Berlin

Erhaltungsverordnung gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB für das Gebiet der „Siedlung Zinnowweg" im Bezirk Steglitz-Zehlendorf von Berlin, Ortsteil Zehlendorf Vom 19. April 2005

Ausfertigungsdatum:
19.04.2005
Fundstelle:
GVBl. 2005, 257
8 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Anlage SiedZinnowBauGB§172Abs1V

Anlage

Eingangsformel SiedZinnowBauGB§172Abs1V

Auf Grund des § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Baugesetzbuchs (BauGB) in der Fassung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414) in Verbindung mit § 30 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs (AGBauGB) in der Fassung vom 7. November 1999 (GVBl. S. 578) wird verordnet:

§ 1

Geltungsbereich

§ 1 GeltungsbereichDie Verordnung gilt für das in der anliegenden Karte im Maßstab 1:3000 mit einer durchbrochenen Linie eingegrenzte Gebiet mit den Grundstücken Poßweg 2/38, 17/49, Wilskistraße 81/115, 88/114, Hartmannsweilerweg 42/56, Zinsweilerweg 1/25, 2/26, Bischweilerstraße 1/17, 2/16, Sven-Hedin-Platz 2/26 und dem Zinsweilerweg, der Bischweilerstraße sowie Abschnitten des Poßwegs, der Wilskistraße und des Zinnowwegs im Bezirk Steglitz-Zehlendorf. Die Karte ist Bestandteil dieser Verordnung. Die Innenkante der durchbrochenen Linie bildet die Gebietsgrenze.

§ 2

Gegenstand der Verordnung

§ 2 Gegenstand der VerordnungZur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebietes aufgrund seiner städtebaulichen Gestalt bedürfen in dem in § 1 bezeichneten Gebiet der Rückbau, die Änderung, die Nutzungsänderung oder die Errichtung baulicher Anlagen der Genehmigung. Die Genehmigung zum Rückbau, zur Änderung oder zur Nutzungsänderung baulicher Anlagen darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild, die Stadtgestalt oder das Landschaftsbild prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung baulicher Anlagen darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebietes durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird.

§ 3

Zuständigkeit

§ 3 ZuständigkeitDie Genehmigung wird durch das Bezirksamt Steglitz-Zehlendorf von Berlin erteilt.

§ 4

Verletzung von Vorschriften

§ 4 Verletzung von Vorschriften(1) Wer die Rechtswirksamkeit dieser Verordnung überprüfen lassen will, muss 1. eine beachtliche Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften, die in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 des Baugesetzbuchs bezeichnet sind,2. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 des Baugesetzbuchs beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,3. eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, die im Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs enthalten sind, in den Fällen der Nummern 1 und 2 innerhalb von zwei Jahren, in den Fällen der Nummer 3 innerhalb eines Jahres seit der Verkündung dieser Verordnung gegenüber dem Bezirksamt Steglitz-Zehlendorf von Berlin schriftlich geltend machen. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist darzulegen. Nach Ablauf der in Satz 1 genannten Fristen werden die in Nummer 1 bis 3 genannten Mängel gemäß § 215 Abs. 1 des Baugesetzbuchs und gemäß § 32 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs unbeachtlich.(2) Die Beschränkung des Absatzes 1 gilt nicht, wenn die für die Verkündung dieser Verordnung geltenden Vorschriften verletzt worden sind.

§ 5

Ordnungswidrigkeiten

§ 5 OrdnungswidrigkeitenWer eine bauliche Anlage innerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung ohne die dafür nach § 2 erforderliche Genehmigung rückbaut oder ändert, handelt gemäß § 213 Abs. 1 Nr. 4 des Baugesetzbuchs ordnungswidrig und kann gemäß § 213 Abs. 2 des Baugesetzbuchs mit einer Geldbuße belegt werden.

§ 6

Inkrafttreten

§ 6 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: gesetze.berlin.de.