SIWA ErrichtungsG · Berlin

Gesetz über die Errichtung eines Sondervermögens Infrastruktur der Wachsenden Stadt (SIWA ErrichtungsG) Vom 17. Dezember 2014

Ausfertigungsdatum:
17.12.2014
Fundstelle:
GVBl. 2014, 521
16 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Errichtung

§ 1 ErrichtungDas Land Berlin errichtet unter dem Namen „Sondervermögen Infrastruktur der Wachsenden Stadt und Nachhaltigkeitsfonds (SIWANA)“ ein Sondervermögen.

§ 2

Zweck

§ 2 Zweck(1) Aus dem Sondervermögen sollen Investitionen in die Infrastruktur des Landes Berlin im Zusammenhang mit der wachsenden Stadt finanziert werden, auch soweit solche Vorhaben Investitionen in oder für Grundstücke erforderlich machen. (2) Maßnahmen nach Absatz 1 werden zusätzlich zu den Maßnahmen im jeweiligen Haushaltsplan des Landes Berlin durchgeführt. Eine Kofinanzierung von im Haushaltsplan des Landes enthaltenen Investitionsmaßnahmen durch das Sondervermögen ist grundsätzlich nur dann zulässig, wenn sie sachlich klar voneinander abgrenzbar sind. (3) In dem Sondervermögen wird ferner ein Nachhaltigkeitsfonds im Umfang von bis zu 1 vom Hundert des Haushaltsvolumens aufgebaut. Entnahmen aus dem Fonds sind nur zum Zwecke der Zuführung an den Landeshaushalt zulässig und dürfen frühestens ab dem Haushaltsjahr 2019 erfolgen, sofern der strukturelle Haushaltsausgleich nicht anders hergestellt werden kann.

§ 3

Stellung im Rechtsverkehr

§ 3 Stellung im RechtsverkehrDas von der Senatsverwaltung für Finanzen verwaltete Sondervermögen ist nicht rechtsfähig und verfügt über kein eigenes Personal. Das Sondervermögen darf keine Verpflichtungen zu seinen oder zu Lasten des Landes Berlin eingehen. Das Sondervermögen ist vom übrigen Vermögen des Landes Berlin, seinen Rechten und Verbindlichkeiten, zu trennen.

§ 4

Finanzierung

§ 4 Finanzierung(1) Vom vorläufigen Haushaltsüberschuss (Summe der Gesamteinnahmen abzüglich Summe der Gesamtausgaben nach Abschluss aller Buchungen ohne Ausgaben für die Nettoschuldentilgung) wird eine Nettoschuldentilgung von mindestens 80 Mio. Euro geleistet. Der danach verbleibende Teil des Überschusses wird dem Sondervermögen zugeführt. (2) Der Hauptausschuss des Abgeordnetenhauses kann auf Vorschlag des Senats eine höhere Nettoschuldentilgung zu Lasten der Zuführung an das Sondervermögen beschließen. (3) Eine Finanzierung der Zuführung an das Sondervermögen durch Einnahmen aus Kreditmarktmitteln ist nicht zulässig.

§ 4a

Mittelverwendung

§ 4a Mittelverwendung(1) Der Hauptausschuss des Abgeordnetenhauses entscheidet auf Vorschlag des Senats über die Mittelverwendung für Maßnahmen nach § 2 Absatz 1. Nicht verbrauchte Mittel verbleiben im Sondervermögen. (2) Der Hauptausschuss des Abgeordnetenhauses entscheidet auf Vorschlag des Senats über die Höhe der Zuführungen an den und die Entnahmen aus dem Nachhaltigkeitsfonds.

§ 1

Errichtung

§ 1 ErrichtungDas Land Berlin errichtet unter dem Namen „Sondervermögen Infrastruktur der Wachsenden Stadt (SIWA)“ ein Sondervermögen.

§ 2

Zweck

§ 2 Zweck(1) Aus dem Sondervermögen sollen Investitionen in die Infrastruktur des Landes Berlin im Zusammenhang mit der wachsenden Stadt finanziert werden, auch soweit solche Vorhaben Investitionen in oder für Grundstücke erforderlich machen.(2) Maßnahmen nach Absatz 1 werden zusätzlich zu den Maßnahmen im jeweiligen Haushaltsplan des Landes Berlin durchgeführt. Eine Kofinanzierung von im Haushaltsplan des Landes enthaltenen Investitionsmaßnahmen durch das Sondervermögen ist grundsätzlich nur dann zulässig, wenn sie sachlich klar voneinander abgrenzbar sind.(3) Der im Sondervermögen befindliche Nachhaltigkeitsfonds wird in die Konjunkturausgleichsrücklage überführt, die gemäß § 6 des Gesetzes zur landesrechtlichen Umsetzung der Schuldenbremse vom 25. November 2019 (GVBl. S. 742) errichtet wird.

§ 4

Finanzierung

§ 4 Finanzierung(1) Aus einem vorläufigen Haushaltsüberschuss kann der Hauptausschuss des Abgeordnetenhauses auf Vorschlag des Senats Mittel an das SIWA zuweisen, sofern die gemäß § 6 des Gesetzes zur landesrechtlichen Umsetzung der Schuldenbremse vom 25. November 2019 (GVBl. S. 742) erforderlichen Tilgungen konjunkturbedingter Kredite erfolgt sind.(2) Eine Finanzierung der Zuführung an das Sondervermögen durch Einnahmen aus Kreditmarktmitteln ist nicht zulässig.

§ 4a

Mittelverwendung

§ 4a MittelverwendungDer Hauptausschuss des Abgeordnetenhauses entscheidet auf Vorschlag des Senats über die Mittelverwendung für Maßnahmen nach § 2 Absatz 1. Nicht verbrauchte Mittel verbleiben im Sondervermögen.

Eingangsformel SIWA

Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1

Errichtung

§ 1 ErrichtungDas Land Berlin errichtet unter dem Namen „Sondervermögen Infrastruktur der Wachsenden Stadt (SIWA)“ ein Sondervermögen.

§ 2

Zweck

§ 2 Zweck(1) Aus dem Sondervermögen sollen Investitionen in die Infrastruktur des Landes Berlin im Zusammenhang mit der wachsenden Stadt finanziert werden, insbesondere für den Neubau oder die Erweiterung von 1. landeseigenen Schulen, Hochschulen, Kitas sowie digitaler und sonstiger sozialer Infrastruktur,2. Unterkünften des studentischen Wohnens,3. Verkehrsinfrastruktur,4. Sportanlagen und Multifunktionsbädern, auch soweit solche Vorhaben Investitionen in oder für Grundstücke erforderlich machen. (2) Maßnahmen nach Absatz 1 werden zusätzlich zu den Maßnahmen im jeweiligen Haushaltsplan des Landes Berlin durchgeführt. Eine Kofinanzierung von im Haushaltsplan des Landes enthaltenen Investitionsmaßnahmen durch das Sondervermögen ist grundsätzlich nicht zulässig. Über Ausnahmen entscheidet der Hauptausschuss des Abgeordnetenhauses auf Vorschlag des Senats.

§ 3

Stellung im Rechtsverkehr

§ 3 Stellung im RechtsverkehrDas von der Senatsverwaltung für Finanzen verwaltete Sondervermögen ist nicht rechtsfähig und verfügt über kein eigenes Personal. Das Sondervermögen darf keine Verpflichtungen zu seinen oder zu Lasten des Landes Berlin eingehen. Das Sondervermögen ist vom übrigen Vermögen des Landes Berlin, seinen Rechten und Verbindlichkeiten, zu trennen. Der Hauptausschuss des Abgeordnetenhauses entscheidet auf Vorschlag des Senats über die Mittelverwendung.

§ 4

Finanzierung

§ 4 Finanzierung(1) Dem Sondervermögen werden jährlich 50 vom Hundert der Finanzierungsüberschüsse (Jahresabschlüsse des jeweiligen Vorjahres) zugeführt, sofern der Überschuss mindestens 200 Mio. Euro beträgt. Beläuft sich der Überschuss auf 180 Mio. Euro oder mehr, aber weniger als 200 Mio. Euro, so beträgt die Zuführung 100 Mio. Euro. Beträgt der Überschuss weniger als 180 Mio. Euro, so wird dem Sondervermögen der Überschuss abzüglich 80 Mio. Euro zugeführt. (2) Verbleibende Haushaltsüberschüsse werden zur Schuldentilgung verwendet. (3) Für nicht verbrauchte Mittel bildet das Sondervermögen beim Jahresabschluss eine Rücklage nach § 62 Absatz 2 der Landeshaushaltsordnung. Die in der Rücklage angesammelten Mittel können in späteren Jahren der Rücklage entnommen und zur Finanzierung von Investitionen gemäß § 2 durch das Sondervermögen verwendet werden.

§ 5

Haushaltsplan, Haushaltsrecht

§ 5 Haushaltsplan, HaushaltsrechtAlle Einnahmen und Ausgaben des Sondervermögens werden in einem Haushaltsplan veranschlagt. Der Haushaltsplan ist in Einnahmen und Ausgaben auszugleichen; im Übrigen ist § 113 Absatz 1 der Landeshaushaltsordnung anzuwenden. Die Senatsverwaltung für Finanzen legt jährlich bis Ende des ersten Quartals zum Stichtag 31. Dezember Rechnung über die Einnahmen und Ausgaben sowie über das Vermögen des Sondervermögens. Die Rechnung ist als Anhang der Haushaltsrechnung des Landes Berlin beizufügen.

§ 6

Inkrafttreten

§ 6 InkrafttretenDieses Gesetz tritt am 31. Dezember 2014 in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: gesetze.berlin.de.