Ausführungsgesetz zum Sozialgerichtsgesetz (AGSGG) in der Fassung vom 7. Dezember 1971
- Fundstelle:
- GVBl. 1971, 2097
Inkrafttreten
§ 6*) InkrafttretenDieses Gesetz tritt am 1. Januar 1954 in Kraft.
Anwendbarkeit anderer Vorschriften
§ 5 Anwendbarkeit anderer Vorschriften(1) Zum Schutz personenbezogener Daten bei den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit finden die §§ 21, 22, 24, 25, 28 des Gesetzes zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 23. März 1992 (GVBl. S. 73) in der jeweils geltenden Fassung Anwendung. (2) Für die Gerichte gilt § 12 a des Gesetzes zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend.
Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit
§ 1 Gerichte der SozialgerichtsbarkeitIm Land Berlin wird die Sozialgerichtsbarkeit ausgeübt durch das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg als gemeinsames Fachobergericht beider Länder und durch das Sozialgericht Berlin.
(aufgehoben)
§ 2 (aufgehoben)
Zahl der Senate und Kammern
§ 3 Zahl der Senate und KammernFür das gemeinsame Landessozialgericht Berlin-Brandenburg wird das Verfahren zur Bestimmung der Zahl der Senate staatsvertraglich geregelt. Die Präsidentin oder der Präsident des Sozialgerichts Berlin bestimmt die Zahl der Kammern des Sozialgerichts Berlin. Hierfür können Weisungen im Dienstaufsichtswege erteilt werden.
Ehrenamtliche Richterinnen und ehrenamtliche Richter
§ 4 Ehrenamtliche Richterinnen und ehrenamtliche Richter(1) Die Senatorin oder der Senator für Justiz bestimmt die Zahl der für das Sozialgericht Berlin zu berufenden ehrenamtlichen Richterinnen und ehrenamtlichen Richter. (2) Die Zahl soll so bemessen sein, dass voraussichtlich jede ehrenamtliche Richterin und jeder ehrenamtliche Richter zu mindestens zehn Sitzungen im Jahr herangezogen wird. (3) Die Berufung der ehrenamtlichen Richterinnen und ehrenamtlichen Richter des gemeinsamen Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg wird staatsvertraglich geregelt.
Ehrenamtliche Richterinnen und ehrenamtliche Richter
§ 4 Ehrenamtliche Richterinnen und ehrenamtliche Richter(1) Die Senatorin oder der Senator für Justiz bestimmt die Zahl der für das Sozialgericht Berlin zu berufenden ehrenamtlichen Richterinnen und ehrenamtlichen Richter. (2) Die Zahl soll so bemessen sein, dass voraussichtlich jede ehrenamtliche Richterin und jeder ehrenamtliche Richter zu mindestens zehn Sitzungen im Jahr herangezogen wird. (3) Die ehrenamtlichen Richterinnen und ehrenamtlichen Richter des Sozialgerichts Berlin werden von dessen Präsidenten oder Präsidentin berufen. (4) Die Berufung der ehrenamtlichen Richterinnen und ehrenamtlichen Richter des gemeinsamen Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg wird staatsvertraglich geregelt.
Ausschluss des Sozialgerichtsgesetzes
§ 4a Ausschluss des Sozialgerichtsgesetzes§ 73a Absatz 4 bis 8 des Sozialgerichtsgesetzes findet keine Anwendung.
Anwendbarkeit anderer Vorschriften
§ 5 Anwendbarkeit anderer VorschriftenZum Schutz personenbezogener Daten bei den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit finden die §§ 21, 22, 24, 25, 28 des Gesetzes zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 23. März 1992 (GVBl. S. 73) in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.
Du lernst gerade fürs Examen?
juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.
Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: gesetze.berlin.de.