Berlin

Gesetz über die Prüfbehörde nach dem Sozialdienstleister-EinsatzgesetzVom 14. September 2021*)

Ausfertigungsdatum:
14.09.2021
Fundstelle:
GVBl. 2021, 1073
2 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Zuständigkeit, Aufgabe

§ 1 Zuständigkeit, AufgabeDas Landesamt für Gesundheit und Soziales nimmt die Aufgabe wahr, den nachträglichen Erstattungsanspruch des Trägers der Eingliederungshilfe des Landes Berlin gemäß § 4 des Sozialdienstleister-Einsatzgesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 575, 578), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 10. März 2021 (BGBl. I S. 335) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung geltend zu machen.

§ 2

Ausführungsvorschriften

§ 2 AusführungsvorschriftenDie für Sozialwesen zuständige Senatsverwaltung kann zur Ausführung des Sozialdienstleister-Einsatzgesetzes und zur Ausführung dieses Gesetzes Ausführungsvorschriften erlassen.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: gesetze.berlin.de.