Gesetz über die Prüfbehörde nach dem Sozialdienstleister-EinsatzgesetzVom 14. September 2021*)
- Ausfertigungsdatum:
- 14.09.2021
- Fundstelle:
- GVBl. 2021, 1073
Zuständigkeit, Aufgabe
§ 1 Zuständigkeit, AufgabeDas Landesamt für Gesundheit und Soziales nimmt die Aufgabe wahr, den nachträglichen Erstattungsanspruch des Trägers der Eingliederungshilfe des Landes Berlin gemäß § 4 des Sozialdienstleister-Einsatzgesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 575, 578), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 10. März 2021 (BGBl. I S. 335) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung geltend zu machen.
Ausführungsvorschriften
§ 2 AusführungsvorschriftenDie für Sozialwesen zuständige Senatsverwaltung kann zur Ausführung des Sozialdienstleister-Einsatzgesetzes und zur Ausführung dieses Gesetzes Ausführungsvorschriften erlassen.
Du lernst gerade fürs Examen?
juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.
Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: gesetze.berlin.de.