Verordnung über die Landessiegel (Landessiegelverordnung - LSiegelVO -) Vom 28. Oktober 1954
- Ausfertigungsdatum:
- 28.10.1954
- Fundstelle:
- GVBl. 1954, 622
§ 3Die sonstigen Berliner Behörden einschließlich der Bezirksämter führen das kleine Landessiegel. Die Vorsteher der Bezirksverordnetenversammlungen können sich des Siegels des Bezirksamts bedienen.
§ 2(1) Die Mitglieder des Senats, der Präsident des Abgeordnetenhauses, der Präsident des Rechnungshofs, der Berliner Datenschutzbeauftragte, die Präsidenten der oberen Landesgerichte, der Generalstaatsanwalt in Berlin und der Oberfinanzpräsident führen das große und das kleine Landessiegel. (2) Das große Landessiegel wird für feierliche Beurkundungen, insbesondere für die Ausfertigung von Gesetzen und Rechtsverordnungen sowie für Bestallungen und Ehrenurkunden verwendet.
(aufgehoben)
§ 5 (aufgehoben)
§ 2(1) Die Mitglieder des Senats, die Präsidentin oder der Präsident des Abgeordnetenhauses, die Präsidentin oder der Präsident des Rechnungshofs, die oder der Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit, die Präsidentinnen und Präsidenten der oberen Landesgerichte und die Generalstaatsanwältin oder der Generalstaatsanwalt in Berlin führen das große und das kleine Landessiegel.(2) Das große Landessiegel wird für feierliche Beurkundungen, insbesondere für die Ausfertigung von Gesetzen und Rechtsverordnungen sowie für Bestallungen und Ehrenurkunden verwendet.
§ 4Das große Landessiegel kommt ausschließlich als Prägesiegel, das kleine Landessiegel als Prägesiegel, als Siegelmarke oder als Farbdruckstempel zur Verwendung. Wappen und Umschrift werden auf Prägesiegeln in erhabener Prägung, bei Siegelmarken in erhabener weißer Prägung, auf rotem Grunde, bei Farbdruckstempeln in dunklem Flachdruck hergestellt. In Fällen der Erstellung von Dokumenten mit Hilfe automatischer Einrichtungen sind Ausnahmen von den Sätzen 1 und 2 möglich, sofern dies durch besondere Rechtsvorschrift eröffnet ist oder die für Inneres zuständige Senatsverwaltung ihre Zustimmung erteilt.
§ 2(1) Die Mitglieder des Senats, die Präsidentin oder der Präsident des Abgeordnetenhauses, die Präsidentin oder der Präsident des Rechnungshofs, die oder der Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit, der oder die Bürger- und Polizeibeauftragte, die Präsidentinnen und Präsidenten der oberen Landesgerichte und die Generalstaatsanwältin oder der Generalstaatsanwalt in Berlin führen das große und das kleine Landessiegel.(2) Das große Landessiegel wird für feierliche Beurkundungen, insbesondere für die Ausfertigung von Gesetzen und Rechtsverordnungen sowie für Bestallungen und Ehrenurkunden verwendet.
Auf Grund des § 5 Abs. 1 des Gesetzes über die Hoheitszeichen des Landes Berlin vom 13. Mai 1954 (GVBl. S. 289) wird verordnet:
§ 1(1) Die Landessiegel kommen in der Form des großen und des kleinen Landessiegels zur Verwendung. (2) Das große Landessiegel zeigt das Landeswappen, umgeben von einem Laubkranz. Das kleine Landessiegel zeigt das Landeswappen mit einer die siegelführende Stelle bezeichnenden Umschrift.
§ 4Das große Landessiegel kommt ausschließlich als Prägesiegel, das kleine Landessiegel als Prägesiegel, als Siegelmarke oder als Farbdruckstempel zur Verwendung. Wappen und Umschrift werden auf Prägesiegeln in erhabener Prägung, bei Siegelmarken in erhabener weißer Prägung, auf rotem Grunde, bei Farbdruckstempeln in dunklem Flachdruck hergestellt.
§ 6Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: gesetze.berlin.de.