Berlin

Verordnung gemäß § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Baugesetzbuchszur Änderung der Erhaltungsverordnung für das Gebiet „Südliche Friedrichstadt“ (neue Benennung „Kreuzberg-Nord“) im Bezirk Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin, vom 16. Juni 2017 (GVBl. S. 310) Vom 28. November 2017

Ausfertigungsdatum:
28.11.2017
Fundstelle:
GVBl. 2017, 672
6 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Anhang 1

Karte des sozialen Erhaltungsgebietes „Kreuzberg-Nord"

Anhang 1Karte des sozialen Erhaltungsgebietes „Kreuzberg-Nord“Zu § 1 der Verordnung zur Änderung der Erhaltungsverordnung gemäß § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 BauGB für das Gebiet „Kreuzberg-Nord“ im Bezirk Friedrichshain-Kreuzberg.

Eingangsformel SFriedrStBauGB§172ErhÄndV

Auf Grund des § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Baugesetzbuchs (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634) in Verbindung mit § 30 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs (AG BauGB) in der Fassung vom 7. November 1999 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Juni 2015 (GVBl. S. 283), wird verordnet:

§ 1

Änderung des Geltungsbereichs und der Benennung

§ 1 Änderung des Geltungsbereichs und der BenennungDer räumliche Geltungsbereich der Erhaltungsverordnung „Südliche Friedrichstadt“ wird geändert und es erfolgt eine Umbenennung in Erhaltungsgebiet „Kreuzberg-Nord“. Die Verordnung gilt für das gemäß der Karte im Anhang eingegrenzte Gebiet. Die Innenkante der durchgezogenen Linie bildet die Gebietsgrenze. Die Karte im Anhang, die das Gebiet „Kreuzberg-Nord“ gemäß § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 BauGB ausweist, ist Bestandteil dieser Verordnung.

§ 2

Zuständigkeit

§ 2 ZuständigkeitDie Durchführung der Verordnung obliegt dem Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin.

§ 3

Verletzung von Vorschriften

§ 3 Verletzung von Vorschriften(1) Wer die Rechtswirksamkeit dieser Verordnung überprüfen lassen will, muss 1. eine beachtliche Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften, die in § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 des BauGB bezeichnet sind,2. nach § 214 Absatz 3 Satz 2 des BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges,3. eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, die im AG BauGB enthalten sind, innerhalb eines Jahres seit der Verkündung dieser Verordnung gegenüber dem Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin schriftlich geltend machen. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. Nach Ablauf der in Satz 1 genannten Fristen werden die in den Nummern 1 bis 3 genannten Verletzungen oder Mängel gemäß § 215 Absatz 1 BauGB und gemäß § 32 Absatz 2 AGBauGB unbeachtlich. (2) Die Beschränkung des Absatzes 1 gilt nicht, wenn die für die Verkündung dieser Verordnung geltenden Vorschriften verletzt worden sind.

§ 4

Inkrafttreten

§ 4 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: gesetze.berlin.de.