Berlin

Zweite Verordnung zur Änderung der Landespflegeausschuß-Verordnung Vom 5. März 1997

Ausfertigungsdatum:
05.03.1997
Fundstelle:
GVBl. 1997, 51
38 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 2

Zusammensetzung des Landespflegeausschusses

§ 2 Zusammensetzung des Landespflegeausschusses(1) Dem Landespflegeausschuss gehören als stimmberechtigte Mitglieder an: 1. zwei Vertreterinnen oder Vertreter der LIGA der Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege im Land Berlin,2. eine Vertreterin oder ein Vertreter der privaten ambulanten Dienste,3. eine Vertreterin oder ein Vertreter des Bundesverbandes privater Anbieter sozialer Dienste e. V.,4. eine Vertreterin oder ein Vertreter der Berliner Krankenhausgesellschaft e. V.,5. vier Vertreterinnen oder Vertreter der Pflegekassen,6. eine Vertreterin oder ein Vertreter des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung,7. eine Vertreterin oder ein Vertreter der zuständigen Behörde,8. eine Vertreterin oder ein Vertreter der Bezirksämter von Berlin,9. eine Vertreterin oder ein Vertreter des Verbandes der privaten Krankenversicherung e. V. und10. eine Vertreterin oder ein Vertreter des Rates der Bürgermeister. (2) Dem Landespflegeausschuss gehören als Mitglieder mit beratender Stimme an: 1. eine Vertreterin oder ein Vertreter des Landesbeirates für Menschen mit Behinderung,2. eine Vertreterin oder ein Vertreter des Landespsychiatriebeirates,3. eine Vertreterin oder ein Vertreter des Landesseniorenbeirates,4. eine Vertreterin oder ein Vertreter des Deutschen Gewerkschaftsbundes - Landesbezirk Berlin-Brandenburg,5. eine Vertreterin oder ein Vertreter der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft ver.di - Landesbezirk Berlin und Brandenburg,6. eine Vertreterin oder ein Vertreter der Vereinigung der Unternehmensverbände in Berlin und Brandenburg e. V.,7. eine Vertreterin oder ein Vertreter des Landespflegerates Berlin-Brandenburg und8. eine Vertreterin oder ein Vertreter eines Trägers mit Kompetenz im Bereich Lesben, Schwule, Bi-, Trans- und Intersexuelle (LSBTI). (3) Für jedes Mitglied wird jeweils ein erstes und ein zweites stellvertretendes Mitglied bestellt.

§ 3

Bestellung der Mitglieder

§ 3 Bestellung der Mitglieder(1) Die Mitglieder des Landespflegeausschusses und ihre stellvertretenden Mitglieder werden von den Organisationen und Institutionen bestellt, die sie vertreten sollen.(2) Bei der Bestellung der Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder sind die Grundsätze des § 15 des Landesgleichstellungsgesetzes in entsprechender Anwendung sowie das Ziel des § 1 Absatz 1 des Partizipations- und Integrationsgesetzes des Landes Berlin zu berücksichtigen.(3) Zum Mitglied oder stellvertretenden Mitglied darf nur bestellt werden, wer sich zur Übernahme des Amtes schriftlich oder elektronisch bereit erklärt hat. Die Bestellung erfolgt durch schriftliche oder elektronische Benennung der Mitglieder und ihrer stellvertretenden Mitglieder gegenüber der Geschäftsstelle des Landespflegeausschusses; die Bereitschaftserklärung ist beizufügen. Die Geschäftsstelle des Landespflegeausschusses hat die Bestellung den beteiligten Organisationen und Institutionen schriftlich oder elektronisch mitzuteilen.

§ 6

Abberufung und Amtsniederlegung

§ 6 Abberufung und Amtsniederlegung(1) Die Mitglieder des Landespflegeausschusses und ihre stellvertretenden Mitglieder können aus wichtigem Grund, insbesondere wenn sie ihre Pflichten gröblich verletzen oder ihre Tätigkeit nicht mehr ordnungsgemäß ausüben können, von ihrem Amt von den Organisationen und Institutionen schriftlich oder elektronisch abberufen werden, die sie bestellt haben. Ein wichtiger Grund liegt auch dann vor, wenn ein Mitglied nicht mehr der Organisation oder Institution angehört, die es bestellt hat. Die Abberufung ist der Geschäftsstelle schriftlich oder elektronisch mitzuteilen.(2) Die Mitglieder des Landespflegeausschusses und ihre stellvertretenden Mitglieder können ihr Amt durch schriftliche oder elektronische Erklärung gegenüber der Geschäftsstelle niederlegen.(3) Die Abberufung und die Amtsniederlegung werden, sofern kein anderer Zeitpunkt schriftlich oder elektronisch bestimmt worden ist, mit Eingang in der Geschäftsstelle wirksam. Die Geschäftsstelle unterrichtet die beteiligten Organisationen und Institutionen schriftlich oder elektronisch über die Abberufung oder die Niederlegung des Amtes.

Eingangsformel LPflegeAV

Auf Grund des § 92 des Elften Buches Sozialgesetzbuch vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1014), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2495) geändert worden ist, wird verordnet:

§ 1

Bildung des Landespflegeausschusses

§ 1 Bildung des LandespflegeausschussesIm Land Berlin wird ein Landespflegeausschuss nach § 92 des Elften Buches Sozialgesetzbuch gebildet.

§ 10

Geschäftsordnung des Landespflegeausschusses

§ 10 Geschäftsordnung des LandespflegeausschussesDer Landespflegeausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung der zuständigen Behörde bedarf. Die Geschäftsordnung enthält insbesondere Regelungen über die Vorbereitung, den Ablauf, die Beschlüsse und die Niederschriften der Sitzungen.

§ 11

Sachverständige

§ 11 Sachverständige(1) Der Landespflegeausschuss kann Sachverständige hinzuziehen. Die Anhörung einer oder eines Sachverständigen setzt voraus, dass die stimmberechtigten Mitglieder einstimmig die Hinzuziehung für erforderlich halten. (2) Sachverständige, die vom Landespflegeausschuss hinzugezogen werden, erhalten eine Entschädigung entsprechend dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz.

§ 12

Aufwendungen

§ 12 Aufwendungen(1) Das Verfahren des Landespflegeausschusses ist gebührenfrei. (2) Die Aufwendungen der Geschäftsstelle nach § 9 und für Sonderveranstaltungen nach § 7 Absatz 3 trägt das Land Berlin. Aufwendungen für die Ausrichtung der Sitzungen nach § 7 Absatz 1 und 2 werden von dem ausrichtenden Mitglied getragen. Aufwendungen für die Teilnehmerinnen und Teilnehmer der Sitzungen trägt jedes Mitglied selbst. Die Aufwendungen für Sonderveranstaltungen haben sich am Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit auszurichten und sollen den Rahmen des im Haushaltsplan des Landes Berlin dafür veranschlagten Ansatzes beachten. (3) Die durch die Hinzuziehung einer oder eines Sachverständigen nach § 11 entstandenen Aufwendungen tragen die in § 2 Absatz 1 genannten Organisationen entsprechend ihrem Anteil an der Zahl der stimmberechtigten Mitglieder.

§ 13

Zuständige Behörde

§ 13 Zuständige BehördeZuständige Behörde im Sinne dieser Verordnung ist die für die Pflegeversicherung zuständige Senatsverwaltung.

§ 14

Übergangsregelung

§ 14 ÜbergangsregelungDie am Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung auf Grund der Landespflegeausschuss-Verordnung vom 2. Mai 1995 (GVBl. S. 297), die zuletzt durch Artikel I § 10 des Gesetzes vom 19. Juni 2006 (GVBl. S. 573) geändert worden ist, bestellten Mitglieder des Landespflegeausschusses bleiben bis zu dem Ablauf der laufenden Amtszeit (§ 5 Absatz 1) oder ihrem Ausscheiden (§ 5 Absatz 3) im Amt.

§ 15

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 15 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Gleichzeitig tritt die Landespflegeausschuss-Verordnung vom 2. Mai 1995 (GVBl. S. 297) außer Kraft.

§ 2

Zusammensetzung des Landespflegeausschusses

§ 2 Zusammensetzung des Landespflegeausschusses(1) Dem Landespflegeausschuss gehören als stimmberechtigte Mitglieder an: 1. zwei Vertreterinnen oder Vertreter der LIGA der Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege im Land Berlin,2. eine Vertreterin oder ein Vertreter der privaten ambulanten Dienste,3. eine Vertreterin oder ein Vertreter des Bundesverbandes privater Anbieter sozialer Dienste e. V.,4. eine Vertreterin oder ein Vertreter der Berliner Krankenhausgesellschaft e. V.,5. vier Vertreterinnen oder Vertreter der Pflegekassen,6. eine Vertreterin oder ein Vertreter des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung,7. eine Vertreterin oder ein Vertreter der zuständigen Behörde,8. eine Vertreterin oder ein Vertreter der Bezirksämter von Berlin,9. eine Vertreterin oder ein Vertreter des Verbandes der privaten Krankenversicherung e. V. und10. eine Vertreterin oder ein Vertreter des Rates der Bürgermeister. (2) Dem Landespflegeausschuss gehören als Mitglieder mit beratender Stimme an: 1. eine Vertreterin oder ein Vertreter des Landesbeirates für Menschen mit Behinderung,2. eine Vertreterin oder ein Vertreter des Landespsychiatriebeirates,3. eine Vertreterin oder ein Vertreter des Landesseniorenbeirates,4. eine Vertreterin oder ein Vertreter des Deutschen Gewerkschaftsbundes - Landesbezirk Berlin-Brandenburg,5. eine Vertreterin oder ein Vertreter der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft ver.di - Landesbezirk Berlin und Brandenburg,6. eine Vertreterin oder ein Vertreter der Vereinigung der Unternehmensverbände in Berlin und Brandenburg e. V. und7. eine Vertreterin oder ein Vertreter des Landespflegerates Berlin-Brandenburg. (3) Für jedes Mitglied wird jeweils ein erstes und ein zweites stellvertretendes Mitglied bestellt.

§ 3

Bestellung der Mitglieder

§ 3 Bestellung der Mitglieder(1) Die Mitglieder des Landespflegeausschusses und ihre stellvertretenden Mitglieder werden von den Organisationen und Institutionen bestellt, die sie vertreten sollen. (2) Bei der Bestellung der Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder sind die Grundsätze des § 15 des Landesgleichstellungsgesetzes in entsprechender Anwendung sowie das Ziel des § 1 Absatz 1 des Partizipations- und Integrationsgesetzes des Landes Berlin zu berücksichtigen.(3) Zum Mitglied oder stellvertretenden Mitglied darf nur bestellt werden, wer sich zur Übernahme des Amtes schriftlich bereit erklärt hat. Die Bestellung erfolgt durch schriftliche Benennung der Mitglieder und ihrer stellvertretenden Mitglieder gegenüber der Geschäftsstelle des Landespflegeausschusses; die Bereitschaftserklärung ist beizufügen. Die Geschäftsstelle des Landespflegeausschusses hat die Bestellung den beteiligten Organisationen und Institutionen schriftlich mitzuteilen.

§ 4

Vorsitz

§ 4 Vorsitz(1) Die stimmberechtigten Mitglieder wählen aus ihrer Mitte mit mindestens acht Stimmen jeweils das vorsitzende und das stellvertretende vorsitzende Mitglied. Wird die Stimmenzahl nach Satz 1 nicht erreicht, bestellt die zuständige Behörde auf Antrag einer der in § 2 Absatz 1 genannten Organisationen das vorsitzende oder das stellvertretende vorsitzende Mitglied. (2) Die stimmberechtigten Mitglieder können das vorsitzende und das stellvertretende vorsitzende Mitglied jeweils dadurch abwählen, dass sie eine Nachfolgerin oder einen Nachfolger mit mindestens acht Stimmen neu wählen. Absatz 1 Satz 2 findet keine Anwendung.

§ 5

Amtszeit

§ 5 Amtszeit(1) Die Mitglieder des Landespflegeausschusses und ihre stellvertretenden Mitglieder werden für die Dauer der Wahlperiode des Abgeordnetenhauses von Berlin bestellt. (2) Nach dem Ablauf der Amtszeit führen die Mitglieder des Landespflegeausschusses und deren stellvertretende Mitglieder die Geschäfte bis zu einer Neubestellung weiter. (3) Scheidet ein Mitglied oder ein stellvertretendes Mitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, so wird die Nachfolgerin oder der Nachfolger für den Rest der Amtszeit bestellt. § 3 gilt entsprechend.

§ 6

Abberufung und Amtsniederlegung

§ 6 Abberufung und Amtsniederlegung(1) Die Mitglieder des Landespflegeausschusses und ihre stellvertretenden Mitglieder können aus wichtigem Grund, insbesondere wenn sie ihre Pflichten gröblich verletzen oder ihre Tätigkeit nicht mehr ordnungsgemäß ausüben können, von ihrem Amt von den Organisationen und Institutionen abberufen werden, die sie bestellt haben. Ein wichtiger Grund liegt auch dann vor, wenn ein Mitglied nicht mehr der Organisation oder Institution angehört, die es bestellt hat. (2) Die Abberufung bedarf der Schriftform. Sie ist der Geschäftsstelle schriftlich mitzuteilen. (3) Die Mitglieder des Landespflegeausschusses und ihre stellvertretenden Mitglieder können ihr Amt durch schriftliche Erklärung gegenüber der Geschäftsstelle niederlegen. (4) Die Abberufung und die Amtsniederlegung werden, sofern kein anderer Zeitpunkt schriftlich bestimmt worden ist, mit Eingang in der Geschäftsstelle wirksam. Die Geschäftsstelle unterrichtet die beteiligten Organisationen und Institutionen schriftlich über die Abberufung oder die Niederlegung des Amtes.

§ 7

Sitzungen und Sonderveranstaltungen

§ 7 Sitzungen und Sonderveranstaltungen(1) Der Landespflegeausschuss wird von dem vorsitzenden Mitglied nach Bedarf zu Sitzungen einberufen. (2) Der Landespflegeausschuss ist zu Sitzungen einzuberufen, wenn die zuständige Behörde oder mindestens fünf stimmberechtigte Mitglieder des Landespflegeausschusses dies verlangen. (3) Neben den Sitzungen kann der Landespflegeausschuss einmal jährlich eine besondere öffentliche Veranstaltung durchführen, die der vertiefenden Erörterung eines besonderen Themas der Pflegeversicherung dient (Sonderveranstaltung).

§ 8

Durchführung der Sitzungen

§ 8 Durchführung der Sitzungen(1) Die Mitglieder des Landespflegeausschusses sind verpflichtet, an den Sitzungen teilzunehmen. Ist ein Mitglied an der Sitzungsteilnahme verhindert, hat es unverzüglich seine Stellvertreterin oder seinen Stellvertreter sowie die Geschäftsstelle zu unterrichten. In der Einladung ist auf diese Pflicht hinzuweisen. (2) Die Sitzungen des Landespflegeausschusses sind nicht öffentlich. (3) Jedes Mitglied nach § 2 Absatz 1 hat eine Stimme. (4) Die Einladungen zu den Sitzungen sind unter Angabe der Tagesordnung und der Mitteilung von Ort, Tag und Uhrzeit mindestens vierzehn Tage vorher den Mitgliedern zuzusenden. Die stellvertretenden Mitglieder werden über den Termin informiert. (5) Der Landespflegeausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens zehn der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. (6) Einvernehmliche Empfehlungen im Sinne des § 92 des Elften Buches Sozialgesetzbuch kann der Landespflegeausschuss nur abgeben, wenn mindestens zehn stimmberechtigte Mitglieder der Empfehlung zugestimmt haben und keine Gegenstimme abgegeben wurde. (7) Daneben können Beschlüsse zur Sache, zum Verfahren und zur Geschäftsordnung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder nach § 2 Absatz 1 gefasst werden. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des vorsitzenden Mitglieds.

§ 9

Geschäftsstelle

§ 9 GeschäftsstelleZur Wahrnehmung der sich aus dieser Rechtsverordnung ergebenden Aufgaben bedient sich das vorsitzende Mitglied des Landespflegeausschusses einer bei der zuständigen Behörde eingerichteten Geschäftsstelle.

Eingangsformel LPAV

Auf Grund des § 8a Absatz 1 Satz 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 28. Juni 2022 (BGBl. I S. 969) geändert worden ist, verordnet der Senat:

§ 1

Bildung des Landespflegeausschusses

§ 1 Bildung des Landespflegeausschusses(1) Im Land Berlin wird ein Landespflegeausschuss nach § 8a des Elften Buches Sozialgesetzbuch gebildet.(2) Bei sektorenübergreifenden Themen in der Versorgung von Pflegebedürftigen wird ein sektorenübergreifender Landespflegeausschuss nach § 8a Absatz 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch einberufen.

§ 10

Geschäftsstelle

§ 10 GeschäftsstelleZur Wahrnehmung der sich aus dieser Rechtsverordnung ergebenden Aufgaben bedienen sich die Ausschussvorsitzenden einer bei der für Pflege zuständigen Senatsverwaltung eingerichteten Geschäftsstelle.

§ 11

Geschäftsordnung des Landespflegeausschusses

§ 11 Geschäftsordnung des LandespflegeausschussesDer Landespflegeausschuss gibt sich nach Maßgabe dieser Verordnung eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung der für Pflege zuständigen Senatsverwaltung bedarf. Die Geschäftsordnung enthält Regelungen zu den Arbeitsprozessen des Landespflegeausschusses.

§ 12

Sachverständige

§ 12 Sachverständige(1) Der Landespflegeausschuss kann Sachverständige hinzuziehen. Die Anhörung einer sachverständigen Person setzt voraus, dass der Landespflegeausschuss die Hinzuziehung für erforderlich hält und die Zustimmung der für Pflege zuständigen Senatsverwaltung gegeben ist.(2) Sachverständige, die vom Landespflegeausschuss hinzugezogen werden, haben Anspruch auf eine Entschädigung in entsprechender Anwendung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2154) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. Die Entschädigung wird von der Geschäftsstelle festgesetzt. Über die Entschädigung der nach § 3 Absatz 3 hinzugezogenen Personen und Organisationen entscheidet der Landespflegeausschuss im Einzelfall.

§ 13

Aufwendungen

§ 13 Aufwendungen(1) Das Verfahren des Landespflegeausschusses ist gebührenfrei.(2) Die Aufwendungen der Geschäftsstelle nach § 10 trägt die für Pflege zuständige Senatsverwaltung.(3) Die Mitglieder des Landespflegeausschusses und die stellvertretenden Mitglieder üben ihr Amt als Ehrenamt aus. Die an den Sitzungen des Landespflegeausschusses als Mitglieder oder Gäste teilnehmenden Organisationen und Beauftragten tragen die sitzungsbedingten Aufwendungen selbst. Mitglieder aus Organisationen, welche hauptsächlich von Ehrenamtlichen getragen werden, können von der Geschäftsstelle zur Abgeltung ihrer Aufwendungen ein Sitzungsgeld nach Maßgabe der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Entschädigung der Mitglieder der Bezirksverordnetenversammlungen, der Bürgerdeputierten und sonstiger ehrenamtlich tätiger Personen in der Fassung vom 29. Mai 1979 (GVBl. S. 826), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 27. September 2021 (GVBl. S. 1119) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, erhalten soweit sie für die Teilnahme keine anderweitige Vergütung oder Aufwendung durch die sie bestellte Organisation erhalten.(4) Aufwendungen für die Ausrichtung der Sitzungen und Sonderveranstaltungen nach § 8 werden von dem ausrichtenden Mitglied getragen.

§ 14

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 14 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Gleichzeitig tritt die Landespflegeausschuss-Verordnung vom 1. Februar 2011 (GVBl. S. 53), die zuletzt durch Artikel 47 der Verordnung zur Anpassung von Formvorschriften im Berliner Landesrecht vom 1. September 2020 (GVBl. S. 683) geändert worden ist, außer Kraft.

§ 2

Aufgaben des Landespflegeausschusses

§ 2 Aufgaben des Landespflegeausschusses(1) Der Landespflegeausschuss hat die Aufgabe, über Fragen der Pflegeversicherung zu beraten und zielgerichtete Maßnahmen zu entwickeln.(2) Der Landespflegeausschuss kann einvernehmlich Empfehlungen gemäß § 8a des Elften Buches Sozialgesetzbuch abgeben, insbesondere1. zur Umsetzung der Pflegeversicherung und2. zur Sicherstellung der pflegerischen Infrastruktur (Pflegestrukturplanungsempfehlung).(3) Empfehlungen des Ausschusses zur Weiterentwicklung der Versorgung sollen von den Vertragsparteien nach dem Siebten Kapitel des Elften Buches Sozialgesetzbuch beim Abschluss der Versorgungs- und Rahmenverträge und von den Vertragsparteien nach dem Achten Kapitel des Elften Buches Sozialgesetzbuch beim Abschluss der Vergütungsverträge einbezogen werden.

§ 3

Zusammensetzung des Landespflegeausschusses sowie des sektorenübergreifenden ...

§ 3 Zusammensetzung des Landespflegeausschusses sowie des sektorenübergreifenden Landespflegeausschusses(1) Dem Landespflegeausschuss gehören die folgenden 30 Mitglieder an, die die folgenden Organisationen und Beauftragten vertreten:1. für die Pflegebedürftigen und deren An- und Zugehörige:a) der oder die Landesbeauftragte für Pflege,b) eine Person als Vertretung des Landesbeirats für Menschen mit Behinderung,c) eine Person als Vertretung des Landesbeirats für psychische Gesundheit,d) eine Person als Vertretung des Landesbeirats für Integrations- und Migrationsfragen,e) eine Person als Vertretung des Landesseniorenbeirates,f) eine Person als Vertretung eines Trägers mit Kompetenz im Bereich Lesben, Schwule, Bi-, Trans-, Intersexuelle und Queers (LSBTIQ),g) eine Person als Vertretung von wir pflegen - Interessenvertretung und Selbsthilfe pflegender Angehöriger in Berlin e.V. undh) eine Person als Vertretung von SELKO e.V. - Dachverband der Berliner Selbsthilfekontaktstellen; 2. für die Gruppe der beruflich Pflegenden:a) eine Person als Vertretung der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft ver.di - Landesbezirk Berlin-Brandenburg undb) eine Person als Vertretung des Landespflegerates Berlin-Brandenburg; 3. für die Träger der Pflegeeinrichtungen:a) drei Personen als Vertretung der Verbände der LIGA der Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege im Land Berlin undb) vier Personen als Vertretung für die Vereinigungen der privatgewerblichen Einrichtungsträger; davonaa) eine Person als Vertretung des Bundesverbandes privater Anbieter sozialer Dienste e.V. sowiebb) eine Person als Vertretung der Bundesarbeitsgemeinschaft Hauskrankenpflege e.V. und c) eine Person als Vertretung der Vivantes - Forum für Senioren GmbH; 4. für die Pflegekassen und den Medizinischen Dienst:a) zwei Personen als Vertretung der AOK Nordost,b) eine Person als Vertretung des Landesverbandes der Betriebskrankenkassen,c) eine Person als Vertretung der Innungskrankenkassen,d) zwei Personen als Vertretung der Ersatzkassen,e) eine Person als Vertretung des Verbandes der Privaten Krankenversicherung e.V. undf) eine Person als Vertretung des Medizinischen Dienstes; 5. für das Land Berlin:a) eine Person als Vertretung der für die Pflege zuständigen Senatsverwaltung,b) eine Person als Vertretung der für Soziales zuständigen Senatsverwaltung undc) zwei Personen als Vertretung für die Bezirksämter von Berlin.(2) Für jedes Mitglied nach Absatz 1 wird jeweils ein stellvertretendes Mitglied bestellt.(3) Der sektorenübergreifende Landespflegeausschuss nach § 1 Absatz 2 setzt sich zusammen aus:1. den Mitgliedern gemäß § 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und 5,2. sieben Personen als Vertretung der Landesverbände der Pflege- und Krankenkassen,3. einer Person als Vertretung des Medizinischen Dienstes4. einer Person als Vertretung der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin und5. einer Person als Vertretung der Berliner Krankenhausgesellschaft e.V.Stellt die für Pflege zuständige Senatsverwaltung fest, dass eine Angelegenheit allein oder überwiegend die vertragszahnärztliche Versorgung betrifft, tritt für deren Behandlung an die Stelle des Mitglieds nach Satz 1 Nummer 4 eine Person als Vertretung der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Berlins.(4) Als ständige Gäste können an den Sitzungen teilnehmen:a) eine Person als Vertretung für das gemeinsame Landesgremium nach § 90a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch - Soziale Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 1b des Gesetzes vom 23. Mai 2022 (BGBl. I S. 760) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung sowieb) eine die Wissenschaft vertretende Person aus dem Bereich Public Health - Versorgungsforschung.Die Vorsitzenden können auf Antrag weitere Gäste zu den Sitzungen zulassen.

§ 4

Bestellung der Mitglieder

§ 4 Bestellung der Mitglieder(1) Die Mitglieder des Landespflegeausschusses und ihre stellvertretenden Mitglieder werden von den Organisationen und Beauftragten bestellt, die sie vertreten sollen.(2) Bei der Bestellung der Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder sind die Grundsätze des § 15 des Landesgleichstellungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. November 2010 (GVBl. S. 502), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes zur Stärkung der Berliner Wissenschaft vom 14. September 2021 (GVBl. S. 1039) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sowie das Ziel des § 1 des Partizipationsgesetzes des Landes Berlin vom 5. Juli 2021 (GVBl. S. 842), in der jeweils geltenden Fassung, entsprechend zu berücksichtigen.(3) Zum Mitglied oder stellvertretenden Mitglied darf nur bestellt werden, wer sich zur Übernahme des Amtes schriftlich oder elektronisch bereit erklärt hat. Die Bestellung erfolgt durch schriftliche oder elektronische Benennung der Mitglieder und ihrer stellvertretenden Mitglieder gegenüber der Geschäftsstelle des Landespflegeausschusses; die Bereitschaftserklärung ist beizufügen. Die Geschäftsstelle unterrichtet die Mitglieder über die Zusammensetzung des Landespflegeausschusses.

§ 5

Vorsitz

§ 5 Vorsitz(1) Dem Landespflegeausschuss stehen zwei Personen als gleichberechtigte Vorsitzende vor.(2) Die Mitglieder des Landespflegeausschusses nach § 3 Absatz 1 wählen für die Dauer von fünf Jahren aus ihrer Mitte mit einfacher Stimmenmehrheit aller Stimmberechtigten die Ausschussvorsitzenden. Wird die Stimmenzahl nach Satz 1 nicht erreicht, bestellt die für Pflege zuständige Behörde auf Antrag einer der in § 3 Absatz 1 genannten Organisationen das vorsitzende oder die vorsitzenden Mitglieder.(3) Die Ausschussvorsitzenden vertreten sich gegenseitig.(4) Die stimmberechtigten Mitglieder können eine nach Absatz 2 zu wählende Person dadurch abwählen, dass sie eine Nachfolgerin oder einen Nachfolger mit der Mehrheit an Stimmen neu wählen.

§ 6

Amtszeit

§ 6 Amtszeit(1) Die Mitglieder des Landespflegeausschusses und die stellvertretenden Mitglieder werden für die Dauer von fünf Jahren bestellt.(2) Endet die Zugehörigkeit eines Mitglieds oder eines stellvertretenden Mitglieds in einer Organisation nach § 3 Absatz 1, so endet auch die Mitgliedschaft im Landespflegeausschuss. § 4 gilt entsprechend.

§ 7

Abberufung und Amtsniederlegung

§ 7 Abberufung und Amtsniederlegung(1) Die Mitglieder des Landespflegeausschusses und die jeweils stellvertretenden Mitglieder können jederzeit von ihrem Amt von den Organisationen, die sie bestellt haben, schriftlich oder elektronisch abberufen werden. Endet bei einem Mitglied die Zugehörigkeit zur Organisation, die es vertritt, so endet auch die Mitgliedschaft im Landespflegeausschuss.(2) Die Mitglieder des Landespflegeausschusses und ihre stellvertretenden Mitglieder können ihr Amt durch schriftliche oder elektronische Erklärung gegenüber der Geschäftsstelle niederlegen.(3) Die Abberufung und die Amtsniederlegung werden, sofern kein anderer Zeitpunkt schriftlich oder elektronisch bestimmt worden ist, mit Eingang in der Geschäftsstelle wirksam. Im Falle der Abberufung teilt die Geschäftsstelle dem ehemaligen Mitglied unverzüglich den Zeitpunkt des Ausscheidens mit. Sie unterrichtet die beteiligten Organisationen sowie die Ausschussvorsitzenden schriftlich oder elektronisch von der Abberufung oder Niederlegung des Amtes. § 4 gilt entsprechend.

§ 8

Sitzungen und Sonderveranstaltungen

§ 8 Sitzungen und Sonderveranstaltungen(1) Der Landespflegeausschuss wird von den ihm vorsitzenden Mitgliedern nach Bedarf, jedoch mindestens zweimal jährlich zu Sitzungen einberufen.(2) Der Landespflegeausschuss ist zu Sitzungen einzuberufen, wenn die für Pflege zuständige Senatsverwaltung oder mindestens acht stimmberechtigte Mitglieder des Landespflegeausschusses dies verlangen.(3) Zur Bearbeitung konkreter Aufträge aus dem Landespflegeausschuss können Arbeitsgruppen gebildet werden.(4) Der Landespflegeausschuss kann die Durchführung besonderer Veranstaltungen beschließen, die der vertiefenden Erörterung eines besonderen Themas der Pflegeversicherung dienen (Sonderveranstaltung).

§ 9

Durchführung der Sitzungen

§ 9 Durchführung der Sitzungen(1) Die Mitglieder des Landespflegeausschusses sind verpflichtet, an den Sitzungen teilzunehmen. Ist ein Mitglied an der Sitzungsteilnahme verhindert, so hat es unverzüglich seine Stellvertreterin oder seinen Stellvertreter sowie die Geschäftsstelle zu unterrichten. In der Einladung ist auf diese Pflicht hinzuweisen.(2) Die Sitzungen des Landespflegeausschusses sind nicht öffentlich.(3) Die Sitzungen sind barrierefrei durchzuführen. Sollte im Einzelfall Barrierefreiheit nicht hergestellt werden können, so sind angemessene Vorkehrungen nach § 5 des Landesgleichberechtigungsgesetzes vom 27. September 2021 (GVBl. S. 1167), in der jeweils geltenden Fassung, zu treffen.(4) Jedes Mitglied nach § 3 Absatz 1 hat im Landespflegeausschuss bzw. jedes Mitglied nach § 3 Absatz 4 hat im sektorenübergreifenden Landespflegeausschuss eine Stimme. Gäste nehmen beratend an den Sitzungen teil.(5) Die Einladungen zu den Sitzungen sind unter Angabe der Tagesordnung und der Mitteilung von Ort, Tag und Uhrzeit mindestens drei Wochen vorher den Mitgliedern zuzusenden. Die stellvertretenden Mitglieder werden über den Termin informiert.(6) Der Landespflegeausschuss ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.(7) Einvernehmliche Empfehlungen im Sinne des § 8a des Elften Buches Sozialgesetzbuch kann der Landespflegeausschuss nur abgeben, wenn mindestens 20 der stimmberechtigten Mitglieder der Empfehlung zugestimmt haben und keine Gegenstimme abgegeben wurde.(8) Daneben werden Beschlüsse zur Sache, zum Verfahren und zur Geschäftsordnung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder nach § 3 Absatz 1 bzw. im sektorenübergreifenden Landespflegeausschuss nach § 3 Absatz 4 gefasst.

Artikel

Artikel I (Änderungsanweisungen)[Änderungsanweisungen zur Landespflegeausschuß-Verordnung vom 2. Mai 1995 (GVBl. S. 297).]

Artikel

Artikel II ÜbergangsregelungEine Ersatzbestellung nach § 5 Abs. 3 wird nicht vorgenommen, wenn sich die Zusammensetzung des Landespflegeausschusses auf Grund der Neufassung des § 2 Abs. 1 geändert hat.

Artikel

Artikel IIIDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

Eingangsformel SGB11§92V

Auf Grund des § 92 Abs. 4 des Elften Buches Sozialgesetzbuch vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1014), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1254), wird verordnet:

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: gesetze.berlin.de.