Verordnung über die Erhebung von Gebühren für die Sondernutzung öffentlicher Straßen (Sondernutzungsgebührenverordnung - SNGebV) Vom 12. Juni 2006
- Ausfertigungsdatum:
- 12.06.2006
- Fundstelle:
- GVBl. 2006, 589
Gebührenverzeichnis
Anlage 1(zu § 1 Abs. 1 Satz 1)GebührenverzeichnisÜbersicht1 Handel und Gewerbeausübung auf Straßenland1.1 -Ortsgebundene und mobile Standplätze1.2 - Märkte und Veranstaltungen (Stand- und Lagerfläche)1.3 - Nutzungen in Verbindung mit Gaststätten und Imbissläden auf Anliegergrundstücken und mit Imbisskiosken1.4 - Herausstellen von Waren1.5 - Verschiedenes2 Sondernutzungen durch Anlagen, die mit Anliegergrundstücken verbunden sind und nicht zum Anliegergebrauch zählen2.1 - Im Straßengrund2.2 - Auf und über der Straße3 Sondernutzungen durch Leitungen und Kanäle4 Freistehende und bewegliche Anlagen und Gegenstände5 Sondernutzungen im Zusammenhang mit baulichen Maßnahmen6 Stillgelegte Anlagen7 Sonstige Sondernutzungen TarifstelleGebührentatbestandGebühr in € nach den Wertstufen IIIIIIIV 1 Handel und Gewerbeausübung auf Straßenland 1.1 Ortsgebundene und mobile Standplätze 1.1.1 Handel mit Imbisswaren und Getränken je m² monatlich 54,00 41,00 27,00 13,00 1.1.2 Handel mit Zeitungen, Zeitschriften und Tabakwaren je m² monatlich 18,00 14,00 9,00 5,00 1.1.3 Handel mit sonstigen Waren je m² monatlich 22,00 17,00 12,00 7,00 Anmerkung: Tarifstelle 1.1.2 gilt ausschließlich für den Handel mit Zeitungen, Zeitschriften und Tabakwaren. Werden auch andere Warenarten gehandelt, ist das Verhältnis der erzielten Warenumsätze zueinander zu ermitteln und die Gebühr entsprechend festzusetzen. Den notwendigen Nachweis hierüber hat der Sondernutzer zu erbringen. Wird dieser Nachweis innerhalb einer im Einzelfall zu bestimmenden angemessenen Frist nicht erbracht, ist die Gebühr für den Handel mit sonstigen Waren festzusetzen. 1.1.4 Für Handels- und sonstige Dienstleistungsstände u. ä. an einem oder an mehreren bestimmten Standorten, die für einen kürzeren Zeitraum als einen Monat aufgestellt werden, je m² täglich 2,50 2,00 1,50 1,00 1.1.5 Verkauf von Waren aus Fahrzeugen ohne festen Standort je Fahrzeug monatlich 50,00 € für alle Wertstufen 1.1.6 Verkauf von Imbisswaren und Getränken aus tragbaren Behältnissen (sog. Bauchladenhandel) ohne festen Standort monatlich 100,00 € für alle Wertstufen 1.1.7 Sonstiger Warenverkauf (ohne Imbiss) aus tragbaren Behältnissen (sog. Bauchladenhandel) ohne festen Standort monatlich 50,00 € für alle Wertstufen 1.1.8 Handel mit Weihnachtsbäumen (Lager- und Verkaufsfläche) je m² und Saison 3,00 € für alle Wertstufen 1.2 Märkte und Veranstaltungen (Stand- und Lagerfläche) 1.2.1 Wochenmärkte je m² und Markttag 0,13 0,12 0,11 0,10 1.2.2 Kunst- und Trödelmärkte je m² und Markttag 0,35 0,32 0,29 0,26 1.2.3 Sondernutzungen im Zusammenhang mit Veranstaltungen, auch wenn diese öffentlich gefördert sind, mit Ausnahme der Sondernutzungen, die von den in § 8 Abs. 2 Genannten selbst ausgeübt werden a) Handelsstände, Werbestände und dergleichen je m2/Tag 3,25 3,00 2,75 2,50 b) Handelsstände mit selbstgefertigtem Kunsthandwerk je m2/Tag 0,65 0,60 0,55 0,50 c) sonstige Stände und Aufbauten (Bierzelte, Losbuden und dergl.) je m2/Tag 0,65 0,60 0,55 0,50 d) Fahrgeschäfte wie Karussels, Autoscooter und dergl. je m2/Tag 0,35 0,32 0,29 0,26 e) bei Absperrung des Geländes sowie bei besonderen Großveranstaltungen, die die gemeingebräuchliche Nutzung der Straße verhindern, zusätzlich für die Begehungsfläche je m2/Tag 0,35 0,32 0,29 0,26 Sofern das Gelände nicht mehr als zwölf Stunden am Tag abgesperrt bzw. der gemeingebräuchlichen Nutzung entzogen wird, ist die Hälfte der Gebühr zu erheben. Anmerkung: Sofern Veranstaltungen über 10 Tage hinausgehen, ist von Montag bis Freitag die Hälfte der Gebühren zu erheben. Für Sonnabende, Sonn- und Feiertage ist der volle Gebührensatz zu entrichten. Für die Zeiten des Auf- und Abbaues, sofern dieser nicht am ersten bzw. letzten Veranstaltungstag vorgenommen wird, sowie für Ruhetage, d. h. für Tage, an denen die Veranstaltung nicht stattfindet, werden nur 50 % der festzusetzenden Gebühren je Tag berechnet. 1.2.4 Einzelne Handelsstände, die anlässlich von Großveranstaltungen (z. B. Sportveranstaltungen) unabhängig vom jeweiligen Veranstalter im Umfeld der Veranstaltungen auf öffentlichem Straßenland betrieben werden, je Tag 65,00 € für alle Wertstufen 1.2.5 Zirkusse, Straßentheater u. ä. je m2/Tag 0,35 0,30 0,25 0,20 1.2.6 Werbeveranstaltungen je Tag ohne Verkauf 65,00 60,00 55,00 50,00 mit Verkauf 130,00 120,00 110,00 100,00 Anmerkung: Für Werbeveranstaltungen von Anliegern ist die Regelung in § 8 Absatz 1 Nummer 9 zu beachten. 1.3 Nutzungen in Verbindung mit Gaststätten und Imbissläden auf Anliegergrundstücken und mit Imbisskiosken 1.3.1 Herausstellen von Tischen und Sitzgelegenheiten zu Schankzwecken je Jahr/m2 16,25 15,00 13,75 12,50 1.3.2 Schankveranden je Monat/m2 13,00 12,00 11,00 10,00 1.3.3 Herausstellen von Stehtischen je Monat/m2 Tischfläche 32,50 30,00 27,50 25,00 1.4 Herausstellen von Waren 1.4.1 Bei Inanspruchnahme der Fläche vor dem Schaufenster durch den Anlieger über 1,5 m Tiefe hinaus und auf sonstigen Flächen je Jahr/m2 39,00 36,00 33,00 30,00 1.5 Verschiedenes 1.5.1 Lotteriehäuschen je Lotteriehäuschen und Lotterie 25,00 € für alle Wertstufen 1.5.2 Ausstellungsfläche je Lotterie/m2 2,50 € für alle Wertstufen 1.5.3 Sondernutzungen im Zusammenhang mit Filmaufnahmen je Tag und Dreh- bzw. Standort 65,00 € für alle Wertstufen 2 Sondernutzungen durch Anlagen, die mit Anliegergrundstücken verbunden sind und nicht zum Anliegergebrauch zählen 2.1 Im Straßengrund 2.1.1 Einwurfschächte, Kellerschächte, Sockel, Fundamente von Bauten und Einfriedungen, Pfeilerverstärkungen u. ä. je Jahr/m2 23,00 € für alle Wertstufen 2.1.2 Anlagen mit Raumgewinn für den Anlieger für die gesamte Fläche je Jahr/m3 umbauten Raumes bei einem Bodenrichtwert für das Anliegergrundstück bis zu 250,- €/m² 2,50 € 500,- €/m² 3,00 € 750,- €/m² 3,50 € 1 000,- €/m² 4,00 € 1 250,- €/m² 4,50 € Für jeden weiteren Mehrbetrag von 250,- €/m² Bodenrichtwert ist die Sondernutzungsgebühr um 0,50 € anzuheben. Die Höchstgrenze beträgt 25,00 €. 2.2 Auf und über der Straße 2.2.1 Vorbauten (z. B. Balkone), Stufen, Rampen, Schaukästen, Automaten u. ä. je Jahr/m2 überbauter Fläche je Anlage: 25,00 € für alle Wertstufen 2.2.2 Anlagen mit Raumgewinn für den Anlieger für die gesamte Fläche je Jahr/m3 umbauten Raumes bei einem Bodenrichtwert für das Anliegergrundstück bis zu 250,- €/m² 2,50 € 500,- €/m² 3,00 € 750,- €/m² 3,50 € 1 000,- €/m² 4,00 € 1 250,- €/m² 4,50 € Für jeden weiteren Mehrbetrag von 250,- €/m² Bodenrichtwert ist die Sondernutzungsgebühr um 0,50 € anzuheben. Die Höchstgrenze beträgt 25,00 €. 2.2.3 Vordächer, Eingangsüberdachungen u. ä. (ohne Werbeanlagen) für die überbaute Fläche je Jahr/m2 2,50 € für alle Wertstufen mindestens 20,00 € 2.2.4 Werbeanlagen wie Schilder, Beschriftungen, Lichtwerbungen, Fremdwerbung an Baugerüsten u. ä. je Monat/m² der für Werbung benutzbaren gesamten Fläche (Werbefläche), bei Baugerüsten der tatsächlich für Werbung genutzten FlächeBei Werbung für kulturelle Veranstaltungen oder vergleichbarer Werbung mit kulturellem Bezug an Bauzäunen ist die Hälfte des nach Wertstufe IV festgelegten Betrages zu erheben. 19,50 18,00 16,50 15,00 3 Sondernutzungen durch Leitungen und Kanäle 3.1 Im Straßengrund in Betrieb befindliche Leitungen, Kanäle und ähnliche Anlagen, die keine Hausanschlüsse sind je Jahr/m 1,00 € für alle Wertstufen mindestens 15,00 € 3.2 Leitungen (z. B. Freileitungen, Druckrohrleitungen einschl. der Ständer) je Monat/m 1,00 € für alle Wertstufen 4 Freistehende und bewegliche Anlagen und Gegenstände 4.1 Werbeanlagen, Werbefahrzeuge, Säulen, Werbung im Zusammenhang mit Baustelleneinrichtungen, Schaukästen, Uhren, Vitrinen u. ä. je Monat/m² der für Werbung benutzbaren Fläche (bei Vitrinen die Ansichtsflächen)Bei Werbung für kulturelle Veranstaltungen oder vergleichbarer Werbung mit kulturellem Bezug an Bauzäunen ist die Hälfte des nach Wertstufe IV festgelegten Betrages zu erheben. 19,50 18,00 16,50 15,00 4.2 Zirkuswerbung je Anlage 2,50 € für alle Wertstufen 4.3 Sammelcontainer für Altmaterialien zur Rohstoffwiedergewinnung je Monat/m²/Container (Aufstellflächen) 3,00 € für alle Wertstufen 4.4 Automaten (auch an Kiosken), Kinderspielgeräte, Personenwaagen u. ä. je Jahr/Gegenstand 104,00 96,00 88,00 80,00 4.5 Fahnenmasten, Bodenhülsen und dergl. je Jahr/Gegenstand 50,00 € für alle Wertstufen 4.6 Mobile Baukräne, Hebebühnen, Schrägaufzüge u. ä. je Tag und Standort 25,00 € für alle Wertstufen 4.7 Telefonzellen, -hauben, -stelenje Monat und Fernsprecheinrichtung 20,00 € für alle Wertstufen 4.8 Postablagekästenje Monat/m2/ Kasten 15,00 12,00 9,00 6,00 4.9 Sonstige bauliche Anlagen und Gegenstände je Monat/m2 15,00 € für alle Wertstufen 5 Sondernutzungen im Zusammenhang mit baulichen Maßnahmen 5.1 a) Inanspruchnahme von Straßen innerhalb von Tempo 30-Zonen und verkehrsberuhigten Bereichen sowie von Straßen mit einer Geschwindigkeitsbeschränkung unter 30 km/h für die unter Berücksichtigung von § 11 Abs. 3 Satz 2 BerlStrG in der Sondernutzungserlaubnis festgelegte Nutzungszeit nicht dem Fahrzeugverkehr dienende Straßenbestandteile wie Gehweg, Grünanlagen, Trenn-, Rand- oder Sicherheitsstreifen alle Straßenbestandteile, die dem fließenden und ruhenden Fahrzeugverkehr zu dienen bestimmt sind je Monat/m2 2,00 € 4,00 € Bei Überschreitung der mit der Sondernutzungserlaubnis festgelegten Nutzungszeit je Monat/m2 5,00 € 10,00 € für alle Wertstufen b) Inanspruchnahme aller anderen Straßen für die unter Berücksichtigung von § 11 Abs. 3 Satz 2 BerlStrG in der Sondernutzungserlaubnis festgelegte Nutzungszeit nicht dem Fahrzeugverkehr dienende Straßenbestandteile wie Gehweg, Grünanlagen, Trenn-, Rand- oder Sicherheitsstreifen alle Straßenbestandteile, die dem fließenden und ruhenden Fahrzeugverkehr zu dienen bestimmt sind je Monat/m2 4,00 € 7,50 € Bei Überschreitung der mit der Sondernutzungserlaubnis festgelegten Nutzungszeit je Monat/m2 10,00 € 20,00 € für alle Wertstufen 5.2 Inanspruchnahme von Straßen durch Versorgungsunternehmen, sofern die Entgelt- bzw. Gebührenregelung nicht gesetzlich oder durch Konzessionsverträge getroffen worden ist für die unter Berücksichtigung von § 11 Abs. 3 Satz 2 BerlStrG in der Sondernutzungserlaubnis festgelegte Nutzungszeit je Monat/m2 1,00 € für alle Wertstufen Bei Überschreitung der mit der Sondernutzungserlaubnis festgelegten Nutzungszeit (siehe § 1 Abs. 4 ) je Monat/m2 2,50 € für alle Wertstufen mindestens 25,00 € für alle Wertstufen 5.3 Zuganker, Pfähle, Rammträger, Bohlwände u. ä. für die Zeit ihrer Funktion je Monat/Anker, Pfahl, Rammträger u. ä. bzw. m Bohlwand (einschl. Träger) 12,50 € für alle Wertstufen Verbleiben Zuganker, Pfähle u. ä. nach Beendigung ihrer Funktion mit Erlaubnis der Straßenbaubehörde im Straßengrund je Stück bzw. je m Bohlwand 750,00 € für alle Wertstufen 6 Stillgelegte Anlagen 6.1 Leitungen, Kanäle, Gleise und ähnliche Anlagen, die ohne Funktion im Straßenland verbleiben je Jahr/m 10,00 € für alle Wertstufen 7 Sonstige Sondernutzungen Gebühren für Sondernutzungen, die in diesem Verzeichnis nicht enthalten sind, sind im Einvernehmen mit der für das Straßenrecht zuständigen Senatsverwaltung möglichst nach vergleichbaren Sondernutzungen zu bestimmen.
Anwendungsbereich
§ 1 Anwendungsbereich(1) Für Sondernutzungen der öffentlichen Straßen in der Baulast und im Eigentum des Landes Berlin oder der Bundesrepublik Deutschland werden Gebühren nach dieser Verordnung und dem Gebührenverzeichnis der Anlage 1 erhoben (Sondernutzungsgebühren). Die Gebührenpflicht für Amtshandlungen nach der Verwaltungsgebührenordnung bleibt unberührt.(2) Diese Verordnung gilt nicht für 1. Sondernutzungen durch Unternehmen der öffentlichen Versorgung und ihnen nach § 12 Abs. 1 Satz 2 des Berliner Straßengesetzes gleichgestellte Unternehmen, sofern in anderen gesetzlichen Vorschriften oder Konzessionsverträgen Gebühren-, Entgelt- oder sonstige Kostenerstattungsregelungen enthalten sind;2. Sondernutzungen besonderer Art oder in allen Bezirken einheitlich auszuübende Sondernutzungen, die von oder im Einvernehmen mit der für das Straßenrecht zuständigen Senatsverwaltung in öffentlich-rechtlichen Verträgen zugelassen werden;3. Benutzungen der Bundesfernstraßen nach § 8 Abs. 10 des Bundesfernstraßengesetzes, es sei denn, es liegt eine Beeinträchtigung des Gemeingebrauchs nicht nur von kurzer Dauer vor. (3) Diese Verordnung gilt abweichend von Absatz 2 Nr. 1 in den dort genannten Fällen, soweit die Unternehmen Sondernutzungen ausüben, die nicht unmittelbar der Versorgung dienen. Satz 1 gilt auch für stillgelegte Anlagen, soweit nicht abweichende Regelungen in Konzessionsverträgen vereinbart worden sind. (4) Diese Verordnung gilt ferner in den in Absatz 2 Nr. 1 genannten Fällen bei Sondernutzungen durch Aufgrabungen und Baumaßnahmen, soweit die festgesetzten Fristen überschritten werden.
Entstehung, Fälligkeit und Säumnis
§ 4 Entstehung, Fälligkeit und Säumnis(1) Die Gebührenpflicht entsteht mit der Erteilung der Erlaubnis. Kann die Sondernutzung aus nicht vom Sondernutzer zu vertretenden Gründen nicht rechtzeitig begonnen werden, entsteht die Gebührenpflicht mit Beginn der Ausübung der Sondernutzung. Gleiches gilt bei unerlaubter Sondernutzung. (2) Die Sondernutzungsgebühren werden durch Gebührenbescheid festgesetzt. Sie werden mit der Bekanntgabe des Gebührenbescheides an den Gebührenschuldner fällig, wenn nicht ein anderer Zeitpunkt bestimmt wird. (3) Werden bis zum Ablauf eines Monats nach dem Fälligkeitstag Sondernutzungsgebühren nicht entrichtet, ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 vom Hundert des rückständigen Betrages zu erheben, wenn der rückständige Betrag 50 Euro übersteigt. Dies gilt nicht für Säumniszuschläge, die nicht rechtzeitig entrichtet werden. Für die Berechnung des Säumniszuschlages wird der rückständige Betrag auf volle 50 Euro nach unten abgerundet.
Gebührenfreiheit
§ 8 Gebührenfreiheit(1) Gebührenfrei sind1. Briefkästen und Wertzeichengeber,2. Beleuchtungsanlagen, die der Anstrahlung von Bauwerken dienen,3. Beflaggungen aus besonderen Anlässen, Ausschmückungen (Pflanzkübel, Blumenschalen und ähnliches), weihnachtliche Festbeleuchtungen, Brunnen, Bänke, Denkmäler und ähnliches jeweils ohne Wirtschaftswerbung,4. Anlagen, die dem Umweltschutz dienen, mit Ausnahme der Container gemäß Tarifstelle 4.3 der Anlage 1,5. private Hausanschlussleitungen an die öffentliche Ver- und Entsorgung,6. nicht auf einen wirtschaftlichen Vorteil gerichtete Sondernutzungen im Zusammenhang mit Veranstaltungen (z. B. Straßenfeste, Sportveranstaltungen),7. unentgeltliche Prüfmaßnahmen im Interesse der Verkehrssicherheit (zum Beispiel jährliche Beleuchtungsprüfungen),8. Vorbauten sowie mit dem Gebäude verbundene Werbeanlagen oder Warenautomaten im Rahmen des Anliegergebrauchs sowie Apothekenhinweisschilder,9. Werbeveranstaltungen von Anliegern, die nicht länger als einen Tag dauern,10. Gerüstaufstellungen im Zusammenhang mit baulichen Maßnahmen auf Anliegergrundstücken ohne Fremdwerbung,11. Einrichtungen, die für Behinderte geschaffen werden,12. Benutzungen von Gehwegen oder Fußgängerzonen durch Geldtransportfahrzeuge, Fahrzeuge im Verkehrszählereinsatz, Fahrzeuge der Rundfunk- und Fernsehsender im Rahmen der aktuellen Berichterstattung und ähnliches,13. nicht auf einen wirtschaftlichen Vorteil gerichtete Informationsstände,14. Werbeanlagen der Parteien und der sonstigen Bewerber in unmittelbarem Zusammenhang mit Wahlen,15. Werbeanlagen in unmittelbarem Zusammenhang mit Volksbegehren und Volksentscheiden sowie Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden,16. Taxirufsäulen ohne Werbung,17. öffentliche Telekommunikationsstellen, zu deren Bereitstellung der Betreiber auf Grund des Telekommunikationsgesetzes verpflichtet ist,18. Fahrradständer einschließlich längs der Ständer angebrachter Werbefläche bis zu einer Größe von 0,25 m Höhe und 1,00 m Breite.(2) Gebührenfrei sind Sondernutzungen, die ausgeübt werden durch1. Behörden und nichtrechtsfähige Anstalten des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der Gemeindeverbände,2. Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, wobei Sondernutzungen von Kirchen, Religionsgemeinschaften und Weltanschauungsgemeinschaften, sofern sie die Rechtsstellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts haben, nur dann gebührenfrei sind, wenn durch sie unmittelbar die Durchführung kirchlicher, religiöser oder weltanschaulicher Zwecke gefördert wird.3. Einrichtungen, die als gemeinnützig, mildtätig oder kirchlichen Zwecken dienend im Sinne der Abgabenordnung anerkannt sind, wenn die Sondernutzung unmittelbar der Durchführung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke dient.(3) Absatz 2 gilt nicht für den Anliegergebrauch überschreitende dauerhafte unterirdische sowie in den Luftraum hineinragende Sondernutzungen und bei Überschreitung der mit der Erlaubnis festgelegten Nutzungszeiten bei Baustelleneinrichtungen.(4) Absatz 2 gilt ebenfalls nicht für Sondervermögen und Betriebe, die einen Wirtschaftsplan aufstellen, sowie für gleichartige erwerbswirtschaftlich ausgerichtete Einrichtungen juristischer Personen des öffentlichen Rechts.
Ermäßigung, Erlass
§ 8a Ermäßigung, ErlassDie Sondernutzungsgebühr kann ermäßigt oder erlassen werden, wenn 1. die Sondernutzung im besonderen öffentlichen Interesse Berlins liegt oder2. ihre Erhebung auf Grund der Besonderheit des Einzelfalles zu einer Härte führen würde, die nicht auf persönlichen Umständen des Gebührenschuldners beruht.
Wertstufeneinteilung
Anlage 2(zu § 2 Abs. 1)WertstufeneinteilungSofern die Grenzen eines Bereichs durch Straßen oder Plätze definiert werden, sind diese Bestandteil des Bereiches. Bezirk Wertstufe I Wertstufe II Wertstufe III Wertstufe IV Mitte Zentrumsbereich Mitte Startpunkt Stadtbahn/Humboldthafen, Stadtbahn von Humboldthafen einschließlich Europaplatz bis Paulstraße, Paulstraße von Stadtbahn bis Großer Stern Großer Stern (zuzüglich Altonaer Straße bis Hansa-Platz, sofern es sich um Veranstaltungen handelt, die den Großen Stern beinhalten), Straße des 17. Juni von Großer Stern bis westliche Bezirksgrenze, südwestliche Bezirksgrenze von Straße des 17. Juni bis Olof-Palme-Platz, Olof-Palme-Platz, Budapester Straße von Olof-Palme-Platz bis Corneliusbrücke, Corneliusbrücke, Stülerstraße (einschließlich Klingelhöferstraße), Tiergartenstraße von Klingelhöferstraße bis Kemperplatz, Kemperplatz, David-Ben-Gurion-Straße von Kemperplatz bis Potsdamer Straße, Potsdamer Straße von David-Ben-Gurion-Straße bis Reichpietschufer, Reichpietschufer bis Gabriele-Tergit-Promenade, Gabriele-Tergit-Promenade, Stresemannstraße von Gabriele-Tergit-Promenade bis Potsdamer Platz, Leipziger Platz, Leipziger Straße bis Wilhelmstraße, Wilhelmstraße bis Unter den Linden, Unter den Linden bis Friedrichstraße, Friedrichstraße bis Bezirksgrenze, Friedrichstraße bis Mohrenstraße, Mohrenstraße bis Hausvogteiplatz, Hausvogteiplatz, Oberwallstraße bis Werderscher Markt, Werderscher Markt, Schlossplatz, Rathausbrücke, Spreeufer bis Mühlendamm, Mühlendamm, Grunerstraße, Alexanderplatz, Karl-Liebknecht-Straße bis Unter den Linden, Spree bis zur Weidendammer Brücke, Friedrichstraße bis unter den Linden, Unter den Linden bis Wilhelmstraße, Wilhelmstraße bis Reichstagufer, Reichstagufer bis Berlin-Spandauer Schifffahrtskanal und weiter bis S-Bahnring/Humboldthafen. Hauptzentrum Spandauer Vorstadt Startpunkt Oranienburger Tor Friedrichstraße bis zur Weidendammer Brücke, am Spreeufer entlang bis zum Stadtbahnviadukt, am Stadtbahnviadukt bis Rochstraße, Rochstraße bis Münzstraße, Münzstraße bis Alte Schönhauser Straße, Torstraße bis Oranienburger Tor.Hauptzentrum Müllerstraße Müllerstraße von Gerichtstraße bis Seestraße. Besonderes Stadtteilzentrum Leipziger Straße Leipziger Straße von Wilhelmstraße bis Spittelmarkt.Erweiterter Bereich Müllerstraße (besonderes Stadtteilzentrum) Müllerstraße von Gerichtstraße bis Chausseestraße, Müllerstraße von Seestraße bis Scharnweberstraße, Luxemburger Straße, zwischen Müllerstraße und Genter Straße, Seestraße, zwischen Genterstraße und Turiner Straße.Besonderes Stadtteilzentrum Turmstraße Turmstraße von Stromstraße bis Beusselstraße. alle übrigen Straßen Friedrichshain-Kreuzberg Hauptzentrum Ring-Center Frankfurter Allee zwischen Bezirksgrenze und Pettenkoferstraße, Pettenkoferstraße von Frankfurter Allee bis Rigaer Straße, Rigaer Straße von Pettenkoferstraße bis S-Bahnhof. Hermannplatz von Hasenheide bis Urbanstraße, Hasenheide von Hermannplatz bis Hausnummer 12,Kottbusser Damm von Urbanstraße bis Boppstraße. alle übrigen Straßen Pankow Antonplatz, Berliner Allee von Einmündung Gürtelstraße bis Indira-Gandhi-Straße, Berliner Straße in Pankow, Breite Straße von Einmündung Berliner Straße bis Schönholzer Straße, Greifswalder Straße, Prenzlauer Allee von Einmündung Heinrich-Roller-Straße bis Ostseestraße, Schönhauser Allee von Sredzkistraße bis Berliner Straße. Ortsteil Blankenburg: Alt-Blankenburg von Schäferstege bis Einmündung Gernroder Straße; alle übrigen Straßen Ortsteil Buch: Wiltbergstraße von Einmündung Röbellweg bis Walter-Friedrich-Straße; Ortsteil Karow: Achillesstraße von Einmündung Am Elsebrocken bis Lossebergplatz, Alt-Karow, Bucher Chausee von Schönerlinder Weg bis Achillesstraße; Ortsteil Niederschönhausen: Hermann-Hesse-Straße von Pastor-Niemöller-Platz bis Wackenbergstraße, Pastor-Niemöller-Platz; Ortsteil Pankow: Florastraße von Berliner Straße bis Mühlenstraße, Wollankstraße; Ortsteil Prenzlauer Berg: Danziger Straße von Eberswalder Straße bis Einmündung Bötzowstraße, Eberswalder Straße, Husemannstraße, Kastanienallee, Knaackstraße von Einmündung Sredzkistraße bis Rykestraße, Kollwitzstraße, Sredzkistraße von Knaackstraße bis Kollwitzstraße, Oderbergerstraße, Wörther Straße von Kollwitzstraße bis Knaackstraße; Ortsteil Weißensee: Gustav-Adolf-Straße von Caligariplatz bis Langhansstraße, Langhansstraße von Einmündung Gustav-Adolf-Straße bis Antonplatz; Ortsteil Wilhelmsruh: Hauptstraße von Einmündung Hertzstraße bis Schillerstraße. Charlottenburg-Wilmersdorf Bereich Zoo Tauentzienstraße ab Europacenter, bzw. Nr. 13 gegenüberliegende Straßenseite bis Nr. 7B bzw. 18A, Breitscheidplatz, Kurfürstendamm Nr. 11/237 bis Nr. 31/212 (Kreuzung Uhlandstraße), Fasanenstraße von Nr. 27/75 bis Nr. 12/81 Gebiet Bahnhof/S-Bahnhof Zoologischer Garten, Hardenbergplatz bis zur Bezirksgrenze am Zoo entlang, Hardenbergstraße von Hardenbergplatz bis Budapester Straße, Budapester Straße bis zur Bezirksgrenze Joachimstaler Platz, Joachimstaler Straße ab Joachimstaler Platz bis zum U-Bahnhof Zoo, Nürnberger Straße von Nr. 60/11 bis zur Bezirksgrenze, Kantstraße von Nr. 12A/155 bis Nr. 1/166. Hauptzentren Pariser Straße von Nr. 24/35 bis Nr. 17/44, Ludwigkirchplatz, Ludwigkirchstraße, Fasanenplatz, innerer S-Bahnring bis zur Bezirksgrenze, ausgenommen die Gebiete 1 und 2 + Rathenauplatz, Kurfürstendamm, Trabener Steg, Halenseestraße ab Rathenauplatz bis zur Bahnlinie, Friedhof Grunewald,Kaiserdamm, Theodor-Heuss-Platz, Reichsstraße incl. Steubenplatz,Rüdesheimer Platz,Berkaer Straße ab Nr. 36/8 bis Breite Straße, Breite Straße bis Nr. 13/37 B,Roseneck, Hohenzollerndamm ab Roseneck bis Nr. 92/110 A. alle übrigen Straßen Schloßgarten, Schloß Charlottenburg, Spandauer Damm vor dem Luisenplatz und dem Schloß, Schloßstraße Nr. 69 und 70/1 und 1A, Ägyptisches Museum/Heimatmuseum, Bröhan Museum/Antikenmuseum, Wilmersdorfer Straße von Nr. 147/29 bis Nr. 108/66A, Messegelände, Eissporthalle, Deutschlandhalle, ICC, Messedamm ab Kreuzung Jafféstraße bis zur Kreuzung Bredtschneiderstraße, Jafféstraße, Wandalenallee Nr. 40 bis Nr. 2, Masurenallee, St. Hildegard-Krankenhaus, Hammarskjöldplatz, Neue Kantstraße ab Masurenallee bis zur Ostpreußenbrücke, Zentraler Omnibusbahnhof, Friedhof Heerstraße, Olympische Straße vom Olympischen Platz bis zur Olympischen Brücke, Gelände um das Olympia-Stadion bis zur Linie am Brombeerweg entlang, Ruhleben bis zur Hauptwerkstatt Grunewald, Waldbühne, Murellenschlucht bis zur Bezirksgrenze, Glockenturmstraße von Am Glockenturm bis zur Glockenturmbrücke, Schirwindter Allee von Passenheimer Straße bis zur Schirwindter Brücke, Passenheimer Straße von Am Glockentum bis zur Passenheimer Brücke, Coubertinplatz bis zur Flatowbrücke Adenauerplatz Kurfürstendamm ab Nr. 69/165 bis Nr. 33/22, Mommsenstraße ab Nr. 57 bis Nr. 1, Olivaer Platz 11-16, Leibnizstraße Nr. 46-60, Wielandstraße 15-34, Schlüterstraße 34-51, Bleibtreustraße 19-40, Knesebeckstraße, Uhlandstraße von Nr. 33/165 bis Nr. 27/175, Fasanenstraße 22-31/67-74, Meinekestraße 1-11/18-27, Rankestraße 14-1/35-21, Savignyplatz, Kantstraße Nr. 146 bis Nr. 150 A, Lietzenburger Straße Nr. 52 bis Nr. 107, Eislebener Straße, Augsburger Straße 19-44, Los-Angeles-Platz, Nürnberger Straße ab Nr. 24 A bis Nr. 12, Marburger Straße. Spandau Hauptzentrum Altstadt Spandau Am Bahnhof Spandau, Altstädter Ring, Am Juliusturm (zwischen Falkenseer Platz und Juliusturmbrücke), Am Wall, Augustaufer, Breite Straße, Brunsbütteler Damm (zwischen Am Bahnhof Spandau und Klosterstraße), Carl-Schurz-Straße, Charlottenstraße, Falkenseer Platz, Fischerstraße, Havelstraße, Hertefeldstraße, Jüdenstraße (Kinkelstraße), Kammerstraße, Kirchgasse, Klosterstraße (zwischen Ruhlebener Straße und Stabholzgarten), Lindenufer, Markt, Marktstraße, Mauerstraße, Mönchstraße, Moritzstraße Parkplatz Lindenufer, Reformationsplatz, Ritterstraße, Ruhlebener Straße (zwischen Klosterstraße und Dischinger Brücke), Seegefelder Straße (zwischen Am Bahnhof Spandau und Altstädter Ring), Stabholzgarten Viktoriaufer, Wasserstraße. alle übrigen Straßen Steglitz-Zehlendorf Schloßstraße von Bornstraße bis Am Fichtenberg, einschließlich der einmündenden Straßen in einem Bereich bis zu 30 m ab Scheitelpunkt der Straßenbegrenzungslinie Albrechtstraße von Schloßstraße bis Sedanstraße/ Lauenburger Straße (einschließlich Hermann-Ehlers-Platz), Albrechtstraße von Bismarckstraße bis Siemensstraße/Halskestraße, Kaiser-Wilhelm-Straße/Lankwitzer Straße von Bruchwitzstraße bis Kranoldplatz (einschließlich Kranoldplatz), Clayallee von Berliner Straße/Potsdamer Straße bis Winfriedstraße/Schmarjestraße, Teltower Damm von Berliner Straße/Potsdamer Straße bis Mühlenstraße/Schönower Straße, Potsdamer Straße von Fischerhüttenstraße bis Teltower Damm/Clayallee, Berliner Straße von Teltower Damm/Clayallee bis Charlottenburger Straße, Machnower Straße von Teltower Damm bis Schönower Straße, Königin-Luise-Straße von Im Winkel bis Thielallee/Pacelliallee, Schorlemerallee von Breitenbachplatz bis Spilstraße/Englerallee, Breitenbachplatz, Königstraße (Wannsee) zwischen Hugo-Vogel-Straße und Am Großen Wannsee/Am Kleinen Wannsee, Wilhelmplatz - nördlich begrenzt durch die Schäferstraße - südlich durch die Glienicker Straße, Hohenzollernplatz - begrenzt durch: südliche Grundstücksgrenze Hohenzollernplatz 5, westliche Grundstücksgrenze Hohenzollernplatz 3 + 4, nördliche Grundstücksgrenze Hohenzollernplatz 1 + 2, östliche Grenze des Bahngeländes, Mexikoplatz begrenzt durch Bülowstraße westl. Hausecke Nr. 1, Beerenstraße westl. Hausecke Nr. 57 + 66, Argentinische Allee südl. Hausecke Nr. 1 + 2, Limastraße südl. Hausecke Nr. 1 + 2, Am Schlachtensee südl. Hausecke Nr. 2, Bahngelände, U-Bahnhofsvorplatz Onkel-Toms-Hütte (Onkel-Tom-Straße), U-Bahnhofsvorplatz Onkel-Toms-Hütte (Riemeisterstraße), Martin-Buber-Straße von Potsdamer Straße bis Kirchstraße, Kirchstraße von Martin-Buber-Straße bis Teltower Damm. Gutsmuthsstraße von Hackerstraße bis Schloßstraße, Markelstraße von Hackerstraße bis Schloßstraße, Treitschkestraße von Lepsiusstraße bis Schloßstraße, Schildhornstraße von Lepsiusstraße bis Schloßstraße, Ahornstraße von Lepsiusstraße bis Schloßstraße, Zimmermannstraße von Rothenburgstraße bis Schloßstraße, Muthesiusstraße von Rothenburgstraße bis Schloßstraße, Grunewaldstraße von Rothenburgstraße bis Schloßstraße, Wrangelstraße von Wulffstraße bis Schloßstraße, Grenzburgstraße von Wulffstraße bis Schloßstraße, Braillestraße von Wulffstraße bis Schloßstraße, Waetzoldstraße von Rothenburgstraße bis Schloßstraße, Am Fichtenberg von Rothenburgstraße bis Schloßstraße, Drakestraße von Ringstraße bis Unter den Eichen, Hindenburgdamm von Moltkestraße bis Schloßstraße (einschl. Händelplatz), Am Bäkequell von Fronhoferstraße bis Schloßstraße, Wolffensteindamm von Fronhoferstraße bis Schloßstraße, Kieler Straße von Düppelstraße bis Schloßstraße, Deitmerstraße von Düppelstraße bis Schloßstraße, Hubertusstraße von Düppelstraße bis Schloßstraße, Feuerbachstraße von Holsteinische Straße bis Schloßstraße, Schöneberger Straße von Holsteinische Straße bis Schloßstraße, Bismarckstraße von Feuerbachstraße bis Bergstraße, Steglitzer Damm von Sedanstraße/Lauenburger Straße bis Halskestraße/Munsterdamm, Leonorenstraße von Bernkastler Straße bis Kaiser-Wilhelm-Straße, Clayallee von Winfriedstraße/Schmarjestraße bis Pücklerstraße, Teltower Damm von Mühlenstraße bis Beeskowdamm, Potsdamer Chaussee von Quantzstraße bis Potsdamer Straße, Potsdamer Straße von Potsdamer Chaussee bis Fischerhüttenstraße, Berliner Straße von Charlottenburger Straße bis Thielallee/Dahlemer Weg, Chausseestraße, Kronprinzessinnenweg von Königstraße bis Am Sandwerder, Alemannenstraße von Hohenzollernstraße bis Teutonenstraße/Parallelstraße, Prinz-Friedrich-Leopold-Straße von Hohenzollernplatz bis Teutonenstraße, Breisgauer Straße von Altvaterstraße bis Schopenhauerstraße, Königin-Luise-Straße von Clayallee bis Thielallee/Pacelliallee, Königin-Luise-Straße von Im Winkel bis zur Bezirksgrenze, Ladiusstraße von Andréezeile bis Breitensteinweg, Argentinische Allee, Fischerhüttenstraße, Lindenthaler Allee. alle übrigen Straßen Tempelhof-Schöneberg Wittenbergplatz, Tauentzien, (von Nürnberger Straße bis Wittenbergplatz), Kleiststraße, (von Wittenbergplatz bis An der Urania), Passauer Straße, Ansbacher Straße (von Lietzenburger bis Kurfürstenstraße), Bayreuther Straße, Lietzenburger Straße, An der Urania. Schloßstraße Nr. 129 und 130,Rheinstraße, Hauptstraße, Innsbrucker Platz, Viktoria-Luise-Platz, Motzstraße (von Hohenstauffenstraße bis Nollendorfplatz), Bundesallee (von Friedrich-Wilhelm-Platz bis Walter-Schreiber-Platz), John-F.-Kennedy-Platz, Welserstraße, Fuggerstraße, Augsburger Straße (von Bezirksgrenze bis Lietzenburger Straße), Potsdamer Straße (von Kleistpark bis Bezirksgrenze), Tempelhofer Damm (von S-Bahnhof bis Teltowkanal), Bahnhofstraße (OT Lichtenrade), Mariendorfer Damm (von Teltowkanal bis Reißeckstraße), Winterfeldtplatz, Goltzstraße (OT Schöneberg), Gleditschstraße, Kaiser-Wilhelm-Platz, Walter-Schreiber-Platz. Nollendorfplatz einschließlich der einmündenden Straßen in einem Bereich bis zu 20 m ab Scheitelpunkt der Straßenbegrenzungslinie, Winterfeldtstraße (von Eisenacher Straße bis Goltzstraße), Akazienstraße, Friedrich-Wilhelm-Platz Bundesallee (von Friedrich-Wilhelm-Platz bis Varziner Straße), Bayerischer Platz einschließlich der einmündenden Straßen in einem Bereich bis zu 20 m ab Scheitelpunkt der Straßenbegrenzungslinie, Grunewaldstraße (von Bezirksgrenze bis Martin-Luther-Straße), Friedrich-Karl-Straße (von Tempelhofer Damm bis Attilaplatz), Manfred-von-Richthofen-Straße (von Bayernring bis Tempelhofer Damm), Mariendorfer Damm (von Reißeck bis Körtingstraße), Goltzstraße (von Lichtenrader Damm bis Bahnhofstraße). alle übrigen Straßen Neukölln Karl-Marx-Straße im Abschnitt zwischen Weichselstraße und Karl-Marx-Platz. Hermannplatz zwischen Karl-Marx-Straße und Sonnenallee, Johannisthaler Chaussee zwischen Imbuschweg und Kirschnerweg. alle übrigen Straßen Treptow-Köpenick Bahnhofstraße zwischen Elcknerplatz und Friedrichshagener Straße, Elcknerplatz zwischen Borgmannstraße und Bahnhofstraße, Mahlsdorfer Straße zwischen S-Bahnhof Köpenick und Alte Kaulsdorfer Straße, Seelenbinderstraße zwischen Weinbergstraße und Bahnhofstraße, Friedrichshagener Straße zwischen Puchanstraße und Bahnhofstraße. Schnellerstraße von Rixdorfer Straße bis Fennstraße, Brückenstraße von Schnellerstraße bis Spreestraße, Michael-Brückner-Straße von Schnellerstraße bis Fennstraße, Sterndamm von Michael-Brückner-Straße bis Königsheideweg. alle übrigen Straßen Marzahn-Hellersdorf Keine Straßen Stadtteilzentrum Helle Mitte mit den angrenzenden Bereichen Alice-Salomon-Platz, Fritz-Lang-Platz, Hellersdorfer Straße von Janusz-Korczak-Straße bis Stendaler Straße, Stendaler Straße von Hellersdorfer Straße bis Quedlinburger Straße, Lil-Dagover-Gasse, Kurt-Weill-Gasse, Stadtteilzentrum Eastgate mit den angrenzenden Straßen Marzahner Promenade und Franz-Stenzer-Straße alle übrigen Straßen Lichtenberg Frankfurter Allee von der Bezirksgrenze bis zur Möllendorffstraße, Möllendorffstraße von Frankfurter Allee bis Deutschmeisterstraße. Prerower Platz mit den angrenzenden Bereichen Wustrower Straße, Falkenberger Chaussee und Zingster Straße. alle übrigen Straßen Reinickendorf Hauptzentrum Tegel Berliner Straße von Am Borsigturm (südl. Teil) bis Am Tegeler Hafen/Schloßstraße, Alt-Tegel, Fußgängerzone Gorkistraße. Kurt-Schumacher-Platz zwischen Kurt-Schumacher-Damm, Scharnweberstraße und Kapweg, Kurt-Schmuacher-Damm 2-6 zzgl. Bereich bis zur Scharnweberstraße, Scharnweberstraße Richtung Süden zwischen Kurt-Schumacher-Platz und Blankestraße alle übrigen Straßen Märkisches Zentrum Wilhelmsruher Damm 142 (Gesobau) bis Senftenberger Ring und Senftenberger Ring bis Ende Parkhaus, Residenzstraße von Kolpingplatz (Alt-Reinickendorf/Klemkestraße) bis Franz-Neumann-Platz (Markstraße/Holländerstraße).
Berechnungsgrundsätze
§ 2 Berechnungsgrundsätze(1) Maßgeblich für die Berechnung der Sondernutzungsgebühren ist die Wertstufeneinteilung für die öffentlichen Straßen Berlins gemäß Anlage 2 zu dieser Verordnung in der zum Zeitpunkt der Erteilung der jeweiligen Erlaubnis geltenden Fassung.(2) Bei der Berechnung von Sondernutzungsgebühren nach Maßeinheiten ist das erlaubte Maß zugrunde zu legen, bei Überschreitung des erlaubten Maßes das tatsächlich in Anspruch genommene Maß, im Übrigen jedoch mindestens das jeweilige Berechnungsgrundmaß (1 m, 1 m2, 1 m3).(3) Angefangene Zeiteinheiten sind voll zu berechnen. Bei Jahresgebühren ist für jeden vollendeten und angefangenen Monat eines nicht vollendeten Jahres ein Zwölftel des Jahresbetrages zu entrichten, sofern die Jahresgebühr höher ist als 25,00 Euro.(4) Bei wiederkehrenden Gebührenschulden ist diese Verordnung in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Gebührenfreiheit
§ 8 Gebührenfreiheit(1) Gebührenfrei sind1. Briefkästen und Wertzeichengeber,2. Beleuchtungsanlagen, die der Anstrahlung von Bauwerken dienen,3. Beflaggungen aus besonderen Anlässen, Ausschmückungen (Pflanzkübel, Blumenschalen und ähnliches), weihnachtliche Festbeleuchtungen, Brunnen, Bänke, Denkmäler und ähnliches jeweils ohne Wirtschaftswerbung,4. Anlagen, die dem Umweltschutz dienen, mit Ausnahme der Container gemäß Tarifstelle 4.3 der Anlage 1,5. private Hausanschlussleitungen an die öffentliche Ver- und Entsorgung,6. nicht auf einen wirtschaftlichen Vorteil gerichtete Sondernutzungen im Zusammenhang mit Veranstaltungen (z. B. Straßenfeste, Sportveranstaltungen),7. unentgeltliche Prüfmaßnahmen im Interesse der Verkehrssicherheit (zum Beispiel jährliche Beleuchtungsprüfungen),8. Vorbauten sowie mit dem Gebäude verbundene Werbeanlagen oder Warenautomaten im Rahmen des Anliegergebrauchs sowie Apothekenhinweisschilder,9. Werbeveranstaltungen von Anliegern, die nicht länger als einen Tag dauern,10. Gerüstaufstellungen im Zusammenhang mit baulichen Maßnahmen auf Anliegergrundstücken ohne Fremdwerbung,11. Einrichtungen, die für Behinderte geschaffen werden,12. Benutzungen von Gehwegen oder Fußgängerzonen durch Geldtransportfahrzeuge, Fahrzeuge im Verkehrszählereinsatz, Fahrzeuge der Rundfunk- und Fernsehsender im Rahmen der aktuellen Berichterstattung und ähnliches,13. nicht auf einen wirtschaftlichen Vorteil gerichtete Informationsstände,14. Werbeanlagen der Parteien und der sonstigen Bewerber in unmittelbarem Zusammenhang mit Wahlen,15. Werbeanlagen in unmittelbarem Zusammenhang mit Volksbegehren und Volksentscheiden sowie Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden,16. Taxirufsäulen ohne Werbung,17. öffentliche Telekommunikationsstellen, zu deren Bereitstellung der Betreiber auf Grund des Telekommunikationsgesetzes verpflichtet ist,18. Fahrradständer, die für die Allgemeinheit öffentlich zugänglich und nutzbar sind, einschließlich längs der Ständer angebrachter Werbefläche bis zu einer Größe von 0,25 m Höhe und 1,00 m Breite,19. Fahrausweisautomaten, Fahrgastinformationsanzeiger, Sitzgelegenheiten, Wartehallen und sonstige Witterungsschutzeinrichtungen an Haltestellen des öffentlichen Personennahverkehrs; ausgenommen darin integrierte Werbeanlagen.(2) Gebührenfrei sind Sondernutzungen, die ausgeübt werden durch1. Behörden und nichtrechtsfähige Anstalten des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der Gemeindeverbände,2. Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, wobei Sondernutzungen von Kirchen, Religionsgemeinschaften und Weltanschauungsgemeinschaften, sofern sie die Rechtsstellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts haben, nur dann gebührenfrei sind, wenn durch sie unmittelbar die Durchführung kirchlicher, religiöser oder weltanschaulicher Zwecke gefördert wird.3. Einrichtungen, die als gemeinnützig, mildtätig oder kirchlichen Zwecken dienend im Sinne der Abgabenordnung anerkannt sind, wenn die Sondernutzung unmittelbar der Durchführung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke dient.(3) Absatz 2 gilt nicht für den Anliegergebrauch überschreitende dauerhafte unterirdische sowie in den Luftraum hineinragende Sondernutzungen und bei Überschreitung der mit der Erlaubnis festgelegten Nutzungszeiten bei Baustelleneinrichtungen.(4) Absatz 2 gilt ebenfalls nicht für Sondervermögen und Betriebe, die einen Wirtschaftsplan aufstellen, sowie für gleichartig erwerbswirtschaftlich ausgerichtete Einrichtungen juristischer Personen des öffentlichen Rechts.
Gebührenverzeichnis
Anlage 1(zu § 1 Abs. 1 Satz 1)Gebührenverzeichnis Übersicht 1 Handel und Gewerbeausübung auf Straßenland 1.1 Ortsgebundene und mobile Standplätze 1.2 Märkte und Veranstaltungen (Stand- und Lagerfläche) 1.3 Nutzungen in Verbindung mit Gaststätten und Imbissläden auf Anliegergrundstücken und mit Imbisskiosken 1.4 Herausstellen von Waren 1.5 Verschiedenes 2 Sondernutzungen durch Anlagen, die mit Anliegergrundstücken verbunden sind und nicht zum Anliegergebrauch zählen 2.1 Im Straßengrund 2.2 Auf und über der Straße 3 Sondernutzungen durch Leitungen und Kanäle 4 Freistehende und bewegliche Anlagen und Gegenstände 5 Sondernutzungen im Zusammenhang mit baulichen Maßnahmen 6 Stillgelegte Anlagen 7 Sondernutzungen für das gewerbliche Anbieten von Mietflotten 8 Sonstige Sondernutzungen TarifstelleGebührentatbestandGebühr in € nach den Wertstufen IIIIIIIV 1 Handel und Gewerbeausübung auf Straßenland 1.1 Ortsgebundene und mobile Standplätze 1.1.1 Handel mit Imbisswaren und Getränken je m² monatlich 54,00 41,00 27,00 13,00 1.1.2 Handel mit Zeitungen, Zeitschriften und Tabakwaren je m² monatlich 18,00 14,00 9,00 5,00 1.1.3 Handel mit sonstigen Waren je m² monatlich 22,00 17,00 12,00 7,00 Anmerkung: Tarifstelle 1.1.2 gilt ausschließlich für den Handel mit Zeitungen, Zeitschriften und Tabakwaren. Werden auch andere Warenarten gehandelt, ist das Verhältnis der erzielten Warenumsätze zueinander zu ermitteln und die Gebühr entsprechend festzusetzen. Den notwendigen Nachweis hierüber hat der Sondernutzer zu erbringen. Wird dieser Nachweis innerhalb einer im Einzelfall zu bestimmenden angemessenen Frist nicht erbracht, ist die Gebühr für den Handel mit sonstigen Waren festzusetzen. 1.1.4 Für Handels- und sonstige Dienstleistungsstände u. ä. an einem oder an mehreren bestimmten Standorten, die für einen kürzeren Zeitraum als einen Monat aufgestellt werden, je m² täglich 2,50 2,00 1,50 1,00 1.1.5 Verkauf von Waren aus Fahrzeugen ohne festen Standort je Fahrzeug monatlich 50,00 € für alle Wertstufen 1.1.6 Verkauf von Imbisswaren und Getränken aus tragbaren Behältnissen (sog. Bauchladenhandel) ohne festen Standort monatlich 100,00 € für alle Wertstufen 1.1.7 Sonstiger Warenverkauf (ohne Imbiss) aus tragbaren Behältnissen (sog. Bauchladenhandel) ohne festen Standort monatlich 50,00 € für alle Wertstufen 1.1.8 Handel mit Weihnachtsbäumen (Lager- und Verkaufsfläche) je m² und Saison 3,00 € für alle Wertstufen 1.2 Märkte und Veranstaltungen (Stand- und Lagerfläche) 1.2.1 Wochenmärkte je m² und Markttag 0,13 0,12 0,11 0,10 1.2.2 Kunst- und Trödelmärkte je m² und Markttag 0,35 0,32 0,29 0,26 1.2.3 Sondernutzungen im Zusammenhang mit Veranstaltungen, auch wenn diese öffentlich gefördert sind, mit Ausnahme der Sondernutzungen, die von den in § 8 Abs. 2 Genannten selbst ausgeübt werden a) Handelsstände, Werbestände und dergleichen je m2/Tag 3,25 3,00 2,75 2,50 b) Handelsstände mit selbstgefertigtem Kunsthandwerk je m2/Tag 0,65 0,60 0,55 0,50 c) sonstige Stände und Aufbauten (Bierzelte, Losbuden und dergl.) je m2/Tag 0,65 0,60 0,55 0,50 d) Fahrgeschäfte wie Karussels, Autoscooter und dergl. je m2/Tag 0,35 0,32 0,29 0,26 e) bei Absperrung des Geländes sowie bei besonderen Großveranstaltungen, die die gemeingebräuchliche Nutzung der Straße verhindern, zusätzlich für die Begehungsfläche je m2/Tag 0,35 0,32 0,29 0,26 Sofern das Gelände nicht mehr als zwölf Stunden am Tag abgesperrt bzw. der gemeingebräuchlichen Nutzung entzogen wird, ist die Hälfte der Gebühr zu erheben. Anmerkung: Sofern Veranstaltungen über 10 Tage hinausgehen, ist von Montag bis Freitag die Hälfte der Gebühren zu erheben. Für Sonnabende, Sonn- und Feiertage ist der volle Gebührensatz zu entrichten. Für die Zeiten des Auf- und Abbaues, sofern dieser nicht am ersten bzw. letzten Veranstaltungstag vorgenommen wird, sowie für Ruhetage, d. h. für Tage, an denen die Veranstaltung nicht stattfindet, werden nur 50 % der festzusetzenden Gebühren je Tag berechnet. 1.2.4 Einzelne Handelsstände, die anlässlich von Großveranstaltungen (z. B. Sportveranstaltungen) unabhängig vom jeweiligen Veranstalter im Umfeld der Veranstaltungen auf öffentlichem Straßenland betrieben werden, je Tag 65,00 € für alle Wertstufen 1.2.5 Zirkusse, Straßentheater u. ä. je m2/Tag 0,35 0,30 0,25 0,20 1.2.6 Werbeveranstaltungen je Tag ohne Verkauf 65,00 60,00 55,00 50,00 mit Verkauf 130,00 120,00 110,00 100,00 Anmerkung: Für Werbeveranstaltungen von Anliegern ist die Regelung in § 8 Absatz 1 Nummer 9 zu beachten. 1.3 Nutzungen in Verbindung mit Gaststätten und Imbissläden auf Anliegergrundstücken und mit Imbisskiosken 1.3.1 Herausstellen von Tischen und Sitzgelegenheiten zu Schankzwecken je Jahr/m2 16,25 15,00 13,75 12,50 1.3.2 Schankveranden je Monat/m2 13,00 12,00 11,00 10,00 1.3.3 Herausstellen von Stehtischen je Monat/m2 Tischfläche 32,50 30,00 27,50 25,00 1.4 Herausstellen von Waren 1.4.1 Bei Inanspruchnahme der Fläche vor dem Schaufenster durch den Anlieger über 1,5 m Tiefe hinaus und auf sonstigen Flächen je Jahr/m2 39,00 36,00 33,00 30,00 1.5 Verschiedenes 1.5.1 Lotteriehäuschen je Lotteriehäuschen und Lotterie 25,00 € für alle Wertstufen 1.5.2 Ausstellungsfläche je Lotterie/m2 2,50 € für alle Wertstufen 1.5.3 Sondernutzungen im Zusammenhang mit Filmaufnahmen je Tag und Dreh- bzw. Standort 65,00 € für alle Wertstufen 2 Sondernutzungen durch Anlagen, die mit Anliegergrundstücken verbunden sind und nicht zum Anliegergebrauch zählen 2.1 Im Straßengrund 2.1.1 Einwurfschächte, Kellerschächte, Sockel, Fundamente von Bauten und Einfriedungen, Pfeilerverstärkungen u. ä. je Jahr/m2 23,00 € für alle Wertstufen 2.1.2 Anlagen mit Raumgewinn für den Anlieger für die gesamte Fläche je Jahr/m3 umbauten Raumes bei einem Bodenrichtwert für das Anliegergrundstück bis zu 250,- €/m² 2,50 € 500,- €/m² 3,00 € 750,- €/m² 3,50 € 1 000,- €/m² 4,00 € 1 250,- €/m² 4,50 € Für jeden weiteren Mehrbetrag von 250,- €/m² Bodenrichtwert ist die Sondernutzungsgebühr um 0,50 € anzuheben. Die Höchstgrenze beträgt 25,00 €. 2.2 Auf und über der Straße 2.2.1 Vorbauten (z. B. Balkone), Stufen, Rampen, Schaukästen, Automaten u. ä. je Jahr/m2 überbauter Fläche je Anlage: 25,00 € für alle Wertstufen 2.2.2 Anlagen mit Raumgewinn für den Anlieger für die gesamte Fläche je Jahr/m3 umbauten Raumes bei einem Bodenrichtwert für das Anliegergrundstück bis zu 250,- €/m² 2,50 € 500,- €/m² 3,00 € 750,- €/m² 3,50 € 1 000,- €/m² 4,00 € 1 250,- €/m² 4,50 € Für jeden weiteren Mehrbetrag von 250,- €/m² Bodenrichtwert ist die Sondernutzungsgebühr um 0,50 € anzuheben. Die Höchstgrenze beträgt 25,00 €. 2.2.3 Vordächer, Eingangsüberdachungen u. ä. (ohne Werbeanlagen) für die überbaute Fläche je Jahr/m2 2,50 € für alle Wertstufen mindestens 20,00 € 2.2.4 Werbeanlagen wie Schilder, Beschriftungen, Lichtwerbungen, Fremdwerbung an Baugerüsten u. ä. je Monat/m² der für Werbung benutzbaren gesamten Fläche (Werbefläche), bei Baugerüsten der tatsächlich für Werbung genutzten FlächeBei Werbung für kulturelle Veranstaltungen oder vergleichbarer Werbung mit kulturellem Bezug an Bauzäunen ist die Hälfte des nach Wertstufe IV festgelegten Betrages zu erheben. 19,50 18,00 16,50 15,00 3 Sondernutzungen durch Leitungen und Kanäle 3.1 Im Straßengrund in Betrieb befindliche Leitungen, Kanäle und ähnliche Anlagen, die keine Hausanschlüsse sind je Jahr/m 1,00 € für alle Wertstufen mindestens 15,00 € 3.2 Leitungen (z. B. Freileitungen, Druckrohrleitungen einschl. der Ständer) je Monat/m 1,00 € für alle Wertstufen 4 Freistehende und bewegliche Anlagen und Gegenstände 4.1 Werbeanlagen, Werbefahrzeuge, Säulen, Werbung im Zusammenhang mit Baustelleneinrichtungen, Schaukästen, Uhren, Vitrinen u. ä. je Monat/m² der für Werbung benutzbaren Fläche (bei Vitrinen die Ansichtsflächen)Bei Werbung für kulturelle Veranstaltungen oder vergleichbarer Werbung mit kulturellem Bezug an Bauzäunen ist die Hälfte des nach Wertstufe IV festgelegten Betrages zu erheben. 19,50 18,00 16,50 15,00 4.2 Zirkuswerbung je Anlage 2,50 € für alle Wertstufen 4.3 Sammelcontainer für Altmaterialien zur Rohstoffwiedergewinnung je Monat/m²/Container (Aufstellflächen) 3,00 € für alle Wertstufen 4.4 Automaten (auch an Kiosken), Kinderspielgeräte, Personenwaagen u. ä. je Jahr/Gegenstand 104,00 96,00 88,00 80,00 4.5 Fahnenmasten, Bodenhülsen und dergl. je Jahr/Gegenstand 50,00 € für alle Wertstufen 4.6 Mobile Baukräne, Hebebühnen, Schrägaufzüge u. ä. je Tag und Standort 25,00 € für alle Wertstufen 4.7 Telefonzellen, -hauben, -stelenje Monat und Fernsprecheinrichtung 20,00 € für alle Wertstufen 4.8 Postablagekästenje Monat/m2/ Kasten 15,00 12,00 9,00 6,00 4.9 Sonstige bauliche Anlagen und Gegenstände je Monat/m2 15,00 € für alle Wertstufen 5 Sondernutzungen im Zusammenhang mit baulichen Maßnahmen 5.1 a) Inanspruchnahme von Straßen innerhalb von Tempo 30-Zonen und verkehrsberuhigten Bereichen sowie von Straßen mit einer Geschwindigkeitsbeschränkung unter 30 km/h für die unter Berücksichtigung von § 11 Abs. 3 Satz 2 BerlStrG in der Sondernutzungserlaubnis festgelegte Nutzungszeit nicht dem Fahrzeugverkehr dienende Straßenbestandteile wie Gehweg, Grünanlagen, Trenn-, Rand- oder Sicherheitsstreifen alle Straßenbestandteile, die dem fließenden und ruhenden Fahrzeugverkehr zu dienen bestimmt sind je Monat/m2 2,00 € 4,00 € Bei Überschreitung der mit der Sondernutzungserlaubnis festgelegten Nutzungszeit je Monat/m2 5,00 € 10,00 € für alle Wertstufen b) Inanspruchnahme aller anderen Straßen für die unter Berücksichtigung von § 11 Abs. 3 Satz 2 BerlStrG in der Sondernutzungserlaubnis festgelegte Nutzungszeit nicht dem Fahrzeugverkehr dienende Straßenbestandteile wie Gehweg, Grünanlagen, Trenn-, Rand- oder Sicherheitsstreifen alle Straßenbestandteile, die dem fließenden und ruhenden Fahrzeugverkehr zu dienen bestimmt sind je Monat/m2 4,00 € 7,50 € Bei Überschreitung der mit der Sondernutzungserlaubnis festgelegten Nutzungszeit je Monat/m2 10,00 € 20,00 € für alle Wertstufen 5.2 Inanspruchnahme von Straßen durch Versorgungsunternehmen, sofern die Entgelt- bzw. Gebührenregelung nicht gesetzlich oder durch Konzessionsverträge getroffen worden ist für die unter Berücksichtigung von § 11 Abs. 3 Satz 2 BerlStrG in der Sondernutzungserlaubnis festgelegte Nutzungszeit je Monat/m2 1,00 € für alle Wertstufen Bei Überschreitung der mit der Sondernutzungserlaubnis festgelegten Nutzungszeit (siehe § 1 Abs. 4 ) je Monat/m2 2,50 € für alle Wertstufen mindestens 25,00 € für alle Wertstufen 5.3 Zuganker, Pfähle, Rammträger, Bohlwände u. ä. für die Zeit ihrer Funktion je Monat/Anker, Pfahl, Rammträger u. ä. bzw. m Bohlwand (einschl. Träger) 12,50 € für alle Wertstufen Verbleiben Zuganker, Pfähle u. ä. nach Beendigung ihrer Funktion mit Erlaubnis der Straßenbaubehörde im Straßengrund je Stück bzw. je m Bohlwand 750,00 € für alle Wertstufen 6 Stillgelegte Anlagen 6.1 Leitungen, Kanäle, Gleise und ähnliche Anlagen, die ohne Funktion im Straßenland verbleiben je Jahr/m 10,00 € für alle Wertstufen 7 Sondernutzungen für das gewerbliche Anbieten von Mietflotten 7.1 Stationsbasiertes Anbieten 7.1.1 Fahrräder, Elektrokleinstfahrzeuge u. Ä. je Monat/m² a) im Innenstadtbereich (innerhalb des S-Bahn-Rings) 3,00 für alle Wertstufen b) außerhalb des S-Bahn-Rings gebührenfrei für alle Wertstufen 7.1.2 Lastenfahrräder je Monat/m² a) im Innenstadtbereich (innerhalb des S-Bahn-Rings) 0,50 für alle Wertstufen b) außerhalb des S-Bahn-Rings gebührenfrei für alle Wertstufen 7.1.3 Kleinkrafträder (Motorroller, Leichtkrafträder u. Ä.) je Monat/m² a) im Innenstadtbereich (innerhalb des S-Bahn-Rings) 4,00 für alle Wertstufen b) außerhalb des S-Bahn-Rings gebührenfrei für alle Wertstufen Anmerkung zu 7.1.1, 7.1.2 und 7.1.3: Für die Flächenberechnung ist die insgesamt freigehaltene Fläche maßgeblich (eigentliche Stellfläche sowie Infrastruktur). Elektro-Ladeinfrastruktur wird gesondert berechnet. Für Stationen, auf denen sowohl Fahrräder u. Ä. oder Lastenfahrräder oder auch Kleinkrafträder u. Ä. zur Miete angeboten werden, kommt die jeweils teurere Tarifstelle zur Anwendung. Gebühren für stationsbasiertes Anbieten fallen zusätzlich zu Gebühren für stationsunabhängiges Anbieten an. 7.1.4 Carsharing je Monat/Stellplatz a) Innenstadtbereich (innerhalb des S-Bahn-Rings) 1. Stellplatz, der ausschließlich für elektrisch betriebene Fahrzeuge ausgewiesen ist 10,00 für alle Wertstufen 2. sonstiger Stellplatz 20,00 für alle Wertstufen b) außerhalb des S-Bahn-Rings 1. Stellplatz, der ausschließlich für elektrisch betriebene Fahrzeuge ausgewiesen ist 5,00 für alle Wertstufen 2. sonstiger Stellplatz 10,00 für alle Wertstufen Anmerkung: Flächen für stationsbasiertes Carsharing werden von einer etwaigen Parkraumbewirtschaftung ausgenommen. Elektro-Ladeinfrastruktur wird gesondert berechnet. 7.2 Stationsunabhängiges Anbieten (sogenannte „Freefloater“) 7.2.1 Fahrräder, Elektrokleinstfahrzeuge u. Ä. je Monat/Fahrzeug a) im Innenstadtbereich (innerhalb des S-Bahn-Rings) 3,00 für alle Wertstufen b) außerhalb des S-Bahn-Rings gebührenfrei für alle Wertstufen 7.2.2 Lastenfahrräder je Monat/Fahrzeug a) im Innenstadtbereich (innerhalb des S-Bahn-Rings) 0,50 für alle Wertstufen b) außerhalb des S-Bahn-Rings gebührenfrei für alle Wertstufen 7.2.3 Kleinkrafträder (Motorroller, Leichtkrafträder u. Ä.) je Monat/Fahrzeug a) im Innenstadtbereich (innerhalb des S-Bahn-Rings) 4,00 für alle Wertstufen b) außerhalb des S-Bahn-Rings gebührenfrei für alle Wertstufen 8. Sonstige Sondernutzungen je Monat 15,00 bis 2.500,00 für alle Wertstufen
Gebührenverzeichnis
Anlage 1(zu § 1 Absatz 1 Satz 1)Gebührenverzeichnis Übersicht 1 Handel und Gewerbeausübung auf Straßenland 1.1 Ortsgebundene und mobile Standplätze 1.2 Märkte und Veranstaltungen (Stand- und Lagerfläche) 1.3 Nutzungen in Verbindung mit Gaststätten und Imbissläden auf Anliegergrundstücken und mit Imbisskiosken 1.4 Herausstellen von Waren 1.5 Verschiedenes 2 Sondernutzungen durch Anlagen, die mit Anliegergrundstücken verbunden sind und nicht zum Anliegergebrauch zählen 2.1 Im Straßengrund 2.2 Auf und über der Straße 3 Sondernutzungen durch Leitungen und Kanäle 4 Freistehende und bewegliche Anlagen und Gegenstände 5 Sondernutzungen im Zusammenhang mit baulichen Maßnahmen 6 Stillgelegte Anlagen 7 Sondernutzungen für das gewerbliche Anbieten von Mietflotten 8 Sonstige Sondernutzungen Tarifstelle Gebührentatbestand Gebühr in € nach den Wertstufen I II III IV 1 Handel und Gewerbeausübung auf Straßenland 1.1 Ortsgebundene und mobile Standplätze 1.1.1 Ortsfester Handel (z. B. Kioske, Stände, Fahrzeuge, Anhänger) mit Imbisswaren und Getränken je Monat/m² 68,00 51,00 34,00 17,00 1.1.2 Ortsfester Handel (z. B. Kioske, Stände, Fahrzeuge, Anhänger) mit sonstigen Waren je Monat/m² 29,00 22,00 15,00 8,50 1.1.3 Für Handels- und sonstige Dienstleistungsstände u. Ä. an einem oder an mehreren bestimmten Standorten, die für einen kürzeren Zeitraum als einen Monat aufgestellt werden, je Tag/m² 3,00 2,50 2,00 1,50 Anmerkung: Sofern bei Tatbeständen der Tarifstelle 1.1.3 die Gebühr bei Anwendung der Tarifstellen 1.1.1 oder 1.1.2 geringer wäre, ist die günstigere Tarifstelle heranzuziehen. 1.1.4 Verkauf von Imbisswaren und Getränken aus Fahrzeugen oder Anhängern ohne festen Standort je Monat/Fahrzeug bzw. Anhänger 150,00 für alle Wertstufen 1.1.5 Verkauf von sonstigen Waren aus Fahrzeugen ohne festen Standort je Monat/Fahrzeug bzw. Anhänger 65,00 für alle Wertstufen 1.1.6 Verkauf von Imbisswaren und Getränken aus tragbaren Behältnissen (sog. Bauchladenhandel) ohne festen Standort je Monat 125,00 für alle Wertstufen 1.1.7 Sonstiger Warenverkauf aus tragbaren Behältnissen (sog. Bauchladenhandel) ohne festen Standort je Monat 62,50 für alle Wertstufen Anmerkung zu 1.1.1 bis 1.1.7: Beim kombinierten Angebot von Imbisswaren bzw. Getränken sowie sonstigen Waren kommt ausschließlich die jeweilige für Imbisswaren einschlägige Tarifstelle zur Anwendung. 1.1.8 Handel mit Weihnachtsbäumen (Lager- und Verkaufsfläche) je Saison/m² 4,00 für alle Wertstufen 1.2 Märkte und Veranstaltungen (Stand- und Lagerfläche) 1.2.1 Wochenmärkte je Markttag/m² 0,18 0,17 0,16 0,15 1.2.2 Kunst- und Trödelmärkte je Markttag/m² 0,45 0,40 0,35 0,30 1.2.3 Sondernutzungen im Zusammenhang mit Veranstaltungen, auch wenn diese öffentlich gefördert sind, mit Ausnahme der Sondernutzungen, die von den in § 8 Abs. 2 Genannten selbst ausgeübt werden a) Handelsstände, Werbestände und dergleichen je Tag/m² 4,00 3,70 3,40 3,10 b) Handelsstände mit selbstgefertigtem Kunsthandwerk je Tag/m² 0,75 0,70 0,65 0,60 c) sonstige Stände und Aufbauten (Bierzelte, Losbuden und dergl.) je Tag/m² 0,80 0,75 0,70 0,65 d) Fahrgeschäfte wie Karussells, Autoscooter und dergl. je Tag/m² 0,45 0,40 0,35 0,30 e) bei Absperrung des Geländes sowie bei Großveranstaltungen, die die gemeingebräuchliche Nutzung der Straße verhindern, zusätzlich für die Begehungsfläche je Tag/m² 0,45 0,40 0,35 0,30 Sofern das Gelände nicht mehr als zwölf Stunden am Tag abgesperrt bzw. der gemeingebräuchlichen Nutzung entzogen wird, ist die Hälfte der Gebühr zu erheben. Anmerkung: Sofern Veranstaltungen über 10 Tage hinausgehen, ist von Montag bis Freitag die Hälfte der Gebühren zu erheben. Für Sonnabende, Sonn- und Feiertage ist der volle Gebührensatz zu entrichten. Für die Zeiten des Auf- und Abbaus, sofern dieser nicht am ersten bzw. letzten Veranstaltungstag vorgenommen wird, sowie für Ruhetage, d. h. für Tage, an denen die Veranstaltung nicht stattfindet, werden nur 50 % der festzusetzenden Gebühren je Tag berechnet. 1.2.4 Einzelne Handelsstände, die anlässlich von Großveranstaltungen (z. B. Sportveranstaltungen) unabhängig vom jeweiligen Veranstalter im Umfeld der Veranstaltungen auf öffentlichem Straßenland betrieben werden, je Tag 85,00 für alle Wertstufen 1.2.5 Traditionelle Zirkusse, Straßentheater, Wanderthater u. Ä. je Tag/m² 0,40 0,35 0,30 0,25 1.2.6 Werbeveranstaltungen je Tag a) ohne Verkauf 81,00 75,00 69,00 63,00 b) mit Verkauf 162,00 150,00 138,00 126,00 Anmerkung: Für Werbeveranstaltungen von Anliegern ist die Regelung in § 8 Abs. 1 Nummer 9 zu beachten. 1.3 Nutzungen in Verbindung mit Gaststätten und Imbissläden auf Anliegergrundstücken und mit Imbisskiosken 1.3.1 Herausstellen von Tischen und Sitzgelegenheiten zu Schankzwecken je Jahr/m² 21,00 19,00 17,00 15,00 1.3.2 Schankveranden je Monat/m² 17,00 15,00 13,00 11,00 1.3.3 Herausstellen von Stehtischen je Monat/m² Tischfläche je Tisch 20,00 18,00 16,00 14,00 1.4 Herausstellen von Waren 1.4.1 Bei Inanspruchnahme der Fläche vor dem Schaufenster durch den Anlieger über 1,5 m Tiefe hinaus für die gesamte Fläche und auf sonstigen Flächen je Jahr/m² 49,00 45,00 41,00 37,00 1.5 Verschiedenes 1.5.1 Lotteriehäuschen je Monat je Lotteriehäuschen und Lotterie 31,00 für alle Wertstufen 1.5.2 Ausstellungsfläche je Monat/m² je Lotterie 3,00 für alle Wertstufen 1.5.3 Sondernutzungen im Zusammenhang mit Film- oder Fotoaufnahmen je Tag/Dreh- bzw. Standort a) bis 100 m² in Anspruch genommene oder reservierte Fläche 85,00 für alle Wertstufen b) mehr als 100 m² bis 500 m² 250,00 für alle Wertstufen c) mehr als 500 m² 400,00 für alle Wertstufen Anmerkung: Für Film- und Fotoaufnahmen ohne Absperrungen ist die Gebühr nach Buchstabe a) zu erheben. Für die Erhebung der Gebühr nach Buchstabe b) und c) ist die gesamte reservierte Fläche (Drehort und weitere Standorte für Fahrzeuge, Anhänger und anderes Equipment, z. B. Catering, Garderobe, Umkleide- oder Aufenthaltsräume u. Ä., außerhalb des Drehortes) zu berechnen. 2 Sondernutzungen durch Anlagen, die mit Anliegergrundstücken verbunden sind und nicht zum Anliegergebrauch zählen 2.1 Im Straßengrund 2.1.1 Einwurfschächte, Kellerschächte, Sockel, Fundamente von Bauten und Einfriedungen, Pfeilerverstärkungen u. Ä. je Jahr/m² 25,00 für alle Wertstufen 2.1.2 Anlagen mit Raumgewinn für den Anlieger je Jahr/m³ der Anlage bei einem Bodenrichtwert für das Anliegergrundstück bis zu 250 €/m² 3,00 für alle Wertstufen 500 €/m² 3,50 für alle Wertstufen 750 €/m² 4,00 für alle Wertstufen 1.000 €/m² 4,50 für alle Wertstufen 1.250 €/m² 5,00 für alle Wertstufen Für jeden angefangenen Mehrbetrag des Bodenrichtwertes von weiteren 250 €/m² steigt die Sondernutzungsgebühr um 0,50 €. Die Höchstgrenze beträgt 30,00 €. 2.2 Auf und über der Straße 2.2.1 a) Balkone je Jahr/m² überbauter Fläche je Balkon 6,00 für alle Wertstufen b) sonstige Vorbauten, Stufen, Rampen, Schaukästen, Automaten u. Ä. je Jahr/m² überbauter Fläche je Anlage 30,00 für alle Wertstufen 2.2.2 Anlagen mit Raumgewinn für den Anlieger je Jahr/m³ der Anlage bei einem Bodenrichtwert für das Anliegergrundstück bis zu 250 €/m² 3,00 für alle Wertstufen 500 €/m² 3,50 für alle Wertstufen 750 €/m² 4,00 für alle Wertstufen 1.000 €/m² 4,50 für alle Wertstufen 1.250 €/m² 5,00 für alle Wertstufen Für jeden angefangenen Mehrbetrag des Bodenrichtwertes von weiteren 250 €/m² steigt die Sondernutzungsgebühr um 0,50 €. Die Höchstgrenze beträgt 30,00 €. 2.2.3 Vordächer, Eingangsüberdachungen u. Ä. (ohne Werbeanlagen) für die überbaute Fläche je Jahr/m² 3,00 für alle Wertstufen, mindestens 25,00 2.2.4 Werbeanlagen wie Schilder, Beschriftungen, Lichtwerbungen, Fremdwerbung an Baugerüsten u. Ä. je Monat/m² der für Werbung benutzbaren gesamten Fläche (Werbefläche), bei Baugerüsten der tatsächlich für Werbung genutzten Fläche 25,00 23,00 21,00 19,00 Bei Werbung für kulturelle Veranstaltungen oder vergleichbarer Werbung mit kulturellem Bezug an Bauzäunen ist die Hälfte des nach Wertstufe IV festgelegten Betrages zu erheben. Anmerkung zu den Tarifstellen unter 2.1 und 2.2 (außer 2.2.4): Bei der Berechnung sind die Abmessungen (Außenmaß) der gesamten Anlage im Bereich des öffentlichen Straßenlandes zu berücksichtigen. 3 Sondernutzungen durch Leitungen und Kanäle 3.1 Im Straßengrund in Betrieb befindliche Leitungen, Kanäle und ähnliche Anlagen, die keine Hausanschlüsse sind je Jahr/m 1,00 für alle Wertstufen, mindestens 15,00 3.2 Leitungen (z. B. Freileitungen, Druckrohrleitungen einschl. der Ständer) je Monat/m 1,25 für alle Wertstufen 4 Freistehende und bewegliche Anlagen und Gegenstände 4.1 Werbeanlagen, Säulen, Werbung im Zusammenhang mit Baustelleneinrichtungen, Schaukästen, Uhren, Vitrinen u. Ä. je Monat/m² der für Werbung benutzbaren Fläche (bei Vitrinen die Ansichtsflächen) 25,00 23,00 21,00 19,00 Bei Werbung für kulturelle Veranstaltungen oder vergleichbarer Werbung mit kulturellem Bezug an Bauzäunen ist die Hälfte des nach Wertstufe IV festgelegten Betrages zu erheben. 4.2 Werbung für traditionelle Zirkusse, Straßentheater, Wandertheater, u. Ä. je Anlage 3,00 für alle Wertstufen 4.3 Container 4.3.1 Sammelcontainer für Altglas je Monat/Container 5,00 für alle Wertstufen 4.3.2 Sammelcontainer für Altkleider je Monat/Container 10,00 für alle Wertstufen 4.3.3 Sonstige Sammelcontainer außerhalb einer Baustelleneinrichtung a) bei Aufstellung bis höchstens zehn Tage je Tag/m² Grundfläche 1,25 1,00 0,75 0,50 b) bei Aufstellung von mehr als zehn Tagen vom ersten Tag an je Tag/m² Grundfläche 2,50 2,00 1,50 1,00 Anmerkung: Buchstabe a) findet bei einem Containerwechsel keine nochmalige Anwendung; die Gesamtdauer wird angerechnet 4.3.4 Abstellen von Containern innerhalb Mikro-Depot-Standorten, z. B. für Kurier-, Express-, Paket-Dienste je Monat/m² Grundfläche 3,00 für alle Wertstufen Anmerkung: Bei gestapelten Containern Grundfläche je Container 4.3.5 Sonstige Container je Tag/m² Grundfläche 3,00 2,50 2,00 1,50 Anmerkung: Bei gestapelten Containern Grundfläche je Container 4.4 Automaten (auch an Kiosken), Kinderspielgeräte, Personenwaagen u. Ä. je Jahr/Gegenstand 130,00 120,00 110,00 100,00 4.5 Fahnenmasten, Bodenhülsen, Hinweisschilder, Wegweiser und dergl. je Jahr/Gegenstand 65,00 für alle Wertstufen 4.6 Mobile Baukräne, Hebebühnen, Schrägaufzüge u. Ä. je Tag/Standort 31,00 für alle Wertstufen 4.7 Telefonzellen, -hauben, -stelen je Monat/Fernsprecheinrichtung 20,00 für alle Wertstufen 4.8 Postablagekästen, Packstationen je Monat/m² je Kasten oder Station 19,00 15,00 11,00 7,00 4.9 Einrichtungen für öffentlich zugängliche Elektro-Ladeinfrastruktur (z. B. Ladesäulen, Ladepunkte u. Ä. einschließlich Zuleitungen bis zu einer Länge von 5 m) je Jahr/Anlage 180,00 für alle Wertstufen 4.10 Sanitäranlagen (z. B. Toiletten), die der Allgemeinheit nicht zugänglich sind a) mobile Anlagen je Monat/Anlage 15,00 für alle Wertstufen b) sonstige Anlagen je Monat/m² 15,00 für alle Wertstufen 4.11 Sonstige bauliche Anlagen und Gegenstände je Monat/m² 15,00 für alle Wertstufen 5 Sondernutzungen im Zusammenhang mit baulichen Maßnahmen 5.1.1 Inanspruchnahme von Straßen innerhalb von Tempo 30-Zonen und verkehrsberuhigten Bereichen sowie von Straßen mit einer Geschwindigkeitsbeschränkung unter 30 km/h a) nicht dem Fahrzeugverkehr dienende Straßenbestandteile wie Gehweg, Grünanlagen, Trenn-, Rand- oder Sicherheitsstreifen für die unter Berücksichtigung von § 11 Abs. 3 Satz 2 BerlStrG in der Sondernutzungserlaubnis festgelegte Nutzungszeit je Monat/m² 2,00 für alle Wertstufen bei Überschreitung der mit der Sondernutzungserlaubnis festgelegten Nutzungszeit je Monat/m² 5,00 für alle Wertstufen b) alle Straßenbestandteile, die dem fließenden und ruhenden Fahrzeugverkehr zu dienen bestimmt sind für die unter Berücksichtigung von § 11 Abs. 3 Satz 2 BerlStrG in der Sondernutzungserlaubnis festgelegte Nutzungszeit je Monat/m² 4,00 für alle Wertstufen bei Überschreitung der mit der Sondernutzungserlaubnis festgelegten Nutzungszeit je Monat/m² 10,00 für alle Wertstufen 5.1.2 Inanspruchnahme aller anderen Straßen a) nicht dem Fahrzeugverkehr dienende Straßenbestandteile wie Gehweg, Grünanlagen, Trenn-, Rand- oder Sicherheitsstreifen für die unter Berücksichtigung von § 11 Abs. 3 Satz 2 BerlStrG in der Sondernutzungserlaubnis festgelegte Nutzungszeit je Monat/m² 4,00 für alle Wertstufen bei Überschreitung der mit der Sondernutzungserlaubnis festgelegten Nutzungszeit je Monat/m² 10,00 für alle Wertstufen b) alle Straßenbestandteile, die dem fließenden und ruhenden Fahrzeugverkehr zu dienen bestimmt sind für die unter Berücksichtigung von § 11 Abs. 3 Satz 2 BerlStrG in der Sondernutzungserlaubnis festgelegte Nutzungszeit je Monat/m² 7,50 für alle Wertstufen bei Überschreitung der mit der Sondernutzungserlaubnis festgelegten Nutzungszeit je Monat/m² 20,00 für alle Wertstufen 5.2 Inanspruchnahme von Straßen durch Versorgungsunternehmen, sofern die Entgelt- bzw. Gebührenregelung nicht gesetzlich oder durch Konzessionsverträge getroffen worden ist für die unter Berücksichtigung von § 11 Abs. 3 Satz 2 BerlStrG in der Sondernutzungserlaubnis festgelegte Nutzungszeit je Monat/m² 1,00 für alle Wertstufen bei Überschreitung der mit der Sondernutzungserlaubnis festgelegten Nutzungszeit (siehe § 1 Abs. 4) je Monat/m² 2,50 für alle Wertstufen mindestens 25,00 für alle Wertstufen 5.3 Zuganker, Pfähle, Rammträger, Bohlwände u. Ä. für die Zeit ihrer Funktion je Monat/Anker, Pfahl, Rammträger u. Ä. bzw. m Bohlwand (einschl. Träger) 12,50 für alle Wertstufen Verbleiben Zuganker, Pfähle u. Ä. nach Beendigung ihrer Funktion mit Erlaubnis der Straßenbaubehörde im Straßengrund je Stück bzw. je m Bohlwand 750,00 für alle Wertstufen 6 Stillgelegte Anlagen 6.1 Leitungen, Kanäle, Gleise und ähnliche Anlagen, die ohne Funktion im Straßenland verbleiben je Jahr/m 12,00 für alle Wertstufen 7 Sondernutzungen für das gewerbliche Anbieten von Mietflotten 7.1 Stationsbasiertes Anbieten 7.1.1 Fahrräder, Elektrokleinstfahrzeuge u. Ä. je Monat/m² a) im Innenstadtbereich (innerhalb des S-Bahn-Rings) 3,00 für alle Wertstufen b) außerhalb des S-Bahn-Rings gebührenfrei für alle Wertstufen 7.1.2 Lastenfahrräder je Monat/m² a) im Innenstadtbereich (innerhalb des S-Bahn-Rings) 0,50 für alle Wertstufen b) außerhalb des S-Bahn-Rings gebührenfrei für alle Wertstufen 7.1.3 Kleinkrafträder (Motorroller, Leichtkrafträder u. Ä.) je Monat/m² a) im Innenstadtbereich (innerhalb des S-Bahn-Rings) 4,00 für alle Wertstufen b) außerhalb des S-Bahn-Rings gebührenfrei für alle Wertstufen Anmerkung zu 7.1.1, 7.1.2 und 7.1.3: Für die Flächenberechnung ist die insgesamt freigehaltene Fläche maßgeblich (eigentliche Stellfläche sowie Infrastruktur). Elektro-Ladeinfrastruktur wird gesondert berechnet. Für Stationen, auf denen sowohl Fahrräder u. Ä. oder Lastenfahrräder oder auch Kleinkrafträder u. Ä. zur Miete angeboten werden, kommt die jeweils teurere Tarifstelle zur Anwendung. Gebühren für stationsbasiertes Anbieten fallen zusätzlich zu Gebühren für stationsunabhängiges Anbieten an. 7.1.4 Carsharing je Monat/Stellplatz a) Innenstadtbereich (innerhalb des S-Bahn-Rings) 1. Stellplatz, der ausschließlich für elektrisch betriebene Fahrzeuge ausgewiesen ist 10,00 für alle Wertstufen 2. sonstiger Stellplatz 20,00 für alle Wertstufen b) außerhalb des S-Bahn-Rings 1. Stellplatz, der ausschließlich für elektrisch betriebene Fahrzeuge ausgewiesen ist 5,00 für alle Wertstufen 2. sonstiger Stellplatz 10,00 für alle Wertstufen Anmerkung: Flächen für stationsbasiertes Carsharing werden von einer etwaigen Parkraumbewirtschaftung ausgenommen. Elektro-Ladeinfrastruktur wird gesondert berechnet. 7.2 Stationsunabhängiges Anbieten (sog. „Freefloater“) 7.2.1 Fahrräder, Elektrokleinstfahrzeuge u. Ä. je Monat/Fahrzeug a) im Innenstadtbereich (innerhalb des S-Bahn-Rings) 3,00 für alle Wertstufen b) außerhalb des S-Bahn-Rings gebührenfrei für alle Wertstufen 7.2.2 Lastenfahrräder je Monat/Fahrzeug a) im Innenstadtbereich (innerhalb des S-Bahn-Rings) 0,50 für alle Wertstufen b) außerhalb des S-Bahn-Rings gebührenfrei für alle Wertstufen 7.2.3 Kleinkrafträder (Motorroller, Leichtkrafträder u. Ä.) je Monat/Fahrzeug a) im Innenstadtbereich (innerhalb des S-Bahn-Rings) 4,00 für alle Wertstufen b) außerhalb des S-Bahn-Rings gebührenfrei für alle Wertstufen 8 Sonstige Sondernutzungen 8.1 Grundstückszufahrten, die nicht zum Anliegergebrauch gehören je Jahr/m² 3,00 für alle Wertstufen mindestens 25,00 8.2 Sonstige Fahrzeuge und Anhänger, die nicht im Rahmen des Gemeingebrauchs parken je Tag/m² beanspruchter Straße 3,00 2,50 2,00 1,50 8.3 Werbefahrten mit Fahrzeugen oder Anhängern sowie das Abstellen solcher Fahrzeuge, bei denen die Werbung den vorwiegenden Zweck darstellt je Tag/Fahrzeug 20,00 bis 100,00 für alle Wertstufen 8.4 Rollende Veranstaltungsflächen mit sonstigen Fahrzeugen im öffentlichen Straßenland (z. B. Bierbikes, Eventbikes, Partybikes u. Ä.) je Monat/Fahrzeug 67,00 für alle Wertstufen 8.5 Sonstige Sondernutzungen je Monat 15,00 bis 2.500,00 für alle Wertstufen
Wertstufeneinteilung
Anlage 2(zu § 2 Absatz 1)Wertstufeneinteilung Bezirk Wertstufe I Wertstufe II Wertstufe III Wertstufe IV Charlottenburg-Wilmersdorf Gebiet City-West:Breitscheidplatz,Budapester Straße bis zur Bezirksgrenze, Fasanenstraße von Kurfürstendamm bis Kantstraße, das allseitig an der Grundstücksgrenze des Bahnhofs „Zoologischer Garten“ angrenzende öffentliche Straßenland, Hardenbergplatz, Hardenbergstraße von Hardenbergplatz bis Budapester Straße, Joachimsthaler Platz, Joachimsthaler Straße ab Joachimsthaler Platz bis Hardenbergstraße, Kantstraße von Hardenbergstraße/Breitscheidplatz bis Fasanenstraße, Kurfürstendamm von Breitscheidplatz/Rankestraße bis Uhlandstraße, Nürnberger Straße von Tauentzienstraße bis zur Bezirksgrenze, Tauentzienstraße ab Breitscheidplatz/Rankestraße bis zur Bezirksgrenze Hauptzentren:Adenauerplatz, Augsburger Straße von Nürnberger Straße bis Joachimsthaler Straße, Bleibtreustraße von Lietzenburger Straße bis Mommsenstraße, Eislebener Straße, Fasanenplatz, Fasanenstraße von Lietzenburger Straße bis Kurfürstendamm, Kantstraße von Savignyplatz bis Uhlandstraße, Knesebeckstraße, Kurfürstendamm von Uhlandstraße bis Brandenburgische Straße/Lewishamstraße, Leibnizstraße von Kurfürstendamm bis Mommsenstraße, Lietzenburger Straße von Joachimsthaler Straße bis Olivaer Platz/Schlüterstraße, Los-Angeles-Platz, Ludwigkirchstraße, Ludwigkirchplatz einschließlich der Kreuzungsbereiche Pfalzburger Straße und Emser Straße, Marburger Straße, Meinekestraße zwischen Lietzenburger Straße und Kurfürstendamm, Mommsenstraße von Knesebeckstraße bis Leibnizstraße, Nürnberger Straße von Eislebener Straße bis Tauentzienstraße, Olivaer Platz (Nordseite) von Schlüterstraße bis Kurfürstendamm, Pariser Straße von Württembergische Straße/Olivaer Platz bis Emser Straße, Rankestraße von Lietzenburger Straße bis Kurfürstendamm/Tauentzienstraße, SavignyplatzSchloss Charlottenburg: inkl. Schlossgarten:Spandauer Damm vor dem gesamten Bereich des Schlossgartens des Schloss Charlottenburg, Schloßstraße von Einmündung Stallstraße bis Spandauer Damm, Schlüterstraße von Lietzenburger Straße bis Mommsenstraße, Uhlandstraße von Lietzenburger Straße bis Kurfürstendamm, Wielandstraße von Lietzenburger Straße bis Mommsenstraße, Wilmersdorfer Straße von Krumme Straße/Stuttgarter Platz bis ZillestraßeBereich Messegelänge und Zentraler Omnibusbahnhof:Das allseitig an die Grundstücksgrenzen folgender Gebiete und Grundstücke nächstliegende öffentliche Straßenland:1. Messegelände, inkl. City Cube und Hammarskjöldplatz2. ICC (Messedamm 11)3. Zentraler Omnibusbahnhof zuzüglichJafféstraße, Wandalenallee Nr. 32 bis Nr. 40, Thüringer Allee Nr. 12/12A, Masurenallee, Messedamm ab Kreuzung Jafféstraße bis Kreuzung Bredtschneiderstraße, OstpreußenbrückeBereich Olympiastadion inkl. Olympiaparkgelände:Brombeerweg, Murellenweg zwischen Brombeerweg und Rominter Allee, Hempelsteig zwischen Stendelweg und Rominter Allee, Rominter Allee, Sportforumstraße, Rossitter Weg, Rossitter Platz, Olympischer Platz, Olympische Straße vom Olympischen Platz bis zur Olympischen Brücke, Gutsmuthsweg, Südtorweg, Coubertinplatz bis zur Flatowallee, Trakehner Allee, Heilsberger Allee vor dem Gelände des Friedhofs Heerstraße, Jesse-Owens-Allee, Passenheimer Straße von Am Glockenturm bis zur Passenheimer Brücke, Am Glockenturm, Friedrich-Friesen-Allee, Glockenturmstraße von Am Glockenturm bis zur Glockenturmbrücke, Schirwindter Allee von Passenheimer Straße bis zur Schirwindter Brücke Innerer S-Bahn-Ring bis zur Bezirksgrenze, ausgenommen die Gebiete der Wertstufen I und II, zusätzlich Rathenauplatz, Kurfürstendamm von Kurfürstendammbrücke bis Rathenauplatz, Trabener Steg, Halenseestraße ab Rathenauplatz bis zur Bahnlinie, Kaiserdamm, Theodor-Heuss-Platz, Reichsstraße von Theodor-Heuss-Platz bis Steubenplatz, Rüdesheimer Platz, Berkaer Straße von Sulzaer Straße bis Hundekehlestraße/Breite Straße, Breite Straße von Warnemünder Straße/Berkaer Straße bis Kirchstraße/Cunostraße, alle übrigen Straßen Hinweis: Bei den aufgeführten Straßen und Straßenabschnitten sind beide Straßenseiten und die jeweils benannten Kreuzungsbereiche, bei Plätzen sämtliche die Platzfläche umgebenden Straßenlandflächen in die Wertstufenzuordnung mit einzubeziehen; sofern an Kreuzungsbereichen verschiedene Wertstufen aufeinandertreffen, ist die jeweils höhere Wertstufe anzuwenden. Friedrichshain-Kreuzberg Frankfurter Allee zwischen Bezirksgrenze und Pettenkoferstraße, Pettenkoferstraße von Frankfurter Allee bis Rigaer Straße, Rigaer Straße von Pettenkoferstraße bis S-Bahnhof,Warschauer Straße von Frankfurter Allee bis zum U-Bahnhof Warschauer Straße (inkl. Warschauer Brücke), Tamara-Danz-Straße Nr. 11 (Shoppingcenter East Side Mall), Bergmannstraße Hermannplatz von Hasenheide bis Urbanstraße, Kottbusser Damm von Urbanstraße bis Boppstraße, Lausitzer Platz, Karl-Marx-Alle von Strausberger Platz bis Frankfurter Allee Nr. 108, Simon-Dach-Straße, Boxhagener Platz, Krossener Straße, Gabriel-Marx-Straße, Warschauer Straße von Oberbaumstraße bis U-Bahnhof Warschauer Straße, Schlesische Straße bis Höhe Taborstraße, Bereich am Platz Kottbusser Tor zwischen Skalitzer und Adalbertstraße, Adalbertstraße von Kottbusser Platz bis Oranienstraße, Oranienstraße von Rio-Reiser-Platz (alt Heinrichplatz) bis Oranienplatz, Mehringdamm von U-Bahnhof Mehringdamm Aufgang Süd bis Bergmannstraße, Körthestraße alle übrigen Straßen Lichtenberg Frankfurter Allee von der Bezirksgrenze bis zur Möllendorffstraße, Möllendorffstraße von Frankfurter Allee bis Deutschmeisterstraße Prerower Platz mit den angrenzenden Bereichen Wustrower Straße, Falkenberger Chaussee und Zingster Straße alle übrigen Straßen Marzahn-Hellersdorf Stadtteilzentrum Helle Mitte mit den angrenzenden Bereichen Alice-Salomon-Platz, Fritz-Lang-Platz, Hellersdorfer Straße von Janusz-Korczak-Straße bis Stendaler Straße, Stendaler Straße von Hellersdorfer Straße bis Quedlinburger Straße, Lil-Dagover-Gasse, Kurt-Weill-Gasse, Stadtteilzentrum Eastgate mit den angrenzenden Straßen Marzahner Promenade und Franz-Stenzer-Straße alle übrigen Straßen Mitte Zentrumsbereich Mitte(der Bereich, der die nachfolgend genannten Straßenabschnitte mit einschließt, wird wie folgt umgrenzt):Startpunkt Stadtbahn/Humboldthafen, Friedrich-List-Ufer von Stadtbahn bis Invalidenstraße, Europaplatz, Ella-Trebe-Straße von Europaplatz bis Stadtbahn, Stadtbahn von Ella-Trebestraße bis Paulstraße, Paulstraße von Stadtbahn über Spreeweg bis Großer Stern, Großer Stern (zuzüglich Altonaer Straße bis Hansa-Platz, sofern es sich um Veranstaltungen handelt, die den Großen Stern beinhalten), Straße des 17. Juni von Großer Stern bis westliche Bezirksgrenze, südwestliche Bezirksgrenze von Straße des 17. Juni bis Olof-Palme-Platz, Olof-Palme-Platz, Budapester Straße von Olof-Palme-Platz bis Corneliusbrücke, Landwehrkanal von Corneliusbrücke bis Köthener Straße, Köthener Straße, Stresemannstraße von Köthener Straße bis Niederkirchnerstraße, südliche Bezirksgrenze über Zimmerstraße, Axel-Springer-Straße, Kommandantenstraße bis Alte Jakobstraße, Alte Jakobstraße ab Kommandantenstraße bis Neue_Jakobstraße, Neue Jakobstraße, Heinrich-Heine-Straße ab Neue Jakobstraße nordwärts, Brückenstraße, Alexanderstraße bis Otto-Braun-Straße, Otto-Braun-Straße bis Mollstraße, Mollstraße von Otto-Braun-Straße bis Karl-Liebknecht-Straße, Fahrbahnmitte der Karl-Liebknecht-Straße von Mollstraße bis Stadtbahn, Stadtbahn bis Spree, Spree bis Stadtbahn (westlich Bhf. Friedrichstraße), Stadtbahn bis Hauptbahnhof Ortsteil Mitte nördlich der Wertstufe 1(der Bereich, der die nachfolgend genannten Straßenabschnitte mit einschließt, wird wie folgt umgrenzt):Fahrbahnmitte der Karl-Liebknecht-Straße von Torstraße bis Stadtbahn, Stadtbahn bis Spree, Spree bis Stadtbahn (westlich Bhf. Friedrichstraße), Stadtbahn bis Alexanderufer, Alexanderufer ab Stadtbahn bis Sandkrugbrücke, Berlin-Spandauer-Schifffahrtskanal bis An der Kieler Brücke, entlang der Ortsteilgrenze zu Wedding über Boyenstraße, Chausseestraße, Liesenstraße, Gartenstraße, Bernauer Straße bis Bezirksgrenze, entlang der Bezirksgrenze bis Torstraße/Karl-Liebknecht-StraßeEuropacity(der Bereich, der die nachfolgend genannten Straßenabschnitte mit einschließt, wird wie folgt umgrenzt):Invalidenstraße von Friedrich-List-Ufer bis Bundesstraße 96, Bundesstraße 96 (Tunneleinfahrt) von Invalidenstraße bis Stadtbahn, Stadtbahn von B 96 bis Clara-Jaschke-Straße, Clara-Jaschke-Straße von Stadtbahn bis Invalidenstraße, Lehrter Straße, Perleberger Straße ab Lehrter Straße bis Fennbrücke, westliche Uferlinie des Berlin-Spandauer-Schifffahrtskanals und nördliche Uferlinie des Humboldthafens bis Friedrich-List-UferMoabit-Süd(der Bereich, der die nachfolgend genannten Straßenabschnitte mit einschließt, wird wie folgt umgrenzt):Lüneburger Straße, Helgoländer Ufer, Bundesratufer, Levetzowstraße, Gotzkowskystraße bis Alt-Moabit, Alt-Moabit von Gotzkowskystraße bis Lüneburger StraßeZentrum Müllerstraße:Müllerstraße zwischen Seestraße und Triftstraße/Gerichtstraße Erweiterter Bereich Müllerstraße:Müllerstraße von Gerichtstraße bis Chausseestraße, Müllerstraße von Seestraße bis Scharnweberstraße, Luxemburger Straße zwischen Müllerstraße und Genter Straße, Seestraße zwischen Genter Straße und Turiner StraßeStadtteilzentrum Turmstraße:Turmstraße von Wilsnacker Straße bis Beusselstraße, Brunnenstraße von Bernauer Straße bis Behmstraße/Böttgerstraße alle übrigen Straßen Neukölln Karl-Marx-Straße zwischen Weichselstraße und Karl-Marx-Platz Hermannplatz zwischen Karl-Marx-Straße und Sonnenallee, Johannisthaler Chaussee zwischen Imbuschweg und Kirschnerweg alle übrigen Straßen Pankow Antonplatz, Berliner Allee von Einmündung Gürtelstraße bis Indira-Gandhi-Straße, Berliner Straße in Pankow, Breite Straße von Einmündung Berliner Straße bis Schönholzer Straße, Greifswalder Straße, Prenzlauer Allee von Einmündung Heinrich-Roller-Straße bis Ostseestraße, Schönhauser Allee von Sredzkistraße bis Berliner Straße Ortsteil Buch:Wiltbergstraße von Einmündung Röbellweg bis Walter-Friedrich-StraßeOrtsteil Karow:Achillesstraße von Einmündung Am Elsebrocken bis Lossebergplatz, Alt-Karow, Bucher Chausee von Schönerlinder Weg bis AchillesstraßeOrtsteil Niederschönhausen:Pastor-Niemöller-Platz, Hermann-Hesse-Straße von Pastor-Niemöller-Platz bis Ossietzkyplatz, Ossietzkystraße von Ossietzkyplatz bis WackenbergstraßeOrtsteil Pankow:Florastraße von Berliner Straße bis Mühlenstraße, WollankstraßeOrtsteil Prenzlauer Berg:Danziger Straße von Eberswalder Straße bis Einmündung Bötzowstraße, Eberswalder Straße, Husemannstraße, Kastanienallee, Knaackstraße von Einmündung Sredzkistraße bis Rykestraße, Kollwitzstraße, Sredzkistraße von Knaack straße bis Kollwitzstraße, Oderbergerstraße, Wörther Straße von Kollwitzstraße bis KnaackstraßeOrtsteil Weißensee:Gustav-Adolf-Straße von Caligariplatz bis Langhansstraße, Langhansstraße von Einmündung Gustav-Adolf-Straße bis AntonplatzOrtsteil Wilhelmsruh:Kopenhagenerstraße/Hauptstraße vom S-Bahnhof bis Einmündung SchillerstraßeOrtsteil Französisch-Buchholz:Hauptstraße von Blankenfelder Straße bis Mühlenstraße, Mühlenstraße von Hauptstraße bis Rosenthaler Weg, Rosenthaler Weg von Mühlenstraße bis Cunistraße alle übrigen Straßen Reinickendorf Hauptzentrum Tegel:Berliner Straße von Am Borsigturm (südl. Teil) bis Am Tegeler Hafen/Schloßstraße, Alt-Tegel, Fußgängerzone Gorkistraße Kurt-Schumacher-Platz zwischen Kurt-Schumacher-Damm, Scharnweberstraße und Kapweg, Kurt-Schumacher-Damm Nr. 2 bis Nr. 6 zzgl. Bereich bis zur Scharnweberstraße, Scharnweberstraße Richtung Süden zwischen Kurt-Schumacher-Platz und BlankestraßeMärkisches Zentrum: Wilhelmsruher Damm Nr. 142 (Gesobau) bis Senftenberger Ring und Senftenberger Ring bis Ende Parkhaus, Residenzstraße von Kolpingplatz (Alt-Reinickendorf/Klemkestraße) bis Franz-Neumann-Platz (Markstraße/Holländerstraße) alle übrigen Straßen Spandau Hauptzentrum Altstadt Spandau:Am Bahnhof Spandau, Altstädter Ring, Am Juliusturm zwischen Falkenseer Platz und Juliusturmbrücke, Am Wall, Augustaufer, Breite Straße, Brunsbütteler Damm zwischen Am Bahnhof Spandau und Klosterstraße, Carl-Schurz-Straße, Charlottenstraße, Falkenseer Platz, Fischerstraße, Havelstraße, Hertefeldstraße, Jüdenstraße (Kinkelstraße), Kammerstraße, Kirchgasse, Klosterstraße zwischen Ruhlebener Straße und Stabholzgarten, Lindenufer, Markt, Marktstraße, Mauerstraße, Mönchstraße, Moritzstraße,Parkplatz Lindenufer, Reformationsplatz, Ritterstraße, Ruhlebener Straße zwischen Klosterstraße und Dischinger Brücke, Seegefelder Straße zwischen Am Bahnhof Spandau und Altstädter Ring, Stabholzgarten, Viktoriaufer, Wasserstraße alle übrigen Straßen Steglitz-Zehlendorf Schloßstraße von Bornstraße bis Am Fichtenberg, einschließlich der einmündenden Straßen in einem Bereich bis zu 30 m ab Scheitelpunkt der Straßenbegrenzungslinie, Albrechtstraße von Schloßstraße bis Sedanstraße/Lauenburger Straße (einschließlich Hermann-Ehlers-Platz), Albrechtstraße von Bismarckstraße bis Siemensstraße/Halskestraße, Kaiser-Wilhelm-Straße/Lankwitzer Straße von Bruchwitzstraße bis Kranoldplatz (einschließlich Kranoldplatz), Clayallee von Berliner Straße/Potsdamer Straße bis Winfriedstraße/Schmarjestraße, Teltower Damm von Berliner Straße/Potsdamer Straße bis Mühlenstraße/Schönower Straße, Potsdamer Straße von Fischerhüttenstraße bis Teltower Damm/Clayallee, Berliner Straße von Teltower Damm/Clayallee bis Charlottenburger Straße, Machnower Straße von Teltower Damm bis Schönower Straße, Königin-Luise-Straße von Im Winkel bis Thielallee/Pacelliallee, Schorlemerallee von Breitenbachplatz bis Spilstraße/Englerallee, Breitenbachplatz, Königstraße (Wannsee) zwischen Hugo-Vogel-Straße und Am Großen Wannsee/Am Kleinen Wannsee, Wilhelmplatz - nördlich begrenzt durch die Schäferstraße - südlich durch die Glienicker Straße, Hohenzollernplatz - begrenzt durch: südliche Grundstücksgrenze Hohenzollernplatz Nr. 5, westliche Grundstücksgrenze Hohenzollernplatz Nr. 3 und Nr. 4, nördliche Grundstücksgrenze Hohenzollernplatz Nr. 1 und Nr. 2, östliche Grenze des Bahngeländes, Mexikoplatz begrenzt durch Bülowstraße westl. Hausecke Nr. 1, Beerenstraße westl. Hausecke Nr. 57 und Nr. 66, Argentinische Allee südl. Hausecke Nr. 1 und Nr. 2, Limastraße südl. Hausecke Nr. 1 und Nr. 2, Am Schlachtensee südl. Hausecke Nr. 2, Bahngelände, U-Bahnhofs-Vorplatz Onkel-Toms-Hütte (Onkel-Tom-Straße), U-Bahnhofs-Vorplatz Onkel-Toms-Hütte (Riemeisterstraße), Martin-Buber-Straße von Potsdamer Straße bis Kirchstraße, Kirchstraße von Martin-Buber-Straße bis Teltower Damm Gutsmuthsstraße von Hackerstraße bis Schloßstraße, Markelstraße von Hackerstraße bis Schloßstraße, Treitschkestraße von Lepsiusstraße bis Schloßstraße, Schildhornstraße von Lepsiusstraße bis Schloßstraße, Ahornstraße von Lepsiusstraße bis Schloßstraße, Zimmermannstraße von Rothenburgstraße bis Schloßstraße, Muthesiusstraße von Rothenburgstraße bis Schloßstraße, Grunewaldstraße von Rothenburgstraße bis Schloßstraße, Wrangelstraße von Wulffstraße bis Schloßstraße, Grenzburgstraße von Wulffstraße bis Schloßstraße, Braillestraße von Wulffstraße bis Schloßstraße, Waetzoldstraße von Rothenburgstraße bis Schloßstraße, Am Fichtenberg von Rothenburgstraße bis Schloßstraße, Drakestraße von Ringstraße bis Unter den Eichen, Hindenburgdamm von Moltkestraße bis Schloßstraße (einschl. Händelplatz), Am Bäkequell von Fronhoferstraße bis Schloßstraße, Wolffensteindamm von Fronhoferstraße bis Schloßstraße, Kieler Straße von Düppelstraße bis Schloßstraße, Deitmerstraße von Düppelstraße bis Schloßstraße, Hubertusstraße von Düppelstraße bis Schloßstraße, Feuerbachstraße von Holsteinische Straße bis Schloßstraße, Schöneberger Straße von Holsteinische Straße bis Schloßstraße, Bismarckstraße von Feuerbachstraße bis Bergstraße, Steglitzer Damm von Sedanstraße/Lauenburger Straße bis Halskestraße/Munsterdamm, Leonorenstraße von Bernkastler Straße bis Kaiser-Wilhelm-Straße, Clayallee von Winfriedstraße/Schmarjestraße bis Pücklerstraße, Teltower Damm von Mühlenstraße bis Beeskowdamm, Potsdamer Chaussee von Quantzstraße bis Potsdamer Straße, Potsdamer Straße von Potsdamer Chaussee bis Fischerhüttenstraße, Berliner Straße von Charlottenburger Straße bis Thielallee/Dahlemer Weg, Chausseestraße, Kronprinzessinnenweg von Königstraße bis Am Sandwerder, Alemannenstraße von Hohenzollernstraße bis Teutonenstraße/Parallelstraße, Prinz-Friedrich-Leopold-Straße von Hohenzollernplatz bis Teutonenstraße, Breisgauer Straße von Altvaterstraße bis Schopenhauerstraße, Königin-Luise-Straße von Clayallee bis Thielallee/Pacelliallee, Königin-Luise-Straße von Im Winkel bis einschließlich Königin-Luise-Platz, Ladiusstraße von Andréezeile bis Breitensteinweg, Argentinische Allee, Fischerhüttenstraße, Lindenthaler Allee alle übrigen Straßen Tempelhof-Schöneberg Wittenbergplatz, Tauentzienstraße von Nürnberger Straße bis Wittenbergplatz, Kleiststraße von Wittenbergplatz bis An der Urania, Passauer Straße, Ansbacher Straße von Lietzenburger bis Kurfürstenstraße, Bayreuther Straße, Lietzenburger Straße, An der Urania Schloßstraße Nr. 129 und Nr. 130, Rheinstraße, Hauptstraße, Innsbrucker Platz, Viktoria-Luise-Platz, Motzstraße von Hohenstauffenstraße bis Nollendorfplatz, Bundesallee von Friedrich-Wilhelm-Platz bis Walter-Schreiber-Platz, John-F.-Kennedy-Platz, Welserstraße, Fuggerstraße, Augsburger Straße von Bezirksgrenze bis Lietzenburger Straße, Potsdamer Straße von Kleistpark bis Bezirksgrenze, Tempelhofer Damm von S-Bahnhof bis Teltowkanal), Bahnhofstraße (OT Lichtenrade), Mariendorfer Damm von Teltowkanal bis Reißeckstraße, Winterfeldtplatz, Goltzstraße (OT Schöneberg), Gleditschstraße, Kaiser-Wilhelm-Platz, Walter-Schreiber-Platz, Maaßenstraße, Winterfeldtstraße von Habsburgerstraße bis Zietenstraße, Breslauer Platz und die anliegenden Straßenteile der Niedstraße und Lauterstraße Nollendorfplatz einschließlich der einmündenden Straßen in einem Bereich bis zu 20 m ab Scheitelpunkt der Straßenbegrenzungslinie, Winterfeldtstraße von Eisenacher Straße bis Habsburger Straße, Akazienstraße, Friedrich-Wilhelm-Platz, Bundesallee von Friedrich-Wilhelm-Platz bis Varziner Straße, Bayerischer Platz einschließlich der einmündenden Straßen in einem Bereich bis zu 20 m ab Scheitelpunkt der Straßenbegrenzungslinie, Grunewaldstraße von Bezirksgrenze bis Martin-Luther-Straße, Friedrich-Karl-Straße von Tempelhofer Damm bis Attilaplatz, Manfred-von-Richthofen-Straße von Bayernring bis Tempelhofer Damm, Mariendorfer Damm von Reißeck bis Körtingstraße, Goltzstraße von Lichtenrader Damm bis Bahnhofstraße, Belziger Straße, Eisenacher Straße von Hauptstraße bis Belziger Straße alle übrigen Straßen Treptow-Köpenick Bahnhofstraße zwischen Elcknerplatz und Friedrichshagener Straße, Elcknerplatz zwischen Borgmannstraße und Bahnhofstraße, Mahlsdorfer Straße zwischen S-Bahnhof Köpenick und Alte Kaulsdorfer Straße, Seelenbinderstraße zwischen Weinbergstraße und Bahnhofstraße, Friedrichshagener Straße zwischen Puchanstraße und Bahnhofstraße, Bölschestraße Ortsdurchfahrt der Bundesstraße B 96 a, Baumschulenstraße zwischen Köpenicker Landstraße und Südostallee, Wilhelminenhofstraße zwischen Edisonstraße und Ostendstraße, Brückenstraße zwischen Schnellerstraße und Spreestraße, Sterndamm zwischen Michael-Brückner-Straße und Königsheideweg, Dörpfeldstraße zwischen Adlergestell und Waldstraße, Groß Berliner Damm zwischen Sterndamm und Rudower Chaussee, Rudower Chaussee zwischen Adlergestell und Wegedornstraße, Minna-Todenhagen-Straße alle übrigen Straßen
Gebührenverzeichnis
Anlage 1(zu § 1 Absatz 1 Satz 1)Gebührenverzeichnis Übersicht 1 Handel und Gewerbeausübung auf Straßenland 1.1 Ortsgebundene und mobile Standplätze 1.2 Märkte und Veranstaltungen (Stand- und Lagerfläche) 1.3 Nutzungen in Verbindung mit Gaststätten und Imbissläden auf Anliegergrundstücken und mit Imbisskiosken 1.4 Herausstellen von Waren 1.5 Verschiedenes 2 Sondernutzungen durch Anlagen, die mit Anliegergrundstücken verbunden sind und nicht zum Anliegergebrauch zählen 2.1 Im Straßengrund 2.2 Auf und über der Straße 3 Sondernutzungen durch Leitungen und Kanäle 4 Freistehende und bewegliche Anlagen und Gegenstände 5 Sondernutzungen im Zusammenhang mit baulichen Maßnahmen 6 Stillgelegte Anlagen 7 Sondernutzungen für das gewerbliche Anbieten von Mietflotten 8 Sonstige Sondernutzungen Tarifstelle Gebührentatbestand Gebühr in € nach den Wertstufen I II III IV 1 Handel und Gewerbeausübung auf Straßenland 1.1 Ortsgebundene und mobile Standplätze 1.1.1 Ortsfester Handel (z. B. Kioske, Stände, Fahrzeuge, Anhänger) mit Imbisswaren und Getränken je Monat/m² 68,00 51,00 34,00 17,00 1.1.2 Ortsfester Handel (z. B. Kioske, Stände, Fahrzeuge, Anhänger) mit sonstigen Waren je Monat/m² 29,00 22,00 15,00 8,50 1.1.3 Für Handels- und sonstige Dienstleistungsstände u. Ä. an einem oder an mehreren bestimmten Standorten, die für einen kürzeren Zeitraum als einen Monat aufgestellt werden, je Tag/m² 3,00 2,50 2,00 1,50 Anmerkung: Sofern bei Tatbeständen der Tarifstelle 1.1.3 die Gebühr bei Anwendung der Tarifstellen 1.1.1 oder 1.1.2 geringer wäre, ist die günstigere Tarifstelle heranzuziehen. 1.1.4 Verkauf von Imbisswaren und Getränken aus Fahrzeugen oder Anhängern ohne festen Standort je Monat/Fahrzeug bzw. Anhänger 150,00 für alle Wertstufen 1.1.5 Verkauf von sonstigen Waren aus Fahrzeugen ohne festen Standort je Monat/Fahrzeug bzw. Anhänger 65,00 für alle Wertstufen 1.1.6 Verkauf von Imbisswaren und Getränken aus tragbaren Behältnissen (sog. Bauchladenhandel) ohne festen Standort je Monat 125,00 für alle Wertstufen 1.1.7 Sonstiger Warenverkauf aus tragbaren Behältnissen (sog. Bauchladenhandel) ohne festen Standort je Monat 62,50 für alle Wertstufen Anmerkung zu 1.1.1 bis 1.1.7: Beim kombinierten Angebot von Imbisswaren bzw. Getränken sowie sonstigen Waren kommt ausschließlich die jeweilige für Imbisswaren einschlägige Tarifstelle zur Anwendung. 1.1.8 Handel mit Weihnachtsbäumen (Lager- und Verkaufsfläche) je Saison/m² 4,00 für alle Wertstufen 1.2 Märkte und Veranstaltungen (Stand- und Lagerfläche) 1.2.1 Wochenmärkte je Markttag/m² 0,18 0,17 0,16 0,15 1.2.2 Kunst- und Trödelmärkte je Markttag/m² 0,45 0,40 0,35 0,30 1.2.3 Sondernutzungen im Zusammenhang mit Veranstaltungen, auch wenn diese öffentlich gefördert sind, mit Ausnahme der Sondernutzungen, die von den in § 8 Abs. 2 Genannten selbst ausgeübt werden a) Handelsstände, Werbestände und dergleichen je Tag/m² 4,00 3,70 3,40 3,10 b) Handelsstände mit selbstgefertigtem Kunsthandwerk je Tag/m² 0,75 0,70 0,65 0,60 c) sonstige Stände und Aufbauten (Bierzelte, Losbuden und dergl.) je Tag/m² 0,80 0,75 0,70 0,65 d) Fahrgeschäfte wie Karussells, Autoscooter und dergl. je Tag/m² 0,45 0,40 0,35 0,30 e) bei Absperrung des Geländes sowie bei Großveranstaltungen, die die gemeingebräuchliche Nutzung der Straße verhindern, zusätzlich für die Begehungsfläche je Tag/m² 0,45 0,40 0,35 0,30 Sofern das Gelände nicht mehr als zwölf Stunden am Tag abgesperrt bzw. der gemeingebräuchlichen Nutzung entzogen wird, ist die Hälfte der Gebühr zu erheben. Anmerkung: Sofern Veranstaltungen über 10 Tage hinausgehen, ist von Montag bis Freitag die Hälfte der Gebühren zu erheben. Für Sonnabende, Sonn- und Feiertage ist der volle Gebührensatz zu entrichten. Für die Zeiten des Auf- und Abbaus, sofern dieser nicht am ersten bzw. letzten Veranstaltungstag vorgenommen wird, sowie für Ruhetage, d. h. für Tage, an denen die Veranstaltung nicht stattfindet, werden nur 50 % der festzusetzenden Gebühren je Tag berechnet. 1.2.4 Einzelne Handelsstände, die anlässlich von Großveranstaltungen (z. B. Sportveranstaltungen) unabhängig vom jeweiligen Veranstalter im Umfeld der Veranstaltungen auf öffentlichem Straßenland betrieben werden, je Tag 85,00 für alle Wertstufen 1.2.5 Traditionelle Zirkusse, Straßentheater, Wanderthater u. Ä. je Tag/m² 0,40 0,35 0,30 0,25 1.2.6 Werbeveranstaltungen je Tag a) ohne Verkauf 81,00 75,00 69,00 63,00 b) mit Verkauf 162,00 150,00 138,00 126,00 Anmerkung: Für Werbeveranstaltungen von Anliegern ist die Regelung in § 8 Abs. 1 Nummer 9 zu beachten. 1.3 Nutzungen in Verbindung mit Gaststätten und Imbissläden auf Anliegergrundstücken und mit Imbisskiosken 1.3.1 Herausstellen von Tischen und Sitzgelegenheiten zu Schankzwecken je Jahr/m² 21,00 19,00 17,00 15,00 1.3.2 Schankveranden je Monat/m² 17,00 15,00 13,00 11,00 1.3.3 Herausstellen von Stehtischen je Monat/m² Tischfläche je Tisch 20,00 18,00 16,00 14,00 1.4 Herausstellen von Waren 1.4.1 Bei Inanspruchnahme der Fläche vor dem Schaufenster durch den Anlieger über 1,5 m Tiefe hinaus für die gesamte Fläche und auf sonstigen Flächen je Jahr/m² 49,00 45,00 41,00 37,00 1.5 Verschiedenes 1.5.1 Lotteriehäuschen je Monat je Lotteriehäuschen und Lotterie 31,00 für alle Wertstufen 1.5.2 Ausstellungsfläche je Monat/m² je Lotterie 3,00 für alle Wertstufen 1.5.3 Sondernutzungen im Zusammenhang mit Film- oder Fotoaufnahmen je Tag/Dreh- bzw. Standort a) bis 100 m² in Anspruch genommene oder reservierte Fläche 85,00 für alle Wertstufen b) mehr als 100 m² bis 500 m² 250,00 für alle Wertstufen c) mehr als 500 m² 400,00 für alle Wertstufen Anmerkung: Für Film- und Fotoaufnahmen ohne Absperrungen ist die Gebühr nach Buchstabe a) zu erheben. Für die Erhebung der Gebühr nach Buchstabe b) und c) ist die gesamte reservierte Fläche (Drehort und weitere Standorte für Fahrzeuge, Anhänger und anderes Equipment, z. B. Catering, Garderobe, Umkleide- oder Aufenthaltsräume u. Ä., außerhalb des Drehortes) zu berechnen. 2 Sondernutzungen durch Anlagen, die mit Anliegergrundstücken verbunden sind und nicht zum Anliegergebrauch zählen 2.1 Im Straßengrund 2.1.1 Einwurfschächte, Kellerschächte, Sockel, Fundamente von Bauten und Einfriedungen, Pfeilerverstärkungen u. Ä. je Jahr/m² 25,00 für alle Wertstufen 2.1.2 Anlagen mit Raumgewinn für den Anlieger je Jahr/m³ der Anlage bei einem Bodenrichtwert für das Anliegergrundstück bis zu 250 €/m² 3,00 für alle Wertstufen 500 €/m² 3,50 für alle Wertstufen 750 €/m² 4,00 für alle Wertstufen 1.000 €/m² 4,50 für alle Wertstufen 1.250 €/m² 5,00 für alle Wertstufen Für jeden angefangenen Mehrbetrag des Bodenrichtwertes von weiteren 250 €/m² steigt die Sondernutzungsgebühr um 0,50 €. Die Höchstgrenze beträgt 30,00 €. 2.2 Auf und über der Straße 2.2.1 a) Balkone je Jahr/m² überbauter Fläche je Balkon 6,00 für alle Wertstufen b) sonstige Vorbauten, Stufen, Rampen, Schaukästen, Automaten u. Ä. je Jahr/m² überbauter Fläche je Anlage 30,00 für alle Wertstufen 2.2.2 Anlagen mit Raumgewinn für den Anlieger je Jahr/m³ der Anlage bei einem Bodenrichtwert für das Anliegergrundstück bis zu 250 €/m² 3,00 für alle Wertstufen 500 €/m² 3,50 für alle Wertstufen 750 €/m² 4,00 für alle Wertstufen 1.000 €/m² 4,50 für alle Wertstufen 1.250 €/m² 5,00 für alle Wertstufen Für jeden angefangenen Mehrbetrag des Bodenrichtwertes von weiteren 250 €/m² steigt die Sondernutzungsgebühr um 0,50 €. Die Höchstgrenze beträgt 30,00 €. 2.2.3 Vordächer, Eingangsüberdachungen u. Ä. (ohne Werbeanlagen) für die überbaute Fläche je Jahr/m² 3,00 für alle Wertstufen, mindestens 25,00 2.2.4 Werbeanlagen wie Schilder, Beschriftungen, Lichtwerbungen, Fremdwerbung an Baugerüsten u. Ä. je Monat/m² der für Werbung benutzbaren gesamten Fläche (Werbefläche), bei Baugerüsten der tatsächlich für Werbung genutzten Fläche 25,00 23,00 21,00 19,00 Bei Werbung für kulturelle Veranstaltungen oder vergleichbarer Werbung mit kulturellem Bezug an Bauzäunen ist die Hälfte des nach Wertstufe IV festgelegten Betrages zu erheben. Anmerkung zu den Tarifstellen unter 2.1 und 2.2 (außer 2.2.4): Bei der Berechnung sind die Abmessungen (Außenmaß) der gesamten Anlage im Bereich des öffentlichen Straßenlandes zu berücksichtigen. 3 Sondernutzungen durch Leitungen und Kanäle 3.1 Im Straßengrund in Betrieb befindliche Leitungen, Kanäle und ähnliche Anlagen, die keine Hausanschlüsse sind je Jahr/m 1,00 für alle Wertstufen, mindestens 15,00 3.2 Leitungen (z. B. Freileitungen, Druckrohrleitungen einschl. der Ständer) je Monat/m 1,25 für alle Wertstufen 4 Freistehende und bewegliche Anlagen und Gegenstände 4.1 Werbeanlagen, Säulen, Werbung im Zusammenhang mit Baustelleneinrichtungen, Schaukästen, Uhren, Vitrinen u. Ä. je Monat/m² der für Werbung benutzbaren Fläche (bei Vitrinen die Ansichtsflächen) 25,00 23,00 21,00 19,00 Bei Werbung für kulturelle Veranstaltungen oder vergleichbarer Werbung mit kulturellem Bezug an Bauzäunen ist die Hälfte des nach Wertstufe IV festgelegten Betrages zu erheben. 4.2 Werbung für traditionelle Zirkusse, Straßentheater, Wandertheater, u. Ä. je Anlage 3,00 für alle Wertstufen 4.3 Container 4.3.1 Sammelcontainer für Altglas je Monat/Container 5,00 für alle Wertstufen 4.3.2 Sammelcontainer für Altkleider je Monat/Container 10,00 für alle Wertstufen 4.3.3 Sonstige Wechselsammelbehälter außerhalb einer Baustelleneinrichtung a) bei Aufstellung bis höchstens zehn Tage je Tag/m² Grundfläche 0,40 0,30 0,20 0,10 b) bei Aufstellung von mehr als zehn Tagen vom ersten Tag an je Tag/m² Grundfläche 0,80 0,60 0,40 0,20 Anmerkung: Buchstabe a) findet bei einem Containerwechsel keine nochmalige Anwendung; die Gesamtdauer wird angerechnet 4.3.4 Abstellen von Containern innerhalb Mikro-Depot-Standorten, z. B. für Kurier-, Express-, Paket-Dienste je Monat/m² Grundfläche 3,00 für alle Wertstufen Anmerkung: Bei gestapelten Containern Grundfläche je Container 4.3.5 Sonstige Container je Tag/m² Grundfläche 3,00 2,50 2,00 1,50 Anmerkung: Bei gestapelten Containern Grundfläche je Container 4.4 Automaten (auch an Kiosken), Kinderspielgeräte, Personenwaagen u. Ä. je Jahr/Gegenstand 130,00 120,00 110,00 100,00 4.5 Fahnenmasten, Bodenhülsen, Hinweisschilder, Wegweiser und dergl. je Jahr/Gegenstand 65,00 für alle Wertstufen 4.6 Mobile Baukräne, Hebebühnen, Schrägaufzüge u. Ä. je Tag/Standort 31,00 für alle Wertstufen 4.7 Telefonzellen, -hauben, -stelen je Monat/Fernsprecheinrichtung 20,00 für alle Wertstufen 4.8 Postablagekästen, Packstationen je Monat/m² je Kasten oder Station 19,00 15,00 11,00 7,00 4.9 Einrichtungen für öffentlich zugängliche Elektro-Ladeinfrastruktur (z. B. Ladesäulen, Ladepunkte u. Ä. einschließlich Zuleitungen bis zu einer Länge von 5 m) je Jahr/Anlage 180,00 für alle Wertstufen 4.10 Sanitäranlagen (z. B. Toiletten), die der Allgemeinheit nicht zugänglich sind a) mobile Anlagen je Monat/Anlage 15,00 für alle Wertstufen b) sonstige Anlagen je Monat/m² 15,00 für alle Wertstufen 4.11 Sonstige bauliche Anlagen und Gegenstände je Monat/m² 15,00 für alle Wertstufen 5 Sondernutzungen im Zusammenhang mit baulichen Maßnahmen 5.1.1 Inanspruchnahme von Straßen innerhalb von Tempo 30-Zonen und verkehrsberuhigten Bereichen sowie von Straßen mit einer Geschwindigkeitsbeschränkung unter 30 km/h a) nicht dem Fahrzeugverkehr dienende Straßenbestandteile wie Gehweg, Grünanlagen, Trenn-, Rand- oder Sicherheitsstreifen für die unter Berücksichtigung von § 11 Abs. 3 Satz 2 BerlStrG in der Sondernutzungserlaubnis festgelegte Nutzungszeit je Monat/m² 2,00 für alle Wertstufen bei Überschreitung der mit der Sondernutzungserlaubnis festgelegten Nutzungszeit je Monat/m² 5,00 für alle Wertstufen b) alle Straßenbestandteile, die dem fließenden und ruhenden Fahrzeugverkehr zu dienen bestimmt sind für die unter Berücksichtigung von § 11 Abs. 3 Satz 2 BerlStrG in der Sondernutzungserlaubnis festgelegte Nutzungszeit je Monat/m² 4,00 für alle Wertstufen bei Überschreitung der mit der Sondernutzungserlaubnis festgelegten Nutzungszeit je Monat/m² 10,00 für alle Wertstufen 5.1.2 Inanspruchnahme aller anderen Straßen a) nicht dem Fahrzeugverkehr dienende Straßenbestandteile wie Gehweg, Grünanlagen, Trenn-, Rand- oder Sicherheitsstreifen für die unter Berücksichtigung von § 11 Abs. 3 Satz 2 BerlStrG in der Sondernutzungserlaubnis festgelegte Nutzungszeit je Monat/m² 4,00 für alle Wertstufen bei Überschreitung der mit der Sondernutzungserlaubnis festgelegten Nutzungszeit je Monat/m² 10,00 für alle Wertstufen b) alle Straßenbestandteile, die dem fließenden und ruhenden Fahrzeugverkehr zu dienen bestimmt sind für die unter Berücksichtigung von § 11 Abs. 3 Satz 2 BerlStrG in der Sondernutzungserlaubnis festgelegte Nutzungszeit je Monat/m² 7,50 für alle Wertstufen bei Überschreitung der mit der Sondernutzungserlaubnis festgelegten Nutzungszeit je Monat/m² 20,00 für alle Wertstufen 5.2 Inanspruchnahme von Straßen durch Versorgungsunternehmen, sofern die Entgelt- bzw. Gebührenregelung nicht gesetzlich oder durch Konzessionsverträge getroffen worden ist für die unter Berücksichtigung von § 11 Abs. 3 Satz 2 BerlStrG in der Sondernutzungserlaubnis festgelegte Nutzungszeit je Monat/m² 1,00 für alle Wertstufen bei Überschreitung der mit der Sondernutzungserlaubnis festgelegten Nutzungszeit (siehe § 1 Abs. 4) je Monat/m² 2,50 für alle Wertstufen mindestens 25,00 für alle Wertstufen 5.3 Zuganker, Pfähle, Rammträger, Bohlwände u. Ä. für die Zeit ihrer Funktion je Monat/Anker, Pfahl, Rammträger u. Ä. bzw. m Bohlwand (einschl. Träger) 12,50 für alle Wertstufen Verbleiben Zuganker, Pfähle u. Ä. nach Beendigung ihrer Funktion mit Erlaubnis der Straßenbaubehörde im Straßengrund je Stück bzw. je m Bohlwand 750,00 für alle Wertstufen 6 Stillgelegte Anlagen 6.1 Leitungen, Kanäle, Gleise und ähnliche Anlagen, die ohne Funktion im Straßenland verbleiben je Jahr/m 12,00 für alle Wertstufen 7 Sondernutzungen für das gewerbliche Anbieten von Mietflotten 7.1 Stationsbasiertes Anbieten 7.1.1 Fahrräder, Elektrokleinstfahrzeuge u. Ä. je Monat/m² a) im Innenstadtbereich (innerhalb des S-Bahn-Rings) 3,00 für alle Wertstufen b) außerhalb des S-Bahn-Rings gebührenfrei für alle Wertstufen 7.1.2 Lastenfahrräder je Monat/m² a) im Innenstadtbereich (innerhalb des S-Bahn-Rings) 0,50 für alle Wertstufen b) außerhalb des S-Bahn-Rings gebührenfrei für alle Wertstufen 7.1.3 Kleinkrafträder (Motorroller, Leichtkrafträder u. Ä.) je Monat/m² a) im Innenstadtbereich (innerhalb des S-Bahn-Rings) 4,00 für alle Wertstufen b) außerhalb des S-Bahn-Rings gebührenfrei für alle Wertstufen Anmerkung zu 7.1.1, 7.1.2 und 7.1.3: Für die Flächenberechnung ist die insgesamt freigehaltene Fläche maßgeblich (eigentliche Stellfläche sowie Infrastruktur). Elektro-Ladeinfrastruktur wird gesondert berechnet. Für Stationen, auf denen sowohl Fahrräder u. Ä. oder Lastenfahrräder oder auch Kleinkrafträder u. Ä. zur Miete angeboten werden, kommt die jeweils teurere Tarifstelle zur Anwendung. Gebühren für stationsbasiertes Anbieten fallen zusätzlich zu Gebühren für stationsunabhängiges Anbieten an. 7.1.4 Carsharing je Monat/Stellplatz a) Innenstadtbereich (innerhalb des S-Bahn-Rings) 1. Stellplatz, der ausschließlich für elektrisch betriebene Fahrzeuge ausgewiesen ist 10,00 für alle Wertstufen 2. sonstiger Stellplatz 20,00 für alle Wertstufen b) außerhalb des S-Bahn-Rings 1. Stellplatz, der ausschließlich für elektrisch betriebene Fahrzeuge ausgewiesen ist 5,00 für alle Wertstufen 2. sonstiger Stellplatz 10,00 für alle Wertstufen Anmerkung: Flächen für stationsbasiertes Carsharing werden von einer etwaigen Parkraumbewirtschaftung ausgenommen. Elektro-Ladeinfrastruktur wird gesondert berechnet. 7.2 Stationsunabhängiges Anbieten (sog. „Freefloater“) 7.2.1 Fahrräder, Elektrokleinstfahrzeuge u. Ä. je Monat/Fahrzeug a) im Innenstadtbereich (innerhalb des S-Bahn-Rings) 3,00 für alle Wertstufen b) außerhalb des S-Bahn-Rings gebührenfrei für alle Wertstufen 7.2.2 Lastenfahrräder je Monat/Fahrzeug a) im Innenstadtbereich (innerhalb des S-Bahn-Rings) 0,50 für alle Wertstufen b) außerhalb des S-Bahn-Rings gebührenfrei für alle Wertstufen 7.2.3 Kleinkrafträder (Motorroller, Leichtkrafträder u. Ä.) je Monat/Fahrzeug a) im Innenstadtbereich (innerhalb des S-Bahn-Rings) 4,00 für alle Wertstufen b) außerhalb des S-Bahn-Rings gebührenfrei für alle Wertstufen 8 Sonstige Sondernutzungen 8.1 Grundstückszufahrten, die nicht zum Anliegergebrauch gehören je Jahr/m² 3,00 für alle Wertstufen mindestens 25,00 8.2 Sonstige Fahrzeuge und Anhänger, die nicht im Rahmen des Gemeingebrauchs parken je Tag/m² beanspruchter Straße 3,00 2,50 2,00 1,50 8.3 Werbefahrten mit Fahrzeugen oder Anhängern sowie das Abstellen solcher Fahrzeuge, bei denen die Werbung den vorwiegenden Zweck darstellt je Tag/Fahrzeug 20,00 bis 100,00 für alle Wertstufen 8.4 Rollende Veranstaltungsflächen mit sonstigen Fahrzeugen im öffentlichen Straßenland (z. B. Bierbikes, Eventbikes, Partybikes u. Ä.) je Monat/Fahrzeug 67,00 für alle Wertstufen 8.5 Sonstige Sondernutzungen je Monat 15,00 bis 2.500,00 für alle Wertstufen
Gebührenverzeichnis
Anlage 1(zu § 1 Abs. 1 Satz 1)Gebührenverzeichnis Übersicht 1 Handel und Gewerbeausübung auf Straßenland 1.1 Ortsgebundene und mobile Standplätze 1.2 Märkte und Veranstaltungen (Stand- und Lagerfläche) 1.3 Nutzungen in Verbindung mit Gaststätten und Imbissläden auf Anliegergrundstücken und mit Imbisskiosken 1.4 Herausstellen von Waren 1.5 Verschiedenes 2 Sondernutzungen durch Anlagen, die mit Anliegergrundstücken verbunden sind und nicht zum Anliegergebrauch zählen 2.1 Im Straßengrund 2.2 Auf und über der Straße 3 Sondernutzungen durch Leitungen und Kanäle 4 Freistehende und bewegliche Anlagen und Gegenstände 5 Sondernutzungen im Zusammenhang mit baulichen Maßnahmen 6 Stillgelegte Anlagen 7 Sondernutzungen für das gewerbliche Anbieten von Mietflotten 8 Sonstige Sondernutzungen TarifstelleGebührentatbestandGebühr in € nach den Wertstufen IIIIIIIV 1 Handel und Gewerbeausübung auf Straßenland 1.1 Ortsgebundene und mobile Standplätze 1.1.1 Handel mit Imbisswaren und Getränken je m² monatlich 54,00 41,00 27,00 13,00 1.1.2 Handel mit Zeitungen, Zeitschriften und Tabakwaren je m² monatlich 18,00 14,00 9,00 5,00 1.1.3 Handel mit sonstigen Waren je m² monatlich 22,00 17,00 12,00 7,00 Anmerkung: Tarifstelle 1.1.2 gilt ausschließlich für den Handel mit Zeitungen, Zeitschriften und Tabakwaren. Werden auch andere Warenarten gehandelt, ist das Verhältnis der erzielten Warenumsätze zueinander zu ermitteln und die Gebühr entsprechend festzusetzen. Den notwendigen Nachweis hierüber hat der Sondernutzer zu erbringen. Wird dieser Nachweis innerhalb einer im Einzelfall zu bestimmenden angemessenen Frist nicht erbracht, ist die Gebühr für den Handel mit sonstigen Waren festzusetzen. 1.1.4 Für Handels- und sonstige Dienstleistungsstände u. ä. an einem oder an mehreren bestimmten Standorten, die für einen kürzeren Zeitraum als einen Monat aufgestellt werden, je m² täglich 2,50 2,00 1,50 1,00 1.1.5 Verkauf von Waren aus Fahrzeugen ohne festen Standort je Fahrzeug monatlich 50,00 € für alle Wertstufen 1.1.6 Verkauf von Imbisswaren und Getränken aus tragbaren Behältnissen (sog. Bauchladenhandel) ohne festen Standort monatlich 100,00 € für alle Wertstufen 1.1.7 Sonstiger Warenverkauf (ohne Imbiss) aus tragbaren Behältnissen (sog. Bauchladenhandel) ohne festen Standort monatlich 50,00 € für alle Wertstufen 1.1.8 Handel mit Weihnachtsbäumen (Lager- und Verkaufsfläche) je m² und Saison 3,00 € für alle Wertstufen 1.2 Märkte und Veranstaltungen (Stand- und Lagerfläche) 1.2.1 Wochenmärkte je m² und Markttag 0,13 0,12 0,11 0,10 1.2.2 Kunst- und Trödelmärkte je m² und Markttag 0,35 0,32 0,29 0,26 1.2.3 Sondernutzungen im Zusammenhang mit Veranstaltungen, auch wenn diese öffentlich gefördert sind, mit Ausnahme der Sondernutzungen, die von den in § 8 Abs. 2 Genannten selbst ausgeübt werden a) Handelsstände, Werbestände und dergleichen je m2/Tag 3,25 3,00 2,75 2,50 b) Handelsstände mit selbstgefertigtem Kunsthandwerk je m2/Tag 0,65 0,60 0,55 0,50 c) sonstige Stände und Aufbauten (Bierzelte, Losbuden und dergl.) je m2/Tag 0,65 0,60 0,55 0,50 d) Fahrgeschäfte wie Karussels, Autoscooter und dergl. je m2/Tag 0,35 0,32 0,29 0,26 e) bei Absperrung des Geländes sowie bei besonderen Großveranstaltungen, die die gemeingebräuchliche Nutzung der Straße verhindern, zusätzlich für die Begehungsfläche je m2/Tag 0,35 0,32 0,29 0,26 Sofern das Gelände nicht mehr als zwölf Stunden am Tag abgesperrt bzw. der gemeingebräuchlichen Nutzung entzogen wird, ist die Hälfte der Gebühr zu erheben. Anmerkung: Sofern Veranstaltungen über 10 Tage hinausgehen, ist von Montag bis Freitag die Hälfte der Gebühren zu erheben. Für Sonnabende, Sonn- und Feiertage ist der volle Gebührensatz zu entrichten. Für die Zeiten des Auf- und Abbaues, sofern dieser nicht am ersten bzw. letzten Veranstaltungstag vorgenommen wird, sowie für Ruhetage, d. h. für Tage, an denen die Veranstaltung nicht stattfindet, werden nur 50 % der festzusetzenden Gebühren je Tag berechnet. 1.2.4 Einzelne Handelsstände, die anlässlich von Großveranstaltungen (z. B. Sportveranstaltungen) unabhängig vom jeweiligen Veranstalter im Umfeld der Veranstaltungen auf öffentlichem Straßenland betrieben werden, je Tag 65,00 € für alle Wertstufen 1.2.5 Zirkusse, Straßentheater u. ä. je m2/Tag 0,35 0,30 0,25 0,20 1.2.6 Werbeveranstaltungen je Tag ohne Verkauf 65,00 60,00 55,00 50,00 mit Verkauf 130,00 120,00 110,00 100,00 Anmerkung: Für Werbeveranstaltungen von Anliegern ist die Regelung in § 8 Absatz 1 Nummer 9 zu beachten. 1.3 Nutzungen in Verbindung mit Gaststätten und Imbissläden auf Anliegergrundstücken und mit Imbisskiosken 1.3.1 Herausstellen von Tischen und Sitzgelegenheiten zu Schankzwecken je Jahr/m2 16,25 15,00 13,75 12,50 1.3.2 Schankveranden je Monat/m2 13,00 12,00 11,00 10,00 1.3.3 Herausstellen von Stehtischen je Monat/m2 Tischfläche 32,50 30,00 27,50 25,00 1.4 Herausstellen von Waren 1.4.1 Bei Inanspruchnahme der Fläche vor dem Schaufenster durch den Anlieger über 1,5 m Tiefe hinaus und auf sonstigen Flächen je Jahr/m2 39,00 36,00 33,00 30,00 1.5 Verschiedenes 1.5.1 Lotteriehäuschen je Lotteriehäuschen und Lotterie 25,00 € für alle Wertstufen 1.5.2 Ausstellungsfläche je Lotterie/m2 2,50 € für alle Wertstufen 1.5.3 Sondernutzungen im Zusammenhang mit Filmaufnahmen je Tag und Dreh- bzw. Standort 65,00 € für alle Wertstufen 2 Sondernutzungen durch Anlagen, die mit Anliegergrundstücken verbunden sind und nicht zum Anliegergebrauch zählen 2.1 Im Straßengrund 2.1.1 Einwurfschächte, Kellerschächte, Sockel, Fundamente von Bauten und Einfriedungen, Pfeilerverstärkungen u. ä. je Jahr/m2 23,00 € für alle Wertstufen 2.1.2 Anlagen mit Raumgewinn für den Anlieger für die gesamte Fläche je Jahr/m3 umbauten Raumes bei einem Bodenrichtwert für das Anliegergrundstück bis zu 250,- €/m² 2,50 € 500,- €/m² 3,00 € 750,- €/m² 3,50 € 1 000,- €/m² 4,00 € 1 250,- €/m² 4,50 € Für jeden weiteren Mehrbetrag von 250,- €/m² Bodenrichtwert ist die Sondernutzungsgebühr um 0,50 € anzuheben. Die Höchstgrenze beträgt 25,00 €. 2.2 Auf und über der Straße 2.2.1 Vorbauten (z. B. Balkone), Stufen, Rampen, Schaukästen, Automaten u. ä. je Jahr/m2 überbauter Fläche je Anlage: 25,00 € für alle Wertstufen 2.2.2 Anlagen mit Raumgewinn für den Anlieger für die gesamte Fläche je Jahr/m3 umbauten Raumes bei einem Bodenrichtwert für das Anliegergrundstück bis zu 250,- €/m² 2,50 € 500,- €/m² 3,00 € 750,- €/m² 3,50 € 1 000,- €/m² 4,00 € 1 250,- €/m² 4,50 € Für jeden weiteren Mehrbetrag von 250,- €/m² Bodenrichtwert ist die Sondernutzungsgebühr um 0,50 € anzuheben. Die Höchstgrenze beträgt 25,00 €. 2.2.3 Vordächer, Eingangsüberdachungen u. ä. (ohne Werbeanlagen) für die überbaute Fläche je Jahr/m2 2,50 € für alle Wertstufen mindestens 20,00 € 2.2.4 Werbeanlagen wie Schilder, Beschriftungen, Lichtwerbungen, Fremdwerbung an Baugerüsten u. ä. je Monat/m² der für Werbung benutzbaren gesamten Fläche (Werbefläche), bei Baugerüsten der tatsächlich für Werbung genutzten FlächeBei Werbung für kulturelle Veranstaltungen oder vergleichbarer Werbung mit kulturellem Bezug an Bauzäunen ist die Hälfte des nach Wertstufe IV festgelegten Betrages zu erheben. 19,50 18,00 16,50 15,00 3 Sondernutzungen durch Leitungen und Kanäle 3.1 Im Straßengrund in Betrieb befindliche Leitungen, Kanäle und ähnliche Anlagen, die keine Hausanschlüsse sind je Jahr/m 1,00 € für alle Wertstufen mindestens 15,00 € 3.2 Leitungen (z. B. Freileitungen, Druckrohrleitungen einschl. der Ständer) je Monat/m 1,00 € für alle Wertstufen 4 Freistehende und bewegliche Anlagen und Gegenstände 4.1 Werbeanlagen, Werbefahrzeuge, Säulen, Werbung im Zusammenhang mit Baustelleneinrichtungen, Schaukästen, Uhren, Vitrinen u. ä. je Monat/m² der für Werbung benutzbaren Fläche (bei Vitrinen die Ansichtsflächen)Bei Werbung für kulturelle Veranstaltungen oder vergleichbarer Werbung mit kulturellem Bezug an Bauzäunen ist die Hälfte des nach Wertstufe IV festgelegten Betrages zu erheben. 19,50 18,00 16,50 15,00 4.2 Zirkuswerbung je Anlage 2,50 € für alle Wertstufen 4.3 Container 4.3.1 Sammelcontainer für Altglas je Monat/Container 5,00 für alle Wertstufen 4.3.2 Sammelcontainer für Altkleider je Monat/Container 10,00 für alle Wertstufen 4.3.3 Sonstige Wechselsammelbehälter außerhalb einer Baustelleneinrichtung a) bei Aufstellung bis höchstens zehn Tage je Tag/m² Grundfläche 0,40 0,30 0,20 0,10 b) bei Aufstellung von mehr als zehn Tagen vom ersten Tag an je Tag/m² Grundfläche 0,80 0,60 0,40 0,20 Anmerkung: Buchstabe a) findet bei einem Containerwechsel keine nochmalige Anwendung; die Gesamtdauer wird angerechnet 4.3.4 Abstellen von Containern innerhalb Mikro-Depot-Standorten, z. B. für Kurier-, Express-, Paket-Dienste je Monat/m² Grundfläche 3,00 für alle Wertstufen Anmerkung: Bei gestapelten Containern Grundfläche je Container 4.3.5 Sonstige Container je Tag/m² Grundfläche 3,00 2,50 2,00 1,50 Anmerkung: Bei gestapelten Containern Grundfläche je Container 4.4 Automaten (auch an Kiosken), Kinderspielgeräte, Personenwaagen u. ä. je Jahr/Gegenstand 104,00 96,00 88,00 80,00 4.5 Fahnenmasten, Bodenhülsen und dergl. je Jahr/Gegenstand 50,00 € für alle Wertstufen 4.6 Mobile Baukräne, Hebebühnen, Schrägaufzüge u. ä. je Tag und Standort 25,00 € für alle Wertstufen 4.7 Telefonzellen, -hauben, -stelenje Monat und Fernsprecheinrichtung 20,00 € für alle Wertstufen 4.8 Postablagekästenje Monat/m2/ Kasten 15,00 12,00 9,00 6,00 4.9 Sonstige bauliche Anlagen und Gegenstände je Monat/m2 15,00 € für alle Wertstufen 5 Sondernutzungen im Zusammenhang mit baulichen Maßnahmen 5.1 a) Inanspruchnahme von Straßen innerhalb von Tempo 30-Zonen und verkehrsberuhigten Bereichen sowie von Straßen mit einer Geschwindigkeitsbeschränkung unter 30 km/h für die unter Berücksichtigung von § 11 Abs. 3 Satz 2 BerlStrG in der Sondernutzungserlaubnis festgelegte Nutzungszeit nicht dem Fahrzeugverkehr dienende Straßenbestandteile wie Gehweg, Grünanlagen, Trenn-, Rand- oder Sicherheitsstreifen alle Straßenbestandteile, die dem fließenden und ruhenden Fahrzeugverkehr zu dienen bestimmt sind je Monat/m2 2,00 € 4,00 € Bei Überschreitung der mit der Sondernutzungserlaubnis festgelegten Nutzungszeit je Monat/m2 5,00 € 10,00 € für alle Wertstufen b) Inanspruchnahme aller anderen Straßen für die unter Berücksichtigung von § 11 Abs. 3 Satz 2 BerlStrG in der Sondernutzungserlaubnis festgelegte Nutzungszeit nicht dem Fahrzeugverkehr dienende Straßenbestandteile wie Gehweg, Grünanlagen, Trenn-, Rand- oder Sicherheitsstreifen alle Straßenbestandteile, die dem fließenden und ruhenden Fahrzeugverkehr zu dienen bestimmt sind je Monat/m2 4,00 € 7,50 € Bei Überschreitung der mit der Sondernutzungserlaubnis festgelegten Nutzungszeit je Monat/m2 10,00 € 20,00 € für alle Wertstufen 5.2 Inanspruchnahme von Straßen durch Versorgungsunternehmen, sofern die Entgelt- bzw. Gebührenregelung nicht gesetzlich oder durch Konzessionsverträge getroffen worden ist für die unter Berücksichtigung von § 11 Abs. 3 Satz 2 BerlStrG in der Sondernutzungserlaubnis festgelegte Nutzungszeit je Monat/m2 1,00 € für alle Wertstufen Bei Überschreitung der mit der Sondernutzungserlaubnis festgelegten Nutzungszeit (siehe § 1 Abs. 4 ) je Monat/m2 2,50 € für alle Wertstufen mindestens 25,00 € für alle Wertstufen 5.3 Zuganker, Pfähle, Rammträger, Bohlwände u. ä. für die Zeit ihrer Funktion je Monat/Anker, Pfahl, Rammträger u. ä. bzw. m Bohlwand (einschl. Träger) 12,50 € für alle Wertstufen Verbleiben Zuganker, Pfähle u. ä. nach Beendigung ihrer Funktion mit Erlaubnis der Straßenbaubehörde im Straßengrund je Stück bzw. je m Bohlwand 750,00 € für alle Wertstufen 6 Stillgelegte Anlagen 6.1 Leitungen, Kanäle, Gleise und ähnliche Anlagen, die ohne Funktion im Straßenland verbleiben je Jahr/m 10,00 € für alle Wertstufen 7 Sondernutzungen für das gewerbliche Anbieten von Mietflotten 7.1 Stationsbasiertes Anbieten 7.1.1 Fahrräder, Elektrokleinstfahrzeuge u. Ä. je Monat/m² a) im Innenstadtbereich (innerhalb des S-Bahn-Rings) 3,00 für alle Wertstufen b) außerhalb des S-Bahn-Rings gebührenfrei für alle Wertstufen 7.1.2 Lastenfahrräder je Monat/m² a) im Innenstadtbereich (innerhalb des S-Bahn-Rings) 0,50 für alle Wertstufen b) außerhalb des S-Bahn-Rings gebührenfrei für alle Wertstufen 7.1.3 Kleinkrafträder (Motorroller, Leichtkrafträder u. Ä.) je Monat/m² a) im Innenstadtbereich (innerhalb des S-Bahn-Rings) 4,00 für alle Wertstufen b) außerhalb des S-Bahn-Rings gebührenfrei für alle Wertstufen Anmerkung zu 7.1.1, 7.1.2 und 7.1.3: Für die Flächenberechnung ist die insgesamt freigehaltene Fläche maßgeblich (eigentliche Stellfläche sowie Infrastruktur). Elektro-Ladeinfrastruktur wird gesondert berechnet. Für Stationen, auf denen sowohl Fahrräder u. Ä. oder Lastenfahrräder oder auch Kleinkrafträder u. Ä. zur Miete angeboten werden, kommt die jeweils teurere Tarifstelle zur Anwendung. Gebühren für stationsbasiertes Anbieten fallen zusätzlich zu Gebühren für stationsunabhängiges Anbieten an. 7.1.4 Carsharing je Monat/Stellplatz a) Innenstadtbereich (innerhalb des S-Bahn-Rings) 1. Stellplatz, der ausschließlich für elektrisch betriebene Fahrzeuge ausgewiesen ist 10,00 für alle Wertstufen 2. sonstiger Stellplatz 20,00 für alle Wertstufen b) außerhalb des S-Bahn-Rings 1. Stellplatz, der ausschließlich für elektrisch betriebene Fahrzeuge ausgewiesen ist 5,00 für alle Wertstufen 2. sonstiger Stellplatz 10,00 für alle Wertstufen Anmerkung: Flächen für stationsbasiertes Carsharing werden von einer etwaigen Parkraumbewirtschaftung ausgenommen. Elektro-Ladeinfrastruktur wird gesondert berechnet. 7.2 Stationsunabhängiges Anbieten (sogenannte „Freefloater“) 7.2.1 Fahrräder, Elektrokleinstfahrzeuge u. Ä. je Monat/Fahrzeug a) im Innenstadtbereich (innerhalb des S-Bahn-Rings) 3,00 für alle Wertstufen b) außerhalb des S-Bahn-Rings gebührenfrei für alle Wertstufen 7.2.2 Lastenfahrräder je Monat/Fahrzeug a) im Innenstadtbereich (innerhalb des S-Bahn-Rings) 0,50 für alle Wertstufen b) außerhalb des S-Bahn-Rings gebührenfrei für alle Wertstufen 7.2.3 Kleinkrafträder (Motorroller, Leichtkrafträder u. Ä.) je Monat/Fahrzeug a) im Innenstadtbereich (innerhalb des S-Bahn-Rings) 4,00 für alle Wertstufen b) außerhalb des S-Bahn-Rings gebührenfrei für alle Wertstufen 8. Sonstige Sondernutzungen je Monat 15,00 bis 2.500,00 für alle Wertstufen
Gebührenverzeichnis
Anlage 1(zu § 1 Abs. 1 Satz 1)GebührenverzeichnisÜbersicht1 Handel und Gewerbeausübung auf Straßenland1.1 -Ortsgebundene und mobile Standplätze1.2 - Märkte und Veranstaltungen (Stand- und Lagerfläche)1.3 - Nutzungen in Verbindung mit Gaststätten und Imbissläden auf Anliegergrundstücken und mit Imbisskiosken1.4 - Herausstellen von Waren1.5 - Verschiedenes2 Sondernutzungen durch Anlagen, die mit Anliegergrundstücken verbunden sind und nicht zum Anliegergebrauch zählen2.1 - Im Straßengrund2.2 - Auf und über der Straße3 Sondernutzungen durch Leitungen und Kanäle4 Freistehende und bewegliche Anlagen und Gegenstände5 Sondernutzungen im Zusammenhang mit baulichen Maßnahmen6 Stillgelegte Anlagen7 Sonstige Sondernutzungen TarifstelleGebührentatbestandGebühr in € nach den Wertstufen IIIIIIIV 1 Handel und Gewerbeausübung auf Straßenland 1.1 Ortsgebundene und mobile Standplätze 1.1.1 Handel mit Imbisswaren und Getränken je m² monatlich 54,00 41,00 27,00 13,00 1.1.2 Handel mit Zeitungen, Zeitschriften und Tabakwaren je m² monatlich 18,00 14,00 9,00 5,00 1.1.3 Handel mit sonstigen Waren je m² monatlich 22,00 17,00 12,00 7,00 Anmerkung: Tarifstelle 1.1.2 gilt ausschließlich für den Handel mit Zeitungen, Zeitschriften und Tabakwaren. Werden auch andere Warenarten gehandelt, ist das Verhältnis der erzielten Warenumsätze zueinander zu ermitteln und die Gebühr entsprechend festzusetzen. Den notwendigen Nachweis hierüber hat der Sondernutzer zu erbringen. Wird dieser Nachweis innerhalb einer im Einzelfall zu bestimmenden angemessenen Frist nicht erbracht, ist die Gebühr für den Handel mit sonstigen Waren festzusetzen. 1.1.4 Für Handels- und sonstige Dienstleistungsstände u. ä. an einem oder an mehreren bestimmten Standorten, die für einen kürzeren Zeitraum als einen Monat aufgestellt werden, je m² täglich 2,50 2,00 1,50 1,00 1.1.5 Verkauf von Waren aus Fahrzeugen ohne festen Standort je Fahrzeug monatlich 50,00 € für alle Wertstufen 1.1.6 Verkauf von Imbisswaren aus tragbaren Behältnissen (sog. Bauchladenhandel) ohne festen Standort monatlich 100,00 € für alle Wertstufen 1.1.7 Sonstiger Warenverkauf (ohne Imbiss) aus tragbaren Behältnissen (sog. Bauchladenhandel) ohne festen Standort monatlich 50,00 € für alle Wertstufen 1.1.8 Handel mit Weihnachtsbäumen (Lager- und Verkaufsfläche) je m² und Saison 3,00 € für alle Wertstufen 1.2 Märkte und Veranstaltungen (Stand- und Lagerfläche) 1.2.1 Wochenmärkte (private und städtische) je m² und Markttag 0,13 0,12 0,11 0,10 1.2.2 Kunst- und Trödelmärkte je m² und Markttag 0,35 0,32 0,29 0,26 1.2.3 Sondernutzungen im Zusammenhang mit Veranstaltungen, auch wenn diese öffentlich gefördert sind, mit Ausnahme der Sondernutzungen, die von den in § 8 Abs. 2 Genannten selbst ausgeübt werden a) Handelsstände, Werbestände und dergleichen je m2/Tag 3,25 3,00 2,75 2,50 b) Handelsstände mit selbstgefertigtem Kunsthandwerk je m2/Tag 0,65 0,60 0,55 0,50 c) sonstige Stände und Aufbauten (Bierzelte, Losbuden und dergl.) je m2/Tag 0,65 0,60 0,55 0,50 d) Fahrgeschäfte wie Karussels, Autoscooter und dergl. je m2/Tag 0,35 0,32 0,29 0,26 e) bei Absperrung des Geländes, sofern dies zulässig ist, zusätzlich für die Begehungsfläche je m2/Tag 0,35 0,32 0,29 0,26 f) bei besonderen Großveranstaltungen, die die gemeingebräuchliche Nutzung der Straße tatsächlich verhindern, z. B. Love-Parade, Silvester am Brandenburger Tor, zusätzlich für die Begehungsfläche je m2/Tag 0,50 € für alle Wertstufen Anmerkung: Sofern Veranstaltungen über 10 Tage hinausgehen, ist von Montag bis Freitag die Hälfte der Gebühren zu erheben. Für Sonnabende, Sonn- und Feiertage ist der volle Gebührensatz zu entrichten. Für die Zeiten des Auf- und Abbaues, sofern dieser nicht am ersten bzw. letzten Veranstaltungstag vorgenommen wird, sowie für Ruhetage, d. h. für Tage, an denen die Veranstaltung nicht stattfindet, werden nur 50 % der festzusetzenden Gebühren je Tag berechnet. 1.2.4 Einzelne Handelsstände, die anlässlich von Großveranstaltungen (z. B. Sportveranstaltungen) unabhängig vom jeweiligen Veranstalter im Umfeld der Veranstaltungen auf öffentlichem Straßenland betrieben werden, je Tag 65,00 € für alle Wertstufen 1.2.5 Zirkusse, Straßentheater u. ä. je m2/Tag 0,35 0,30 0,25 0,20 1.2.6 Werbeveranstaltungen von Anliegern, die länger als einen Tag dauern, ab 2. Tag je Tag ohne Verkauf 65,00 60,00 55,00 50,00 mit Verkauf 130,00 120,00 110,00 100,00 1.3 Nutzungen in Verbindung mit Gaststätten und Imbissläden auf Anliegergrundstücken und mit Imbisskiosken 1.3.1 Herausstellen von Tischen und Sitzgelegenheiten zu Schankzwecken je Jahr/m2 16,25 15,00 13,75 12,50 1.3.2 Schankveranden je Monat/m2 13,00 12,00 11,00 10,00 1.3.3 Herausstellen von Stehtischen je Monat/m2 Tischfläche 32,50 30,00 27,50 25,00 1.4 Herausstellen von Waren 1.4.1 Bei Inanspruchnahme der Fläche vor dem Schaufenster durch den Anlieger über 1,5 m Tiefe hinaus und auf sonstigen Flächen je Jahr/m2 39,00 36,00 33,00 30,00 1.5 Verschiedenes 1.5.1 Lotteriehäuschen je Lotteriehäuschen und Lotterie 25,00 € für alle Wertstufen 1.5.2 Ausstellungsfläche je Lotterie/m2 2,50 € für alle Wertstufen 1.5.3 Sondernutzungen im Zusammenhang mit Filmaufnahmen je Tag und Dreh- bzw. Standort 65,00 € für alle Wertstufen 2 Sondernutzungen durch Anlagen, die mit Anliegergrundstücken verbunden sind und nicht zum Anliegergebrauch zählen 2.1 Im Straßengrund 2.1.1 Einwurfschächte, Kellerschächte, Sockel, Fundamente von Bauten und Einfriedungen, Pfeilerverstärkungen u. ä. je Jahr/m2 23,00 € für alle Wertstufen 2.1.2 Anlagen mit Raumgewinn für den Anlieger für die gesamte Fläche je Jahr/m3 umbauten Raumes bei einem Bodenrichtwert für das Anliegergrundstück bis zu 250,- €/m² 2,50 € 500,- €/m² 3,00 € 750,- €/m² 3,50 € 1 000,- €/m² 4,00 € 1 250,- €/m² 4,50 € Für jeden weiteren Mehrbetrag von 250,- €/m² Bodenrichtwert ist die Sondernutzungsgebühr um 0,50 € anzuheben. Die Höchstgrenze beträgt 25,00 €. 2.2 Auf und über der Straße 2.2.1 Vorbauten (z. B. Balkone), Stufen, Rampen, Schaukästen, Automaten u. ä. je Jahr/m2 überbauter Fläche je Anlage: 25,00 € für alle Wertstufen 2.2.2 Anlagen mit Raumgewinn für den Anlieger für die gesamte Fläche je Jahr/m3 umbauten Raumes bei einem Bodenrichtwert für das Anliegergrundstück bis zu 250,- €/m² 2,50 € 500,- €/m² 3,00 € 750,- €/m² 3,50 € 1 000,- €/m² 4,00 € 1 250,- €/m² 4,50 € Für jeden weiteren Mehrbetrag von 250,- €/m² Bodenrichtwert ist die Sondernutzungsgebühr um 0,50 € anzuheben. Die Höchstgrenze beträgt 25,00 €. 2.2.3 Vordächer, Eingangsüberdachungen u. ä. (ohne Werbeanlagen) für die überbaute Fläche je Jahr/m2 2,50 € für alle Wertstufen mindestens 20,00 € 2.2.4 Werbeanlagen wie Schilder, Beschriftungen, Lichtwerbungen, Fremdwerbung an Baugerüsten u. ä. je Monat/m² der für Werbung benutzbaren gesamten Fläche (Werbefläche), bei Baugerüsten der tatsächlich für Werbung genutzten Fläche 19,50 18,00 16,50 15,00 3 Sondernutzungen durch Leitungen und Kanäle 3.1 Im Straßengrund in Betrieb befindliche Leitungen, Kanäle und ähnliche Anlagen, die keine Hausanschlüsse sind je Jahr/m 1,00 € für alle Wertstufen mindestens 15,00 € 3.2 Leitungen (z. B. Freileitungen, Druckrohrleitungen einschl. der Ständer) je Monat/m 1,00 € für alle Wertstufen 4 Freistehende und bewegliche Anlagen und Gegenstände 4.1 Werbeanlagen, Werbefahrzeuge, Säulen, Werbung im Zusammenhang mit Baustelleneinrichtungen, Schaukästen, Uhren, Vitrinen u. ä. je Monat/m² der für Werbung benutzbaren Fläche (bei Vitrinen die Ansichtsflächen) 19,50 18,00 16,50 15,00 4.2 Zirkuswerbung je Anlage 2,50 € für alle Wertstufen 4.3 Sammelcontainer für Altmaterialien zur Rohstoffwiedergewinnung je Monat/m²/Container (Aufstellflächen) 3,00 € für alle Wertstufen 4.4 Automaten (auch an Kiosken), Kinderspielgeräte, Personenwaagen u. ä. je Jahr/Gegenstand 104,00 96,00 88,00 80,00 4.5 Fahnenmasten, Bodenhülsen und dergl. je Jahr/Gegenstand 50,00 € für alle Wertstufen 4.6 Mobile Baukräne, Hebebühnen, Schrägaufzüge u. ä. je Tag und Standort 25,00 € für alle Wertstufen 4.7 Telefonzellen, -hauben, -stelen je Monat und Fernsprecheinrichtung 45,00 40,00 35,00 30,00 4.8 Sonstige bauliche Anlagen und Gegenstände je Monat/m2 15,00 € für alle Wertstufen 5 Sondernutzungen im Zusammenhang mit baulichen Maßnahmen 5.1 a) Inanspruchnahme von Straßen innerhalb von Tempo 30-Zonen und verkehrsberuhigten Bereichen sowie von Straßen mit einer Geschwindigkeitsbeschränkung unter 30 km/h für die unter Berücksichtigung von § 11 Abs. 3 Satz 2 BerlStrG in der Sondernutzungserlaubnis festgelegte Nutzungszeit Gehweg übriger Straßenraum je Monat/m2 2,00 € 4,00 € Bei Überschreitung der mit der Sondernutzungserlaubnis festgelegten Nutzungszeit je Monat/m2 5,00 € 10,00 € für alle Wertstufen b) Inanspruchnahme aller anderen Straßen für die unter Berücksichtigung von § 11 Abs. 3 Satz 2 BerlStrG in der Sondernutzungserlaubnis festgelegte Nutzungszeit Gehweg übriger Straßenraum je Monat/m2 4,00 € 7,50 € Bei Überschreitung der mit der Sondernutzungserlaubnis festgelegten Nutzungszeit je Monat/m2 10,00 € 20,00 € für alle Wertstufen 5.2 Inanspruchnahme von Straßen durch Versorgungsunternehmen, sofern die Entgelt- bzw. Gebührenregelung nicht gesetzlich oder durch Konzessionsverträge getroffen worden ist für die unter Berücksichtigung von § 11 Abs. 3 Satz 2 BerlStrG in der Sondernutzungserlaubnis festgelegte Nutzungszeit je Monat/m2 1,00 € für alle Wertstufen Bei Überschreitung der mit der Sondernutzungserlaubnis festgelegten Nutzungszeit (siehe § 1 Abs. 4 ) je Monat/m2 2,50 € für alle Wertstufen mindestens 25,00 € für alle Wertstufen 5.3 Zuganker, Pfähle, Rammträger, Bohlwände u. ä. für die Zeit ihrer Funktion je Monat/Anker, Pfahl, Rammträger u. ä. bzw. m Bohlwand (einschl. Träger) 12,50 € für alle Wertstufen Verbleiben Zuganker, Pfähle u. ä. nach Beendigung ihrer Funktion mit Erlaubnis der Straßenbaubehörde im Straßengrund je Stück bzw. je m Bohlwand 750,00 € für alle Wertstufen 6 Stillgelegte Anlagen 6.1 Leitungen, Kanäle, Gleise und ähnliche Anlagen, die ohne Funktion im Straßenland verbleiben je Jahr/m 10,00 € für alle Wertstufen 7 Sonstige Sondernutzungen Gebühren für Sondernutzungen, die in diesem Verzeichnis nicht enthalten sind, sind im Einvernehmen mit der für das Straßenrecht zuständigen Senatsverwaltung möglichst nach vergleichbaren Sondernutzungen zu bestimmen.
Anlage 2 (zu § 2 Abs. 1)WertstufeneinteilungSofern die Grenzen eines Bereichs durch Straßen oder Plätze definiert werden, sind diese Bestandteil des Bereiches. Bezirk Wertstufe I Wertstufe II Wertstufe III Wertstufe IV Mitte Zentrumsbereich Mitte Startpunkt S-Bahnring/Humboldthafen S-Bahnring von Humboldthafen bis Paulstraße, Paulstraße von S-Bahnring bis Großer Stern, Großer Stern (zuzüglich Altonaer Straße bis Hansa-Platz, sofern es sich um Veranstaltungen handelt, die den Großen Stern beinhalten), Straße des 17. Juni von Großer Stern bis westliche Bezirksgrenze, südwestliche Bezirksgrenze von Straße des 17. Juni bis Olof-Palme-Platz, Olof-Palme-Platz, Budapester Straße von Olof-Palme-Platz bis Corneliusbrücke, Corneliusbrücke, Stülerstraße (einschließlich Klingelhöferstraße), Tiergartenstraße von Klingelhöferstraße bis Kemperplatz, Kemperplatz, David-Ben-Gurion-Straße von Kemperplatz bis Potsdamer Straße, Potsdamer Straße von David-Ben-Gurion-Straße bis Reichpietschufer, Reichpietschufer bis Gabriele-Tergit-Promenade, Gabriele-Tergit-Promenade, Stresemannstraße von Gabriele-Tergit-Promenade bis Potsdamer Platz, Leipziger Platz, Leipziger Straße bis Wilhelmstraße, Wilhelmstraße bis Unter den Linden, Unter den Linden bis Friedrichstraße, Friedrichstraße bis Bezirksgrenze, Friedrichstraße bis Mohrenstraße, Mohrenstraße bis Hausvogteiplatz, Hausvogteiplatz, Oberwallstraße bis Werderscher Markt, Werderscher Markt, Schlossplatz, Rathausbrücke, Spreeufer bis Mühlendamm, Mühlendamm, Grunerstraße, Alexanderplatz, Karl-Liebknecht-Straße bis Unter den Linden, Spree bis zur Weidendammer Brücke, Friedrichstraße bis unter den Linden, Unter den Linden bis Wilhelmstraße, Wilhelmstraße bis Reichstagufer, Reichstagufer bis Berlin-Spandauer Schifffahrtskanal und weiter bis S-Bahnring/Humboldthafen. Hauptzentrum Spandauer Vorstadt Startpunkt Oranienburger Tor Friedrichstraße bis zur Weidendammer Brücke, am Spreeufer entlang bis zum Stadtbahnviadukt, am Stadtbahnviadukt bis Rochstraße, Rochstraße bis Münzstraße, Münzstraße bis Alte Schönhauser Straße, Torstraße bis Oranienburger Tor.Hauptzentrum Müllerstraße Müllerstraße von Gerichtstraße bis Seestraße. Besonderes Stadtteilzentrum Leipziger Straße Leipziger Straße von Wilhelmstraße bis Spittelmarkt.Erweiterter Bereich Müllerstraße (besonderes Stadtteilzentrum) Müllerstraße von Gerichtstraße bis Chausseestraße, Müllerstraße von Seestraße bis Scharnweberstraße, Luxemburger Straße, zwischen Müllerstraße und Genter Straße, Seestraße, zwischen Genterstraße und Turiner Straße.Besonderes Stadtteilzentrum Turmstraße Turmstraße von Stromstraße bis Beusselstraße. alle übrigen Straßen Friedrichshain-Kreuzberg Hauptzentrum Ring-Center Frankfurter Allee zwischen Bezirksgrenze und Pettenkoferstraße, Pettenkoferstraße von Frankfurter Allee bis Rigaer Straße, Rigaer Straße von Pettenkoferstraße bis S-Bahnhof. besonderes Stadtteilzentrum Hermannplatz Hermannplatz von Hasenheide bis Urbanstraße, Hasenheide von Hermannplatz bis Hausnummer 12. alle übrigen Straßen Pankow Antonplatz, Berliner Allee von Einmündung Gürtelstraße bis Indira-Gandhi-Straße, Berliner Straße in Pankow, Breite Straße von Einmündung Berliner Straße bis Schönholzer Straße, Greifswalder Straße, Prenzlauer Allee von Einmündung Heinrich-Roller-Straße bis Ostseestraße, Schönhauser Allee von Sredzkistraße bis Berliner Straße. Ortsteil Blankenburg: Alt-Blankenburg von Schäferstege bis Einmündung Gernroder Straße; alle übrigen Straßen Ortsteil Buch: Wiltbergstraße von Einmündung Röbellweg bis Walter-Friedrich-Straße; Ortsteil Karow: Achillesstraße von Einmündung Am Elsebrocken bis Lossebergplatz, Alt-Karow, Bucher Chausee von Schönerlinder Weg bis Achillesstraße; Ortsteil Niederschönhausen: Hermann-Hesse-Straße von Pastor-Niemöller-Platz bis Wackenbergstraße, Pastor-Niemöller-Platz; Ortsteil Pankow: Florastraße von Berliner Straße bis Mühlenstraße, Wollankstraße; Ortsteil Prenzlauer Berg: Danziger Straße von Eberswalder Straße bis Einmündung Bötzowstraße, Eberswalder Straße, Husemannstraße, Kastanienallee, Knaackstraße von Einmündung Sredzkistraße bis Rykestraße, Kollwitzstraße, Sredzkistraße von Knaackstraße bis Kollwitzstraße, Oderbergerstraße, Wörther Straße von Kollwitzstraße bis Knaackstraße; Ortsteil Weißensee: Gustav-Adolf-Straße von Caligariplatz bis Langhansstraße, Langhansstraße von Einmündung Gustav-Adolf-Straße bis Antonplatz; Ortsteil Wilhelmsruh: Hauptstraße von Einmündung Hertzstraße bis Schillerstraße. Charlottenburg-Wilmersdorf Bereich Zoo Tauentzienstraße ab Europacenter, bzw. Nr. 13 gegenüberliegende Straßenseite bis Nr. 7B bzw. 18A, Breitscheidplatz, Kurfürstendamm Nr. 11/237 bis Nr. 31/212 (Kreuzung Uhlandstraße), Fasanenstraße von Nr. 27/75 bis Nr. 12/81 Gebiet Bahnhof/S-Bahnhof Zoologischer Garten, Hardenbergplatz bis zur Bezirksgrenze am Zoo entlang, Hardenbergstraße von Hardenbergplatz bis Budapester Straße, Budapester Straße bis zur Bezirksgrenze Joachimstaler Platz, Joachimstaler Straße ab Joachimstaler Platz bis zum U-Bahnhof Zoo, Nürnberger Straße von Nr. 60/11 bis zur Bezirksgrenze, Kantstraße von Nr. 12A/155 bis Nr. 1/166. Hauptzentren Pariser Straße von Nr. 24/35 bis Nr. 17/44, Ludwigkirchplatz, Ludwigkirchstraße, Fasanenplatz, innerer S-Bahnring bis zur Bezirksgrenze, ausgenommen die Gebiete 1 und 2 + Rathenauplatz, Kurfürstendamm, Trabener Steg, Halenseestraße ab Rathenauplatz bis zur Bahnlinie, Friedhof Grunewald,Kaiserdamm, Theodor-Heuss-Platz, Reichsstraße incl. Steubenplatz,Rüdesheimer Platz,Berkaer Straße ab Nr. 36/8 bis Breite Straße, Breite Straße bis Nr. 13/37 B,Roseneck, Hohenzollerndamm ab Roseneck bis Nr. 92/110 A. alle übrigen Straßen Schloßgarten, Schloß Charlottenburg, Spandauer Damm vor dem Luisenplatz und dem Schloß, Schloßstraße Nr. 69 und 70/1 und 1A, Ägyptisches Museum/Heimatmuseum, Bröhan Museum/Antikenmuseum, Wilmersdorfer Straße von Nr. 147/29 bis Nr. 108/66A, Messegelände, Eissporthalle, Deutschlandhalle, ICC, Messedamm ab Kreuzung Jafféstraße bis zur Kreuzung Bredtschneiderstraße, Jafféstraße, Wandalenallee Nr. 40 bis Nr. 2, Masurenallee, St. Hildegard-Krankenhaus, Hammarskjöldplatz, Neue Kantstraße ab Masurenallee bis zur Ostpreußenbrücke, Zentraler Omnibusbahnhof, Friedhof Heerstraße, Olympische Straße vom Olympischen Platz bis zur Olympischen Brücke, Gelände um das Olympia-Stadion bis zur Linie am Brombeerweg entlang, Ruhleben bis zur Hauptwerkstatt Grunewald, Waldbühne, Murellenschlucht bis zur Bezirksgrenze, Glockenturmstraße von Am Glockenturm bis zur Glockenturmbrücke, Schirwindter Allee von Passenheimer Straße bis zur Schirwindter Brücke, Passenheimer Straße von Am Glockentum bis zur Passenheimer Brücke, Coubertinplatz bis zur Flatowbrücke Adenauerplatz Kurfürstendamm ab Nr. 69/165 bis Nr. 33/22, Mommsenstraße ab Nr. 57 bis Nr. 1, Olivaer Platz 11-16, Leibnizstraße Nr. 46-60, Wielandstraße 15-34, Schlüterstraße 34-51, Bleibtreustraße 19-40, Knesebeckstraße, Uhlandstraße von Nr. 33/165 bis Nr. 27/175, Fasanenstraße 22-31/67-74, Meinekestraße 1-11/18-27, Rankestraße 14-1/35-21, Savignyplatz, Kantstraße Nr. 146 bis Nr. 150 A, Lietzenburger Straße Nr. 52 bis Nr. 107, Eislebener Straße, Augsburger Straße 19-44, Los-Angeles-Platz, Nürnberger Straße ab Nr. 24 A bis Nr. 12, Marburger Straße. Spandau Hauptzentrum Altstadt Spandau Am Bahnhof Spandau, Altstädter Ring, Am Juliusturm (zwischen Falkenseer Platz und Juliusturmbrücke), Am Wall, Augustaufer, Breite Straße, Brunsbütteler Damm (zwischen Am Bahnhof Spandau und Klosterstraße), Carl-Schurz-Straße, Charlottenstraße, Falkenseer Platz, Fischerstraße, Havelstraße, Hertefeldstraße, Jüdenstraße (Kinkelstraße), Kammerstraße, Kirchgasse, Klosterstraße (zwischen Ruhlebener Straße und Stabholzgarten), Lindenufer, Markt, Marktstraße, Mauerstraße, Mönchstraße, Moritzstraße Parkplatz Lindenufer, Reformationsplatz, Ritterstraße, Ruhlebener Straße (zwischen Klosterstraße und Dischinger Brücke), Seegefelder Straße (zwischen Am Bahnhof Spandau und Altstädter Ring), Stabholzgarten Viktoriaufer, Wasserstraße. alle übrigen Straßen Steglitz-Zehlendorf Schloßstraße von Bornstraße bis Am Fichtenberg, Albrechtstraße von Schloßstraße bis Sedanstraße/ Lauenburger Straße (einschließlich Hermann-Ehlers-Platz), Albrechtstraße von Bismarckstraße bis Siemensstraße/Halskestraße, Kaiser-Wilhelm-Straße/Lankwitzer Straße von Bruchwitzstraße bis Kranoldplatz (einschließlich Kranoldplatz), Clayallee von Berliner Straße/Potsdamer Straße bis Winfriedstraße/Schmarjestraße, Teltower Damm von Berliner Straße/Potsdamer Straße bis Mühlenstraße/Schönower Straße, Potsdamer Straße von Fischerhüttenstraße bis Teltower Damm/Clayallee, Berliner Straße von Teltower Damm/Clayallee bis Charlottenburger Straße, Machnower Straße von Teltower Damm bis Schönower Straße, Königin-Luise-Straße von Im Winkel bis Thielallee/Pacelliallee, Schorlemerallee von Breitenbachplatz bis Spilstraße/Englerallee, Breitenbachplatz, Königstraße (Wannsee) zwischen Hugo-Vogel-Straße und Am Großen Wannsee/Am Kleinen Wannsee, Wilhelmplatz - nördlich begrenzt durch die Schäferstraße - südlich durch die Glienicker Straße, Hohenzollernplatz - begrenzt durch: südliche Grundstücksgrenze Hohenzollernplatz 5, westliche Grundstücksgrenze Hohenzollernplatz 3 + 4, nördliche Grundstücksgrenze Hohenzollernplatz 1 + 2, östliche Grenze des Bahngeländes, Mexikoplatz begrenzt durch Bülowstraße westl. Hausecke Nr. 1, Beerenstraße westl. Hausecke Nr. 57 + 66, Argentinische Allee südl. Hausecke Nr. 1 + 2, Limastraße südl. Hausecke Nr. 1 + 2, Am Schlachtensee südl. Hausecke Nr. 2, Bahngelände, U-Bahnhofsvorplatz Onkel-Toms-Hütte (Onkel-Tom-Straße), U-Bahnhofsvorplatz Onkel-Toms-Hütte (Riemeisterstraße), Martin-Buber-Straße von Potsdamer Straße bis Kirchstraße, Kirchstraße von Martin-Buber-Straße bis Teltower Damm. Gutsmuthsstraße von Hackerstraße bis Schloßstraße, Markelstraße von Hackerstraße bis Schloßstraße, Treitschkestraße von Lepsiusstraße bis Schloßstraße, Schildhornstraße von Lepsiusstraße bis Schloßstraße, Ahornstraße von Lepsiusstraße bis Schloßstraße, Zimmermannstraße von Rothenburgstraße bis Schloßstraße, Muthesiusstraße von Rothenburgstraße bis Schloßstraße, Grunewaldstraße von Rothenburgstraße bis Schloßstraße, Wrangelstraße von Wulffstraße bis Schloßstraße, Grenzburgstraße von Wulffstraße bis Schloßstraße, Braillestraße von Wulffstraße bis Schloßstraße, Waetzoldstraße von Rothenburgstraße bis Schloßstraße, Am Fichtenberg von Rothenburgstraße bis Schloßstraße, Drakestraße von Ringstraße bis Unter den Eichen, Hindenburgdamm von Moltkestraße bis Schloßstraße (einschl. Händelplatz), Am Bäkequell von Fronhoferstraße bis Schloßstraße, Wolffensteindamm von Fronhoferstraße bis Schloßstraße, Kieler Straße von Düppelstraße bis Schloßstraße, Deitmerstraße von Düppelstraße bis Schloßstraße, Hubertusstraße von Düppelstraße bis Schloßstraße, Feuerbachstraße von Holsteinische Straße bis Schloßstraße, Schöneberger Straße von Holsteinische Straße bis Schloßstraße, Bismarckstraße von Feuerbachstraße bis Bergstraße, Steglitzer Damm von Sedanstraße/Lauenburger Straße bis Halskestraße/Munsterdamm, Leonorenstraße von Bernkastler Straße bis Kaiser-Wilhelm-Straße, Clayallee von Winfriedstraße/Schmarjestraße bis Pücklerstraße, Teltower Damm von Mühlenstraße bis Beeskowdamm, Potsdamer Chaussee von Quantzstraße bis Potsdamer Straße, Potsdamer Straße von Potsdamer Chaussee bis Fischerhüttenstraße, Berliner Straße von Charlottenburger Straße bis Thielallee/Dahlemer Weg, Chausseestraße, Kronprinzessinnenweg von Königstraße bis Am Sandwerder, Alemannenstraße von Hohenzollernstraße bis Teutonenstraße/Parallelstraße, Prinz-Friedrich-Leopold-Straße von Hohenzollernplatz bis Teutonenstraße, Breisgauer Straße von Altvaterstraße bis Schopenhauerstraße, Königin-Luise-Straße von Clayallee bis Thielallee/Pacelliallee, Königin-Luise-Straße von Im Winkel bis zur Bezirksgrenze, Ladiusstraße von Andréezeile bis Breitensteinweg, Argentinische Allee, Fischerhüttenstraße, Lindenthaler Allee. alle übrigen Straßen Tempelhof-Schöneberg Wittenbergplatz, Tauentzien, (von Nürnberger Straße bis Wittenbergplatz), Kleiststraße, (von Wittenbergplatz bis An der Urania), Passauer Straße, Ansbacher Straße (von Lietzenburger bis Kurfürstenstraße), Bayreuther Straße, Lietzenburger Straße, An der Urania. Rheinstraße, Hauptstraße (von Innsbrucker Platz bis Kleistpark), Hauptstraße (von Breslauer Platz bis Innsbrucker Platz), Innsbrucker Platz, Viktoria-Luise-Platz, Motzstraße (von Hohenstauffenstraße bis Nollendorfplatz), Bundesallee (von Friedrich-Wilhelm-Platz bis Walter-Schreiber-Platz), John-F.-Kennedy-Platz, Welserstraße, Fuggerstraße, Augsburger Straße (von Bezirksgrenze bis Lietzenburger Straße), Potsdamer Straße (von Kleistpark bis Bezirksgrenze), Tempelhofer Damm (von S-Bahnhof bis Teltowkanal), Bahnhofstraße, Mariendorfer Damm (von Teltowkanal bis Reißeckstraße), Winterfeldtplatz, Golzstraße, Gleditschstraße, Kaiser-Wilhelm-Platz, Walter-Schreiber-Platz. Nollendorpflatz und einmündende Straßen, Winterfeldtstraße (von Eisenacher Straße bis Goltzstraße), Akazienstraße, Friedrich-Wilhelm-Platz Bundesallee (von Friedrich-Wilhelm-Platz bis Varziner Straße), Bayerischer Platz und einmündende Straßen, Grunewaldstraße (von Bezirksgrenze bis Martin-Luther-Straße), Friedrich-Karl-Straße (von Tempelhofer Damm bis Attilaplatz), Manfred-von-Richthofen-Straße (von Bayernring bis Tempelhofer Damm), Mariendorfer Damm (von Reißeck bis Körtingstraße), Goltzstraße (von Lichtenrader Damm bis Bahnhofstraße). alle übrigen Straßen Neukölln Karl-Marx-Straße im Abschnitt zwischen Weichselstraße und Karl-Marx-Platz. Hermannplatz zwischen Karl-Marx-Straße und Sonnenallee, Johannisthaler Chaussee zwischen Imbuschweg und Kirschnerweg. alle übrigen Straßen Treptow-Köpenick Bahnhofstraße zwischen Elcknerplatz und Friedrichshagener Straße, Elcknerplatz zwischen Borgmannstraße und Bahnhofstraße, Seelenbinderstraße, Mahlsdorfer Straße zwischen S-Bahnhof Köpenick und Alte Kaulsdorfer Straße, Seelenbinderstraße zwischen Weinbergstraße und Bahnhofstraße, Friedrichshagener Straße zwischen Puchanstraße und Bahnhofstraße. Schnellerstraße von Rixdorfer Straße bis Fennstraße, Brückenstraße von Schnellerstraße bis Spreestraße, Grünauer Straße von Schnellerstraße bis Fennstraße, Sterndamm von Grünauer Straße bis Königsheideweg. alle übrigen Straßen Marzahn-Hellersdorf Keine Straßen Helene-Weigel-Platz, Mehrower Allee, Marzahner Promenade, Elsterwerdaer Platz, Franz-Stenzer-Straße. alle übrigen Straßen Lichtenberg Frankfurter Allee von der Bezirksgrenze bis zur Möllendorffstraße, Möllendorffstraße von Frankfurter Allee bis Deutschmeisterstraße. Prerower Platz mit den angrenzenden Bereichen Wustrower Straße, Falkenberger Chaussee und Zingster Straße. alle übrigen Straßen Reinickendorf Hauptzentrum Tegel Berliner Straße von Am Borsigturm (südl. Teil) bis Am Tegeler Hafen/Schloßstraße, Alt-Tegel, Fußgängerzone Gorkistraße. Kurt-Schumacher-Platz zwischen Kurt-Schumacher-Damm, Scharnweberstraße und Kapweg, Kurt-Schmuacher-Damm 2-6 zzgl. Bereich bis zur Scharnweberstraße, Scharnweberstraße Richtung Süden zwischen Kurt-Schumacher-Platz und Blankestraße alle übrigen Straßen Märkisches Zentrum Wilhelmsruher Damm 142 (Gesobau) bis Senftenberger Ring und Senftenberger Ring bis Ende Parkhaus, Residenzstraße von Kolpingplatz (Alt-Reinickendorf/Klemkestraße) bis Franz-Neumann-Platz (Markstraße/Holländerstraße).
Auf Grund des § 27 Abs. 2 des Berliner Straßengesetzes vom 13. Juli 1999 (GVBl. S. 380), zuletzt geändert durch Artikel I des Gesetzes vom 14. Dezember 2005 (GVBl. S. 754), sowie des § 8 Abs. 3 Satz 3 des Bundesfernstraßengesetzes in der Fassung vom 20. Februar 2003 (BGBl. I S. 286), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. April 2005 (BGBl. I S. 1128), wird verordnet:
Anwendungsbereich
§ 1 Anwendungsbereich(1) Für Sondernutzungen der öffentlichen Straßen in der Baulast des Landes Berlin oder der Bundesrepublik Deutschland werden Gebühren nach dieser Verordnung und dem Gebührenverzeichnis der Anlage 1 erhoben (Sondernutzungsgebühren). Die Gebührenpflicht für Amtshandlungen nach der Verwaltungsgebührenordnung bleibt unberührt.(2) Diese Verordnung gilt nicht für 1. Sondernutzungen durch Unternehmen der öffentlichen Versorgung und ihnen nach § 12 Abs. 1 Satz 2 des Berliner Straßengesetzes gleichgestellte Unternehmen, sofern in anderen gesetzlichen Vorschriften oder Konzessionsverträgen Gebühren-, Entgelt- oder sonstige Kostenerstattungsregelungen enthalten sind;2. Sondernutzungen besonderer Art oder in allen Bezirken einheitlich auszuübende Sondernutzungen, die von oder im Einvernehmen mit der für das Straßenrecht zuständigen Senatsverwaltung in öffentlich-rechtlichen Verträgen zugelassen werden;3. Benutzungen der Bundesfernstraßen nach § 8 Abs. 10 des Bundesfernstraßengesetzes, es sei denn, es liegt eine Beeinträchtigung des Gemeingebrauchs nicht nur von kurzer Dauer vor. (3) Diese Verordnung gilt abweichend von Absatz 2 Nr. 1 in den dort genannten Fällen, soweit die Unternehmen Sondernutzungen ausüben, die nicht unmittelbar der Versorgung dienen. Satz 1 gilt auch für stillgelegte Anlagen, soweit nicht abweichende Regelungen in Konzessionsverträgen vereinbart worden sind. (4) Diese Verordnung gilt ferner in den in Absatz 2 Nr. 1 genannten Fällen bei Sondernutzungen durch Aufgrabungen und Baumaßnahmen, soweit die festgesetzten Fristen überschritten werden.
Schlussvorschriften
§ 10 SchlussvorschriftenDiese Verordnung tritt am 25. Juni 2006 in Kraft.Berlin, den 12. Juni 2006Senatsverwaltung für StadtentwicklungIngeborg Junge-Reyer
Berechnungsgrundsätze
§ 2 Berechnungsgrundsätze(1) Maßgeblich für die Berechnung der Sondernutzungsgebühren ist die Wertstufeneinteilung für die öffentlichen Straßen Berlins gemäß Anlage 2 zu dieser Verordnung in der zum Zeitpunkt der Erteilung der jeweiligen Erlaubnis geltenden Fassung.(2) Bei der Berechnung von Sondernutzungsgebühren nach Maßeinheiten ist das erlaubte Maß zugrunde zu legen, bei Überschreitung des erlaubten Maßes das tatsächlich in Anspruch genommene Maß, im Übrigen jedoch mindestens das jeweilige Berechnungsgrundmaß (m, m2, m3).(3) Angefangene Zeiteinheiten sind voll zu berechnen. Bei Jahresgebühren ist für jeden vollendeten und angefangenen Monat eines nicht vollendeten Jahres ein Zwölftel des Jahresbetrages zu entrichten, sofern die Jahresgebühr höher ist als 25,00 Euro.(4) Bei wiederkehrenden Gebührenschulden ist diese Verordnung in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Gebührenschuldner
§ 3 Gebührenschuldner(1) Gebührenschuldner sind 1. der Erlaubnisnehmer oder sein Rechtsnachfolger,2. wer die Sondernutzung ausübt oder in seinem Interesse ausüben lässt. (2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
Entstehung und Fälligkeit
§ 4 Entstehung und Fälligkeit(1) Die Gebührenpflicht entsteht mit der Erteilung der Erlaubnis. Kann die Sondernutzung aus nicht vom Sondernutzer zu vertretenden Gründen nicht rechtzeitig begonnen werden, entsteht die Gebührenpflicht mit Beginn der Ausübung der Sondernutzung. Gleiches gilt bei unerlaubter Sondernutzung. (2) Die Sondernutzungsgebühren werden durch Gebührenbescheid festgesetzt. Sie werden mit der Bekanntgabe des Gebührenbescheides an den Gebührenschuldner fällig, wenn nicht ein anderer Zeitpunkt bestimmt wird.
Erstattung
§ 5 Erstattung(1) Wird die Erlaubnis widerrufen oder wird angezeigt, dass die Sondernutzung vorzeitig beendet wird, werden auf Antrag für den Zeitraum nach Beendigung der Sondernutzung, frühestens jedoch für den Zeitraum nach Eingang einer Anzeige der Beendigung der Sondernutzung bei der zuständigen Behörde, bereits entrichtete Sondernutzungsgebühren unter Berücksichtigung der Regelungen des § 2 Abs. 3 erstattet. (2) Beträge unter 25,00 Euro werden nicht erstattet.
Ablösung
§ 6 AblösungBei unbefristeten Sondernutzungen können Sondernutzungsgebühren durch die Zahlung eines einmaligen Betrages in 20facher Höhe des Jahresbetrages abgelöst werden. Eine Erstattung nach § 5 entfällt, es sei denn, die Erlaubnis wird widerrufen oder es liegt ein vom Sondernutzer nicht zu vertretender Härtefall vor.
Verjährung und Veränderung von Ansprüchen
§ 7 Verjährung und Veränderung von Ansprüchen(1) Die Ansprüche auf Zahlung von Sondernutzungsgebühren verjähren in drei Jahren. Die Frist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch entstanden ist. (2) Für Stundung, Niederschlagung und Erlass gelten die Vorschriften der Landeshaushaltsordnung.
Gebührenfreiheit
§ 8 Gebührenfreiheit(1) Gebührenfrei sind 1. Briefkästen und Wertzeichengeber,2. Beleuchtungsanlagen, die der Anstrahlung von Bauwerken dienen,3. Beflaggungen aus besonderen Anlässen, Ausschmückungen (Pflanzkübel, Blumenschalen und ähnliches), weihnachtliche Festbeleuchtungen, Brunnen, Bänke, Denkmäler und ähnliches jeweils ohne Wirtschaftswerbung,4. Anlagen, die dem Umweltschutz dienen, mit Ausnahme der Container gemäß Tarifstelle 4.3 der Anlage 1,5. private Hausanschlussleitungen an die öffentliche Ver- und Entsorgung,6. nicht auf einen wirtschaftlichen Vorteil gerichtete Sondernutzungen im Zusammenhang mit Veranstaltungen (z. B. Straßenfeste, Sportveranstaltungen),7. unentgeltliche Prüfmaßnahmen im Interesse der Verkehrssicherheit (zum Beispiel jährliche Beleuchtungsprüfungen),8. Vorbauten sowie mit dem Gebäude verbundene Werbeanlagen oder Warenautomaten im Rahmen des Anliegergebrauchs sowie Apothekenhinweisschilder,9. Werbeveranstaltungen von Anliegern, die nicht länger als einen Tag dauern,10. Gerüstaufstellungen im Zusammenhang mit baulichen Maßnahmen auf Anliegergrundstücken ohne Fremdwerbung,11. Einrichtungen, die für Behinderte geschaffen werden,12. Benutzungen von Gehwegen oder Fußgängerzonen durch Geldtransportfahrzeuge, Fahrzeuge im Verkehrszählereinsatz, Fahrzeuge der Rundfunk- und Fernsehsender im Rahmen der aktuellen Berichterstattung und ähnliches,13. nicht auf einen wirtschaftlichen Vorteil gerichtete Informationsstände,14. Stelltafeln der Parteien und der sonstigen Bewerber im Zusammenhang mit Wahlen,15. Stelltafeln im unmittelbaren Zusammenhang mit Volksbegehren und Volksentscheiden. (2) Gebührenfrei sind Sondernutzungen, die ausgeübt werden durch 1. Behörden und nichtrechtsfähige Anstalten des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der Gemeindeverbände,2. Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, wobei Sondernutzungen von Kirchen, Religionsgemeinschaften und Weltanschauungsgemeinschaften, sofern sie die Rechtsstellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts haben, nur dann gebührenfrei sind, wenn durch sie unmittelbar die Durchführung kirchlicher, religiöser oder weltanschaulicher Zwecke gefördert wird.3. Einrichtungen, die als gemeinnützig, mildtätig oder kirchlichen Zwecken dienend im Sinne der Abgabenordnung anerkannt sind, wenn die Sondernutzung unmittelbar der Durchführung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke dient. (3) Absatz 2 gilt nicht für den Anliegergebrauch überschreitende dauerhafte unterirdische sowie in den Luftraum hineinragende Sondernutzungen und bei Überschreitung der mit der Erlaubnis festgelegten Nutzungszeiten bei Baustelleneinrichtungen. (4) Absatz 2 gilt ebenfalls nicht für Sondervermögen und Betriebe, die einen Wirtschaftsplan aufstellen, sowie für gleichartige erwerbswirtschaftlich ausgerichtete Einrichtungen juristischer Personen des öffentlichen Rechts.
Widerspruchsgebühr
§ 9 WiderspruchsgebührFür die vollständige oder teilweise Zurückweisung eines Widerspruchs gegen die Höhe der nach dieser Verordnung festgesetzten Sondernutzungsgebühr wird eine Gebühr nach der Tabelle zu § 34 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes erhoben.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: gesetze.berlin.de.