SoAbfEV · Berlin

Verordnung über die Andienung gefährlicher Abfälle und die Sonderabfallgesellschaft (Sonderabfallentsorgungsverordnung - SoAbfEV) Vom 11. Januar 1999

Ausfertigungsdatum:
11.01.1999
Fundstelle:
GVBl. 1999, 6
24 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel SoAbfEV

Auf Grund des § 13 Abs. 1 und Abs. 4 des Landesabfallgesetzes vom 21. Dezember 1993 (GVBl. S. 651), geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 1998 (GVBl. S. 433), und des § 13 Abs. 1 und Abs. 4 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes Berlin vom 21. Juli 1999 (GVBl. S. 413) wird verordnet:

§ 2

Aufgaben der zentralen Einrichtung

§ 2 Aufgaben der zentralen Einrichtung (1) Die zentrale Einrichtung nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr: 1. Zuweisung der von den Abfallerzeugern oder -besitzern ordnungsgemäß angedienten besonders überwachungsbedürftigen Abfälle in dafür zugelassene und annahmebereite Entsorgungsanlagen; sie hat dabei dem Abfallerzeuger oder -besitzer regelmäßig mehrere Abfallentsorgungsanlagen nachzuweisen; 2. Sicherung ausreichender Entsorgungsmöglichkeiten, vor allem durch den Abschluß von langfristigen Entsorgungsverträgen; 3. Überprüfung der ordnungsgemäßen Entsorgung von besonders überwachungsbedürftigen Abfällen im Rahmen der nach dieser Verordnung übertragenen Befugnisse; 4. Information und Beratung von Abfallbesitzern und Abfallentsorgungsunternehmen über die Möglichkeiten der Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von besonders überwachungsbedürftigen Abfällen. (2) Der zentralen Einrichtung werden im Zusammenhang mit Absatz 1 Nrn. 1 und 3 auch die Aufgaben der für die Entsorgungsanlage zuständigen Behörde bei der Bearbeitung von Entsorgungsnachweisen und im Anzeigenverfahren die Entgegennahme von Anzeigen als für den Abfallerzeuger zuständige Behörde übertragen. (3) Die zentrale Einrichtung ist in Abstimmung mit der für Abfallwirtschaft zuständigen Senatsverwaltung zur Feststellung befugt, ob Abfälle der Andienungspflicht unterliegen. Besteht eine Andienungspflicht, kann die zentrale Einrichtung die Andienung der betreffenden Abfälle anordnen.

§ 4

Ausnahmen

§ 4 Ausnahmen (1) Von der Andienungspflicht nach § 3 Abs. 1 sind besonders überwachungsbedürftige Abfälle ausgenommen, 1. die beim Abfallerzeuger oder -besitzer nur in kleinen Mengen anfallen (insgesamt unter 2000 kg pro Abfallerzeuger und Jahr) und dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger überlassen werden, 2. die in den, aus dem oder durch den Geltungsbereich des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes verbracht werden (grenzüberschreitende Verbringung), 3. die vom Abfallerzeuger auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 24 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes an den Hersteller oder Vertreiber zurückgegeben werden, 4. die vom Vertreiber oder einem Dritten gemäß § 3 der Verordnung über die Entsorgung gebrauchter halogenierter Lösemittel vom 23. Oktober 1989 (BGBl. I S. 1918) zurückgenommen werden. (2) Abfälle aus der Sanierung von schädlichen Bodenveränderungen und Altlasten im Sinne des Bundes-Bodenschutzgesetzes vom 17. März 1998 (BGBl. I S. 502), die im Bereich der von der Altlastensanierung betroffenen Fläche nach Behandlung auf dem Sanierungsgrundstück oder ohne vorherige Behandlung wieder eingebracht werden sollen, unterliegen nicht der Andienungspflicht, wenn durch einen für verbindlich erklärten Sanierungsplan im Sinne des § 13 des Bundes-Bodenschutzgesetzes oder eine Anordnung zur Durchsetzung der Pflichten des § 4 des Bundes-Bodenschutzgesetzes sichergestellt wird, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird. (3) Die für die Abfallwirtschaft zuständige Senatsverwaltung kann weitere Ausnahmen von der Andienungspflicht nach § 3 Abs. 1 zulassen, wenn überwiegende öffentliche Interessen nicht entgegenstehen und eine geordnete Entsorgung der Abfälle auf andere Weise sichergestellt ist. (4) Für andienungspflichtige Abfälle, die nach § 25 Abs. 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes vom Hersteller oder Vertreiber freiwillig zurückgenommen werden, kann auf Antrag des Rücknehmenden von der zentralen Einrichtung eine Befreiung von der Andienungspflicht erteilt werden.

§ 7

Auskunfts- und Untersuchungspflichten

§ 7 Auskunfts- und Untersuchungspflichten (1) Die Andienungspflichtigen sind verpflichtet, 1. der zentralen Einrichtung Auskünfte im Sinne des § 40 Abs. 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes zu erteilen; der zur Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen in § 383 Abs. 1 Nr. 1 - 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde, 2. auf Verlangen der zentralen Einrichtung Analysen zur Beurteilung der angedienten Abfälle zu erstellen oder auf eigene Kosten durch Dritte erstellen zu lassen, 3. den Anordnungen der zentralen Einrichtung hinsichtlich der Art und Weise der Zuführung der Abfälle zu der zugewiesenen Abfallentsorgungsanlage zu folgen. (2) Die zentrale Einrichtung kann auf Kosten der Andienungspflichtigen den angedienten Abfällen Proben entnehmen oder durch Dritte entnehmen lassen, unter der Voraussetzung, daß jemand unbefugt handelt oder Auflagen und Anordnungen nicht erfüllt oder sich dies als Ergebnis von Maßnahmen der Überwachung ergibt. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend im Rahmen der nach § 2 Abs. 3 vorzunehmenden Feststellung über das Bestehen einer Andienungspflicht.

§ 8

Beratung und Organisation

§ 8 Beratung und Organisation (1) Zur Organisation der Entsorgung der besonders überwachungsbedürftigen Abfälle führt die zentrale Einrichtung insbesondere auch folgende Aufgaben aus: 1. die Beratung der Erzeuger und Besitzer besonders überwachungsbedürftiger Abfälle über Möglichkeiten der Vermeidung, Verwertung und Beseitigung dieser Abfälle; 2. die sonstige Auswertung der Abfallströme zur Erstellung von Statistiken über die Entsorgung der besonders überwachungsbedürftigen Abfälle, insbesondere unter Berücksichtigung der Möglichkeiten der Vermeidung und Verwertung von besonders überwachungsbedürftigen Abfällen, in Abstimmung mit der für die Abfallwirtschaft zuständigen Senatsverwaltung; 3. die Mitwirkung an der Entwicklung neuer Möglichkeiten zur Vermeidung und Verwertung von besonders überwachungsbedürftigen Abfällen, insbesondere durch die Erarbeitung von Broschüren und Konzepten. (2) Der zentralen Einrichtung obliegt gegenüber der für die Abfallwirtschaft zuständigen Senatsverwaltung eine regelmäßige Berichtspflicht über alle die Entsorgung der besonders überwachungsbedürftigen Abfälle betreffenden wesentlichen Vorgänge in ihrer Geschäftstätigkeit. Auf Verlangen sind der für die Abfallwirtschaft zuständigen Senatsverwaltung Auskünfte zu erteilen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Weisungen der Fachaufsichtsbehörde sind zu befolgen.

§ 3

Andienungspflicht

§ 3 Andienungspflicht (1) Der Andienungspflicht unterliegen 1. besonders überwachungsbedürftige Abfälle im Sinne des § 3 Abs. 8 Satz 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes , 2. von der für Abfallwirtschaft zuständigen Senatsverwaltung auf Grund des § 41 Abs. 4 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes als besonders überwachungsbedürftig eingestufte Abfälle, die im Land Berlin erzeugt worden sind oder in das Land Berlin verbracht werden sollen. Die Andienungspflicht gilt nicht für Abfälle, die verwertet werden. (2) Andienungspflichtig sind Erzeuger und Besitzer von Abfällen, die gemäß Absatz 1 der Andienungspflicht unterliegen. Die Andienungspflicht des Abfallbesitzers entfällt, wenn derselbe Abfall bereits vom Abfallerzeuger angedient wurde. Die Pflichten der Erzeuger und Besitzer nach dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz zur Abfallvermeidung und zur ordnungsgemäßen Entsorgung von Abfällen bleiben unberührt. (3) Wird unter Einhaltung der Voraussetzungen nach § 8 der Nachweisverordnung vom 10. September 1996 (BGBl. I S. 1382, 1997 S. 2860) ein Sammelentsorgungsnachweis geführt, so hat die Andienung abweichend von Absatz 2 durch den Einsammler zu erfolgen. Der Abfallerzeuger ist dazu verpflichtet, die Entsorgung im Wege der Sammelentsorgung spätestens innerhalb von zehn Arbeitstagen nach der ersten Überlassung von Abfällen an den Einsammler der zentralen Einrichtung durch ein von der zentralen Einrichtung bekannt gemachtes Formular anzuzeigen. Der Einsammler hat den Abfallerzeuger auf seine Pflicht nach Satz 2 hinzuweisen. (4) Soweit nach den Vorschriften der Nachweisverordnung ein Entsorgungsnachweis zu erbringen ist, erfolgt die Andienung durch Übersendung des Entsorgungsnachweises mit den ausgefüllten Teilen "Deckblatt EN" und "Verantwortliche Erklärung" durch den Abfallerzeuger beziehungsweise durch Übersendung des "Deckblattes EN" und der "Verantwortlichen Erklärung" des Sammelentsorgungsnachweises durch den Einsammler. (5) Abfallerzeuger und -besitzer unterliegen nicht der Andienungspflicht, wenn sie ihre besonders überwachungsbedürftigen Abfälle dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger überlassen. Der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger ist verpflichtet, Abfälle, die nach Absatz 1 der Andienungspflicht unterliegen, der zentralen Einrichtung anzudienen. (6) Unbeschadet der Beratungspflicht gemäß § 8 soll der andienungspflichtige Abfallerzeuger oder -besitzer der zentralen Einrichtung eine annahmebereite Entsorgungsanlage nachweisen. Die zentrale Einrichtung kann mit Zustimmung der zuständigen Abfallwirtschaftsbehörde allgemein oder im Einzelfall für bestimmte Abfälle oder Abfallarten auf den Nachweis verzichten. (7) Soweit nach den Vorschriften der Nachweisverordnung ein Anzeigeverfahren durchgeführt wird, erfolgt die Andienung durch Anzeige der vorgesehenen Entsorgung gegenüber der zentralen Einrichtung.

§ 5

Zuweisung

§ 5 Zuweisung (1) Die zentrale Einrichtung weist die ihr ordnungsgemäß angedienten Abfälle unter Einhaltung der Voraussetzungen nach § 5 Abs. 2 durch Bescheid den dafür zugelassenen und annahmebereiten Abfallentsorgungsanlagen zu. Der entsorgungspflichtige Abfallbesitzer oder -erzeuger ist verpflichtet, besonders überwachungsbedürftige Abfälle der zugewiesenen Abfallentsorgungsanlage zuzuführen. Betreiber von Anlagen dürfen der Andienungspflicht unterliegende Abfälle nur annehmen, wenn sie von der zentralen Einrichtung zugewiesen sind. (2) Voraussetzung der Zuweisung ist, daß die beabsichtigte Abfallentsorgung ordnungsgemäß ist und den Zielen der Abfallentsorgungsplanung entspricht. Maßgebend dafür sind insbesondere die gesetzlichen Ziele der Kreislauf- und Abfallwirtschaft, die Abfallwirtschaftsplanung des Landes Berlin, die Festlegungen in den entsprechenden Abfallentsorgungsplänen und die ökologischen Anforderungen an moderne Entsorgungsanlagen unter Beachtung der sich fortentwickelnden Anforderungen an den Stand der Technik sowie der Vorrang der Abfallbeseitigung im Entsorgungsraum Brandenburg/Berlin. Bei der Entscheidung soll die zentrale Einrichtung die Angaben des Abfallerzeugers oder -besitzers nach § 3 Abs. 6 berücksichtigen, ist aber nicht daran gebunden. Soweit Entsorgungsverträge bestehen, haben diese Entsorgungswege Vorrang, solange dort vorhandene Kapazitäten ungenutzt sind. (3) Die Zuweisung kann mit Nebenbestimmungen verbunden werden. Sie soll in der Regel nur befristet erfolgen und ist mit einem Widerrufsvorbehalt und mit einer Meldepflicht für den Fall zu versehen, daß der Andienungspflichtige die vorgehaltenen Entsorgungskapazitäten nur noch teilweise oder gar nicht mehr nutzt oder nutzen kann. Die zentrale Einrichtung übersendet eine Kopie des Zuweisungsbescheides an die für die Überwachung des Abfallerzeugers zuständige Behörde. (4) Abfälle, die vor der Entsorgung der chemischen, physikalischen oder biologischen Vorbehandlung bedürfen, kann die zentrale Einrichtung einer Vorbehandlungsanlage zuweisen, soweit dies wirtschaftlich zumutbar ist. Sie soll vorbehandlungsbedürftige Abfälle und andere Abfälle, die der Erzeuger oder Besitzer vor der Entsorgung einer Vorbehandlungsanlage oder einem Zwischenlager zuführen will, der vom Erzeuger oder Besitzer vorgeschlagenen Anlage zuweisen, sofern die dafür zugelassene Anlage im Land Berlin liegt. Über die Zuweisung von Abfällen in eine Vorbehandlungsanlage oder ein Zwischenlager außerhalb des Landes Berlin entscheidet die zentrale Einrichtung nach pflichtgemäßem Ermessen. Soweit Abfälle nach Satz 1 oder 2 einer Anlage im Land Berlin zur Vorbehandlung oder Zwischenlagerung zugewiesen werden, weist die zentrale Einrichtung die vorbehandelten oder zwischengelagerten Abfälle zugleich einer Anlage zur abschließenden Entsorgung zu. (5) Die zentrale Einrichtung bestätigt auf der Grundlage der Aufgabenübertragung in § 2 Abs. 2 auch den Entsorgungsnachweis. (6) Soweit zur Entsorgung der Abfälle eine Anzeige nach § 11 Abs. 1 der Nachweisverordnung notwendig ist, muß diese auf der Grundlage der Aufgabenübertragung in § 2 Abs. 2 gegenüber der zentralen Einrichtung abgegeben werden.

§ 9

Ordnungswidrigkeiten

§ 9 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 28 Abs. 1 Nr. 6 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes Berlin handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 3 Abs. 1 Abfälle der zentralen Einrichtung nicht andient, 2. entgegen § 3 Abs. 3 die Entsorgung nicht innerhalb von zehn Arbeitstagen nach der Überlassung der Abfälle der zentralen Einrichtung anzeigt, 3. entgegen § 5 Abs. 1 Satz 2 Abfälle nicht der zugewiesenen Entsorgungsanlage oder ohne Zuweisung einer Entsorgungsanlage zuführt, 4. entgegen § 5 Abs. 1 Satz 3 als Betreiber einer Entsorgungsanlage andienungspflichtige Abfälle ohne Zuweisung annimmt, 5. entgegen § 5 Abs. 3 Nebenbestimmungen der Zuweisung nicht nachkommt, 6. entgegen § 7 Abs. 1 Nr. 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erteilt, 7. entgegen § 7 Abs. 1 Nr. 2 Analysen nicht oder nicht richtig erstellt oder erstellen lässt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 100 000 DM (ab 1. Januar 2002 50 000 EUR) geahndet werden.

§ 1

Bestimmung der zentralen Einrichtung

§ 1 Bestimmung der zentralen Einrichtung Als zentrale Einrichtung für die Organisation der Entsorgung von gefährlichen Abfällen wird die SBB Sonderabfallgesellschaft Brandenburg/Berlin mbH mit Sitz in Potsdam bestimmt.

§ 2

Aufgaben der zentralen Einrichtung

§ 2 Aufgaben der zentralen Einrichtung (1) Die zentrale Einrichtung nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr: 1. Zuweisung der von den Abfallerzeugern oder -besitzern ordnungsgemäß angedienten gefährlichen Abfälle in dafür zugelassene und annahmebereite Entsorgungsanlagen; sie hat dabei dem Abfallerzeuger oder -besitzer regelmäßig mehrere Abfallentsorgungsanlagen nachzuweisen; 2. Sicherung ausreichender Entsorgungsmöglichkeiten; 3. Überprüfung der ordnungsgemäßen Entsorgung von gefährlichen Abfällen im Rahmen der nach dieser Verordnung übertragenen Befugnisse; 4. Information und Beratung von Abfallbesitzern und Abfallentsorgungsunternehmen über die Möglichkeiten der Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von gefährlichen Abfällen. (2) Der zentralen Einrichtung werden die Aufgaben der für die Entsorgungsanlage sowie der für Abfallerzeuger und -besitzer zuständigen Behörde bei der Entgegennahme, Bearbeitung und Bestätigung von Entsorgungsnachweisen übertragen. (3) Die zentrale Einrichtung ist in Abstimmung mit der für Abfallwirtschaft zuständigen Senatsverwaltung zur Feststellung befugt, ob Abfälle der Andienungspflicht unterliegen. Besteht eine Andienungspflicht, kann die zentrale Einrichtung die Andienung der betreffenden Abfälle anordnen.

§ 3

Andienungspflicht

§ 3 Andienungspflicht (1) Der Andienungspflicht unterliegen 1. gefährliche Abfälle im Sinne des § 3 Abs. 8 Satz 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes , 2. von der für Abfallwirtschaft zuständigen Senatsverwaltung als gefährlich eingestufte Abfälle zur Beseitigung, die im Land Berlin erzeugt worden sind oder in das Land Berlin verbracht werden sollen. (2) Andienungspflichtig sind Erzeuger oder Besitzer von Abfällen, die gemäß Absatz 1 der Andienungspflicht unterliegen. Die Notwendigkeit zur Andienung entfällt für den Pflichtigen, wenn der jeweils andere Pflichtige im Sinne von Satz 1 die Andienung für denselben Abfall des betreffenden Entsorgungsvorgangs bereits vorgenommen hat. Die Pflichten der Erzeuger und Besitzer nach dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz zur Abfallvermeidung und zur ordnungsgemäßen Entsorgung von Abfällen bleiben hiervon unberührt. (3) Abweichend von Absatz 2 ist andienungspflichtig 1. der Einsammler, wenn ein Sammelentsorgungsnachweis geführt wird, 2. der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger für gefährliche Abfälle, die ihm überlassen wurden oder die er im Rahmen einer Sammlung angenommen hat, 3. der freiwillig zurücknehmende Hersteller oder Vertreiber von gefährlichen Abfällen; die zentrale Einrichtung kann in diesem Fall Abweichungen von den Anforderungen des § 4 zulassen. (4) Von der Andienungspflicht nach Absatz 1 sind gefährliche Abfälle ausgenommen, 1. die beim Abfallerzeuger oder -besitzer nur in kleinen Mengen anfallen (insgesamt unter 2 000 kg pro Abfallerzeuger und Jahr) und dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger überlassen werden, 2. die in den, aus dem oder durch den Geltungsbereich des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes verbracht werden (grenzüberschreitende Verbringung), 3. die einer durch Rechtsvorschrift geregelten Rücknahme unterliegen, 4. die aus der Sanierung von schädlichen Bodenveränderungen und Altlasten im Sinne des Bundes-Bodenschutzgesetzes stammen und im Bereich der von der Altlastensanierung betroffenen Fläche nach Behandlung auf dem Sanierungsgrundstück (on-site-Behandlung) oder ohne vorherige Behandlung wieder eingebracht werden sollen, wenn durch einen für verbindlich erklärten Sanierungsplan im Sinne des § 13 des Bundes-Bodenschutzgesetzes sichergestellt wird, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird.

§ 4

Verfahren der Andienung

§ 4 Verfahren der Andienung (1) Anzudienen ist der betreffende Abfall spätestens, nachdem er angefallen ist. Dies geschieht durch Übersendung der notwendigen Unterlagen im Sinne der Nachweisverordnung und einer schriftlichen Erklärung, den Abfall anzudienen. (2) Der Abfallerzeuger oder -besitzer darf zur Durchführung des Andienungsverfahrens einen Vertreter bevollmächtigen. Der Andienungspflichtige darf auch die zentrale Einrichtung mit der Einholung der Annahmeerklärung und der Behördenbestätigung bevollmächtigen. (3) Die zentrale Einrichtung hat dem Andienungspflichtigen innerhalb von zehn Arbeitstagen den Eingang der Andienung unter Angabe des Datums zu bestätigen. Sie hat nach Eingang unverzüglich zu prüfen, ob die Andienungsunterlagen den Anforderungen entsprechen. Sind die Unterlagen nicht vollständig, so fordert sie den Andienungspflichtigen unverzüglich auf, die Unterlagen innerhalb einer angemessenen Frist zu vervollständigen. (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend bei der Verwendung von Sammelentsorgungsnachweisen und bei einer Nachweisführung im privilegierten Verfahren. (5) Unbeschadet der Beratungspflicht gemäß § 8 soll der andienungspflichtige Abfallerzeuger oder -besitzer der zentralen Einrichtung eine annahmebereite Entsorgungsanlage nachweisen. Die zentrale Einrichtung kann mit Zustimmung der zuständigen Abfallwirtschaftsbehörde allgemein oder im Einzelfall für bestimmte Abfälle oder Abfallarten auf den Nachweis verzichten. (6) Wird der Nachweis elektronisch geführt, so erfolgt auch die Andienung und die Zuweisung durch Übersendung elektronischer Unterlagen unter Beachtung der für das elektronische Nachweisverfahren geltenden Bestimmungen. Einzelheiten hierzu kann die für Abfallwirtschaft zuständige Senatsverwaltung im Amtsblatt für Berlin bekannt geben.

§ 5

Zuweisung

§ 5 Zuweisung (1) Die zentrale Einrichtung weist die ihr ordnungsgemäß angedienten Abfälle unter Einhaltung der Voraussetzungen nach § 5 Abs. 2 durch Bescheid den dafür zugelassenen und annahmebereiten Abfallentsorgungsanlagen zu. Der entsorgungspflichtige Abfallbesitzer oder -erzeuger ist verpflichtet, gefährliche Abfälle der zugewiesenen Abfallentsorgungsanlage zuzuführen. Betreiber von Anlagen dürfen der Andienungspflicht unterliegende Abfälle nur annehmen, wenn sie von der zentralen Einrichtung zugewiesen sind. (2) Voraussetzung der Zuweisung ist, daß die beabsichtigte Abfallentsorgung ordnungsgemäß ist und den Zielen der Abfallentsorgungsplanung entspricht. Maßgebend dafür sind insbesondere die gesetzlichen Ziele der Kreislauf- und Abfallwirtschaft, die Abfallwirtschaftsplanung des Landes Berlin, die Festlegungen in den entsprechenden Abfallentsorgungsplänen und die ökologischen Anforderungen an moderne Entsorgungsanlagen unter Beachtung der sich fortentwickelnden Anforderungen an den Stand der Technik sowie der Vorrang der Abfallbeseitigung im Entsorgungsraum Brandenburg/Berlin. Bei der Entscheidung soll die zentrale Einrichtung die Angaben des Abfallerzeugers oder -besitzers nach § 4 Abs. 5 berücksichtigen, ist aber nicht daran gebunden. Soweit Entsorgungsverträge bestehen, haben diese Entsorgungswege Vorrang, solange dort vorhandene Kapazitäten ungenutzt sind. (3) Die Zuweisung kann mit Nebenbestimmungen verbunden werden. Sie soll in der Regel nur befristet erfolgen und ist mit einem Widerrufsvorbehalt und mit einer Meldepflicht für den Fall zu versehen, daß der Andienungspflichtige die vorgehaltenen Entsorgungskapazitäten nur noch teilweise oder gar nicht mehr nutzt oder nutzen kann. Die zentrale Einrichtung übersendet eine Kopie des Zuweisungsbescheides an die für die Überwachung des Abfallerzeugers zuständige Behörde. (4) Abfälle, die vor der Entsorgung der chemischen, physikalischen oder biologischen Vorbehandlung bedürfen, kann die zentrale Einrichtung einer Vorbehandlungsanlage zuweisen, soweit dies wirtschaftlich zumutbar ist. Sie soll vorbehandlungsbedürftige Abfälle und andere Abfälle, die der Erzeuger oder Besitzer vor der Entsorgung einer Vorbehandlungsanlage oder einem Zwischenlager zuführen will, der vom Erzeuger oder Besitzer vorgeschlagenen Anlage zuweisen, sofern die dafür zugelassene Anlage im Land Berlin liegt. Über die Zuweisung von Abfällen in eine Vorbehandlungsanlage oder ein Zwischenlager außerhalb des Landes Berlin entscheidet die zentrale Einrichtung nach pflichtgemäßem Ermessen. Soweit Abfälle nach Satz 1 oder 2 einer Anlage im Land Berlin zur Vorbehandlung oder Zwischenlagerung zugewiesen werden, weist die zentrale Einrichtung die vorbehandelten oder zwischengelagerten Abfälle zugleich einer Anlage zur abschließenden Entsorgung zu.

§ 6

Zurückweisung von Abfällen

§ 6 Zurückweisung von Abfällen (1) Kann eine Zuweisung unter Einhaltung der in § 5 Absatz 2 genannten Voraussetzungen nicht erfolgen, so weist die zentrale Einrichtung die angedienten Abfälle zurück. Sie kann sie auch dann zurückweisen, wenn der Andienungspflichtige Anordnungen oder Auflagen der zuständigen Behörde oder der zentralen Einrichtung nicht beachtet oder ein sonstiger wichtiger Grund vorliegt. (2) Bei einer Zurückweisung bleibt die Andienungspflicht gemäß § 3 Absatz 1 bestehen.

§ 8

Beratung und Organisation

§ 8 Beratung und Organisation (1) Zur Organisation der Entsorgung der gefährlichen Abfälle führt die zentrale Einrichtung insbesondere auch folgende Aufgaben aus: 1. die Beratung der Erzeuger und Besitzer gefährlicher Abfälle über Möglichkeiten der Vermeidung, Verwertung und Beseitigung dieser Abfälle; 2. die sonstige Auswertung der Abfallströme zur Erstellung von Statistiken über die Entsorgung der gefährlichen Abfälle, insbesondere unter Berücksichtigung der Möglichkeiten der Vermeidung und Verwertung von gefährlichen Abfällen, in Abstimmung mit der für die Abfallwirtschaft zuständigen Senatsverwaltung; 3. die Mitwirkung an der Entwicklung neuer Möglichkeiten zur Vermeidung und Verwertung von gefährlichen Abfällen, insbesondere durch die Erarbeitung von Broschüren und Konzepten. (2) Der zentralen Einrichtung obliegt gegenüber der für die Abfallwirtschaft zuständigen Senatsverwaltung eine regelmäßige Berichtspflicht über alle die Entsorgung der gefährlichen Abfälle betreffenden wesentlichen Vorgänge in ihrer Geschäftstätigkeit. Auf Verlangen sind der für die Abfallwirtschaft zuständigen Senatsverwaltung Auskünfte zu erteilen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Weisungen der Fachaufsichtsbehörde sind zu befolgen.

§ 9

Ordnungswidrigkeiten

§ 9 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 28 Abs. 1 Nr. 6 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes Berlin handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 3 Abs. 1 und § 4 Absatz 1 Abfälle der zentralen Einrichtung nicht oder nicht rechtzeitig andient, 2. entgegen § 5 Abs. 1 Satz 2 Abfälle nicht der zugewiesenen Entsorgungsanlage oder ohne Zuweisung einer Entsorgungsanlage zuführt, 3. entgegen § 5 Abs. 1 Satz 3 als Betreiber einer Entsorgungsanlage andienungspflichtige Abfälle ohne Zuweisung annimmt, 4. entgegen § 5 Abs. 3 Nebenbestimmungen der Zuweisung nicht nachkommt, 5. entgegen § 7 Abs. 1 Nr. 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erteilt, 6. entgegen § 7 Abs. 1 Nr. 2 Analysen nicht oder nicht richtig erstellt oder erstellen lässt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 50 000 Euro geahndet werden.

§ 3

Andienungspflicht

§ 3 Andienungspflicht (1) Der Andienungspflicht unterliegen 1. gefährliche Abfälle im Sinne des § 3 Abs. 8 Satz 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes zur Beseitigung, 2. von der für Abfallwirtschaft zuständigen Senatsverwaltung als gefährlich eingestufte Abfälle zur Beseitigung, die im Land Berlin erzeugt worden sind oder in das Land Berlin verbracht werden sollen. (2) Andienungspflichtig sind Erzeuger oder Besitzer von Abfällen, die gemäß Absatz 1 der Andienungspflicht unterliegen. Die Notwendigkeit zur Andienung entfällt für den Pflichtigen, wenn der jeweils andere Pflichtige im Sinne von Satz 1 die Andienung für denselben Abfall des betreffenden Entsorgungsvorgangs bereits vorgenommen hat. Die Pflichten der Erzeuger und Besitzer nach dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz zur Abfallvermeidung und zur ordnungsgemäßen Entsorgung von Abfällen bleiben hiervon unberührt. (3) Abweichend von Absatz 2 ist andienungspflichtig 1. der Einsammler, wenn ein Sammelentsorgungsnachweis geführt wird, 2. der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger für gefährliche Abfälle, die ihm überlassen wurden oder die er im Rahmen einer Sammlung angenommen hat, 3. der freiwillig zurücknehmende Hersteller oder Vertreiber von gefährlichen Abfällen; die zentrale Einrichtung kann in diesem Fall Abweichungen von den Anforderungen des § 4 zulassen. (4) Von der Andienungspflicht nach Absatz 1 sind gefährliche Abfälle ausgenommen, 1. die beim Abfallerzeuger oder -besitzer nur in kleinen Mengen anfallen (insgesamt unter 2 000 kg pro Abfallerzeuger und Jahr) und dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger überlassen werden, 2. die in den, aus dem oder durch den Geltungsbereich des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes verbracht werden (grenzüberschreitende Verbringung), 3. die einer durch Rechtsvorschrift geregelten Rücknahme unterliegen, 4. die aus der Sanierung von schädlichen Bodenveränderungen und Altlasten im Sinne des Bundes-Bodenschutzgesetzes stammen und im Bereich der von der Altlastensanierung betroffenen Fläche nach Behandlung auf dem Sanierungsgrundstück (on-site-Behandlung) oder ohne vorherige Behandlung wieder eingebracht werden sollen, wenn durch einen für verbindlich erklärten Sanierungsplan im Sinne des § 13 des Bundes-Bodenschutzgesetzes sichergestellt wird, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird.

§ 2

Aufgaben der zentralen Einrichtung

§ 2 Aufgaben der zentralen Einrichtung (1) Die zentrale Einrichtung nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr: 1. Zuweisung der von den Abfallerzeugern oder -besitzern ordnungsgemäß angedienten gefährlichen Abfälle in dafür zugelassene und annahmebereite Entsorgungsanlagen; sie hat dabei dem Abfallerzeuger oder -besitzer regelmäßig mehrere Abfallentsorgungsanlagen nachzuweisen; 2. Sicherung ausreichender Entsorgungsmöglichkeiten; 3. Überprüfung der ordnungsgemäßen Entsorgung von gefährlichen Abfällen im Rahmen der nach dieser Verordnung übertragenen Befugnisse; 4. Information und Beratung von Abfallbesitzern und Abfallentsorgungsunternehmen über die Möglichkeiten der Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von gefährlichen Abfällen. (2) Der zentralen Einrichtung werden die Aufgaben der für die Entsorgungsanlage sowie der für Abfallerzeuger und -besitzer zuständigen Behörde bei der Entgegennahme, Bearbeitung und Bestätigung von Entsorgungsnachweisen übertragen. Sie nimmt auch die Aufgabe der zuständigen Behörde für die Erteilung der Erzeugernummern zur Führung von Nachweisen und Registern wahr. (3) Die zentrale Einrichtung ist in Abstimmung mit der für Abfallwirtschaft zuständigen Senatsverwaltung zur Feststellung befugt, ob Abfälle der Andienungspflicht unterliegen. Besteht eine Andienungspflicht, kann die zentrale Einrichtung die Andienung der betreffenden Abfälle anordnen.

§ 2

Aufgaben der zentralen Einrichtung

§ 2 Aufgaben der zentralen Einrichtung (1) Die zentrale Einrichtung nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr: 1. Zuweisung der von den Abfallerzeugern oder -besitzern ordnungsgemäß angedienten gefährlichen Abfälle in dafür zugelassene und annahmebereite Entsorgungsanlagen; sie hat dabei dem Abfallerzeuger oder -besitzer regelmäßig mehrere Abfallentsorgungsanlagen nachzuweisen; 2. Sicherung ausreichender Entsorgungsmöglichkeiten; 3. Überprüfung der ordnungsgemäßen Entsorgung von gefährlichen Abfällen im Rahmen der nach dieser Verordnung übertragenen Befugnisse; 4. Information und Beratung von Abfallbesitzern und Abfallentsorgungsunternehmen über die Möglichkeiten der Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von gefährlichen Abfällen; 5. Bearbeitung von Anzeigen und Wahrnehmung der sonstigen sich aus § 53 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 9 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808) geändert worden ist, in der jeweils gültigen Fassung ergebenden Aufgaben; 6. Durchführung von Erlaubnisverfahren gemäß § 54 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes ; 7. Vollzug der mit der grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen in Zusammenhang stehenden Aufgaben nach der Verordnung (EG) Nummer 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (ABl. L 190 vom 12.7.2006 S. 1) und dem Abfallverbringungsgesetz vom 19. Juli 2007 (BGBl. I S. 1462), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. November 2016 (BGBl. I S. 2452) geändert worden ist, in der jeweils gültigen Fassung, mit Ausnahme der Kostenübernahme gemäß § 8 Absatz 4 des Abfallverbringungsgesetzes ; 8. Entscheidungen gemäß Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nummer 850/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über persistente organische Schadstoffe und zur Änderung der Richtlinie 79/117/EWG (ABl. L 158 vom 30.4.2004 S. 7). Im Rahmen der übertragenen Aufgaben hat die zentrale Einrichtung mit Ausnahme der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten auch die sich aus §§ 47 und 62 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes ergebenden Befugnisse. (2) Der zentralen Einrichtung werden die Aufgaben der für die Entsorgungsanlage sowie der für Abfallerzeuger und -besitzer zuständigen Behörde bei der Entgegennahme, Bearbeitung und Bestätigung von Entsorgungsnachweisen übertragen. Sie nimmt auch die Aufgabe der zuständigen Behörde für die Erteilung und Änderung von Identifikationsnummern für Abfallwirtschaftsbeteiligte im Rahmen der nach dieser Verordnung übertragenen Aufgaben wahr. (3) Die zentrale Einrichtung ist in Abstimmung mit der für Abfallwirtschaft zuständigen Senatsverwaltung zur Feststellung befugt, ob Abfälle der Andienungspflicht unterliegen. Besteht eine Andienungspflicht, kann die zentrale Einrichtung die Andienung der betreffenden Abfälle anordnen.

§ 3

Andienungspflicht

§ 3 Andienungspflicht (1) Der Andienungspflicht unterliegen 1. gefährliche Abfälle zur Beseitigung im Sinne des Kreislaufwirtschaftsgesetzes , 2. von der für Abfallwirtschaft zuständigen Senatsverwaltung als gefährlich eingestufte Abfälle zur Beseitigung, die im Land Berlin erzeugt worden sind oder in das Land Berlin verbracht werden sollen. (2) Andienungspflichtig sind Erzeuger oder Besitzer von Abfällen, die gemäß Absatz 1 der Andienungspflicht unterliegen. Die Notwendigkeit zur Andienung entfällt für den Pflichtigen, wenn der jeweils andere Pflichtige im Sinne von Satz 1 die Andienung für denselben Abfall des betreffenden Entsorgungsvorgangs bereits vorgenommen hat. Die Pflichten der Erzeuger und Besitzer nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz zur Abfallvermeidung und zur ordnungsgemäßen Entsorgung von Abfällen bleiben hiervon unberührt. (3) Abweichend von Absatz 2 ist andienungspflichtig 1. der Einsammler, wenn ein Sammelentsorgungsnachweis geführt wird, 2. der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger für gefährliche Abfälle, die ihm überlassen wurden oder die er im Rahmen einer Sammlung angenommen hat, 3. der freiwillig zurücknehmende Hersteller oder Vertreiber von gefährlichen Abfällen; die zentrale Einrichtung kann in diesem Fall Abweichungen von den Anforderungen des § 4 zulassen. (4) Von der Andienungspflicht nach Absatz 1 sind gefährliche Abfälle ausgenommen, 1. die beim Abfallerzeuger oder -besitzer nur in kleinen Mengen anfallen (insgesamt unter 2 000 kg pro Abfallerzeuger und Jahr) und dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger überlassen werden, 2. die in den, aus dem oder durch den Geltungsbereich des Kreislaufwirtschaftsgesetzes verbracht werden (grenzüberschreitende Verbringung), 3. die einer durch Rechtsvorschrift geregelten Rücknahme unterliegen, 4. die aus der Sanierung von schädlichen Bodenveränderungen und Altlasten im Sinne des Bundes-Bodenschutzgesetzes stammen und im Bereich der von der Altlastensanierung betroffenen Fläche nach Behandlung auf dem Sanierungsgrundstück (on-site-Behandlung) oder ohne vorherige Behandlung wieder eingebracht werden sollen, wenn durch einen für verbindlich erklärten Sanierungsplan im Sinne des § 13 des Bundes-Bodenschutzgesetzes sichergestellt wird, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird.

§ 7

Auskunfts- und Untersuchungspflichten

§ 7 Auskunfts- und Untersuchungspflichten (1) Die Andienungspflichtigen sind verpflichtet, 1. der zentralen Einrichtung Auskünfte im Sinne des § 47 Absatz 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes zu erteilen; der zur Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen in § 383 Abs. 1 Nr. 1 - 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde, 2. auf Verlangen der zentralen Einrichtung Analysen zur Beurteilung der angedienten Abfälle zu erstellen oder auf eigene Kosten durch Dritte erstellen zu lassen, 3. den Anordnungen der zentralen Einrichtung hinsichtlich der Art und Weise der Zuführung der Abfälle zu der zugewiesenen Abfallentsorgungsanlage zu folgen. (2) Die zentrale Einrichtung kann auf Kosten der Andienungspflichtigen den angedienten Abfällen Proben entnehmen oder durch Dritte entnehmen lassen, unter der Voraussetzung, daß jemand unbefugt handelt oder Auflagen und Anordnungen nicht erfüllt oder sich dies als Ergebnis von Maßnahmen der Überwachung ergibt. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend im Rahmen der nach § 2 Abs. 3 vorzunehmenden Feststellung über das Bestehen einer Andienungspflicht.

§ 1

Bestimmung der zentralen Einrichtung

§ 1 Bestimmung der zentralen Einrichtung Als zentrale Einrichtung für die Organisation der Entsorgung von besonders überwachungsbedürftigen Abfällen im Sinne des § 41 Abs. 1 und 3 Nr. 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes wird die SBB Sonderabfallgesellschaft Brandenburg/Berlin mbH mit Sitz in Potsdam bestimmt.

§ 10

Inkrafttreten

§ 10 Inkrafttreten (1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. (2) Gleichzeitig treten die Verordnungen über die Organisation der Sonderabfallentsorgung des Landes Berlin vom 12. Juni 1995 (GVBl. S. 370) und vom 22. Januar 1996 (GVBl. S. 73) außer Kraft. Berlin, den 11. Januar 1999 Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Umweltschutz und Technologie Peter Strieder

§ 6

Zurückweisung von Abfällen

§ 6 Zurückweisung von Abfällen (1) Kann eine Zuweisung unter Einhaltung der in § 5 Abs. 2 genannten Voraussetzungen nicht erfolgen, so ist die zentrale Einrichtung berechtigt, die angedienten Abfälle zurückzuweisen. Sie kann sie auch dann zurückweisen, wenn der Andienungspflichtige Anordnungen oder Auflagen der zuständigen Behörde oder der zentralen Einrichtung nicht beachtet oder ein sonstiger wichtiger Grund vorliegt. (2) Bei einer Zurückweisung bleibt die Andienungspflicht gemäß § 3 Abs. 1 bestehen, sofern nicht eine Ausnahme gemäß § 4 zugelassen wird.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: gesetze.berlin.de.