule mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Lernen" - ...

Anlage 3aStundentafel für die Schule mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Lernen“ - Sekundarstufe I - Unterrichtsfächer / Lernbereichea) Wochenstunden je Jahrgangsstufe 7 8 9 10 Pflichtunterricht 4 4 4 4 Deutsch Mathematik 4 4 4 4 Englisch 3 3 3 3 Lernbereich Naturwissenschaften Biologie 3b) 3b) 3b) 3b) Physik Chemie Lernbereich Gesellschaftswissenschaften Geschichte 8davon: mindestens 1 und maximal 2 Wochenstunden Geschichte, 2 Wochenstunden Politische Bildung, mindestens 1 und maximal 2 Wochenstunden Geografie, mindestens 3 und maximal 4 Wochenstunden Ethik 8davon: mindestens 1 und maximal 2 Wochenstunden Geschichte, 2 Wochenstunden Politische Bildung, mindestens 1 und maximal 2 Wochenstunden Geografie, mindestens 3 und maximal 4 Wochenstunden Ethik Politische Bildung Geografie Ethik Musik 2 2 2 2c) Kunst Sport 3 3 3 3 Wirtschaft-Arbeit-Technik 3 3 5 5 Profilstundend) 3 3 3 3 Insgesamte) 29 29 31 31

Anlage 4

Tabelle der Notenstufen und Punktwerte für Schülerinnen und Schüler mit ...

Anlage 4Tabelle der Notenstufen und Punktwerte für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf im Förderschwerpunkt „Lernen“ in der Sekundarstufe I Note Punkte 1 15 14 13 2 12 11 10 3 9 8 7 4 6 5 4 5 3 2 1 6 01 = sehr gut, 2 = gut, 3 = befriedigend, 4 = ausreichend, 5 = mangelhaft, 6 = ungenügendHinweis:Bewertungsmaßstab ist das Niveaustufenband für Schülerinnen und Schüler mit dem sonderpädagogischen Förderbedarf „Lernen“. Bei der Bewertung im Rahmen dieses Niveaustufenbandes wird nicht unterschieden, ob das zu bewertende Fach leistungsdifferenziert unterrichtet wurde oder nicht, da für Schülerinnen und Schüler mit dem sonderpädagogischen Förderbedarf „Lernen“ insofern ein einheitlicher Bewertungsmaßstab gilt.

§ 28

Schule mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Geistige Entwicklung"

§ 28 Schule mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Geistige Entwicklung“(1) Der Bildungsgang an der Schule mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Geistige Entwicklung“ ist in fünf Stufen gegliedert, denen in der Regel Schülerinnen und Schüler folgenden Alters zuzuordnen sind: 1. Eingangsstufe: Einschulung bis 8. Lebensjahr, 2. Unterstufe: 8. bis 11. Lebensjahr, 3. Mittelstufe: 11. bis 13. Lebensjahr 4. Oberstufe: 13. bis 16. Lebensjahr, 5. Abschlussstufe: 16. bis 18. Lebensjahr.Die Abschlussstufe wird entsprechend dem Bildungsgang „Integrierte Berufsausbildungsvorbereitung“ in zweijähriger Form nach § 29 Absatz 4 des Schulgesetzes eingerichtet. Die Schülerinnen und Schüler sollen alle Stufen durchlaufen; eine Versetzung findet nicht statt.(2) Zentrale Aufgabe des Unterrichts ist die Anregung von Lernprozessen in allen Lebensbereichen und eine umfassende Erziehung mit lebenspraktischem Bezug.(3) Unterricht und Erziehung erfolgen nach den Rahmenlehrplänen für den sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Geistige Entwicklung“. Zeugnisse werden ausschließlich am Ende eines Schuljahres erteilt. Die Schülerinnen und Schüler erhalten nach Beendigung des Bildungsgangs ein Abschlusszeugnis.(4) Die Schule mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Geistige Entwicklung“ wird als gebundene Ganztagsschule geführt. Sie schließt die Essensversorgung als Teil des Unterrichts mit ein. Unterricht und Betreuung beginnen montags bis freitags um 8.00 Uhr und enden um 15.00 Uhr.(5) An der Schule mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Geistige Entwicklung“ wird die ergänzende Förderung und Betreuung nach § 5 Absatz 5 bis zum Ende der Mittelstufe mit der Maßgabe angeboten, dass die ergänzende Förderung und Betreuung in der Eingangs-, Unter- und Mittelstufe neben der Frühbetreuung von 6.00 bis 8.00 Uhr die Zeiten von 15.00 bis 16.00 Uhr oder von 15.00 bis 18.00 Uhr sowie in den Ferien zusätzlich die Zeit von 8.00 bis 15.00 Uhr umfasst. Für Schülerinnen und Schüler bis zum Ende der Mittelstufe, die ausschließlich in den Ferien Bedarf an ergänzender Förderung und Betreuung haben, besteht ein Angebot von 8.00 bis 15.00 Uhr.(6) In der Ober- und Abschlussstufe wird der Zeitraum von 15.00 bis 16.00 Uhr im offenen Ganztagsbetrieb geführt. Eine ergänzende Förderung und Betreuung wird mit der Maßgabe angeboten, dass diese neben der Frühbetreuung von 6.00 bis 8.00 Uhr die Zeiten von 16.00 bis 18.00 Uhr umfasst. Auf Antrag wird eine Ferienbetreuung angeboten, die wahlweise die Betreuungszeiten von 6.00 bis 7.30 Uhr, von 7.30 bis 13.30 Uhr, von 7.30 bis 16.00 Uhr oder von 16.00 bis 18.00 Uhr umfasst.

Anlage 1

Stundentafel für die Schule mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Sehen" - ...

Anlage 1Stundentafel für die Schule mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Sehen“ - Primarstufe - Unterrichtsfach Schulanfangsphase Jahrgangsstufen 1 2 3 4 5 6 Deutsch 8 8 8 8 5 5 Mathematik 5 5 5 5 5 5 Sachunterricht 2 2 3 5 Musik / Kunsta) 2 2 2 2 2 2 Sportb) 3 3 3 3 3 3 Englisch 2 3 4 5 Naturwissenschaften 4 4 Gesellschaftswissenschaften 3 3 Orientierung und Mobilität / Lebenspraktische Fähigkeiten / Schreib- und Lesetechnikenc) 5 5 6 5 6 5 Schwerpunktbildungd) 2 2 Gesamtstundenzahle) f) 25 25 29 31 34 34Fußnoten:

§ 1

Anwendungsbereich

§ 1 AnwendungsbereichDiese Verordnung regelt die sonderpädagogische Förderung im Rahmen des Unterrichts, der Erziehung und der Ausbildungsbegleitung von Schülerinnen und Schülern sowie Kindern und Jugendlichen mit sonderpädagogischem Förderbedarf in der allgemeinen Schule, in den Schulen mit sonderpädagogischem Förderschwerpunkt und in sonderpädagogischen Einrichtungen einschließlich der spezifischen vorschulischen Förderung für gehörlose und blinde Kinder. Sie gilt auch für Schülerinnen und Schüler ohne sonderpädagogischen Förderbedarf, die wegen einer lang andauernden erheblichen Beeinträchtigung oder Behinderung einer vergleichbaren Förderung und Unterstützung bedürfen. Sie gilt nicht bei Lernschwierigkeiten in ausschließlich begrenzten Teilbereichen wie Rechnen, Lesen oder Rechtschreiben.

§ 10

Förderschwerpunkt „Sprache"

§ 10 Förderschwerpunkt „Sprache“(1) Im sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Sprache“ werden Schülerinnen und Schüler gefördert, die wegen einer erheblichen Sprachbeeinträchtigung ihre Fähigkeiten und Anlagen in der Schule ohne diese Förderung nicht angemessen entwickeln können.(2) Zusätzlich zum Erwerb schulischer Kompetenzen zielt die Förderung insbesondere darauf, die Schülerinnen und Schüler frühzeitig zu befähigen, über eine dialoggerichtete Anleitung Sprache auf- und auszubauen, sprachliches Handeln im Alltag zu bewältigen und sich als kommunikationsfähig zu erleben, damit ihr sonderpädagogischer Förderbedarf in der Regel beim Verlassen der Primarstufe entfallen kann.(3) Ergänzend zu den Stundentafeln der allgemeinen Schule erhalten die Schülerinnen und Schüler Sprachförderunterricht.(4) An allgemeinbildenden Schulen können mit Zustimmung der Schulaufsichtsbehörde Klassen mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Sprache“ eingerichtet werden (sonderpädagogische Sprachkleinklassen). § 25 Satz 3 findet Anwendung.

§ 11

Förderschwerpunkt „Lernen"

§ 11 Förderschwerpunkt „Lernen“(1) Im sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Lernen“ werden Schülerinnen und Schüler gefördert, die wegen einer erheblichen und langandauernden kognitiven Einschränkung ihres Lern- und Leistungsvermögens auf einem für sie angemessenen Niveau unterrichtet und bewertet werden. Im Rahmen der Förderung ist zu berücksichtigen, dass die Beeinträchtigung des Lern- und Leistungsverhaltens vielfach mit Beeinträchtigungen der motorischen, sensorischen, kognitiven, sprachlichen sowie emotionalen und sozialen Fähigkeiten verbunden ist.(2) Ziel der Förderung ist insbesondere die Entwicklung der Persönlichkeit der Schülerinnen und Schüler, damit sie das größtmögliche Maß an Selbständigkeit und gesellschaftlicher Teilhabe erreichen. Der Integration ins Arbeitsleben wird durch eine intensive berufliche Orientierung, Vorbereitung und Ausbildung Rechnung getragen.(3) Die Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf im Förderschwerpunkt „Lernen“ werden entsprechend dem Rahmenlehrplan für die Jahrgangsstufen 1 bis 10 zieldifferent unterrichtet und bewertet. Dies ist auf dem Zeugnis zu vermerken. Fächer, die abweichend davon zielgleich unterrichtet und bewertet werden, sind auf dem Zeugnis gesondert zu kennzeichnen. Eine Pflicht zur Teilnahme an vergleichenden Arbeiten besteht nur im Rahmen des Erwerbs schulischer Abschlüsse.(4) Schülerinnen und Schüler können in Fächern, in denen sie über einen längeren Zeitraum so gute Leistungen erbracht haben, dass die jeweils unterrichtende Lehrkraft eine erfolgreiche Teilnahme am zielgleich erteilten Unterricht erwartet, mit Einverständnis ihrer Erziehungsberechtigten zielgleich unterrichtet und bewertet werden. Fächer, die auf dem Anforderungsniveau des zielgleich erteilten Unterrichts nicht mindestens mit der Note „ausreichend“ bewertet werden, werden ab dem folgenden Schulhalbjahr zieldifferent unterrichtet und bewertet. Ein Wechsel des Anforderungsniveaus ist nur zu Beginn eines Schulhalbjahres zulässig. Bei einem Wechsel innerhalb eines Schuljahres wird in den Jahrgangsstufen 7 bis 10 abweichend von § 20 Absatz 5 der Sekundarstufe I-Verordnung vom 31. März 2010 (GVBl. S. 175), die zuletzt durch Artikel 6 der Verordnung vom 12. August 2024 (GVBl. S. 501) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung keine Jahrgangsnote gebildet; Bewertungszeitraum für die am Ende des Schuljahres erteilte Note ist das zweite Schulhalbjahr. Noten und Punkte, die auf dem zielgleichen Anforderungsniveau erteilt worden sind, werden ausschließlich auf Abschluss- und Abgangszeugnissen in Jahrgangsstufe 10 auf das Anforderungsniveau für den sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Lernen“ umgerechnet; die Umrechnung erfolgt gemäß Anlage 5.(5) Für Zeugnisse sind die von der Schulaufsichtsbehörde festgelegten Muster zu verwenden. Sofern in der Sekundarstufe I mit Punkten bewertet wird, gilt die Tabelle der Anlage 4. Bei kognitiv stärker beeinträchtigten Schülerinnen und Schülern, die in der Mehrzahl der Fächer trotz zieldifferenten Unterrichts schlechter als „ausreichend“ bewertet werden müssten, kann die Klassenkonferenz auf Antrag der Erziehungsberechtigten beschließen, die Leistungen durch schriftliche Informationen zu Lernstand und Lernzuwachs zu beurteilen; dies gilt nicht für Abschluss- und Abgangszeugnisse. Noten- und Punktezeugnisse können durch schriftliche Informationen zu Lernstand und Lernzuwachs ergänzt werden. Am Ende der Jahrgangsstufe 9 und des ersten Halbjahres der Jahrgangsstufe 10 wird auf dem Zeugnis vermerkt, welchen Abschluss die Schülerin oder der Schüler bei gleichbleibendem Leistungsstand voraussichtlich jeweils erreichen wird.(6) Beim Übergang in die Sekundarstufe I wird bei der Erstellung der Förderprognose keine Notensumme und keine Durchschnittsnote errechnet.(7) In der Jahrgangsstufe 10 nehmen grundsätzlich alle Schülerinnen und Schüler an vergleichenden Arbeiten in den Fächern Deutsch und Mathematik teil, die zentral von der Schulaufsichtsbehörde erstellt werden. Diese vergleichenden Arbeiten dienen der Feststellung, ob die für den Erwerb des berufsorientierenden Abschlusses oder eines der Berufsbildungsreife gleichwertigen Abschlusses geltenden Standards erfüllt werden. Sofern die Schulleiterin oder der Schulleiter und die Erziehungsberechtigten oder bei Volljährigkeit die Schülerin oder der Schüler einverstanden sind, kann von der Teilnahme an den vergleichenden Arbeiten befreit werden.(8) Die Wiederholung der Jahrgangsstufe 10 ist zuzulassen, wenn zu erwarten ist, dass die Schülerin oder der Schüler die Voraussetzungen erfüllt, um einen der Berufsbildungsreife gleichwertigen Abschluss zu erwerben. Über die Wiederholung der Jahrgangsstufe entscheidet die Klassenkonferenz.(9) Schülerinnen und Schüler erwerben am Ende der Jahrgangsstufe 10 den berufsorientierenden Abschluss, wenn1. sie in mindestens zwei der Fächer Deutsch, Mathematik und Wirtschaft-Arbeit-Technik mindestens ausreichende Leistungen erreicht haben,2. die Summe aller Zeugnisnoten einen Durchschnittswert von 4,0 oder besser ergibt und3. bei vergleichenden Arbeiten in den Fächern Mathematik und Deutsch, denen die für den berufsorientierenden Abschluss geltenden Standards zugrunde liegen, sowie der teamorientierten Präsentation, die auch auf einer praktischen Arbeitsleistung beruhen kann, mindestens ausreichende Leistungen erzielt werden oder ein Ausgleich nach Satz 2 bis 4 vorliegt.Ausgeglichen werden kann die Note „mangelhaft“ in höchstens einer vergleichenden Arbeit oder in der teamorientierten Präsentation. Die Note „mangelhaft“ in einer der vergleichenden Arbeiten ist ausgeglichen, wenn in der anderen vergleichenden Arbeit oder in der teamorientierten Präsentation mindestens die Note „befriedigend“ erzielt wird. Die Note „mangelhaft“ in der teamorientierten Präsentation ist ausgeglichen, wenn in einer der vergleichenden Arbeiten mindestens die Note „befriedigend“ erzielt wird. Schülerinnen und Schüler, die die Leistungsanforderungen nach Satz 1 nicht erfüllen, erhalten nach Beendigung des Bildungsgangs ein Abgangszeugnis.(10) Schülerinnen und Schüler erwerben am Ende der Jahrgangsstufe 10 einen der Berufsbildungsreife gleichwertigen Abschluss, wenn1. sie in mindestens zwei der Fächer Deutsch, Mathematik und Wirtschaft-Arbeit-Technik mindestens befriedigende Leistungen erreicht haben,2. die Summe aller Zeugnisnoten einen Durchschnittswert von 3,0 oder besser ergibt,3. bei vergleichenden Arbeiten in den Fächern Mathematik und Deutsch, denen die für die Berufsbildungsreife geltenden Standards zugrunde liegen, mindestens ausreichende und bei der teamorientierten Präsentation, die auch auf einer praktischen Arbeitsleistung beruhen kann, mindestens befriedigende Leistungen erzielt werden oder ein Ausgleich nach Satz 2 bis 4 vorliegt.Ausgeglichen werden kann entweder die Note „mangelhaft“ in höchstens einer vergleichenden Arbeit oder die Note „ausreichend“ in der teamorientierten Präsentation. Die Note „mangelhaft“ in einer der vergleichenden Arbeiten ist ausgeglichen, wenn in der anderen vergleichenden Arbeit mindestens die Note „befriedigend“ oder in der teamorientierten Präsentation mindestens die Note „gut“ erzielt wird. Die Note „ausreichend“ in der teamorientierten Präsentation ist ausgeglichen, wenn in einer der vergleichenden Arbeiten mindestens die Note „befriedigend“ erzielt wird.(11) Zur Vorbereitung auf die teamorientierte Präsentation entscheiden sich die Schülerinnen und Schüler bis zu einem von der Schule festgesetzten Termin zu Beginn des zweiten Schulhalbjahres der Jahrgangsstufe 10 für ein Thema und entwickeln gemeinsam mit der Lehrkraft die Aufgabenstellung. Durch die Zuordnung von Teilaufgaben ist eine individuelle Leistungsbewertung sicherzustellen. Bei der Vorbereitung auf die Präsentation werden die Schülerinnen und Schüler von der fachlich zuständigen Lehrkraft unterstützt; die Vorbereitung kann teilweise auch außerhalb des Unterrichts erfolgen. Die Präsentation findet in der Regel in einer Gruppe von bis zu vier Schülerinnen und Schülern statt. Sie dauert bei Gruppenprüfungen je Teilnehmerin oder Teilnehmer mindestens fünf Minuten und in Einzelprüfungen mindestens zehn Minuten und beinhaltet neben der eigentlichen Präsentation ein kurzes Gespräch.(12) Werden mehr als zwei Fächer oder wird eines der Fächer Deutsch und Mathematik nicht benotet, werden die Bedingungen für den Erwerb eines Abschlusses nach den Absätzen 9 und 10 nicht erfüllt.(13) Die gemäß Absatz 9 und 10 zu bildende Durchschnittsnote wird mit einer nicht gerundeten Stelle nach dem Komma ermittelt.(14) Schülerinnen und Schüler können an einer Leistungsüberprüfung mit dem Ziel der Verbesserung einer Jahrgangsnote (Nachprüfung) zum Erreichen eines Abschlusses teilnehmen. Die Nachprüfung kann in höchstens einem Fach durchgeführt werden. Voraussetzung ist, dass durch eine Verbesserung der Leistungen in diesem Fach um eine Notenstufe ein Abschluss erreicht werden kann. Eine Nachprüfung im Fach Sport ist ausgeschlossen. Die Durchführung der Nachprüfung erfolgt entsprechend § 24 Absatz 2 bis 4 der Sekundarstufe I-Verordnung. Die Nachprüfung besteht im Regelfall aus einer mündlichen Prüfung im Umfang von 20 Minuten. In Fächern mit hohem Praxisanteil besteht sie aus einer mündlichen Prüfung und einer praxisbezogenen Aufgabe im Umfang von jeweils 10 bis 15 Minuten. Prüfungsgegenstand eines Faches sind die in Jahrgangsstufe 10 unterrichteten Inhalte. Im Anschluss an die Nachprüfung stellt der Ausschuss mit Stimmenmehrheit fest, ob sie bestanden ist. Dies ist der Fall, wenn in allen Teilen der jeweiligen Prüfung um mindestens eine Notenstufe verbesserte Leistungen erzielt worden sind. Eine Wiederholung der Nachprüfung ist nicht zulässig.(15) Auf Abschluss- und Abgangszeugnissen der Jahrgangsstufe 10 wird in der ersten Fremdsprache und in einer in den Jahrgangsstufen 7 bis 10 unterrichteten zweiten Fremdsprache die Niveaustufe A1/A2 des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens ausgewiesen, sofern die jeweilige Jahrgangsnote am Ende der Jahrgangsstufe 10 mindestens ausreichend lautet. Wurden die Leistungen in der Fremdsprache zuletzt in der Jahrgangsstufe 9 mindestens mit ausreichend bewertet, wird die Niveaustufe A1 ausgewiesen; vor der Jahrgangsstufe 9 zugrundeliegende Leistungen werden nicht ausgewiesen. Abweichend von Satz 1 erfolgt die Ausweisung der Niveaustufe für Schülerinnen und Schüler, die in der Fremdsprache gemäß Absatz 3 Satz 3 zielgleich unterrichtet werden, entsprechend der Anlage 6 der Sekundarstufe I-Verordnung.

§ 12

Förderschwerpunkt „Geistige Entwicklung”

§ 12 Förderschwerpunkt „Geistige Entwicklung”(1) Im sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Geistige Entwicklung“ werden Schülerinnen und Schüler mit einer hochgradigen und dauerhaften Beeinträchtigung in allen Entwicklungsbereichen gefördert. Unterricht und Erziehung erfolgen nach dem Rahmenlehrplan für Schülerinnen und Schüler mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Geistige Entwicklung“, der die Grundlage für die Leistungsbewertung ist.(2) Ziel der Förderung ist insbesondere die Entwicklung von kognitiven, kommunikativen, sprachlichen, senso- und psychomotorischen, emotionalen und sozialen Fähigkeiten, einschließlich der Ausformung von lebenspraktisch orientierten Kulturtechniken, um den Schülerinnen und Schülern ein aktives Leben in beruflicher und sozialer Integration sowie die selbstbestimmte Entfaltung ihrer Persönlichkeit zu ermöglichen.(3) Im Rahmen des gemeinsamen Unterrichts sollen Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf in dem Förderschwerpunkt „Geistige Entwicklung“ in einer Klasse mit anderen Schülerinnen und Schülern desselben sonderpädagogischen Förderbedarfs beschult werden.(4) An allgemeinbildenden Schulen können mit Zustimmung der Schulaufsichtsbehörde vorübergehend Klassen mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Geistige Entwicklung“ eingerichtet werden. § 28 findet Anwendung.(5) Beim Übergang in die Sekundarstufe I wird bei der Erstellung der Förderprognose keine Notensumme und keine Durchschnittsnote errechnet.

§ 14

Förderschwerpunkt „Autismus"

§ 14 Förderschwerpunkt „Autismus“(1) Im sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Autismus“ werden Schülerinnen und Schüler gefördert, die wegen ihrer individuellen Ausprägung einer Autismus-Spektrum-Störung in ihrer Beziehungs- und Kommunikationsfähigkeit stark beeinträchtigt sind, bei denen Verhaltensmuster, Aktivitäten und Interessen deutlich eingeschränkt sind und die ihre Fähigkeiten ohne diese Förderung auch unter Einsatz von Hilfsmitteln nicht angemessen entwickeln können.(2) Zusätzlich zum Erwerb schulischer Kompetenzen und Abschlüsse zielt die Förderung auf die Entwicklung kommunikativer, emotional-sozialer sowie situations- und handlungsbezogener Kompetenzen. Die Rahmenbedingungen der schulischen Förderung sind wegen des breiten Spektrums der Ausprägung einer autistischen Störung in den pädagogischen Konzeptionen der Schulen zu beschreiben und festzulegen.(3) Maßnahmen zur Förderung werden im gemeinsamen Unterricht, an Auftragsschulen und in den „Kleinklassen für Autismus“ durchgeführt. An allgemeinbildenden Schulen können mit Zustimmung der Schulaufsichtsbehörde „Kleinklassen für Autismus“ und „Auftragsschulen für Autismus“ eingerichtet werden; die Einrichtung von „Auftragsschulen für Autismus“ setzt zudem die Zustimmung der Schulbehörde voraus. Der Unterricht umfasst in den Kleinklassen und an den Auftragsschulen für Schülerinnen und Schüler mit Förderstufe I oder II, die ganz oder teilweise nach dem Rahmenlehrplan „Geistige Entwicklung“ unterrichtet werden, 35 Zeitstunden pro Woche. Er orientiert sich differenziert am individuellen Leistungsvermögen dieser Schülerinnen und Schüler. Die Verpflichtung, Leistungen entsprechend den Anforderungen des jeweils maßgeblichen Rahmenlehrplans zu bewerten, bleibt davon unberührt. Eine ergänzende Förderung und Betreuung wird für die Jahrgangsstufen 7 bis 10 mit der Maßgabe angeboten, dass diese neben der Frühbetreuung von 6.00 bis 7.30 Uhr die Zeiten von 16.00 bis 18.00 Uhr umfasst. Auf Antrag wird eine Ferienbetreuung angeboten, die wahlweise die Betreuungszeiten von 6.00 bis 7.30 Uhr, von 7.30 bis 13.30 Uhr, von 7.30 bis 16.00 Uhr oder von 16.00 bis 18.00 Uhr umfasst.

§ 15

Langfristige Erkrankungen, Haus- und Krankenhausunterricht

§ 15 Langfristige Erkrankungen, Haus- und Krankenhausunterricht(1) Bei Schülerinnen und Schülern, die längerfristig, wiederkehrend oder chronisch krank sind, besteht die sonderpädagogische Aufgabe darin, im Unterricht Hilfen im Umgang mit der Krankheit zu geben, eine Gefährdung der Schullaufbahn zu vermeiden und einer sozialen Isolierung der Betroffenen entgegenzuwirken.(2) Schulpflichtige Schülerinnen und Schüler der Primarstufe und der Sekundarstufe I, die auf Grund einer Erkrankung oder einer Beeinträchtigung voraussichtlich für längere Zeit oder in regelmäßigen Abständen nicht am Unterricht in ihrer Schule teilnehmen können, erhalten während dieser Zeit Haus- oder Krankenhausunterricht. Sofern erforderlich entscheidet die Schulaufsichtsbehörde auf der Grundlage der Stellungnahmen der beteiligten Schulen und gegebenenfalls des SIBUZ, des Kinder- und Jugendgesundheitsdienstes, des Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienstes, der Beratungsstelle für Menschen mit Behinderung, der Krankenhausärztinnen und -ärzte oder des Jugendamtes, in welchem Umfang und für welche Dauer der Unterricht voraussichtlich erteilt wird. Der Unterricht kann als Einzel- oder Gruppenunterricht erteilt werden. Er orientiert sich an dem Rahmenlehrplan oder den Rahmenlehrplänen des Bildungsganges, dem die Schülerin oder der Schüler angehört, unter Berücksichtigung der sich aus der Krankheit und dem Unterbringungsort ergebenden Bedingungen. Im Hausunterricht und im stationären Unterricht sind vorrangig die Fächer Deutsch, Mathematik und in der Regel die erste Fremdsprache zu unterrichten. Das Schulverhältnis zur bisher besuchten Schule (Stammschule) bleibt erhalten.(3) Krankenhausunterricht erhalten Schülerinnen und Schüler mit psychischen Erkrankungen, die stationär in Einrichtungen der Kinder- und Jugendpsychiatrie untergebracht sind sowie Schülerinnen und Schüler, die über einen längeren Zeitraum stationär onkologisch oder kardiologisch behandelt werden; gemäß § 26 können sie darüber hinaus in Nachsorgeklassen unterrichtet werden, wenn sie nach ihrem stationären Aufenthalt noch nicht an ihre Stammschule zurückkehren können. Alle anderen kranken Schülerinnen und Schüler erhalten Hausunterricht, unabhängig davon, ob dieser zu Hause, in Krankenhäusern oder in anderen geeigneten Räumen stattfindet.(4) Hausunterricht wird grundsätzlich am Wohnort der Schülerin oder des Schülers oder an einem anderen Ort außerhalb der Stammschule erteilt. Er findet auf Antrag und im Einvernehmen mit den Erziehungsberechtigten statt. Je nach Jahrgangsstufe und Belastbarkeit der Schülerin oder des Schülers werden in der Regel wöchentlich bis zu sechzehn Unterrichtsstunden in Kooperation mit der Stammschule erteilt.(5) Eine Zeugnisnote kann im Rahmen der Vorgaben der Schulaufsichtsbehörde unabhängig von der Dauer des Unterrichts gebildet werden, wenn eine Schülerin oder ein Schüler, die oder der in dem Beurteilungszeitraum ausschließlich im Haus- und Krankenhausunterricht beschult wurde, hinreichend viele Leistungen erbracht hat, die eine Benotung ermöglichen. Die Verpflichtung zur Teilnahme an Klassenarbeiten bleibt davon unberührt.(6) Haus- oder Krankenhausunterricht ist so lange zu erteilen, bis die Rückkehr in die Stammschule möglich ist.(7) Die Schulaufsichtsbehörde kann für Schülerinnen und Schüler, die wegen einer Krankheit, einer Behinderung oder einer lang andauernden Behandlung nicht oder nur eingeschränkt am Unterricht teilnehmen können, auf Antrag ihrer Erziehungsberechtigten den Besuch der Jahrgangsstufe 10 auf zwei Schuljahre ohne Anrechnung auf die Höchstverweildauer verlängern. Der Antrag soll vor dem Beginn des jeweiligen Schuljahres gestellt werden und ist in geeigneter Weise, insbesondere durch ärztliche Unterlagen, glaubhaft zu machen. Dem Antrag soll entsprochen werden, wenn nach Leistung und Bildungswillen zu erwarten ist, dass dadurch ein Abschluss oder ein höherer Abschluss als der bisher erreichte erworben werden kann. Die Schulaufsichtsbehörde legt unter Berücksichtigung der Stellungnahmen der Klassenkonferenz und der Schulleiterin oder des Schulleiters individuell fest, wie die Verpflichtungen zur Teilnahme am Unterricht in allen Fächern den besonderen Bedingungen des Unterrichts für Kranke angepasst werden. Das Zeugnis am Ende des ersten Schuljahres gilt als Zeugnis des ersten Schulhalbjahres der Jahrgangsstufe 10, das Zeugnis am Ende des zweiten Schuljahres als Zeugnis für die gesamte Jahrgangsstufe. Die zum Erwerb des Schulabschlusses gehörende Prüfung gemäß § 34 der Sekundarstufe I-Verordnung oder die Teilnahme an vergleichenden Arbeiten gemäß § 32 Absatz 2 der Sekundarstufe I-Verordnung oder § 11 Absatz 9 und 10 wird vollständig im zweiten Schuljahr durchgeführt.(8) Die Schulaufsichtsbehörde kann für Schülerinnen und Schüler, die die Voraussetzungen für den Besuch der Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe erfüllen, aber wegen einer Krankheit, einer Behinderung oder einer lang andauernden Behandlung nicht oder nur eingeschränkt am Unterricht teilnehmen können, auf Antrag der Erziehungsberechtigten oder der volljährigen Schülerinnen und Schüler ausnahmsweise die Qualifikationsphase ohne Anrechnung auf die Höchstverweildauer auf bis zu vier Jahren verlängern. Die Schulaufsichtsbehörde legt dabei individuell fest, wie die Belegverpflichtungen den besonderen Bedingungen des Unterrichts für Kranke angepasst werden.

§ 27

Schule mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Lernen"

§ 27 Schule mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Lernen“(1) Die Schule mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Lernen“ umfasst die Jahrgangsstufen 3 bis 10.(2) [1]Das Duale Lernen bereitet in den Jahrgangsstufen 7 bis 10 alle Schülerinnen und Schüler auf den Übergang in die Berufs- und Arbeitswelt vor. Es umfasst Aktivitäten zur Berufsorientierung sowie die Vermittlung von Praxisplätzen an geeigneten Lernorten (praxisbezogene Angebote). In den Jahrgangsstufen 9 und 10 können Schülerinnen und Schüler je nach dem Angebot der Schule und den vorhandenen Plätzen an für sie geeigneten besonderen Organisationsformen des Dualen Lernens (Praxislernen) teilnehmen. Im Praxislernen werden praxisbezogene Unterrichtsprojekte durch Lernen in der Praxis an geeigneten Lernorten durchgeführt, die durch anwendungsbezogene Lernbereiche und Unterrichtsfächer im Pflichtbereich ergänzt werden. Geeignete Lernorte des Praxislernens sind insbesondere eigene schulische Werkstätten, Schülerfirmen, berufliche Schulen und öffentliche Verwaltungen, betriebliche Werkstätten, Betriebe und überbetriebliche und außerbetriebliche Bildungsstätten. Praxislernen kann auch in den besonderen Organisationsformen des Produktiven Lernens oder einer Praxislerngruppe in Kooperation mit einer außerschulischen Einrichtung durchgeführt werden; die jeweils dafür geltenden pädagogischen und organisatorischen Besonderheiten werden in einer Rahmenkonzeption festgelegt.(3) An der Schule mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Lernen“ kann die schulergänzende Betreuung nach § 5 Absatz 5 auch für die Jahrgangsstufen 5 und 6 angeboten werden.(4) Beim Wechsel zwischen einer allgemeinen Schule und einer Schule mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Lernen“ erfolgt die Zuordnung zu einer Jahrgangsstufe unter Berücksichtigung des Alters sowie des individuellen Entwicklungs- und Leistungsstands der Schülerin oder des Schülers. Die Entscheidung trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter der aufnehmenden Schule im Benehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter der abgebenden Schule.(5) Spätestens ab der Jahrgangsstufe 9 ist in den Fächern Deutsch und Mathematik pro Schuljahr mindestens eine Klassenarbeit in dem Format zu konzipieren, das den vergleichenden Arbeiten gemäß § 11 Absatz 9 Satz 1 Nummer 3 und § 10 Satz 1 Nummer 3 entspricht.(6) Wird für eine Schülerin oder einen Schüler von der Klassenkonferenz das Überspringen einer Jahrgangsstufe vorgeschlagen (vorzeitiges Aufrücken), ist nach Maßgabe des § 35 über das Fortbestehen des sonderpädagogischen Förderbedarfs und einen Wechsel in eine allgemeine Schule zu entscheiden.

§ 28

Schule mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Geistige Entwicklung"

§ 28 Schule mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Geistige Entwicklung“(1) Der Bildungsgang an der Schule mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Geistige Entwicklung“ ist in fünf Stufen gegliedert, denen in der Regel Schülerinnen und Schüler folgenden Alters zuzuordnen sind: 1. Eingangsstufe: Einschulung bis 8. Lebensjahr, 2. Unterstufe: 8. bis 11. Lebensjahr, 3. Mittelstufe: 11. bis 13. Lebensjahr 4. Oberstufe: 13. bis 16. Lebensjahr, 5. Abschlussstufe: 16. bis 18. Lebensjahr.Die Abschlussstufe wird entsprechend dem Bildungsgang „Integrierte Berufsausbildungsvorbereitung“ in zweijähriger Form nach § 29 Absatz 4 des Schulgesetzes eingerichtet. Die Schülerinnen und Schüler sollen alle Stufen durchlaufen; eine Versetzung findet nicht statt.(2) Zentrale Aufgabe des Unterrichts ist die Anregung von Lernprozessen in allen Lebensbereichen und eine umfassende Erziehung mit lebenspraktischem Bezug.(3) Zeugnisse werden ausschließlich am Ende eines Schuljahres erteilt. Die Schülerinnen und Schüler erhalten nach Beendigung des Bildungsgangs ein Abschlusszeugnis.(4) Die Schule mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Geistige Entwicklung“ wird als gebundene Ganztagsschule geführt. Sie schließt die Essensversorgung als Teil des Unterrichts mit ein. Unterricht und Betreuung beginnen montags bis freitags um 8.00 Uhr und enden um 15.00 Uhr.(5) An der Schule mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Geistige Entwicklung“ wird die ergänzende Förderung und Betreuung nach § 5 Absatz 5 bis zum Ende der Mittelstufe mit der Maßgabe angeboten, dass die ergänzende Förderung und Betreuung in der Eingangs-, Unter- und Mittelstufe neben der Frühbetreuung von 6.00 bis 8.00 Uhr die Zeiten von 15.00 bis 16.00 Uhr oder von 15.00 bis 18.00 Uhr sowie in den Ferien zusätzlich die Zeit von 8.00 bis 15.00 Uhr umfasst. Für Schülerinnen und Schüler bis zum Ende der Mittelstufe, die ausschließlich in den Ferien Bedarf an ergänzender Förderung und Betreuung haben, besteht ein Angebot von 8.00 bis 15.00 Uhr.(6) In der Ober- und Abschlussstufe wird der Zeitraum von 15.00 bis 16.00 Uhr im offenen Ganztagsbetrieb geführt. Eine ergänzende Förderung und Betreuung wird mit der Maßgabe angeboten, dass diese neben der Frühbetreuung von 6.00 bis 8.00 Uhr die Zeiten von 16.00 bis 18.00 Uhr umfasst. Auf Antrag wird eine Ferienbetreuung angeboten, die wahlweise die Betreuungszeiten von 6.00 bis 7.30 Uhr, von 7.30 bis 13.30 Uhr, von 7.30 bis 16.00 Uhr oder von 16.00 bis 18.00 Uhr umfasst.

§ 3

Unterricht und Erziehung

§ 3 Unterricht und Erziehung(1) Soweit keine besonderen Regelungen getroffen sind, gelten die Rahmenlehrpläne, die Stundentafeln, die Leistungsanforderungen, die Grundsätze der ergänzenden Förderung und Betreuung, der außerunterrichtlichen Förderung und Betreuung und die sonstigen Vorschriften für die allgemeine Schule mit der Maßgabe, dass behinderungs- und krankheitsbedingte Besonderheiten zu berücksichtigen sind. Zur sonderpädagogischen Förderung gehört auch die Gewährung von Nachteilsausgleich und von Notenschutz (§§ 38, 39). Ziel ist es, die Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf zu den im allgemeinen Schulwesen vorgesehenen Abschlüssen zu führen und ihnen den Wechsel von einem Bildungsgang in einen anderen Bildungsgang zu ermöglichen.(2) Die unterrichtenden Lehrkräfte entwickeln für jede Schülerin und jeden Schüler individuelle Förderpläne. Dabei können Expertisen externer Fachkräfte einbezogen werden; eine gesonderte Beauftragung erfolgt nicht. Die Förderpläne bilden die Grundlage für die sonderpädagogische Förderung. Sie sind kontinuierlich fortzuschreiben und den Erziehungsberechtigten auszuhändigen und zu erläutern. Die Schülerinnen und Schüler sollen ihrem Entwicklungsstand entsprechend beteiligt werden. Sofern Erziehungsziele formuliert werden, sind die Erziehungsberechtigten in die Erstellung einzubeziehen.

§ 30

(aufgehoben)

§ 30 (aufgehoben)

§ 31

Antragstellung

§ 31 Antragstellung(1) Der Antrag auf Feststellung eines sonderpädagogischen Förderbedarfs kann von den Erziehungsberechtigten oder der Schule, an der das Kind angemeldet wird oder die die Schülerin oder der Schüler besucht, gestellt werden. Wird der Antrag von der Schule gestellt, ist den Erziehungsberechtigten zuvor Gelegenheit zur Anhörung zu geben. Wird der Antrag von den Erziehungsberechtigten gestellt, nimmt die Schule dazu gegenüber dem zuständigen SIBUZ Stellung. Die Antragstellung erfolgt:1. vor der Einschulung für jedes angemeldete Kind, bei dem begründete Anhaltspunkte für das Vorliegen eines sonderpädagogischen Förderbedarfs gegeben sind,2. nach der Einschulung, wenn während des Besuchs der Schule erkennbar wird, dass ein sonderpädagogischer Förderbedarf bestehen könnte und3. bei einer erkennbaren Veränderung des sonderpädagogischen Förderbedarfs.Sofern für Schülerinnen und Schüler eine Überprüfung in dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Emotionale und soziale Entwicklung“ erfolgen soll, ist vor der Antragstellung eine Schulhilfekonferenz durchzuführen. Ein Antrag auf Feststellung von sonderpädagogischem Förderbedarf in den Förderschwerpunkten „Emotionale und soziale Entwicklung“ und „Sprache“ setzt bis einschließlich der Jahrgangsstufe 4 zunächst eine dokumentierte Beratung der Schule durch das SIBUZ voraus.(2) Der Antrag ist an das SIBUZ zu richten. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 4 Nummer 2 und 3 hat die Schule alle vorhandenen entscheidungsrelevanten Unterlagen beizufügen. Bei vermutetem sonderpädagogischen Förderbedarf umfasst dies in der Regel auch die Dokumentation der bereits durchgeführten Maßnahmen zur lernbegleitenden Diagnostik und Förderung.(3) Stellt das SIBUZ fest, dass voraussichtlich ein anderer als der vermutete sonderpädagogische Förderbedarf vorliegt, wird das Feststellungsverfahren ohne erneute Antragstellung fortgesetzt. Die mit der Antragstellung vorgelegten Unterlagen können auch bei einer Änderung des Förderschwerpunktes verwendet werden. Das SIBUZ beteiligt die Erziehungsberechtigten in diesen Fällen entsprechend den Vorgaben der Schulaufsichtsbehörde.(4) Das SIBUZ entscheidet nach den Vorgaben der Schulaufsichtsbehörde über den Antrag auf Feststellung von sonderpädagogischem Förderbedarf. Es kann, insbesondere wenn die vorgelegten Unterlagen keine hinreichende Grundlage für eine Entscheidung über das Vorliegen von sonderpädagogischem Förderbedarf in den Förderschwerpunkten „Lernen“, „Emotionale und soziale Entwicklung“ und „Sprache“ bilden, die Schule verpflichten, zunächst die Wirksamkeit besonderer pädagogischer Fördermaßnahmen über einen längeren Zeitraum zu beobachten und auszuwerten. Zudem können zur weiteren Abstimmung Schulhilfekonferenzen durchgeführt werden, auch mit Vertreterinnen und Vertretern des SIBUZ, des Jugendamtes, des Kinder- und Jugendgesundheitsdienstes und anderer medizinischer Dienste.

§ 33

Entscheidung über die Aufnahme in eine allgemeine Schule

§ 33 Entscheidung über die Aufnahme in eine allgemeine Schule(1) Die Erziehungsberechtigten wählen im Rahmen des bestehenden schulischen Angebots, ob das Kind oder die Schülerin oder der Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf eine allgemeine Schule oder eine Schule mit sonderpädagogischem Förderschwerpunkt besuchen soll. Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann die Aufnahme eines Kindes oder einer Schülerin oder eines Schülers mit sonderpädagogischem Förderbedarf in eine allgemeine Schule nur ablehnen, wenn an der Schule die personellen, sächlichen und organisatorischen Voraussetzungen für eine angemessene Förderung nicht gegeben sind.(2) Lehnt die Schulleiterin oder der Schulleiter einer allgemeinen Schule die Aufnahme eines Kindes oder einer Schülerin oder eines Schülers mit sonderpädagogischem Förderbedarf ab, so ist der Aufnahmeantrag mit einer begründeten Stellungnahme der Schulaufsichtsbehörde zur Entscheidung vorzulegen.(3) Wählen die Erziehungsberechtigten bei der Aufnahme in die Jahrgangsstufe 1 eine andere allgemeine Schule als die ihres Einschulungsbereichs, erfolgt die Aufnahme1. entsprechend § 55a Absatz 2 des Schulgesetzes unter Beachtung der nach § 19 Absatz 1 Nummer 3 und 4 zulässigen Höchstgrenze je Klasse oder2. an einer inklusiven Schwerpunktschule gemäß § 37a Absatz 3 des Schulgesetzes.(4) Bei der Einrichtung der Jahrgangsstufe 7 und von Bildungsgängen der beruflichen Schulen sind zunächst je Klasse vier Plätze für Schülerinnen und Schüler mit festgestelltem sonderpädagogischen Förderbedarf freizuhalten. Soweit im Rahmen des Anmeldeverfahrens diese Plätze nicht in Anspruch genommen werden, erhöht sich die Anzahl der Plätze für Schülerinnen und Schüler ohne sonderpädagogischen Förderbedarf entsprechend.(5) Überschreitet in Jahrgangsstufe 7 oder in Jahrgangsstufe 11 an Berufsfachschulen, Berufsoberschulen, Fachoberschulen sowie im Rahmen der integrierten Berufsausbildungsvorbereitung an Berufsschulen die Zahl der Anmeldungen von gemäß Absatz 1 grundsätzlich aufnahmefähigen Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf für eine als Erstwunsch benannte Schule die nach § 20 Absatz 1 Satz 2 zulässige Höchstgrenze je Klasse, entscheidet die Schulaufsichtsbehörde über die Aufnahme nach den folgenden Kriterien in abgestufter Rangfolge:1. die baulichen Gegebenheiten, die die Bedürfnisse von Schülerinnen und Schülern erfüllen, die darauf wegen ihrer Beeinträchtigung besonders angewiesen sind (Barrierefreiheit), insbesondere Aufzüge, Rampen, Pflegebäder und Blindenleitsysteme,2. den Umstand, dass Schülerinnen und Schüler die Schule gemeinsam mit einem im selben Haushalt lebenden Geschwisterkind oder anderen Kind (Geschwisterkinder) besuchen werden,3. die besonderen Fördermöglichkeiten, die eine Schule gemäß ihrem Schulprogramm und ihren tatsächlichen personellen Gegebenheiten bei der Beschulung von Schülerinnen und Schülern mit einem entsprechenden sonderpädagogischen Förderbedarf hat.Soweit keine eindeutige Differenzierung für eine Auswahl im Rahmen dieser Kriterien mehr möglich ist, entscheidet unter den verbleibenden Schülerinnen und Schülern das Los. Alle Entscheidungen sind schriftlich zu dokumentieren.(6) An inklusiven Schwerpunktschulen werden abweichend von Absatz 5 zunächst drei der vier nach Absatz 4 Satz 1 vorgesehenen Plätze an Schülerinnen und Schüler vergeben, deren sonderpädagogischer Förderbedarf dem Förderschwerpunkt oder den Förderschwerpunkten entspricht, für den oder für die die Schule spezialisiert ist. Satz 1 gilt mit der Einschränkung, dass je Klasse nicht mehr als zwei Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf im Förderschwerpunkt „Autismus“ oder nicht mehr als eine Schülerin oder ein Schüler mit festgestelltem Förderbedarf der Förderstufe II aufgenommen werden dürfen. Überschreitet die Zahl der Anmeldungen die verfügbaren Plätze, werden zunächst Schülerinnen und Schüler nach Satz 1 aufgenommen, die abweichend von der Rangfolge in Absatz 4 bereits in der Primarstufe eine für ihren sonderpädagogischen Förderbedarf spezialisierte inklusive Schwerpunktschule besucht haben.(7) Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die nicht dem Erst-, Zweit- oder Drittwunsch gemäß an der Schule aufgenommen werden können, wird unter Berücksichtigung weiterer Wünsche, der gewählten Schulart nach Absatz 1 Satz 1 sowie der Vorgaben des Absatzes 4 im Rahmen der Höchstgrenze je Klasse gemäß § 19 Absatz 1 Nummer 3 oder § 20 Absatz 1 Satz 2 von der Schulaufsichtsbehörde eine aufnahmefähige Schule benannt.

§ 35

Prüfung und Wegfall von sonderpädagogischem Förderbedarf

§ 35 Prüfung und Wegfall von sonderpädagogischem Förderbedarf(1) Das Bestehen eines sonderpädagogischen Förderbedarfs wird im Rahmen der Beschulung kontinuierlich und anlassbezogen durch die Schule überprüft. Eine Überprüfung kann auch auf Veranlassung der Schulaufsichtsbehörde oder auf Anregung der Erziehungsberechtigten erfolgen. In den Förderschwerpunkten „Lernen“, „Emotionale und soziale Entwicklung“ und „Sprache“ erfolgt eine Überprüfung auch am Ende der Jahrgangsstufe 5, in dem Förderschwerpunkt „Lernen“ auch am Ende der Jahrgangsstufe 8 und in allen Förderschwerpunkten bei jedem beabsichtigten Überspringen einer Jahrgangsstufe.(2) Wurde ein sonderpädagogischer Förderbedarf festgestellt, gilt diese Feststellung bei dem Übergang in berufliche Schulen zunächst unverändert fort, sofern die Feststellung nicht befristet war und Fristablauf eingetreten ist oder der Bedarf entfallen ist.(3) Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf haben auch dann einen Anspruch auf Verbleib in ihrer Klasse, wenn die in § 19 Absatz 1 Nummer 6 oder § 20 Absatz 1 festgelegte Höchstfrequenz überschritten wird.(4) Mit dem Wegfall von sonderpädagogischem Förderbedarf endet das Recht auf den Besuch einer Schule mit sonderpädagogischem Förderschwerpunkt. Die Schülerin oder der Schüler wechselt zum nächstmöglichen Zeitpunkt in eine allgemeine Schule; auf Wunsch der Erziehungsberechtigten ist ein Verbleib in der besuchten Schule längstens bis zum Ende des laufenden Schuljahres möglich. Schule und Schulaufsichtsbehörde beraten die Erziehungsberechtigten im Rahmen des Schulwechsels. Die Schulaufsicht kann dabei die Wiederholung der zuletzt besuchten Jahrgangsstufe zulassen. Eine Wiederholung ist zuzulassen, wenn erwartet wird, dass die Schülerin oder der Schüler dadurch einen oder einen höheren schulischen Abschluss erwerben wird.(5) Der Wegfall von sonderpädagogischem Förderbedarf wird bei zieldifferent unterrichteten Schülerinnen und Schülern grundsätzlich mit Beginn des jeweils folgenden Schulhalbjahres wirksam, bei Schülerinnen und Schülern, die bereits die Jahrgangsstufe 10 besuchen, erst zu Beginn des folgenden Schuljahres.(6) Wird zum Ende des ersten Schulhalbjahres das Bestehen oder der Wegfall eines sonderpädagogischen Förderbedarfs im Förderschwerpunkt „Lernen“ festgestellt, werden in der Sekundarstufe I bei der Bildung der Jahrgangsnote abweichend von § 20 Absatz 5 Satz 2 der Sekundarstufe I-Verordnung nur die Leistungen berücksichtigt, die auf dem nach dieser Feststellung jeweils maßgeblichen Anforderungsniveau erbracht worden sind.

§ 38

Grundsätze des Nachteilsausgleichs und des Notenschutzes

§ 38 Grundsätze des Nachteilsausgleichs und des Notenschutzes(1) Die Gewährung von Nachteilsausgleich nach § 58 Absatz 8 des Schulgesetzes muss zur Herstellung von Chancengleichheit individuell erforderlich, angemessen und geeignet sein. Zeugnisse dürfen keinen Hinweis auf einen gewährten Nachteilsausgleich enthalten.(2) Die Gewährung von Notenschutz nach § 58 Absatz 9 des Schulgesetzes auf Grund von sonderpädagogischem Förderbedarf oder einer vergleichbaren, lang andauernden erheblichen Beeinträchtigung ist ausschließlich im Rahmen von § 39 Absatz 2 und 3 zulässig und setzt einen Antrag der Erziehungsberechtigten oder der volljährigen Schülerinnen und Schüler voraus. Art und Umfang des Notenschutzes wird auf dem Zeugnis vermerkt. Die Beeinträchtigung nach Satz 1 oder der zugrundeliegende sonderpädagogische Förderbedarf wird nur bei entsprechendem Antrag der Erziehungsberechtigten oder der volljährigen Schülerinnen und Schüler aufgeführt.(3) Über Art und Umfang von Nachteilsausgleich und Notenschutz entscheidet, sofern nicht abweichend geregelt, auf der Grundlage der Empfehlungen der Klassenkonferenz die Schulleiterin oder der Schulleiter, bei Prüfungen die oder der Prüfungsvorsitzende unter Beachtung der Vorgaben der Schulaufsichtsbehörde. An den Beratungen der Klassenkonferenz nehmen Vertreterinnen und Vertreter der Schülerinnen und Schüler nicht teil. Bei Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf sowie bei Schülerinnen und Schülern mit vergleichbaren lang andauernden erheblichen Beeinträchtigungen in der gymnasialen Oberstufe sind die Empfehlungen des SIBUZ zu beachten. Der Schulleiterin oder dem Schulleiter und der oder dem Prüfungsvorsitzenden ist zur Glaubhaftmachung einer Beeinträchtigung im Sinne des Satzes 3 eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen. Die Entscheidung ist zur Akte der Schülerin oder des Schülers zu nehmen. Die Erziehungsberechtigten sind darüber zu informieren.(4) Jede inhaltliche Unterstützung bei der Bearbeitung von Aufgaben durch eine Begleitperson oder eine Assistenz ist unzulässig. In diesen Fällen ist die Bearbeitung zu beenden. Wenn die Hilfestellung mit dem Einverständnis oder auf Aufforderung der Schülerin oder des Schülers erfolgt ist, wird die jeweilige Arbeit mit der Note „ungenügend“ bewertet; ansonsten wird die Arbeit nicht bewertet und ist zu wiederholen.(5) Bei der Beurteilung des Arbeits- und Sozialverhaltens finden Maßnahmen des Nachteilsausgleichs und Notenschutzes keine Anwendung.

§ 39

Ausgleichsmaßnahmen

§ 39 Ausgleichsmaßnahmen(1) Im Rahmen des Nachteilsausgleichs können für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf oder einer vergleichbaren, lang andauernden erheblichen Beeinträchtigung bei Bedarf individuell besondere Hilfsmittel oder methodische Unterstützungsmaßnahmen zugelassen werden. Als Nachteilsausgleich kommen insbesondere in Betracht:1. Modifikationen der Aufgabenstellung (z. B. Unterstützung der Kommunikation durch lautsprachbegleitende Gebärden oder der Deutschen Gebärdensprache, Bereitstellen von Demonstrationsobjekten, Vergrößerungskopien),2. Modifikationen der Bearbeitung (z. B. mündliche statt schriftliche Bearbeitung von Aufgabenteilen und umgekehrt, Nutzung anderer Schreibmittel),3. zeitliche Modifikationen (z. B. Zeitverlängerung, zusätzliche Pausen, Sondertermine),4. räumliche und organisatorische Modifikationen (z. B. störgeräuscharme Raumakustik, Blendschutz, ablenkungsarme Umgebung),5. didaktisch-methodische Modifikationen (z. B. Strukturierung von Texten und Aufgaben, Blickkontakt, Visualisierungen),6. Einsatz von unterstützendem Personal (z. B. Hilfe beim Schreiben, Unterstützung bei der Handhabung von Materialien, Arbeitsassistenz),7. spezifische apparative Hilfen (z. B. Nutzung optischer und akustischer Hilfsmittel, Einsatz von Punktschriftmaschinen, Diktier- und Sprachausgabegeräte).Das fachliche Anforderungsniveau bleibt von Maßnahmen des Nachteilsausgleichs unberührt.(2) Ein Notenschutz kann sich auf die Bewertung von einzelnen Leistungen im Unterricht und in Prüfungen erstrecken. Die Verpflichtung zur Bildung einer Zeugnisnote in grundsätzlich allen Fächern und zur Bewertung aller Prüfungsleistungen bleibt davon unberührt. Es ist zulässig,1. bei lang andauernden erheblichen motorischen Beeinträchtigungen auf die Bewertung von schriftlichen und praktischen Leistungen, die auf Grund der Beeinträchtigung nicht oder nicht niveaugerecht erbracht werden können, teilweise oder gänzlich zu verzichten und diese durch die Bewertung mündlicher Leistungen zu ersetzen,2. bei Mutismus oder einer vergleichbar ausgeprägten Sprachbehinderung mit kommunikativen Sprachstörungen auf die Bewertung von mündlichen Leistungen, die ein Sprechen voraussetzen, teilweise oder gänzlich zu verzichten und diese durch die Bewertung schriftlicher oder praktischer Leistungen zu ersetzen,3. bei Autismus mit erheblichen Beeinträchtigungen in der Kommunikation oder Interaktion auf die Bewertung von mündlichen und praktischen Leistungen, die ein Sprechen oder eine komplexe soziale Interaktion voraussetzen, teilweise oder gänzlich zu verzichten und diese durch die Bewertung schriftlicher Leistungen zu ersetzen,4. bei Gehörlosigkeit oder einer ausgeprägten Hörschädigung auf die Bewertung von Leistungen, die eine akustische Wahrnehmung voraussetzen, teilweise oder gänzlich zu verzichten und diese durch die Bewertung schriftlicher, mündlicher, gebärdensprachlicher oder praktischer Leistungen zu ersetzen und5. bei Blindheit oder einer stark ausgeprägten Sehschädigung auf die Bewertung von Leistungen, die eine visuelle Wahrnehmung voraussetzen, teilweise oder gänzlich zu verzichten und diese durch die Bewertung schriftlicher, mündlicher oder praktischer Leistungen zu ersetzen.(3) Bei Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf im Förderschwerpunkt „Lernen“ ohne ausreichende Deutschkenntnisse, die seit längstens zwei Jahren ausschließlich eine deutschsprachige Regelklasse besuchen, kann bei der Berechnung des Durchschnittswerts für den Erwerb des berufsorientierenden Abschlusses gemäß § 11 Absatz 7 Satz 1 Nummer 2 und für den Erwerb des der Berufsbildungsreife gleichwertigen Abschlusses gemäß § 11 Absatz 8 Satz 1 Nummer 2 die Note in der Fremdsprache unberücksichtigt bleiben. Darüber entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter auf Vorschlag der Klassenkonferenz.(4) Bei Schülerinnen und Schülern, bei denen sonderpädagogischer Förderbedarf im Förderschwerpunkt „Geistige Entwicklung“ weggefallen ist, kann die Schulleiterin oder der Schulleiter auf Antrag der Erziehungsberechtigten und unter Berücksichtigung der Empfehlung der Klassenkonferenz entscheiden, dass die Beurteilung in der ersten Fremdsprache anstelle von Noten durch schriftliche Informationen zur Lern- und Leistungsentwicklung erfolgt. Der Verzicht auf die Benotung kann, sofern der Wegfall des sonderpädagogischen Förderbedarfs im Förderschwerpunkt „Geistige Entwicklung“ in der Primarstufe erfolgt ist, längstens zwei Jahre, danach längstens drei Jahre gewährt werden.

§ 4

Organisationsformen sonderpädagogischer Förderung

§ 4 Organisationsformen sonderpädagogischer Förderung(1) Sonderpädagogische Förderung soll vorrangig an allgemeinen Schulen im gemeinsamen Unterricht mit Schülerinnen und Schülern ohne sonderpädagogischen Förderbedarf erfolgen.(2) In Regelklassen werden Schülerinnen und Schüler mit und ohne sonderpädagogischem Förderbedarf gemeinsam unterrichtet.(3) Schulen können im Rahmen der Vorgaben der Schulaufsichtsbehördea) temporäre Lerngruppen (TLG),b) temporäre Lerngruppen in Kooperation mit bezirklichen Jugendämtern (TLG plus) undc) ausnahmsweise sonderpädagogische Kleinklassen in Kooperation mit bezirklichen Jugendämtern und in Zusammenarbeit mit Trägern der Jugendhilfe in Verbindung mit teilstationären oder ambulanten Leistungen nach den §§ 27, 32, 34 und § 35a des Achten Buches Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe - in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 8. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 152) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung einrichten. Es gelten der jeweilige Rahmenlehrplan und die Stundentafeln für die allgemeine Schule, sofern in Teil II nichts Anderes bestimmt wird.(4) Schülerinnen und Schüler mit festgestelltem sonderpädagogischen Förderbedarf erhalten rechtzeitig vor einem Wechsel der besuchten Schulstufe eine eingehende Schullaufbahnberatung, die die besuchte Schule verantwortet; Sonderpädagoginnen und Sonderpädagogen des entsprechenden Förderschwerpunktes sind dabei einzubeziehen.(5) An Schulen mit sonderpädagogischem Förderschwerpunkt einschließlich der Berufsschulen mit sonderpädagogischer Aufgabe werden Schülerinnen und Schüler unterrichtet, die vergleichbarer sonderpädagogischer Hilfen bedürfen und deren Erziehungsberechtigte den Besuch dieser Schulen wünschen.(6) Schulen mit sonderpädagogischem Förderschwerpunkt können auf Beschluss der Schulkonferenz und im Einvernehmen mit der Schulaufsichtsbehörde Lerngruppen jahrgangsstufen- und bildungsgangübergreifend einrichten. Zur Vermeidung von Unterfrequenzen kann die Schulaufsicht auch ohne Beschluss der Schulkonferenz Lerngruppen jahrgangsstufen- und bildungsgangübergreifend zusammenfassen. Es ist zu gewährleisten, dass die jeweiligen Bildungsgänge abschlussbezogen fortgeführt werden.(7) Allgemeine Schulen und Schulen mit sonderpädagogischem Förderschwerpunkt können personell, räumlich und organisatorisch kooperieren und für die Gestaltung des Unterrichts curriculare Verbindungen herstellen.(8) Sofern an Schulen temporär besondere Lerngruppen für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf eingerichtet werden, sind deren Erziehungsberechtigte über dieses pädagogische Angebot eingehend zu beraten. Über die Teilnahme der Schülerinnen und Schüler entscheidet die Klassenkonferenz. Eine Teilnahme gegen den Wunsch der Erziehungsberechtigten ist ausschließlich bei ausgeprägtem Förderbedarf in den Förderschwerpunkten „Emotionale und soziale Entwicklung“ und „Autismus“ (bei Förderstufe II), sowie an beruflichen Schulen zudem im sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Geistige Entwicklung“ zulässig; bei einer Teilnahme gegen den Willen der Erziehungsberechtigten ist die Schulaufsichtsbehörde zu beteiligen.(9) Sonderpädagogisch ausgebildete Lehrkräfte können nach entsprechender Qualifikation und Bestätigung durch die Schulaufsichtsbehörde als Beratungs- und Diagnostiklehrkräfte beauftragt werden. Sie beraten Schülerinnen und Schüler, bei denen sonderpädagogischer Förderbedarf vermutet wird oder bereits festgestellt ist sowie kranke Schülerinnen und Schüler, deren Erziehungsberechtigte und Lehrkräfte. Sie informieren über spezielle Fördermaßnahmen im Unterricht, in der ergänzenden Förderung und Betreuung sowie der außerunterrichtlichen Förderung und Betreuung und unterstützen auch die wohnortnahe Integration. Beratungs- und Diagnostiklehrkräfte werden bedarfsgerecht durch das zuständige Schulpsychologische und Inklusionspädagogische Beratungs- und Unterstützungszentrum (im Folgenden: SIBUZ) eingesetzt, um auf der Grundlage eines schulaufsichtlich festgelegten Verfahrens festzustellen, ob und wie sonderpädagogische Förderung erfolgen sollte.

§ 5

Schulergänzende Maßnahmen, außerunterrichtliche und ergänzende Förderung und Betreuung an ...

§ 5 Schulergänzende Maßnahmen, außerunterrichtliche und ergänzende Förderung und Betreuung an Ganztagsschulen(1) Schulische Inklusionsassistentinnen und -assistenten haben die Aufgabe, im gemeinsamen Unterricht bis einschließlich Jahrgangsstufe 10 an der allgemeinbildenden Schule Schülerinnen und Schüler mita) sonderpädagogischem Förderbedarf,b) einer voraussichtlich lang andauernden erheblichen körperlichen Beeinträchtigung oderc) Diabetes oder einer anderen chronischen somatischen Erkrankung,die zusätzlichen Bedarf an schulischer Inklusionsassistenz im Unterricht sowie im Rahmen der außerunterrichtlichen und ergänzenden Förderung und Betreuung an Ganztagsschulen haben, zu unterstützen. Sie arbeiten hierbei nach den Vorgaben der Schulaufsichtsbehörde eng mit den Lehrkräften und dem weiteren pädagogischen Personal der jeweiligen Schule zusammen. Sie leisten Maßnahmen der ergänzenden Pflege und Hilfe in Verbindung mit pädagogischer Assistenz. Sie unterstützen ferner insbesondere bei der Mobilität, bei Verrichtungen des täglichen Lebens und bei der Durchführung von Unterrichtsvorhaben. Sofern die Schulaufsichtsbehörde keine abweichenden Vereinbarungen getroffen hat, dürfen Maßnahmen der schulischen Inklusionsassistenz nur genehmigt werden, wenn sie nicht mit dem an der Schule vorhandenen Personal leistbar sind und es sich dabei nicht um Pflichtleistungen nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 30. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 254) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung handelt. Personen, die Bundesfreiwilligendienst oder ein Freiwilliges Soziales Jahr ableisten, können für pflegerische Aufgaben herangezogen werden, wenn die haushaltsmäßigen Voraussetzungen hierfür gegeben sind.(2) Sind Schülerinnen und Schüler wegen Art und Schweregrad ihrer Behinderung auf individuelle Therapien, therapeutische Hilfestellung oder therapeutische Förderung im Gruppenzusammenhang angewiesen, kann hierfür geeignetes medizinisch-therapeutisches Personal am Ort der schulischen Förderung eingesetzt werden.(3) Der Einsatz von externem Fachpersonal in der Schule wird von der Schulleiterin oder dem Schulleiter bei der Schulaufsichtsbehörde beantragt. Die Schulaufsichtsbehörde entscheidet über den Antrag und nimmt die Beauftragung vor.(4) Zur Weiterentwicklung schulergänzender Maßnahmen soll mit Zustimmung der bezirklichen Jugendämter die Zusammenarbeit mit den Trägern der Jugendhilfe gefördert werden. Maßnahmen im Rahmen der Jugendsozialarbeit, die auf dem Schulgelände stattfinden, werden in Zusammenarbeit zwischen Schule und Jugendhilfe im Einvernehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter durchgeführt. Die Zusammenarbeit mit den Trägern der Jugendhilfe soll im Interesse der Schülerin oder des Schülers und im Hinblick auf die sich ergänzenden Zielstellungen so gestaltet werden, dass Förderplan und Hilfeplan aufeinander abgestimmt sind und Doppelbegutachtungen weitgehend vermieden werden. Die Koordinierung und fachliche Evaluierung von Hilfen durch Träger der freien Jugendhilfe innerhalb der Schulen erfolgt unter Beteiligung des SIBUZ, soweit es sich nicht um individuelle Leistungen nach §§ 27 ff. oder § 35a des Achten Buches Sozialgesetzbuch handelt. Ergeben sich Hinweise auf einen zusätzlichen individuellen erzieherischen Bedarf im Sinne der §§ 27 ff. des Achten Buches Sozialgesetzbuch oder auf einen Eingliederungshilfebedarf im Sinne von § 35a des Achten Buches Sozialgesetzbuch, hat die Schule den Regionalen Sozialen Dienst des zuständigen Jugendamtes einzuschalten, damit die Hilfeplanung eingeleitet wird. Die Schule weist die Schülerinnen und Schüler in beruflichen Bildungsgängen auf die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Leistungen der Eingliederungshilfe nach §§ 54 ff. des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022, 3023), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Juli 2019 (BGBl. I S. 1029) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung hin.(5) Die Konzepte der offenen Ganztagsschule und der Ganztagsschule in gebundener Form sowie die Vorgaben für die ergänzende Förderung und Betreuung gelten auch für die entsprechenden Schulen mit sonderpädagogischem Förderschwerpunkt; die §§ 25 bis 28 der Grundschulverordnung vom 19. Januar 2005 (GVBl. S. 16, 140), die zuletzt durch Verordnung vom 21. Juni 2023 (GVBl. S. 233) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung sind anzuwenden.

§ 33a

Entscheidung über die Aufnahme in eine Schule mit einem sonderpädagogischen ...

§ 33a Entscheidung über die Aufnahme in eine Schule mit einem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt(1) Schülerinnen und Schüler mit festgestelltem sonderpädagogischen Förderbedarf können im Rahmen des bestehenden Angebots eine Schule des sonderpädagogischen Förderschwerpunktes besuchen, der für sie geeignet ist. Geeignet im Sinne des Satzes 1 ist eine Schule, die dem festgestellten sonderpädagogischen Förderbedarf entspricht; Abweichungen bedürfen der Zustimmung der Schulaufsichtsbehörde.(2) Die Schulträger legen vor Beginn des Aufnahmeverfahrens entsprechend den baulichen und räumlichen Gegebenheiten fest, welche Klassenfrequenzen in den Schulen gelten. An Schulen mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Geistige Entwicklung“ sind fünf bis acht Plätze je Klasse vorzusehen. Bei der Zusammensetzung der Klassen ist auf Heterogenität der Kinder und Jugendlichen zu achten.(3) Überschreitet die Anzahl der Anmeldungen der gemäß Absatz 1 für eine Aufnahme an einer Schule mit einem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt in Frage kommenden Schülerinnen und Schüler die Aufnahmekapazität der Schule, werden zunächst Schülerinnen und Schüler berücksichtigt, die die Schule gemeinsam mit Geschwisterkindern besuchen werden. In den sonderpädagogischen Förderschwerpunkten, für die in allen Bezirken Schulen vorhanden sind, werden danach Schülerinnen und Schüler vorrangig berücksichtigt, die in dem Bezirk wohnen, in dem die Schule liegt. Im Übrigen entscheidet das Los. Dabei werden an Schulen mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Geistige Entwicklung“ bei entsprechender Anzahl der Anmeldungen zwei Drittel der Plätze an Schülerinnen und Schüler mit einer Förderstufe und ein Drittel an Schülerinnen und Schüler ohne eine Förderstufe vergeben; sofern danach noch Plätze zu vergeben sind, erhöht sich die Anzahl der Plätze für Schülerinnen und Schüler mit einer Förderstufe entsprechend. Wird die Zuweisung in eine nicht gewünschte Schule erforderlich, erhalten die Erziehungsberechtigten unverzüglich, spätestens aber drei Wochen vor Beginn der Sommerferien einen schriftlich begründeten Bescheid.

Anlage 5

Umrechnungstabelle der Noten für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem ...

Anlage 5Umrechnungstabelle der Noten für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf im Förderschwerpunkt „Lernen“ in der Jahrgangsstufe 10 in zielgleich unterrichteten Fächern gemäß § 11 Absatz 4 Noten Punkte Erweitertes Niveau (ER- Niveau) gemäß § 27 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 der Sekundarstufe I-Verordnung Grundniveau (GR-Niveau) gemäß § 27 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 der Sekundarstufe I-Verordnung Niveau Förderbedarf „Lernen“ 1 1 15 14 13 2 1 12 11 10 3 2 9 8 7 4 3 6 5 4 2 4 5 3 3 5 4 2 5 1 6 6 6 0Maßstab für die Umrechnung sind die Anforderungen, die an Schülerinnen und Schüler bei der Teilnahme an zieldifferentem Unterricht gestellt werden.

Anlage 2

Stundentafel für die Schule mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt "Hören" ...

Anlage 2Stundentafel für die Schule mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt "Hören" (Gehörlose) - Grundschulteil - Wochenstunden der Unterrichtsfächer Jahrgangsstufen Schulanfangsphasea) Jahrgangsstufen 1 2 3 4 5 6 Verbundener Sprach- und Sachunterricht (13) (13) (13) 14 Deutsch 20 20 15 9 9 Deutsche Gebärdensprache/ Gehörlosenkulturb) (2) (2) (2) 2 2 2 Mathematik (5) (5) 5 5 5 5 Fremdsprachec) 3 3 Naturwissenschaftend) 2 2 Geschichte/ Politische Bildunge) 2 2 Geografiee) Bildende Kunst 2 2 2 2 2 2 Sportf) 3 3 3 3 3 3 Rhythmisch-musische Erziehung 1 1 1 1 Werken 2 2 Arbeitslehre 2 2 Insgesamtg)i)h) 25 25 28 29 31 31Anmerkungen:

Anlage 3b

Stundentafel der Klassen für „Produktives Lernen" für die Schule mit dem ...

Anlage 3bStundentafel der Klassen für „Produktives Lernen" für die Schule mit dem sonderpädagogischen Förderbedarf „Lernen" Unterrichtsfächer Wochenstunden Jahrgangsstufe Jahrgangsstufe 9 10 Lernen in der Praxisa) Produktive Tätigkeit in der Praxis 4 4 Erschließung der Praxis 2 2 Selbstständige Produktive Aufgabe 2 2 Dokumentation des Lernens in der Praxis 3 3 Deutsch in der Praxis 2 2 Mathematik in der Praxis 2 2 Kommunikationsgruppe / Deutsch Kommunikation und Präsentation 2 2 Deutsch im Produktiven Lernen 2 2 Ethik 2 2 Fachbezogenes Lernen Mensch und Kultur/ Gesellschaft und Wirtschaft/ Natur und Technik 3 3 Englisch im Produktiven Lernenb) 2 2 Mathematik im Produktiven Lernen 2 2 Sport 3 3 Insgesamtc) 31 31 Anmerkungen:

§ 23

Schule mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt "Hören"

§ 23 Schule mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt "Hören"(1) Die Schule mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt "Hören" umfasst die Grund-, Haupt- und Realschule, das Gymnasium beziehungsweise die gymnasiale Oberstufe sowie die Berufsschule. An der Berufsschule sind bei Bedarf Lehrgänge nach § 29 Absatz 3 und zusätzlich nach § 29 Absatz 4 des Schulgesetzes einzurichten. Für Gehörlose richten sich Umfang und Verteilung des Unterrichts nach den Stundentafeln der Anlagen 2 bis 2b; Schwerhörige erhalten ergänzend zu den Stundentafeln der allgemeinen Schule Hörunterricht im Umfang von durchgängig zwei Wochenstunden bis einschließlich zur Jahrgangsstufe 10. Die gymnasiale Oberstufe umfasst eine einjährige Einführungsphase und eine sich anschließende zweijährige Qualifikationsphase (dreijährige Form). Berufsschulunterricht für Gehörlose und Schwerhörige, die sich in einer Berufsausbildung befinden, wird nach der Stundentafel der Anlage 2 c erteilt. Er kann zentral durchgeführt werden oder in Form ambulanter Förderung. (2) Auf Antrag der Erziehungsberechtigten können Kinder ab dem dritten Lebensjahr im Rahmen der vorschulischen Förderung in Einrichtungen der öffentlichen und freien Jugendhilfe oder in die Schule mit dem entsprechenden sonderpädagogischen Förderschwerpunkt aufgenommen werden. (3) Die Schulkonferenz der Schule mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt "Hören" kann auf Vorschlag der Gesamtkonferenz der Lehrkräfte mit der Mehrheit von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder im Rahmen ihres Schulprogramms festlegen, dass die 10. Jahrgangsstufe der Haupt- und Realschule wiederholt werden kann, ohne dass dieses Schulbesuchsjahr auf die Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht angerechnet wird. (4) Die Wiederholung der 10. Jahrgangsstufe kann unter der Voraussetzung des Absatzes 3 von der Klassenkonferenz beschlossen oder von den Erziehungsberechtigten beantragt werden, wenn dies zur Erreichung der Abschlüsse und Berechtigungen erforderlich ist. Über den Antrag der Erziehungsberechtigten entscheidet die Klassenkonferenz.

§ 25

Schule mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt "Sprache"

§ 25 Schule mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt "Sprache"Die Schule mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt "Sprache" umfasst die Grund-, Haupt- und Realschule. Darüber hinaus hat sie die Aufgabe, in Zusammenarbeit mit den Trägern der öffentlichen und freien Jugendhilfe, die vorschulische sprachheilpädagogische Förderung zu unterstützen. Ergänzend zu den Stundentafeln der allgemeinen Schule erhalten Schülerinnen und Schüler mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Sprache" Sprachförderunterricht im Umfang von durchgängig vier Wochenstunden in der Schulanfangsphase und zwei Wochenstunden in den Jahrgangsstufen 3 bis 10.

§ 8

Förderschwerpunkt „Hören"

§ 8 Förderschwerpunkt „Hören“(1) Im sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Hören“ werden Schülerinnen und Schüler gefördert, die wegen Gehörlosigkeit, einer erheblichen Hörschädigung oder einer auditiven Wahrnehmungs- und Verarbeitungsstörung ihre Fähigkeiten und Anlagen in der Schule ohne diese Förderung auch unter Einsatz von Hilfsmitteln nicht angemessen entwickeln können.(2) Ziel der Förderung ist insbesondere die Befähigung zur Eingliederung sowohl in die Welt der Hörenden als auch in die Welt der Gehörlosen, die Entwicklung der Sprache und des Sprechens, die Befähigung zur Kommunikation in der Gebärdensprache, die Entwicklung von Orientierungsstrategien und Verhaltensweisen zur Bewältigung des Alltags in bekannter und unbekannter Umgebung, die Steigerung der Mobilität und der Erwerb lebenspraktischer Fertigkeiten.

§ 18

Formen und Grundsätze der Integration

§ 18 Formen und Grundsätze der Integration(1) In der allgemeinen Schule kann der gemeinsame Unterricht zielgleich oder zieldifferent durchgeführt werden.(2) Bei zielgleicher Integration werden die Schülerinnen und Schüler nach den für die allgemeine Schule geltenden Rahmenlehrplänen für Unterricht und Erziehung unterrichtet. Für die Aufnahme, den Übergang von der Grundschule in Schulen der Sekundarstufe I und den Übergang in Schulen der Sekundarstufe II, den Unterricht, die Leistungsbeurteilungen, die Probezeit, die Versetzungen, die Abschlüsse und die Zeugnisse finden die Vorschriften für die besuchte allgemeine Schule Anwendung soweit nichts Abweichendes geregelt ist. Organisatorische Erleichterungen und methodische Veränderungen sind gemäß §§ 38 bis 40 zulässig, soweit die Art der Behinderung es erfordert.(3) Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf der sonderpädagogischen Förderschwerpunkte "Lernen" und "Geistige Entwicklung" werden zieldifferent integriert. Lernziele und Leistungsanforderungen richten sich in den Fächern, in denen die Leistungsanforderungen der allgemeinen Schule nicht erfüllt werden können, nach denen der entsprechenden sonderpädagogischen Förderschwerpunkte. Die Schülerinnen und Schüler rücken jeweils mit Beginn des Schuljahres in die nächsthöhere Jahrgangsstufe auf, bis sie in Jahrgangsstufe 10 sind. Sie erhalten die Zeugnisse der jeweils besuchten Schule. Auf den Zeugnissen ist anzugeben, in welchen Fächern die Leistungsanforderung und -bewertung nicht nach den Maßstäben der allgemeinen Schule erfolgte; im Feld „Bemerkungen" ist der jeweilige sonderpädagogische Förderschwerpunkt auszuweisen.(4) Genügt der Umfang der sonderpädagogischen Fördermöglichkeiten nicht mehr dem individuellen Bedarf einer Schülerin oder eines Schülers, ist ein erneutes Feststellungsverfahren durchzuführen.

§ 31

Antragstellung

§ 31 Antragstellung(1) Der Antrag auf Feststellung eines sonderpädagogischen Förderbedarfs kann von den Erziehungsberechtigten oder der Schule, an der das Kind oder die Schülerin oder der Schüler angemeldet wird oder die sie oder er besucht, gestellt werden. Er ist schriftlich zu begründen. (2) Der Antrag kann gestellt werden: 1. vor der Einschulung für jedes angemeldete Kind, bei dem begründete Anhaltspunkte für das Vorliegen eines sonderpädagogischen Förderbedarfs gegeben sind,2. nach der Einschulung, wenn während des Besuchs der Schule deutlich erkennbar wird, dass ein sonderpädagogischer Förderbedarf bestehen könnte und3. bei einer Veränderung des sonderpädagogischen Förderbedarfs. Bei Schülerinnen und Schülern mit den vermuteten sonderpädagogischen Förderschwerpunkten „Lernen" und „Emotionale und soziale Entwicklung" erfolgt die Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs in der Regel im zweiten Schuljahr der Schulanfangsphase, es sei denn, dass bereits vorher eindeutige Merkmale festgestellt werden, die nahelegen, dass ein entsprechender sonderpädagogischer Förderbedarf vorliegt. (3) Im Vorfeld der Antragstellung durch die Schule sind die Erziehungsberechtigten über den aufgetretenen Förderbedarf zu informieren. Ihnen ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. (4) Die Schule kann zur weiteren Abstimmung und Intensivierung der individuellen Förderung eine Schulhilfekonferenz durchführen, an der neben den Lehrkräften und den Erziehungsberechtigten auch Vertreterinnen oder Vertreter eines entsprechenden sonderpädagogischen Förderzentrums teilnehmen. Bei Bedarf kann eine Vertreterin oder ein Vertreter des Schulpsychologischen Dienstes, des Kinder- und Jugendgesundheitsdienstes oder des Jugendamtes hinzugezogen werden. Eine Vertreterin oder ein Vertreter des Jugendamtes ist hinzuziehen, wenn sich bei einer Schülerin oder bei einem Schüler Hinweise auf die Notwendigkeit der Inanspruchnahme von Hilfen nach §§ 27 ff. oder von Maßnahmen der Eingliederungshilfe nach § 35a des Achten Buches Sozialgesetzbuch ergeben haben.(5) Der Antrag ist, wenn er von der Schule gestellt wird, an die Schulaufsichtsbehörde zu richten. Die Schule hat alle bis dahin durchgeführten Fördermaßnahmen und gegebenenfalls die Ergebnisse der Beratung der Schulhilfekonferenz schriftlich zu dokumentieren und dem Antrag beizufügen. Wird der Antrag von den Erziehungsberechtigten gestellt, ist er der Schulaufsichtsbehörde über die jeweilige Schule zuzuleiten. Die Schule hat zu dem Antrag Stellung zu nehmen und ihm alle vorhandenen entscheidungsrelevanten Unterlagen beizufügen. (6) Über den Antrag entscheidet die Schulaufsichtsbehörde nach Klärung der individuellen Voraussetzungen durch die Koordinierungsstellen. Die Entscheidung ist den Erziehungsberechtigten, der Schule und dem fachlich zuständigen Sonderpädagogischen Förderzentrum schriftlich mitzuteilen. (7) Die Schulaufsichtsbehörde kann zur Vorbereitung ihrer Entscheidung das für den vermuteten sonderpädagogischen Förderschwerpunkt zuständige sonderpädagogische Förderzentrum mit der Erstellung eines sonderpädagogischen Gutachtens beauftragen. Bei den vermuteten sonderpädagogischen Förderschwerpunkten "Lernen", "Emotionale und soziale Entwicklung" und "Geistige Entwicklung" ist stets ein sonderpädagogisches Gutachten einzuholen. (8) Bei der Entscheidung über die Feststellung von sonderpädagogischem Förderbedarf in den Förderschwerpunkten „Sprache", „Lernen" und „Emotionale und soziale Entwicklung" sind die statistisch gesicherten Referenzwerte als Vergleichsgröße heranzuziehen. Regionale Überschreitungen der Referenzwerte sind von der Schulaufsicht zu begründen.

§ 33

Entscheidung über die Aufnahme in eine allgemeine Schule

§ 33 Entscheidung über die Aufnahme in eine allgemeine Schule(1) Die Erziehungsberechtigten wählen, ob das Kind oder die Schülerin oder der Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf eine allgemeine Schule oder eine Schule mit sonderpädagogischem Förderschwerpunkt besuchen soll. Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann die Aufnahme eines Kindes oder einer Schülerin oder eines Schülers mit festgestelltem sonderpädagogischen Förderbedarf in eine allgemeine Schule nur ablehnen, wenn an der Schule die personellen, sächlichen und organisatorischen Voraussetzungen für eine angemessene Förderung nicht gegeben sind. (2) Lehnt die Schulleiterin oder der Schulleiter einer allgemeinen Schule die Aufnahme eines Kindes oder einer Schülerin oder eines Schülers mit sonderpädagogischem Förderbedarf ab, so ist der Aufnahmeantrag mit einer begründeten Stellungnahme der Schulaufsichtsbehörde zur Entscheidung vorzulegen. (3) In der Schulanfangsphase entscheiden die Erziehungsberechtigten von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf in den Förderschwerpunkten „Lernen" und „Emotionale und soziale Entwicklung" nach entsprechender Beratung durch die Schule, ob das Kind eine Regelklasse oder eine temporäre Lerngruppe besuchen soll. Am Ende jedes Schuljahres innerhalb der Schulanfangsphase wählen die Erziehungsberechtigten, ob die Schülerin oder der Schüler in der temporären Lerngruppe verbleiben oder in die Regelklasse der Grundschule wechseln soll. (4) Die Regelungen der Absätze 1 und 3 gelten entsprechend auch für Schülerinnen und Schüler, bei denen im Verlauf des Besuchs der allgemeinen Schule sonderpädagogischer Förderbedarf festgestellt wird oder sich der sonderpädagogische Förderbedarf ändert.

§ 14

Förderschwerpunkt "Autistische Behinderung"

§ 14 Förderschwerpunkt "Autistische Behinderung"(1) Im sonderpädagogischen Förderschwerpunkt "Autistische Behinderung" werden Schülerinnen und Schüler gefördert, die wegen einer erheblichen Entwicklungs- und Kommunikationsstörung ihre Fähigkeiten in der Schule ohne diese Förderung auch unter Einsatz von Hilfsmitteln nicht angemessen entwickeln können. Die Koordination der schulischen Förderung erfolgt durch ausgewählte und spezialisierte sonderpädagogische Förderzentren. (2) Ziel der Förderung ist die Weiterentwicklung kommunikativer Fähigkeiten und das Erlernen von individuellen Kommunikationswegen. Insgesamt soll die emotional-soziale Kompetenz erweitert werden. Die Integration in die Gesellschaft ist zentrale Aufgabe des Unterrichts. (3) Sonderpädagogische Einrichtungen für Schülerinnen und Schüler, die dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt "Autistische Behinderung" zugeordnet sind (Auftragsschulen), sind entsprechend dem Bedarf als Ganztagsschulen zu organisieren. Sie schließen die Essensversorgung als Teil des Unterrichts mit ein. Der Unterricht umfasst 35 Zeitstunden pro Woche. Bei Bedarf sind Lehrgänge nach § 29 Abs. 3 und zusätzlich nach § 29 Abs. 4 des Schulgesetzes einzurichten.(4) An Auftragsschulen können Klassen in der Regel auch in der Schulanfangsphase als jahrgangshomogene Lerngruppen eingerichtet werden, sofern Schülerinnen und Schüler mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Autistische Behinderung" integrativ unterrichtet werden.

§ 19

Gemeinsamer Unterricht in der Grundschule

§ 19 Gemeinsamer Unterricht in der GrundschuleFür den gemeinsamen Unterricht in der Grundschule gelten folgende Rahmenbedingungen:1. Die im Einzelfall für den jeweiligen sonderpädagogischen Förderbedarf angemessene räumliche, sächliche und personelle Ausstattung muss gewährleistet sein. Weist eine Schulleiterin oder ein Schulleiter eine Schülerin oder einen Schüler ab, trifft die Schulaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der zuständigen Schulbehörde auf der Grundlage der Empfehlung des Aufnahmeausschusses nach § 34 die Entscheidung über die zu besuchende Schule.2. Für die sonderpädagogische Förderung sollen Lehrkräfte mit sonderpädagogischer Qualifikation eingesetzt werden.3. In eine Lerngruppe der Schulanfangsphase dürfen zu Beginn höchstens drei Kinder mit festgestelltem sonderpädagogischen Förderbedarf aufgenommen werden.4. Schülerinnen und Schüler mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Lernen" rücken nach zweijährigem Besuch der Schulanfangsphase in die Jahrgangsstufe 3 auf, sofern nicht die Klassenkonferenz auf Grund der individuellen Lernentwicklung den Verbleib für ein weiteres Jahr in der Schulanfangsphase beschließt.5. Klassen ab der Jahrgangsstufe 3 dürfen bis zu fünf Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf besuchen; bei Überschreitung der Frequenz können diese Schülerinnen und Schüler anderen Klassen zugeordnet oder in Abstimmung mit den beteiligten Schulleitungen und im Einvernehmen mit den Erziehungsberechtigten anderen Schulen zugewiesen werden.

§ 20

Gemeinsamer Unterricht in der Sekundarstufe I und der gymnasialen Oberstufe

§ 20 Gemeinsamer Unterricht in der Sekundarstufe I und der gymnasialen Oberstufe(1) Für die zielgleiche Integration gilt § 19 Nr. 1 und 2 entsprechend; in eine Klasse dürfen höchstens vier Schülerinnen und Schüler mit festgestelltem sonderpädagogischen Förderbedarf aufgenommen werden. Über Ausnahmen entscheidet die Schulaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der zuständigen Schulbehörde. (2) Für die zieldifferente Integration von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf des sonderpädagogischen Förderschwerpunktes "Lernen" gelten folgende Rahmenbedingungen: 1. § 19 Nr. 1 und 2 gilt entsprechend.2. In eine Klasse dürfen höchstens drei Schülerinnen und Schüler mit festgestelltem zieldifferenten sonderpädagogischen Förderbedarf aufgenommen werden. Insgesamt dürfen nicht mehr als vier Schülerinnen und Schüler mit festgestelltem sonderpädagogischen Förderbedarf in eine Klasse aufgenommen werden.3. Der individuelle Förderplan orientiert sich an den Rahmenlehrplänen für den sonderpädagogischen Förderschwerpunkt "Lernen".4. Für die Befreiung vom Fremdsprachenunterricht und die besonderen Regelungen zu Klassenarbeiten gelten die Bestimmungen des § 27 Absatz 5.5. § 27 Absatz 7 bis 9 gilt entsprechend.6. Schülerinnen und Schüler, die am Ende der Jahrgangsstufe 10 die Voraussetzungen nach § 27 Absatz 10 erfüllen, erwerben den berufsorientierenden Abschluss.7. Schülerinnen und Schüler, die am Ende der Jahrgangsstufe 10 die Voraussetzungen nach § 27 Absatz 11 erfüllen, erwerben einen dem Hauptschulabschluss gleichwertigen Abschluss.8. Nehmen Schülerinnen und Schüler in einzelnen Fächern am Unterricht des Bildungsganges der Hauptschule teil, werden die auf der Grundlage dieser Anforderungen erbrachten Leistungen bei der Berechnung der Durchschnittsnote im Rahmen des Erwerbs schulischer Abschlüsse eine Notenstufe höher bewertet; im Fach Sport werden Noten nicht umgerechnet.9. In den Fächern Bildende Kunst und Musik entwickeln die jeweiligen Fachkonferenzen differenzierte Bewertungsmaßstäbe. (3) Für die zieldifferente Integration von Schülerinnen und Schülern mit festgestelltem sonderpädagogischen Förderbedarf des sonderpädagogischen Förderschwerpunktes "Geistige Entwicklung" gelten folgende Rahmenbedingungen: 1. § 19 Nr. 1 und 2 gilt entsprechend.2. Die Integration erfolgt in Schulen, die in der Regel in jedem Schuljahr Schülerinnen und Schüler mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Geistige Entwicklung" aufnehmen (Schwerpunktschulen). In eine Klasse werden zwei oder drei Schülerinnen und Schüler mit festgestelltem sonderpädagogischen Förderbedarf dieses Förderschwerpunkts aufgenommen. Insgesamt dürfen nicht mehr als vier Schülerinnen und Schüler mit festgestelltem sonderpädagogischen Förderbedarf in eine Klasse aufgenommen werden.3. Der individuelle Förderplan orientiert sich an den Rahmenlehrplänen für den sonderpädagogischen Förderschwerpunkt "Geistige Entwicklung".4. Die Schülerinnen und Schüler erhalten nach dem Besuch der Sekundarstufe I ein Abgangszeugnis. (4) Für die nachstehenden Schularten der Sekundarstufe I werden aus schulorganisatorischen Gründen Integrationsklassen maximal in folgendem Umfang eingerichtet: 1. Gesamtschulen:a) bei bis zu vier Zügen eine Klasse,b) bei über vier Zügen zwei Klassen,2. Realschulen und Gymnasien:a) bei bis zu drei Zügen eine Klasse,b) bei über drei Zügen zwei Klassen. Schulen, die die Integration in ihrem Schulprogramm besonders ausgewiesen haben oder integrative Klassen einrichten, können mit Zustimmung der Schulaufsichtsbehörde von dieser Regelung abweichen.

§ 22

Schule mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt "Sehen"

§ 22 Schule mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt "Sehen"(1) Die Schule mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt "Sehen" umfasst die Grund-, Haupt-, Real- und Berufsschule sowie die Berufsfachschule. An der Berufsschule sind bei Bedarf Lehrgänge nach § 29 Abs. 3 und zusätzlich nach § 29 Abs. 4 des Schulgesetzes einzurichten. Umfang und Verteilung des Unterrichts in der Grund-, Haupt-, Real- und Berufsschule sind in den Stundentafeln der Anlagen 1 bis 1 c geregelt. Für die Berufsfachschule gelten die besonderen Bestimmungen. (2) Auf Antrag der Erziehungsberechtigten können Kinder ab dem dritten Lebensjahr im Rahmen der vorschulischen Förderung in Einrichtungen der öffentlichen und freien Jugendhilfe oder in die Schule mit dem entsprechenden sonderpädagogischen Förderschwerpunkt aufgenommen werden. (3) Zur Erhaltung angemessener Klassenfrequenzen in der Grund-, Haupt- und Realschule mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt "Sehen" sind Klassenverbände jahrgangsstufen- oder schulartübergreifend zu bilden, wenn in einer Jahrgangsstufe nur vier oder weniger Schülerinnen und Schüler vorhanden sind. Es können bis zu drei aufeinanderfolgende Jahrgangsstufen zu einem Klassenverband zusammengefasst werden. In der Schulanfangsphase erhalten die Schülerinnen und Schüler grundsätzlich eigenen Lese-, Schreib- und Rechenunterricht. Umfasst ein jahrgangsstufen- oder schulartübergreifender Klassenverband mehr als sechs Schülerinnen und Schüler, kann der Unterricht in einzelnen Fächern, insbesondere in den Fächern Deutsch, Mathematik und 1. Fremdsprache, nach Genehmigung durch die Schulaufsichtsbehörde auch mit äußerer Fachleistungsdifferenzierung erteilt werden. (4) Durch zusätzlichen Einzelunterricht zur Erlernung der Blindenschrift für die Dauer von bis zu einem Jahr sind Schülerinnen und Schüler zu fördern, die neu in Klassen aufgenommen werden, in denen die Beherrschung der Blindenschrift vorausgesetzt wird. (5) Durch zusätzlichen Einzelunterricht können musikalisch begabte Schülerinnen und Schüler, die ein Instrument erlernen wollen, gefördert werden. (6) Die berufliche Rehabilitation und Vorbereitung Späterblindeter und erheblich Sehbehinderter auf den Besuch der kaufmännischen Berufsfachschule für Blinde und Sehbehinderte erfolgt in einem einjährigen Lehrgang zur blindentechnischen Grundausbildung. Zur Vorbereitung auf eine Berufsausbildung im dualen System können einjährige Lehrgänge zur blindentechnischen Grundausbildung mit den Schwerpunkten Wirtschaft und Verwaltung, Handwerk und Industrie sowie Gesundheit eingerichtet werden. Der Unterricht richtet sich nach der Stundentafel der Anlagen 1 d bis 1 f. Aufgenommen wird, wer die allgemeine Schulpflicht erfüllt und mindestens die 8. Jahrgangsstufe einer allgemein bildenden Schule erfolgreich absolviert hat. Die Schülerinnen und Schüler erwerben in diesen Lehrgängen einen dem Hauptschulabschluss gleichwertigen Abschluss, wenn sie die Voraussetzungen nach § 41 Absatz 1 der Sekundarstufe I-Verordnung vom 19. Januar 2005 (GVBl. S. 28), zuletzt geändert durch Artikel II der Verordnung vom 11. Dezember 2007 (GVBl. S. 677) erfüllen, dabei tritt an die Stelle der Note des Fachs Arbeitslehre die aus den Fächern des berufsfeldbezogenen Bereichs zu bildende Gesamtnote.

§ 27

Schule mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Lernen

§ 27 Schule mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Lernen(1) Die Schule mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Lernen" umfasst die Jahrgangsstufen 3 bis 10. Unterricht und Erziehung erfolgen nach den Rahmenlehrplänen für den sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Lernen". Umfang und Verteilung des Unterrichts richten sich nach der Stundentafel der Anlage 3 und 3a.(2) [1]In den Jahrgangsstufen 9 und 10 können Klassen für „Produktives Lernen" eingerichtet werden. In diesen Klassen werden praxisbezogene Unterrichtsprojekte durch Lernen in der Praxis an beruflichen Tätigkeitsorten unter Berücksichtigung der Wünsche der Schülerinnen und Schüler durchgeführt, die ergänzt werden durch anwendungsbezogene Lernbereiche und Unterrichtsfächer. Es gilt die Stundentafel der Anlage 3b. Der Unterricht wird in einer besonderen Organisationsstruktur, aufgeteilt in Trimester, durchgeführt. Die unterrichtlichen Besonderheiten und die Einzelheiten der Organisationsstruktur werden im Rahmen des Schulprogramms festgelegt. (3) An der Schule mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Lernen" kann die schulergänzende Betreuung nach § 5 Absatz 6 auch für die Jahrgangsstufen 5 und 6 angeboten werden. (4) Beim Übergang aus der allgemeinen Schule in eine Schule mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Lernen" erfolgt die Zuordnung zu einer Jahrgangsstufe vorrangig nach dem Leistungsstand der Schülerin oder des Schülers. (5) Die Schülerinnen und Schüler können auf Antrag der Erziehungsberechtigten vom Fremdsprachenunterricht befreit und stattdessen in anderen geeigneten Fächern unterrichtet werden. Über die Befreiung entscheidet die Klassenkonferenz. Sie nimmt auch die Zuordnung zu anderen geeigneten Fächern vor. Der Unterricht kann in diesen Fällen klassenübergreifend erteilt werden. Die Erziehungsberechtigten sind auf die Konsequenzen für den Erwerb von schulischen Abschlüssen hinzuweisen. Schülerinnen und Schüler, die am Fremdsprachenunterricht teilnehmen, schreiben frühestens ab Jahrgangsstufe 7 Klassenarbeiten, über deren Art und Umfang die Klassenkonferenz entscheidet. (6) Schulen mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Lernen" konzipieren bis einschließlich zur Jahrgangsstufe 9 mindestens eine Klassenarbeit pro Fach und Schuljahr schulübergreifend und bewerten sie nach einheitlichen Anforderungen. Die Teilnahme an den für die allgemeinen Schulen vorgesehenen Vergleichsarbeiten ist nicht verpflichtend. In der Jahrgangsstufe 10 nehmen grundsätzlich alle Schülerinnen und Schüler an vergleichenden Arbeiten in Deutsch und Mathematik teil, die zentral von der Schulaufsichtsbehörde erstellt werden. Diese vergleichenden Arbeiten dienen der Feststellung, ob die für den Erwerb eines dem Hauptschulabschluss gleichwertigen Abschlusses geltenden Standards erfüllt werden. (7) Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 3 bis 7 rücken jeweils mit Beginn eines Schuljahres in die nächsthöhere Jahrgangsstufe auf. In die Jahrgangsstufe 9 und 10 wird eine Schülerin oder ein Schüler durch Entscheidung der Klassenkonferenz versetzt, wenn eine erfolgreiche Mitarbeit in der jeweiligen Jahrgangsstufe zu erwarten ist. Dies ist insbesondere der Fall, wenn im Fach Arbeitslehre mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden. Zum Ende des ersten Schulhalbjahres in der Jahrgangsstufe 9 ist von der Klassenlehrerin oder dem Klassenlehrer ein Gutachten über die Schülerin oder den Schüler zu erstellen. Unter Berücksichtigung dieses Gutachtens und der bisher gezeigten Leistungen erarbeitet die Klassenkonferenz Anfang des zweiten Schulhalbjahres eine Empfehlung über den weiteren schulischen Bildungsweg der Schülerin oder des Schülers. Der Wunsch der Erziehungsberechtigten soll bei der Erarbeitung der Empfehlung ebenso berücksichtigt werden wie die verfügbaren personellen, sächlichen und organisatorischen Mittel. Die Empfehlung ist bei Einverständnis der Erziehungsberechtigten der zuständigen Berufsberatung zuzuleiten. (8) Die Wiederholung der Jahrgangsstufe 9 kann zugelassen werden, wenn festgestellt ist, dass keine sonderpädagogische Förderung mehr benötigt wird und mindestens der Hauptschulabschluss erworben werden kann. Die Schulleiterin oder der Schulleiter entscheidet auf der Grundlage der Empfehlung der Klassenkonferenz über die Wiederholung der Jahrgangsstufe und den Wegfall des sonderpädagogischen Förderbedarfs. (9) Die Wiederholung der Jahrgangsstufe 10 kann zugelassen werden, wenn festgestellt ist, dass die Schülerin oder der Schüler unter Beibehaltung ihres oder seines Förderstatus die Voraussetzungen erfüllen kann, um einen dem Hauptschulabschluss gleichwertigen Abschluss zu erwerben. Über die Wiederholung der Jahrgangsstufe entscheidet die Klassenkonferenz. (10) Schülerinnen und Schüler erwerben am Ende der Jahrgangsstufe 10 den berufsorientierenden Abschluss, wenn 1. sie in mindestens zwei der Fächer Deutsch, Mathematik und Arbeitslehre mindestens ausreichende Leistungen erreicht haben; in den Klassen für „Produktives Lernen" tritt an die Stelle des Faches Arbeitslehre das Fach Produktive Tätigkeit in der Praxis,2. die Summe aller Zeugnisnoten einen Durchschnittswert von 4,0 oder besser ergibt und3. bei den vergleichenden Arbeiten in Mathematik und Deutsch sowie der teamorientierten Präsentation einer praktischen Arbeitsleistung mindestens ausreichende Leistungen erzielt werden. Sofern eine dieser Arbeiten in Mathematik oder Deutsch oder die teamorientierte Präsentation mit mangelhaft bewertet wird, ist ein Ausgleich nur möglich, wenn mindestens befriedigende Leistungen in Mathematik, Deutsch oder in der teamorientierten Präsentation vorliegen. Schülerinnen und Schüler, die diese Leistungsanforderungen nicht erfüllen, erhalten nach Beendigung des Bildungsgangs ein Abgangszeugnis. (11) Schülerinnen und Schüler, die nach den Rahmenlehrplänen für den sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Lernen" unterrichtet werden, erwerben am Ende der Jahrgangsstufe 10 einen dem Hauptschulabschluss gleichwertigen Abschluss, wenn 1. sie in mindestens zwei der Fächer Deutsch, Mathematik und Arbeitslehre mindestens ausreichende Leistungen erreicht haben; in den Klassen für „Produktives Lernen" tritt an die Stelle des Faches Arbeitslehre das Fach Produktive Tätigkeit in der Praxis,2. die Summe aller Zeugnisnoten einen Durchschnittswert von 3,0 oder besser ergibt,3. bei den vergleichenden Arbeiten in Mathematik und Deutsch, denen die für den Hauptschulabschluss geltenden Standards zugrunde liegen, mindestens ausreichende und bei der teamorientierten Präsentation einer praktischen Arbeitsleistung mindestens befriedigende Leistungen erzielt werden. Sofern eine dieser Arbeiten in Mathematik oder Deutsch mit mangelhaft oder die teamorientierte Präsentation mit ausreichend bewertet wird, ist ein Ausgleich nur möglich, wenn mindestens befriedigende Leistungen in Mathematik oder Deutsch oder mindestens gute Leistungen in der teamorientierten Präsentation vorliegen. (12) Zur Vorbereitung auf die teamorientierte Präsentation einer praktischen Arbeitsleistung entscheiden sich die Schülerinnen und Schüler bis zu einem von der Schule festgesetzten Termin zu Beginn des zweiten Schulhalbjahres der Jahrgangs-stufe 10 für ein Thema und entwickeln gemeinsam mit der Lehrkraft die Aufgabenstellung. Durch die Zuordnung von Teilaufgaben ist eine individuelle Leistungsbewertung sicherzustellen. Die praktische Arbeitsleistung ist Bestandteil des Unterrichts oder des Praktikums. Bei der Vorbereitung auf die Präsentation werden die Schülerinnen und Schüler von der fachlich zuständigen Lehrkraft unterstützt; die Vorbereitung kann teilweise auch außerhalb des Unterrichts erfolgen. Die Präsentation findet in der Regel in einer Gruppe von bis zu vier Schülerinnen und Schülern statt. Sie dauert je Teilnehmerin oder Teilnehmer zwischen fünf und zehn Minuten und beinhaltet neben der eigentlichen Präsentation ein kurzes Gespräch. (13) Wird während des Besuchs der Schule mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Lernen" von der Klassenkonferenz das Überspringen einer Jahrgangsstufe vorgeschlagen (vorzeitiges Aufrücken), ist nach Maßgabe des § 35 über das Fortbestehen des sonderpädagogischen Förderbedarfs und einen Wechsel in eine allgemeine Schule zu entscheiden.

§ 28

Schule mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt "Geistige Entwicklung"

§ 28 Schule mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt "Geistige Entwicklung"(1) Der Bildungsgang an der Schule mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Geistige Entwicklung" ist in fünf Stufen gegliedert, denen in der Regel Schülerinnen und Schüler folgenden Alters zuzuordnen sind: 1. Eingangsstufe: Einschulung bis 8. Lebensjahr, 2. Unterstufe: 8. bis 11. Lebensjahr, 3. Mittelstufe: 11. bis 13. Lebensjahr 4. Oberstufe: 13. bis 16. Lebensjahr, 5. Abschlussstufe: 16. bis 18. Lebensjahr. (2) Die Schule mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt "Geistige Entwicklung" wird als Ganztagsschule geführt. Sie schließt die Essensversorgung als Teil des Unterrichts mit ein. Unterricht und Betreuung umfassen 35 Zeitstunden pro Woche. Zentrale Aufgabe des Unterrichts ist die Anregung von Lernprozessen in allen Lebensbereichen und eine umfassende Erziehung mit lebenspraktischem Bezug. (3) Unterricht und Erziehung erfolgen nach den Rahmenlehrplänen für den sonderpädagogischen Förderschwerpunkt "Geistige Entwicklung". Zeugnisse werden ausschließlich am Ende eines Schuljahres erteilt. Die Schülerinnen und Schüler erhalten nach Beendigung des Bildungsgangs ein Abschlusszeugnis. (4) Die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer trägt die Gesamtverantwortung für die von ihr oder ihm geleitete Klasse, koordiniert die Unterrichtsvorhaben und arbeitet mit den Pädagogischen Unterrichtshilfen sowie den Betreuerinnen und Betreuern zusammen. (5) An der Schule mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Geistige Entwicklung" wird die schulergänzende Betreuung nach § 5 Absatz 6 bis zum Ende der Mittelstufe angeboten.

§ 4

Organisationsformen sonderpädagogischer Förderung

§ 4 Organisationsformen sonderpädagogischer Förderung(1) Sonderpädagogische Förderung soll vorrangig an allgemeinen Schulen im gemeinsamen Unterricht mit Schülerinnen und Schülern ohne sonderpädagogischen Förderbedarf erfolgen. Zu den schulischen Organisationsformen der sonderpädagogischen Förderung gehört der Unterricht in den Schulen mit sonderpädagogischem Förderschwerpunkt und in sonderpädagogischen Einrichtungen. (2) Der gemeinsame Unterricht ist in der Form der Einzelintegration oder der Integration von mehreren Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf in Regelklassen möglich. Schulen, die die Integration in ihrem Schulprogramm besonders ausgewiesen haben und die Kooperationen zur Übernahme von Lerngruppen aus dem gemeinsamen Unterricht an der Grundschule vereinbart haben, können darüber hinaus mit Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde integrative Klassen einrichten. In integrativen Klassen gelten nicht die Festlegungen der §§ 19 und 20 hinsichtlich der Zahl von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf, jedoch soll ihr Anteil ein Drittel der Schülerschaft nicht überschreiten. (3) Grundschulen können bei Bedarf temporäre Lerngruppen mit sonderpädagogischer Orientierung einrichten. Für Schülerinnen und Schüler mit bereits früh feststellbarem sonderpädagogischen Förderbedarf in den Förderschwerpunkten „Lernen" und „Emotionale und soziale Entwicklung" können darüber hinaus nach Zustimmung der bezirklichen Jugendämter in Zusammenarbeit mit Trägern der Jugendhilfe ausnahmsweise auch sonderpädagogische Kleinklassen in Verbindung mit einer Tagesgruppe geführt werden. Es gelten die Rahmenlehrpläne und Stundentafeln für die allgemeine Schule. (4) Schülerinnen und Schüler mit festgestelltem sonderpädagogischen Förderbedarf erhalten in der sechsten Jahrgangsstufe eine eingehende Schullaufbahnberatung durch das zuständige sonderpädagogische Förderzentrum. (5) An Schulen mit sonderpädagogischem Förderschwerpunkt werden Schülerinnen und Schüler unterrichtet, die vergleichbarer sonderpädagogischer Hilfen bedürfen und deren Erziehungsberechtigte den Besuch dieser Schulen wünschen oder die wegen fehlender Voraussetzungen in der allgemeinen Schule nicht hinreichend gefördert werden können. Die Schulen mit sonderpädagogischem Förderschwerpunkt entsprechen in ihren Bildungszielen den Grundschulen und Schulen der Sekundarstufe I und II. (6) Schulen mit sonderpädagogischem Förderschwerpunkt können auf Beschluss der Schulkonferenz und in Einvernehmen mit der Schulaufsichtsbehörde Lerngruppen jahrgangsstufen- und schulartübergreifend einrichten, insbesondere um Unterfrequenzen zu vermeiden; dabei ist zu gewährleisten, dass die jeweiligen Bildungsgänge abschlussbezogen fortgeführt werden. (7) Allgemeine Schulen und Schulen mit sonderpädagogischem Förderschwerpunkt können personell, räumlich und organisatorisch kooperieren und für die Gestaltung des Unterrichts curriculare Verbindungen herstellen. (8) Sonderpädagogische Beratungsstellen für Sprachbehinderte sind gegebenenfalls organisatorisch auch mit den sonderpädagogischen Förderzentren anderer sonderpädagogischer Förderschwerpunkte zu verbinden. (9) Lehrkräfte an Schulen mit sonderpädagogischem Förderschwerpunkt, die von der Schulleiterin oder dem Schulleiter nach Bedarf eingesetzt werden (Ambulanzlehrkräfte), können an außerschulischen Einrichtungen, der allgemeinen Schule, den Schulen mit sonderpädagogischem Förderschwerpunkt und anderen sonderpädagogischen Einrichtungen sonderpädagogisch unterstützend tätig sein. Sie befassen sich insbesondere mit der Diagnostik von sonderpädagogischem Förderbedarf, begleiten beratend behinderte und von Behinderung bedrohte Schülerinnen und Schüler sowie deren Lehrkräfte und Erziehungsberechtigte, informieren über spezielle Fördermaßnahmen im Unterricht, unterstützen die wohnortnahe Integration in der allgemeinen Schule und leisten ambulante behinderungsspezifische Hilfen, die in der Regel folgende Personenkreise erfassen: 1. Kinder in öffentlichen oder freien vorschulischen Einrichtungen auf Anforderung,2. Schülerinnen und Schüler der Grundschule,3. Schülerinnen und Schüler der Sekundarstufe I und II,4. Schülerinnen und Schüler sonderpädagogischer Einrichtungen, die einen sonderpädagogischen Förderbedarf einer Fachrichtung aufweisen, die nicht in ihrer Schule vertreten ist (z. B. Mehrfachbehinderung),5. Jugendliche und junge Erwachsene in der dualen Berufsausbildung auf Anforderung. Zur Gewährleistung der Kontinuität bei der Förderung kann eine Ambulanzlehrkraft in besonderen Fällen den Übergang von der Schule in den Beruf unterstützen.

§ 41

(aufgehoben)

§ 41 (aufgehoben)

Anlage 1a

Stundentafel für die Schule mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Sehen" - ...

Anlage 1aStundentafel für die Schule mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Sehen“- Integrierte Sekundarschule - Unterrichtsfächer / Lernbereichea) Wochenstunden je Jahrgangsstufe 7 8 9 10 Pflichtunterricht Deutsch 4 4 4 4 Mathematik 4 4 4 4 Englisch 3 3 3 3 Lernbereich Naturwissenschaften Biologie 3b) 3b) 5b) 5b) Physik Chemie Lernbereich Gesellschaftswissenschaften Geschichte/Sozialkundec) 2 2 2 2d) Geografie Ethik 2 2 2 2 Musik 2 2 2 2d) Bildende Kunst Sport 3 3 3 3 Wirtschaft, Arbeit, Technik 2 2 2 (1e)) 2 (-e)) Wahlpflichtunterrichtf) 3 3 2 (3) 2 (3) Profilstundeng) 3 3 3 3 (4) Mobilitäts- und Orientierungstraining; Lebenspraktische Fertigkeiten; Schreib- und Lesetechniken 4 4 4 4 Insgesamth) 35 35 36 36 Schülerarbeitsstundeni) 1-3,25 1-3,25 1 - 3,25 1-3,25 (Stundentafel auf der Basis von 45 Minuten je Unterrichtsstunde)

Anlage 2a

Stundentafel für die Schule mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Hören" ...

Anlage 2a*Stundentafel für die Schule mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Hören“ (Gehörlose und Schwerhörige)- Integrierte Sekundarschule - Unterrichtsfächer / Lernbereichea) Wochenstunden je Jahrgangsstufe 7 8 9 10 Pflichtunterricht Deutsch 4 4 4 4 Mathematik 4 4 4 4 Englisch 3 3 3 3 Lernbereich Naturwissenschaften Biologie 3b) 3b) 5b) 5b) Physik Chemie Lernbereich Gesellschaftswissenschaften Geschichte/Sozialkundec) 2 2 2 2d) Geografie Ethik 2 2 2 2 Musik 2 2 2 2d) Bildende Kunst Sport 3 3 3 3 Wirtschaft, Arbeit, Technik 2 2 2 2 Wahlpflichtunterricht, Profilstundene) 4 4 4 4 Deutsche Gebärdensprache oder Hörunterrichtf) 2 2 2 2 Insgesamtg) 31 31 33 33 Schülerarbeitsstundenh) 1-3,25 1 - 3,25 1-3,25 1-3,25 (Stundentafel auf der Basis von 45 Minuten je Unterrichtsstunde)

§ 22

Schule mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt "Sehen"

§ 22 Schule mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt "Sehen"(1) Die Schule mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Sehen“ umfasst die Grundschule, die Integrierte Sekundarschule, die Berufsschule sowie die Berufsfachschule. An der Berufsschule sind bei Bedarf Lehrgänge nach § 29 Absatz 3 und zusätzlich nach § 29 Absatz 4 des Schulgesetzes einzurichten. Umfang und Verteilung des Unterrichts in der Grundschule, der Integrierten Sekundarschule und der Berufsschule sind in den Stundentafeln der Anlagen 1 bis 1b geregelt. Für die Berufsfachschule gelten die besonderen Bestimmungen.(2) Auf Antrag der Erziehungsberechtigten können Kinder ab dem dritten Lebensjahr im Rahmen der vorschulischen Förderung in Einrichtungen der öffentlichen und freien Jugendhilfe oder in die Schule mit dem entsprechenden sonderpädagogischen Förderschwerpunkt aufgenommen werden.(3) Zur Erhaltung angemessener Klassenfrequenzen in der Grundschule und Integrierten Sekundarschule mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt "Sehen" sind Klassenverbände jahrgangsstufen- oder schulartübergreifend zu bilden, wenn in einer Jahrgangsstufe nur vier oder weniger Schülerinnen und Schüler vorhanden sind. Es können bis zu drei aufeinanderfolgende Jahrgangsstufen zu einem Klassenverband zusammengefasst werden. In der Schulanfangsphase erhalten die Schülerinnen und Schüler grundsätzlich eigenen Lese-, Schreib- und Rechenunterricht. Umfasst ein jahrgangsstufen- oder schulartübergreifender Klassenverband mehr als sechs Schülerinnen und Schüler, kann der Unterricht in einzelnen Fächern, insbesondere in den Fächern Deutsch, Mathematik und 1. Fremdsprache, nach Genehmigung durch die Schulaufsichtsbehörde auch mit äußerer Fachleistungsdifferenzierung erteilt werden.(4) Durch zusätzlichen Einzelunterricht zur Erlernung der Blindenschrift für die Dauer von bis zu einem Jahr sind Schülerinnen und Schüler zu fördern, die neu in Klassen aufgenommen werden, in denen die Beherrschung der Blindenschrift vorausgesetzt wird.(5) Durch zusätzlichen Einzelunterricht können musikalisch begabte Schülerinnen und Schüler, die ein Instrument erlernen wollen, gefördert werden.(6) Die berufliche Rehabilitation und Vorbereitung Späterblindeter und erheblich Sehbehinderter auf den Besuch der kaufmännischen Berufsfachschule für Blinde und Sehbehinderte erfolgt in einem einjährigen Lehrgang zur blindentechnischen Grundausbildung. Zur Vorbereitung auf eine Berufsausbildung im dualen System können einjährige Lehrgänge zur blindentechnischen Grundausbildung mit den Schwerpunkten Wirtschaft und Verwaltung, Handwerk und Industrie sowie Gesundheit eingerichtet werden. Der Unterricht richtet sich nach der Stundentafel der Anlagen 1 d bis 1 f. Aufgenommen wird, wer die allgemeine Schulpflicht erfüllt und mindestens die 8. Jahrgangsstufe einer allgemein bildenden Schule erfolgreich absolviert hat. Die Schülerinnen und Schüler erwerben in diesen Lehrgängen einen dem Hauptschulabschluss gleichwertigen Abschluss, wenn sie die Voraussetzungen nach § 41 Absatz 1 der Sekundarstufe I-Verordnung vom 19. Januar 2005 (GVBl. S. 28), zuletzt geändert durch Artikel II der Verordnung vom 11. Dezember 2007 (GVBl. S. 677) erfüllen, dabei tritt an die Stelle der Note des Fachs Arbeitslehre die aus den Fächern des berufsfeldbezogenen Bereichs zu bildende Gesamtnote.

§ 23

Schule mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt "Hören"

§ 23 Schule mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt "Hören"(1) Die Schule mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Hören“ umfasst die Grundschule, die Integrierte Sekundarschule, das Gymnasium und die Berufsschule. An der Berufsschule sind bei Bedarf Lehrgänge nach § 29 Absatz 3 und zusätzlich nach § 29 Absatz 4 des Schulgesetzes einzurichten. Für Schülerinnen und Schüler mit diesem Förderschwerpunkt richten sich Umfang und Verteilung des Unterrichts in der Grundschule und in der Integrierten Sekundarschule nach den Stundentafeln der Anlagen 2 und 2a. Die gymnasiale Oberstufe umfasst eine einjährige Einführungsphase und eine sich anschließende zweijährige Qualifikationsphase (dreijährige Form). Berufsschulunterricht für Gehörlose und Schwerhörige, die sich in einer Berufsausbildung befinden, wird nach der Stundentafel der Anlage 2 c erteilt. Er kann zentral durchgeführt werden oder in Form ambulanter Förderung.(2) Auf Antrag der Erziehungsberechtigten können Kinder ab dem dritten Lebensjahr im Rahmen der vorschulischen Förderung in Einrichtungen der öffentlichen und freien Jugendhilfe oder in die Schule mit dem entsprechenden sonderpädagogischen Förderschwerpunkt aufgenommen werden.

§ 24

Schule mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt "Körperliche und motorische ...

§ 24 Schule mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt "Körperliche und motorische Entwicklung"Die Schule mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt "Körperliche und motorische Entwicklung" umfasst die Grundschule und die Integrierte Sekundarschule. An den Schulen der Sekundarstufe I sind bei Bedarf Lehrgänge nach § 29 Abs. 3 und zusätzlich nach § 29 Abs. 4 des Schulgesetzes einzurichten.

§ 25

Schule mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt "Sprache"

§ 25 Schule mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt "Sprache"Die Schule mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt "Sprache" umfasst die Grundschule und die Integrierte Sekundarschule. Darüber hinaus hat sie die Aufgabe, in Zusammenarbeit mit den Trägern der öffentlichen und freien Jugendhilfe, die vorschulische sprachheilpädagogische Förderung zu unterstützen. Ergänzend zu den Stundentafeln der allgemeinen Schule erhalten Schülerinnen und Schüler mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Sprache" Sprachförderunterricht im Umfang von durchgängig vier Wochenstunden in der Schulanfangsphase und zwei Wochenstunden ab Jahrgangsstufe 3.

§ 20

Gemeinsamer Unterricht in der Sekundarstufe I und der gymnasialen Oberstufe

§ 20 Gemeinsamer Unterricht in der Sekundarstufe I und der gymnasialen Oberstufe(1) Für den gemeinsamen Unterricht in der Sekundarstufe I und der gymnasialen Oberstufe gilt § 19 Nummer 1 und 2 entsprechend. In Klassen des Gymnasiums und der Integrierten Sekundarschule dürfen höchstens vier Schülerinnen und Schüler mit festgestelltem sonderpädagogischen Förderbedarf aufgenommen werden. Über Ausnahmen, insbesondere für Schulen, die sich auf die Förderung von Schülerinnen und Schülern bestimmter sonderpädagogischer Förderschwerpunkte spezialisieren (Schwerpunktschulen), entscheidet die Schulaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der zuständigen Schulbehörde.(2) Für die zieldifferente Integration von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf des sonderpädagogischen Förderschwerpunktes "Lernen" gelten folgende Rahmenbedingungen:1. In eine Klasse dürfen höchstens drei Schülerinnen und Schüler mit festgestelltem zieldifferenten sonderpädagogischen Förderbedarf aufgenommen werden.2. Der individuelle Förderplan orientiert sich an den Rahmenlehrplänen für den sonderpädagogischen Förderschwerpunkt "Lernen".3. Für die Befreiung vom Fremdsprachenunterricht und die besonderen Regelungen zu Klassenarbeiten gelten die Bestimmungen des § 27 Absatz 5.4. § 27 Absatz 7 bis 9 gilt entsprechend.5. Schülerinnen und Schüler, die am Ende der Jahrgangsstufe 10 die Voraussetzungen nach § 27 Absatz 10 erfüllen, erwerben den berufsorientierenden Abschluss.6. Schülerinnen und Schüler, die am Ende der Jahrgangsstufe 10 die Voraussetzungen nach § 27 Absatz 11 erfüllen, erwerben einen der Berufsbildungsreife gleichwertigen Abschluss.7. Nehmen Schülerinnen und Schüler in einzelnen Fächern am Regelunterricht der Integrierten Sekundarschule teil, werden die auf der Grundlage dieser Anforderungen erbrachten Leistungen bei der Berechnung der Durchschnittsnote im Rahmen des Erwerbs schulischer Abschlüsse eine Notenstufe höher bewertet; im Fach Sport werden Noten nicht umgerechnet.8. In den Fächern Bildende Kunst und Musik entwickeln die jeweiligen Fachkonferenzen differenzierte Bewertungsmaßstäbe.(3) Für die zieldifferente Integration von Schülerinnen und Schülern mit festgestelltem sonderpädagogischen Förderbedarf des sonderpädagogischen Förderschwerpunktes "Geistige Entwicklung" gelten folgende Rahmenbedingungen:1. Die Integration erfolgt in Schulen, die in der Regel in jedem Schuljahr Schülerinnen und Schüler mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Geistige Entwicklung“ aufnehmen (Schwerpunktschulen). In eine Klasse werden zwei oder drei Schülerinnen und Schüler dieses Förderschwerpunkts aufgenommen.2. Der individuelle Förderplan orientiert sich an den Rahmenlehrplänen für den sonderpädagogischen Förderschwerpunkt "Geistige Entwicklung".3. Die Schülerinnen und Schüler erhalten nach dem Besuch der Sekundarstufe I ein Abgangszeugnis.(4) In allen Klassen der Integrierten Sekundarschule ist gemeinsamer Unterricht auch mit zieldifferent zu unterrichtenden Schülerinnen und Schülern möglich.

Anlage 1

Stundentafel für die Schule mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Sehen" - ...

Anlage 1Stundentafel für die Schule mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Sehen“- Grundschulteil - Wochenstunden der Unterrichtsfächer Jahrgangsstufen Schulanfangsphase Jahrgangsstufen 1 2 3 4 5 6 Deutscha) (7) (7) (7) (7) 5 5 10 12 Sachunterrichta) 14 (2) 14 (2) (3) (5) - - Mathematik (5) (5) 5 5 5 5 Englischb) 2 3 4 5 Naturwissenschaftenc) 4 4 Geschichte / Politische Bildungd) 3 3 Geografied) Musik/Kunstd) 2 2 2 2 2 2 Sporte) 3 3 3 3 3 3 Mobilitäts- und Orientierungstraining; Lebenspraktische Fertigkeiten; Schreib- und Lesetechniken, Poolstundenf) 5 5 6 6 6 5 Schwerpunktbildungg) - - - - 2 2 Insgesamth)i) 24 24 28 31 34 34

Anlage 1b

Rahmenstundentafel der Johann-August-Zeune-Schule Berufsschule mit dem ...

Anlage 1bRahmenstundentafel der Johann-August-Zeune-Schule Berufsschule mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt "Sehen" Unterrichtsfächer Wochenstunden im Schuljahr Deutsch / Kommunikation 4 Wirtschafts- und Sozialkunde 2 Mathematik 2 Sport / Gesundheitsförderung 2 Fachtheorie 4 Insgesamt: 14

Anlage 1c

Rahmenstundentafel für Lehrgänge der blindentechnischen Grundausbildung an der ...

Anlage 1cRahmenstundentafel für Lehrgänge der blindentechnischen Grundausbildung an der Johann-August-Zeune-Schule Berufsfachschule mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt "Sehen" Schwerpunkt Wirtschaft und Verwaltung Unterrichtsfächer Wochenstunden im Schuljahr Allgemeiner Lernbereich Deutsch 6 Fremdsprache 4 Mathematik 4 Blinden- und Sozialkunde 2 Wahlpflichtunterrichta) 2 Berufsfeldbezogener Bereich Punktschrift/ Schreib-Lesetechniken 8 Textverarbeitung (Erarbeitung der Tastatur, Gestaltungsregeln für die Textverarbeitung gemäß DIN 5008) 8 Wirtschaftslehre 2 Insgesamt: 36 Anmerkung:a) Innerhalb des Wahlpflichtunterrichts sind die Unterrichtsfächer Mobilitätstraining, Lebenspraktische Fertigkeiten, Musik und Sport möglich, von denen die Schülerin oder der Schüler eines wählen kann. Ein Wechsel ist nur zum Ende des Schuljahres möglich.

Anlage 1d

Rahmenstundentafel für Lehrgänge der blindentechnischen Grundausbildung an der ...

Anlage 1dRahmenstundentafel für Lehrgänge der blindentechnischen Grundausbildung an der Johann-August-Zeune-Schule Berufsfachschule mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt "Sehen" Schwerpunkt Handwerk und Industrie Unterrichtsfächer Wochenstunden im Schuljahr Allgemeiner Lernbereich Deutsch 4 Mathematik 2 Fremdsprachea) 2 Sport 2 Punktschrift/ Schreib-Lesetechniken 4 Blinden- und Sozialkunde 2 Lebenspraktische Fertigkeiten 2 Wahlpflichtunterrichtb) 2 Berufsfeldbezogener Bereich Fachrechnen 2 Fachkunde 2 Fachpraxis Holz 4 Fachpraxis Metall/Kunststoff 4 Hauswirtschaft 4 Insgesamt: 36 Anmerkungen:a) Sofern Schülerinnen und Schüler von der Teilnahme am Fremdsprachenunterricht befreit sind, findet in gleichem Umfang eine Förderung in anderen geeigneten Fächern statt. Über die Befreiung entscheidet die Klassenkonferenz. Der Unterricht soll klassenübergreifend erteilt werden.b) Innerhalb des Wahlpflichtunterrichts sind die Unterrichtsfächer Mobilitätstraining und Musik möglich. Ein Wechsel ist nur zum Ende des Schuljahres möglich.

Anlage 1e

Rahmenstundentafel für Lehrgänge der blindentechnischen Grundausbildung an der ...

Anlage 1eRahmenstundentafel für Lehrgänge der blindentechnischen Grundausbildung an der Johann-August-Zeune-Schule Berufsfachschule mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt "Sehen" Schwerpunkt Gesundheit Unterrichtsfächer Wochenstunden im Schuljahr Allgemeiner Lernbereich Deutsch 4 Mathematik 2 Blinden- und Sozialkunde 2 Fremdsprache 2 Physika) 3 Chemiea) Biologie 1 Sport 4 Schreib- und Lesetechniken 4 Wahlpflichtunterrichtb) 2 Berufsfeldbezogener Bereich Berufskunde 1 Anatomie am Lebenden und Körperwahrnehmung 2 Anatomie des Bewegungsapparates 3 Anatomie der inneren Organe 2 Anatomie allgemeine Grundlagen 1 Anatomie des zentralen und peripheren Nervensystems 1 Histologie 1 Medizinische Fachsprache 1 Insgesamt: 36 Anmerkungen:a) Die Fächer Physik und Chemie können im epochalen Wechsel unterrichtet werden. Die Unterrichtsverteilung wird von der Gesamtkonferenz beschlossen.b) Innerhalb des Wahlpflichtunterrichts sind die Unterrichtsfächer Mobilitätstraining, Lebenspraktische Fertigkeiten und Musik möglich, von denen die Schülerin oder der Schüler eines wählen kann. Ein Wechsel ist nur zum Ende des Schuljahres möglich.

Anlage 2

Stundentafel für die Schule mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Hören" ...

Anlage 2Stundentafel für die Schule mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Hören“ (Gehörlose und Schwerhörige)- Grundschulteil - Unterrichtsfächer Wochenstunden der Jahrgangsstufen Schulanfangsphasea) Jahrgangsstufen 1 2 3a) 4a) 5 6 Deutschb) (11) (11) (10) (8) 8 (7) 8 (6) 13 13 Sachunterricht 18 (2) 18 (2) (3) (5) - - Mathematik (5) (5) 5 5 5 5 Englischc) 2 3 4 5 Naturwissenschaftend) 3 3 Geschichte / Politische Bildunge) 2 2 Geografiee) Kunst 2 2 2 2 2 2 Sportf) 3 3 3 3 3 3 Rhythmisch-musische Erziehung 1 1 1 1 Deutsche Gebärdenspracheg) (2) (2) (2) (2) (2) (2) Schwerpunktbildung 2 2 Insgesamth)i) 23 (25) 23 (25) 26 (28) 27 (29) 30 (31) 31

Anlage 2b

Rahmenstundentafel der Ernst-Adolf-Eschke-Schule Berufsschule mit dem ...

Anlage 2bRahmenstundentafel der Ernst-Adolf-Eschke-Schule Berufsschule mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt "Hören" Unterrichtsfächer Wochenstunden im Schuljahr Sonderpädagogische Förderung 2 Berufsbezogener Lernbereich Fachtheoriea) 8 - 12 Insgesamt 10 - 14 Anmerkungen:a) Der Umfang des berufsbezogenen Lernbereichs richtet sich nach der Rahmenstundentafel des jeweiligen Ausbildungsberufs entsprechend der Berufsschulordnung.Der fachtheoretische/berufsbezogene Unterricht findet an den jeweiligen Oberstufenzentren oder der Annedore-Leber-Berufsschule statt.

Anlage 3

Stundentafel für die Schule mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Lernen" - ...

Anlage 3Stundentafel für die Schule mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Lernen“- Grundschulteil - Unterrichtsfächer/ Lernbereiche Wochenstunden in den Jahrgangsstufen 3 4 5 6 Deutsch 7 6 5 5 Sachunterricht 3 4 - - Mathematik 5 5 5 5 Englischa) 2 3 4 5 Musik / Kunst 3 3 3 3 Sportb) 3 3 3 3 Naturwissenschaftenc) - - 4 4 Geografie, Geschichte, Politische Bildung - - 3 3 Sonderpädagogische Maßnahmend) 1 1 1 1 Insgesamte) f) 24 25 28 29

Anlage 3a

Stundentafel für die Schule mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Lernen" - ...

Anlage 3aStundentafel für die Schule mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Lernen“- Sekundarstufe I - Unterrichtsfächer / Lernbereichea) Wochenstunden je Jahrgangsstufe 7 8 9 10 Pflichtunterricht Deutsch 4 4 4 4 Mathematik 4 4 4 4 Englisch 3 3 3 3 Lernbereich Naturwissenschaften Biologie 3b) 3b) 3b) 3b) Physik Chemie Lernbereich Gesellschaftswissenschaften Geschichte/Sozialkundec) 2 2 2 2d) Geografie Ethik 2 2 2 2 Musik 2 2 2 2d) Bildende Kunst Sport 3 3 3 3 Wirtschaft, Arbeit, Technike) 3 3 5 5 Profilstundenf) 3 3 3 3 Insgesamtg) 29 29 31 31 (Stundentafel auf der Basis von 45 Minuten je Unterrichtsstunde)

§ 15

Langfristige Erkrankungen, Hausunterricht

§ 15 Langfristige Erkrankungen, Hausunterricht(1) Liegt sonderpädagogischer Förderbedarf bei Schülerinnen und Schülern vor, die längerfristig oder chronisch krank sind, besteht die sonderpädagogische Aufgabe darin, durch einen speziellen Unterricht Hilfen im Umgang mit der Krankheit zu geben, eine Gefährdung der Schullaufbahn zu vermeiden und einer sozialen Isolierung der Betroffenen entgegenzuwirken.(2) Schulpflichtige Schülerinnen und Schüler, die sich auf Grund einer Erkrankung für längere Zeit oder in regelmäßigen Abständen in Krankenhäusern, in Einrichtungen der Kinder- und Jugendpsychiatrie oder im Anschluss an den Klinikaufenthalt in einer Jugendhilfeeinrichtung befinden oder zu Hause bleiben müssen, erhalten während dieser Zeit speziellen Unterricht. Sie bleiben Schülerinnen und Schüler der bisher besuchten Schule. Der Unterricht orientiert sich an den Rahmenlehrplänen des Bildungsganges, dem die Schülerin oder der Schüler angehört, unter Berücksichtigung der sich aus der Krankheit und dem Unterbringungsort ergebenden Bedingungen. Vorrangig ist in den für das Aufrücken, die Versetzung und das Erreichen eines Abschlusses entscheidenden Fächern zu unterrichten. In der Regel beträgt der spezielle Unterricht für die Schülerin oder den Schüler je nach Jahrgangsstufe und Leistungsstand zwischen sechs und zwölf Wochenstunden. Die Unterrichtsstunde dauert in der Regel 60 Minuten.(3) Der spezielle Unterricht ist so lange zu erteilen, wie normaler Unterricht an der besuchten Schule nicht möglich ist. Die Schulaufsichtsbehörde prüft nach Anhörung des Kinder- und Jugendgesundheitsdienstes, gegebenenfalls des Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienstes, der Beratungsstelle für Behinderte oder der Krankenhausärzte, ob der spezielle Unterricht fortzusetzen ist. Ist die Schülerin oder der Schüler in einer Jugendhilfeeinrichtung untergebracht oder wird sie oder er im Rahmen einer erzieherischen Hilfe oder einer Maßnahme der Eingliederungshilfe zuhause betreut, ist das Jugendamt in die Überlegungen der Fortsetzung des speziellen Unterrichts einzubeziehen. Er dauert in der Regel bis zum Ende der allgemeinen Schulpflicht. Wenn es das Bildungsinteresse der Schülerin oder des Schülers erfordert, kann der spezielle Unterricht auch nach Beendigung der Schulpflicht von der Schulaufsichtsbehörde für längstens zwei Jahre bewilligt werden, sofern erwartet werden kann, dass die Schülerin oder der Schüler dadurch zur Aufnahme einer weiterführenden Ausbildung oder einer Erwerbstätigkeit befähigt werden wird.(4) Der spezielle Unterricht für kranke Schülerinnen und Schüler kann in Form von Krankenhausunterricht oder von Hausunterricht erteilt werden. Krankenhausunterricht wird als Einzel- oder Gruppenunterricht in der Schule für Kranke oder in besonderen Lerngruppen erteilt.(5) Hausunterricht erhalten auch Schülerinnen und Schüler, die wegen ihrer Behinderung nicht in der Lage sind, am Unterricht einer Schule teilzunehmen.(6) Die Schulaufsichtsbehörde entscheidet auf der Grundlage der Stellungnahmen der beteiligten Schulen und des Kinder- und Jugendgesundheitsdienstes sowie gegebenenfalls des Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienstes, der Beratungsstelle für Behinderte, der Krankenhausärzte oder des Jugendamtes, ob und in welchem Umfang der Krankenhaus- oder Hausunterricht erteilt wird. Hausunterricht setzt einen Antrag der Erziehungsberechtigten voraus; zuständig für die Durchführung des Hausunterrichts ist in der Regel die bisher besuchte Schule.

§ 26

Schule für Kranke

§ 26 Schule für Kranke(1) In Verbindung mit Krankenhäusern können Schulen mit sonderpädagogischem Förderschwerpunkt als organisatorisch selbständige Schulen oder besondere Lerngruppen eingerichtet werden; besondere Lerngruppen sind organisatorisch einer Schule mit sonderpädagogischem Förderschwerpunkt anzugliedern. Die Entscheidung bedarf der Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde. Sie stellt auch die Lehrkräfte.(2) In Verbindung mit Maßnahmen der Jugendhilfe in öffentlicher oder privater gemeinnütziger Trägerschaft können organisatorisch selbständige sonderpädagogische Einrichtungen eingerichtet werden. Absatz 1 gilt entsprechend.

§ 27

Schule mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Lernen

§ 27 Schule mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Lernen(1) Die Schule mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Lernen" umfasst die Jahrgangsstufen 3 bis 10. Unterricht und Erziehung erfolgen nach den Rahmenlehrplänen für den sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Lernen". Umfang und Verteilung des Unterrichts richten sich nach der Stundentafel der Anlage 3 und 3a.(2) [1]Das Duale Lernen bereitet in den Jahrgangsstufen 7 bis 10 alle Schülerinnen und Schüler auf den Übergang in die Berufs- und Arbeitswelt vor. Es umfasst Aktivitäten zur Berufsorientierung sowie die Vermittlung von Praxisplätzen an geeigneten Lernorten (praxisbezogene Angebote). Zur Steuerung des Berufsorientierungsprozesses wird der Berufswahlpass eingesetzt. In den Jahrgangsstufen 9 und 10 können Schülerinnen und Schüler je nach dem Angebot der Schule und den vorhandenen Plätzen an für sie geeigneten besonderen Organisationsformen des Dualen Lernens (Praxislernen) teilnehmen. Im Praxislernen werden praxisbezogene Unterrichtsprojekte durch Lernen in der Praxis an geeigneten Lernorten durchgeführt, die durch anwendungsbezogene Lernbereiche und Unterrichtsfächer im Pflichtbereich ergänzt werden. Geeignete Lernorte des Praxislernens sind insbesondere eigene schulische Werkstätten, Schülerfirmen, berufliche Schulen und öffentliche Verwaltungen, betriebliche Werkstätten, Betriebe und überbetriebliche und außerbetriebliche Bildungsstätten. Praxislernen kann auch in den besonderen Organisationsformen des Produktiven Lernens oder einer Praxislerngruppe in Kooperation mit einer außerschulischen Einrichtung durchgeführt werden; die jeweils dafür geltenden pädagogischen und organisatorischen Besonderheiten werden in einer Rahmenkonzeption festgelegt. (3) An der Schule mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Lernen" kann die schulergänzende Betreuung nach § 5 Absatz 6 auch für die Jahrgangsstufen 5 und 6 angeboten werden. (4) Beim Übergang aus der allgemeinen Schule in eine Schule mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Lernen" erfolgt die Zuordnung zu einer Jahrgangsstufe vorrangig nach dem Leistungsstand der Schülerin oder des Schülers. (5) Die Schülerinnen und Schüler können auf Antrag der Erziehungsberechtigten vom Fremdsprachenunterricht befreit und stattdessen in anderen geeigneten Fächern unterrichtet werden. Über die Befreiung entscheidet die Klassenkonferenz. Sie nimmt auch die Zuordnung zu anderen geeigneten Fächern vor. Der Unterricht kann in diesen Fällen klassenübergreifend erteilt werden. Die Erziehungsberechtigten sind auf die Konsequenzen für den Erwerb von schulischen Abschlüssen hinzuweisen. Schülerinnen und Schüler, die am Fremdsprachenunterricht teilnehmen, schreiben frühestens ab Jahrgangsstufe 7 Klassenarbeiten, über deren Art und Umfang die Klassenkonferenz entscheidet. (6) Schulen mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Lernen" konzipieren bis einschließlich zur Jahrgangsstufe 9 mindestens eine Klassenarbeit pro Fach und Schuljahr schulübergreifend und bewerten sie nach einheitlichen Anforderungen. Die Teilnahme an den für die allgemeinen Schulen vorgesehenen Vergleichsarbeiten ist nicht verpflichtend. In der Jahrgangsstufe 10 nehmen alle Schülerinnen und Schüler, die einen schulischen Abschluss gemäß Absatz 10 und 11 anstreben, an vergleichenden Arbeiten in Deutsch und Mathematik teil, die zentral von der Schulaufsichtsbehörde erstellt werden. Diese vergleichenden Arbeiten dienen der Feststellung des Leistungsstandes, ob die für den Erwerb des berufsorientierenden Abschlusses oder eines der Berufsbildungsreife gleichwertigen Abschlusses geltenden Standards erfüllt werden. (7) Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 3 bis 9 rücken jeweils mit Beginn eines Schuljahres in die nächsthöhere Jahrgangsstufe auf. Zum Ende des ersten Schulhalbjahres in der Jahrgangsstufe 9 ist von der Klassenlehrerin oder dem Klassenlehrer ein Gutachten über die Schülerin oder den Schüler zu erstellen. Unter Berücksichtigung dieses Gutachtens und der bisher gezeigten Leistungen erarbeitet die Klassenkonferenz Anfang des zweiten Schulhalbjahres eine Empfehlung über den weiteren schulischen Bildungsweg der Schülerin oder des Schülers. Der Wunsch der Erziehungsberechtigten soll bei der Erarbeitung der Empfehlung ebenso berücksichtigt werden wie die verfügbaren personellen, sächlichen und organisatorischen Mittel. Die Empfehlung ist bei Einverständnis der Erziehungsberechtigten der zuständigen Berufsberatung zuzuleiten. (8) Die Wiederholung der Jahrgangsstufe 9 kann zugelassen werden, wenn festgestellt ist, dass keine sonderpädagogische Förderung mehr benötigt wird und mindestens die Berufsbildungsreife erworben werden kann. Die Schulleiterin oder der Schulleiter entscheidet auf der Grundlage der Empfehlung der Klassenkonferenz über die Wiederholung der Jahrgangsstufe und den Wegfall des sonderpädagogischen Förderbedarfs. (9) Die Wiederholung der Jahrgangsstufe 10 kann zugelassen werden, wenn festgestellt ist, dass die Schülerin oder der Schüler unter Beibehaltung ihres oder seines Förderstatus die Voraussetzungen erfüllen kann, um einen der Berufsbildungsreife gleichwertigen Abschluss zu erwerben. Über die Wiederholung der Jahrgangsstufe entscheidet die Klassenkonferenz. (10) Schülerinnen und Schüler erwerben am Ende der Jahrgangsstufe 10 den berufsorientierenden Abschluss, wenn 1. sie in mindestens zwei der Fächer Deutsch, Mathematik und Wirtschaft, Arbeit, Technik mindestens ausreichende Leistungen erreicht haben,2. die Summe aller Zeugnisnoten einen Durchschnittswert von 4,0 oder besser ergibt und3. bei vergleichenden Arbeiten in Mathematik und Deutsch, denen die für den berufsorientierenden Abschluss geltenden Standards zugrunde liegen, sowie der teamorientierten Präsentation einer praktischen Arbeitsleistung mindestens ausreichende Leistungen erzielt werden. Schülerinnen und Schüler, die diese Leistungsanforderungen nicht erfüllen, erhalten nach Beendigung des Bildungsgangs ein Abgangszeugnis. (11) Schülerinnen und Schüler, die nach den Rahmenlehrplänen für den sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Lernen“ unterrichtet werden, erwerben am Ende der Jahrgangsstufe 10 einen der Berufsbildungsreife gleichwertigen Abschluss, wenn 1. sie in mindestens zwei der Fächer Deutsch, Mathematik und Wirtschaft, Arbeit, Technik mindestens ausreichende Leistungen erreicht haben,2. die Summe aller Zeugnisnoten einen Durchschnittswert von 3,0 oder besser ergibt,3. bei vergleichenden Arbeiten in Mathematik und Deutsch, denen die für die Berufsbildungsreife geltenden Standards zugrunde liegen, mindestens ausreichende und bei der teamorientierten Präsentation einer praktischen Arbeitsleistung mindestens befriedigende Leistungen erzielt werden. (12) Zur Vorbereitung auf die teamorientierte Präsentation einer praktischen Arbeitsleistung entscheiden sich die Schülerinnen und Schüler bis zu einem von der Schule festgesetzten Termin zu Beginn des zweiten Schulhalbjahres der Jahrgangsstufe 10 für ein Thema und entwickeln gemeinsam mit der Lehrkraft die Aufgabenstellung. Durch die Zuordnung von Teilaufgaben ist eine individuelle Leistungsbewertung sicherzustellen. Die praktische Arbeitsleistung ist Bestandteil des Unterrichts oder des Praktikums. Bei der Vorbereitung auf die Präsentation werden die Schülerinnen und Schüler von der fachlich zuständigen Lehrkraft unterstützt; die Vorbereitung kann teilweise auch außerhalb des Unterrichts erfolgen. Die Präsentation findet in der Regel in einer Gruppe von bis zu vier Schülerinnen und Schülern statt. Sie dauert je Teilnehmerin oder Teilnehmer zwischen fünf und zehn Minuten und beinhaltet neben der eigentlichen Präsentation ein kurzes Gespräch. (13) Wird während des Besuchs der Schule mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Lernen" von der Klassenkonferenz das Überspringen einer Jahrgangsstufe vorgeschlagen (vorzeitiges Aufrücken), ist nach Maßgabe des § 35 über das Fortbestehen des sonderpädagogischen Förderbedarfs und einen Wechsel in eine allgemeine Schule zu entscheiden.

§ 29

Berufsqualifizierende Lehrgänge (einjährig)

§ 29 Berufsqualifizierende Lehrgänge (einjährig)(1) Für Schülerinnen und Schüler, die keinen Schulabschluss erreicht haben sowie für Schülerinnen und Schüler, die einen berufsorientierenden Schulabschluss, einen der Berufsbildungsreife gleichwertigen Abschluss, die Berufsbildungsreife oder die erweiterte Berufsbildungsreife erworben haben, werden einjährige berufsqualifizierende Lehrgänge nach § 29 Abs. 3 des Schulgesetzes eingerichtet. Für Schülerinnen und Schüler, die dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt "Geistige Entwicklung" zugeordnet sind, gelten die Bestimmungen in § 30.(2) Berufsqualifizierende Lehrgänge nach § 29 Abs. 3 des Schulgesetzes können sowohl an Berufsschulen mit sonderpädagogischen Aufgaben als auch an Schulen, denen die sonderpädagogischen Förderschwerpunkte "Hören", "Sehen", "Autistische Behinderung" und "Körperliche und motorische Entwicklung" zugeordnet sind, eingerichtet werden.(3) Der Unterricht in den Lehrgängen, die an den Berufsschulen mit sonderpädagogischen Aufgaben und an den Schulen mit den sonderpädagogischen Förderschwerpunkten "Hören" und "Sehen" angeboten werden, richtet sich nach den für die Berufschule geltenden Stundentafeln. Werden die Lehrgänge an Schulen angeboten, denen die sonderpädagogischen Förderschwerpunkte "Autistische Behinderung" und "Körperliche und motorische Entwicklung" zugeordnet sind, richtet sich der Unterricht nach der Stundentafel der Anlage 4.

§ 31

Antragstellung

§ 31 Antragstellung(1) Der Antrag auf Feststellung eines sonderpädagogischen Förderbedarfs kann von den Erziehungsberechtigten oder der Schule, an der das Kind oder die Schülerin oder der Schüler angemeldet wird oder die sie oder er besucht, gestellt werden. Er ist schriftlich zu begründen.(2) Der Antrag kann gestellt werden:1. vor der Einschulung für jedes angemeldete Kind, bei dem begründete Anhaltspunkte für das Vorliegen eines sonderpädagogischen Förderbedarfs gegeben sind,2. nach der Einschulung, wenn während des Besuchs der Schule deutlich erkennbar wird, dass ein sonderpädagogischer Förderbedarf bestehen könnte und3. bei einer erkennbaren Veränderung des sonderpädagogischen Förderbedarfs.Bei Schülerinnen und Schülern mit den vermuteten sonderpädagogischen Förderschwerpunkten „Lernen" und „Emotionale und soziale Entwicklung" erfolgt die Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs in der Regel vor dem Aufrücken in Jahrgangsstufe 3, es sei denn, dass bereits vorher eindeutige Merkmale festgestellt werden, die nahelegen, dass ein entsprechender sonderpädagogischer Förderbedarf vorliegt.(3) Im Vorfeld der Antragstellung durch die Schule sind die Erziehungsberechtigten über den aufgetretenen Förderbedarf zu informieren. Ihnen ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.(4) Die Schule kann zur weiteren Abstimmung und Intensivierung der individuellen Förderung eine Schulhilfekonferenz durchführen, an der neben den Lehrkräften und den Erziehungsberechtigten auch Vertreterinnen oder Vertreter eines entsprechenden sonderpädagogischen Förderzentrums teilnehmen. Bei Bedarf kann eine Vertreterin oder ein Vertreter des Schulpsychologischen Dienstes, des Kinder- und Jugendgesundheitsdienstes oder des Jugendamtes hinzugezogen werden. Eine Vertreterin oder ein Vertreter des Jugendamtes ist hinzuziehen, wenn sich bei einer Schülerin oder bei einem Schüler Hinweise auf die Notwendigkeit der Inanspruchnahme von Hilfen nach §§ 27 ff. oder von Maßnahmen der Eingliederungshilfe nach § 35a des Achten Buches Sozialgesetzbuch ergeben haben.(5) Der Antrag ist, wenn er von der Schule gestellt wird, an die Schulaufsichtsbehörde zu richten. Die Schule hat alle bis dahin durchgeführten Fördermaßnahmen und gegebenenfalls die Ergebnisse der Beratung der Schulhilfekonferenz schriftlich zu dokumentieren und dem Antrag beizufügen. Wird der Antrag von den Erziehungsberechtigten gestellt, ist er der Schulaufsichtsbehörde über die jeweilige Schule zuzuleiten. Die Schule hat zu dem Antrag Stellung zu nehmen und ihm alle vorhandenen entscheidungsrelevanten Unterlagen beizufügen.(6) Über den Antrag entscheidet die Schulaufsichtsbehörde nach Klärung der individuellen Voraussetzungen durch die Koordinierungsstellen. Die Entscheidung ist den Erziehungsberechtigten, der Schule und dem fachlich zuständigen Sonderpädagogischen Förderzentrum schriftlich mitzuteilen.(7) Die Schulaufsichtsbehörde kann zur Vorbereitung ihrer Entscheidung das für den vermuteten sonderpädagogischen Förderschwerpunkt zuständige sonderpädagogische Förderzentrum mit der Erstellung eines sonderpädagogischen Gutachtens beauftragen. Bei den vermuteten sonderpädagogischen Förderschwerpunkten "Lernen", "Emotionale und soziale Entwicklung" und "Geistige Entwicklung" ist stets ein sonderpädagogisches Gutachten einzuholen.(8) Sonderpädagogischer Förderbedarf in den Förderschwerpunkten „Lernen“, „Emotionale und soziale Entwicklung“ und „Sprache“ wird für längstens drei Jahre festgestellt. Danach wird überprüft, ob dieser Förderbedarf weiterhin besteht; diese Überprüfung ist vor dem Wechsel in die Jahrgangsstufen 6 und 9 obligatorisch. Soll der Förderbedarf weiterhin festgestellt werden, ist dazu ein neues sonderpädagogisches Gutachten erforderlich.(9) Bei der Entscheidung über die Feststellung von sonderpädagogischem Förderbedarf in den Förderschwerpunkten „Sprache", „Lernen" und „Emotionale und soziale Entwicklung" sind die statistisch gesicherten Referenzwerte als Vergleichsgröße heranzuziehen. Regionale Überschreitungen der Referenzwerte sind von der Schulaufsicht zu begründen.

§ 33

Entscheidung über die Aufnahme in eine allgemeine Schule

§ 33 Entscheidung über die Aufnahme in eine allgemeine Schule(1) Die Erziehungsberechtigten wählen, ob das Kind oder die Schülerin oder der Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf eine allgemeine Schule oder eine Schule mit sonderpädagogischem Förderschwerpunkt besuchen soll. Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann die Aufnahme eines Kindes oder einer Schülerin oder eines Schülers mit festgestelltem sonderpädagogischen Förderbedarf in eine allgemeine Schule nur ablehnen, wenn an der Schule die personellen, sächlichen und organisatorischen Voraussetzungen für eine angemessene Förderung nicht gegeben sind. (2) Lehnt die Schulleiterin oder der Schulleiter einer allgemeinen Schule die Aufnahme eines Kindes oder einer Schülerin oder eines Schülers mit sonderpädagogischem Förderbedarf ab, so ist der Aufnahmeantrag mit einer begründeten Stellungnahme der Schulaufsichtsbehörde zur Entscheidung vorzulegen. (3) Sofern an Grundschulen temporär besondere Lerngruppen für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf in den Förderschwerpunkten „Lernen“ und „Emotionale und soziale Entwicklung“ eingerichtet werden, sind deren Erziehungsberechtigte über dieses pädagogische Angebot eingehend zu beraten. Über die Teilnahme der Schülerinnen und Schüler entscheidet die Klassenkonferenz; eine Teilnahme gegen den Wunsch der Erziehungsberechtigten ist ausschließlich bei ausgeprägtem Förderbedarf im Förderschwerpunkt „Emotionale und soziale Entwicklung“ zulässig. (4) Die Regelungen der Absätze 1 und 3 gelten entsprechend auch für Schülerinnen und Schüler, bei denen im Verlauf des Besuchs der allgemeinen Schule sonderpädagogischer Förderbedarf festgestellt wird oder sich der sonderpädagogische Förderbedarf ändert.

§ 4

Organisationsformen sonderpädagogischer Förderung

§ 4 Organisationsformen sonderpädagogischer Förderung(1) Sonderpädagogische Förderung soll vorrangig an allgemeinen Schulen im gemeinsamen Unterricht mit Schülerinnen und Schülern ohne sonderpädagogischen Förderbedarf erfolgen. Zu den schulischen Organisationsformen der sonderpädagogischen Förderung gehört der Unterricht in den Schulen mit sonderpädagogischem Förderschwerpunkt und in sonderpädagogischen Einrichtungen.(2) Im gemeinsamen Unterricht werden Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf in Regelklassen integriert. Schulen, die die Integration in ihrem Schulprogramm besonders ausgewiesen haben und die Kooperationen zur Übernahme von Lerngruppen aus dem gemeinsamen Unterricht an der Grundschule vereinbart haben, können darüber hinaus mit Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde integrative Klassen einrichten. In integrativen Klassen gelten nicht die Festlegungen der §§ 19 und 20 hinsichtlich der Zahl von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf, jedoch soll ihr Anteil ein Drittel der Schülerschaft nicht überschreiten.(3) Grundschulen können bei Bedarf temporäre Lerngruppen mit sonderpädagogischer Orientierung einrichten. Für Schülerinnen und Schüler mit bereits früh feststellbarem sonderpädagogischen Förderbedarf in den Förderschwerpunkten „Lernen" und „Emotionale und soziale Entwicklung" können darüber hinaus nach Zustimmung der bezirklichen Jugendämter in Zusammenarbeit mit Trägern der Jugendhilfe ausnahmsweise auch sonderpädagogische Kleinklassen in Verbindung mit einer Tagesgruppe geführt werden. Es gelten die Rahmenlehrpläne und Stundentafeln für die allgemeine Schule.(4) Schülerinnen und Schüler mit festgestelltem sonderpädagogischen Förderbedarf erhalten in der sechsten Jahrgangsstufe eine eingehende Schullaufbahnberatung, die die besuchte Schule verantwortet; Sonderpädagoginnen und Sonderpädagogen des entsprechenden Förderschwerpunktes sind dabei einzubeziehen.(5) An Schulen mit sonderpädagogischem Förderschwerpunkt werden Schülerinnen und Schüler unterrichtet, die vergleichbarer sonderpädagogischer Hilfen bedürfen und deren Erziehungsberechtigte den Besuch dieser Schulen wünschen oder die wegen fehlender Voraussetzungen in der allgemeinen Schule nicht hinreichend gefördert werden können. Die Schulen mit sonderpädagogischem Förderschwerpunkt entsprechen in ihren Bildungszielen den Grundschulen und Schulen der Sekundarstufe I und II.(6) Schulen mit sonderpädagogischem Förderschwerpunkt können auf Beschluss der Schulkonferenz und im Einvernehmen mit der Schulaufsichtsbehörde Lerngruppen jahrgangsstufenübergreifend einrichten. Zur Vermeidung von Unterfrequenzen kann die Schulaufsicht auch ohne Beschluss der Schulkonferenz Lerngruppen jahrgangsstufenübergreifend zusammenfassen. Es ist zu gewährleisten, dass die jeweiligen Bildungsgänge abschlussbezogen fortgeführt werden.(7) Allgemeine Schulen und Schulen mit sonderpädagogischem Förderschwerpunkt können personell, räumlich und organisatorisch kooperieren und für die Gestaltung des Unterrichts curriculare Verbindungen herstellen.(8) Sonderpädagogische Beratungsstellen für Sprachbehinderte sind gegebenenfalls organisatorisch auch mit den sonderpädagogischen Förderzentren anderer sonderpädagogischer Förderschwerpunkte zu verbinden.(9) Lehrkräfte an Schulen mit sonderpädagogischem Förderschwerpunkt, die von der Schulleiterin oder dem Schulleiter nach Bedarf eingesetzt werden (Ambulanzlehrkräfte), können an außerschulischen Einrichtungen, der allgemeinen Schule, den Schulen mit sonderpädagogischem Förderschwerpunkt und anderen sonderpädagogischen Einrichtungen sonderpädagogisch unterstützend tätig sein. Sie befassen sich insbesondere mit der Diagnostik von sonderpädagogischem Förderbedarf, begleiten beratend behinderte und von Behinderung bedrohte Schülerinnen und Schüler sowie deren Lehrkräfte und Erziehungsberechtigte, informieren über spezielle Fördermaßnahmen im Unterricht, unterstützen die wohnortnahe Integration in der allgemeinen Schule und leisten ambulante behinderungsspezifische Hilfen, die in der Regel folgende Personenkreise erfassen:1. Kinder in öffentlichen oder freien vorschulischen Einrichtungen auf Anforderung,2. Schülerinnen und Schüler der Grundschule,3. Schülerinnen und Schüler der Sekundarstufe I und II,4. Schülerinnen und Schüler sonderpädagogischer Einrichtungen, die einen sonderpädagogischen Förderbedarf einer Fachrichtung aufweisen, die nicht in ihrer Schule vertreten ist (z. B. Mehrfachbehinderung),5. Jugendliche und junge Erwachsene in der dualen Berufsausbildung auf Anforderung.Zur Gewährleistung der Kontinuität bei der Förderung kann eine Ambulanzlehrkraft in besonderen Fällen den Übergang von der Schule in den Beruf unterstützen.

§ 40

Verfahren

§ 40 Verfahren(1) Die Inanspruchnahme eines Nachteilsausgleichs ist nicht antragsgebunden. Hat die Schulaufsichtsbehörde bei der Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs eine Empfehlung für einen Nachteilsausgleich ausgesprochen, ist diese von der Schule zu berücksichtigen.(2) Über Art und Umfang des individuell zu gewährenden Nachteilsausgleichs entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter oder die oder der Prüfungsvorsitzende in Absprache mit den unterrichtenden Lehrkräften, den Ambulanzlehrkräften und gegebenenfalls dem für die jeweilige Behinderungsart zuständigen sonderpädagogischen Förderzentrum. Bei der Prüfung zur erweiterten Berufsbildungsreife, zum mittleren Schulabschluss und zum Abitur sind die Vorgaben der Schulaufsichtsbehörde zu beachten. Die Entscheidung ist zur Akte der Schülerin oder des Schülers zu nehmen.

§ 41

Übergangsregelung

§ 41 ÜbergangsregelungFür Schülerinnen und Schüler an Schulen mit sonderpädagogischen Förderschwerpunkten, die sich im Schuljahr 2010 / 2011 in den Jahrgangsstufen 8 bis 10 befinden, gelten die vor Inkrafttreten der Ersten Verordnung zur Änderung der Sonderpädagogikverordnung vom 18. Februar 2011 (GVBl. S. 70) geltenden Stundentafeln bis zum Verlassen der Sekundarstufe I weiter; Entsprechendes gilt für den Erwerb von Abschlüssen und die Berechtigung zum Übergang in die gymnasiale Oberstufe.

§ 5

Schulergänzende Maßnahmen, Betreuungszeiten

§ 5 Schulergänzende Maßnahmen, Betreuungszeiten(1) Schulhelferinnen und Schulhelfer haben die Aufgabe, Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf und zusätzlichem Bedarf an ergänzender Pflege und Hilfe im Unterricht und im Rahmen der schulischen Betreuung zu unterstützen. Sie arbeiten als Fachpersonal eng mit den Lehrkräften der jeweiligen Schule zusammen. Sie leisten insbesondere Unterstützung bei der Mobilität und bei Verrichtungen des täglichen Lebens sowie Hilfe bei der Durchführung von Unterrichtsvorhaben. Schulhelferinnen und Schulhelfer dürfen nur angefordert werden, wenn die besonderen Maßnahmen der ergänzenden Pflege und Hilfe nicht innerhalb des festgelegten Stellenrahmens der Schule leistbar sind. Zivildienstleistende können zur pflegerischen Betreuung herangezogen werden, wenn die haushaltsmäßigen Voraussetzungen hierfür gegeben sind.(2) Sind Kinder, Jugendliche oder Schülerinnen und Schüler wegen Art und Schweregrad ihrer Behinderung auf individuelle Therapien, therapeutische Hilfestellung oder therapeutische Förderung im Gruppenzusammenhang angewiesen, kann hierfür geeignetes medizinisch-therapeutisches Personal am Ort der vorschulischen oder der schulischen Förderung eingesetzt werden.(3) Der Einsatz von externem Fachpersonal in der Schule wird von der Schulleiterin oder dem Schulleiter bei der Schulaufsichtsbehörde beantragt. Die Schulaufsichtsbehörde entscheidet über den Antrag und nimmt die Beauftragung vor. Dabei übernehmen die sonderpädagogischen Förderzentren koordinierende Aufgaben.(4) Zur Weiterentwicklung schulergänzender Maßnahmen soll mit Zustimmung der bezirklichen Jugendämter die Zusammenarbeit mit den Trägern der Jugendhilfe gefördert werden. Maßnahmen im Rahmen der Jugend- oder Jugendsozialarbeit, die auf dem Schulgelände stattfinden, werden in Zusammenarbeit zwischen Schule und Jugendhilfe im Einvernehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter durchgeführt. Die Zusammenarbeit mit den Trägern der Jugendhilfe soll im Interesse der Schülerin oder des Schülers und im Hinblick auf die sich ergänzenden Zielstellungen so gestaltet werden, dass Förderplan und Hilfeplan aufeinander abgestimmt sind und Doppelbegutachtungen weitgehend vermieden werden. Die Koordinierung und fachliche Evaluierung von Hilfen durch Träger der freien Jugendhilfe innerhalb der Schulen erfolgt gegebenenfalls unter Beteiligung des schulpsychologischen Dienstes, soweit es sich nicht um individuelle Leistungen nach den §§ 27 ff. oder nach § 35a des Achten Buches Sozialgesetzbuch in der Fassung vom 8. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3546), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 2014) in der jeweils geltenden Fassung handelt. Ergeben sich Hinweise auf einen erzieherischen Bedarf im Sinne der §§ 27 ff. oder auf einen Eingliederungshilfebedarf nach § 35a des Achten Buches Sozialgesetzbuch, hat die Schule den Allgemeinen Sozialpädagogischen Dienst des zuständigen Jugendamtes einzuschalten, der in einem Hilfeplanverfahren den möglichen Bedarf an einer Hilfemaßnahme zur Erziehung feststellt, ihre Umsetzung einleitet und die Durchführung überwacht.(5) Das Recht, Leistungen der Eingliederungshilfe nach §§ 53, 54 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022), zuletzt geändert durch Artikel 10 Nr. 10a des Gesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950) in der jeweils geltenden Fassung, zu beantragen, sofern individuelle Unterstützungsleistungen durch die Schule nicht erbracht werden können, bleibt unberührt.(6) Die Konzepte für die verlässliche Halbtagsgrundschule, für die Ganztagsgrundschule in offener Form und die Ganztagsgrundschule in gebundener Form sowie die ergänzende Förderung und Betreuung gelten auch für die entsprechenden Schulen mit sonderpädagogischem Förderschwerpunkt; die §§ 25 bis 28 der Grundschulverordnung vom 19. Januar 2005 (GVBl. S. 16) sind anzuwenden.

§ 33

Entscheidung über die Aufnahme in eine allgemeine Schule

§ 33 Entscheidung über die Aufnahme in eine allgemeine Schule(1) Die Erziehungsberechtigten wählen, ob das Kind oder die Schülerin oder der Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf eine allgemeine Schule oder eine Schule mit sonderpädagogischem Förderschwerpunkt besuchen soll. Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann die Aufnahme eines Kindes oder einer Schülerin oder eines Schülers mit festgestelltem sonderpädagogischen Förderbedarf in eine allgemeine Schule nur ablehnen, wenn an der Schule die personellen, sächlichen und organisatorischen Voraussetzungen für eine angemessene Förderung nicht gegeben sind. (2) Lehnt die Schulleiterin oder der Schulleiter einer allgemeinen Schule die Aufnahme eines Kindes oder einer Schülerin oder eines Schülers mit sonderpädagogischem Förderbedarf ab, so ist der Aufnahmeantrag mit einer begründeten Stellungnahme der Schulaufsichtsbehörde zur Entscheidung vorzulegen. (3) Kann die Schulleiterin oder der Schulleiter nicht alle Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf aufnehmen, weil dadurch die in § 19 Nummer 3 oder § 20 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Nummer 1 oder Absatz 3 Nummer 1 jeweils festgesetzte Höchstgrenze je Klasse überschritten werden würde, entscheidet die Schulaufsichtsbehörde über die Aufnahme der grundsätzlich aufnahmefähigen Schülerinnen und Schüler. Unter Beachtung der Besonderheiten des individuellen sonderpädagogischen Förderbedarfs kann sie dabei beispielsweise folgende Kriterien berücksichtigen: 1. die Entfernung zwischen Wohnort und Schule,2. die Aufrechterhaltung sozialer Bindungen,3. den Schwerpunkt, den eine Schule in der Integration von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf setzt,4. beim Übergang in die Sekundarstufe I auch die Eignung der Schule zum Erreichen des angestrebten Bildungszieles auch unter Beachtung eines gewünschten Profils. Soweit keine Kriterien für eine Auswahl mehr herangezogen werden können, entscheidet unter den verbleibenden Schülerinnen und Schülern das Los. Alle Entscheidungen sind schriftlich zu dokumentieren. (4) Sofern an Grundschulen temporär besondere Lerngruppen für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf in den Förderschwerpunkten „Lernen“ und „Emotionale und soziale Entwicklung“ eingerichtet werden, sind deren Erziehungsberechtigte über dieses pädagogische Angebot eingehend zu beraten. Über die Teilnahme der Schülerinnen und Schüler entscheidet die Klassenkonferenz; eine Teilnahme gegen den Wunsch der Erziehungsberechtigten ist ausschließlich bei ausgeprägtem Förderbedarf im Förderschwerpunkt „Emotionale und soziale Entwicklung“ zulässig. (5) Die Regelungen der Absätze 1, 3 und 4 gelten entsprechend auch für Schülerinnen und Schüler, bei denen im Verlauf des Besuchs der allgemeinen Schule sonderpädagogischer Förderbedarf festgestellt wird oder sich der sonderpädagogische Förderbedarf ändert.

§ 34

Aufnahmeausschuss

§ 34 Aufnahmeausschuss(1) Die Schulaufsichtsbehörde richtet zur Vorbereitung ihrer Entscheidung nach § 33 Absatz 1 und 2 einen Aufnahmeausschuss ein.(2) Mitglieder des Aufnahmeausschusses sind:1. eine Vertreterin oder ein Vertreter des fachlich zuständigen sonderpädagogischen Förderzentrums als Vorsitzende oder Vorsitzender,2. eine Vertreterin oder ein Vertreter der zuständigen Schulbehörde,3. eine Vertreterin oder ein Vertreter des zuständigen schulpsychologischen Dienstes.Für den Fall der Verhinderung ist jeweils eine Vertreterin oder ein Vertreter zu benennen und zu entsenden.(3) Der Aufnahmeaussschuss hört die Erziehungsberechtigten und die Schulleiterin oder den Schulleiter an. Die oder der Vorsitzende des Aufnahmeausschusses hat sich im Vorfeld der Anhörung einen Überblick über die tatsächlichen personellen, sächlichen und organisatorischen Möglichkeiten der jeweiligen Schule zu verschaffen und diese mit dem festgestellten individuellen sonderpädagogischen Förderbedarf des Kindes oder der Schülerin oder des Schülers in Bezug zu setzen.(4) Der Aufnahmeausschuss fasst seinen Beschluss mit der einfachen Mehrheit der Mitglieder und gibt gegenüber der Schulaufsichtsbehörde eine Empfehlung zur Aufnahme des Kindes oder der Schülerin oder des Schülers in eine bestimmte Schule ab. Abweichende Auffassungen sind zu Protokoll zu nehmen. Das Protokoll der Ausschusssitzung und die Empfehlung sind der Schulaufsichtsbehörde zuzuleiten. Sie entscheidet im Einvernehmen mit der zuständigen Schulbehörde unter Berücksichtigung der personellen, sächlichen und organisatorischen Möglichkeiten und der Empfehlung abschließend über die Aufnahme des Kindes oder der Schülerin oder des Schülers in die gewählte allgemeine Schule, eine andere allgemeine Schule oder eine Schule mit sonderpädagogischem Förderschwerpunkt. Die Entscheidung ist schriftlich zu begründen.(5) Die begründete Entscheidung wird den Erziehungsberechtigten schriftlich bekanntgegeben; der Schulleiterin oder dem Schulleiter sowie der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Aufnahmeausschusses ist sie unverzüglich schriftlich mitzuteilen.(6) Die Empfehlung des Aufnahmeausschusses und die schriftliche Begründung der Entscheidung der Schulaufsichtsbehörde sind zum sonderpädagogischen Förderbogen zu nehmen.

Anlage 1

Stundentafel für die Schule mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt "Sehen" - ...

Anlage 1Stundentafel für die Schule mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt "Sehen" - Grundschulteil - Unterrichtsfächer Wochenstunden der Schulanfangsphase Jahrgangsstufen Jahrgangsstufen 1 2 3 4 5 6 Deutscha) (7) (7) 6 6 6 6 Sachunterrichta) 16 (4) 16 (4) 4 4 Mathematik (5) (5) 5 5 5 5 Fremdspracheb) 2 3 4 5 Naturwissenschaftenc) 4 4 Geschichte / Politische Bildungd) 3 3 Geografied) Bildende Kunstd) 3 3 3 3 Musik / Chord) Sporte) 3 3 3 3 3 3 Mobilitäts- und Orientierungstraining; Lebenspraktische Fertigkeiten; Schreib- und Lesetechnikenf) 2 2 2 2 4 4 Poolstundeng) 2 3 4 4 3 1 Insgesamth) i) j) 23 24 29 30 35 34 Anmerkungen: a) Die in der Schulanfangsphase in Klammern gesetzten Wochenstunden und die in den Jahrgangsstufen 3 und 4 in den Fächern Deutsch und Sachkunde angegebenen Wochenstunden sind empfohlene Richtwerte.b) Sofern Schülerinnen und Schüler von der Teilnahme am Fremdsprachenunterricht befreit sind, findet in gleichem Umfang eine Förderung im "Verbindlichen Differenzierungsunterricht" statt. Über die Befreiung sowie die Teilnahme entscheidet die Klassenstufenkonferenz. Epochaler Unterricht ist möglich. c) Im Fach Naturwissenschaften sind biologische, physikalische, technische und chemische Inhalte fachübergreifend zu verbinden. d) Der Unterricht soll epochal erteilt werden. e) Der einstündige obligatorische Schwimmunterricht wird in der Regel in der Jahrgangsstufe 3 erteilt. f) Jede Schülerin und jeder Schüler erhält während der Grundschulzeit zusätzlich 2 Stunden fakultativ als Einzelunterricht im Langstockgehen. Unterricht in den Bereichen Lebenspraktische Fertigkeiten und Schreib- und Lesetechniken dienen der behinderungsspezifischen individuellen Förderung; über die Verteilung entscheidet die Klassenstufenkonferenz. g) Poolstunden dienen im Rahmen der Flexibilisierung zur Verstärkung von Unterricht, über die Verteilung entscheidet die Klassenstufenkonferenz. h) Innerhalb der Gesamtstundenzahl sind in jeder Jahrgangsstufe mindestens 10 Stunden im Schuljahr für Verkehrserziehung zu verwenden. i) Zur Stärkung schulinterner Schwerpunktbildung stehen für den Wahlunterricht in den Jahrgangsstufen 5 und 6 zusätzlich 2 Wochenstunden zur Verfügung. j) Gemäß § 13 des Schulgesetzes sind im Stundenplan wöchentlich 2 Stunden innerhalb der regulären Unterrichtszeit für den Religions- bzw. Weltanschauungsunterricht freizuhalten.

Anlage 1c

Rahmenstundentafel der Johann-August-Zeune-Schule Berufsschule mit dem ...

Anlage 1cRahmenstundentafel der Johann-August-Zeune-Schule Berufsschule mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt "Sehen" Unterrichtsfächer Wochenstunden im Schuljahr Deutsch / Kommunikation 4 Wirtschafts- und Sozialkunde 2 Mathematik 2 Sport / Gesundheitsförderung 2 Fachtheorie 4 Insgesamt: 14

Anlage 1d

Rahmenstundentafel für Lehrgänge der blindentechnischen Grundausbildung an der ...

Anlage 1dRahmenstundentafel für Lehrgänge der blindentechnischen Grundausbildung an der Johann-August-Zeune-Schule Berufsfachschule mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt "Sehen" Schwerpunkt Wirtschaft und Verwaltung Unterrichtsfächer Wochenstunden im Schuljahr Allgemeiner Lernbereich Deutsch 6 Fremdsprache 4 Mathematik 4 Blinden- und Sozialkunde 2 Wahlpflichtunterrichta) 2 Berufsfeldbezogener Bereich Punktschrift/ Schreib-Lesetechniken 8 Textverarbeitung (Erarbeitung der Tastatur, Gestaltungsregeln für die Textverarbeitung gemäß DIN 5008) 8 Wirtschaftslehre 2 Insgesamt: 36 Anmerkung: a) Innerhalb des Wahlpflichtunterrichts sind die Unterrichtsfächer Mobilitätstraining, Lebenspraktische Fertigkeiten, Musik und Sport möglich, von denen die Schülerin oder der Schüler eines wählen kann. Ein Wechsel ist nur zum Ende des Schuljahres möglich.

Anlage 1e

Rahmenstundentafel für Lehrgänge der blindentechnischen Grundausbildung an der ...

Anlage 1eRahmenstundentafel für Lehrgänge der blindentechnischen Grundausbildung an der Johann-August-Zeune-Schule Berufsfachschule mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt "Sehen" Schwerpunkt Handwerk und Industrie Unterrichtsfächer Wochenstunden im Schuljahr Allgemeiner Lernbereich Deutsch 4 Mathematik 2 Fremdsprachea) 2 Sport 2 Punktschrift/ Schreib-Lesetechniken 4 Blinden- und Sozialkunde 2 Lebenspraktische Fertigkeiten 2 Wahlpflichtunterrichtb) 2 Berufsfeldbezogener Bereich Fachrechnen 2 Fachkunde 2 Fachpraxis Holz 4 Fachpraxis Metall/Kunststoff 4 Hauswirtschaft 4 Insgesamt: 36 Anmerkungen: a) Sofern Schülerinnen und Schüler von der Teilnahme am Fremdsprachenunterricht befreit sind, findet in gleichem Umfang eine Förderung in anderen geeigneten Fächern statt. Über die Befreiung entscheidet die Klassenkonferenz. Der Unterricht soll klassenübergreifend erteilt werden.b) Innerhalb des Wahlpflichtunterrichts sind die Unterrichtsfächer Mobilitätstraining und Musik möglich. Ein Wechsel ist nur zum Ende des Schuljahres möglich.

Anlage 1f

Rahmenstundentafel für Lehrgänge der blindentechnischen Grundausbildung an der ...

Anlage 1fRahmenstundentafel für Lehrgänge der blindentechnischen Grundausbildung an der Johann-August-Zeune-Schule Berufsfachschule mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt "Sehen" Schwerpunkt Gesundheit Unterrichtsfächer Wochenstunden im Schuljahr Allgemeiner Lernbereich Deutsch 4 Mathematik 2 Blinden- und Sozialkunde 2 Fremdsprache 2 Physika) 3 Chemiea) Biologie 1 Sport 4 Schreib- und Lesetechniken 4 Wahlpflichtunterrichtb) 2 Berufsfeldbezogener Bereich Berufskunde 1 Anatomie am Lebenden und Körperwahrnehmung 2 Anatomie des Bewegungsapparates 3 Anatomie der inneren Organe 2 Anatomie allgemeine Grundlagen 1 Anatomie des zentralen und peripheren Nervensystems 1 Histologie 1 Medizinische Fachsprache 1 Insgesamt: 36 Anmerkungen: a) Die Fächer Physik und Chemie können im epochalen Wechsel unterrichtet werden. Die Unterrichtsverteilung wird von der Gesamtkonferenz beschlossen.b) Innerhalb des Wahlpflichtunterrichts sind die Unterrichtsfächer Mobilitätstraining, Lebenspraktische Fertigkeiten und Musik möglich, von denen die Schülerin oder der Schüler eines wählen kann. Ein Wechsel ist nur zum Ende des Schuljahres möglich.

Anlage 2c

Rahmenstundentafel der Ernst-Adolf-Eschke-Schule Berufsschule mit dem ...

Anlage 2cRahmenstundentafel der Ernst-Adolf-Eschke-Schule Berufsschule mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt "Hören" Unterrichtsfächer Wochenstunden im Schuljahr Sonderpädagogische Förderung 2 Berufsbezogener Lernbereich Fachtheoriea) 8 - 12 Insgesamt 10 - 14 Anmerkungen: a) Der Umfang des berufsbezogenen Lernbereichs richtet sich nach der Rahmenstundentafel des jeweiligen Ausbildungsberufs entsprechend der Berufsschulordnung.Der fachtheoretische/berufsbezogene Unterricht findet an den jeweiligen Oberstufenzentren oder der Annedore-Leber-Berufsschule statt.

Anlage 3

Stundentafel für die Schule mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt "Lernen" - ...

Anlage 3Stundentafel für die Schule mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt "Lernen" - Grundschulteil - Unterrichtsfächer/Lernbereiche Wochenstunden in den Jahrgangsstufen 3 4 5 6 Deutsch 6 6 5 5 Sachunterricht 3 4 Mathematik 5 5 5 5 Fremdsprachea) 2 2 3 4 Musik / Kunst 3 3 3 3 Sportb) 3 3 3 3 Arbeitslehre 2 2 Lernbereich Naturwissenschaftenc) 3 3 Lernbereich Gesellschaftswissenschaftenc) 3 3 Sonderpädagogische Maßnahmend) 2 2 1 1 Insgesamte) f) 24 25 28 29 Anmerkungen: a) Sofern Schülerinnen und Schüler von der Teilnahme am Fremdsprachenunterricht befreit sind, findet in gleichem Umfang eine Förderung in einem anderen Unterrichtsfach statt. Über die Befreiung entscheidet die Klassenkonferenz.b) Der einstündige obligatorische Schwimmunterricht wird in der Regel in der Jahrgangsstufe 3 erteilt. c) Im Lernbereich Naturwissenschaften sind biologische, physikalische, technische und chemische Inhalte fachübergreifend zu verbinden, im Lernbereich Gesellschaftswissenschaften sind geografische, geschichtliche und sozialkundliche Inhalte fachübergreifend zu verbinden. d) Sonderpädagogische Maßnahmen dienen der individuellen Förderung der Schülerinnen und Schüler. Die Sprachtherapie ist Bestandteil dieser Maßnahmen. Art und Umfang der Förderung beschließt die Klassenkonferenz, eine Benotung erfolgt nicht. e) Innerhalb der Gesamtstundenzahl sind in jeder Jahrgangsstufe mindestens 10 Stunden im Schuljahr für Verkehrs- und Mobilitätserziehung zu verwenden. f) Gemäß § 13 des Schulgesetzes sind im Stundenplan wöchentlich 2 Stunden innerhalb der regulären Unterrichtszeit für den Religions- bzw. Weltanschauungsunterricht freizuhalten.

Anlage 4

Rahmenstundentafel für die Berufsqualifizierenden Lehrgänge gemäß § 29 Abs. 3 und 4 ...

Anlage 4Rahmenstundentafela) für die Berufsqualifizierenden Lehrgänge gemäß § 29 Abs. 3 und 4 SchulG an den Schulen mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt "Körperliche und motorische Entwicklung" und für Schülerinnen und Schüler mit dem sonderpädagogischen Förderbedarf "Autistische Behinderung" Unterrichtsfächer Wochenstunden im Schuljahr Berufsfeldübergreifender Unterrichtb) c) 8 Wirtschafts- und Sozialkunde 2 Deutsch / Kommunikation 2 Mathematik 2 Sport / Gesundheitsförderung 2 Berufsbezogener Unterrichtd) e) 20 Fachtheoried) Fachpraxisd) Verbindliche Differenzierungs- und Förderstunden 4 Insgesamt 32 Anmerkungen:

Eingangsformel SopädVO

Auf Grund des § 14 Abs. 5 und des § 39 des Schulgesetzes vom 26. Januar 2004 (GVBl. S. 26) wird verordnet:

§ 1

Anwendungsbereich

§ 1 AnwendungsbereichDiese Verordnung regelt den Unterricht, die Erziehung und die Ausbildungsbegleitung von Schülerinnen und Schülern sowie Kindern und Jugendlichen mit sonderpädagogischem Förderbedarf in der allgemeinen Schule, in den Schulen mit sonderpädagogischem Förderschwerpunkt und in sonderpädagogischen Einrichtungen einschließlich der spezifischen vorschulischen Förderung für gehörlose und blinde Kinder.

§ 10

Förderschwerpunkt "Sprache"

§ 10 Förderschwerpunkt "Sprache"(1) Im sonderpädagogischen Förderschwerpunkt "Sprache" werden Schülerinnen und Schüler gefördert, die wegen einer erheblichen Sprachbehinderung ihre Fähigkeiten und Anlagen in der Schule ohne diese Förderung nicht angemessen entwickeln können.(2) Ziel der Förderung ist insbesondere, dass die Schülerinnen und Schüler über eine dialoggerichtete Anleitung Sprache auf- und ausbauen, sprachliches Handeln in alltäglichen Bewährungssituationen bewältigen und sich als kommunikationsfähig erleben können.

§ 11

Förderschwerpunkt "Lernen"

§ 11 Förderschwerpunkt "Lernen"(1) Im sonderpädagogischen Förderschwerpunkt "Lernen" werden Schülerinnen und Schüler gefördert, die wegen einer erheblichen und langandauernden Beeinträchtigung ihres Lern- und Leistungsverhaltens die Bildungsziele der allgemeinen Schule trotz des Angebotes individueller Förderung, der Teilnahme am Förderunterricht und gegebenenfalls weiterer besonderer Lernhilfen nicht erreichen können. Bei der Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs ist zu berücksichtigen, dass die Beeinträchtigung des Lern- und Leistungsverhaltens vielfach mit Beeinträchtigungen der motorischen, sensorischen, kognitiven, sprachlichen sowie emotionalen und sozialen Fähigkeiten verbunden ist.(2) Ziel der Förderung ist insbesondere die Entwicklung der Gesamtpersönlichkeit der Schülerin oder des Schülers, damit sie oder er das größtmögliche Maß an Selbständigkeit erreicht. Der Integration ins Arbeitsleben wird durch eine intensive berufliche Orientierung Rechnung getragen.

§ 12

Förderschwerpunkt "Geistige Entwicklung"

§ 12 Förderschwerpunkt "Geistige Entwicklung"(1) Im sonderpädagogischen Förderschwerpunkt "Geistige Entwicklung" werden Schülerinnen und Schüler gefördert, die wegen einer hochgradigen Beeinträchtigung ihrer intellektuellen Fähigkeiten und damit verbundener Lern- und Entwicklungsstörungen erheblich unter den altersgemäßen Erwartungsnormen liegen.(2) Ziel der Förderung ist insbesondere die Entwicklung von kognitiven, kommunikativen, sprachlichen, senso- und psychomotorischen, emotionalen und sozialen Fähigkeiten, einschließlich der Ausformung von lebenspraktisch orientierten Kulturtechniken, um den Schülerinnen und Schülern ein aktives Leben in sozialer Integration und die selbstbestimmte Entfaltung ihrer Persönlichkeit zu ermöglichen.

§ 13

Förderschwerpunkt "Emotionale und soziale Entwicklung"

§ 13 Förderschwerpunkt "Emotionale und soziale Entwicklung"(1) Im sonderpädagogischen Förderschwerpunkt "Emotionale und soziale Entwicklung" werden Schülerinnen und Schüler gefördert, die auf Grund von erheblichen Beeinträchtigungen im Bereich der emotionalen und sozialen Entwicklung sowie des Erlebens und des Verhaltens ohne diese Förderung in der allgemeinen Schule nicht oder nicht hinreichend unterstützt werden können.(2) Ziele der Förderung sind der Erwerb und die Festigung emotional-sozialer Kompetenzen, eine bestmögliche schulische und berufliche Eingliederung sowie die Befähigung zu einer individuell und sozial befriedigenden Lebensführung.(3) Maßnahmen zur Förderung werden im gemeinsamen Unterricht, in sonderpädagogischen Kleinklassen nach § 4 Abs. 3 und in sonderpädagogischen Einrichtungen gegebenenfalls in Verbindung mit Maßnahmen der Jugendhilfe durchgeführt. Dabei sind Unterricht, Erziehung und Hilfeplanung aufeinander abzustimmen. Fallen die Maßnahmen der Jugendhilfe in den Bereich der Hilfen zur Erziehung nach §§ 27 ff. oder der Eingliederungshilfe nach § 35a des Achten Buches Sozialgesetzbuch, obliegt die Verantwortung für die Hilfeplanung der zuständigen Dienstkraft im Jugendamt, die eine Abstimmung mit den jeweiligen Kooperationspartnern herbeizuführen hat.

§ 15

Langfristige Erkrankungen, Hausunterricht

§ 15 Langfristige Erkrankungen, Hausunterricht(1) Sonderpädagogischer Förderbedarf ist grundsätzlich bei Schülerinnen und Schülern anzunehmen, die längerfristig oder chronisch krank sind. Die sonderpädagogische Aufgabe besteht darin, durch einen speziellen Unterricht Hilfen im Umgang mit der Krankheit zu geben, eine Gefährdung der Schullaufbahn zu vermeiden und einer sozialen Isolierung der Betroffenen entgegenzuwirken. (2) Schulpflichtige Schülerinnen und Schüler, die sich auf Grund einer Erkrankung für längere Zeit oder in regelmäßigen Abständen in Krankenhäusern, in Einrichtungen der Kinder- und Jugendpsychiatrie oder im Anschluss an den Klinikaufenthalt in einer Jugendhilfeeinrichtung befinden oder zu Hause bleiben müssen, erhalten während dieser Zeit speziellen Unterricht. Sie bleiben Schülerinnen und Schüler der bisher besuchten Schule. Der Unterricht orientiert sich an den Rahmenlehrplänen des Bildungsganges, dem die Schülerin oder der Schüler angehört, unter Berücksichtigung der sich aus der Krankheit und dem Unterbringungsort ergebenden Bedingungen. Vorrangig ist in den für die Versetzung oder das Aufrücken entscheidenden Fächern zu unterrichten. In der Regel beträgt der spezielle Unterricht für die Schülerin oder den Schüler je nach Jahrgangsstufe und Leistungsstand zwischen sechs und zwölf Wochenstunden. Die Unterrichtsstunde dauert in der Regel 60 Minuten. (3) Der spezielle Unterricht ist so lange zu erteilen, wie normaler Unterricht an der besuchten Schule nicht möglich ist. Die Schulaufsichtsbehörde prüft nach Anhörung des Kinder- und Jugendgesundheitsdienstes, gegebenenfalls des Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienstes, der Beratungsstelle für Behinderte oder der Krankenhausärzte, ob der spezielle Unterricht fortzusetzen ist. Ist die Schülerin oder der Schüler in einer Jugendhilfeeinrichtung untergebracht oder wird sie oder er im Rahmen einer erzieherischen Hilfe oder einer Maßnahme der Eingliederungshilfe zuhause betreut, ist das Jugendamt in die Überlegungen der Fortsetzung des speziellen Unterrichts einzubeziehen. Er dauert in der Regel bis zum Ende der allgemeinen Schulpflicht. Wenn es das Bildungsinteresse der Schülerin oder des Schülers erfordert, kann der spezielle Unterricht auch nach Beendigung der Schulpflicht von der Schulaufsichtsbehörde für längstens zwei Jahre bewilligt werden, sofern erwartet werden kann, dass die Schülerin oder der Schüler dadurch zur Aufnahme einer weiterführenden Ausbildung oder einer Erwerbstätigkeit befähigt werden wird. (4) Der spezielle Unterricht für kranke Schülerinnen und Schüler kann in Form von Krankenhausunterricht oder von Hausunterricht erteilt werden. Krankenhausunterricht wird als Einzel- oder Gruppenunterricht in der Schule für Kranke oder in besonderen Lerngruppen erteilt. (5) Hausunterricht erhalten auch Schülerinnen und Schüler, die wegen ihrer Behinderung nicht in der Lage sind, am Unterricht einer Schule teilzunehmen. (6) Die Schulaufsichtsbehörde entscheidet auf der Grundlage der Stellungnahmen der beteiligten Schulen und des Kinder- und Jugendgesundheitsdienstes sowie gegebenenfalls des Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienstes, der Beratungsstelle für Behinderte, der Krankenhausärzte oder des Jugendamtes, ob und in welchem Umfang der Krankenhaus- oder Hausunterricht erteilt wird. Hausunterricht setzt einen Antrag der Erziehungsberechtigten voraus; zuständig für die Durchführung des Hausunterrichts ist in der Regel die bisher besuchte Schule.

§ 16

Sonderpädagogische Förderung bei einer Mehrfachbehinderung, Förderstufen

§ 16 Sonderpädagogische Förderung bei einer Mehrfachbehinderung, Förderstufen(1) Bei einer Mehrfachbehinderung erfolgt die sonderpädagogische Förderung unter Berücksichtigung aller Behinderungen in der Regel in dem Bereich, in dem der intensivste Förderbedarf festgestellt wird. Die zu erteilenden Abschlüsse richten sich nach den Rahmenlehrplänen, nach denen die Schülerinnen und Schüler unterrichtet wurden. Darüber hinaus ist bei der sonderpädagogischen Förderung zwischen den Förderstufen I und II zu differenzieren.(2) Der Förderstufe I werden Schülerinnen und Schüler zugeordnet, die zusätzliche Hilfestellungen bei der Körperpflege, Nahrungsaufnahme, Fortbewegung, Lagerung und Kommunikation benötigen. Der Förderstufe II werden Schülerinnen und Schüler zugeordnet, die so gravierende Einschränkungen ihrer geistigen, sensorischen, emotional-sozialen oder motorischen Entwicklung haben, dass sie zu einer selbständigen Lebensbewältigung nicht in der Lage sind und dauernder Pflege und Unterstützung bedürfen. Ziele der sonderpädagogischen Förderung sind in den Förderstufen I und II die Anbahnung basaler Kommunikationsstrukturen und die Erweiterung der Handlungskompetenz, um die Persönlichkeit zu entwickeln und die Lebensqualität zu verbessern.

§ 17

Zusätzlicher Unterricht als besondere Bedarfslage

§ 17 Zusätzlicher Unterricht als besondere BedarfslageIn sonderpädagogisch begründeten Einzelfällen kann ausnahmsweise auf Antrag der Schule, der Erziehungsberechtigten oder der volljährigen Schülerinnen und Schüler in Ergänzung des regulären Unterrichts zusätzlicher Unterricht erteilt werden, wenn besondere Umstände dies erfordern. Über die Erteilung des zusätzlichen Unterrichts entscheidet die Schulaufsichtsbehörde. Die Aufsicht über die Unterrichtsdurchführung obliegt der Schulleiterin oder dem Schulleiter des zuständigen sonderpädagogischen Förderzentrums.

§ 2

Ziele und Aufgaben sonderpädagogischer Förderung

§ 2 Ziele und Aufgaben sonderpädagogischer Förderung(1) Sonderpädagogische Förderung verwirklicht für Schülerinnen und Schüler sowie Kinder und Jugendliche mit sonderpädagogischem Förderbedarf das Recht auf eine ihrer persönlichen Begabung und ihrem persönlichen Leistungsvermögen entsprechende schulische Bildung und Erziehung. Sie soll den Betroffenen ein möglichst hohes Maß an schulischer und beruflicher Eingliederung, gesellschaftlicher Teilhabe und selbständiger Lebensgestaltung ermöglichen. (2) Zur Realisierung der in Absatz 1 genannten Ziele sollen für die sonderpädagogische Förderung vorrangig Personen eingesetzt werden, die über entsprechende Qualifikationen verfügen.

§ 21

Gemeinsamer Unterricht in den beruflichen Schulen im Rahmen der Berufsausbildung

§ 21 Gemeinsamer Unterricht in den beruflichen Schulen im Rahmen der Berufsausbildung(1) Die Integration von Schülerinnen und Schülern erfolgt zielgleich. § 19 Nr. 1 und 2 gilt entsprechend.(2) Schülerinnen und Schüler, die sich in einer dualen Berufsausbildung befinden, sollen durch geeignete Stütz- und Förderkurse (ausbildungsbegleitende Hilfen) sowie durch Binnendifferenzierung so gefördert werden, dass sie das Ausbildungsziel erreichen können. Zur Koordinierung der Fördermaßnahmen ist eine enge Zusammenarbeit zwischen Schule, Ausbildungsbetrieb und Erziehungsberechtigten erforderlich. Dies gilt insbesondere bei einer Verlängerung der Ausbildungszeit.(3) Steht innerhalb des Landes Berlin wegen Art und Umfang des sonderpädagogischen Förderbedarfs keine geeignete Berufsschule zur Verfügung, kann die oder der Auszubildende seine Berufsschulpflicht nur durch den Besuch einer ihr oder ihm benannten Berufsschule außerhalb des Landes Berlin erfüllen.(4) Bei unterstützenden Maßnahmen in den beruflichen Schulen sind erforderlichenfalls Angebote der Jugendberufshilfe der Arbeitsverwaltung und der Jugendämter einzubeziehen.

§ 24

Schule mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt "Körperliche und motorische ...

§ 24 Schule mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt "Körperliche und motorische Entwicklung"Die Schule mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt "Körperliche und motorische Entwicklung" umfasst die Grund-, Haupt- und Realschule. Sie kann auch als Gesamtschule eingerichtet werden. An den Schulen der Sekundarstufe I sind bei Bedarf Lehrgänge nach § 29 Abs. 3 und zusätzlich nach § 29 Abs. 4 des Schulgesetzes einzurichten.

§ 26

Schule für Kranke, Heimschulen

§ 26 Schule für Kranke, Heimschulen(1) In Verbindung mit Krankenhäusern können Schulen mit sonderpädagogischem Förderschwerpunkt als organisatorisch selbständige Schulen oder besondere Lerngruppen eingerichtet werden. Besondere Lerngruppen sind organisatorisch einer Schule mit sonderpädagogischem Förderschwerpunkt anzugliedern. Über die Einrichtung entscheidet das Bezirksamt, in dessen Zuständigkeitsbereich das Krankenhaus liegt, im Einvernehmen mit dem Krankenhausträger. Die Entscheidung bedarf der Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde. Sie stellt auch die Lehrkräfte. (2) In Verbindung mit Maßnahmen der Jugendhilfe in öffentlicher oder privater gemeinnütziger Trägerschaft können organisatorisch selbständige sonderpädagogische Einrichtungen eingerichtet werden. Absatz 1 gilt entsprechend.

§ 29

Berufsqualifizierende Lehrgänge (einjährig)

§ 29 Berufsqualifizierende Lehrgänge (einjährig)(1) Für Schülerinnen und Schüler, die keinen Schulabschluss erreicht haben sowie für Schülerinnen und Schüler, die einen berufsorientierenden Schulabschluss, einen dem Hauptschulabschluss gleichwertigen Abschluss, einen Hauptschulabschluss oder einen erweiterten Hauptschulabschluss erworben haben, werden einjährige berufsqualifizierende Lehrgänge nach § 29 Abs. 3 des Schulgesetzes eingerichtet. Für Schülerinnen und Schüler, die dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt "Geistige Entwicklung" zugeordnet sind, gelten die Bestimmungen in § 30.(2) Berufsqualifizierende Lehrgänge nach § 29 Abs. 3 des Schulgesetzes können sowohl an Berufsschulen mit sonderpädagogischen Aufgaben als auch an Schulen, denen die sonderpädagogischen Förderschwerpunkte "Hören", "Sehen", "Autistische Behinderung" und "Körperliche und motorische Entwicklung" zugeordnet sind, eingerichtet werden. (3) Der Unterricht in den Lehrgängen, die an den Berufsschulen mit sonderpädagogischen Aufgaben und an den Schulen mit den sonderpädagogischen Förderschwerpunkten "Hören" und "Sehen" angeboten werden, richtet sich nach den für die Berufschule geltenden Stundentafeln. Werden die Lehrgänge an Schulen angeboten, denen die sonderpädagogischen Förderschwerpunkte "Autistische Behinderung" und "Körperliche und motorische Entwicklung" zugeordnet sind, richtet sich der Unterricht nach der Stundentafel der Anlage 4.

§ 3

Unterricht und Erziehung

§ 3 Unterricht und Erziehung(1) Soweit keine besonderen Regelungen getroffen sind, gelten die Rahmenlehrpläne, Stundentafeln und sonstigen Vorschriften für die allgemeine Schule mit der Maßgabe, dass behinderungsbedingte Besonderheiten zu berücksichtigen sind. Zur sonderpädagogischen Förderung gehört auch die Bereitstellung notwendiger Nachteilsausgleiche (§§ 38 bis 40). Ziel ist es, die Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf zu den im allgemeinen Schulwesen vorgesehenen Abschlüssen zu führen und ihnen den Wechsel von einem Bildungsgang in einen anderen zu ermöglichen. Die von der für das Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung herausgegebenen Rahmenrichtlinien zu den Förderschwerpunkten sind für die Gestaltung von Unterricht und Erziehung verbindlich.(2) Die unterrichtenden Lehrkräfte haben für die Schülerinnen und Schüler individuelle Förderpläne zu entwickeln. Diese bilden die Grundlage für die sonderpädagogische Förderung und sind schulhalbjährlich fortzuschreiben. Sie können unter Hinzuziehung entsprechender Fachkräfte erstellt werden. Die Schülerinnen und Schüler sollen ihrem Alter entsprechend an der Erstellung beteiligt werden.

§ 30

Berufsqualifizierende Lehrgänge (zweijährig)

§ 30 Berufsqualifizierende Lehrgänge (zweijährig)(1) Für Schülerinnen und Schüler, die den sonderpädagogischen Förderschwerpunkten "Lernen", "Hören", "Sehen", "Autistische Behinderung" und "Körperliche und motorische Entwicklung" zugeordnet sind und die keine höherwertigen als die in § 29 Abs. 1 genannten Abschlüsse erreicht haben sowie für Schülerinnen und Schüler, die dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt "Geistige Entwicklung" zugeordnet sind, werden zusätzlich berufsqualifizierende Lehrgänge nach § 29 Abs. 4 des Schulgesetzes eingerichtet.(2) Berufsqualifizierende Lehrgänge nach § 29 Abs. 4 des Schulgesetzes können sowohl an Berufsschulen mit sonderpädagogischen Aufgaben als auch an Schulen, denen die sonderpädagogischen Förderschwerpunkte "Hören", "Sehen", "Autistische Behinderung", "Körperliche und motorische Entwicklung" und "Geistige Entwicklung" zugeordnet sind, eingerichtet werden.(3) Der Unterricht in den Lehrgängen, die an den Berufsschulen mit sonderpädagogischen Aufgaben und an den Schulen mit den sonderpädagogischen Förderschwerpunkten "Hören", "Sehen" und "Geistige Entwicklung" angeboten werden, richtet sich nach den für die Berufschule geltenden Stundentafeln. Werden die Lehrgänge an Schulen angeboten, denen die sonderpädagogischen Förderschwerpunkte "Autistische Behinderung" und "Körperliche und motorische Entwicklung" zugeordnet sind, richtet sich der Unterricht nach der Stundentafel der Anlage 4.

§ 32

Sonderpädagogisches Gutachten

§ 32 Sonderpädagogisches Gutachten(1) Die mit der Gutachtenerstellung beauftragte Sonderpädagogin oder der mit der Gutachtenerstellung beauftragte Sonderpädagoge erhebt unter Einbeziehung des Schülerbogens und unter Hinzuziehung bisher fachlich beteiligter Einrichtungen die behinderungsspezifische Vorgeschichte des Kindes oder der Schülerin oder des Schülers. Hierzu gehört auch die eingehende Beratung mit den Erziehungsberechtigten.(2) Die Sonderpädagogin oder der Sonderpädagoge überprüft den Entwicklungs- und Leistungsstand des Kindes oder der Schülerin oder des Schülers. Hierbei kann sie oder er fachärztliche, schulärztliche oder schulpsychologische Stellungnahmen einholen.(3) Die Sonderpädagogin oder der Sonderpädagoge nimmt auf der Grundlage behinderungsspezifischer diagnostischer Verfahren Stellung zu Umfang, Grad und Art des sonderpädagogischen Förderbedarfs. Bei Kindern oder Schülerinnen und Schülern, bei denen kognitive Einschränkungen vermutet werden, erhebt sie oder er zusätzlich psychometrische Daten. Der kognitiven Leistungsüberprüfung sind zwei wissenschaftlich anerkannte Testverfahren zu Grunde zu legen, von denen mindestens ein Test sprachfrei sein muss. Bei Kindern oder Schülerinnen und Schülern nichtdeutscher Herkunftssprache müssen beide Tests sprachfrei sein.(4) Bei der Gutachtenerstellung dürfen nur solche Daten erhoben werden, die zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs und zur Festlegung des sonderpädagogischen Förderschwerpunktes notwendig sind.(5) Das sonderpädagogische Gutachten endet mit einer Empfehlung an die Schulaufsichtsbehörde über die Notwendigkeit einer sonderpädagogischen Förderung, den daraus abgeleiteten sonderpädagogischen Förderschwerpunkt sowie die gegebenenfalls erforderlichen Nachteilsausgleiche.

§ 34

Aufnahmeausschuss

§ 34 Aufnahmeausschuss(1) Die Schulaufsichtsbehörde richtet zur Vorbereitung ihrer Entscheidung einen Aufnahmeausschuss ein. (2) Mitglieder des Aufnahmeausschusses sind: 1. eine Vertreterin oder ein Vertreter des fachlich zuständigen sonderpädagogischen Förderzentrums als Vorsitzende oder Vorsitzender,2. eine Vertreterin oder ein Vertreter der zuständigen Schulbehörde,3. eine Vertreterin oder ein Vertreter des zuständigen schulpsychologischen Dienstes. Für den Fall der Verhinderung ist jeweils eine Vertreterin oder ein Vertreter zu benennen und zu entsenden. (3) Der Aufnahmeaussschuss hört die Erziehungsberechtigten und die Schulleiterin oder den Schulleiter an. Die oder der Vorsitzende des Aufnahmeausschusses hat sich im Vorfeld der Anhörung einen Überblick über die tatsächlichen personellen, sächlichen und organisatorischen Möglichkeiten der jeweiligen Schule zu verschaffen und diese mit dem festgestellten individuellen sonderpädagogischen Förderbedarf des Kindes oder der Schülerin oder des Schülers in Bezug zu setzen. (4) Der Aufnahmeausschuss fasst seinen Beschluss mit der einfachen Mehrheit der Mitglieder und gibt gegenüber der Schulaufsichtsbehörde eine Empfehlung zur Aufnahme des Kindes oder der Schülerin oder des Schülers in eine bestimmte Schule ab. Abweichende Auffassungen sind zu Protokoll zu nehmen. Das Protokoll der Ausschusssitzung und die Empfehlung sind der Schulaufsichtsbehörde zuzuleiten. Sie entscheidet im Einvernehmen mit der zuständigen Schulbehörde unter Berücksichtigung der personellen, sächlichen und organisatorischen Möglichkeiten und der Empfehlung abschließend über die Aufnahme des Kindes oder der Schülerin oder des Schülers in die gewählte allgemeine Schule, eine andere allgemeine Schule oder eine Schule mit sonderpädagogischem Förderschwerpunkt. Die Entscheidung ist schriftlich zu begründen. (5) Die begründete Entscheidung wird den Erziehungsberechtigten schriftlich bekanntgegeben; der Schulleiterin oder dem Schulleiter sowie der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Aufnahmeausschusses ist sie unverzüglich schriftlich mitzuteilen. (6) Die Empfehlung des Aufnahmeausschusses und die schriftliche Begründung der Entscheidung der Schulaufsichtsbehörde sind zum sonderpädagogischen Förderbogen zu nehmen.

§ 35

Verfahren beim Übergang von einer Schule mit sonderpädagogischem Förderschwerpunkt in eine ...

§ 35 Verfahren beim Übergang von einer Schule mit sonderpädagogischem Förderschwerpunkt in eine allgemeine Schule(1) Wird erkennbar, dass ein sonderpädagogischer Förderbedarf nicht mehr vorliegt, entscheidet die Schulaufsichtsbehörde nach Beratung mit den Erziehungsberechtigten und gegebenenfalls auf der Grundlage eines erneuten sonderpädagogischen Gutachtens darüber, ob ein Übergang von einer Schule mit sonderpädagogischem Förderschwerpunkt in eine allgemeine Schule erfolgen kann.(2) Die Festlegung einer halbjährigen Beobachtungszeit in der allgemeinen Schule ist möglich. Nach Ablauf der Beobachtungszeit, die bei längeren Fehlzeiten aus von der Schülerin oder vom Schüler nicht zu vertretenden Gründen um höchstens ein Schulhalbjahr verlängert werden kann, entscheidet die Schulaufsichtsbehörde auf der Grundlage eines Gutachtens der allgemeinen Schule über die endgültige Aufnahme in die allgemeine Schule. Übergehende Schülerinnen und Schüler sind in bestehende Klassen oder Lerngruppen zu integrieren.(3) Für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die von einer Schule mit sonderpädagogischem Förderschwerpunkt in eine allgemeine Schule wechseln wollen, gelten die jeweiligen Bestimmungen zum Übergang, zur Aufnahme und zum Wechsel der Schule soweit nichts Abweichendes geregelt ist.

§ 36

Beförderung von Schülerinnen und Schülern

§ 36 Beförderung von Schülerinnen und Schülern(1) Schülerinnen und Schülern mit Hauptwohnsitz in Berlin, die wegen ihrer Behinderung nicht in der Lage sind, die Schule auf dem üblichen Wege zu besuchen, können auf Antrag für den Schulweg zur nächstgelegenen geeigneten aufnahmefähigen Schule besondere Beförderungsmittel zur Verfügung gestellt werden. Dies gilt auch, wenn die Behinderung vorübergehend ist. Ein Rechtsanspruch auf Beförderung besteht nicht.(2) Der Antrag ist schriftlich von den Erziehungsberechtigten, bei Heim- und Pflegekindern von deren Personensorgeberechtigten, oder den geschäftsfähigen Schülerinnen und Schülern zu stellen und über die Schule an das Bezirksamt - Schulamt -, in dessen Bereich die Schule liegt und das die Beförderungskosten trägt, zu richten. Bei den beruflichen Schulen ist der Antrag über die Schule bei der für das Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung zu stellen. Die Schule reicht den Antrag mit ihrer Stellungnahme und den notwendigen Unterlagen an das Bezirksamt - Schulamt - oder die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung weiter. Die Beförderungskosten für Berliner Schülerinnen und Schüler, die nach Bestätigung der Schulaufsichtsbehörde ausnahmsweise eine Schule außerhalb Berlins besuchen, werden von dem Bezirk getragen, in dem die Schülerinnen und Schüler ihren Hauptwohnsitz haben. Für die beruflichen Schulen liegt die Zuständigkeit bei der für das Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung.(3) Bei der Beurteilung der Fähigkeit zur eigenen Bewältigung des Schulweges sind neben dem Grad der Behinderung auch Länge und Dauer des Schulweges einzubeziehen. Maßstab ist insbesondere, ob behinderte Schülerinnen und Schüler nach Zurücklegen des Schulweges noch in der Lage sind, aufnahmefähig und aktiv am Unterricht teilzunehmen.(4) Die Feststellung, ob die Voraussetzungen für die Bereitstellung von Beförderungsmitteln erfüllt sind, ist in jedem Einzelfall vom zuständigen Bezirksamt - Schulamt - oder von der für das Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung zu treffen. Grundlage für die Entscheidung sind ein Gutachten der Schulärztin oder des Schularztes sowie gegebenenfalls einer Schulpsychologin oder eines Schulpsychologen und die Stellungnahme der Schule. Darüber hinaus haben die Erziehungsberechtigten gegenüber den in Satz 1 genannten Stellen begründet nachzuweisen, dass ihnen die Beförderung oder Begleitung ihres Kindes nicht möglich ist. Dies kann beispielsweise durch die Vorlage einer Arbeitsbescheinigung oder den Nachweis über die Betreuung weiterer Angehöriger erfolgen. Zuständig für die Begutachtung der Schülerinnen und Schüler ist der Kinder- und Jugendgesundheitsdienst oder der schulpsychologische Dienst des Bezirks, in dem die Schule liegt. Die ärztlichen Gutachten sind verschlossen dem zuständigen Bezirksamt - Schulamt - oder der für das Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung zuzuleiten. Sofern die Notwendigkeit der Beförderung offenkundig ist, kann auf die Vorlage ärztlicher Gutachten verzichtet werden.(5) Treten die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von Beförderungsmitteln durch einen Wohnungswechsel ein und verlängert sich dadurch die Dauer des Schulweges, so kommt die Einbeziehung in die Schülerbeförderung oder die erweiterte Beförderungsleistung nur in Betracht, wenn pädagogische und schulorganisatorische Gründe einem Wechsel der Schule entgegenstehen. Verlängert sich die Dauer des Schulweges durch einen Schulwechsel, setzt die Einbeziehung in die Schülerbeförderung voraus, dass der Besuch der anderen Schule nach dem Urteil der abgebenden Schule zur bestmöglichen Förderung der Schülerin oder des Schülers geboten ist.(6) Für die Beförderung kommen in erster Linie Sammeltransporte in Betracht. Soweit sich der Einsatz solcher Fahrzeuge unter Berücksichtigung der Zahl der zu befördernden Schülerinnen und Schüler und der Fahrstrecke als wirtschaftlich nicht sinnvoll erweist oder wenn es die Schwere oder Eigenart der Behinderung erforderlich machen, können auch Personenwagen (Mietwagen) eingesetzt werden.(7) Die Erstattung von Kosten für die Beförderung mit Privatfahrzeugen kommt nicht in Betracht.(8) Die Bewilligung der Beförderungsleistung erfolgt jeweils für ein Schuljahr.

§ 37

Schulwegbegleitung

§ 37 Schulwegbegleitung(1) Schülerinnen und Schülern, auf die die in § 36 Abs. 1 genannten Voraussetzungen zutreffen, können auch Begleitpersonen (Schulwegbegleiterinnen oder Schulwegbegleiter) zur Verfügung gestellt werden, wenn die Art der Behinderung dies zulässt und die Schülerinnen und Schüler auf die selbständige Bewältigung des Schulweges vorbereitet werden sollen. Das Antragsverfahren richtet sich nach § 36 Abs. 2, 3 und 4.(2) Schulwegbegleiterinnen oder Schulwegbegleiter haben die Aufgabe, die Schülerinnen und Schüler sicher von der Wohnung oder einem Sammelpunkt zur Schule und zurück zu geleiten. Ihnen obliegt dabei die Aufsicht über die Schülerinnen und Schüler.(3) Eine Schulwegbegleiterin oder ein Schulwegbegleiter kann zugleich bis zu drei Schülerinnen und Schüler begleiten. In diesem Fall kann im Benehmen mit den Erziehungsberechtigten ein Sammelpunkt bestimmt werden, von dem die Schülerinnen und Schüler abgeholt und zu dem sie zurückgebracht werden.(4) Einzelheiten der Schulwegführung und des Verfahrens bei der Einrichtung von Sammelpunkten werden unter Berücksichtigung der Belange der Schulen und der Erziehungsberechtigten vom zuständigen Bezirksamt - Schulamt - oder bei den beruflichen Schulen von der für das Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung festgelegt.(5) Bei Schülerinnen und Schülern, die dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt "Geistige Entwicklung" zugeordnet sind, können Schulwegbegleiterinnen oder Schulwegbegleiter auch zur Führung der Aufsicht bei der Beförderung mit Schulomnibussen eingesetzt werden.(6) Als Schulwegbegleiterinnen und Schulwegbegleiter kommen nur volljährige Personen in Betracht, die für den Umgang mit Kindern und Jugendlichen als geeignet erscheinen und nicht vorbestraft sind. Sie sind auf ihre Tätigkeit in geeigneter Weise vorzubereiten.(7) Mit den Schulwegbegleiterinnen oder Schulwegbegleitern werden Arbeitsverträge nach dem Muster der Anlage zu den von der Senatsverwaltung für Inneres herausgegebenen "Richtlinien über die Arbeitsbedingungen der Schulwegbegleiterinnen oder Schulwegbegleiter" abgeschlossen.

§ 38

Grundsatz

§ 38 Grundsatz(1) Schülerinnen und Schüler mit festgestelltem sonderpädagogischen Förderbedarf haben zur Herstellung von Chancengleichheit einen Anspruch auf Nachteilsausgleich.(2) Die Leistungsanforderungen für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf mit Ausnahme der sonderpädagogischen Förderschwerpunkte "Lernen" und "Geistige Entwicklung" bestimmen sich nach den für die allgemeinen Schulen geltenden Rahmenlehrplänen und den Vorschriften zu Lernerfolgskontrollen, Leistungsbeurteilungen, Schulleistungstests, Vergleichsarbeiten und Abschlüssen.(3) Auf Zeugnissen darf keine Eintragung über den gewährten Nachteilsausgleich erfolgen.

§ 39

Ausgleichsmaßnahmen

§ 39 AusgleichsmaßnahmenZum Ausgleich ihrer Erschwernisse sind den Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf besondere Hilfsmittel oder methodische Unterstützungsmaßnahmen zur Verfügung zu stellen. Besondere Hilfsmittel oder methodische Unterstützungsmaßnahmen können insbesondere sein: 1. eine auf die Behinderung abgestimmte Präsentation der Aufgaben (z. B. Verwendung behinderungsspezifisch aufbereiteter Medien, strukturierte Anordnung von Materialien, Vergrößerungskopien, tastbare Materialien, Unterstützung der Kommunikation durch den Einsatz lautsprachbegleitender Gebärden oder der Deutschen Gebärdensprache, Visualisierung lautsprachlicher Inhalte, Sicherung der sprachlichen Verständlichkeit, Vorlesen von Arbeitsaufträgen und Aufgaben, Strukturierung der Texte durch Nummerierung der Zeilen),2. eine auf die Behinderung abgestimmte Modifizierung der Bearbeitung der Aufgaben (mündliche statt schriftliche Bearbeitung der Aufgabe und umgekehrt, Ergänzung mündlicher Prüfungsteile durch schriftliche Notizen),3. eine auf die Behinderung abgestimmte Zulassung oder Bereitstellung von technischen, elektronischen oder behinderungsspezifischen apparativen Hilfen (z. B. Kommunikationshilfen wie Computer mit Spracheingabe, Verwendung optischer und elektronischer Hilfsmittel),4. ein auf die Behinderung abgestimmter Einsatz von unterstützendem Personal (z. B. fachgerechte Pflege während der Bearbeitungszeit, Vorlesedienste, Einsatz der jeweils unterrichtenden Fachlehrkräfte zu Beginn von Prüfungen, um sprachliche Missverständnisse auszuschließen, Unterstützung bei der Bereitstellung und Handhabung von Arbeitsmaterialien),5. auf die Behinderung abgestimmte räumliche Voraussetzungen (z. B. angemessene Raumakustik, günstige Lichtverhältnisse, ablenkungsarme Umgebung),6. eine auf die Behinderung abgestimmte Gewährung von Zeitzugaben (z. B. Verlängerung der Bearbeitungszeit, Gewährung von Sonderterminen, Gewährung individueller zusätzlicher Pausen).

§ 40

Verfahren

§ 40 Verfahren(1) Die Inanspruchnahme eines Nachteilsausgleichs ist nicht antragsgebunden. Hat die Schulaufsichtsbehörde bei der Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs eine Empfehlung für einen Nachteilsausgleich ausgesprochen, ist diese von der Schule zu berücksichtigen. (2) Über Art und Umfang des individuell zu gewährenden Nachteilsausgleichs entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter oder die oder der Prüfungsvorsitzende in Absprache mit den unterrichtenden Lehrkräften, den Ambulanzlehrkräften und gegebenenfalls dem für die jeweilige Behinderungsart zuständigen sonderpädagogischen Förderzentrum. Bei der Prüfung zum mittleren Schulabschluss und zum Abitur sind die Vorgaben der Schulaufsichtsbehörde zu beachten. Die Entscheidung ist zur Akte der Schülerin oder des Schülers zu nehmen.

§ 42

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 42 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. Februar 2005 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die sonderpädagogische Förderung vom 13. Juli 2000 außer Kraft.

§ 5

Schulergänzende Maßnahmen, Betreuungszeiten

§ 5 Schulergänzende Maßnahmen, Betreuungszeiten(1) Schulhelferinnen und Schulhelfer haben die Aufgabe, Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf und zusätzlichem Bedarf an ergänzender Pflege und Hilfe im Unterricht und im Rahmen der schulischen Betreuung zu unterstützen. Sie arbeiten als Fachpersonal eng mit den Lehrkräften der jeweiligen Schule zusammen. Sie leisten insbesondere Unterstützung bei der Mobilität und bei Verrichtungen des täglichen Lebens sowie Hilfe bei der Durchführung von Unterrichtsvorhaben. Schulhelferinnen und Schulhelfer dürfen nur angefordert werden, wenn die besonderen Maßnahmen der ergänzenden Pflege und Hilfe nicht innerhalb des festgelegten Stellenrahmens der Schule leistbar sind. Zivildienstleistende können zur pflegerischen Betreuung herangezogen werden, wenn die haushaltsmäßigen Voraussetzungen hierfür gegeben sind. (2) Sind Kinder, Jugendliche oder Schülerinnen und Schüler wegen Art und Schweregrad ihrer Behinderung auf individuelle Therapien, therapeutische Hilfestellung oder therapeutische Förderung im Gruppenzusammenhang angewiesen, soll hierfür geeignetes Fachpersonal am Ort der vorschulischen oder der schulischen Förderung eingesetzt werden. (3) Der Einsatz von externem Fachpersonal in der Schule wird von der Schulleiterin oder dem Schulleiter bei der Schulaufsichtsbehörde beantragt. Die Schulaufsichtsbehörde entscheidet über den Antrag und nimmt die Beauftragung vor. Dabei übernehmen die sonderpädagogischen Förderzentren koordinierende Aufgaben. (4) Zur Weiterentwicklung schulergänzender Maßnahmen soll mit Zustimmung der bezirklichen Jugendämter die Zusammenarbeit mit den Trägern der Jugendhilfe gefördert werden. Maßnahmen im Rahmen der Jugend- oder Jugendsozialarbeit, die auf dem Schulgelände stattfinden, werden in Zusammenarbeit zwischen Schule und Jugendhilfe im Einvernehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter durchgeführt. Die Zusammenarbeit mit den Trägern der Jugendhilfe soll im Interesse der Schülerin oder des Schülers und im Hinblick auf die sich ergänzenden Zielstellungen so gestaltet werden, dass Förderplan und Hilfeplan aufeinander abgestimmt sind und Doppelbegutachtungen weitgehend vermieden werden. Die Koordinierung und fachliche Evaluierung von Hilfen durch Träger der freien Jugendhilfe innerhalb der Schulen erfolgt gegebenenfalls unter Beteiligung des schulpsychologischen Dienstes, soweit es sich nicht um individuelle Leistungen nach den §§ 27 ff. oder nach § 35a des Achten Buches Sozialgesetzbuch in der Fassung vom 8. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3546), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 2014) in der jeweils geltenden Fassung handelt. Ergeben sich Hinweise auf einen erzieherischen Bedarf im Sinne der §§ 27 ff. oder auf einen Eingliederungshilfebedarf nach § 35a des Achten Buches Sozialgesetzbuch, hat die Schule den Allgemeinen Sozialpädagogischen Dienst des zuständigen Jugendamtes einzuschalten, der in einem Hilfeplanverfahren den möglichen Bedarf an einer Hilfemaßnahme zur Erziehung feststellt, ihre Umsetzung einleitet und die Durchführung überwacht. (5) Das Recht, Leistungen der Eingliederungshilfe nach §§ 53, 54 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022), zuletzt geändert durch Artikel 10 Nr. 10a des Gesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950) in der jeweils geltenden Fassung, zu beantragen, sofern individuelle Unterstützungsleistungen durch die Schule nicht erbracht werden können, bleibt unberührt. (6) Die Konzepte für die verlässliche Halbtagsgrundschule, für die Ganztagsgrundschule in offener Form und die Ganztagsgrundschule in gebundener Form sowie die ergänzende Förderung und Betreuung gelten auch für die entsprechenden Schulen mit sonderpädagogischem Förderschwerpunkt; die §§ 25 bis 28 der Grundschulverordnung vom 19. Januar 2005 (GVBl. S. 16) sind anzuwenden.

§ 6

Festlegung von Förderschwerpunkten

§ 6 Festlegung von FörderschwerpunktenDie Festlegung von Förderschwerpunkten dient der Zuordnung spezieller sonderpädagogischer Qualifikationen und Maßnahmen. Sie bildet die Grundlage für die Entwicklung differenzierter individueller Förderpläne für die Schülerinnen und Schüler.

§ 7

Förderschwerpunkt "Sehen"

§ 7 Förderschwerpunkt "Sehen"(1) Im sonderpädagogischen Förderschwerpunkt "Sehen" werden Schülerinnen und Schüler gefördert, die wegen einer erheblichen Sehschädigung oder wegen Blindheit ihre Fähigkeiten und Anlagen in der Schule ohne diese Förderung auch unter Einsatz von Hilfsmitteln nicht angemessen entwickeln können. Blinden gleichzustellen sind Schülerinnen und Schüler, die in ihrem Sehvermögen so hochgradig beeinträchtigt sind, dass sie sich trotz Sehhilfe ebenso verhalten wie Schülerinnen und Schüler ohne Sehvermögen.(2) Ziel der Förderung ist insbesondere die Erschließung der Umwelt, die Entwicklung von Orientierungsstrategien und Verhaltensweisen zur Bewältigung des Alltags in bekannter und unbekannter Umgebung, die Steigerung der Mobilität und der Erwerb lebenspraktischer Fertigkeiten.

§ 9

Förderschwerpunkt „Körperliche und motorische Entwicklung"

§ 9 Förderschwerpunkt „Körperliche und motorische Entwicklung“(1) Im sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Körperliche und motorische Entwicklung“ werden Schülerinnen und Schüler gefördert, die wegen einer erheblichen körperlichen Behinderung ihre Fähigkeiten und Anlagen in der Schule ohne diese Förderung auch unter Einsatz von Hilfsmitteln nicht angemessen entwickeln können.(2) Ziel der Förderung ist insbesondere die Erweiterung der Handlungsfähigkeit der Schülerinnen und Schüler durch Anleitung zur effektiven Nutzung von spezifischen Hilfsmitteln und die Ausweitung der Wahrnehmungs- und Erlebnisfähigkeit. Zu fördern sind der Aufbau sozialer Beziehungen und die Realisierung der eigenen Leistungsmöglichkeiten.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: gesetze.berlin.de.