Verordnung über die Schularten und Bildungsgänge der Sekundarstufe I (Sekundarstufe I-Verordnung - Sek I-VO) Vom 19. Januar 2005
- Ausfertigungsdatum:
- 19.01.2005
- Fundstelle:
- GVBl. 2005, 28
Nachteilsausgleich bei Schwierigkeiten im Rechnen
§ 16a Nachteilsausgleich bei Schwierigkeiten im Rechnen(1) Eine lang andauernde erhebliche Beeinträchtigung im Rechnen im Sinne von § 58 Absatz 8 des Schulgesetzes liegt vor, wenn Schülerinnen und Schüler besondere Schwierigkeiten im Rechnen haben, die nicht ursächlich auf einen festgestellten oder vermuteten sonderpädagogischen Förderbedarf in den Förderschwerpunkten „Lernen“ oder „Geistige Entwicklung“ zurückzuführen sind, erheblich von ihrem übrigem individuellen Leistungsvermögen abweichen und durch eine allgemeine Förderung nicht behoben werden können (Rechenschwierigkeiten). Stark ausgeprägte Rechenschwierigkeiten liegen vor, wenn die Beeinträchtigungen im Rechnen trotz kontinuierlicher und spezifischer Förderung über einen längeren Zeitraum bestehen bleiben und nicht auf mangelnde Leistungsbereitschaft zurückzuführen sind.(2) Sofern Schülerinnen und Schüler trotz Maßnahmen lernprozessbegleitender Diagnostik, allgemeiner Förderung und zusätzlichem Förderunterricht im Fach Mathematik deutlich hinter den Anforderungen des Regelunterrichts zurückbleiben, schätzt die jeweilige Mathematiklehrkraft einer Schülerin oder eines Schülers entsprechend den Vorgaben der Schulaufsichtsbehörde ein, ob und in welcher Ausprägung Rechenschwierigkeiten nach Absatz 1 vorliegen. In Zweifelsfällen kann das SIBUZ beratend hinzugezogen werden.(3) Bei stark ausgeprägten Rechenschwierigkeiten kann bei Lernerfolgskontrollen im Fach Mathematik eine Verlängerung der Bearbeitungszeit um bis zu 25 Prozent gewährt werden. Über diese Verlängerung entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter auf der Grundlage des Lernentwicklungsberichts, der Empfehlungen der Mathematiklehrkraft, der Klassenkonferenz und gegebenenfalls des SIBUZ. Die Klassenkonferenz berät mindestens einmal im Schuljahr über die Verlängerung der Bearbeitungszeit.(4) Beim Übergang in die gymnasiale Oberstufe und beim Wechsel an eine berufliche Schule werden der aufnehmenden Schule die für die weitere Förderung erforderlichen Unterlagen zu den bisher durchgeführten Fördermaßnahmen zusammen mit dem Schülerbogen übermittelt.
Berufsbildungsreife
§ 32 Berufsbildungsreife(1) Schülerinnen und Schüler der Integrierten Sekundarschule erwerben die Berufsbildungsreife am Ende der Jahrgangsstufe 9 oder 10, wenn bei Umrechnung der erreichten Punkte im leistungsdifferenzierten Unterricht in Noten des G-Niveaus auf dem Anforderungsniveau der Jahrgangsstufe 9 folgende Bedingungen erfüllt werden: 1. In mindestens zwei der drei Fächer Deutsch, Mathematik sowie entweder Wirtschaft, Arbeit, Technik oder erste Fremdsprache werden mindestens ausreichende Leistungen erreicht,2. die Summe aller Zeugnisnoten ergibt einen Durchschnittswert von 4,0 oder besser und3. bei den vergleichenden Arbeiten in Mathematik und Deutsch werden mindestens ausreichende Leistungen erzielt oder mangelhafte Leistungen in einem Fach können durch mindestens befriedigende Leistungen in dem anderen Fach ausgeglichen werden. Wer an der Integrierten Sekundarschule nach freiwilliger Teilnahme an der gemeinsamen Prüfung zum Erwerb der erweiterten Berufsbildungsreife und des mittleren Schulabschlusses weder einen dieser Abschlüsse erreicht noch die Bedingungen gemäß § 44 Absatz 7 Nummer 1 erfüllt, kann auf Antrag nach Beratung durch die Schule zu den von der Schulaufsichtsbehörde festgelegten Nachschreibterminen an den vergleichenden Arbeiten zum Erwerb der Berufsbildungsreife teilnehmen. Ist die Teilnahme aus Gründen, die der Prüfling nicht zu vertreten hat, nicht möglich, legt die besuchte Schule einen Nachschreibtermin fest und entwickelt dafür die Aufgabenvorschläge, die von der Schulaufsichtsbehörde zu genehmigen sind. (2) Schülerinnen und Schüler des Gymnasiums erwerben mit der Versetzung in die Jahrgangsstufe 10 die Berufsbildungsreife. Wer den Bildungsgang am Ende der Jahrgangsstufe 9 verlässt, erwirbt bei Nichtversetzung auch dann die Berufsbildungsreife, wenn 1. entweder in höchstens vier Fächern schlechtere als ausreichende Leistungen erzielt wurden, darunter höchstens zwei Fächer mit ungenügenden Leistungen, und ein Ausgleich durch mindestens befriedigende Leistungen in zwei anderen Fächern vorliegt, oder2. in höchstens drei Fächern ungenügende Leistungen bei ansonsten mindestens ausreichenden Leistungen vorliegen, die durch mindestens gute Leistungen in zwei anderen Fächern ausgeglichen werden können. (3) Bei der Entscheidung über den Abschluss nach Absatz 1 und 2 bleibt ein ohne Bewertung bleibendes Fach außer Betracht. Sofern weitere Fächer ohne Bewertung bleiben, werden sie wie mangelhafte Leistungen berücksichtigt. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn die Bedingungen für den Abschluss durch eine Nachprüfung erfüllt werden.
Übergang in die gymnasiale Oberstufe
§ 48 Übergang in die gymnasiale Oberstufe(1) Schülerinnen und Schüler der Integrierten Sekundarschule gehen in die gymnasiale Oberstufe über, wenn sie 1. den mittleren Schulabschluss erworben haben,2. in mindestens drei Fächern des leistungsdifferenzierten Unterrichts, darunter mindestens zwei der Fächer Deutsch, Mathematik und erste Fremdsprache, auf dem E-Niveau unterrichtet wurden und3. mit den Jahrgangsnoten am Ende der Jahrgangsstufe 10 die Leistungsanforderungen nach Absatz 2 erfüllen. In die zweijährige Form der gymnasialen Oberstufe geht auf Antrag über, wer nach Leistungsfähigkeit und Leistungsbereitschaft eine erfolgreiche Mitarbeit in der zweijährigen Form erwarten lässt; über den Antrag entscheidet die Klassenkonferenz oder der Jahrgangsausschuss. (2) Die Leistungsanforderungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 werden erfüllt, wenn bei Umrechnung der erreichten Punkte im leistungsdifferenzierten Unterricht in Noten des E-Niveaus 1. in mindestens drei Fächern des leistungsdifferenzierten Unterrichts, darunter mindestens zwei der Fächer Deutsch, Mathematik und erste Fremdsprache, mindestens befriedigende Leistungen erzielt werden und2. der Durchschnittswert aus allen Fächern nicht schlechter als 3,0 lautet und in höchstens einem Fach mangelhafte Leistungen bei ansonsten mindestens ausreichenden Leistungen in allen anderen Fächern vorliegen. (3) Schülerinnen und Schüler des Gymnasiums gehen in die zweijährige Form der gymnasialen Oberstufe über, wenn sie den mittleren Schulabschluss erworben haben und mit den Jahrgangsnoten am Ende der Jahrgangsstufe 10 die Leistungsanforderungen gemäß § 31 erfüllen. (4) Schülerinnen und Schüler des Gymnasiums, die die in Absatz 3 genannten Leistungsanforderungen insoweit erreichen, dass sie die für den Ausgleich gemäß § 31 Absatz 3 Satz 1 erforderlichen Leistungen in nur einem Fach nachweisen können, erfüllen die Bedingungen für den Übergang in die dreijährige Form der gymnasialen Oberstufe; § 31 Absatz 3 Satz 2 findet in diesen Fällen keine Anwendung. Sie können auf Antrag in eine Integrierte Sekundarschule oder ein berufliches Gymnasium übergehen.
Aufstellung der verbindlichen Anzahl von Klassenarbeiten in der Sekundarstufe I
Anlage 4Aufstellung der verbindlichen Anzahl von Klassenarbeiten in der Sekundarstufe I Unterrichtsfach Jahrgangsstufen Mindestzahl im Schuljahr Dauer in Minuten von - bis Deutsch 5 - 8 4 30 - 120 9 - 10 4 90 - 180 Erste Fremdsprache 5 - 6 4 45 7 - 10 4 45 - 150 Zweite Fremdsprache alle 4 45 - 150 Dritte Fremdsprache alle 4 45 - 90 Mathematik alle 4 45 - 120 Wahlpflichtunterricht alle 2 45 - 90 (soweit nicht zweite oder dritte Fremdsprache) An Gymnasien und Integrierten Sekundärschulen kann die Mindestzahl der Klassenarbeiten in den Fächern Deutsch, erste Fremdsprache und Mathematik in der Jahrgangsstufe 10 nach Entscheidung der Schulleiterin oder des Schulleiters auf Vorschlag der Fachkonferenz um jeweils eine Klassenarbeit reduziert werden, sofern dies pädagogisch vertretbar ist.
Zeugnisse
§ 21 Zeugnisse(1) Für Zeugnisse sind die von der Schulaufsichtsbehörde festgelegten Muster zu verwenden. Zeugnisse werden zum Ende jedes Schulhalbjahres erteilt; in besonderen Organisationsformen des Dualen Lernens (§ 29 Absatz 3) kann in den Jahrgangsstufen 9 und 10 ausschließlich ein Jahrgangszeugnis erteilt werden, sofern keine Zulassungsentscheidung gemäß § 33 Absatz 3 getroffen werden muss. Auf den Zeugnissen der Integrierten Sekundarschule wird am Ende der Jahrgangsstufe 9 und des ersten Halbjahres der Jahrgangsstufe 10 vermerkt, welchen Abschluss die Schülerin oder der Schüler bei gleichbleibendem Leistungsstand voraussichtlich jeweils erreichen wird. (2) Wer an der Integrierten Sekundarschule am Ende der Jahrgangsstufe 10 den für die Berufsbildungsreife erforderlichen Leistungsstand erreicht hat, erhält das Zeugnis über die Berufsbildungsreife (Abschlusszeugnis). Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Integrierte Sekundarschule am Ende der Jahrgangsstufe 9 verlassen wird und der erforderliche Leistungsstand zu diesem Zeitpunkt erreicht wurde. (3) Schülerinnen und Schüler, die die erweiterte Berufsbildungsreife oder den mittleren Schulabschluss erworben haben, erhalten das Zeugnis über den jeweils erreichten Abschluss (Prüfungszeugnis); sofern gleichzeitig die Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe erworben wurde, ist dies auf dem Zeugnis über den mittleren Schulabschluss zu vermerken. (4) Wer ohne Erreichen eines am Ende der besuchten Jahrgangsstufe vorgesehenen Abschlusses einen Bildungsgang verlässt oder auf eine Schule außerhalb Berlins wechselt, erhält ein Abgangszeugnis, auf dem ein im Verlauf des Bildungsganges erworbener Abschluss oder dessen Gleichwertigkeit vermerkt wird. Satz 1 gilt nicht bei einem Schul- oder Schulartwechsel innerhalb des Landes Berlin. Findet der Wechsel innerhalb Berlins im Laufe eines Schulhalbjahres statt und sind seit der letzten Zeugniserstellung mindestens sechs Unterrichtswochen vergangen, werden die Noten in den Schülerbogen eingetragen. (5) Sofern am Ende der Jahrgangsstufe 10 bereits Kenntnisse im Umfang des Latinums gemäß § 12 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung über die gymnasiale Oberstufe vom 18. April 2007 (GVBl. S. 156), die zuletzt durch Artikel II der Verordnung vom 22. Juli 2013 (GVBl. S. 359) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, erworben wurden, wird ein entsprechender Vermerk auf dem Zeugnis angebracht. Auf Abschluss- und Abgangszeugnissen der Jahrgangsstufe 10 wird das Erreichen der Niveaustufe B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens in der ersten Fremdsprache und einer in den Jahrgangsstufen 7 bis 10 unterrichteten zweiten Fremdsprache ausgewiesen, sofern die jeweilige Jahrgangsnote am Ende der Jahrgangsstufe 10 mindestens ausreichend lautet; an der Integrierten Sekundärschule müssen die erforderlichen Leistungen in der ersten Fremdsprache auf der Niveaustufe E erreicht sein. (6) Verlassen Schülerinnen oder Schüler am Ende ihres zehnten Schulbesuchsjahres die weiterführende allgemein bildende Schule ohne einen Abschluss, erhält das Abgangszeugnis den Vermerk, dass die allgemeine Schulpflicht erfüllt ist. (7) Wer die Nachprüfung bestanden hat und den Bildungsgang fortsetzt, erhält eine Nachversetzungsbescheinigung. Ein bereits erteiltes Abgangszeugnis wird durch ein Halbjahres- oder Abschlusszeugnis ersetzt, das die in dem Fach der Nachprüfung neu erreichte Note und gegebenenfalls Punktzahl ausweist. (8) Sofern das Arbeits- und Sozialverhalten von Schülerinnen und Schülern beurteilt wird (§ 58 Absatz 7 des Schulgesetzes), ist eines der von der Schulaufsichtsbehörde vorgegebenen oder genehmigten Muster zu verwenden und als Beiblatt, getrennt vom Zeugnis, auszugeben. Aussagen werden in der Regel zu den Merkmalen Lern- und Leistungsbereitschaft, Zuverlässigkeit, Selbstständigkeit, Verantwortungsbereitschaft und Teamfähigkeit getroffen; über Aussagen zu weiteren Merkmalen entscheidet die Gesamtkonferenz. (9) Als Ergänzung zu Zeugnissen können besondere in der Schule, an beruflichen Schulen oder bei außerschulischen Kooperationspartnern erworbene Kompetenzen auf einem von der Schulaufsichtsbehörde genehmigten Zertifikat ausgewiesen werden. (10) Das Nähere über Zeugnisse und ergänzende Zertifikate sowie die Beurteilung des Arbeits- und Sozialverhaltens wird durch Verwaltungsvorschriften geregelt.
Nachprüfung
§ 24 Nachprüfung(1) Nicht versetzte Schülerinnen und Schüler des Gymnasiums können höchstens einmal in den Jahrgangsstufen 7 bis 9 an einer Leistungsüberprüfung mit dem Ziel der Nachversetzung (Nachprüfung) teilnehmen. Darüber hinaus ist an der Integrierten Sekundärschule und am Gymnasium höchstens eine Nachprüfung mit dem Ziel der Verbesserung einer Jahrgangsnote zum Erreichen eines Abschlusses oder der Berechtigung für den Besuch der zwei- oder dreijährigen Form der gymnasialen Oberstufe zulässig. Die Leistungsüberprüfung kann in höchstens einem Fach oder Lernbereich durchgeführt werden. Voraussetzung ist, dass durch eine Verbesserung der Leistungen in diesem Fach oder Lernbereich um eine Notenstufe eine Versetzung, ein Abschluss oder die Erlangung der Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe erreicht werden kann; die Nachprüfung im Fach Sport ist ausgeschlossen. (2) Die Klassenkonferenz informiert die Erziehungsberechtigten derjenigen Schülerinnen und Schüler, für die eine Nachprüfung in Betracht kommt, unmittelbar nach der Versetzungskonferenz schriftlich und fordert sie auf, bis spätestens zum vorletzten Unterrichtstag vor den Sommerferien (Ausschlussfrist) zu erklären, ob und gegebenenfalls in welchem Fach oder Lernbereich sie von der Nachprüfung Gebrauch machen wollen. (3) Die Nachprüfung findet vor Beginn des Unterrichts des folgenden Schuljahres oder, sofern dies organisatorisch nicht möglich ist, unmittelbar nach Beginn des Unterrichts an der bisher besuchten Schule statt; bei Verhinderung der Schülerin oder des Schülers auf Grund einer durch ärztliches Attest nachgewiesenen Krankheit muss die Leistungsüberprüfung spätestens innerhalb eines Monats nach Unterrichtsbeginn abgeschlossen sein. Der Termin für die Durchführung der Nachprüfung wird von der Schulleiterin oder dem Schulleiter festgelegt. (4) Für alle in Betracht kommenden Fächer werden für die Durchführung der Nachprüfungen Ausschüsse gebildet, deren Vorsitz die Schulleiterin oder der Schulleiter übernimmt; für die Übertragung des Vorsitzes gilt § 82 Absatz 5 Satz 1 2. Halbsatz des Schulgesetzes entsprechend. Dem jeweiligen Ausschuss gehören ferner zwei von der oder dem Vorsitzenden benannte, in dem jeweiligen Fach unterrichtende Lehrkräfte als prüfendes und als Protokoll führendes Mitglied an; als prüfendes Mitglied soll diejenige Lehrkraft benannt werden, die die Schülerin oder den Schüler in dem Fach zuletzt unterrichtet hat. (5) Die Nachprüfung besteht entweder aus einer mündlichen Prüfung im Umfang von 25 bis 35 Minuten oder in Fächern, in denen Klassenarbeiten geschrieben werden, aus einer mündlichen Prüfung im Umfang von 15 bis 20 Minuten und einer schriftlichen Arbeit, die ein bis zwei Unterrichtsstunden dauern soll. Prüfungsgegenstand eines Faches oder Lernbereichs sind die Unterrichtsinhalte des zuletzt unterrichteten Halbjahres. Im Anschluss an die Prüfung stellt der Ausschuss mit Stimmenmehrheit fest, ob die Nachprüfung bestanden ist. Dies ist dann der Fall, wenn in allen Teilen der jeweiligen Prüfung um mindestens eine Notenstufe verbesserte Leistungen erzielt werden. Eine Wiederholung der Nachprüfung ist nicht zulässig.
Leistungsdifferenzierung, Leistungsbewertung
§ 27 Leistungsdifferenzierung, Leistungsbewertung(1) Die Leistungsdifferenzierung kann in Form der Binnendifferenzierung in gemeinsamen Lerngruppen oder in Kursen der äußeren Fachleistungsdifferenzierung gemäß dem jeweiligen im Schulprogramm verankerten Differenzierungskonzept der Schule durchgeführt werden; für die jeweiligen Fächer können auch unterschiedliche Differenzierungsformen gewählt werden. Leistungsdifferenzierter Unterricht wird an der Integrierten Sekundarschule in den Fächern Mathematik und erste Fremdsprache ab Jahrgangsstufe 7 erteilt. In Deutsch sowie in mindestens einem naturwissenschaftlichen Fach beginnt er spätestens ab Jahrgangsstufe 9; soll nur ein naturwissenschaftliches Fach leistungsdifferenziert unterrichtet werden, muss es Physik oder Chemie sein. Über einen früheren Beginn und die Zahl der leistungsdifferenziert zu unterrichtenden naturwissenschaftlichen Fächer entscheidet die Schulkonferenz auf Vorschlag der Gesamtkonferenz. In der ersten Jahrgangsstufe der Fachleistungsdifferenzierung beginnt der leistungsdifferenzierte Unterricht spätestens im zweiten Schulhalbjahr. (2) Bei der Leistungsdifferenzierung ist von zwei Anforderungsniveaus auszugehen: 1. das Grundniveau (G-Niveau), das den für alle Schülerinnen und Schüler verbindlichen Lehrstoff aus dem Bereich der Grundanforderungen vermittelt und2. das Erweiterungsniveau (E-Niveau), das neben dem Lehrstoff aus dem Bereich der Grundanforderungen auch den der Zusatzanforderungen vermittelt. Bei äußerer Fachleistungsdifferenzierung können aus Kursen des G-Niveaus gesonderte Kurse für Schülerinnen und Schüler mit erhöhtem Bedarf an individueller Förderung und aus Kursen des E-Niveaus gesonderte Kurse zur Vorbereitung auf die gymnasiale Oberstufe ausgegliedert werden. (3) Über die Ersteinstufung in Kurse der äußeren Fachleistungsdifferenzierung entscheiden die Erziehungsberechtigten nach Beratung durch die Schule. Bis zum Ende des ersten Schulhalbjahres der Jahrgangsstufe 9 legt die Jahrgangskonferenz die Kurseinstufung auf Grund der bisher gezeigten Leistungen und der Lernentwicklung fest; ein Kurswechsel ist in jedem Schulhalbjahr möglich. (4) Für den Kurswechsel bei äußerer Fachleistungsdifferenzierung gilt am Ende der Jahrgangsstufe 9, dass 1. aus einem E-Kurs in den entsprechenden G-Kurs gewechselt werden muss, wenn in dem Kurs der oberen Niveaustufe weniger als fünf Punkte erzielt wurden,2. ein Wechsel aus einem G-Kurs in einen E-Kurs nur dann möglich ist, wenn in dem G-Kurs mindestens sieben Punkte erreicht wurden. In höchstens einem der leistungsdifferenziert unterrichteten Fächer kann auf Antrag der Erziehungsberechtigten von den Voraussetzungen nach Satz 1 Nummer 1 oder 2 abgewichen werden; die Entscheidung trifft die Jahrgangskonferenz. Dem Antrag auf Kurswechsel oder Verbleib in einem Kurs der höheren Niveaustufe ist zu entsprechen, wenn dies zur Erreichung des mittleren Schulabschlusses oder der Berechtigung zum Übergang in die gymnasiale Oberstufe erforderlich ist. (5) Am Ende des ersten Schulhalbjahres der Jahrgangsstufe 10 ist auf Antrag nur der Wechsel in einen E-Kurs in höchstens einem Fach zulässig. Dem Antrag ist zu entsprechen, wenn die Bedingungen gemäß Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 erfüllt sind oder wenn ansonsten der mittlere Schulabschluss oder die Berechtigung zum Übergang in die gymnasiale Oberstufe nicht erreicht werden kann und nicht bereits in der Jahrgangsstufe 9 ohne Erfüllung der Leistungsvoraussetzungen in einen E-Kurs gewechselt wurde. (6) An Integrierten Sekundarschulen, die die Leistungsdifferenzierung in Form der Binnendifferenzierung durchführen, kann die Schulkonferenz abweichend von § 20 Absatz 1 Satz 1 festlegen, dass die Leistungen in allen Unterrichtsfächern in den Jahrgangsstufen 7 und 8 nur mit Punkten bewertet werden. In den Jahrgangsstufen 9 und 10 werden in beiden Formen des leistungsdifferenzierten Unterrichts zusätzlich zu den Punkten Noten ausgewiesen. Aus der Anlage 5 ergibt sich, welche Punktwerte den Noten im nicht leistungsdifferenzierten und im leistungsdifferenzierten Unterricht entsprechen.
Berufsbildungsreife
§ 32 Berufsbildungsreife(1) Schülerinnen und Schüler der Integrierten Sekundarschule erwerben die Berufsbildungsreife am Ende der Jahrgangsstufe 9, wenn bei Umrechnung der erreichten Punkte im leistungsdifferenzierten Unterricht in Noten des G-Niveaus auf dem Anforderungsniveau der Jahrgangsstufe 9 folgende Bedingungen erfüllt werden: 1. In mindestens zwei der drei Fächer Deutsch, Mathematik sowie entweder Wirtschaft, Arbeit, Technik oder erste Fremdsprache werden mindestens ausreichende Leistungen erreicht,2. die Summe aller Zeugnisnoten ergibt einen Durchschnittswert von 4,0 oder besser und3. bei den vergleichenden Arbeiten in Mathematik und Deutsch werden mindestens ausreichende Leistungen erzielt oder mangelhafte Leistungen in einem Fach können durch mindestens befriedigende Leistungen in dem anderen Fach ausgeglichen werden. Für den Erwerb der Berufsbildungsreife in der Jahrgangsstufe 10 gilt Satz 1 entsprechend, sofern dem Unterricht und der Leistungsbewertung das Anforderungsniveau der Jahrgangsstufe 9 zugrunde gelegt wurde. (2) Wurden Schülerinnen und Schüler der Integrierten Sekundärschule in der Jahrgangsstufe 10 auf dem Anforderungsniveau der Jahrgangsstufe 10 unterrichtet und bewertet, wird die Berufsbildungsreife erworben, wenn bei Umrechnung der erreichten Punkte im leistungsdifferenzierten Unterricht in Noten des G-Niveaus folgende Bedingungen erfüllt werden: 1. In einem der Fächer Deutsch oder Mathematik werden mindestens ausreichende Leistungen erreicht und das andere Fach darf nicht mit ungenügenden Leistungen abgeschlossen sein,2. die Summe aller Zeugnisnoten ergibt einen Durchschnittswert von 4,2 oder besser und3. bei den vergleichenden Arbeiten in Mathematik und Deutsch wird ein Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 entsprechendes Ergebnis erzielt. Sofern erst im zweiten Halbjahr der Jahrgangsstufe 10 das für diese Jahrgangsstufe geltende Anforderungsniveau zugrunde gelegt wurde, werden die Leistungen des zweiten Halbjahres doppelt gewichtet. Wer an der Integrierten Sekundärschule nach freiwilliger Teilnahme an der gemeinsamen Prüfung zum Erwerb der erweiterten Berufsbildungsreife und des mittleren Schulabschlusses weder einen dieser Abschlüsse erreicht noch die Bedingungen gemäß § 44 Absatz 7 Nummer 1 erfüllt, kann auf Antrag nach Beratung durch die Schule zu den von der Schulaufsichtsbehörde festgelegten Nachschreibterminen an den vergleichenden Arbeiten zum Erwerb der Berufsbildungsreife teilnehmen. Ist die Teilnahme aus Gründen, die der Prüfling nicht zu vertreten hat, nicht möglich, legt die besuchte Schule einen Nachschreibtermin fest und entwickelt dafür die Aufgabenvorschläge, die von der Schulaufsichtsbehörde zu genehmigen sind. (3) Schülerinnen und Schüler des Gymnasiums erwerben mit der Versetzung in die Jahrgangsstufe 10 die Berufsbildungsreife. Wer den Bildungsgang am Ende der Jahrgangsstufe 9 verlässt, erwirbt bei Nichtversetzung auch dann die Berufsbildungsreife, wenn 1. entweder in höchstens vier Fächern schlechtere als ausreichende Leistungen erzielt wurden, darunter höchstens zwei Fächer mit ungenügenden Leistungen, und ein Ausgleich durch mindestens befriedigende Leistungen in zwei anderen Fächern vorliegt, oder2. in höchstens drei Fächern ungenügende Leistungen bei ansonsten mindestens ausreichenden Leistungen vorliegen, die durch mindestens gute Leistungen in zwei anderen Fächern ausgeglichen werden können. (4) Bei der Entscheidung über den Abschluss nach Absatz 1 und 2 bleibt ein ohne Bewertung bleibendes Fach außer Betracht. Sofern weitere Fächer ohne Bewertung bleiben, werden sie wie mangelhafte Leistungen berücksichtigt. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn die Bedingungen für den Abschluss durch eine Nachprüfung erfüllt werden.
Schriftliche Prüfungen
§ 39 Schriftliche Prüfungen(1) Die Anforderungen an die in den schriftlichen Prüfungen gestellten Aufgaben müssen den Rahmenlehrplänen und, soweit den Aufgaben die Anforderungen des mittleren Schulabschlusses zugrunde gelegt sind, den von der Kultusministerkonferenz der Länder vereinbarten Bildungsstandards für den mittleren Schulabschluss in der jeweils geltenden Fassung entsprechen. Die Aufgaben überprüfen die Kompetenzen, die am Ende der Jahrgangsstufe 10 für den Erwerb des mittleren Schulabschlusses und die erweiterte Berufsbildungsreife erreicht sein müssen. (2) Die Aufgabenstellungen werden von der Schulaufsichtsbehörde vorgegeben; sie entscheidet auch über die Benutzung von Hilfsmitteln. Die Aufgaben dürfen den Prüflingen erst bei Beginn der jeweiligen Arbeit bekannt werden. Jeder vorzeitige Hinweis auf Themen oder Aufgaben der Prüfungsarbeiten führt zur Ungültigkeit dieses Prüfungsteils. (3) Für die Durchführung der schriftlichen Prüfungen sind im Fach Deutsch 180 Minuten und im Fach Mathematik 135 Minuten anzusetzen. (4) Im Fach erste Fremdsprache sind für die Durchführung des schriftlichen Teils der Prüfung 150 Minuten und für die Überprüfung der Sprechfertigkeit, die grundsätzlich als Partnerprüfung durchgeführt wird, bei zwei Prüflingen insgesamt zehn bis zwölf Minuten anzusetzen. Die für die Überprüfung der Sprechfertigkeit gewählten Themen beziehen sich auf die Fähigkeiten und Fertigkeiten, die am Ende der Sekundarstufe I auf dem Anforderungsniveau des mittleren Schulabschlusses erreicht sein müssen. (5) Die schriftlichen Prüfungen finden unter Aufsicht statt. Es dürfen nur von der Schule ausgegebenes und von ihr besonders gekennzeichnetes Papier sowie die bei den Aufgaben angegebenen Hilfsmittel benutzt werden. Die schriftlichen Arbeiten sind spätestens mit Ablauf der zugelassenen Arbeitszeit zusammen mit allen Entwürfen und Aufzeichnungen sowie sämtlichen zur Verfügung gestellten Unterlagen abzugeben. (6) *Werden die schriftlichen Prüfungen in besonderer Form gemäß § 9 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b absolviert, gelten abweichend von den Absätzen 2 bis 5 folgende Bedingungen: 1. Die Schülerinnen und Schüler erhalten von den Lehrkräften ihrer Schule erstellte und von der Schulaufsichtsbehörde genehmigte Aufgaben in den drei Prüfungsfächern, die sie während des Auslandsaufenthalts innerhalb eines Zeitraums von sechs Wochen schriftlich bearbeiten und ihrer Berliner Schule innerhalb dieser Frist per E-Mail zur Beurteilung übermitteln. § 40 Absatz 1 gilt entsprechend.2. Nach Rückkehr präsentieren sie spätestens in der ersten Unterrichtswoche der Jahrgangsstufe 11 im jeweiligen Prüfungsfach die Ergebnisse ihrer schriftlichen Ausarbeitung und stellen sich in einem anschließenden Prüfungsgespräch Fragen zur schriftlichen Ausarbeitung und zur Präsentation. Beide Prüfungsabschnitte dauern in der Regel insgesamt zehn Minuten. Für die Durchführung werden in den drei Prüfungsfächern Fachausschüsse gemäß § 37 Absatz 2 gebildet.3. Unmittelbar nach der Prüfung setzt der Fachausschuss auf Vorschlag der Prüferin oder des Prüfers die aus der Präsentation und dem Prüfungsgespräch zu bildende Note und die Gesamtnote fest. Dabei gehen die Bewertung der schriftlichen Ausarbeitung und die aus der Präsentation und dem Prüfungsgespräch gebildete Bewertung jeweils zur Hälfte in die Gesamtbewertung ein. § 40 Absatz 2 Satz 1 gilt entsprechend.
Korrektur und Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistungen
§ 40 Korrektur und Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistungen(1) Die schriftlichen Prüfungsarbeiten werden von der Lehrkraft, die in der Jahrgangsstufe 10 den regelmäßigen Unterricht in dem Prüfungsfach in der Klasse oder Lerngruppe durchgeführt hat, korrigiert und bewertet. Im Verhinderungsfall bestimmt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses eine andere Lehrkraft des jeweiligen Faches. Für die Korrektur und Bewertung sind die Vorgaben der Schulaufsichtsbehörde anzuwenden. (2) Über die endgültige Note entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. Sie oder er kann eine weitere für das jeweilige Fach zuständige Lehrkraft mit einem Zweitgutachten beauftragen und im Benehmen mit den für die Bewertung zuständigen Lehrkräften von deren Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten abweichen; die dafür maßgeblichen Gründe sind zu protokollieren. (3) Im Fach der ersten Fremdsprache wird die endgültige Note nach Vorgaben der Schulaufsichtsbehörde erst festgesetzt, wenn auch das Ergebnis der Überprüfung der Sprechfertigkeit vorliegt. Bei der Bewertung der Überprüfung der Sprechfertigkeit wird zusätzlich zu der Note auf dem Anforderungsniveau des mittleren Schulabschlusses die Note auf dem Anforderungsniveau der erweiterten Berufsbildungsreife um eine Notenstufe verbessert festgesetzt.
Zusätzliche mündliche Prüfung
§ 43 Zusätzliche mündliche Prüfung(1) Die Aufgabenstellungen für die zusätzliche mündliche Prüfung werden von der Prüferin oder dem Prüfer gegebenenfalls nach einheitlichen Vorgaben der Schulaufsichtsbehörde erstellt; § 39 Absatz 1 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass sich die gewählten Themen auf die Fähigkeiten und Fertigkeiten beziehen, die am Ende der Sekundarstufe I auf dem Anforderungsniveau des mittleren Schulabschlusses erreicht sein müssen. (2) Die zusätzliche mündliche Prüfung wird als Einzelprüfung durchgeführt. Unmittelbar vor der Prüfung ist eine Vorbereitungszeit von 20 Minuten unter Aufsicht vorzusehen. In der Regel beträgt die Prüfungsdauer 15 bis 20 Minuten. (3) Unmittelbar nach der Prüfung setzt der Fachausschuss auf Vorschlag der Prüferin oder des Prüfers die Note für die zusätzliche mündliche Prüfung auf dem Anforderungsniveau des mittleren Schulabschlusses fest; zusätzlich wird die Note auf dem Anforderungsniveau der erweiterten Berufsbildungsreife um eine Notenstufe verbessert festgesetzt. Anschließend setzt der Fachausschuss auch die aus dem Ergebnis der schriftlichen und zusätzlichen mündlichen Prüfung zu bildende gemeinsame Note in diesem Prüfungsfach (§ 35 Absatz 1 Satz 2) auf beiden Anforderungsniveaus fest.
Gesamtergebnis
§ 44 Gesamtergebnis(1) Frühestens zwei Wochen vor dem letzten Schultag eines Schuljahres stellt der Prüfungsausschuss fest, ob das Gesamtergebnis „bestanden“ oder „nicht bestanden“ lautet. (2) Der mittlere Schulabschluss oder die erweiterte Berufsbildungsreife ist bestanden, wenn 1. die in den Prüfungen erzielten Noten in den vier Prüfungsfächern auf dem jeweiligen Anforderungsniveau des mittleren Schulabschlusses oder der erweiterten Berufsbildungsreife mindestens „ausreichend“ lauten oder für mangelhafte Prüfungsleistungen in höchstens einem -Prüfungsfach ein Notenausgleich durch mindestens befriedigende Prüfungsleistungen in einem anderen Prüfungsfach vorliegt und2. mit den Jahrgangsnoten die für den jeweiligen Abschluss erforderlichen schulartspezifischen Abschlussbedingungen gemäß Absatz 3 bis 6 erfüllt werden. (3) An der Integrierten Sekundarschule werden die Abschlussbedingungen gemäß Absatz 2 Nummer 2 für den Erwerb des mittleren Schulabschlusses erfüllt, wenn die Schülerinnen und Schüler in mindestens zwei Fächern des leistungsdifferenzierten Unterrichts auf dem E-Niveau unterrichtet wurden und nach Umrechnung der erreichten Punkte in den Fächern des leistungsdifferenzierten Unterrichts in Noten des E-Niveaus 1. in höchstens einem Fach mangelhafte Leistungen bei ansonsten mindestens ausreichenden Leistungen erzielt werden oder2. entweder für mangelhafte Leistungen in höchstens zwei Fächern oder für ungenügende Leistungen in höchstens einem Fach bei ansonsten mindestens ausreichenden Leistungen ein Notenausgleich gemäß Satz 2 nachgewiesen werden kann. Ausgeglichen werden können mangelhafte Leistungen in zwei Fächern durch mindestens befriedigende Leistungen in zwei anderen Fächern oder ungenügende Leistungen in einem Fach durch mindestens gute Leistungen in zwei anderen Fächern. Gehört eine der beiden mangelhaften Leistungen nach Satz 1 Nummer 2 zur Fächergruppe Deutsch, Mathematik oder erste Fremdsprache, muss mindestens ein Fach dieser Fächergruppe zum Ausgleich herangezogen werden. Bei mangelhaften Leistungen in mehr als einem der Fächer gemäß Satz 3 oder ungenügenden Leistungen in einem dieser Fächer werden die Abschlussbedingungen nicht erfüllt. (4) An der Integrierten Sekundarschule werden die Abschlussbedingungen gemäß Absatz 2 Nummer 2 für den Erwerb der erweiterten Berufsbildungsreife erfüllt, wenn die in Absatz 3 festgelegten Leistungsvoraussetzungen bei Umrechnung der erreichten Punkte im leistungsdifferenzierten Unterricht in Noten des G-Niveaus erreicht werden. (5) Am Gymnasium werden die Abschlussbedingungen gemäß Absatz 2 Nummer 2 für den Erwerb des mittleren Schulabschlusses erfüllt, wenn 1. in höchstens zwei Fächern mangelhafte Leistungen bei ansonsten mindestens ausreichenden Leistungen erzielt werden oder2. entweder für mangelhafte Leistungen in höchstens drei Fächern oder für ungenügende Leistungen in höchstens einem Fach oder für ungenügende und mangelhafte Leistungen in jeweils höchstens einem Fach bei ansonsten mindestens ausreichenden Leistungen ein Notenausgleich gemäß Satz 2 nachgewiesen werden kann. Ausgeglichen werden können mangelhafte Leistungen in drei Fächern durch mindestens befriedigende Leistungen in zwei anderen Fächern. Zum Ausgleich von ungenügenden Leistungen in einem Fach oder ungenügenden und mangelhaften Leistungen in höchstens jeweils einem Fach müssen mindestens gute Leistungen in zwei anderen Fächern vorliegen. Gehört eine der auszugleichenden mangelhaften Leistungen zu den Fächern Deutsch, Mathematik oder erste Fremdsprache, muss mindestens ein Fach dieser Fächergruppe zum Ausgleich herangezogen werden. Bei mangelhaften Leistungen in mehr als einem der Fächer gemäß Satz 4 oder ungenügenden Leistungen in einem dieser Fächer werden die Abschlussbedingungen nicht erfüllt. (6) Am Gymnasium werden die Abschlussbedingungen gemäß Absatz 2 Nummer 2 für den Erwerb der erweiterten Berufsbildungsreife erfüllt, wenn die in Absatz 5 festgelegten Leistungsvoraussetzungen bei Nichtberücksichtigung eines Faches erreicht werden. (7) Wer an der Integrierten Sekundarschule an der gemeinsamen Prüfung freiwillig teilgenommen hat und für keinen der beiden Abschlüsse die Bedingungen gemäß Absatz 2 erfüllt, erwirbt die Berufsbildungsreife, wenn 1. die in den Prüfungen erzielten Noten in mindestens einem der Fächer Deutsch, Mathematik oder erste Fremdsprache auf dem Anforderungsniveau der erweiterten Berufsbildungsreife mindestens „ausreichend“ lauten und2. mit den Jahrgangsnoten bei Umrechnung der erreichten Punkte im leistungsdifferenzierten Unterricht in Noten des G-Niveaus auf dem Anforderungsniveau der Jahrgangsstufe 10 die Bedingungen gemäß § 32 Absatz 2 Nummer 1 und 2 erfüllt werden. (8) Sind Fächer in mehr als zwei Fällen ohne Bewertung geblieben oder bleibt eines der Fächer Deutsch, Mathematik oder erste Fremdsprache ohne Bewertung, werden die Abschlussbedingungen gemäß Absatz 2 Nummer 2 nicht erfüllt. (9) Nach Abschluss der Beratungen des Prüfungsausschusses werden den Schülerinnen und Schülern die Ergebnisse der einzelnen Prüfungen und das Gesamtergebnis mitgeteilt.
Übergangsverfahren
§ 5 Übergangsverfahren(1) Die Erziehungsberechtigten melden ihr Kind in dem von der Schulaufsichtsbehörde festgesetzten Anmeldezeitraum unter Vorlage des von der Grundschule ausgegebenen Vordrucks bei der als Erstwunsch benannten Schule an. Bis zu einem von der Schulaufsichtsbehörde festgelegten Termin entscheiden die Schulen über die Aufnahme und teilen ihrer zuständigen Schulbehörde die Zahl der aufgenommenen Bewerberinnen und Bewerber und der frei gebliebenen Plätze mit; Schulen, die ein Verfahren bei Übernachfrage gemäß § 6 durchgeführt haben, leiten bis zum festgesetzten Termin die Unterlagen für das gesamte Auswahlverfahren einschließlich der Dokumentation der Auswahlentscheidungen sowie die Anmeldeformulare der nicht berücksichtigten Bewerberinnen und Bewerber an ihre zuständige Schulbehörde weiter. Sofern die als Zweitwunsch gewählte Schule in einem anderen Bezirk liegt, informiert die Schulbehörde der Erstwunschschule die dortige Schulbehörde über die Bewerbung und übermittelt die Durchschnittsnote der Förderprognose. (2) Erfolgt keine Aufnahme in die als Erstwunsch benannte Schule, prüft die für die Schule des Zweitwunsches zuständige Schulbehörde, ob eine Aufnahme möglich ist. Entsteht hierdurch eine Übernachfrage, ist gemäß § 6 Absatz 8 zu verfahren. Wenn auch in der als Zweitwunsch benannten Schule keine Aufnahme möglich ist, prüft die für die Schule des Drittwunsches zuständige Schulbehörde, ob eine Aufnahme möglich ist; Satz 2 gilt entsprechend. Liegt die als Zweit- oder Drittwunsch benannte Schule in einem anderen Bezirk, informiert die Schulbehörde der Erstwunschschule die dortige Schulbehörde zuvor über die Bewerbung und übermittelt die Durchschnittsnote der Förderprognose. Für die Durchführung der Verfahren zur Verteilung der Plätze gemäß Zweit- und Drittwunsch gibt die Schulaufsichtsbehörde jeweils einen Zeitrahmen vor. Die Ergebnisse dieser Verfahren werden der für die Erstwunschschule zuständigen Schulbehörde mitgeteilt, sofern sie diese Verfahren nicht selbst durchgeführt hat. Diese leitet die Anmeldeformulare derjenigen Schülerinnen und Schüler, die gemäß ihrem Zweit- oder Drittwunsch aufgenommen werden können, an die aufnehmende Schule weiter. (3) Nach Abschluss des nach Absatz 2 durchzuführenden Verfahrens erhalten die Erziehungsberechtigten von den aufnehmenden Schulen innerhalb eines von der Schulaufsichtsbehörde einheitlich festzusetzenden Zeitraumes über die Aufnahme des Kindes einen Aufnahmebescheid. Über die Nichtaufnahme des Kindes in die als Erstwunsch benannte Schule erhalten sie von der für die Erstwunschschule zuständigen Schulbehörde einen Ablehnungsbescheid. Scheidet eine Aufnahme des Kindes in die Zweit- und Drittwunschschule aus, ist dies in dem Ablehnungsbescheid mitzuteilen. (4) Ist auch in der als Zweit- oder Drittwunsch benannten Schule keine Aufnahme möglich, teilt die für den Wohnort der Schülerin oder des Schülers zuständige Schulbehörde gegebenenfalls in Abstimmung mit anderen Schulbehörden den Erziehungsberechtigten eine noch aufnahmefähige Schule der gewünschten Schulart mit und setzt einen Termin, bis zu dem eine Anmeldung erfolgen muss; die benannte Schule wird entsprechend informiert. Die als aufnahmefähig benannte Schule benachrichtigt die Schulbehörde nach Ablauf der von ihr gesetzten Frist, ob die Anmeldung erfolgt oder unterblieben ist; für aufgenommene Schülerinnen und Schüler werden die Anmeldeformulare übermittelt. Schülerinnen und Schüler, die an der benannten Schule nicht angemeldet wurden und auch keinen anderen Schulplatz innerhalb der gesetzten Frist nachweisen können, werden von der Schulbehörde unter Beachtung der in § 54 Absatz 3 des Schulgesetzes genannten Voraussetzungen einer Schule der als Erstwunsch gewünschten Schulart zugewiesen. Ist die Zuweisung an eine in einem anderen Bezirk gelegene Schule erforderlich, ist überbezirklich das Einvernehmen herzustellen. Die aufnehmenden Schulen werden über die Zuweisung benachrichtigt und erhalten die Anmeldeformulare; sie setzen die Erziehungsberechtigten unverzüglich über die Aufnahme in Kenntnis. (5) Die aufnehmenden Schulen melden den abgebenden Grundschulen alle aufgenommenen Schülerinnen und Schüler bis spätestens eine Woche vor Beginn der Sommerferien. (6) In besonders begründeten Einzelfällen kann die Schulaufsichtsbehörde auf Antrag die Aufnahme in eine Schule mit einer anderen ersten Fremdsprache als der bisherigen zulassen. Die in dieser Sprache erforderlichen Kenntnisse müssen dann von den Schülerinnen und Schülern in eigener Verantwortung erworben werden. Bei der Zulassung des Wechsels der ersten Fremdsprache ist die neue Sprachenfolge festzulegen. (7) Am Gymnasium darf in Jahrgangsstufe 7 eine Höchstgrenze von 32 Schülerinnen und Schülern pro Klasse nicht überschritten werden. An der Integrierten Sekundarschule beträgt die Höchstgrenze 26 Schülerinnen und Schüler für Klassen der Jahrgangsstufen 7 und 8. In der Jahrgangsstufe 7 kann die Höchstgrenze an der Integrierten Sekundärschule von der zuständigen Schulbehörde in Abstimmung mit den betroffenen Schulen aus schulorganisatorischen Gründen für einzelne oder alle Klassen auf 25 Schülerinnen und Schüler je Klasse abgesenkt werden. Die Höchstgrenzen gemäß Satz 1 bis 3 können von der zuständigen Schulbehörde auf Antrag der Schule im Rahmen der zur Verfügung stehenden personellen, räumlichen und sächlichen Ausstattung reduziert werden, wenn auf Grund der Zusammensetzung der Klassen ein erhöhter Förderbedarf begründet ist. Dies ist insbesondere der Fall bei Klassen mit Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf und bei Schulen, an denen entweder mindestens 40 Prozent der Schülerinnen und Schüler nichtdeutscher Herkunftssprache sind oder an denen die Erziehungsberechtigten von mindestens 40 Prozent der Schülerinnen und Schüler von der Zahlung eines Eigenanteils zur Beschaffung von Lernmitteln befreit sind. (8) Für den Übergang in die Jahrgangsstufe 5 gelten Absatz 1 bis 3 und Absatz 6 entsprechend. Absatz 5 gilt mit der Maßgabe, dass die Grundschulen in der Regel bis spätestens sechs Wochen vor Beginn der Sommerferien über die Aufnahmen informiert werden müssen. (9) Schülerinnen und Schüler der Grundstufe einer Integrierten Sekundarschule verbleiben an dieser Schule, soweit nicht ihre Erziehungsberechtigten eine andere Schule wünschen. (10) Für Zuziehende aus anderen Bundesländern und dem Ausland errechnet die Schulaufsichtsbehörde nach Vorlage der letzten beiden Zeugnisse die Durchschnittsnote. Die Durchschnittsnote gemäß Satz 1 ersetzt die Durchschnittsnote der Förderprognose gemäß § 6 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1.
Übergangsverfahren
§ 5 Übergangsverfahren(1) Die Erziehungsberechtigten melden ihr Kind in dem von der Schulaufsichtsbehörde festgesetzten Anmeldezeitraum unter Vorlage des von der Grundschule ausgegebenen Vordrucks bei der als Erstwunsch benannten Schule an. Sofern die Durchschnittsnote der Förderprognose des Kindes einen Wert von 3,0 oder höher aufweist, wird die Bewerbung nur dann in das Aufnahmeverfahren eines als Erst-, Zweit- oder Drittwunschschule gewählten Gymnasiums einbezogen, wenn bei der Erstwunschschule bis zu einem von der Schulaufsichtsbehörde festgelegten Termin die Bestätigung eines Gymnasiums über ein geführtes Beratungsgespräch vorgelegt wird, in dem über die spezifischen Anforderungen und Belastungen des verkürzten gymnasialen Bildungsganges informiert wird. Wird die Bestätigung nicht oder zu spät vorgelegt, streicht die Erstwunschschule die als Wunschschulen gewählten Gymnasien auf dem Anmeldebogen; die Erziehungsberechtigten können bis zu dem festgelegten Termin gemäß Satz 2 die ansonsten zu streichenden Schulen durch Integrierte Sekundarschulen ersetzen. Bis zu einem von der Schulaufsichtsbehörde festgelegten Termin entscheiden die Schulen über die Aufnahme und teilen ihrer zuständigen Schulbehörde die Zahl der aufgenommenen Bewerberinnen und Bewerber und der frei gebliebenen Plätze mit; Schulen, die ein Verfahren bei Übernachfrage gemäß § 6 durchgeführt haben, leiten bis zum festgesetzten Termin die Unterlagen für das gesamte Auswahlverfahren einschließlich der Dokumentation der Auswahlentscheidungen sowie die Anmeldeformulare der nicht berücksichtigten Bewerberinnen und Bewerber an ihre zuständige Schulbehörde weiter. Sofern die als Zweitwunsch gewählte Schule in einem anderen Bezirk liegt, informiert die Schulbehörde der Erstwunschschule die dortige Schulbehörde über die Bewerbung und übermittelt die Durchschnittsnote der Förderprognose. (2) Erfolgt keine Aufnahme in die als Erstwunsch benannte Schule, prüft die für die Schule des Zweitwunsches zuständige Schulbehörde, ob eine Aufnahme möglich ist. Dabei werden Schülerinnen und Schüler vorrangig aufgenommen, die im Bezirk der Schule wohnen. Entsteht an der Zweitwunschschule eine Übernachfrage, ist gemäß § 6 Absatz 8 zu verfahren. Wenn auch in der als Zweitwunsch benannten Schule keine Aufnahme möglich ist, prüft die für die Schule des Drittwunsches zuständige Schulbehörde, ob eine Aufnahme möglich ist; die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend. Liegt die als Zweit- oder Drittwunsch benannte Schule in einem anderen Bezirk, informiert die Schulbehörde der Erstwunschschule die dortige Schulbehörde zuvor über die Bewerbung und den Wohnortbezirk der Bewerberin oder des Bewerbers und übermittelt die Durchschnittsnote der Förderprognose. Für die Durchführung der Verfahren zur Verteilung der Plätze gemäß Zweit- und Drittwunsch gibt die Schulaufsichtsbehörde jeweils einen Zeitrahmen vor. Die Ergebnisse dieser Verfahren werden der für die Erstwunschschule zuständigen Schulbehörde mitgeteilt, sofern sie diese Verfahren nicht selbst durchgeführt hat. Diese leitet die Anmeldeformulare derjenigen Schülerinnen und Schüler, die gemäß ihrem Zweit- oder Drittwunsch aufgenommen werden können, an die aufnehmende Schule weiter. (3) Nach Abschluss des nach Absatz 2 durchzuführenden Verfahrens erhalten die Erziehungsberechtigten von den aufnehmenden Schulen innerhalb eines von der Schulaufsichtsbehörde einheitlich festzusetzenden Zeitraumes über die Aufnahme des Kindes einen Aufnahmebescheid. Über die Nichtaufnahme des Kindes in die als Erstwunsch benannte Schule erhalten sie von der für die Erstwunschschule zuständigen Schulbehörde einen Ablehnungsbescheid. Scheidet eine Aufnahme des Kindes in die Zweit- und Drittwunschschule aus, ist dies in dem Ablehnungsbescheid mitzuteilen. (4) Ist auch in der als Zweit- oder Drittwunsch benannten Schule keine Aufnahme möglich, teilt die für den Wohnort der Schülerin oder des Schülers zuständige Schulbehörde gegebenenfalls in Abstimmung mit anderen Schulbehörden den Erziehungsberechtigten eine noch aufnahmefähige Schule der gewünschten Schulart mit und setzt einen Termin, bis zu dem eine Anmeldung erfolgen muss; die benannte Schule wird entsprechend informiert. Ist die Erstwunschschule ein Gymnasium und wurde die Bestätigung über das Beratungsgespräch in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 nicht oder nicht rechtzeitig vorgelegt, wird eine noch aufnahmefähige Integrierte Sekundarschule benannt. Die benannte Schule benachrichtigt die Schulbehörde nach Ablauf der von ihr gesetzten Frist, ob die Anmeldung erfolgt oder unterblieben ist; für aufgenommene Schülerinnen und Schüler werden die Anmeldeformulare übermittelt. Schülerinnen und Schüler, die an der benannten Schule nicht angemeldet wurden und auch keinen anderen Schulplatz innerhalb der gesetzten Frist nachweisen können, werden von der Schulbehörde unter Beachtung der in § 54 Absatz 3 des Schulgesetzes genannten Voraussetzungen einer Schule zugewiesen. Ist die Zuweisung an eine in einem anderen Bezirk gelegene Schule erforderlich, ist überbezirklich das Einvernehmen herzustellen. Die aufnehmenden Schulen werden über die Zuweisung benachrichtigt und erhalten die Anmeldeformulare; sie setzen die Erziehungsberechtigten unverzüglich über die Aufnahme in Kenntnis. (5) Die aufnehmenden Schulen melden den abgebenden Grundschulen alle aufgenommenen Schülerinnen und Schüler bis spätestens eine Woche vor Beginn der Sommerferien. (6) In besonders begründeten Einzelfällen kann die Schulaufsichtsbehörde auf Antrag die Aufnahme in eine Schule mit einer anderen ersten Fremdsprache als der bisherigen zulassen. Die in dieser Sprache erforderlichen Kenntnisse müssen dann von den Schülerinnen und Schülern in eigener Verantwortung erworben werden. Bei der Zulassung des Wechsels der ersten Fremdsprache ist die neue Sprachenfolge festzulegen. (7) Am Gymnasium darf in Jahrgangsstufe 7 eine Höchstgrenze von 32 Schülerinnen und Schülern pro Klasse nicht überschritten werden. An der Integrierten Sekundarschule beträgt die Höchstgrenze 26 Schülerinnen und Schüler für Klassen der Jahrgangsstufen 7 und 8. In der Jahrgangsstufe 7 kann die Höchstgrenze an der Integrierten Sekundärschule von der zuständigen Schulbehörde in Abstimmung mit den betroffenen Schulen aus schulorganisatorischen Gründen für einzelne oder alle Klassen auf 25 Schülerinnen und Schüler je Klasse abgesenkt werden. Die Höchstgrenzen gemäß Satz 1 bis 3 können von der zuständigen Schulbehörde auf Antrag der Schule im Rahmen der zur Verfügung stehenden personellen, räumlichen und sächlichen Ausstattung reduziert werden, wenn auf Grund der Zusammensetzung der Klassen ein erhöhter Förderbedarf begründet ist. Dies ist insbesondere der Fall bei Klassen mit Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf und bei Schulen, an denen entweder mindestens 40 Prozent der Schülerinnen und Schüler nichtdeutscher Herkunftssprache sind oder an denen die Erziehungsberechtigten von mindestens 40 Prozent der Schülerinnen und Schüler von der Zahlung eines Eigenanteils zur Beschaffung von Lernmitteln befreit sind. (8) Für den Übergang in die Jahrgangsstufe 5 gelten Absatz 1 bis 3 und Absatz 6 entsprechend. Absatz 5 gilt mit der Maßgabe, dass die Grundschulen in der Regel bis spätestens sechs Wochen vor Beginn der Sommerferien über die Aufnahmen informiert werden müssen. (9) Schülerinnen und Schüler der Grundstufe einer Integrierten Sekundarschule verbleiben an dieser Schule, soweit nicht ihre Erziehungsberechtigten eine andere Schule wünschen. (10) Für Zuziehende aus anderen Bundesländern und dem Ausland errechnet die Schulaufsichtsbehörde nach Vorlage der letzten beiden Zeugnisse die Durchschnittsnote. Die Durchschnittsnote gemäß Satz 1 ersetzt die Durchschnittsnote der Förderprognose gemäß § 6 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1.
Aufnahme bei Übernachfrage
§ 6 Aufnahme bei Übernachfrage(1) Die Schulkonferenz beschließt auf Vorschlag der Schulleiterin oder des Schulleiters die Aufnahmekriterien nach Absatz 3 und das Verfahren für die Aufnahme nach Absatz 4 bis zu einem von der Schulaufsichtsbehörde festzusetzenden Termin im Vorjahr der Aufnahme, für die sie erstmals gelten sollen, und legt der Schulaufsichtsbehörde ihren Beschluss zur Genehmigung vor. Die Schulaufsichtsbehörde entscheidet über die Genehmigung innerhalb von sechs Wochen hinsichtlich der Aufnahmekriterien im Benehmen und hinsichtlich des Verfahrens für die Aufnahme im Einvernehmen mit der Schulbehörde. Die genehmigten Aufnahmekriterien und das Verfahren für die Aufnahme werden auf der Schulportraitseite der Schule im Internet veröffentlicht und den an einer Aufnahme interessierten Erziehungsberechtigten in geeigneter Form zur Verfügung gestellt. (2) Übersteigt die Zahl der Anmeldungen für eine als Erstwunsch benannte Schule deren Aufnahmekapazität, werden nach Aufnahme der Schülerinnen und Schüler gemäß § 37 Absatz 3 des Schulgesetzes im Umfang von bis zu 10 Prozent der danach verfügbaren Plätze vorrangig Schülerinnen und Schüler aufgenommen, bei denen ein besonderer Härtefall vorliegt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn durch besondere familiäre oder soziale Situationen außergewöhnliche, das Übliche bei Weitem überschreitende Belastungen entstehen würden oder entstanden sind, die den Besuch einer anderen als der gewünschten Schule im jeweiligen Einzelfall unzumutbar erscheinen lassen. Über die jeweilige Aufnahme eines besonderen Härtefalles ist von der Schulleiterin oder dem Schulleiter zuvor das Einvernehmen mit der Schulbehörde herzustellen. Werden weniger als zehn Prozent der verfügbaren Plätze an besondere Härtefälle vergeben, sind die verbleibenden Plätze an Geschwisterkinder gemäß § 56 Absatz 6 Nummer 1 Satz 2 des Schulgesetzes zu vergeben, die nicht bereits als Härtefälle oder im Rahmen des Verfahrens nach Absatz 3 aufgenommen wurden. Danach noch verbleibende Plätze sind den nach Aufnahmekriterien zu vergebenden Plätzen zuzurechnen. (3) Für die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern, die im Umfang von mindestens 60 Prozent nach den von der Schule festgelegten Aufnahmekriterien auszuwählen sind, können unter Berücksichtigung der Wahl der zweiten Fremdsprache abschließend die folgenden Kriterien zugrunde gelegt werden: 1. die Durchschnittsnote der Förderprognose,2. die Übereinstimmung der Empfehlung in der Förderprognose mit der gewählten Schulart,3. die Notensumme von bis zu vier Fächern der beiden letzten Halbjahreszeugnisse, die die Ausprägungen des Schulprogramms (Profil) der Schule oder der jeweiligen Klasse kennzeichnen,4. Kompetenzen der Schülerin oder des Schülers, die auch außerhalb der Schule erworben sein können und dem Profil der Schule oder der jeweiligen Klasse entsprechen,5. das Ergebnis eines profilbezogenen einheitlichen Tests in schriftlicher oder mündlicher Form oder in Form einer praktischen Übung. Bei Anwendung der Kriterien gemäß Satz 1 Nummer 3 kann die Schule einzelne Fächer entsprechend dem Profil der Schule oder der jeweiligen Klasse doppelt gewichten. (4) Die Schule kann bei der Festlegung ihres Verfahrens für die Aufnahme eines oder mehrere der Kriterien gemäß Absatz 3 ihrer Auswahlentscheidung zugrunde legen. Sollen mehrere Kriterien gelten, dann ist entweder eine Reihenfolge oder eine prozentuale Gewichtung der Kriterien festzulegen. Sofern nicht für alle aufzunehmenden Schülerinnen und Schüler einer Schule dieselben Kriterien gelten sollen, sind diese jeweils gesondert zusammen mit dem Anteil der Plätze, der auf sie entfallen soll, festzulegen. Bleiben nach Anwendung der festgelegten Kriterien mehr Bewerberinnen und Bewerber mit gleicher Rangfolge als verfügbare Plätze übrig, entscheidet entweder innerhalb dieser Bewerbergruppe das Los oder die Schulleiterin oder der Schulleiter oder von ihr oder ihm beauftragte Lehrkräfte führen mit diesen Schülerinnen und Schülern ein ergänzendes standardisiertes Auswahlgespräch durch, das schriftlich zu dokumentieren ist. (5) Legt eine Schule keine oder nicht rechtzeitig Aufnahmekriterien fest oder werden diese nicht rechtzeitig genehmigt, so werden die nach Aufnahmekriterien zu vergebenden verfügbaren Plätze nach der Durchschnittsnote der Förderprognose vergeben. (6) Bei der Vergabe der restlichen verfügbaren Plätze im Umfang von 30 Prozent im Rahmen des Loskontingents werden Geschwisterkinder vorrangig aufgenommen, die im Rahmen der Verfahren nach Absatz 2 und 3 nicht aufgenommen wurden. Das Losverfahren ist unter Beteiligung der Schulbehörde in Verantwortung der Schulleiterin oder des Schulleiters durchzuführen und zu dokumentieren. Die Mitglieder der Schulkonferenz können als Beobachter anwesend sein. (7) Für die Durchführung der Verfahren nach Absatz 3 und 6 setzt die Schulaufsichtsbehörde einen verbindlichen Zeitrahmen fest. (8) Entsteht durch die Anmeldungen der nicht gemäß ihrem Erstwunsch aufgenommenen Schülerinnen und Schüler an einer Zweitwunschschule eine Übernachfrage, werden die nach Berücksichtigung der Erstwünsche frei gebliebenen Plätze vorrangig an Schülerinnen und Schüler vergeben, die im Bezirk der Zweitwunschschule wohnen, danach an diejenigen, deren Wohnort in einem anderen Bezirk liegt. Entsteht in der jeweiligen Bewerbergruppe eine Übernachfrage, werden die Plätze nach der Rangfolge der Durchschnittsnote der Förderprognose vergeben. Wenn auch in der als Zweitwunsch benannten Schule keine Aufnahme möglich ist, gilt Satz 1 entsprechend für die Prüfung der Aufnahme gemäß Drittwunsch. Für den Übergang in die Jahrgangsstufe 5 werden bei der Auswahlentscheidung bei Übernachfrage an der Zweit- und Drittwunschschule die jeweiligen schulspezifischen Kriterien zugrunde gelegt. (9) Überschreitet die Zahl der Anmeldungen für einen in der Jahrgangsstufe 5 beginnenden altsprachlichen Bildungsgang die Aufnahmekapazität, richtet sich die Aufnahme nach folgenden Kriterien in abgestufter Reihenfolge: 1. Wahl der zweiten Fremdsprache Latein und des für den altsprachlichen Bildungsgang der jeweiligen Schule verbindlichen Wahlpflichtangebots,2. Empfehlung für die Schulart Gymnasium in der Förderprognose,3. die aus den Fächern Deutsch, Fremdsprache, Mathematik und Sachunterricht gebildete Notensumme des letzten Halbjahreszeugnisses. Bleiben nach Anwendung der Kriterien mehr Bewerberinnen und Bewerber als verfügbare Plätze übrig, entscheidet unter ihnen das Los.
Altsprachlicher Bildungsgang, bilingualer Unterricht
§ 12 Altsprachlicher Bildungsgang, bilingualer Unterricht(1) Altsprachliche Bildungsgänge können mit Zustimmung der Schulaufsichtsbehörde an der Integrierten Sekundarschule und am Gymnasium ab Jahrgangsstufe 5 im Rahmen einer entsprechenden konzeptionellen Festlegung im Schulprogramm eingerichtet werden. Im altsprachlichen Bildungsgang beginnt der Unterricht in der zweiten Fremdsprache Latein in der Jahrgangsstufe 5; Englisch wird als erste Fremdsprache fortgesetzt. Anstelle des Wahlpflichtunterrichts (§ 11 Absatz 3) wird Altgriechisch verpflichtend als dritte Fremdsprache unterrichtet. Die dritte Fremdsprache beginnt nach Entscheidung der Schulkonferenz auf Vorschlag der Gesamtkonferenz frühestens ab Jahrgangsstufe 7 und spätestens ab Jahrgangsstufe 9. Für die altsprachlichen Bildungsgänge gelten die Stundentafeln der Anlage 3. Der Unterricht in den Jahrgangsstufen 5 und 6 wird auf der Grundlage der Rahmenlehrpläne der Grundschule erteilt. Für den Erwerb des Latinums am Ende der Jahrgangsstufe 10 gilt § 12 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung über die gymnasiale Oberstufe.(2) Bilingualer Unterricht kann an Integrierten Sekundarschulen und Gymnasien angeboten werden. Jede erste Fremdsprache und jede ab Jahrgangsstufe 7 angebotene moderne zweite Fremdsprache kann für bilinguale Angebote eingesetzt werden. Im bilingualen Unterricht wird die hierfür vorgesehene Fremdsprache (Zielfremdsprache) in verstärktem Umfang erteilt. Zusätzlich wird der Unterricht in einem bis drei Sachfächern mindestens für die Dauer eines Schulhalbjahres im Verlauf der Sekundarstufe I in der Zielfremdsprache durchgeführt. Näheres wird durch Verwaltungsvorschriften geregelt.
Unterrichtsorganisation
§ 13 Unterrichtsorganisation(1) Der Unterricht kann in Klassen, Kursen oder Lerngruppen erteilt werden. Soweit sich die Zusammensetzung der Klassen nicht durch die im Schulprogramm festgelegte Profilierung oder am Gymnasium durch die Wahl der zweiten Fremdsprache ergibt, ist eine heterogene Zusammensetzung anzustreben; eine Differenzierung nach der Herkunft ist nicht zulässig. (2) Die in den Stundentafeln ausgewiesenen Unterrichtsstunden sind auf der Grundlage von jeweils 45 Minuten berechnet. Sie können von der Schulkonferenz auf Vorschlag der Gesamtkonferenz jeweils für die Dauer eines Schuljahres verkürzt oder verlängert werden, sofern das zusätzliche Stundenvolumen zur Verstärkung des Pflicht- und Wahlpflichtunterrichts, für fächerverbindenden und fachübergreifenden Unterricht, Aufgabengebiete und Förderunterricht (§ 10 Absatz 4) eingesetzt wird; dabei darf der in den Stundentafeln auf der Grundlage von 45 Minuten angegebene Mindestumfang pro Fach nicht unterschritten werden. Die zusätzlichen Stunden können in Modulen zusammengefasst werden, die sich in der Regel über ein Viertel- oder Halbjahr erstrecken. (3) Jahrgangsstufenübergreifender Unterricht kann eingerichtet werden. Er umfasst jeweils die Doppeljahrgangsstufen 7/8 und 9/10. Über den jahrgangsstufenübergreifenden Unterricht entscheidet die jeweilige Fachkonferenz im Rahmen von Vorgaben der Gesamtkonferenz.
Förderung bei Hochbegabung
§ 18 Förderung bei Hochbegabung(1) Schülerinnen und Schüler, bei denen eine besondere Begabung, insbesondere eine kognitive Hochbegabung, in einem wissenschaftlich anerkannten Testverfahren festgestellt wurde, können auf Beschluss der Klassenkonferenz der bisher besuchten Klasse und im Einvernehmen mit den Erziehungsberechtigten durch besondere Maßnahmen gemäß Absatz 2 oder 3 gefördert werden; die Maßnahmen können auch miteinander kombiniert werden. (2) Hochbegabte Schülerinnen und Schüler können abweichend von § 22 Absatz 2 jede Jahrgangsstufe überspringen. Bei einem Überspringen der Jahrgangsstufe 10 muss zuvor der mittlere Schulabschluss erworben werden, indem die Schülerin oder der Schüler im zweiten Halbjahr der von ihr oder ihm besuchten Jahrgangsstufe 9 am Abschlussverfahren teilnimmt; für die Bildung des Gesamtergebnisses (§ 44) werden die Jahrgangsnoten der Jahrgangsstufe 9 herangezogen. (3) Sofern für einzelne Fächer eine besondere Leistungsfähigkeit vorliegt und eine besondere Leistungsbereitschaft zu erwarten ist, können Schülerinnen und Schüler in bis zu zwei Fächern am Unterricht einer höheren Jahrgangsstufe der besuchten Schule (Gastklasse) teilnehmen. Die Teilnahme ist zunächst auf eine Beobachtungszeit von sechs Wochen zu beschränken; danach entscheidet die Klassenkonferenz der Stammklasse unter Berücksichtigung des Votums der jeweiligen Fachlehrkraft der Gastklasse über den weiteren Verbleib oder die Rückkehr in die Stammklasse. Der weitere Bildungsweg von Schülerinnen und Schülern, die am Unterricht unterschiedlicher Jahrgangsstufen teilnehmen, wird zwischen je einer Lehrkraft der Stammklasse und der Gastklasse abgestimmt. Die in einem solchen Fach erteilte Note wird auf dem Zeugnis mit dem Hinweis auf die Hochbegabung und auf die Jahrgangsstufe, in der der Unterricht besucht wurde, vermerkt; sie ist bei allen den weiteren Bildungsweg betreffenden Entscheidungen uneingeschränkt heranzuziehen. (4) Besucht eine hochbegabte Schülerin oder ein hochbegabter Schüler eine Hochschulveranstaltung in dem Fach oder den Fächern, für die schwerpunktmäßig eine Hochbegabung vorliegt, so wird die Teilnahme auf dem Zeugnis ausgewiesen. Wird der Besuch der Hochschulveranstaltung durch die Hochschule benotet oder mit einem Bewertungsurteil versehen, wird dies ebenfalls auf dem Zeugnis vermerkt. (5) Hochbegabte Schülerinnen und Schüler können auf ihren Wunsch und mit Zustimmung ihrer Erziehungsberechtigten in jedem Schulhalbjahr im Rahmen des bestehenden Angebots an einem Kurs der regionalen Begabtengruppen am Nachmittag teilnehmen. Der Kurs umfasst in der Regel zwei Wochenstunden. Für diesen Zeitraum sind sie von der Schule von verbindlichen schulischen Veranstaltungen freizustellen. Im Kurs erbrachte Leistungen werden benotet und auf dem Zeugnis vermerkt, es sei denn, die Schülerin oder der Schüler hat die vierwöchige Beobachtungszeit für den Besuch des Kurses nicht bestanden. Die Beobachtungszeit ist nicht bestanden, wenn Leistungsfähigkeit und Leistungsbereitschaft einen erfolgreichen Besuch des Kurses nicht erwarten lassen. Das weitere Verfahren zur Aufnahme, Teilnahme und Durchführung der regionalen Begabtengruppen am Nachmittag legt die Schulaufsichtsbehörde fest.
Schriftliche Prüfungen
§ 39 Schriftliche Prüfungen(1) Die Anforderungen an die in den schriftlichen Prüfungen gestellten Aufgaben müssen den Rahmenlehrplänen und, soweit den Aufgaben die Anforderungen des mittleren Schulabschlusses zugrunde gelegt sind, den von der Kultusministerkonferenz der Länder vereinbarten Bildungsstandards für den mittleren Schulabschluss in der jeweils geltenden Fassung entsprechen. Die Aufgaben überprüfen die Kompetenzen, die am Ende der Jahrgangsstufe 10 für den Erwerb des mittleren Schulabschlusses und die erweiterte Berufsbildungsreife erreicht sein müssen. (2) Die Aufgabenstellungen werden von der Schulaufsichtsbehörde vorgegeben; sie entscheidet auch über die Benutzung von Hilfsmitteln. Die Aufgaben dürfen den Prüflingen erst bei Beginn der jeweiligen Arbeit bekannt werden. Jeder vorzeitige Hinweis auf Themen oder Aufgaben der Prüfungsarbeiten führt zur Ungültigkeit dieses Prüfungsteils. (3) Für die Durchführung der schriftlichen Prüfungen sind im Fach Deutsch 180 Minuten und im Fach Mathematik 135 Minuten anzusetzen. (4) Im Fach erste Fremdsprache sind für die Durchführung des schriftlichen Teils der Prüfung 150 Minuten und für die Überprüfung der Sprechfertigkeit, die grundsätzlich als Partnerprüfung durchgeführt wird, bei zwei Prüflingen insgesamt zehn bis zwölf Minuten anzusetzen. Die für die Überprüfung der Sprechfertigkeit gewählten Themen beziehen sich auf die Fähigkeiten und Fertigkeiten, die am Ende der Sekundarstufe I auf dem Anforderungsniveau des mittleren Schulabschlusses erreicht sein müssen. (5) Die schriftlichen Prüfungen finden unter Aufsicht statt. Es dürfen nur von der Schule ausgegebenes und von ihr besonders gekennzeichnetes Papier sowie die bei den Aufgaben angegebenen Hilfsmittel benutzt werden. Die schriftlichen Arbeiten sind spätestens mit Ablauf der zugelassenen Arbeitszeit zusammen mit allen Entwürfen und Aufzeichnungen sowie sämtlichen zur Verfügung gestellten Unterlagen abzugeben.
Übergang in die gymnasiale Oberstufe
§ 48 Übergang in die gymnasiale Oberstufe(1) Schülerinnen und Schüler der Integrierten Sekundarschule gehen in die gymnasiale Oberstufe über, wenn sie 1. den mittleren Schulabschluss erworben haben,2. in mindestens drei Fächern des leistungsdifferenzierten Unterrichts, darunter mindestens zwei der Fächer Deutsch, Mathematik und erste Fremdsprache, auf dem E-Niveau unterrichtet wurden und3. mit den Jahrgangsnoten am Ende der Jahrgangsstufe 10 die Leistungsanforderungen nach Absatz 2 erfüllen. In die zweijährige Form der gymnasialen Oberstufe geht auf Antrag über, wer nach Leistungsfähigkeit und Leistungsbereitschaft eine erfolgreiche Mitarbeit in der zweijährigen Form erwarten lässt und seine Fremdsprachenverpflichtungen gemäß § 10 der Verordnung über die gymnasiale Oberstufe noch erfüllen kann; über den Antrag entscheidet die Klassenkonferenz oder der Jahrgangsausschuss. (2) Die Leistungsanforderungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 werden erfüllt, wenn bei Umrechnung der erreichten Punkte im leistungsdifferenzierten Unterricht in Noten des E-Niveaus 1. in mindestens drei Fächern des leistungsdifferenzierten Unterrichts, darunter mindestens zwei der Fächer Deutsch, Mathematik und erste Fremdsprache, mindestens befriedigende Leistungen erzielt werden und2. der Durchschnittswert aus allen Fächern nicht schlechter als 3,0 lautet und in höchstens einem Fach mangelhafte Leistungen bei ansonsten mindestens ausreichenden Leistungen in allen anderen Fächern vorliegen. (3) Schülerinnen und Schüler des Gymnasiums gehen in die zweijährige Form der gymnasialen Oberstufe über, wenn sie den mittleren Schulabschluss erworben haben und mit den Jahrgangsnoten am Ende der Jahrgangsstufe 10 die Leistungsanforderungen gemäß § 31 erfüllen. (4) Schülerinnen und Schüler des Gymnasiums, die die in Absatz 3 genannten Leistungsanforderungen insoweit erreichen, dass sie die für den Ausgleich gemäß § 31 Absatz 3 Satz 1 erforderlichen Leistungen in nur einem Fach nachweisen können, erfüllen die Bedingungen für den Übergang in die dreijährige Form der gymnasialen Oberstufe; § 31 Absatz 3 Satz 2 findet in diesen Fällen keine Anwendung. Sie können auf Antrag in eine Integrierte Sekundarschule oder ein berufliches Gymnasium übergehen. (5) Schülerinnen und Schüler der Integrierten Sekundarschule, die für einen Auslandsaufenthalt bis zum Ende der Jahrgangsstufe 10 beurlaubt sind, gehen nach § 8 Absatz 1 der Verordnung über die gymnasiale Oberstufe auf Probe in die Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe über. Satz 1 gilt für Schülerinnen und Schüler des Gymnasiums entsprechend mit der Maßgabe, dass der Übergang in die Qualifikationsphase erfolgt.
Übergangsregelungen
§ 49 Übergangsregelungen(1) Für die am 1. August 2004 bestehenden altsprachlichen Bildungsgänge und Züge gelten abweichend von § 12 Absatz 1 Satz 3 folgende Regelungen: 1. Für Schülerinnen und Schüler, die den Bildungsgang nach den Bestimmungen der Sek. I-Ordnung vom 20. Oktober 1995 (ABl. S. 4646), zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschriften vom 16. Juli 2003 (ABl. S. 3308) begonnen haben, gelten diese Regelungen bis zum Verlassen der Sekundarstufe I weiter.2. Für nach dem 1. Februar 2005 gebildete Klassen gilt, dass im Rahmen oder anstelle des Wahlpflichtunterrichts entweder Altgriechisch oder eine andere dritte Fremdsprache oder wahlweise mehrere Fremdsprachen angeboten werden. (2) Schülerinnen und Schüler mit einer anderen ersten Fremdsprache als Englisch oder Französisch nehmen an der Prüfung gemäß § 34 Absatz 1 Nummer 3 im Fach ihrer zweiten Fremdsprache teil. (3) Für Schülerinnen und Schüler, die sich im Schuljahr 2009/2010 oder 2010/2011 in den Jahrgangsstufen 7 bis 10 der Hauptschule, Realschule, verbundenen Haupt- und Realschule oder Gesamtschule befanden, gelten die Bestimmungen der Sekundarstufe I-Verordnung vom 19. Januar 2005 (GVBl. S. 28), die zuletzt durch Artikel I der Verordnung vom 11. Februar 2010 (GVBl. S. 82) geändert worden ist, bis zur Beendigung der Sekundarstufe I weiter mit der Maßgabe, dass im Verfahren zum Erwerb des mittleren Schulabschlusses anstelle der Bestimmungen des § 8 Absatz 4 und des § 49 Absatz 2 bis 5 die Bestimmungen des § 9 Absatz 4 und des § 39 Absatz 2 bis 6 der Sekundarstufe I-Verordnung vom 31. März 2010 (GVBl. S. 175) in der ab dem Inkrafttreten der Verordnung zur Änderung von Vorschriften der Grundschulverordnung, der Sekundarstufe I-Verordnung sowie der Sonderpädagogikverordnung vom 4. April 2012 (GVBl. S. 121) geltenden Fassung Anwendung finden. Wenn für Schülerinnen und Schüler gemäß Satz 1 nach einer Nichtversetzung oder einem Rücktritt keine Jahrgangsstufe der bisher besuchten Schulart folgt, gilt Folgendes: 1. Bei Wiederholung der Jahrgangsstufe 7 oder 8 in der Integrierten Sekundarschule gelten die Bestimmungen der Integrierten Sekundarschule für die Fortsetzung der Schullaufbahn in der Sekundarstufe I.2. Bei Wiederholung der Jahrgangsstufe 9 oder 10 in der Integrierten Sekundarschule gelten auf Antrag nach Beratung durch die aufnehmende Schule für die noch zu erwerbenden Abschlüsse und die Berechtigung zum Übergang in die gymnasiale Oberstufe die Bestimmungen der Integrierten Sekundarschule. Sollen für die Abschlüsse und die Berechtigung zum Übergang in die gymnasiale Oberstufe die Bestimmungen der bisher besuchten Schulart gelten, entscheidet die Schulaufsichtsbehörde über gegebenenfalls notwendige fächerspezifische Besonderheiten. Bei einem Wechsel von Schülerinnen und Schülern gemäß Satz 1 zum Gymnasium gilt Satz 2 entsprechend. (4) Für Schülerinnen und Schüler des Gymnasiums, die sich im Schuljahr 2010/2011 in den Jahrgangsstufen 7 bis 10 befanden, gelten die Bestimmungen der Sekundarstufe I-Verordnung vom 19. Januar 2005 in der in Absatz 4 Satz 1 genannten Fassung bis zur Beendigung der Sekundarstufe I weiter mit der Maßgabe, dass im Verfahren zum Erwerb des mittleren Schulabschlusses anstelle der Bestimmungen des § 8 Absatz 4 und des § 49 Absatz 2 bis 5 die Bestimmungen des § 9 Absatz 4 und des § 39 Absatz 2 bis 6 der Sekundarstufe I-Verordnung vom 31. März 2010 in der in Absatz 4 Satz 1 genannten Fassung Anwendung finden. Wenn Schülerinnen und Schüler gemäß Satz 1 eine Jahrgangsstufe am Gymnasium freiwillig wiederholen oder gemäß § 59 Absatz 3 Satz 2 des Schulgesetzes in der vor dem Inkrafttreten des Gesetzes vom 25. Januar 2010 (GVBl. S. 14) geltenden Fassung wiederholen müssen, für die bereits die Bestimmungen dieser Verordnung gelten, oder zur Wiederholung einer Jahrgangsstufe in die Integrierte Sekundarschule wechseln, gilt für die Fortsetzung der Schullaufbahn in der Sekundarstufe I Absatz 4 Satz 2 entsprechend. (5) Für die Aufnahme in das Schuljahr 2014/2015 ist § 5 Absatz 1 und 4 in der bis zum Inkrafttreten von Artikel I Nummer 1 der Verordnung zur Änderung von Regelungen für die Sekundarstufe I und II und den Zweiten Bildungsweg vom 8. Mai 2014 (GVBl. S. 113) geltenden Fassung weiter anzuwenden. (6) Wer im Schuljahr 2013/2014 für einen Auslandsaufenthalt bis zum Ende der Jahrgangsstufe 10 beurlaubt ist, kann beantragen, dass § 9 Absatz 4 dieser Verordnung anstelle des § 9 Absatz 4 in der bis zum Inkrafttreten von Artikel I Nummer 3 der in Absatz 5 bezeichneten Verordnung geltenden Fassung Anwendung findet.
Aufnahme nach Besuch einer Schule im Ausland
§ 9 Aufnahme nach Besuch einer Schule im Ausland(1) Für Schülerinnen und Schüler, die bei Zuzug aus dem Ausland eine Aufnahme in eine Schule der Sekundarstufe I beantragen, entscheidet die Schulaufsichtsbehörde über die zu besuchende Schulart und Jahrgangsstufe. Wünsche der Schülerinnen und Schüler und ihrer Erziehungsberechtigten sind nach Möglichkeit zu berücksichtigen. (2) Wer bisher keine deutsche Schule besucht hat, wird in die Schulart und Jahrgangsstufe aufgenommen, die dem bisher besuchten Schultyp sowie dem erreichten Bildungs- und Entwicklungsstand am ehesten entsprechen, sofern nicht zunächst eine besondere Lerngruppe gemäß § 17 besucht werden muss. Auf Antrag der Erziehungsberechtigten kann der Besuch einer höheren Jahrgangsstufe gestattet werden, wenn eine Sprachstandsfeststellung nach § 17 Absatz 2 und eine Beobachtungszeit von bis zu einem halben Jahr ergeben, dass die Schülerin oder der Schüler den Anforderungen des Unterrichts in dieser Jahrgangsstufe gewachsen ist. (3) Beurlaubte Schülerinnen und Schüler werden in die vor dem Auslandsaufenthalt besuchte Schulart aufgenommen. Bei einem Auslandsaufenthalt von mehr als drei Monaten richtet sich die Einstufung in eine Jahrgangsstufe nach Entscheidung der Schulleiterin oder des Schulleiters danach, ob eine erfolgreiche Mitarbeit erwartet werden kann. (4) Bei einer Beurlaubung für einen Auslandsaufenthalt in der Jahrgangsstufe 10 kann die erweiterte Berufsbildungsreife oder der mittlere Schulabschluss am Ende dieser Jahrgangsstufe erworben werden, wenn die Schülerinnen und Schüler spätestens zum Beginn des zweiten Schulhalbjahres zurückkehren; in diesem Fall werden die Noten des zweiten Halbjahres anstelle der Jahrgangsnoten zur Bildung des Gesamtergebnisses (§ 44) herangezogen. Dauert die Beurlaubung bis zum Ende der Jahrgangsstufe 10, findet § 8 Absatz 1 der Verordnung über die gymnasiale Oberstufe vom 18. April 2007 (GVBl. S. 156), die zuletzt durch Artikel II der Verordnung vom 8. Mai 2014 (GVBl. S. 113) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung für den Übergang in die gymnasiale Oberstufe, die Probezeit und den Erwerb eines dem mittleren Schulabschluss gleichwertigen Abschlusses Anwendung. Satz 1 gilt entsprechend für Schülerinnen und Schüler, die in den Fällen des Satzes 2 die halbjährige Probezeit in der gymnasialen Oberstufe nicht bestanden haben und in das zweite Halbjahr der Jahrgangsstufe 10 zurücktreten. Bei unmittelbarem Übergang in die Qualifikationsphase sind die Voraussetzungen für die Wahl eines in der Jahrgangsstufe 10 neu begonnenen Faches zum Abiturprüfungsfach erfüllt, wenn dieses Fach durchgehend auch im Ausland belegt wurde.
Stundentafel des altsprachlichen Bildungsganges am Gymnasium
Anlage 3Stundentafel des altsprachlichen Bildungsganges am Gymnasium Unterrichtsfächer/Lernbereiche Wochenstunden je Jahrgangsstufe 5 6 7 8 9 10 Pflichtunterricht Deutsch 5 5 4 4 4 4 Mathematik 5 5 4 4 4 4 Erste Fremdsprache (Englisch) 3 3 3 3 - 3 Zweite Fremdsprache (Latein) 5 5 4 4 3 3 Lernbereich Naturwissenschaften Biologie 4 4 4a) 4a) 2 2 Physik 2 2 Chemie 2 2 Lernbereich Gesellschaftswissenschaften Geschichte/Sozialkundeb) 3 3 2 2 2 2 Geografie 1 1 1 1 Ethik - - 2 2 2 2 Musik 2 2 2 1,5 Bildende Kunst 2 2 2 1,5 2 2c) Sport 3 3 3 3 (2d)) 3 (2d)) 3 (2d)) Wahlpflichtunterrichte) (dritte Fremdsprache) - - 3 (-/-) 3 (4/-) 2 (3/5) 2 (3/5) Profilstundenf) - - - 1 (2c)) 1 (2c)) 1 (2c)) Insgesamtg) 32 32 34 (31/31) 34 (35/31) 33 (34/36) 33 (34/36) (Stundentafel auf der Basis von 45 Minuten je Unterrichtsstunde) Jahresstundenrahmen des altsprachlichen Bildungsganges am Gymnasium Unterrichtsfächer/Lernbereiche Jahresstunden je Jahrgangsstufe 5 6 7 8 9 10 Pflichtunterricht Deutsch 200 200 160 160 160 160 Mathematik 200 200 160 160 160 160 Erste Fremdsprache (Englisch) 120 120 120 120 120 120 Zweite Fremdsprache (Latein) 200 200 160 160 120 120 Lernbereich Naturwissenschaften Biologie 160 160 160 160 80 80 Physik 80 80 Chemie 80 80 Lernbereich Gesellschaftswissenschaften Geschichte/Sozialkunde 120 120 80 80 80 80 Geografie 40 40 40 40 Ethik - - 80 80 80 80 Musik 80 80 80 60 80 80 Bildende Kunst 80 80 80 60 Sport 120 120 120 120 (80) 120 (80) 120 (80) Wahlpflichtunterrichte) (dritte Fremdsprache) - - 120 (-/-) 120 (160/-) 80 (120/200) 80 (120/200) Profilstunden - - - 40 (80) 40 (80) 40 (80) Insgesamt 1280 1280 1360 (1240/1240) 1360 (1400/1240) 1320 (1360/1440) 1320 (1360/1440) (Stundentafel auf der Basis von 45 Minuten je Unterrichtsstunde)
Berufsbildungsreife
§ 32 Berufsbildungsreife(1) Schülerinnen und Schüler der Integrierten Sekundarschule erwerben die Berufsbildungsreife am Ende der Jahrgangsstufe 9, wenn bei Umrechnung der erreichten Punkte im leistungsdifferenzierten Unterricht in Noten des G-Niveaus auf dem Anforderungsniveau der Jahrgangsstufe 9 folgende Bedingungen erfüllt werden: 1. In mindestens zwei der drei Fächer Deutsch, Mathematik sowie entweder Wirtschaft, Arbeit, Technik oder erste Fremdsprache werden mindestens ausreichende Leistungen erreicht,2. die Summe aller Zeugnisnoten ergibt einen Durchschnittswert von 4,0 oder besser und3. bei den vergleichenden Arbeiten in Mathematik und Deutsch werden mindestens ausreichende Leistungen erzielt oder mangelhafte Leistungen in einem Fach können durch mindestens befriedigende Leistungen in dem anderen Fach ausgeglichen werden. Für den Erwerb der Berufsbildungsreife in der Jahrgangsstufe 10 gilt Satz 1 entsprechend, sofern dem Unterricht und der Leistungsbewertung das Anforderungsniveau der Jahrgangsstufe 9 zugrunde gelegt wurde. (2) Wurden Schülerinnen und Schüler der Integrierten Sekundärschule in der Jahrgangsstufe 10 auf dem Anforderungsniveau der Jahrgangsstufe 10 unterrichtet und bewertet, wird die Berufsbildungsreife erworben, wenn bei Umrechnung der erreichten Punkte im leistungsdifferenzierten Unterricht in Noten des G-Niveaus folgende Bedingungen erfüllt werden: 1. In einem der Fächer Deutsch oder Mathematik werden mindestens ausreichende Leistungen erreicht und das andere Fach darf nicht mit ungenügenden Leistungen abgeschlossen sein,2. die Summe aller Zeugnisnoten ergibt einen Durchschnittswert von 4,2 oder besser und3. bei den vergleichenden Arbeiten in Mathematik und Deutsch wird ein Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 entsprechendes Ergebnis erzielt. Sofern erst im zweiten Halbjahr der Jahrgangsstufe 10 das für diese Jahrgangsstufe geltende Anforderungsniveau zugrunde gelegt wurde, werden die Leistungen des zweiten Halbjahres doppelt gewichtet. Wer an der Integrierten Sekundärschule nach freiwilliger Teilnahme an der gemeinsamen Prüfung zum Erwerb der erweiterten Berufsbildungsreife und des mittleren Schulabschlusses weder einen dieser Abschlüsse erreicht noch die Bedingungen gemäß § 44 Absatz 7 Nummer 1 erfüllt, kann auf Antrag nach Beratung durch die Schule zu den von der Schulaufsichtsbehörde festgelegten Nachschreibterminen an den vergleichenden Arbeiten zum Erwerb der Berufsbildungsreife teilnehmen. Ist die Teilnahme aus Gründen, die der Prüfling nicht zu vertreten hat, nicht möglich, legt die besuchte Schule einen Nachschreibtermin fest und entwickelt dafür die Aufgabenvorschläge, die von der Schulaufsichtsbehörde zu genehmigen sind. (3) Schülerinnen und Schüler des Gymnasiums erwerben mit der Versetzung in die Jahrgangsstufe 10 die Berufsbildungsreife. Wer den Bildungsgang am Ende der Jahrgangsstufe 9 verlässt, erwirbt bei Nichtversetzung auch dann die Berufsbildungsreife, wenn 1. entweder in höchstens vier Fächern schlechtere als ausreichende Leistungen erzielt wurden, darunter höchstens zwei Fächer mit ungenügenden Leistungen, und ein Ausgleich durch mindestens befriedigende Leistungen in zwei anderen Fächern vorliegt, oder2. in höchstens drei Fächern ungenügende Leistungen bei ansonsten mindestens ausreichenden Leistungen vorliegen, die durch mindestens gute Leistungen in zwei anderen Fächern ausgeglichen werden können. (4) Bei der Entscheidung über den Abschluss nach Absatz 1, 2 und 3 Satz 2 bleibt ein ohne Bewertung bleibendes Fach außer Betracht. Sofern weitere Fächer ohne Bewertung bleiben, werden sie wie mangelhafte Leistungen berücksichtigt. Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn die Bedingungen für den Abschluss durch eine Nachprüfung erfüllt werden.
Förderung für Schülerinnen und Schüler nichtdeutscher Herkunftssprache
§ 17 Förderung für Schülerinnen und Schüler nichtdeutscher Herkunftssprache(1) Schülerinnen und Schüler nichtdeutscher Herkunftssprache sind ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit Kinder und Jugendliche, deren Kommunikationssprache innerhalb der Familie nicht Deutsch ist. (2) Bei Schülerinnen und Schülern nichtdeutscher Herkunftssprache, die bisher keine deutsche Schule besucht haben und erkennen lassen, dass sie dem Unterricht nicht oder nur unzureichend folgen können, wird bei der Aufnahme gemäß § 15 Absatz 2 Satz 2 des Schulgesetzes der Umfang der deutschen Sprachkenntnisse festgestellt. Zur Ermittlung des Sprachstandes werden mündliche und schriftliche Verfahren angewendet, die im Rahmen des schuleigenen Förderkonzepts festgelegt werden. Die Schulaufsichtsbehörde entscheidet auf der Grundlage des Ergebnisses der Sprachstandsfeststellung, ob die Förderung in einer Regelklasse gemäß Absatz 3 oder zunächst in einer besonderen Lerngruppe gemäß Absatz 4 erfolgt; sofern die Regelklasse besucht werden soll, werden gleichzeitig die Entscheidungen gemäß § 9 Absatz 1 getroffen. Das Ergebnis der Sprachstandsfeststellung und die sich daraus ergebende Art der Förderung wird den Erziehungsberechtigten von der Schulleiterin oder dem Schulleiter schriftlich mitgeteilt und erläutert. (3) In Regelklassen erfolgt die Förderung im Rahmen der organisatorischen und personellen Möglichkeiten der Schule nach einem schuleigenen Förderkonzept grundsätzlich integrativ im Unterricht aller Fächer. Bei entsprechendem Bedarf können zusätzliche Fördermaßnahmen durchgeführt werden, über deren Form und Umfang die Schule entscheidet. Die Teilnahme an zusätzlichen Sprachfördermaßnahmen ist für Schülerinnen und Schüler mit festgestelltem Bedarf verbindlich. (4) Schülerinnen und Schüler nichtdeutscher Herkunftssprache, die in einer Regelklasse nicht ausreichend gefördert werden können, werden in besonderen Lerngruppen unterrichtet. Besondere Lerngruppen können auch schul- und jahrgangsstufenübergreifend eingerichtet werden. Sie dienen ausschließlich dem intensiven Erwerb von Deutsch als Unterrichtssprache mit dem Ziel, den Wechsel in eine Regelklasse zum frühestmöglichen Zeitpunkt vorzubereiten. Der Besuch einer besonderen Lerngruppe wird nicht auf die Höchstverweildauer gemäß § 26 angerechnet. Über die zu besuchende Schulart und Jahrgangsstufe nach Verlassen der besonderen Lerngruppe entscheidet die Schulaufsichtsbehörde auf Vorschlag der Klassenkonferenz. (5) Sofern bei Schülerinnen und Schülern nichtdeutscher Herkunftssprache nach dem Übergang aus der Grundschule in die Sekundarstufe I noch Mängel in der deutschen Sprache festgestellt werden, die eine erfolgreiche Mitarbeit im Unterricht nicht erwarten lassen, entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter, welche Fördermaßnahmen nach Absatz 3 in Frage kommen oder ob eine in der Grundschule begonnene Förderung in besonderen Lerngruppen fortgesetzt werden muss. Zuvor ist der Sprachstand gemäß Absatz 2 festzustellen. (6) Die Erziehungsberechtigten von Schülerinnen und Schülern nichtdeutscher Herkunftssprache können innerhalb des ersten Schulhalbjahres nach ausschließlicher Aufnahme in eine Regelklasse der Sekundarstufe I am Gymnasium bei der Schulaufsichtsbehörde die Befreiung von der Teilnahme am Unterricht in einer zweiten Fremdsprache beantragen. Die Befreiung wird erteilt, wenn den Schülerinnen und Schülern auf Grund mangelhafter Deutschkenntnisse das Erlernen einer weiteren Fremdsprache nicht zugemutet werden kann und sie Kenntnisse in ihrer Herkunftssprache oder einer Amtssprache ihres Herkunftslandes nachweisen, die mindestens der Niveaustufe B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens entsprechen. Dieser Nachweis ist durch eine Prüfung in der Herkunftssprache oder einer Amtssprache ihres Herkunftslandes oder durch die Vorlage von Dokumenten, insbesondere Zeugnissen über die erfolgreiche Teilnahme am Unterricht in dieser Sprache zu erbringen. Eine Prüfung kann nur erfolgen, wenn entsprechend ausgebildete und geeignete Prüferinnen und Prüfer für eine Leistungsüberprüfung zur Verfügung stehen; sie findet in der Verantwortung der Schulaufsichtsbehörde unverzüglich nach Antragstellung, spätestens aber am Ende der Jahrgangsstufe 10 statt. Die Prüfung besteht aus einer zwei Unterrichtsstunden dauernden schriftlichen Arbeit und einer ergänzenden, 15 Minuten dauernden mündlichen Prüfung. Sofern durch die Prüfung oder die Vorlage von Dokumenten nach Satz 3 hinreichende Sprachkenntnisse belegt werden, wird auf dem Abgangs- oder Abschlusszeugnis ausgewiesen, dass die Schülerin oder der Schüler in der zu bezeichnenden Herkunfts- oder Amtssprache des Herkunftslandes Leistungen erbracht hat, die der durchgängigen Teilnahme am Unterricht in einer zweiten Fremdsprache ab Jahrgangsstufe 7 entsprechen. Eine Note wird nicht erteilt. (7) Auf den Zeugnissen wird die Teilnahme an besonderen Lerngruppen und Fördermaßnahmen gemäß Absatz 3 vermerkt. (8) Schülerinnen und Schüler ohne ausreichende Deutschkenntnisse, die seit längstens zwei Jahren ausschließlich eine deutschsprachige Regelklasse besuchen, können einen Nachteilsausgleich erhalten, um ihre nicht ausreichenden Deutschkenntnisse auszugleichen. Als Nachteilsausgleiche kommen insbesondere in Betracht 1. die Verlängerung der Bearbeitungszeit bei schriftlichen Arbeiten,2. das Ersetzen von Klassenarbeiten durch andere, den Anforderungen des Rahmenlehrplans entsprechende Aufgaben mit angemessenen schriftlichen Anteilen, wobei jedoch mindestens eine Klassenarbeit je Fach zu schreiben ist, sowie3. das Bereitstellen oder Zulassen eines zweisprachigen Wörterbuches Herkunftssprache - Deutsch/Deutsch - Herkunftssprache. (9) Bei der Bewertung der Leistungen der in Absatz 8 Satz 1 genannten Schülerinnen und Schüler ist das eingeschränkte sprachliche Verständnis zu berücksichtigen. Jedes während dieses Zeitraums erteilte Zeugnis enthält erläuternde Aussagen über die Entwicklung der Ausdrucks- und Verständigungsfähigkeit der Schülerin oder des Schülers in der deutschen Sprache. An der Integrierten Sekundarschule kann die Schulleiterin oder der Schulleiter auf Vorschlag der Klassenkonferenz innerhalb dieses Zeitraums entscheiden, dass die Beurteilung in einzelnen oder allen Fächern anstelle von Noten durch schriftliche Informationen zur Lern- und Leistungsentwicklung erfolgt (verbale Beurteilung); dies gilt nicht für das zweite Schulhalbjahr der Jahrgangsstufe 9, für die Jahrgangsstufe 10 sowie für Abgangszeugnisse. Die verbale Beurteilung trifft Aussagen zur Lernentwicklung, zum vergleichbaren Leistungsstand in allen Fächern und zu Stärken und Fördernotwendigkeiten. Beobachtungen und Bewertungen sind den Schülerinnen und Schülern zu erläutern. (10) Bei den in Absatz 8 Satz 1 genannten Schülerinnen und Schülern kann bei der Berechnung des Durchschnittswerts für den Erwerb der Berufsbildungsreife nach § 32 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 die Note in der ersten Fremdsprache unberücksichtigt bleiben, sofern sie weniger als zwei Jahre in dieser Fremdsprache unterrichtet wurden. (11) Über Art und Umfang des individuellen Nachteilsausgleichs entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter auf Vorschlag der Klassenkonferenz. Maßnahmen zum Nachteilsausgleich werden in der Regel für ein Schulhalbjahr gewährt und sind stetig an die Entwicklung der Deutschkenntnisse der Schülerin oder des Schülers anzupassen.
Versetzung
§ 31 Versetzung(1) Frühestens zwei Wochen vor dem letzten Schultag des Schuljahres entscheidet die Klassenkonferenz über die Versetzung auf Grund der im gesamten Schuljahr erzielten Leistungen unter Würdigung der Lern-, Leistungs- und Kompetenzentwicklung. Bei einem Wechsel in ein anderes Land mit einem früheren Ferienbeginn kann die Versetzungsentscheidung im Einzelfall früher getroffen werden, jedoch nicht vor dem 15. Juni. (2) Versetzt wird, wer in höchstens einem Fach mangelhafte Leistungen bei ansonsten mindestens ausreichenden Leistungen erzielt hat. Versetzt wird auch, wer entweder für mangelhafte Leistungen in höchstens zwei Fächern oder für ungenügende Leistungen in höchstens einem Fach einen Notenausgleich nach Absatz 3 nachweisen kann. (3) Ausgeglichen werden können 1. mangelhafte Leistungen in zwei Fächern durch mindestens befriedigende Leistungen in zwei anderen Fächern oder2. ungenügende Leistungen in einem Fach durch mindestens gute Leistungen in zwei anderen Fächern. Gehört eine der beiden mangelhaften Leistungen nach Satz 1 Nummer 1 zur Fächergruppe Deutsch, Mathematik, erste Fremdsprache und zweite Fremdsprache (Kernfächer), muss mindestens ein Fach dieser Fächergruppe zum Ausgleich herangezogen werden. Bei mangelhaften Leistungen in mehr als einem Kernfach oder ungenügenden Leistungen in einem Kernfach ist ein Ausgleich ausgeschlossen. Im altsprachlichen Bildungsgang gehört die dritte Fremdsprache zusätzlich zu den Kernfächern gemäß Satz 2 und 3. Die Entscheidungen über den Ausgleich sind zu protokollieren. Im Fall der Nichtversetzung sind die Gründe im Protokoll festzuhalten. (4) Bei der Versetzungsentscheidung bleiben nicht ausreichende Leistungen im Fach Deutsch bei Schülerinnen und Schülern ohne hinreichende Deutschkenntnisse, die seit längstens zwei Jahren ausschließlich eine deutschsprachige Regelklasse besuchen, unberücksichtigt. Nicht ausreichende Leistungen in der ersten Fremdsprache können bei den in Satz 1 genannten Schülerinnen und Schülern bei der Versetzungsentscheidung unberücksichtigt bleiben, sofern sie weniger als zwei Jahre in dieser Fremdsprache unterrichtet wurden. Die Entscheidung nach Satz 2 trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter auf Vorschlag der Klassenkonferenz. (5) Fächer, die ohne Beurteilung geblieben sind, werden bei der Versetzungsentscheidung nicht berücksichtigt. Eine Versetzung ist aber nur möglich, wenn eine erfolgreiche Mitarbeit in der nächsthöheren Jahrgangsstufe zu erwarten ist. (6) Die Klassenkonferenz kann für einzelne Schülerinnen und Schüler Ausnahmen von den Versetzungsanforderungen zulassen, wenn 1. Minderleistungen auf besondere, von den Betroffenen nicht zu vertretende Umstände (zum Beispiel längere Krankheit oder nicht ausreichende Deutschkenntnisse bei Schülerinnen und Schülern, die seit längstens zwei Jahren ausschließlich eine deutschsprachige Regelklasse besuchen) zurückzuführen sind und2. erwartet werden kann, dass die Betroffenen auf Grund ihrer Leistungsfähigkeit und bisherigen Leistungsentwicklung erfolgreich in der nächsthöheren Jahrgangsstufe mitarbeiten können. Die Gründe der Einzelfallentscheidung sind im Protokoll festzuhalten. Satz 1 gilt nicht für die am Ende der Jahrgangsstufen 9 und 10 zu treffenden Entscheidungen. (7) Die Entscheidung über die Versetzung darf nicht von den Ergebnissen besonderer Prüfungsarbeiten abhängig gemacht werden; die Bestimmungen über die Nachprüfung (§ 24) bleiben unberührt. Eine Versetzung auf Probe ist unzulässig. (8) Zeigt sich im Verlauf eines Schuljahres, insbesondere anhand des Halbjahreszeugnisses, dass die Versetzung einer Schülerin oder eines Schülers gefährdet ist, sind nach Maßgabe von § 59 Absatz 2 Satz 2 des Schulgesetzes individuelle Fördermaßnahmen schriftlich festzulegen und in angemessenen Zeitabständen zu überprüfen. Versäumnisse bei der Umsetzung der Maßnahmen begründen keinen Rechtsanspruch auf Versetzung.
Nachteilsausgleich
§ 36 Nachteilsausgleich(1) Schülerinnen und Schüler mit festgestelltem sonderpädagogischen Förderbedarf erhalten bei Bedarf für die einzelnen Prüfungen einen ihrer Behinderung entsprechenden individuellen Nachteilsausgleich. Festgesetzt werden können die in § 39 Absatz 1 der Sonderpädagogikverordnung aufgeführten besonderen Hilfsmittel oder methodischen Unterstützungsmaßnahmen. Über Art und Umfang des individuell zu gewährenden Nachteilsausgleichs entscheidet bis spätestens vier Wochen vor Beginn der ersten Prüfung die oder der jeweilige Prüfungsvorsitzende entsprechend dem in § 40 der Sonderpädagogikverordnung geregelten Verfahren. Dabei sind die generellen Vorgaben der Schulaufsichtsbehörde zu beachten. (2) Schülerinnen und Schüler mit festgestellten gravierenden Lese- und Rechtschreibstörungen können bis zu einem von der Schule festgelegten Termin eine Verlängerung der Bearbeitungszeit für die schriftlichen Prüfungen beantragen, über die die oder der Prüfungsvorsitzende entscheidet. (3) Hilfsmittel oder Unterstützungsmaßnahmen nach Absatz 1 Satz 2 können auf Antrag auch gewährt werden, wenn Prüfungen infolge einer vorübergehenden körperlichen Beeinträchtigung nicht ohne Erleichterungen bewältigt werden können. Dem Antrag ist ein ärztliches Attest beizufügen. Die Entscheidung trifft die oder der Prüfungsvorsitzende. (4) Schülerinnen und Schüler ohne hinreichende Deutschkenntnisse, die seit längstens zwei Jahren ausschließlich eine deutschsprachige Regelklasse besuchen, können zum Ausgleich ihrer fehlenden Deutschkenntnisse einen Nachteilsausgleich erhalten. Als Nachteilsausgleiche kommen in Betracht 1. die Verlängerung der Bearbeitungszeit bei schriftlichen Prüfungen um bis zu 30 Minuten, sowie2. das Bereitstellen oder Zulassen eines zweisprachigen Wörterbuches Herkunftssprache - Deutsch/Deutsch - Herkunftssprache.Über Art und Umfang des individuellen Nachteilsausgleichs entscheidet die oder der Prüfungsvorsitzende im Benehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter und den unterrichtenden Lehrkräften. Dabei sind die Vorgaben der Schulaufsichtsbehörde zu beachten. Die Entscheidung ist zum Schülerbogen der Schülerin oder des Schülers zu nehmen. (5) Die fachlichen Prüfungsanforderungen dürfen durch einen Nachteilsausgleich gemäß den Absätzen 1 bis 4 nicht verändert werden.
Probejahr am Gymnasium
§ 7 Probejahr am Gymnasium(1) Wer das Probejahr mit Erfüllung der Voraussetzungen gemäß § 31 Absatz 2 bis 5 erfolgreich durchlaufen hat, ist endgültig in das Gymnasium aufgenommen. (2) Bei Schülerinnen und Schülern, die gemäß § 31 Absatz 6 versetzt werden, wird über das Bestehen der Probezeit im darauf folgenden Schuljahr entschieden. Bei Schülerinnen und Schülern, die in der Jahrgangsstufe 9 oder 10 ihre Probezeit absolvieren und nicht versetzt werden, kann die Probezeit um ein Jahr verlängert werden, wenn ihre Minderleistungen auf besondere, von ihnen nicht zu vertretende Umstände zurückzuführen sind und erwartet wird, dass sie auf Grund ihrer Leistungsfähigkeit und bisherigen Leistungsentwicklung künftig erfolgreich mitarbeiten können.
Fremdsprachen, Wahlpflichtunterricht
§ 30 Fremdsprachen, Wahlpflichtunterricht(1) Am Gymnasium ist die erste Fremdsprache Englisch oder Französisch fortzuführen und eine zweite Fremdsprache ab Jahrgangsstufe 7 zu wählen. Im Rahmen des Wahlpflichtunterrichts kann eine dritte Fremdsprache ab Jahrgangsstufe 8 oder 9 und eine vierte Fremdsprache ab Jahrgangsstufe 10 begonnen werden. (2) Der Wahlpflichtunterricht wird am Gymnasium mit jeweils mindestens zwei Unterrichtsstunden in den Jahrgangsstufen 9 und 10 durchgeführt; er kann auch bereits ab der Jahrgangsstufe 8 beginnen. Ein zweiter Wahlpflichtkurs kann aus Profilstunden in einer oder mehreren Jahrgangsstufen eingerichtet werden. Als Wahlpflichtfächer sind alle Fächer des Pflichtunterrichts am Gymnasium sowie die Fächer Darstellendes Spiel, Informatik, Sozialwissenschaften/Wirtschaftswissenschaft, Philosophie, Psychologie und weitere Fremdsprachen zugelassen; neu einsetzende Fächer müssen spätestens in der Jahrgangsstufe 10 angeboten werden. Im Rahmen des Schulprogramms können ergänzend besondere, dem Schulprofil entsprechende Kurse vorgesehen werden.
Prüfungsfächer, Prüfungszeitraum
§ 34 Prüfungsfächer, Prüfungszeitraum(1) Die Prüfung besteht aus 1. einer schriftlichen Prüfung im Fach Deutsch,2. einer schriftlichen Prüfung im Fach Mathematik,3. einer schriftlichen Prüfung im Fach erste Fremdsprache, die ergänzt wird durch eine Überprüfung der Sprechfertigkeit, und4. einer Präsentationsprüfung (§ 41) in einem weiteren in der Jahrgangsstufe 10 unterrichteten Fach oder Lernbereich des Pflicht- oder Wahlpflichtunterrichts. (2) Die Prüfungen finden im zweiten Schulhalbjahr der Jahrgangsstufe 10 statt; die Präsentationsprüfungen von Schülerinnen und Schülern, die auf die zweijährige gymnasiale Oberstufe vorbereitet werden, kann auch im ersten Schulhalbjahr der Jahrgangsstufe 10 durchgeführt werden. Die Termine der schriftlichen Prüfungen und die Zeiträume für die Präsentationsprüfung sowie der Überprüfung der Sprechfertigkeit in der ersten Fremdsprache werden von der Schulaufsichtsbehörde vorgegeben; auf dieser Grundlage legt der Prüfungsausschuss einen Zeitplan für die Durchführung aller Prüfungen an der Schule fest.
Stundentafel der Integrierten Sekundarschule
Anlage 1Stundentafel der Integrierten Sekundarschule Unterrichtsfächer/Lernbereichea) Wochenstunden je Jahrgangsstufe 7 8 9 10 Pflichtunterricht Deutsch 4 4 4 4 Mathematik 4 4 4 4 Erste Fremdsprache 3 3 3 3 Lernbereich Naturwissenschaften Biologie Physik 3b) 3b) 5b) 5b) Chemie Lernbereich Gesellschaftswissenschaften Geschichte/Politische Bildungc) Geografie 2 2 2 2d) Ethik 2 2 2 2 Musik Kunst 2 2 2 2d) Sport 3 3 3(2e)) 3(2e)) Wirtschaft-Arbeit-Technik 2 2 2(1f)) 2(-f)) Wahlpflichtunterrichtg) 3 3 2(3) 2(3) Profilstundenh) 3 3 3(4) 3(5) Insgesamti) 31 31 32 (32) 32 (32) Schülerarbeitsstundenj) 1-3,25 1-3,25 1 - 3,25 1-3,25 (Stundentafel auf der Basis von 45 Minuten je Unterrichtsstunde) Jahresstundenrahmen der Integrierten Sekundarschule Unterrichtsfächer/Lernbereiche Jahresstunden je Jahrgangsstufe 7 8 9 10 Pflichtunterricht Deutsch 160 160 160 160 Mathematik 160 160 160 160 Erste Fremdsprache 120 120 120 120 Lernbereich Naturwissenschaften Biologie 120 120 200 200 Physik Chemie Lernbereich Gesellschaftswissenschaften Geschichte/Politische Bildung Geografie 80 80 80 80 Ethik 80 80 80 80 Musik Kunst 80 80 80 80 Sport 120 120 120 (80) 120 (80) Wirtschaft-Arbeit-Technik 80 80 80 (40) 80 (-) Wahlpflichtunterricht 120 120 80 (120) 80 (120) Profilstunden 120 120 120 (160) 120 (200) Insgesamt 1240 1240 1280 (1280) 1280 (1280) (Stundentafel auf der Basis von 45 Minuten je Unterrichtsstunde)
Stundentafel des Gymnasiums
Anlage 2Stundentafel des Gymnasiums Unterrichtsfächer/Lernbereiche Wochenstunden je Jahrgangsstufe 7 8 9 10 Pflichtunterricht Deutsch 4 4 4 4 Mathematik 4 4 4 4 Erste Fremdsprache 3 3 3 3 Zweite Fremdsprache 4 4 3 3 Lernbereich Naturwissenschaften Biologie 4a) 4a) 2 2 Physik 2 2 Chemie 2 2 Lernbereich Gesellschaftswissenschaften Geschichte/Politische Bildungb) 2 2 2 2 Geografie 1 1 1 1 Ethik 2 2 2 2 Musik 2 Kunst 2 3 2 2c) Sport 3 3 3 (2d)) 3 (2d)) Wahlpflichtunterrichte) 2 (5d)) 2 (5d)) Profilstundenf) 2 3 2 (-d)) 2 (-d)) Insgesamtg) 33 33 34 (34) 34 (34) (Stundentafel auf der Basis von 45 Minuten je Unterrichtsstunde) Jahresstundenrahmen des Gymnasiums Unterrichtsfächer/Lernbereiche Jahresstunden je Jahrgangsstufe 7 8 9 10 Pflichtunterricht Deutsch 160 160 160 160 Mathematik 160 160 160 160 Erste Fremdsprache 120 120 120 120 Zweite Fremdsprache 160 160 120 120 Lernbereich Naturwissenschaften Biologie 80 80 Physik 160 160 80 80 Chemie 80 80 Lernbereich Gesellschaftswissenschaften Geschichte/Politische Bildung 80 80 80 80 Geografie 40 40 40 40 Ethik 80 80 80 80 Musik 80 Kunst 80 120 80 80 Sport 120 120 120 (80) 120 (80) Wahlpflichtunterricht 80 (200) 80 (200) Profilstunden 80 120 80 (-) 80 (-) Insgesamt 1320 1320 1360 (1360) 1360 (1360) (Stundentafel auf der Basis von 45 Minuten je Unterrichtsstunde)
Stundentafel des altsprachlichen Bildungsganges am Gymnasium
Anlage 3Stundentafel des altsprachlichen Bildungsganges am Gymnasium Unterrichtsfächer/Lernbereiche Wochenstunden je Jahrgangsstufe 5 6 7 8 9 10 Pflichtunterricht Deutsch 5 5 4 4 4 4 Mathematik 5 5 4 4 4 4 Erste Fremdsprache (Englisch) 3 3 3 3 - 3 Zweite Fremdsprache (Latein) 5 5 4 4 3 3 Lernbereich Naturwissenschaften Biologie 4 4 4a) 4a) 2 2 Physik 2 2 Chemie 2 2 Lernbereich Gesellschaftswissenschaften Geschichte/Politische Bildungb) 3h) 3h) 2 2 2 2 Geografie 1 1 1 1 Ethik - - 2 2 2 2 Musik 2 2 2 1,5 Kunst 2 2 2 1,5 2 2c) Sport 3 3 3 3 (2d)) 3 (2d)) 3 (2d)) Wahlpflichtunterrichte) (dritte Fremdsprache) - - 3 (-/-) 3 (4/-) 2 (3/5) 2 (3/5) Profilstundenf) - - - 1 (2c)) 1 (2c)) 1 (2c)) Insgesamtg) 32 32 34 (31/31) 34 (35/31) 33 (34/36) 33 (34/36) (Stundentafel auf der Basis von 45 Minuten je Unterrichtsstunde) Jahresstundenrahmen des altsprachlichen Bildungsganges am Gymnasium Unterrichtsfächer/Lernbereiche Jahresstunden je Jahrgangsstufe 5 6 7 8 9 10 Pflichtunterricht Deutsch 200 200 160 160 160 160 Mathematik 200 200 160 160 160 160 Erste Fremdsprache (Englisch) 120 120 120 120 120 120 Zweite Fremdsprache (Latein) 200 200 160 160 120 120 Lernbereich Naturwissenschaften Biologie 160 160 160 160 80 80 Physik 80 80 Chemie 80 80 Lernbereich Gesellschaftswissenschaften Geschichte/Politische Bildung 120h) 120h) 80 80 80 80 Geografie 40 40 40 40 Ethik - - 80 80 80 80 Musik 80 80 80 60 80 80 Kunst 80 80 80 60 Sport 120 120 120 120 (80) 120 (80) 120 (80) Wahlpflichtunterrichte) (dritte Fremdsprache) - - 120 (-/-) 120 (160/-) 80 (120/200) 80 (120/200) Profilstunden - - - 40 (80) 40 (80) 40 (80) Insgesamt 1280 1280 1360 (1240/1240) 1360 (1400/1240) 1320 (1360/1440) 1320 (1360/1440) (Stundentafel auf der Basis von 45 Minuten je Unterrichtsstunde)
Aufstellung der verbindlichen Anzahl von Klassenarbeiten in der Sekundarstufe I
Anlage 4Aufstellung der verbindlichen Anzahl von Klassenarbeiten in der Sekundarstufe I Unterrichtsfach Jahrgangsstufen Mindestzahl im Schuljahr Dauer in Minuten von - bis Deutsch 5 - 8 4 30 - 120 9 - 10 4 90 - 180 Erste Fremdsprache 5 - 6 4 45 7 - 10 4 45 - 150 Zweite Fremdsprache alle 4 45 - 150 Dritte Fremdsprache alle 4 45 - 90 Mathematik alle 4 45 - 120 Wahlpflichtunterricht alle 2 45 - 90 *(soweit nicht zweite oder dritte Fremdsprache) An Gymnasien und Integrierten Sekundärschulen kann die Mindestzahl der Klassenarbeiten in den Fächern Deutsch, erste Fremdsprache und Mathematik in der Jahrgangsstufe 10 nach Entscheidung der Schulleiterin oder des Schulleiters auf Vorschlag der Fachkonferenz um jeweils eine Klassenarbeit reduziert werden, sofern dies pädagogisch vertretbar ist.* = Ergänzt der Wahlpflichtunterricht den Unterricht in einer bereits begonnenen Fremdsprache, sind ebenfalls mindestens zwei Klassenarbeiten im Schuljahr zu schreiben.
Tabelle der Notenstufen und Punktwerte an der Integrierten Sekundarschule im ...
Anlage 5Tabelle der Notenstufen und Punktwerte an der Integrierten Sekundarschule im leistungsdifferenzierten und nicht leistungsdifferenzierten Unterricht Noten Punkte im nicht leistungsdifferenzierten Unterricht und im erhöhten Anforderungsniveau (ER-Niveau) im grundlegenden Anforderungsniveau (GR-Niveau) 15 1 14 13 12 2 1 11 10 9 3 2 8 7 3 6 4 5 4 4 3 5 5 2 1 6 6 0 1 = sehr gut, 2 = gut, 3 = befriedigend, 4 = ausreichend, 5 = mangelhaft, 6 = ungenügend
Zuordnung der GeR-Niveaustufen zu den einzelnen Jahrgangsstufen - Sekundarstufe I
Anlage 6Zuordnung der GeR-Niveaustufen zu den einzelnen Jahrgangsstufen - Sekundarstufe I Fremdsprachen- folge/-beginn Jahrgangsstufe 5 6 7 8 9 10 Gymnasi- um Moderne Fremdsprachen (außer Chinesisch/ Japanisch) 1. Fremdsprache (ab Jahrgangsstufe 3, ggf. 1) A1 A1 A1/ A2 A2 B1 B1 2./3. fortgeführte Fremdsprache ab Jahrgangsstufe 5/6/7/8/9 A1 A1 A1/ A2 A2 B1 B1 Neu einsetzende Fremdsprache ab Jahrgangsstufe 10 - - - - - A2 Chinesisch/ Japanisch Fortgeführte Fremdsprache ab Jahrgangsstufe 7/8/9 - - A1 A1 A1/ A2 A2 Neu einsetzende Fremdsprache ab Jahrgangsstufe 10 - - - - - A1 ISS Moderne Fremdsprachen (außer Chinesisch/ Japanisch) 1. Fremdsprache (ab Jahrgangsstufe 3, ggf. 1) ER-Niveau A1 A1 A1/ A2 A2 A2/ B1 B1* GR-Niveau - - A1 A1/ A2 A2 A2/ B1* 2./3. fortgeführte Fremdsprache ab Jahrgangsstufe 5/6/7/8/9 - - A1/ A2 A2 A2/ B1 B1 Chinesisch/ Japanisch fortgeführte Fremdsprache ab Jahrgangsstufe 5/6/7/8/9 - - A1 A1 A1/ A2 A1/ A2
Anwendungsbereich
§ 1 Anwendungsbereich(1) Diese Verordnung regelt das Nähere zur Ausgestaltung der Schularten Integrierte Sekundarschule und Gymnasium in den Jahrgangsstufen 7 bis 10 (Sekundarstufe I). Sie gilt ebenfalls für Schulen mit sonderpädagogischem Förderschwerpunkt und sonderpädagogische Einrichtungen, die nach dem Rahmenlehrplan der Jahrgangsstufen 1 bis 10 unterrichten, sowie für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die im Rahmen des gemeinsamen Unterrichts Schulen der Sekundarstufe I besuchen, soweit nicht im Schulgesetz oder auf Grund dieses Gesetzes Abweichendes geregelt ist. (2) In den altsprachlichen Bildungsgängen erstrecken sich die Regelungen dieser Verordnung auch auf die Jahrgangsstufen 5 und 6. (3) Für Schulen besonderer pädagogischer Prägung der Sekundarstufe I gelten die folgenden Bestimmungen, soweit nicht in einer gesonderten Rechtsverordnung abweichende Regelungen getroffen werden.
Rahmenlehrplan, Stundentafeln, zusätzlicher Unterricht
§ 10 Rahmenlehrplan, Stundentafeln, zusätzlicher Unterricht(1) Inhalt und Anforderungen sowie der Umfang des für alle Schülerinnen und Schüler verbindlichen Unterrichts werden durch den Rahmenlehrplan sowie die Stundentafeln (Anlagen 1 bis 3) bestimmt. Im schulinternen Curriculum werden diese unter Berücksichtigung der fakultativen Inhalte schulspezifisch ausgestaltet. (2) Der Umfang des Unterrichts richtet sich nach den Festlegungen des Jahres- und Wochenstundenrahmens der jeweiligen Stundentafel. Die Schulkonferenz kann auf Vorschlag der Gesamtkonferenz mit den in den Stundentafeln ausgewiesenen Profilstunden Schwerpunkte bilden, indem die Fächer und Lernbereiche des Pflicht- und Wahlpflichtunterrichts auch lerngruppenbezogen in ihrem Stundenumfang verstärkt oder zusätzlich angeboten werden. Im Rahmen des Schulprogramms kann eine Erweiterung des Gesamtstundenumfangs genehmigt werden, sofern die dafür erforderlichen personellen und organisatorischen Möglichkeiten bestehen. (3) Aufgabengebiete gemäß § 12 Absatz 4 des Schulgesetzes können nach Maßgabe des Rahmenlehrplans mit einem Umfang von bis zu 30 Jahreswochenstunden epochal unterrichtet werden. (4) Im Ganztagsbetrieb oder im Rahmen der organisatorischen und personellen Möglichkeiten an Schulen ohne Ganztagsbetrieb kann zusätzlicher Unterricht zur Leistungsförderung angeboten werden (Förderunterricht). Eine Leistungsbewertung erfolgt nicht. (5) Sofern diplomatische Vertretungen der Heimatländer der ausländischen Kinder und Jugendlichen zusätzlich muttersprachlichen und landeskundlichen Ergänzungsunterricht in der Schule erteilen, ist er mit dem Stundenplan der Schülerinnen und Schüler und dem Ganztagskonzept der Schule zu koordinieren. Ergänzungsunterricht ist außerhalb der Zeiten für den Regelunterricht sowie den Religions- und Weltanschauungsunterricht durchzuführen; er unterliegt der Schulaufsicht.
Altsprachlicher Bildungsgang, bilingualer Unterricht
§ 12 Altsprachlicher Bildungsgang, bilingualer Unterricht(1) Altsprachliche Bildungsgänge können mit Zustimmung der Schulaufsichtsbehörde an der Integrierten Sekundarschule und am Gymnasium ab Jahrgangsstufe 5 im Rahmen einer entsprechenden konzeptionellen Festlegung im Schulprogramm eingerichtet werden. Im altsprachlichen Bildungsgang beginnt der Unterricht in der zweiten Fremdsprache Latein in der Jahrgangsstufe 5; Englisch wird als erste Fremdsprache fortgesetzt. Anstelle des Wahlpflichtunterrichts (§ 11 Absatz 3) wird Altgriechisch verpflichtend als dritte Fremdsprache unterrichtet. Die dritte Fremdsprache beginnt nach Entscheidung der Schulkonferenz auf Vorschlag der Gesamtkonferenz frühestens ab Jahrgangsstufe 7 und spätestens ab Jahrgangsstufe 9. Für die altsprachlichen Bildungsgänge gelten die Stundentafeln der Anlage 3. Für den Erwerb des Latinums am Ende der Jahrgangsstufe 10 gilt § 12 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung über die gymnasiale Oberstufe.(2) Bilingualer Unterricht kann an Integrierten Sekundarschulen und Gymnasien angeboten werden. Jede erste Fremdsprache und jede ab Jahrgangsstufe 7 angebotene moderne zweite Fremdsprache kann für bilinguale Angebote eingesetzt werden. Im bilingualen Unterricht wird die hierfür vorgesehene Fremdsprache (Zielfremdsprache) in verstärktem Umfang erteilt. Zusätzlich wird der Unterricht in einem bis drei Sachfächern mindestens für die Dauer eines Schulhalbjahres im Verlauf der Sekundarstufe I in der Zielfremdsprache durchgeführt. Näheres wird durch Verwaltungsvorschriften geregelt.
Lerndiagnose, Lernerfolgskontrollen
§ 19 Lerndiagnose, Lernerfolgskontrollen(1) Eine Lerndiagnose wird als Grundlage für die individuelle Förderung mindestens in den Fächern Deutsch, Mathematik und Fremdsprachen erstellt. Dafür stellen die Schulen die Lernausgangslage der Schülerinnen und Schüler bei Eintritt in die Sekundarstufe I fest und entwickeln auf dieser Grundlage individuelle Fördermaßnahmen. Über das Konzept für die Lerndiagnose entscheidet die Schule. (2) Lernerfolgskontrollen dienen der Sicherung und Dokumentation der Lernleistung. Sie sind als Mittel zur Wahrung der Disziplin nicht zulässig. Zur Feststellung der Lern-, Leistungs- und Kompetenzentwicklung werden folgende Leistungen berücksichtigt: 1. Schriftliche Leistungen insbesondere in Form von Klassenarbeiten, schriftlichen Kurzkontrollen, schriftlichen Teilen von Projektarbeiten sowie Schulleistungstests, sofern sie gemäß § 58 Absatz 6 des Schulgesetzes als Klassenarbeit anerkannt sind,2. mündliche Leistungen insbesondere in Form von Beiträgen zum Unterrichtsgeschehen, mündlichen Kurzkontrollen, mündlichen Teilen von Projektarbeiten oder mündlichen Leistungsfeststellungen im Zusammenhang mit Vergleichsarbeiten und3. sonstige Leistungen insbesondere in Form von Hausaufgaben, Hefterführung, praktischen Teilen von Projektarbeiten oder von Kurzkontrollen. (3) In Klassenarbeiten wird der Stand der Lern-, Leistungs- und Kompetenzentwicklung im jeweiligen Schuljahr überprüft. Sofern in einer Klassenarbeit Leistungen auf mehreren Niveaustufen überprüft werden, müssen diese kenntlich gemacht werden. Inhalt und Schwierigkeitsgrad müssen den jeweiligen Standards des Rahmenlehrplans entsprechen. Die Fächer, in denen Klassenarbeiten zu schreiben sind, die Mindestzahl und die Dauer der Klassenarbeiten für die jeweiligen Fächer ergeben sich aus der Anlage 4. Die Termine sowie Hinweise auf die inhaltlichen Schwerpunkte der Klassenarbeiten sind spätestens eine Woche vorher bekannt zu geben. An einem Tag darf nur eine Klassenarbeit geschrieben werden. Im Übrigen beschließt die Gesamtkonferenz Grundsätze über Art, Umfang, Verteilung und Dauer der Klassenarbeiten und legt auf Vorschlag der Fachkonferenzen Grundsätze für die Benutzung von Hilfsmitteln fest; über die Einzelheiten der Umsetzung entscheidet die Klassenkonferenz. Für versäumte Klassenarbeiten ist, soweit sie nicht nach § 20 Absatz 3 mit der Note „ungenügend“ bewertet werden, jeweils ein Nachschreibtermin anzusetzen, sofern dies zur Ermittlung des Leistungsstandes erforderlich ist; in Ausnahmefällen kann die Leistungsfeststellung auch in mündlicher Form nachgeholt werden. (4) Zur Überprüfung der Lern-, Leistungs- und Kompetenzentwicklung sollen Kurzkontrollen in schriftlicher, mündlicher oder praktischer Form mindestens einmal je Schulhalbjahr in allen Fächern durchgeführt werden; dabei kann das Fach Sport ausgenommen werden. Näheres insbesondere zur Anzahl und zum Umfang je Fach beschließt die Fachkonferenz im Rahmen der von der Gesamtkonferenz festgelegten Grundsätze. (5) Zur Sicherung einheitlicher Standards können folgende fachbezogene Leistungsfeststellungen durchgeführt werden: 1. schulübergreifende nicht benotete Vergleichsarbeiten,2. schulinterne oder mehrere Schulen umfassende Schulleistungstests, die unbenotet bleiben, wenn sie nicht gemäß § 58 Absatz 6 Satz 2 des Schulgesetzes als Klassenarbeit anerkannt werden, und3. schulübergreifende benotete vergleichende Arbeiten zur Feststellung, ob das Anforderungsniveau der Jahrgangsstufe 9 erreicht wurde (§ 32 Absatz 1 Nummer 3). Vergleichsarbeiten können nach Festlegung der Schulaufsichtsbehörde auf die Mindestzahl der Klassenarbeiten gemäß Anlage 4 angerechnet werden. (6) Schriftliche Lernerfolgskontrollen sind unverzüglich zu korrigieren. In allen Fächern sind Mängel der sprachlichen Richtigkeit und der äußeren Form zu kennzeichnen und bei der Bewertung angemessen zu berücksichtigen. Die Arbeiten sind mit förderlichen Hinweisen für die weitere Lernentwicklung zu versehen und mit den Schülerinnen und Schülern unter Bekanntgabe des Ergebnisses zu besprechen. (7) Klassenarbeiten sind zusätzlich mit einem Notenspiegel zu versehen und den Schülerinnen und Schülern und deren Erziehungsberechtigten zur kurzfristigen Einsichtnahme zu überlassen. Die Ergebnisse der Klassenarbeiten sind der Schulleiterin oder dem Schulleiter unter Vorlage einer guten, einer durchschnittlichen und einer schwachen Arbeit mitzuteilen; bei schriftlichen Kurzkontrollen kann die Schulleiterin oder der Schulleiter die Vorlage verlangen. Ist das Ergebnis einer Klassenarbeit bei mehr als einem Drittel der teilnehmenden Schülerinnen und Schüler einer Klasse oder Lerngruppe mangelhaft oder schlechter, entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter, ob die Arbeit gewertet wird oder eine neue Arbeit zu schreiben ist. (8) Projektarbeiten können als Einzel- oder Gruppenarbeit fachbezogene, fachübergreifende oder fächerverbindende Themen beinhalten. Die erarbeiteten Ergebnisse werden durch die Vorlage eines schriftlichen Berichts oder einer praktischen Arbeit dokumentiert und sollen im Rahmen einer Präsentation vorgestellt werden. Bei Gruppenarbeiten muss der individuelle Anteil erkennbar sein. Die bei Projektarbeiten erzielten Leistungen sind den jeweiligen schriftlichen, mündlichen und sonstigen Leistungen zuzuordnen. Pro Schuljahr kann je Fach höchstens eine Projektarbeit nach Entscheidung der Gesamtkonferenz auf Vorschlag der Fachkonferenz auf die Mindestzahl der Klassenarbeiten angerechnet werden, sofern dies nicht bereits für eine Vergleichsarbeit festgelegt wurde (Absatz 4). Ersetzt eine Projektarbeit gemäß Satz 5 eine Klassenarbeit, werden die erzielten Leistungen nur den schriftlichen Leistungen zugeordnet. (9) Hausaufgaben sollen die im Unterricht eingeleiteten Lernprozesse unterstützen und vertiefen oder können der Unterrichtsvor- und -nachbereitung dienen. Auf der Grundlage des Beschlusses der Schulkonferenz über den Umfang und die Verteilung der Hausaufgaben entscheidet die Klassenkonferenz über die Umsetzung für die jeweilige Klasse oder Lerngruppe, insbesondere über zeitliche Vorgaben, Kontrollen und Auswertungen. (10) Für zielgleich unterrichtete Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf sowie Schülerinnen und Schüler mit gravierenden Lese- und Rechtschreibstörungen oder nicht ausreichenden Deutschkenntnissen setzt die Klassenkonferenz nach Maßgabe der §§ 15 bis 17 bei Bedarf individuell notwendige unterstützende Maßnahmen für die Durchführung von Lernerfolgskontrollen fest. (11) Schriftliche Lernerfolgskontrollen können von der Schule zeitweilig einbehalten werden. Sie sind spätestens am Ende des Schuljahres zurückzugeben, sofern nicht wichtige Gründe einen längeren Einbehalt notwendig machen. Für Vergleichsarbeiten trifft die Schulaufsichtsbehörde gesonderte Regelungen.
Leistungsbeurteilung
§ 20 Leistungsbeurteilung(1) Die von den Schülerinnen und Schülern zu erbringenden Leistungen werden mit Noten oder an der Integrierten Sekundarschule mit Noten und Punkten bewertet (§ 27). Für die Umrechnung der Punkte in Noten an der Integrierten Sekundarschule gilt die Tabelle der Anlage 5. Wird mit Noten bewertet, ist die in § 58 Absatz 3 des Schulgesetzes festgesetzte Skala anzuwenden.(2) Außerhalb der Beurteilung auf Zeugnissen dürfen Noten mit Tendenzen versehen oder durch andere Zusätze präzisiert und erläutert werden. Zeugnisnoten oder Punktwerte können unter „Bemerkungen“ erläutert werden, dabei kann insbesondere auf Lernfortschritte hingewiesen werden. Die Noten oder Punktwerte sind den Schülerinnen und Schülern und deren Erziehungsberechtigten auf deren Wunsch zu erläutern und zu begründen. (3) Sofern Leistungen nicht erbracht werden, erfolgt die Entscheidung, ob die nicht erbrachte Leistung mit „ungenügend“ bewertet wird oder ohne Bewertung (o.B.) bleibt (§ 58 Absatz 3 des Schulgesetzes) nach den folgenden Maßgaben. Leistungen, die in den Jahrgangsstufen 9 und 10 aus selbst zu vertretenden Gründen nicht erbracht werden, sind immer mit der Note „ungenügend“ zu bewerten. Von Schülerinnen und Schülern zu vertretende Gründe sind insbesondere Leistungsverweigerung, grober Täuschungsversuch oder Unleserlichkeit einer schriftlichen Leistung. Als Leistungsverweigerung gilt auch das unentschuldigte Fehlen, wenn zuvor zur Leistungserbringung aufgefordert wurde oder durch den Umfang des unentschuldigten Fehlens keine kontinuierliche Leistungsbeurteilung möglich ist. Die Erziehungsberechtigten sind bei Leistungsverweigerung oder grobem Täuschungsversuch zu informieren. (4) Eine Zeugnisnote kann gebildet werden, wenn eine Schülerin oder ein Schüler je Schulhalbjahr mindestens sechs Wochen kontinuierlich oder insgesamt mindestens acht Wochen am Unterricht teilgenommen hat; Ferienzeiten bleiben unberührt. In Fächern, in denen Klassenarbeiten geschrieben werden, gehen sämtliche schriftlichen Leistungen etwa zur Hälfte in die Zeugnisnote ein. Bei Entscheidungen über Versetzungen und Abschlüsse werden für die festgelegten Kernfächer auch dann gesonderte Noten gebildet, wenn sie in Lernbereichen mit anderen Fächern zusammengefasst werden und für den Lernbereich eine gemeinsame Note gebildet wird. Weitere Grundsätze der Leistungsbeurteilung beschließt die Gesamtkonferenz auf Vorschlag der Fachkonferenzen. (5) Zeugnisnoten werden im ersten Halbjahr einer Jahrgangsstufe auf Grund der Leistungen dieses Schulhalbjahres festgesetzt. Im zweiten Schulhalbjahr werden der Zeugnisnote die Leistungen des gesamten Schuljahres unter besonderer Berücksichtigung der Lern-, Leistungs- und Kompetenzentwicklung zugrunde gelegt (Jahrgangsnote). Eine Jahrgangsnote kann in Härtefällen auch gebildet werden, wenn aus von der Schülerin oder dem Schüler nicht zu vertretenden Gründen im ersten Halbjahr der Jahrgangsstufe keine Zeugnisnote gebildet werden konnte. (6) Für die Bildung der Zeugnisnoten bei Unterricht in fachleistungsdifferenzierten Kursen (§ 27) gelten folgende Besonderheiten: 1. Sofern der Unterricht wegen Kurswechsels im ersten und zweiten Halbjahr auf unterschiedlichen Anforderungsniveaus erteilt wurde, werden die Bewertungen des ersten Halbjahres auf das Anforderungsniveau des zweiten Halbjahres umgerechnet und aus den Einzelbewertungen beider Halbjahre wird eine Jahrgangsnote gebildet.2. Am Ende der Jahrgangsstufe 9 ist zusätzlich für das zweite Halbjahr eine Halbjahresnote zu bilden, die als Grundlage für den Kurswechsel in ein anderes Anforderungsniveau gilt. (7) Die Zeugnisnote wird von der Lehrkraft festgesetzt, die die Schülerin oder den Schüler im Beurteilungszeitraum zuletzt unterrichtet hat. Wird der Unterricht in einem Fach oder Lernbereich von mehr als einer Lehrkraft erteilt, soll die Note gemeinsam festgelegt werden; im Konfliktfall entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter. Für Leistungen im Praxislernen (§ 29 Absatz 3), die nicht in der eigenen Schule erbracht werden, gibt die Praxisstelle einen Vorschlag ab; die endgültige Note setzt die für das Fach verantwortliche Lehrkraft fest. (8) Leistungen werden gemäß § 58 Absatz 3 des Schulgesetzes und nach den im Rahmenlehrplan formulierten allgemeinen und fachlichen Standards und Kompetenzerwartungen bewertet.
Zeugnisse
§ 21 Zeugnisse(1) Für Zeugnisse sind die von der Schulaufsichtsbehörde festgelegten Muster zu verwenden. Zeugnisse werden zum Ende jedes Schulhalbjahres erteilt; in besonderen Organisationsformen des Dualen Lernens (§ 29 Absatz 3) kann in den Jahrgangsstufen 9 und 10 ausschließlich ein Jahrgangszeugnis erteilt werden, sofern keine Zulassungsentscheidung gemäß § 33 Absatz 3 getroffen werden muss. Auf den Zeugnissen der Integrierten Sekundarschule wird am Ende der Jahrgangsstufe 9 und des ersten Halbjahres der Jahrgangsstufe 10 vermerkt, welchen Abschluss die Schülerin oder der Schüler bei gleichbleibendem Leistungsstand voraussichtlich jeweils erreichen wird. (2) Wer an der Integrierten Sekundarschule am Ende der Jahrgangsstufe 10 den für die Berufsbildungsreife erforderlichen Leistungsstand erreicht hat, erhält das Zeugnis über die Berufsbildungsreife (Abschlusszeugnis). Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Integrierte Sekundarschule am Ende der Jahrgangsstufe 9 verlassen wird und der erforderliche Leistungsstand zu diesem Zeitpunkt erreicht wurde. (3) Schülerinnen und Schüler, die die erweiterte Berufsbildungsreife oder den mittleren Schulabschluss erworben haben, erhalten das Zeugnis über den jeweils erreichten Abschluss (Prüfungszeugnis); sofern gleichzeitig die Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe erworben wurde, ist dies auf dem Zeugnis über den mittleren Schulabschluss zu vermerken. (4) Wer ohne Erreichen eines am Ende der besuchten Jahrgangsstufe vorgesehenen Abschlusses einen Bildungsgang verlässt oder auf eine Schule außerhalb Berlins wechselt, erhält ein Abgangszeugnis, auf dem ein im Verlauf des Bildungsganges erworbener Abschluss oder dessen Gleichwertigkeit vermerkt wird. Satz 1 gilt nicht bei einem Schul- oder Schulartwechsel innerhalb des Landes Berlin. Findet der Wechsel innerhalb Berlins im Laufe eines Schulhalbjahres statt und sind seit der letzten Zeugniserstellung mindestens sechs Unterrichtswochen vergangen, werden die Noten in den Schülerbogen eingetragen. (5) Sofern am Ende der Jahrgangsstufe 10 bereits Kenntnisse im Umfang des Latinums gemäß § 12 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung über die gymnasiale Oberstufe vom 18. April 2007 (GVBl. S. 156), die zuletzt durch Artikel II der Verordnung vom 22. Juli 2013 (GVBl. S. 359) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, erworben wurden, wird ein entsprechender Vermerk auf dem Zeugnis angebracht. Auf Abschluss- und Abgangszeugnissen der Jahrgangsstufe 10 wird das Erreichen der jeweiligen in Anlage 6 genannten Niveaustufe des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens in der ersten Fremdsprache und einer in den Jahrgangsstufen 7 bis 10 unterrichteten zweiten Fremdsprache ausgewiesen, sofern die jeweilige Jahrgangsnote am Ende der Jahrgangsstufe 10 mindestens ausreichend lautet. Für weitere Fremdsprachen kann die Niveaustufe auf Antrag ausgewiesen werden. Ist eine Fremdsprache nicht mit mindestens ausreichend bewertet worden, richtet sich die auszuweisende Niveaustufe nach dem Referenzniveau der Jahrgangsstufe, in der der Schülerin oder dem Schüler letztmalig ausreichende Leistungen bescheinigt wurden. (6) Verlassen Schülerinnen oder Schüler am Ende ihres zehnten Schulbesuchsjahres die weiterführende allgemein bildende Schule ohne einen Abschluss, erhält das Abgangszeugnis den Vermerk, dass die allgemeine Schulpflicht erfüllt ist. (7) Wer die Nachprüfung bestanden hat und den Bildungsgang fortsetzt, erhält eine Nachversetzungsbescheinigung. Ein bereits erteiltes Abgangszeugnis wird durch ein Halbjahres- oder Abschlusszeugnis ersetzt, das die in dem Fach der Nachprüfung neu erreichte Note und gegebenenfalls Punktzahl ausweist. (8) Sofern das Arbeits- und Sozialverhalten von Schülerinnen und Schülern beurteilt wird (§ 58 Absatz 7 des Schulgesetzes), ist eines der von der Schulaufsichtsbehörde vorgegebenen oder genehmigten Muster zu verwenden und als Beiblatt, getrennt vom Zeugnis, auszugeben. Aussagen werden in der Regel zu den Merkmalen Lern- und Leistungsbereitschaft, Zuverlässigkeit, Selbstständigkeit, Verantwortungsbereitschaft und Teamfähigkeit getroffen; über Aussagen zu weiteren Merkmalen entscheidet die Gesamtkonferenz. (9) Als Ergänzung zu Zeugnissen können besondere in der Schule, an beruflichen Schulen oder bei außerschulischen Kooperationspartnern erworbene Kompetenzen auf einem von der Schulaufsichtsbehörde genehmigten Zertifikat ausgewiesen werden. (10) Das Nähere über Zeugnisse und ergänzende Zertifikate sowie die Beurteilung des Arbeits- und Sozialverhaltens wird durch Verwaltungsvorschriften geregelt.
Leistungsdifferenzierung, Leistungsbewertung
§ 27 Leistungsdifferenzierung, Leistungsbewertung(1) Die Leistungsdifferenzierung kann in Form der Binnendifferenzierung in gemeinsamen Lerngruppen oder in Kursen der äußeren Fachleistungsdifferenzierung gemäß dem jeweiligen im Schulprogramm verankerten Differenzierungskonzept der Schule durchgeführt werden; für die jeweiligen Fächer können auch unterschiedliche Differenzierungsformen gewählt werden. Leistungsdifferenzierter Unterricht wird an der Integrierten Sekundarschule in den Fächern Mathematik und erste Fremdsprache ab Jahrgangsstufe 7 erteilt. In Deutsch sowie in mindestens einem naturwissenschaftlichen Fach beginnt er spätestens ab Jahrgangsstufe 9; soll nur ein naturwissenschaftliches Fach leistungsdifferenziert unterrichtet werden, muss es Physik oder Chemie sein. Über einen früheren Beginn und die Zahl der leistungsdifferenziert zu unterrichtenden naturwissenschaftlichen Fächer entscheidet die Schulkonferenz auf Vorschlag der Gesamtkonferenz. In der ersten Jahrgangsstufe der Fachleistungsdifferenzierung beginnt der leistungsdifferenzierte Unterricht spätestens im zweiten Schulhalbjahr. (2) Bei der Leistungsdifferenzierung ist von zwei Anforderungsniveaus auszugehen: 1. das grundlegende Anforderungsniveau (GR-Niveau), das den für alle Schülerinnen und Schüler verbindlichen Lehrstoff aus dem Bereich der Grundanforderungen vermittelt und2. das erhöhte Anforderungsniveau (ER-Niveau), das neben dem Lehrstoff aus dem Bereich der Grundanforderungen auch den der Zusatzanforderungen vermittelt. Bei äußerer Fachleistungsdifferenzierung können aus Kursen des GR-Niveaus gesonderte Kurse für Schülerinnen und Schüler mit erhöhtem Bedarf an individueller Förderung und aus Kursen des ER-Niveaus gesonderte Kurse zur Vorbereitung auf die gymnasiale Oberstufe ausgegliedert werden. (3) Über die Ersteinstufung in Kurse der äußeren Fachleistungsdifferenzierung entscheiden die Erziehungsberechtigten nach Beratung durch die Schule. Bis zum Ende des ersten Schulhalbjahres der Jahrgangsstufe 9 legt die Jahrgangskonferenz die Kurseinstufung auf Grund der bisher gezeigten Leistungen und der Lernentwicklung fest; ein Kurswechsel ist in jedem Schulhalbjahr möglich. (4) Für den Kurswechsel bei äußerer Fachleistungsdifferenzierung gilt am Ende der Jahrgangsstufe 9, dass 1. aus einem ER-Kurs in den entsprechenden GR-Kurs gewechselt werden muss, wenn in dem Kurs der oberen Niveaustufe weniger als fünf Punkte erzielt wurden,2. ein Wechsel aus einem GR-Kurs in einen ER-Kurs nur dann möglich ist, wenn in dem GR-Kurs mindestens sieben Punkte erreicht wurden. In höchstens einem der leistungsdifferenziert unterrichteten Fächer kann auf Antrag der Erziehungsberechtigten von den Voraussetzungen nach Satz 1 Nummer 1 oder 2 abgewichen werden; die Entscheidung trifft die Jahrgangskonferenz. Dem Antrag auf Kurswechsel oder Verbleib in einem Kurs der höheren Niveaustufe ist zu entsprechen, wenn dies zur Erreichung des mittleren Schulabschlusses oder der Berechtigung zum Übergang in die gymnasiale Oberstufe erforderlich ist. (5) Am Ende des ersten Schulhalbjahres der Jahrgangsstufe 10 ist auf Antrag nur der Wechsel in einen ER-Kurs in höchstens einem Fach zulässig. Dem Antrag ist zu entsprechen, wenn die Bedingungen gemäß Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 erfüllt sind oder wenn ansonsten der mittlere Schulabschluss oder die Berechtigung zum Übergang in die gymnasiale Oberstufe nicht erreicht werden kann und nicht bereits in der Jahrgangsstufe 9 ohne Erfüllung der Leistungsvoraussetzungen in einen ER-Kurs gewechselt wurde. (6) An Integrierten Sekundarschulen, die die Leistungsdifferenzierung in Form der Binnendifferenzierung durchführen, kann die Schulkonferenz abweichend von § 20 Absatz 1 Satz 1 festlegen, dass die Leistungen in allen Unterrichtsfächern in den Jahrgangsstufen 7 und 8 nur mit Punkten bewertet werden. In den Jahrgangsstufen 9 und 10 werden in beiden Formen des leistungsdifferenzierten Unterrichts zusätzlich zu den Punkten Noten ausgewiesen. Aus der Anlage 5 ergibt sich, welche Punktwerte den Noten im nicht leistungsdifferenzierten und im leistungsdifferenzierten Unterricht entsprechen.
Fremdsprachen, Wahlpflichtunterricht
§ 28 Fremdsprachen, Wahlpflichtunterricht(1) An der Integrierten Sekundarschule wird die erste Fremdsprache Englisch oder Französisch fortgeführt. Im Rahmen des Wahlpflichtunterrichts kann eine zweite Fremdsprache ab Jahrgangsstufe 7 oder 9, eine dritte Fremdsprache ab Jahrgangsstufe 9 oder 10 und eine vierte Fremdsprache ab Jahrgangsstufe 10 begonnen werden. (2) Der Wahlpflichtunterricht besteht in der Integrierten Sekundarschule aus 1. je einem Kurs in den Jahrgangsstufen 7 und 8 sowie 9 und 10 und2. gegebenenfalls weiteren Kursen, die wahlweise eine oder mehrere Jahrgangsstufen umfassen. Als Wahlpflichtfächer sind alle Fächer des Pflichtunterrichts an der Integrierten Sekundarschule sowie die Fächer Astronomie, Deutsche Gebärdensprache, Theater, Naturwissenschaften, Informatik, Sozialwissenschaften/Wirtschaftswissenschaft, Philosophie, Psychologie und weitere Fremdsprachen zugelassen; neu einsetzende Fächer müssen spätestens in der Jahrgangsstufe 10 angeboten werden. Im Rahmen des Schulprogramms können ergänzend besondere, dem Schulprofil entsprechende Kurse vorgesehen werden. Anstelle des Wahlpflichtunterrichts kann zusätzlicher Unterricht im Fach Deutsch insbesondere zur Förderung von Schülerinnen und Schülern nicht-deutscher Herkunftssprache angeboten werden. Werden in den Jahrgangsstufen 9 und 10 im gleichen Fach zwei Kurse besucht, so werden die Leistungen getrennt bewertet und jeweils auf dem Zeugnis ausgewiesen.
Fremdsprachen, Wahlpflichtunterricht, Berufs- und Studienorientierung
§ 30 Fremdsprachen, Wahlpflichtunterricht, Berufs- und Studienorientierung(1) Am Gymnasium ist die erste Fremdsprache Englisch oder Französisch fortzuführen und eine zweite Fremdsprache ab Jahrgangsstufe 7 zu wählen. Im Rahmen des Wahlpflichtunterrichts kann eine dritte Fremdsprache ab Jahrgangsstufe 8 oder 9 und eine vierte Fremdsprache ab Jahrgangsstufe 10 begonnen werden. (2) Der Wahlpflichtunterricht wird am Gymnasium mit jeweils mindestens zwei Unterrichtsstunden in den Jahrgangsstufen 9 und 10 durchgeführt; er kann auch bereits ab der Jahrgangsstufe 8 beginnen. Ein zweiter Wahlpflichtkurs kann aus Profilstunden in einer oder mehreren Jahrgangsstufen eingerichtet werden. Als Wahlpflichtfächer sind alle Fächer des Pflichtunterrichts am Gymnasium sowie die Fächer Astronomie, Deutsche Gebärdensprache, Theater, Naturwissenschaften, Informatik, Sozialwissenschaften/Wirtschaftswissenschaft, Philosophie, Psychologie und weitere Fremdsprachen zugelassen; neu einsetzende Fächer müssen spätestens in der Jahrgangsstufe 10 angeboten werden. Im Rahmen des Schulprogramms können ergänzend besondere, dem Schulprofil entsprechende Kurse vorgesehen werden. (3) Jede Schule legt fest, welche Maßnahmen der Berufs- und Studienorientierung in den Jahrgangsstufen 8 bis 10 in welchem Umfang angeboten werden, wobei ein Angebot je Jahrgangsstufe verpflichtend ist.
Berufsbildungsreife
§ 32 Berufsbildungsreife(1) Schülerinnen und Schüler der Integrierten Sekundarschule erwerben die Berufsbildungsreife am Ende der Jahrgangsstufe 9, wenn bei Umrechnung der erreichten Punkte im leistungsdifferenzierten Unterricht in Noten des GR-Niveaus auf dem Anforderungsniveau der Jahrgangsstufe 9 folgende Bedingungen erfüllt werden: 1. In mindestens zwei der drei Fächer Deutsch, Mathematik sowie entweder Wirtschaft-Arbeit-Technik oder erste Fremdsprache werden mindestens ausreichende Leistungen erreicht,2. die Summe aller Zeugnisnoten ergibt einen Durchschnittswert von 4,0 oder besser und3. bei den vergleichenden Arbeiten in Mathematik und Deutsch werden mindestens ausreichende Leistungen erzielt oder mangelhafte Leistungen in einem Fach können durch mindestens befriedigende Leistungen in dem anderen Fach ausgeglichen werden. Für den Erwerb der Berufsbildungsreife in der Jahrgangsstufe 10 gilt Satz 1 entsprechend, sofern dem Unterricht und der Leistungsbewertung das Anforderungsniveau der Jahrgangsstufe 9 zugrunde gelegt wurde. (2) Wurden Schülerinnen und Schüler der Integrierten Sekundärschule in der Jahrgangsstufe 10 auf dem Anforderungsniveau der Jahrgangsstufe 10 unterrichtet und bewertet, wird die Berufsbildungsreife erworben, wenn bei Umrechnung der erreichten Punkte im leistungsdifferenzierten Unterricht in Noten des GR-Niveaus folgende Bedingungen erfüllt werden: 1. In einem der Fächer Deutsch oder Mathematik werden mindestens ausreichende Leistungen erreicht und das andere Fach darf nicht mit ungenügenden Leistungen abgeschlossen sein,2. die Summe aller Zeugnisnoten ergibt einen Durchschnittswert von 4,2 oder besser und3. bei den vergleichenden Arbeiten in Mathematik und Deutsch wird ein Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 entsprechendes Ergebnis erzielt. Sofern erst im zweiten Halbjahr der Jahrgangsstufe 10 das für diese Jahrgangsstufe geltende Anforderungsniveau zugrunde gelegt wurde, werden die Leistungen des zweiten Halbjahres doppelt gewichtet. Wer an der Integrierten Sekundärschule nach freiwilliger Teilnahme an der gemeinsamen Prüfung zum Erwerb der erweiterten Berufsbildungsreife und des mittleren Schulabschlusses weder einen dieser Abschlüsse erreicht noch die Bedingungen gemäß § 44 Absatz 7 Nummer 1 erfüllt, kann auf Antrag nach Beratung durch die Schule zu den von der Schulaufsichtsbehörde festgelegten Nachschreibterminen an den vergleichenden Arbeiten zum Erwerb der Berufsbildungsreife teilnehmen. Ist die Teilnahme aus Gründen, die der Prüfling nicht zu vertreten hat, nicht möglich, legt die besuchte Schule einen Nachschreibtermin fest und entwickelt dafür die Aufgabenvorschläge, die von der Schulaufsichtsbehörde zu genehmigen sind. (3) Schülerinnen und Schüler des Gymnasiums erwerben mit der Versetzung in die Jahrgangsstufe 10 die Berufsbildungsreife. Wer den Bildungsgang am Ende der Jahrgangsstufe 9 verlässt, erwirbt bei Nichtversetzung auch dann die Berufsbildungsreife, wenn 1. entweder in höchstens vier Fächern schlechtere als ausreichende Leistungen erzielt wurden, darunter höchstens zwei Fächer mit ungenügenden Leistungen, und ein Ausgleich durch mindestens befriedigende Leistungen in zwei anderen Fächern vorliegt, oder2. in höchstens drei Fächern ungenügende Leistungen bei ansonsten mindestens ausreichenden Leistungen vorliegen, die durch mindestens gute Leistungen in zwei anderen Fächern ausgeglichen werden können. (4) Bei der Entscheidung über den Abschluss nach Absatz 1, 2 und 3 Satz 2 bleibt ein ohne Bewertung bleibendes Fach außer Betracht. Sofern weitere Fächer ohne Bewertung bleiben, werden sie wie mangelhafte Leistungen berücksichtigt. Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn die Bedingungen für den Abschluss durch eine Nachprüfung erfüllt werden.
Zweck der Prüfung und Teilnahme
§ 33 Zweck der Prüfung und Teilnahme(1) Am Ende der Jahrgangsstufe 10 kann in allen Schularten der Sekundarstufe I der mittlere Schulabschluss oder die erweiterte Berufsbildungsreife durch Teilnahme an einer gemeinsamen Prüfung erworben werden. Der jeweilige Abschluss setzt sich zusammen aus den schulischen Bewertungen der Jahrgangsstufe 10 und den Prüfungsergebnissen. Die Prüfung dient der Feststellung des Leistungsstands und des Kompetenzerwerbs am Ende der Sekundarstufe I unter einheitlichen Bedingungen. (2) Sofern sie nach dem Rahmenlehrplan der Jahrgangsstufen 1 bis 10 unterrichtet wurden, sind zur Teilnahme an der Prüfung verpflichtet: 1. alle Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufe 10 des Gymnasiums und2. an der Integrierten Sekundarschule diejenigen Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufe 10, die in der Jahrgangsstufe 9 die Bedingungen für den Erwerb der Berufsbildungsreife (§ 32 Absatz 1) erfüllt haben. (3) Wer an der Integrierten Sekundarschule nicht zur Teilnahme verpflichtet ist, kann sich nach Beratung der Schule freiwillig beteiligen, wenn er gemäß Satz 4 zur Prüfung zugelassen wird. Die Schule gibt dafür auf dem Halbjahreszeugnis der Jahrgangsstufe 10 eine Empfehlung ab. Der Antrag auf Zulassung ist der Schule bis zu einem von ihr festgelegten Termin mitzuteilen. Zu der Prüfung ist zuzulassen, wer auf dem Halbjahreszeugnis der Jahrgangsstufe 10 in höchstens vier Fächern schlechtere als ausreichende Leistungen bei Umrechnung der erreichten Punkte im leistungsdifferenzierten Unterricht in Noten des G-Niveaus erreicht hat. Über die Zulassung entscheidet der Prüfungsausschuss. Die Entscheidung ist den Schülerinnen und Schülern und ihren Erziehungsberechtigten schriftlich mitzuteilen.
Schriftliche Prüfungen
§ 39 Schriftliche Prüfungen(1) Die Anforderungen an die in den schriftlichen Prüfungen gestellten Aufgaben müssen dem Rahmenlehrplan der Jahrgangsstufen 1 bis 10 und, soweit den Aufgaben die Anforderungen des mittleren Schulabschlusses zugrunde gelegt sind, den von der Kultusministerkonferenz der Länder vereinbarten Bildungsstandards für den mittleren Schulabschluss in der jeweils geltenden Fassung entsprechen. Die Aufgaben überprüfen die Kompetenzen, die am Ende der Jahrgangsstufe 10 für den Erwerb des mittleren Schulabschlusses und die erweiterte Berufsbildungsreife erreicht sein müssen. (2) Die Aufgabenstellungen werden von der Schulaufsichtsbehörde vorgegeben; sie entscheidet auch über die Benutzung von Hilfsmitteln. Die Aufgaben dürfen den Prüflingen erst bei Beginn der jeweiligen Arbeit bekannt werden. Jeder vorzeitige Hinweis auf Themen oder Aufgaben der Prüfungsarbeiten führt zur Ungültigkeit dieses Prüfungsteils. (3) Für die Durchführung der schriftlichen Prüfungen sind im Fach Deutsch 180 Minuten und im Fach Mathematik 135 Minuten anzusetzen. (4) Im Fach erste Fremdsprache sind für die Durchführung des schriftlichen Teils der Prüfung 150 Minuten und für die Überprüfung der Sprechfertigkeit, die grundsätzlich als Partnerprüfung durchgeführt wird, bei zwei Prüflingen insgesamt zehn bis zwölf Minuten anzusetzen. Die für die Überprüfung der Sprechfertigkeit gewählten Themen beziehen sich auf die Fähigkeiten und Fertigkeiten, die am Ende der Sekundarstufe I auf dem Anforderungsniveau des mittleren Schulabschlusses erreicht sein müssen. (5) Die schriftlichen Prüfungen finden unter Aufsicht statt. Es dürfen nur von der Schule ausgegebenes und von ihr besonders gekennzeichnetes Papier sowie die bei den Aufgaben angegebenen Hilfsmittel benutzt werden. Die schriftlichen Arbeiten sind spätestens mit Ablauf der zugelassenen Arbeitszeit zusammen mit allen Entwürfen und Aufzeichnungen sowie sämtlichen zur Verfügung gestellten Unterlagen abzugeben.
Kooperationen
§ 4 Kooperationen(1) Integrierte Sekundarschulen und Gymnasien schließen mit benachbarten Grundschulen Kooperationsvereinbarungen für eine anschlussfähige und individuelle Förderung der Schülerinnen und Schüler beim Übergang zwischen den Schulstufen. Mit anderen Grundschulen können Kooperationsvereinbarungen geschlossen werden. Die Kooperationsvereinbarungen sollen insbesondere beinhalten: 1. die Abstimmung der Anforderungen in den Jahrgangsstufen 5 bis 8,2. die Lernkultur und die Gestaltung des Unterrichts einschließlich der Abstimmung über das jeweilige schulinterne und profilbezogene Curriculum sowie der Leistungsdokumentation und der Formen der Lernerfolgskontrollen,3. die Formen der Kooperation der Schulleitungen, der Lehrkräfte und des pädagogischen Personals einschließlich gemeinsamer Konferenzen, Hospitationen, Studien- und Projekttage, Arbeitsgemeinschaften sowie des zeitlich begrenzten Austauschs von Lehrkräften und4. die Elternarbeit. (2) Über die Ausgestaltung des Ganztagsbetriebs schließen Integrierte Sekundarschulen und Gymnasien mit einem entsprechenden Angebot Kooperationsvereinbarungen mit den dafür infrage kommenden Partnern gemäß § 19 Absatz 2 Satz 5 des Schulgesetzes.(3) Integrierte Sekundarschulen kooperieren mit mindestens einem Oberstufenzentrum oder einer beruflichen Schule, um den Übergang zwischen den Schulstufen zu gestalten und die Arbeit der Schulen aufeinander abzustimmen. Die Kooperationsvereinbarungen sollen insbesondere beinhalten: 1. die Abstimmung der Übergänge von Integrierten Sekundarschulen zu den Bildungsgängen der beruflichen Schulen insbesondere durch die Kooperation der Schulleitungen, der Lehrkräfte und des pädagogischen Personals,2. die Durchführung gemeinsamer Konferenzen sowie gegenseitiger Hospitationen, die Abstimmung über das jeweilige schulinterne Curriculum, den zeitlich begrenzten Einsatz von Lehrkräften und die Gestaltung gemeinsamer schulischer Veranstaltungen,3. die gemeinsame Weiterentwicklung der Lernkultur und der Schulprogramme,4. die Durchführung von Maßnahmen der Berufs- und Studienorientierung im Rahmen des Dualen Lernens in den Jahrgangsstufen 7 bis 10,5. die Information und Beratung von Schülerinnen und Schülern der Integrierten Sekundarschule und ihrer Erziehungsberechtigten über Bildungsgänge und erreichbare Abschlüsse an beruflichen Schulen. (4) Über die Einzelheiten der Durchführung des Dualen Lernens in Form der praxisbezogenen Angebote (§ 29 Absatz 1) und des Praxislernens (§ 29 Absatz 3) schließen die Integrierten Sekundarschulen Kooperationsvereinbarungen mit außerschulischen Anbietern und beruflichen Schulen. Im Praxislernen ist durch die begleitenden Lehrkräfte sicherzustellen, dass die nach dem Rahmenlehrplan zu erreichenden Kompetenzen auch in den Praxisphasen erworben werden können. Näheres insbesondere über die Kooperationen wird durch Verwaltungsvorschriften festgelegt.
Gesamtergebnis
§ 44 Gesamtergebnis(1) Frühestens zwei Wochen vor dem letzten Schultag eines Schuljahres stellt der Prüfungsausschuss fest, ob das Gesamtergebnis „bestanden“ oder „nicht bestanden“ lautet. (2) Der mittlere Schulabschluss oder die erweiterte Berufsbildungsreife ist bestanden, wenn 1. die in den Prüfungen erzielten Noten in den vier Prüfungsfächern auf dem jeweiligen Anforderungsniveau des mittleren Schulabschlusses oder der erweiterten Berufsbildungsreife mindestens „ausreichend“ lauten oder für mangelhafte Prüfungsleistungen in höchstens einem -Prüfungsfach ein Notenausgleich durch mindestens befriedigende Prüfungsleistungen in einem anderen Prüfungsfach vorliegt und2. mit den Jahrgangsnoten die für den jeweiligen Abschluss erforderlichen schulartspezifischen Abschlussbedingungen gemäß Absatz 3 bis 6 erfüllt werden. (3) An der Integrierten Sekundarschule werden die Abschlussbedingungen gemäß Absatz 2 Nummer 2 für den Erwerb des mittleren Schulabschlusses erfüllt, wenn die Schülerinnen und Schüler in mindestens zwei Fächern des leistungsdifferenzierten Unterrichts auf dem ER-Niveau unterrichtet wurden und nach Umrechnung der erreichten Punkte in den Fächern des leistungsdifferenzierten Unterrichts in Noten des ER-Niveaus 1. in höchstens einem Fach mangelhafte Leistungen bei ansonsten mindestens ausreichenden Leistungen erzielt werden oder2. entweder für mangelhafte Leistungen in höchstens zwei Fächern oder für ungenügende Leistungen in höchstens einem Fach bei ansonsten mindestens ausreichenden Leistungen ein Notenausgleich gemäß Satz 2 nachgewiesen werden kann. Ausgeglichen werden können mangelhafte Leistungen in zwei Fächern durch mindestens befriedigende Leistungen in zwei anderen Fächern oder ungenügende Leistungen in einem Fach durch mindestens gute Leistungen in zwei anderen Fächern. Gehört eine der beiden mangelhaften Leistungen nach Satz 1 Nummer 2 zur Fächergruppe Deutsch, Mathematik oder erste Fremdsprache, muss mindestens ein Fach dieser Fächergruppe zum Ausgleich herangezogen werden. Bei mangelhaften Leistungen in mehr als einem der Fächer gemäß Satz 3 oder ungenügenden Leistungen in einem dieser Fächer werden die Abschlussbedingungen nicht erfüllt. (4) An der Integrierten Sekundarschule werden die Abschlussbedingungen gemäß Absatz 2 Nummer 2 für den Erwerb der erweiterten Berufsbildungsreife erfüllt, wenn die in Absatz 3 festgelegten Leistungsvoraussetzungen bei Umrechnung der erreichten Punkte im leistungsdifferenzierten Unterricht in Noten des GR-Niveaus erreicht werden. (5) Am Gymnasium werden die Abschlussbedingungen gemäß Absatz 2 Nummer 2 für den Erwerb des mittleren Schulabschlusses erfüllt, wenn 1. in höchstens zwei Fächern mangelhafte Leistungen bei ansonsten mindestens ausreichenden Leistungen erzielt werden oder2. entweder für mangelhafte Leistungen in höchstens drei Fächern oder für ungenügende Leistungen in höchstens einem Fach oder für ungenügende und mangelhafte Leistungen in jeweils höchstens einem Fach bei ansonsten mindestens ausreichenden Leistungen ein Notenausgleich gemäß Satz 2 nachgewiesen werden kann. Ausgeglichen werden können mangelhafte Leistungen in drei Fächern durch mindestens befriedigende Leistungen in zwei anderen Fächern. Zum Ausgleich von ungenügenden Leistungen in einem Fach oder ungenügenden und mangelhaften Leistungen in höchstens jeweils einem Fach müssen mindestens gute Leistungen in zwei anderen Fächern vorliegen. Gehört eine der auszugleichenden mangelhaften Leistungen zu den Fächern Deutsch, Mathematik oder erste Fremdsprache, muss mindestens ein Fach dieser Fächergruppe zum Ausgleich herangezogen werden. Bei mangelhaften Leistungen in mehr als einem der Fächer gemäß Satz 4 oder ungenügenden Leistungen in einem dieser Fächer werden die Abschlussbedingungen nicht erfüllt. (6) Am Gymnasium werden die Abschlussbedingungen gemäß Absatz 2 Nummer 2 für den Erwerb der erweiterten Berufsbildungsreife erfüllt, wenn die in Absatz 5 festgelegten Leistungsvoraussetzungen bei Nichtberücksichtigung eines Faches erreicht werden. (7) Wer an der Integrierten Sekundarschule an der gemeinsamen Prüfung freiwillig teilgenommen hat und für keinen der beiden Abschlüsse die Bedingungen gemäß Absatz 2 erfüllt, erwirbt die Berufsbildungsreife, wenn 1. die in den Prüfungen erzielten Noten in mindestens einem der Fächer Deutsch, Mathematik oder erste Fremdsprache auf dem Anforderungsniveau der erweiterten Berufsbildungsreife mindestens „ausreichend“ lauten und2. mit den Jahrgangsnoten bei Umrechnung der erreichten Punkte im leistungsdifferenzierten Unterricht in Noten des GR-Niveaus auf dem Anforderungsniveau der Jahrgangsstufe 10 die Bedingungen gemäß § 32 Absatz 2 Nummer 1 und 2 erfüllt werden. (8) Sind Fächer in mehr als zwei Fällen ohne Bewertung geblieben oder bleibt eines der Fächer Deutsch, Mathematik oder erste Fremdsprache ohne Bewertung, werden die Abschlussbedingungen gemäß Absatz 2 Nummer 2 nicht erfüllt. (9) Nach Abschluss der Beratungen des Prüfungsausschusses werden den Schülerinnen und Schülern die Ergebnisse der einzelnen Prüfungen und das Gesamtergebnis mitgeteilt.
Übergang in die gymnasiale Oberstufe
§ 48 Übergang in die gymnasiale Oberstufe(1) Schülerinnen und Schüler der Integrierten Sekundarschule gehen in die gymnasiale Oberstufe über, wenn sie 1. den mittleren Schulabschluss erworben haben,2. in mindestens drei Fächern des leistungsdifferenzierten Unterrichts, darunter mindestens zwei der Fächer Deutsch, Mathematik und erste Fremdsprache, auf dem ER-Niveau unterrichtet wurden und3. mit den Jahrgangsnoten am Ende der Jahrgangsstufe 10 die Leistungsanforderungen nach Absatz 2 erfüllen. In die zweijährige Form der gymnasialen Oberstufe geht auf Antrag über, wer nach Leistungsfähigkeit und Leistungsbereitschaft eine erfolgreiche Mitarbeit in der zweijährigen Form erwarten lässt und seine Fremdsprachenverpflichtungen gemäß § 10 der Verordnung über die gymnasiale Oberstufe noch erfüllen kann; über den Antrag entscheidet die Klassenkonferenz oder der Jahrgangsausschuss. (2) Die Leistungsanforderungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 werden erfüllt, wenn bei Umrechnung der erreichten Punkte im leistungsdifferenzierten Unterricht in Noten des ER-Niveaus 1. in mindestens drei Fächern des leistungsdifferenzierten Unterrichts, darunter mindestens zwei der Fächer Deutsch, Mathematik und erste Fremdsprache, mindestens befriedigende Leistungen erzielt werden und2. der Durchschnittswert aus allen Fächern nicht schlechter als 3,0 lautet und in höchstens einem Fach mangelhafte Leistungen bei ansonsten mindestens ausreichenden Leistungen in allen anderen Fächern vorliegen. Der Durchschnittswert aus allen Fächern wird mit einer nicht gerundeten Stelle nach dem Komma ausgewiesen. (3) Schülerinnen und Schüler des Gymnasiums gehen in die zweijährige Form der gymnasialen Oberstufe über, wenn sie den mittleren Schulabschluss erworben haben und mit den Jahrgangsnoten am Ende der Jahrgangsstufe 10 die Leistungsanforderungen gemäß § 31 erfüllen. (4) Schülerinnen und Schüler des Gymnasiums, die die in Absatz 3 genannten Leistungsanforderungen insoweit erreichen, dass sie die für den Ausgleich gemäß § 31 Absatz 3 Satz 1 erforderlichen Leistungen in nur einem Fach nachweisen können, erfüllen die Bedingungen für den Übergang in die dreijährige Form der gymnasialen Oberstufe; § 31 Absatz 3 Satz 2 findet in diesen Fällen keine Anwendung. Sie können auf Antrag in eine Integrierte Sekundarschule oder ein berufliches Gymnasium übergehen. (5) Schülerinnen und Schüler der Integrierten Sekundarschule, die für einen Auslandsaufenthalt bis zum Ende der Jahrgangsstufe 10 beurlaubt sind, gehen nach § 8 Absatz 1 der Verordnung über die gymnasiale Oberstufe auf Probe in die Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe über. Satz 1 gilt für Schülerinnen und Schüler des Gymnasiums entsprechend mit der Maßgabe, dass der Übergang in die Qualifikationsphase erfolgt.
Übergangsregelungen
§ 49 Übergangsregelungen(1) Für die am 1. August 2004 bestehenden altsprachlichen Bildungsgänge und Züge gelten abweichend von § 12 Absatz 1 Satz 3 folgende Regelungen: 1. Für Schülerinnen und Schüler, die den Bildungsgang nach den Bestimmungen der Sek. I-Ordnung vom 20. Oktober 1995 (ABl. S. 4646), zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschriften vom 16. Juli 2003 (ABl. S. 3308) begonnen haben, gelten diese Regelungen bis zum Verlassen der Sekundarstufe I weiter.2. Für nach dem 1. Februar 2005 gebildete Klassen gilt, dass im Rahmen oder anstelle des Wahlpflichtunterrichts entweder Altgriechisch oder eine andere dritte Fremdsprache oder wahlweise mehrere Fremdsprachen angeboten werden. (2) Schülerinnen und Schüler mit einer anderen ersten Fremdsprache als Englisch oder Französisch nehmen an der Prüfung gemäß § 34 Absatz 1 Nummer 3 im Fach ihrer zweiten Fremdsprache teil. (3) Für Schülerinnen und Schüler, die sich im Schuljahr 2009/2010 oder 2010/2011 in den Jahrgangsstufen 7 bis 10 der Hauptschule, Realschule, verbundenen Haupt- und Realschule oder Gesamtschule befanden, gelten die Bestimmungen der Sekundarstufe I-Verordnung vom 19. Januar 2005 (GVBl. S. 28), die zuletzt durch Artikel I der Verordnung vom 11. Februar 2010 (GVBl. S. 82) geändert worden ist, bis zur Beendigung der Sekundarstufe I weiter mit der Maßgabe, dass im Verfahren zum Erwerb des mittleren Schulabschlusses anstelle der Bestimmungen des § 8 Absatz 4 und des § 49 Absatz 2 bis 5 die Bestimmungen des § 9 Absatz 4 und des § 39 Absatz 2 bis 6 der Sekundarstufe I-Verordnung vom 31. März 2010 (GVBl. S. 175) in der ab dem Inkrafttreten der Verordnung zur Änderung von Vorschriften der Grundschulverordnung, der Sekundarstufe I-Verordnung sowie der Sonderpädagogikverordnung vom 4. April 2012 (GVBl. S. 121) geltenden Fassung Anwendung finden. Wenn für Schülerinnen und Schüler gemäß Satz 1 nach einer Nichtversetzung oder einem Rücktritt keine Jahrgangsstufe der bisher besuchten Schulart folgt, gilt Folgendes: 1. Bei Wiederholung der Jahrgangsstufe 7 oder 8 in der Integrierten Sekundarschule gelten die Bestimmungen der Integrierten Sekundarschule für die Fortsetzung der Schullaufbahn in der Sekundarstufe I.2. Bei Wiederholung der Jahrgangsstufe 9 oder 10 in der Integrierten Sekundarschule gelten auf Antrag nach Beratung durch die aufnehmende Schule für die noch zu erwerbenden Abschlüsse und die Berechtigung zum Übergang in die gymnasiale Oberstufe die Bestimmungen der Integrierten Sekundarschule. Sollen für die Abschlüsse und die Berechtigung zum Übergang in die gymnasiale Oberstufe die Bestimmungen der bisher besuchten Schulart gelten, entscheidet die Schulaufsichtsbehörde über gegebenenfalls notwendige fächerspezifische Besonderheiten. Bei einem Wechsel von Schülerinnen und Schülern gemäß Satz 1 zum Gymnasium gilt Satz 2 entsprechend. (4) Für Schülerinnen und Schüler des Gymnasiums, die sich im Schuljahr 2010/2011 in den Jahrgangsstufen 7 bis 10 befanden, gelten die Bestimmungen der Sekundarstufe I-Verordnung vom 19. Januar 2005 in der in Absatz 4 Satz 1 genannten Fassung bis zur Beendigung der Sekundarstufe I weiter mit der Maßgabe, dass im Verfahren zum Erwerb des mittleren Schulabschlusses anstelle der Bestimmungen des § 8 Absatz 4 und des § 49 Absatz 2 bis 5 die Bestimmungen des § 9 Absatz 4 und des § 39 Absatz 2 bis 6 der Sekundarstufe I-Verordnung vom 31. März 2010 in der in Absatz 4 Satz 1 genannten Fassung Anwendung finden. Wenn Schülerinnen und Schüler gemäß Satz 1 eine Jahrgangsstufe am Gymnasium freiwillig wiederholen oder gemäß § 59 Absatz 3 Satz 2 des Schulgesetzes in der vor dem Inkrafttreten des Gesetzes vom 25. Januar 2010 (GVBl. S. 14) geltenden Fassung wiederholen müssen, für die bereits die Bestimmungen dieser Verordnung gelten, oder zur Wiederholung einer Jahrgangsstufe in die Integrierte Sekundarschule wechseln, gilt für die Fortsetzung der Schullaufbahn in der Sekundarstufe I Absatz 4 Satz 2 entsprechend. (5) Für die Aufnahme in das Schuljahr 2014/2015 ist § 5 Absatz 1 und 4 in der bis zum Inkrafttreten von Artikel I Nummer 1 der Verordnung zur Änderung von Regelungen für die Sekundarstufe I und II und den Zweiten Bildungsweg vom 8. Mai 2014 (GVBl. S. 113) geltenden Fassung weiter anzuwenden. (6) Wer im Schuljahr 2013/2014 für einen Auslandsaufenthalt bis zum Ende der Jahrgangsstufe 10 beurlaubt ist, kann beantragen, dass § 9 Absatz 4 dieser Verordnung anstelle des § 9 Absatz 4 in der bis zum Inkrafttreten von Artikel I Nummer 3 der in Absatz 5 bezeichneten Verordnung geltenden Fassung Anwendung findet. (7) Für Schülerinnen und Schüler, die sich im Schuljahr 2017/2018 in der Jahrgangsstufe 10 befinden, sind die Anlagen 1 bis 3 in der bis zum Inkrafttreten der Verordnung zur Änderung von Vorschriften für die Sekundarstufe I, die gymnasiale Oberstufe und den Zweiten Bildungsweg vom 16. August 2017 (GVBl. S. 420) geltenden Fassung weiter anzuwenden. Dies gilt auch für den Fall der späteren Wiederholung der Jahrgangsstufe.
Aufstellung der verbindlichen Anzahl von Klassenarbeiten in der Sekundarstufe I
Anlage 4Aufstellung der verbindlichen Anzahl von Klassenarbeiten in der Sekundarstufe I Unterrichtsfach Jahrgangsstufen Mindestzahl im Schuljahr Dauer in Minuten von - bis Deutsch 5-8 4 30-120 9-10 4 90-180 Erste Fremdsprache 5-6 4 45 7-10 4 45-150 Zweite Fremdsprache alle 4 45-150 Dritte Fremdsprache alle 4 45-90 Mathematik alle 4 45-120 Wahlpflichtunterricht (soweit nicht zweite oder dritte Fremdsprache)* alle 2 45-90 Gesellschaftswissenschaften 5/6 5-6 3 45-90 Naturwissenschaften 5/6 5-6 3 45-90An Gymnasien und Integrierten Sekundarschulen kann die Mindestzahl der Klassenarbeiten in den Fächern Deutsch, erste Fremdsprache und Mathematik in den Jahrgangsstufen 8 bis 10 nach Entscheidung der Schulleiterin oder des Schulleiters auf Vorschlag der Fachkonferenz um jeweils eine Klassenarbeit reduziert werden, sofern in diesen Jahrgangsstufen eine Vergleichsarbeit, eine vergleichende Arbeit oder eine schriftliche Prüfung gemäß § 34 Absatz 1 geschrieben wird und die Reduzierung pädagogisch vertretbar ist.
Tabelle der Notenstufen und Punktwerte an der Integrierten Sekundarschule im ...
Anlage 5Tabelle der Notenstufen und Punktwerte an der Integrierten Sekundarschule im leistungsdifferenzierten und nicht leistungsdifferenzierten Unterricht Noten Punkte im nicht leistungsdifferenzierten Unterricht und im erweiterten Niveau (ER-Niveau) im Grundniveau (GR-Niveau) 15 1 14 13 12 2 1 11 10 9 3 2 8 7 3 6 4 5 4 4 3 5 5 2 1 6 6 0 1 = sehr gut, 2 = gut, 3 = befriedigend, 4 = ausreichend, 5 = mangelhaft, 6 = ungenügend
Rahmenlehrplan, Stundentafeln, zusätzlicher Unterricht
§ 10 Rahmenlehrplan, Stundentafeln, zusätzlicher Unterricht(1) Inhalt und Anforderungen sowie der Umfang des für alle Schülerinnen und Schüler verbindlichen Unterrichts werden durch den Rahmenlehrplan sowie die Stundentafeln (Anlagen 1 bis 3) bestimmt. Im schulinternen Curriculum werden diese unter Berücksichtigung der fakultativen Inhalte schulspezifisch ausgestaltet. (2) Der Umfang des Unterrichts richtet sich nach den Festlegungen des Jahres- und Wochenstundenrahmens der jeweiligen Stundentafel. Die Schulkonferenz kann auf Vorschlag der Gesamtkonferenz mit den in den Stundentafeln ausgewiesenen Profilstunden Schwerpunkte bilden, indem die Fächer und Lernbereiche des Pflicht- und Wahlpflichtunterrichts auch lerngruppenbezogen in ihrem Stundenumfang verstärkt oder zusätzlich angeboten werden. Im Rahmen des Schulprogramms kann eine Erweiterung des Gesamtstundenumfangs genehmigt werden, sofern die dafür erforderlichen personellen und organisatorischen Möglichkeiten bestehen. (3) Aufgabengebiete gemäß § 12 Absatz 4 des Schulgesetzes können nach Maßgabe des Rahmenlehrplans mit einem Umfang von bis zu 30 Jahreswochenstunden epochal unterrichtet werden. (4) Im Ganztagsbetrieb oder im Rahmen der organisatorischen und personellen Möglichkeiten an Schulen ohne Ganztagsbetrieb kann zusätzlicher Unterricht zur Leistungsförderung angeboten werden (Förderunterricht). Eine Leistungsbewertung erfolgt nicht. (5) Schulen können in eigener Verantwortung herkunftssprachlichen Ergänzungsunterricht anbieten, sofern dafür die erforderlichen personellen, sächlichen und schulorganisatorischen Voraussetzungen gegeben sind. Sofern diplomatische Vertretungen der Heimatländer der ausländischen Kinder und Jugendlichen zusätzlich muttersprachlichen und landeskundlichen Ergänzungsunterricht in der Schule erteilen, ist er mit dem Stundenplan der Schülerinnen und Schüler und dem Ganztagskonzept der Schule zu koordinieren. Sowohl der durch die Schulen als auch der durch diplomatische Vertretungen durchgeführte Ergänzungsunterricht ist außerhalb der Zeiten für den Regelunterricht sowie den Religions- und Weltanschauungsunterricht durchzuführen; er unterliegt der Schulaufsicht.
Lerndiagnose, Lernerfolgskontrollen
§ 19 Lerndiagnose, Lernerfolgskontrollen(1) Eine Lerndiagnose wird als Grundlage für die individuelle Förderung mindestens in den Fächern Deutsch, Mathematik und Fremdsprachen erstellt. Dafür stellen die Schulen die Lernausgangslage der Schülerinnen und Schüler bei Eintritt in die Sekundarstufe I fest und entwickeln auf dieser Grundlage individuelle Fördermaßnahmen. Über das Konzept für die Lerndiagnose entscheidet die Schule. (2) Lernerfolgskontrollen dienen der Sicherung und Dokumentation der Lernleistung. Sie sind als Mittel zur Wahrung der Disziplin nicht zulässig. Zur Feststellung der Lern-, Leistungs- und Kompetenzentwicklung werden folgende Leistungen berücksichtigt: 1. Schriftliche Leistungen insbesondere in Form von Klassenarbeiten, schriftlichen Kurzkontrollen, schriftlichen Teilen von Projektarbeiten sowie Schulleistungstests, sofern sie gemäß § 58 Absatz 6 des Schulgesetzes als Klassenarbeit anerkannt sind,2. mündliche Leistungen insbesondere in Form von Beiträgen zum Unterrichtsgeschehen, mündlichen Kurzkontrollen, mündlichen Teilen von Projektarbeiten oder mündlichen Leistungsfeststellungen im Zusammenhang mit Vergleichsarbeiten und3. sonstige Leistungen insbesondere in Form von Hausaufgaben, Hefterführung, praktischen Teilen von Projektarbeiten oder von Kurzkontrollen. (3) In Klassenarbeiten wird der Stand der Lern-, Leistungs- und Kompetenzentwicklung im jeweiligen Schuljahr überprüft. Sofern in einer Klassenarbeit Leistungen auf mehreren Niveaustufen überprüft werden, müssen diese kenntlich gemacht werden. Inhalt und Schwierigkeitsgrad müssen den jeweiligen Standards des Rahmenlehrplans entsprechen. Die Fächer, in denen Klassenarbeiten zu schreiben sind, die Mindestzahl und die Dauer der Klassenarbeiten für die jeweiligen Fächer ergeben sich aus der Anlage 4. Die Termine sowie Hinweise auf die inhaltlichen Schwerpunkte der Klassenarbeiten sind spätestens eine Woche vorher bekannt zu geben. An einem Tag darf nur eine Klassenarbeit geschrieben werden. Im Übrigen beschließt die Gesamtkonferenz Grundsätze über Art, Umfang, Verteilung und Dauer der Klassenarbeiten und legt auf Vorschlag der Fachkonferenzen Grundsätze für die Benutzung von Hilfsmitteln fest; über die Einzelheiten der Umsetzung entscheidet die Klassenkonferenz. Für versäumte Klassenarbeiten ist, soweit sie nicht nach § 20 Absatz 3 mit der Note „ungenügend“ bewertet werden, jeweils ein Nachschreibtermin anzusetzen, sofern dies zur Ermittlung des Leistungsstandes erforderlich ist; in Ausnahmefällen kann die Leistungsfeststellung auch in mündlicher Form nachgeholt werden. (4) Zur Überprüfung der Lern-, Leistungs- und Kompetenzentwicklung sollen Kurzkontrollen in schriftlicher, mündlicher oder praktischer Form mindestens einmal je Schulhalbjahr in allen Fächern durchgeführt werden. Näheres insbesondere zur Anzahl und zum Umfang je Fach beschließt die Fachkonferenz im Rahmen der von der Gesamtkonferenz festgelegten Grundsätze. (5) Zur Sicherung einheitlicher Standards können folgende fachbezogene Leistungsfeststellungen durchgeführt werden: 1. schulübergreifende nicht benotete Vergleichsarbeiten,2. schulinterne oder mehrere Schulen umfassende Schulleistungstests, die unbenotet bleiben, wenn sie nicht gemäß § 58 Absatz 6 Satz 2 des Schulgesetzes als Klassenarbeit anerkannt werden, und3. schulübergreifende benotete vergleichende Arbeiten zur Feststellung, ob das Anforderungsniveau der Jahrgangsstufe 9 erreicht wurde (§ 32 Absatz 1 Nummer 3). Vergleichsarbeiten können nach Festlegung der Schulaufsichtsbehörde auf die Mindestzahl der Klassenarbeiten gemäß Anlage 4 angerechnet werden. (6) Schriftliche Lernerfolgskontrollen sind unverzüglich zu korrigieren. In allen Fächern sind Mängel der sprachlichen Richtigkeit und der äußeren Form zu kennzeichnen und ist die sprachliche Leistung entsprechend den von der Schulaufsichtsbehörde vorgegebenen Kriterien mitzubewerten. Die Verwendung eines Fehlerquotienten bei der Beurteilung der Rechtschreibleistung ist unzulässig. Die Arbeiten sind mit förderlichen Hinweisen für die weitere Lernentwicklung zu versehen und mit den Schülerinnen und Schülern unter Bekanntgabe des Ergebnisses zu besprechen. (7) Klassenarbeiten sind zusätzlich mit einem Notenspiegel zu versehen und den Schülerinnen und Schülern und deren Erziehungsberechtigten zur kurzfristigen Einsichtnahme zu überlassen. Die Ergebnisse der Klassenarbeiten sind der Schulleiterin oder dem Schulleiter unter Vorlage einer guten, einer durchschnittlichen und einer schwachen Arbeit mitzuteilen; bei schriftlichen Kurzkontrollen kann die Schulleiterin oder der Schulleiter die Vorlage verlangen. Ist das Ergebnis einer Klassenarbeit bei mehr als einem Drittel der teilnehmenden Schülerinnen und Schüler einer Klasse oder Lerngruppe mangelhaft oder schlechter, entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter, ob die Arbeit gewertet wird oder eine neue Arbeit zu schreiben ist. (8) Projektarbeiten können als Einzel- oder Gruppenarbeit fachbezogene, fachübergreifende oder fächerverbindende Themen beinhalten. Die erarbeiteten Ergebnisse werden durch die Vorlage eines schriftlichen Berichts oder einer praktischen Arbeit dokumentiert und sollen im Rahmen einer Präsentation vorgestellt werden. Bei Gruppenarbeiten muss der individuelle Anteil erkennbar sein. Die bei Projektarbeiten erzielten Leistungen sind den jeweiligen schriftlichen, mündlichen und sonstigen Leistungen zuzuordnen. Pro Schuljahr kann je Fach höchstens eine Projektarbeit nach Entscheidung der Gesamtkonferenz auf Vorschlag der Fachkonferenz auf die Mindestzahl der Klassenarbeiten angerechnet werden, sofern dies nicht bereits für eine Vergleichsarbeit festgelegt wurde (Absatz 5) und eine schriftliche Ausarbeitung dazu angefertigt wird. Ersetzt eine Projektarbeit gemäß Satz 5 eine Klassenarbeit, werden die erzielten Leistungen ausschließlich als schriftliche Leistung gewertet. (9) Hausaufgaben sollen die im Unterricht eingeleiteten Lernprozesse unterstützen und vertiefen oder können der Unterrichtsvor- und -nachbereitung dienen. Auf der Grundlage des Beschlusses der Schulkonferenz über den Umfang und die Verteilung der Hausaufgaben entscheidet die Klassenkonferenz über die Umsetzung für die jeweilige Klasse oder Lerngruppe, insbesondere über zeitliche Vorgaben, Kontrollen und Auswertungen. (10) Für zielgleich unterrichtete Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf sowie Schülerinnen und Schüler mit gravierenden Lese- und Rechtschreibstörungen oder nicht ausreichenden Deutschkenntnissen setzt die Klassenkonferenz nach Maßgabe der §§ 15 bis 17 bei Bedarf individuell notwendige unterstützende Maßnahmen für die Durchführung von Lernerfolgskontrollen fest. (11) Schriftliche Lernerfolgskontrollen können von der Schule zeitweilig einbehalten werden. Sie sind spätestens am Ende des Schuljahres zurückzugeben, sofern nicht wichtige Gründe einen längeren Einbehalt notwendig machen. Für Vergleichsarbeiten trifft die Schulaufsichtsbehörde gesonderte Regelungen.
Leistungsbeurteilung
§ 20 Leistungsbeurteilung(1) Die von den Schülerinnen und Schülern zu erbringenden Leistungen werden mit Noten oder an der Integrierten Sekundarschule mit Noten und Punkten bewertet (§ 27). Für die Umrechnung der Punkte in Noten an der Integrierten Sekundarschule gilt die Tabelle der Anlage 5. Wird mit Noten bewertet, ist die in § 58 Absatz 3 des Schulgesetzes festgesetzte Skala anzuwenden.(2) Außerhalb der Beurteilung auf Zeugnissen dürfen Noten mit Tendenzen versehen oder durch andere Zusätze präzisiert und erläutert werden. Zeugnisnoten oder Punktwerte können unter „Bemerkungen“ erläutert werden, dabei kann insbesondere auf Lernfortschritte hingewiesen werden. Die Noten oder Punktwerte sind den Schülerinnen und Schülern und deren Erziehungsberechtigten auf deren Wunsch zu erläutern und zu begründen. (3) Sofern Leistungen nicht erbracht werden, erfolgt die Entscheidung, ob die nicht erbrachte Leistung mit „ungenügend“ bewertet wird oder ohne Bewertung (o.B.) bleibt (§ 58 Absatz 3 des Schulgesetzes) nach den folgenden Maßgaben. Leistungen, die in den Jahrgangsstufen 9 und 10 aus selbst zu vertretenden Gründen nicht erbracht werden, sind immer mit der Note „ungenügend“ zu bewerten. Von Schülerinnen und Schülern zu vertretende Gründe sind insbesondere Leistungsverweigerung, grober Täuschungsversuch oder Unleserlichkeit einer schriftlichen Leistung. Als Leistungsverweigerung gilt auch das unentschuldigte Fehlen, wenn zuvor zur Leistungserbringung aufgefordert wurde oder durch den Umfang des unentschuldigten Fehlens keine kontinuierliche Leistungsbeurteilung möglich ist. Die Erziehungsberechtigten sind bei Leistungsverweigerung oder grobem Täuschungsversuch zu informieren. (4) Eine Zeugnisnote kann gebildet werden, wenn eine Schülerin oder ein Schüler je Schulhalbjahr mindestens sechs Wochen kontinuierlich oder insgesamt mindestens acht Wochen am Unterricht teilgenommen hat; Ferienzeiten bleiben unberührt. In Fächern, in denen Klassenarbeiten geschrieben werden, gehen sämtliche schriftlichen Leistungen etwa zur Hälfte in die Zeugnisnote ein. Bei Entscheidungen über Versetzungen und Abschlüsse werden für die festgelegten Kernfächer auch dann gesonderte Noten gebildet, wenn sie in Lernbereichen mit anderen Fächern zusammengefasst werden und für den Lernbereich eine gemeinsame Note gebildet wird. Weitere Grundsätze der Leistungsbeurteilung beschließt die Gesamtkonferenz auf Vorschlag der Fachkonferenzen. (5) Zeugnisnoten werden im ersten Halbjahr einer Jahrgangsstufe auf Grund der Leistungen dieses Schulhalbjahres festgesetzt. Im zweiten Schulhalbjahr werden der Zeugnisnote die Leistungen des gesamten Schuljahres unter besonderer Berücksichtigung der Lern-, Leistungs- und Kompetenzentwicklung zugrunde gelegt (Jahrgangsnote). Eine Jahrgangsnote kann auf Grund einer Entscheidung der Klassenkonferenz in Härtefällen auch gebildet werden, wenn aus von der Schülerin oder dem Schüler nicht zu vertretenden Gründen im ersten Halbjahr der Jahrgangsstufe keine Zeugnisnote gebildet werden konnte. (6) Für die Bildung der Zeugnisnoten bei Unterricht in fachleistungsdifferenzierten Kursen (§ 27) gelten folgende Besonderheiten: 1. Sofern der Unterricht wegen Kurswechsels im ersten und zweiten Halbjahr auf unterschiedlichen Anforderungsniveaus erteilt wurde, werden die Bewertungen des ersten Halbjahres auf das Anforderungsniveau des zweiten Halbjahres umgerechnet und aus den Einzelbewertungen beider Halbjahre wird eine Jahrgangsnote gebildet.2. Am Ende der Jahrgangsstufe 9 ist zusätzlich für das zweite Halbjahr eine Halbjahresnote zu bilden, die als Grundlage für den Kurswechsel in ein anderes Anforderungsniveau gilt. (7) Die Zeugnisnote wird von der Lehrkraft festgesetzt, die die Schülerin oder den Schüler im Beurteilungszeitraum zuletzt unterrichtet hat. Wird der Unterricht in einem Fach oder Lernbereich von mehr als einer Lehrkraft erteilt, soll die Note gemeinsam festgelegt werden; im Konfliktfall entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter. Für Leistungen im Praxislernen (§ 29 Absatz 3), die nicht in der eigenen Schule erbracht werden, gibt die Praxisstelle einen Vorschlag ab; die endgültige Note setzt die für das Fach verantwortliche Lehrkraft fest. (8) Leistungen werden gemäß § 58 Absatz 3 des Schulgesetzes und nach den im Rahmenlehrplan formulierten allgemeinen und fachlichen Standards und Kompetenzerwartungen bewertet.
Leistungsdifferenzierung, Leistungsbewertung
§ 27 Leistungsdifferenzierung, Leistungsbewertung(1) Die Leistungsdifferenzierung kann in Form der Binnendifferenzierung in gemeinsamen Lerngruppen oder in Kursen der äußeren Fachleistungsdifferenzierung gemäß dem jeweiligen im Schulprogramm verankerten Differenzierungskonzept der Schule durchgeführt werden; für die jeweiligen Fächer können auch unterschiedliche Differenzierungsformen gewählt werden. Leistungsdifferenzierter Unterricht wird an der Integrierten Sekundarschule in den Fächern Mathematik und erste Fremdsprache ab Jahrgangsstufe 7 erteilt. In Deutsch sowie in mindestens einem naturwissenschaftlichen Fach beginnt er spätestens ab Jahrgangsstufe 9; soll nur ein naturwissenschaftliches Fach leistungsdifferenziert unterrichtet werden, muss es Physik oder Chemie sein. Über einen früheren Beginn und die Zahl der leistungsdifferenziert zu unterrichtenden naturwissenschaftlichen Fächer entscheidet die Schulkonferenz auf Vorschlag der Gesamtkonferenz. In der ersten Jahrgangsstufe der Fachleistungsdifferenzierung beginnt der leistungsdifferenzierte Unterricht spätestens im zweiten Schulhalbjahr. (2) Grundsätzlich werden alle Fächer auf dem erweiterten Niveau (ER-Niveau) unterrichtet. Bei Fächern, die leistungsdifferenziert unterrichtet werden, ist abweichend von Satz 1 von zwei Anforderungsniveaus auszugehen: 1. dem Grundniveau (GR-Niveau), auf dem die Schülerinnen und Schüler überwiegend lernen, um die erweiterte Berufsbildungsreife oder die Berufsbildungsreife zu erwerben,2. dem erweiterten Niveau (ER-Niveau), auf dem die Schülerinnen und Schüler überwiegend lernen müssen, um am Ende der Jahrgangsstufe 10 den mittleren Schulabschluss zu erwerben. Bei äußerer Fachleistungsdifferenzierung können aus Kursen des GR-Niveaus gesonderte Kurse für Schülerinnen und Schüler mit erhöhtem Bedarf an individueller Förderung und aus Kursen des ER-Niveaus gesonderte Kurse zur Vorbereitung auf die gymnasiale Oberstufe ausgegliedert werden. (3) Über die Ersteinstufung in Kurse der äußeren Fachleistungsdifferenzierung entscheiden die Erziehungsberechtigten nach Beratung durch die Schule. Bis zum Ende des ersten Schulhalbjahres der Jahrgangsstufe 9 legt die Jahrgangskonferenz die Kurseinstufung auf Grund der bisher gezeigten Leistungen und der Lernentwicklung fest; ein Kurswechsel ist in jedem Schulhalbjahr möglich. (4) Für den Kurswechsel bei äußerer Fachleistungsdifferenzierung gilt am Ende der Jahrgangsstufe 9, dass 1. aus einem ER-Kurs in den entsprechenden GR-Kurs gewechselt werden muss, wenn in dem Kurs der oberen Niveaustufe weniger als fünf Punkte erzielt wurden,2. ein Wechsel aus einem GR-Kurs in einen ER-Kurs nur dann möglich ist, wenn in dem GR-Kurs mindestens sieben Punkte erreicht wurden. In höchstens einem der leistungsdifferenziert unterrichteten Fächer kann auf Antrag der Erziehungsberechtigten von den Voraussetzungen nach Satz 1 Nummer 1 oder 2 abgewichen werden; die Entscheidung trifft die Jahrgangskonferenz. Dem Antrag auf Kurswechsel oder Verbleib in einem Kurs der höheren Niveaustufe ist zu entsprechen, wenn dies zur Erreichung des mittleren Schulabschlusses oder der Berechtigung zum Übergang in die gymnasiale Oberstufe erforderlich ist. (5) Am Ende des ersten Schulhalbjahres der Jahrgangsstufe 10 ist auf Antrag nur der Wechsel in einen ER-Kurs in höchstens einem Fach zulässig. Dem Antrag ist zu entsprechen, wenn die Bedingungen gemäß Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 erfüllt sind oder wenn ansonsten der mittlere Schulabschluss oder die Berechtigung zum Übergang in die gymnasiale Oberstufe nicht erreicht werden kann und nicht bereits in der Jahrgangsstufe 9 ohne Erfüllung der Leistungsvoraussetzungen in einen ER-Kurs gewechselt wurde. (6) An Integrierten Sekundarschulen, die die Leistungsdifferenzierung in Form der Binnendifferenzierung durchführen, kann die Schulkonferenz abweichend von § 20 Absatz 1 Satz 1 festlegen, dass die Leistungen in allen Unterrichtsfächern in den Jahrgangsstufen 7 und 8 nur mit Punkten bewertet werden. In den Jahrgangsstufen 9 und 10 werden in beiden Formen des leistungsdifferenzierten Unterrichts zusätzlich zu den Punkten Noten ausgewiesen. Aus der Anlage 5 ergibt sich, welche Punktwerte den Noten im nicht leistungsdifferenzierten und im leistungsdifferenzierten Unterricht entsprechen.
Fremdsprachen, Wahlpflichtunterricht, Berufs- und Studienorientierung
§ 30 Fremdsprachen, Wahlpflichtunterricht, Berufs- und Studienorientierung(1) Am Gymnasium ist die erste Fremdsprache Englisch oder Französisch fortzuführen und eine zweite Fremdsprache ab Jahrgangsstufe 7 zu wählen. Im Rahmen des Wahlpflichtunterrichts kann eine dritte Fremdsprache ab Jahrgangsstufe 8 oder 9 und eine vierte Fremdsprache ab Jahrgangsstufe 10 begonnen werden. (2) Der Wahlpflichtunterricht wird am Gymnasium mit jeweils mindestens zwei Unterrichtsstunden in den Jahrgangsstufen 9 und 10 durchgeführt; er kann auch bereits ab der Jahrgangsstufe 8 beginnen. In der dritten Fremdsprache muss der Wahlpflichtunterricht in der Gesamtheit der unterrichteten Jahrgangsstufen mindestens sechs Wochenstunden umfassen, sowohl bei Erteilung in den Jahrgangsstufen 8 bis 10, als auch bei Erteilung in den Jahrgangsstufen 9 und 10. Ein zweiter Wahlpflichtkurs kann aus Profilstunden in einer oder mehreren Jahrgangsstufen eingerichtet werden. Als Wahlpflichtfächer sind alle Fächer des Pflichtunterrichts am Gymnasium sowie die Fächer Astronomie, Deutsche Gebärdensprache, Theater, Naturwissenschaften, Informatik, Sozialwissenschaften/Wirtschaftswissenschaft, Philosophie, Psychologie und weitere Fremdsprachen zugelassen. Darüber hinaus sind fachübergreifende Kurse möglich, die hinsichtlich der Kompetenzentwicklung eindeutige Bezüge zum Rahmenlehrplan herstellen und der Vorbereitung auf die gymnasiale Oberstufe dienen. Die Ausgestaltung dieser Kurse muss im schulinternen Curriculum festgelegt werden. Auch für diese Kurse gelten die §§ 19 und 20. Neu einsetzende Fächer müssen spätestens in der Jahrgangsstufe 10 angeboten werden. Ferner können besondere dem Schulprofil entsprechende Kurse im schulinternen Curriculum vorgesehen werden. (3) Jede Schule legt fest, welche Maßnahmen der Berufs- und Studienorientierung in den Jahrgangsstufen 8 bis 10 in welchem Umfang angeboten werden, wobei ein Angebot je Jahrgangsstufe verpflichtend ist.
Zweck der Prüfung und Teilnahme
§ 33 Zweck der Prüfung und Teilnahme(1) Am Ende der Jahrgangsstufe 10 kann in allen Schularten der Sekundarstufe I der mittlere Schulabschluss oder die erweiterte Berufsbildungsreife durch Teilnahme an einer gemeinsamen Prüfung erworben werden. Der jeweilige Abschluss setzt sich zusammen aus den schulischen Bewertungen der Jahrgangsstufe 10 und den Prüfungsergebnissen. Die Prüfung dient der Feststellung des Leistungsstands und des Kompetenzerwerbs am Ende der Sekundarstufe I unter einheitlichen Bedingungen. (2) Sofern sie nach dem Rahmenlehrplan der Jahrgangsstufen 1 bis 10 unterrichtet wurden, sind zur Teilnahme an der Prüfung verpflichtet: 1. alle Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufe 10 des Gymnasiums und2. an der Integrierten Sekundarschule diejenigen Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufe 10, die in der Jahrgangsstufe 9 die Bedingungen für den Erwerb der Berufsbildungsreife (§ 32 Absatz 1) erfüllt haben. (3) Wer an der Integrierten Sekundarschule nicht zur Teilnahme verpflichtet ist, kann sich nach Beratung der Schule freiwillig beteiligen, wenn er gemäß Satz 4 zur Prüfung zugelassen wird. Die Schule gibt dafür auf dem Halbjahreszeugnis der Jahrgangsstufe 10 eine Empfehlung ab. Der Antrag auf Zulassung ist der Schule bis zu einem von ihr festgelegten Termin mitzuteilen. Zu der Prüfung ist zuzulassen, wer auf dem Halbjahreszeugnis der Jahrgangsstufe 10 in höchstens vier Fächern schlechtere als ausreichende Leistungen bei Umrechnung der erreichten Punkte im leistungsdifferenzierten Unterricht in Noten des GR-Niveaus erreicht hat. Über die Zulassung entscheidet der Prüfungsausschuss. Die Entscheidung ist den Schülerinnen und Schülern und ihren Erziehungsberechtigten schriftlich mitzuteilen.
Stundentafel der Integrierten Sekundarschule
Anlage 1Stundentafel der Integrierten Sekundarschule Unterrichtsfächer/ Lernbereichea) Wochenstunden je Jahrgangsstufe 7 8 9 10 Pflichtunterricht Deutsch 4 4 4 4 Mathematik 4 4 4 4 Erste Fremdsprache 3 3 3 3 Lernbereich Naturwissenschaften Biologie 3b) 3b) 5b) 5b) Physik Chemie Lernbereich Gesellschaftswissenschaften Geschichte 8c) 8c) Politische Bildung davon: mindestens 1 und maximal 2 Wochenstunden Geschichte, 2 Wochenstunden Politische Bildung, mindestens 1 und maximal 2 Wochenstunden Geografie, mindestens 3 und maximal 4 Wochenstunden Ethik davon: mindestens 1 und maximal 2 Wochenstunden Geschichte, 2 Wochenstunden Politische Bildung, mindestens 1 und maximal 2 Wochenstunden Geografie, mindestens 3 und maximal 4 Wochenstunden Ethik Geografie Ethik Musik 2 2 2 2d) Kunst Sport 3 3 3 (2e)) 3 (2e)) Wirtschaft-Arbeit-Technik 2 2 2 (1f)) 2 (-f)) Wahlpflichtunterrichtg) 3 3 2 (3) 2 (3) Profilstundenh) 3 3 3 (4) 3 (5) Insgesamti) 31 31 32 (32) 32 (32) Schülerarbeitsstundenj) 1-3,25 1-3,25 1-3,25 1-3,25(Stundentafel auf der Basis von 45 Minuten je Unterrichtsstunde) Jahresstundenrahmen der Integrierten Sekundarschule Unterrichtsfächer/ Lernbereiche Jahresstunden je Jahrgangsstufe 7 8 9 10 Pflichtunterricht Deutsch 160 160 160 160 Mathematik 160 160 160 160 Erste Fremdsprache 120 120 120 120 Lernbereich Naturwissenschaften Biologie Physik 120 120 200 200 Chemie Lernbereich Gesellschaftswissenschaften Geschichte 320 320 Politische Bildung Geografie Ethik Musik Kunst 80 80 80 80 Sport 120 120 120 (80) 120 (80) Wirtschaft-Arbeit-Technik 80 80 80 (40) 80 (-) Wahlpflichtunterricht 120 120 80 (120) 80 (120) Profilstunden 120 120 120 (160) 120 (200) Insgesamt 1240 1240 1280 (1280) 1280 (1280)(Stundentafel auf der Basis von 45 Minuten je Unterrichtsstunde)
Stundentafel des Gymnasiums
Anlage 2Stundentafel des Gymnasiums Unterrichtsfächer/ Lernbereiche Wochenstunden je Jahrgangsstufe 7 8 9 10 Pflichtunterricht Deutsch 4 4 4 4 Mathematik 4 4 4 4 Erste Fremdsprache 3 3 3 3 Zweite Fremdsprache 4 4 3 3 Lernbereich Naturwissenschaften Biologie 4a) 4a) 2 2 Physik 2 2 Chemie 2 2 Lernbereich Gesellschaftswissenschaften Geschichte 10b) 10b) Politische Bildung davon: mindestens 2 und maximal 3 Wochenstunden Geschichte, 2 Wochenstunden Politische Bildung, mindestens 2 und maximal 3 Wochenstunden Geografie, mindestens 3 und maximal 4 Wochenstunden Ethik davon: mindestens 2 und maximal 3 Wochenstunden Geschichte, 2 Wochenstunden Politische Bildung, mindestens 2 und maximal 3 Wochenstunden Geografie, mindestens 3 und maximal 4 Wochenstunden Ethik Geografie Ethik Musik 2 Kunst 2 3 2 2c) Sport 3 3 3 (2d)) 3 (2d)) Wahlpflichtunterrichte) - - 2 (5d)) 2 (5d)) Profilstundenf) 2 3 2 (-d)) 2 (-d)) Insgesamtg) 33 33 34 (34) 34 (34)(Stundentafel auf der Basis von 45 Minuten je Unterrichtsstunde) Jahresstundenrahmen des Gymnasiums Unterrichtsfächer/ Lernbereiche Jahresstunden je Jahrgangsstufe 7 8 9 10 Pflichtunterricht Deutsch 160 160 160 160 Mathematik 160 160 160 160 Erste Fremdsprache 120 120 120 120 Zweite Fremdsprache 160 160 120 120 Lernbereich Naturwissenschaften Biologie 80 80 Physik 160 160 80 80 Chemie 80 80 Lernbereich Gesellschaftswissenschaften Geschichte 400 400 Politische Bildung Geografie Ethik Musik 80 Kunst 80 120 80 80 Sport 120 120 120 (80) 120 (80) Wahlpflichtunterricht - - 80 (200) 80 (200) Profilstunden 80 120 80 (-) 80 (-) Insgesamt 1320 1320 1360 (1360) 1360 (1360)(Stundentafel auf der Basis von 45 Minuten je Unterrichtsstunde)
Stundentafel des altsprachlichen Bildungsganges am Gymnasium
Anlage 3Stundentafel des altsprachlichen Bildungsganges am Gymnasium Unterrichtsfächer/ Lernbereiche Wochenstunden je Jahrgangsstufe 5 6 7 8 9 10 Pflichtunterricht Deutsch 5 5 4 4 4 4 Mathematik 5 5 4 4 4 4 Erste Fremdsprache (Englisch) 3 3 3 3 3 3 Zweite Fremdsprache (Latein) 5 5 4 4 3 3 Lernbereich Naturwissenschaften Biologie 4 4 4a) 4a) 2 2 Physik 2 2 Chemie 2 2 Lernbereich Gesellschaftswissenschaften Geschichte 3h) 3h) 10b) 10b) Politische Bildung davon: mindestens 2 und maximal 3 Wochenstunden Geschichte, 2 Wochenstunden Politische Bildung, mindestens 2 und maximal 3 Wochenstunden Geografie, mindestens 3 und maximal 4 Wochenstunden Ethik davon: mindestens 2 und maximal 3 Wochenstunden Geschichte, 2 Wochenstunden Politische Bildung, mindestens 2 und maximal 3 Wochenstunden Geografie, mindestens 3 und maximal 4 Wochenstunden Ethik Geografie Ethik - - Musik 2 2 2 1,5 2 2c) Kunst 2 2 2 1,5 Sport 3 3 3 3 (2d)) 3 (2d)) 3 (2d)) Wahlpflichtunterrichte) - - (dritte Fremdsprache) 3 (-/-) 3 (4/-) 2 (3/5) 2 (3/5) Profilstundenf) - - - 1(2c)) 1 (2c)) 1 (2c)) Insgesamtg) 32 32 34 (31/31) 34 (35/31) 33 (34/36) 33 (34/36)(Stundentafel auf der Basis von 45 Minuten je Unterrichtsstunde) Jahresstundenrahmen des altsprachlichen Bildungsganges am Gymnasium Unterrichtsfächer/ Lernbereiche Jahresstunden je Jahrgangsstufe 5 6 7 8 9 10 Pflichtunterricht Deutsch 200 200 160 160 160 160 Mathematik 200 200 160 160 160 160 Erste Fremdsprache (Englisch) 120 120 120 120 120 120 Zweite Fremdsprache (Latein) 200 200 160 160 120 120 Lernbereich Naturwissenschaften Biologie 80 80 Physik 160 160 160 160 80 80 Chemie 80 80 Lernbereich Gesellschaftswissenschaften Geschichte Politische Bildung 120h) 120h) 400 400 Geografie Ethik - - Musik 80 80 80 60 Kunst 80 80 80 60 80 80 Sport 120 120 120 120 (80) 120 (80) 120 (80) Wahlpflichtunterricht - - 120 120 80 80 (dritte Fremdsprache) (-/-) (160/-) (120/200) (120/200) Profilstunden - - - 40(80) 40 (80) 40 (80) Insgesamt 1280 1280 1360 (1240/ 1240) 1360 (1400/ 1240) 1320 (1360/ 1440) 1320 (1360/ 1440) (Stundentafel auf der Basis von 45 Minuten je Unterrichtsstunde)
Schriftliche Prüfungen
§ 39 Schriftliche Prüfungen(1) Die Anforderungen an die in den schriftlichen Prüfungen gestellten Aufgaben müssen den Rahmenlehrplänen und, soweit den Aufgaben die Anforderungen des mittleren Schulabschlusses zugrunde gelegt sind, den von der Kultusministerkonferenz der Länder vereinbarten Bildungsstandards für den mittleren Schulabschluss in der jeweils geltenden Fassung entsprechen. Die Aufgaben überprüfen die Kompetenzen, die am Ende der Jahrgangsstufe 10 für den Erwerb des mittleren Schulabschlusses und die erweiterte Berufsbildungsreife erreicht sein müssen. (2) Die Aufgabenstellungen werden von der Schulaufsichtsbehörde vorgegeben; sie entscheidet auch über die Benutzung von Hilfsmitteln. Die Aufgaben dürfen den Prüflingen erst bei Beginn der jeweiligen Arbeit bekannt werden. Jeder vorzeitige Hinweis auf Themen oder Aufgaben der Prüfungsarbeiten führt zur Ungültigkeit dieses Prüfungsteils. (3) Für die Durchführung der schriftlichen Prüfungen sind im Fach Deutsch 180 Minuten und im Fach Mathematik 135 Minuten anzusetzen. (4) Im Fach erste Fremdsprache sind für die Durchführung des schriftlichen Teils der Prüfung 150 Minuten und für die Überprüfung der Sprechfertigkeit, die grundsätzlich als Partnerprüfung durchgeführt wird, bei zwei Prüflingen insgesamt zehn bis zwölf Minuten anzusetzen. (5) Die schriftlichen Prüfungen finden unter Aufsicht statt. Es dürfen nur von der Schule ausgegebenes und von ihr besonders gekennzeichnetes Papier sowie die bei den Aufgaben angegebenen Hilfsmittel benutzt werden. Die schriftlichen Arbeiten sind spätestens mit Ablauf der zugelassenen Arbeitszeit zusammen mit allen Entwürfen und Aufzeichnungen sowie sämtlichen zur Verfügung gestellten Unterlagen abzugeben.
Übergangsregelungen
§ 49 Übergangsregelungen(1) Abweichend von § 6 Absatz 1 Satz 1 und 2 ist der Beschluss der Schulkonferenz für die Aufnahme in das Schuljahr 2011 / 2012 spätestens bis zum 12. November 2010 zu fassen und die Schulaufsichtsbehörde entscheidet über die Genehmigung bis zum 17. Dezember 2010. (2) Für die am 1. August 2004 bestehenden altsprachlichen Bildungsgänge und Züge gelten abweichend von § 12 Absatz 1 Satz 3 folgende Regelungen: 1. Für Schülerinnen und Schüler, die den Bildungsgang nach den Bestimmungen der Sek. I-Ordnung vom 20. Oktober 1995 (ABl. S. 4646), zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschriften vom 16. Juli 2003 (ABl. S. 3308) begonnen haben, gelten diese Regelungen bis zum Verlassen der Sekundarstufe I weiter.2. Für nach dem 1. Februar 2005 gebildete Klassen gilt, dass im Rahmen oder anstelle des Wahlpflichtunterrichts entweder Altgriechisch oder eine andere dritte Fremdsprache oder wahlweise mehrere Fremdsprachen angeboten werden. (3) Schülerinnen und Schüler mit einer anderen ersten Fremdsprache als Englisch oder Französisch nehmen an der Prüfung gemäß § 34 Absatz 1 Nummer 3 im Fach ihrer zweiten Fremdsprache teil. (4) Für Schülerinnen und Schüler, die sich im Schuljahr 2010/2011 in den Jahrgangsstufen 7 bis 10 der Hauptschule, Realschule, verbundenen Haupt- und Realschule oder Gesamtschule befinden, gelten die Bestimmungen der Sekundarstufe I-Verordnung in der in Absatz 1 Satz 2 genannten Fassung bis zur Beendigung der Sekundarstufe I weiter mit der Maßgabe, dass für die schriftliche Prüfung zum Erwerb des mittleren Schulabschlusses im Fach Mathematik 135 Minuten anzusetzen sind. Wenn für Schülerinnen und Schüler gemäß Satz 1 nach einer Nichtversetzung oder einem Rücktritt keine Jahrgangsstufe der bisher besuchten Schulart folgt, gilt Folgendes: 1. Bei Wiederholung der Jahrgangsstufe 7 oder 8 in der Integrierten Sekundarschule gelten die Bestimmungen der Integrierten Sekundarschule für die Fortsetzung der Schullaufbahn in der Sekundarstufe I.2. Bei Wiederholung der Jahrgangsstufe 9 oder 10 in der Integrierten Sekundarschule gelten auf Antrag nach Beratung durch die aufnehmende Schule für die noch zu erwerbenden Abschlüsse und die Berechtigung zum Übergang in die gymnasiale Oberstufe die Bestimmungen der Integrierten Sekundarschule. Sollen für die Abschlüsse und die Berechtigung zum Übergang in die gymnasiale Oberstufe die Bestimmungen der bisher besuchten Schulart gelten, entscheidet die Schulaufsichtsbehörde über gegebenenfalls notwendige fächerspezifische Besonderheiten. Bei einem Wechsel von Schülerinnen und Schülern gemäß Satz 1 zum Gymnasium gilt Satz 2 entsprechend. (5) Für Schülerinnen und Schüler des Gymnasiums, die sich im Schuljahr 2010/2011 in den Jahrgangsstufen 7 bis 10 befinden, gelten die Regelungen der Sekundarstufe I-Verordnung in der in Absatz 1 Satz 2 genannten Fassung bis zur Beendigung der Sekundarstufe I weiter mit der Maßgabe, dass für die schriftliche Prüfung zum Erwerb des mittleren Schulabschlusses im Fach Mathematik 135 Minuten anzusetzen sind. Wenn Schülerinnen und Schüler gemäß Satz 1 eine Jahrgangsstufe am Gymnasium freiwillig wiederholen oder gemäß § 59 Absatz 3 Satz 2 des Schulgesetzes in der vor dem Inkrafttreten des Gesetzes vom 25. Januar 2010 (GVBl. S. 14) geltenden Fassung wiederholen müssen, für die bereits die Bestimmungen dieser Verordnung gelten, oder zur Wiederholung einer Jahrgangsstufe in die Integrierte Sekundarschule wechseln, gilt für die Fortsetzung der Schullaufbahn in der Sekundarstufe I Absatz 4 Satz 2 entsprechend.
Übergangsverfahren
§ 5 Übergangsverfahren(1) Die Erziehungsberechtigten melden ihr Kind in dem von der Schulaufsichtsbehörde festgesetzten Anmeldezeitraum unter Vorlage des von der Grundschule ausgegebenen Vordrucks bei der als Erstwunsch benannten Schule an. Bis zu einem von der Schulaufsichtsbehörde festgelegten Termin entscheiden die Schulen über die Aufnahme und teilen ihrer zuständigen Schulbehörde die Zahl der aufgenommenen Bewerberinnen und Bewerber und der frei gebliebenen Plätze mit; Schulen, die ein Verfahren bei Übernachfrage gemäß § 6 durchgeführt haben, leiten bis zum festgesetzten Termin die Unterlagen für das gesamte Auswahlverfahren einschließlich der Dokumentation der Auswahlentscheidungen sowie die Anmeldeformulare der nicht berücksichtigten Bewerberinnen und Bewerber an ihre zuständige Schulbehörde weiter. Sofern die als Zweitwunsch gewählte Schule in einem anderen Bezirk liegt, informiert die Schulbehörde der Erstwunschschule die dortige Schulbehörde über die Bewerbung und übermittelt die Durchschnittsnote der Förderprognose. (2) Erfolgt keine Aufnahme in die als Erstwunsch benannte Schule, prüft die für die Schule des Zweitwunsches zuständige Schulbehörde, ob eine Aufnahme möglich ist. Entsteht hierdurch eine Übernachfrage, ist gemäß § 6 Absatz 8 zu verfahren. Wenn auch in der als Zweitwunsch benannten Schule keine Aufnahme möglich ist, prüft die für die Schule des Drittwunsches zuständige Schulbehörde, ob eine Aufnahme möglich ist; Satz 2 gilt entsprechend. Liegt die als Drittwunsch benannte Schule in einem anderen Bezirk, informiert die Schulbehörde der Zweitwunschschule die dortige Schulbehörde zuvor über die Bewerbung und übermittelt die Durchschnittsnote der Förderprognose. Für die Durchführung der Verfahren zur Verteilung der Plätze gemäß Zweit- und Drittwunsch gibt die Schulaufsichtsbehörde jeweils einen Zeitrahmen vor. Die Ergebnisse dieser Verfahren werden der für die Erstwunschschule zuständigen Schulbehörde mitgeteilt, sofern sie diese Verfahren nicht selbst durchgeführt hat. Diese leitet die Anmeldeformulare derjenigen Schülerinnen und Schüler, die gemäß ihrem Zweit- oder Drittwunsch aufgenommen werden können, an die aufnehmende Schule weiter. (3) Nach Abschluss des nach Absatz 2 durchzuführenden Verfahrens erhalten die Erziehungsberechtigten von den aufnehmenden Schulen innerhalb eines von der Schulaufsichtsbehörde einheitlich festzusetzenden Zeitraumes über die Aufnahme des Kindes einen Aufnahmebescheid. Über die Nichtaufnahme des Kindes in die als Erstwunsch benannte Schule erhalten sie von der für die Erstwunschschule zuständigen Schulbehörde einen Ablehnungsbescheid. Scheidet eine Aufnahme des Kindes in die Zweit- und Drittwunschschule aus, ist dies in dem Ablehnungsbescheid mitzuteilen. (4) Ist auch in der als Zweit- oder Drittwunsch benannten Schule keine Aufnahme möglich, teilt die für den Wohnort der Schülerin oder des Schülers zuständige Schulbehörde gegebenenfalls in Abstimmung mit anderen Schulbehörden den Erziehungsberechtigten eine noch aufnahmefähige Schule der als Erstwunsch gewünschten Schulart mit und setzt einen Termin, bis zu dem eine Anmeldung erfolgen muss; die benannte Schule wird entsprechend informiert. Die als aufnahmefähig benannte Schule benachrichtigt die Schulbehörde nach Ablauf der von ihr gesetzten Frist, ob die Anmeldung erfolgt oder unterblieben ist; für aufgenommene Schülerinnen und Schüler werden die Anmeldeformulare übermittelt. Schülerinnen und Schüler, die an der benannten Schule nicht angemeldet wurden und auch keinen anderen Schulplatz innerhalb der gesetzten Frist nachweisen können, werden von der Schulbehörde unter Beachtung der in § 54 Absatz 3 des Schulgesetzes genannten Voraussetzungen einer Schule der als Erstwunsch gewünschten Schulart zugewiesen. Ist die Zuweisung an eine in einem anderen Bezirk gelegene Schule erforderlich, ist überbezirklich das Einvernehmen herzustellen. Die aufnehmenden Schulen werden über die Zuweisung benachrichtigt und erhalten die Anmeldeformulare; sie setzen die Erziehungsberechtigten unverzüglich über die Aufnahme in Kenntnis. (5) Die aufnehmenden Schulen melden den abgebenden Grundschulen alle aufgenommenen Schülerinnen und Schüler bis spätestens eine Woche vor Beginn der Sommerferien. (6) In besonders begründeten Einzelfällen kann die Schulaufsichtsbehörde auf Antrag die Aufnahme in eine Schule mit einer anderen ersten Fremdsprache als der bisherigen zulassen. Die in dieser Sprache erforderlichen Kenntnisse müssen dann von den Schülerinnen und Schülern in eigener Verantwortung erworben werden. Bei der Zulassung des Wechsels der ersten Fremdsprache ist die neue Sprachenfolge festzulegen. (7) Am Gymnasium darf in Jahrgangsstufe 7 eine Höchstgrenze von 32 Schülerinnen und Schülern pro Klasse nicht überschritten werden. An der Integrierten Sekundarschule beträgt die Höchstgrenze 26 Schülerinnen und Schüler für Klassen der Jahrgangsstufen 7 und 8. Die Höchstgrenzen können von der zuständigen Schulbehörde auf Antrag der Schule im Rahmen der zur Verfügung stehenden personellen, räumlichen und sächlichen Ausstattung reduziert werden, wenn auf Grund der Zusammensetzung der Klassen ein erhöhter Förderbedarf begründet ist. Dies ist insbesondere der Fall bei Klassen mit Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf und bei Schulen, an denen entweder mindestens 40 Prozent der Schülerinnen und Schüler nichtdeutscher Herkunftssprache sind oder an denen die Erziehungsberechtigten von mindestens 40 Prozent der Schülerinnen und Schüler von der Zahlung eines Eigenanteils zur Beschaffung von Lernmitteln befreit sind. (8) Für den Übergang in die Jahrgangsstufe 5 gelten Absatz 1 bis 3 und Absatz 6 entsprechend. Absatz 5 gilt mit der Maßgabe, dass die Grundschulen bis spätestens drei Wochen vor Beginn der Sommerferien über die Aufnahmen informiert werden müssen. (9) Schülerinnen und Schüler der Grundstufe einer Integrierten Sekundarschule verbleiben an dieser Schule, soweit nicht ihre Erziehungsberechtigten eine andere Schule wünschen.
Aufnahme bei Übernachfrage
§ 6 Aufnahme bei Übernachfrage(1) Die Schulkonferenz beschließt auf Vorschlag der Schulleiterin oder des Schulleiters die Aufnahmekriterien nach Absatz 3 und das Verfahren für die Aufnahme nach Absatz 4 spätestens bis zum 15. Oktober des Vorjahres der Aufnahme, für die sie erstmals gelten sollen, und legt der Schulaufsichtsbehörde ihren Beschluss zur Genehmigung vor. Die Schulaufsichtsbehörde entscheidet über die Genehmigung innerhalb von sechs Wochen hinsichtlich der Aufnahmekriterien im Benehmen und hinsichtlich des Verfahrens für die Aufnahme im Einvernehmen mit der Schulbehörde. Die genehmigten Aufnahmekriterien und das Verfahren für die Aufnahme werden auf der Schulportraitseite der Schule im Internet veröffentlicht und den an einer Aufnahme interessierten Erziehungsberechtigten in geeigneter Form zur Verfügung gestellt. (2) Übersteigt die Zahl der Anmeldungen für eine als Erstwunsch benannte Schule deren Aufnahmekapazität, werden nach Aufnahme der Schülerinnen und Schüler gemäß § 37 Absatz 3 des Schulgesetzes im Umfang von bis zu 10 Prozent der danach verfügbaren Plätze vorrangig Schülerinnen und Schüler aufgenommen, bei denen ein besonderer Härtefall vorliegt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn durch besondere familiäre oder soziale Situationen außergewöhnliche, das Übliche bei Weitem überschreitende Belastungen entstehen würden oder entstanden sind, die den Besuch einer anderen als der gewünschten Schule im jeweiligen Einzelfall unzumutbar erscheinen lassen. Ein besonderer Härtefall liegt insbesondere dann vor, wenn ein Geschwisterkind die aufnehmende Schule besucht. Über die jeweilige Aufnahme eines besonderen Härtefalles ist von der Schulleiterin oder dem Schulleiter zuvor das Einvernehmen mit der Schulbehörde herzustellen. Werden weniger als 10 Prozent der verfügbaren Plätze an besondere Härtefälle vergeben, sind die verbleibenden Plätze den nach Aufnahmekriterien zu vergebenden Plätzen zuzurechnen. (3) Für die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern, die im Umfang von mindestens 60 Prozent nach den von der Schule festgelegten Aufnahmekriterien auszuwählen sind, können unter Berücksichtigung der Wahl der zweiten Fremdsprache abschließend die folgenden Kriterien zugrunde gelegt werden: 1. die Durchschnittsnote der Förderprognose,2. die Notensumme von bis zu vier Fächern der beiden letzten Halbjahreszeugnisse, die die fachspezifischen Ausprägungen des Schulprogramms (Profil) der Schule oder der jeweiligen Klasse kennzeichnen,3. Kompetenzen der Schülerin oder des Schülers, die auch außerhalb der Schule erworben sein können und den Ausprägungen des Schulprogramms der Schule oder der jeweiligen Klasse entsprechen,4. das Ergebnis eines profilbezogenen einheitlichen Tests in schriftlicher oder mündlicher Form oder in Form einer praktischen Übung. Bei Anwendung der Kriterien gemäß Satz 1 Nummer 2 kann die Schule einzelne Fächer entsprechend der Ausprägung des Schulprogramms der Schule oder der jeweiligen Klasse doppelt gewichten. (4) Die Schule kann bei der Festlegung ihres Verfahrens für die Aufnahme eines oder mehrere der Kriterien gemäß Absatz 3 ihrer Auswahlentscheidung zugrunde legen. Sollen mehrere Kriterien gelten, dann ist entweder eine Reihenfolge oder eine prozentuale Gewichtung der Kriterien festzulegen. Sofern nicht für alle aufzunehmenden Schülerinnen und Schüler einer Schule dieselben Kriterien gelten sollen, sind diese jeweils gesondert zusammen mit dem Anteil der Plätze, der auf sie entfallen soll, festzulegen. Bleiben nach Anwendung der festgelegten Kriterien mehr Bewerberinnen und Bewerber mit gleicher Rangfolge als verfügbare Plätze übrig, entscheidet entweder innerhalb dieser Bewerbergruppe das Los oder die Schulleiterin oder der Schulleiter oder von ihr oder ihm beauftragte Lehrkräfte führen mit diesen Schülerinnen und Schülern ein ergänzendes standardisiertes Auswahlgespräch durch, das schriftlich zu dokumentieren ist. (5) Legt eine Schule keine oder nicht rechtzeitig Aufnahmekriterien fest oder werden diese nicht rechtzeitig genehmigt, so werden die nach Aufnahmekriterien zu vergebenden verfügbaren Plätze nach der Durchschnittsnote der Förderprognose vergeben. (6) Das Losverfahren, mit dem die restlichen verfügbaren Plätze im Umfang von 30 Prozent vergeben werden, ist unter Beteiligung der Schulbehörde in Verantwortung der Schulleiterin oder des Schulleiters durchzuführen und zu dokumentieren. Die Mitglieder der Schulkonferenz können als Beobachter anwesend sein. (7) Für die Durchführung der Verfahren nach Absatz 3 und 6 setzt die Schulaufsichtsbehörde einen verbindlichen Zeitrahmen fest. (8) Entsteht durch die Anmeldungen der nicht gemäß ihrem Erstwunsch aufgenommenen Schülerinnen und Schüler an einer Zweitwunschschule eine Übernachfrage, werden die nach Berücksichtigung der Erstwünsche frei gebliebenen Plätze nach der Rangfolge der Durchschnittsnote der Förderprognose vergeben. Wenn auch in der als Zweitwunsch benannten Schule keine Aufnahme möglich ist, gilt Satz 1 entsprechend für die Prüfung der Aufnahme gemäß Drittwunsch. Für den Übergang in die Jahrgangsstufe 5 werden bei der Auswahlentscheidung bei Übernachfrage an der Zweit- und Drittwunschschule die jeweiligen schulspezifischen Kriterien zugrunde gelegt.
Probejahr am Gymnasium
§ 7 Probejahr am GymnasiumWer das Probejahr mit Erfüllung der Voraussetzungen gemäß § 31 erfolgreich durchlaufen hat, ist endgültig in das Gymnasium aufgenommen.
Anwendungsbereich
§ 1 Anwendungsbereich(1) Diese Verordnung regelt das Nähere zur Ausgestaltung der Schularten Integrierte Sekundarschule, Gemeinschaftsschule und Gymnasium in den Jahrgangsstufen 7 bis 10 (Sekundarstufe I). Sie gilt ebenfalls für Schulen mit sonderpädagogischem Förderschwerpunkt und sonderpädagogische Einrichtungen, die nach dem Rahmenlehrplan der Jahrgangsstufen 1 bis 10 unterrichten, sowie für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die im Rahmen des gemeinsamen Unterrichts Schulen der Sekundarstufe I besuchen, soweit nicht im Schulgesetz oder auf Grund dieses Gesetzes Abweichendes geregelt ist. Für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf gelten ergänzend die Bestimmungen der §§ 18 und 20 der Sonderpädagogikverordnung vom 19. Januar 2005 (GVBl. S. 57), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 20. September 2019 (GVBl. S. 565) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.(2) In den altsprachlichen Bildungsgängen erstrecken sich die Regelungen dieser Verordnung auch auf die Jahrgangsstufen 5 und 6.(3) Für Schulen besonderer pädagogischer Prägung der Sekundarstufe I gelten die folgenden Bestimmungen, soweit nicht in einer gesonderten Rechtsverordnung abweichende Regelungen getroffen werden.
Kooperationen
§ 4 Kooperationen(1) Integrierte Sekundarschulen, Gemeinschaftsschulen und Gymnasien schließen mit benachbarten Grundschulen Kooperationsvereinbarungen für eine anschlussfähige und individuelle Förderung der Schülerinnen und Schüler beim Übergang zwischen den Schulstufen. Mit anderen Grundschulen können Kooperationsvereinbarungen geschlossen werden. Die Kooperationsvereinbarungen sollen insbesondere beinhalten:1. die Abstimmung der Anforderungen in den Jahrgangsstufen 5 bis 8,2. die Lernkultur und die Gestaltung des Unterrichts einschließlich der Abstimmung über das jeweilige schulinterne und profilbezogene Curriculum sowie der Leistungsdokumentation und der Formen der Lernerfolgskontrollen,3. die Formen der Kooperation der Schulleitungen, der Lehrkräfte und des pädagogischen Personals einschließlich gemeinsamer Konferenzen, Hospitationen, Studien- und Projekttage, Arbeitsgemeinschaften sowie des zeitlich begrenzten Austauschs von Lehrkräften und4. die Elternarbeit.(2) Über die Ausgestaltung des Ganztagsbetriebs schließen Integrierte Sekundarschulen, Gemeinschaftsschulen und Gymnasien mit einem entsprechenden Angebot Kooperationsvereinbarungen mit den dafür infrage kommenden Partnern gemäß § 19 Absatz 2 Satz 5 des Schulgesetzes.(3) Integrierte Sekundarschulen und Gemeinschaftsschulen kooperieren mit mindestens einem Oberstufenzentrum oder einer beruflichen Schule, um den Übergang zwischen den Schulstufen zu gestalten und die Arbeit der Schulen aufeinander abzustimmen. Die Kooperationsvereinbarungen sollen insbesondere beinhalten:1. die Abstimmung der Übergänge von Integrierten Sekundarschulen und Gemeinschaftsschulen zu den Bildungsgängen der beruflichen Schulen insbesondere durch die Kooperation der Schulleitungen, der Lehrkräfte und des pädagogischen Personals,2. die Durchführung gemeinsamer Konferenzen sowie gegenseitiger Hospitationen, die Abstimmung über das jeweilige schulinterne Curriculum, den zeitlich begrenzten Einsatz von Lehrkräften und die Gestaltung gemeinsamer schulischer Veranstaltungen,3. die gemeinsame Weiterentwicklung der Lernkultur und der Schulprogramme,4. die Durchführung von Maßnahmen der Berufs- und Studienorientierung im Rahmen des Dualen Lernens in den Jahrgangsstufen 7 bis 10,5. die Information und Beratung von Schülerinnen und Schülern der Integrierten Sekundarschule und der Gemeinschaftsschule und ihrer Erziehungsberechtigten über Bildungsgänge und erreichbare Abschlüsse an beruflichen Schulen.(4) Über die Einzelheiten der Durchführung des Dualen Lernens in Form der praxisbezogenen Angebote (§ 29 Absatz 1) und des Praxislernens (§ 29 Absatz 3) schließen die Integrierten Sekundarschulen und die Gemeinschaftsschulen Kooperationsvereinbarungen mit außerschulischen Anbietern und beruflichen Schulen. Im Praxislernen ist durch die begleitenden Lehrkräfte sicherzustellen, dass die nach dem Rahmenlehrplan zu erreichenden Kompetenzen auch in den Praxisphasen erworben werden können. Näheres insbesondere über die Kooperationen wird durch Verwaltungsvorschriften festgelegt.
Übergangsverfahren
§ 5 Übergangsverfahren(1) Die Erziehungsberechtigten melden ihr Kind in dem von der Schulaufsichtsbehörde festgesetzten Anmeldezeitraum unter Vorlage des von der Grundschule ausgegebenen Vordrucks bei der als Erstwunsch benannten Schule an. Sofern die Durchschnittsnote der Förderprognose des Kindes einen Wert von 3,0 oder höher aufweist, wird die Bewerbung nur dann in das Aufnahmeverfahren eines als Erst-, Zweit- oder Drittwunschschule gewählten Gymnasiums einbezogen, wenn bei der Erstwunschschule bis zu einem von der Schulaufsichtsbehörde festgelegten Termin die Bestätigung eines Gymnasiums über ein geführtes Beratungsgespräch vorgelegt wird, in dem über die spezifischen Anforderungen und Belastungen des verkürzten gymnasialen Bildungsganges informiert wird. Wird die Bestätigung nicht oder zu spät vorgelegt, streicht die Erstwunschschule die als Wunschschulen gewählten Gymnasien auf dem Anmeldebogen; die Erziehungsberechtigten können bis zu dem festgelegten Termin gemäß Satz 2 die ansonsten zu streichenden Schulen durch Integrierte Sekundarschulen oder Gemeinschaftsschulen ersetzen. Bis zu einem von der Schulaufsichtsbehörde festgelegten Termin entscheiden die Schulen über die Aufnahme und teilen ihrer zuständigen Schulbehörde die Zahl der aufgenommenen Bewerberinnen und Bewerber und der frei gebliebenen Plätze mit; Schulen, die ein Verfahren bei Übernachfrage gemäß § 6 durchgeführt haben, leiten bis zum festgesetzten Termin die Unterlagen für das gesamte Auswahlverfahren einschließlich der Dokumentation der Auswahlentscheidungen sowie die Anmeldeformulare der nicht berücksichtigten Bewerberinnen und Bewerber an ihre zuständige Schulbehörde weiter. Sofern die als Zweitwunsch gewählte Schule in einem anderen Bezirk liegt, informiert die Schulbehörde der Erstwunschschule die dortige Schulbehörde über die Bewerbung und übermittelt die Durchschnittsnote der Förderprognose.(2) Erfolgt keine Aufnahme in die als Erstwunsch benannte Schule, prüft die für die Schule des Zweitwunsches zuständige Schulbehörde, ob eine Aufnahme möglich ist. Dabei werden Schülerinnen und Schüler vorrangig aufgenommen, die im Bezirk der Schule wohnen. Entsteht an der Zweitwunschschule eine Übernachfrage, ist gemäß § 6 Absatz 8 zu verfahren. Wenn auch in der als Zweitwunsch benannten Schule keine Aufnahme möglich ist, prüft die für die Schule des Drittwunsches zuständige Schulbehörde, ob eine Aufnahme möglich ist; die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend. Liegt die als Zweit- oder Drittwunsch benannte Schule in einem anderen Bezirk, informiert die Schulbehörde der Erstwunschschule die dortige Schulbehörde zuvor über die Bewerbung und den Wohnortbezirk der Bewerberin oder des Bewerbers und übermittelt die Durchschnittsnote der Förderprognose. Für die Durchführung der Verfahren zur Verteilung der Plätze gemäß Zweit- und Drittwunsch gibt die Schulaufsichtsbehörde jeweils einen Zeitrahmen vor. Die Ergebnisse dieser Verfahren werden der für die Erstwunschschule zuständigen Schulbehörde mitgeteilt, sofern sie diese Verfahren nicht selbst durchgeführt hat. Diese leitet die Anmeldeformulare derjenigen Schülerinnen und Schüler, die gemäß ihrem Zweit- oder Drittwunsch aufgenommen werden können, an die aufnehmende Schule weiter.(3) Nach Abschluss des nach Absatz 2 durchzuführenden Verfahrens erhalten die Erziehungsberechtigten von den aufnehmenden Schulen innerhalb eines von der Schulaufsichtsbehörde einheitlich festzusetzenden Zeitraumes über die Aufnahme des Kindes einen Aufnahmebescheid. Über die Nichtaufnahme des Kindes in die als Erstwunsch benannte Schule erhalten sie von der für die Erstwunschschule zuständigen Schulbehörde einen Ablehnungsbescheid. Scheidet eine Aufnahme des Kindes in die Zweit- und Drittwunschschule aus, ist dies in dem Ablehnungsbescheid mitzuteilen.(4) Ist auch in der als Zweit- oder Drittwunsch benannten Schule keine Aufnahme möglich, teilt die für den Wohnort der Schülerin oder des Schülers zuständige Schulbehörde gegebenenfalls in Abstimmung mit anderen Schulbehörden den Erziehungsberechtigten eine noch aufnahmefähige Schule der gewünschten Schulart mit und setzt einen Termin, bis zu dem eine Anmeldung erfolgen muss; die benannte Schule wird entsprechend informiert. Ist die Erstwunschschule ein Gymnasium und wurde die Bestätigung über das Beratungsgespräch in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 nicht oder nicht rechtzeitig vorgelegt, wird eine noch aufnahmefähige Integrierte Sekundarschule oder Gemeinschaftsschule benannt. Die benannte Schule benachrichtigt die Schulbehörde nach Ablauf der von ihr gesetzten Frist, ob die Anmeldung erfolgt oder unterblieben ist; für aufgenommene Schülerinnen und Schüler werden die Anmeldeformulare übermittelt. Schülerinnen und Schüler, die an der benannten Schule nicht angemeldet wurden und auch keinen anderen Schulplatz innerhalb der gesetzten Frist nachweisen können, werden von der Schulbehörde unter Beachtung der in § 54 Absatz 3 des Schulgesetzes genannten Voraussetzungen einer Schule zugewiesen. Ist die Zuweisung an eine in einem anderen Bezirk gelegene Schule erforderlich, ist überbezirklich das Einvernehmen herzustellen. Die aufnehmenden Schulen werden über die Zuweisung benachrichtigt und erhalten die Anmeldeformulare; sie setzen die Erziehungsberechtigten unverzüglich über die Aufnahme in Kenntnis.(5) Die aufnehmenden Schulen melden den abgebenden Grundschulen alle aufgenommenen Schülerinnen und Schüler bis spätestens eine Woche vor Beginn der Sommerferien.(6) In besonders begründeten Einzelfällen kann die Schulaufsichtsbehörde auf Antrag die Aufnahme in eine Schule mit einer anderen ersten Fremdsprache als der bisherigen zulassen. Die in dieser Sprache erforderlichen Kenntnisse müssen dann von den Schülerinnen und Schülern in eigener Verantwortung erworben werden. Bei der Zulassung des Wechsels der ersten Fremdsprache ist die neue Sprachenfolge festzulegen.(7) Am Gymnasium darf in Jahrgangsstufe 7 eine Höchstgrenze von 32 Schülerinnen und Schülern pro Klasse nicht überschritten werden. An der Integrierten Sekundarschule und der Gemeinschaftsschule beträgt die Höchstgrenze 26 Schülerinnen und Schüler für Klassen der Jahrgangsstufen 7 und 8. In der Jahrgangsstufe 7 kann die Höchstgrenze an der Integrierten Sekundärschule und an der Gemeinschaftsschule von der zuständigen Schulbehörde in Abstimmung mit den betroffenen Schulen aus schulorganisatorischen Gründen für einzelne oder alle Klassen auf 25 Schülerinnen und Schüler je Klasse abgesenkt werden. Die Höchstgrenzen gemäß Satz 1 bis 3 können von der zuständigen Schulbehörde auf Antrag der Schule im Rahmen der zur Verfügung stehenden personellen, räumlichen und sächlichen Ausstattung reduziert werden, wenn auf Grund der Zusammensetzung der Klassen ein erhöhter Förderbedarf begründet ist. Dies ist insbesondere der Fall bei Klassen mit Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf und bei Schulen, an denen entweder mindestens 40 Prozent der Schülerinnen und Schüler nichtdeutscher Herkunftssprache sind oder an denen die Erziehungsberechtigten von mindestens 40 Prozent der Schülerinnen und Schüler von der Zahlung eines Eigenanteils zur Beschaffung von Lernmitteln befreit sind.(8) Für den Übergang in die Jahrgangsstufe 5 gelten Absatz 1 bis 3 und Absatz 6 entsprechend. Absatz 5 gilt mit der Maßgabe, dass die Grundschulen in der Regel bis spätestens sechs Wochen vor Beginn der Sommerferien über die Aufnahmen informiert werden müssen.(9) Schülerinnen und Schüler der Primarstufe einer Integrierten Sekundarschule oder einer Gemeinschaftsschule verbleiben an dieser Schule, soweit nicht ihre Erziehungsberechtigten eine andere Schule wünschen.(10) Für Zuziehende aus anderen Bundesländern und dem Ausland errechnet die Schulaufsichtsbehörde nach Vorlage der letzten beiden Zeugnisse die Durchschnittsnote. Die Durchschnittsnote gemäß Satz 1 ersetzt die Durchschnittsnote der Förderprognose gemäß § 6 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1.(11) Für die Aufnahme in eine inklusive Schwerpunktschule gelten die Vorgaben des § 37 Absatz 4 des Schulgesetzes und die §§ 20 und 33 der Sonderpädagogikverordnung.
Aufnahme bei Übernachfrage
§ 6 Aufnahme bei Übernachfrage(1) Die Schulkonferenz beschließt auf Vorschlag der Schulleiterin oder des Schulleiters die Aufnahmekriterien nach Absatz 3 oder 4 und das Verfahren für die Aufnahme nach Absatz 5 bis zu einem von der Schulaufsichtsbehörde festzusetzenden Termin im Vorjahr der Aufnahme, für die sie erstmals gelten sollen, und legt der Schulaufsichtsbehörde ihren Beschluss zur Genehmigung vor. Die Schulaufsichtsbehörde entscheidet über die Genehmigung innerhalb von sechs Wochen hinsichtlich der Aufnahmekriterien im Benehmen und hinsichtlich des Verfahrens für die Aufnahme im Einvernehmen mit der Schulbehörde. Die genehmigten Aufnahmekriterien und das Verfahren für die Aufnahme werden auf der Schulportraitseite der Schule im Internet veröffentlicht und den an einer Aufnahme interessierten Erziehungsberechtigten in geeigneter Form zur Verfügung gestellt.(2) Übersteigt die Zahl der Anmeldungen für eine als Erstwunsch benannte Schule deren Aufnahmekapazität, werden nach Aufnahme der Schülerinnen und Schüler gemäß § 37 Absatz 3 des Schulgesetzes im Umfang von bis zu 10 Prozent der danach verfügbaren Plätze vorrangig Schülerinnen und Schüler aufgenommen, bei denen ein besonderer Härtefall vorliegt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn durch besondere familiäre oder soziale Situationen außergewöhnliche, das Übliche bei Weitem überschreitende Belastungen entstehen würden oder entstanden sind, die den Besuch einer anderen als der gewünschten Schule im jeweiligen Einzelfall unzumutbar erscheinen lassen. Über die jeweilige Aufnahme eines besonderen Härtefalles ist von der Schulleiterin oder dem Schulleiter zuvor das Einvernehmen mit der Schulbehörde herzustellen. Werden weniger als zehn Prozent der verfügbaren Plätze an besondere Härtefälle vergeben, sind die verbleibenden Plätze an Geschwisterkinder gemäß § 56 Absatz 6 Nummer 1 Satz 2 des Schulgesetzes zu vergeben, die nicht bereits als Härtefälle oder im Rahmen des Verfahrens nach Absatz 3 aufgenommen wurden. Danach noch verbleibende Plätze sind den nach Aufnahmekriterien zu vergebenden Plätzen zuzurechnen.(3) Für die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern, die im Umfang von mindestens 60 Prozent nach den von der Schule festgelegten Aufnahmekriterien auszuwählen sind, können unter Berücksichtigung der Wahl der zweiten Fremdsprache vorbehaltlich der Bestimmungen des Absatzes 4 abschließend die folgenden Kriterien zugrunde gelegt werden:1. die Durchschnittsnote der Förderprognose,2. die Übereinstimmung der Empfehlung in der Förderprognose mit der gewählten Schulart,3. die Notensumme von bis zu vier Fächern der beiden letzten Halbjahreszeugnisse, die die Ausprägungen des Schulprogramms (Profil) der Schule oder der jeweiligen Klasse kennzeichnen,4. Kompetenzen der Schülerin oder des Schülers, die auch außerhalb der Schule erworben sein können und dem Profil der Schule oder der jeweiligen Klasse entsprechen,5. das Ergebnis eines profilbezogenen einheitlichen Tests in schriftlicher oder mündlicher Form oder in Form einer praktischen Übung.Bei Anwendung der Kriterien gemäß Satz 1 Nummer 3 kann die Schule einzelne Fächer entsprechend dem Profil der Schule oder der jeweiligen Klasse doppelt gewichten.(4) Für die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern in die Jahrgangsstufe 7 der Gemeinschaftsschule, die nach Berücksichtigung der Geschwisterkinder gemäß § 56 Absatz 6 Satz 3 SchulG ausschließlich nach den von der Schule festgelegten Aufnahmekriterien auszuwählen sind, kann abschließend wie folgt verfahren werden:1. Auswahl nach Kompetenzen der Schülerin oder des Schülers, die auch außerhalb der Schule erworben sein können und die den Ausprägungen des Schulprogramms der Schule oder der jeweiligen Klasse entsprechen und nicht nur auf Leistungen beruhen dürfen,2. Auswahl anhand eines Auswahlgesprächs oder eines anderen spezifischen Eignungsfeststellungsverfahrens, das nicht allein auf Leistungskriterien abstellt,3. Verteilung aller Plätze in einem Losverfahren oder4. Verteilung der Plätze in nach Förderprognose getrennten Losverfahren wobei in jedem Losverfahren die gleiche Anzahl Plätze vergeben wird.(5) Die Schule kann bei der Festlegung ihres Verfahrens für die Aufnahme abhängig von der Schulart eines oder mehrere der Kriterien gemäß Absatz 3 oder Absatz 4 ihrer Auswahlentscheidung zugrunde legen. Sollen mehrere Kriterien gelten, dann ist entweder eine Reihenfolge oder eine prozentuale Gewichtung der Kriterien festzulegen. Sofern nicht für alle aufzunehmenden Schülerinnen und Schüler einer Schule dieselben Kriterien gelten sollen, sind diese jeweils gesondert zusammen mit dem Anteil der Plätze, der auf sie entfallen soll, festzulegen. Bleiben nach Anwendung der festgelegten Kriterien mehr Bewerberinnen und Bewerber mit gleicher Rangfolge als verfügbare Plätze übrig, entscheidet entweder innerhalb dieser Bewerbergruppe das Los oder die Schulleiterin oder der Schulleiter oder von ihr oder ihm beauftragte Lehrkräfte führen mit diesen Schülerinnen und Schülern ein ergänzendes standardisiertes Auswahlgespräch durch, das schriftlich zu dokumentieren ist.(6) Legt eine Schule keine oder nicht rechtzeitig Aufnahmekriterien fest oder werden diese nicht rechtzeitig genehmigt, so werden die nach Aufnahmekriterien zu vergebenden verfügbaren Plätze nach der Durchschnittsnote der Förderprognose vergeben. Abweichend von Satz 1 ist bei der Aufnahme in die Gemeinschaftsschule das Losverfahren anzuwenden.(7) Bei der Vergabe der restlichen verfügbaren Plätze im Umfang von 30 Prozent im Rahmen des Loskontingents an den Integrierten Sekundarschulen und den Gymnasien werden Geschwisterkinder vorrangig aufgenommen, die im Rahmen der Verfahren nach Absatz 2 und 3 nicht aufgenommen wurden. Das Losverfahren ist unter Beteiligung der Schulbehörde in Verantwortung der Schulleiterin oder des Schulleiters durchzuführen und zu dokumentieren. Die Mitglieder der Schulkonferenz können als Beobachter anwesend sein.(8) Für die Durchführung der Verfahren nach Absatz 3, 4 und 7 setzt die Schulaufsichtsbehörde einen verbindlichen Zeitrahmen fest.(9) Entsteht durch die Anmeldungen der nicht gemäß ihrem Erstwunsch aufgenommenen Schülerinnen und Schüler an einer Zweitwunschschule eine Übernachfrage, werden die nach Berücksichtigung der Erstwünsche frei gebliebenen Plätze vorrangig an Schülerinnen und Schüler vergeben, die im Bezirk der Zweitwunschschule wohnen, danach an diejenigen, deren Wohnort in einem anderen Bezirk liegt. Entsteht in der jeweiligen Bewerbergruppe eine Übernachfrage, werden die Plätze nach der Rangfolge der Durchschnittsnote der Förderprognose vergeben. Abweichend von Satz 2 ist bei der Aufnahme in die Gemeinschaftsschule das Losverfahren anzuwenden. Wenn auch in der als Zweitwunsch benannten Schule keine Aufnahme möglich ist, gilt Satz 1 entsprechend für die Prüfung der Aufnahme gemäß Drittwunsch. Für den Übergang in die Jahrgangsstufe 5 werden bei der Auswahlentscheidung bei Übernachfrage an der Zweit- und Drittwunschschule die jeweiligen schulspezifischen Kriterien zugrunde gelegt.(10) Überschreitet die Zahl der Anmeldungen für einen in der Jahrgangsstufe 5 beginnenden altsprachlichen Bildungsgang die Aufnahmekapazität, richtet sich die Aufnahme nach folgenden Kriterien in abgestufter Reihenfolge:1. Wahl der zweiten Fremdsprache Latein und des für den altsprachlichen Bildungsgang der jeweiligen Schule verbindlichen Wahlpflichtangebots,2. Empfehlung für die Schulart Gymnasium in der Förderprognose,3. die aus den Fächern Deutsch, Fremdsprache, Mathematik und Sachunterricht gebildete Notensumme des letzten Halbjahreszeugnisses.Bleiben nach Anwendung der Kriterien mehr Bewerberinnen und Bewerber als verfügbare Plätze übrig, entscheidet unter ihnen das Los.
Schulartwechsel nach nicht bestandener Probezeit
§ 8 Schulartwechsel nach nicht bestandener Probezeit(1) Wer die Probezeit nicht bestanden hat, wechselt vom Gymnasium zur Integrierten Sekundarschule oder zur Gemeinschaftsschule. Schülerinnen und Schüler, die wegen Nichtbestehens der Probezeit einen in der Jahrgangsstufe 5 beginnenden Bildungsgang verlassen müssen, sind wieder bei der zuvor besuchten Schule anzumelden.(2) Die Erziehungsberechtigten sind von der bisher besuchten Schule bei der Wahl der nunmehr zu besuchenden Schule zu beraten; bei Bedarf vermittelt die für den Wohnort der Schülerin oder des Schülers zuständige Schulbehörde eine entsprechende Schule.
Rahmenlehrplan, Stundentafeln, zusätzlicher Unterricht
§ 10 Rahmenlehrplan, Stundentafeln, zusätzlicher Unterricht(1) Inhalt und Anforderungen sowie der Umfang des für alle Schülerinnen und Schüler verbindlichen Unterrichts werden durch den Rahmenlehrplan sowie die Stundentafeln (Anlagen 1 bis 3) bestimmt. Im schulinternen Curriculum werden diese unter Berücksichtigung der fakultativen Inhalte schulspezifisch ausgestaltet.(2) Der Umfang des Unterrichts richtet sich nach den Festlegungen des Jahres- und Wochenstundenrahmens der jeweiligen Stundentafel. Die Schulkonferenz kann auf Vorschlag der Gesamtkonferenz mit den in den Stundentafeln ausgewiesenen Profilstunden Schwerpunkte bilden, indem die Fächer und Lernbereiche des Pflicht- und Wahlpflichtunterrichts unter Berücksichtigung der Querschnittsaufgaben im Sinne der übergreifenden Bildungs- und Erziehungsaufgaben auch lerngruppenbezogen in ihrem Stundenumfang verstärkt oder zusätzlich angeboten werden. Im Rahmen des Schulprogramms kann eine Erweiterung des Gesamtstundenumfangs genehmigt werden, sofern die dafür erforderlichen personellen und organisatorischen Möglichkeiten bestehen.(3) Aufgabengebiete gemäß § 12 Absatz 4 des Schulgesetzes können nach Maßgabe des Rahmenlehrplans mit einem Umfang von bis zu 30 Jahreswochenstunden epochal unterrichtet werden.(4) Im Ganztagsbetrieb oder im Rahmen der organisatorischen und personellen Möglichkeiten an Schulen ohne Ganztagsbetrieb kann zusätzlicher Unterricht zur Leistungsförderung angeboten werden (Förderunterricht). Eine Leistungsbewertung erfolgt nicht.(5) Schulen können in eigener Verantwortung herkunftssprachlichen Ergänzungsunterricht anbieten, sofern dafür die erforderlichen personellen, sächlichen und schulorganisatorischen Voraussetzungen gegeben sind. Sofern diplomatische Vertretungen der Heimatländer der ausländischen Kinder und Jugendlichen zusätzlich muttersprachlichen und landeskundlichen Ergänzungsunterricht in der Schule erteilen, ist er mit dem Stundenplan der Schülerinnen und Schüler und dem Ganztagskonzept der Schule zu koordinieren. Sowohl der durch die Schulen als auch der durch diplomatische Vertretungen durchgeführte Ergänzungsunterricht ist außerhalb der Zeiten für den Regelunterricht sowie den Religions- und Weltanschauungsunterricht durchzuführen; er unterliegt der Schulaufsicht.
Altsprachlicher Bildungsgang, bilingualer Unterricht
§ 12 Altsprachlicher Bildungsgang, bilingualer Unterricht(1) Altsprachliche Bildungsgänge können mit Zustimmung der Schulaufsichtsbehörde an der Integrierten Sekundarschule und am Gymnasium ab Jahrgangsstufe 5 im Rahmen einer entsprechenden konzeptionellen Festlegung im Schulprogramm eingerichtet werden. Im altsprachlichen Bildungsgang beginnt der Unterricht in der zweiten Fremdsprache Latein in der Jahrgangsstufe 5; Englisch wird als erste Fremdsprache fortgesetzt. Anstelle des Wahlpflichtunterrichts (§ 11 Absatz 3) wird Altgriechisch verpflichtend als dritte Fremdsprache unterrichtet. Die dritte Fremdsprache beginnt nach Entscheidung der Schulkonferenz auf Vorschlag der Gesamtkonferenz frühestens ab Jahrgangsstufe 7 und spätestens ab Jahrgangsstufe 9. Für die altsprachlichen Bildungsgänge gelten die Stundentafeln der Anlage 3. Für den Erwerb des Latinums am Ende der Jahrgangsstufe 10 gilt § 12 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung über die gymnasiale Oberstufe.(2) Bilingualer Unterricht kann an Integrierten Sekundarschulen, Gemeinschaftsschulen und Gymnasien angeboten werden. Jede erste Fremdsprache und jede ab Jahrgangsstufe 7 angebotene moderne zweite Fremdsprache kann für bilinguale Angebote eingesetzt werden. Im bilingualen Unterricht wird die hierfür vorgesehene Fremdsprache (Zielfremdsprache) in verstärktem Umfang erteilt. Zusätzlich wird der Unterricht in einem bis drei Sachfächern mindestens für die Dauer eines Schulhalbjahres im Verlauf der Sekundarstufe I in der Zielfremdsprache durchgeführt. Näheres wird durch Verwaltungsvorschriften geregelt.
Unterrichtsorganisation
§ 13 Unterrichtsorganisation(1) Der Unterricht kann in Klassen, Kursen oder Lerngruppen erteilt werden. Soweit sich die Zusammensetzung der Klassen nicht durch die im Schulprogramm festgelegte Profilierung oder am Gymnasium durch die Wahl der zweiten Fremdsprache ergibt, ist eine heterogene Zusammensetzung anzustreben; eine Differenzierung nach der Herkunft ist nicht zulässig.(2) Die in den Stundentafeln ausgewiesenen Unterrichtsstunden sind auf der Grundlage von jeweils 45 Minuten berechnet. Sie können von der Schulkonferenz auf Vorschlag der Gesamtkonferenz jeweils für die Dauer eines Schuljahres verkürzt oder verlängert werden, sofern das zusätzliche Stundenvolumen zur Verstärkung des Pflicht- und Wahlpflichtunterrichts, für fächerverbindenden und fachübergreifenden Unterricht, Aufgabengebiete und Förderunterricht (§ 10 Absatz 4) eingesetzt wird; dabei darf der in den Stundentafeln auf der Grundlage von 45 Minuten angegebene Mindestumfang pro Fach nicht unterschritten werden. Die zusätzlichen Stunden können in Modulen zusammengefasst werden, die sich in der Regel über ein Viertel- oder Halbjahr erstrecken.(3) Jahrgangsstufenübergreifender Unterricht kann eingerichtet werden. Er umfasst jeweils die Doppeljahrgangsstufen 7/8 und 9/10 und kann an der Integrierten Sekundarschule und der Gemeinschaftsschule auf Beschluss der Schulkonferenz die Jahrgangsstufen 7 bis 10 umfassen. Über den jahrgangsstufenübergreifenden Unterricht entscheidet die jeweilige Fachkonferenz im Rahmen von Vorgaben der Gesamtkonferenz.
Ganztagsbetrieb
§ 14 Ganztagsbetrieb(1) Der Ganztagsbetrieb der Integrierten Sekundarschule, der Gemeinschaftsschule und des Gymnasiums bildet eine pädagogische Einheit und umfasst neben dem Unterricht Angebote der individuellen Förderung sowie die außerunterrichtliche Betreuung einschließlich der vorgesehenen Essenszeiten. Der Ganztagsbetrieb wird in gebundener, in offener oder in teilweise gebundener Form organisiert und in jeder dieser Formen an vier Tagen der Woche mit täglich acht Zeitstunden bis in der Regel 16 Uhr durchgeführt. Für die drei Formen gelten im Einzelnen folgende Bedingungen:1. Bei der gebundenen Form umfasst der Ganztagsbetrieb neben dem Unterricht verpflichtende Angebote für die Schülerinnen und Schüler aller Züge in dem in Satz 2 festgelegten Zeitrahmen.2. Bei der offenen Form des Ganztagsbetriebs wird der Unterricht in dem in Satz 2 festgelegten Zeitrahmen durch zusätzliche Angebote ergänzt, an denen die Schülerinnen und Schüler freiwillig teilnehmen können.3. Bei der teilweise gebundenen Form kann der gebundene Teil des Ganztagsbetriebs beschränkt werden auf einzelne Jahrgangsstufen oder Züge und für die Schülerinnen und Schüler aller Züge weniger als vier Tage umfassen; dabei ist jeweils der verbleibende Teil in offener Form zu organisieren.(2) Die individuelle Förderung im Ganztagsbetrieb umfasst insbesondere Schülerarbeitsstunden, Förderunterricht gemäß § 10 Absatz 4, Maßnahmen der Berufsorientierung sowie Arbeitsgemeinschaften. Die Teilnahme an Schülerarbeitsstunden und Maßnahmen der Berufsorientierung ist verpflichtend.(3) Die Schulkonferenz entscheidet im Rahmen des Schulprogramms und der personellen und finanziellen Möglichkeiten auf Vorschlag der Gesamtkonferenz und der jeweiligen Fachkonferenzen über das jeweilige pädagogische und organisatorische Konzept des Ganztagsbetriebes. Sie legt dabei auch fest, in welchem Umfang die Teilnahme an Förder- und Betreuungsangeboten über den in Absatz 2 dargestellten Rahmen hinaus verpflichtend ist.
Grundsätze des Nachteilsausgleichs und des Notenschutzes
§ 15 Grundsätze des Nachteilsausgleichs und des Notenschutzes(1) Die Gewährung von Nachteilsausgleich gemäß § 58 Absatz 8 des Schulgesetzes muss zur Herstellung von Chancengleichheit individuell erforderlich, angemessen und geeignet sein.(2) Über Art und Umfang des Nachteilsausgleichs entscheidet, sofern nicht abweichend geregelt, die Schulleiterin oder der Schulleiter auf Grundlage der Empfehlungen der Klassenkonferenz. Die Entscheidung ist zum Schülerbogen der Schülerin oder des Schülers zu nehmen. Zeugnisse dürfen keinen Hinweis auf einen Nachteilsausgleich enthalten.(3) Als Nachteilsausgleich kommen insbesondere in Betracht:1. Verlängerung der Bearbeitungszeit um bis zu 25 Prozent,2. Zulassung spezieller Arbeitsmittel,3. Einsatz methodisch-didaktischer Hilfen einschließlich optischer Strukturierungshilfen.Darüber hinaus können im Unterricht Regelungen zum individuellen Arbeitsablauf getroffen werden. Das fachliche Anforderungsniveau bleibt unberührt.(4) Die Gewährung von Notenschutz nach § 58 Absatz 9 des Schulgesetzes ist, sofern kein sonderpädagogischer Förderbedarf besteht, ausschließlich im Rahmen von § 16 Absatz 6 zulässig. Art und Umfang des Notenschutzes werden für den betreffenden Bewertungszeitraum auf dem Zeugnis vermerkt.(5) Bei Nachteilsausgleich auf Grund eines sonderpädagogischen Förderbedarfs oder einer vergleichbaren Beeinträchtigung und bei Notenschutz auf Grund eines sonderpädagogischen Förderbedarfs gelten die §§ 38 und 39 der Sonderpädagogikverordnung.
Nachteilsausgleich und Notenschutz bei Schwierigkeiten im Lesen und Rechtschreiben
§ 16 Nachteilsausgleich und Notenschutz bei Schwierigkeiten im Lesen und Rechtschreiben(1) Haben Schülerinnen und Schüler besondere Schwierigkeiten beim Erlernen und beim Gebrauch der Schriftsprache und beim Lesen, die nicht ursächlich auf zu geringe Kenntnisse der deutschen Sprache oder festgestellten oder vermuteten sonderpädagogischen Förderbedarf in den Förderschwerpunkten „Lernen“ oder „Geistige Entwicklung“ zurückzuführen sind, erheblich vom übrigen Leistungsvermögen abweichen und durch allgemeine Förderung nicht behoben werden können, liegen Lese- und Rechtschreibschwierigkeiten vor. Soweit Lese- und Rechtschreibschwierigkeiten gemäß Satz 1 trotz kontinuierlicher angemessener Förderung über einen längeren Zeitraum bestehen bleiben und nicht auf mangelnde Leistungsbereitschaft zurückzuführen sind, liegt eine lang andauernde erhebliche Beeinträchtigung im Lesen und im Rechtschreiben im Sinne von § 58 Absatz 8 des Schulgesetzes vor (stark ausgeprägte Lese- und Rechtschreibschwierigkeiten).(2) Nachteilsausgleich gemäß § 58 Absatz 8 des Schulgesetzes und Notenschutz gemäß § 58 Absatz 9 des Schulgesetzes werden nur bei stark ausgeprägten Lese- und Rechtschreibschwierigkeiten gewährt.(3) Jede weiterführende Schule benennt eine im Umgang mit Lese- und Rechtschreibschwierigkeiten speziell geschulte Lehrkraft (LRS-Lehrkraft), die das Verfahren zur Umsetzung der besonderen Förderung bei Lese- und Rechtschreibschwierigkeiten koordiniert und alle Lehrkräfte bei dem Umgang mit den Lese- und Rechtschreibschwierigkeiten sowie bei der Aufstellung von Förderplänen unterstützt. Sofern Schülerinnen und Schüler trotz Maßnahmen lernprozessbegleitender Diagnostik, allgemeiner Förderung und zusätzlichem Förderunterricht in ihrer Lese- und Schreibentwicklung deutlich hinter den Anforderungen des Regelunterrichts zurückbleiben, prüft die Schule entsprechend den Vorgaben der Schulaufsichtsbehörde, ob und in welcher Ausprägung eine Lese- und Rechtschreibschwierigkeit vorliegt. Soweit anschließend noch Beratungsbedarf besteht, kann diese Lehrkraft eine zusätzliche Diagnostik und Beratung durch das Schulpsychologische und Inklusionspädagogische Beratungs- und Unterstützungszentrum (im Folgenden SIBUZ) veranlassen. Beim Wechsel in die gymnasiale Oberstufe oder in die beruflichen Schulen werden die für die weitere Förderung erforderlichen Unterlagen zu den durchgeführten Fördermaßnahmen der aufnehmenden Schule mit dem Schülerbogen übermittelt.(4) Eine stark ausgeprägte Lese- und Rechtschreibschwierigkeit wird durch das SIBUZ entsprechend den Vorgaben der Schulaufsichtsbehörde in der Regel spätestens in der Jahrgangsstufe 8 festgestellt.(5) Über die Maßnahmen des Nachteilsausgleichs entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter auf der Grundlage des Lernentwicklungsberichts, der Empfehlungen der Klassenkonferenz und des SIBUZ. Die Klassenkonferenz berät mindestens einmal im Schuljahr über die Maßnahmen des Nachteilsausgleichs.(6) Bei stark ausgeprägten Schwierigkeiten im Lesen oder im Rechtschreiben oder im Lesen und Rechtsschreiben entscheidet auf Antrag der Erziehungsberechtigten die Schulleiterin oder der Schulleiter auf der Grundlage des Lernentwicklungsberichts, der Empfehlungen der Klassenkonferenz und des SIBUZ, ob und in welchen Fächern die Bewertungen der Lesefertigkeit oder der Rechtschreibleistung oder der Lesefertigkeit und der Rechtsschreibleistung bei der Bewertung für die Dauer von jeweils einem Schuljahr unberücksichtigt bleiben (Notenschutz). Die Verpflichtung alle Fächer zu bewerten bleibt unberührt. Wird dem Antrag auf Notenschutz entsprochen, informiert die Schule regelmäßig in schriftlicher Form die Schülerin oder den Schüler und die Erziehungsberechtigten über den individuellen Leistungsstand.
Förderung für Schülerinnen und Schüler nichtdeutscher Herkunftssprache
§ 17 Förderung für Schülerinnen und Schüler nichtdeutscher Herkunftssprache(1) Schülerinnen und Schüler nichtdeutscher Herkunftssprache sind ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit Kinder und Jugendliche, deren Kommunikationssprache innerhalb der Familie nicht Deutsch ist.(2) Bei Schülerinnen und Schülern nichtdeutscher Herkunftssprache, die bisher keine deutsche Schule besucht haben und erkennen lassen, dass sie dem Unterricht nicht oder nur unzureichend folgen können, wird bei der Aufnahme gemäß § 15 Absatz 2 Satz 2 des Schulgesetzes der Umfang der deutschen Sprachkenntnisse festgestellt. Zur Ermittlung des Sprachstandes werden mündliche und schriftliche Verfahren angewendet, die im Rahmen des schuleigenen Förderkonzepts festgelegt werden. Die Schulaufsichtsbehörde entscheidet auf der Grundlage des Ergebnisses der Sprachstandsfeststellung, ob die Förderung in einer Regelklasse gemäß Absatz 3 oder zunächst in einer besonderen Lerngruppe gemäß Absatz 4 erfolgt; sofern die Regelklasse besucht werden soll, werden gleichzeitig die Entscheidungen gemäß § 9 Absatz 1 getroffen. Das Ergebnis der Sprachstandsfeststellung und die sich daraus ergebende Art der Förderung wird den Erziehungsberechtigten von der Schulleiterin oder dem Schulleiter schriftlich mitgeteilt und erläutert.(3) In Regelklassen erfolgt die Förderung im Rahmen der organisatorischen und personellen Möglichkeiten der Schule nach einem schuleigenen Förderkonzept grundsätzlich integrativ im Unterricht aller Fächer. Bei entsprechendem Bedarf können zusätzliche Fördermaßnahmen durchgeführt werden, über deren Form und Umfang die Schule entscheidet. Die Teilnahme an zusätzlichen Sprachfördermaßnahmen ist für Schülerinnen und Schüler mit festgestelltem Bedarf verbindlich.(4) Schülerinnen und Schüler nichtdeutscher Herkunftssprache, die in einer Regelklasse nicht ausreichend gefördert werden können, werden in besonderen Lerngruppen unterrichtet. Besondere Lerngruppen können auch schul- und jahrgangsstufenübergreifend eingerichtet werden. Sie dienen vor allem dem intensiven Erwerb von Deutsch als Unterrichtssprache mit dem Ziel, den Wechsel in eine Regelklasse zum frühestmöglichen Zeitpunkt vorzubereiten. Zeugnisse werden in diesen Lerngruppen durch Lernstandsberichte ersetzt. Ein Lernstandsbericht ist auch bei einem Wechsel der Lerngruppe auszustellen. Der Besuch einer besonderen Lerngruppe wird nicht auf die Höchstverweildauer gemäß § 26 angerechnet. Über die zu besuchende Schulart und Jahrgangsstufe nach Verlassen der besonderen Lerngruppe entscheidet die Schulaufsichtsbehörde auf Vorschlag der Klassenkonferenz.(5) Sofern bei Schülerinnen und Schülern nichtdeutscher Herkunftssprache nach dem Übergang aus der Grundschule in die Sekundarstufe I noch Mängel in der deutschen Sprache festgestellt werden, die eine erfolgreiche Mitarbeit im Unterricht nicht erwarten lassen, entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter, welche Fördermaßnahmen nach Absatz 3 in Frage kommen oder ob eine in der Grundschule begonnene Förderung in besonderen Lerngruppen fortgesetzt werden muss. Zuvor ist der Sprachstand gemäß Absatz 2 festzustellen.(6) Die Erziehungsberechtigten von Schülerinnen und Schülern nichtdeutscher Herkunftssprache können innerhalb des ersten Schulhalbjahres nach ausschließlicher Aufnahme in eine Regelklasse der Sekundarstufe I am Gymnasium bei der Schulaufsichtsbehörde die Befreiung von der Teilnahme am Unterricht in einer zweiten Fremdsprache beantragen. Die Befreiung wird erteilt, wenn den Schülerinnen und Schülern auf Grund mangelhafter Deutschkenntnisse das Erlernen einer weiteren Fremdsprache nicht zugemutet werden kann und sie Kenntnisse in ihrer Herkunftssprache oder einer Amtssprache ihres Herkunftslandes nachweisen, die mindestens der Niveaustufe B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens entsprechen. Dieser Nachweis ist durch eine Prüfung in der Herkunftssprache oder einer Amtssprache ihres Herkunftslandes oder durch die Vorlage von Dokumenten, insbesondere Zeugnissen über die erfolgreiche Teilnahme am Unterricht in dieser Sprache zu erbringen. Eine Prüfung kann nur erfolgen, wenn entsprechend ausgebildete und geeignete Prüferinnen und Prüfer für eine Leistungsüberprüfung zur Verfügung stehen; sie findet in der Verantwortung der Schulaufsichtsbehörde unverzüglich nach Antragstellung, spätestens aber am Ende der Jahrgangsstufe 10 statt. Die Prüfung besteht aus einer zwei Unterrichtsstunden dauernden schriftlichen Arbeit und einer ergänzenden, 15 Minuten dauernden mündlichen Prüfung. Sofern durch die Prüfung oder die Vorlage von Dokumenten nach Satz 3 hinreichende Sprachkenntnisse belegt werden, wird auf dem Abgangs- oder Abschlusszeugnis ausgewiesen, dass die Schülerin oder der Schüler in der zu bezeichnenden Herkunfts- oder Amtssprache des Herkunftslandes Leistungen erbracht hat, die der durchgängigen Teilnahme am Unterricht in einer zweiten Fremdsprache ab Jahrgangsstufe 7 entsprechen. Eine Note wird nicht erteilt.(7) Auf den Zeugnissen wird die Teilnahme an besonderen Lerngruppen und Fördermaßnahmen gemäß Absatz 3 vermerkt.(8) Schülerinnen und Schüler ohne ausreichende Deutschkenntnisse, die seit längstens zwei Jahren ausschließlich eine deutschsprachige Regelklasse besuchen, können einen Nachteilsausgleich erhalten, um ihre nicht ausreichenden Deutschkenntnisse auszugleichen. Als Nachteilsausgleiche kommen insbesondere in Betracht1. die Verlängerung der Bearbeitungszeit bei schriftlichen Arbeiten,2. das Ersetzen von Klassenarbeiten durch andere, den Anforderungen des Rahmenlehrplans entsprechende Aufgaben mit angemessenen schriftlichen Anteilen, wobei jedoch mindestens eine Klassenarbeit je Fach zu schreiben ist, sowie3. das Bereitstellen oder Zulassen eines zweisprachigen Wörterbuches Herkunftssprache - Deutsch/Deutsch - Herkunftssprache.(9) Bei der Bewertung der Leistungen der in Absatz 8 Satz 1 genannten Schülerinnen und Schüler ist das eingeschränkte sprachliche Verständnis zu berücksichtigen. Jedes während dieses Zeitraums erteilte Zeugnis enthält erläuternde Aussagen über die Entwicklung der Ausdrucks- und Verständigungsfähigkeit der Schülerin oder des Schülers in der deutschen Sprache. An der Integrierten Sekundarschule und an der Gemeinschaftsschule kann die Schulleiterin oder der Schulleiter auf Vorschlag der Klassenkonferenz innerhalb dieses Zeitraums entscheiden, dass die Beurteilung in einzelnen oder allen Fächern anstelle von Noten durch schriftliche Informationen zur Lern- und Leistungsentwicklung erfolgt (verbale Beurteilung); dies gilt nicht für das zweite Schulhalbjahr der Jahrgangsstufe 9, für die Jahrgangsstufe 10 sowie für Abgangszeugnisse. Die verbale Beurteilung trifft Aussagen zur Lernentwicklung, zum vergleichbaren Leistungsstand in allen Fächern und zu Stärken und Fördernotwendigkeiten. Beobachtungen und Bewertungen sind den Schülerinnen und Schülern zu erläutern.(10) Bei den in Absatz 8 Satz 1 genannten Schülerinnen und Schülern kann bei der Berechnung des Durchschnittswerts für den Erwerb der Berufsbildungsreife nach § 32 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 die Note in der ersten Fremdsprache unberücksichtigt bleiben, sofern sie weniger als zwei Jahre in dieser Fremdsprache unterrichtet wurden.(11) Über Art und Umfang des individuellen Nachteilsausgleichs entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter auf Vorschlag der Klassenkonferenz. Maßnahmen zum Nachteilsausgleich werden in der Regel für ein Schulhalbjahr gewährt und sind stetig an die Entwicklung der Deutschkenntnisse der Schülerin oder des Schülers anzupassen.
Leistungsbeurteilung
§ 20 Leistungsbeurteilung(1) Die von den Schülerinnen und Schülern zu erbringenden Leistungen werden mit Noten bewertet. An der Integrierten Sekundarschule und der Gemeinschaftsschule wird mit Noten und Punkten bewertet oder auf Beschluss gemäß § 58 Absatz 4 Satz 6 des Schulgesetzes durch schriftliche Informationen beurteilt. Die Beurteilung durch schriftliche Informationen auf einem Zeugnis muss eine Übertragung in Noten jederzeit ermöglichen. Für die Umrechnung der Punkte in Noten an der Integrierten Sekundarschule und an der Gemeinschaftsschule gilt die Tabelle der Anlage 5. Wird mit Noten bewertet, ist die in § 58 Absatz 3 des Schulgesetzes festgesetzte Skala anzuwenden. Sofern Teilnoten in einzelnen Fächern ausgewiesen werden, können mündliche und sonstige Leistungen zu einem allgemeinen Teil zusammengefasst werden.(2) Außerhalb der Beurteilung auf Zeugnissen dürfen Noten mit Tendenzen versehen oder durch andere Zusätze präzisiert und erläutert werden. Zeugnisnoten oder Punktwerte können unter „Bemerkungen“ erläutert werden, dabei kann insbesondere auf Lernfortschritte hingewiesen werden. Die Noten oder Punktwerte sind den Schülerinnen und Schülern und deren Erziehungsberechtigten auf deren Wunsch zu erläutern und zu begründen.(3) Sofern Leistungen nicht erbracht werden, erfolgt die Entscheidung, ob die nicht erbrachte Leistung mit „ungenügend“ bewertet wird oder ohne Bewertung (o.B.) bleibt (§ 58 Absatz 3 des Schulgesetzes) nach den folgenden Maßgaben. Leistungen, die in den Jahrgangsstufen 9 und 10 aus selbst zu vertretenden Gründen nicht erbracht werden, sind immer mit der Note „ungenügend“ zu bewerten. Von Schülerinnen und Schülern zu vertretende Gründe sind insbesondere Leistungsverweigerung, grober Täuschungsversuch oder Unleserlichkeit einer schriftlichen Leistung. Als Leistungsverweigerung gilt auch das unentschuldigte Fehlen, wenn zuvor zur Leistungserbringung aufgefordert wurde oder durch den Umfang des unentschuldigten Fehlens keine kontinuierliche Leistungsbeurteilung möglich ist. Die Erziehungsberechtigten sind bei Leistungsverweigerung oder grobem Täuschungsversuch zu informieren.(4) Eine Zeugnisnote wird gebildet oder eine schriftliche Information formuliert, wenn eine Schülerin oder ein Schüler je Schulhalbjahr mindestens sechs Wochen kontinuierlich oder insgesamt mindestens acht Wochen am Unterricht teilgenommen hat; Ferienzeiten bleiben unberührt. In Fächern, in denen Klassenarbeiten geschrieben werden, gehen sämtliche schriftlichen Leistungen etwa zur Hälfte in die Zeugnisnote ein. Es werden für alle Fächer auch dann gesonderte Noten gebildet, wenn sie in Lernbereichen mit anderen Fächern zusammengefasst werden und für den Lernbereich eine gemeinsame Note gebildet wird. Weitere Grundsätze der Leistungsbeurteilung beschließt die Gesamtkonferenz auf Vorschlag der Fachkonferenzen.(5) Zeugnisnoten werden im ersten Halbjahr einer Jahrgangsstufe auf Grund der Leistungen dieses Schulhalbjahres festgesetzt. Im zweiten Schulhalbjahr werden der Zeugnisnote die Leistungen des gesamten Schuljahres unter besonderer Berücksichtigung der Lern-, Leistungs- und Kompetenzentwicklung zugrunde gelegt (Jahrgangsnote). Eine Jahrgangsnote kann auf Grund einer Entscheidung der Klassenkonferenz in Härtefällen auch gebildet werden, wenn aus von der Schülerin oder dem Schüler nicht zu vertretenden Gründen im ersten Halbjahr der Jahrgangsstufe keine Zeugnisnote gebildet werden konnte.(6) Für die Bildung der Zeugnisnoten bei Unterricht in fachleistungsdifferenzierten Kursen (§ 27) gelten folgende Besonderheiten:1. Sofern der Unterricht wegen Kurswechsels im ersten und zweiten Halbjahr auf unterschiedlichen Anforderungsniveaus erteilt wurde, werden die Bewertungen des ersten Halbjahres auf das Anforderungsniveau des zweiten Halbjahres umgerechnet und aus den Einzelbewertungen beider Halbjahre wird eine Jahrgangsnote gebildet.2. Am Ende der Jahrgangsstufe 9 ist zusätzlich für das zweite Halbjahr eine Halbjahresnote zu bilden, die als Grundlage für den Kurswechsel in ein anderes Anforderungsniveau gilt.(7) Die Zeugnisnote wird von der Lehrkraft festgesetzt, die die Schülerin oder den Schüler im Beurteilungszeitraum zuletzt unterrichtet hat. Wird der Unterricht in einem Fach oder Lernbereich von mehr als einer Lehrkraft erteilt, soll die Note gemeinsam festgelegt werden; im Konfliktfall entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter. Für Leistungen im Praxislernen (§ 29 Absatz 3), die nicht in der eigenen Schule erbracht werden, gibt die Praxisstelle einen Vorschlag ab; die endgültige Note setzt die für das Fach verantwortliche Lehrkraft fest.(8) Leistungen werden gemäß § 58 Absatz 3 des Schulgesetzes und nach den im Rahmenlehrplan formulierten allgemeinen und fachlichen Standards und Kompetenzerwartungen bewertet.
Zeugnisse
§ 21 Zeugnisse(1) Für Zeugnisse sind die von der Schulaufsichtsbehörde festgelegten Muster zu verwenden. Zeugnisse werden zum Ende jedes Schulhalbjahres erteilt; in besonderen Organisationsformen des Dualen Lernens (§ 29 Absatz 3) kann in den Jahrgangsstufen 9 und 10 ausschließlich ein Jahrgangszeugnis erteilt werden, sofern keine Zulassungsentscheidung gemäß § 33 Absatz 3 getroffen werden muss. Auf den Zeugnissen der Integrierten Sekundarschule und der Gemeinschaftsschule wird am Ende der Jahrgangsstufe 9 und des ersten Halbjahres der Jahrgangsstufe 10 vermerkt, welchen Abschluss die Schülerin oder der Schüler bei gleichbleibendem Leistungsstand voraussichtlich jeweils erreichen wird.(2) Wer an der Integrierten Sekundarschule oder der Gemeinschaftsschule am Ende der Jahrgangsstufe 10 den für die Berufsbildungsreife erforderlichen Leistungsstand erreicht hat, erhält das Zeugnis über die Berufsbildungsreife (Abschlusszeugnis). Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Integrierte Sekundarschule oder die Gemeinschaftsschule am Ende der Jahrgangsstufe 9 verlassen wird und der erforderliche Leistungsstand zu diesem Zeitpunkt erreicht wurde.(3) Schülerinnen und Schüler, die die erweiterte Berufsbildungsreife oder den mittleren Schulabschluss erworben haben, erhalten das Zeugnis über den jeweils erreichten Abschluss (Prüfungszeugnis); sofern gleichzeitig die Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe erworben wurde, ist dies auf dem Zeugnis über den mittleren Schulabschluss zu vermerken.(4) Wer ohne Erreichen eines am Ende der besuchten Jahrgangsstufe vorgesehenen Abschlusses einen Bildungsgang verlässt oder auf eine Schule außerhalb Berlins wechselt, erhält ein Abgangszeugnis, auf dem ein im Verlauf des Bildungsganges erworbener Abschluss oder dessen Gleichwertigkeit vermerkt wird. Satz 1 gilt nicht bei einem Schul- oder Schulartwechsel innerhalb des Landes Berlin. Findet der Wechsel innerhalb Berlins im Laufe eines Schulhalbjahres statt und sind seit der letzten Zeugniserstellung mindestens sechs Unterrichtswochen vergangen, werden die Noten in den Schülerbogen eingetragen.(5) Sofern am Ende der Jahrgangsstufe 10 bereits Kenntnisse im Umfang des Latinums gemäß § 12 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung über die gymnasiale Oberstufe vom 18. April 2007 (GVBl. S. 156), die zuletzt durch Artikel II der Verordnung vom 22. Juli 2013 (GVBl. S. 359) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, erworben wurden, wird ein entsprechender Vermerk auf dem Zeugnis angebracht. Auf Abschluss- und Abgangszeugnissen der Jahrgangsstufe 10 wird das Erreichen der jeweiligen in Anlage 6 genannten Niveaustufe des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens in der ersten Fremdsprache und einer in den Jahrgangsstufen 7 bis 10 unterrichteten zweiten Fremdsprache ausgewiesen, sofern die jeweilige Jahrgangsnote am Ende der Jahrgangsstufe 10 mindestens ausreichend lautet. Für weitere Fremdsprachen kann die Niveaustufe auf Antrag ausgewiesen werden. Ist eine Fremdsprache nicht mit mindestens ausreichend bewertet worden, richtet sich die auszuweisende Niveaustufe nach dem Referenzniveau der Jahrgangsstufe, in der der Schülerin oder dem Schüler letztmalig ausreichende Leistungen bescheinigt wurden.(6) Verlassen Schülerinnen oder Schüler am Ende ihres zehnten Schulbesuchsjahres die weiterführende allgemein bildende Schule ohne einen Abschluss, erhält das Abgangszeugnis den Vermerk, dass die allgemeine Schulpflicht erfüllt ist.(7) Wer die Nachprüfung bestanden hat und den Bildungsgang fortsetzt, erhält eine Nachversetzungsbescheinigung. Ein bereits erteiltes Abgangszeugnis wird durch ein Halbjahres- oder Abschlusszeugnis ersetzt, das die in dem Fach der Nachprüfung neu erreichte Note und gegebenenfalls Punktzahl ausweist.(8) Sofern das Arbeits- und Sozialverhalten von Schülerinnen und Schülern beurteilt wird (§ 58 Absatz 7 des Schulgesetzes), ist eines der von der Schulaufsichtsbehörde vorgegebenen oder genehmigten Muster zu verwenden und als Beiblatt, getrennt vom Zeugnis, auszugeben. Aussagen werden in der Regel zu den Merkmalen Lern- und Leistungsbereitschaft, Zuverlässigkeit, Selbstständigkeit, Verantwortungsbereitschaft und Teamfähigkeit getroffen; über Aussagen zu weiteren Merkmalen entscheidet die Gesamtkonferenz.(9) Als Ergänzung zu Zeugnissen können besondere in der Schule, an beruflichen Schulen oder bei außerschulischen Kooperationspartnern erworbene Kompetenzen auf einem von der Schulaufsichtsbehörde genehmigten Zertifikat ausgewiesen werden.(10) Das Nähere über Zeugnisse und ergänzende Zertifikate sowie die Beurteilung des Arbeits- und Sozialverhaltens wird durch Verwaltungsvorschriften geregelt.
Freiwillige Wiederholung, Rücktritt, Überspringen
§ 22 Freiwillige Wiederholung, Rücktritt, Überspringen(1) Einem Antrag der Erziehungsberechtigten auf freiwillige Wiederholung einer bereits absolvierten Jahrgangsstufe oder Rücktritt in die vorhergegangene Jahrgangsstufe (§ 59 Absatz 4 des Schulgesetzes) kann der Jahrgangsausschuss oder die Klassenkonferenz insbesondere dann entsprechen, wenn eine Stabilisierung oder Verbesserung des Leistungsstandes für die erfolgreiche Mitarbeit der Schülerin oder des Schülers notwendig erscheint. Am Gymnasium wird am Ende des Wiederholungszeitraums keine erneute Versetzungsentscheidung getroffen; für die Wiederholung zur Erreichung eines Abschlusses oder einer Berechtigung gilt § 23.(2) Einem Antrag der Erziehungsberechtigten auf Überspringen einer Jahrgangsstufe und gegebenenfalls der Vorversetzung soll die Klassenkonferenz oder der Jahrgangsausschuss unter den Voraussetzungen des § 59 Absatz 4 des Schulgesetzes und folgenden Maßgaben entsprechen:1. Die Jahrgangsstufe 10 darf nicht übersprungen werden.2. Die Jahrgangsstufen 5 oder 7 dürfen an der Integrierten Sekundarschule und am Gymnasium nicht übersprungen werden.3. Das Überspringen und die Vorversetzung sind in der Regel nur zum Ende eines Schulhalbjahres oder des Schuljahres möglich.Für Schülerinnen und Schüler mit festgestellter Hochbegabung gelten ergänzend die besonderen Bestimmungen des § 18 Absatz 2.
Nachprüfung
§ 24 Nachprüfung(1) Nicht versetzte Schülerinnen und Schüler des Gymnasiums können höchstens einmal in den Jahrgangsstufen 7 bis 9 an einer Leistungsüberprüfung mit dem Ziel der Nachversetzung (Nachprüfung) teilnehmen. Darüber hinaus ist an der Integrierten Sekundarschule, an der Gemeinschaftsschule und am Gymnasium höchstens eine Nachprüfung mit dem Ziel der Verbesserung einer Jahrgangsnote zum Erreichen eines Abschlusses oder der Berechtigung für den Besuch der gymnasialen Oberstufe zulässig. Die Leistungsüberprüfung kann in höchstens einem Fach oder Lernbereich durchgeführt werden. Voraussetzung ist, dass durch eine Verbesserung der Leistungen in diesem Fach oder Lernbereich um eine Notenstufe eine Versetzung, ein Abschluss oder die Erlangung der Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe erreicht werden kann; die Nachprüfung im Fach Sport ist ausgeschlossen.(2) Die Klassenkonferenz informiert die Erziehungsberechtigten derjenigen Schülerinnen und Schüler, für die eine Nachprüfung in Betracht kommt, unmittelbar nach der Versetzungskonferenz schriftlich und fordert sie auf, bis spätestens zum vorletzten Unterrichtstag vor den Sommerferien (Ausschlussfrist) zu erklären, ob und gegebenenfalls in welchem Fach oder Lernbereich sie von der Nachprüfung Gebrauch machen wollen.(3) Die Nachprüfung findet vor Beginn des Unterrichts des folgenden Schuljahres oder, sofern dies organisatorisch nicht möglich ist, unmittelbar nach Beginn des Unterrichts an der bisher besuchten Schule statt; bei Verhinderung der Schülerin oder des Schülers auf Grund einer durch ärztliches Attest nachgewiesenen Krankheit muss die Leistungsüberprüfung spätestens innerhalb eines Monats nach Unterrichtsbeginn abgeschlossen sein. Der Termin für die Durchführung der Nachprüfung wird von der Schulleiterin oder dem Schulleiter festgelegt.(4) Für alle in Betracht kommenden Fächer werden für die Durchführung der Nachprüfungen Ausschüsse gebildet, deren Vorsitz die Schulleiterin oder der Schulleiter übernimmt; für die Übertragung des Vorsitzes gilt § 82 Absatz 5 Satz 1 2. Halbsatz des Schulgesetzes entsprechend. Dem jeweiligen Ausschuss gehören ferner zwei von der oder dem Vorsitzenden benannte, in dem jeweiligen Fach unterrichtende Lehrkräfte als prüfendes und als Protokoll führendes Mitglied an; als prüfendes Mitglied soll diejenige Lehrkraft benannt werden, die die Schülerin oder den Schüler in dem Fach zuletzt unterrichtet hat.(5) Die Nachprüfung besteht entweder aus einer mündlichen Prüfung im Umfang von 25 bis 35 Minuten oder in Fächern, in denen Klassenarbeiten geschrieben werden, aus einer mündlichen Prüfung im Umfang von 15 bis 20 Minuten und einer schriftlichen Arbeit, die ein bis zwei Unterrichtsstunden dauern soll. Prüfungsgegenstand eines Faches oder Lernbereichs sind die Unterrichtsinhalte des zuletzt unterrichteten Halbjahres. Im Anschluss an die Prüfung stellt der Ausschuss mit Stimmenmehrheit fest, ob die Nachprüfung bestanden ist. Dies ist dann der Fall, wenn in allen Teilen der jeweiligen Prüfung um mindestens eine Notenstufe verbesserte Leistungen erzielt werden. Eine Wiederholung der Nachprüfung ist nicht zulässig.
Schulwechsel und Schulartwechsel
§ 25 Schulwechsel und Schulartwechsel(1) Ein Schulwechsel oder Schulartwechsel erfolgt in der Regel zum Beginn eines Schuljahres; ein Schulartwechsel von der Integrierten Sekundarschule oder der Gemeinschaftsschule zum Gymnasium ist nur zum Beginn eines Schuljahres zulässig. Über die Aufnahme entscheidet auf Antrag der Erziehungsberechtigten die Schulleiterin oder der Schulleiter im Rahmen freier Kapazitäten und unter Beachtung der Fremdsprachenfolge sowie der jeweiligen Fremdsprachenverpflichtungen; § 11 Absatz 2 bleibt unberührt.(2) Ein Schulartwechsel ist bis zum Beginn der Jahrgangsstufe 10 möglich. Für einen Schulartwechsel von der Integrierten Sekundarschule oder der Gemeinschaftsschule zum Gymnasium gibt die Klassenkonferenz oder der Jahrgangsausschuss der bisher besuchten Schule eine Empfehlung ab, auf deren Grundlage die Schulleiterin oder der Schulleiter des aufnehmenden Gymnasiums unter Einbeziehung insbesondere des letzten Zeugnisses über die Aufnahme entscheidet. Aufgenommen wird, wer erwarten lässt, dass er den Anforderungen der Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe gerecht werden kann; dies setzt mindestens voraus, dass die Leistungskriterien gemäß § 31 Absatz 2 Satz 2 erfüllt sind; in den leistungsdifferenziert unterrichteten Fächern werden dafür Noten der Niveaustufe E, jeweils um eine Notenstufe gesenkt, zugrundegelegt. Wer in ein Gymnasium wechselt, unterliegt dort einer Probezeit gemäß § 7.(3) Bei einem Schulartwechsel ist von der Schulleiterin oder dem Schulleiter der aufnehmenden Schule anhand des auf den Zeugnissen ausgewiesenen Leistungsstandes und der Einschätzung der abgebenden Schule festzulegen, in welche Jahrgangsstufe die Schülerin oder der Schüler aufgenommen werden kann.
Leistungsdifferenzierung, Leistungsbewertung
§ 27 Leistungsdifferenzierung, Leistungsbewertung(1) Die Leistungsdifferenzierung kann in Form der Binnendifferenzierung in gemeinsamen Lerngruppen oder mit Ausnahme der Gemeinschaftsschule in Kursen der äußeren Fachleistungsdifferenzierung gemäß dem jeweiligen im Schulprogramm verankerten Differenzierungskonzept der Schule durchgeführt werden; für die jeweiligen Fächer können auch unterschiedliche Differenzierungsformen gewählt werden. Leistungsdifferenzierter Unterricht wird an der Integrierten Sekundarschule und an der Gemeinschaftsschule in den Fächern Mathematik und erste Fremdsprache ab Jahrgangsstufe 7 erteilt. In Deutsch sowie in mindestens einem naturwissenschaftlichen Fach beginnt er spätestens ab Jahrgangsstufe 9; soll nur ein naturwissenschaftliches Fach leistungsdifferenziert unterrichtet werden, muss es Physik oder Chemie sein. Über einen früheren Beginn und die Zahl der leistungsdifferenziert zu unterrichtenden naturwissenschaftlichen Fächer entscheidet die Schulkonferenz auf Vorschlag der Gesamtkonferenz. In der ersten Jahrgangsstufe der Fachleistungsdifferenzierung beginnt der leistungsdifferenzierte Unterricht spätestens im zweiten Schulhalbjahr.(2) Grundsätzlich werden alle Fächer auf dem erweiterten Niveau (ER-Niveau) unterrichtet. Bei Fächern, die leistungsdifferenziert unterrichtet werden, ist abweichend von Satz 1 von zwei Anforderungsniveaus auszugehen:1. dem Grundniveau (GR-Niveau), auf dem die Schülerinnen und Schüler überwiegend lernen, um die erweiterte Berufsbildungsreife oder die Berufsbildungsreife zu erwerben,2. dem erweiterten Niveau (ER-Niveau), auf dem die Schülerinnen und Schüler überwiegend lernen müssen, um am Ende der Jahrgangsstufe 10 den mittleren Schulabschluss zu erwerben.Bei äußerer Fachleistungsdifferenzierung können aus Kursen des GR-Niveaus gesonderte Kurse für Schülerinnen und Schüler mit erhöhtem Bedarf an individueller Förderung und aus Kursen des ER-Niveaus gesonderte Kurse zur Vorbereitung auf die gymnasiale Oberstufe ausgegliedert werden.(3) Über die Ersteinstufung in Kurse der äußeren Fachleistungsdifferenzierung entscheiden die Erziehungsberechtigten nach Beratung durch die Schule. Bis zum Ende des ersten Schulhalbjahres der Jahrgangsstufe 9 legt die Jahrgangskonferenz die Kurseinstufung auf Grund der bisher gezeigten Leistungen und der Lernentwicklung fest; ein Kurswechsel ist in jedem Schulhalbjahr möglich.(4) Für den Kurswechsel bei äußerer Fachleistungsdifferenzierung gilt am Ende der Jahrgangsstufe 9, dass1. aus einem ER-Kurs in den entsprechenden GR-Kurs gewechselt werden muss, wenn in dem Kurs der oberen Niveaustufe weniger als fünf Punkte erzielt wurden,2. ein Wechsel aus einem GR-Kurs in einen ER-Kurs nur dann möglich ist, wenn in dem GR-Kurs mindestens sieben Punkte erreicht wurden.In höchstens einem der leistungsdifferenziert unterrichteten Fächer kann auf Antrag der Erziehungsberechtigten von den Voraussetzungen nach Satz 1 Nummer 1 oder 2 abgewichen werden; die Entscheidung trifft die Jahrgangskonferenz. Dem Antrag auf Kurswechsel oder Verbleib in einem Kurs der höheren Niveaustufe ist zu entsprechen, wenn dies zur Erreichung des mittleren Schulabschlusses oder der Berechtigung zum Übergang in die gymnasiale Oberstufe erforderlich ist.(5) Am Ende des ersten Schulhalbjahres der Jahrgangsstufe 10 ist auf Antrag nur der Wechsel in einen ER-Kurs in höchstens einem Fach zulässig. Dem Antrag ist zu entsprechen, wenn die Bedingungen gemäß Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 erfüllt sind oder wenn ansonsten der mittlere Schulabschluss oder die Berechtigung zum Übergang in die gymnasiale Oberstufe nicht erreicht werden kann und nicht bereits in der Jahrgangsstufe 9 ohne Erfüllung der Leistungsvoraussetzungen in einen ER-Kurs gewechselt wurde.(6) An Gemeinschaftsschulen und Integrierten Sekundarschulen, die die Leistungsdifferenzierung in Form der Binnendifferenzierung durchführen, kann die Schulkonferenz abweichend von § 20 Absatz 1 Satz 1 festlegen, dass die Leistungen in allen Unterrichtsfächern in den Jahrgangsstufen 7 und 8 nur mit Punkten bewertet werden. In den Jahrgangsstufen 9 und 10 werden in beiden Formen des leistungsdifferenzierten Unterrichts zusätzlich zu den Punkten Noten ausgewiesen. Aus der Anlage 5 ergibt sich, welche Punktwerte den Noten im nicht leistungsdifferenzierten und im leistungsdifferenzierten Unterricht entsprechen.
Fremdsprachen, Wahlpflichtunterricht
§ 28 Fremdsprachen, Wahlpflichtunterricht(1) An der Integrierten Sekundarschule und an der Gemeinschaftsschule wird die erste Fremdsprache Englisch oder Französisch fortgeführt. Im Rahmen des Wahlpflichtunterrichts kann eine zweite Fremdsprache ab Jahrgangsstufe 7 oder 9, eine dritte Fremdsprache ab Jahrgangsstufe 9 oder 10 und eine vierte Fremdsprache ab Jahrgangsstufe 10 begonnen werden.(2) Der Wahlpflichtunterricht besteht in der Integrierten Sekundarschule und in der Gemeinschaftsschule aus1. je einem Kurs in den Jahrgangsstufen 7 und 8 sowie 9 und 10 und2. gegebenenfalls weiteren Kursen, die wahlweise eine oder mehrere Jahrgangsstufen umfassen.Als Wahlpflichtfächer sind alle Fächer des Pflichtunterrichts an der Integrierten Sekundarschule und an der Gemeinschaftsschule sowie die Fächer Astronomie, Deutsche Gebärdensprache, Theater, Naturwissenschaften, Informatik, Sozialwissenschaften/Wirtschaftswissenschaft, Philosophie, Psychologie und weitere Fremdsprachen zugelassen; neu einsetzende Fächer müssen spätestens in der Jahrgangsstufe 10 angeboten werden. Im Rahmen des Schulprogramms können ergänzend besondere, dem Schulprofil entsprechende Kurse vorgesehen werden. Anstelle des Wahlpflichtunterrichts kann zusätzlicher Unterricht im Fach Deutsch insbesondere zur Förderung von Schülerinnen und Schülern nicht-deutscher Herkunftssprache angeboten werden. Werden in den Jahrgangsstufen 9 und 10 im gleichen Fach zwei Kurse besucht, so werden die Leistungen getrennt bewertet und jeweils auf dem Zeugnis ausgewiesen.
Unterrichtsgestaltung, Duales Lernen
§ 29 Unterrichtsgestaltung, Duales Lernen(1) Das Duale Lernen bereitet in den Jahrgangsstufen 7 bis 10 alle Schülerinnen und Schüler der Integrierten Sekundarschule und der Gemeinschaftsschule auf den Übergang in die Berufs- und Arbeitswelt und in weiterführende berufliche Bildungsgänge und Hochschulstudiengänge vor. Es umfasst Aktivitäten zur Berufs- und Studienorientierung sowie die Vermittlung von Praxisplätzen an geeigneten Lernorten (praxisbezogene Angebote). Zur Steuerung des Berufs- und Studienorientierungsprozesses wird der Berufswahlpass eingesetzt.(2) Jede Schule legt im Schulprogramm für Maßnahmen der Berufs- und Studienorientierung gemäß Absatz 1 im Rahmen der Flexibilität der Stundentafel den Umfang fest und entscheidet, welche Aktivitäten stattfinden und welche individuellen praxisbezogenen Angebote des Dualen Lernens durchgeführt werden sollen. Dafür kommen insbesondere folgende Formen in Frage:1. Betriebserkundungen für Schülerinnen und Schüler ab Jahrgangsstufe 7,2. Betriebspraktika für Schülerinnen und Schüler ab Jahrgangsstufe 8,3. Zusammenarbeit mit Betrieben, überbetrieblichen oder außerbetrieblichen Bildungsstätten, beruflichen Schulen oder Hochschulen,4. Schülerfirmen,5. Patenschaftsmodelle mit Auszubildenden und Studierenden.Alle Schülerinnen und Schüler nehmen entsprechend ihren Lernvoraussetzungen und Fähigkeiten sowie ihrer Leistungsbereitschaft in den Jahrgangsstufen 7 bis 10 in jedem Jahrgang an mindestens einer Maßnahme der Berufs- und Studienorientierung teil; über die Teilnahme an praxisbezogenen Angeboten und deren Dauer entscheidet die Klassenkonferenz oder der Jahrgangsausschuss.(3) Am Ende der Jahrgangsstufe 8 oder 9 kann die Klassenkonferenz oder der Jahrgangsausschuss auf Grund der gezeigten Leistungen in den einzelnen Fächern sowie der Lern- und Leistungsentwicklung festlegen, dass Schülerinnen und Schüler in einer der oder in beiden folgenden Jahrgangsstufen an für sie geeigneten besonderen Organisationsformen des Dualen Lernens (Praxislernen) teilnehmen müssen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn voraussichtlich ohne die Teilnahme am Praxislernen kein Schulabschluss erreichbar erscheint.(4) Schülerinnen und Schüler gemäß Absatz 3 nehmen am Praxislernen je nach dem Angebot der Schule und den vorhandenen Plätzen an mindestens einem und höchstens drei Tagen pro Woche teil; über den Umfang entscheidet die Klassenkonferenz oder der Jahrgangsausschuss. Im Praxislernen werden praxisbezogene Unterrichtsprojekte durch Lernen in der Praxis an geeigneten Lernorten durchgeführt, die durch anwendungsbezogene Lernbereiche und Unterrichtsfächer im Pflichtbereich ergänzt werden. Geeignete Lernorte des Praxislernens sind insbesondere eigene schulische Werkstätten, Schülerfirmen, berufliche Schulen und öffentliche Verwaltungen, betriebliche Werkstätten, Betriebe und überbetriebliche und außerbetriebliche Bildungsstätten. Praxislernen kann auch in den besonderen Organisationsformen des Produktiven Lernens oder einer Praxislerngruppe in Kooperation mit einer außerschulischen Einrichtung durchgeführt werden; die jeweils dafür geltenden pädagogischen und organisatorischen Besonderheiten werden in einer Rahmenkonzeption festgelegt.
Fremdsprachen, Wahlpflichtunterricht, Berufs- und Studienorientierung
§ 30 Fremdsprachen, Wahlpflichtunterricht, Berufs- und Studienorientierung(1) Am Gymnasium ist die erste Fremdsprache Englisch oder Französisch fortzuführen und eine zweite Fremdsprache ab Jahrgangsstufe 7 zu wählen. Im Rahmen des Wahlpflichtunterrichts kann eine dritte Fremdsprache ab Jahrgangsstufe 8 oder 9 und eine vierte Fremdsprache ab Jahrgangsstufe 10 begonnen werden.(2) Der Wahlpflichtunterricht wird am Gymnasium mit jeweils mindestens zwei Unterrichtsstunden in den Jahrgangsstufen 9 und 10 durchgeführt; er kann auch bereits ab der Jahrgangsstufe 8 beginnen. In der dritten Fremdsprache muss der Wahlpflichtunterricht in der Gesamtheit der unterrichteten Jahrgangsstufen mindestens sechs Wochenstunden umfassen, sowohl bei Erteilung in den Jahrgangsstufen 8 bis 10, als auch bei Erteilung in den Jahrgangsstufen 9 und 10. Ein zweiter Wahlpflichtkurs kann aus Profilstunden in einer oder mehreren Jahrgangsstufen eingerichtet werden. Als Wahlpflichtfächer sind alle Fächer des Pflichtunterrichts am Gymnasium sowie die Fächer Astronomie, Deutsche Gebärdensprache, Theater, Naturwissenschaften, Informatik, Sozialwissenschaften/Wirtschaftswissenschaft, Philosophie, Psychologie und weitere Fremdsprachen zugelassen. Darüber hinaus sind fachübergreifende Kurse möglich, die hinsichtlich der Kompetenzentwicklung eindeutige Bezüge zum Rahmenlehrplan herstellen und der Vorbereitung auf die Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe dienen. Die Ausgestaltung dieser Kurse muss im schulinternen Curriculum festgelegt werden. Auch für diese Kurse gelten die §§ 19 und 20. Neu einsetzende Fächer müssen spätestens in der Jahrgangsstufe 10 angeboten werden. Ferner können besondere dem Schulprofil entsprechende Kurse im schulinternen Curriculum vorgesehen werden.(3) Jede Schule legt fest, welche Maßnahmen der Berufs- und Studienorientierung in den Jahrgangsstufen 8 bis 10 in welchem Umfang angeboten werden, wobei ein Angebot je Jahrgangsstufe verpflichtend ist.
Berufsbildungsreife
§ 32 Berufsbildungsreife(1) Schülerinnen und Schüler der Integrierten Sekundarschule und der Gemeinschaftsschule erwerben die Berufsbildungsreife am Ende der Jahrgangsstufe 9, wenn bei Umrechnung der erreichten Punkte im leistungsdifferenzierten Unterricht in Noten des GR-Niveaus auf dem Anforderungsniveau der Jahrgangsstufe 9 folgende Bedingungen erfüllt werden:1. In mindestens zwei der drei Fächer Deutsch, Mathematik sowie entweder Wirtschaft-Arbeit-Technik oder erste Fremdsprache werden mindestens ausreichende Leistungen erreicht,2. die Summe aller Zeugnisnoten ergibt einen Durchschnittswert von 4,0 oder besser und3. bei den vergleichenden Arbeiten in Mathematik und Deutsch werden mindestens ausreichende Leistungen erzielt oder mangelhafte Leistungen in einem Fach können durch mindestens befriedigende Leistungen in dem anderen Fach ausgeglichen werden.Für den Erwerb der Berufsbildungsreife in der Jahrgangsstufe 10 gilt Satz 1 entsprechend, sofern dem Unterricht und der Leistungsbewertung das Anforderungsniveau der Jahrgangsstufe 9 zugrunde gelegt wurde.(2) Wurden Schülerinnen und Schüler der Integrierten Sekundärschule und der Gemeinschaftsschule in der Jahrgangsstufe 10 auf dem Anforderungsniveau der Jahrgangsstufe 10 unterrichtet und bewertet, wird die Berufsbildungsreife erworben, wenn bei Umrechnung der erreichten Punkte im leistungsdifferenzierten Unterricht in Noten des GR-Niveaus folgende Bedingungen erfüllt werden:1. In einem der Fächer Deutsch oder Mathematik werden mindestens ausreichende Leistungen erreicht und das andere Fach darf nicht mit ungenügenden Leistungen abgeschlossen sein,2. die Summe aller Zeugnisnoten ergibt einen Durchschnittswert von 4,2 oder besser und3. bei den vergleichenden Arbeiten in Mathematik und Deutsch wird ein Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 entsprechendes Ergebnis erzielt.Sofern erst im zweiten Halbjahr der Jahrgangsstufe 10 das für diese Jahrgangsstufe geltende Anforderungsniveau zugrunde gelegt wurde, werden die Leistungen des zweiten Halbjahres doppelt gewichtet. Wer an der Integrierten Sekundärschule oder an der Gemeinschaftsschule nach freiwilliger Teilnahme an der gemeinsamen Prüfung zum Erwerb der erweiterten Berufsbildungsreife und des mittleren Schulabschlusses weder einen dieser Abschlüsse erreicht noch die Bedingungen gemäß § 44 Absatz 7 Nummer 1 erfüllt, kann auf Antrag nach Beratung durch die Schule zu den von der Schulaufsichtsbehörde festgelegten Nachschreibterminen an den vergleichenden Arbeiten zum Erwerb der Berufsbildungsreife teilnehmen. Ist die Teilnahme aus Gründen, die der Prüfling nicht zu vertreten hat, nicht möglich, legt die besuchte Schule einen Nachschreibtermin fest und entwickelt dafür die Aufgabenvorschläge, die von der Schulaufsichtsbehörde zu genehmigen sind.(3) Schülerinnen und Schüler des Gymnasiums erwerben mit der Versetzung in die Jahrgangsstufe 10 die Berufsbildungsreife. Wer den Bildungsgang am Ende der Jahrgangsstufe 9 verlässt, erwirbt bei Nichtversetzung auch dann die Berufsbildungsreife, wenn1. entweder in höchstens vier Fächern schlechtere als ausreichende Leistungen erzielt wurden, darunter höchstens zwei Fächer mit ungenügenden Leistungen, und ein Ausgleich durch mindestens befriedigende Leistungen in zwei anderen Fächern vorliegt, oder2. in höchstens drei Fächern ungenügende Leistungen bei ansonsten mindestens ausreichenden Leistungen vorliegen, die durch mindestens gute Leistungen in zwei anderen Fächern ausgeglichen werden können.(4) Bei der Entscheidung über den Abschluss nach Absatz 1, 2 und 3 Satz 2 bleibt ein ohne Bewertung bleibendes Fach außer Betracht. Sofern weitere Fächer ohne Bewertung bleiben, werden sie wie mangelhafte Leistungen berücksichtigt. Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn die Bedingungen für den Abschluss durch eine Nachprüfung erfüllt werden.
Zweck der Prüfung und Teilnahme
§ 33 Zweck der Prüfung und Teilnahme(1) Am Ende der Jahrgangsstufe 10 kann in allen Schularten der Sekundarstufe I der mittlere Schulabschluss oder die erweiterte Berufsbildungsreife durch Teilnahme an einer gemeinsamen Prüfung erworben werden. Der jeweilige Abschluss setzt sich zusammen aus den schulischen Bewertungen der Jahrgangsstufe 10 und den Prüfungsergebnissen. Die Prüfung dient der Feststellung des Leistungsstands und des Kompetenzerwerbs am Ende der Sekundarstufe I unter einheitlichen Bedingungen.(2) Sofern sie nach dem Rahmenlehrplan der Jahrgangsstufen 1 bis 10 unterrichtet wurden, sind zur Teilnahme an der Prüfung verpflichtet:1. alle Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufe 10 des Gymnasiums und2. an der Integrierten Sekundarschule und der Gemeinschaftsschule diejenigen Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufe 10, die in der Jahrgangsstufe 9 die Bedingungen für den Erwerb der Berufsbildungsreife (§ 32 Absatz 1) erfüllt haben.(3) Wer an der Integrierten Sekundarschule oder an der Gemeinschaftsschule nicht zur Teilnahme verpflichtet ist, kann sich nach Beratung der Schule freiwillig beteiligen, wenn er gemäß Satz 4 zur Prüfung zugelassen wird. Die Schule gibt dafür auf dem Halbjahreszeugnis der Jahrgangsstufe 10 eine Empfehlung ab. Der Antrag auf Zulassung ist der Schule bis zu einem von ihr festgelegten Termin mitzuteilen. Zu der Prüfung ist zuzulassen, wer auf dem Halbjahreszeugnis der Jahrgangsstufe 10 in höchstens vier Fächern schlechtere als ausreichende Leistungen bei Umrechnung der erreichten Punkte im leistungsdifferenzierten Unterricht in Noten des GR-Niveaus erreicht hat. Über die Zulassung entscheidet der Prüfungsausschuss. Die Entscheidung ist den Schülerinnen und Schülern und ihren Erziehungsberechtigten schriftlich mitzuteilen.
Prüfungsfächer, Prüfungszeitraum
§ 34 Prüfungsfächer, Prüfungszeitraum(1) Die Prüfung besteht aus1. einer schriftlichen Prüfung im Fach Deutsch,2. einer schriftlichen Prüfung im Fach Mathematik,3. einer schriftlichen Prüfung im Fach erste Fremdsprache, die ergänzt wird durch eine Überprüfung der Sprechfertigkeit, und4. einer Präsentationsprüfung (§ 41) in einem weiteren in der Jahrgangsstufe 10 unterrichteten Fach oder Lernbereich des Pflicht- oder Wahlpflichtunterrichts.(2) Die Prüfungen finden im zweiten Schulhalbjahr der Jahrgangsstufe 10 statt; die Präsentationsprüfungen von Schülerinnen und Schülern, die auf die Qualifikationsphase eines Gymnasiums vorbereitet werden, können auch im ersten Schulhalbjahr der Jahrgangsstufe 10 durchgeführt werden. Die Termine der schriftlichen Prüfungen und die Zeiträume für die Präsentationsprüfung sowie der Überprüfung der Sprechfertigkeit in der ersten Fremdsprache werden von der Schulaufsichtsbehörde vorgegeben; auf dieser Grundlage legt der Prüfungsausschuss einen Zeitplan für die Durchführung aller Prüfungen an der Schule fest.
Nachteilsausgleich und Notenschutz in der Prüfung
§ 36 Nachteilsausgleich und Notenschutz in der Prüfung(1) Für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf können Nachteilsausgleich und Notenschutz gemäß den §§ 38 und 39 der Sonderpädagogikverordnung gewährt werden.(2) Für Schülerinnen und Schüler mit vom SIBUZ festgestellten stark ausgeprägten Schwierigkeiten im Lesen oder im Rechtschreiben oder im Lesen und im Rechtschreiben können bis zu einem von der Schule festgelegten Termin die bisher durchgeführten Maßnahmen des Nachteilsausgleichs und der Notenschutz für die Bewertung der Lesefertigkeit oder der Rechtschreibleistung oder der Lesefertigkeit und der Rechtschreibleistung in den schriftlichen Prüfungen durch die Erziehungsberechtigten oder volljährige Schülerinnen und Schüler selbst beantragt werden. Die oder der Prüfungsvorsitzende entscheidet über den Antrag bis spätestens vier Wochen vor Beginn der ersten Prüfung; dabei sind die generellen Vorgaben der Schulaufsichtsbehörde zu beachten.(3) Ein Nachteilsausgleich kann auf Antrag auch gewährt werden, wenn Prüfungen infolge einer vorübergehenden körperlichen oder psychischen Beeinträchtigung nicht ohne Erleichterungen bewältigt werden können. Dem Antrag ist ein ärztliches Attest beizufügen. Die Entscheidung trifft die oder der Prüfungsvorsitzende.(4) Schülerinnen und Schüler ohne hinreichende Deutschkenntnisse, die seit längstens zwei Jahren ausschließlich eine deutschsprachige Regelklasse besuchen, können zum Ausgleich ihrer fehlenden Deutschkenntnisse einen Nachteilsausgleich erhalten. Als Nachteilsausgleiche kommen in Betracht1. die Verlängerung der Bearbeitungszeit bei schriftlichen Prüfungen um bis zu 30 Minuten, sowie2. das Bereitstellen oder Zulassen eines zweisprachigen Wörterbuches Herkunftssprache - Deutsch/Deutsch - Herkunftssprache.Über Art und Umfang des individuellen Nachteilsausgleichs entscheidet die oder der Prüfungsvorsitzende im Benehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter und den unterrichtenden Lehrkräften. Dabei sind die Vorgaben der Schulaufsichtsbehörde zu beachten. Die Entscheidung ist zum Schülerbogen der Schülerin oder des Schülers zu nehmen.(5) Die fachlichen Prüfungsanforderungen dürfen durch einen Nachteilsausgleich gemäß den Absätzen 1 bis 4 nicht verändert werden. Die Gewährung eines Nachteilsausgleichs wird nicht auf dem Zeugnis vermerkt. Der Notenschutz wird auf dem Zeugnis kenntlich gemacht.
Gesamtergebnis
§ 44 Gesamtergebnis(1) Frühestens zwei Wochen vor dem letzten Schultag eines Schuljahres stellt der Prüfungsausschuss fest, ob das Gesamtergebnis „bestanden“ oder „nicht bestanden“ lautet.(2) Der mittlere Schulabschluss oder die erweiterte Berufsbildungsreife ist bestanden, wenn1. die in den Prüfungen erzielten Noten in den vier Prüfungsfächern auf dem jeweiligen Anforderungsniveau des mittleren Schulabschlusses oder der erweiterten Berufsbildungsreife mindestens „ausreichend“ lauten oder für mangelhafte Prüfungsleistungen in höchstens einem -Prüfungsfach ein Notenausgleich durch mindestens befriedigende Prüfungsleistungen in einem anderen Prüfungsfach vorliegt und2. mit den Jahrgangsnoten die für den jeweiligen Abschluss erforderlichen schulartspezifischen Abschlussbedingungen gemäß Absatz 3 bis 6 erfüllt werden.(3) An der Integrierten Sekundarschule und an der Gemeinschaftsschule werden die Abschlussbedingungen gemäß Absatz 2 Nummer 2 für den Erwerb des mittleren Schulabschlusses erfüllt, wenn die Schülerinnen und Schüler in mindestens zwei Fächern des leistungsdifferenzierten Unterrichts auf dem ER-Niveau unterrichtet wurden und nach Umrechnung der erreichten Punkte in den Fächern des leistungsdifferenzierten Unterrichts in Noten des ER-Niveaus1. in höchstens einem Fach mangelhafte Leistungen bei ansonsten mindestens ausreichenden Leistungen erzielt werden oder2. entweder für mangelhafte Leistungen in höchstens zwei Fächern oder für ungenügende Leistungen in höchstens einem Fach bei ansonsten mindestens ausreichenden Leistungen ein Notenausgleich gemäß Satz 2 nachgewiesen werden kann.Ausgeglichen werden können mangelhafte Leistungen in zwei Fächern durch mindestens befriedigende Leistungen in zwei anderen Fächern oder ungenügende Leistungen in einem Fach durch mindestens gute Leistungen in zwei anderen Fächern. Gehört eine der beiden mangelhaften Leistungen nach Satz 1 Nummer 2 zur Fächergruppe Deutsch, Mathematik oder erste Fremdsprache, muss mindestens ein Fach dieser Fächergruppe zum Ausgleich herangezogen werden. Bei mangelhaften Leistungen in mehr als einem der Fächer gemäß Satz 3 oder ungenügenden Leistungen in einem dieser Fächer werden die Abschlussbedingungen nicht erfüllt.(4) An der Integrierten Sekundarschule und an der Gemeinschaftsschule werden die Abschlussbedingungen gemäß Absatz 2 Nummer 2 für den Erwerb der erweiterten Berufsbildungsreife erfüllt, wenn die in Absatz 3 festgelegten Leistungsvoraussetzungen bei Umrechnung der erreichten Punkte im leistungsdifferenzierten Unterricht in Noten des GR-Niveaus erreicht werden.(5) Am Gymnasium werden die Abschlussbedingungen gemäß Absatz 2 Nummer 2 für den Erwerb des mittleren Schulabschlusses erfüllt, wenn1. in höchstens zwei Fächern mangelhafte Leistungen bei ansonsten mindestens ausreichenden Leistungen erzielt werden oder2. entweder für mangelhafte Leistungen in höchstens drei Fächern oder für ungenügende Leistungen in höchstens einem Fach oder für ungenügende und mangelhafte Leistungen in jeweils höchstens einem Fach bei ansonsten mindestens ausreichenden Leistungen ein Notenausgleich gemäß Satz 2 nachgewiesen werden kann.Ausgeglichen werden können mangelhafte Leistungen in drei Fächern durch mindestens befriedigende Leistungen in zwei anderen Fächern. Zum Ausgleich von ungenügenden Leistungen in einem Fach oder ungenügenden und mangelhaften Leistungen in höchstens jeweils einem Fach müssen mindestens gute Leistungen in zwei anderen Fächern vorliegen. Gehört eine der auszugleichenden mangelhaften Leistungen zu den Fächern Deutsch, Mathematik oder erste Fremdsprache, muss mindestens ein Fach dieser Fächergruppe zum Ausgleich herangezogen werden. Bei mangelhaften Leistungen in mehr als einem der Fächer gemäß Satz 4 oder ungenügenden Leistungen in einem dieser Fächer werden die Abschlussbedingungen nicht erfüllt.(6) Am Gymnasium werden die Abschlussbedingungen gemäß Absatz 2 Nummer 2 für den Erwerb der erweiterten Berufsbildungsreife erfüllt, wenn die in Absatz 5 festgelegten Leistungsvoraussetzungen bei Nichtberücksichtigung eines Faches erreicht werden.(7) Wer an der Integrierten Sekundarschule oder an der Gemeinschaftsschule an der gemeinsamen Prüfung freiwillig teilgenommen hat und für keinen der beiden Abschlüsse die Bedingungen gemäß Absatz 2 erfüllt, erwirbt die Berufsbildungsreife, wenn1. die in den Prüfungen erzielten Noten in mindestens einem der Fächer Deutsch, Mathematik oder erste Fremdsprache auf dem Anforderungsniveau der erweiterten Berufsbildungsreife mindestens „ausreichend“ lauten und2. mit den Jahrgangsnoten bei Umrechnung der erreichten Punkte im leistungsdifferenzierten Unterricht in Noten des GR-Niveaus auf dem Anforderungsniveau der Jahrgangsstufe 10 die Bedingungen gemäß § 32 Absatz 2 Nummer 1 und 2 erfüllt werden.(8) Sind Fächer in mehr als zwei Fällen ohne Bewertung geblieben oder bleibt eines der Fächer Deutsch, Mathematik oder erste Fremdsprache ohne Bewertung, werden die Abschlussbedingungen gemäß Absatz 2 Nummer 2 nicht erfüllt.(9) Nach Abschluss der Beratungen des Prüfungsausschusses werden den Schülerinnen und Schülern die Ergebnisse der einzelnen Prüfungen und das Gesamtergebnis mitgeteilt.
Übergang in die gymnasiale Oberstufe
§ 48 Übergang in die gymnasiale Oberstufe(1) Schülerinnen und Schüler der Integrierten Sekundarschule oder der Gemeinschaftsschule gehen in die gymnasiale Oberstufe über, wenn sie1. den mittleren Schulabschluss erworben haben,2. in mindestens drei Fächern des leistungsdifferenzierten Unterrichts, darunter mindestens zwei der Fächer Deutsch, Mathematik und erste Fremdsprache, auf dem ER-Niveau unterrichtet wurden und3. mit den Jahrgangsnoten am Ende der Jahrgangsstufe 10 die Leistungsanforderungen nach Absatz 2 erfüllen.In die Qualifikationsphase geht auf Antrag über, wer nach Leistungsfähigkeit und Leistungsbereitschaft eine erfolgreiche Mitarbeit erwarten lässt und seine Fremdsprachenverpflichtungen gemäß § 10 der Verordnung über die gymnasiale Oberstufe noch erfüllen kann; über den Antrag entscheidet die Klassenkonferenz oder der Jahrgangsausschuss.(2) Die Leistungsanforderungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 werden erfüllt, wenn bei Umrechnung der erreichten Punkte im leistungsdifferenzierten Unterricht in Noten des ER-Niveaus1. in mindestens drei Fächern des leistungsdifferenzierten Unterrichts, darunter mindestens zwei der Fächer Deutsch, Mathematik und erste Fremdsprache, mindestens befriedigende Leistungen erzielt werden und2. der Durchschnittswert aus allen Fächern nicht schlechter als 3,0 lautet und in höchstens einem Fach mangelhafte Leistungen bei ansonsten mindestens ausreichenden Leistungen in allen anderen Fächern vorliegen.Der Durchschnittswert aus allen Fächern wird mit einer nicht gerundeten Stelle nach dem Komma ausgewiesen.(3) Schülerinnen und Schüler des Gymnasiums gehen in die Qualifikationsphase über, wenn sie den mittleren Schulabschluss erworben haben und mit den Jahrgangsnoten am Ende der Jahrgangsstufe 10 die Leistungsanforderungen gemäß § 31 erfüllen.(4) Schülerinnen und Schüler des Gymnasiums, die die in Absatz 3 genannten Leistungsanforderungen insoweit erreichen, dass sie die für den Ausgleich gemäß § 31 Absatz 3 Satz 1 erforderlichen Leistungen in nur einem Fach nachweisen können, erfüllen die Bedingungen für den Übergang in die Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe der Integrierten Sekundarschule, der Gemeinschaftsschule und des beruflichen Gymnasiums und in den zweijährigen Bildungsgang der Fachoberschule; § 31 Absatz 3 Satz 2 findet in diesen Fällen keine Anwendung. Der Übergang gemäß Satz 1 erfolgt auf Antrag. Ist damit die Wiederholung der Einführungsphase verbunden, wird diese auf die Höchstverweildauer in der gymnasialen Oberstufe angerechnet.(5) Schülerinnen und Schüler der Integrierten Sekundarschule oder der Gemeinschaftsschule, die für einen Auslandsaufenthalt bis zum Ende der Jahrgangsstufe 10 beurlaubt sind, gehen nach § 8 Absatz 1 der Verordnung über die gymnasiale Oberstufe auf Probe in die Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe über. Satz 1 gilt für Schülerinnen und Schüler des Gymnasiums entsprechend mit der Maßgabe, dass der Übergang in die Qualifikationsphase erfolgt.
Übergangsregelungen
§ 49 Übergangsregelungen(1) Für die am 1. August 2004 bestehenden altsprachlichen Bildungsgänge und Züge gelten abweichend von § 12 Absatz 1 Satz 3 folgende Regelungen:1. Für Schülerinnen und Schüler, die den Bildungsgang nach den Bestimmungen der Sek. I-Ordnung vom 20. Oktober 1995 (ABl. S. 4646), zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschriften vom 16. Juli 2003 (ABl. S. 3308) begonnen haben, gelten diese Regelungen bis zum Verlassen der Sekundarstufe I weiter.2. Für nach dem 1. Februar 2005 gebildete Klassen gilt, dass im Rahmen oder anstelle des Wahlpflichtunterrichts entweder Altgriechisch oder eine andere dritte Fremdsprache oder wahlweise mehrere Fremdsprachen angeboten werden.(2) Schülerinnen und Schüler mit einer anderen ersten Fremdsprache als Englisch oder Französisch nehmen an der Prüfung gemäß § 34 Absatz 1 Nummer 3 im Fach ihrer zweiten Fremdsprache teil.(3) Für Schülerinnen und Schüler, die sich im Schuljahr 2009/2010 oder 2010/2011 in den Jahrgangsstufen 7 bis 10 der Hauptschule, Realschule, verbundenen Haupt- und Realschule oder Gesamtschule befanden, gelten die Bestimmungen der Sekundarstufe I-Verordnung vom 19. Januar 2005 (GVBl. S. 28), die zuletzt durch Artikel I der Verordnung vom 11. Februar 2010 (GVBl. S. 82) geändert worden ist, bis zur Beendigung der Sekundarstufe I weiter mit der Maßgabe, dass im Verfahren zum Erwerb des mittleren Schulabschlusses anstelle der Bestimmungen des § 8 Absatz 4 und des § 49 Absatz 2 bis 5 die Bestimmungen des § 9 Absatz 4 und des § 39 Absatz 2 bis 6 der Sekundarstufe I-Verordnung vom 31. März 2010 (GVBl. S. 175) in der ab dem Inkrafttreten der Verordnung zur Änderung von Vorschriften der Grundschulverordnung, der Sekundarstufe I-Verordnung sowie der Sonderpädagogikverordnung vom 4. April 2012 (GVBl. S. 121) geltenden Fassung Anwendung finden. Wenn für Schülerinnen und Schüler gemäß Satz 1 nach einer Nichtversetzung oder einem Rücktritt keine Jahrgangsstufe der bisher besuchten Schulart folgt, gilt Folgendes:1. Bei Wiederholung der Jahrgangsstufe 7 oder 8 in der Integrierten Sekundarschule gelten die Bestimmungen der Integrierten Sekundarschule für die Fortsetzung der Schullaufbahn in der Sekundarstufe I.2. Bei Wiederholung der Jahrgangsstufe 9 oder 10 in der Integrierten Sekundarschule gelten auf Antrag nach Beratung durch die aufnehmende Schule für die noch zu erwerbenden Abschlüsse und die Berechtigung zum Übergang in die gymnasiale Oberstufe die Bestimmungen der Integrierten Sekundarschule. Sollen für die Abschlüsse und die Berechtigung zum Übergang in die gymnasiale Oberstufe die Bestimmungen der bisher besuchten Schulart gelten, entscheidet die Schulaufsichtsbehörde über gegebenenfalls notwendige fächerspezifische Besonderheiten.Bei einem Wechsel von Schülerinnen und Schülern gemäß Satz 1 zum Gymnasium gilt Satz 2 entsprechend.(4) Für Schülerinnen und Schüler des Gymnasiums, die sich im Schuljahr 2010/2011 in den Jahrgangsstufen 7 bis 10 befanden, gelten die Bestimmungen der Sekundarstufe I-Verordnung vom 19. Januar 2005 in der in Absatz 4 Satz 1 genannten Fassung bis zur Beendigung der Sekundarstufe I weiter mit der Maßgabe, dass im Verfahren zum Erwerb des mittleren Schulabschlusses anstelle der Bestimmungen des § 8 Absatz 4 und des § 49 Absatz 2 bis 5 die Bestimmungen des § 9 Absatz 4 und des § 39 Absatz 2 bis 6 der Sekundarstufe I-Verordnung vom 31. März 2010 in der in Absatz 4 Satz 1 genannten Fassung Anwendung finden. Wenn Schülerinnen und Schüler gemäß Satz 1 eine Jahrgangsstufe am Gymnasium freiwillig wiederholen oder gemäß § 59 Absatz 3 Satz 2 des Schulgesetzes in der vor dem Inkrafttreten des Gesetzes vom 25. Januar 2010 (GVBl. S. 14) geltenden Fassung wiederholen müssen, für die bereits die Bestimmungen dieser Verordnung gelten, oder zur Wiederholung einer Jahrgangsstufe in die Integrierte Sekundarschule wechseln, gilt für die Fortsetzung der Schullaufbahn in der Sekundarstufe I Absatz 4 Satz 2 entsprechend.(5) Für die Aufnahme in das Schuljahr 2014/2015 ist § 5 Absatz 1 und 4 in der bis zum Inkrafttreten von Artikel I Nummer 1 der Verordnung zur Änderung von Regelungen für die Sekundarstufe I und II und den Zweiten Bildungsweg vom 8. Mai 2014 (GVBl. S. 113) geltenden Fassung weiter anzuwenden.(6) Wer im Schuljahr 2013/2014 für einen Auslandsaufenthalt bis zum Ende der Jahrgangsstufe 10 beurlaubt ist, kann beantragen, dass § 9 Absatz 4 dieser Verordnung anstelle des § 9 Absatz 4 in der bis zum Inkrafttreten von Artikel I Nummer 3 der in Absatz 5 bezeichneten Verordnung geltenden Fassung Anwendung findet.(7) Für Schülerinnen und Schüler, die sich im Schuljahr 2017/2018 in der Jahrgangsstufe 10 befinden, sind die Anlagen 1 bis 3 in der bis zum Inkrafttreten der Verordnung zur Änderung von Vorschriften für die Sekundarstufe I, die gymnasiale Oberstufe und den Zweiten Bildungsweg vom 16. August 2017 (GVBl. S. 420) geltenden Fassung weiter anzuwenden. Dies gilt auch für den Fall der späteren Wiederholung der Jahrgangsstufe.(8) Für Schülerinnen und Schüler, die vor dem Schuljahr 2020/2021 in die gymnasiale Oberstufe eingetreten sind, gilt § 48 Abs. 4 Sek I VO in der bis zum Inkrafttreten der Verordnung zur Änderung von Vorschriften für die Primarstufe, die Sekundarstufe I, die gymnasiale Oberstufe und die Sonderpädagogik vom 20. September 2019 (GVBl. S. 565) geltenden Fassung mit der Maßgabe, dass sie auf Antrag in die Einführungsphase einer Integrierten Sekundarschule, einer Gemeinschaftsschule, eines beruflichen Gymnasiums oder in den zweijährigen Bildungsgang der Fachoberschule übergehen können.
Stundentafel der Integrierten Sekundarschule und der Gemeinschaftsschule
Anlage 1Stundentafel der Integrierten Sekundarschuleund der Gemeinschaftsschule Unterrichtsfächer/ Lernbereichea) Wochenstunden je Jahrgangsstufe 7 8 9 10 Pflichtunterricht Deutsch 4 4 4 4 Mathematik 4 4 4 4 Erste Fremdsprache 3 3 3 3 Lernbereich Naturwissenschaften Biologie 3b) 3b) 5b) 5b) Physik Chemie Lernbereich Gesellschaftswissenschaften Geschichte 8c) 8c) Politische Bildung davon: mindestens 1 und maximal 2 Wochenstunden Geschichte, 2 Wochenstunden Politische Bildung, mindestens 1 und maximal 2 Wochenstunden Geografie, mindestens 3 und maximal 4 Wochenstunden Ethik davon: mindestens 1 und maximal 2 Wochenstunden Geschichte, 2 Wochenstunden Politische Bildung, mindestens 1 und maximal 2 Wochenstunden Geografie, mindestens 3 und maximal 4 Wochenstunden Ethik Geografie Ethik Musik 2 2 2 2d) Kunst Sport 3 3 3 (2e)) 3 (2e)) Wirtschaft-Arbeit-Technik 2 2 2 (1f)) 2 (-f)) Wahlpflichtunterrichtg) 3 3 2 (3) 2 (3) Profilstundenh) 3 3 3 (4) 3 (5) Insgesamti) 31 31 32 (32) 32 (32) Schülerarbeitsstundenj) 1-3,25 1-3,25 1-3,25 1-3,25(Stundentafel auf der Basis von 45 Minuten je Unterrichtsstunde)Jahresstundenrahmen der Integrierten Sekundarschuleund der Gemeinschaftsschule Unterrichtsfächer/ Lernbereiche Jahresstunden je Jahrgangsstufe 7 8 9 10 Pflichtunterricht Deutsch 160 160 160 160 Mathematik 160 160 160 160 Erste Fremdsprache 120 120 120 120 Lernbereich Naturwissenschaften Biologie Physik 120 120 200 200 Chemie Lernbereich Gesellschaftswissenschaften Geschichte 320 320 Politische Bildung Geografie Ethik Musik Kunst 80 80 80 80 Sport 120 120 120 (80) 120 (80) Wirtschaft-Arbeit-Technik 80 80 80 (40) 80 (-) Wahlpflichtunterricht 120 120 80 (120) 80 (120) Profilstunden 120 120 120 (160) 120 (200) Insgesamt 1240 1240 1280 (1280) 1280 (1280)(Stundentafel auf der Basis von 45 Minuten je Unterrichtsstunde)
Aufstellung der verbindlichen Anzahl von Klassenarbeiten in der Sekundarstufe I
Anlage 4Aufstellung der verbindlichen Anzahl von Klassenarbeiten in der Sekundarstufe I Unterrichtsfach Jahrgangsstufen Mindestzahl im Schuljahr Dauer in Minuten von - bis Deutsch 5-8 4 30-120 9-10 4 90-180 Erste Fremdsprache 5-6 4 45 7-10 4 45-150 Zweite Fremdsprache alle 4 45-150 Dritte Fremdsprache alle 4 45-90 Mathematik alle 4 45-120 Wahlpflichtunterricht (soweit nicht zweite oder dritte Fremdsprache)* alle 2 45-90 Gesellschaftswissenschaften 5/6 5-6 3 45-90 Naturwissenschaften 5/6 5-6 3 45-90An Integrierten Sekundarschulen, Gemeinschaftsschulen und Gymnasien kann die Mindestzahl der Klassenarbeiten in den Fächern Deutsch, erste Fremdsprache und Mathematik in den Jahrgangsstufen 8 bis 10 nach Entscheidung der Schulleiterin oder des Schulleiters auf Vorschlag der Fachkonferenz um jeweils eine Klassenarbeit reduziert werden, sofern in diesen Jahrgangsstufen eine Vergleichsarbeit, eine vergleichende Arbeit oder eine schriftliche Prüfung gemäß § 34 Absatz 1 geschrieben wird und die Reduzierung pädagogisch vertretbar ist.
Tabelle der Notenstufen und Punktwerte an der Integrierten Sekundarschule und an der ...
Anlage 5Tabelle der Notenstufen und Punktwerte an der Integrierten Sekundarschule und an der Gemeinschaftsschule im leistungsdifferenzierten und nicht leistungsdifferenzierten Unterricht Noten Punkte im nicht leistungsdifferenzierten Unterricht und im erweiterten Niveau (ER-Niveau) im Grundniveau (GR-Niveau) 15 1 14 13 12 2 1 11 10 9 3 2 8 7 3 6 4 5 4 4 3 5 5 2 1 6 6 0 1 = sehr gut, 2 = gut, 3 = befriedigend, 4 = ausreichend, 5 = mangelhaft, 6 = ungenügend
Übergangsregelungen
§ 49 Übergangsregelungen(1) Für die am 1. August 2004 bestehenden altsprachlichen Bildungsgänge und Züge gelten abweichend von § 12 Absatz 1 Satz 3 folgende Regelungen:1. Für Schülerinnen und Schüler, die den Bildungsgang nach den Bestimmungen der Sek. I-Ordnung vom 20. Oktober 1995 (ABl. S. 4646), zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschriften vom 16. Juli 2003 (ABl. S. 3308) begonnen haben, gelten diese Regelungen bis zum Verlassen der Sekundarstufe I weiter.2. Für nach dem 1. Februar 2005 gebildete Klassen gilt, dass im Rahmen oder anstelle des Wahlpflichtunterrichts entweder Altgriechisch oder eine andere dritte Fremdsprache oder wahlweise mehrere Fremdsprachen angeboten werden.(2) Schülerinnen und Schüler mit einer anderen ersten Fremdsprache als Englisch oder Französisch nehmen an der Prüfung gemäß § 34 Absatz 1 Nummer 3 im Fach ihrer zweiten Fremdsprache teil.(3) Für Schülerinnen und Schüler, die sich im Schuljahr 2009/2010 oder 2010/2011 in den Jahrgangsstufen 7 bis 10 der Hauptschule, Realschule, verbundenen Haupt- und Realschule oder Gesamtschule befanden, gelten die Bestimmungen der Sekundarstufe I-Verordnung vom 19. Januar 2005 (GVBl. S. 28), die zuletzt durch Artikel I der Verordnung vom 11. Februar 2010 (GVBl. S. 82) geändert worden ist, bis zur Beendigung der Sekundarstufe I weiter mit der Maßgabe, dass im Verfahren zum Erwerb des mittleren Schulabschlusses anstelle der Bestimmungen des § 8 Absatz 4 und des § 49 Absatz 2 bis 5 die Bestimmungen des § 9 Absatz 4 und des § 39 Absatz 2 bis 6 der Sekundarstufe I-Verordnung vom 31. März 2010 (GVBl. S. 175) in der ab dem Inkrafttreten der Verordnung zur Änderung von Vorschriften der Grundschulverordnung, der Sekundarstufe I-Verordnung sowie der Sonderpädagogikverordnung vom 4. April 2012 (GVBl. S. 121) geltenden Fassung Anwendung finden. Wenn für Schülerinnen und Schüler gemäß Satz 1 nach einer Nichtversetzung oder einem Rücktritt keine Jahrgangsstufe der bisher besuchten Schulart folgt, gilt Folgendes:1. Bei Wiederholung der Jahrgangsstufe 7 oder 8 in der Integrierten Sekundarschule gelten die Bestimmungen der Integrierten Sekundarschule für die Fortsetzung der Schullaufbahn in der Sekundarstufe I.2. Bei Wiederholung der Jahrgangsstufe 9 oder 10 in der Integrierten Sekundarschule gelten auf Antrag nach Beratung durch die aufnehmende Schule für die noch zu erwerbenden Abschlüsse und die Berechtigung zum Übergang in die gymnasiale Oberstufe die Bestimmungen der Integrierten Sekundarschule. Sollen für die Abschlüsse und die Berechtigung zum Übergang in die gymnasiale Oberstufe die Bestimmungen der bisher besuchten Schulart gelten, entscheidet die Schulaufsichtsbehörde über gegebenenfalls notwendige fächerspezifische Besonderheiten.Bei einem Wechsel von Schülerinnen und Schülern gemäß Satz 1 zum Gymnasium gilt Satz 2 entsprechend.(4) Für Schülerinnen und Schüler des Gymnasiums, die sich im Schuljahr 2010/2011 in den Jahrgangsstufen 7 bis 10 befanden, gelten die Bestimmungen der Sekundarstufe I-Verordnung vom 19. Januar 2005 in der in Absatz 4 Satz 1 genannten Fassung bis zur Beendigung der Sekundarstufe I weiter mit der Maßgabe, dass im Verfahren zum Erwerb des mittleren Schulabschlusses anstelle der Bestimmungen des § 8 Absatz 4 und des § 49 Absatz 2 bis 5 die Bestimmungen des § 9 Absatz 4 und des § 39 Absatz 2 bis 6 der Sekundarstufe I-Verordnung vom 31. März 2010 in der in Absatz 4 Satz 1 genannten Fassung Anwendung finden. Wenn Schülerinnen und Schüler gemäß Satz 1 eine Jahrgangsstufe am Gymnasium freiwillig wiederholen oder gemäß § 59 Absatz 3 Satz 2 des Schulgesetzes in der vor dem Inkrafttreten des Gesetzes vom 25. Januar 2010 (GVBl. S. 14) geltenden Fassung wiederholen müssen, für die bereits die Bestimmungen dieser Verordnung gelten, oder zur Wiederholung einer Jahrgangsstufe in die Integrierte Sekundarschule wechseln, gilt für die Fortsetzung der Schullaufbahn in der Sekundarstufe I Absatz 4 Satz 2 entsprechend.(5) Für die Aufnahme in das Schuljahr 2014/2015 ist § 5 Absatz 1 und 4 in der bis zum Inkrafttreten von Artikel I Nummer 1 der Verordnung zur Änderung von Regelungen für die Sekundarstufe I und II und den Zweiten Bildungsweg vom 8. Mai 2014 (GVBl. S. 113) geltenden Fassung weiter anzuwenden.(6) Wer im Schuljahr 2013/2014 für einen Auslandsaufenthalt bis zum Ende der Jahrgangsstufe 10 beurlaubt ist, kann beantragen, dass § 9 Absatz 4 dieser Verordnung anstelle des § 9 Absatz 4 in der bis zum Inkrafttreten von Artikel I Nummer 3 der in Absatz 5 bezeichneten Verordnung geltenden Fassung Anwendung findet.(7) Für Schülerinnen und Schüler, die sich im Schuljahr 2017/2018 in der Jahrgangsstufe 10 befinden, sind die Anlagen 1 bis 3 in der bis zum Inkrafttreten der Verordnung zur Änderung von Vorschriften für die Sekundarstufe I, die gymnasiale Oberstufe und den Zweiten Bildungsweg vom 16. August 2017 (GVBl. S. 420) geltenden Fassung weiter anzuwenden. Dies gilt auch für den Fall der späteren Wiederholung der Jahrgangsstufe.(8) Für Schülerinnen und Schüler, die vor dem Schuljahr 2021/2022 in die gymnasiale Oberstufe eingetreten sind, gilt § 48 Abs. 4 Sek I VO in der bis zum Inkrafttreten der Verordnung zur Änderung von Vorschriften für die Primarstufe, die Sekundarstufe I, die gymnasiale Oberstufe und die Sonderpädagogik vom 20. September 2019 (GVBl. S. 565) geltenden Fassung mit der Maßgabe, dass sie auf Antrag in die Einführungsphase einer Integrierten Sekundarschule, einer Gemeinschaftsschule, eines beruflichen Gymnasiums oder in den zweijährigen Bildungsgang der Fachoberschule übergehen können.
Förderung für Schülerinnen und Schüler nichtdeutscher Herkunftssprache
§ 17 Förderung für Schülerinnen und Schüler nichtdeutscher Herkunftssprache(1) Schülerinnen und Schüler nichtdeutscher Herkunftssprache sind ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit Kinder und Jugendliche, deren Kommunikationssprache innerhalb der Familie nicht Deutsch ist.(2) Bei Schülerinnen und Schülern nichtdeutscher Herkunftssprache, die bisher keine deutsche Schule besucht haben und erkennen lassen, dass sie dem Unterricht nicht oder nur unzureichend folgen können, wird bei der Aufnahme gemäß § 15 Absatz 2 Satz 2 des Schulgesetzes der Umfang der deutschen Sprachkenntnisse festgestellt. Zur Ermittlung des Sprachstandes werden mündliche und schriftliche Verfahren angewendet, die im Rahmen des schuleigenen Förderkonzepts festgelegt werden. Die Schulaufsichtsbehörde entscheidet auf der Grundlage des Ergebnisses der Sprachstandsfeststellung, ob die Förderung in einer Regelklasse gemäß Absatz 3 oder zunächst in einer besonderen Lerngruppe gemäß Absatz 4 erfolgt; sofern die Regelklasse besucht werden soll, werden gleichzeitig die Entscheidungen gemäß § 9 Absatz 1 getroffen. Das Ergebnis der Sprachstandsfeststellung und die sich daraus ergebende Art der Förderung wird den Erziehungsberechtigten von der Schulleiterin oder dem Schulleiter schriftlich oder elektronisch mit angemessener Verschlüsselung mitgeteilt und erläutert.(3) In Regelklassen erfolgt die Förderung im Rahmen der organisatorischen und personellen Möglichkeiten der Schule nach einem schuleigenen Förderkonzept grundsätzlich integrativ im Unterricht aller Fächer. Bei entsprechendem Bedarf können zusätzliche Fördermaßnahmen durchgeführt werden, über deren Form und Umfang die Schule entscheidet. Die Teilnahme an zusätzlichen Sprachfördermaßnahmen ist für Schülerinnen und Schüler mit festgestelltem Bedarf verbindlich.(4) Schülerinnen und Schüler nichtdeutscher Herkunftssprache, die in einer Regelklasse nicht ausreichend gefördert werden können, werden in besonderen Lerngruppen unterrichtet. Besondere Lerngruppen können auch schul- und jahrgangsstufenübergreifend eingerichtet werden. Sie dienen vor allem dem intensiven Erwerb von Deutsch als Unterrichtssprache mit dem Ziel, den Wechsel in eine Regelklasse zum frühestmöglichen Zeitpunkt vorzubereiten. Zeugnisse werden in diesen Lerngruppen durch Lernstandsberichte ersetzt. Ein Lernstandsbericht ist auch bei einem Wechsel der Lerngruppe auszustellen. Der Besuch einer besonderen Lerngruppe wird nicht auf die Höchstverweildauer gemäß § 26 angerechnet. Über die zu besuchende Schulart und Jahrgangsstufe nach Verlassen der besonderen Lerngruppe entscheidet die Schulaufsichtsbehörde auf Vorschlag der Klassenkonferenz.(5) Sofern bei Schülerinnen und Schülern nichtdeutscher Herkunftssprache nach dem Übergang aus der Grundschule in die Sekundarstufe I noch Mängel in der deutschen Sprache festgestellt werden, die eine erfolgreiche Mitarbeit im Unterricht nicht erwarten lassen, entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter, welche Fördermaßnahmen nach Absatz 3 in Frage kommen oder ob eine in der Grundschule begonnene Förderung in besonderen Lerngruppen fortgesetzt werden muss. Zuvor ist der Sprachstand gemäß Absatz 2 festzustellen.(6) Die Erziehungsberechtigten von Schülerinnen und Schülern nichtdeutscher Herkunftssprache können innerhalb des ersten Schulhalbjahres nach ausschließlicher Aufnahme in eine Regelklasse der Sekundarstufe I am Gymnasium bei der Schulaufsichtsbehörde die Befreiung von der Teilnahme am Unterricht in einer zweiten Fremdsprache beantragen. Die Befreiung wird erteilt, wenn den Schülerinnen und Schülern auf Grund mangelhafter Deutschkenntnisse das Erlernen einer weiteren Fremdsprache nicht zugemutet werden kann und sie Kenntnisse in ihrer Herkunftssprache oder einer Amtssprache ihres Herkunftslandes nachweisen, die mindestens der Niveaustufe B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens entsprechen. Dieser Nachweis ist durch eine Prüfung in der Herkunftssprache oder einer Amtssprache ihres Herkunftslandes oder durch die Vorlage von Dokumenten, insbesondere Zeugnissen über die erfolgreiche Teilnahme am Unterricht in dieser Sprache zu erbringen. Eine Prüfung kann nur erfolgen, wenn entsprechend ausgebildete und geeignete Prüferinnen und Prüfer für eine Leistungsüberprüfung zur Verfügung stehen; sie findet in der Verantwortung der Schulaufsichtsbehörde unverzüglich nach Antragstellung, spätestens aber am Ende der Jahrgangsstufe 10 statt. Die Prüfung besteht aus einer zwei Unterrichtsstunden dauernden schriftlichen Arbeit und einer ergänzenden, 15 Minuten dauernden mündlichen Prüfung. Sofern durch die Prüfung oder die Vorlage von Dokumenten nach Satz 3 hinreichende Sprachkenntnisse belegt werden, wird auf dem Abgangs- oder Abschlusszeugnis ausgewiesen, dass die Schülerin oder der Schüler in der zu bezeichnenden Herkunfts- oder Amtssprache des Herkunftslandes Leistungen erbracht hat, die der durchgängigen Teilnahme am Unterricht in einer zweiten Fremdsprache ab Jahrgangsstufe 7 entsprechen. Eine Note wird nicht erteilt.(7) Auf den Zeugnissen wird die Teilnahme an besonderen Lerngruppen und Fördermaßnahmen gemäß Absatz 3 vermerkt.(8) Schülerinnen und Schüler ohne ausreichende Deutschkenntnisse, die seit längstens zwei Jahren ausschließlich eine deutschsprachige Regelklasse besuchen, können einen Nachteilsausgleich erhalten, um ihre nicht ausreichenden Deutschkenntnisse auszugleichen. Als Nachteilsausgleiche kommen insbesondere in Betracht1. die Verlängerung der Bearbeitungszeit bei schriftlichen Arbeiten,2. das Ersetzen von Klassenarbeiten durch andere, den Anforderungen des Rahmenlehrplans entsprechende Aufgaben mit angemessenen schriftlichen Anteilen, wobei jedoch mindestens eine Klassenarbeit je Fach zu schreiben ist, sowie3. das Bereitstellen oder Zulassen eines zweisprachigen Wörterbuches Herkunftssprache - Deutsch/Deutsch - Herkunftssprache.(9) Bei der Bewertung der Leistungen der in Absatz 8 Satz 1 genannten Schülerinnen und Schüler ist das eingeschränkte sprachliche Verständnis zu berücksichtigen. Jedes während dieses Zeitraums erteilte Zeugnis enthält erläuternde Aussagen über die Entwicklung der Ausdrucks- und Verständigungsfähigkeit der Schülerin oder des Schülers in der deutschen Sprache. An der Integrierten Sekundarschule und an der Gemeinschaftsschule kann die Schulleiterin oder der Schulleiter auf Vorschlag der Klassenkonferenz innerhalb dieses Zeitraums entscheiden, dass die Beurteilung in einzelnen oder allen Fächern anstelle von Noten durch schriftliche Informationen zur Lern- und Leistungsentwicklung erfolgt (verbale Beurteilung); dies gilt nicht für das zweite Schulhalbjahr der Jahrgangsstufe 9, für die Jahrgangsstufe 10 sowie für Abgangszeugnisse. Die verbale Beurteilung trifft Aussagen zur Lernentwicklung, zum vergleichbaren Leistungsstand in allen Fächern und zu Stärken und Fördernotwendigkeiten. Beobachtungen und Bewertungen sind den Schülerinnen und Schülern zu erläutern.(10) Bei den in Absatz 8 Satz 1 genannten Schülerinnen und Schülern kann bei der Berechnung des Durchschnittswerts für den Erwerb der Berufsbildungsreife nach § 32 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 die Note in der ersten Fremdsprache unberücksichtigt bleiben, sofern sie weniger als zwei Jahre in dieser Fremdsprache unterrichtet wurden.(11) Über Art und Umfang des individuellen Nachteilsausgleichs entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter auf Vorschlag der Klassenkonferenz. Maßnahmen zum Nachteilsausgleich werden in der Regel für ein Schulhalbjahr gewährt und sind stetig an die Entwicklung der Deutschkenntnisse der Schülerin oder des Schülers anzupassen.
Einsichtnahme in die Prüfungsunterlagen
§ 46 Einsichtnahme in die Prüfungsunterlagen(1) Schülerinnen und Schüler können auf Antrag nach Abschluss ihrer Prüfung Einsicht in die von ihnen angefertigten Prüfungsarbeiten und in die Protokolle ihrer mündlichen Prüfungen nehmen; bei der Präsentationsprüfung ist das Recht auf Einsichtnahme nach Abschluss dieser Prüfung zu gewähren. Die Einsicht darf nur den Betroffenen selbst sowie bei nicht volljährigen Schülerinnen und Schülern deren Erziehungsberechtigten oder einer Vertreterin oder einem Vertreter mit schriftlicher oder in anderer Weise nachgewiesener Vollmacht gewährt werden; bei nicht volljährigen Schülerinnen und Schülern muss eine Vollmacht der Erziehungsberechtigten vorgelegt werden. Bei der Einsichtnahme sind die Prüfungsarbeiten vollständig einschließlich aller Gutachten und Beurteilungen vorzulegen.(2) Die Einsichtnahme erfolgt unter Aufsicht. Die Einsichtnehmenden haben sich vorher auszuweisen. Die Einsichtnahme umfasst das Recht, Auszüge anzufertigen. Bei begründetem Bedarf kann die Anfertigung von Fotokopien in der Regel gegen Gebühr gestattet werden.(3) Für die Aufbewahrung von schriftlichen Prüfungsarbeiten gilt § 13 der Schuldatenverordnung vom 13. Oktober 1994 (GVBl. S. 435), die zuletzt durch Artikel XI der Verordnung vom 11. Dezember 2007 (GVBl. S. 677) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
Übergangsverfahren
§ 5 Übergangsverfahren(1) Die Erziehungsberechtigten melden ihr Kind in dem von der Schulaufsichtsbehörde festgesetzten Anmeldezeitraum unter Vorlage des von der besuchten Schule ausgegebenen Vordrucks bei der als Erstwunsch benannten Schule an. Sofern die Durchschnittsnote der Förderprognose des Kindes einen Wert von 3,0 oder höher aufweist, wird die Bewerbung nur dann in das Aufnahmeverfahren eines als Erst-, Zweit- oder Drittwunschschule gewählten Gymnasiums einbezogen, wenn bei der Erstwunschschule bis zu einem von der Schulaufsichtsbehörde festgelegten Termin die Bestätigung eines Gymnasiums über ein geführtes Beratungsgespräch vorgelegt wird, in dem über die spezifischen Anforderungen und Belastungen des verkürzten gymnasialen Bildungsganges informiert wird. Wird die Bestätigung nicht oder zu spät vorgelegt, streicht die Erstwunschschule die als Wunschschulen gewählten Gymnasien auf dem Anmeldebogen; die Erziehungsberechtigten können bis zu dem festgelegten Termin gemäß Satz 2 die ansonsten zu streichenden Schulen durch Integrierte Sekundarschulen oder Gemeinschaftsschulen ersetzen. Bis zu einem von der Schulaufsichtsbehörde festgelegten Termin entscheiden die Schulen über die Aufnahme und teilen ihrer zuständigen Schulbehörde die Zahl der aufgenommenen Bewerberinnen und Bewerber und der frei gebliebenen Plätze mit; Schulen, die ein Verfahren bei Übernachfrage gemäß § 6 durchgeführt haben, leiten bis zum festgesetzten Termin die Unterlagen für das gesamte Auswahlverfahren einschließlich der Dokumentation der Auswahlentscheidungen sowie die Anmeldeformulare der nicht berücksichtigten Bewerberinnen und Bewerber an ihre zuständige Schulbehörde weiter. Sofern die als Zweitwunsch gewählte Schule in einem anderen Bezirk liegt, informiert die Schulbehörde der Erstwunschschule die dortige Schulbehörde über die Bewerbung und übermittelt die Durchschnittsnote der Förderprognose.(2) Erfolgt keine Aufnahme in die als Erstwunsch benannte Schule, prüft die für die Schule des Zweitwunsches zuständige Schulbehörde, ob eine Aufnahme möglich ist. Dabei werden Schülerinnen und Schüler vorrangig aufgenommen, die im Bezirk der Schule wohnen. Entsteht an der Zweitwunschschule eine Übernachfrage, ist gemäß § 6 Absatz 8 zu verfahren. Wenn auch in der als Zweitwunsch benannten Schule keine Aufnahme möglich ist, prüft die für die Schule des Drittwunsches zuständige Schulbehörde, ob eine Aufnahme möglich ist; die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend. Liegt die als Zweit- oder Drittwunsch benannte Schule in einem anderen Bezirk, informiert die Schulbehörde der Erstwunschschule die dortige Schulbehörde zuvor über die Bewerbung und den Wohnortbezirk der Bewerberin oder des Bewerbers und übermittelt die Durchschnittsnote der Förderprognose. Für die Durchführung der Verfahren zur Verteilung der Plätze gemäß Zweit- und Drittwunsch gibt die Schulaufsichtsbehörde jeweils einen Zeitrahmen vor. Die Ergebnisse dieser Verfahren werden der für die Erstwunschschule zuständigen Schulbehörde mitgeteilt, sofern sie diese Verfahren nicht selbst durchgeführt hat. Diese leitet die Anmeldeformulare derjenigen Schülerinnen und Schüler, die gemäß ihrem Zweit- oder Drittwunsch aufgenommen werden können, an die aufnehmende Schule weiter.(3) Nach Abschluss des nach Absatz 2 durchzuführenden Verfahrens erhalten die Erziehungsberechtigten von den aufnehmenden Schulen innerhalb eines von der Schulaufsichtsbehörde einheitlich festzusetzenden Zeitraumes über die Aufnahme des Kindes einen Aufnahmebescheid. Über die Nichtaufnahme des Kindes in die als Erstwunsch benannte Schule erhalten sie von der für die Erstwunschschule zuständigen Schulbehörde einen Ablehnungsbescheid. Scheidet eine Aufnahme des Kindes in die Zweit- und Drittwunschschule aus, ist dies in dem Ablehnungsbescheid mitzuteilen.(4) Ist auch in der als Zweit- oder Drittwunsch benannten Schule keine Aufnahme möglich, teilt die für den Wohnort der Schülerin oder des Schülers zuständige Schulbehörde gegebenenfalls in Abstimmung mit anderen Schulbehörden den Erziehungsberechtigten eine noch aufnahmefähige Schule der gewünschten Schulart mit und setzt einen Termin, bis zu dem eine Anmeldung erfolgen muss; die benannte Schule wird entsprechend informiert. Ist die Erstwunschschule ein Gymnasium und wurde die Bestätigung über das Beratungsgespräch in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 nicht oder nicht rechtzeitig vorgelegt, wird eine noch aufnahmefähige Integrierte Sekundarschule oder Gemeinschaftsschule benannt. Die benannte Schule benachrichtigt die Schulbehörde nach Ablauf der von ihr gesetzten Frist, ob die Anmeldung erfolgt oder unterblieben ist; für aufgenommene Schülerinnen und Schüler werden die Anmeldeformulare übermittelt. Schülerinnen und Schüler, die an der benannten Schule nicht angemeldet wurden und auch keinen anderen Schulplatz innerhalb der gesetzten Frist nachweisen können, werden von der Schulbehörde unter Beachtung der in § 54 Absatz 3 des Schulgesetzes genannten Voraussetzungen einer Schule zugewiesen. Ist die Zuweisung an eine in einem anderen Bezirk gelegene Schule erforderlich, ist überbezirklich das Einvernehmen herzustellen. Die aufnehmenden Schulen werden über die Zuweisung benachrichtigt und erhalten die Anmeldeformulare; sie setzen die Erziehungsberechtigten unverzüglich über die Aufnahme in Kenntnis.(5) Die aufnehmenden Schulen melden den abgebenden Grundschulen alle aufgenommenen Schülerinnen und Schüler bis spätestens eine Woche vor Beginn der Sommerferien.(6) In besonders begründeten Einzelfällen kann die Schulaufsichtsbehörde auf Antrag die Aufnahme in eine Schule mit einer anderen ersten Fremdsprache als der bisherigen zulassen. Die in dieser Sprache erforderlichen Kenntnisse müssen dann von den Schülerinnen und Schülern in eigener Verantwortung erworben werden. Bei der Zulassung des Wechsels der ersten Fremdsprache ist die neue Sprachenfolge festzulegen.(7) Am Gymnasium darf in Jahrgangsstufe 7 eine Höchstgrenze von 32 Schülerinnen und Schülern pro Klasse nicht überschritten werden. An der Integrierten Sekundarschule und der Gemeinschaftsschule beträgt die Höchstgrenze 26 Schülerinnen und Schüler für Klassen der Jahrgangsstufen 7 und 8. In der Jahrgangsstufe 7 kann die Höchstgrenze an der Integrierten Sekundärschule und an der Gemeinschaftsschule von der zuständigen Schulbehörde in Abstimmung mit den betroffenen Schulen aus schulorganisatorischen Gründen für einzelne oder alle Klassen auf 25 Schülerinnen und Schüler je Klasse abgesenkt werden. Die Höchstgrenzen gemäß Satz 1 bis 3 können von der zuständigen Schulbehörde auf Antrag der Schule im Rahmen der zur Verfügung stehenden personellen, räumlichen und sächlichen Ausstattung reduziert werden, wenn auf Grund der Zusammensetzung der Klassen ein erhöhter Förderbedarf begründet ist. Dies ist insbesondere der Fall bei Klassen mit Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf und bei Schulen, an denen entweder mindestens 40 Prozent der Schülerinnen und Schüler nichtdeutscher Herkunftssprache sind oder an denen die Erziehungsberechtigten von mindestens 40 Prozent der Schülerinnen und Schüler von der Zahlung eines Eigenanteils zur Beschaffung von Lernmitteln befreit sind.(8) Zuziehende aus anderen Bundesländern und dem Ausland, die zu Beginn des Übergangsverfahrens weder ihre Wohnung noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Land Berlin haben, werden im Übergangsverfahren berücksichtigt, wenn sie glaubhaft machen, dass sie spätestens drei Wochen vor dem in der Ferienordnung für das Land Berlin vom 14. Oktober 2015 (ABl. S. 2334), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 8. August 2017 (ABl. S. 3879) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung jeweils festgesetzten letzten Ferientag der Sommerferien ihre Wohnung oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne von § 41 Absatz 1 Satz 1 des Schulgesetzes im Land Berlin haben werden. Die Anmeldung erfolgt abweichend von Absatz 1 Satz 1 unter Vorlage des von der Schulbehörde der als Erstwunsch benannten Schule ausgegebenen Vordrucks. Ist ein Zuzug bis zum Zeitpunkt der Aufnahmeentscheidung nicht erfolgt, wird die Aufnahmezusage unter der Bedingung erteilt, dass der zuständigen Schulbehörde innerhalb der Frist nach Satz 1 eine Wohnung oder ein gewöhnlicher Aufenthalt im Sinne von § 41 Absatz 1 Satz 1 des Schulgesetzes im Land Berlin nachgewiesen wird. Wird dieser Nachweis nicht fristgerecht erbracht, entfällt die Aufnahmezusage.(9) Für den Übergang in die Jahrgangsstufe 5 gelten Absatz 1 bis 3, Absatz 6 und Absatz 8 entsprechend. Absatz 5 gilt mit der Maßgabe, dass die Grundschulen in der Regel bis spätestens sechs Wochen vor Beginn der Sommerferien über die Aufnahmen informiert werden müssen.(10) Schülerinnen und Schüler der Primarstufe einer Integrierten Sekundarschule oder einer Gemeinschaftsschule verbleiben an dieser Schule, soweit nicht ihre Erziehungsberechtigten eine andere Schule wünschen.(11) Für Zuziehende aus anderen Bundesländern und dem Ausland errechnet die Schulaufsichtsbehörde nach Vorlage der letzten beiden Zeugnisse die Durchschnittsnote. Die Durchschnittsnote gemäß Satz 1 ersetzt die Durchschnittsnote der Förderprognose gemäß § 6 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1.(12) Für die Aufnahme in eine inklusive Schwerpunktschule gelten die Vorgaben des § 37 Absatz 4 des Schulgesetzes und die §§ 20 und 33 der Sonderpädagogikverordnung.(13) Schülerinnen und Schüler aus einer besonderen Lerngruppe im Sinne von § 17 Absatz 4 Satz 1, für die die Schulaufsichtsbehörde unter Beachtung des Vorschlags der Klassenkonferenz entschieden hat, dass sie im kommenden Schuljahr die Jahrgangsstufe 7 einer Regelklasse besuchen sollen, nehmen auch dann am Verfahren zum Übergang aus der Primarstufe in die Jahrgangsstufe 7 teil, wenn die besondere Lerngruppe einer weiterführenden allgemeinbildenden Schule zugeordnet ist.
Rahmenlehrplan, Stundentafeln, zusätzlicher Unterricht
§ 10 Rahmenlehrplan, Stundentafeln, zusätzlicher Unterricht(1) Inhalt und Anforderungen sowie der Umfang des für alle Schülerinnen und Schüler verbindlichen Unterrichts werden durch den Rahmenlehrplan sowie die Stundentafeln (Anlagen 1 bis 3) bestimmt. Im schulinternen Curriculum werden diese unter Berücksichtigung der fakultativen Inhalte schulspezifisch ausgestaltet.(2) Der Umfang des Unterrichts richtet sich nach den Festlegungen des Jahres- und Wochenstundenrahmens der jeweiligen Stundentafel. Die Schulkonferenz kann auf Vorschlag der Gesamtkonferenz mit den in den Stundentafeln ausgewiesenen Profilstunden Schwerpunkte bilden, indem die Fächer und Lernbereiche des Pflicht- und Wahlpflichtunterrichts unter Berücksichtigung der Querschnittsaufgaben im Sinne der übergreifenden Bildungs- und Erziehungsaufgaben auch lerngruppenbezogen in ihrem Stundenumfang verstärkt oder zusätzlich angeboten werden. Im Rahmen des Schulprogramms kann eine Erweiterung des Gesamtstundenumfangs genehmigt werden, sofern die dafür erforderlichen personellen und organisatorischen Möglichkeiten bestehen.(3) Aufgabengebiete gemäß § 12 Absatz 4 des Schulgesetzes können nach Maßgabe des Rahmenlehrplans mit einem Umfang von bis zu 30 Jahreswochenstunden epochal unterrichtet werden.(4) Im Ganztagsbetrieb oder im Rahmen der organisatorischen und personellen Möglichkeiten an Schulen ohne Ganztagsbetrieb kann zusätzlicher Unterricht zur Leistungsförderung angeboten werden (Förderunterricht). Eine Leistungsbewertung erfolgt nicht. Die Teilnahme an Fördermaßnahmen, die dem Ausgleich von Benachteiligungen dienen, ist verpflichtend.(5) Schulen können in eigener Verantwortung herkunftssprachlichen Ergänzungsunterricht anbieten, sofern dafür die erforderlichen personellen, sächlichen und schulorganisatorischen Voraussetzungen gegeben sind. Sofern diplomatische Vertretungen der Heimatländer der ausländischen Kinder und Jugendlichen zusätzlich muttersprachlichen und landeskundlichen Ergänzungsunterricht in der Schule erteilen, ist er mit dem Stundenplan der Schülerinnen und Schüler und dem Ganztagskonzept der Schule zu koordinieren. Sowohl der durch die Schulen als auch der durch diplomatische Vertretungen durchgeführte Ergänzungsunterricht ist außerhalb der Zeiten für den Regelunterricht sowie den Religions- und Weltanschauungsunterricht durchzuführen; er unterliegt der Schulaufsicht.
Altsprachlicher Bildungsgang, bilingualer Unterricht
§ 12 Altsprachlicher Bildungsgang, bilingualer Unterricht(1) Altsprachliche Bildungsgänge können mit Zustimmung der Schulaufsichtsbehörde an der Integrierten Sekundarschule und am Gymnasium ab Jahrgangsstufe 5 im Rahmen einer entsprechenden konzeptionellen Festlegung im Schulprogramm eingerichtet werden. Im altsprachlichen Bildungsgang beginnt der Unterricht in der zweiten Fremdsprache Latein in der Jahrgangsstufe 5; Englisch wird als erste Fremdsprache fortgesetzt. Anstelle des Wahlpflichtunterrichts (§ 11 Absatz 3) wird Altgriechisch verpflichtend als dritte Fremdsprache unterrichtet. Die dritte Fremdsprache beginnt nach Entscheidung der Schulkonferenz auf Vorschlag der Gesamtkonferenz frühestens ab Jahrgangsstufe 7 und spätestens ab Jahrgangsstufe 9. Für die altsprachlichen Bildungsgänge gelten die Stundentafeln der Anlage 3. Für den Erwerb des Latinums am Ende der Jahrgangsstufe 10 gilt § 12 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung über die gymnasiale Oberstufe.(2) Bilingualer Unterricht kann an Integrierten Sekundarschulen, Gemeinschaftsschulen und Gymnasien angeboten werden. Jede erste Fremdsprache und jede spätestens ab Jahrgangsstufe 7 angebotene moderne zweite Fremdsprache kann für bilinguale Angebote eingesetzt werden. Bei den in der Zielfremdsprache unterrichteten Sachfächern werden nur die Leistungen bewertet, die dem Fach zugeordnet sind. Näheres zur Umsetzung des bilingualen Unterrichts wird durch Verwaltungsvorschriften geregelt.
Grundsätze des Nachteilsausgleichs und des Notenschutzes
§ 15 Grundsätze des Nachteilsausgleichs und des Notenschutzes(1) Die Gewährung von Nachteilsausgleich gemäß § 58 Absatz 8 des Schulgesetzes muss zur Herstellung von Chancengleichheit individuell erforderlich, angemessen und geeignet sein.(2) Über Art und Umfang des Nachteilsausgleichs entscheidet, sofern nicht abweichend geregelt, die Schulleiterin oder der Schulleiter auf Grundlage der Empfehlungen der Klassenkonferenz. Die Entscheidung ist zum Schülerbogen der Schülerin oder des Schülers zu nehmen. Zeugnisse dürfen keinen Hinweis auf einen Nachteilsausgleich enthalten.(3) Als Nachteilsausgleich kommen insbesondere in Betracht:1. Verlängerung der Bearbeitungszeit um bis zu 25 Prozent,2. Zulassung spezieller Arbeitsmittel,3. Einsatz methodisch-didaktischer Hilfen einschließlich optischer Strukturierungshilfen.Weitergehende Maßnahmen im Rahmen der sonderpädagogischen Förderung bleiben unberührt. Darüber hinaus können im Unterricht Regelungen zum individuellen Arbeitsablauf getroffen werden. Das fachliche Anforderungsniveau bleibt unberührt.(4) Die Gewährung von Notenschutz nach § 58 Absatz 9 des Schulgesetzes ist, sofern kein sonderpädagogischer Förderbedarf besteht, ausschließlich im Rahmen von § 16 Absatz 6 zulässig. Art und Umfang des Notenschutzes werden für den betreffenden Bewertungszeitraum auf dem Zeugnis vermerkt.(5) Bei Nachteilsausgleich auf Grund eines sonderpädagogischen Förderbedarfs oder einer vergleichbaren Beeinträchtigung und bei Notenschutz auf Grund eines sonderpädagogischen Förderbedarfs gelten die §§ 38 und 39 der Sonderpädagogikverordnung.
Übergangsregelungen
§ 49 Übergangsregelungen(1) Abweichend von § 6 Absatz 1 Satz 1 und 2 ist der Beschluss der Schulkonferenz für die Aufnahme in das Schuljahr 2011 / 2012 spätestens bis zum 12. November 2010 zu fassen und die Schulaufsichtsbehörde entscheidet über die Genehmigung bis zum 17. Dezember 2010. (2) Für die am 1. August 2004 bestehenden altsprachlichen Bildungsgänge und Züge gelten abweichend von § 12 Absatz 1 Satz 3 folgende Regelungen: 1. Für Schülerinnen und Schüler, die den Bildungsgang nach den Bestimmungen der Sek. I-Ordnung vom 20. Oktober 1995 (ABl. S. 4646), zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschriften vom 16. Juli 2003 (ABl. S. 3308) begonnen haben, gelten diese Regelungen bis zum Verlassen der Sekundarstufe I weiter.2. Für nach dem 1. Februar 2005 gebildete Klassen gilt, dass im Rahmen oder anstelle des Wahlpflichtunterrichts entweder Altgriechisch oder eine andere dritte Fremdsprache oder wahlweise mehrere Fremdsprachen angeboten werden. (3) Schülerinnen und Schüler mit einer anderen ersten Fremdsprache als Englisch oder Französisch nehmen an der Prüfung gemäß § 34 Absatz 1 Nummer 3 im Fach ihrer zweiten Fremdsprache teil. (4) Für Schülerinnen und Schüler, die sich im Schuljahr 2009 / 2010 oder 2010 / 2011 in den Jahrgangsstufen 7 bis 10 der Hauptschule, Realschule, verbundenen Haupt- und Realschule oder Gesamtschule befinden, gelten die Bestimmungen der Sekundarstufe I-Verordnung vom 19. Januar 2005 (GVBl. S. 28), die zuletzt durch Artikel I der Verordnung vom 11. Februar 2010 (GVBl. S. 82) geändert worden ist, bis zur Beendigung der Sekundarstufe I weiter mit der Maßgabe, dass für die schriftliche Prüfung zum Erwerb des mittleren Schulabschlusses im Fach Mathematik 135 Minuten anzusetzen sind. Wenn für Schülerinnen und Schüler gemäß Satz 1 nach einer Nichtversetzung oder einem Rücktritt keine Jahrgangsstufe der bisher besuchten Schulart folgt, gilt Folgendes: 1. Bei Wiederholung der Jahrgangsstufe 7 oder 8 in der Integrierten Sekundarschule gelten die Bestimmungen der Integrierten Sekundarschule für die Fortsetzung der Schullaufbahn in der Sekundarstufe I.2. Bei Wiederholung der Jahrgangsstufe 9 oder 10 in der Integrierten Sekundarschule gelten auf Antrag nach Beratung durch die aufnehmende Schule für die noch zu erwerbenden Abschlüsse und die Berechtigung zum Übergang in die gymnasiale Oberstufe die Bestimmungen der Integrierten Sekundarschule. Sollen für die Abschlüsse und die Berechtigung zum Übergang in die gymnasiale Oberstufe die Bestimmungen der bisher besuchten Schulart gelten, entscheidet die Schulaufsichtsbehörde über gegebenenfalls notwendige fächerspezifische Besonderheiten. Bei einem Wechsel von Schülerinnen und Schülern gemäß Satz 1 zum Gymnasium gilt Satz 2 entsprechend. (5) Für Schülerinnen und Schüler des Gymnasiums, die sich im Schuljahr 2010/2011 in den Jahrgangsstufen 7 bis 10 befinden, gelten die Regelungen der Sekundarstufe I-Verordnung in der in Absatz 4 Satz 1 genannten Fassung bis zur Beendigung der Sekundarstufe I weiter mit der Maßgabe, dass für die schriftliche Prüfung zum Erwerb des mittleren Schulabschlusses im Fach Mathematik 135 Minuten anzusetzen sind. Wenn Schülerinnen und Schüler gemäß Satz 1 eine Jahrgangsstufe am Gymnasium freiwillig wiederholen oder gemäß § 59 Absatz 3 Satz 2 des Schulgesetzes in der vor dem Inkrafttreten des Gesetzes vom 25. Januar 2010 (GVBl. S. 14) geltenden Fassung wiederholen müssen, für die bereits die Bestimmungen dieser Verordnung gelten, oder zur Wiederholung einer Jahrgangsstufe in die Integrierte Sekundarschule wechseln, gilt für die Fortsetzung der Schullaufbahn in der Sekundarstufe I Absatz 4 Satz 2 entsprechend.
Aufnahme bei Übernachfrage
§ 6 Aufnahme bei Übernachfrage(1) Die Schulkonferenz beschließt auf Vorschlag der Schulleiterin oder des Schulleiters die Aufnahmekriterien nach Absatz 3 und das Verfahren für die Aufnahme nach Absatz 4 spätestens bis zum 15. Oktober des Vorjahres der Aufnahme, für die sie erstmals gelten sollen, und legt der Schulaufsichtsbehörde ihren Beschluss zur Genehmigung vor. Die Schulaufsichtsbehörde entscheidet über die Genehmigung innerhalb von sechs Wochen hinsichtlich der Aufnahmekriterien im Benehmen und hinsichtlich des Verfahrens für die Aufnahme im Einvernehmen mit der Schulbehörde. Die genehmigten Aufnahmekriterien und das Verfahren für die Aufnahme werden auf der Schulportraitseite der Schule im Internet veröffentlicht und den an einer Aufnahme interessierten Erziehungsberechtigten in geeigneter Form zur Verfügung gestellt. (2) Übersteigt die Zahl der Anmeldungen für eine als Erstwunsch benannte Schule deren Aufnahmekapazität, werden nach Aufnahme der Schülerinnen und Schüler gemäß § 37 Absatz 3 des Schulgesetzes im Umfang von bis zu 10 Prozent der danach verfügbaren Plätze vorrangig Schülerinnen und Schüler aufgenommen, bei denen ein besonderer Härtefall vorliegt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn durch besondere familiäre oder soziale Situationen außergewöhnliche, das Übliche bei Weitem überschreitende Belastungen entstehen würden oder entstanden sind, die den Besuch einer anderen als der gewünschten Schule im jeweiligen Einzelfall unzumutbar erscheinen lassen. Über die jeweilige Aufnahme eines besonderen Härtefalles ist von der Schulleiterin oder dem Schulleiter zuvor das Einvernehmen mit der Schulbehörde herzustellen. Werden weniger als 10 Prozent der verfügbaren Plätze an besondere Härtefälle vergeben, sind die verbleibenden Plätze den nach Aufnahmekriterien zu vergebenden Plätzen zuzurechnen. (3) Für die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern, die im Umfang von mindestens 60 Prozent nach den von der Schule festgelegten Aufnahmekriterien auszuwählen sind, können unter Berücksichtigung der Wahl der zweiten Fremdsprache abschließend die folgenden Kriterien zugrunde gelegt werden: 1. die Durchschnittsnote der Förderprognose,2. die Notensumme von bis zu vier Fächern der beiden letzten Halbjahreszeugnisse, die die fachspezifischen Ausprägungen des Schulprogramms (Profil) der Schule oder der jeweiligen Klasse kennzeichnen,3. Kompetenzen der Schülerin oder des Schülers, die auch außerhalb der Schule erworben sein können und den Ausprägungen des Schulprogramms der Schule oder der jeweiligen Klasse entsprechen,4. das Ergebnis eines profilbezogenen einheitlichen Tests in schriftlicher oder mündlicher Form oder in Form einer praktischen Übung. Bei Anwendung der Kriterien gemäß Satz 1 Nummer 2 kann die Schule einzelne Fächer entsprechend der Ausprägung des Schulprogramms der Schule oder der jeweiligen Klasse doppelt gewichten. (4) Die Schule kann bei der Festlegung ihres Verfahrens für die Aufnahme eines oder mehrere der Kriterien gemäß Absatz 3 ihrer Auswahlentscheidung zugrunde legen. Sollen mehrere Kriterien gelten, dann ist entweder eine Reihenfolge oder eine prozentuale Gewichtung der Kriterien festzulegen. Sofern nicht für alle aufzunehmenden Schülerinnen und Schüler einer Schule dieselben Kriterien gelten sollen, sind diese jeweils gesondert zusammen mit dem Anteil der Plätze, der auf sie entfallen soll, festzulegen. Bleiben nach Anwendung der festgelegten Kriterien mehr Bewerberinnen und Bewerber mit gleicher Rangfolge als verfügbare Plätze übrig, entscheidet entweder innerhalb dieser Bewerbergruppe das Los oder die Schulleiterin oder der Schulleiter oder von ihr oder ihm beauftragte Lehrkräfte führen mit diesen Schülerinnen und Schülern ein ergänzendes standardisiertes Auswahlgespräch durch, das schriftlich zu dokumentieren ist. (5) Legt eine Schule keine oder nicht rechtzeitig Aufnahmekriterien fest oder werden diese nicht rechtzeitig genehmigt, so werden die nach Aufnahmekriterien zu vergebenden verfügbaren Plätze nach der Durchschnittsnote der Förderprognose vergeben. (6) Das Losverfahren, mit dem die restlichen verfügbaren Plätze im Umfang von 30 Prozent vergeben werden, ist unter Beteiligung der Schulbehörde in Verantwortung der Schulleiterin oder des Schulleiters durchzuführen und zu dokumentieren. Die Mitglieder der Schulkonferenz können als Beobachter anwesend sein. (7) Für die Durchführung der Verfahren nach Absatz 3 und 6 setzt die Schulaufsichtsbehörde einen verbindlichen Zeitrahmen fest. (8) Entsteht durch die Anmeldungen der nicht gemäß ihrem Erstwunsch aufgenommenen Schülerinnen und Schüler an einer Zweitwunschschule eine Übernachfrage, werden die nach Berücksichtigung der Erstwünsche frei gebliebenen Plätze nach der Rangfolge der Durchschnittsnote der Förderprognose vergeben. Wenn auch in der als Zweitwunsch benannten Schule keine Aufnahme möglich ist, gilt Satz 1 entsprechend für die Prüfung der Aufnahme gemäß Drittwunsch. Für den Übergang in die Jahrgangsstufe 5 werden bei der Auswahlentscheidung bei Übernachfrage an der Zweit- und Drittwunschschule die jeweiligen schulspezifischen Kriterien zugrunde gelegt.
Förderung für Schülerinnen und Schüler nichtdeutscher Herkunftssprache
§ 17 Förderung für Schülerinnen und Schüler nichtdeutscher Herkunftssprache(1) Schülerinnen und Schüler nichtdeutscher Herkunftssprache sind ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit Kinder und Jugendliche, deren Kommunikationssprache innerhalb der Familie nicht Deutsch ist.(2) Bei Schülerinnen und Schülern nichtdeutscher Herkunftssprache, die bisher keine deutsche Schule besucht haben und erkennen lassen, dass sie dem Unterricht nicht oder nur unzureichend folgen können, wird bei der Aufnahme gemäß § 15 Absatz 2 Satz 2 des Schulgesetzes der Umfang der deutschen Sprachkenntnisse festgestellt. Zur Ermittlung des Sprachstandes werden mündliche und schriftliche Verfahren angewendet, die im Rahmen des schuleigenen Förderkonzepts festgelegt werden. Die Schulaufsichtsbehörde entscheidet auf der Grundlage des Ergebnisses der Sprachstandsfeststellung, ob die Förderung in einer Regelklasse gemäß Absatz 3 oder zunächst in einer besonderen Lerngruppe gemäß Absatz 4 erfolgt; sofern die Regelklasse besucht werden soll, werden gleichzeitig die Entscheidungen gemäß § 9 Absatz 1 getroffen. Das Ergebnis der Sprachstandsfeststellung und die sich daraus ergebende Art der Förderung wird den Erziehungsberechtigten von der Schulleiterin oder dem Schulleiter schriftlich oder elektronisch mit angemessener Verschlüsselung mitgeteilt und erläutert.(3) In Regelklassen erfolgt die Förderung im Rahmen der organisatorischen und personellen Möglichkeiten der Schule nach einem schuleigenen Förderkonzept grundsätzlich integrativ im Unterricht aller Fächer. Bei entsprechendem Bedarf können zusätzliche Fördermaßnahmen durchgeführt werden, über deren Form und Umfang die Schule entscheidet. Die Teilnahme an zusätzlichen Sprachfördermaßnahmen ist für Schülerinnen und Schüler mit festgestelltem Bedarf verbindlich.(4) Schülerinnen und Schüler nichtdeutscher Herkunftssprache, die in einer Regelklasse nicht ausreichend gefördert werden können, werden grundsätzlich in besonderen Lerngruppen unterrichtet. Besondere Lerngruppen können auch schul- und jahrgangsstufenübergreifend eingerichtet werden. Sie dienen vor allem dem intensiven Erwerb von Deutsch als Unterrichtssprache mit dem Ziel, den Wechsel in eine Regelklasse zum frühestmöglichen Zeitpunkt vorzubereiten. Zeugnisse werden in diesen Lerngruppen durch Lernstandsberichte ersetzt. Ein Lernstandsbericht ist auch bei einem Wechsel der Lerngruppe auszustellen. Der Besuch einer besonderen Lerngruppe wird nicht auf die Höchstverweildauer gemäß § 26 angerechnet. Über die zu besuchende Schulart und Jahrgangsstufe nach Verlassen der besonderen Lerngruppe entscheidet die Schulaufsichtsbehörde auf Vorschlag der Klassenkonferenz.(5) Sofern bei Schülerinnen und Schülern nichtdeutscher Herkunftssprache nach dem Übergang aus der Grundschule in die Sekundarstufe I noch Mängel in der deutschen Sprache festgestellt werden, die eine erfolgreiche Mitarbeit im Unterricht nicht erwarten lassen, entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter, welche Fördermaßnahmen nach Absatz 3 in Frage kommen oder ob eine in der Grundschule begonnene Förderung in besonderen Lerngruppen fortgesetzt werden muss. Zuvor ist der Sprachstand gemäß Absatz 2 festzustellen.(6) Die Erziehungsberechtigten von Schülerinnen und Schülern nichtdeutscher Herkunftssprache können innerhalb des ersten Schulhalbjahres nach ausschließlicher Aufnahme in eine Regelklasse der Sekundarstufe I am Gymnasium bei der Schulaufsichtsbehörde die Befreiung von der Teilnahme am Unterricht in einer zweiten Fremdsprache beantragen. Die Befreiung wird erteilt, wenn den Schülerinnen und Schülern auf Grund mangelhafter Deutschkenntnisse das Erlernen einer weiteren Fremdsprache nicht zugemutet werden kann und sie Kenntnisse in ihrer Herkunftssprache oder einer Amtssprache ihres Herkunftslandes nachweisen, die mindestens der Niveaustufe B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens entsprechen. Dieser Nachweis ist durch eine Prüfung in der Herkunftssprache oder einer Amtssprache ihres Herkunftslandes oder durch die Vorlage von Dokumenten, insbesondere Zeugnissen über die erfolgreiche Teilnahme am Unterricht in dieser Sprache zu erbringen. Eine Prüfung kann nur erfolgen, wenn entsprechend ausgebildete und geeignete Prüferinnen und Prüfer für eine Leistungsüberprüfung zur Verfügung stehen; sie findet in der Verantwortung der Schulaufsichtsbehörde unverzüglich nach Antragstellung, spätestens aber am Ende der Jahrgangsstufe 10 statt. Die Prüfung besteht aus einer zwei Unterrichtsstunden dauernden schriftlichen Arbeit und einer ergänzenden, 15 Minuten dauernden mündlichen Prüfung. Sofern durch die Prüfung oder die Vorlage von Dokumenten nach Satz 3 hinreichende Sprachkenntnisse belegt werden, wird auf dem Abgangs- oder Abschlusszeugnis ausgewiesen, dass die Schülerin oder der Schüler in der zu bezeichnenden Herkunfts- oder Amtssprache des Herkunftslandes Leistungen erbracht hat, die der durchgängigen Teilnahme am Unterricht in einer zweiten Fremdsprache ab Jahrgangsstufe 7 entsprechen. Eine Note wird nicht erteilt.(7) Auf den Zeugnissen wird die Teilnahme an besonderen Lerngruppen und Fördermaßnahmen gemäß Absatz 3 vermerkt.(8) Schülerinnen und Schüler ohne ausreichende Deutschkenntnisse, die seit längstens zwei Jahren ausschließlich eine deutschsprachige Regelklasse besuchen, können einen Nachteilsausgleich erhalten, um ihre nicht ausreichenden Deutschkenntnisse auszugleichen; sofern Schülerinnen und Schüler vor der Aufnahme in die Regelklasse keine besondere Lerngruppe im Sinne von Absatz 4 Satz 1 besucht haben, können sie abweichend von Halbsatz 1 längstens für die Dauer von drei Jahren einen Nachteilsausgleich erhalten. Als Nachteilsausgleiche kommen insbesondere in Betracht1. die Verlängerung der Bearbeitungszeit bei schriftlichen Arbeiten,2. das Ersetzen von Klassenarbeiten durch andere, den Anforderungen des Rahmenlehrplans entsprechende Aufgaben mit angemessenen schriftlichen Anteilen, wobei jedoch mindestens eine Klassenarbeit je Fach zu schreiben ist, sowie3. das Bereitstellen oder Zulassen eines zweisprachigen Wörterbuches Herkunftssprache - Deutsch/Deutsch - Herkunftssprache.(9) Bei der Bewertung der Leistungen der in Absatz 8 Satz 1 genannten Schülerinnen und Schüler ist das eingeschränkte sprachliche Verständnis zu berücksichtigen. Jedes während dieses Zeitraums erteilte Zeugnis enthält erläuternde Aussagen über die Entwicklung der Ausdrucks- und Verständigungsfähigkeit der Schülerin oder des Schülers in der deutschen Sprache. An der Integrierten Sekundarschule und an der Gemeinschaftsschule kann die Schulleiterin oder der Schulleiter auf Vorschlag der Klassenkonferenz innerhalb dieses Zeitraums entscheiden, dass die Beurteilung in einzelnen oder allen Fächern anstelle von Noten durch schriftliche Informationen zur Lern- und Leistungsentwicklung erfolgt (verbale Beurteilung); dies gilt nicht für das zweite Schulhalbjahr der Jahrgangsstufe 9, für die Jahrgangsstufe 10 sowie für Abgangszeugnisse. Die verbale Beurteilung trifft Aussagen zur Lernentwicklung, zum vergleichbaren Leistungsstand in allen Fächern und zu Stärken und Fördernotwendigkeiten. Beobachtungen und Bewertungen sind den Schülerinnen und Schülern zu erläutern.(10) Bei den in Absatz 8 Satz 1 genannten Schülerinnen und Schülern kann bei der Berechnung des Durchschnittswerts für den Erwerb der Berufsbildungsreife nach § 32 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 die Note in der ersten Fremdsprache unberücksichtigt bleiben, sofern sie weniger als zwei Jahre in dieser Fremdsprache unterrichtet wurden.(11) Über Art und Umfang des individuellen Nachteilsausgleichs entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter auf Vorschlag der Klassenkonferenz. Maßnahmen zum Nachteilsausgleich werden in der Regel für ein Schulhalbjahr gewährt und sind stetig an die Entwicklung der Deutschkenntnisse der Schülerin oder des Schülers anzupassen.
Lerndiagnose, Lernerfolgskontrollen
§ 19 Lerndiagnose, Lernerfolgskontrollen(1) Eine Lerndiagnose wird als Grundlage für die individuelle Förderung mindestens in den Fächern Deutsch, Mathematik und Fremdsprachen erstellt. Dafür stellen die Schulen die Lernausgangslage der Schülerinnen und Schüler bei Eintritt in die Sekundarstufe I fest und entwickeln auf dieser Grundlage individuelle Fördermaßnahmen. Über das Konzept für die Lerndiagnose entscheidet die Schule. Darüber hinaus sollen gemäß den Vorgaben der Schulaufsichtsbehörde für Schülerinnen und Schüler in allen Jahrgangsstufen Lerndiagnosen und Instrumente zur Dokumentation der prozessorientierten Lernentwicklung angewendet werden.(2) Lernerfolgskontrollen dienen der Sicherung und Dokumentation der Lernleistung. Sie sind als Mittel zur Wahrung der Disziplin nicht zulässig. Zur Feststellung der Lern-, Leistungs- und Kompetenzentwicklung werden folgende Leistungen berücksichtigt:1. Schriftliche Leistungen insbesondere in Form von Klassenarbeiten, schriftlichen Kurzkontrollen, schriftlichen Teilen von Projektarbeiten sowie Schulleistungstests, sofern sie gemäß § 58 Absatz 6 des Schulgesetzes als Klassenarbeit anerkannt sind,2. mündliche Leistungen insbesondere in Form von Beiträgen zum Unterrichtsgeschehen, mündlichen Kurzkontrollen, mündlichen Teilen von Projektarbeiten oder mündlichen Leistungsfeststellungen im Zusammenhang mit Vergleichsarbeiten und3. sonstige Leistungen insbesondere in Form von Hausaufgaben, Hefterführung, praktischen Teilen von Projektarbeiten oder von Kurzkontrollen.(3) In Klassenarbeiten wird der Stand der Lern-, Leistungs- und Kompetenzentwicklung im jeweiligen Schuljahr überprüft. Sofern in einer Klassenarbeit Leistungen auf mehreren Niveaustufen überprüft werden, müssen diese kenntlich gemacht werden. Inhalt und Schwierigkeitsgrad müssen den jeweiligen Standards des Rahmenlehrplans entsprechen. Die Fächer, in denen Klassenarbeiten zu schreiben sind, die Mindestzahl und die Dauer der Klassenarbeiten für die jeweiligen Fächer ergeben sich aus der Anlage 4. Die Termine sowie Hinweise auf die inhaltlichen Schwerpunkte der Klassenarbeiten sind spätestens eine Woche vorher bekannt zu geben. An einem Tag darf nur eine Klassenarbeit geschrieben werden. Im Übrigen beschließt die Gesamtkonferenz Grundsätze über Art, Umfang, Verteilung und Dauer der Klassenarbeiten und legt auf Vorschlag der Fachkonferenzen Grundsätze für die Benutzung von Hilfsmitteln fest; über die Einzelheiten der Umsetzung entscheidet die Klassenkonferenz. Für versäumte Klassenarbeiten ist, soweit sie nicht nach § 20 Absatz 3 mit der Note „ungenügend“ bewertet werden, jeweils ein Nachschreibtermin anzusetzen, sofern dies zur Ermittlung des Leistungsstandes erforderlich ist; in Ausnahmefällen kann die Leistungsfeststellung auch in mündlicher Form nachgeholt werden.(4) Zur Überprüfung der Lern-, Leistungs- und Kompetenzentwicklung sollen Kurzkontrollen in schriftlicher, mündlicher oder praktischer Form mindestens einmal je Schulhalbjahr in allen Fächern durchgeführt werden. Näheres insbesondere zur Anzahl und zum Umfang je Fach beschließt die Fachkonferenz im Rahmen der von der Gesamtkonferenz festgelegten Grundsätze.(5) Zur Sicherung einheitlicher Standards können folgende fachbezogene Leistungsfeststellungen durchgeführt werden:1. schulübergreifende nicht benotete Vergleichsarbeiten,2. schulinterne oder mehrere Schulen umfassende Schulleistungstests, die unbenotet bleiben, wenn sie nicht gemäß § 58 Absatz 6 Satz 2 des Schulgesetzes als Klassenarbeit anerkannt werden, und3. schulübergreifende benotete vergleichende Arbeiten zur Feststellung, ob das Anforderungsniveau der Jahrgangsstufe 9 erreicht wurde (§ 32 Absatz 1 Nummer 3).Vergleichsarbeiten können nach Festlegung der Schulaufsichtsbehörde auf die Mindestzahl der Klassenarbeiten gemäß Anlage 4 angerechnet werden.(6) Schriftliche Lernerfolgskontrollen sind unverzüglich zu korrigieren. In allen Fächern sind Mängel der sprachlichen Richtigkeit und der äußeren Form zu kennzeichnen und ist die sprachliche Leistung entsprechend den von der Schulaufsichtsbehörde vorgegebenen Kriterien mitzubewerten. Die Verwendung eines Fehlerquotienten bei der Beurteilung der Rechtschreibleistung ist unzulässig. Die Arbeiten sind mit förderlichen Hinweisen für die weitere Lernentwicklung zu versehen und mit den Schülerinnen und Schülern unter Bekanntgabe des Ergebnisses zu besprechen.(7) Klassenarbeiten sind zusätzlich mit einem Notenspiegel zu versehen und den Schülerinnen und Schülern und deren Erziehungsberechtigten zur kurzfristigen Einsichtnahme zu überlassen. Die Ergebnisse der Klassenarbeiten sind der Schulleiterin oder dem Schulleiter unter Vorlage einer guten, einer durchschnittlichen und einer schwachen Arbeit mitzuteilen; bei schriftlichen Kurzkontrollen kann die Schulleiterin oder der Schulleiter die Vorlage verlangen. Ist das Ergebnis einer Klassenarbeit bei mehr als einem Drittel der teilnehmenden Schülerinnen und Schüler einer Klasse oder Lerngruppe mangelhaft oder schlechter, entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter, ob die Arbeit gewertet wird oder eine neue Arbeit zu schreiben ist.(8) Projektarbeiten können als Einzel- oder Gruppenarbeit fachbezogene, fachübergreifende oder fächerverbindende Themen beinhalten. Die erarbeiteten Ergebnisse werden durch die Vorlage eines schriftlichen Berichts oder einer praktischen Arbeit dokumentiert und sollen im Rahmen einer Präsentation vorgestellt werden. Bei Gruppenarbeiten muss der individuelle Anteil erkennbar sein. Die bei Projektarbeiten erzielten Leistungen sind den jeweiligen schriftlichen, mündlichen und sonstigen Leistungen zuzuordnen. Pro Schuljahr kann je Fach höchstens eine Projektarbeit nach Entscheidung der Gesamtkonferenz auf Vorschlag der Fachkonferenz auf die Mindestzahl der Klassenarbeiten angerechnet werden, sofern dies nicht bereits für eine Vergleichsarbeit festgelegt wurde (Absatz 5) und eine schriftliche Ausarbeitung dazu angefertigt wird. Ersetzt eine Projektarbeit gemäß Satz 5 eine Klassenarbeit, werden die erzielten Leistungen ausschließlich als schriftliche Leistung gewertet.(9) Hausaufgaben sollen die im Unterricht eingeleiteten Lernprozesse unterstützen und vertiefen oder können der Unterrichtsvor- und -nachbereitung dienen. Auf der Grundlage des Beschlusses der Schulkonferenz über den Umfang und die Verteilung der Hausaufgaben entscheidet die Klassenkonferenz über die Umsetzung für die jeweilige Klasse oder Lerngruppe, insbesondere über zeitliche Vorgaben, Kontrollen und Auswertungen.(10) Für zielgleich unterrichtete Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf sowie Schülerinnen und Schüler mit gravierenden Lese- und Rechtschreibstörungen oder nicht ausreichenden Deutschkenntnissen setzt die Klassenkonferenz nach Maßgabe der §§ 15 bis 17 bei Bedarf individuell notwendige unterstützende Maßnahmen für die Durchführung von Lernerfolgskontrollen fest.(11) Schriftliche Lernerfolgskontrollen können von der Schule zeitweilig einbehalten werden. Sie sind spätestens am Ende des Schuljahres zurückzugeben, sofern nicht wichtige Gründe einen längeren Einbehalt notwendig machen. Für Vergleichsarbeiten trifft die Schulaufsichtsbehörde gesonderte Regelungen.
Wiederholung zum Erreichen eines Abschlusses
§ 23 Wiederholung zum Erreichen eines Abschlusses(1) Am Ende der Jahrgangsstufe 10 kann einem Antrag auf Wiederholung der zuletzt besuchten Jahrgangsstufe im Rahmen der Höchstverweildauer (§ 26) von der Klassenkonferenz oder dem Jahrgangsausschuss entsprochen werden, wenn nach Leistung und Bildungswillen zu erwarten ist, dass dadurch die Berufsbildungsreife oder ein höherer Abschluss als der bereits erworbene erreicht oder die Berechtigung für den Besuch der gymnasialen Oberstufe erworben werden kann. Am Gymnasium kann ein Antrag nach Satz 1 auch gestellt werden, wenn dadurch eine Berechtigung nach § 48 Absatz 3 oder 4 erworben werden kann. Wer den mittleren Schulabschluss bereits erworben hat, nimmt bei einer Wiederholung der Jahrgangsstufe 10 zum Erreichen der Berechtigung für den Besuch der gymnasialen Oberstufe nicht erneut an der Prüfung teil.(2) Wenn die Leistungsbereitschaft und die gezeigte Leistungsentwicklung nach einer Beobachtungszeit von mindestens zehn und höchstens zwölf Wochen nicht erwarten lassen, dass der angestrebte Abschluss oder die Berechtigung erworben werden kann, soll das Schulverhältnis von Schülerinnen und Schülern, die die allgemeine Schulpflicht erfüllt haben, beendet werden.
Nachprüfung
§ 24 Nachprüfung(1) Nicht versetzte Schülerinnen und Schüler des Gymnasiums können höchstens einmal in den Jahrgangsstufen 7 bis 9 an einer Leistungsüberprüfung mit dem Ziel der Nachversetzung (Nachprüfung) teilnehmen. Darüber hinaus ist an der Integrierten Sekundarschule, an der Gemeinschaftsschule und am Gymnasium höchstens eine Nachprüfung mit dem Ziel der Verbesserung einer Jahrgangsnote zum Erreichen eines Abschlusses oder der Berechtigung für den Besuch der gymnasialen Oberstufe zulässig. Am Gymnasium kann eine Nachprüfung nach Satz 2 auf Antrag auch erfolgen, wenn dadurch eine Berechtigung nach § 48 Absatz 3 oder 4 erworben werden kann. Die Leistungsüberprüfung kann in höchstens einem Fach oder Lernbereich durchgeführt werden. Voraussetzung ist, dass durch eine Verbesserung der Leistungen in diesem Fach oder Lernbereich um eine Notenstufe eine Versetzung, ein Abschluss oder die Erlangung der Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe erreicht werden kann; die Nachprüfung im Fach Sport ist ausgeschlossen.(2) Die Klassenkonferenz informiert die Erziehungsberechtigten derjenigen Schülerinnen und Schüler, für die eine Nachprüfung in Betracht kommt, unmittelbar nach der Versetzungskonferenz schriftlich und fordert sie auf, bis spätestens zum vorletzten Unterrichtstag vor den Sommerferien (Ausschlussfrist) zu erklären, ob und gegebenenfalls in welchem Fach oder Lernbereich sie von der Nachprüfung Gebrauch machen wollen.(3) Die Nachprüfung findet vor Beginn des Unterrichts des folgenden Schuljahres oder, sofern dies organisatorisch nicht möglich ist, unmittelbar nach Beginn des Unterrichts an der bisher besuchten Schule statt; bei Verhinderung der Schülerin oder des Schülers auf Grund einer durch ärztliches Attest nachgewiesenen Krankheit muss die Leistungsüberprüfung spätestens innerhalb eines Monats nach Unterrichtsbeginn abgeschlossen sein. Der Termin für die Durchführung der Nachprüfung wird von der Schulleiterin oder dem Schulleiter festgelegt.(4) Für alle in Betracht kommenden Fächer werden für die Durchführung der Nachprüfungen Ausschüsse gebildet, deren Vorsitz die Schulleiterin oder der Schulleiter übernimmt; für die Übertragung des Vorsitzes gilt § 82 Absatz 5 Satz 1 2. Halbsatz des Schulgesetzes entsprechend. Dem jeweiligen Ausschuss gehören ferner zwei von der oder dem Vorsitzenden benannte, in dem jeweiligen Fach unterrichtende Lehrkräfte als prüfendes und als Protokoll führendes Mitglied an; als prüfendes Mitglied soll diejenige Lehrkraft benannt werden, die die Schülerin oder den Schüler in dem Fach zuletzt unterrichtet hat.(5) Die Nachprüfung besteht entweder aus einer mündlichen Prüfung im Umfang von 25 bis 35 Minuten oder in Fächern, in denen Klassenarbeiten geschrieben werden, aus einer mündlichen Prüfung im Umfang von 15 bis 20 Minuten und einer schriftlichen Arbeit, die ein bis zwei Unterrichtsstunden dauern soll. Prüfungsgegenstand eines Faches oder Lernbereichs sind die Unterrichtsinhalte des zuletzt unterrichteten Halbjahres. Im Anschluss an die Prüfung stellt der Ausschuss mit Stimmenmehrheit fest, ob die Nachprüfung bestanden ist. Dies ist dann der Fall, wenn in allen Teilen der jeweiligen Prüfung um mindestens eine Notenstufe verbesserte Leistungen erzielt werden. Eine Wiederholung der Nachprüfung ist nicht zulässig.
Höchstverweildauer
§ 26 Höchstverweildauer(1) Die Schulbesuchsdauer in der Sekundarstufe I umfasst in der Regel vier Schuljahre oder in den mit Jahrgangsstufe 5 beginnenden Bildungsgängen sechs Schuljahre. Die Höchstverweildauer beträgt sechs oder an den mit Jahrgangsstufe 5 beginnenden Bildungsgängen acht Schulbesuchsjahre. In begründeten Ausnahmefällen, insbesondere bei längerer Krankheit oder wenn zu erwarten ist, dass durch ein weiteres Schulbesuchsjahr noch ein Abschluss oder eine Berechtigung zu erreichen ist, kann die Höchstverweildauer von der Schulaufsichtsbehörde verlängert werden; die Klassenkonferenz oder der Jahrgangsausschuss gibt dazu eine entsprechende Empfehlung ab. Die Wiederholung einer nicht bestandenen Prüfung wird auf die Höchstverweildauer nicht angerechnet.(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 kann die Klassenkonferenz oder der Jahrgangsausschuss spätestens am Ende des ersten Halbjahres des vierten Schulbesuchsjahres in der Sekundarstufe I bestimmen, dass die Schule mit Ablauf des vierten Schulbesuchsjahres verlassen werden muss, wenn die Berufsbildungsreife bis zum Ende des fünften Schulbesuchsjahres entweder nicht mehr erreicht werden kann oder ein Erreichen der Berufsbildungsreife auf Grund von Leistungen und Bildungswillen nicht zu erwarten ist; bei einer positiven Leistungsentwicklung ist der Beschluss am Ende des vierten Schulbesuchsjahres zu widerrufen.(3) Auch die Jahrgangsstufe 10 am Gymnasium wird nur auf die Höchstverweildauer der Sekundarstufe I angerechnet.
Nachteilsausgleich und Notenschutz in der Prüfung
§ 36 Nachteilsausgleich und Notenschutz in der Prüfung(1) Für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf können Nachteilsausgleich und Notenschutz gemäß den §§ 38 und 39 der Sonderpädagogikverordnung gewährt werden.(2) Für Schülerinnen und Schüler mit vom SIBUZ festgestellten stark ausgeprägten Schwierigkeiten im Lesen oder im Rechtschreiben oder im Lesen und im Rechtschreiben können bis zu einem von der Schule festgelegten Termin die bisher durchgeführten Maßnahmen des Nachteilsausgleichs und der Notenschutz für die Bewertung der Lesefertigkeit oder der Rechtschreibleistung oder der Lesefertigkeit und der Rechtschreibleistung in den schriftlichen Prüfungen durch die Erziehungsberechtigten oder volljährige Schülerinnen und Schüler selbst beantragt werden. Die oder der Prüfungsvorsitzende entscheidet über den Antrag bis spätestens vier Wochen vor Beginn der ersten Prüfung; dabei sind die generellen Vorgaben der Schulaufsichtsbehörde zu beachten.(3) Für Schülerinnen und Schüler mit festgestellten stark ausgeprägten Schwierigkeiten im Rechnen kann bis zu einem von der Schule festgelegten Termin eine Verlängerung der Bearbeitungszeit in den schriftlichen Prüfungen um bis zu 25 Prozent durch die Erziehungsberechtigten oder volljährige Schülerinnen und Schüler selbst beantragt werden. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses entscheidet über den Antrag entsprechend den Vorgaben des Absatz 2 Satz 2.(4) Ein Nachteilsausgleich kann auf Antrag auch gewährt werden, wenn Prüfungen infolge einer vorübergehenden körperlichen oder psychischen Beeinträchtigung nicht ohne Erleichterungen bewältigt werden können. Dem Antrag ist ein ärztliches Attest beizufügen. Die Entscheidung trifft die oder der Prüfungsvorsitzende.(5) Schülerinnen und Schüler ohne hinreichende Deutschkenntnisse, die seit längstens zwei Jahren ausschließlich eine deutschsprachige Regelklasse besuchen, können zum Ausgleich ihrer fehlenden Deutschkenntnisse einen Nachteilsausgleich erhalten. Als Nachteilsausgleiche kommen in Betracht1. die Verlängerung der Bearbeitungszeit bei schriftlichen Prüfungen um bis zu 30 Minuten, sowie2. das Bereitstellen oder Zulassen eines zweisprachigen Wörterbuches Herkunftssprache - Deutsch/Deutsch - Herkunftssprache.Über Art und Umfang des individuellen Nachteilsausgleichs entscheidet die oder der Prüfungsvorsitzende im Benehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter und den unterrichtenden Lehrkräften. Dabei sind die Vorgaben der Schulaufsichtsbehörde zu beachten. Die Entscheidung ist zum Schülerbogen der Schülerin oder des Schülers zu nehmen.(6) Die fachlichen Prüfungsanforderungen dürfen durch einen Nachteilsausgleich gemäß den Absätzen 1 bis 5 nicht verändert werden. Die Gewährung eines Nachteilsausgleichs wird nicht auf dem Zeugnis vermerkt. Der Notenschutz wird auf dem Zeugnis kenntlich gemacht.
Übergang in die gymnasiale Oberstufe
§ 48 Übergang in die gymnasiale Oberstufe(1) Schülerinnen und Schüler der Integrierten Sekundarschule oder der Gemeinschaftsschule gehen in die gymnasiale Oberstufe über, wenn sie1. den mittleren Schulabschluss erworben haben,2. in mindestens drei Fächern des leistungsdifferenzierten Unterrichts, darunter mindestens zwei der Fächer Deutsch, Mathematik und erste Fremdsprache, auf dem ER-Niveau unterrichtet wurden und3. mit den Jahrgangsnoten am Ende der Jahrgangsstufe 10 die Leistungsanforderungen nach Absatz 2 erfüllen.In die Qualifikationsphase geht auf Antrag über, wer nach Leistungsfähigkeit und Leistungsbereitschaft eine erfolgreiche Mitarbeit erwarten lässt und seine Fremdsprachenverpflichtungen gemäß § 10 der Verordnung über die gymnasiale Oberstufe noch erfüllen kann; über den Antrag entscheidet die Klassenkonferenz oder der Jahrgangsausschuss.(2) Die Leistungsanforderungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 werden erfüllt, wenn bei Umrechnung der erreichten Punkte im leistungsdifferenzierten Unterricht in Noten des ER-Niveaus1. in mindestens drei Fächern des leistungsdifferenzierten Unterrichts, darunter mindestens zwei der Fächer Deutsch, Mathematik und erste Fremdsprache, mindestens befriedigende Leistungen erzielt werden und2. der Durchschnittswert aus allen Fächern nicht schlechter als 3,0 lautet und in höchstens einem Fach mangelhafte Leistungen bei ansonsten mindestens ausreichenden Leistungen in allen anderen Fächern vorliegen.Der Durchschnittswert aus allen Fächern wird mit einer nicht gerundeten Stelle nach dem Komma ausgewiesen.(3) Schülerinnen und Schüler des Gymnasiums gehen in die Qualifikationsphase über, wenn sie den mittleren Schulabschluss erworben haben und mit den Jahrgangsnoten am Ende der Jahrgangsstufe 10 die Leistungsanforderungen gemäß § 31 erfüllen. Der Übergang in die Qualifikationsphase ist eine Versetzungsentscheidung gemäß § 59 Absatz 1 Satz 4 des Schulgesetzes. Er hat beim Wechsel der Schulart Bestand.(4) Schülerinnen und Schüler des Gymnasiums, die die in Absatz 3 genannten Leistungsanforderungen insoweit erreichen, dass sie die für den Ausgleich gemäß § 31 Absatz 3 Satz 1 erforderlichen Leistungen in nur einem Fach nachweisen können, erfüllen die Bedingungen für den Übergang in die Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe der Integrierten Sekundarschule, der Gemeinschaftsschule und des beruflichen Gymnasiums und in den zweijährigen Bildungsgang der Fachoberschule; § 31 Absatz 3 Satz 2 findet in diesen Fällen keine Anwendung. Der Übergang gemäß Satz 1 erfolgt auf Antrag. Der Übergang in die Einführungsphase ist eine Versetzungsentscheidung gemäß § 59 Absatz 1 Satz 4 des Schulgesetzes.(5) Schülerinnen und Schüler der Integrierten Sekundarschule oder der Gemeinschaftsschule, die für einen Auslandsaufenthalt bis zum Ende der Jahrgangsstufe 10 beurlaubt sind, gehen nach § 8 Absatz 1 der Verordnung über die gymnasiale Oberstufe auf Probe in die Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe über. Satz 1 gilt für Schülerinnen und Schüler des Gymnasiums entsprechend mit der Maßgabe, dass der Übergang in die Qualifikationsphase erfolgt.
Aufstellung der verbindlichen Anzahl von Klassenarbeiten in der Sekundarstufe I
Anlage 4Aufstellung der verbindlichen Anzahl von Klassenarbeiten in der Sekundarstufe I Unterrichtsfach Jahrgangsstufen Mindestzahl im Schuljahr Dauer in Minuten von - bis Deutsch 5-8 4 30-120 9-10 4 90-180 Erste Fremdsprache 5-6 4 45 7-10 4 45-150 Zweite Fremdsprache alle 4 45-150 Dritte Fremdsprache alle 4 45-90 Mathematik alle 4 45-120 Wahlpflichtunterricht (soweit nicht zweite oder dritte Fremdsprache)* alle 2 45-90 Gesellschaftswissenschaften 5/6 5-6 3 45-90 Naturwissenschaften 5/6 5-6 3 45-90An Integrierten Sekundarschulen, Gemeinschaftsschulen und Gymnasien kann die Mindestzahl der Klassenarbeiten in den Fächern Deutsch, erste Fremdsprache und Mathematik in den Jahrgangsstufen 8 bis 10 nach Entscheidung der Schulleiterin oder des Schulleiters auf Vorschlag der Fachkonferenz um jeweils eine Klassenarbeit reduziert werden, sofern in diesen Jahrgangsstufen eine Vergleichsarbeit, eine vergleichende Arbeit oder eine schriftliche Prüfung gemäß § 34 Absatz 1 geschrieben wird und die Reduzierung pädagogisch vertretbar ist. Eine Reduzierung nach Satz 1 kann auch für das Fach zweite Fremdsprache erfolgen, wenn in diesem auf freiwilliger Basis eine vergleichende Arbeit geschrieben wird und die Reduzierung pädagogisch vertretbar ist.
Lerndiagnose, Lernerfolgskontrollen
§ 19 Lerndiagnose, Lernerfolgskontrollen(1) Eine Lerndiagnose wird als Grundlage für die individuelle Förderung mindestens in den Fächern Deutsch, Mathematik und Fremdsprachen erstellt. Dafür stellen die Schulen die Lernausgangslage der Schülerinnen und Schüler bei Eintritt in die Sekundarstufe I fest und entwickeln auf dieser Grundlage individuelle Fördermaßnahmen. Über das Konzept für die Lerndiagnose entscheidet die Schule. Darüber hinaus sollen gemäß den Vorgaben der Schulaufsichtsbehörde für Schülerinnen und Schüler in allen Jahrgangsstufen Lerndiagnosen und Instrumente zur Dokumentation der prozessorientierten Lernentwicklung angewendet werden.(2) Lernerfolgskontrollen dienen der Sicherung und Dokumentation der Lernleistung. Sie sind als Mittel zur Wahrung der Disziplin nicht zulässig. Zur Feststellung der Lern-, Leistungs- und Kompetenzentwicklung werden folgende Leistungen berücksichtigt:1. Schriftliche Leistungen insbesondere in Form von Klassenarbeiten, schriftlichen Kurzkontrollen, schriftlichen Teilen von Projektarbeiten sowie Schulleistungstests, sofern sie gemäß § 58 Absatz 6 des Schulgesetzes als Klassenarbeit anerkannt sind,2. mündliche Leistungen insbesondere in Form von Beiträgen zum Unterrichtsgeschehen, mündlichen Kurzkontrollen, mündlichen Teilen von Projektarbeiten oder mündlichen Leistungsfeststellungen im Zusammenhang mit Vergleichsarbeiten und3. sonstige Leistungen insbesondere in Form von Hausaufgaben, Hefterführung, praktischen Teilen von Projektarbeiten oder von Kurzkontrollen.(3) In Klassenarbeiten wird der Stand der Lern-, Leistungs- und Kompetenzentwicklung im jeweiligen Schuljahr überprüft. Sofern in einer Klassenarbeit Leistungen auf mehreren Niveaustufen überprüft werden, müssen diese kenntlich gemacht werden. Inhalt und Schwierigkeitsgrad müssen den jeweiligen Standards des Rahmenlehrplans entsprechen. Die Fächer, in denen Klassenarbeiten zu schreiben sind, die Mindestzahl und die Dauer der Klassenarbeiten für die jeweiligen Fächer ergeben sich aus der Anlage 4. Die Termine sowie Hinweise auf die inhaltlichen Schwerpunkte der Klassenarbeiten sind spätestens eine Woche vorher bekannt zu geben. An einem Tag darf nur eine Klassenarbeit geschrieben werden. Im Übrigen beschließt die Gesamtkonferenz Grundsätze über Art, Umfang, Verteilung und Dauer der Klassenarbeiten und legt auf Vorschlag der Fachkonferenzen Grundsätze für die Benutzung von Hilfsmitteln fest; über die Einzelheiten der Umsetzung entscheidet die Klassenkonferenz. In den modernen Fremdsprachen kann einmal im Schuljahr eine schriftliche Klassenarbeit durch eine gleichwertige Form der mündlichen Leistungsbewertung, die das monologische und dialogische Sprechen überprüft, ersetzt werden. Diese kann als Einzel- oder Gruppenprüfung mit maximal drei Gruppenmitgliedern durchgeführt werden. Die Fachkonferenz legt Näheres zur Ausgestaltung fest. Für versäumte Klassenarbeiten ist, soweit sie nicht nach § 20 Absatz 3 mit der Note „ungenügend“ bewertet werden, jeweils ein Nachschreibtermin anzusetzen, sofern dies zur Ermittlung des Leistungsstandes erforderlich ist; in Ausnahmefällen kann die Leistungsfeststellung auch in mündlicher Form nachgeholt werden.(4) Zur Überprüfung der Lern-, Leistungs- und Kompetenzentwicklung sollen Kurzkontrollen in schriftlicher, mündlicher oder praktischer Form mindestens einmal je Schulhalbjahr in allen Fächern durchgeführt werden. Näheres insbesondere zur Anzahl und zum Umfang je Fach beschließt die Fachkonferenz im Rahmen der von der Gesamtkonferenz festgelegten Grundsätze.(5) Zur Sicherung einheitlicher Standards können folgende fachbezogene Leistungsfeststellungen durchgeführt werden:1. schulübergreifende nicht benotete Vergleichsarbeiten,2. schulinterne oder mehrere Schulen umfassende Schulleistungstests, die unbenotet bleiben, wenn sie nicht gemäß § 58 Absatz 6 Satz 2 des Schulgesetzes als Klassenarbeit anerkannt werden, und3. schulübergreifende benotete vergleichende Arbeiten zur Feststellung, ob das Anforderungsniveau der Jahrgangsstufe 9 erreicht wurde (§ 32 Absatz 1 Nummer 3).Vergleichsarbeiten können nach Festlegung der Schulaufsichtsbehörde auf die Mindestzahl der Klassenarbeiten gemäß Anlage 4 angerechnet werden.(6) Schriftliche Lernerfolgskontrollen sind unverzüglich zu korrigieren. In allen Fächern sind Mängel der sprachlichen Richtigkeit und der äußeren Form zu kennzeichnen und ist die sprachliche Leistung entsprechend den von der Schulaufsichtsbehörde vorgegebenen Kriterien mitzubewerten. Die Verwendung eines Fehlerquotienten bei der Beurteilung der Rechtschreibleistung ist unzulässig. Die Arbeiten sind mit förderlichen Hinweisen für die weitere Lernentwicklung zu versehen und mit den Schülerinnen und Schülern unter Bekanntgabe des Ergebnisses zu besprechen.(7) Klassenarbeiten sind zusätzlich mit einem Notenspiegel zu versehen und den Schülerinnen und Schülern und deren Erziehungsberechtigten zur kurzfristigen Einsichtnahme zu überlassen. Die Ergebnisse der Klassenarbeiten sind der Schulleiterin oder dem Schulleiter unter Vorlage einer guten, einer durchschnittlichen und einer schwachen Arbeit mitzuteilen; bei schriftlichen Kurzkontrollen kann die Schulleiterin oder der Schulleiter die Vorlage verlangen. Ist das Ergebnis einer Klassenarbeit bei mehr als einem Drittel der teilnehmenden Schülerinnen und Schüler einer Klasse oder Lerngruppe mangelhaft oder schlechter, entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter, ob die Arbeit gewertet wird oder eine neue Arbeit zu schreiben ist.(8) Projektarbeiten können als Einzel- oder Gruppenarbeit fachbezogene, fachübergreifende oder fächerverbindende Themen beinhalten. Die erarbeiteten Ergebnisse werden durch die Vorlage eines schriftlichen Berichts oder einer praktischen Arbeit dokumentiert und sollen im Rahmen einer Präsentation vorgestellt werden. Bei Gruppenarbeiten muss der individuelle Anteil erkennbar sein. Die bei Projektarbeiten erzielten Leistungen sind den jeweiligen schriftlichen, mündlichen und sonstigen Leistungen zuzuordnen. Pro Schuljahr kann je Fach höchstens eine Projektarbeit nach Entscheidung der Gesamtkonferenz auf Vorschlag der Fachkonferenz auf die Mindestzahl der Klassenarbeiten angerechnet werden, sofern dies nicht bereits für eine Vergleichsarbeit festgelegt wurde (Absatz 5) und eine schriftliche Ausarbeitung dazu angefertigt wird. Ersetzt eine Projektarbeit gemäß Satz 5 eine Klassenarbeit, werden die erzielten Leistungen ausschließlich als schriftliche Leistung gewertet.(9) Hausaufgaben sollen die im Unterricht eingeleiteten Lernprozesse unterstützen und vertiefen oder können der Unterrichtsvor- und -nachbereitung dienen. Auf der Grundlage des Beschlusses der Schulkonferenz über den Umfang und die Verteilung der Hausaufgaben entscheidet die Klassenkonferenz über die Umsetzung für die jeweilige Klasse oder Lerngruppe, insbesondere über zeitliche Vorgaben, Kontrollen und Auswertungen.(10) Für zielgleich unterrichtete Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf sowie Schülerinnen und Schüler mit gravierenden Lese- und Rechtschreibstörungen oder nicht ausreichenden Deutschkenntnissen setzt die Klassenkonferenz nach Maßgabe der §§ 15 bis 17 bei Bedarf individuell notwendige unterstützende Maßnahmen für die Durchführung von Lernerfolgskontrollen fest.(11) Schriftliche Lernerfolgskontrollen können von der Schule zeitweilig einbehalten werden. Sie sind spätestens am Ende des Schuljahres zurückzugeben, sofern nicht wichtige Gründe einen längeren Einbehalt notwendig machen. Für Vergleichsarbeiten trifft die Schulaufsichtsbehörde gesonderte Regelungen.
Präsentationsprüfung
§ 41 Präsentationsprüfung(1) Die Schülerinnen und Schüler wählen mit Zustimmung ihrer Erziehungsberechtigten bis zu einem von der Schule festgelegten Termin im ersten Schulhalbjahr der Jahrgangsstufe 10 die Thematik für die Präsentationsprüfung, die vom Prüfungsausschuss zugelassen werden muss. Sofern die Thematik fachübergreifend angelegt ist, muss sie einem Fach oder Lernbereich zugeordnet werden. Die gewählten Themen beziehen sich auf die Fähigkeiten und Fertigkeiten, die am Ende der Sekundarstufe I auf dem Anforderungsniveau des mittleren Schulabschlusses erreicht sein müssen. Die Schülerinnen und Schüler können für die Präsentation nur eine Thematik wählen, mit der sie sich während der Jahrgangsstufe 10 in der Regel mindestens sechs Wochen lang in Form einer Fach- oder Projektarbeit, einer Leistungsmappe (Portfolio), eines Wettbewerbsbeitrags oder in vergleichbarer Weise beschäftigt oder sich auf eine praktische Prüfung vorbereitet haben. Sie werden dabei von der jeweils fachlich zuständigen Lehrkraft beraten und unterstützt.(2) Die Präsentationsprüfung besteht aus einer Präsentation und einem darauf bezogenen, sich anschließenden Prüfungsgespräch. Die Präsentation und das Prüfungsgespräch finden in der Regel als Gruppenprüfung mit bis zu vier Schülerinnen und Schülern statt; auf Antrag werden sie als Einzelprüfung durchgeführt. Beide Prüfungsabschnitte dauern insgesamt in der Regel als Gruppenprüfung zehn bis 20 Minuten und als Einzelprüfung 15 bis 30 Minuten je Teilnehmerin oder Teilnehmer. Bei Gruppenprüfungen ist sicherzustellen, dass die individuellen Leistungen der einzelnen Schülerinnen und Schüler bewertet werden können, indem Teilaufgaben zur selbstständigen Lösung gestellt werden. Unmittelbar nach der Prüfung setzt der Fachausschuss auf Vorschlag der Prüferin oder des Prüfers die Note auf dem Anforderungsniveau des mittleren Schulabschlusses fest; dabei wird die Präsentation besonders gewichtet. Zusätzlich wird die Note auf dem Anforderungsniveau der erweiterten Berufsbildungsreife um eine Notenstufe verbessert festgesetzt, dies gilt nicht für die Bewertung mit der Note „ungenügend“ auf Grund von Leistungsverweigerung oder groben Täuschungsversuchs. Die Note auf beiden Anforderungsniveaus wird den Schülerinnen und Schülern abweichend von § 44 Absatz 9 unmittelbar nach der Prüfung mitgeteilt.
Lerndiagnose, Lernerfolgskontrollen
§ 19 Lerndiagnose, Lernerfolgskontrollen(1) Eine Lerndiagnose wird als Grundlage für die individuelle Förderung mindestens in den Fächern Deutsch, Mathematik und Fremdsprachen erstellt. Dafür stellen die Schulen die Lernausgangslage der Schülerinnen und Schüler bei Eintritt in die Sekundarstufe I fest und entwickeln auf dieser Grundlage individuelle Fördermaßnahmen. Über das Konzept für die Lerndiagnose entscheidet die Schule. Darüber hinaus sollen gemäß den Vorgaben der Schulaufsichtsbehörde für Schülerinnen und Schüler in allen Jahrgangsstufen Lerndiagnosen und Instrumente zur Dokumentation der prozessorientierten Lernentwicklung angewendet werden.(2) Lernerfolgskontrollen dienen der Sicherung und Dokumentation der Lernleistung. Sie sind als Mittel zur Wahrung der Disziplin nicht zulässig. Zur Feststellung der Lern-, Leistungs- und Kompetenzentwicklung werden folgende Leistungen berücksichtigt:1. Schriftliche Leistungen insbesondere in Form von Klassenarbeiten, schriftlichen Kurzkontrollen, schriftlichen Teilen von Projektarbeiten sowie Schulleistungstests, sofern sie gemäß § 58 Absatz 6 des Schulgesetzes als Klassenarbeit anerkannt sind,2. mündliche Leistungen insbesondere in Form von Beiträgen zum Unterrichtsgeschehen, mündlichen Kurzkontrollen, mündlichen Teilen von Projektarbeiten oder mündlichen Leistungsfeststellungen im Zusammenhang mit Vergleichsarbeiten und3. sonstige Leistungen insbesondere in Form von Hausaufgaben, Hefterführung, praktischen Teilen von Projektarbeiten oder von Kurzkontrollen.(3) In Klassenarbeiten wird der Stand der Lern-, Leistungs- und Kompetenzentwicklung im jeweiligen Schuljahr überprüft. Sofern in einer Klassenarbeit Leistungen auf mehreren Niveaustufen überprüft werden, müssen diese kenntlich gemacht werden. Inhalt und Schwierigkeitsgrad müssen den jeweiligen Standards des Rahmenlehrplans entsprechen. Die Fächer, in denen Klassenarbeiten zu schreiben sind, die Mindestzahl und die Dauer der Klassenarbeiten für die jeweiligen Fächer ergeben sich aus der Anlage 4. Die Termine sowie Hinweise auf die inhaltlichen Schwerpunkte der Klassenarbeiten sind spätestens eine Woche vorher bekannt zu geben. An einem Tag darf nur eine Klassenarbeit geschrieben werden. Im Übrigen beschließt die Gesamtkonferenz Grundsätze über Art, Umfang, Verteilung und Dauer der Klassenarbeiten und legt auf Vorschlag der Fachkonferenzen Grundsätze für die Benutzung von Hilfsmitteln fest; über die Einzelheiten der Umsetzung entscheidet die Klassenkonferenz. In den modernen Fremdsprachen kann einmal im Schuljahr eine schriftliche Klassenarbeit durch eine gleichwertige Form der mündlichen Leistungsbewertung, die das monologische und dialogische Sprechen überprüft, ersetzt werden. Diese kann als Einzel- oder Gruppenprüfung mit maximal drei Gruppenmitgliedern durchgeführt werden. Die Fachkonferenz legt Näheres zur Ausgestaltung fest. Für versäumte Klassenarbeiten ist, soweit sie nicht nach § 20 Absatz 3 mit der Note „ungenügend“ bewertet werden, jeweils ein Nachschreibtermin anzusetzen, sofern dies zur Ermittlung des Leistungsstandes erforderlich ist; in Ausnahmefällen kann die Leistungsfeststellung auch in mündlicher Form nachgeholt werden.(4) Zur Überprüfung der Lern-, Leistungs- und Kompetenzentwicklung sollen Kurzkontrollen in schriftlicher, mündlicher oder praktischer Form mindestens einmal je Schulhalbjahr in allen Fächern durchgeführt werden. Näheres insbesondere zur Anzahl und zum Umfang je Fach beschließt die Fachkonferenz im Rahmen der von der Gesamtkonferenz festgelegten Grundsätze.(5) Zur Sicherung einheitlicher Standards können folgende fachbezogene Leistungsfeststellungen durchgeführt werden:1. schulübergreifende nicht benotete Vergleichsarbeiten,2. schulinterne oder mehrere Schulen umfassende Schulleistungstests, die unbenotet bleiben, wenn sie nicht gemäß § 58 Absatz 6 Satz 2 des Schulgesetzes als Klassenarbeit anerkannt werden, und3. schulübergreifende benotete vergleichende Arbeiten zur Feststellung, ob das Anforderungsniveau der Jahrgangsstufe 9 erreicht wurde (§ 32 Absatz 1 Nummer 3).Vergleichsarbeiten können nach Festlegung der Schulaufsichtsbehörde auf die Mindestzahl der Klassenarbeiten gemäß Anlage 4 angerechnet werden.(6) Schriftliche Lernerfolgskontrollen sind unverzüglich zu korrigieren. In allen Fächern sind Mängel der sprachlichen Richtigkeit und der äußeren Form zu kennzeichnen und ist die sprachliche Leistung entsprechend den von der Schulaufsichtsbehörde vorgegebenen Kriterien mitzubewerten. Die Verwendung eines Fehlerquotienten bei der Beurteilung der Rechtschreibleistung ist unzulässig. Die Arbeiten sind mit förderlichen Hinweisen für die weitere Lernentwicklung zu versehen und mit den Schülerinnen und Schülern unter Bekanntgabe des Ergebnisses zu besprechen.(7) Klassenarbeiten sind zusätzlich mit einem Notenspiegel zu versehen und den Schülerinnen und Schülern und deren Erziehungsberechtigten zur kurzfristigen Einsichtnahme zu überlassen. Die Ergebnisse der Klassenarbeiten sind der Schulleiterin oder dem Schulleiter unter Vorlage einer guten, einer durchschnittlichen und einer schwachen Arbeit mitzuteilen; bei schriftlichen Kurzkontrollen kann die Schulleiterin oder der Schulleiter die Vorlage verlangen. Ist das Ergebnis einer Klassenarbeit bei mehr als einem Drittel der teilnehmenden Schülerinnen und Schüler einer Klasse oder Lerngruppe mangelhaft oder schlechter, entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter, ob die Arbeit gewertet wird oder eine neue Arbeit zu schreiben ist.(8) Projektarbeiten können als Einzel- oder Gruppenarbeit fachbezogene, fachübergreifende oder fächerverbindende Themen beinhalten. Die erarbeiteten Ergebnisse werden durch die Vorlage eines schriftlichen Berichts oder einer praktischen Arbeit dokumentiert und sollen im Rahmen einer Präsentation vorgestellt und reflektiert werden. Bei Gruppenarbeiten muss der individuelle Anteil erkennbar sein. Die bei Projektarbeiten erzielten Leistungen sind den jeweiligen schriftlichen, mündlichen und sonstigen Leistungen zuzuordnen. Pro Schuljahr kann je Fach höchstens eine Projektarbeit nach Entscheidung der Gesamtkonferenz auf Vorschlag der Fachkonferenz auf die Mindestzahl der Klassenarbeiten angerechnet werden, sofern dies nicht bereits für eine Vergleichsarbeit festgelegt wurde (Absatz 5) und eine schriftliche Ausarbeitung dazu angefertigt wird. Ersetzt eine Projektarbeit gemäß Satz 5 eine Klassenarbeit, werden die erzielten Leistungen ausschließlich als schriftliche Leistung gewertet.(9) Von Schülerinnen und Schülern des Gymnasiums ist mindestens einmal in der Jahrgangsstufe 9 oder 10 eine mediengestützte Projektarbeit als Einzel- oder Gruppenarbeit in einem fachbezogenen, fachübergreifenden oder fächerverbindenden Thema zu erbringen. Das Thema der Projektarbeit soll den fachbezogenen Inhalten des Rahmenlehrplans für die Doppeljahrgangsstufe 9/10 inklusive der übergreifenden Themen des Rahmenlehrplans Teil B entstammen. Die jeweils fachlich zuständige Lehrkraft berät und unterstützt die Schülerinnen und Schüler bei der Durchführung der Projektarbeit. Die erarbeiteten Ergebnisse werden durch die Vorlage eines schriftlichen Berichts oder einer praktischen Arbeit dokumentiert und sollen im Rahmen einer Präsentation vorgestellt und reflektiert werden. Das von den Schülerinnen und Schülern gewählte Präsentationsformat soll geeignet sein, von den Schülerinnen und Schülern erworbene Medienkompetenzen als Teil der zu erwerbenden Präsentationskompetenz einzubringen. Absatz 8 Satz 3 gilt entsprechend. Ist die mediengestützte Projektarbeit einem Fach zugeordnet, in dem gemäß Anlage 4 Klassenarbeiten zu schreiben sind, wird sie auf die Mindestzahl der Klassenarbeiten angerechnet und die erbrachte Leistung als schriftliche Leistung gewertet. Die Gesamtkonferenz beschließt auf Vorschlag der Fachkonferenz, welche der Klassenarbeiten ersetzt werden kann, und die Grundsätze zur Gewichtung der eine Klassenarbeit ersetzenden mediengestützten Projektarbeit. Ist die mediengestützte Projektarbeit einem Fach zugeordnet, in dem keine Klassenarbeiten zu schreiben sind, sind die in der mediengestützten Projektarbeit erzielten Leistungen den jeweiligen sonstigen Leistungen in diesem Fach zuzuordnen. Das Erbringen von mediengestützten Projektarbeiten durch Schülerinnen und Schüler nach Satz 1 ist in geeigneter Weise durch die Schule zu dokumentieren.(10) Hausaufgaben sollen die im Unterricht eingeleiteten Lernprozesse unterstützen und vertiefen oder können der Unterrichtsvor- und -nachbereitung dienen. Auf der Grundlage des Beschlusses der Schulkonferenz über den Umfang und die Verteilung der Hausaufgaben entscheidet die Klassenkonferenz über die Umsetzung für die jeweilige Klasse oder Lerngruppe, insbesondere über zeitliche Vorgaben, Kontrollen und Auswertungen.(11) Für zielgleich unterrichtete Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf sowie Schülerinnen und Schüler mit gravierenden Lese- und Rechtschreibstörungen oder nicht ausreichenden Deutschkenntnissen setzt die Klassenkonferenz nach Maßgabe der §§ 15 bis 17 bei Bedarf individuell notwendige unterstützende Maßnahmen für die Durchführung von Lernerfolgskontrollen fest.(12) Schriftliche Lernerfolgskontrollen können von der Schule zeitweilig einbehalten werden. Sie sind spätestens am Ende des Schuljahres zurückzugeben, sofern nicht wichtige Gründe einen längeren Einbehalt notwendig machen. Für Vergleichsarbeiten trifft die Schulaufsichtsbehörde gesonderte Regelungen.
Zeugnisse
§ 21 Zeugnisse(1) Für Zeugnisse sind die von der Schulaufsichtsbehörde festgelegten Muster zu verwenden. Zeugnisse werden zum Ende jedes Schulhalbjahres erteilt; in besonderen Organisationsformen des Dualen Lernens (§ 29 Absatz 3) kann in den Jahrgangsstufen 9 und 10 ausschließlich ein Jahrgangszeugnis erteilt werden, sofern keine Zulassungsentscheidung gemäß § 33 Absatz 3 getroffen werden muss. Auf den Zeugnissen der Integrierten Sekundarschule und der Gemeinschaftsschule wird am Ende der Jahrgangsstufe 9 und des ersten Halbjahres der Jahrgangsstufe 10 vermerkt, welchen Abschluss die Schülerin oder der Schüler bei gleichbleibendem Leistungsstand voraussichtlich jeweils erreichen wird.(2) Wer an der Integrierten Sekundarschule oder der Gemeinschaftsschule am Ende der Jahrgangsstufe 10 den für die Berufsbildungsreife erforderlichen Leistungsstand erreicht hat, erhält das Zeugnis über die Berufsbildungsreife (Abschlusszeugnis). Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Integrierte Sekundarschule oder die Gemeinschaftsschule am Ende der Jahrgangsstufe 9 verlassen wird und der erforderliche Leistungsstand zu diesem Zeitpunkt erreicht wurde.(3) Schülerinnen und Schüler der Integrierten Sekundarschule und der Gemeinschaftsschule, die die erweiterte Berufsbildungsreife oder den mittleren Schulabschluss erworben haben, erhalten das Zeugnis über den jeweils erreichten Abschluss (Prüfungszeugnis). Sofern gleichzeitig die Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe erworben wurde, ist dies auf dem Zeugnis über den mittleren Schulabschluss zu vermerken. Erwerben Schülerinnen und Schüler des Gymnasiums einen in Satz 1 genannten Abschluss, ist dies auf dem Jahrgangszeugnis des Schuljahres zu vermerken, in dem der Abschluss erworben wurde.(4) Wer ohne Erreichen eines am Ende der besuchten Jahrgangsstufe vorgesehenen Abschlusses einen Bildungsgang verlässt oder auf eine Schule außerhalb Berlins wechselt, erhält ein Abgangszeugnis, auf dem ein im Verlauf des Bildungsganges erworbener Abschluss oder dessen Gleichwertigkeit vermerkt wird. Satz 1 gilt nicht bei einem Schul- oder Schulartwechsel innerhalb des Landes Berlin. Findet der Wechsel innerhalb Berlins im Laufe eines Schulhalbjahres statt und sind seit der letzten Zeugniserstellung mindestens sechs Unterrichtswochen vergangen, werden die Noten in den Schülerbogen eingetragen.(5) Sofern am Ende der Jahrgangsstufe 10 bereits Kenntnisse im Umfang des Latinums gemäß § 12 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung über die gymnasiale Oberstufe vom 18. April 2007 (GVBl. S. 156), die zuletzt durch Artikel II der Verordnung vom 22. Juli 2013 (GVBl. S. 359) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, erworben wurden, wird ein entsprechender Vermerk auf dem Zeugnis angebracht. Auf Abschluss- und Abgangszeugnissen der Jahrgangsstufe 10 wird das Erreichen der jeweiligen in Anlage 6 genannten Niveaustufe des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens in der ersten Fremdsprache und einer in den Jahrgangsstufen 7 bis 10 unterrichteten zweiten Fremdsprache ausgewiesen, sofern die jeweilige Jahrgangsnote am Ende der Jahrgangsstufe 10 mindestens ausreichend lautet. Für weitere Fremdsprachen kann die Niveaustufe auf Antrag ausgewiesen werden. Ist eine Fremdsprache nicht mit mindestens ausreichend bewertet worden, richtet sich die auszuweisende Niveaustufe nach dem Referenzniveau der Jahrgangsstufe, in der der Schülerin oder dem Schüler letztmalig ausreichende Leistungen bescheinigt wurden.(6) Verlassen Schülerinnen oder Schüler am Ende ihres zehnten Schulbesuchsjahres die weiterführende allgemein bildende Schule ohne einen Abschluss, erhält das Abgangszeugnis den Vermerk, dass die allgemeine Schulpflicht erfüllt ist.(7) Wer die Nachprüfung bestanden hat und den Bildungsgang fortsetzt, erhält eine Nachversetzungsbescheinigung. Ein bereits erteiltes Abgangszeugnis wird durch ein Halbjahres- oder Abschlusszeugnis ersetzt, das die in dem Fach der Nachprüfung neu erreichte Note und gegebenenfalls Punktzahl ausweist.(8) Sofern das Arbeits- und Sozialverhalten von Schülerinnen und Schülern beurteilt wird (§ 58 Absatz 7 des Schulgesetzes), ist eines der von der Schulaufsichtsbehörde vorgegebenen oder genehmigten Muster zu verwenden und als Beiblatt, getrennt vom Zeugnis, auszugeben. Aussagen werden in der Regel zu den Merkmalen Lern- und Leistungsbereitschaft, Zuverlässigkeit, Selbstständigkeit, Verantwortungsbereitschaft und Teamfähigkeit getroffen; über Aussagen zu weiteren Merkmalen entscheidet die Gesamtkonferenz.(9) Als Ergänzung zu Zeugnissen können besondere in der Schule, an beruflichen Schulen oder bei außerschulischen Kooperationspartnern erworbene Kompetenzen auf einem von der Schulaufsichtsbehörde genehmigten Zertifikat ausgewiesen werden.(10) Das Nähere über Zeugnisse und ergänzende Zertifikate sowie die Beurteilung des Arbeits- und Sozialverhaltens wird durch Verwaltungsvorschriften geregelt.
Wiederholung zum Erreichen eines Abschlusses
§ 23 Wiederholung zum Erreichen eines Abschlusses(1) Am Ende der Jahrgangsstufe 10 kann einem Antrag auf Wiederholung der zuletzt besuchten Jahrgangsstufe im Rahmen der Höchstverweildauer (§ 26) von der Klassenkonferenz oder dem Jahrgangsausschuss entsprochen werden, wenn nach Leistung und Bildungswillen zu erwarten ist, dass dadurch die Berufsbildungsreife oder ein höherer Abschluss als der bereits erworbene erreicht oder die Berechtigung für den Besuch der gymnasialen Oberstufe erworben werden kann. Am Gymnasium kann ein Antrag nach Satz 1 auch gestellt werden, wenn dadurch eine Berechtigung nach § 48 Absatz 3 oder 4 erworben werden kann. Wer den mittleren Schulabschluss bereits erworben hat, erwirbt diesen bei einer Wiederholung der Jahrgangsstufe 10 zum Erreichen der Berechtigung für den Besuch der gymnasialen Oberstufe nicht erneut.(2) Wenn die Leistungsbereitschaft und die gezeigte Leistungsentwicklung nach einer Beobachtungszeit von mindestens zehn und höchstens zwölf Wochen nicht erwarten lassen, dass der angestrebte Abschluss oder die Berechtigung erworben werden kann, soll das Schulverhältnis von Schülerinnen und Schülern, die die allgemeine Schulpflicht erfüllt haben, beendet werden.
Berufsbildungsreife
§ 32 Berufsbildungsreife(1) Schülerinnen und Schüler der Integrierten Sekundarschule und der Gemeinschaftsschule erwerben die Berufsbildungsreife am Ende der Jahrgangsstufe 9, wenn bei Umrechnung der erreichten Punkte im leistungsdifferenzierten Unterricht in Noten des GR-Niveaus auf dem Anforderungsniveau der Jahrgangsstufe 9 folgende Bedingungen erfüllt werden:1. In mindestens zwei der drei Fächer Deutsch, Mathematik sowie entweder Wirtschaft-Arbeit-Technik oder erste Fremdsprache werden mindestens ausreichende Leistungen erreicht,2. die Summe aller Zeugnisnoten ergibt einen Durchschnittswert von 4,0 oder besser und3. bei den vergleichenden Arbeiten in Mathematik und Deutsch werden mindestens ausreichende Leistungen erzielt oder mangelhafte Leistungen in einem Fach können durch mindestens befriedigende Leistungen in dem anderen Fach ausgeglichen werden.Für den Erwerb der Berufsbildungsreife in der Jahrgangsstufe 10 gilt Satz 1 entsprechend, sofern dem Unterricht und der Leistungsbewertung das Anforderungsniveau der Jahrgangsstufe 9 zugrunde gelegt wurde.(2) Wurden Schülerinnen und Schüler der Integrierten Sekundarschule und der Gemeinschaftsschule in der Jahrgangsstufe 10 auf dem Anforderungsniveau der Jahrgangsstufe 10 unterrichtet und bewertet, wird die Berufsbildungsreife erworben, wenn bei Umrechnung der erreichten Punkte im leistungsdifferenzierten Unterricht in Noten des GR-Niveaus folgende Bedingungen erfüllt werden:1. In einem der Fächer Deutsch oder Mathematik werden mindestens ausreichende Leistungen erreicht und das andere Fach darf nicht mit ungenügenden Leistungen abgeschlossen sein,2. die Summe aller Zeugnisnoten ergibt einen Durchschnittswert von 4,2 oder besser und3. bei den vergleichenden Arbeiten in Mathematik und Deutsch wird ein Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 entsprechendes Ergebnis erzielt.Sofern erst im zweiten Halbjahr der Jahrgangsstufe 10 das für diese Jahrgangsstufe geltende Anforderungsniveau zugrunde gelegt wurde, werden die Leistungen des zweiten Halbjahres doppelt gewichtet. Wer an der Integrierten Sekundärschule oder an der Gemeinschaftsschule nach freiwilliger Teilnahme an der gemeinsamen Prüfung zum Erwerb der erweiterten Berufsbildungsreife und des mittleren Schulabschlusses weder einen dieser Abschlüsse erreicht noch die Bedingungen gemäß § 44 Absatz 5 Nummer 1 erfüllt, kann auf Antrag nach Beratung durch die Schule zu den von der Schulaufsichtsbehörde festgelegten Nachschreibterminen an den vergleichenden Arbeiten zum Erwerb der Berufsbildungsreife teilnehmen. Ist die Teilnahme aus Gründen, die der Prüfling nicht zu vertreten hat, nicht möglich, legt die besuchte Schule einen Nachschreibtermin fest und entwickelt dafür die Aufgabenvorschläge, die von der Schulaufsichtsbehörde zu genehmigen sind.(3) Schülerinnen und Schüler des Gymnasiums erwerben mit der Versetzung in die Jahrgangsstufe 10 die Berufsbildungsreife. Wer den Bildungsgang am Ende der Jahrgangsstufe 9 verlässt, erwirbt bei Nichtversetzung auch dann die Berufsbildungsreife, wenn1. entweder in höchstens vier Fächern schlechtere als ausreichende Leistungen erzielt wurden, darunter höchstens zwei Fächer mit ungenügenden Leistungen, und ein Ausgleich durch mindestens befriedigende Leistungen in zwei anderen Fächern vorliegt, oder2. in höchstens drei Fächern ungenügende Leistungen bei ansonsten mindestens ausreichenden Leistungen vorliegen, die durch mindestens gute Leistungen in zwei anderen Fächern ausgeglichen werden können.(4) Bei der Entscheidung über den Abschluss nach Absatz 1, 2 und 3 Satz 2 bleibt ein ohne Bewertung bleibendes Fach außer Betracht. Sofern weitere Fächer ohne Bewertung bleiben, werden sie wie mangelhafte Leistungen berücksichtigt. Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn die Bedingungen für den Abschluss durch eine Nachprüfung erfüllt werden.
Zweck der Prüfung und Teilnahme
§ 33 Zweck der Prüfung und Teilnahme(1) Am Ende der Jahrgangsstufe 10 kann in der Integrierten Sekundarschule und der Gemeinschaftsschule der mittlere Schulabschluss oder die erweiterte Berufsbildungsreife durch Teilnahme an einer gemeinsamen Prüfung erworben werden. Der jeweilige Abschluss setzt sich zusammen aus den schulischen Bewertungen der Jahrgangsstufe 10 und den Prüfungsergebnissen. Die Prüfung dient der Feststellung des Leistungsstands und des Kompetenzerwerbs am Ende der Sekundarstufe I unter einheitlichen Bedingungen. Schülerinnen und Schüler des Gymnasiums erwerben den mittleren Schulabschluss, wenn sie die Bedingungen des § 44 Absatz 8, und die erweiterte Berufsbildungsreife, wenn sie die Bedingungen des § 44 Absatz 9 erfüllen.(2) Sofern sie nach dem Rahmenlehrplan der Jahrgangsstufen 1 bis 10 unterrichtet wurden, sind diejenigen Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufe 10 an der Integrierten Sekundarschule und der Gemeinschaftsschule zur Teilnahme an der Prüfung verpflichtet, die in der Jahrgangsstufe 9 die Bedingungen für den Erwerb der Berufsbildungsreife (§ 32 Absatz 1) erfüllt haben.(3) Wer nicht zur Teilnahme verpflichtet ist, kann sich nach Beratung der Schule freiwillig beteiligen, wenn er gemäß Satz 4 zur Prüfung zugelassen wird. Die Schule gibt dafür auf dem Halbjahreszeugnis der Jahrgangsstufe 10 eine Empfehlung ab. Der Antrag auf Zulassung ist der Schule bis zu einem von ihr festgelegten Termin mitzuteilen. Zu der Prüfung ist zuzulassen, wer auf dem Halbjahreszeugnis der Jahrgangsstufe 10 in höchstens vier Fächern schlechtere als ausreichende Leistungen bei Umrechnung der erreichten Punkte im leistungsdifferenzierten Unterricht in Noten des GR-Niveaus erreicht hat. Über die Zulassung entscheidet der Prüfungsausschuss. Die Entscheidung ist den Schülerinnen und Schülern und ihren Erziehungsberechtigten schriftlich mitzuteilen.
Prüfungsfächer, Prüfungszeitraum
§ 34 Prüfungsfächer, Prüfungszeitraum(1) Die Prüfung besteht aus1. einer schriftlichen Prüfung im Fach Deutsch,2. einer schriftlichen Prüfung im Fach Mathematik,3. einer schriftlichen Prüfung im Fach erste Fremdsprache, die ergänzt wird durch eine Überprüfung der Sprechfertigkeit, und4. einer Präsentationsprüfung (§ 41) in einem weiteren in der Jahrgangsstufe 10 unterrichteten Fach oder Lernbereich des Pflicht- oder Wahlpflichtunterrichts.(2) Die Prüfungen finden im zweiten Schulhalbjahr der Jahrgangsstufe 10 statt. Die Termine der schriftlichen Prüfungen und die Zeiträume für die Präsentationsprüfung sowie der Überprüfung der Sprechfertigkeit in der ersten Fremdsprache werden von der Schulaufsichtsbehörde vorgegeben; auf dieser Grundlage legt der Prüfungsausschuss einen Zeitplan für die Durchführung aller Prüfungen an der Schule fest.
Präsentationsprüfung
§ 41 Präsentationsprüfung(1) Die Schülerinnen und Schüler wählen mit Zustimmung ihrer Erziehungsberechtigten bis zu einem von der Schule festgelegten Termin im ersten Schulhalbjahr der Jahrgangsstufe 10 die Thematik für die Präsentationsprüfung, die vom Prüfungsausschuss zugelassen werden muss. Sofern die Thematik fachübergreifend angelegt ist, muss sie einem Fach oder Lernbereich zugeordnet werden. Die gewählten Themen beziehen sich auf die Fähigkeiten und Fertigkeiten, die am Ende der Sekundarstufe I auf dem Anforderungsniveau des mittleren Schulabschlusses erreicht sein müssen. Die Schülerinnen und Schüler können für die Präsentation nur eine Thematik wählen, mit der sie sich während der Jahrgangsstufe 10 in der Regel mindestens sechs Wochen lang in Form einer Fach- oder Projektarbeit, einer Leistungsmappe (Portfolio), eines Wettbewerbsbeitrags oder in vergleichbarer Weise beschäftigt oder sich auf eine praktische Prüfung vorbereitet haben. Sie werden dabei von der jeweils fachlich zuständigen Lehrkraft beraten und unterstützt.(2) Die Präsentationsprüfung besteht aus einer Präsentation und einem darauf bezogenen, sich anschließenden Prüfungsgespräch. Die Präsentation und das Prüfungsgespräch finden in der Regel als Gruppenprüfung mit bis zu vier Schülerinnen und Schülern statt; auf Antrag werden sie als Einzelprüfung durchgeführt. Beide Prüfungsabschnitte dauern insgesamt in der Regel als Gruppenprüfung zehn bis 20 Minuten und als Einzelprüfung 15 bis 30 Minuten je Teilnehmerin oder Teilnehmer. Bei Gruppenprüfungen ist sicherzustellen, dass die individuellen Leistungen der einzelnen Schülerinnen und Schüler bewertet werden können, indem Teilaufgaben zur selbstständigen Lösung gestellt werden. Unmittelbar nach der Prüfung setzt der Fachausschuss auf Vorschlag der Prüferin oder des Prüfers die Note auf dem Anforderungsniveau des mittleren Schulabschlusses fest; dabei wird die Präsentation besonders gewichtet. Zusätzlich wird die Note auf dem Anforderungsniveau der erweiterten Berufsbildungsreife um eine Notenstufe verbessert festgesetzt, dies gilt nicht für die Bewertung mit der Note „ungenügend“ auf Grund von Leistungsverweigerung oder groben Täuschungsversuchs. Die Note auf beiden Anforderungsniveaus wird den Schülerinnen und Schülern abweichend von § 44 Absatz 7 unmittelbar nach der Prüfung mitgeteilt.
Gesamtergebnis
§ 44 Gesamtergebnis(1) Frühestens zwei Wochen vor dem letzten Schultag eines Schuljahres stellt der Prüfungsausschuss fest, ob das Gesamtergebnis „bestanden“ oder „nicht bestanden“ lautet.(2) An der Integrierten Sekundarschule und an der Gemeinschaftsschule ist der mittlere Schulabschluss oder die erweiterte Berufsbildungsreife bestanden, wenn1. die in den Prüfungen erzielten Noten in den vier Prüfungsfächern auf dem jeweiligen Anforderungsniveau des mittleren Schulabschlusses oder der erweiterten Berufsbildungsreife mindestens „ausreichend“ lauten oder für mangelhafte Prüfungsleistungen in höchstens einem -Prüfungsfach ein Notenausgleich durch mindestens befriedigende Prüfungsleistungen in einem anderen Prüfungsfach vorliegt und2. mit den Jahrgangsnoten die für den jeweiligen Abschluss erforderlichen schulartspezifischen Abschlussbedingungen gemäß Absatz 3 und 4 erfüllt werden.(3) Die Abschlussbedingungen gemäß Absatz 2 Nummer 2 für den Erwerb des mittleren Schulabschlusses werden erfüllt, wenn die Schülerinnen und Schüler in mindestens zwei Fächern des leistungsdifferenzierten Unterrichts auf dem ER-Niveau unterrichtet wurden und nach Umrechnung der erreichten Punkte in den Fächern des leistungsdifferenzierten Unterrichts in Noten des ER-Niveaus1. in höchstens einem Fach mangelhafte Leistungen bei ansonsten mindestens ausreichenden Leistungen erzielt werden oder2. entweder für mangelhafte Leistungen in höchstens zwei Fächern oder für ungenügende Leistungen in höchstens einem Fach bei ansonsten mindestens ausreichenden Leistungen ein Notenausgleich gemäß Satz 2 nachgewiesen werden kann.Ausgeglichen werden können mangelhafte Leistungen in zwei Fächern durch mindestens befriedigende Leistungen in zwei anderen Fächern oder ungenügende Leistungen in einem Fach durch mindestens gute Leistungen in zwei anderen Fächern. Gehört eine der beiden mangelhaften Leistungen nach Satz 1 Nummer 2 zur Fächergruppe Deutsch, Mathematik oder erste Fremdsprache, muss mindestens ein Fach dieser Fächergruppe zum Ausgleich herangezogen werden. Bei mangelhaften Leistungen in mehr als einem der Fächer gemäß Satz 3 oder ungenügenden Leistungen in einem dieser Fächer werden die Abschlussbedingungen nicht erfüllt.(4) Die Abschlussbedingungen gemäß Absatz 2 Nummer 2 für den Erwerb der erweiterten Berufsbildungsreife werden erfüllt, wenn die in Absatz 3 festgelegten Leistungsvoraussetzungen bei Umrechnung der erreichten Punkte im leistungsdifferenzierten Unterricht in Noten des GR-Niveaus erreicht werden.(5) Wer an der Integrierten Sekundarschule oder an der Gemeinschaftsschule an der gemeinsamen Prüfung freiwillig teilgenommen hat und für keinen der beiden Abschlüsse die Bedingungen gemäß Absatz 2 erfüllt, erwirbt die Berufsbildungsreife, wenn1. die in den Prüfungen erzielten Noten in mindestens einem der Fächer Deutsch, Mathematik oder erste Fremdsprache auf dem Anforderungsniveau der erweiterten Berufsbildungsreife mindestens „ausreichend“ lauten und2. mit den Jahrgangsnoten bei Umrechnung der erreichten Punkte im leistungsdifferenzierten Unterricht in Noten des GR-Niveaus auf dem Anforderungsniveau der Jahrgangsstufe 10 die Bedingungen gemäß § 32 Absatz 2 Nummer 1 und 2 erfüllt werden.(6) Sind Fächer in mehr als zwei Fällen ohne Bewertung geblieben oder bleibt eines der Fächer Deutsch, Mathematik oder erste Fremdsprache ohne Bewertung, werden die Abschlussbedingungen gemäß Absatz 2 Nummer 2 nicht erfüllt.(7) Nach Abschluss der Beratungen des Prüfungsausschusses werden den Schülerinnen und Schülern die Ergebnisse der einzelnen Prüfungen und das Gesamtergebnis mitgeteilt.(8) Am Gymnasium ist der mittlere Schulabschluss bestanden, wenn1. in höchstens zwei Fächern mangelhafte Leistungen bei ansonsten mindestens ausreichenden Leistungen erzielt werden oder2. entweder für mangelhafte Leistungen in höchstens drei Fächern oder für ungenügende Leistungen in höchstens einem Fach oder für ungenügende und mangelhafte Leistungen in jeweils höchstens einem Fach bei ansonsten mindestens ausreichenden Leistungen ein Notenausgleich gemäß den Sätzen 2 bis 4 nachgewiesen werden kann.Ausgeglichen werden können mangelhafte Leistungen in drei Fächern durch mindestens befriedigende Leistungen in zwei anderen Fächern. Zum Ausgleich von ungenügenden Leistungen in einem Fach oder ungenügenden und mangelhaften Leistungen in jeweils höchstens einem Fach müssen mindestens gute Leistungen in zwei anderen Fächern vorliegen. Gehört eine der auszugleichenden mangelhaften Leistungen zur Fächergruppe Deutsch, Mathematik oder erste Fremdsprache, muss mindestens ein Fach dieser Fächergruppe zum Ausgleich herangezogen werden. Bei mangelhaften Leistungen in mehr als einem der Fächer gemäß Satz 4 oder ungenügenden Leistungen in einem dieser Fächer ist ein Ausgleich ausgeschlossen.(9) Am Gymnasium ist die erweiterte Berufsbildungsreife bestanden, wenn die in Absatz 8 festgelegten Leistungsvoraussetzungen bei Nichtberücksichtigung eines Faches erreicht werden.
Leistungsbeurteilung
§ 20 Leistungsbeurteilung(1) Die von den Schülerinnen und Schülern zu erbringenden Leistungen werden mit Noten bewertet. An der Integrierten Sekundarschule und der Gemeinschaftsschule wird mit Noten und Punkten bewertet oder auf Beschluss gemäß § 58 Absatz 4 Satz 6 des Schulgesetzes durch schriftliche Informationen beurteilt. Die Beurteilung durch schriftliche Informationen auf einem Zeugnis muss eine Übertragung in Noten jederzeit ermöglichen. Für die Umrechnung der Punkte in Noten an der Integrierten Sekundarschule und an der Gemeinschaftsschule gilt die Tabelle der Anlage 5. Wird mit Noten bewertet, ist die in § 58 Absatz 3 des Schulgesetzes festgesetzte Skala anzuwenden. Sofern Teilnoten in einzelnen Fächern ausgewiesen werden, können mündliche und sonstige Leistungen zu einem allgemeinen Teil zusammengefasst werden.(2) Außerhalb der Beurteilung auf Zeugnissen dürfen Noten mit Tendenzen versehen oder durch andere Zusätze präzisiert und erläutert werden. Zeugnisnoten oder Punktwerte können unter „Bemerkungen“ erläutert werden, dabei kann insbesondere auf Lernfortschritte hingewiesen werden. Die Noten oder Punktwerte sind den Schülerinnen und Schülern und deren Erziehungsberechtigten auf deren Wunsch zu erläutern und zu begründen.(3) Sofern Leistungen nicht erbracht werden, erfolgt die Entscheidung, ob die nicht erbrachte Leistung mit „ungenügend“ bewertet wird oder ohne Bewertung (o.B.) bleibt (§ 58 Absatz 3 des Schulgesetzes) nach den folgenden Maßgaben. Leistungen, die in den Jahrgangsstufen 9 und 10 aus selbst zu vertretenden Gründen nicht erbracht werden, sind immer mit der Note „ungenügend“ zu bewerten. Von Schülerinnen und Schülern zu vertretende Gründe sind insbesondere Leistungsverweigerung, grober Täuschungsversuch oder Unleserlichkeit einer schriftlichen Leistung. Als Leistungsverweigerung gilt auch das unentschuldigte Fehlen, wenn zuvor zur Leistungserbringung aufgefordert wurde oder durch den Umfang des unentschuldigten Fehlens keine kontinuierliche Leistungsbeurteilung möglich ist. Die Erziehungsberechtigten sind bei Leistungsverweigerung oder grobem Täuschungsversuch zu informieren.(4) Eine Zeugnisnote wird gebildet oder eine schriftliche Information formuliert, wenn eine Schülerin oder ein Schüler je Schulhalbjahr mindestens sechs Wochen kontinuierlich oder insgesamt mindestens acht Wochen am Unterricht teilgenommen hat; Ferienzeiten bleiben unberührt. In Fächern, in denen Klassenarbeiten geschrieben werden, gehen sämtliche schriftlichen Leistungen etwa zur Hälfte in die Zeugnisnote ein. Es werden für alle Fächer auch dann gesonderte Noten gebildet, wenn sie in Lernbereichen mit anderen Fächern zusammengefasst werden und für den Lernbereich eine gemeinsame Note gebildet wird. Weitere Grundsätze der Leistungsbeurteilung beschließt die Gesamtkonferenz auf Vorschlag der Fachkonferenzen.(5) Zeugnisnoten werden im ersten Halbjahr einer Jahrgangsstufe auf Grund der Leistungen dieses Schulhalbjahres festgesetzt. Im zweiten Schulhalbjahr werden der Zeugnisnote die Leistungen des gesamten Schuljahres unter besonderer Berücksichtigung der Lern-, Leistungs- und Kompetenzentwicklung zugrunde gelegt (Jahrgangsnote). Eine Jahrgangsnote kann auf Grund einer Entscheidung der Klassenkonferenz in Härtefällen auch gebildet werden, wenn aus von der Schülerin oder dem Schüler nicht zu vertretenden Gründen im ersten Halbjahr der Jahrgangsstufe keine Zeugnisnote gebildet werden konnte.(6) Für die Bildung der Zeugnisnoten bei Unterricht in fachleistungsdifferenzierten Kursen (§ 27) gelten folgende Besonderheiten:1. Sofern der Unterricht wegen Kurswechsels im ersten und zweiten Halbjahr auf unterschiedlichen Anforderungsniveaus erteilt wurde, werden die Bewertungen des ersten Halbjahres auf das Anforderungsniveau des zweiten Halbjahres umgerechnet und aus den Einzelbewertungen beider Halbjahre wird eine Jahrgangsnote gebildet.2. Am Ende der Jahrgangsstufe 9 ist zusätzlich für das zweite Halbjahr eine Halbjahresnote zu bilden, die als Grundlage für den Kurswechsel in ein anderes Anforderungsniveau gilt.(7) Die Zeugnisnote wird von der Lehrkraft festgesetzt, die die Schülerin oder den Schüler im Beurteilungszeitraum zuletzt unterrichtet hat. Wird der Unterricht in einem Fach oder Lernbereich von mehr als einer Lehrkraft erteilt, soll die Note gemeinsam festgelegt werden; im Konfliktfall entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter. Für Leistungen im Praxislernen (§ 13a Absatz 3), die nicht in der eigenen Schule erbracht werden, gibt die Praxisstelle einen Vorschlag ab; die endgültige Note setzt die für das Fach verantwortliche Lehrkraft fest.(8) Leistungen werden gemäß § 58 Absatz 3 des Schulgesetzes und nach den im Rahmenlehrplan formulierten allgemeinen und fachlichen Standards und Kompetenzerwartungen bewertet.
Zeugnisse
§ 21 Zeugnisse(1) Für Zeugnisse sind die von der Schulaufsichtsbehörde festgelegten Muster zu verwenden. Zeugnisse werden zum Ende jedes Schulhalbjahres erteilt; in besonderen Organisationsformen des Dualen Lernens (§ 13a Absatz 3) kann in den Jahrgangsstufen 9 und 10 ausschließlich ein Jahrgangszeugnis erteilt werden, sofern keine Zulassungsentscheidung gemäß § 33 Absatz 3 getroffen werden muss. Auf den Zeugnissen der Integrierten Sekundarschule, der Gemeinschaftsschule und des Gymnasiums wird am Ende der Jahrgangsstufe 9 und des ersten Halbjahres der Jahrgangsstufe 10 vermerkt, welchen Abschluss oder welche Berechtigung die Schülerin oder der Schüler bei gleichbleibendem Leistungsstand am Ende der Jahrgangsstufe 10 voraussichtlich jeweils erreichen wird. Schülerinnen und Schüler, die nicht in die eigene gymnasiale Oberstufe übergehen, erhalten am Ende der Jahrgangsstufe 10 drei Werktage vor dem letzten Schultag eine Bescheinigung, die Noten, Abschlüsse und Berechtigungen ausweist.(2) Wer an der Integrierten Sekundarschule oder der Gemeinschaftsschule am Ende der Jahrgangsstufe 10 den für die Berufsbildungsreife erforderlichen Leistungsstand erreicht hat, erhält das Zeugnis über die Berufsbildungsreife (Abschlusszeugnis). Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Integrierte Sekundarschule oder die Gemeinschaftsschule am Ende der Jahrgangsstufe 9 verlassen wird und der erforderliche Leistungsstand zu diesem Zeitpunkt erreicht wurde.(3) Schülerinnen und Schüler der Integrierten Sekundarschule und der Gemeinschaftsschule, die die erweiterte Berufsbildungsreife oder den mittleren Schulabschluss erworben haben, erhalten das Zeugnis über den jeweils erreichten Abschluss (Prüfungszeugnis). Sofern gleichzeitig die Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe erworben wurde, ist dies auf dem Zeugnis über den mittleren Schulabschluss zu vermerken. Erwerben Schülerinnen und Schüler des Gymnasiums einen in Satz 1 genannten Abschluss, ist dies auf dem Jahrgangszeugnis des Schuljahres zu vermerken, in dem der Abschluss erworben wurde.(4) Wer ohne Erreichen eines am Ende der besuchten Jahrgangsstufe vorgesehenen Abschlusses einen Bildungsgang verlässt oder auf eine Schule außerhalb Berlins wechselt, erhält ein Abgangszeugnis, auf dem ein im Verlauf des Bildungsganges erworbener Abschluss oder dessen Gleichwertigkeit vermerkt wird. Satz 1 gilt nicht bei einem Schul- oder Schulartwechsel innerhalb des Landes Berlin. Findet der Wechsel innerhalb Berlins im Laufe eines Schulhalbjahres statt und sind seit der letzten Zeugniserstellung mindestens sechs Unterrichtswochen vergangen, werden die Noten in den Schülerbogen eingetragen.(5) Sofern am Ende der Jahrgangsstufe 10 bereits Kenntnisse im Umfang des Latinums gemäß § 12 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung über die gymnasiale Oberstufe vom 18. April 2007 (GVBl. S. 156), die zuletzt durch Artikel II der Verordnung vom 22. Juli 2013 (GVBl. S. 359) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, erworben wurden, wird ein entsprechender Vermerk auf dem Zeugnis angebracht. Auf Abschluss- und Abgangszeugnissen der Jahrgangsstufe 10 wird das Erreichen der jeweiligen in Anlage 6 genannten Niveaustufe des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens in der ersten Fremdsprache und einer in den Jahrgangsstufen 7 bis 10 unterrichteten zweiten Fremdsprache ausgewiesen, sofern die jeweilige Jahrgangsnote am Ende der Jahrgangsstufe 10 mindestens ausreichend lautet. Für weitere Fremdsprachen kann die Niveaustufe auf Antrag ausgewiesen werden. Ist eine Fremdsprache nicht mit mindestens ausreichend bewertet worden, richtet sich die auszuweisende Niveaustufe nach dem Referenzniveau der Jahrgangsstufe, in der der Schülerin oder dem Schüler letztmalig ausreichende Leistungen bescheinigt wurden.(6) Verlassen Schülerinnen oder Schüler am Ende ihres zehnten Schulbesuchsjahres die weiterführende allgemein bildende Schule ohne einen Abschluss, erhält das Abgangszeugnis den Vermerk, dass die allgemeine Schulpflicht erfüllt ist.(7) Wer die Nachprüfung bestanden hat und den Bildungsgang fortsetzt, erhält eine Nachversetzungsbescheinigung. Ein bereits erteiltes Abgangszeugnis wird durch ein Halbjahres- oder Abschlusszeugnis ersetzt, das die in dem Fach der Nachprüfung neu erreichte Note und gegebenenfalls Punktzahl ausweist.(8) Sofern das Arbeits- und Sozialverhalten von Schülerinnen und Schülern beurteilt wird (§ 58 Absatz 7 des Schulgesetzes), ist eines der von der Schulaufsichtsbehörde vorgegebenen oder genehmigten Muster zu verwenden und als Beiblatt, getrennt vom Zeugnis, auszugeben. Aussagen werden in der Regel zu den Merkmalen Lern- und Leistungsbereitschaft, Zuverlässigkeit, Selbstständigkeit, Verantwortungsbereitschaft und Teamfähigkeit getroffen; über Aussagen zu weiteren Merkmalen entscheidet die Gesamtkonferenz.(9) Als Ergänzung zu Zeugnissen können besondere in der Schule, an beruflichen Schulen oder bei außerschulischen Kooperationspartnern erworbene Kompetenzen auf einem von der Schulaufsichtsbehörde genehmigten Zertifikat ausgewiesen werden.(10) Das Nähere über Zeugnisse und ergänzende Zertifikate sowie die Beurteilung des Arbeits- und Sozialverhaltens wird durch Verwaltungsvorschriften geregelt.
Wiederholung zum Erreichen eines Abschlusses
§ 23 Wiederholung zum Erreichen eines Abschlusses(1) Am Ende der Jahrgangsstufe 10 kann einem Antrag auf Wiederholung der zuletzt besuchten Jahrgangsstufe im Rahmen der Höchstverweildauer (§ 26) von der Klassenkonferenz oder dem Jahrgangsausschuss entsprochen werden, wenn nach Leistung und Bildungswillen zu erwarten ist, dass dadurch die Berufsbildungsreife oder ein höherer Abschluss als der bereits erworbene erreicht oder die Berechtigung für den Besuch der gymnasialen Oberstufe erworben werden kann. Am Gymnasium kann ein Antrag nach Satz 1 auch gestellt werden, wenn dadurch eine Berechtigung nach § 48 Absatz 3 oder 4 erworben werden kann. Wer den mittleren Schulabschluss bereits erworben hat, erwirbt diesen bei einer Wiederholung der Jahrgangsstufe 10 zum Erreichen der Berechtigung für den Besuch der gymnasialen Oberstufe nicht erneut.(2) Wenn die Klassenkonferenz nach einer Beobachtungszeit von mindestens zehn und höchstens zwölf Wochen feststellt, dass die Leistungsbereitschaft und die gezeigte Leistungsentwicklung nicht erwarten lassen, dass der angestrebte Abschluss oder die Berechtigung erworben werden kann, wird das Schulverhältnis zwischen der bisher besuchten Schule und der Schülerin oder dem Schüler beendet. Die Schülerin oder der Schüler hat die Schullaufbahn, soweit sie oder er der Schulpflicht unterliegt, in einem Bildungsgang der beruflichen Schulen fortzusetzen.
(aufgehoben)
§ 29 (aufgehoben)
Beratungs- und Informationspflichten
§ 3 Beratungs- und InformationspflichtenDie Schülerinnen und Schüler und deren Erziehungsberechtigte sind in allen den Bildungsweg und den Leistungsstand betreffenden Angelegenheiten zu informieren und zu beraten. Dies betrifft insbesondere1. die Information über die Schulart und das jeweilige Schulprogramm,2. die Bedeutung der Wahl der zweiten und dritten Fremdsprache und des Wahlpflichtangebots,3. die bei einer freiwilligen Wiederholung oder einem Rücktritt zu beachtende Höchstverweildauer,4. die Voraussetzungen für den Erwerb von Abschlüssen und Berechtigungen sowie die Bedeutung der Einstufung in den fachleistungsdifferenzierten Fächern,5. die Prüfungsbedingungen und das Verfahren für den mittleren Schulabschluss und die erweiterte Berufsbildungsreife,6. die Bildungsgänge in der Sekundarstufe II und weitere Anschlussangebote,7. die Information über den Leistungsstand, insbesondere vor allen den Bildungsgang der einzelnen Schülerin oder des einzelnen Schülers bestimmenden Entscheidungen,8. die rechtzeitige Information über das Nichterreichen eines Abschlusses sowie am Gymnasium über ein voraussichtliches Nichtbestehen der Probezeit und eine Versetzungsgefährdung,9. die Möglichkeiten der besonderen Förderung gemäß Kapitel 4.
Fremdsprachen, Wahlpflichtunterricht, Berufs- und Studienorientierung
§ 30 Fremdsprachen, Wahlpflichtunterricht, Berufs- und Studienorientierung(1) Am Gymnasium ist die erste Fremdsprache Englisch oder Französisch fortzuführen und eine zweite Fremdsprache ab Jahrgangsstufe 7 zu wählen. Im Rahmen des Wahlpflichtunterrichts kann eine dritte Fremdsprache ab Jahrgangsstufe 8 oder 9 und eine vierte Fremdsprache ab Jahrgangsstufe 10 begonnen werden.(2) Der Wahlpflichtunterricht wird am Gymnasium mit jeweils mindestens zwei Unterrichtsstunden in den Jahrgangsstufen 9 und 10 durchgeführt; er kann auch bereits ab der Jahrgangsstufe 8 beginnen. In der dritten Fremdsprache muss der Wahlpflichtunterricht in der Gesamtheit der unterrichteten Jahrgangsstufen mindestens sechs Wochenstunden umfassen, sowohl bei Erteilung in den Jahrgangsstufen 8 bis 10, als auch bei Erteilung in den Jahrgangsstufen 9 und 10. Ein zweiter Wahlpflichtkurs kann aus Profilstunden in einer oder mehreren Jahrgangsstufen eingerichtet werden. Als Wahlpflichtfächer sind alle Fächer des Pflichtunterrichts am Gymnasium sowie die Fächer Astronomie, Deutsche Gebärdensprache, Theater, Naturwissenschaften, Informatik, Sozialwissenschaften/Wirtschaftswissenschaft, Philosophie, Psychologie und weitere Fremdsprachen zugelassen. Darüber hinaus sind fachübergreifende Kurse möglich, die hinsichtlich der Kompetenzentwicklung eindeutige Bezüge zum Rahmenlehrplan herstellen und der Vorbereitung auf die Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe dienen. Die Ausgestaltung dieser Kurse muss im schulinternen Curriculum festgelegt werden. Auch für diese Kurse gelten die §§ 19 und 20. Neu einsetzende Fächer müssen spätestens in der Jahrgangsstufe 10 angeboten werden. Ferner können besondere dem Schulprofil entsprechende Kurse im schulinternen Curriculum vorgesehen werden.
Kooperationen
§ 4 Kooperationen(1) Integrierte Sekundarschulen, Gemeinschaftsschulen und Gymnasien schließen mit benachbarten Grundschulen Kooperationsvereinbarungen für eine anschlussfähige und individuelle Förderung der Schülerinnen und Schüler beim Übergang zwischen den Schulstufen. Mit anderen Grundschulen können Kooperationsvereinbarungen geschlossen werden. Die Kooperationsvereinbarungen sollen insbesondere beinhalten:1. die Abstimmung der Anforderungen in den Jahrgangsstufen 5 bis 8,2. die Lernkultur und die Gestaltung des Unterrichts einschließlich der Abstimmung über das jeweilige schulinterne und profilbezogene Curriculum sowie der Leistungsdokumentation und der Formen der Lernerfolgskontrollen,3. die Formen der Kooperation der Schulleitungen, der Lehrkräfte und des pädagogischen Personals einschließlich gemeinsamer Konferenzen, Hospitationen, Studien- und Projekttage, Arbeitsgemeinschaften sowie des zeitlich begrenzten Austauschs von Lehrkräften und4. die Elternarbeit.(2) Über die Ausgestaltung des Ganztagsbetriebs schließen Integrierte Sekundarschulen, Gemeinschaftsschulen und Gymnasien mit einem entsprechenden Angebot Kooperationsvereinbarungen mit den dafür infrage kommenden Partnern gemäß § 19 Absatz 2 Satz 5 des Schulgesetzes.(3) Integrierte Sekundarschulen und Gemeinschaftsschulen kooperieren mit mindestens einem Oberstufenzentrum oder einer beruflichen Schule, um den Übergang zwischen den Schulstufen zu gestalten und die Arbeit der Schulen aufeinander abzustimmen. Gymnasien können Kooperationsvereinbarungen im Sinne des Satzes 1 schließen, insbesondere hinsichtlich des Übergangs der schulpflichtigen Schülerinnen und Schülern gemäß § 13a Absatz 7. Die Kooperationsvereinbarungen sollen insbesondere beinhalten:1. die Abstimmung der Übergänge von Integrierten Sekundarschulen und Gemeinschaftsschulen zu den Bildungsgängen der beruflichen Schulen insbesondere durch die Kooperation der Schulleitungen, der Lehrkräfte und des pädagogischen Personals,2. die Durchführung gemeinsamer Konferenzen sowie gegenseitiger Hospitationen, die Abstimmung über das jeweilige schulinterne Curriculum, den zeitlich begrenzten Einsatz von Lehrkräften und die Gestaltung gemeinsamer schulischer Veranstaltungen,3. die gemeinsame Weiterentwicklung der Lernkultur und der Schulprogramme,4. die Durchführung von Maßnahmen der Berufs- und Studienorientierung im Rahmen des Dualen Lernens in den Jahrgangsstufen 7 bis 10,5. die Information und Beratung von Schülerinnen und Schülern der Integrierten Sekundarschule und der Gemeinschaftsschule und ihrer Erziehungsberechtigten über Bildungsgänge und erreichbare Abschlüsse an beruflichen Schulen.(4) Über die Einzelheiten der Durchführung des Dualen Lernens in Form der praxisbezogenen Angebote (§ 13a Absatz 2) und des Praxislernens (§ 13a Absatz 3) schließen die Integrierten Sekundarschulen und die Gemeinschaftsschulen Kooperationsvereinbarungen mit außerschulischen Anbietern und beruflichen Schulen. Im Praxislernen ist durch die begleitenden Lehrkräfte sicherzustellen, dass die nach dem Rahmenlehrplan zu erreichenden Kompetenzen auch in den Praxisphasen erworben werden können. Näheres insbesondere über die Kooperationen wird durch Verwaltungsvorschriften festgelegt.(5) Integrierte Sekundarschulen, Gemeinschaftsschulen und Gymnasien kooperieren mit dem ihnen durch die Schulaufsichtsbehörde verbindlich zugeordneten Oberstufenzentrum hinsichtlich des Übergangs der schulpflichtigen Schülerinnen und Schüler gemäß § 13a Absatz 7.
Berufliche Orientierung, Duales Lernen, Anschlussberatung und -dokumentation
§ 13a Berufliche Orientierung, Duales Lernen, Anschlussberatung und -dokumentation(1) Die berufliche Orientierung umfasst alle Maßnahmen, die dazu dienen, Schülerinnen und Schülern eine ihren Stärken und Fähigkeiten entsprechende Berufswahlentscheidung zu ermöglichen. Jede Schule legt im Rahmen der Flexibilität der Stundentafel im Schulprogramm fest, welche Maßnahmen der Beruflichen Orientierung in den Jahrgangsstufen 7 bis 10 in welchem Umfang angeboten werden. Dafür kommen insbesondere folgende Formen in Frage:1. Betriebserkundungen für Schülerinnen und Schüler ab Jahrgangsstufe 7,2. Betriebspraktika für Schülerinnen und Schüler ab Jahrgangsstufe 8,3. Zusammenarbeit mit Betrieben, überbetrieblichen oder außerbetrieblichen Bildungsstätten, beruflichen Schulen oder Hochschulen,4. Schülerfirmen,5. Patenschaftsmodelle mit Auszubildenden und Studierenden.Weitere Formen und Maßnahmen der Beruflichen Orientierung sind im Serviceteil des Landeskonzepts Berufliche Orientierung Berlin der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie (abrufbar unter: www.berlin.de/sen/bildung/schule-und-beruf/ berufs-und-studienorientierung/) angeführt. Alle Schülerinnen und Schüler der Gymnasien nehmen in den Jahrgangsstufen 7 bis 10 in jeder Jahrgangsstufe an mindestens einer Maßnahme der Beruflichen Orientierung teil. Alle Schülerinnen und Schüler der Integrierten Sekundarschule und der Gemeinschaftsschule nehmen entsprechend ihren Lernvoraussetzungen und Fähigkeiten sowie ihrer Leistungsbereitschaft in den Jahrgangsstufen 7 bis 10 in jeder Jahrgangsstufe an mindestens zwei Maßnahmen der Beruflichen Orientierung teil.(2) Das Duale Lernen verbindet das Lernen in der Schule mit beruflicher Praxis. Es ist Teil der Beruflichen Orientierung an der Integrierten Sekundarschule und der Gemeinschaftsschule und schließt die Angebote des Praxislernens gemäß Absatz 3 und 4 ein.(3) Am Ende der Jahrgangsstufe 8 oder 9 der Integrierten Sekundarschulen und Gemeinschaftsschulen kann die Klassenkonferenz oder die Jahrgangskonferenz auf Grund der gezeigten Leistungen in den einzelnen Fächern sowie der Lern- und Leistungsentwicklung festlegen, dass Schülerinnen und Schüler in einer der oder in beiden folgenden Jahrgangsstufen an für sie geeigneten besonderen Organisationsformen des Dualen Lernens (Praxislernen) teilnehmen müssen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn ohne die Teilnahme am Praxislernen kein Schulabschluss erreichbar erscheint.(4) Schülerinnen und Schüler im Sinne des Absatzes 3 nehmen am Praxislernen je nach dem Angebot der Schule und den vorhandenen Plätzen an mindestens einem und höchstens drei Tagen pro Woche teil; über den Umfang entscheidet die Klassenkonferenz oder die Jahrgangskonferenz. Im Praxislernen werden praxisbezogene Unterrichtsprojekte durch Lernen in der Praxis an geeigneten Lernorten durchgeführt, die durch anwendungsbezogene Lernbereiche und Unterrichtsfächer im Pflichtbereich ergänzt werden. Geeignete Lernorte des Praxislernens sind insbesondere eigene schulische Werkstätten, Schülerfirmen, berufliche Schulen und öffentliche Verwaltungen, betriebliche Werkstätten, Betriebe sowie überbetriebliche und außerbetriebliche Bildungsstätten. Praxislernen kann auch in den besonderen Organisationsformen des Produktiven Lernens oder einer Praxislerngruppe in Kooperation mit einer außerschulischen Einrichtung durchgeführt werden; die jeweils dafür geltenden pädagogischen und organisatorischen Besonderheiten werden in einer Rahmenkonzeption festgelegt.(5) Vor Beendigung des Besuchs der Sekundarstufe I erfolgt zwischen einer für Berufsorientierung zuständigen Lehrkraft und den Schülerinnen und Schülern ein Beratungsgespräch zur Klärung der individuellen Anschlussoption unter Berücksichtigung des voraussichtlich zu erreichenden Schulabschlusses. Die Durchführung, der Inhalt und insbesondere die individuelle Anschlussoption sowie das Ergebnis des Gesprächs sind in einem von der Schulaufsichtsbehörde vorgegebenen Dokumentationsbogen festzuhalten.(6) Für Schülerinnen und Schüler mit besonderen Unterstützungsbedarfen, die bis zu einem von der Schulaufsichtsbehörde einheitlich festgesetzten Zeitpunkt keinen Nachweis über die künftige Fortsetzung ihrer Schullaufbahn, über die Befreiung von der Schulpflicht im Sinne des § 43a Absatz 1 und 3 des Schulgesetzes oder über das Ruhen der Schulpflicht im Sinne des § 43b Absatz 2 des Schulgesetzes führen können, werden bei vorliegendem Bedarf und zur Sicherung eines angemessenen Anschlusses weitere Expertinnen und Experten zur gemeinsamen Beratung herangezogen, um frühzeitig begleitende Unterstützungsmaßnahmen für den Übergang zu vereinbaren.(7) Sofern eine schulpflichtige Schülerin oder ein schulpflichtiger Schüler den Nachweis gemäß Absatz 6 trotz Anschlussberatung gemäß Absatz 5 bis zum letzten Schultag nicht führen kann, werden sie oder er und die Erziehungsberechtigten durch die bisher besuchte Schule darüber informiert, an welchem Oberstufenzentrum nach § 4 Absatz 5 die Schullaufbahn fortzusetzen ist. Die Kooperationspartner nach § 4 Absatz 5 stellen gemeinsam sicher, dass der Übergang von Schülerinnen und Schülern gemäß Satz 1 von der Integrierten Sekundarschule, der Gemeinschaftsschule oder dem Gymnasium an das Oberstufenzentrum begleitet und vollzogen wird.
Förderung für Schülerinnen und Schüler nichtdeutscher Herkunftssprache
§ 17 Förderung für Schülerinnen und Schüler nichtdeutscher Herkunftssprache(1) Schülerinnen und Schüler nichtdeutscher Herkunftssprache sind ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit Kinder und Jugendliche, deren Kommunikationssprache innerhalb der Familie nicht Deutsch ist.(2) Bei Schülerinnen und Schülern nichtdeutscher Herkunftssprache, die bisher keine deutsche Schule besucht haben und erkennen lassen, dass sie dem Unterricht nicht oder nur unzureichend folgen können, wird bei der Aufnahme gemäß § 15 Absatz 2 Satz 2 des Schulgesetzes der Umfang der deutschen Sprachkenntnisse festgestellt. Zur Ermittlung des Sprachstandes werden mündliche und schriftliche Verfahren angewendet, die im Rahmen des schuleigenen Förderkonzepts festgelegt werden. Die Schulaufsichtsbehörde entscheidet auf der Grundlage des Ergebnisses der Sprachstandsfeststellung, ob die Förderung in einer Regelklasse gemäß Absatz 3 oder zunächst in einer besonderen Lerngruppe gemäß Absatz 4 erfolgt; sofern die Regelklasse besucht werden soll, werden gleichzeitig die Entscheidungen gemäß § 9 Absatz 1 getroffen. Das Ergebnis der Sprachstandsfeststellung und die sich daraus ergebende Art der Förderung wird den Erziehungsberechtigten von der Schulleiterin oder dem Schulleiter schriftlich oder elektronisch mit angemessener Verschlüsselung mitgeteilt und erläutert.(3) In Regelklassen erfolgt die Förderung im Rahmen der organisatorischen und personellen Möglichkeiten der Schule nach einem schuleigenen Förderkonzept grundsätzlich integrativ im Unterricht aller Fächer. Bei entsprechendem Bedarf können zusätzliche Fördermaßnahmen durchgeführt werden, über deren Form und Umfang die Schule entscheidet. Die Teilnahme an zusätzlichen Sprachfördermaßnahmen ist für Schülerinnen und Schüler mit festgestelltem Bedarf verbindlich.(4) Schülerinnen und Schüler nichtdeutscher Herkunftssprache, die in einer Regelklasse nicht ausreichend gefördert werden können, werden grundsätzlich in besonderen Lerngruppen unterrichtet. Besondere Lerngruppen können auch schul- und jahrgangsstufenübergreifend eingerichtet werden. Sie dienen vor allem dem intensiven Erwerb von Deutsch als Unterrichtssprache mit dem Ziel, den Wechsel in eine Regelklasse zum frühestmöglichen Zeitpunkt vorzubereiten. Zeugnisse werden in diesen Lerngruppen durch Lernstandsberichte ersetzt. Ein Lernstandsbericht ist auch bei einem Wechsel der Lerngruppe auszustellen. Der Besuch einer besonderen Lerngruppe wird nicht auf die Höchstverweildauer gemäß § 26 angerechnet. Über die zu besuchende Schulart und Jahrgangsstufe nach Verlassen der besonderen Lerngruppe entscheidet die Schulaufsichtsbehörde auf Vorschlag der Klassenkonferenz; § 5 Absatz 1 und § 29a bleiben unberührt.(5) Sofern bei Schülerinnen und Schülern nichtdeutscher Herkunftssprache nach dem Übergang aus der Grundschule in die Sekundarstufe I noch Mängel in der deutschen Sprache festgestellt werden, die eine erfolgreiche Mitarbeit im Unterricht nicht erwarten lassen, entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter, welche Fördermaßnahmen nach Absatz 3 in Frage kommen oder ob eine in der Grundschule begonnene Förderung in besonderen Lerngruppen fortgesetzt werden muss. Zuvor ist der Sprachstand gemäß Absatz 2 festzustellen.(6) Die Erziehungsberechtigten von Schülerinnen und Schülern nichtdeutscher Herkunftssprache können innerhalb des ersten Schulhalbjahres nach ausschließlicher Aufnahme in eine Regelklasse der Sekundarstufe I am Gymnasium bei der Schulaufsichtsbehörde die Befreiung von der Teilnahme am Unterricht in einer zweiten Fremdsprache beantragen. Die Befreiung wird erteilt, wenn den Schülerinnen und Schülern auf Grund mangelhafter Deutschkenntnisse das Erlernen einer weiteren Fremdsprache nicht zugemutet werden kann und sie Kenntnisse in ihrer Herkunftssprache oder einer Amtssprache ihres Herkunftslandes nachweisen, die mindestens der Niveaustufe B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens entsprechen. Dieser Nachweis ist durch eine Prüfung in der Herkunftssprache oder einer Amtssprache ihres Herkunftslandes oder durch die Vorlage von Dokumenten, insbesondere Zeugnissen über die erfolgreiche Teilnahme am Unterricht in dieser Sprache zu erbringen. Eine Prüfung kann nur erfolgen, wenn entsprechend ausgebildete und geeignete Prüferinnen und Prüfer für eine Leistungsüberprüfung zur Verfügung stehen; sie findet in der Verantwortung der Schulaufsichtsbehörde unverzüglich nach Antragstellung, spätestens aber am Ende der Jahrgangsstufe 10 statt. Die Prüfung besteht aus einer zwei Unterrichtsstunden dauernden schriftlichen Arbeit und einer ergänzenden, 15 Minuten dauernden mündlichen Prüfung. Sofern durch die Prüfung oder die Vorlage von Dokumenten nach Satz 3 hinreichende Sprachkenntnisse belegt werden, wird auf dem Abgangs- oder Abschlusszeugnis ausgewiesen, dass die Schülerin oder der Schüler in der zu bezeichnenden Herkunfts- oder Amtssprache des Herkunftslandes Leistungen erbracht hat, die der durchgängigen Teilnahme am Unterricht in einer zweiten Fremdsprache ab Jahrgangsstufe 7 entsprechen. Eine Note wird nicht erteilt.(7) Auf den Zeugnissen wird die Teilnahme an besonderen Lerngruppen und Fördermaßnahmen gemäß Absatz 3 vermerkt.(8) Schülerinnen und Schüler ohne ausreichende Deutschkenntnisse, die seit längstens zwei Jahren ausschließlich eine deutschsprachige Regelklasse besuchen, können einen Nachteilsausgleich erhalten, um ihre nicht ausreichenden Deutschkenntnisse auszugleichen; sofern Schülerinnen und Schüler vor der Aufnahme in die Regelklasse keine besondere Lerngruppe im Sinne von Absatz 4 Satz 1 besucht haben, können sie abweichend von Halbsatz 1 längstens für die Dauer von drei Jahren einen Nachteilsausgleich erhalten. Als Nachteilsausgleiche kommen insbesondere in Betracht1. die Verlängerung der Bearbeitungszeit bei schriftlichen Arbeiten,2. das Ersetzen von Klassenarbeiten durch andere, den Anforderungen des Rahmenlehrplans entsprechende Aufgaben mit angemessenen schriftlichen Anteilen, wobei jedoch mindestens eine Klassenarbeit je Fach zu schreiben ist, sowie3. das Bereitstellen oder Zulassen eines zweisprachigen Wörterbuches Herkunftssprache - Deutsch/Deutsch - Herkunftssprache.(9) Bei der Bewertung der Leistungen der in Absatz 8 Satz 1 genannten Schülerinnen und Schüler ist das eingeschränkte sprachliche Verständnis zu berücksichtigen. Jedes während dieses Zeitraums erteilte Zeugnis enthält erläuternde Aussagen über die Entwicklung der Ausdrucks- und Verständigungsfähigkeit der Schülerin oder des Schülers in der deutschen Sprache. An der Integrierten Sekundarschule und an der Gemeinschaftsschule kann die Schulleiterin oder der Schulleiter auf Vorschlag der Klassenkonferenz innerhalb dieses Zeitraums entscheiden, dass die Beurteilung in einzelnen oder allen Fächern anstelle von Noten durch schriftliche Informationen zur Lern- und Leistungsentwicklung erfolgt (verbale Beurteilung); dies gilt nicht für das zweite Schulhalbjahr der Jahrgangsstufe 9, für die Jahrgangsstufe 10 sowie für Abgangszeugnisse. Die verbale Beurteilung trifft Aussagen zur Lernentwicklung, zum vergleichbaren Leistungsstand in allen Fächern und zu Stärken und Fördernotwendigkeiten. Beobachtungen und Bewertungen sind den Schülerinnen und Schülern zu erläutern.(10) Bei den in Absatz 8 Satz 1 genannten Schülerinnen und Schülern kann bei der Berechnung des Durchschnittswerts für den Erwerb der Berufsbildungsreife nach § 32 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 die Note in der ersten Fremdsprache unberücksichtigt bleiben, sofern sie weniger als zwei Jahre in dieser Fremdsprache unterrichtet wurden.(11) Über Art und Umfang des individuellen Nachteilsausgleichs entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter auf Vorschlag der Klassenkonferenz. Maßnahmen zum Nachteilsausgleich werden in der Regel für ein Schulhalbjahr gewährt und sind stetig an die Entwicklung der Deutschkenntnisse der Schülerin oder des Schülers anzupassen.
Schulwechsel und Schulartwechsel
§ 25 Schulwechsel und Schulartwechsel(1) Ein Schulwechsel oder Schulartwechsel erfolgt in der Regel zum Beginn eines Schuljahres; ein Schulartwechsel von der Integrierten Sekundarschule oder der Gemeinschaftsschule zum Gymnasium ist nur zum Beginn eines Schuljahres zulässig. Über die Aufnahme entscheidet auf Antrag der Erziehungsberechtigten die Schulleiterin oder der Schulleiter im Rahmen freier Kapazitäten und unter Beachtung der Fremdsprachenfolge sowie der jeweiligen Fremdsprachenverpflichtungen; § 11 Absatz 2 bleibt unberührt.(2) Ein Schulartwechsel ist bis zum Beginn der Jahrgangsstufe 10 möglich. Für einen Schulartwechsel von der Integrierten Sekundarschule oder der Gemeinschaftsschule zum Gymnasium gibt die Klassenkonferenz oder der Jahrgangsausschuss der bisher besuchten Schule eine Empfehlung ab, auf deren Grundlage die Schulleiterin oder der Schulleiter des aufnehmenden Gymnasiums unter Einbeziehung insbesondere des letzten Zeugnisses über die Aufnahme entscheidet. Aufgenommen wird, wer erwarten lässt, dass er den Anforderungen der Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe gerecht werden kann; dies setzt mindestens voraus, dass die Leistungskriterien gemäß § 31 Absatz 2 Satz 2 erfüllt sind; in den leistungsdifferenziert unterrichteten Fächern werden dafür Noten der Niveaustufe E, jeweils um eine Notenstufe gesenkt, zugrundegelegt. Wer in ein Gymnasium wechselt, unterliegt dort einer Probezeit von in der Regel einem Jahr. Wer die Probezeit mit Erfüllung der Voraussetzungen gemäß § 31 Absatz 2 bis 5 erfolgreich durchlaufen hat, ist endgültig in das Gymnasium aufgenommen. § 24 bleibt unberührt. Schülerinnen und Schüler, die die Probezeit nicht bestanden haben, wechseln an eine Integrierte Sekundarschule oder Gemeinschaftsschule. Die Erziehungsberechtigten sind von der bisher besuchten Schule bei der Wahl der nunmehr zu besuchenden Schule zu beraten; bei Bedarf vermittelt die für den Wohnort der Schülerin oder des Schülers zuständige Schulbehörde eine entsprechende Schule.(3) Bei einem Schulartwechsel ist von der Schulleiterin oder dem Schulleiter der aufnehmenden Schule anhand des auf den Zeugnissen ausgewiesenen Leistungsstandes und der Einschätzung der abgebenden Schule festzulegen, in welche Jahrgangsstufe die Schülerin oder der Schüler aufgenommen werden kann.
Übergangsregelungen
§ 49 Übergangsregelungen(1) Für die am 1. August 2004 bestehenden altsprachlichen Bildungsgänge und Züge gelten abweichend von § 12 Absatz 1 Satz 3 folgende Regelungen:1. Für Schülerinnen und Schüler, die den Bildungsgang nach den Bestimmungen der Sek. I-Ordnung vom 20. Oktober 1995 (ABl. S. 4646), zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschriften vom 16. Juli 2003 (ABl. S. 3308) begonnen haben, gelten diese Regelungen bis zum Verlassen der Sekundarstufe I weiter.2. Für nach dem 1. Februar 2005 gebildete Klassen gilt, dass im Rahmen oder anstelle des Wahlpflichtunterrichts entweder Altgriechisch oder eine andere dritte Fremdsprache oder wahlweise mehrere Fremdsprachen angeboten werden.(2) Schülerinnen und Schüler mit einer anderen ersten Fremdsprache als Englisch oder Französisch nehmen an der Prüfung gemäß § 34 Absatz 1 Nummer 3 im Fach ihrer zweiten Fremdsprache teil.(3) Für Schülerinnen und Schüler, die sich im Schuljahr 2009/2010 oder 2010/2011 in den Jahrgangsstufen 7 bis 10 der Hauptschule, Realschule, verbundenen Haupt- und Realschule oder Gesamtschule befanden, gelten die Bestimmungen der Sekundarstufe I-Verordnung vom 19. Januar 2005 (GVBl. S. 28), die zuletzt durch Artikel I der Verordnung vom 11. Februar 2010 (GVBl. S. 82) geändert worden ist, bis zur Beendigung der Sekundarstufe I weiter mit der Maßgabe, dass im Verfahren zum Erwerb des mittleren Schulabschlusses anstelle der Bestimmungen des § 8 Absatz 4 und des § 49 Absatz 2 bis 5 die Bestimmungen des § 9 Absatz 4 und des § 39 Absatz 2 bis 6 der Sekundarstufe I-Verordnung vom 31. März 2010 (GVBl. S. 175) in der ab dem Inkrafttreten der Verordnung zur Änderung von Vorschriften der Grundschulverordnung, der Sekundarstufe I-Verordnung sowie der Sonderpädagogikverordnung vom 4. April 2012 (GVBl. S. 121) geltenden Fassung Anwendung finden. Wenn für Schülerinnen und Schüler gemäß Satz 1 nach einer Nichtversetzung oder einem Rücktritt keine Jahrgangsstufe der bisher besuchten Schulart folgt, gilt Folgendes:1. Bei Wiederholung der Jahrgangsstufe 7 oder 8 in der Integrierten Sekundarschule gelten die Bestimmungen der Integrierten Sekundarschule für die Fortsetzung der Schullaufbahn in der Sekundarstufe I.2. Bei Wiederholung der Jahrgangsstufe 9 oder 10 in der Integrierten Sekundarschule gelten auf Antrag nach Beratung durch die aufnehmende Schule für die noch zu erwerbenden Abschlüsse und die Berechtigung zum Übergang in die gymnasiale Oberstufe die Bestimmungen der Integrierten Sekundarschule. Sollen für die Abschlüsse und die Berechtigung zum Übergang in die gymnasiale Oberstufe die Bestimmungen der bisher besuchten Schulart gelten, entscheidet die Schulaufsichtsbehörde über gegebenenfalls notwendige fächerspezifische Besonderheiten.Bei einem Wechsel von Schülerinnen und Schülern gemäß Satz 1 zum Gymnasium gilt Satz 2 entsprechend.(4) Für Schülerinnen und Schüler des Gymnasiums, die sich im Schuljahr 2010/2011 in den Jahrgangsstufen 7 bis 10 befanden, gelten die Bestimmungen der Sekundarstufe I-Verordnung vom 19. Januar 2005 in der in Absatz 4 Satz 1 genannten Fassung bis zur Beendigung der Sekundarstufe I weiter mit der Maßgabe, dass im Verfahren zum Erwerb des mittleren Schulabschlusses anstelle der Bestimmungen des § 8 Absatz 4 und des § 49 Absatz 2 bis 5 die Bestimmungen des § 9 Absatz 4 und des § 39 Absatz 2 bis 6 der Sekundarstufe I-Verordnung vom 31. März 2010 in der in Absatz 4 Satz 1 genannten Fassung Anwendung finden. Wenn Schülerinnen und Schüler gemäß Satz 1 eine Jahrgangsstufe am Gymnasium freiwillig wiederholen oder gemäß § 59 Absatz 3 Satz 2 des Schulgesetzes in der vor dem Inkrafttreten des Gesetzes vom 25. Januar 2010 (GVBl. S. 14) geltenden Fassung wiederholen müssen, für die bereits die Bestimmungen dieser Verordnung gelten, oder zur Wiederholung einer Jahrgangsstufe in die Integrierte Sekundarschule wechseln, gilt für die Fortsetzung der Schullaufbahn in der Sekundarstufe I Absatz 4 Satz 2 entsprechend.(5) Für die Aufnahme in das Schuljahr 2014/2015 ist § 5 Absatz 1 und 4 in der bis zum Inkrafttreten von Artikel I Nummer 1 der Verordnung zur Änderung von Regelungen für die Sekundarstufe I und II und den Zweiten Bildungsweg vom 8. Mai 2014 (GVBl. S. 113) geltenden Fassung weiter anzuwenden.(6) Wer im Schuljahr 2013/2014 für einen Auslandsaufenthalt bis zum Ende der Jahrgangsstufe 10 beurlaubt ist, kann beantragen, dass § 9 Absatz 4 dieser Verordnung anstelle des § 9 Absatz 4 in der bis zum Inkrafttreten von Artikel I Nummer 3 der in Absatz 5 bezeichneten Verordnung geltenden Fassung Anwendung findet.(7) Für Schülerinnen und Schüler, die sich im Schuljahr 2017/2018 in der Jahrgangsstufe 10 befinden, sind die Anlagen 1 bis 3 in der bis zum Inkrafttreten der Verordnung zur Änderung von Vorschriften für die Sekundarstufe I, die gymnasiale Oberstufe und den Zweiten Bildungsweg vom 16. August 2017 (GVBl. S. 420) geltenden Fassung weiter anzuwenden. Dies gilt auch für den Fall der späteren Wiederholung der Jahrgangsstufe.(8) Für Schülerinnen und Schüler, die vor dem Schuljahr 2021/2022 in die gymnasiale Oberstufe eingetreten sind, gilt § 48 Abs. 4 Sek I VO in der bis zum Inkrafttreten der Verordnung zur Änderung von Vorschriften für die Primarstufe, die Sekundarstufe I, die gymnasiale Oberstufe und die Sonderpädagogik vom 20. September 2019 (GVBl. S. 565) geltenden Fassung mit der Maßgabe, dass sie auf Antrag in die Einführungsphase einer Integrierten Sekundarschule, einer Gemeinschaftsschule, eines beruflichen Gymnasiums oder in den zweijährigen Bildungsgang der Fachoberschule übergehen können.(9) Für Schülerinnen und Schüler, die sich im Schuljahr 2024/2025 in der Jahrgangsstufe 6 der Primarstufe befinden, gelten § 5 und § 29a Absatz 1 mit der Maßgabe, dass die Eignung für den Besuch des Gymnasiums mit einer Durchschnittsnote der Förderprognose von höchstens 2,2 oder durch die erfolgreiche Teilnahme an einem Eignungsfeststellungsverfahren gemäß § 29a Absatz 2 bis 5 nachgewiesen wird. Die Erziehungsberechtigten können ihr Kind, dessen Durchschnittsnote der Förderprognose den Zahlenwert 2,2 überschreitet, nur dann an einem Gymnasium anmelden, wenn die Eignung für den Besuch des Gymnasiums durch die erfolgreiche Teilnahme an einem Eignungsfeststellungsverfahren gemäß § 29a Absatz 2 bis 5 nachgewiesen wird.
Übergangsverfahren
§ 5 Übergangsverfahren(1) Die Erziehungsberechtigten melden ihr Kind in dem von der Schulaufsichtsbehörde festgesetzten Anmeldezeitraum unter Vorlage des von der besuchten Schule ausgegebenen Vordrucks bei der als Erstwunsch benannten Schule an. Überschreitet die Notensumme der Förderprognose gemäß § 24 Absatz 2 Satz 6 der Grundschulverordnung den Zahlenwert 14, wird die Bewerbung nur dann in das Aufnahmeverfahren eines als Erst-, Zweit- oder Drittwunschschule gewählten Gymnasiums einbezogen, wenn die Eignung für den Besuch des Gymnasiums durch die erfolgreiche Teilnahme an einem Eignungsfeststellungsverfahren gemäß § 29a Absatz 2 bis 5 nachgewiesen wurde. Bis zu einem von der Schulaufsichtsbehörde festgelegten Termin entscheiden die Schulen über die Aufnahme und teilen ihrer zuständigen Schulbehörde die Zahl der aufgenommenen Bewerberinnen und Bewerber und der frei gebliebenen Plätze mit; Schulen, die ein Verfahren bei Übernachfrage gemäß § 6 durchgeführt haben, leiten bis zum festgesetzten Termin die Unterlagen für das gesamte Auswahlverfahren einschließlich der Dokumentation der Auswahlentscheidungen sowie die Anmeldeformulare der nicht berücksichtigten Bewerberinnen und Bewerber an ihre zuständige Schulbehörde weiter. Sofern die als Zweitwunsch gewählte Schule in einem anderen Bezirk liegt, informiert die Schulbehörde der Erstwunschschule die dortige Schulbehörde über die Bewerbung und übermittelt die Notensumme der Förderprognose oder den Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an einem Eignungsfeststellungsverfahren gemäß § 29a Absatz 2 bis 5.(2) Erfolgt keine Aufnahme in die als Erstwunsch benannte Schule, prüft die für die Schule des Zweitwunsches zuständige Schulbehörde, ob eine Aufnahme möglich ist. Dabei werden Schülerinnen und Schüler vorrangig aufgenommen, die im Bezirk der Schule wohnen. Entsteht an der Zweitwunschschule eine Übernachfrage, ist gemäß § 6 Absatz 8 zu verfahren. Wenn auch in der als Zweitwunsch benannten Schule keine Aufnahme möglich ist, prüft die für die Schule des Drittwunsches zuständige Schulbehörde, ob eine Aufnahme möglich ist; die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend. Liegt die als Zweit- oder Drittwunsch benannte Schule in einem anderen Bezirk, informiert die Schulbehörde der Erstwunschschule die dortige Schulbehörde zuvor über die Bewerbung und den Wohnortbezirk der Bewerberin oder des Bewerbers und übermittelt die Notensumme der Förderprognose. Für die Durchführung der Verfahren zur Verteilung der Plätze gemäß Zweit- und Drittwunsch gibt die Schulaufsichtsbehörde jeweils einen Zeitrahmen vor. Die Ergebnisse dieser Verfahren werden der für die Erstwunschschule zuständigen Schulbehörde mitgeteilt, sofern sie diese Verfahren nicht selbst durchgeführt hat. Diese leitet die Anmeldeformulare derjenigen Schülerinnen und Schüler, die gemäß ihrem Zweit- oder Drittwunsch aufgenommen werden können, an die aufnehmende Schule weiter.(3) Nach Abschluss des nach Absatz 2 durchzuführenden Verfahrens erhalten die Erziehungsberechtigten von den aufnehmenden Schulen innerhalb eines von der Schulaufsichtsbehörde einheitlich festzusetzenden Zeitraumes über die Aufnahme des Kindes einen Aufnahmebescheid. Über die Nichtaufnahme des Kindes in die als Erstwunsch benannte Schule erhalten sie von der für die Erstwunschschule zuständigen Schulbehörde einen Ablehnungsbescheid. Scheidet eine Aufnahme des Kindes in die Zweit- und Drittwunschschule aus, ist dies in dem Ablehnungsbescheid mitzuteilen.(4) Ist auch in der als Zweit- oder Drittwunsch benannten Schule keine Aufnahme möglich, teilt die für den Wohnort der Schülerin oder des Schülers zuständige Schulbehörde gegebenenfalls in Abstimmung mit anderen Schulbehörden den Erziehungsberechtigten eine noch aufnahmefähige Schule der gewünschten Schulart mit und setzt einen Termin, bis zu dem eine Anmeldung erfolgen muss; die benannte Schule wird entsprechend informiert. Ist die Erstwunschschule ein Gymnasium und wurde die Bestätigung über das Beratungsgespräch in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 nicht oder nicht rechtzeitig vorgelegt, wird eine noch aufnahmefähige Integrierte Sekundarschule oder Gemeinschaftsschule benannt. Die benannte Schule benachrichtigt die Schulbehörde nach Ablauf der von ihr gesetzten Frist, ob die Anmeldung erfolgt oder unterblieben ist; für aufgenommene Schülerinnen und Schüler werden die Anmeldeformulare übermittelt. Schülerinnen und Schüler, die an der benannten Schule nicht angemeldet wurden und auch keinen anderen Schulplatz innerhalb der gesetzten Frist nachweisen können, werden von der Schulbehörde unter Beachtung der in § 54 Absatz 3 des Schulgesetzes genannten Voraussetzungen einer Schule zugewiesen. Ist die Zuweisung an eine in einem anderen Bezirk gelegene Schule erforderlich, ist überbezirklich das Einvernehmen herzustellen. Die aufnehmenden Schulen werden über die Zuweisung benachrichtigt und erhalten die Anmeldeformulare; sie setzen die Erziehungsberechtigten unverzüglich über die Aufnahme in Kenntnis.(5) Die aufnehmenden Schulen melden den abgebenden Grundschulen alle aufgenommenen Schülerinnen und Schüler bis spätestens eine Woche vor Beginn der Sommerferien.(6) In besonders begründeten Einzelfällen kann die Schulaufsichtsbehörde auf Antrag die Aufnahme in eine Schule mit einer anderen ersten Fremdsprache als der bisherigen zulassen. Die in dieser Sprache erforderlichen Kenntnisse müssen dann von den Schülerinnen und Schülern in eigener Verantwortung erworben werden. Bei der Zulassung des Wechsels der ersten Fremdsprache ist die neue Sprachenfolge festzulegen.(7) Am Gymnasium darf in Jahrgangsstufe 7 eine Höchstgrenze von 32 Schülerinnen und Schülern pro Klasse nicht überschritten werden. An der Integrierten Sekundarschule und der Gemeinschaftsschule beträgt die Höchstgrenze 26 Schülerinnen und Schüler für Klassen der Jahrgangsstufen 7 und 8. In der Jahrgangsstufe 7 kann die Höchstgrenze an der Integrierten Sekundärschule und an der Gemeinschaftsschule von der zuständigen Schulbehörde in Abstimmung mit den betroffenen Schulen aus schulorganisatorischen Gründen für einzelne oder alle Klassen auf 25 Schülerinnen und Schüler je Klasse abgesenkt werden. Die Höchstgrenzen gemäß Satz 1 bis 3 können von der zuständigen Schulbehörde auf Antrag der Schule im Rahmen der zur Verfügung stehenden personellen, räumlichen und sächlichen Ausstattung reduziert werden, wenn auf Grund der Zusammensetzung der Klassen ein erhöhter Förderbedarf begründet ist. Dies ist insbesondere der Fall bei Klassen mit Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf und bei Schulen, an denen entweder mindestens 40 Prozent der Schülerinnen und Schüler nichtdeutscher Herkunftssprache sind oder an denen die Erziehungsberechtigten von mindestens 40 Prozent der Schülerinnen und Schüler von der Zahlung eines Eigenanteils zur Beschaffung von Lernmitteln befreit sind.(8) Zuziehende aus anderen Bundesländern und dem Ausland, die zu Beginn des Übergangsverfahrens weder ihre Wohnung noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Land Berlin haben, werden im Übergangsverfahren berücksichtigt, wenn sie glaubhaft machen, dass sie spätestens drei Wochen vor dem in der Ferienordnung für das Land Berlin vom 14. Oktober 2015 (ABl. S. 2334), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 8. August 2017 (ABl. S. 3879) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung jeweils festgesetzten letzten Ferientag der Sommerferien ihre Wohnung oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne von § 41 Absatz 1 Satz 1 des Schulgesetzes im Land Berlin haben werden. Die Anmeldung erfolgt abweichend von Absatz 1 Satz 1 unter Vorlage des von der Schulbehörde der als Erstwunsch benannten Schule ausgegebenen Vordrucks. Ist ein Zuzug bis zum Zeitpunkt der Aufnahmeentscheidung nicht erfolgt, wird die Aufnahmezusage unter der Bedingung erteilt, dass der zuständigen Schulbehörde innerhalb der Frist nach Satz 1 eine Wohnung oder ein gewöhnlicher Aufenthalt im Sinne von § 41 Absatz 1 Satz 1 des Schulgesetzes im Land Berlin nachgewiesen wird. Wird dieser Nachweis nicht fristgerecht erbracht, entfällt die Aufnahmezusage.(9) Für den Übergang in die Jahrgangsstufe 5 gelten Absatz 1 Satz 1, 3 und 4, Absatz 2, 3, 6 und 8 entsprechend. Absatz 5 gilt mit der Maßgabe, dass die Grundschulen in der Regel bis spätestens sechs Wochen vor Beginn der Sommerferien über die Aufnahmen informiert werden müssen.(10) Schülerinnen und Schüler der Primarstufe einer Integrierten Sekundarschule oder einer Gemeinschaftsschule verbleiben an dieser Schule, soweit nicht ihre Erziehungsberechtigten eine andere Schule wünschen.(11) Für Zuziehende aus anderen Bundesländern und dem Ausland errechnet die Schulaufsichtsbehörde nach Vorlage der letzten beiden Zeugnisse die Notensumme zur Feststellung der Eignung für den Besuch des Gymnasiums und die Durchschnittsnote. Die Durchschnittsnote gemäß Satz 1 ersetzt die Durchschnittsnote der Förderprognose gemäß § 6 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1.(12) Für die Aufnahme in eine inklusive Schwerpunktschule gelten die Vorgaben des § 37 Absatz 4 des Schulgesetzes und die §§ 20 und 33 der Sonderpädagogikverordnung.(13) Schülerinnen und Schüler aus einer besonderen Lerngruppe im Sinne von § 17 Absatz 4 Satz 1, für die die Schulaufsichtsbehörde unter Beachtung des Vorschlags der Klassenkonferenz entschieden hat, dass sie im kommenden Schuljahr die Jahrgangsstufe 7 einer Regelklasse besuchen sollen, nehmen auch dann am Verfahren zum Übergang aus der Primarstufe in die Jahrgangsstufe 7 teil, wenn die besondere Lerngruppe einer weiterführenden allgemeinbildenden Schule zugeordnet ist.
Probejahr am Gymnasium
§ 7 Probejahr am Gymnasium(1) Wer die Probezeit in der Jahrgangsstufe 5 mit Erfüllung der Voraussetzungen gemäß § 31 Absatz 2 bis 5 erfolgreich durchlaufen hat, ist endgültig in das Gymnasium aufgenommen. Die Probezeit beträgt in der Regel ein Schuljahr.(2) Bei Schülerinnen und Schülern, die gemäß § 31 Absatz 6 versetzt werden, wird über das Bestehen der Probezeit im darauf folgenden Schuljahr entschieden.
Schulartwechsel nach nicht bestandener Probezeit
§ 8 Schulartwechsel nach nicht bestandener ProbezeitSchülerinnen und Schüler, die die Probezeit in der Jahrgangsstufe 5 des Gymnasiums nicht bestanden haben, sind wieder in die zuvor besuchte Schule aufzunehmen.
Eignungsnachweis für den Besuch des Gymnasiums beim Übergang in die Jahrgangsstufe 7
§ 29aEignungsnachweis für den Besuch des Gymnasiums beim Übergang in die Jahrgangsstufe 7(1) Die Eignung für den Besuch des Gymnasiums beim Übergang in die Jahrgangsstufe 7 wird mit einer Notensumme der Förderprognose von höchstens 14 oder durch eine Eignungsfeststellung im Rahmen eines Probeunterrichts nach den Absätzen 2 bis 5 nachgewiesen.(2) Die Eignungsfeststellung wird an von der Schulaufsichtsbehörde zu benennenden Gymnasien im Rahmen eines Probeunterrichts vor dem Erstwunschverfahren auf Grundlage eines einheitlichen Verfahrens durchgeführt. Es umfasst schriftliche Leistungen in den Fächern Deutsch und Mathematik sowie überfachliche Kompetenzen, die für eine erfolgreiche Teilnahme am Unterricht im gymnasialen Bildungsgang erforderlich sind.(3) Die Erziehungsberechtigten melden ihr Kind bis zu einem von der Schulaufsichtsbehörde benannten Termin bei der zuletzt besuchten Grundschule oder Gemeinschaftsschule zur Teilnahme am Eignungsfeststellungsverfahren an.(4) Die Schulaufsichtsbehörde stellt auf der Grundlage der im Rahmen des Probeunterrichts gezeigten schriftlichen Leistungen in den Fächern Deutsch und Mathematik sowie der gezeigten überfachlichen Kompetenzen fest, ob eine erfolgreiche Teilnahme am Unterricht des Gymnasiums zu erwarten ist. Dies ist der Fall, wenn insgesamt mindestens 75 Prozent der erreichbaren Bewertungseinheiten erreicht werden.(5) Die §§ 15, 16 und 16a finden entsprechende Anwendung. Bereits in der Primarstufe gewährte Nachteilsausgleiche werden bei Durchführung des Eignungsfeststellungsverfahrens gewährt.
Stundentafel der Integrierten Sekundarschule und der Gemeinschaftsschule
Anlage 1Stundentafel der Integrierten Sekundarschuleund der Gemeinschaftsschule Unterrichtsfächer/ Lernbereichea) Wochenstunden je Jahrgangsstufe 7 8 9 10 Pflichtunterricht Deutsch 4 4 4 4 Mathematik 4 4 4 4 Erste Fremdsprache 3 3 3 3 Lernbereich Naturwissenschaften Biologie 3b) 3b) 5b) 5b) Physik Chemie Lernbereich Gesellschaftswissenschaften Geschichte 8c) 8c) Politische Bildung davon: mindestens 1 und maximal 2 Wochenstunden Geschichte, 2 Wochenstunden Politische Bildung, mindestens 1 und maximal 2 Wochenstunden Geografie, mindestens 3 und maximal 4 Wochenstunden Ethik davon: mindestens 1 und maximal 2 Wochenstunden Geschichte, 2 Wochenstunden Politische Bildung, mindestens 1 und maximal 2 Wochenstunden Geografie, mindestens 3 und maximal 4 Wochenstunden Ethik Geografie Ethik Musik 2 2 2 2d) Kunst Sport 3 3 3 (2e)) 3 (2e)) Wirtschaft-Arbeit-Technik 2 2 2 (1f)) 2 (1f)) Wahlpflichtunterrichtg) 3 3 2 (3) 2 (3) Profilstundenh) 3 3 3 (4) 3 (5) Insgesamti) 31 31 32 (32) 32 (32) Schülerarbeitsstundenj) 1-3,25 1-3,25 1-3,25 1-3,25(Stundentafel auf der Basis von 45 Minuten je Unterrichtsstunde)Jahresstundenrahmen der Integrierten Sekundarschuleund der Gemeinschaftsschule Unterrichtsfächer/ Lernbereiche Jahresstunden je Jahrgangsstufe 7 8 9 10 Pflichtunterricht Deutsch 160 160 160 160 Mathematik 160 160 160 160 Erste Fremdsprache 120 120 120 120 Lernbereich Naturwissenschaften Biologie Physik 120 120 200 200 Chemie Lernbereich Gesellschaftswissenschaften Geschichte 320 320 Politische Bildung Geografie Ethik Musik Kunst 80 80 80 80 Sport 120 120 120 (80) 120 (80) Wirtschaft-Arbeit-Technik 80 80 80 (40) 80 (40) Wahlpflichtunterricht 120 120 80 (120) 80 (120) Profilstunden 120 120 120 (160) 120 (200) Insgesamt 1240 1240 1280 (1280) 1280 (1280)(Stundentafel auf der Basis von 45 Minuten je Unterrichtsstunde)
Stundentafel des Gymnasiums
Anlage 2Stundentafel des Gymnasiums Unterrichtsfächer/ Lernbereiche Wochenstunden je Jahrgangsstufe 7 8 9 10 Pflichtunterricht Deutsch 4 4 4 4 Mathematik 4 4 4 4 Erste Fremdsprache 3 3 3 3 Zweite Fremdsprache 4 4 3 3 Lernbereich Naturwissenschaften Biologie 4a) 4a) 2 2 Physik 2 2 Chemie 2 2 Lernbereich Gesellschaftswissenschaften Geschichte 10b) 10b) Politische Bildung davon: mindestens 2 und maximal 3 Wochenstunden Geschichte, 2 Wochenstunden Politische Bildung, mindestens 2 und maximal 3 Wochenstunden Geografie, mindestens 3 und maximal 4 Wochenstunden Ethik davon: mindestens 2 und maximal 3 Wochenstunden Geschichte, 2 Wochenstunden Politische Bildung, mindestens 2 und maximal 3 Wochenstunden Geografie, mindestens 3 und maximal 4 Wochenstunden Ethik Geografie Ethik Musik 2 Kunst 2 3 2 2c) Sport 3 3 3 (2d)) 3 (2d)) Wahlpflichtunterrichte) - - 2 (5d)) 2 (5d)) Profilstundenf) 2 3 2 (-d)) 2 (-d)) Insgesamtg) 33 33 34 (34) 34 (34)(Stundentafel auf der Basis von 45 Minuten je Unterrichtsstunde)Jahresstundenrahmen des Gymnasiums Unterrichtsfächer/ Lernbereiche Jahresstunden je Jahrgangsstufe 7 8 9 10 Pflichtunterricht Deutsch 160 160 160 160 Mathematik 160 160 160 160 Erste Fremdsprache 120 120 120 120 Zweite Fremdsprache 160 160 120 120 Lernbereich Naturwissenschaften Biologie 80 80 Physik 160 160 80 80 Chemie 80 80 Lernbereich Gesellschaftswissenschaften Geschichte 400 400 Politische Bildung Geografie Ethik Musik 80 Kunst 80 120 80 80 Sport 120 120 120 (80) 120 (80) Wahlpflichtunterricht - - 80 (200) 80 (200) Profilstunden 80 120 80 (-) 80 (-) Insgesamt 1320 1320 1360 (1360) 1360 (1360)(Stundentafel auf der Basis von 45 Minuten je Unterrichtsstunde)
Stundentafel des altsprachlichen Bildungsganges am Gymnasium
Anlage 3Stundentafel des altsprachlichen Bildungsganges am Gymnasium Unterrichtsfächer/ Lernbereiche Wochenstunden je Jahrgangsstufe 5 6 7 8 9 10 Pflichtunterricht Deutsch 5 5 4 4 4 4 Mathematik 5 5 4 4 4 4 Erste Fremdsprache (Englisch) 3 3 3 3 3 3 Zweite Fremdsprache (Latein) 5 5 4 4 3 3 Lernbereich Naturwissenschaften Biologie 4 4 4a) 4a) 2 2 Physik 2 2 Chemie 2 2 Lernbereich Gesellschaftswissenschaften Geschichte 3h) 3h) 10b) 10b) Politische Bildung davon: mindestens 2 und maximal 3 Wochenstunden Geschichte, 2 Wochenstunden Politische Bildung, mindestens 2 und maximal 3 Wochenstunden Geografie, mindestens 3 und maximal 4 Wochenstunden Ethik davon: mindestens 2 und maximal 3 Wochenstunden Geschichte, 2 Wochenstunden Politische Bildung, mindestens 2 und maximal 3 Wochenstunden Geografie, mindestens 3 und maximal 4 Wochenstunden Ethik Geografie Ethik - - Musik 2 2 2 1,5 2 2c) Kunst 2 2 2 1,5 Sport 3 3 3 3 (2d)) 3 (2d)) 3 (2d)) Wahlpflichtunterrichte) - - (dritte Fremdsprache) 3 (-/-) 3 (4/-) 2 (3/5) 2 (3/5) Profilstundenf) - - - 1(2c)) 1 (2c)) 1 (2c)) Insgesamtg) 32 32 34 (31/31) 34 (35/31) 33 (34/36) 33 (34/36)(Stundentafel auf der Basis von 45 Minuten je Unterrichtsstunde)Jahresstundenrahmen des altsprachlichen Bildungsganges am Gymnasium Unterrichtsfächer/ Lernbereiche Jahresstunden je Jahrgangsstufe 5 6 7 8 9 10 Pflichtunterricht Deutsch 200 200 160 160 160 160 Mathematik 200 200 160 160 160 160 Erste Fremdsprache (Englisch) 120 120 120 120 120 120 Zweite Fremdsprache (Latein) 200 200 160 160 120 120 Lernbereich Naturwissenschaften Biologie 80 80 Physik 160 160 160 160 80 80 Chemie 80 80 Lernbereich Gesellschaftswissenschaften Geschichte Politische Bildung 120h) 120h) 400 400 Geografie Ethik - - Musik 80 80 80 60 Kunst 80 80 80 60 80 80 Sport 120 120 120 120 (80) 120 (80) 120 (80) Wahlpflichtunterricht - - 120 120 80 80 (dritte Fremdsprache) (-/-) (160/-) (120/200) (120/200) Profilstunden - - - 40(80) 40 (80) 40 (80) Insgesamt 1280 1280 1360 (1240/ 1240) 1360 (1400/ 1240) 1320 (1360/ 1440) 1320 (1360/ 1440)(Stundentafel auf der Basis von 45 Minuten je Unterrichtsstunde)
Fremdsprachen, Wahlpflichtunterricht
§ 11 Fremdsprachen, Wahlpflichtunterricht(1) Für die erste und zweite Fremdsprache sind folgende Sprachenfolgen nach Genehmigung durch die Schulaufsichtsbehörde zulässig:1. Sprachenfolge S 1: Englisch - Französisch2. Sprachenfolge S 2: Englisch - Latein3. Sprachenfolge S 3: Englisch - Russisch4. Sprachenfolge S 4: Englisch - Spanisch5. Sprachenfolge S 5: Französisch - Englisch6. Sprachenfolge S 6: Englisch - Italienisch7. Sprachenfolge S 7: Englisch - Türkisch8. Sprachenfolge S 8: Englisch - Polnisch9. Sprachenfolge S 9: Englisch – Ukrainisch.Als dritte Fremdsprachen können mit Ausnahme von Englisch die Sprachen der ersten und zweiten Fremdsprache oder weitere Fremdsprachen nach Festlegung durch die Schulaufsichtsbehörde angeboten werden. Die für die Fremdsprachen geltenden schulartspezifischen Besonderheiten ergeben sich aus § 28 Absatz 1 und § 30 Absatz 1.(2) Bei einem Wechsel der Schule oder der Schulart ist ein Wechsel der Fremdsprache oder der Fremdsprachenfolge auf Antrag, über den die Schulaufsichtsbehörde entscheidet, grundsätzlich möglich. Bei der Entscheidung ist die neue Sprachenfolge festzulegen; die Schülerinnen und Schüler und deren Erziehungsberechtigte sind über die möglichen Konsequenzen zu beraten.(3) Der Wahlpflichtunterricht erweitert und vertieft den Pflichtunterricht und umfasst ein Angebot aus neigungsdifferenzierten und auf das jeweilige Schulprofil bezogenen Kursen, die mit Ausnahme der zweiten und dritten Fremdsprache fachübergreifend unterrichtet werden können. Die Einzelheiten legt jede Schule im Rahmen ihres Schulprogramms fest. Die schulartspezifischen Besonderheiten ergeben sich aus § 28 Absatz 2 und § 30 Absatz 2. Über einen Wechsel des Wahlpflichtkurses entscheidet auf Antrag die Schulleiterin oder der Schulleiter im Benehmen mit den zuständigen Lehrkräften. Der Wechsel ist in der Regel nur bis zum Ende des ersten Schulhalbjahres nach Beginn des Kurses zulässig; ein späterer Wechsel ist auf besonders begründete Einzelfälle beschränkt.(4) Der Informationstechnische Grundkurs (ITG) wird im Umfang von einer Wochenstunde an ein Fach des Pflicht- oder Wahlpflichtunterrichts angebunden oder als eigenständiges Fach spätestens in Jahrgangsstufe 8 angeboten. Der Kurs kann epochal unterrichtet werden. Näheres entscheidet die Schulkonferenz auf Vorschlag der Gesamtkonferenz; sie legt dabei auch fest, in welcher Jahrgangsstufe der Kurs durchgeführt wird. Für ITG wird nach Abschluss des Kurses auf dem folgenden Zeugnis eine Note erteilt, die am Gymnasium nicht versetzungsrelevant ist.
Berufliche Orientierung, Duales Lernen, Anschlussberatung und -dokumentation
§ 13a Berufliche Orientierung, Duales Lernen, Anschlussberatung und -dokumentation(1) Die berufliche Orientierung umfasst alle Maßnahmen, die dazu dienen, Schülerinnen und Schülern eine ihren Stärken und Fähigkeiten entsprechende Berufswahlentscheidung zu ermöglichen. Jede Schule legt im Rahmen der Flexibilität der Stundentafel im Schulprogramm fest, welche Maßnahmen der Beruflichen Orientierung in den Jahrgangsstufen 7 bis 10 in welchem Umfang angeboten werden. Dafür kommen insbesondere folgende Formen in Frage:1. Betriebserkundungen für Schülerinnen und Schüler ab Jahrgangsstufe 7,2. Betriebspraktika für Schülerinnen und Schüler ab Jahrgangsstufe 8,3. Zusammenarbeit mit Betrieben, überbetrieblichen oder außerbetrieblichen Bildungsstätten, beruflichen Schulen oder Hochschulen,4. Schülerfirmen,5. Patenschaftsmodelle mit Auszubildenden und Studierenden.Weitere Formen und Maßnahmen der Beruflichen Orientierung sind im Serviceteil des Landeskonzepts Berufliche Orientierung Berlin der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie (abrufbar unter: www.berlin.de/sen/bildung/schule-und-beruf/ berufs-und-studienorientierung/) angeführt. Alle Schülerinnen und Schüler der Gymnasien nehmen in den Jahrgangsstufen 7 bis 10 in jeder Jahrgangsstufe an mindestens einer Maßnahme der Beruflichen Orientierung teil. Alle Schülerinnen und Schüler der Integrierten Sekundarschule und der Gemeinschaftsschule nehmen entsprechend ihren Lernvoraussetzungen und Fähigkeiten sowie ihrer Leistungsbereitschaft in den Jahrgangsstufen 7 bis 10 in jeder Jahrgangsstufe an mindestens zwei Maßnahmen der Beruflichen Orientierung teil.(2) Das Duale Lernen stellt ein pädagogisches Angebot an Integrierten Sekundarschulen und Gemeinschaftsschulen dar. Es verbindet das Lernen in der Schule mit dem Lernen in der beruflichen Praxis. Es schließt die Angebote des Praxislernens gemäß den Absätzen 3 und 4 ein.(3) Am Ende der Jahrgangsstufe 8 oder 9 der Integrierten Sekundarschulen und Gemeinschaftsschulen kann die Klassenkonferenz oder die Jahrgangskonferenz auf Grund der gezeigten Leistungen in den einzelnen Fächern sowie der Lern- und Leistungsentwicklung festlegen, dass Schülerinnen und Schüler in einer der oder in beiden folgenden Jahrgangsstufen an für sie geeigneten besonderen Organisationsformen des Dualen Lernens (Praxislernen) teilnehmen müssen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn ohne die Teilnahme am Praxislernen kein Schulabschluss erreichbar erscheint.(4) Schülerinnen und Schüler im Sinne des Absatzes 3 nehmen am Praxislernen je nach dem Angebot der Schule und den vorhandenen Plätzen an mindestens einem und höchstens drei Tagen pro Woche teil; über den Umfang entscheidet die Klassenkonferenz oder die Jahrgangskonferenz. Im Praxislernen werden praxisbezogene Unterrichtsprojekte durch Lernen in der Praxis an geeigneten Lernorten durchgeführt, die durch anwendungsbezogene Lernbereiche und Unterrichtsfächer im Pflichtbereich ergänzt werden. Geeignete Lernorte des Praxislernens sind insbesondere eigene schulische Werkstätten, Schülerfirmen, berufliche Schulen und öffentliche Verwaltungen, betriebliche Werkstätten, Betriebe sowie überbetriebliche und außerbetriebliche Bildungsstätten. Praxislernen kann auch in den besonderen Organisationsformen des Dualen Lernens oder einer Praxislerngruppe in Kooperation mit einer außerschulischen Einrichtung durchgeführt werden; die jeweils dafür geltenden pädagogischen und organisatorischen Besonderheiten werden in einer Rahmenkonzeption festgelegt.(5) Vor Beendigung des Besuchs der Sekundarstufe I erfolgt zwischen einer für Berufsorientierung zuständigen Lehrkraft und den Schülerinnen und Schülern ein Beratungsgespräch zur Klärung der individuellen Anschlussoption unter Berücksichtigung des voraussichtlich zu erreichenden Schulabschlusses. Die Durchführung, der Inhalt und insbesondere die individuelle Anschlussoption sowie das Ergebnis des Gesprächs sind in einem von der Schulaufsichtsbehörde vorgegebenen Dokumentationsbogen festzuhalten.(6) Für Schülerinnen und Schüler mit besonderen Unterstützungsbedarfen, die bis zu einem von der Schulaufsichtsbehörde einheitlich festgesetzten Zeitpunkt keinen Nachweis über die künftige Fortsetzung ihrer Schullaufbahn, über die Befreiung von der Schulpflicht im Sinne des § 43a Absatz 1 und 3 des Schulgesetzes oder über das Ruhen der Schulpflicht im Sinne des § 43b Absatz 2 des Schulgesetzes führen können, werden bei vorliegendem Bedarf und zur Sicherung eines angemessenen Anschlusses weitere Expertinnen und Experten zur gemeinsamen Beratung herangezogen, um frühzeitig begleitende Unterstützungsmaßnahmen für den Übergang zu vereinbaren.(7) Sofern eine schulpflichtige Schülerin oder ein schulpflichtiger Schüler den Nachweis gemäß Absatz 6 trotz Anschlussberatung gemäß Absatz 5 bis zum letzten Schultag nicht führen kann, werden sie oder er und die Erziehungsberechtigten durch die bisher besuchte Schule darüber informiert, an welchem Oberstufenzentrum nach § 4 Absatz 5 die Schullaufbahn fortzusetzen ist. Die Kooperationspartner nach § 4 Absatz 5 stellen gemeinsam sicher, dass der Übergang von Schülerinnen und Schülern gemäß Satz 1 von der Integrierten Sekundarschule, der Gemeinschaftsschule oder dem Gymnasium an das Oberstufenzentrum begleitet und vollzogen wird.
Grundsätze des Nachteilsausgleichs und des Notenschutzes
§ 15 Grundsätze des Nachteilsausgleichs und des Notenschutzes(1) Die Gewährung von Nachteilsausgleich gemäß § 58 Absatz 8 des Schulgesetzes muss zur Herstellung von Chancengleichheit individuell erforderlich, angemessen und geeignet sein.(2) Über Art und Umfang des Nachteilsausgleichs entscheidet, sofern nicht abweichend geregelt, die Schulleiterin oder der Schulleiter auf Grundlage der Empfehlungen der Klassenkonferenz. Die Entscheidung ist zum Schülerbogen der Schülerin oder des Schülers zu nehmen. Zeugnisse dürfen keinen Hinweis auf einen Nachteilsausgleich enthalten.(3) Als Nachteilsausgleich kommen insbesondere in Betracht:1. Verlängerung der Bearbeitungszeit um bis zu 25 Prozent,2. Zulassung spezieller Arbeitsmittel,3. Einsatz methodisch-didaktischer Hilfen einschließlich optischer Strukturierungshilfen.Weitergehende Maßnahmen im Rahmen der sonderpädagogischen Förderung bleiben unberührt. Darüber hinaus können im Unterricht Regelungen zum individuellen Arbeitsablauf getroffen werden. Das fachliche Anforderungsniveau bleibt unberührt.(4) Die Gewährung von Notenschutz nach § 58 Absatz 9 des Schulgesetzes ist, sofern kein sonderpädagogischer Förderbedarf oder keine langandauernde erhebliche Beeinträchtigung oder Behinderung besteht, ausschließlich im Rahmen von § 16 Absatz 6 zulässig. Art und Umfang des Notenschutzes werden für den betreffenden Bewertungszeitraum auf dem Zeugnis vermerkt.(5) Bei Nachteilsausgleich und Notenschutz auf Grund eines sonderpädagogischen Förderbedarfs oder einer langandauernden erheblichen Beeinträchtigung oder Behinderung gelten die §§ 38 und 39 der Sonderpädagogikverordnung.
Nachteilsausgleich und Notenschutz bei Schwierigkeiten im Lesen und Rechtschreiben
§ 16 Nachteilsausgleich und Notenschutz bei Schwierigkeiten im Lesen und Rechtschreiben(1) Haben Schülerinnen und Schüler besondere Schwierigkeiten beim Erlernen und beim Gebrauch der Schriftsprache und beim Lesen, die nicht ursächlich auf zu geringe Kenntnisse der deutschen Sprache oder festgestellten oder vermuteten sonderpädagogischen Förderbedarf in den Förderschwerpunkten „Lernen“ oder „Geistige Entwicklung“ zurückzuführen sind, erheblich vom übrigen Leistungsvermögen abweichen und durch allgemeine Förderung nicht behoben werden können, liegen Lese- und Rechtschreibschwierigkeiten vor. Soweit Lese- und Rechtschreibschwierigkeiten gemäß Satz 1 trotz kontinuierlicher angemessener Förderung über einen längeren Zeitraum bestehen bleiben und nicht auf mangelnde Leistungsbereitschaft zurückzuführen sind, liegt eine lang andauernde erhebliche Beeinträchtigung im Lesen und im Rechtschreiben im Sinne von § 58 Absatz 8 des Schulgesetzes vor (stark ausgeprägte Lese- und Rechtschreibschwierigkeiten).(2) Nachteilsausgleich gemäß § 58 Absatz 8 des Schulgesetzes und Notenschutz gemäß § 58 Absatz 9 des Schulgesetzes werden nur bei stark ausgeprägten Lese- und Rechtschreibschwierigkeiten gewährt.(3) Jede weiterführende Schule benennt eine im Umgang mit Lese- und Rechtschreibschwierigkeiten speziell geschulte Lehrkraft (LRS-Lehrkraft), die das Verfahren zur Umsetzung der besonderen Förderung bei Lese- und Rechtschreibschwierigkeiten koordiniert und alle Lehrkräfte bei dem Umgang mit den Lese- und Rechtschreibschwierigkeiten sowie bei der Aufstellung von Förderplänen unterstützt. Sofern Schülerinnen und Schüler trotz Maßnahmen lernprozessbegleitender Diagnostik, allgemeiner Förderung und zusätzlichem Förderunterricht in ihrer Lese- und Schreibentwicklung deutlich hinter den Anforderungen des Regelunterrichts zurückbleiben, prüft die Schule entsprechend den Vorgaben der Schulaufsichtsbehörde, ob und in welcher Ausprägung eine Lese- und Rechtschreibschwierigkeit vorliegt. Soweit anschließend noch Beratungsbedarf besteht, kann diese Lehrkraft eine zusätzliche Diagnostik und Beratung durch das Schulpsychologische und Inklusionspädagogische Beratungs- und Unterstützungszentrum (im Folgenden SIBUZ) veranlassen. Beim Wechsel in die gymnasiale Oberstufe oder in die beruflichen Schulen werden die für die weitere Förderung erforderlichen Unterlagen zu den durchgeführten Fördermaßnahmen der aufnehmenden Schule mit dem Schülerbogen übermittelt.(4) Eine stark ausgeprägte Lese- und Rechtschreibschwierigkeit wird durch das SIBUZ entsprechend den Vorgaben der Schulaufsichtsbehörde in der Regel spätestens in der Jahrgangsstufe 8 festgestellt.(5) Über die Maßnahmen des Nachteilsausgleichs entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter auf der Grundlage des Lernentwicklungsberichts, der Empfehlungen der Klassenkonferenz und des SIBUZ. Die Klassenkonferenz berät mindestens einmal im Schuljahr über die Maßnahmen des Nachteilsausgleichs.(6) Bei stark ausgeprägten Schwierigkeiten im Lesen oder im Rechtschreiben oder im Lesen und Rechtsschreiben entscheidet auf Antrag der Erziehungsberechtigten die Schulleiterin oder der Schulleiter auf der Grundlage des Lernentwicklungsberichts, der Empfehlungen der Klassenkonferenz und des SIBUZ, ob und in welchen Fächern die Bewertungen der Lesefertigkeit oder der Rechtschreibleistung oder der Lesefertigkeit und der Rechtsschreibleistung bei der Bewertung für die Dauer von jeweils einem Schuljahr unberücksichtigt bleiben (Notenschutz). Die Verpflichtung alle Fächer zu bewerten bleibt unberührt. Wird dem Antrag auf Notenschutz entsprochen, informiert die Schule regelmäßig in schriftlicher Form die Schülerin oder den Schüler und die Erziehungsberechtigten über den individuellen Leistungsstand.(7) Für Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 5 und 6, die eine weiterführende Schule besuchen, finden die Regelungen des § 16 der Grundschulverordnung Anwendung.
Lerndiagnose, Lernerfolgskontrollen
§ 19 Lerndiagnose, Lernerfolgskontrollen(1) Eine Lerndiagnose wird als Grundlage für die individuelle Förderung mindestens in den Fächern Deutsch, Mathematik und Fremdsprachen erstellt. Dafür stellen die Schulen die Lernausgangslage der Schülerinnen und Schüler bei Eintritt in die Sekundarstufe I fest und entwickeln auf dieser Grundlage individuelle Fördermaßnahmen. Über das Konzept für die Lerndiagnose entscheidet die Schule. Darüber hinaus sollen gemäß den Vorgaben der Schulaufsichtsbehörde für Schülerinnen und Schüler in allen Jahrgangsstufen Lerndiagnosen und Instrumente zur Dokumentation der prozessorientierten Lernentwicklung angewendet werden.(2) Lernerfolgskontrollen dienen der Sicherung und Dokumentation der Lernleistung. Sie sind als Mittel zur Wahrung der Disziplin nicht zulässig. Zur Feststellung der Lern-, Leistungs- und Kompetenzentwicklung werden folgende Leistungen berücksichtigt:1. Schriftliche Leistungen insbesondere in Form von Klassenarbeiten, schriftlichen Kurzkontrollen, schriftlichen Teilen von Projektarbeiten sowie Schulleistungstests, sofern sie gemäß § 58 Absatz 6 des Schulgesetzes als Klassenarbeit anerkannt sind,2. mündliche Leistungen insbesondere in Form von Beiträgen zum Unterrichtsgeschehen, mündlichen Kurzkontrollen, mündlichen Teilen von Projektarbeiten oder mündlichen Leistungsfeststellungen im Zusammenhang mit Vergleichsarbeiten und3. sonstige Leistungen insbesondere in Form von Hausaufgaben, Hefterführung, praktischen Teilen von Projektarbeiten oder von Kurzkontrollen.(3) In Klassenarbeiten wird der Stand der Lern-, Leistungs- und Kompetenzentwicklung im jeweiligen Schuljahr überprüft. Sofern in einer Klassenarbeit Leistungen auf mehreren Niveaustufen überprüft werden, müssen diese kenntlich gemacht werden. Inhalt und Schwierigkeitsgrad müssen den jeweiligen Standards des Rahmenlehrplans entsprechen. Die Fächer, in denen Klassenarbeiten zu schreiben sind, die Mindestzahl und die Dauer der Klassenarbeiten für die jeweiligen Fächer ergeben sich aus der Anlage 4. Die Termine sowie Hinweise auf die inhaltlichen Schwerpunkte der Klassenarbeiten sind spätestens eine Woche vorher bekannt zu geben. An einem Tag darf nur eine Klassenarbeit geschrieben werden. Im Übrigen beschließt die Gesamtkonferenz Grundsätze über Art, Umfang, Verteilung und Dauer der Klassenarbeiten und legt auf Vorschlag der Fachkonferenzen Grundsätze für die Benutzung von Hilfsmitteln fest; über die Einzelheiten der Umsetzung entscheidet die Klassenkonferenz. In den modernen Fremdsprachen kann einmal im Schuljahr eine schriftliche Klassenarbeit durch eine gleichwertige Form der mündlichen Leistungsbewertung, die das monologische und dialogische Sprechen überprüft, ersetzt werden. Diese kann als Einzel- oder Gruppenleistung mit maximal drei Gruppenmitgliedern durchgeführt werden. Die Fachkonferenz legt Näheres zur Ausgestaltung fest. Für versäumte Klassenarbeiten ist, soweit sie nicht nach § 20 Absatz 3 mit der Note „ungenügend“ bewertet werden, jeweils ein Nachschreibtermin anzusetzen, sofern dies zur Ermittlung des Leistungsstandes erforderlich ist; in Ausnahmefällen kann die Leistungsfeststellung auch in mündlicher Form nachgeholt werden.(4) Zur Überprüfung der Lern-, Leistungs- und Kompetenzentwicklung sollen Kurzkontrollen in schriftlicher, mündlicher oder praktischer Form mindestens einmal je Schulhalbjahr in allen Fächern durchgeführt werden. Näheres insbesondere zur Anzahl und zum Umfang je Fach beschließt die Fachkonferenz im Rahmen der von der Gesamtkonferenz festgelegten Grundsätze.(5) Zur Sicherung einheitlicher Standards können folgende fachbezogene Leistungsfeststellungen durchgeführt werden:1. schulübergreifende nicht benotete Vergleichsarbeiten,2. schulinterne oder mehrere Schulen umfassende Schulleistungstests, die unbenotet bleiben, wenn sie nicht gemäß § 58 Absatz 6 Satz 2 des Schulgesetzes als Klassenarbeit anerkannt werden, und3. schulübergreifende benotete vergleichende Arbeiten zur Feststellung, ob das Anforderungsniveau der Jahrgangsstufe 9 erreicht wurde (§ 32 Absatz 1 Nummer 3).Vergleichsarbeiten können nach Festlegung der Schulaufsichtsbehörde auf die Mindestzahl der Klassenarbeiten gemäß Anlage 4 angerechnet werden.(6) Schriftliche Lernerfolgskontrollen sind unverzüglich zu korrigieren. In allen Fächern sind Mängel der sprachlichen Richtigkeit und der äußeren Form zu kennzeichnen und ist die sprachliche Leistung entsprechend den von der Schulaufsichtsbehörde vorgegebenen Kriterien mitzubewerten. Die Verwendung eines Fehlerquotienten bei der Beurteilung der Rechtschreibleistung ist unzulässig. Die Arbeiten sind mit förderlichen Hinweisen für die weitere Lernentwicklung zu versehen und mit den Schülerinnen und Schülern unter Bekanntgabe des Ergebnisses zu besprechen.(7) Klassenarbeiten sind zusätzlich mit einem Notenspiegel zu versehen und den Schülerinnen und Schülern und deren Erziehungsberechtigten zur kurzfristigen Einsichtnahme zu überlassen. Die Ergebnisse der Klassenarbeiten sind der Schulleiterin oder dem Schulleiter unter Vorlage einer guten, einer durchschnittlichen und einer schwachen Arbeit mitzuteilen; bei schriftlichen Kurzkontrollen kann die Schulleiterin oder der Schulleiter die Vorlage verlangen. Ist das Ergebnis einer Klassenarbeit bei mehr als einem Drittel der teilnehmenden Schülerinnen und Schüler einer Klasse oder Lerngruppe mangelhaft oder schlechter, entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter, ob die Arbeit gewertet wird oder eine neue Arbeit zu schreiben ist.(8) Projektarbeiten können als Einzel- oder Gruppenarbeit fachbezogene, fachübergreifende oder fächerverbindende Themen beinhalten. Die erarbeiteten Ergebnisse werden durch die Vorlage eines schriftlichen Berichts oder einer praktischen Arbeit dokumentiert und sollen im Rahmen einer Präsentation vorgestellt und reflektiert werden. Bei Gruppenarbeiten muss der individuelle Anteil erkennbar sein. Die bei Projektarbeiten erzielten Leistungen sind den jeweiligen schriftlichen, mündlichen und sonstigen Leistungen zuzuordnen. Pro Schuljahr kann je Fach höchstens eine Projektarbeit nach Entscheidung der Gesamtkonferenz auf Vorschlag der Fachkonferenz auf die Mindestzahl der Klassenarbeiten angerechnet werden, sofern dies nicht bereits für eine Vergleichsarbeit festgelegt wurde (Absatz 5) und eine schriftliche Ausarbeitung dazu angefertigt wird. Ersetzt eine Projektarbeit gemäß Satz 5 eine Klassenarbeit, werden die erzielten Leistungen ausschließlich als schriftliche Leistung gewertet.(9) Von Schülerinnen und Schülern des Gymnasiums ist mindestens einmal in der Jahrgangsstufe 9 oder 10 eine mediengestützte Projektarbeit als Einzel- oder Gruppenarbeit in einem fachbezogenen, fachübergreifenden oder fächerverbindenden Thema zu erbringen. Das Thema der Projektarbeit soll den fachbezogenen Inhalten des Rahmenlehrplans für die Doppeljahrgangsstufe 9/10 inklusive der übergreifenden Themen des Rahmenlehrplans Teil B entstammen. Die jeweils fachlich zuständige Lehrkraft berät und unterstützt die Schülerinnen und Schüler bei der Durchführung der Projektarbeit. Die erarbeiteten Ergebnisse werden durch die Vorlage eines schriftlichen Berichts oder einer praktischen Arbeit dokumentiert und sollen im Rahmen einer Präsentation vorgestellt und reflektiert werden. Das von den Schülerinnen und Schülern gewählte Präsentationsformat soll geeignet sein, von den Schülerinnen und Schülern erworbene Medienkompetenzen als Teil der zu erwerbenden Präsentationskompetenz einzubringen. Absatz 8 Satz 3 gilt entsprechend. Ist die mediengestützte Projektarbeit einem Fach zugeordnet, in dem gemäß Anlage 4 Klassenarbeiten zu schreiben sind, wird sie auf die Mindestzahl der Klassenarbeiten angerechnet und die erbrachte Leistung als schriftliche Leistung gewertet. Die Gesamtkonferenz beschließt auf Vorschlag der Fachkonferenz, welche der Klassenarbeiten ersetzt werden kann, und die Grundsätze zur Gewichtung der eine Klassenarbeit ersetzenden mediengestützten Projektarbeit. Ist die mediengestützte Projektarbeit einem Fach zugeordnet, in dem keine Klassenarbeiten zu schreiben sind, sind die in der mediengestützten Projektarbeit erzielten Leistungen den jeweiligen sonstigen Leistungen in diesem Fach zuzuordnen. Das Erbringen von mediengestützten Projektarbeiten durch Schülerinnen und Schüler nach Satz 1 ist in geeigneter Weise durch die Schule zu dokumentieren.(10) Hausaufgaben sollen die im Unterricht eingeleiteten Lernprozesse unterstützen und vertiefen oder können der Unterrichtsvor- und -nachbereitung dienen. Auf der Grundlage des Beschlusses der Schulkonferenz über den Umfang und die Verteilung der Hausaufgaben entscheidet die Klassenkonferenz über die Umsetzung für die jeweilige Klasse oder Lerngruppe, insbesondere über zeitliche Vorgaben, Kontrollen und Auswertungen.(11) Für zielgleich unterrichtete Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf sowie Schülerinnen und Schüler mit stark ausgeprägten Lese- und Rechtschreibschwierigkeiten oder nicht ausreichenden Deutschkenntnissen setzt die Klassenkonferenz nach Maßgabe der §§ 15 bis 17 bei Bedarf individuell notwendige unterstützende Maßnahmen für die Durchführung von Lernerfolgskontrollen fest.(12) Schriftliche Lernerfolgskontrollen können von der Schule zeitweilig einbehalten werden. Sie sind spätestens am Ende des Schuljahres zurückzugeben, sofern nicht wichtige Gründe einen längeren Einbehalt notwendig machen. Für Vergleichsarbeiten trifft die Schulaufsichtsbehörde gesonderte Regelungen.
Zeugnisse
§ 21 Zeugnisse(1) Für Zeugnisse sind die von der Schulaufsichtsbehörde festgelegten Muster zu verwenden. Zeugnisse werden zum Ende jedes Schulhalbjahres erteilt; in besonderen Organisationsformen des Dualen Lernens (§ 13a Absatz 3) kann in den Jahrgangsstufen 9 und 10 ausschließlich ein Jahrgangszeugnis erteilt werden, sofern keine Zulassungsentscheidung gemäß § 33 Absatz 3 getroffen werden muss. Auf den Zeugnissen der Integrierten Sekundarschule, der Gemeinschaftsschule und des Gymnasiums wird am Ende der Jahrgangsstufe 9 und des ersten Halbjahres der Jahrgangsstufe 10 vermerkt, welchen Abschluss oder welche Berechtigung die Schülerin oder der Schüler bei gleichbleibendem Leistungsstand am Ende der Jahrgangsstufe 10 voraussichtlich jeweils erreichen wird. Schülerinnen und Schüler, die nicht in die eigene gymnasiale Oberstufe übergehen, erhalten am Ende der Jahrgangsstufe 10 drei Werktage vor dem letzten Schultag eine Bescheinigung, die Noten, Abschlüsse und Berechtigungen ausweist.(2) Wer an der Integrierten Sekundarschule oder der Gemeinschaftsschule am Ende der Jahrgangsstufe 10 den für die Berufsbildungsreife erforderlichen Leistungsstand erreicht hat, erhält das Zeugnis über die Berufsbildungsreife (Abschlusszeugnis). Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Integrierte Sekundarschule oder die Gemeinschaftsschule am Ende der Jahrgangsstufe 9 verlassen wird und der erforderliche Leistungsstand zu diesem Zeitpunkt erreicht wurde.(3) Schülerinnen und Schüler der Integrierten Sekundarschule und der Gemeinschaftsschule, die die erweiterte Berufsbildungsreife oder den mittleren Schulabschluss erworben haben, erhalten das Zeugnis über den jeweils erreichten Abschluss (Prüfungszeugnis). Sofern gleichzeitig die Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe erworben wurde, ist dies auf dem Zeugnis über den mittleren Schulabschluss zu vermerken. Erwerben Schülerinnen und Schüler des Gymnasiums einen in Satz 1 genannten Abschluss, ist dies auf dem Jahrgangszeugnis des Schuljahres zu vermerken, in dem der Abschluss erworben wurde.(4) Wer ohne Erreichen eines am Ende der besuchten Jahrgangsstufe vorgesehenen Abschlusses einen Bildungsgang verlässt oder auf eine Schule außerhalb Berlins wechselt, erhält ein Abgangszeugnis, auf dem ein im Verlauf des Bildungsganges erworbener Abschluss oder dessen Gleichwertigkeit vermerkt wird. Satz 1 gilt nicht bei einem Schul- oder Schulartwechsel innerhalb des Landes Berlin. Findet der Wechsel innerhalb Berlins im Laufe eines Schulhalbjahres statt und sind seit der letzten Zeugniserstellung mindestens sechs Unterrichtswochen vergangen, werden die Noten in den Schülerbogen eingetragen.(5) Sofern am Ende der Jahrgangsstufe 10 bereits Kenntnisse im Umfang des Latinums gemäß § 12 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung über die gymnasiale Oberstufe vom 18. April 2007 (GVBl. S. 156), die zuletzt durch Artikel II der Verordnung vom 22. Juli 2013 (GVBl. S. 359) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, erworben wurden, wird ein entsprechender Vermerk auf dem Zeugnis angebracht. Auf Abschluss- und Abgangszeugnissen der Jahrgangsstufe 10 wird das Erreichen der jeweiligen in Anlage 6 genannten Niveaustufe des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens in der ersten Fremdsprache und einer in den Jahrgangsstufen 7 bis 10 unterrichteten zweiten Fremdsprache ausgewiesen, sofern die jeweilige Jahrgangsnote am Ende der Jahrgangsstufe 10 mindestens ausreichend lautet. Für weitere Fremdsprachen kann die Niveaustufe auf Antrag ausgewiesen werden. Ist eine Fremdsprache nicht mit mindestens ausreichend bewertet worden, richtet sich die auszuweisende Niveaustufe nach dem Referenzniveau der Jahrgangsstufe, in der der Schülerin oder dem Schüler letztmalig ausreichende Leistungen bescheinigt wurden.(6) Verlassen Schülerinnen oder Schüler am Ende ihres zehnten Schulbesuchsjahres die weiterführende allgemein bildende Schule ohne einen Abschluss, erhält das Abgangszeugnis den Vermerk, dass die allgemeine Schulpflicht erfüllt ist.(7) Wer die Nachprüfung bestanden hat und den Bildungsgang fortsetzt, erhält eine Nachversetzungsbescheinigung. Ein bereits erteiltes Abgangszeugnis wird durch ein Halbjahres- oder Abschlusszeugnis ersetzt, das die in dem Fach der Nachprüfung neu erreichte Note und gegebenenfalls Punktzahl ausweist.(8) Sofern das Arbeits- und Sozialverhalten von Schülerinnen und Schülern beurteilt wird (§ 58 Absatz 7 des Schulgesetzes), ist eines der von der Schulaufsichtsbehörde vorgegebenen oder genehmigten Muster zu verwenden und als Beiblatt, getrennt vom Zeugnis, auszugeben. Aussagen werden in der Regel zu den Merkmalen Lern- und Leistungsbereitschaft, Zuverlässigkeit, Selbstständigkeit, Verantwortungsbereitschaft und Teamfähigkeit getroffen; über Aussagen zu weiteren Merkmalen entscheidet die Gesamtkonferenz. Sie kann weitere Merkmale entwickeln.(9) Als Ergänzung zu Zeugnissen können besondere in der Schule, an beruflichen Schulen oder bei außerschulischen Kooperationspartnern erworbene Kompetenzen auf einem von der Schulaufsichtsbehörde genehmigten Zertifikat ausgewiesen werden.(10) Das Nähere über Zeugnisse und ergänzende Zertifikate sowie die Beurteilung des Arbeits- und Sozialverhaltens wird durch Verwaltungsvorschriften geregelt.
Eignungsnachweis für den Besuch des Gymnasiums beim Übergang in die Jahrgangsstufe 7
§ 29aEignungsnachweis für den Besuch des Gymnasiums beim Übergang in die Jahrgangsstufe 7(1) Die Eignung für den Besuch des Gymnasiums beim Übergang in die Jahrgangsstufe 7 wird mit einer Notensumme der Förderprognose von höchstens 14 oder durch eine Eignungsfeststellung im Rahmen eines Probeunterrichts nach den Absätzen 2 bis 5 nachgewiesen.(2) Die Eignungsfeststellung wird an von der Schulaufsichtsbehörde zu benennenden Gymnasien im Rahmen eines Probeunterrichts vor dem Erstwunschverfahren auf Grundlage eines einheitlichen Verfahrens durchgeführt. Es umfasst schriftliche Leistungen in den Fächern Deutsch und Mathematik sowie überfachliche Kompetenzen, die für eine erfolgreiche Teilnahme am Unterricht im gymnasialen Bildungsgang erforderlich sind.(3) Die Erziehungsberechtigten melden ihr Kind bis zu einem von der Schulaufsichtsbehörde benannten Termin bei der zuletzt besuchten Grundschule oder Gemeinschaftsschule zur Teilnahme am Eignungsfeststellungsverfahren an.(4) Die Schulaufsichtsbehörde stellt auf der Grundlage der im Rahmen des Probeunterrichts gezeigten schriftlichen Leistungen in den Fächern Deutsch und Mathematik sowie der gezeigten überfachlichen Kompetenzen fest, ob eine erfolgreiche Teilnahme am Unterricht des Gymnasiums zu erwarten ist. Dies ist der Fall, wenn insgesamt mindestens 75 Prozent der erreichbaren Bewertungseinheiten erreicht werden.(5) Die §§ 15, 16 und 16a finden entsprechende Anwendung. Ein bereits in der Primarstufe gewährter Nachteilsausgleich und Notenschutz wird bei Durchführung des Eignungsfeststellungsverfahrens gewährt.
Fremdsprachen, Wahlpflichtunterricht und berufsorientierender Unterricht
§ 30Fremdsprachen, Wahlpflichtunterricht und berufsorientierender Unterricht(1) Am Gymnasium ist die erste Fremdsprache Englisch oder Französisch fortzuführen und eine zweite Fremdsprache ab Jahrgangsstufe 7 zu wählen. Im Rahmen des Wahlpflichtunterrichts kann eine dritte Fremdsprache ab Jahrgangsstufe 8 oder 9 und eine vierte Fremdsprache ab Jahrgangsstufe 10 begonnen werden.(2) Der Wahlpflichtunterricht wird am Gymnasium mit jeweils mindestens zwei Unterrichtsstunden in den Jahrgangsstufen 9 und 10 durchgeführt; er kann auch bereits ab der Jahrgangsstufe 8 beginnen. In der dritten Fremdsprache muss der Wahlpflichtunterricht in der Gesamtheit der unterrichteten Jahrgangsstufen mindestens sechs Wochenstunden umfassen, sowohl bei Erteilung in den Jahrgangsstufen 8 bis 10, als auch bei Erteilung in den Jahrgangsstufen 9 und 10. Ein zweiter Wahlpflichtkurs kann aus Profilstunden in einer oder mehreren Jahrgangsstufen eingerichtet werden. Als Wahlpflichtfächer sind alle Fächer des Pflichtunterrichts am Gymnasium sowie die Fächer Astronomie, Deutsche Gebärdensprache, Theater, Naturwissenschaften, Informatik, Sozialwissenschaften/Wirtschaftswissenschaft, Philosophie, Psychologie und weitere Fremdsprachen zugelassen. Darüber hinaus sind fachübergreifende Kurse möglich, die hinsichtlich der Kompetenzentwicklung eindeutige Bezüge zum Rahmenlehrplan herstellen und der Vorbereitung auf die Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe dienen. Die Ausgestaltung dieser Kurse muss im schulinternen Curriculum festgelegt werden. Auch für diese Kurse gelten die §§ 19 und 20. Neu einsetzende Fächer müssen spätestens in der Jahrgangsstufe 10 angeboten werden. Ferner können besondere dem Schulprofil entsprechende Kurse im schulinternen Curriculum vorgesehen werden.(3) An den Gymnasien wird berufsorientierender Unterricht im Umfang von einer Wochenstunde im Rahmen eines bestehenden Faches des Pflicht- oder Wahlpflichtangebots in Jahrgangsstufe 9 durchgeführt. Der berufsorientierende Unterricht kann epochal unterrichtet werden. Näheres entscheidet die Schulkonferenz auf Vorschlag der Gesamtkonferenz. Die im Rahmen des berufsorientierenden Unterrichts erbrachten Leistungen werden den sonstigen Leistungen des Pflicht- oder Wahlpflichtfaches zugeordnet und fließen in die Jahrgangsnote ein. Die Gesamtkonferenz beschließt auf Vorschlag der Fachkonferenz des zugeordneten Pflicht- oder Wahlpflichtfaches die Grundsätze der Bewertung.
Nachteilsausgleich und Notenschutz in der Prüfung
§ 36 Nachteilsausgleich und Notenschutz in der Prüfung(1) Für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf oder einer vergleichbaren Beeinträchtigung können Nachteilsausgleich und Notenschutz gemäß den §§ 38 und 39 der Sonderpädagogikverordnung gewährt werden.(2) Für Schülerinnen und Schüler mit vom SIBUZ festgestellten stark ausgeprägten Schwierigkeiten im Lesen oder im Rechtschreiben oder im Lesen und im Rechtschreiben können bis zu einem von der Schule festgelegten Termin die bisher durchgeführten Maßnahmen des Nachteilsausgleichs und der Notenschutz für die Bewertung der Lesefertigkeit oder der Rechtschreibleistung oder der Lesefertigkeit und der Rechtschreibleistung in den Prüfungen durch die Erziehungsberechtigten oder volljährige Schülerinnen und Schüler selbst beantragt werden. Die oder der Prüfungsvorsitzende entscheidet über den Antrag bis spätestens vier Wochen vor Beginn der ersten Prüfung; dabei sind die generellen Vorgaben der Schulaufsichtsbehörde zu beachten.(3) Für Schülerinnen und Schüler mit festgestellten stark ausgeprägten Schwierigkeiten im Rechnen kann bis zu einem von der Schule festgelegten Termin eine Verlängerung der Bearbeitungszeit in den schriftlichen Prüfungen um bis zu 25 Prozent durch die Erziehungsberechtigten oder volljährige Schülerinnen und Schüler selbst beantragt werden. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses entscheidet über den Antrag entsprechend den Vorgaben des Absatz 2 Satz 2.(4) Ein Nachteilsausgleich kann auf Antrag auch gewährt werden, wenn Prüfungen infolge einer vorübergehenden körperlichen oder psychischen Beeinträchtigung nicht ohne Erleichterungen bewältigt werden können. Dem Antrag ist ein ärztliches Attest beizufügen. Die Entscheidung trifft die oder der Prüfungsvorsitzende.(5) Schülerinnen und Schüler ohne hinreichende Deutschkenntnisse, die seit längstens zwei Jahren ausschließlich eine deutschsprachige Regelklasse besuchen, können zum Ausgleich ihrer fehlenden Deutschkenntnisse einen Nachteilsausgleich erhalten. Als Nachteilsausgleiche kommen in Betracht1. die Verlängerung der Bearbeitungszeit bei schriftlichen Prüfungen um bis zu 30 Minuten, sowie2. das Bereitstellen oder Zulassen eines zweisprachigen Wörterbuches Herkunftssprache - Deutsch/Deutsch - Herkunftssprache.Über Art und Umfang des individuellen Nachteilsausgleichs entscheidet die oder der Prüfungsvorsitzende im Benehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter und den unterrichtenden Lehrkräften. Dabei sind die Vorgaben der Schulaufsichtsbehörde zu beachten. Die Entscheidung ist zum Schülerbogen der Schülerin oder des Schülers zu nehmen.(6) Die fachlichen Prüfungsanforderungen dürfen durch einen Nachteilsausgleich gemäß den Absätzen 1 bis 5 nicht verändert werden. Die Gewährung eines Nachteilsausgleichs wird nicht auf dem Zeugnis vermerkt. Der Notenschutz wird auf dem Zeugnis kenntlich gemacht.
Nichtteilnahme und Nachholen, Wiederholung der Prüfung
§ 47 Nichtteilnahme und Nachholen, Wiederholung der Prüfung(1) Nimmt eine Schülerin oder ein Schüler aus selbst zu vertretenden Gründen nicht an der gesamten Prüfung teil, so gilt die Prüfung als nicht bestanden. Einzelne Prüfungen oder Prüfungsteile, die verweigert oder aus selbst zu vertretenden Gründen nicht erbracht werden, sind mit „ungenügend“ zu bewerten.(2) Kann eine Schülerin oder ein Schüler aus von ihr oder ihm nicht zu vertretenden Gründen an der gesamten Prüfung, an einzelnen Prüfungen oder Prüfungsteilen nicht teilnehmen, so hat sie oder er dies unverzüglich nachzuweisen; bei Prüfungsunfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen ist spätestens am dritten Unterrichtstag nach dem ersten Fehltag ein ärztliches Attest vorzulegen. Wird ein ärztliches Attest nicht rechtzeitig vorgelegt, ist die Prüfung nicht bestanden oder wird die einzelne Prüfung mit „ungenügend“ bewertet.(3) Der Prüfungsausschuss entscheidet, ob die Voraussetzungen des Absatzes 1 oder 2 vorliegen. Ist die Nichtteilnahme von der Schülerin oder dem Schüler nicht zu vertreten, werden die fehlenden Prüfungen, sofern die Schulaufsichtsbehörde keine einheitlichen Termine festgesetzt hat, zu einem vom Prüfungsausschuss zu bestimmenden Zeitpunkt nachgeholt. Für schriftliche Prüfungen sind die von der Schulaufsichtsbehörde vorgegebenen Aufgabenstellungen für zentral festgelegte Nachholtermine zu verwenden. Weitere Nachholtermine legt die besuchte Schule fest und entwickelt dafür die Aufgabenvorschläge, die von der Schulaufsichtsbehörde zu genehmigen sind.(4) Wer die Bedingungen gemäß § 44 Absatz 2 für einen oder beide Abschlüsse nicht erfüllt und damit die Abschlussprüfung nicht bestanden hat, kann sie nach erneutem Besuch der Jahrgangsstufe 10 im Rahmen der nächsten Abschlussprüfung wiederholen; dabei sind alle Prüfungsleistungen erneut zu erbringen. Bei einer nur bei Vorliegen besonderer Umstände zulässigen zweiten Wiederholung entscheidet die Schulaufsichtsbehörde, ob die Prüfung gesondert oder auch die Jahrgangsstufe wiederholt werden muss.
Übergangsverfahren
§ 5 Übergangsverfahren(1) Die Erziehungsberechtigten melden ihr Kind in dem von der Schulaufsichtsbehörde festgesetzten Anmeldezeitraum unter Vorlage des von der besuchten Schule ausgegebenen Vordrucks bei der als Erstwunsch benannten Schule an. Überschreitet die Notensumme der Förderprognose gemäß § 24 Absatz 2 Satz 6 der Grundschulverordnung vom 19. Januar 2005 (GVBl. S. 16, 140), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 22. September 2025 (GVBl. S. 495) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung den Zahlenwert 14, wird die Bewerbung nur dann in das Aufnahmeverfahren eines als Erst-, Zweit- oder Drittwunschschule gewählten Gymnasiums einbezogen, wenn die Eignung für den Besuch des Gymnasiums durch die erfolgreiche Teilnahme an einem Eignungsfeststellungsverfahren gemäß § 29a Absatz 2 bis 5 nachgewiesen wurde. Bis zu einem von der Schulaufsichtsbehörde festgelegten Termin entscheiden die Schulen über die Aufnahme und teilen ihrer zuständigen Schulbehörde die Zahl der aufgenommenen Bewerberinnen und Bewerber und der frei gebliebenen Plätze mit; Schulen, die ein Verfahren bei Übernachfrage gemäß § 6 durchgeführt haben, leiten bis zum festgesetzten Termin die Unterlagen für das gesamte Auswahlverfahren einschließlich der Dokumentation der Auswahlentscheidungen sowie die Anmeldeformulare der nicht berücksichtigten Bewerberinnen und Bewerber an ihre zuständige Schulbehörde weiter. Sofern die als Zweitwunsch gewählte Schule in einem anderen Bezirk liegt, informiert die Schulbehörde der Erstwunschschule die dortige Schulbehörde über die Bewerbung und übermittelt die Notensumme der Förderprognose oder den Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an einem Eignungsfeststellungsverfahren gemäß § 29a Absatz 2 bis 5.(2) Erfolgt keine Aufnahme in die als Erstwunsch benannte Schule, prüft die für die Schule des Zweitwunsches zuständige Schulbehörde, ob eine Aufnahme möglich ist. Dabei werden Schülerinnen und Schüler vorrangig aufgenommen, die im Bezirk der Schule wohnen. Entsteht an der Zweitwunschschule eine Übernachfrage, ist gemäß § 6 Absatz 8 zu verfahren. Wenn auch in der als Zweitwunsch benannten Schule keine Aufnahme möglich ist, prüft die für die Schule des Drittwunsches zuständige Schulbehörde, ob eine Aufnahme möglich ist; die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend. Liegt die als Zweit- oder Drittwunsch benannte Schule in einem anderen Bezirk, informiert die Schulbehörde der Erstwunschschule die dortige Schulbehörde zuvor über die Bewerbung und den Wohnortbezirk der Bewerberin oder des Bewerbers und übermittelt die Notensumme der Förderprognose. Für die Durchführung der Verfahren zur Verteilung der Plätze gemäß Zweit- und Drittwunsch gibt die Schulaufsichtsbehörde jeweils einen Zeitrahmen vor. Die Ergebnisse dieser Verfahren werden der für die Erstwunschschule zuständigen Schulbehörde mitgeteilt, sofern sie diese Verfahren nicht selbst durchgeführt hat. Diese leitet die Anmeldeformulare derjenigen Schülerinnen und Schüler, die gemäß ihrem Zweit- oder Drittwunsch aufgenommen werden können, an die aufnehmende Schule weiter.(3) Nach Abschluss des nach Absatz 2 durchzuführenden Verfahrens erhalten die Erziehungsberechtigten von den aufnehmenden Schulen innerhalb eines von der Schulaufsichtsbehörde einheitlich festzusetzenden Zeitraumes über die Aufnahme des Kindes einen Aufnahmebescheid. Über die Nichtaufnahme des Kindes in die als Erstwunsch benannte Schule erhalten sie von der für die Erstwunschschule zuständigen Schulbehörde einen Ablehnungsbescheid. Scheidet eine Aufnahme des Kindes in die Zweit- und Drittwunschschule aus, ist dies in dem Ablehnungsbescheid mitzuteilen.(4) Ist auch in der als Zweit- oder Drittwunsch benannten Schule keine Aufnahme möglich, teilt die für den Wohnort der Schülerin oder des Schülers zuständige Schulbehörde gegebenenfalls in Abstimmung mit anderen Schulbehörden den Erziehungsberechtigten eine noch aufnahmefähige Schule der gewünschten Schulart mit und setzt einen Termin, bis zu dem eine Anmeldung erfolgen muss; die benannte Schule wird entsprechend informiert. Ist die Erstwunschschule ein Gymnasium und wurde die Bestätigung über das Beratungsgespräch in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 nicht oder nicht rechtzeitig vorgelegt, wird eine noch aufnahmefähige Integrierte Sekundarschule oder Gemeinschaftsschule benannt. Die benannte Schule benachrichtigt die Schulbehörde nach Ablauf der von ihr gesetzten Frist, ob die Anmeldung erfolgt oder unterblieben ist; für aufgenommene Schülerinnen und Schüler werden die Anmeldeformulare übermittelt. Schülerinnen und Schüler, die an der benannten Schule nicht angemeldet wurden und auch keinen anderen Schulplatz innerhalb der gesetzten Frist nachweisen können, werden von der Schulbehörde unter Beachtung der in § 54 Absatz 3 des Schulgesetzes genannten Voraussetzungen einer Schule zugewiesen. Ist die Zuweisung an eine in einem anderen Bezirk gelegene Schule erforderlich, ist überbezirklich das Einvernehmen herzustellen. Die aufnehmenden Schulen werden über die Zuweisung benachrichtigt und erhalten die Anmeldeformulare; sie setzen die Erziehungsberechtigten unverzüglich über die Aufnahme in Kenntnis.(5) Die aufnehmenden Schulen melden den abgebenden Grundschulen alle aufgenommenen Schülerinnen und Schüler bis spätestens eine Woche vor Beginn der Sommerferien.(6) In besonders begründeten Einzelfällen kann die Schulaufsichtsbehörde auf Antrag die Aufnahme in eine Schule mit einer anderen ersten Fremdsprache als der bisherigen zulassen. Die in dieser Sprache erforderlichen Kenntnisse müssen dann von den Schülerinnen und Schülern in eigener Verantwortung erworben werden. Bei der Zulassung des Wechsels der ersten Fremdsprache ist die neue Sprachenfolge festzulegen.(7) Am Gymnasium darf in Jahrgangsstufe 7 eine Höchstgrenze von 32 Schülerinnen und Schülern pro Klasse nicht überschritten werden. An der Integrierten Sekundarschule und der Gemeinschaftsschule beträgt die Höchstgrenze 26 Schülerinnen und Schüler für Klassen der Jahrgangsstufen 7 und 8. In der Jahrgangsstufe 7 kann die Höchstgrenze an der Integrierten Sekundärschule und an der Gemeinschaftsschule von der zuständigen Schulbehörde in Abstimmung mit den betroffenen Schulen aus schulorganisatorischen Gründen für einzelne oder alle Klassen auf 25 Schülerinnen und Schüler je Klasse abgesenkt werden. Die Höchstgrenzen gemäß Satz 1 bis 3 können von der zuständigen Schulbehörde auf Antrag der Schule im Rahmen der zur Verfügung stehenden personellen, räumlichen und sächlichen Ausstattung reduziert werden, wenn auf Grund der Zusammensetzung der Klassen ein erhöhter Förderbedarf begründet ist. Dies ist insbesondere der Fall bei Klassen mit Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf und bei Schulen, an denen entweder mindestens 40 Prozent der Schülerinnen und Schüler nichtdeutscher Herkunftssprache sind oder an denen die Erziehungsberechtigten von mindestens 40 Prozent der Schülerinnen und Schüler von der Zahlung eines Eigenanteils zur Beschaffung von Lernmitteln befreit sind.(8) Zuziehende aus anderen Bundesländern und dem Ausland, die zu Beginn des Übergangsverfahrens weder ihre Wohnung noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Land Berlin haben, werden im Übergangsverfahren berücksichtigt, wenn sie glaubhaft machen, dass sie spätestens drei Wochen vor dem in der Ferienordnung für das Land Berlin vom 14. Oktober 2015 (ABl. S. 2334), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 8. August 2017 (ABl. S. 3879) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung jeweils festgesetzten letzten Ferientag der Sommerferien ihre Wohnung oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne von § 41 Absatz 1 Satz 1 des Schulgesetzes im Land Berlin haben werden. Die Anmeldung erfolgt abweichend von Absatz 1 Satz 1 unter Vorlage des von der Schulbehörde der als Erstwunsch benannten Schule ausgegebenen Vordrucks. Ist ein Zuzug bis zum Zeitpunkt der Aufnahmeentscheidung nicht erfolgt, wird die Aufnahmezusage unter der Bedingung erteilt, dass der zuständigen Schulbehörde innerhalb der Frist nach Satz 1 eine Wohnung oder ein gewöhnlicher Aufenthalt im Sinne von § 41 Absatz 1 Satz 1 des Schulgesetzes im Land Berlin nachgewiesen wird. Wird dieser Nachweis nicht fristgerecht erbracht, entfällt die Aufnahmezusage.(9) Für den Übergang in die Jahrgangsstufe 5 gelten Absatz 1 Satz 1, 3 und 4, Absatz 2, 3, 6 und 8 entsprechend. Absatz 5 gilt mit der Maßgabe, dass die Grundschulen in der Regel bis spätestens sechs Wochen vor Beginn der Sommerferien über die Aufnahmen informiert werden müssen.(10) Schülerinnen und Schüler der Primarstufe einer Integrierten Sekundarschule oder einer Gemeinschaftsschule verbleiben an dieser Schule, soweit nicht ihre Erziehungsberechtigten eine andere Schule wünschen.(11) Für Zuziehende aus anderen Bundesländern und dem Ausland errechnet die Schulaufsichtsbehörde nach Vorlage der letzten beiden Zeugnisse die Notensumme zur Feststellung der Eignung für den Besuch des Gymnasiums und die Durchschnittsnote. Die Durchschnittsnote gemäß Satz 1 ersetzt die Durchschnittsnote der Förderprognose gemäß § 6 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1.(12) Für die Aufnahme in eine inklusive Schwerpunktschule gelten die Vorgaben des § 37 Absatz 4 des Schulgesetzes und die §§ 20 und 33 der Sonderpädagogikverordnung.(13) Schülerinnen und Schüler aus einer besonderen Lerngruppe im Sinne von § 17 Absatz 4 Satz 1, für die die Schulaufsichtsbehörde unter Beachtung des Vorschlags der Klassenkonferenz entschieden hat, dass sie im kommenden Schuljahr die Jahrgangsstufe 7 einer Regelklasse besuchen sollen, nehmen auch dann am Verfahren zum Übergang aus der Primarstufe in die Jahrgangsstufe 7 teil, wenn die besondere Lerngruppe einer weiterführenden allgemeinbildenden Schule zugeordnet ist.
Aufnahme bei Übernachfrage
§ 6 Aufnahme bei Übernachfrage(1) Die Schulkonferenz beschließt auf Vorschlag der Schulleiterin oder des Schulleiters die Aufnahmekriterien nach Absatz 3 und das Verfahren für die Aufnahme nach Absatz 4 spätestens bis zum 15. Oktober des Vorjahres der Aufnahme, für die sie erstmals gelten sollen, und legt der Schulaufsichtsbehörde ihren Beschluss zur Genehmigung vor. Die Schulaufsichtsbehörde entscheidet über die Genehmigung innerhalb von sechs Wochen hinsichtlich der Aufnahmekriterien im Benehmen und hinsichtlich des Verfahrens für die Aufnahme im Einvernehmen mit der Schulbehörde. Die genehmigten Aufnahmekriterien und das Verfahren für die Aufnahme werden auf der Schulportraitseite der Schule im Internet veröffentlicht und den an einer Aufnahme interessierten Erziehungsberechtigten in geeigneter Form zur Verfügung gestellt. (2) Übersteigt die Zahl der Anmeldungen für eine als Erstwunsch benannte Schule deren Aufnahmekapazität, werden nach Aufnahme der Schülerinnen und Schüler gemäß § 37 Absatz 3 des Schulgesetzes im Umfang von bis zu 10 Prozent der danach verfügbaren Plätze vorrangig Schülerinnen und Schüler aufgenommen, bei denen ein besonderer Härtefall vorliegt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn durch besondere familiäre oder soziale Situationen außergewöhnliche, das Übliche bei Weitem überschreitende Belastungen entstehen würden oder entstanden sind, die den Besuch einer anderen als der gewünschten Schule im jeweiligen Einzelfall unzumutbar erscheinen lassen. Über die jeweilige Aufnahme eines besonderen Härtefalles ist von der Schulleiterin oder dem Schulleiter zuvor das Einvernehmen mit der Schulbehörde herzustellen. Werden weniger als 10 Prozent der verfügbaren Plätze an besondere Härtefälle vergeben, sind die verbleibenden Plätze den nach Aufnahmekriterien zu vergebenden Plätzen zuzurechnen. (3) Für die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern, die im Umfang von mindestens 60 Prozent nach den von der Schule festgelegten Aufnahmekriterien auszuwählen sind, können unter Berücksichtigung der Wahl der zweiten Fremdsprache abschließend die folgenden Kriterien zugrunde gelegt werden: 1. die Durchschnittsnote der Förderprognose,2. die Notensumme von bis zu vier Fächern der beiden letzten Halbjahreszeugnisse, die die fachspezifischen Ausprägungen des Schulprogramms (Profil) der Schule oder der jeweiligen Klasse kennzeichnen,3. Kompetenzen der Schülerin oder des Schülers, die auch außerhalb der Schule erworben sein können und den Ausprägungen des Schulprogramms der Schule oder der jeweiligen Klasse entsprechen,4. das Ergebnis eines profilbezogenen einheitlichen Tests in schriftlicher oder mündlicher Form oder in Form einer praktischen Übung. Bei Anwendung der Kriterien gemäß Satz 1 Nummer 2 kann die Schule einzelne Fächer entsprechend der Ausprägung des Schulprogramms der Schule oder der jeweiligen Klasse doppelt gewichten. (4) Die Schule kann bei der Festlegung ihres Verfahrens für die Aufnahme eines oder mehrere der Kriterien gemäß Absatz 3 ihrer Auswahlentscheidung zugrunde legen. Sollen mehrere Kriterien gelten, dann ist entweder eine Reihenfolge oder eine prozentuale Gewichtung der Kriterien festzulegen. Sofern nicht für alle aufzunehmenden Schülerinnen und Schüler einer Schule dieselben Kriterien gelten sollen, sind diese jeweils gesondert zusammen mit dem Anteil der Plätze, der auf sie entfallen soll, festzulegen. Bleiben nach Anwendung der festgelegten Kriterien mehr Bewerberinnen und Bewerber mit gleicher Rangfolge als verfügbare Plätze übrig, entscheidet entweder innerhalb dieser Bewerbergruppe das Los oder die Schulleiterin oder der Schulleiter oder von ihr oder ihm beauftragte Lehrkräfte führen mit diesen Schülerinnen und Schülern ein ergänzendes standardisiertes Auswahlgespräch durch, das schriftlich zu dokumentieren ist. (5) Legt eine Schule keine oder nicht rechtzeitig Aufnahmekriterien fest oder werden diese nicht rechtzeitig genehmigt, so werden die nach Aufnahmekriterien zu vergebenden verfügbaren Plätze nach der Durchschnittsnote der Förderprognose vergeben. (6) Das Losverfahren, mit dem die restlichen verfügbaren Plätze im Umfang von 30 Prozent vergeben werden, ist unter Beteiligung der Schulbehörde in Verantwortung der Schulleiterin oder des Schulleiters durchzuführen und zu dokumentieren. Die Mitglieder der Schulkonferenz können als Beobachter anwesend sein. (7) Für die Durchführung der Verfahren nach Absatz 3 und 6 setzt die Schulaufsichtsbehörde einen verbindlichen Zeitrahmen fest. (8) Entsteht durch die Anmeldungen der nicht gemäß ihrem Erstwunsch aufgenommenen Schülerinnen und Schüler an einer Zweitwunschschule eine Übernachfrage, werden die nach Berücksichtigung der Erstwünsche frei gebliebenen Plätze nach der Rangfolge der Durchschnittsnote der Förderprognose vergeben. Wenn auch in der als Zweitwunsch benannten Schule keine Aufnahme möglich ist, gilt Satz 1 entsprechend für die Prüfung der Aufnahme gemäß Drittwunsch. Für den Übergang in die Jahrgangsstufe 5 werden bei der Auswahlentscheidung bei Übernachfrage an der Zweit- und Drittwunschschule die jeweiligen schulspezifischen Kriterien zugrunde gelegt. (9) Überschreitet die Zahl der Anmeldungen für einen in der Jahrgangsstufe 5 beginnenden altsprachlichen Bildungsgang die Aufnahmekapazität, richtet sich die Aufnahme nach folgenden Kriterien in abgestufter Reihenfolge: 1. Wahl der zweiten Fremdsprache Latein und des für den altsprachlichen Bildungsgang der jeweiligen Schule verbindlichen Wahlpflichtangebots,2. Empfehlung für die Schulart Gymnasium in der Förderprognose,3. die aus den Fächern Deutsch, Fremdsprache, Mathematik und Sachunterricht gebildete Notensumme des letzten Halbjahreszeugnisses. Bleiben nach Anwendung der Kriterien mehr Bewerberinnen und Bewerber als verfügbare Plätze übrig, entscheidet unter ihnen das Los.
Leistungsbeurteilung
§ 20 Leistungsbeurteilung(1) Die von den Schülerinnen und Schülern zu erbringenden Leistungen werden mit Noten bewertet. An der Integrierten Sekundarschule und der Gemeinschaftsschule wird mit Noten und Punkten bewertet oder auf Beschluss gemäß § 58 Absatz 4 Satz 6 des Schulgesetzes durch schriftliche Informationen beurteilt. Die Beurteilung durch schriftliche Informationen auf einem Zeugnis muss eine Übertragung in Noten jederzeit ermöglichen. Für die Umrechnung der Punkte in Noten an der Integrierten Sekundarschule und an der Gemeinschaftsschule gilt die Tabelle der Anlage 5. Wird mit Noten bewertet, ist die in § 58 Absatz 3 des Schulgesetzes festgesetzte Skala anzuwenden. Sofern Teilnoten in einzelnen Fächern ausgewiesen werden, können mündliche und sonstige Leistungen zu einem allgemeinen Teil zusammengefasst werden.(2) Außerhalb der Beurteilung auf Zeugnissen dürfen Noten mit Tendenzen versehen oder durch andere Zusätze präzisiert und erläutert werden. Zeugnisnoten oder Punktwerte können unter „Bemerkungen“ erläutert werden, dabei kann insbesondere auf Lernfortschritte hingewiesen werden. Die Noten oder Punktwerte sind den Schülerinnen und Schülern und deren Erziehungsberechtigten auf deren Wunsch zu erläutern und zu begründen.(3) Sofern Leistungen nicht erbracht werden, erfolgt die Entscheidung, ob die nicht erbrachte Leistung mit „ungenügend“ bewertet wird oder ohne Bewertung (o.B.) bleibt (§ 58 Absatz 3 des Schulgesetzes) nach den folgenden Maßgaben. Leistungen, die in den Jahrgangsstufen 9 und 10 aus selbst zu vertretenden Gründen nicht erbracht werden, sind immer mit der Note „ungenügend“ zu bewerten. Von Schülerinnen und Schülern zu vertretende Gründe sind insbesondere Leistungsverweigerung, grober Täuschungsversuch oder Unleserlichkeit einer schriftlichen Leistung. Als Leistungsverweigerung gilt auch das unentschuldigte Fehlen, wenn zuvor zur Leistungserbringung aufgefordert wurde oder durch den Umfang des unentschuldigten Fehlens keine kontinuierliche Leistungsbeurteilung möglich ist. Die Erziehungsberechtigten sind bei Leistungsverweigerung oder grobem Täuschungsversuch zu informieren.(4) Eine Zeugnisnote wird gebildet oder eine schriftliche Information formuliert, wenn eine Schülerin oder ein Schüler je Schulhalbjahr mindestens sechs Wochen kontinuierlich oder insgesamt mindestens acht Wochen am Unterricht teilgenommen hat; Ferienzeiten bleiben unberührt. In Fächern, in denen Klassenarbeiten geschrieben werden, gehen sämtliche schriftlichen Leistungen etwa zur Hälfte in die Zeugnisnote ein. Es werden für alle Fächer auch dann gesonderte Noten gebildet, wenn sie in Lernbereichen mit anderen Fächern zusammengefasst werden und für den Lernbereich eine gemeinsame Note gebildet wird. Weitere Grundsätze der Leistungsbeurteilung beschließt die Gesamtkonferenz auf Vorschlag der Fachkonferenzen.(5) Zeugnisnoten werden im ersten Halbjahr einer Jahrgangsstufe auf Grund der Leistungen dieses Schulhalbjahres festgesetzt. Im zweiten Schulhalbjahr werden der Zeugnisnote die Leistungen des gesamten Schuljahres unter besonderer Berücksichtigung der Lern-, Leistungs- und Kompetenzentwicklung zugrunde gelegt (Jahrgangsnote). Eine Jahrgangsnote kann auf Grund einer Entscheidung der Klassenkonferenz in Härtefällen auch gebildet werden, wenn aus von der Schülerin oder dem Schüler nicht zu vertretenden Gründen im ersten Halbjahr der Jahrgangsstufe keine Zeugnisnote gebildet werden konnte.(6) Für die Bildung der Zeugnisnoten bei Unterricht in fachleistungsdifferenzierten Kursen (§ 27) gelten folgende Besonderheiten:1. Sofern der Unterricht wegen Kurswechsels im ersten und zweiten Halbjahr auf unterschiedlichen Anforderungsniveaus erteilt wurde, werden die Bewertungen des ersten Halbjahres auf das Anforderungsniveau des zweiten Halbjahres umgerechnet und aus den Einzelbewertungen beider Halbjahre wird eine Jahrgangsnote gebildet.2. Am Ende der Jahrgangsstufe 9 ist zusätzlich für das zweite Halbjahr eine Halbjahresnote zu bilden, die als Grundlage für den Kurswechsel in ein anderes Anforderungsniveau gilt.(7) Die Zeugnisnote wird von der Lehrkraft festgesetzt, die die Schülerin oder den Schüler im Beurteilungszeitraum zuletzt unterrichtet hat. Wird der Unterricht in einem Fach oder Lernbereich von mehr als einer Lehrkraft erteilt, soll die Note gemeinsam festgelegt werden; im Konfliktfall entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter. Für Leistungen im Praxislernen (§ 13a Absatz 3), die nicht in der eigenen Schule erbracht werden, gibt die Praxisstelle einen Vorschlag ab; die endgültige Note setzt die für das Fach verantwortliche Lehrkraft fest.(8) Leistungen werden gemäß § 58 Absatz 3 des Schulgesetzes und nach den im Rahmenlehrplan formulierten allgemeinen und fachlichen Standards und Kompetenzerwartungen bewertet.
Prüfungsfächer, Prüfungszeitraum
§ 34 Prüfungsfächer, Prüfungszeitraum(1) Die Prüfung besteht aus 1. einer schriftlichen Prüfung im Fach Deutsch,2. einer schriftlichen Prüfung im Fach Mathematik,3. einer schriftlichen Prüfung im Fach erste Fremdsprache, die ergänzt wird durch eine Überprüfung der Sprechfertigkeit, und4. einer Präsentationsprüfung (§ 41) in einem weiteren in der Jahrgangsstufe 10 unterrichteten Fach oder Lernbereich des Pflicht- oder Wahlpflichtunterrichts mit Ausnahme des Faches Sport. (2) Die Prüfungen finden im zweiten Schulhalbjahr der Jahrgangsstufe 10 statt; die Präsentationsprüfungen von Schülerinnen und Schülern, die auf die zweijährige gymnasiale Oberstufe vorbereitet werden, kann auch im ersten Schulhalbjahr der Jahrgangsstufe 10 durchgeführt werden. Die Termine der schriftlichen Prüfungen und die Zeiträume für die Präsentationsprüfung sowie der Überprüfung der Sprechfertigkeit in der ersten Fremdsprache werden von der Schulaufsichtsbehörde vorgegeben; auf dieser Grundlage legt der Prüfungsausschuss einen Zeitplan für die Durchführung aller Prüfungen an der Schule fest.
Übergangsverfahren
§ 5 Übergangsverfahren(1) Die Erziehungsberechtigten melden ihr Kind in dem von der Schulaufsichtsbehörde festgesetzten Anmeldezeitraum unter Vorlage des von der Grundschule ausgegebenen Vordrucks bei der als Erstwunsch benannten Schule an. Bis zu einem von der Schulaufsichtsbehörde festgelegten Termin entscheiden die Schulen über die Aufnahme und teilen ihrer zuständigen Schulbehörde die Zahl der aufgenommenen Bewerberinnen und Bewerber und der frei gebliebenen Plätze mit; Schulen, die ein Verfahren bei Übernachfrage gemäß § 6 durchgeführt haben, leiten bis zum festgesetzten Termin die Unterlagen für das gesamte Auswahlverfahren einschließlich der Dokumentation der Auswahlentscheidungen sowie die Anmeldeformulare der nicht berücksichtigten Bewerberinnen und Bewerber an ihre zuständige Schulbehörde weiter. Sofern die als Zweitwunsch gewählte Schule in einem anderen Bezirk liegt, informiert die Schulbehörde der Erstwunschschule die dortige Schulbehörde über die Bewerbung und übermittelt die Durchschnittsnote der Förderprognose. (2) Erfolgt keine Aufnahme in die als Erstwunsch benannte Schule, prüft die für die Schule des Zweitwunsches zuständige Schulbehörde, ob eine Aufnahme möglich ist. Entsteht hierdurch eine Übernachfrage, ist gemäß § 6 Absatz 8 zu verfahren. Wenn auch in der als Zweitwunsch benannten Schule keine Aufnahme möglich ist, prüft die für die Schule des Drittwunsches zuständige Schulbehörde, ob eine Aufnahme möglich ist; Satz 2 gilt entsprechend. Liegt die als Zweit- oder Drittwunsch benannte Schule in einem anderen Bezirk, informiert die Schulbehörde der Erstwunschschule die dortige Schulbehörde zuvor über die Bewerbung und übermittelt die Durchschnittsnote der Förderprognose. Für die Durchführung der Verfahren zur Verteilung der Plätze gemäß Zweit- und Drittwunsch gibt die Schulaufsichtsbehörde jeweils einen Zeitrahmen vor. Die Ergebnisse dieser Verfahren werden der für die Erstwunschschule zuständigen Schulbehörde mitgeteilt, sofern sie diese Verfahren nicht selbst durchgeführt hat. Diese leitet die Anmeldeformulare derjenigen Schülerinnen und Schüler, die gemäß ihrem Zweit- oder Drittwunsch aufgenommen werden können, an die aufnehmende Schule weiter. (3) Nach Abschluss des nach Absatz 2 durchzuführenden Verfahrens erhalten die Erziehungsberechtigten von den aufnehmenden Schulen innerhalb eines von der Schulaufsichtsbehörde einheitlich festzusetzenden Zeitraumes über die Aufnahme des Kindes einen Aufnahmebescheid. Über die Nichtaufnahme des Kindes in die als Erstwunsch benannte Schule erhalten sie von der für die Erstwunschschule zuständigen Schulbehörde einen Ablehnungsbescheid. Scheidet eine Aufnahme des Kindes in die Zweit- und Drittwunschschule aus, ist dies in dem Ablehnungsbescheid mitzuteilen. (4) Ist auch in der als Zweit- oder Drittwunsch benannten Schule keine Aufnahme möglich, teilt die für den Wohnort der Schülerin oder des Schülers zuständige Schulbehörde gegebenenfalls in Abstimmung mit anderen Schulbehörden den Erziehungsberechtigten eine noch aufnahmefähige Schule der gewünschten Schulart mit und setzt einen Termin, bis zu dem eine Anmeldung erfolgen muss; die benannte Schule wird entsprechend informiert. Die als aufnahmefähig benannte Schule benachrichtigt die Schulbehörde nach Ablauf der von ihr gesetzten Frist, ob die Anmeldung erfolgt oder unterblieben ist; für aufgenommene Schülerinnen und Schüler werden die Anmeldeformulare übermittelt. Schülerinnen und Schüler, die an der benannten Schule nicht angemeldet wurden und auch keinen anderen Schulplatz innerhalb der gesetzten Frist nachweisen können, werden von der Schulbehörde unter Beachtung der in § 54 Absatz 3 des Schulgesetzes genannten Voraussetzungen einer Schule der als Erstwunsch gewünschten Schulart zugewiesen. Ist die Zuweisung an eine in einem anderen Bezirk gelegene Schule erforderlich, ist überbezirklich das Einvernehmen herzustellen. Die aufnehmenden Schulen werden über die Zuweisung benachrichtigt und erhalten die Anmeldeformulare; sie setzen die Erziehungsberechtigten unverzüglich über die Aufnahme in Kenntnis. (5) Die aufnehmenden Schulen melden den abgebenden Grundschulen alle aufgenommenen Schülerinnen und Schüler bis spätestens eine Woche vor Beginn der Sommerferien. (6) In besonders begründeten Einzelfällen kann die Schulaufsichtsbehörde auf Antrag die Aufnahme in eine Schule mit einer anderen ersten Fremdsprache als der bisherigen zulassen. Die in dieser Sprache erforderlichen Kenntnisse müssen dann von den Schülerinnen und Schülern in eigener Verantwortung erworben werden. Bei der Zulassung des Wechsels der ersten Fremdsprache ist die neue Sprachenfolge festzulegen. (7) Am Gymnasium darf in Jahrgangsstufe 7 eine Höchstgrenze von 32 Schülerinnen und Schülern pro Klasse nicht überschritten werden. An der Integrierten Sekundarschule beträgt die Höchstgrenze 26 Schülerinnen und Schüler für Klassen der Jahrgangsstufen 7 und 8. Die Höchstgrenzen können von der zuständigen Schulbehörde auf Antrag der Schule im Rahmen der zur Verfügung stehenden personellen, räumlichen und sächlichen Ausstattung reduziert werden, wenn auf Grund der Zusammensetzung der Klassen ein erhöhter Förderbedarf begründet ist. Dies ist insbesondere der Fall bei Klassen mit Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf und bei Schulen, an denen entweder mindestens 40 Prozent der Schülerinnen und Schüler nichtdeutscher Herkunftssprache sind oder an denen die Erziehungsberechtigten von mindestens 40 Prozent der Schülerinnen und Schüler von der Zahlung eines Eigenanteils zur Beschaffung von Lernmitteln befreit sind. (8) Für den Übergang in die Jahrgangsstufe 5 gelten Absatz 1 bis 3 und Absatz 6 entsprechend. Absatz 5 gilt mit der Maßgabe, dass die Grundschulen in der Regel bis spätestens sechs Wochen vor Beginn der Sommerferien über die Aufnahmen informiert werden müssen. (9) Schülerinnen und Schüler der Grundstufe einer Integrierten Sekundarschule verbleiben an dieser Schule, soweit nicht ihre Erziehungsberechtigten eine andere Schule wünschen. (10) Für Zuziehende aus anderen Bundesländern und dem Ausland errechnet die Schulaufsichtsbehörde nach Vorlage der letzten beiden Zeugnisse die Durchschnittsnote. Die Durchschnittsnote gemäß Satz 1 ersetzt die Durchschnittsnote der Förderprognose gemäß § 6 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1.
Fremdsprachen, Wahlpflichtunterricht
§ 11 Fremdsprachen, Wahlpflichtunterricht(1) Für die erste und zweite Fremdsprache sind folgende Sprachenfolgen nach Genehmigung durch die Schulaufsichtsbehörde zulässig: 1. Sprachenfolge S 1: Englisch - Französisch2. Sprachenfolge S 2: Englisch - Latein3. Sprachenfolge S 3: Englisch - Russisch4. Sprachenfolge S 4: Englisch - Spanisch5. Sprachenfolge S 5: Französisch - Englisch6. Sprachenfolge S 6: Englisch - Italienisch7. Sprachenfolge S 7: Englisch - Türkisch8. Sprachenfolge S 8: Englisch - Polnisch. Als dritte Fremdsprachen können mit Ausnahme von Englisch die Sprachen der ersten und zweiten Fremdsprache oder weitere Fremdsprachen nach Festlegung durch die Schulaufsichtsbehörde angeboten werden. Die für die Fremdsprachen geltenden schulartspezifischen Besonderheiten ergeben sich aus § 28 Absatz 1 und § 30 Absatz 1.(2) Bei einem Wechsel der Schule oder der Schulart ist ein Wechsel der Fremdsprache oder der Fremdsprachenfolge auf Antrag, über den die Schulaufsichtsbehörde entscheidet, grundsätzlich möglich. Bei der Entscheidung ist die neue Sprachenfolge festzulegen; die Schülerinnen und Schüler und deren Erziehungsberechtigte sind über die möglichen Konsequenzen zu beraten. (3) Der Wahlpflichtunterricht erweitert und vertieft den Pflichtunterricht und umfasst ein Angebot aus neigungsdifferenzierten und auf das jeweilige Schulprofil bezogenen Kursen, die mit Ausnahme der zweiten und dritten Fremdsprache fachübergreifend unterrichtet werden können. Die Einzelheiten legt jede Schule im Rahmen ihres Schulprogramms fest. Die schulartspezifischen Besonderheiten ergeben sich aus § 28 Absatz 2 und § 30 Absatz 2. Über einen Wechsel des Wahlpflichtkurses entscheidet auf Antrag die Schulleiterin oder der Schulleiter im Benehmen mit den zuständigen Lehrkräften. Der Wechsel ist in der Regel nur bis zum Ende des ersten Schulhalbjahres nach Beginn des Kurses zulässig; ein späterer Wechsel ist auf besonders begründete Einzelfälle beschränkt. (4) Der Informationstechnische Grundkurs (ITG) wird im Umfang von einer Wochenstunde an ein Fach des Pflicht- oder Wahlpflichtunterrichts angebunden oder als eigenständiges Fach spätestens in Jahrgangsstufe 8 angeboten. Der Kurs kann epochal unterrichtet werden. Näheres entscheidet die Schulkonferenz auf Vorschlag der Gesamtkonferenz; sie legt dabei auch fest, in welcher Jahrgangsstufe der Kurs durchgeführt wird. Für ITG wird nach Abschluss des Kurses auf dem folgenden Zeugnis eine Note erteilt, die am Gymnasium nicht versetzungsrelevant ist.
Fremdsprachen, Wahlpflichtunterricht
§ 28 Fremdsprachen, Wahlpflichtunterricht(1) An der Integrierten Sekundarschule wird die erste Fremdsprache Englisch oder Französisch fortgeführt. Im Rahmen des Wahlpflichtunterrichts kann eine zweite Fremdsprache ab Jahrgangsstufe 7 oder 9, eine dritte Fremdsprache ab Jahrgangsstufe 9 oder 10 und eine vierte Fremdsprache ab Jahrgangsstufe 10 begonnen werden. (2) Der Wahlpflichtunterricht besteht in der Integrierten Sekundarschule aus 1. je einem Kurs in den Jahrgangsstufen 7 und 8 sowie 9 und 10 und2. gegebenenfalls weiteren Kursen, die wahlweise eine oder mehrere Jahrgangsstufen umfassen. Als Wahlpflichtfächer sind alle Fächer des Pflichtunterrichts an der Integrierten Sekundarschule sowie die Fächer Darstellendes Spiel, Informatik, Sozialwissenschaften/Wirtschaftswissenschaft, Philosophie, Psychologie und weitere Fremdsprachen sowie der Lernbereich Naturwissenschaften zugelassen; neu einsetzende Fächer müssen spätestens in der Jahrgangsstufe 10 angeboten werden. Im Rahmen des Schulprogramms können ergänzend besondere, dem Schulprofil entsprechende Kurse vorgesehen werden. Anstelle des Wahlpflichtunterrichts kann zusätzlicher Unterricht im Fach Deutsch insbesondere zur Förderung von Schülerinnen und Schülern nicht-deutscher Herkunftssprache angeboten werden. Werden in den Jahrgangsstufen 9 und 10 im gleichen Fach zwei Kurse besucht, so werden die Leistungen getrennt bewertet und jeweils auf dem Zeugnis ausgewiesen.
Schriftliche Prüfungen
§ 39 Schriftliche Prüfungen(1) Die Anforderungen an die in den schriftlichen Prüfungen gestellten Aufgaben müssen den Rahmenlehrplänen und, soweit den Aufgaben die Anforderungen des mittleren Schulabschlusses zugrunde gelegt sind, den von der Kultusministerkonferenz der Länder vereinbarten Bildungsstandards für den mittleren Schulabschluss in der jeweils geltenden Fassung entsprechen. Die Aufgaben überprüfen die Kompetenzen, die am Ende der Jahrgangsstufe 10 für den Erwerb des mittleren Schulabschlusses und die erweiterte Berufsbildungsreife erreicht sein müssen. (2) Die Aufgabenstellungen werden von der Schulaufsichtsbehörde vorgegeben; sie entscheidet auch über die Benutzung von Hilfsmitteln. Die Aufgaben dürfen den Prüflingen erst bei Beginn der jeweiligen Arbeit bekannt werden. Jeder vorzeitige Hinweis auf Themen oder Aufgaben der Prüfungsarbeiten führt zur Ungültigkeit dieses Prüfungsteils. (3) Für die Durchführung der schriftlichen Prüfungen sind im Fach Deutsch 180 Minuten und im Fach Mathematik 135 Minuten anzusetzen. (4) Im Fach erste Fremdsprache sind für die Durchführung des schriftlichen Teils der Prüfung 150 Minuten und für die Überprüfung der Sprechfertigkeit, die grundsätzlich als Partnerprüfung durchgeführt wird, bei zwei Prüflingen insgesamt zehn bis zwölf Minuten anzusetzen. (5) Die schriftlichen Prüfungen finden unter Aufsicht statt. Es dürfen nur von der Schule ausgegebenes und von ihr besonders gekennzeichnetes Papier sowie die bei den Aufgaben angegebenen Hilfsmittel benutzt werden. Die schriftlichen Arbeiten sind spätestens mit Ablauf der zugelassenen Arbeitszeit zusammen mit allen Entwürfen und Aufzeichnungen sowie sämtlichen zur Verfügung gestellten Unterlagen abzugeben. (6) *Werden die schriftlichen Prüfungen in besonderer Form gemäß § 9 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b absolviert, gelten abweichend von den Absätzen 2 bis 5 folgende Bedingungen: 1. Die Schülerinnen und Schüler erhalten von den Lehrkräften ihrer Schule erstellte und von der Schulaufsichtsbehörde genehmigte Aufgaben in den drei Prüfungsfächern, die sie während des Auslandsaufenthalts innerhalb eines Zeitraums von sechs Wochen schriftlich bearbeiten und ihrer Berliner Schule innerhalb dieser Frist per E-Mail zur Beurteilung übermitteln. § 40 Absatz 1 gilt entsprechend.2. Nach Rückkehr präsentieren sie spätestens in der ersten Unterrichtswoche der Jahrgangsstufe 11 im jeweiligen Prüfungsfach die Ergebnisse ihrer schriftlichen Ausarbeitung und stellen sich in einem anschließenden Prüfungsgespräch Fragen zur schriftlichen Ausarbeitung und zur Präsentation. Beide Prüfungsabschnitte dauern in der Regel insgesamt zehn Minuten. Für die Durchführung werden in den drei Prüfungsfächern Fachausschüsse gemäß § 37 Absatz 2 gebildet.3. Unmittelbar nach der Prüfung setzt der Fachausschuss auf Vorschlag der Prüferin oder des Prüfers die aus der Präsentation und dem Prüfungsgespräch zu bildende Note und die Gesamtnote fest. Dabei gehen die Bewertung der schriftlichen Ausarbeitung und die aus der Präsentation und dem Prüfungsgespräch gebildete Bewertung jeweils zur Hälfte in die Gesamtbewertung ein. § 40 Absatz 2 Satz 1 gilt entsprechend.
Übergangsregelungen
§ 49 Übergangsregelungen(1) Abweichend von § 6 Absatz 1 Satz 1 und 2 ist der Beschluss der Schulkonferenz für die Aufnahme in das Schuljahr 2011 / 2012 spätestens bis zum 12. November 2010 zu fassen und die Schulaufsichtsbehörde entscheidet über die Genehmigung bis zum 17. Dezember 2010. (2) Für die am 1. August 2004 bestehenden altsprachlichen Bildungsgänge und Züge gelten abweichend von § 12 Absatz 1 Satz 3 folgende Regelungen: 1. Für Schülerinnen und Schüler, die den Bildungsgang nach den Bestimmungen der Sek. I-Ordnung vom 20. Oktober 1995 (ABl. S. 4646), zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschriften vom 16. Juli 2003 (ABl. S. 3308) begonnen haben, gelten diese Regelungen bis zum Verlassen der Sekundarstufe I weiter.2. Für nach dem 1. Februar 2005 gebildete Klassen gilt, dass im Rahmen oder anstelle des Wahlpflichtunterrichts entweder Altgriechisch oder eine andere dritte Fremdsprache oder wahlweise mehrere Fremdsprachen angeboten werden. (3) Schülerinnen und Schüler mit einer anderen ersten Fremdsprache als Englisch oder Französisch nehmen an der Prüfung gemäß § 34 Absatz 1 Nummer 3 im Fach ihrer zweiten Fremdsprache teil. (4) Für Schülerinnen und Schüler, die sich im Schuljahr 2009/2010 oder 2010/2011 in den Jahrgangsstufen 7 bis 10 der Hauptschule, Realschule, verbundenen Haupt- und Realschule oder Gesamtschule befanden, gelten die Bestimmungen der Sekundarstufe I-Verordnung vom 19. Januar 2005 (GVBl. S. 28), die zuletzt durch Artikel I der Verordnung vom 11. Februar 2010 (GVBl. S. 82) geändert worden ist, bis zur Beendigung der Sekundarstufe I weiter mit der Maßgabe, dass im Verfahren zum Erwerb des mittleren Schulabschlusses anstelle der Bestimmungen des § 8 Absatz 4 und des § 49 Absatz 2 bis 5 die Bestimmungen des § 9 Absatz 4 und des § 39 Absatz 2 bis 6 der Sekundarstufe I-Verordnung vom 31. März 2010 (GVBl. S. 175) in der ab dem Inkrafttreten der Verordnung zur Änderung von Vorschriften der Grundschulverordnung, der Sekundarstufe I-Verordnung sowie der Sonderpädagogikverordnung vom 4. April 2012 (GVBl. S. 121) geltenden Fassung Anwendung finden. Wenn für Schülerinnen und Schüler gemäß Satz 1 nach einer Nichtversetzung oder einem Rücktritt keine Jahrgangsstufe der bisher besuchten Schulart folgt, gilt Folgendes: 1. Bei Wiederholung der Jahrgangsstufe 7 oder 8 in der Integrierten Sekundarschule gelten die Bestimmungen der Integrierten Sekundarschule für die Fortsetzung der Schullaufbahn in der Sekundarstufe I.2. Bei Wiederholung der Jahrgangsstufe 9 oder 10 in der Integrierten Sekundarschule gelten auf Antrag nach Beratung durch die aufnehmende Schule für die noch zu erwerbenden Abschlüsse und die Berechtigung zum Übergang in die gymnasiale Oberstufe die Bestimmungen der Integrierten Sekundarschule. Sollen für die Abschlüsse und die Berechtigung zum Übergang in die gymnasiale Oberstufe die Bestimmungen der bisher besuchten Schulart gelten, entscheidet die Schulaufsichtsbehörde über gegebenenfalls notwendige fächerspezifische Besonderheiten. Bei einem Wechsel von Schülerinnen und Schülern gemäß Satz 1 zum Gymnasium gilt Satz 2 entsprechend. (5) Für Schülerinnen und Schüler des Gymnasiums, die sich im Schuljahr 2010/2011 in den Jahrgangsstufen 7 bis 10 befanden, gelten die Bestimmungen der Sekundarstufe I-Verordnung vom 19. Januar 2005 in der in Absatz 4 Satz 1 genannten Fassung bis zur Beendigung der Sekundarstufe I weiter mit der Maßgabe, dass im Verfahren zum Erwerb des mittleren Schulabschlusses anstelle der Bestimmungen des § 8 Absatz 4 und des § 49 Absatz 2 bis 5 die Bestimmungen des § 9 Absatz 4 und des § 39 Absatz 2 bis 6 der Sekundarstufe I-Verordnung vom 31. März 2010 in der in Absatz 4 Satz 1 genannten Fassung Anwendung finden. Wenn Schülerinnen und Schüler gemäß Satz 1 eine Jahrgangsstufe am Gymnasium freiwillig wiederholen oder gemäß § 59 Absatz 3 Satz 2 des Schulgesetzes in der vor dem Inkrafttreten des Gesetzes vom 25. Januar 2010 (GVBl. S. 14) geltenden Fassung wiederholen müssen, für die bereits die Bestimmungen dieser Verordnung gelten, oder zur Wiederholung einer Jahrgangsstufe in die Integrierte Sekundarschule wechseln, gilt für die Fortsetzung der Schullaufbahn in der Sekundarstufe I Absatz 4 Satz 2 entsprechend.
Aufnahme nach Besuch einer Schule im Ausland
§ 9 Aufnahme nach Besuch einer Schule im Ausland(1) Für Schülerinnen und Schüler, die bei Zuzug aus dem Ausland eine Aufnahme in eine Schule der Sekundarstufe I beantragen, entscheidet die Schulaufsichtsbehörde über die zu besuchende Schulart und Jahrgangsstufe. Wünsche der Schülerinnen und Schüler und ihrer Erziehungsberechtigten sind nach Möglichkeit zu berücksichtigen. (2) Wer bisher keine deutsche Schule besucht hat, wird in die Schulart und Jahrgangsstufe aufgenommen, die dem bisher besuchten Schultyp sowie dem erreichten Bildungs- und Entwicklungsstand am ehesten entsprechen, sofern nicht zunächst eine besondere Lerngruppe gemäß § 17 besucht werden muss. Auf Antrag der Erziehungsberechtigten kann der Besuch einer höheren Jahrgangsstufe gestattet werden, wenn eine Sprachstandsfeststellung nach § 17 Absatz 2 und eine Beobachtungszeit von bis zu einem halben Jahr ergeben, dass die Schülerin oder der Schüler den Anforderungen des Unterrichts in dieser Jahrgangsstufe gewachsen ist. (3) Beurlaubte Schülerinnen und Schüler werden in die vor dem Auslandsaufenthalt besuchte Schulart aufgenommen. Bei einem Auslandsaufenthalt von mehr als drei Monaten richtet sich die Einstufung in eine Jahrgangsstufe nach Entscheidung der Schulleiterin oder des Schulleiters danach, ob eine erfolgreiche Mitarbeit erwartet werden kann. (4) *Bei einer Beurlaubung für einen Auslandsaufenthalt in der Jahrgangsstufe 10 kann die erweiterte Berufsbildungsreife oder der mittlere Schulabschluss nur erworben werden, wenn 1. die Schülerinnen und Schüler spätestens zum Beginn des zweiten Schulhalbjahres zurückkehren; in diesem Fall werden die Noten des zweiten Halbjahres anstelle der Jahrgangsnoten zur Bildung des Gesamtergebnisses (§ 44) herangezogen oder,2. sofern die Klassenkonferenz vor Antritt der Beurlaubung ein entsprechendes Votum abgibt und die im Ausland erworbenen Leistungen anerkannt werden können, die Schülerinnen und Schülera) spätestens zum Beginn der ersten Prüfung in die Berliner Schule zurückkehren oderb) die schriftlichen Prüfungen bei einer von der Schulaufsichtsbehörde als geeignet anerkannten deutschen Institution im Ausland oder in besonderer Form (§ 39 Absatz 6) ablegen und nach Rückkehr die weiteren Prüfungen absolvieren.
Aufnahme bei Übernachfrage
§ 6 Aufnahme bei Übernachfrage(1) Die Schulkonferenz beschließt auf Vorschlag der Schulleiterin oder des Schulleiters die Aufnahmekriterien nach Absatz 3 und das Verfahren für die Aufnahme nach Absatz 4 bis zu einem von der Schulaufsichtsbehörde festzusetzenden Termin im Vorjahr der Aufnahme, für die sie erstmals gelten sollen, und legt der Schulaufsichtsbehörde ihren Beschluss zur Genehmigung vor. Die Schulaufsichtsbehörde entscheidet über die Genehmigung innerhalb von sechs Wochen hinsichtlich der Aufnahmekriterien im Benehmen und hinsichtlich des Verfahrens für die Aufnahme im Einvernehmen mit der Schulbehörde. Die genehmigten Aufnahmekriterien und das Verfahren für die Aufnahme werden auf der Schulportraitseite der Schule im Internet veröffentlicht und den an einer Aufnahme interessierten Erziehungsberechtigten in geeigneter Form zur Verfügung gestellt. (2) Übersteigt die Zahl der Anmeldungen für eine als Erstwunsch benannte Schule deren Aufnahmekapazität, werden nach Aufnahme der Schülerinnen und Schüler gemäß § 37 Absatz 3 des Schulgesetzes im Umfang von bis zu 10 Prozent der danach verfügbaren Plätze vorrangig Schülerinnen und Schüler aufgenommen, bei denen ein besonderer Härtefall vorliegt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn durch besondere familiäre oder soziale Situationen außergewöhnliche, das Übliche bei Weitem überschreitende Belastungen entstehen würden oder entstanden sind, die den Besuch einer anderen als der gewünschten Schule im jeweiligen Einzelfall unzumutbar erscheinen lassen. Über die jeweilige Aufnahme eines besonderen Härtefalles ist von der Schulleiterin oder dem Schulleiter zuvor das Einvernehmen mit der Schulbehörde herzustellen. Werden weniger als 10 Prozent der verfügbaren Plätze an besondere Härtefälle vergeben, sind die verbleibenden Plätze den nach Aufnahmekriterien zu vergebenden Plätzen zuzurechnen. (3) Für die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern, die im Umfang von mindestens 60 Prozent nach den von der Schule festgelegten Aufnahmekriterien auszuwählen sind, können unter Berücksichtigung der Wahl der zweiten Fremdsprache abschließend die folgenden Kriterien zugrunde gelegt werden: 1. die Durchschnittsnote der Förderprognose,2. die Notensumme von bis zu vier Fächern der beiden letzten Halbjahreszeugnisse, die die fachspezifischen Ausprägungen des Schulprogramms (Profil) der Schule oder der jeweiligen Klasse kennzeichnen,3. Kompetenzen der Schülerin oder des Schülers, die auch außerhalb der Schule erworben sein können und den Ausprägungen des Schulprogramms der Schule oder der jeweiligen Klasse entsprechen,4. das Ergebnis eines profilbezogenen einheitlichen Tests in schriftlicher oder mündlicher Form oder in Form einer praktischen Übung. Bei Anwendung der Kriterien gemäß Satz 1 Nummer 2 kann die Schule einzelne Fächer entsprechend der Ausprägung des Schulprogramms der Schule oder der jeweiligen Klasse doppelt gewichten. (4) Die Schule kann bei der Festlegung ihres Verfahrens für die Aufnahme eines oder mehrere der Kriterien gemäß Absatz 3 ihrer Auswahlentscheidung zugrunde legen. Sollen mehrere Kriterien gelten, dann ist entweder eine Reihenfolge oder eine prozentuale Gewichtung der Kriterien festzulegen. Sofern nicht für alle aufzunehmenden Schülerinnen und Schüler einer Schule dieselben Kriterien gelten sollen, sind diese jeweils gesondert zusammen mit dem Anteil der Plätze, der auf sie entfallen soll, festzulegen. Bleiben nach Anwendung der festgelegten Kriterien mehr Bewerberinnen und Bewerber mit gleicher Rangfolge als verfügbare Plätze übrig, entscheidet entweder innerhalb dieser Bewerbergruppe das Los oder die Schulleiterin oder der Schulleiter oder von ihr oder ihm beauftragte Lehrkräfte führen mit diesen Schülerinnen und Schülern ein ergänzendes standardisiertes Auswahlgespräch durch, das schriftlich zu dokumentieren ist. (5) Legt eine Schule keine oder nicht rechtzeitig Aufnahmekriterien fest oder werden diese nicht rechtzeitig genehmigt, so werden die nach Aufnahmekriterien zu vergebenden verfügbaren Plätze nach der Durchschnittsnote der Förderprognose vergeben. (6) Das Losverfahren, mit dem die restlichen verfügbaren Plätze im Umfang von 30 Prozent vergeben werden, ist unter Beteiligung der Schulbehörde in Verantwortung der Schulleiterin oder des Schulleiters durchzuführen und zu dokumentieren. Die Mitglieder der Schulkonferenz können als Beobachter anwesend sein. (7) Für die Durchführung der Verfahren nach Absatz 3 und 6 setzt die Schulaufsichtsbehörde einen verbindlichen Zeitrahmen fest. (8) Entsteht durch die Anmeldungen der nicht gemäß ihrem Erstwunsch aufgenommenen Schülerinnen und Schüler an einer Zweitwunschschule eine Übernachfrage, werden die nach Berücksichtigung der Erstwünsche frei gebliebenen Plätze nach der Rangfolge der Durchschnittsnote der Förderprognose vergeben. Wenn auch in der als Zweitwunsch benannten Schule keine Aufnahme möglich ist, gilt Satz 1 entsprechend für die Prüfung der Aufnahme gemäß Drittwunsch. Für den Übergang in die Jahrgangsstufe 5 werden bei der Auswahlentscheidung bei Übernachfrage an der Zweit- und Drittwunschschule die jeweiligen schulspezifischen Kriterien zugrunde gelegt. (9) Überschreitet die Zahl der Anmeldungen für einen in der Jahrgangsstufe 5 beginnenden altsprachlichen Bildungsgang die Aufnahmekapazität, richtet sich die Aufnahme nach folgenden Kriterien in abgestufter Reihenfolge: 1. Wahl der zweiten Fremdsprache Latein und des für den altsprachlichen Bildungsgang der jeweiligen Schule verbindlichen Wahlpflichtangebots,2. Empfehlung für die Schulart Gymnasium in der Förderprognose,3. die aus den Fächern Deutsch, Fremdsprache, Mathematik und Sachunterricht gebildete Notensumme des letzten Halbjahreszeugnisses. Bleiben nach Anwendung der Kriterien mehr Bewerberinnen und Bewerber als verfügbare Plätze übrig, entscheidet unter ihnen das Los.
Lerndiagnose, Lernerfolgskontrollen
§ 19 Lerndiagnose, Lernerfolgskontrollen(1) Eine Lerndiagnose wird als Grundlage für die individuelle Förderung mindestens in den Fächern Deutsch, Mathematik und Fremdsprachen erstellt. Dafür stellen die Schulen die Lernausgangslage der Schülerinnen und Schüler bei Eintritt in die Sekundarstufe I fest und entwickeln auf dieser Grundlage individuelle Fördermaßnahmen. Über das Konzept für die Lerndiagnose entscheidet die Schule. (2) Lernerfolgskontrollen dienen der Sicherung und Dokumentation der Lernleistung. Sie sind als Mittel zur Wahrung der Disziplin nicht zulässig. Zur Feststellung der Lern-, Leistungs- und Kompetenzentwicklung werden folgende Leistungen berücksichtigt: 1. Schriftliche Leistungen insbesondere in Form von Klassenarbeiten, schriftlichen Kurzkontrollen, schriftlichen Teilen von Projektarbeiten sowie Schulleistungstests, sofern sie gemäß § 58 Absatz 6 des Schulgesetzes als Klassenarbeit anerkannt sind,2. mündliche Leistungen insbesondere in Form von Beiträgen zum Unterrichtsgeschehen, mündlichen Kurzkontrollen, mündlichen Teilen von Projektarbeiten oder mündlichen Leistungsfeststellungen im Zusammenhang mit Vergleichsarbeiten und3. sonstige Leistungen insbesondere in Form von Hausaufgaben, Hefterführung, praktischen Teilen von Projektarbeiten oder von Kurzkontrollen. (3) In Klassenarbeiten wird der Stand der Lern-, Leistungs- und Kompetenzentwicklung im jeweiligen Schuljahr überprüft. Sofern in einer Klassenarbeit Leistungen auf mehreren Niveaustufen überprüft werden, müssen diese kenntlich gemacht werden. Inhalt und Schwierigkeitsgrad müssen den jeweiligen Standards der Rahmenlehrpläne entsprechen. Die Fächer, in denen Klassenarbeiten zu schreiben sind, die Mindestzahl und die Dauer der Klassenarbeiten für die jeweiligen Fächer ergeben sich aus der Anlage 4. Die Termine sowie Hinweise auf die inhaltlichen Schwerpunkte der Klassenarbeiten sind spätestens eine Woche vorher bekannt zu geben. An einem Tag darf nur eine Klassenarbeit geschrieben werden. Im Übrigen beschließt die Gesamtkonferenz Grundsätze über Art, Umfang, Verteilung und Dauer der Klassenarbeiten und legt auf Vorschlag der Fachkonferenzen Grundsätze für die Benutzung von Hilfsmitteln fest; über die Einzelheiten der Umsetzung entscheidet die Klassenkonferenz. Für versäumte Klassenarbeiten ist, soweit sie nicht nach § 20 Absatz 3 mit der Note „ungenügend“ bewertet werden, jeweils ein Nachschreibtermin anzusetzen, sofern dies zur Ermittlung des Leistungsstandes erforderlich ist; in Ausnahmefällen kann die Leistungsfeststellung auch in mündlicher Form nachgeholt werden. (4) Zur Überprüfung der Lern-, Leistungs- und Kompetenzentwicklung sollen Kurzkontrollen in schriftlicher, mündlicher oder praktischer Form mindestens einmal je Schulhalbjahr in allen Fächern durchgeführt werden; dabei kann das Fach Sport ausgenommen werden. Näheres insbesondere zur Anzahl und zum Umfang je Fach beschließt die Fachkonferenz im Rahmen der von der Gesamtkonferenz festgelegten Grundsätze. (5) Zur Sicherung einheitlicher Standards können folgende fachbezogene Leistungsfeststellungen durchgeführt werden: 1. schulübergreifende nicht benotete Vergleichsarbeiten,2. schulinterne oder mehrere Schulen umfassende Schulleistungstests, die unbenotet bleiben, wenn sie nicht gemäß § 58 Absatz 6 Satz 2 des Schulgesetzes als Klassenarbeit anerkannt werden, und3. schulübergreifende benotete vergleichende Arbeiten zur Feststellung, ob das Anforderungsniveau der Jahrgangsstufe 9 erreicht wurde (§ 32 Absatz 1 Nummer 3). Vergleichsarbeiten können nach Festlegung der Schulaufsichtsbehörde auf die Mindestzahl der Klassenarbeiten gemäß Anlage 4 angerechnet werden. (6) Schriftliche Lernerfolgskontrollen sind unverzüglich zu korrigieren. In allen Fächern sind Mängel der sprachlichen Richtigkeit und der äußeren Form zu kennzeichnen und bei der Bewertung angemessen zu berücksichtigen. Die Arbeiten sind mit förderlichen Hinweisen für die weitere Lernentwicklung zu versehen und mit den Schülerinnen und Schülern unter Bekanntgabe des Ergebnisses zu besprechen. (7) Klassenarbeiten sind zusätzlich mit einem Notenspiegel zu versehen und den Schülerinnen und Schülern und deren Erziehungsberechtigten zur kurzfristigen Einsichtnahme zu überlassen. Die Ergebnisse der Klassenarbeiten sind der Schulleiterin oder dem Schulleiter unter Vorlage einer guten, einer durchschnittlichen und einer schwachen Arbeit mitzuteilen; bei schriftlichen Kurzkontrollen kann die Schulleiterin oder der Schulleiter die Vorlage verlangen. Ist das Ergebnis einer Klassenarbeit bei mehr als einem Drittel der teilnehmenden Schülerinnen und Schüler einer Klasse oder Lerngruppe mangelhaft oder schlechter, entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter, ob die Arbeit gewertet wird oder eine neue Arbeit zu schreiben ist. (8) Projektarbeiten können als Einzel- oder Gruppenarbeit fachbezogene, fachübergreifende oder fächerverbindende Themen beinhalten. Die erarbeiteten Ergebnisse werden durch die Vorlage eines schriftlichen Berichts oder einer praktischen Arbeit dokumentiert und sollen im Rahmen einer Präsentation vorgestellt werden. Bei Gruppenarbeiten muss der individuelle Anteil erkennbar sein. Die bei Projektarbeiten erzielten Leistungen sind den jeweiligen schriftlichen, mündlichen und sonstigen Leistungen zuzuordnen. Pro Schuljahr kann je Fach höchstens eine Projektarbeit nach Entscheidung der Gesamtkonferenz auf Vorschlag der Fachkonferenz auf die Mindestzahl der Klassenarbeiten angerechnet werden, sofern dies nicht bereits für eine Vergleichsarbeit festgelegt wurde (Absatz 4). (9) Hausaufgaben sollen die im Unterricht eingeleiteten Lernprozesse unterstützen und vertiefen oder können der Unterrichtsvor- und -nachbereitung dienen. Auf der Grundlage des Beschlusses der Schulkonferenz über den Umfang und die Verteilung der Hausaufgaben entscheidet die Klassenkonferenz über die Umsetzung für die jeweilige Klasse oder Lerngruppe, insbesondere über zeitliche Vorgaben, Kontrollen und Auswertungen. (10) Für zielgleich unterrichtete Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf sowie Schülerinnen und Schüler mit gravierenden Lese- und Rechtschreibstörungen oder nicht ausreichenden Deutschkenntnissen setzt die Klassenkonferenz nach Maßgabe der §§ 15 bis 17 bei Bedarf individuell notwendige unterstützende Maßnahmen für die Durchführung von Lernerfolgskontrollen fest. (11) Schriftliche Lernerfolgskontrollen können von der Schule zeitweilig einbehalten werden. Sie sind spätestens am Ende des Schuljahres zurückzugeben, sofern nicht wichtige Gründe einen längeren Einbehalt notwendig machen. Für Vergleichsarbeiten trifft die Schulaufsichtsbehörde gesonderte Regelungen.
Berufsbildungsreife
§ 32 Berufsbildungsreife(1) Schülerinnen und Schüler der Integrierten Sekundarschule erwerben die Berufsbildungsreife am Ende der Jahrgangsstufe 9 oder 10, wenn bei Umrechnung der erreichten Punkte im leistungsdifferenzierten Unterricht in Noten des G-Niveaus auf dem Anforderungsniveau der Jahrgangsstufe 9 folgende Bedingungen erfüllt werden: 1. In mindestens zwei der drei Fächer Deutsch, Mathematik sowie entweder Wirtschaft, Arbeit, Technik oder erste Fremdsprache werden mindestens ausreichende Leistungen erreicht,2. die Summe aller Zeugnisnoten ergibt einen Durchschnittswert von 4,0 oder besser und3. bei den vergleichenden Arbeiten in Mathematik und Deutsch werden mindestens ausreichende Leistungen erzielt oder mangelhafte Leistungen in einem Fach können durch mindestens befriedigende Leistungen in dem anderen Fach ausgeglichen werden. (2) Schülerinnen und Schüler des Gymnasiums erwerben mit der Versetzung in die Jahrgangsstufe 10 die Berufsbildungsreife. Wer den Bildungsgang am Ende der Jahrgangsstufe 9 verlässt, erwirbt bei Nichtversetzung auch dann die Berufsbildungsreife, wenn 1. entweder in höchstens vier Fächern schlechtere als ausreichende Leistungen erzielt wurden, darunter höchstens zwei Fächer mit ungenügenden Leistungen, und ein Ausgleich durch mindestens befriedigende Leistungen in zwei anderen Fächern vorliegt, oder2. in höchstens drei Fächern ungenügende Leistungen bei ansonsten mindestens ausreichenden Leistungen vorliegen, die durch mindestens gute Leistungen in zwei anderen Fächern ausgeglichen werden können. (3) Bei der Entscheidung über den Abschluss nach Absatz 1 und 2 bleibt ein ohne Bewertung bleibendes Fach außer Betracht. Sofern weitere Fächer ohne Bewertung bleiben, werden sie wie mangelhafte Leistungen berücksichtigt. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn die Bedingungen für den Abschluss durch eine Nachprüfung erfüllt werden.
Aufstellung der verbindlichen Anzahl von Klassenarbeiten in der Sekundarstufe I
Anlage 4Aufstellung der verbindlichen Anzahl von Klassenarbeiten in der Sekundarstufe I Unterrichtsfach Jahrgangsstufen Mindestzahl im Schuljahr Dauer in Minuten von - bis Deutsch 5 - 8 4 30 - 120 9 - 10 4 90 - 180 Erste Fremdsprache 5 - 6 4 45 7 - 10 4 45 - 150 Zweite Fremdsprache alle 4 45 - 150 Dritte Fremdsprache alle 4 45 - 90 Mathematik alle 4 45 - 120 Wahlpflichtunterricht alle 2 45 - 90 (soweit nicht zweite oder dritte Fremdsprache) An Gymnasien kann die Mindestzahl der Klassenarbeiten in den Fächern Deutsch, erste Fremdsprache und Mathematik in der Jahrgangsstufe 10 nach Entscheidung der Schulleiterin oder des Schulleiters auf Vorschlag der Fachkonferenz um jeweils eine Klassenarbeit reduziert werden.
Altsprachlicher Bildungsgang, bilingualer Unterricht
§ 12 Altsprachlicher Bildungsgang, bilingualer Unterricht(1) Altsprachliche Bildungsgänge können mit Zustimmung der Schulaufsichtsbehörde an der Integrierten Sekundarschule und am Gymnasium ab Jahrgangsstufe 5 im Rahmen einer entsprechenden konzeptionellen Festlegung im Schulprogramm eingerichtet werden. Im altsprachlichen Bildungsgang beginnt der Unterricht in der zweiten Fremdsprache Latein in der Jahrgangsstufe 5; Englisch wird als erste Fremdsprache fortgesetzt. Anstelle des Wahlpflichtunterrichts (§ 11 Absatz 3) wird Altgriechisch verpflichtend als dritte Fremdsprache unterrichtet. Die dritte Fremdsprache beginnt nach Entscheidung der Schulkonferenz auf Vorschlag der Gesamtkonferenz frühestens ab Jahrgangsstufe 7 und spätestens ab Jahrgangsstufe 9. Für die altsprachlichen Bildungsgänge gelten die Stundentafeln der Anlage 3. Der Unterricht in den Jahrgangsstufen 5 und 6 wird auf der Grundlage der Rahmenlehrpläne der Grundschule erteilt. Für den Erwerb des Latinums am Ende der Jahrgangsstufe 10 gilt § 12 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung über die gymnasiale Oberstufe vom 18. April 2007 (GVBl. S. 156), die zuletzt durch Verordnung vom 22. Juli 2013 (GVBl. S. 359) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. (2) Bilingualer Unterricht kann an Integrierten Sekundarschulen und Gymnasien angeboten werden. Jede erste Fremdsprache und jede ab Jahrgangsstufe 7 angebotene moderne zweite Fremdsprache kann für bilinguale Angebote eingesetzt werden. Im bilingualen Unterricht wird die hierfür vorgesehene Fremdsprache (Zielfremdsprache) in verstärktem Umfang erteilt. Zusätzlich wird der Unterricht in einem bis drei Sachfächern mindestens für die Dauer eines Schulhalbjahres im Verlauf der Sekundarstufe I in der Zielfremdsprache durchgeführt. Näheres wird durch Verwaltungsvorschriften geregelt.
Ganztagsbetrieb
§ 14 Ganztagsbetrieb(1) Der Ganztagsbetrieb der Integrierten Sekundarschule und der Gymnasien bildet eine pädagogische Einheit und umfasst neben dem Unterricht Angebote der individuellen Förderung sowie die außerunterrichtliche Betreuung einschließlich der vorgesehenen Essenszeiten. Der Ganztagsbetrieb wird in gebundener, in offener oder in teilweise gebundener Form organisiert und in jeder dieser Formen an vier Tagen der Woche mit täglich acht Zeitstunden bis in der Regel 16 Uhr durchgeführt. Für die drei Formen gelten im Einzelnen folgende Bedingungen: 1. Bei der gebundenen Form umfasst der Ganztagsbetrieb neben dem Unterricht verpflichtende Angebote für die Schülerinnen und Schüler aller Züge in dem in Satz 2 festgelegten Zeitrahmen.2. Bei der offenen Form des Ganztagsbetriebs wird der Unterricht in dem in Satz 2 festgelegten Zeitrahmen durch zusätzliche Angebote ergänzt, an denen die Schülerinnen und Schüler freiwillig teilnehmen können.3. Bei der teilweise gebundenen Form kann der gebundene Teil des Ganztagsbetriebs beschränkt werden auf einzelne Jahrgangsstufen oder Züge und für die Schülerinnen und Schüler aller Züge weniger als vier Tage umfassen; dabei ist jeweils der verbleibende Teil in offener Form zu organisieren. (2) Die individuelle Förderung im Ganztagsbetrieb umfasst insbesondere Schülerarbeitsstunden, Förderunterricht gemäß § 10 Absatz 4, Maßnahmen der Berufsorientierung sowie Arbeitsgemeinschaften. Die Teilnahme an Schülerarbeitsstunden und Maßnahmen der Berufsorientierung ist verpflichtend. (3) Die Schulkonferenz entscheidet im Rahmen des Schulprogramms und der personellen und finanziellen Möglichkeiten auf Vorschlag der Gesamtkonferenz und der jeweiligen Fachkonferenzen über das jeweilige pädagogische und organisatorische Konzept des Ganztagsbetriebes. Sie legt dabei auch fest, in welchem Umfang die Teilnahme an Förder- und Betreuungsangeboten über den in Absatz 2 dargestellten Rahmen hinaus verpflichtend ist.
Lerndiagnose, Lernerfolgskontrollen
§ 19 Lerndiagnose, Lernerfolgskontrollen(1) Eine Lerndiagnose wird als Grundlage für die individuelle Förderung mindestens in den Fächern Deutsch, Mathematik und Fremdsprachen erstellt. Dafür stellen die Schulen die Lernausgangslage der Schülerinnen und Schüler bei Eintritt in die Sekundarstufe I fest und entwickeln auf dieser Grundlage individuelle Fördermaßnahmen. Über das Konzept für die Lerndiagnose entscheidet die Schule. (2) Lernerfolgskontrollen dienen der Sicherung und Dokumentation der Lernleistung. Sie sind als Mittel zur Wahrung der Disziplin nicht zulässig. Zur Feststellung der Lern-, Leistungs- und Kompetenzentwicklung werden folgende Leistungen berücksichtigt: 1. Schriftliche Leistungen insbesondere in Form von Klassenarbeiten, schriftlichen Kurzkontrollen, schriftlichen Teilen von Projektarbeiten sowie Schulleistungstests, sofern sie gemäß § 58 Absatz 6 des Schulgesetzes als Klassenarbeit anerkannt sind,2. mündliche Leistungen insbesondere in Form von Beiträgen zum Unterrichtsgeschehen, mündlichen Kurzkontrollen, mündlichen Teilen von Projektarbeiten oder mündlichen Leistungsfeststellungen im Zusammenhang mit Vergleichsarbeiten und3. sonstige Leistungen insbesondere in Form von Hausaufgaben, Hefterführung, praktischen Teilen von Projektarbeiten oder von Kurzkontrollen. (3) In Klassenarbeiten wird der Stand der Lern-, Leistungs- und Kompetenzentwicklung im jeweiligen Schuljahr überprüft. Sofern in einer Klassenarbeit Leistungen auf mehreren Niveaustufen überprüft werden, müssen diese kenntlich gemacht werden. Inhalt und Schwierigkeitsgrad müssen den jeweiligen Standards der Rahmenlehrpläne entsprechen. Die Fächer, in denen Klassenarbeiten zu schreiben sind, die Mindestzahl und die Dauer der Klassenarbeiten für die jeweiligen Fächer ergeben sich aus der Anlage 4. Die Termine sowie Hinweise auf die inhaltlichen Schwerpunkte der Klassenarbeiten sind spätestens eine Woche vorher bekannt zu geben. An einem Tag darf nur eine Klassenarbeit geschrieben werden. Im Übrigen beschließt die Gesamtkonferenz Grundsätze über Art, Umfang, Verteilung und Dauer der Klassenarbeiten und legt auf Vorschlag der Fachkonferenzen Grundsätze für die Benutzung von Hilfsmitteln fest; über die Einzelheiten der Umsetzung entscheidet die Klassenkonferenz. Für versäumte Klassenarbeiten ist, soweit sie nicht nach § 20 Absatz 3 mit der Note „ungenügend“ bewertet werden, jeweils ein Nachschreibtermin anzusetzen, sofern dies zur Ermittlung des Leistungsstandes erforderlich ist; in Ausnahmefällen kann die Leistungsfeststellung auch in mündlicher Form nachgeholt werden. (4) Zur Überprüfung der Lern-, Leistungs- und Kompetenzentwicklung sollen Kurzkontrollen in schriftlicher, mündlicher oder praktischer Form mindestens einmal je Schulhalbjahr in allen Fächern durchgeführt werden; dabei kann das Fach Sport ausgenommen werden. Näheres insbesondere zur Anzahl und zum Umfang je Fach beschließt die Fachkonferenz im Rahmen der von der Gesamtkonferenz festgelegten Grundsätze. (5) Zur Sicherung einheitlicher Standards können folgende fachbezogene Leistungsfeststellungen durchgeführt werden: 1. schulübergreifende nicht benotete Vergleichsarbeiten,2. schulinterne oder mehrere Schulen umfassende Schulleistungstests, die unbenotet bleiben, wenn sie nicht gemäß § 58 Absatz 6 Satz 2 des Schulgesetzes als Klassenarbeit anerkannt werden, und3. schulübergreifende benotete vergleichende Arbeiten zur Feststellung, ob das Anforderungsniveau der Jahrgangsstufe 9 erreicht wurde (§ 32 Absatz 1 Nummer 3). Vergleichsarbeiten können nach Festlegung der Schulaufsichtsbehörde auf die Mindestzahl der Klassenarbeiten gemäß Anlage 4 angerechnet werden. (6) Schriftliche Lernerfolgskontrollen sind unverzüglich zu korrigieren. In allen Fächern sind Mängel der sprachlichen Richtigkeit und der äußeren Form zu kennzeichnen und bei der Bewertung angemessen zu berücksichtigen. Die Arbeiten sind mit förderlichen Hinweisen für die weitere Lernentwicklung zu versehen und mit den Schülerinnen und Schülern unter Bekanntgabe des Ergebnisses zu besprechen. (7) Klassenarbeiten sind zusätzlich mit einem Notenspiegel zu versehen und den Schülerinnen und Schülern und deren Erziehungsberechtigten zur kurzfristigen Einsichtnahme zu überlassen. Die Ergebnisse der Klassenarbeiten sind der Schulleiterin oder dem Schulleiter unter Vorlage einer guten, einer durchschnittlichen und einer schwachen Arbeit mitzuteilen; bei schriftlichen Kurzkontrollen kann die Schulleiterin oder der Schulleiter die Vorlage verlangen. Ist das Ergebnis einer Klassenarbeit bei mehr als einem Drittel der teilnehmenden Schülerinnen und Schüler einer Klasse oder Lerngruppe mangelhaft oder schlechter, entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter, ob die Arbeit gewertet wird oder eine neue Arbeit zu schreiben ist. (8) Projektarbeiten können als Einzel- oder Gruppenarbeit fachbezogene, fachübergreifende oder fächerverbindende Themen beinhalten. Die erarbeiteten Ergebnisse werden durch die Vorlage eines schriftlichen Berichts oder einer praktischen Arbeit dokumentiert und sollen im Rahmen einer Präsentation vorgestellt werden. Bei Gruppenarbeiten muss der individuelle Anteil erkennbar sein. Die bei Projektarbeiten erzielten Leistungen sind den jeweiligen schriftlichen, mündlichen und sonstigen Leistungen zuzuordnen. Pro Schuljahr kann je Fach höchstens eine Projektarbeit nach Entscheidung der Gesamtkonferenz auf Vorschlag der Fachkonferenz auf die Mindestzahl der Klassenarbeiten angerechnet werden, sofern dies nicht bereits für eine Vergleichsarbeit festgelegt wurde (Absatz 4). Ersetzt eine Projektarbeit gemäß Satz 5 eine Klassenarbeit, werden die erzielten Leistungen nur den schriftlichen Leistungen zugeordnet. (9) Hausaufgaben sollen die im Unterricht eingeleiteten Lernprozesse unterstützen und vertiefen oder können der Unterrichtsvor- und -nachbereitung dienen. Auf der Grundlage des Beschlusses der Schulkonferenz über den Umfang und die Verteilung der Hausaufgaben entscheidet die Klassenkonferenz über die Umsetzung für die jeweilige Klasse oder Lerngruppe, insbesondere über zeitliche Vorgaben, Kontrollen und Auswertungen. (10) Für zielgleich unterrichtete Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf sowie Schülerinnen und Schüler mit gravierenden Lese- und Rechtschreibstörungen oder nicht ausreichenden Deutschkenntnissen setzt die Klassenkonferenz nach Maßgabe der §§ 15 bis 17 bei Bedarf individuell notwendige unterstützende Maßnahmen für die Durchführung von Lernerfolgskontrollen fest. (11) Schriftliche Lernerfolgskontrollen können von der Schule zeitweilig einbehalten werden. Sie sind spätestens am Ende des Schuljahres zurückzugeben, sofern nicht wichtige Gründe einen längeren Einbehalt notwendig machen. Für Vergleichsarbeiten trifft die Schulaufsichtsbehörde gesonderte Regelungen.
Leistungsdifferenzierung, Leistungsbewertung
§ 27 Leistungsdifferenzierung, Leistungsbewertung(1) Die Leistungsdifferenzierung kann in Form der Binnendifferenzierung in gemeinsamen Lerngruppen oder in Kursen der äußeren Fachleistungsdifferenzierung gemäß dem jeweiligen Differenzierungskonzept der Schule durchgeführt werden; für die jeweiligen Fächer können auch unterschiedliche Differenzierungsformen gewählt werden. Im binnendifferenzierten Unterricht ist den jeweiligen Lernvoraussetzungen der Schülerinnen und Schüler durch unterschiedliche Anforderungsniveaus, die sich an den Bildungsstandards orientieren, Rechnung zu tragen. Leistungsdifferenzierter Unterricht wird an der Integrierten Sekundarschule in den Fächern Mathematik und erste Fremdsprache ab Jahrgangsstufe 7 erteilt. In Deutsch sowie in mindestens einem naturwissenschaftlichen Fach beginnt er spätestens ab Jahrgangsstufe 9; soll nur ein naturwissenschaftliches Fach leistungsdifferenziert unterrichtet werden, muss es Physik oder Chemie sein. Über einen früheren Beginn und die Zahl der leistungsdifferenziert zu unterrichtenden naturwissenschaftlichen Fächer entscheidet die Schulkonferenz auf Vorschlag der Gesamtkonferenz. In der ersten Jahrgangsstufe der Fachleistungsdifferenzierung beginnt der leistungsdifferenzierte Unterricht spätestens im zweiten Schulhalbjahr. (2) Bei der Leistungsdifferenzierung ist von zwei Anforderungsniveaus auszugehen: 1. das Grundniveau (G-Niveau), das den für alle Schülerinnen und Schüler verbindlichen Lehrstoff aus dem Bereich der Grundanforderungen vermittelt und2. das Erweiterungsniveau (E-Niveau), das neben dem Lehrstoff aus dem Bereich der Grundanforderungen auch den der Zusatzanforderungen vermittelt. Bei äußerer Fachleistungsdifferenzierung können aus Kursen des G-Niveaus gesonderte Kurse für Schülerinnen und Schüler mit erhöhtem Bedarf an individueller Förderung und aus Kursen des E-Niveaus gesonderte Kurse zur Vorbereitung auf die gymnasiale Oberstufe ausgegliedert werden. (3) Über die Ersteinstufung in Kurse der äußeren Fachleistungsdifferenzierung entscheiden die Erziehungsberechtigten nach Beratung durch die Schule. In den folgenden Schulhalbjahren legt die Jahrgangskonferenz die Kurseinstufung auf Grund der bisher gezeigten Leistungen und der Lernentwicklung fest; ein Kurswechsel ist in jedem Schulhalbjahr möglich. (4) Für den Kurswechsel bei äußerer Fachleistungsdifferenzierung gilt am Ende der Jahrgangsstufe 9, dass 1. aus einem E-Kurs in den entsprechenden G-Kurs gewechselt werden muss, wenn in dem Kurs der oberen Niveaustufe weniger als fünf Punkte erzielt wurden,2. ein Wechsel aus einem G-Kurs in einen E-Kurs nur dann möglich ist, wenn in dem G-Kurs mindestens sieben Punkte erreicht wurden. In höchstens einem der leistungsdifferenziert unterrichteten Fächer kann auf Antrag der Erziehungsberechtigten von den Voraussetzungen nach Satz 1 Nummer 1 oder 2 abgewichen werden; die Entscheidung trifft die Jahrgangskonferenz. Dem Antrag auf Kurswechsel oder Verbleib in einem Kurs der höheren Niveaustufe ist zu entsprechen, wenn dies zur Erreichung des mittleren Schulabschlusses oder der Berechtigung zum Übergang in die gymnasiale Oberstufe erforderlich ist. (5) An Integrierten Sekundarschulen, die die Leistungsdifferenzierung in Form der Binnendifferenzierung durchführen, kann die Schulkonferenz abweichend von § 20 Absatz 1 Satz 1 festlegen, dass die Leistungen in allen Unterrichtsfächern in den Jahrgangsstufen 7 und 8 nur mit Punkten bewertet werden. In den Jahrgangsstufen 9 und 10 werden in beiden Formen des leistungsdifferenzierten Unterrichts zusätzlich zu den Punkten Noten ausgewiesen. Aus der Anlage 5 ergibt sich, welche Punktwerte den Noten im nicht leistungsdifferenzierten und im leistungsdifferenzierten Unterricht entsprechen.
Fremdsprachen, Wahlpflichtunterricht
§ 28 Fremdsprachen, Wahlpflichtunterricht(1) An der Integrierten Sekundarschule wird die erste Fremdsprache Englisch oder Französisch fortgeführt. Im Rahmen des Wahlpflichtunterrichts kann eine zweite Fremdsprache ab Jahrgangsstufe 7 oder 9, eine dritte Fremdsprache ab Jahrgangsstufe 9 oder 10 und eine vierte Fremdsprache ab Jahrgangsstufe 10 begonnen werden. (2) Der Wahlpflichtunterricht besteht in der Integrierten Sekundarschule aus 1. je einem Kurs in den Jahrgangsstufen 7 und 8 sowie 9 und 10 und2. gegebenenfalls weiteren Kursen, die wahlweise eine oder mehrere Jahrgangsstufen umfassen. Als Wahlpflichtfächer sind alle Fächer des Pflichtunterrichts an der Integrierten Sekundarschule sowie die Fächer Darstellendes Spiel, Informatik, Sozialwissenschaften/Wirtschaftswissenschaft, Philosophie, Psychologie und weitere Fremdsprachen zugelassen; neu einsetzende Fächer müssen spätestens in der Jahrgangsstufe 10 angeboten werden. Im Rahmen des Schulprogramms können ergänzend besondere, dem Schulprofil entsprechende Kurse vorgesehen werden. Anstelle des Wahlpflichtunterrichts kann zusätzlicher Unterricht im Fach Deutsch insbesondere zur Förderung von Schülerinnen und Schülern nicht-deutscher Herkunftssprache angeboten werden. Werden in den Jahrgangsstufen 9 und 10 im gleichen Fach zwei Kurse besucht, so werden die Leistungen getrennt bewertet und jeweils auf dem Zeugnis ausgewiesen.
Unterrichtsgestaltung, Duales Lernen
§ 29 Unterrichtsgestaltung, Duales Lernen(1) Das Duale Lernen bereitet in den Jahrgangsstufen 7 bis 10 alle Schülerinnen und Schüler der Integrierten Sekundarschule auf den Übergang in die Berufs- und Arbeitswelt und in weiterführende berufliche Bildungsgänge und Hochschulstudiengänge vor. Es umfasst Aktivitäten zur Berufs- und Studienorientierung sowie die Vermittlung von Praxisplätzen an geeigneten Lernorten (praxisbezogene Angebote). Zur Steuerung des Berufs- und Studienorientierungsprozesses wird der Berufswahlpass eingesetzt. (2) Jede Schule legt im Schulprogramm für Maßnahmen der Berufs- und Studienorientierung gemäß Absatz 1 im Rahmen der Flexibilität der Stundentafel den Umfang fest und entscheidet, welche Aktivitäten stattfinden und welche individuellen praxisbezogenen Angebote des Dualen Lernens durchgeführt werden sollen. Dafür kommen insbesondere folgende Formen in Frage: 1. Betriebserkundungen für Schülerinnen und Schüler ab Jahrgangsstufe 7,2. Betriebspraktika für Schülerinnen und Schüler ab Jahrgangsstufe 8,3. Zusammenarbeit mit Betrieben, überbetrieblichen oder außerbetrieblichen Bildungsstätten, beruflichen Schulen oder Hochschulen,4. Schülerfirmen,5. Patenschaftsmodelle mit Auszubildenden und Studierenden. Alle Schülerinnen und Schüler nehmen entsprechend ihren Lernvoraussetzungen und Fähigkeiten sowie ihrer Leistungsbereitschaft in den Jahrgangsstufen 7 bis 10 in jedem Jahrgang an mindestens einer Maßnahme der Berufs- und Studienorientierung teil; über die Teilnahme an praxisbezogenen Angeboten und deren Dauer entscheidet die Klassenkonferenz oder der Jahrgangsausschuss. (3) Am Ende der Jahrgangsstufe 8 oder 9 kann die Klassenkonferenz oder der Jahrgangsausschuss auf Grund der gezeigten Leistungen in den einzelnen Fächern sowie der Lern- und Leistungsentwicklung festlegen, dass Schülerinnen und Schüler in einer der oder in beiden folgenden Jahrgangsstufen an für sie geeigneten besonderen Organisationsformen des Dualen Lernens (Praxislernen) teilnehmen müssen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn voraussichtlich ohne die Teilnahme am Praxislernen kein Schulabschluss erreichbar erscheint. (4) Schülerinnen und Schüler gemäß Absatz 3 nehmen am Praxislernen je nach dem Angebot der Schule und den vorhandenen Plätzen an mindestens einem und höchstens drei Tagen pro Woche teil; über den Umfang entscheidet die Klassenkonferenz oder der Jahrgangsausschuss. Im Praxislernen werden praxisbezogene Unterrichtsprojekte durch Lernen in der Praxis an geeigneten Lernorten durchgeführt, die durch anwendungsbezogene Lernbereiche und Unterrichtsfächer im Pflichtbereich ergänzt werden. Geeignete Lernorte des Praxislernens sind insbesondere eigene schulische Werkstätten, Schülerfirmen, berufliche Schulen und öffentliche Verwaltungen, betriebliche Werkstätten, Betriebe und überbetriebliche und außerbetriebliche Bildungsstätten. Praxislernen kann auch in den besonderen Organisationsformen des Produktiven Lernens oder einer Praxislerngruppe in Kooperation mit einer außerschulischen Einrichtung durchgeführt werden; die jeweils dafür geltenden pädagogischen und organisatorischen Besonderheiten werden in einer Rahmenkonzeption festgelegt.
Fremdsprachen, Wahlpflichtunterricht
§ 30 Fremdsprachen, Wahlpflichtunterricht(1) Am Gymnasium ist die erste Fremdsprache Englisch oder Französisch fortzuführen und eine zweite Fremdsprache ab Jahrgangsstufe 7 zu wählen. Im Rahmen des Wahlpflichtunterrichts kann eine dritte Fremdsprache ab Jahrgangsstufe 8 oder 9 und eine vierte Fremdsprache ab Jahrgangsstufe 10 begonnen werden. (2) Der Wahlpflichtunterricht wird am Gymnasium mit jeweils mindestens zwei Unterrichtsstunden in den Jahrgangsstufen 9 und 10 durchgeführt; er kann auch bereits ab der Jahrgangsstufe 8 beginnen. Ein zweiter Wahlpflichtkurs kann aus Profilstunden in einer oder mehreren Jahrgangsstufen eingerichtet werden. Als Wahlpflichtfächer sind alle Fächer des Pflichtunterrichts am Gymnasium sowie die Fächer Darstellendes Spiel, Informatik, Sozialwissenschaften/Wirtschaftswissenschaft, Philosophie, Psychologie und weitere Fremdsprachen zugelassen; neu einsetzende Fächer müssen spätestens in der Jahrgangsstufe 10 angeboten werden.
Nichtteilnahme und Nachholen, Wiederholung der Prüfung
§ 47 Nichtteilnahme und Nachholen, Wiederholung der Prüfung(1) Nimmt eine Schülerin oder ein Schüler aus selbst zu vertretenden Gründen nicht an der gesamten Prüfung teil, so gilt die Prüfung als nicht bestanden. Einzelne Prüfungen oder Prüfungsteile, die verweigert oder aus selbst zu vertretenden Gründen nicht erbracht werden, sind mit „ungenügend“ zu bewerten. (2) Kann eine Schülerin oder ein Schüler aus von ihr oder ihm nicht zu vertretenden Gründen an der gesamten Prüfung, an einzelnen Prüfungen oder Prüfungsteilen nicht teilnehmen, so hat sie oder er dies unverzüglich nachzuweisen; bei Prüfungsunfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen ist spätestens am dritten Tag nach dem ersten Fehltag ein ärztliches Attest vorzulegen. Wird ein ärztliches Attest nicht rechtzeitig vorgelegt, ist die Prüfung nicht bestanden oder wird die einzelne Prüfung mit „ungenügend“ bewertet. (3) Der Prüfungsausschuss entscheidet, ob die Voraussetzungen des Absatzes 1 oder 2 vorliegen. Ist die Nichtteilnahme von der Schülerin oder dem Schüler nicht zu vertreten, werden die fehlenden Prüfungen, sofern die Schulaufsichtsbehörde keine einheitlichen Termine festgesetzt hat, zu einem vom Prüfungsausschuss zu bestimmenden Zeitpunkt nachgeholt. Für schriftliche Prüfungen sind die von der Schulaufsichtsbehörde vorgegebenen Aufgabenstellungen für zentral festgelegte Nachholtermine zu verwenden. Weitere Nachholtermine legt die besuchte Schule fest und entwickelt dafür die Aufgabenvorschläge, die von der Schulaufsichtsbehörde zu genehmigen sind. (4) Wer die Bedingungen gemäß § 44 Absatz 2 für einen oder beide Abschlüsse nicht erfüllt und damit die Abschlussprüfung nicht bestanden hat, kann sie nach erneutem Besuch der Jahrgangsstufe 10 im Rahmen der nächsten Abschlussprüfung wiederholen; dabei sind alle Prüfungsleistungen erneut zu erbringen. Bei einer nur bei Vorliegen besonderer Umstände zulässigen zweiten Wiederholung entscheidet die Schulaufsichtsbehörde, ob die Prüfung gesondert oder auch die Jahrgangsstufe wiederholt werden muss.
Stundentafel der Integrierten Sekundarschule
Anlage 1Stundentafel der Integrierten Sekundarschule Unterrichtsfächer/Lernbereichea) Wochenstunden je Jahrgangsstufe 7 8 9 10 Pflichtunterricht Deutsch 4 4 4 4 Mathematik 4 4 4 4 Erste Fremdsprache 3 3 3 3 Lernbereich Naturwissenschaften Biologie Physik 3b) 3b) 5b) 5b) Chemie Lernbereich Gesellschaftswissenschaften Geschichte/Sozialkundec) Geografie 2 2 2 2d) Ethik 2 2 2 2 Musik Bildende Kunst 2 2 2 2d) Sport 3 3 3(2e)) 3(2e)) Wirtschaft, Arbeit, Technik 2 2 2(1f)) 2(-f)) Wahlpflichtunterrichtg) 3 3 2(3) 2(3) Profilstundenh) 3 3 3(4) 3(5) Insgesamti) 31 31 32 (32) 32 (32) Schülerarbeitsstundenj) 1-3,25 1-3,25 1 - 3,25 1-3,25 (Stundentafel auf der Basis von 45 Minuten je Unterrichtsstunde) Jahresstundenrahmen der Integrierten Sekundarschule Unterrichtsfächer/Lernbereiche Jahresstunden je Jahrgangsstufe 7 8 9 10 Pflichtunterricht Deutsch 160 160 160 160 Mathematik 160 160 160 160 Erste Fremdsprache 120 120 120 120 Lernbereich Naturwissenschaften Biologie 120 120 200 200 Physik Chemie Lernbereich Gesellschaftswissenschaften Geschichte/Sozialkunde Geografie 80 80 80 80 Ethik 80 80 80 80 Musik Bildende Kunst 80 80 80 80 Sport 120 120 120 (80) 120 (80) Wirtschaft, Arbeit, Technik 80 80 80 (40) 80 (-) Wahlpflichtunterricht 120 120 80 (120) 80 (120) Profilstunden 120 120 120 (160) 120 (200) Insgesamt 1240 1240 1280 (1280) 1280 (1280) (Stundentafel auf der Basis von 45 Minuten je Unterrichtsstunde)
Stundentafel des Gymnasiums
Anlage 2Stundentafel des Gymnasiums Unterrichtsfächer/Lernbereiche Wochenstunden je Jahrgangsstufe 7 8 9 10 Pflichtunterricht Deutsch 4 4 4 4 Mathematik 4 4 4 4 Erste Fremdsprache 3 3 3 3 Zweite Fremdsprache 4 4 3 3 Lernbereich Naturwissenschaften Biologie 4a) 4a) 2 2 Physik 2 2 Chemie 2 2 Lernbereich Gesellschaftswissenschaften Geschichte/Sozialkundeb) 2 2 2 2 Geografie 1 1 1 1 Ethik 2 2 2 2 Musik 2 Bildende Kunst 2 3 2 2c) Sport 3 3 3 (2d)) 3 (2d)) Wahlpflichtunterrichte) 2 (5d)) 2 (5d)) Profilstundenf) 2 3 2 (-d)) 2 (-d)) Insgesamtg) 33 33 34 (34) 34 (34) (Stundentafel auf der Basis von 45 Minuten je Unterrichtsstunde) Jahresstundenrahmen des Gymnasiums Unterrichtsfächer/Lernbereiche Jahresstunden je Jahrgangsstufe 7 8 9 10 Pflichtunterricht Deutsch 160 160 160 160 Mathematik 160 160 160 160 Erste Fremdsprache 120 120 120 120 Zweite Fremdsprache 160 160 120 120 Lernbereich Naturwissenschaften Biologie 80 80 Physik 160 160 80 80 Chemie 80 80 Lernbereich Gesellschaftswissenschaften Geschichte/Sozialkunde 80 80 80 80 Geografie 40 40 40 40 Ethik 80 80 80 80 Musik 80 Bildende Kunst 80 120 80 80 Sport 120 120 120 (80) 120 (80) Wahlpflichtunterricht 80 (200) 80 (200) Profilstunden 80 120 80 (-) 80 (-) Insgesamt 1320 1320 1360 (1360) 1360 (1360) (Stundentafel auf der Basis von 45 Minuten je Unterrichtsstunde)
Stundentafel des altsprachlichen Bildungsganges am Gymnasium
Anlage 3Stundentafel des altsprachlichen Bildungsganges am Gymnasium Unterrichtsfächer/Lernbereiche Wochenstunden je Jahrgangsstufe 5 6 7 8 9 10 Pflichtunterricht Deutsch 5 5 4 4 4 4 Mathematik 5 5 4 4 4 4 Erste Fremdsprache (Englisch) 3 3 3 3 - 3 Zweite Fremdsprache (Latein) 5 5 4 4 3 3 Lernbereich Naturwissenschaften Biologie 4 4 4a) 4a) 2 2 Physik 2 2 Chemie 2 2 Lernbereich Gesellschaftswissenschaften Geschichte/Sozialkundeb) 3 3 2 2 2 2 Geografie 1 1 1 1 Ethik - - 2 2 2 2 Musik 2 2 2 1,5 Bildende Kunst 2 2 2 1,5 2 2c) Sport 3 3 3 3 (2d)) 3 (2d)) 3 (2d)) Wahlpflichtunterrichte) (dritte Fremdsprache) - - 3 (-/-) 3 (4/-) 2 (3/5) 2 (3/5) Profilstundenf) - - - 1 (2c)) 1 (2c)) 1 (2c)) Insgesamtg) 32 32 34 (31/31) 34 (35/31) 33 (34/36) 33 (34/36) (Stundentafel auf der Basis von 45 Minuten je Unterrichtsstunde) Jahresstundenrahmen des altsprachlichen Bildungsganges am Gymnasium Unterrichtsfächer/Lernbereiche Jahresstunden je Jahrgangsstufe 5 6 7 8 9 10 Pflichtunterricht Deutsch 200 200 160 160 160 160 Mathematik 200 200 160 160 160 160 Erste Fremdsprache (Englisch) 120 120 120 120 120 120 Zweite Fremdsprache (Latein) 200 200 160 160 120 120 Lernbereich Naturwissenschaften Biologie 160 160 160 160 80 80 Physik 80 80 Chemie 80 80 Lernbereich Gesellschaftswissenschaften Geschichte/Sozialkunde 120 120 80 80 80 80 Geografie 40 40 40 40 Ethik - - 80 80 80 80 Musik 80 80 80 60 80 80 Bildende Kunst 80 80 80 60 Sport 120 120 120 120 (80) 120 (80) 120 (80) Wahlpflichtunterrichte) (dritte Fremdsprache) - - 120 (-/-) 120 (160/-) 80 (120/200) 80 (120/200) Profilstunden - - - 40 (80) 40 (80) 40 (80) Insgesamt 1280 1280 1360 (1240/1240) 1360 (1400/1240) 1320 (1360/1440) 1320 (1360/1440) (Stundentafel auf der Basis von 45 Minuten je Unterrichtsstunde)
Aufstellung der verbindlichen Anzahl von Klassenarbeiten in der Sekundarstufe I
Anlage 4Aufstellung der verbindlichen Anzahl von Klassenarbeiten in der Sekundarstufe I Unterrichtsfach Jahrgangsstufen Mindestzahl im Schuljahr Dauer in Minuten von - bis Deutsch 5 - 8 4 30 - 120 9 - 10 4 90 - 180 Erste Fremdsprache 5 - 6 4 45 7 - 10 4 45 - 150 Zweite Fremdsprache alle 4 45 - 150 Dritte Fremdsprache alle 4 45 - 90 Mathematik alle 4 45 - 120 Wahlpflichtunterricht alle 2 45 - 90 (soweit nicht zweite oder dritte Fremdsprache)
Tabelle der Notenstufen und Punktwerte an der Integrierten Sekundarschule im ...
Anlage 5Tabelle der Notenstufen und Punktwerte an der Integrierten Sekundarschule im leistungsdifferenzierten und nicht leistungsdifferenzierten Unterricht Noten Punkte im nicht leistungsdifferenzierten Unterricht und in Niveaustufe E in Niveaustufe G 15 1 14 13 12 2 1 11 10 9 3 2 8 7 3 6 4 5 4 4 3 5 5 2 1 6 6 0 1 = sehr gut, 2 = gut, 3 = befriedigend, 4 = ausreichend, 5 = mangelhaft, 6 = ungenügend
Auf Grund des § 27 in Verbindung mit § 14 Absatz 5, § 15 Absatz 4, § 19 Absatz 7 Nummer 11, § 20 Absatz 8 Nummer 7, §§ 39, 54 Absatz 6, § 56 Absatz 9 Satz 2, § 58 Absatz 8, § 59 Absatz 7, § 60 Absatz 4 und § 129 Absatz 5 Satz 3 und Absatz 7 des Schulgesetzes vom 26. Januar 2004 (GVBl. S. 26), das zuletzt durch Artikel I des Gesetzes vom 25. Januar 2010 (GVBl. S. 22) geändert worden ist, sowie des § 56 Absatz 10 in der vor dem Inkrafttreten des Gesetzes vom 25. Januar 2010 (GVBl. S. 14) geltenden Fassung wird verordnet:
Anwendungsbereich
§ 1 Anwendungsbereich(1) Diese Verordnung regelt das Nähere zur Ausgestaltung der Schularten Integrierte Sekundarschule und Gymnasium in den Jahrgangsstufen 7 bis 10 (Sekundarstufe I). Sie gilt ebenfalls für Schulen mit sonderpädagogischem Förderschwerpunkt und sonderpädagogische Einrichtungen, die nach den Rahmenlehrplänen der Sekundarstufe I unterrichten, sowie für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die im Rahmen des gemeinsamen Unterrichts Schulen der Sekundarstufe I besuchen, soweit nicht im Schulgesetz oder auf Grund dieses Gesetzes Abweichendes geregelt ist. (2) In den altsprachlichen Bildungsgängen erstrecken sich die Regelungen dieser Verordnung auch auf die Jahrgangsstufen 5 und 6. (3) Für Schulen besonderer pädagogischer Prägung der Sekundarstufe I gelten die folgenden Bestimmungen, soweit nicht in einer gesonderten Rechtsverordnung abweichende Regelungen getroffen werden.
Rahmenlehrpläne, Stundentafeln, zusätzlicher Unterricht
§ 10 Rahmenlehrpläne, Stundentafeln, zusätzlicher Unterricht(1) Inhalt und Anforderungen sowie der Umfang des für alle Schülerinnen und Schüler verbindlichen Unterrichts werden durch die Rahmenlehrpläne sowie die Stundentafeln (Anlagen 1 bis 3) bestimmt. In schulinternen Curricula werden diese unter Berücksichtigung der fakultativen Inhalte schulspezifisch ausgestaltet. (2) Der Umfang des Unterrichts richtet sich nach den Festlegungen des Jahres- und Wochenstundenrahmens der jeweiligen Stundentafel. Die Schulkonferenz kann auf Vorschlag der Gesamtkonferenz mit den in den Stundentafeln ausgewiesenen Profilstunden Schwerpunkte bilden, indem die Fächer und Lernbereiche des Pflicht- und Wahlpflichtunterrichts auch lerngruppenbezogen in ihrem Stundenumfang verstärkt oder zusätzlich angeboten werden. Im Rahmen des Schulprogramms kann eine Erweiterung des Gesamtstundenumfangs genehmigt werden, sofern die dafür erforderlichen personellen und organisatorischen Möglichkeiten bestehen. (3) Aufgabengebiete gemäß § 12 Absatz 4 des Schulgesetzes können nach Maßgabe der Rahmenlehrpläne mit einem Umfang von bis zu 30 Jahreswochenstunden epochal unterrichtet werden. (4) Im Ganztagsbetrieb oder im Rahmen der organisatorischen und personellen Möglichkeiten an Schulen ohne Ganztagsbetrieb kann zusätzlicher Unterricht zur Leistungsförderung angeboten werden (Förderunterricht). Eine Leistungsbewertung erfolgt nicht. (5) Der von den diplomatischen Vertretungen der Heimatländer von ausländischen Schülerinnen und Schülern zusätzlich und in eigener Verantwortung erteilte muttersprachliche und landeskundliche Ergänzungsunterricht unterliegt nicht der Schulaufsicht.
Fremdsprachen, Wahlpflichtunterricht
§ 11 Fremdsprachen, Wahlpflichtunterricht(1) Für die erste und zweite Fremdsprache sind folgende Sprachenfolgen nach Genehmigung durch die Schulaufsichtsbehörde zulässig: 1. Sprachenfolge S 1: Englisch - Französisch2. Sprachenfolge S 2: Englisch - Latein3. Sprachenfolge S 3: Englisch - Russisch4. Sprachenfolge S 4: Englisch - Spanisch5. Sprachenfolge S 5: Französisch - Englisch6. Sprachenfolge S 6: Englisch - Italienisch7. Sprachenfolge S 7: Englisch - Türkisch8. Sprachenfolge S 8: Englisch - Polnisch. Eine in der Jahrgangsstufe 5 oder 7 begonnene und länger als ein Jahr unterrichtete zweite Fremdsprache darf in der Sekundarstufe I nicht als zweite oder weitere Fremdsprache in folgenden Jahrgangsstufen neu begonnen oder in einem Bildungsgang mit späterem Beginn fortgesetzt werden; dies gilt nicht für den Neubeginn als dritte oder vierte Fremdsprache in Jahrgangsstufe 10 für Schülerinnen und Schüler, die unmittelbar in die Qualifikationsphase übergehen. Als dritte Fremdsprachen können mit Ausnahme von Englisch die Sprachen der ersten und zweiten Fremdsprache oder weitere Fremdsprachen nach Festlegung durch die Schulaufsichtsbehörde angeboten werden. Die für die Fremdsprachen geltenden schulartspezifischen Besonderheiten ergeben sich aus § 28 Absatz 1 und § 30 Absatz 1.(2) Bei einem Wechsel der Schule oder der Schulart ist ein Wechsel der Fremdsprache oder der Fremdsprachenfolge grundsätzlich ausgeschlossen. Ausnahmen sind nach Entscheidung der Schulaufsichtsbehörde nur in Härtefällen zulässig, wobei in den Jahrgangsstufen 9 und 10 Ausnahmen nur aus organisatorischen Gründen möglich sind. Bei der Entscheidung ist die neue Sprachenfolge festzulegen; die Schülerinnen und Schüler und deren Erziehungsberechtigte sind über die möglichen Konsequenzen zu beraten. (3) Der Wahlpflichtunterricht erweitert und vertieft den Pflichtunterricht und umfasst ein Angebot aus neigungsdifferenzierten und auf das jeweilige Schulprofil bezogenen Kursen, die mit Ausnahme der zweiten und dritten Fremdsprache fachübergreifend unterrichtet werden können. Die Einzelheiten legt jede Schule im Rahmen ihres Schulprogramms fest. Die schulartspezifischen Besonderheiten ergeben sich aus § 28 Absatz 2 und § 30 Absatz 2. Über einen Wechsel des Wahlpflichtkurses entscheidet auf Antrag die Schulleiterin oder der Schulleiter im Benehmen mit den zuständigen Lehrkräften. Der Wechsel ist in der Regel nur bis zum Ende des ersten Schulhalbjahres nach Beginn des Kurses zulässig; ein späterer Wechsel ist auf besonders begründete Einzelfälle beschränkt. (4) Der Informationstechnische Grundkurs (ITG) wird im Umfang von einer Wochenstunde an ein Fach des Pflicht- oder Wahlpflichtunterrichts angebunden oder als eigenständiges Fach spätestens in Jahrgangsstufe 8 angeboten. Der Kurs kann epochal unterrichtet werden. Näheres entscheidet die Schulkonferenz auf Vorschlag der Gesamtkonferenz; sie legt dabei auch fest, in welcher Jahrgangsstufe der Kurs durchgeführt wird. Für ITG wird nach Abschluss des Kurses auf dem folgenden Zeugnis eine Note erteilt, die am Gymnasium nicht versetzungsrelevant ist.
Altsprachlicher Bildungsgang, bilingualer Unterricht
§ 12 Altsprachlicher Bildungsgang, bilingualer Unterricht(1) Altsprachliche Bildungsgänge können mit Zustimmung der Schulaufsichtsbehörde an der Integrierten Sekundarschule und am Gymnasium ab Jahrgangsstufe 5 im Rahmen einer entsprechenden konzeptionellen Festlegung im Schulprogramm eingerichtet werden. Im altsprachlichen Bildungsgang beginnt der Unterricht in der zweiten Fremdsprache Latein in der Jahrgangsstufe 5; Englisch wird als erste Fremdsprache fortgesetzt. Anstelle des Wahlpflichtunterrichts (§ 11 Absatz 3) wird Altgriechisch verpflichtend als dritte Fremdsprache unterrichtet. Die dritte Fremdsprache beginnt nach Entscheidung der Schulkonferenz auf Vorschlag der Gesamtkonferenz frühestens ab Jahrgangsstufe 7 und spätestens ab Jahrgangsstufe 9. Für die altsprachlichen Bildungsgänge gelten die Stundentafeln der Anlage 3. Der Unterricht in den Jahrgangsstufen 5 und 6 wird auf der Grundlage der Rahmenlehrpläne der Grundschule erteilt. (2) Bilingualer Unterricht kann an Integrierten Sekundarschulen und Gymnasien angeboten werden. Jede erste Fremdsprache und jede ab Jahrgangsstufe 7 angebotene moderne zweite Fremdsprache kann für bilinguale Angebote eingesetzt werden. Im bilingualen Unterricht wird die hierfür vorgesehene Fremdsprache (Zielfremdsprache) in verstärktem Umfang erteilt. Zusätzlich wird der Unterricht in einem bis drei Sachfächern mindestens für die Dauer eines Schulhalbjahres im Verlauf der Sekundarstufe I in der Zielfremdsprache durchgeführt. Näheres wird durch Verwaltungsvorschriften geregelt.
Unterrichtsorganisation
§ 13 Unterrichtsorganisation(1) Der Unterricht kann in Klassen, Kursen oder Lerngruppen erteilt werden. (2) Die in den Stundentafeln ausgewiesenen Unterrichtsstunden sind auf der Grundlage von jeweils 45 Minuten berechnet. Sie können von der Schulkonferenz auf Vorschlag der Gesamtkonferenz jeweils für die Dauer eines Schuljahres verkürzt oder verlängert werden, sofern das zusätzliche Stundenvolumen zur Verstärkung des Pflicht- und Wahlpflichtunterrichts, für fächerverbindenden und fachübergreifenden Unterricht, Aufgabengebiete und Förderunterricht (§ 10 Absatz 4) eingesetzt wird; dabei darf der in den Stundentafeln auf der Grundlage von 45 Minuten angegebene Mindestumfang pro Fach nicht unterschritten werden. Die zusätzlichen Stunden können in Modulen zusammengefasst werden, die sich in der Regel über ein Viertel- oder Halbjahr erstrecken. (3) Jahrgangsstufenübergreifender Unterricht kann eingerichtet werden. Er umfasst jeweils die Doppeljahrgangsstufen 7/8 und 9/10. Über den jahrgangsstufenübergreifenden Unterricht entscheidet die jeweilige Fachkonferenz im Rahmen von Vorgaben der Gesamtkonferenz.
Ganztagsbetrieb
§ 14 Ganztagsbetrieb(1) Der Ganztagsbetrieb der Integrierten Sekundarschule und der Gymnasien bildet eine pädagogische Einheit und umfasst neben dem Unterricht Angebote der individuellen Förderung sowie die außerunterrichtliche Betreuung einschließlich der vorgesehenen Essenszeiten. Der Ganztagsbetrieb kann in gebundener oder offener Form durchgeführt werden; er kann auch für die ganze Schule in teilweise gebundener Form angeboten werden oder die gebundene Form wird beschränkt auf einzelne Jahrgangsstufen oder Züge. Unterricht, individuelle Förderung und außerunterrichtliche Betreuung werden im ganz oder teilweise gebundenen Ganztagsbetrieb in rhythmisierter Form durchgeführt. (2) Die individuelle Förderung im Ganztagsbetrieb umfasst insbesondere Schülerarbeitsstunden, Förderunterricht gemäß § 10 Absatz 4, Maßnahmen der Berufsorientierung sowie Arbeitsgemeinschaften. Die Teilnahme an Schülerarbeitsstunden und Maßnahmen der Berufsorientierung ist verpflichtend. (3) Die Schulkonferenz entscheidet im Rahmen des Schulprogramms und der personellen und finanziellen Möglichkeiten auf Vorschlag der Gesamtkonferenz und der jeweiligen Fachkonferenzen über das jeweilige pädagogische und organisatorische Konzept des Ganztagsbetriebes. Sie legt dabei auch fest, in welchem Umfang die Teilnahme an Förder- und Betreuungsangeboten über den in Absatz 2 dargestellten Rahmen hinaus verpflichtend ist.
Förderung bei sonderpädagogischem Förderbedarf
§ 15 Förderung bei sonderpädagogischem FörderbedarfFür Schülerinnen und Schüler mit festgestelltem sonderpädagogischen Förderbedarf, die im Rahmen des gemeinsamen Unterrichts Schulen der Sekundarstufe I besuchen, gelten ergänzend die Bestimmungen der §§ 18, 20 und 38 bis 40 der Sonderpädagogikverordnung vom 19. Januar 2005 (GVBl. S. 57), die zuletzt durch Artikel I der Verordnung vom 23. Juni 2009 (GVBl. S. 309) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
Förderung bei Lese- und Rechtschreibschwierigkeiten
§ 16 Förderung bei Lese- und Rechtschreibschwierigkeiten(1) Schülerinnen und Schülern mit festgestellten Lese- und Rechtschreibschwierigkeiten kann ein Nachteilsausgleich in Form von unterstützenden Maßnahmen nach Absatz 2 gewährt werden. In den Fällen, in denen eine gravierende Lese- und Rechtschreibstörung durch den Schulpsychologischen Dienst bestätigt wurde, können zusätzlich Besonderheiten der Leistungsbewertung nach Absatz 3 festgelegt werden. Über die Maßnahmen nach Absatz 2 und 3 entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter auf der Grundlage des Lernentwicklungsberichts und der Empfehlungen der bisher besuchten Grundschule sowie gegebenenfalls des Schulpsychologischen Dienstes. (2) Sofern unterstützende Maßnahmen bei der Bewältigung schriftlicher Lernerfolgskontrollen oder schriftlicher Teile von Lernerfolgskontrollen gewährt werden sollen, legt die Klassenkonferenz für jedes Fach die Einzelheiten der Ausgestaltung unter Berücksichtigung der individuellen Besonderheiten fest und passt die Maßnahmen bei Bedarf der Lernentwicklung im Verlauf der Jahrgangsstufe an. Als unterstützende Maßnahmen kommen vorrangig in Betracht: 1. Verlängerung der Bearbeitungszeit,2. Bereitstellen oder Zulassen spezieller Arbeitsmittel,3. Ersetzen eines Teils der schriftlichen durch mündliche Lernerfolgskontrollen,4. Vorlesen von schriftlich gestellten Aufgaben. Darüber hinaus können im Unterricht Regelungen zum individuellen Arbeitsablauf getroffen werden. Für den Erwerb des mittleren Schulabschlusses gilt § 36 Absatz 2.(3) Sollen in den Jahrgangsstufen 7 bis 9 Besonderheiten der Leistungsbewertung gelten, so werden die Rechtschreibleistungen bei der Bewertung von schriftlichen Lernerfolgskontrollen zunächst in Jahrgangsstufe 7 zurückhaltend berücksichtigt und danach, ansteigend von Jahrgangsstufe 8 bis 9, zunehmend höher gewichtet. Die individuellen Fortschritte in den Rechtschreibleistungen sind verbal auszuweisen. Auf dem Zeugnis wird vermerkt, dass die Rechtschreibleistungen nicht in vollem Umfang bei der Bewertung berücksichtigt wurden. Für Abschluss- und Abgangszeugnisse gelten die allgemeinen Maßstäbe der Leistungsbeurteilung. (4) Die Maßnahmen nach Absatz 2 und 3 werden jeweils für ein Schuljahr festgesetzt. Über eine Verlängerung der Maßnahmen entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter auf Vorschlag der im Fach Deutsch unterrichtenden Lehrkraft.
Förderung für Schülerinnen und Schüler nichtdeutscher Herkunftssprache
§ 17 Förderung für Schülerinnen und Schüler nichtdeutscher Herkunftssprache(1) Schülerinnen und Schüler nichtdeutscher Herkunftssprache sind ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit Kinder und Jugendliche, deren Kommunikationssprache innerhalb der Familie nicht Deutsch ist. (2) Bei Schülerinnen und Schülern nichtdeutscher Herkunftssprache, die bisher keine deutsche Schule besucht haben und erkennen lassen, dass sie dem Unterricht nicht oder nur unzureichend folgen können, wird bei der Aufnahme gemäß § 15 Absatz 2 Satz 2 des Schulgesetzes der Umfang der deutschen Sprachkenntnisse festgestellt. Zur Ermittlung des Sprachstandes werden mündliche und schriftliche Verfahren angewendet, die im Rahmen des schuleigenen Förderkonzepts festgelegt werden. Die Schulaufsichtsbehörde entscheidet auf der Grundlage des Ergebnisses der Sprachstandsfeststellung, ob die Förderung in einer Regelklasse gemäß Absatz 3 oder zunächst in einer besonderen Lerngruppe gemäß Absatz 4 erfolgt; sofern die Regelklasse besucht werden soll, werden gleichzeitig die Entscheidungen gemäß § 9 Absatz 1 getroffen. Das Ergebnis der Sprachstandsfeststellung und die sich daraus ergebende Art der Förderung wird den Erziehungsberechtigten von der Schulleiterin oder dem Schulleiter schriftlich mitgeteilt und erläutert. (3) In Regelklassen erfolgt die Förderung im Rahmen der organisatorischen und personellen Möglichkeiten der Schule nach einem schuleigenen Förderkonzept grundsätzlich integrativ im Unterricht aller Fächer. Bei entsprechendem Bedarf können zusätzliche Fördermaßnahmen durchgeführt werden, über deren Form und Umfang die Schule entscheidet. Die Teilnahme an zusätzlichen Sprachfördermaßnahmen ist für Schülerinnen und Schüler mit festgestelltem Bedarf verbindlich. (4) Schülerinnen und Schüler nichtdeutscher Herkunftssprache, die in einer Regelklasse nicht ausreichend gefördert werden können, werden in besonderen Lerngruppen unterrichtet. Besondere Lerngruppen können auch schul- und jahrgangsstufenübergreifend eingerichtet werden. Sie dienen ausschließlich dem intensiven Erwerb von Deutsch als Unterrichtssprache mit dem Ziel, den Wechsel in eine Regelklasse zum frühestmöglichen Zeitpunkt vorzubereiten. Der Besuch einer besonderen Lerngruppe wird nicht auf die Höchstverweildauer gemäß § 26 angerechnet. Über die zu besuchende Schulart und Jahrgangsstufe nach Verlassen der besonderen Lerngruppe entscheidet die Schulaufsichtsbehörde auf Vorschlag der Klassenkonferenz. (5) Sofern bei Schülerinnen und Schülern nichtdeutscher Herkunftssprache nach dem Übergang aus der Grundschule in die Sekundarstufe I noch Mängel in der deutschen Sprache festgestellt werden, die eine erfolgreiche Mitarbeit im Unterricht nicht erwarten lassen, entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter, welche Fördermaßnahmen nach Absatz 3 in Frage kommen oder ob eine in der Grundschule begonnene Förderung in besonderen Lerngruppen fortgesetzt werden muss. Zuvor ist der Sprachstand gemäß Absatz 2 festzustellen. (6) Schülerinnen und Schüler nichtdeutscher Herkunftssprache können auf Antrag der Erziehungsberechtigten von der Teilnahme am Unterricht in einer zweiten Fremdsprache befreit werden, wenn ihnen auf Grund mangelhafter Deutschkenntnisse das Erlernen einer weiteren Fremdsprache nicht zugemutet werden kann und sie sich einer Leistungsüberprüfung nach Satz 3 unterziehen. Die Befreiung ist bis zum Beginn der Jahrgangsstufe 7 oder zum Zeitpunkt einer späteren Aufnahme in die Schule in Berlin bei der Schulaufsichtsbehörde zu beantragen; dem Antrag kann nur entsprochen werden, wenn entsprechend ausgebildete und geeignete Prüferinnen und Prüfer für die Leistungsüberprüfung zur Verfügung stehen. Am Ende der Jahrgangsstufe 10 stellt die Schulaufsichtsbehörde durch eine Leistungsüberprüfung in Form einer zwei Unterrichtsstunden dauernden schriftlichen Arbeit und einer ergänzenden, 15 Minuten dauernden mündlichen Prüfung fest, ob der Sprachstand dieser Schülerinnen und Schüler in ihrer Muttersprache oder der Heimatsamtssprache dem der zweiten Fremdsprache entspricht. Die bei der Leistungsüberprüfung erzielte Note ist in das Zeugnis aufzunehmen; sie tritt an die Stelle der Note der zweiten Fremdsprache und ist bei allen den Bildungsgang betreffenden Entscheidungen zu berücksichtigen. (7) Auf den Zeugnissen wird die Teilnahme an besonderen Lerngruppen und Fördermaßnahmen gemäß Absatz 3 vermerkt. Wer eine Teilnahme an der Leistungsüberprüfung gemäß Absatz 6 beantragt hat, erhält auf dem Zeugnis einen entsprechenden Vermerk.
Förderung bei Hochbegabung
§ 18 Förderung bei Hochbegabung(1) Schülerinnen und Schüler, bei denen eine besondere Begabung, insbesondere eine kognitive Hochbegabung, in einem wissenschaftlich anerkannten Testverfahren festgestellt wurde, können auf Beschluss der Klassenkonferenz der bisher besuchten Klasse und im Einvernehmen mit den Erziehungsberechtigten durch besondere Maßnahmen gemäß Absatz 2 oder 3 gefördert werden; die Maßnahmen können auch miteinander kombiniert werden. (2) Hochbegabte Schülerinnen und Schüler können abweichend von § 22 Absatz 2 jede Jahrgangsstufe überspringen. Bei einem Überspringen der Jahrgangsstufe 10 muss zuvor der mittlere Schulabschluss erworben werden, indem die Schülerin oder der Schüler im zweiten Halbjahr der von ihr oder ihm besuchten Jahrgangsstufe 9 am Abschlussverfahren teilnimmt; für die Bildung des Gesamtergebnisses (§ 44) werden die Jahrgangsnoten der Jahrgangsstufe 9 herangezogen. (3) Sofern für einzelne Fächer eine besondere Leistungsfähigkeit vorliegt und eine besondere Leistungsbereitschaft zu erwarten ist, können Schülerinnen und Schüler in bis zu zwei Fächern am Unterricht einer höheren Jahrgangsstufe der besuchten Schule (Gastklasse) teilnehmen. Die Teilnahme ist zunächst auf eine Beobachtungszeit von sechs Wochen zu beschränken; danach entscheidet die Klassenkonferenz der Stammklasse unter Berücksichtigung des Votums der jeweiligen Fachlehrkraft der Gastklasse über den weiteren Verbleib oder die Rückkehr in die Stammklasse. Der weitere Bildungsweg von Schülerinnen und Schülern, die am Unterricht unterschiedlicher Jahrgangsstufen teilnehmen, wird zwischen je einer Lehrkraft der Stammklasse und der Gastklasse abgestimmt. Die in einem solchen Fach erteilte Note wird auf dem Zeugnis mit dem Hinweis auf die Hochbegabung und auf die Jahrgangsstufe, in der der Unterricht besucht wurde, vermerkt; sie ist bei allen den weiteren Bildungsweg betreffenden Entscheidungen uneingeschränkt heranzuziehen. (4) Besucht eine hochbegabte Schülerin oder ein hochbegabter Schüler eine Hochschulveranstaltung in dem Fach oder den Fächern, für die schwerpunktmäßig eine Hochbegabung vorliegt, so wird die Teilnahme auf dem Zeugnis ausgewiesen. Wird der Besuch der Hochschulveranstaltung durch die Hochschule benotet oder mit einem Bewertungsurteil versehen, wird dies ebenfalls auf dem Zeugnis vermerkt.
Lerndiagnose, Lernerfolgskontrollen
§ 19 Lerndiagnose, Lernerfolgskontrollen(1) Eine Lerndiagnose wird als Grundlage für die individuelle Förderung mindestens in den Fächern Deutsch, Mathematik und Fremdsprachen erstellt. Dafür stellen die Schulen die Lernausgangslage der Schülerinnen und Schüler bei Eintritt in die Sekundarstufe I fest und entwickeln auf dieser Grundlage individuelle Fördermaßnahmen. Über das Konzept für die Lerndiagnose entscheidet die Schule. (2) Lernerfolgskontrollen dienen der Sicherung und Dokumentation der Lernleistung. Sie sind als Mittel zur Wahrung der Disziplin nicht zulässig. Zur Feststellung der Lern-, Leistungs- und Kompetenzentwicklung werden folgende Leistungen berücksichtigt: 1. Schriftliche Leistungen insbesondere in Form von Klassenarbeiten, schriftlichen Kurzkontrollen, schriftlichen Teilen von Projektarbeiten, Vergleichsarbeiten sowie Schulleistungstests, sofern sie gemäß § 58 Absatz 6 des Schulgesetzes als Klassenarbeit anerkannt sind,2. mündliche Leistungen insbesondere in Form von Beiträgen zum Unterrichtsgeschehen, mündlichen Kurzkontrollen, mündlichen Teilen von Projektarbeiten oder mündlichen Leistungsfeststellungen im Zusammenhang mit Vergleichsarbeiten und3. sonstige Leistungen insbesondere in Form von Hausaufgaben, Hefterführung, praktischen Teilen von Projektarbeiten oder von Kurzkontrollen. (3) In Klassenarbeiten wird der Stand der Lern-, Leistungs- und Kompetenzentwicklung im jeweiligen Schuljahr überprüft. Sofern in einer Klassenarbeit Leistungen auf mehreren Niveaustufen überprüft werden, müssen diese kenntlich gemacht werden. Inhalt und Schwierigkeitsgrad müssen den jeweiligen Standards der Rahmenlehrpläne entsprechen. Die Fächer, in denen Klassenarbeiten zu schreiben sind, die Mindestzahl und die Dauer der Klassenarbeiten für die jeweiligen Fächer ergeben sich aus der Anlage 4. Die Termine sowie Hinweise auf die inhaltlichen Schwerpunkte der Klassenarbeiten sind spätestens eine Woche vorher bekannt zu geben. An einem Tag darf nur eine Klassenarbeit geschrieben werden. Im Übrigen beschließt die Gesamtkonferenz Grundsätze über Art, Umfang, Verteilung und Dauer der Klassenarbeiten und legt auf Vorschlag der Fachkonferenzen Grundsätze für die Benutzung von Hilfsmitteln fest; über die Einzelheiten der Umsetzung entscheidet die Klassenkonferenz. Für versäumte Klassenarbeiten ist, soweit sie nicht nach § 20 Absatz 3 mit der Note „ungenügend“ bewertet werden, jeweils ein Nachschreibtermin anzusetzen, sofern dies zur Ermittlung des Leistungsstandes erforderlich ist; in Ausnahmefällen kann die Leistungsfeststellung auch in mündlicher Form nachgeholt werden. (4) Zur Überprüfung der Lern-, Leistungs- und Kompetenzentwicklung sollen Kurzkontrollen in schriftlicher, mündlicher oder praktischer Form mindestens einmal je Schulhalbjahr in allen Fächern durchgeführt werden; dabei kann das Fach Sport ausgenommen werden. Näheres insbesondere zur Anzahl und zum Umfang je Fach beschließt die Fachkonferenz im Rahmen der von der Gesamtkonferenz festgelegten Grundsätze. (5) Zur Sicherung einheitlicher Standards können fachbezogene schulübergreifende oder schulinterne Leistungsfeststellungen (Vergleichsarbeiten) durchgeführt werden. Schulübergreifende Vergleichsarbeiten werden nach Festlegung der Schulaufsichtsbehörde auf die Mindestzahl der Klassenarbeiten gemäß Anlage 4 angerechnet. Das Nähere über die für die einzelnen Fächer geltenden Festlegungen und das Verfahren der Durchführung der Vergleichsarbeiten wird durch Verwaltungsvorschriften geregelt. (6) Schriftliche Lernerfolgskontrollen sind unverzüglich zu korrigieren. In allen Fächern sind Mängel der sprachlichen Richtigkeit und der äußeren Form zu kennzeichnen und bei der Bewertung angemessen zu berücksichtigen. Die Arbeiten sind mit förderlichen Hinweisen für die weitere Lernentwicklung zu versehen und mit den Schülerinnen und Schülern unter Bekanntgabe des Ergebnisses zu besprechen. (7) Klassenarbeiten sind zusätzlich mit einem Notenspiegel zu versehen und den Schülerinnen und Schülern und deren Erziehungsberechtigten zur kurzfristigen Einsichtnahme zu überlassen. Die Ergebnisse der Klassenarbeiten sind der Schulleiterin oder dem Schulleiter unter Vorlage einer guten, einer durchschnittlichen und einer schwachen Arbeit mitzuteilen; bei schriftlichen Kurzkontrollen kann die Schulleiterin oder der Schulleiter die Vorlage verlangen. Ist das Ergebnis einer Klassenarbeit bei mehr als einem Drittel der teilnehmenden Schülerinnen und Schüler einer Klasse oder Lerngruppe mangelhaft oder schlechter, entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter, ob die Arbeit gewertet wird oder eine neue Arbeit zu schreiben ist. (8) Projektarbeiten können als Einzel- oder Gruppenarbeit fachbezogene, fachübergreifende oder fächerverbindende Themen beinhalten. Die erarbeiteten Ergebnisse werden durch die Vorlage eines schriftlichen Berichts oder einer praktischen Arbeit dokumentiert und sollen im Rahmen einer Präsentation vorgestellt werden. Bei Gruppenarbeiten muss der individuelle Anteil erkennbar sein. Die bei Projektarbeiten erzielten Leistungen sind den jeweiligen schriftlichen, mündlichen und sonstigen Leistungen zuzuordnen. Pro Schuljahr kann je Fach höchstens eine Projektarbeit nach Entscheidung der Gesamtkonferenz auf Vorschlag der Fachkonferenz auf die Mindestzahl der Klassenarbeiten angerechnet werden, sofern dies nicht bereits für eine Vergleichsarbeit festgelegt wurde (Absatz 4). (9) Hausaufgaben sollen die im Unterricht eingeleiteten Lernprozesse unterstützen und vertiefen oder können der Unterrichtsvor- und -nachbereitung dienen. Auf der Grundlage des Beschlusses der Schulkonferenz über den Umfang und die Verteilung der Hausaufgaben entscheidet die Klassenkonferenz über die Umsetzung für die jeweilige Klasse oder Lerngruppe, insbesondere über zeitliche Vorgaben, Kontrollen und Auswertungen. (10) Für zielgleich unterrichtete Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf sowie Schülerinnen und Schüler mit gravierenden Lese- und Rechtschreibstörungen oder nicht ausreichenden Deutschkenntnissen setzt die Klassenkonferenz nach Maßgabe der §§ 15 bis 17 bei Bedarf individuell notwendige unterstützende Maßnahmen für die Durchführung von Lernerfolgskontrollen fest. (11) Schriftliche Lernerfolgskontrollen können von der Schule zeitweilig einbehalten werden. Sie sind spätestens am Ende des Schuljahres zurückzugeben, sofern nicht wichtige Gründe einen längeren Einbehalt notwendig machen. Für Vergleichsarbeiten trifft die Schulaufsichtsbehörde gesonderte Regelungen.
Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigten
§ 2 Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigten(1) Zum Zweck der Zusammenarbeit zwischen Schule und Erziehungsberechtigten kann die Schule mit den Erziehungsberechtigten unter altersangemessener Einbeziehung der Schülerinnen und Schüler Bildungs- und Erziehungsvereinbarungen abschließen, in denen die Rechte und Pflichten aller Beteiligten festgelegt werden. (2) Die Erziehungsberechtigten werden bei Elternversammlungen über ihre Rechte und Pflichten und ihre Möglichkeiten zur Mitarbeit in der Schule und Mitwirkung in den schulischen und überschulischen Gremien informiert. Formen der Mitarbeit sind insbesondere die 1. Unterstützung der Lehrkräfte bei der Vorbereitung und Durchführung besonderer Lernvorhaben, etwa im Rahmen projektorientierten Arbeitens,2. Durchführung von Arbeitsgemeinschaften und außerunterrichtlichen Angeboten,3. Übernahme von Aufgaben im Rahmen des Ganztagsbetriebs,4. Hausaufgabenbetreuung,5. Übernahme von Tätigkeiten im Rahmen von schulischen Veranstaltungen wie Schülerfahrten und Schulfesten.
Leistungsbeurteilung
§ 20 Leistungsbeurteilung(1) Die von den Schülerinnen und Schülern zu erbringenden Leistungen werden mit Noten oder an der Integrierten Sekundarschule mit Noten und Punkten bewertet (§ 27). Für die Umrechnung der Punkte in Noten an der Integrierten Sekundarschule gilt die Tabelle der Anlage 5. Wird mit Noten bewertet, ist die in § 58 Absatz 3 des Schulgesetzes festgesetzte Skala anzuwenden.(2) Außerhalb der Beurteilung auf Zeugnissen dürfen Noten mit Tendenzen versehen oder durch andere Zusätze präzisiert und erläutert werden. Zeugnisnoten oder Punktwerte können unter „Bemerkungen“ erläutert werden, dabei kann insbesondere auf Lernfortschritte hingewiesen werden. Die Noten oder Punktwerte sind den Schülerinnen und Schülern und deren Erziehungsberechtigten auf deren Wunsch zu erläutern und zu begründen. (3) Sofern Leistungen nicht erbracht werden, erfolgt die Entscheidung, ob die nicht erbrachte Leistung mit „ungenügend“ bewertet wird oder ohne Bewertung (o.B.) bleibt (§ 58 Absatz 3 des Schulgesetzes) nach den folgenden Maßgaben. Leistungen, die in den Jahrgangsstufen 9 und 10 aus selbst zu vertretenden Gründen nicht erbracht werden, sind immer mit der Note „ungenügend“ zu bewerten. Von Schülerinnen und Schülern zu vertretende Gründe sind insbesondere Leistungsverweigerung, grober Täuschungsversuch oder Unleserlichkeit einer schriftlichen Leistung. Als Leistungsverweigerung gilt auch das unentschuldigte Fehlen, wenn zuvor zur Leistungserbringung aufgefordert wurde oder durch den Umfang des unentschuldigten Fehlens keine kontinuierliche Leistungsbeurteilung möglich ist. Die Erziehungsberechtigten sind bei Leistungsverweigerung oder grobem Täuschungsversuch zu informieren. (4) Eine Zeugnisnote kann gebildet werden, wenn eine Schülerin oder ein Schüler mindestens sechs Wochen je Schulhalbjahr kontinuierlich am Unterricht teilgenommen hat; Ferienzeiten bleiben unberührt. In Fächern, in denen Klassenarbeiten geschrieben werden, gehen sämtliche schriftlichen Leistungen etwa zur Hälfte in die Zeugnisnote ein. Bei Entscheidungen über Versetzungen und Abschlüsse werden für die festgelegten Kernfächer auch dann gesonderte Noten gebildet, wenn sie in Lernbereichen mit anderen Fächern zusammengefasst werden und für den Lernbereich eine gemeinsame Note gebildet wird. Weitere Grundsätze der Leistungsbeurteilung beschließt die Gesamtkonferenz auf Vorschlag der Fachkonferenzen. (5) Zeugnisnoten werden im ersten Halbjahr einer Jahrgangsstufe auf Grund der Leistungen dieses Schulhalbjahres festgesetzt. Im zweiten Schulhalbjahr werden der Zeugnisnote die Leistungen des gesamten Schuljahres unter besonderer Berücksichtigung der Lern-, Leistungs- und Kompetenzentwicklung zugrunde gelegt (Jahrgangsnote). (6) Für die Bildung der Zeugnisnoten bei Unterricht in fachleistungsdifferenzierten Kursen (§ 27) gelten folgende Besonderheiten: 1. Sofern der Unterricht wegen Kurswechsels im ersten und zweiten Halbjahr auf unterschiedlichen Niveaustufen erteilt wurde, werden die Bewertungen des ersten Halbjahres auf die Niveaustufe des zweiten Halbjahres umgerechnet und aus den Einzelbewertungen beider Halbjahre wird eine Jahrgangsnote gebildet.2. Am Ende der Jahrgangsstufe 9 ist zusätzlich für das zweite Halbjahr eine Halbjahresnote zu bilden, die als Grundlage für den Kurswechsel in eine andere Niveaustufe gilt. (7) Die Zeugnisnote wird von der Lehrkraft festgesetzt, die die Schülerin oder den Schüler im Beurteilungszeitraum zuletzt unterrichtet hat. Wird der Unterricht in einem Fach oder Lernbereich von mehr als einer Lehrkraft erteilt, soll die Note gemeinsam festgelegt werden; im Konfliktfall entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter. Für Leistungen im Praxislernen (§ 29 Absatz 3), die nicht in der eigenen Schule erbracht werden, gibt die Praxisstelle einen Vorschlag ab; die endgültige Note setzt die für das Fach verantwortliche Lehrkraft fest.
Zeugnisse
§ 21 Zeugnisse(1) Für Zeugnisse sind die von der Schulaufsichtsbehörde festgelegten Muster zu verwenden. Zeugnisse werden zum Ende jedes Schulhalbjahres erteilt; in besonderen Organisationsformen des Dualen Lernens (§ 29 Absatz 3) kann in den Jahrgangsstufen 9 und 10 ausschließlich ein Jahrgangszeugnis erteilt werden, sofern keine Zulassungsentscheidung gemäß § 33 Absatz 3 getroffen werden muss. Auf den Zeugnissen der Integrierten Sekundarschule wird am Ende der Jahrgangsstufe 9 und des ersten Halbjahres der Jahrgangsstufe 10 vermerkt, welchen Abschluss die Schülerin oder der Schüler bei gleichbleibendem Leistungsstand voraussichtlich jeweils erreichen wird. (2) Wer an der Integrierten Sekundarschule am Ende der Jahrgangsstufe 10 den für die Berufsbildungsreife erforderlichen Leistungsstand erreicht hat, erhält das Zeugnis über die Berufsbildungsreife (Abschlusszeugnis). Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Integrierte Sekundarschule am Ende der Jahrgangsstufe 9 verlassen wird und der erforderliche Leistungsstand zu diesem Zeitpunkt erreicht wurde. (3) Schülerinnen und Schüler, die die erweiterte Berufsbildungsreife oder den mittleren Schulabschluss erworben haben, erhalten das Zeugnis über den jeweils erreichten Abschluss (Prüfungszeugnis); sofern gleichzeitig die Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe erworben wurde, ist dies auf dem Zeugnis über den mittleren Schulabschluss zu vermerken. (4) Wer ohne Erreichen eines am Ende der besuchten Jahrgangsstufe vorgesehenen Abschlusses einen Bildungsgang verlässt oder auf eine Schule außerhalb Berlins wechselt, erhält ein Abgangszeugnis, auf dem ein im Verlauf des Bildungsganges erworbener Abschluss oder dessen Gleichwertigkeit vermerkt wird. Satz 1 gilt nicht bei einem Schul- oder Schulartwechsel innerhalb des Landes Berlin. Findet der Wechsel innerhalb Berlins im Laufe eines Schulhalbjahres statt und sind seit der letzten Zeugniserstellung mindestens sechs Unterrichtswochen vergangen, werden die Noten in den Schülerbogen eingetragen. (5) Sofern am Ende der Jahrgangsstufe 10 bereits Kenntnisse im Umfang des Latinums gemäß § 12 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung über die gymnasiale Oberstufe vom 18. April 2007 (GVBl. S. 156), die zuletzt durch Artikel III der Verordnung vom 11. Februar 2010 (GVBl. S. 82) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, erworben wurden, wird ein entsprechender Vermerk auf dem Zeugnis angebracht. (6) Verlassen Schülerinnen oder Schüler am Ende ihres zehnten Schulbesuchsjahres die weiterführende allgemein bildende Schule ohne einen Abschluss, erhält das Abgangszeugnis den Vermerk, dass die allgemeine Schulpflicht erfüllt ist. (7) Wer die Nachprüfung bestanden hat und den Bildungsgang fortsetzt, erhält eine Nachversetzungsbescheinigung. Ein bereits erteiltes Abgangszeugnis wird durch ein Halbjahres- oder Abschlusszeugnis ersetzt, das die in dem Fach der Nachprüfung neu erreichte Note und gegebenenfalls Punktzahl ausweist. (8) Sofern das Arbeits- und Sozialverhalten von Schülerinnen und Schülern beurteilt wird (§ 58 Absatz 7 des Schulgesetzes), ist eines der von der Schulaufsichtsbehörde vorgegebenen oder genehmigten Muster zu verwenden und als Beiblatt, getrennt vom Zeugnis, auszugeben. Aussagen werden in der Regel zu den Merkmalen Lern- und Leistungsbereitschaft, Zuverlässigkeit, Selbstständigkeit, Verantwortungsbereitschaft und Teamfähigkeit getroffen; über Aussagen zu weiteren Merkmalen entscheidet die Gesamtkonferenz. (9) Als Ergänzung zu Zeugnissen können besondere in der Schule, an beruflichen Schulen oder bei außerschulischen Kooperationspartnern erworbene Kompetenzen auf einem von der Schulaufsichtsbehörde genehmigten Zertifikat ausgewiesen werden. (10) Das Nähere über Zeugnisse und ergänzende Zertifikate sowie die Beurteilung des Arbeits- und Sozialverhaltens wird durch Verwaltungsvorschriften geregelt.
Freiwillige Wiederholung, Rücktritt, Überspringen
§ 22 Freiwillige Wiederholung, Rücktritt, Überspringen(1) Einem Antrag der Erziehungsberechtigten auf freiwillige Wiederholung einer bereits absolvierten Jahrgangsstufe oder Rücktritt in die vorhergegangene Jahrgangsstufe (§ 59 Absatz 4 des Schulgesetzes) kann der Jahrgangsausschuss oder die Klassenkonferenz insbesondere dann entsprechen, wenn eine Stabilisierung oder Verbesserung des Leistungsstandes für die erfolgreiche Mitarbeit der Schülerin oder des Schülers notwendig erscheint. Am Gymnasium wird am Ende des Wiederholungszeitraums keine erneute Versetzungsentscheidung getroffen; für die Wiederholung zur Erreichung eines Abschlusses oder einer Berechtigung gilt § 23.(2) Einem Antrag der Erziehungsberechtigten auf Überspringen einer Jahrgangsstufe und gegebenenfalls der Vorversetzung soll die Klassenkonferenz oder der Jahrgangsausschuss unter den Voraussetzungen des § 59 Absatz 4 des Schulgesetzes und folgenden Maßgaben entsprechen: 1. Die Jahrgangsstufen 5 oder 7 und 10 dürfen nicht übersprungen werden.2. Das Überspringen und die Vorversetzung ist in der Regel nur zum Ende eines Schulhalbjahres oder des Schuljahres möglich. Für Schülerinnen und Schüler mit festgestellter Hochbegabung gelten ergänzend die besonderen Bestimmungen des § 18 Absatz 2.
Wiederholung zum Erreichen eines Abschlusses
§ 23 Wiederholung zum Erreichen eines Abschlusses(1) Am Ende der Jahrgangsstufe 10 kann einem Antrag auf Wiederholung der zuletzt besuchten Jahrgangsstufe im Rahmen der Höchstverweildauer (§ 26) von der Klassenkonferenz oder dem Jahrgangsausschuss entsprochen werden, wenn nach Leistung und Bildungswillen zu erwarten ist, dass dadurch die Berufsbildungsreife oder ein höherer Abschluss als der bereits erworbene erreicht oder die Berechtigung für den Besuch der gymnasialen Oberstufe erworben werden kann. Wer den mittleren Schulabschluss bereits erworben hat, nimmt bei einer Wiederholung der Jahrgangsstufe 10 zum Erreichen der Berechtigung für den Besuch der gymnasialen Oberstufe nicht erneut an der Prüfung teil. (2) Wenn die Leistungsbereitschaft und die gezeigte Leistungsentwicklung nach einer Beobachtungszeit von mindestens zehn und höchstens zwölf Wochen nicht erwarten lassen, dass der angestrebte Abschluss oder die Berechtigung erworben werden kann, soll das Schulverhältnis von Schülerinnen und Schülern, die die allgemeine Schulpflicht erfüllt haben, beendet werden.
Nachprüfung
§ 24 Nachprüfung(1) Nicht versetzte Schülerinnen und Schüler des Gymnasiums können höchstens einmal in den Jahrgangsstufen 7 bis 9 an einer Leistungsüberprüfung mit dem Ziel der Nachversetzung (Nachprüfung) teilnehmen. Darüber hinaus ist an der Integrierten Sekundarschule und am Gymnasium höchstens eine Nachprüfung zum 1. Erreichen der Berufsbildungsreife,2. Verbessern einer Jahrgangsnote zwecks Erreichung der erweiterten Berufsbildungsreife oder des mittleren Schulabschlusses oder3. Erreichen der Berechtigung für den Besuch der zwei- oder dreijährigen Form der gymnasialen Oberstufe zulässig. Die Leistungsüberprüfung kann in höchstens einem Fach oder Lernbereich durchgeführt werden. Voraussetzung ist, dass durch eine Verbesserung der Leistungen in diesem Fach oder Lernbereich um eine Notenstufe eine Versetzung, ein Abschluss oder die Erlangung der Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe erreicht werden kann; die Nachprüfung im Fach Sport ist ausgeschlossen. (2) Die Klassenkonferenz informiert die Erziehungsberechtigten derjenigen Schülerinnen und Schüler, für die eine Nachprüfung in Betracht kommt, unmittelbar nach der Versetzungskonferenz schriftlich und fordert sie auf, bis spätestens zum vorletzten Unterrichtstag vor den Sommerferien (Ausschlussfrist) zu erklären, ob und gegebenenfalls in welchem Fach oder Lernbereich sie von der Nachprüfung Gebrauch machen wollen. (3) Die Nachprüfung findet vor Beginn des Unterrichts des folgenden Schuljahres oder, sofern dies organisatorisch nicht möglich ist, unmittelbar nach Beginn des Unterrichts an der bisher besuchten Schule statt; bei Verhinderung der Schülerin oder des Schülers auf Grund einer durch ärztliches Attest nachgewiesenen Krankheit muss die Leistungsüberprüfung spätestens innerhalb eines Monats nach Unterrichtsbeginn abgeschlossen sein. Der Termin für die Durchführung der Nachprüfung wird von der Schulleiterin oder dem Schulleiter festgelegt. (4) Für alle in Betracht kommenden Fächer werden für die Durchführung der Nachprüfungen Ausschüsse gebildet, deren Vorsitz die Schulleiterin oder der Schulleiter übernimmt; für die Übertragung des Vorsitzes gilt § 82 Absatz 5 Satz 1 2. Halbsatz des Schulgesetzes entsprechend. Dem jeweiligen Ausschuss gehören ferner zwei von der oder dem Vorsitzenden benannte, in dem jeweiligen Fach unterrichtende Lehrkräfte als prüfendes und als Protokoll führendes Mitglied an; als prüfendes Mitglied soll diejenige Lehrkraft benannt werden, die die Schülerin oder den Schüler in dem Fach zuletzt unterrichtet hat. (5) Die Nachprüfung besteht entweder aus einer mündlichen Prüfung im Umfang von 25 bis 35 Minuten oder in Fächern, in denen Klassenarbeiten geschrieben werden, aus einer mündlichen Prüfung im Umfang von 15 bis 20 Minuten und einer schriftlichen Arbeit, die ein bis zwei Unterrichtsstunden dauern soll. Prüfungsgegenstand eines Faches oder Lernbereichs sind die Unterrichtsinhalte des zuletzt unterrichteten Halbjahres. Im Anschluss an die Prüfung stellt der Ausschuss mit Stimmenmehrheit fest, ob die Nachprüfung bestanden ist. Dies ist dann der Fall, wenn in allen Teilen der jeweiligen Prüfung um mindestens eine Notenstufe verbesserte Leistungen erzielt werden. Eine Wiederholung der Nachprüfung ist nicht zulässig.
Schulwechsel und Schulartwechsel
§ 25 Schulwechsel und Schulartwechsel(1) Ein Schulwechsel oder Schulartwechsel erfolgt in der Regel zum Beginn eines Schuljahres; ein Schulartwechsel von der Integrierten Sekundarschule zum Gymnasium ist nur zum Beginn eines Schuljahres zulässig. Über die Aufnahme entscheidet auf Antrag der Erziehungsberechtigten die Schulleiterin oder der Schulleiter im Rahmen freier Kapazitäten und unter Beachtung der Fremdsprachenfolge sowie der jeweiligen Fremdsprachenverpflichtungen; § 11 Absatz 2 bleibt unberührt. (2) Ein Schulartwechsel ist bis zum Beginn der Jahrgangsstufe 10 möglich. Für einen Schulartwechsel von der Integrierten Sekundarschule zum Gymnasium gibt die Klassenkonferenz oder der Jahrgangsausschuss der bisher besuchten Integrierten Sekundarschule eine Empfehlung ab, auf deren Grundlage die Schulleiterin oder der Schulleiter des aufnehmenden Gymnasiums unter Einbeziehung insbesondere des letzten Zeugnisses über die Aufnahme entscheidet. Aufgenommen wird, wer erwarten lässt, dass er den Anforderungen des Bildungsganges mit zweijähriger gymnasialer Oberstufe gerecht werden kann; dies setzt mindestens voraus, dass die Leistungskriterien gemäß § 31 Absatz 2 Satz 2 erfüllt sind; in den leistungsdifferenziert unterrichteten Fächern werden dafür Noten der Niveaustufe E, jeweils um eine Notenstufe gesenkt, zugrundegelegt. Wer in ein Gymnasium wechselt, unterliegt dort einer Probezeit gemäß § 7.(3) Bei einem Schulartwechsel ist von der Schulleiterin oder dem Schulleiter der aufnehmenden Schule anhand des auf den Zeugnissen ausgewiesenen Leistungsstandes und der Einschätzung der abgebenden Schule festzulegen, in welche Jahrgangsstufe die Schülerin oder der Schüler aufgenommen werden kann.
Höchstverweildauer
§ 26 Höchstverweildauer(1) Die Schulbesuchsdauer in der Sekundarstufe I umfasst in der Regel vier Schuljahre oder in den mit Jahrgangsstufe 5 beginnenden Bildungsgängen sechs Schuljahre. Die Höchstverweildauer beträgt sechs oder an den mit Jahrgangsstufe 5 beginnenden Bildungsgängen acht Schulbesuchsjahre. In begründeten Ausnahmefällen, insbesondere bei längerer Krankheit oder wenn zu erwarten ist, dass durch ein weiteres Schulbesuchsjahr noch ein Abschluss oder eine Berechtigung zu erreichen ist, kann die Höchstverweildauer von der Schulaufsichtsbehörde verlängert werden; die Klassenkonferenz oder der Jahrgangsausschuss gibt dazu eine entsprechende Empfehlung ab. Die Wiederholung einer nicht bestandenen Prüfung wird auf die Höchstverweildauer nicht angerechnet. (2) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 kann die Klassenkonferenz oder der Jahrgangsausschuss spätestens am Ende des ersten Halbjahres des vierten Schulbesuchsjahres in der Sekundarstufe I bestimmen, dass die Schule mit Ablauf des vierten Schulbesuchsjahres verlassen werden muss, wenn die Berufsbildungsreife bis zum Ende des fünften Schulbesuchsjahres entweder nicht mehr erreicht werden kann oder ein Erreichen der Berufsbildungsreife auf Grund von Leistungen und Bildungswillen nicht zu erwarten ist; bei einer positiven Leistungsentwicklung ist der Beschluss am Ende des vierten Schulbesuchsjahres zu widerrufen.
Leistungsdifferenzierung, Leistungsbewertung
§ 27 Leistungsdifferenzierung, Leistungsbewertung(1) Die Leistungsdifferenzierung kann in Form der Binnendifferenzierung in gemeinsamen Lerngruppen oder in Kursen der äußeren Fachleistungsdifferenzierung gemäß dem jeweiligen Differenzierungskonzept der Schule durchgeführt werden; für die jeweiligen Fächer können auch unterschiedliche Differenzierungsformen gewählt werden. Im binnendifferenzierten Unterricht ist den jeweiligen Lernvoraussetzungen der Schülerinnen und Schüler durch unterschiedliche Anforderungsniveaus, die sich an den Bildungsstandards orientieren, Rechnung zu tragen. Leistungsdifferenzierter Unterricht wird an der Integrierten Sekundarschule in den Fächern Mathematik und erste Fremdsprache ab Jahrgangsstufe 7 erteilt. In Deutsch sowie in mindestens einem naturwissenschaftlichen Fach beginnt er spätestens ab Jahrgangsstufe 9; soll nur ein naturwissenschaftliches Fach leistungsdifferenziert unterrichtet werden, muss es Physik oder Chemie sein. Über einen früheren Beginn und die Zahl der leistungsdifferenziert zu unterrichtenden naturwissenschaftlichen Fächer entscheidet die Schulkonferenz auf Vorschlag der Gesamtkonferenz. In der ersten Jahrgangsstufe der Fachleistungsdifferenzierung beginnt der leistungsdifferenzierte Unterricht spätestens im zweiten Schulhalbjahr. (2) Bei der Leistungsdifferenzierung ist von zwei Anforderungsniveaus auszugehen: 1. das Grundniveau (G-Niveau), das den für alle Schülerinnen und Schüler verbindlichen Lehrstoff aus dem Bereich der Grundanforderungen vermittelt und2. das Erweiterungsniveau (E-Niveau), das neben dem Lehrstoff aus dem Bereich der Grundanforderungen auch den der Zusatzanforderungen vermittelt. Bei äußerer Fachleistungsdifferenzierung können aus Kursen des G-Niveaus gesonderte Kurse für Schülerinnen und Schüler mit erhöhtem Bedarf an individueller Förderung und aus Kursen des E-Niveaus gesonderte Kurse zur Vorbereitung auf die gymnasiale Oberstufe ausgegliedert werden. (3) Über die Ersteinstufung in Kurse der äußeren Fachleistungsdifferenzierung entscheiden die Erziehungsberechtigten nach Beratung durch die Schule. In den folgenden Schulhalbjahren legt die Jahrgangskonferenz die Kurseinstufung auf Grund der bisher gezeigten Leistungen und der Lernentwicklung fest; ein Kurswechsel ist in jedem Schulhalbjahr möglich. (4) An Integrierten Sekundarschulen, die die Leistungsdifferenzierung in Form der Binnendifferenzierung durchführen, kann die Schulkonferenz abweichend von § 20 Absatz 1 Satz 1 festlegen, dass die Leistungen in allen Unterrichtsfächern in den Jahrgangsstufen 7 und 8 nur mit Punkten bewertet werden. In den Jahrgangsstufen 9 und 10 werden in beiden Formen des leistungsdifferenzierten Unterrichts zusätzlich zu den Punkten Noten ausgewiesen. Aus der Anlage 5 ergibt sich, welche Punktwerte den Noten im nicht leistungsdifferenzierten und im leistungsdifferenzierten Unterricht entsprechen.
Fremdsprachen, Wahlpflichtunterricht
§ 28 Fremdsprachen, Wahlpflichtunterricht(1) An der Integrierten Sekundarschule wird die erste Fremdsprache Englisch oder Französisch fortgeführt. Im Rahmen des Wahlpflichtunterrichts kann eine zweite Fremdsprache ab Jahrgangsstufe 7 oder 9, eine dritte Fremdsprache ab Jahrgangsstufe 9 oder 10 und eine vierte Fremdsprache ab Jahrgangsstufe 10 begonnen werden. Der Neubeginn einer nicht fortgesetzten zweiten Fremdsprache als dritte Fremdsprache ist abweichend von § 11 Absatz 1 sowohl ab Jahrgangsstufe 9 als auch 10 zulässig. (2) Der Wahlpflichtunterricht besteht in der Integrierten Sekundarschule aus 1. je einem Kurs in den Jahrgangsstufen 7 und 8 sowie 9 und 10 und2. gegebenenfalls weiteren Kursen, die wahlweise eine oder mehrere Jahrgangsstufen umfassen. Als Wahlpflichtfächer sind alle Fächer des Pflichtunterrichts an der Integrierten Sekundarschule sowie die Fächer Darstellendes Spiel, Informatik, Sozialwissenschaften/Wirtschaftswissenschaft, Philosophie, Psychologie und weitere Fremdsprachen sowie der Lernbereich Naturwissenschaften zugelassen; neu einsetzende Fächer müssen spätestens in der Jahrgangsstufe 10 angeboten werden. Im Rahmen des Schulprogramms können ergänzend besondere, dem Schulprofil entsprechende Kurse vorgesehen werden. Anstelle des Wahlpflichtunterrichts kann zusätzlicher Unterricht im Fach Deutsch insbesondere zur Förderung von Schülerinnen und Schülern nicht-deutscher Herkunftssprache angeboten werden. Werden in den Jahrgangsstufen 9 und 10 im gleichen Fach zwei Kurse besucht, so werden die Leistungen getrennt bewertet und jeweils auf dem Zeugnis ausgewiesen.
Unterrichtsgestaltung, Duales Lernen
§ 29 Unterrichtsgestaltung, Duales Lernen(1) Das Duale Lernen bereitet in den Jahrgangsstufen 7 bis 10 alle Schülerinnen und Schüler der Integrierten Sekundarschule auf den Übergang in die Berufs- und Arbeitswelt und in weiterführende berufliche Bildungsgänge und Hochschulstudiengänge vor. Es umfasst Aktivitäten zur Berufs- und Studienorientierung sowie die Vermittlung von Praxisplätzen an geeigneten Lernorten (praxisbezogene Angebote). Zur Steuerung des Berufs- und Studienorientierungsprozesses wird der Berufswahlpass eingesetzt. (2) Jede Schule legt im Schulprogramm für Maßnahmen der Berufs- und Studienorientierung gemäß Absatz 1 im Rahmen der Flexibilität der Stundentafel den Umfang fest und entscheidet, welche Aktivitäten stattfinden und welche individuellen praxisbezogenen Angebote des Dualen Lernens durchgeführt werden sollen. Dafür kommen insbesondere folgende Formen in Frage: 1. Betriebserkundungen für Schülerinnen und Schüler ab Jahrgangsstufe 7,2. Betriebspraktika für Schülerinnen und Schüler ab Jahrgangsstufe 8,3. Zusammenarbeit mit Betrieben, überbetrieblichen oder außerbetrieblichen Bildungsstätten, beruflichen Schulen oder Hochschulen,4. Schülerfirmen,5. Patenschaftsmodelle mit Auszubildenden und Studierenden. Alle Schülerinnen und Schüler nehmen entsprechend ihren Lernvoraussetzungen und Fähigkeiten sowie ihrer Leistungsbereitschaft in den Jahrgangsstufen 7 bis 10 in jedem Jahrgang an mindestens einer Maßnahme der Berufs- und Studienorientierung teil; über die Teilnahme an praxisbezogenen Angeboten und deren Dauer entscheidet die Klassenkonferenz oder der Jahrgangsausschuss. (3) Am Ende der Jahrgangsstufe 8 kann die Klassenkonferenz oder der Jahrgangsausschuss auf Grund der gezeigten Leistungen in den einzelnen Fächern sowie der Lern- und Leistungsentwicklung festlegen, dass Schülerinnen und Schüler in den folgenden Jahrgangsstufen an für sie geeigneten besonderen Organisationsformen des Dualen Lernens (Praxislernen) teilnehmen müssen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn voraussichtlich ohne die Teilnahme am Praxislernen kein Schulabschluss erreichbar erscheint. (4) Schülerinnen und Schüler gemäß Absatz 3 nehmen am Praxislernen je nach dem Angebot der Schule und den vorhandenen Plätzen an mindestens einem und höchstens drei Tagen pro Woche teil; über den Umfang entscheidet die Klassenkonferenz oder der Jahrgangsausschuss. Im Praxislernen werden praxisbezogene Unterrichtsprojekte durch Lernen in der Praxis an geeigneten Lernorten durchgeführt, die durch anwendungsbezogene Lernbereiche und Unterrichtsfächer im Pflichtbereich ergänzt werden. Geeignete Lernorte des Praxislernens sind insbesondere eigene schulische Werkstätten, Schülerfirmen, berufliche Schulen und öffentliche Verwaltungen, betriebliche Werkstätten, Betriebe und überbetriebliche und außerbetriebliche Bildungsstätten. Praxislernen kann auch in den besonderen Organisationsformen des Produktiven Lernens oder einer Praxislerngruppe in Kooperation mit einer außerschulischen Einrichtung durchgeführt werden; die jeweils dafür geltenden pädagogischen und organisatorischen Besonderheiten werden in einer Rahmenkonzeption festgelegt.
Beratungs- und Informationspflichten
§ 3 Beratungs- und InformationspflichtenDie Schülerinnen und Schüler und deren Erziehungsberechtigte sind in allen den Bildungsweg und den Leistungsstand betreffenden Angelegenheiten zu informieren und zu beraten. Dies betrifft insbesondere 1. die Information über die Schulart und das jeweilige Schulprogramm,2. die Bedeutung der Wahl der zweiten und dritten Fremdsprache und des Wahlpflichtangebots,3. die bei einer freiwilligen Wiederholung oder einem Rücktritt zu beachtende Höchstverweildauer,4. die Voraussetzungen für den Erwerb von Abschlüssen und Berechtigungen sowie die Bedeutung der Einstufung in den fachleistungsdifferenzierten Fächern,5. die Prüfungsbedingungen und das Verfahren für den mittleren Schulabschluss und die erweiterte Berufsbildungsreife,6. die Bildungsgänge in der Sekundarstufe II,7. die Information über den Leistungsstand, insbesondere vor allen den Bildungsgang der einzelnen Schülerin oder des einzelnen Schülers bestimmenden Entscheidungen,8. die rechtzeitige Information über das Nichterreichen eines Abschlusses sowie am Gymnasium über ein voraussichtliches Nichtbestehen der Probezeit und eine Versetzungsgefährdung,9. die Möglichkeiten der besonderen Förderung gemäß Kapitel 4.
Fremdsprachen, Wahlpflichtunterricht
§ 30 Fremdsprachen, Wahlpflichtunterricht(1) Am Gymnasium ist die erste Fremdsprache Englisch oder Französisch fortzuführen und eine zweite Fremdsprache ab Jahrgangsstufe 7 zu wählen. Im Rahmen des Wahlpflichtunterrichts kann eine dritte Fremdsprache ab Jahrgangsstufe 8 oder 9 und eine vierte Fremdsprache ab Jahrgangsstufe 10 begonnen werden. (2) Der Wahlpflichtunterricht wird am Gymnasium mit jeweils mindestens zwei Unterrichtsstunden in den Jahrgangsstufen 9 und 10 durchgeführt; er kann auch bereits ab der Jahrgangsstufe 8 beginnen. Ein zweiter Wahlpflichtkurs kann aus Profilstunden in einer oder mehreren Jahrgangsstufen eingerichtet werden. Als Wahlpflichtfächer sind alle Fächer des Pflichtunterrichts am Gymnasium sowie die Fächer Darstellendes Spiel, Informatik, Sozialwissenschaften/Wirtschaftswissenschaft, Philosophie, Psychologie und weitere Fremdsprachen sowie der Lernbereich Naturwissenschaften zugelassen; neu einsetzende Fächer müssen spätestens in der Jahrgangsstufe 10 angeboten werden.
Versetzung
§ 31 Versetzung(1) Frühestens zwei Wochen vor dem letzten Schultag des Schuljahres entscheidet die Klassenkonferenz über die Versetzung auf Grund der im gesamten Schuljahr erzielten Leistungen unter Würdigung der Lern-, Leistungs- und Kompetenzentwicklung. Bei einem Wechsel in ein anderes Land mit einem früheren Ferienbeginn kann die Versetzungsentscheidung im Einzelfall früher getroffen werden, jedoch nicht vor dem 15. Juni. (2) Versetzt wird, wer in höchstens einem Fach mangelhafte Leistungen bei ansonsten mindestens ausreichenden Leistungen erzielt hat. Versetzt wird auch, wer entweder für mangelhafte Leistungen in höchstens zwei Fächern oder für ungenügende Leistungen in höchstens einem Fach einen Notenausgleich nach Absatz 3 nachweisen kann. (3) Ausgeglichen werden können 1. mangelhafte Leistungen in zwei Fächern durch mindestens befriedigende Leistungen in zwei anderen Fächern oder2. ungenügende Leistungen in einem Fach durch mindestens gute Leistungen in zwei anderen Fächern. Gehört eine der beiden mangelhaften Leistungen nach Satz 1 Nummer 1 zur Fächergruppe Deutsch, Mathematik, erste Fremdsprache und zweite Fremdsprache (Kernfächer), muss mindestens ein Fach dieser Fächergruppe zum Ausgleich herangezogen werden. Bei mangelhaften Leistungen in mehr als einem Kernfach oder ungenügenden Leistungen in einem Kernfach ist ein Ausgleich ausgeschlossen. Im altsprachlichen Bildungsgang gehört die dritte Fremdsprache zusätzlich zu den Kernfächern gemäß Satz 2 und 3. Die Entscheidungen über den Ausgleich sind zu protokollieren. Im Fall der Nichtversetzung sind die Gründe im Protokoll festzuhalten. (4) Bei der Versetzungsentscheidung bleiben nicht ausreichende Leistungen im Fach Deutsch bei Schülerinnen und Schülern nichtdeutscher Herkunftssprache unberücksichtigt, sofern sie noch nicht länger als zwei Jahre eine deutsche Schule besuchen. (5) Fächer, die ohne Beurteilung geblieben sind, werden bei der Versetzungsentscheidung nicht berücksichtigt. Eine Versetzung ist aber nur möglich, wenn eine erfolgreiche Mitarbeit in der nächsthöheren Jahrgangsstufe zu erwarten ist. (6) Die Klassenkonferenz kann für einzelne Schülerinnen und Schüler Ausnahmen von den Versetzungsanforderungen zulassen, wenn 1. Minderleistungen auf besondere, von den Betroffenen nicht zu vertretende Umstände (zum Beispiel längere Krankheit) zurückzuführen sind und2. erwartet werden kann, dass die Betroffenen auf Grund ihrer Leistungsfähigkeit und bisherigen Leistungsentwicklung erfolgreich in der nächsthöheren Jahrgangsstufe mitarbeiten können. Die Gründe der Einzelfallentscheidung sind im Protokoll festzuhalten. Satz 1 gilt nicht für die am Ende der Jahrgangsstufen 9 und 10 zu treffenden Entscheidungen. (7) Die Entscheidung über die Versetzung darf nicht von den Ergebnissen besonderer Prüfungsarbeiten abhängig gemacht werden; die Bestimmungen über die Nachprüfung (§ 24) bleiben unberührt. Eine Versetzung auf Probe ist unzulässig. (8) Zeigt sich im Verlauf eines Schuljahres, insbesondere anhand des Halbjahreszeugnisses, dass die Versetzung einer Schülerin oder eines Schülers gefährdet ist, sind nach Maßgabe von § 59 Absatz 2 Satz 2 des Schulgesetzes individuelle Fördermaßnahmen schriftlich festzulegen und in angemessenen Zeitabständen zu überprüfen. Versäumnisse bei der Umsetzung der Maßnahmen begründen keinen Rechtsanspruch auf Versetzung.
Berufsbildungsreife
§ 32 Berufsbildungsreife(1) Schülerinnen und Schüler der Integrierten Sekundarschule erwerben die Berufsbildungsreife am Ende der Jahrgangsstufe 9 oder 10, wenn bei Umrechnung der erreichten Punkte im leistungsdifferenzierten Unterricht in Noten des G-Niveaus auf dem Anforderungsniveau der Jahrgangsstufe 9 folgende Bedingungen erfüllt werden: 1. In mindestens zwei der drei Fächer Deutsch, Mathematik sowie entweder Wirtschaft, Arbeit, Technik oder erste Fremdsprache werden mindestens ausreichende Leistungen erreicht,2. die Summe aller Zeugnisnoten ergibt einen Durchschnittswert von 4,0 oder besser und3. bei den Vergleichsarbeiten in Mathematik und Deutsch werden mindestens ausreichende Leistungen erzielt oder mangelhafte Leistungen in einem Fach können durch mindestens befriedigende Leistungen in dem anderen Fach ausgeglichen werden. (2) Schülerinnen und Schüler des Gymnasiums erwerben mit der Versetzung in die Jahrgangsstufe 10 die Berufsbildungsreife. Wer den Bildungsgang am Ende der Jahrgangsstufe 9 verlässt, erwirbt bei Nichtversetzung auch dann die Berufsbildungsreife, wenn 1. entweder in höchstens vier Fächern schlechtere als ausreichende Leistungen erzielt wurden, darunter höchstens zwei Fächer mit ungenügenden Leistungen, und ein Ausgleich durch mindestens befriedigende Leistungen in zwei anderen Fächern vorliegt, oder2. in höchstens drei Fächern ungenügende Leistungen bei ansonsten mindestens ausreichenden Leistungen vorliegen, die durch mindestens gute Leistungen in zwei anderen Fächern ausgeglichen werden können. (3) Bei der Entscheidung über den Abschluss nach Absatz 1 und 2 bleibt ein ohne Bewertung bleibendes Fach außer Betracht. Sofern weitere Fächer ohne Bewertung bleiben, werden sie wie mangelhafte Leistungen berücksichtigt. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn die Bedingungen für den Abschluss durch eine Nachprüfung erfüllt werden.
Zweck der Prüfung und Teilnahme
§ 33 Zweck der Prüfung und Teilnahme(1) Am Ende der Jahrgangsstufe 10 kann in allen Schularten der Sekundarstufe I der mittlere Schulabschluss oder die erweiterte Berufsbildungsreife durch Teilnahme an einer gemeinsamen Prüfung erworben werden. Der jeweilige Abschluss setzt sich zusammen aus den schulischen Bewertungen der Jahrgangsstufe 10 und den Prüfungsergebnissen. Die Prüfung dient der Feststellung des Leistungsstands und des Kompetenzerwerbs am Ende der Sekundarstufe I unter einheitlichen Bedingungen. (2) Sofern sie nach den Rahmenlehrplänen der Sekundarstufe I unterrichtet wurden, sind zur Teilnahme an der Prüfung verpflichtet: 1. alle Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufe 10 des Gymnasiums und2. an der Integrierten Sekundarschule diejenigen Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufe 10, die in der Jahrgangsstufe 9 die Bedingungen für den Erwerb der Berufsbildungsreife (§ 32 Absatz 1) erfüllt haben. (3) Wer an der Integrierten Sekundarschule nicht zur Teilnahme verpflichtet ist, kann sich nach Beratung der Schule freiwillig beteiligen, wenn er gemäß Satz 4 zur Prüfung zugelassen wird. Die Schule gibt dafür auf dem Halbjahreszeugnis der Jahrgangsstufe 10 eine Empfehlung ab. Der Antrag auf Zulassung ist der Schule bis zu einem von ihr festgelegten Termin mitzuteilen. Zu der Prüfung ist zuzulassen, wer auf dem Halbjahreszeugnis der Jahrgangsstufe 10 in höchstens vier Fächern schlechtere als ausreichende Leistungen bei Umrechnung der erreichten Punkte im leistungsdifferenzierten Unterricht in Noten des G-Niveaus erreicht hat. Über die Zulassung entscheidet der Prüfungsausschuss. Die Entscheidung ist den Schülerinnen und Schülern und ihren Erziehungsberechtigten schriftlich mitzuteilen.
Prüfungsfächer, Prüfungszeitraum
§ 34 Prüfungsfächer, Prüfungszeitraum(1) Die Prüfung besteht aus 1. einer schriftlichen Prüfung im Fach Deutsch,2. einer schriftlichen Prüfung im Fach Mathematik,3. einer schriftlichen Prüfung im Fach erste Fremdsprache, die ergänzt wird durch eine Überprüfung der Sprechfertigkeit, und4. einer Präsentationsprüfung (§ 41) in einem weiteren in der Jahrgangsstufe 10 unterrichteten Fach oder Lernbereich des Pflicht- oder Wahlpflichtunterrichts mit Ausnahme des Faches Sport. (2) Die Prüfungen finden im zweiten Schulhalbjahr der Jahrgangsstufe 10 statt. Die Termine der schriftlichen Prüfungen und der Prüfungszeitraum der mündlichen Prüfungen werden von der Schulaufsichtsbehörde vorgegeben; auf dieser Grundlage legt der Prüfungsausschuss einen schulischen Zeitplan für die Durchführung der einzelnen Prüfungen fest und entscheidet über die Termine für die Durchführung der Präsentationsprüfung.
Prüfungsnoten
§ 35 Prüfungsnoten(1) Die Prüfungsnoten des mittleren Schulabschlusses und der erweiterten Berufsbildungsreife sind die Jahrgangsnoten und die Noten der Prüfungen. Findet in einem Fach der schriftlichen Prüfung eine zusätzliche mündliche Prüfung (§ 43) statt, wird aus dem Ergebnis der schriftlichen und der zusätzlichen mündlichen Prüfung eine gemeinsame Note im Verhältnis 2 zu 1 gebildet. (2) Die Jahrgangsnoten werden von der in dem jeweiligen Fach unterrichtenden Lehrkraft gemäß § 20 Absatz 4 und 5 festgelegt und dem Prüfungsausschuss mitgeteilt.
Nachteilsausgleich
§ 36 Nachteilsausgleich(1) Schülerinnen und Schüler mit festgestelltem sonderpädagogischen Förderbedarf erhalten bei Bedarf für die einzelnen Prüfungen einen ihrer Behinderung entsprechenden individuellen Nachteilsausgleich. Festgesetzt werden können die in § 39 der Sonderpädagogikverordnung aufgeführten besonderen Hilfsmittel oder methodischen Unterstützungsmaßnahmen. Über Art und Umfang des individuell zu gewährenden Nachteilsausgleichs entscheidet bis spätestens vier Wochen vor Beginn der ersten Prüfung die oder der jeweilige Prüfungsvorsitzende entsprechend dem in § 40 der Sonderpädagogikverordnung geregelten Verfahren. Dabei sind die generellen Vorgaben der Schulaufsichtsbehörde zu beachten. (2) Schülerinnen und Schüler mit festgestellten gravierenden Lese- und Rechtschreibstörungen können bis zu einem von der Schule festgelegten Termin eine Verlängerung der Bearbeitungszeit für die schriftlichen Prüfungen beantragen, über die die oder der Prüfungsvorsitzende entscheidet. (3) Hilfsmittel oder Unterstützungsmaßnahmen nach Absatz 1 Satz 2 können auf Antrag auch gewährt werden, wenn Prüfungen infolge einer vorübergehenden körperlichen Beeinträchtigung nicht ohne Erleichterungen bewältigt werden können. Dem Antrag ist ein ärztliches Attest beizufügen. Die Entscheidung trifft die oder der Prüfungsvorsitzende. (4) Die fachlichen Prüfungsanforderungen dürfen durch einen Nachteilsausgleich gemäß den Absätzen 1 bis 3 nicht verändert werden.
Ausschüsse
§ 37 Ausschüsse(1) Für die Durchführung der gemeinsamen Prüfung für beide Abschlüsse wird an jeder Schule ein Prüfungsausschuss gebildet. Ihm gehören an: 1. die Schulleiterin oder der Schulleiter als Prüfungsvorsitzende oder Prüfungsvorsitzender und2. mindestens zwei in der Sekundarstufe I unterrichtende Lehrkräfte, die von der Schulleiterin oder dem Schulleiter benannt werden. Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann den Prüfungsvorsitz einem Funktionsstelleninhaber gemäß § 73 des Schulgesetzes oder im Verhinderungsfall einem anderen Mitglied des Prüfungsausschusses übertragen. Eine Beauftragte oder ein Beauftragter der Schulaufsichtsbehörde kann den Prüfungsvorsitz übernehmen. Ein Mitglied des Prüfungsausschusses wird von der oder dem Prüfungsvorsitzenden mit der Schriftführung beauftragt. (2) Für die Durchführung der Präsentationsprüfungen, der Überprüfung der Sprechfertigkeit in der ersten Fremdsprache und der zusätzlichen mündlichen Prüfungen beruft die oder der Prüfungsvorsitzende Fachausschüsse, die sich jeweils zusammensetzen aus: 1. einer Lehrkraft, die in dem Prüfungsfach in der Jahrgangsstufe 10 unterrichtet, oder im Verhinderungsfall einer anderen im Prüfungsfach unterrichtenden Lehrkraft als Prüferin oder Prüfer und2. einer weiteren Lehrkraft als Protokollantin oder Protokollant. (3) Die Mitglieder des jeweiligen Ausschusses sind zur Teilnahme an den Sitzungen verpflichtet. Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn die oder der Vorsitzende und mindestens ein weiteres Mitglied anwesend sind. Der Fachausschuss ist beschlussfähig, wenn die Mitglieder nach Absatz 2 anwesend sind. Die Ausschüsse beschließen mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden, bei dem Fachausschuss der Prüferin oder des Prüfers den Ausschlag. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Die Beratungen der Ausschüsse sind zu protokollieren. (4) Bestehen Zweifel, ob ein Ausschussmitglied von der Mitwirkung nach § 20 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 14. August 2009 (BGBl. I S. 2827) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung ausgeschlossen ist, oder besteht die Besorgnis der Befangenheit, so entscheidet der Prüfungsausschuss ohne Mitwirkung der oder des Betroffenen über den Ausschluss des Mitglieds.
Protokolle
§ 38 ProtokolleÜber die Prüfungen und die Beratungen der Ausschüsse werden Protokolle gefertigt. Sie müssen insbesondere Angaben enthalten über die Zusammensetzung der Ausschüsse, die an den Prüfungen teilnehmenden Schülerinnen und Schüler, den Verlauf der Prüfungen, die Beschlüsse einschließlich abweichender Meinungen, besondere Vorkommnisse sowie bei der zusätzlichen mündlichen Prüfung, bei der Überprüfung der Sprechfertigkeit in der ersten Fremdsprache und bei der Präsentationsprüfung die Anforderungen und Kriterien für die Bewertung sowie deren Grad der Erfüllung. Besteht eine Prüfungsaufgabe aus mehreren Teilen oder werden in einem Prüfungsfach mehrere Aufgaben gestellt, so ist die auf die einzelnen Teile oder Aufgaben entfallende Bewertung gesondert auszuweisen.
Schriftliche Prüfungen
§ 39 Schriftliche Prüfungen(1) Die Anforderungen an die in den schriftlichen Prüfungen gestellten Aufgaben müssen den Rahmenlehrplänen und, soweit den Aufgaben die Anforderungen des mittleren Schulabschlusses zugrunde gelegt sind, den von der Kultusministerkonferenz der Länder vereinbarten Bildungsstandards für den mittleren Schulabschluss in der jeweils geltenden Fassung entsprechen. Die Aufgaben überprüfen die Kompetenzen, die am Ende der Jahrgangsstufe 10 für den Erwerb des mittleren Schulabschlusses und die erweiterte Berufsbildungsreife erreicht sein müssen. (2) Die Aufgabenstellungen werden von der Schulaufsichtsbehörde vorgegeben; sie entscheidet auch über die Benutzung von Hilfsmitteln. Die Aufgaben dürfen den Prüflingen erst bei Beginn der jeweiligen Arbeit bekannt werden. Jeder vorzeitige Hinweis auf Themen oder Aufgaben der Prüfungsarbeiten führt zur Ungültigkeit dieses Prüfungsteils. (3) Für die Durchführung der schriftlichen Prüfungen sind im Fach Deutsch 180 Minuten und im Fach Mathematik 120 Minuten anzusetzen. (4) Im Fach erste Fremdsprache sind für die Durchführung des schriftlichen Teils der Prüfung 150 Minuten und für die Überprüfung der Sprechfertigkeit, die grundsätzlich als Partnerprüfung durchgeführt wird, bei zwei Prüflingen insgesamt zehn bis zwölf Minuten anzusetzen. (5) Die schriftlichen Prüfungen finden unter Aufsicht statt. Es dürfen nur von der Schule ausgegebenes und von ihr besonders gekennzeichnetes Papier sowie die bei den Aufgaben angegebenen Hilfsmittel benutzt werden. Die schriftlichen Arbeiten sind spätestens mit Ablauf der zugelassenen Arbeitszeit zusammen mit allen Entwürfen und Aufzeichnungen sowie sämtlichen zur Verfügung gestellten Unterlagen abzugeben.
Kooperationen
§ 4 Kooperationen(1) Integrierte Sekundarschulen und Gymnasien schließen mit benachbarten Grundschulen Kooperationsvereinbarungen für eine anschlussfähige und individuelle Förderung der Schülerinnen und Schüler beim Übergang zwischen den Schulstufen. Mit anderen Grundschulen können Kooperationsvereinbarungen geschlossen werden. Die Kooperationsvereinbarungen sollen insbesondere beinhalten: 1. die Abstimmung der Anforderungen in den Jahrgangsstufen 5 bis 8,2. die Lernkultur und die Gestaltung des Unterrichts einschließlich der Abstimmung schulinterner und profilbezogener Curricula sowie der Leistungsdokumentation und der Formen der Lernerfolgskontrollen,3. die Formen der Kooperation der Schulleitungen, der Lehrkräfte und des pädagogischen Personals einschließlich gemeinsamer Konferenzen, Hospitationen, Studien- und Projekttage, Arbeitsgemeinschaften sowie des zeitlich begrenzten Austauschs von Lehrkräften und4. die Elternarbeit. (2) Über die Ausgestaltung des Ganztagsbetriebs schließen Integrierte Sekundarschulen und Gymnasien mit einem entsprechenden Angebot Kooperationsvereinbarungen mit den dafür infrage kommenden Partnern gemäß § 19 Absatz 2 Satz 5 des Schulgesetzes.(3) Integrierte Sekundarschulen kooperieren mit mindestens einem Oberstufenzentrum oder einer beruflichen Schule, um den Übergang zwischen den Schulstufen zu gestalten und die Arbeit der Schulen aufeinander abzustimmen. Die Kooperationsvereinbarungen sollen insbesondere beinhalten: 1. die Abstimmung der Übergänge von Integrierten Sekundarschulen zu den Bildungsgängen der beruflichen Schulen insbesondere durch die Kooperation der Schulleitungen, der Lehrkräfte und des pädagogischen Personals,2. die Durchführung gemeinsamer Konferenzen sowie gegenseitiger Hospitationen, die Abstimmung schulinterner Curricula, den zeitlich begrenzten Einsatz von Lehrkräften und die Gestaltung gemeinsamer schulischer Veranstaltungen,3. die gemeinsame Weiterentwicklung der Lernkultur und der Schulprogramme,4. die Durchführung von Maßnahmen der Berufs- und Studienorientierung im Rahmen des Dualen Lernens in den Jahrgangsstufen 7 bis 10,5. die Information und Beratung von Schülerinnen und Schülern der Integrierten Sekundarschule und ihrer Erziehungsberechtigten über Bildungsgänge und erreichbare Abschlüsse an beruflichen Schulen. (4) Über die Einzelheiten der Durchführung des Dualen Lernens in Form der praxisbezogenen Angebote (§ 29 Absatz 1) und des Praxislernens (§ 29 Absatz 3) schließen die Integrierten Sekundarschulen Kooperationsvereinbarungen mit außerschulischen Anbietern und beruflichen Schulen. Im Praxislernen ist durch die begleitenden Lehrkräfte sicherzustellen, dass die nach den Rahmenlehrplänen zu erreichenden Kompetenzen auch in den Praxisphasen erworben werden können. Näheres insbesondere über die Kooperationen wird durch Verwaltungsvorschriften festgelegt.
Korrektur und Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistungen
§ 40 Korrektur und Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistungen(1) Die schriftlichen Prüfungsarbeiten werden von der Lehrkraft, die in der Jahrgangsstufe 10 den regelmäßigen Unterricht in dem Prüfungsfach in der Klasse oder Lerngruppe durchgeführt hat, korrigiert und bewertet. Im Verhinderungsfall bestimmt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses eine andere Lehrkraft des jeweiligen Faches. Für die Korrektur und Bewertung sind die Vorgaben der Schulaufsichtsbehörde anzuwenden. (2) Über die endgültige Note entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. Sie oder er kann eine weitere für das jeweilige Fach zuständige Lehrkraft mit einem Zweitgutachten beauftragen und im Benehmen mit den für die Bewertung zuständigen Lehrkräften von deren Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten abweichen; die dafür maßgeblichen Gründe sind zu protokollieren. (3) Im Fach der ersten Fremdsprache wird die endgültige Note nach Vorgaben der Schulaufsichtsbehörde erst festgesetzt, wenn auch das Ergebnis der Überprüfung der Sprechfertigkeit vorliegt.
Präsentationsprüfung
§ 41 Präsentationsprüfung(1) Die Schülerinnen und Schüler wählen mit Zustimmung ihrer Erziehungsberechtigten bis zu einem von der Schule festgelegten Termin im ersten Schulhalbjahr der Jahrgangsstufe 10 die Thematik für die Präsentationsprüfung, die vom Prüfungsausschuss zugelassen werden muss. Sofern die Thematik fachübergreifend angelegt ist, muss sie einem Fach oder Lernbereich zugeordnet werden. Die gewählten Themen beziehen sich auf die Fähigkeiten und Fertigkeiten, die am Ende der Sekundarstufe I auf dem Anforderungsniveau des mittleren Schulabschlusses erreicht sein müssen. Die Schülerinnen und Schüler können für die Präsentation nur eine Thematik wählen, mit der sie sich während der Jahrgangsstufe 10 in der Regel mindestens sechs Wochen lang in Form einer Fach- oder Projektarbeit, einer Leistungsmappe (Portfolio), eines Wettbewerbsbeitrags oder in vergleichbarer Weise beschäftigt oder sich auf eine praktische Prüfung vorbereitet haben. Sie werden dabei von der jeweils fachlich zuständigen Lehrkraft beraten und unterstützt. (2) Die Präsentationsprüfung besteht aus einer Präsentation und einem darauf bezogenen, sich anschließenden Prüfungsgespräch. Die Präsentation und das Prüfungsgespräch finden in der Regel als Gruppenprüfung mit bis zu vier Schülerinnen und Schülern statt; auf Antrag werden sie als Einzelprüfung durchgeführt. Beide Prüfungsabschnitte dauern insgesamt in der Regel als Gruppenprüfung zehn bis 20 Minuten und als Einzelprüfung 15 bis 30 Minuten je Teilnehmerin oder Teilnehmer. Bei Gruppenprüfungen ist sicherzustellen, dass die individuellen Leistungen der einzelnen Schülerinnen und Schüler bewertet werden können, indem Teilaufgaben zur selbstständigen Lösung gestellt werden. Unmittelbar nach der Prüfung setzt der Fachausschuss auf Vorschlag der Prüferin oder des Prüfers die Note auf dem Anforderungsniveau des mittleren Schulabschlusses fest; dabei wird die Präsentation besonders gewichtet. Zusätzlich wird die Note auf dem Anforderungsniveau der erweiterten Berufsbildungsreife um eine Notenstufe verbessert festgesetzt. Die Note auf beiden Anforderungsniveaus wird den Schülerinnen und Schülern abweichend von § 44 Absatz 9 unmittelbar nach der Prüfung mitgeteilt.
Voraussetzungen für eine zusätzliche mündliche Prüfung
§ 42 Voraussetzungen für eine zusätzliche mündliche Prüfung(1) Nach Abschluss der schriftlichen Prüfungen einschließlich der Sprechfertigkeitsüberprüfung in der ersten Fremdsprache sowie der Präsentationsprüfung stellt die oder der Prüfungsvorsitzende fest, ob mit den Noten der schriftlichen Prüfungsfächer und des Faches der Präsentationsprüfung auf dem Anforderungsniveau des mittleren Schulabschlusses und dem der erweiterten Berufsbildungsreife die Abschlussbedingungen gemäß § 44 Absatz 2 Nummer 1 erfüllt werden. Ist dies entweder auf dem Anforderungsniveau des mittleren Schulabschlusses oder auf den Anforderungsniveaus beider Abschlüsse nicht der Fall, kann auf Antrag in höchstens einem der schriftlichen Prüfungsfächer eine zusätzliche mündliche Prüfung durchgeführt werden. (2) Voraussetzung für die Durchführung einer zusätzlichen mündlichen Prüfung ist, dass bei Zugrundelegung bestmöglicher Ergebnisse in dieser Prüfung eine gemeinsame Note (§ 35 Absatz 1 Satz 2) erreicht werden kann, mit der die Abschlussbedingungen gemäß § 44 Absatz 2 Nummer 1 auf dem Anforderungsniveau des jeweiligen Abschlusses erfüllt werden können. (3) Die oder der Prüfungsvorsitzende informiert unverzüglich diejenigen Prüflinge, die einen Antrag gemäß Absatz 1 Satz 2 stellen können, über das in Frage kommende Fach der schriftlichen Prüfung und setzt einen Termin für die Abgabe des Antrags (Ausschlusstermin) fest. Sofern zwei Fächer für die zusätzliche Prüfung in Betracht kommen, ist der Prüfling gleichzeitig aufzufordern, eines dieser Fächer auszuwählen. Unmittelbar nach Ablauf der Antragsfrist legt die oder der Prüfungsvorsitzende die Prüfungstermine für die zusätzlichen mündlichen Prüfungen fest und informiert die Prüflinge unverzüglich über die angesetzten Termine.
Zusätzliche mündliche Prüfung
§ 43 Zusätzliche mündliche Prüfung(1) Die Aufgabenstellungen für die zusätzliche mündliche Prüfung werden von der Prüferin oder dem Prüfer gegebenenfalls nach einheitlichen Vorgaben der Schulaufsichtsbehörde erstellt; § 39 Absatz 1 gilt entsprechend. (2) Die zusätzliche mündliche Prüfung wird als Einzelprüfung durchgeführt. Unmittelbar vor der Prüfung ist eine Vorbereitungszeit von 20 Minuten unter Aufsicht vorzusehen. In der Regel beträgt die Prüfungsdauer 15 bis 20 Minuten. (3) Unmittelbar nach der Prüfung setzt der Fachausschuss auf Vorschlag der Prüferin oder des Prüfers die Note für die zusätzliche mündliche Prüfung und für die aus dem Ergebnis der schriftlichen und zusätzlichen mündlichen Prüfung zu bildende gemeinsame Note in diesem Prüfungsfach (§ 35 Absatz 2) fest.
Gesamtergebnis
§ 44 Gesamtergebnis(1) Frühestens zwei Wochen vor dem letzten Schultag eines Schuljahres stellt der Prüfungsausschuss fest, ob das Gesamtergebnis „bestanden“ oder „nicht bestanden“ lautet. (2) Der mittlere Schulabschluss oder die erweiterte Berufsbildungsreife ist bestanden, wenn 1. die in den Prüfungen erzielten Noten in den vier Prüfungsfächern auf dem jeweiligen Anforderungsniveau des mittleren Schulabschlusses oder der erweiterten Berufsbildungsreife mindestens „ausreichend“ lauten oder für mangelhafte Prüfungsleistungen in höchstens einem -Prüfungsfach ein Notenausgleich durch mindestens befriedigende Prüfungsleistungen in einem anderen Prüfungsfach vorliegt und2. mit den Jahrgangsnoten die für den jeweiligen Abschluss erforderlichen schulartspezifischen Abschlussbedingungen gemäß Absatz 3 bis 6 erfüllt werden. (3) An der Integrierten Sekundarschule werden die Abschlussbedingungen gemäß Absatz 2 Nummer 2 für den Erwerb des mittleren Schulabschlusses erfüllt, wenn die Schülerinnen und Schüler in mindestens zwei Fächern des leistungsdifferenzierten Unterrichts auf dem E-Niveau unterrichtet wurden und nach Umrechnung der erreichten Punkte in den Fächern des leistungsdifferenzierten Unterrichts in Noten des E-Niveaus 1. in höchstens einem Fach mangelhafte Leistungen bei ansonsten mindestens ausreichenden Leistungen erzielt werden oder2. entweder für mangelhafte Leistungen in höchstens zwei Fächern oder für ungenügende Leistungen in höchstens einem Fach bei ansonsten mindestens ausreichenden Leistungen ein Notenausgleich gemäß Satz 2 nachgewiesen werden kann. Ausgeglichen werden können mangelhafte Leistungen in zwei Fächern durch mindestens befriedigende Leistungen in zwei anderen Fächern oder ungenügende Leistungen in einem Fach durch mindestens gute Leistungen in zwei anderen Fächern. Gehört eine der beiden mangelhaften Leistungen nach Satz 1 Nummer 2 zur Fächergruppe Deutsch, Mathematik oder erste Fremdsprache, muss mindestens ein Fach dieser Fächergruppe zum Ausgleich herangezogen werden. Bei mangelhaften Leistungen in mehr als einem der Fächer gemäß Satz 3 oder ungenügenden Leistungen in einem dieser Fächer werden die Abschlussbedingungen nicht erfüllt. (4) An der Integrierten Sekundarschule werden die Abschlussbedingungen gemäß Absatz 2 Nummer 2 für den Erwerb der erweiterten Berufsbildungsreife erfüllt, wenn die in Absatz 3 festgelegten Leistungsvoraussetzungen bei Umrechnung der erreichten Punkte im leistungsdifferenzierten Unterricht in Noten des G-Niveaus erreicht werden. (5) Am Gymnasium werden die Abschlussbedingungen gemäß Absatz 2 Nummer 2 für den Erwerb des mittleren Schulabschlusses erfüllt, wenn 1. in höchstens zwei Fächern mangelhafte Leistungen bei ansonsten mindestens ausreichenden Leistungen erzielt werden oder2. entweder für mangelhafte Leistungen in höchstens drei Fächern oder für ungenügende Leistungen in höchstens einem Fach oder für ungenügende und mangelhafte Leistungen in jeweils höchstens einem Fach bei ansonsten mindestens ausreichenden Leistungen ein Notenausgleich gemäß Satz 2 nachgewiesen werden kann. Ausgeglichen werden können mangelhafte Leistungen in drei Fächern durch mindestens befriedigende Leistungen in zwei anderen Fächern. Zum Ausgleich von ungenügenden Leistungen in einem Fach oder ungenügenden und mangelhaften Leistungen in höchstens jeweils einem Fach müssen mindestens gute Leistungen in zwei anderen Fächern vorliegen. Gehört eine der auszugleichenden mangelhaften Leistungen zu den Fächern Deutsch, Mathematik oder erste Fremdsprache, muss mindestens ein Fach dieser Fächergruppe zum Ausgleich herangezogen werden. Bei mangelhaften Leistungen in mehr als einem der Fächer gemäß Satz 4 oder ungenügenden Leistungen in einem dieser Fächer werden die Abschlussbedingungen nicht erfüllt. (6) Am Gymnasium werden die Abschlussbedingungen gemäß Absatz 2 Nummer 2 für den Erwerb der erweiterten Berufsbildungsreife erfüllt, wenn die in Absatz 5 festgelegten Leistungsvoraussetzungen bei Nichtberücksichtigung eines Faches erreicht werden. (7) Wer an der Integrierten Sekundarschule an der gemeinsamen Prüfung freiwillig teilgenommen hat und für keinen der beiden Abschlüsse die Bedingungen gemäß Absatz 2 erfüllt, erwirbt die Berufsbildungsreife, wenn 1. die in den Prüfungen erzielten Noten in mindestens einem der Fächer Deutsch, Mathematik oder erste Fremdsprache auf dem Anforderungsniveau der erweiterten Berufsbildungsreife mindestens „ausreichend“ lauten und2. mit den Jahrgangsnoten bei Umrechnung der erreichten Punkte im leistungsdifferenzierten Unterricht in Noten des G-Niveaus auf dem Anforderungsniveau der Jahrgangsstufe 9 die Bedingungen gemäß § 32 Absatz 1 Nummer 1 und 2 erfüllt werden. (8) Sind Fächer in mehr als zwei Fällen ohne Bewertung geblieben oder bleibt eines der Fächer Deutsch, Mathematik oder erste Fremdsprache ohne Bewertung, werden die Abschlussbedingungen gemäß Absatz 2 Nummer 2 nicht erfüllt. (9) Nach Abschluss der Beratungen des Prüfungsausschusses werden den Schülerinnen und Schülern die Ergebnisse der einzelnen Prüfungen und das Gesamtergebnis mitgeteilt.
Täuschungen und andere Unregelmäßigkeiten
§ 45 Täuschungen und andere Unregelmäßigkeiten(1) Der Prüfungsausschuss kann eine Prüfungsleistung, bei der eine Schülerin oder ein Schüler 1. getäuscht oder zu täuschen versucht hat,2. andere als zugelassene Hilfsmittel in den Prüfungsraum mitgebracht hat oder3. sonstige erhebliche Ordnungsverstöße begangen hat, je nach Art und Schwere der Verfehlung mit der Note „ungenügend“ bewerten oder unbewertet lassen und die Schülerin oder den Schüler von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausschließen; bei einem Ausschluss von der Prüfung gilt die Prüfung als nicht bestanden. Im Falle eines begründeten Verdachts auf eine Unregelmäßigkeit wird die Prüfung in diesem Fach bis zur Entscheidung des Prüfungsausschusses unterbrochen; die Unterbrechung ordnet bei der schriftlichen Prüfung die Aufsicht führende Lehrkraft, bei der mündlichen Prüfung die Prüferin oder der Prüfer an. (2) Ist das Prüfungsverfahren nicht ordnungsgemäß verlaufen, so kann die Schulaufsichtsbehörde bis zur Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses die Wiederholung der gesamten Prüfung oder einzelner Prüfungen für alle oder einen Teil der Teilnehmenden anordnen. Stellt sich innerhalb eines Jahres nach Beendigung der Prüfung heraus, dass die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 oder 2 vorlagen, so kann die Schulaufsichtsbehörde die Prüfung für nicht bestanden erklären. (3) Die Schülerinnen und Schüler sind vor Beginn der Prüfungen nachweislich auf die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 hinzuweisen.
Einsichtnahme in die Prüfungsunterlagen
§ 46 Einsichtnahme in die Prüfungsunterlagen(1) Schülerinnen und Schüler können auf schriftlichen Antrag innerhalb eines Jahres nach Abschluss ihrer Prüfung Einsicht in die von ihnen angefertigten Prüfungsarbeiten und in die Protokolle ihrer mündlichen Prüfungen nehmen; bei der Präsentationsprüfung ist das Recht auf Einsichtnahme nach Abschluss dieser Prüfung zu gewähren. Die Einsicht darf nur den Betroffenen selbst sowie bei nicht volljährigen Schülerinnen und Schülern deren Erziehungsberechtigten oder einer Vertreterin oder einem Vertreter mit schriftlicher Vollmacht gewährt werden; bei nicht volljährigen Schülerinnen und Schülern muss eine Vollmacht der Erziehungsberechtigten vorgelegt werden. Bei der Einsichtnahme sind die Prüfungsarbeiten vollständig einschließlich aller Gutachten und Beurteilungen vorzulegen.(2) Die Einsichtnahme erfolgt unter Aufsicht. Die Einsichtnehmenden haben sich vorher auszuweisen. Die Einsichtnahme umfasst das Recht, Auszüge anzufertigen. Bei begründetem Bedarf kann die Anfertigung von Fotokopien in der Regel gegen Gebühr gestattet werden.(3) Für die Aufbewahrung von schriftlichen Prüfungsarbeiten gilt § 13 der Schuldatenverordnung vom 13. Oktober 1994 (GVBl. S. 435), die zuletzt durch Artikel XI der Verordnung vom 11. Dezember 2007 (GVBl. S. 677) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
Nichtteilnahme und Nachholen, Wiederholung der Prüfung
§ 47 Nichtteilnahme und Nachholen, Wiederholung der Prüfung(1) Nimmt eine Schülerin oder ein Schüler aus selbst zu vertretenden Gründen nicht an der gesamten Prüfung teil, so gilt die Prüfung als nicht bestanden. Einzelne Prüfungen oder Prüfungsteile, die verweigert oder aus selbst zu vertretenden Gründen nicht erbracht werden, sind mit „ungenügend“ zu bewerten. (2) Kann eine Schülerin oder ein Schüler aus von ihr oder ihm nicht zu vertretenden Gründen an der gesamten Prüfung, an einzelnen Prüfungen oder Prüfungsteilen nicht teilnehmen, so hat sie oder er dies unverzüglich nachzuweisen; bei Prüfungsunfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen ist spätestens am dritten Tag nach dem ersten Fehltag ein ärztliches Attest vorzulegen. Wird ein ärztliches Attest nicht rechtzeitig vorgelegt, ist die Prüfung nicht bestanden oder wird die einzelne Prüfung mit „ungenügend“ bewertet. (3) Der Prüfungsausschuss entscheidet, ob die Voraussetzungen des Absatzes 1 oder 2 vorliegen. Ist die Nichtteilnahme von der Schülerin oder dem Schüler nicht zu vertreten, werden die fehlenden Prüfungen, sofern die Schulaufsichtsbehörde keine einheitlichen Termine festgesetzt hat, zu einem vom Prüfungsausschuss zu bestimmenden Zeitpunkt nachgeholt. Für schriftliche Prüfungen sind dafür die von der Schulaufsichtsbehörde vorgegebenen Aufgabenstellungen für Nachholtermine zu verwenden. (4) Wer die Bedingungen gemäß § 44 Absatz 2 für einen oder beide Abschlüsse nicht erfüllt und damit die Abschlussprüfung nicht bestanden hat, kann sie nach erneutem Besuch der Jahrgangsstufe 10 im Rahmen der nächsten Abschlussprüfung wiederholen; dabei sind alle Prüfungsleistungen erneut zu erbringen. Bei einer nur bei Vorliegen besonderer Umstände zulässigen zweiten Wiederholung entscheidet die Schulaufsichtsbehörde, ob die Prüfung gesondert oder auch die Jahrgangsstufe wiederholt werden muss.
Übergang in die gymnasiale Oberstufe
§ 48 Übergang in die gymnasiale Oberstufe(1) Schülerinnen und Schüler der Integrierten Sekundarschule gehen in die gymnasiale Oberstufe über, wenn sie 1. den mittleren Schulabschluss erworben haben,2. in mindestens drei Fächern des leistungsdifferenzierten Unterrichts, darunter mindestens zwei der Fächer Deutsch, Mathematik und erste Fremdsprache, auf dem E-Niveau unterrichtet wurden und3. mit den Jahrgangsnoten am Ende der Jahrgangsstufe 10 die Leistungsanforderungen nach Absatz 2 erfüllen. In die zweijährige Form der gymnasialen Oberstufe geht auf Antrag über, wer nach Leistungsfähigkeit und Leistungsbereitschaft eine erfolgreiche Mitarbeit in der zweijährigen Form erwarten lässt; über den Antrag entscheidet die Klassenkonferenz oder der Jahrgangsausschuss. (2) Die Leistungsanforderungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 werden erfüllt, wenn bei Umrechnung der erreichten Punkte im leistungsdifferenzierten Unterricht in Noten des E-Niveaus 1. in mindestens drei Fächern des leistungsdifferenzierten Unterrichts, darunter mindestens zwei der Fächer Deutsch, Mathematik und erste Fremdsprache, mindestens befriedigende Leistungen erzielt werden und2. in allen anderen Fächern im Durchschnitt der Noten mindestens 3,0 erreicht wird und kein Fach schlechter als ausreichend bewertet wurde. (3) Schülerinnen und Schüler des Gymnasiums gehen in die zweijährige Form der gymnasialen Oberstufe über, wenn sie den mittleren Schulabschluss erworben haben und mit den Jahrgangsnoten am Ende der Jahrgangsstufe 10 die Leistungsanforderungen gemäß § 31 erfüllen. (4) Schülerinnen und Schüler des Gymnasiums, die die in Absatz 3 genannten Leistungsanforderungen insoweit erreichen, dass sie die für den Ausgleich gemäß § 31 Absatz 3 Satz 1 erforderlichen Leistungen in nur einem Fach nachweisen können, erfüllen die Bedingungen für den Übergang in die dreijährige Form der gymnasialen Oberstufe; § 31 Absatz 3 Satz 2 findet in diesen Fällen keine Anwendung. Sie können auf Antrag in eine Integrierte Sekundarschule oder ein berufliches Gymnasium übergehen.
Übergangsregelungen
§ 49 Übergangsregelungen(1) Die Bestimmungen der §§ 5 bis 7 gelten nur für die Aufnahme zum Schuljahr 2010/2011 mit der Maßgabe, dass bei Nichtbestehen der Probezeit am Gymnasium auch zu einer noch bestehenden Real- oder Gesamtschule gewechselt werden kann. Soweit noch Hauptschulen, Realschulen, verbundene Haupt- und Realschulen und Gesamtschulen bestehen, gelten für die Aufnahme zum Schuljahr 2010/2011 in Klassen dieser Schularten die Bestimmungen der §§ 4 bis 8 der Sekundarstufe I-Verordnung vom 19. Januar 2005 (GVBl. S. 28), die zuletzt durch Artikel I der Verordnung vom 11. Februar 2010 (GVBl. S. 82) geändert worden ist, mit der Maßgabe, dass für Klassen der Jahrgangsstufe 7 eine Höchstgrenze von 32 Schülerinnen und Schülern gilt und bei Nichtbestehen der Probezeit an der Realschule auch zu einer Integrierten Sekundarschule gewechselt werden kann. Zur Vermeidung einer Überschreitung der Höchstgrenze von 32 Schülerinnen und Schülern in Jahrgangsstufe 7 ist von den Schulen der auslaufenden Schularten eine angemessene Anzahl von Plätzen für Schülerinnen und Schüler freizuhalten, die die Probezeit nicht bestanden haben. Die jeweilige Schulbehörde kann die Anzahl der vorzuhaltenden Plätze festlegen. (2) Für die am 1. August 2004 bestehenden altsprachlichen Bildungsgänge und Züge gelten abweichend von § 12 Absatz 1 Satz 3 folgende Regelungen: 1. Für Schülerinnen und Schüler, die den Bildungsgang nach den Bestimmungen der Sek. I-Ordnung vom 20. Oktober 1995 (ABl. S. 4646), zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschriften vom 16. Juli 2003 (ABl. S. 3308) begonnen haben, gelten diese Regelungen bis zum Verlassen der Sekundarstufe I weiter.2. Für nach dem 1. Februar 2005 gebildete Klassen gilt, dass im Rahmen oder anstelle des Wahlpflichtunterrichts entweder Altgriechisch oder eine andere dritte Fremdsprache oder wahlweise mehrere Fremdsprachen angeboten werden. (3) Schülerinnen und Schüler mit einer anderen ersten Fremdsprache als Englisch oder Französisch nehmen an der Prüfung gemäß § 34 Absatz 1 Nummer 3 im Fach ihrer zweiten Fremdsprache teil. (4) Für Schülerinnen und Schüler, die sich im Schuljahr 2010/2011 in den Jahrgangsstufen 7 bis 10 der Hauptschule, Realschule, verbundenen Haupt- und Realschule oder Gesamtschule befinden, gelten die Bestimmungen der Sekundarstufe I-Verordnung in der in Absatz 1 Satz 2 genannten Fassung bis zur Beendigung der Sekundarstufe I weiter. Wenn für Schülerinnen und Schüler gemäß Satz 1 nach einer Nichtversetzung oder einem Rücktritt keine Jahrgangsstufe der bisher besuchten Schulart folgt, gilt Folgendes: 1. Bei Wiederholung der Jahrgangsstufe 7 oder 8 in der Integrierten Sekundarschule gelten die Bestimmungen der Integrierten Sekundarschule für die Fortsetzung der Schullaufbahn in der Sekundarstufe I.2. Bei Wiederholung der Jahrgangsstufe 9 oder 10 in der Integrierten Sekundarschule gelten auf Antrag nach Beratung durch die aufnehmende Schule für die noch zu erwerbenden Abschlüsse und die Berechtigung zum Übergang in die gymnasiale Oberstufe die Bestimmungen der Integrierten Sekundarschule. Sollen für die Abschlüsse und die Berechtigung zum Übergang in die gymnasiale Oberstufe die Bestimmungen der bisher besuchten Schulart gelten, entscheidet die Schulaufsichtsbehörde über gegebenenfalls notwendige fächerspezifische Besonderheiten. Bei einem Wechsel von Schülerinnen und Schülern gemäß Satz 1 zum Gymnasium gilt Satz 2 entsprechend. (5) Für Schülerinnen und Schüler des Gymnasiums, die sich im Schuljahr 2010/2011 in den Jahrgangsstufen 8 bis 10 befinden, gelten die Regelungen der Sekundarstufe I-Verordnung in der in Absatz 1 Satz 2 genannten Fassung bis zur Beendigung der Sekundarstufe I weiter. Wenn Schülerinnen und Schüler gemäß Satz 1 eine Jahrgangsstufe am Gymnasium freiwillig wiederholen oder gemäß § 59 Absatz 3 Satz 2 des Schulgesetzes in der vor dem Inkrafttreten des Gesetzes vom 25. Januar 2010 (GVBl. S. 14) geltenden Fassung wiederholen müssen, für die bereits die Bestimmungen dieser Verordnung gelten, oder zur Wiederholung einer Jahrgangsstufe in die Integrierte Sekundarschule wechseln, gilt für die Fortsetzung der Schullaufbahn in der Sekundarstufe I Absatz 4 Satz 2 entsprechend.
Aufnahmeverfahren
§ 5 Aufnahmeverfahren(1) Die Erziehungsberechtigten melden ihr Kind unter Vorlage des von der Grundschule ausgegebenen Vordrucks bei der als Erstwunsch benannten Schule an. Erfolgt keine Aufnahme in die als Erstwunsch benannte Schule, teilt die für den Wohnort der Schülerin oder des Schülers zuständige Schulbehörde den Erziehungsberechtigten eine noch aufnahmefähige Schule der gewünschten Schulart zur Anmeldung mit und informiert die benannte Schule entsprechend. Sie berücksichtigt dabei, soweit erforderlich in Abstimmung mit anderen Schulbehörden, zunächst die Zweit- und Drittwünsche. Die als aufnahmefähig benannte Schule benachrichtigt die zuständige Schulbehörde nach Ablauf der gesetzten Frist, wenn die Anmeldung unterblieben ist. (2) Die aufnehmenden Schulen setzen die Erziehungsberechtigten unverzüglich über die Aufnahme in Kenntnis und melden den abgebenden Grundschulen alle aufgenommenen Schülerinnen und Schüler bis spätestens eine Woche vor Beginn des neuen Schuljahres. (3) Bei vorgezogenen Anmeldezeiträumen ist die Entscheidung über die Aufnahme in Jahrgangsstufe 7 so rechtzeitig zu treffen, dass die nicht berücksichtigten Anmeldungen noch in das Aufnahmeverfahren für den regulären Anmeldezeitraum einbezogen werden können. (4) Schülerinnen und Schüler, die nicht angemeldet wurden oder die in der Schule ihres Zweit- und Drittwunsches nicht aufgenommen werden können, werden unter Beachtung der in § 54 Absatz 3 des Schulgesetzes genannten Voraussetzungen einer Schule der gewünschten Schulart zugewiesen. Ist die Zuweisung an eine in einem anderen Bezirk gelegene Schule erforderlich, ist überbezirklich das Einvernehmen herzustellen. Die zuständige Schulbehörde teilt den Erziehungsberechtigten ihre Entscheidung und den aufnehmenden Schulen die Namen der ihnen zugewiesenen Schülerinnen und Schüler mit; die abgebenden Grundschulen werden entsprechend benachrichtigt. (5) In besonders begründeten Einzelfällen kann die Schulaufsichtsbehörde auf Antrag die Aufnahme in eine Schule mit einer anderen ersten Fremdsprache als der bisherigen zulassen. Die in dieser Sprache erforderlichen Kenntnisse müssen dann von den Schülerinnen und Schülern in eigener Verantwortung erworben werden. Bei der Zulassung des Wechsels der ersten Fremdsprache ist die neue Sprachenfolge festzulegen. (6) Am Gymnasium darf in Jahrgangsstufe 7 eine Höchstgrenze von 32 Schülerinnen und Schülern pro Klasse nicht überschritten werden. An der Integrierten Sekundarschule beträgt die Höchstgrenze 26 Schülerinnen und Schüler für Klassen der Jahrgangsstufe 7. Die Höchstgrenzen können von der zuständigen Schulbehörde auf Antrag der Schule im Rahmen der zur Verfügung stehenden personellen, räumlichen und sächlichen Ausstattung reduziert werden, wenn auf Grund der Zusammensetzung der Klassen ein erhöhter Förderbedarf begründet ist. Dies ist insbesondere der Fall bei Klassen mit Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf und bei Schulen, an denen entweder mindestens 40 Prozent der Schülerinnen und Schüler nichtdeutscher Herkunftssprache sind oder an denen die Erziehungsberechtigten von mindestens 40 Prozent der Schülerinnen und Schüler von der Zahlung eines Eigenanteils zur Beschaffung von Lernmitteln befreit sind. (7) Für den Übergang in die Jahrgangsstufe 5 gelten Absatz 1 Satz 1 bis 3 und Absatz 5 entsprechend. Absatz 2 gilt mit der Maßgabe, dass die Grundschulen bis spätestens drei Wochen vor Beginn der Sommerferien über die Aufnahmen informiert werden müssen. (8) Schülerinnen und Schüler der Grundstufe einer Integrierten Sekundarschule verbleiben an dieser Schule, soweit nicht ihre Erziehungsberechtigten eine andere Schule wünschen.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 50 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. August 2010 in Kraft. Gleichzeitig tritt die in § 49 Absatz 1 Satz 2 genannte Verordnung außer Kraft. Für die Aufnahme zum Schuljahr 2010/2011 sind jedoch die §§ 5 und 6 dieser Verordnung bereits anzuwenden. Berlin, den 31. März 2010Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung Prof. Dr. E. Jürgen Zöllner
Aufnahme bei Übernachfrage, besondere Härtefälle
§ 6 Aufnahme bei Übernachfrage, besondere Härtefälle(1) Übersteigt die Zahl der Anmeldungen für eine als Erstwunsch benannte Schule deren Aufnahmekapazität, werden nach Aufnahme der Schülerinnen und Schüler gemäß § 37 Absatz 3 des Schulgesetzes im Umfang von bis zu zehn Prozent vorrangig Schülerinnen und Schüler aufgenommen, bei denen ein besonderer Härtefall vorliegt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn durch besondere familiäre oder soziale Situationen außergewöhnliche, das Übliche bei weitem überschreitende Belastungen entstanden sind oder entstehen würden, die den Besuch einer anderen als der gewünschten Schule im jeweiligen Einzelfall unzumutbar erscheinen lassen. (2) Nach der Berücksichtigung besonderer Härtefälle werden diejenigen Schülerinnen und Schüler aufgenommen, die die in § 56 Absatz 5 Satz 3 Nummer 1 bis 5 des Schulgesetzes in der vor dem Inkrafttreten des Gesetzes vom 25. Januar 2010 (GVBl. S. 14) geltenden Fassung genannten Aufnahmekriterien in der vorgegebenen Rangfolge erfüllen. Das Losverfahren setzt erst ein, wenn nach abgestufter Prüfung der einzelnen Kriterien noch mehr Anmeldungen als Plätze vorhanden sind. (3) Für die Aufnahme an Integrierten Sekundarschulen gelten die Absätze 1 und 2 mit folgenden Maßgaben: 1. Die Schulbehörde legt für die Integrierten Sekundarschulen ihres Zuständigkeitsbereichs die jeweils angestrebten Anteile für die einzelnen Bildungsgangempfehlungen (Vergabegruppen) gemäß § 56 Absatz 7 des Schulgesetzes in der vor dem Inkrafttreten des Gesetzes vom 25. Januar 2010 (GVBl. S. 14) geltenden Fassung im Benehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter fest und nimmt die Schülerinnen und Schüler entsprechend dieser Festlegungen auf.2. Danach verbleibende freie Plätze in der Vergabegruppe mit Gymnasialempfehlung oder Hauptschulempfehlung werden vorrangig an noch nicht berücksichtigte Anmeldungen mit Realschulempfehlung vergeben. Freie Plätze in der Vergabegruppe mit Realschulempfehlung sollen je zur Hälfte an Schülerinnen und Schüler der Vergabegruppe mit Gymnasial- und mit Hauptschulempfehlung vergeben werden. (4) Bei einem Auswahlverfahren für die Anmeldungen mit Zweit- und Drittwunsch finden die Absätze 1 bis 3 entsprechende Anwendung.
Probezeit am Gymnasium
§ 7 Probezeit am Gymnasium(1) Die halbjährige Probezeit gemäß § 56 Absatz 4 des Schulgesetzes in der vor dem Inkrafttreten des Gesetzes vom 25. Januar 2010 (GVBl. S. 14) geltenden Fassung muss auf Beschluss der Klassenkonferenz im zweiten Schulhalbjahr wiederholt werden, wenn eine Entscheidung über die Eignung für den gewählten Bildungsgang nicht möglich ist, weil 1. Schülerinnen und Schüler aus von ihnen nicht zu vertretenden Gründen den Unterricht während der Probezeit in erheblichem Umfang versäumt haben,2. Minderleistungen auf besondere, von den Betroffenen nicht zu vertretende Umstände zurückgeführt werden oder3. bei Schülerinnen und Schülern nichtdeutscher Herkunftssprache Leistungsausfälle in den Fächern durch Mängel in der Sprachkompetenz begründet sein können. Bei Wiederholung der Probezeit werden für die Entscheidung über das Bestehen nur die Leistungen des zweiten Schulhalbjahres herangezogen. (2) Die Probezeit ist bestanden, wenn die Bedingungen für die Versetzung erfüllt werden. Bei einem Wechsel der ersten Fremdsprache gemäß § 5 Absatz 5 bleiben die Leistungen in diesem Fach bei der Probezeitentscheidung unberücksichtigt. Wer die Probezeit erfolgreich durchlaufen hat, ist in das Gymnasium aufgenommen.
Schulartwechsel nach nicht bestandener Probezeit
§ 8 Schulartwechsel nach nicht bestandener Probezeit(1) Wer die Probezeit nicht bestanden hat, wechselt vom Gymnasium zur Integrierten Sekundarschule. Schülerinnen und Schüler, die wegen Nichtbestehens der Probezeit einen in der Jahrgangsstufe 5 beginnenden Bildungsgang verlassen müssen, sind wieder bei einer Grundschule anzumelden. (2) Die Erziehungsberechtigten sind von der bisher besuchten Schule bei der Wahl der nunmehr zu besuchenden Schule zu beraten; bei Bedarf vermittelt die für den Wohnort der Schülerin oder des Schülers zuständige Schulbehörde eine entsprechende Schule.
Aufnahme nach Besuch einer Schule im Ausland
§ 9 Aufnahme nach Besuch einer Schule im Ausland(1) Für Schülerinnen und Schüler, die bei Zuzug aus dem Ausland eine Aufnahme in eine Schule der Sekundarstufe I beantragen, entscheidet die Schulaufsichtsbehörde über die zu besuchende Schulart und Jahrgangsstufe. Wünsche der Schülerinnen und Schüler und ihrer Erziehungsberechtigten sind nach Möglichkeit zu berücksichtigen. (2) Wer bisher keine deutsche Schule besucht hat, wird in die Schulart und Jahrgangsstufe aufgenommen, die dem bisher besuchten Schultyp sowie dem erreichten Bildungs- und Entwicklungsstand am ehesten entsprechen, sofern nicht zunächst eine besondere Lerngruppe gemäß § 17 besucht werden muss. Auf Antrag der Erziehungsberechtigten kann der Besuch einer höheren Jahrgangsstufe gestattet werden, wenn eine Sprachstandsfeststellung nach § 17 Absatz 2 und eine Beobachtungszeit von bis zu einem halben Jahr ergeben, dass die Schülerin oder der Schüler den Anforderungen des Unterrichts in dieser Jahrgangsstufe gewachsen ist. (3) Beurlaubte Schülerinnen und Schüler werden in die vor dem Auslandsaufenthalt besuchte Schulart aufgenommen. Bei einem Auslandsaufenthalt von mehr als drei Monaten richtet sich die Einstufung in eine Jahrgangsstufe nach Entscheidung der Schulleiterin oder des Schulleiters danach, ob eine erfolgreiche Mitarbeit erwartet werden kann. (4) Bei einer Beurlaubung für einen Auslandsaufenthalt in der Jahrgangsstufe 10 kann die erweiterte Berufsbildungsreife oder der mittlere Schulabschluss nur erworben werden, wenn Schülerinnen und Schüler 1. spätestens zum Beginn des zweiten Schulhalbjahres zurückkehren; in diesem Fall werden die Noten des zweiten Halbjahres anstelle der Jahrgangsnoten zur Bildung des Gesamtergebnisses (§ 44) herangezogen oder2. spätestens zum Beginn der ersten Prüfung in die Berliner Schule zurückkehren, die Klassenkonferenz vor Antritt der Beurlaubung ein entsprechendes Votum abgibt und die im Ausland erworbenen Leistungen anerkannt werden können. In allen anderen Fällen muss die Jahrgangsstufe 10 zur Erreichung der erweiterten Berufsbildungsreife oder des mittleren Schulabschlusses wiederholt werden. Bei unmittelbarem Übergang in die Qualifikationsphase sind die Voraussetzungen für die Wahl eines in Jahrgangsstufe 10 neu begonnenen Faches zum Abiturprüfungsfach erfüllt, wenn dieses Fach in dieser Jahrgangsstufe durchgehend auch im Ausland belegt wurde.
Anlage 1Stundentafel der Gesamtschule Unterrichtsfächer/Lernbereiche Wochenstunden je Jahrgangsstufe 7 8 9 10 Pflichtunterricht Deutsch 4 4 4 4 Mathematik 4 4 4 4 Erste Fremdsprache 3 3 3 3 Lernbereich Naturwissenschaften Biologie 4 a) 4 a) 2 2 Physik 2 2 Chemie 2 2 Lernbereich Gesellschaftswissenschaften Geschichte/Sozialkunde 2 2 2 2 Geografie 1 1 1 1 Ethik 2 2 2 2 Musik 2 a) 2 a) 2 a) 2 a) b) Bildende Kunst Sport 3 3 3 (2c)) 3 (2c)) Arbeitslehre - - 1 - Wahlpflichtunterricht d) 4 4 (8c)) 3 (6c)/8c)) 3 (6c)/8c)) (Wahlpflichtunterricht 2) Profilstunden d) e) 4 4 (-c)) 3 (2c)/-c)) 4 (2c)/-c)) Kerngruppenzeit 1 1 1 1 Insgesamt f) g) 34 34 (34c)) 35 (36c)/36c)) 35 (35c)/35c)) (Stundentafel auf der Basis von 45 Minuten je Unterrichtsstunde) Anmerkungen:Jahresstundenrahmen der Gesamtschule Unterrichtsfächer/Lernbereiche Jahresstunden je Jahrgangsstufe 7 8 9 10 Pflichtunterricht Deutsch 160 160 160 160 Mathematik 160 160 160 160 Erste Fremdsprache 120 120 120 120 Lernbereich Naturwissenschaften Biologie 160 160 80 80 Physik 80 80 Chemie 80 80 Lernbereich Gesellschaftswissenschaften Geschichte/Sozialkunde 80 80 80 80 Geografie 40 40 40 40 Ethik 80 80 80 80 Musik Bildende Kunst 80 80 80 80 Sport 120 120 120 (80) 120 (80) Arbeitslehre - - 40 - Wahlpflichtunterricht 160 160 (320) 120 (240/320) 120 (240/320) (Wahlpflichtunterricht 2) Profilstunden 160 160 (-) 120 (80/-) 160 (80/-) Kerngruppenzeit 40 40 40 40 Insgesamt 1360 1360 (1360) 1400 (1440/1440) 1400 (1400/1400) (Stundentafel auf der Basis von 45 Minuten je Unterrichtsstunde)
Anlage 2Stundentafel der Hauptschule Unterrichtsfächer/Lernbereiche Wochenstunden je Jahrgangsstufe 7 8 9 10 Pflichtunterricht Deutsch 4 4 4 a) 4 a) Mathematik 4 4 4 a) 4 a) Erste Fremdsprache 3 3 3 a) 3 a) Lernbereich Naturwissenschaften Biologie 3 b) 3 b) 4 b) 4 b) Physik Chemie Lernbereich Gesellschaftswissenschaften Geschichte/Sozialkunde 2 2 2 2 Geografie 1 1 1 1 Ethik 2 2 2 2 Musik Bildende Kunst 2 b) c) 2 b) c) 2 b) c) 2 b) c) Sport 3 3 3 3 Arbeitslehre 4 4 4 a) 4 a) Profilstunden d) 2 2 2 2 Insgesamt e) 30 30 31 31 (Stundentafel auf der Basis von 45 Minuten je Unterrichtsstunde) Anmerkungen:Jahresstundenrahmen der Hauptschule Unterrichtsfächer/Lernbereiche Jahresstunden je Jahrgangsstufe 7 8 9 10 Pflichtunterricht Deutsch 160 160 160 160 Mathematik 160 160 160 160 Erste Fremdsprache 120 120 120 120 Lernbereich Naturwissenschaften Biologie 120 120 160 160 Physik Chemie Lernbereich Gesellschaftswissenschaften Geschichte/Sozialkunde 80 80 80 80 Geografie 40 40 40 40 Ethik 80 80 80 80 Musik Bildende Kunst 80 80 80 80 Sport 120 120 120 120 Arbeitslehre 160 160 160 160 Profilstunden 80 80 80 80 Insgesamt 1200 1200 1240 1240 (Stundentafel auf der Basis von 45 Minuten je Unterrichtsstunde)
Anlage 2 aStundentafel der Praxisklassen der Hauptschule Unterrichtsfächer/Lernbereiche Jahrgangsstufe 9 Wochenstunden Jahresstunden Pflichtunterricht Deutsch 3 120 Mathematik 3 120 Englisch 2 80 Naturwissenschaften 2 80 Gesellschaftswissenschaften/Ethik a) 3 120 Musik/Bildende Kunst/Sport 4 160 Arbeitslehre 14 560 mit den Schwerpunkten - Fachpraktische Grundunterweisung - Berufsorientierung Insgesamt b) c) 31 1240 Anmerkungen:
Anlage 2 bStundentafel der Klassen der Hauptschule für "Produktives Lernen" Unterrichtsfächer/Lernbereiche Jahrgangsstufe 9 Jahrgangsstufe 10 Wochenstunden Jahresstunden Wochenstunden Jahresstunden Pflichtunterricht Lernen in der Praxis Produktive Tätigkeit in der Praxis 4 160 4 160 Erschließung der Praxis 2 80 2 80 Selbständige Produktive Aufgabe 2 80 2 80 Dokumentation des Lernens in der Praxis 3 120 3 120 Deutsch in der Praxis 2 80 2 80 Englisch in der Praxis 2 80 2 80 Mathematik in der Praxis 2 80 2 80 Kommunikationsgruppe/Deutsch Kommunikation und Präsentation 3 120 3 120 Deutsch im Produktiven Lernen 2 80 2 80 Ethik 2 80 2 80 Fachbezogenes Lernen Mensch und Kultur/Gesellschaft und Wirtschaft/Natur und Technik 2 80 2 80 Englisch im Produktiven Lernen 2 80 2 80 Mathematik im Produktiven Lernen 2 80 2 80 Profilstunden a) 1 40 1 40 Insgesamt b) 31 1240 31 1240 (Stundentafel auf der Basis von 45 Minuten je Unterrichtsstunde) Anmerkungen:
Anlage 3Stundentafel der Realschule Unterrichtsfächer/Lernbereiche Wochenstunden je Jahrgangsstufe 7 8 9 10 Pflichtunterricht Deutsch 4 4 4 4 Mathematik 4 4 4 4 Erste Fremdsprache 3 3 3 3 Lernbereich Naturwissenschaften Biologie 4 a) 4 a) 2 2 Physik 2 2 Chemie 2 2 Lernbereich Gesellschaftswissenschaften Geschichte/Sozialkunde Geografie 3 a) b) 3 a) b) 3 a) b) 3 a) b) Ethik 2 2 2 2 Musik Bildende Kunst 3 a) b) 3 a) b) 3 a) b) 3 a) b) Sport 3 3 3 3 Arbeitslehre - - 1 1 Wahlpflichtunterricht c) 4 4 3 3 Profilstunden d) 3 3 2 2 Insgesamt e) 33 33 34 34 (Stundentafel auf der Basis von 45 Minuten je Unterrichtsstunde) Anmerkungen:Jahresstundenrahmen der Realschule Unterrichtsfächer/Lernbereiche Jahresstunden je Jahrgangsstufe 7 8 9 10 Pflichtunterricht Deutsch 160 160 160 160 Mathematik 160 160 160 160 Erste Fremdsprache 120 120 120 120 Lernbereich Naturwissenschaften Biologie 160 160 80 80 Physik 80 80 Chemie 80 80 Lernbereich Gesellschaftswissenschaften Geschichte/Sozialkunde Geografie 120 120 120 120 Ethik 80 80 80 80 Musik Bildende Kunst 120 120 120 120 Sport 120 120 120 120 Arbeitslehre - - 40 40 Wahlpflichtunterricht 160 160 120 120 Profilstunden 120 120 80 80 Insgesamt 1320 1320 1360 1360 (Stundentafel auf der Basis von 45 Minuten je Unterrichtsstunde)
Anlage 4Stundentafel des Gymnasiums Unterrichtsfächer/Lernbereiche Wochenstunden je Jahrgangsstufe 7 8 9 10 Pflichtunterricht Deutsch 4 4 4 4 Mathematik 4 4 4 4 Erste Fremdsprache 3 3 3 3 Zweite Fremdsprache 4 4 3 3 Lernbereich Naturwissenschaften Biologie 4 a) 4 a) 2 2 Physik 2 2 Chemie 2 2 Lernbereich Gesellschaftswissenschaften Geschichte/Sozialkunde 2 2 2 2 Geografie 1 1 1 1 Ethik 2 2 2 2 Musik 2 Bildende Kunst 2 3 a) 2 a) 2 a) b) Sport 3 3 3 (2 c)) 3 (2 c)) Wahlpflichtunterricht d) - - 2 (5 c)) 2 (5 c)) Profilstunden e) 2 3 2 (- c)) 2 (- c)) Insgesamt f) 33 33 34 (34) 34 (34) (Stundentafel auf der Basis von 45 Minuten je Unterrichtsstunde) Anmerkungen:Jahresstundenrahmen des Gymnasiums Unterrichtsfächer/Lernbereiche Jahresstunden je Jahrgangsstufe 7 8 9 10 Pflichtunterricht Deutsch 160 160 160 160 Mathematik 160 160 160 160 Erste Fremdsprache 120 120 120 120 Zweite Fremdsprache 160 160 120 120 Lernbereich Naturwissenschaften Biologie 160 160 80 80 Physik 80 80 Chemie 80 80 Lernbereich Gesellschaftswissenschaften Geschichte/Sozialkunde 80 80 80 80 Geografie 40 40 40 40 Ethik 80 80 80 80 Musik 80 Bildende Kunst 80 120 80 80 Sport 120 120 120 (80) 120 (80) Wahlpflichtunterricht - - 80 (200) 80 (200) Profilstunden 80 120 80 (-) 80 (-) Insgesamt 1320 1320 1360 (1360) 1360 (1360) (Stundentafel auf der Basis von 45 Minuten je Unterrichtsstunde)
Anlage 4 aStundentafel des altsprachlichen Bildungsganges am Gymnasium Unterrichtsfächer/ Lernbereiche Wochenstunden je Jahrgangsstufe 5 6 7 8 9 10 Pflichtunterricht Deutsch 5 5 4 4 4 4 Mathematik 5 5 4 4 4 4 Erste Fremdsprache (Englisch) 3 3 3 3 3 3 Zweite Fremdsprache (Latein) 5 5 4 4 3 3 Lernbereich Naturwissenschaften Biologie 4 4 4 a) 4 a) 2 2 Physik 2 2 Chemie 2 2 Lernbereich Gesellschaftswissenschaften Geschichte/Sozialkunde 3 3 2 2 2 2 Geografie 1 1 1 1 Ethik - - 2 2 2 2 Musik 2 2 2 1,5 Bildende Kunst 2 2 2 1,5 2 a) 2 a) b) Sport 3 3 3 3 (2 c)) 3 (2 c)) 3 (2 c)) Wahlpflichtunterricht d) (dritte Fremdsprache) - - 3 (-/-) 3 (4/-) 2 (3/5) 2 (3/5) Profilstunden e) - - - 1 (2 c)) 1 (2 c)) 1 (2 c)) Insgesamt f) 32 32 34 (31/31) 34 (35/31) 33 (34/36) 33 (34/36) (Stundentafel auf der Basis von 45 Minuten je Unterrichtsstunde) Anmerkungen:Jahresstundenrahmen des altsprachlichen Bildungsganges am Gymnasium Unterrichtsfächer/ Lernbereiche Jahresstunden je Jahrgangsstufe 5 6 7 8 9 10 Pflichtunterricht Deutsch 200 200 160 160 160 160 Mathematik 200 200 160 160 160 160 Erste Fremdsprache (Englisch) 120 120 120 120 120 120 Zweite Fremdsprache (Latein) 200 200 160 160 120 120 Lernbereich Naturwissenschaften Biologie 160 160 160 160 80 80 Physik 80 80 Chemie 80 80 Lernbereich Gesellschaftswissenschaften Geschichte/Sozialkunde 120 120 80 80 80 80 Geografie 40 40 40 40 Ethik - - 80 80 80 80 Musik 80 80 80 60 Bildende Kunst 80 80 80 60 80 80 Sport 120 120 120 120 (80) 120 (80) 120 (80) Wahlpflichtunterricht (dritte Fremdsprache) - - 120 (-/-) 120 (160/-) 80 (120/200) 80 (120/200) Profilstunden - - - 40(80) 40 (80) 40 (80) Insgesamt 1280 1280 1360 (1240/1240) 1360 (1400/1240) 1320 (1360/1440) 1320 (1360/1440) (Stundentafel auf der Basis von 45 Minuten je Unterrichtsstunde)
Anlage 5Aufstellung der verbindlichen Anzahl von Klassenarbeiten in der Sekundarstufe I Unterrichtsfach Jahrgangsstufen Mindestzahlim Schuljahr Dauerin Minutenvon - bis Deutsch 5 - 8 4 30 - 120 9 - 10 4 90 - 180 Erste Fremdsprache 5 - 6 4 45 7 - 10 4 45 - 150 Zweite Fremdsprache alle 4 45 - 150 Dritte Fremdsprache alle 4 45 - 90 Mathematik alle 4 45 - 120 Wahlpflichtunterricht (soweitnicht zweite oder dritte Fremdsprache) alle 2 45 - 90
Anlage 6Tabelle der Notenstufen und Punktwerte an der GesamtschuleDas Verhältnis der F-, E-, G- und A-Noten untereinander, zu den allgemeinen Notenstufen und den Punktwerten ergibt sich aus folgender Tabelle: Kurszugehörigkeit allgemeine Notenstufen Punkte F E G A Note Punkte 15 1 1 15 14 2 1 14 13 13 12 3 2 1 2 12 11 11 10 4 3 2 1 10 9 3 9 8 5 4 3 2 8 7 7 6 6 5 4 3 4 6 5 5 4 6 5 4 4 3 5 3 2 6 5 2 1 1 0 6 6 0 1 = sehr gut, 2 = gut, 3 = befriedigend, 4 = ausreichend, 5 = mangelhaft, 6 = ungenügend"
Leistungsbeurteilung
§ 18 Leistungsbeurteilung(1) Die von den Schülerinnen und Schülern zu erbringenden Leistungen werden mit Noten oder an Gesamtschulen mit Noten und Punkten (§ 28) bewertet. Bei der Erteilung von Noten ist die in § 58 Abs. 3 des Schulgesetzes festgesetzte Skala anzuwenden. Außerhalb der Beurteilung auf Zeugnissen dürfen Noten mit Tendenzen versehen oder durch andere Zusätze präzisiert und erläutert werden. Zeugnisnoten können unter "Bemerkungen" erläutert werden, dabei kann insbesondere auf Lernfortschritte hingewiesen werden. Die Noten sind den Schülerinnen und Schülern und deren Erziehungsberechtigten auf deren Wunsch zu erläutern und zu begründen. (2) Sofern Leistungen nicht erbracht werden, erfolgt die Entscheidung, ob die nicht erbrachte Leistung mit "ungenügend" bewertet wird oder ohne Bewertung (o. B.) bleibt (§ 58 Abs. 3 des Schulgesetzes) nach den folgenden Maßgaben. Leistungen, die in den Jahrgangsstufen 9 und 10 aus selbst zu vertretenden Gründen nicht erbracht werden, sind immer mit der Note "ungenügend" zu bewerten. Von Schülerinnen und Schülern zu vertretende Gründe sind insbesondere Leistungsverweigerung, grober Täuschungsversuch oder Unleserlichkeit der Arbeit. Als Leistungsverweigerung gilt auch das unentschuldigte Fehlen, wenn zuvor zur Leistungserbringung aufgefordert wurde oder durch den Umfang des unentschuldigten Fehlens keine kontinuierliche Leistungsbeurteilung möglich ist. Die Erziehungsberechtigten sind bei Leistungsverweigerung oder grobem Täuschungsversuch zu informieren. (3) Eine Zeugnisnote kann nur dann gebildet werden, wenn eine Schülerin oder ein Schüler mindestens sechs Wochen je Schulhalbjahr kontinuierlich am Unterricht teilgenommen hat; Ferienzeiten bleiben unberührt. In Fächern, in denen Klassenarbeiten geschrieben werden, gehen sämtliche schriftlichen Leistungen etwa zur Hälfte in die Zeugnisnote ein. Bei Entscheidungen über Versetzungen und Abschlüsse werden für die in den jeweiligen Bildungsgängen festgelegten Kernfächer auch dann gesonderte Noten gebildet, wenn sie in Lernbereichen mit anderen Fächern zusammengefasst werden und für den Lernbereich eine gemeinsame Note gebildet wird. Weitere Grundsätze der Leistungsbeurteilung beschließt die Gesamtkonferenz auf Vorschlag der Fachkonferenzen. (4) Zeugnisnoten werden im ersten Halbjahr einer Jahrgangsstufe auf Grund der Leistungen dieses Schulhalbjahres festgesetzt. Im zweiten Schulhalbjahr werden der Zeugnisnote die Leistungen des gesamten Schuljahres unter besonderer Berücksichtigung der Lern-, Leistungs- und Kompetenzentwicklung zugrunde gelegt (Jahrgangsnote); dies gilt nicht bei Wiederholung der Probezeit (§ 6 Abs. 1 Satz 2). Sofern der Unterricht wegen Kurswechsels im ersten und zweiten Halbjahr auf unterschiedlichen Niveaustufen erteilt wurde, werden die Bewertungen des ersten Halbjahres auf die Niveaustufe des zweiten Halbjahres umgerechnet und aus den Einzelbewertungen beider Halbjahre eine Jahrgangsnote gebildet. An der Gesamtschule ist am Ende der Jahrgangsstufe 9 zusätzlich für das zweite Halbjahr eine Halbjahresnote zu bilden, die als Grundlage für den Kurswechsel in eine andere Niveaustufe gilt. (5) Die Zeugnisnote wird von der Lehrkraft festgesetzt, die die Schülerin oder den Schüler im Beurteilungszeitraum zuletzt unterrichtet hat. Wird der Unterricht in einem Fach oder Lernbereich von mehr als einer Lehrkraft erteilt, soll die Note gemeinsam festgelegt werden; im Konfliktfall entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter. Für Leistungen im Fach Arbeitslehre, die im Rahmen von berufsorientierenden, in Kooperation mit außerschulischen Trägern durchgeführten Maßnahmen erbracht werden, gibt die Praxisstelle einen Vorschlag ab; die endgültige Note setzt die für das Fach verantwortliche Lehrkraft fest.
Zeugnisse
§ 19 Zeugnisse(1) Für Zeugnisse sind die von der Schulaufsichtsbehörde festgelegten Muster zu verwenden. Zeugnisse werden grundsätzlich zum Ende jedes Schulhalbjahres erteilt. In den Klassen für "Produktives Lernen" der Hauptschule werden Zeugnisse nur zum Ende jedes Schuljahres ausgegeben; zusätzlich wird die Lern-, Leistungs- und Kompetenzentwicklung am Ende jedes Trimesters durch Punkte beurteilt und in einem ergänzenden Bildungsbericht schriftlich dargestellt. Auf den Zeugnissen der Gesamtschule wird am Ende der Jahrgangsstufe 9 vermerkt, welchen Abschluss die Schülerinnen und Schüler bei gleichbleibendem Leistungsstand voraussichtlich jeweils erreichen werden; am Ende des ersten Halbjahres der Jahrgangsstufe 10 gilt dies an der Gesamtschule und der Hauptschule. (2) Ein Abschlusszeugnis erhält, wer an der Gesamtschule oder der Hauptschule am Ende der Jahrgangsstufe 9 den Hauptschulabschluss oder am Ende der Jahrgangsstufe 10 den erweiterten Hauptschulabschluss erwirbt und gleichzeitig die Schule verlässt. Schülerinnen und Schüler, die den mittleren Schulabschluss erworben haben, erhalten das Zeugnis über den mittleren Schulabschluss (Prüfungszeugnis); sofern gleichzeitig die Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe erworben wurde, ist dies auf dem Prüfungszeugnis zu vermerken. (3) Wer ohne Erreichen eines am Ende der besuchten Jahrgangsstufe vorgesehenen Abschlusses einen Bildungsgang verlässt oder auf eine Schule außerhalb Berlins wechselt, erhält ein Abgangszeugnis, auf dem ein im Verlauf des Bildungsganges erworbener Abschluss oder dessen Gleichwertigkeit vermerkt wird. Satz 1 gilt nicht bei einem Schul- oder Schulartwechsel innerhalb des Landes Berlin. Findet der Wechsel innerhalb Berlins im Laufe eines Schulhalbjahres statt und sind seit der letzten Zeugniserstellung mindestens sechs Unterrichtswochen vergangen, werden die Noten in den Schülerbogen eingetragen. (4) Sofern am Ende der Jahrgangsstufe 10 ein Abgangszeugnis gemäß Absatz 3 erteilt wird und zu diesem Zeitpunkt bereits Kenntnisse im Umfang des Latinums gemäß § 38 der Verordnung über die gymnasiale Oberstufe vom 26. April 1984 (GVBl. S. 723, 1170), zuletzt geändert durch Verordnung vom 18. März 2004 (GVBl. S. 180), in der jeweils geltenden Fassung, erworben wurden, wird ein entsprechender Vermerk auf dem Zeugnis angebracht. (5) Verlassen Schülerinnen oder Schüler am Ende ihres zehnten Schulbesuchsjahres die weiterführende allgemein bildende Schule ohne einen Abschluss, erhält das Abgangszeugnis den Vermerk, dass die allgemeine Schulpflicht erfüllt ist. (6) Wer die Nachprüfung bestanden hat und den Bildungsgang fortsetzt, erhält eine Nachversetzungsbescheinigung. Ein bereits erteiltes Abgangszeugnis wird durch ein Versetzungs-, Abgangs- oder Abschlusszeugnis ersetzt, das die in dem Fach der Nachprüfung neu erreichte Note oder Punktzahl ausweist. (7) Sofern das Arbeits- und Sozialverhalten von Schülerinnen und Schülern beurteilt wird (§ 58 Abs. 7 des Schulgesetzes), ist eines der von der Schulaufsichtsbehörde vorgegebenen oder genehmigten Muster zu verwenden und als Beiblatt, getrennt vom Zeugnis, auszugeben. Aussagen werden in der Regel zu den Merkmalen Lern- und Leistungsbereitschaft, Zuverlässigkeit, Selbständigkeit, Verantwortungsbereitschaft und Teamfähigkeit getroffen; über Aussagen zu weiteren Merkmalen entscheidet die Gesamtkonferenz. (8) Als Ergänzung zu Zeugnissen können besondere in der Schule oder in Kooperation mit außerschulischen Trägern erworbene Kompetenzen auf einem von der Schulaufsichtsbehörde genehmigten Zertifikat ausgewiesen werden. (9) Das Nähere über Zeugnisse und ergänzende Zertifikate sowie die Beurteilung des Arbeits- und Sozialverhaltens wird durch Verwaltungsvorschriften geregelt.
Versetzung
§ 20 Versetzung(1) Frühestens zwei Wochen vor dem letzten Schultag des Schuljahres entscheidet die Klassenkonferenz über die Versetzung auf Grund der im gesamten Schuljahr erzielten Leistungen unter Würdigung der Lern-, Leistungs- und Kompetenzentwicklung. Bei einem Wechsel in ein anderes Land mit einem früheren Ferienbeginn kann die Versetzungsentscheidung im Einzelfall früher getroffen werden, jedoch nicht vor dem 15. Juni. Versetzt wird, wer die Versetzungsvoraussetzungen für den jeweiligen Bildungsgang gemäß §§ 30, 34, 36 oder § 40 erfüllt. Im Fall der Nichtversetzung sind die Gründe im Protokoll festzuhalten. (2) Bei der Versetzungsentscheidung bleiben nichtausreichende Leistungen im Fach Deutsch bei Schülerinnen und Schülern nichtdeutscher Herkunftssprache unberücksichtigt, sofern sie noch nicht länger als zwei Jahre eine deutsche Schule besuchen. (3) Fächer, die ohne Beurteilung geblieben sind, werden bei der Versetzungsentscheidung nicht berücksichtigt. Eine Versetzung ist aber nur möglich, wenn eine erfolgreiche Mitarbeit in der nächsthöheren Jahrgangsstufe zu erwarten ist. Abweichend von Satz 1 und 2 gelten bei der Versetzungsentscheidung am Ende der Jahrgangsstufe 9 die Bestimmungen des § 41 Abs. 4 Satz 1 und 2. (4) Die Klassenkonferenz kann für einzelne Schülerinnen und Schüler Ausnahmen von den Versetzungsanforderungen des jeweiligen Bildungsganges zulassen, wenn 1. Minderleistungen auf besondere, von den Betroffenen nicht zu vertretende Umstände (zum Beispiel längere Krankheit) zurückzuführen sind und2. erwartet werden kann, dass die Betroffenen aufgrund ihrer Leistungsfähigkeit und bisherigen Leistungsentwicklung erfolgreich in der nächsthöheren Jahrgangsstufe mitarbeiten können. Die Gründe der Einzelfallentscheidung sind im Protokoll festzuhalten. Satz 1 gilt nicht für die am Ende der Jahrgangsstufen 9 und 10 zu treffenden Entscheidungen. (5) Die Entscheidung über die Versetzung darf nicht von den Ergebnissen besonderer Prüfungsarbeiten abhängig gemacht werden; die Bestimmungen über die Nachprüfung (§ 23) bleiben unberührt. Eine Versetzung auf Probe ist unzulässig. (6) Zeigt sich im Verlauf eines Schuljahres, insbesondere anhand des Halbjahreszeugnisses, dass die Versetzung einer Schülerin oder eines Schülers gefährdet ist, sind nach Maßgabe von § 59 Abs. 2 Satz 2 des Schulgesetzes individuelle Fördermaßnahmen und Bildungspläne schriftlich festzulegen und in angemessenen Zeitabständen zu überprüfen. Versäumnisse bei der Umsetzung der Maßnahmen begründen keinen Rechtsanspruch auf Versetzung.
Wiederholung zur Erreichung eines Abschlusses
§ 22 Wiederholung zur Erreichung eines Abschlusses(1) Am Ende der Jahrgangsstufe 9 oder 10 kann einem Antrag auf Wiederholung der zuletzt besuchten Jahrgangsstufe von der Klassenkonferenz entsprochen werden, wenn nach Leistung und Bildungswillen zu erwarten ist, dass dadurch der Hauptschulabschluss oder ein höherer Abschluss als der bereits erworbene erreicht oder die Berechtigung für den Besuch der gymnasialen Oberstufe erworben werden kann. Wer den mittleren Schulabschluss bereits erworben hat, nimmt bei einer Wiederholung der Jahrgangsstufe 10 zum Erreichen der Berechtigung für den Besuch der gymnasialen Oberstufe nicht erneut an der Prüfung teil. (2) Wenn die Leistungsbereitschaft und die gezeigte Leistungsentwicklung nach einer Beobachtungszeit von mindestens zehn und höchstens zwölf Wochen nicht erwarten lassen, dass der angestrebte Abschluss oder die Berechtigung erworben werden kann, soll das Schulverhältnis von Schülerinnen und Schülern, die die allgemeine Schulpflicht erfüllt haben, beendet werden.
Schulwechsel, Querversetzung
§ 24 Schulwechsel, Querversetzung(1) Ein Schulwechsel oder Schulartwechsel erfolgt in der Regel zum Beginn eines Schuljahres. Über die Aufnahme entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter im Rahmen freier Kapazitäten und unter Beachtung der Fremdsprachenfolge sowie der jeweiligen Fremdsprachenverpflichtungen; § 10 Abs. 2 bleibt unberührt. (2) Ein Schulartwechsel auf Antrag der Erziehungsberechtigten ist in der Regel nur bis zum Beginn der Jahrgangsstufe 9 möglich; über einen Wechsel zu einem späteren Zeitpunkt entscheidet die Schulaufsichtsbehörde. Bei einem Wechsel in eine Schulart mit höheren Anforderungen gibt die Klassenkonferenz der bisher besuchten Schule eine Empfehlung ab, auf deren Grundlage die Schulleiterin oder der Schulleiter der aufnehmenden Schule unter Einbeziehung insbesondere des letzten Zeugnisses über die Aufnahme entscheidet. Satz 2 gilt entsprechend bei einem Wechsel von der Gesamtschule zur Realschule oder zum Gymnasium. Aufgenommen wird, wer erwarten lässt, dass er den Anforderungen des neuen Bildungsgangs gerecht werden kann; bei einem Wechsel aus der Hauptschule in die Realschule oder das Gymnasium ist dies dann zu erwarten, wenn mindestens die Leistungskriterien gemäß § 31 Abs. 2 Satz 2 erfüllt sind. Wer in ein Gymnasium oder eine Realschule wechselt, unterliegt dort einer Probezeit gemäß § 6, es sei denn, der Wechsel findet nach erfolgreich durchlaufener Probezeit vom Gymnasium zur Realschule statt. Bei einem Wechsel aus der Gesamtschule in die Realschule oder das Gymnasium entfällt die Probezeit, wenn die abgebende Schule einen der neuen Schulart entsprechenden Bildungsstand bestätigt. (3) Bei einem Schulartwechsel ist von der Schulleiterin oder dem Schulleiter der aufnehmenden Schule festzulegen, in welche Jahrgangsstufe die Schülerin oder der Schüler aufgenommen werden kann. Die Einstufung richtet sich in der Regel danach, ob mit dem Zeugnis des bisher besuchten Bildungsganges die Versetzungsbedingungen des neuen Bildungsganges erfüllt werden; dabei bleiben bei einem Wechsel vom Gymnasium zur Realschule schlechtere als ausreichende Leistungen in einem Fach außer Betracht.
Fremdsprachen, Wahlpflichtunterricht
§ 29 Fremdsprachen, Wahlpflichtunterricht(1) In der Gesamtschule wird die erste Fremdsprache Englisch oder Französisch fortgeführt. Im Rahmen des Wahlpflichtunterrichts kann eine zweite Fremdsprache ab Jahrgangsstufe 7 oder 9 und eine dritte Fremdsprache ab Jahrgangsstufe 9 begonnen werden. (2) Der Wahlpflichtunterricht besteht in der Gesamtschule aus 1. je einem Kurs in den Jahrgangsstufen 7 und 8 sowie 9 und 10 mit insgesamt mindestens 14 Wochenstunden und2. einem weiteren aus Profilstunden bestehenden Kurs, der wahlweise in der Jahrgangsstufe 7, 8 oder 9 beginnt und in der Jahrgangsstufe 10 endet. Je nach Profil kann die einzelne Schule eine Auswahl von Wahlpflichtkursen aus folgenden Unterrichtsbereichen anbieten: 1. fremdsprachlicher Bereich (zweite oder dritte Fremdsprache),2. mathematisch-naturwissenschaftlicher Bereich (Mathematik, Physik, Biologie, Chemie, Informatik),3. künstlerisch-literarischer Bereich (Musik, Kunst, Literatur, Darstellendes Spiel),4. gesellschaftswissenschaftlicher Bereich (Geschichte, Erdkunde, Sozialkunde, Sozialwissenschaften, Wirtschaftswissenschaft, Philosophie, Psychologie),5. Arbeitslehre,6. Sport. Im Rahmen des Schulprogramms können ergänzend besondere, dem Schulprofil entsprechende Kurse vorgesehen werden. Anstelle des Wahlpflichtunterrichts kann in den Jahrgangsstufen 7 und 8 zusätzlicher Unterricht im Fach Deutsch insbesondere zur Förderung von Schülerinnen und Schülern nichtdeutscher Herkunftssprache angeboten werden. Werden in den Jahrgangsstufen 9 und 10 im gleichen Fach zwei Kurse besucht, so werden die Leistungen getrennt bewertet und jeweils auf dem Zeugnis ausgewiesen.
Versetzung
§ 30 Versetzung(1) Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 7 und 8 der Gesamtschule werden nach Maßgabe von § 20 in die nächsthöhere Jahrgangsstufe versetzt, wenn sie 1. in allen Fächern des in Kerngruppen erteilten Unterrichts und des Wahlpflichtunterrichts mindestens ausreichende Leistungen oder vier Punkte erreicht haben und2. in allen Fachleistungskursen mit Noten beurteilt wurden, die mindestens fünf Punkten entsprechen. Versetzt wird auch, wer bei Unterschreitung der in Satz 1 genannten Leistungsgrenzen in höchstens drei Fällen eine erfolgreiche Mitarbeit am Unterricht der nächsthöheren Jahrgangsstufe erwarten lässt. (2) Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufe 9 werden nach Maßgabe von § 20 versetzt, wenn sie 1. insgesamt in allen Fächern mindestens 64 Punkte und in den Fächern des nicht leistungsdifferenzierten Unterrichts mindestens 34 Punkte erreicht haben und2. in höchstens drei Fächern, darunter nur in einem der Fächer Deutsch und Mathematik, schlechter als ausreichend beurteilt wurden. Schlechtere als ausreichende Leistungen liegen in den Fachleistungskursen bei weniger als fünf Punkten, in den übrigen Fächern bei weniger als vier Punkten vor. Sofern Noten in weniger als 14 Fächern vorliegen, verringern sich die Punktsummen nach Satz 1 um fünf Punkte für jeden Fachleistungskurs und um vier Punkte für jedes übrige Fach. Sofern die Gesellschaftswissenschaften nicht als Lernbereich unterrichtet werden, erhöhen sich die Punktsummen gemäß Satz 1 Nr. 1 um jeweils vier Punkte.
Unterrichtsgestaltung in den Jahrgangsstufen 9 und 10
§ 32 Unterrichtsgestaltung in den Jahrgangsstufen 9 und 10(1) In den Stammklassen wird der Unterricht leistungsdifferenziert und abschlussbezogen erteilt. Es gilt die Stundentafel der Anlage 2. Die Leistungsdifferenzierung kann durch Binnendifferenzierung oder nach Entscheidung der Gesamtkonferenz in Form von äußerer Fachleistungsdifferenzierung in der Regel in zwei Leistungsstufen (A und B) insbesondere in den Kernfächern durchgeführt werden. In der Leistungsstufe A wird dabei auf die Standards des mittleren Schulabschlusses vorbereitet. In der Leistungsstufe A erbrachte Leistungen werden eine Notenstufe höher und in der Leistungsstufe C erbrachte Leistungen eine Notenstufe niedriger als die in der Leistungsstufe B erbrachten Leistungen bewertet. Im Fach Arbeitslehre legt jede Schule im Rahmen der Spielräume der flexiblen Stundentafel den Umfang dieses Unterrichts fest und entscheidet, welche praxisbezogenen und berufsorientierenden Maßnahmen und besonderen Aktivitäten durchgeführt werden sollen. Dafür kommen insbesondere folgende Bausteine in Frage: 1. Berufswahlpass,2. Partnerschaft Schule - Betrieb,3. Seminare zur beruflichen Orientierung und Zielfindung,4. Schülerfirmen,5. Eltern als Experten in der Schule,6. Auszubildende als Expertinnen und Experten in der Schule,7. Schülerinnen und Schüler begleiten Erwachsene an den Arbeitsplatz,8. Schülerinnen und Schüler begleiten Auszubildende,9. Betriebserkundungen für Schülerinnen und Schüler,10. Betriebspraktikum für Schülerinnen und Schüler,11. Zusammenarbeit mit berufsbildenden Schulen,12. Zusammenarbeit mit freien Trägern der Jugendhilfe. (2) Schülerinnen und Schüler der Stammklassen können zur Vorbereitung des mittleren Schulabschlusses in temporären Lerngruppen zusammengefasst werden, in denen der Unterricht in den Fächern Deutsch, Mathematik und Fremdsprache jeweils in der Leistungsstufe A erteilt wird. Nach Entscheidung der Schule kann der Umfang des Unterrichts in einzelnen oder allen der in Satz 1 genannten Fächern erhöht werden; in diesem Fall wird die Teilnahme am Unterricht im Fach Arbeitslehre oder in einem aus Profilstunden verstärkten anderen Unterrichtsfach in gleichem Umfang verkürzt. (3) Schülerinnen und Schüler, die auf Grund ihrer Lern- und Leistungsentwicklung voraussichtlich keinen Abschluss oder höchstens den Hauptschulabschluss erwerben werden, können in Jahrgangsstufe 9 in Praxisklassen zusammengefasst werden. Es gilt die Stundentafel der Anlage 2 a. Der Unterricht bereitet durch verstärkte individuelle Förderung und fachpraktische Grundunterweisung auf den Hauptschulabschluss und den Übergang in eine Berufsausbildung oder berufsvorbereitende Maßnahme vor. Bei positiver Leistungsentwicklung können Schülerinnen und Schüler nach Entscheidung der Klassenkonferenz in der Regel zum Beginn des Schulhalbjahres in Stammklassen überwechseln. Wer am Ende der Jahrgangsstufe 9 den Hauptschulabschluss erworben hat, kann seine Schullaufbahn in einer Stammklasse fortsetzen. (4) In den Klassen für "Produktives Lernen" werden praxisbezogene Unterrichtsprojekte durch Lernen in der Praxis an selbst gewählten beruflichen Tätigkeitsorten durchgeführt, die ergänzt werden durch anwendungsbezogene Lernbereiche und Unterrichtsfächer im Pflichtbereich und Profilunterricht entsprechend § 33 Abs. 2. Es gilt die Stundentafel der Anlage 2 b. Der Unterricht wird auf der Grundlage individueller Curricula gestaltet und in einer besonderen Organisationsstruktur, aufgeteilt in Trimester, durchgeführt. Die unterrichtlichen Besonderheiten und die Einzelheiten der Organisationsstruktur werden im Rahmen des Schulprogramms festgelegt.
Fremdsprachen, Wahlpflichtunterricht
§ 35 Fremdsprachen, Wahlpflichtunterricht(1) In der Realschule wird Englisch oder Französisch als erste Fremdsprache fortgeführt. Eine zweite Fremdsprache kann ab Jahrgangsstufe 7 im Rahmen des Wahlpflichtunterrichts gewählt werden. (2) Der Wahlpflichtunterricht wird in der Realschule mit Ausnahme der zweiten Fremdsprache grundsätzlich fachübergreifend in Kursen erteilt; der Umfang beträgt in den Jahrgangsstufen 7 bis 10 mindestens 14 Wochenstunden. Außer bei der zweiten Fremdsprache bleibt es der jeweiligen Schule überlassen, ob die Kurse zwei- oder vierjährig durchgeführt werden. Aus Profilstunden kann ab der Jahrgangsstufe 7, 8 oder 9 ein weiterer Kurs mit einer Dauer von zwei bis vier Jahrgangsstufen eingerichtet werden. Je nach Profil kann die einzelne Schule Kurse aus folgenden Wahlpflichtfächergruppen anbieten: 1. Mathematisch-naturwissenschaftlicher Bereich sowie Informatik (Kurs I),2. Fremdsprachlicher Bereich (Französisch, Spanisch, Russisch oder Englisch, jeweils als zweite Fremdsprache) (Kurs II),3. Wirtschaftlicher Bereich (Wirtschaft, Recht und gegebenenfalls Technik in Verbindung mit Kurs I) (Kurs III),4. dem Schulprogramm entsprechende Kurse nach Entscheidung der Schulkonferenz auf Vorschlag der Gesamtkonferenz, die auf der Grundlage eigener Curricula gestaltet werden (Kurs IV).
Fremdsprachen, Wahlpflichtunterricht
§ 39 Fremdsprachen, Wahlpflichtunterricht(1) Am Gymnasium ist die erste Fremdsprache Englisch oder Französisch fortzuführen und eine zweite Fremdsprache ab Jahrgangsstufe 7 zu wählen. Eine dritte Fremdsprache kann im Rahmen des Wahlpflichtunterrichts ab Jahrgangsstufe 9 begonnen werden. (2) Der Wahlpflichtunterricht wird am Gymnasium mit jeweils mindestens zwei Unterrichtsstunden in den Jahrgangsstufen 9 und 10 durchgeführt; in der dritten Fremdsprache kann der Kurs bereits ab der Jahrgangsstufe 8 beginnen. Ein zweiter Kurs kann aus Profilstunden ab der Jahrgangsstufe 7, 8 oder 9 mit einer Dauer von zwei bis vier Jahrgangsstufen eingerichtet werden. Alle Fächer des Pflichtunterrichts am Gymnasium sind als Wahlpflichtfächer zugelassen. Zusätzlich können die Fächer Darstellendes Spiel, Informatik, Naturwissenschaften, Sozialwissenschaften, Wirtschaftswissenschaft, Philosophie, Psychologie und weitere Fremdsprachen angeboten werden.
Zweck der Prüfung und Teilnahme
§ 43 Zweck der Prüfung und Teilnahme(1) Am Ende der Jahrgangsstufe 10 kann in allen Bildungsgängen der Sekundarstufe I der mittlere Schulabschluss erworben werden. Er setzt sich zusammen aus den schulischen Bewertungen der Jahrgangsstufe 10 und einer Prüfung. Die Prüfung dient der Feststellung des Leistungsstands und des Kompetenzerwerbs am Ende der Sekundarstufe I unter einheitlichen Bedingungen. (2) Zur Teilnahme an der Prüfung sind Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufe 10 verpflichtet, sofern sie nach den Rahmenlehrplänen der Sekundarstufe I unterrichtet wurden und 1. die Realschule oder das Gymnasium besuchen,2. an der Gesamtschule im fachleistungsdifferenzierten Unterricht in mindestens zwei der Fächer Deutsch, erste Fremdsprache und Mathematik an Kursen des oberen Anspruchsniveaus teilgenommen haben und3. an der Hauptschule in Jahrgangsstufe 10 auf den mittleren Schulabschluss vorbereitet wurden. (3) Wer nicht zur Teilnahme verpflichtet ist, kann sich nach Beratung der Schule freiwillig beteiligen, wenn er gemäß Satz 4 zur Prüfung zugelassen wird. Die Schule gibt dafür auf dem Halbjahreszeugnis der Jahrgangsstufe 10, in den Klassen für "Produktives Lernen" in dem ersten Trimesterbericht, eine Empfehlung ab. Der Antrag auf Zulassung ist der Schule bis zu einem von ihr festgelegten Termin mitzuteilen. Zu der Prüfung ist zuzulassen, wer auf dem Halbjahreszeugnis der Jahrgangsstufe 10 in höchstens vier Fächern schlechtere als ausreichende Leistungen erreicht hat; in den Klassen für "Produktives Lernen" sind die Zulassungsvoraussetzungen erfüllt, wenn der erste Trimesterbericht der Jahrgangsstufe 10 insgesamt mindestens 15 und in den Fächern Deutsch, Englisch und Mathematik jeweils mindestens 2 Punkte ausweist. Über die Zulassung entscheidet der Prüfungsausschuss. Die Entscheidung ist den Schülerinnen und Schülern und ihren Erziehungsberechtigten schriftlich mitzuteilen.
Prüfungsfächer, Prüfungszeitraum
§ 44 Prüfungsfächer, Prüfungszeitraum(1) Die Prüfung besteht aus 1. einer schriftlichen Prüfung im Fach Deutsch,2. einer schriftlichen Prüfung im Fach Mathematik,3. einer schriftlichen Prüfung im Fach erste Fremdsprache,4. einer mündlichen Prüfung im Fach erste Fremdsprache und5. einer Prüfung in besonderer Form (§ 52) in einem in der Jahrgangsstufe 10 unterrichteten Fach des gesellschaftswissenschaftlichen oder naturwissenschaftlichen Lernbereichs, in einem der Fächer Musik, Bildende Kunst, zweite Fremdsprache, Arbeitslehre oder - mit Ausnahme der Fächer der schriftlichen Prüfung - in einem Kurs des Wahlpflichtunterrichts (viertes Prüfungsfach). In den Klassen für "Produktives Lernen" können alle angebotenen Fächer mit Ausnahme der in Nummer 1 bis 3 genannten Fächer als viertes Prüfungsfach herangezogen werden. (2) Die Prüfungen finden im zweiten Schulhalbjahr der Jahrgangsstufe 10 statt. Die Termine der schriftlichen Prüfungen und der Prüfungszeitraum der mündlichen Prüfung werden von der Schulaufsichtsbehörde vorgegeben; auf dieser Grundlage legt der Prüfungsausschuss einen schulischen Zeitplan für die Durchführung der einzelnen Prüfungen fest und entscheidet über die Termine für die Durchführung der Prüfung in besonderer Form.
Gesamtergebnis
§ 53 Gesamtergebnis(1) Frühestens zwei Wochen vor dem letzten Schultag eines Schuljahres stellt der Prüfungsausschuss fest, ob das Gesamtergebnis "bestanden" oder "nicht bestanden" lautet. (2) Der mittlere Schulabschluss ist bestanden, wenn 1. die in den Prüfungen erzielten Noten in den vier Prüfungsfächern mindestens "ausreichend" lauten oder für mangelhafte Prüfungsleistungen in höchstens einem Prüfungsfach ein Notenausgleich durch mindestens befriedigende Prüfungsleistungen in einem anderen Prüfungsfach vorliegt und2. mit den Jahrgangsnoten die jeweiligen schulartspezifischen Abschlussbedingungen gemäß Absatz 3 bis 6 erfüllt werden. (3) An der Gesamtschule werden die Abschlussbedingungen gemäß Absatz 2 Nr. 2 erfüllt, wenn 1. in allen Fächern des leistungsdifferenzierten Unterrichts und in mindestens zwei Fächern des nicht leistungsdifferenzierten Unterrichts jeweils mindestens sieben Punkte und in allen übrigen Fächern mindestens vier Punkte erzielt werden,2. insgesamt in den ohne Leistungsdifferenzierung unterrichteten Fächern mindestens 48 Punkte und in allen Fächern mindestens 90 Punkte erreicht werden und3. die Jahrgangsnote in höchstens einem Fach "ungenügend" lautet. Die Leistungen nach Satz 1 Nr. 1 dürfen in höchstens zwei Fächern unterschritten werden, wobei nur eine Unterschreitung in den Fächern Deutsch, Mathematik und erste Fremdsprache vorliegen darf. Sofern Jahrgangsnoten in weniger als 14 Fächern vorliegen, verringern sich die Punktsummen nach Satz 1 Nr. 2 für jedes nicht beurteilte Fach des leistungsdifferenzierten Unterrichts um sieben Punkte und des nicht leistungsdifferenzierten Unterrichts um sechs Punkte. Sofern die Gesellschaftswissenschaften nicht als Lernbereich unterrichtet werden, erhöhen sich die Punktsummen gemäß Satz 1 Nr. 2 um jeweils sechs Punkte. (4) An der Hauptschule werden die Abschlussbedingungen gemäß Absatz 2 Nr. 2 erfüllt, wenn in allen Fächern im Durchschnitt mindestens befriedigende Leistungen (3,0) erzielt wurden und 1. in leistungsdifferenziert unterrichteten Fächern a) bei Teilnahme am Unterricht der Leistungsstufe A mindestens ausreichende Leistungen erzielt werden oder mangelhafte Leistungen in höchstens einem Fach durch mindestens befriedigende Leistungen in einem anderen Fach der Leistungsstufe A ausgeglichen werden können oderb) bei Teilnahme am Unterricht der Leistungsstufe B mindestens befriedigende Leistungen erzielt werden oder für ausreichende Leistungen in höchstens zwei Fächern ein Ausgleich durch mindestens gute Leistungen in einem anderen Fach der Leistungsstufe B möglich ist oder2. sofern kein leistungsdifferenzierter Unterricht angeboten wurde, in den Fächern Deutsch, Mathematik und erste Fremdsprache die Leistungsbedingungen gemäß Nummer 1 Buchstabe b erfüllt werden. Für Schülerinnen und Schüler der Hauptschule, die in besonderen Klassen auf den mittleren Schulabschluss vorbereitet wurden oder die an der verbundenen Haupt- und Realschule in Jahrgangsstufe 10 am Unterricht der Realschule teilgenommen haben, gelten die in Absatz 5 festgelegten Bedingungen. (5) An der Realschule werden die Abschlussbedingungen gemäß Absatz 2 Nr. 2 erfüllt, wenn Leistungen erreicht werden, die den in § 36 festgesetzten Anforderungen entsprechen. (6) Am Gymnasium werden die Abschlussbedingungen gemäß Absatz 2 Nr. 2 erfüllt, wenn 1. in allen Fächern mindestens ausreichende Leistungen erzielt werden oder2. in höchstens zwei Fächern mangelhafte Leistungen bei ansonsten mindestens ausreichenden Leistungen erzielt werden oder3. ein Ausgleich für mangelhafte Leistungen in höchstens drei Fächern oder für ungenügende Leistungen in höchstens einem Fach oder für ungenügende und mangelhafte Leistungen in jeweils höchstens einem Fach vorliegt. Ausgeglichen werden können mangelhafte Leistungen in drei Fächern durch mindestens befriedigende Leistungen in zwei anderen Fächern. Zum Ausgleich von ungenügenden Leistungen in einem Fach oder ungenügenden und mangelhaften Leistungen in höchstens jeweils einem Fach müssen mindestens gute Leistungen in zwei anderen Fächern vorliegen. Gehört eine der auszugleichenden mangelhaften Leistungen zu den Fächern Deutsch, Mathematik oder erste Fremdsprache, muss mindestens ein Fach dieser Fächergruppe zum Ausgleich herangezogen werden; bei mangelhaften Leistungen in mehr als einem dieser Fächer oder ungenügenden Leistungen in einem dieser Fächer werden die Abschlussbedingungen nach Satz 1 nicht erfüllt. (7) Sind Fächer in mehr als zwei Fällen ohne Bewertung geblieben oder bleibt eines der Fächer Deutsch, Mathematik oder Englisch ohne Bewertung, werden die Abschlussbedingungen gemäß Absatz 2 Nr. 2 nicht erfüllt. (8) Nach Abschluss der Beratungen des Prüfungsausschusses werden den Schülerinnen und Schülern die Ergebnisse der einzelnen Prüfungen und das Gesamtergebnis mitgeteilt.
Einsichtnahme in die Prüfungsunterlagen
§ 55 Einsichtnahme in die Prüfungsunterlagen(1) Schülerinnen und Schüler können auf schriftlichen Antrag innerhalb eines Jahres nach Abschluss ihrer Prüfung Einsicht in die von ihnen angefertigten Prüfungsarbeiten und in die Protokolle über ihre mündlichen Prüfungen und Prüfungen in besonderer Form nehmen. Die Einsicht darf nur den Betroffenen selbst sowie bei nicht volljährigen Schülerinnen und Schülern deren Erziehungsberechtigten oder einer Vertreterin oder einem Vertreter mit schriftlicher Vollmacht gewährt werden; bei nicht volljährigen Schülerinnen und Schülern muss eine Vollmacht der Erziehungsberechtigten vorgelegt werden. Bei der Einsichtnahme sind die Prüfungsarbeiten vollständig einschließlich aller Gutachten und Beurteilungen vorzulegen. (2) Die Einsichtnahme erfolgt unter Aufsicht. Die Einsichtnehmenden haben sich vorher auszuweisen. Die Einsichtnahme umfasst das Recht, Auszüge anzufertigen. Bei begründetem Bedarf kann die Anfertigung von Fotokopien in der Regel gegen Gebühr gestattet werden. (3) Für die Aufbewahrung von schriftlichen Prüfungsarbeiten gilt § 13 der Schuldatenverordnung vom 13. Oktober 1994 (GVBl. S. 435), geändert durch Verordnung vom 17. Mai 2002 (GVBl. S. 155), in der jeweils geltenden Fassung.
Nichtteilnahme und Nachholen, Wiederholung der Prüfung
§ 56 Nichtteilnahme und Nachholen, Wiederholung der Prüfung(1) Nimmt eine Schülerin oder ein Schüler aus selbst zu vertretenden Gründen nicht an der Prüfung teil, so gilt die Prüfung als nicht bestanden. Einzelne Prüfungen, die verweigert oder aus selbst zu vertretenden Gründen nicht erbracht werden, sind mit "ungenügend" zu bewerten. (2) Kann eine Schülerin oder ein Schüler aus von ihr oder ihm nicht zu vertretenden Gründen an der gesamten Prüfung oder an einzelnen Prüfungen nicht teilnehmen, so hat sie oder er dies unverzüglich nachzuweisen; bei Prüfungsunfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen ist spätestens am dritten Tag nach dem ersten Fehltag ein ärztliches Attest vorzulegen. Wird ein ärztliches Attest nicht rechtzeitig vorgelegt, ist die Prüfung nicht bestanden oder wird die einzelne Prüfung mit "ungenügend" bewertet. (3) Der Prüfungsausschuss entscheidet, ob die Voraussetzungen des Absatzes 1 oder 2 vorliegen. Ist die Nichtteilnahme von der Schülerin oder dem Schüler nicht zu vertreten, werden die fehlenden Prüfungen zu einem vom Prüfungsausschuss zu bestimmenden Zeitpunkt nachgeholt. Für schriftliche Prüfungen sind dafür die von der Schulaufsichtsbehörde vorgegebenen Aufgabenstellungen für Nachholtermine zu verwenden. (4) Wer die Prüfung nicht bestanden hat, kann sie nach erneutem Besuch der Jahrgangsstufe 10 im Rahmen der nächsten Abschlussprüfung wiederholen; dabei sind alle Prüfungsleistungen erneut zu erbringen. Bei einer nur bei Vorliegen besonderer Umstände zulässigen zweiten Wiederholung entscheidet die Schulaufsichtsbehörde, ob die Prüfung gesondert oder auch die Jahrgangsstufe wiederholt werden muss.
Aufnahme in die gymnasiale Oberstufe aus der Haupt- und Realschule
§ 59 Aufnahme in die gymnasiale Oberstufe aus der Haupt- und RealschuleDie Aufnahme von Schülerinnen und Schülern der Hauptschule und der Realschule in die gymnasiale Oberstufe richtet sich nach § 5 der Verordnung über die gymnasiale Oberstufe.
Übergangsregelungen
§ 60 Übergangsregelungen(1) § 11 Abs. 1 Satz 3 gilt nur für nach Inkrafttreten dieser Verordnung neu eingerichtete altsprachliche Bildungsgänge und neue Züge an bestehenden entsprechenden Bildungsgängen. Für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehenden altsprachlichen Bildungsgänge und Züge gelten abweichend von § 11 Abs. 1 Satz 3 folgende Regelungen: 1. Für Schülerinnen und Schüler, die den Bildungsgang nach den bisherigen Bestimmungen begonnen haben, gelten weiterhin die Regelungen der Sek. I-Ordnung.2. Für nach Inkrafttreten dieser Verordnung gebildete Klassen gilt, dass im Rahmen oder anstelle des Wahlpflichtunterrichts entweder Altgriechisch oder eine andere dritte Fremdsprache oder wahlweise mehrere Fremdsprachen angeboten werden. (2) Schülerinnen und Schüler mit einer anderen ersten Fremdsprache als Englisch oder Französisch nehmen an der Prüfung gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 3 und 4 im Fach ihrer zweiten Fremdsprache teil; in diesen Fällen kann als viertes Prüfungsfach die erste Fremdsprache gewählt werden. Dies gilt nicht für die erste Fremdsprache Russisch. (3) Die Schulaufsichtsbehörde kann abweichend von § 37 Abs. 1 Satz 1 zulassen, dass die verbundenen Haupt- und Realschulen, die bereits vor dem 1. Januar 2007 unter gemeinsamer Leitung geführt wurden, fortgeführt werden. (4) Für Schülerinnen und Schüler, die sich im Schuljahr 2006/2007 in den Jahrgangsstufen 8 bis 10 befinden, gelten anstelle der Regelungen der § 9 Abs. 2, § 29 Abs. 2, § 30 Abs. 2, § 32 Abs. 2, § 35 Abs. 2, § 39 Abs. 2 Satz 1 und 2, § 53 Abs. 3 und § 57 Abs. 2 sowie der Anlagen 1, 2, 3, 4 und 4 a die Regelungen der § 9 Abs. 2, § 29 Abs. 2, § 30 Abs. 2, § 32 Abs. 2, § 35 Abs. 2, § 39 Abs. 2 Satz 1 und 2, § 53 Abs. 3 und § 57 Abs. 2 sowie die Anlagen 1, 2, 3, 4 und 4 a dieser Verordnung in der Fassung vom 19. Januar 2005 (GVBl. S. 28). In den Schuljahren 2006 / 2007 und 2007 / 2008 gelten anstelle der Anlagen 2 a und 2 b die Anlagen 2 a und 2 b dieser Verordnung in der Fassung gemäß Satz 1. Für Schülerinnen und Schüler, die in den Schuljahren 2006 / 2007 bis einschließlich 2009/2010 in die gymnasiale Oberstufe eintreten, gilt anstelle des § 57 Abs. 1 der § 57 Abs. 1 dieser Verordnung in der Fassung gemäß Satz 1.
Inkrafttreten
§ 61 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. Februar 2005 in Kraft.
Rahmenlehrpläne, Stundentafeln, zusätzlicher Unterricht
§ 9 Rahmenlehrpläne, Stundentafeln, zusätzlicher Unterricht(1) Inhalt und Anforderungen sowie der Umfang des für alle Schülerinnen und Schüler verbindlichen Unterrichts werden durch die Rahmenlehrpläne sowie die Stundentafeln (Anlagen 1 bis 4) bestimmt. Die Standards der Rahmenlehrpläne legen fest, welche Kompetenzen die Schülerinnen und Schüler am Ende der jeweiligen Jahrgangsstufe erworben haben sollen. Etwa 60 Prozent der Unterrichtszeit ist für die Thematisierung der in den Rahmenlehrplänen beschriebenen verbindlichen Inhalte zu verwenden; fachliche Besonderheiten sind zu berücksichtigen. Darüber hinaus werden fakultative Inhalte von den jeweiligen Fachkonferenzen in schuleigene Curricula umgesetzt. (2) Der Umfang des Unterrichts richtet sich nach den Festlegungen des Jahres- und Wochenstundenrahmens der jeweiligen Stundentafel. Die Schulkonferenz kann auf Vorschlag der Gesamtkonferenz mit den in den Stundentafeln ausgewiesenen Profilstunden Schwerpunkte bilden, indem die Fächer und Lernbereiche des Pflicht- und Wahlpflichtunterrichts in ihrem Stundenumfang verstärkt oder zusätzlich angeboten werden. Im Rahmen des Schulprogramms kann eine Erweiterung des Gesamtstundenumfangs genehmigt werden, sofern die dafür erforderlichen personellen und organisatorischen Möglichkeiten bestehen. (3) Aufgabengebiete gemäß § 12 Abs. 4 des Schulgesetzes können nach Maßgabe der Rahmenlehrpläne mit einem Umfang von bis zu 30 Jahreswochenstunden epochal unterrichtet werden. (4) Im Rahmen der organisatorischen und personellen Möglichkeiten kann zusätzlicher Unterricht zur Verbesserung des Leistungsstandes angeboten werden, um unterschiedliche Lernvoraussetzungen auszugleichen (Förderunterricht). Eine Leistungsbewertung erfolgt nicht. (5) Der von den diplomatischen Vertretungen der Heimatländer von ausländischen Schülerinnen und Schülern zusätzlich und in eigener Verantwortung erteilte muttersprachliche und landeskundliche Ergänzungsunterricht unterliegt nicht der Schulaufsicht.
Fremdsprachen, Wahlpflichtunterricht
§ 10 Fremdsprachen, Wahlpflichtunterricht(1) Für die erste und zweite Fremdsprache sind folgende Sprachenfolgen nach Genehmigung durch die Schulaufsichtsbehörde zulässig: 1. Sprachenfolge S 1: Englisch - Französisch2. Sprachenfolge S 2: Englisch - Latein3. Sprachenfolge S 3: Englisch - Russisch4. Sprachenfolge S 4: Englisch - Spanisch5. Sprachenfolge S 5: Französisch - Englisch6. Sprachenfolge S 6: Englisch - Italienisch7. Sprachenfolge S 7: Englisch - Türkisch8. Sprachenfolge S 8: Englisch - Polnisch. Eine in der Jahrgangsstufe 5 oder 7 begonnene und länger als ein Jahr unterrichtete zweite Fremdsprache darf nicht als zweite oder weitere Fremdsprache in folgenden Jahrgangsstufen neu begonnen oder in einem Bildungsgang mit späterem Beginn fortgesetzt werden. Als dritte Fremdsprachen können mit Ausnahme von Englisch die Sprachen der ersten und zweiten Fremdsprache oder weitere Fremdsprachen nach Festlegung durch die Schulaufsichtsbehörde angeboten werden. Die für die Fremdsprachen geltenden schulart- oder bildungsgangspezifischen Besonderheiten ergeben sich aus §§ 11, 29, 33, 35 und 39. (2) Bei einem Wechsel der Schule oder der Schulart ist ein Wechsel der Fremdsprache oder der Fremdsprachenfolge grundsätzlich ausgeschlossen. Ausnahmen sind nach Entscheidung der Schulaufsichtsbehörde nur in Härtefällen zulässig, wobei in den Jahrgangsstufen 9 und 10 Ausnahmen nur aus organisatorischen Gründen möglich sind. Bei der Entscheidung ist die neue Sprachenfolge festzulegen; die Schülerinnen und Schüler und deren Erziehungsberechtigte sind über die möglichen Konsequenzen zu beraten. (3) Der Wahlpflichtunterricht erweitert und vertieft den Pflichtunterricht und umfasst ein Angebot aus neigungsdifferenzierten und auf das jeweilige Schulprofil bezogenen Kursen, die mit Ausnahme der zweiten und dritten Fremdsprache fachübergreifend unterrichtet werden können. Die Einzelheiten legt jede Schule im Rahmen ihres Schulprogramms fest. Die schulartspezifischen Besonderheiten ergeben sich aus §§ 29, 35 und § 39. Über einen Wechsel des Wahlpflichtkurses entscheidet auf Antrag die Schulleiterin oder der Schulleiter im Benehmen mit den zuständigen Lehrkräften. Der Wechsel ist in der Regel nur bis zum Ende des ersten Schulhalbjahres nach Beginn des Kurses zulässig; ein späterer Wechsel ist auf besonders begründete Einzelfälle beschränkt. (4) Für den Informationstechnischen Grundkurs (ITG) wird eine Wochenstunde im Rahmen der flexiblen Stundentafel in der Regel für die Dauer einer Jahrgangsstufe vorgesehen. Der Kurs kann an ein Fach des Pflicht- oder Wahlpflichtunterrichts angebunden oder als eigenständiges Fach unterrichtet und epochal durchgeführt werden. Näheres entscheidet die Schulkonferenz auf Vorschlag der Gesamtkonferenz; sie legt dabei auch den Zeitpunkt der Durchführung des Kurses fest. Für ITG wird nach Abschluss des Kurses auf dem folgenden Zeugnis eine Note erteilt; sie ist nicht versetzungsrelevant.
Förderung bei Lese- und Rechtschreibschwierigkeiten
§ 14 Förderung bei Lese- und Rechtschreibschwierigkeiten(1) Schülerinnen und Schülern mit festgestellten Lese- und Rechtschreibschwierigkeiten kann ein Nachteilsausgleich in Form von unterstützenden Maßnahmen nach Absatz 2 gewährt werden. In den Fällen, in denen eine gravierende Lese- und Rechtschreibstörung gutachterlich bestätigt wurde, können zusätzlich Besonderheiten der Leistungsbewertung nach Absatz 3 festgelegt werden. Über die Maßnahmen nach Absatz 2 und 3 entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter auf der Grundlage des Lernentwicklungsberichts und der Empfehlungen der bisher besuchten Grundschule sowie gegebenenfalls des Schulpsychologischen Dienstes. (2) Sofern unterstützende Maßnahmen bei der Bewältigung schriftlicher Lernerfolgskontrollen oder schriftlicher Teile von Lernerfolgskontrollen gewährt werden sollen, legt die Klassenkonferenz für jedes Fach die Einzelheiten der Ausgestaltung unter Berücksichtigung der individuellen Besonderheiten fest und passt die Maßnahmen bei Bedarf der Lernentwicklung im Verlauf der Jahrgangsstufe an. Als unterstützende Maßnahmen kommen vorrangig in Betracht: 1. Verlängerung der Bearbeitungszeit,2. Bereitstellen oder Zulassen spezieller Arbeitsmittel,3. Ersetzen eines Teils der schriftlichen durch mündliche Lernerfolgskontrollen,4. Vorlesen von schriftlich gestellten Aufgaben. Darüber hinaus können im Unterricht Regelungen zum individuellen Arbeitsablauf getroffen werden. Für den Erwerb des mittleren Schulabschlusses gilt § 46 Abs. 2.(3) Sollen in den Jahrgangsstufen 7 bis 9 Besonderheiten der Leistungsbewertung gelten, so werden die Rechtschreibleistungen bei der Bewertung von schriftlichen Lernerfolgskontrollen zunächst in Jahrgangsstufe 7 zurückhaltend berücksichtigt und danach, ansteigend von Jahrgangsstufe 8 bis 9, zunehmend höher gewichtet. Die individuellen Fortschritte in den Rechtschreibleistungen sind verbal auszuweisen. Auf dem Zeugnis wird vermerkt, dass die Rechtschreibleistungen nicht in vollem Umfang bei der Bewertung berücksichtigt wurden. Für Abschluss- und Abgangszeugnisse gelten die allgemeinen Maßstäbe der Leistungsbeurteilung. (4) Die Maßnahmen nach Absatz 2 und 3 werden jeweils für ein Schuljahr festgesetzt. Über eine Verlängerung der Maßnahmen entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter auf Vorschlag der im Fach Deutsch unterrichtenden Lehrkraft.
Lernerfolgskontrollen
§ 17 Lernerfolgskontrollen(1) Lernerfolgskontrollen dienen der Sicherung und Dokumentation der Lernleistung. Sie sind als Mittel zur Wahrung der Disziplin nicht zulässig. Zur Feststellung der Lern-, Leistungs- und Kompetenzentwicklung werden folgende Leistungen berücksichtigt: 1. Schriftliche Leistungen insbesondere in Form von Klassenarbeiten, schriftlichen Kurzkontrollen, schriftlichen Teilen von Projektarbeiten, Vergleichsarbeiten sowie Schulleistungstests, sofern sie gemäß § 58 Abs. 6 des Schulgesetzes als Klassenarbeit anerkannt sind,2. mündliche Leistungen insbesondere in Form von Beiträgen zum Unterrichtsgeschehen, mündlichen Kurzkontrollen, mündlichen Teilen von Projektarbeiten oder mündlichen Leistungsfeststellungen im Zusammenhang mit Vergleichsarbeiten und3. sonstige Leistungen insbesondere in Form von Hausaufgaben, Hefterführung, praktischen Teilen von Projektarbeiten oder von Kurzkontrollen. (2) In Klassenarbeiten wird der Stand der Lern-, Leistungs- und Kompetenzentwicklung im jeweiligen Schuljahr überprüft. Inhalt und Schwierigkeitsgrad müssen den jeweiligen Standards der Rahmenlehrpläne entsprechen. Die Fächer, in denen Klassenarbeiten zu schreiben sind, deren Mindestzahl und die jeweilige Dauer ergeben sich aus der Anlage 5. Die Termine sowie Hinweise auf die inhaltlichen Schwerpunkte der Klassenarbeiten sind spätestens eine Woche vorher bekannt zu geben. An einem Tag darf nur eine Klassenarbeit geschrieben werden. Im Übrigen beschließt die Gesamtkonferenz Grundsätze über Art, Umfang, Verteilung und Dauer der Klassenarbeiten und legt auf Vorschlag der Fachkonferenzen Grundsätze für die Benutzung von Hilfsmitteln fest; über die Einzelheiten der Umsetzung entscheidet die Klassenkonferenz. Für versäumte Klassenarbeiten ist, soweit sie nicht nach § 18 Abs. 2 mit der Note "ungenügend" bewertet werden, jeweils ein Nachschreibtermin anzusetzen, sofern dies zur Ermittlung des Leistungsstandes erforderlich ist; in Ausnahmefällen kann die Leistungsfeststellung auch in mündlicher Form nachgeholt werden. (3) Zur Überprüfung der Lern-, Leistungs- und Kompetenzentwicklung sollen Kurzkontrollen in schriftlicher, mündlicher oder praktischer Form mindestens einmal je Schulhalbjahr in allen Fächern durchgeführt werden; dabei kann das Fach Sport ausgenommen werden. Näheres insbesondere zur Anzahl und zum Umfang je Fach beschließt die Fachkonferenz im Rahmen der von der Gesamtkonferenz festgelegten Grundsätze. (4) Zur Sicherung einheitlicher Standards können in den Jahrgangsstufen 7 bis 9 fachbezogene Leistungsfeststellungen (Vergleichsarbeiten) in den Fächern Deutsch, Mathematik und erste Fremdsprache durchgeführt werden. Vergleichsarbeiten werden nach Festlegung der Schulaufsichtsbehörde auf die Mindestzahl der Klassenarbeiten gemäß Anlage 5 angerechnet. Das Nähere über die für die einzelnen Fächer geltenden Festlegungen und das Verfahren der Durchführung der Vergleichsarbeiten wird durch Verwaltungsvorschriften geregelt. (5) Schriftliche Lernerfolgskontrollen sind unverzüglich zu korrigieren. In allen Fächern sind Mängel der sprachlichen Richtigkeit und der äußeren Form zu kennzeichnen und bei der Bewertung angemessen zu berücksichtigen. Die Arbeiten sind mit förderlichen Hinweisen für die weitere Lernentwicklung zu versehen und mit den Schülerinnen und Schülern unter Bekanntgabe des Ergebnisses zu besprechen. (6) Klassenarbeiten sind zusätzlich mit einem Notenspiegel zu versehen und den Schülerinnen und Schülern und deren Erziehungsberechtigten zur kurzfristigen Einsichtnahme zu überlassen. Die Ergebnisse der Klassenarbeiten sind der Schulleiterin oder dem Schulleiter unter Vorlage einer guten, einer durchschnittlichen und einer schwachen Arbeit mitzuteilen; bei schriftlichen Kurzkontrollen kann die Schulleiterin oder der Schulleiter die Vorlage verlangen. Ist das Ergebnis einer Klassenarbeit bei mehr als einem Drittel der teilnehmenden Schülerinnen und Schüler einer Klasse oder Lerngruppe mangelhaft oder schlechter, entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter, ob die Arbeit gewertet wird oder eine neue Arbeit zu schreiben ist. (7) Projektarbeiten können als Einzel- oder Gruppenarbeit fachbezogene, fachübergreifende oder fächerverbindende Themen beinhalten. Die erarbeiteten Ergebnisse werden durch die Vorlage eines schriftlichen Berichts oder einer praktischen Arbeit dokumentiert und sollen durch eine Präsentation dargestellt werden. Bei Gruppenarbeiten muss der individuelle Anteil erkennbar sein. Die bei Projektarbeiten erzielten Leistungen sind den jeweiligen schriftlichen, mündlichen und sonstigen Leistungen zuzuordnen. (8) Hausaufgaben sollen die im Unterricht eingeleiteten Lernprozesse unterstützen und vertiefen oder können der Unterrichtsvor- und -nachbereitung dienen. Auf der Grundlage des Beschlusses der Schulkonferenz über den Umfang und die Verteilung der Hausaufgaben entscheidet die Klassenkonferenz über die Umsetzung für die jeweilige Klasse oder Lerngruppe, insbesondere über zeitliche Vorgaben, Kontrollen und Auswertungen. (9) Für zielgleich unterrichtete Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf sowie Schülerinnen und Schüler mit gravierenden Lese- und Rechtschreibstörungen oder nicht ausreichenden Deutschkenntnissen setzt die Klassenkonferenz nach Maßgabe der §§ 13 bis 15 bei Bedarf individuell notwendige unterstützende Maßnahmen für die Durchführung von Lernerfolgskontrollen fest. (10) Schriftliche Lernerfolgskontrollen können von der Schule zeitweilig einbehalten werden. Sie sind spätestens am Ende des Schuljahres zurückzugeben, sofern nicht wichtige Gründe einen längeren Einbehalt notwendig machen. Für Vergleichsarbeiten trifft die Schulaufsichtsbehörde gesonderte Regelungen.
Nachprüfung
§ 23 Nachprüfung(1) Nicht versetzte Schülerinnen und Schüler können höchstens einmal in den Jahrgangsstufen 7 bis 9 an einer Leistungsüberprüfung mit dem Ziel der Nachversetzung (Nachprüfung) teilnehmen. Darüber hinaus ist höchstens eine weitere Nachprüfung zur 1.Erreichung des Hauptschulabschlusses oder des erweiterten Hauptschulabschlusses,2.Verbesserung einer Jahrgangsnote zwecks Erreichung des mittleren Schulabschlusses oder3.Erreichung der Berechtigung für den Besuch der gymnasialen Oberstufe zulässig. Die Leistungsüberprüfung kann in höchstens einem Fach oder Lernbereich mit mangelhaften Leistungen durchgeführt werden, wenn durch eine Verbesserung der Leistungen in diesem Fach oder Lernbereich um eine Notenstufe eine Versetzung, ein Abschluss oder die Erlangung der Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe möglich wäre; die Nachprüfung im Fach Sport ist ausgeschlossen. Für die Nachprüfung an der Gesamtschule gilt Satz 3 mit der Maßgabe, dass sie auch zur Verbesserung der 1.für den mittleren Schulabschluss in § 53 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 genannten oder2.für den Übergang in die gymnasiale Oberstufe in § 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 genannten Punktzahlen durchgeführt werden kann, sofern durch eine Verbesserung um jeweils höchstens drei Punktwerte die erforderliche Punktzahl erreicht werden kann. An der Hauptschule und Realschule gilt Satz 3 mit der Maßgabe, dass die Nachprüfung zur Erreichung der gymnasialen Oberstufe durchgeführt werden kann, wenn durch die Verbesserung auch einer nicht mangelhaften Note in einem Fach oder Lernbereich um eine Notenstufe die Aufnahmebedingungen erfüllt werden können. (2) Die Klassenkonferenz informiert die Erziehungsberechtigten derjenigen Schülerinnen und Schüler, für die eine Nachprüfung in Betracht kommt, unmittelbar nach der Versetzungskonferenz schriftlich und fordert sie auf, bis spätestens zum vorletzten Unterrichtstag vor den Sommerferien (Ausschlussfrist) zu erklären, ob und gegebenenfalls in welchem Fach oder Lernbereich sie von der Nachprüfung Gebrauch machen wollen. (3) Die Nachprüfung findet vor Beginn des Unterrichts des folgenden Schuljahres oder, sofern dies organisatorisch nicht möglich ist, unmittelbar nach Beginn des Unterrichts an der bisher besuchten Schule statt; bei Verhinderung der Schülerin oder des Schülers auf Grund einer durch ärztliches Attest nachgewiesenen Krankheit muss die Leistungsüberprüfung spätestens innerhalb eines Monats nach Unterrichtsbeginn abgeschlossen sein. Der Termin für die Durchführung der Nachprüfung wird von der Schulleiterin oder dem Schulleiter festgelegt. (4) Für alle in Betracht kommenden Fächer werden für die Durchführung der Nachprüfungen Ausschüsse gebildet, deren Vorsitz die Schulleiterin oder der Schulleiter übernimmt; für die Übertragung des Vorsitzes gilt § 82 Abs. 5 Satz 1 2. Halbsatz des Schulgesetzes entsprechend. Dem jeweiligen Ausschuss gehören ferner zwei von der oder dem Vorsitzenden benannte, in dem jeweiligen Fach unterrichtende Lehrkräfte als prüfendes und als Protokoll führendes Mitglied an; als prüfendes Mitglied soll diejenige Lehrkraft benannt werden, die die Schülerin oder den Schüler in dem Fach zuletzt unterrichtet hat. (5) Die Nachprüfung besteht entweder aus einer mündlichen Prüfung im Umfang von 25 bis 35 Minuten oder in Fächern, in denen Klassenarbeiten geschrieben werden, aus einer mündlichen Prüfung im Umfang von 15 bis 20 Minuten und einer schriftlichen Arbeit, die ein bis zwei Unterrichtsstunden dauern soll. Prüfungsgegenstand eines Faches oder Lernbereichs sind die Unterrichtsinhalte des zuletzt unterrichteten Halbjahres. Im Anschluss an die Prüfung stellt der Ausschuss mit Stimmenmehrheit fest, ob die Nachprüfung bestanden ist. Dies ist dann der Fall, wenn in allen Teilen der jeweiligen Prüfung mindestens ausreichende oder um eine Notenstufe verbesserte Leistungen erzielt werden. Eine Wiederholung der Nachprüfung ist nicht zulässig. (6) Abweichend von Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 Satz 1 kann eine Nachprüfung bei einer Nichtversetzung am Ende der Jahrgangsstufe 9 an der Haupt- und Gesamtschule auch in bis zu zwei Fächern am Ende des ersten Halbjahres des folgenden Schuljahres durchgeführt werden. An dieser Nachprüfung können nach Entscheidung der Schulaufsichtsbehörde Schülerinnen und Schüler teilnehmen, die in der Jahrgangsstufe 9 einen deutlichen Lernzuwachs gezeigt haben und deren Lernbereitschaft erwarten lässt, dass sie die Bedingungen für eine Nachversetzung oder das Erreichen eines Abschlusses durch das Einräumen eines längeren Lernzeitraums erfüllen können; die Schülerinnen und Schüler nehmen bis zum Zeitpunkt der Nachprüfung bereits am Unterricht der Jahrgangsstufe 10 teil. Wer die Nachprüfung nicht bestanden hat, wiederholt das zweite Halbjahr der Jahrgangsstufe 9. Im Übrigen gelten die Absätze 1 bis 5 entsprechend.
Nachteilsausgleich
§ 46 Nachteilsausgleich(1) Schülerinnen und Schüler mit festgestelltem sonderpädagogischen Förderbedarf erhalten bei Bedarf für die einzelnen Prüfungen einen ihrer Behinderung entsprechenden individuellen Nachteilsausgleich. Festgesetzt werden können die in § 39 der Sonderpädagogikverordnung aufgeführten besonderen Hilfsmittel oder methodischen Unterstützungsmaßnahmen. Über Art und Umfang des individuell zu gewährenden Nachteilsausgleichs entscheidet bis spätestens vier Wochen vor Beginn der ersten Prüfung die oder der jeweilige Prüfungsvorsitzende entsprechend dem in § 40 der Sonderpädagogikverordnung geregelten Verfahren, dabei sind die generellen Vorgaben der Schulaufsichtsbehörde zu beachten. (2) Schülerinnen und Schüler mit festgestellten gravierenden Lese- und Rechtschreibstörungen können bis zu einem von der Schule festgelegten Termin eine Verlängerung der Bearbeitungszeit für die schriftlichen Prüfungen beantragen, über die die oder der Prüfungsvorsitzende entscheidet. (3) Hilfsmittel oder Unterstützungsmaßnahmen nach Absatz 1 Satz 2 können auf Antrag auch gewährt werden, wenn Prüfungen infolge einer vorübergehenden körperlichen Beeinträchtigung nicht ohne Erleichterungen bewältigt werden können. Dem Antrag ist ein ärztliches Attest beizufügen. Die Entscheidung trifft die oder der Prüfungsvorsitzende. (4) Die fachlichen Prüfungsanforderungen dürfen durch einen Nachteilsausgleich gemäß den Absätzen 1 bis 3 nicht verändert werden.
Korrektur und Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistungen
§ 50 Korrektur und Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistungen(1) Die schriftlichen Prüfungsarbeiten werden von der Lehrkraft, die in der Jahrgangsstufe 10 den regelmäßigen Unterricht in dem Prüfungsfach in der Klasse oder Lerngruppe durchgeführt hat, korrigiert und bewertet. Im Verhinderungsfall bestimmt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses eine andere Lehrkraft des jeweiligen Faches. Für die Korrektur und Bewertung sind die Vorgaben der Schulaufsichtsbehörde anzuwenden. (2) Über die endgültige Note entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. Sie oder er kann eine weitere für das jeweilige Fach zuständige Lehrkraft mit einem Zweitgutachten beauftragen und im Benehmen mit den für die Bewertung zuständigen Lehrkräften von deren Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten abweichen; die dafür maßgeblichen Gründe sind zu protokollieren.
Prüfungen in besonderer Form
§ 52 Prüfungen in besonderer Form(1) Die Schülerinnen und Schüler wählen mit Zustimmung ihrer Erziehungsberechtigten bis zu einem von der Schule festgelegten Termin im ersten Schulhalbjahr der Jahrgangsstufe 10 die Thematik für die Prüfung in besonderer Form, die vom Prüfungsausschuss zugelassen werden muss. Sofern die Thematik fachübergreifend angelegt ist, muss sie einem der in § 44 Abs. 1 Nr. 5 genannten Fächer oder Lernbereiche zugeordnet werden. Die gewählten Themen beziehen sich auf die Fähigkeiten und Fertigkeiten, die am Ende der Sekundarstufe I erreicht sein müssen. Die Schülerinnen und Schüler können für die Präsentation nur eine Thematik wählen, mit der sie sich während der Jahrgangsstufe 10 in der Regel mindestens sechs Wochen lang in Form einer Fach- oder Projektarbeit, einer Leistungsmappe (Portfolio), eines Wettbewerbsbeitrags oder in vergleichbarer Weise beschäftigt oder sich auf eine praktische Prüfung vorbereitet haben. Sie werden dabei von der jeweils fachlich zuständigen Lehrkraft beraten und unterstützt. (2) Die Prüfung in besonderer Form besteht aus einer Präsentation und einem darauf bezogenen, sich anschließenden Prüfungsgespräch. Die Präsentation und das Prüfungsgespräch finden in der Regel als Gruppenprüfung mit bis zu vier Schülerinnen und Schülern statt; auf Antrag werden sie als Einzelprüfung durchgeführt. Beide Prüfungsabschnitte dauern insgesamt in der Regel als Einzelprüfung 15 bis 30 Minuten und als Gruppenprüfung 10 bis 20 Minuten je Teilnehmerin oder Teilnehmer. Im Übrigen gilt § 51 Abs. 3 Satz 2 und 3 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Präsentation bei der Beurteilung besonders gewichtet wird. Die vom Fachausschuss festgesetzte Note wird den Schülerinnen und Schülern abweichend von § 53 Abs. 8 unmittelbar nach der Prüfung mitgeteilt.
Übergang in die gymnasiale Oberstufe an der Gesamtschule
§ 57 Übergang in die gymnasiale Oberstufe an der Gesamtschule(1) Schülerinnen und Schüler der Gesamtschule gehen in die gymnasiale Oberstufe über, wenn 1. sie den mittleren Schulabschluss bestanden haben und2. an mindestens drei Kursen des oberen Anspruchsniveaus, darunter mindestens zwei der drei Fächer Deutsch, Mathematik und erste Fremdsprache, teilgenommen haben und3. mit den Jahrgangsnoten am Ende der Jahrgangsstufe 10 die Leistungsanforderungen nach Absatz 2 erfüllt werden. Wer an mindestens drei Kursen des oberen Anspruchsniveaus teilgenommen hat, geht in die Einführungsphase über; bei Teilnahme an mindestens fünf Kursen des oberen Anspruchsniveaus ist der unmittelbare Übergang in die Qualifikationsphase grundsätzlich verpflichtend. (2) Die Leistungsanforderungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 werden erfüllt, wenn 1. im leistungsdifferenzierten Unterricht in Kursen des oberen Anspruchsniveaus mindestens neun Punkte, in den Kursen des unteren Anspruchsniveaus mindestens neun Punkte sowie in den nicht leistungsdifferenziert unterrichteten Fächern mindestens vier Punkte erreicht werden,2. insgesamt in den ohne Leistungsdifferenzierung unterrichteten Fächern mindestens 64 Punkte und in allen Fächern mindestens 120 Punkte erreicht werden und3. die Jahrgangsnote in höchstens einem Fach, ausgenommen in den Fächern Deutsch, Mathematik und erste Fremdsprache, "ungenügend" lautet. Die Leistungen nach Satz 1 Nr. 1 dürfen in höchstens zwei Fächern unterschritten werden, wobei nur eine Unterschreitung in den Fächern Deutsch, Mathematik und erste Fremdsprache vorliegen darf. Sofern Jahrgangsnoten in weniger als 14 Fächern vorliegen, verringern sich die Punktsummen gemäß Satz 1 Nr. 2 für jedes nicht beurteilte Fach des leistungsdifferenzierten Unterrichts um neun Punkte und des nicht leistungsdifferenzierten Unterrichts um acht Punkte. Werden die Gesellschaftswissenschaften nicht als Lernbereich unterrichtet, so erhöhen sich die Punktsummen gemäß Satz 1 Nr. 2 um jeweils acht Punkte.
Anlage 1Stundentafel der Gesamtschule Unterrichtsfächer/Lernbereiche Wochenstunden je Jahrgangsstufe 7 8 9 10 Pflichtunterricht Deutsch 4 4 4 4 Mathematik 4 4 4 4 Erste Fremdsprache 3 3 3 3 Lernbereich Naturwissenschaften Biologie 4 a) 4 a) 2 2 Physik 2 2 Chemie 2 2 Lernbereich Gesellschaftswissenschaften Geschichte/Sozialkunde 2 2 2 2 Geografie 1 1 1 1 Ethik 2 2 2 2 Musik 2 a) 2 a) 2 a) 2 a) b) Bildende Kunst Sport 3 3 3 (2c)) 3 (2c)) Arbeitslehre - - 1 - Wahlpflichtunterricht d) 4 4 (8c)) 3 (6c)/8c)) 3 (6c)/8c)) (Wahlpflichtunterricht 2) Profilstunden d) e) 4 4 (-c)) 3 (2c)/-c)) 4 (2c)/-c)) Kerngruppenzeit 1 1 1 1 Insgesamt f) g) 34 34 (34c)) 35 (36c)/36c)) 35 (35c)/35c)) (Stundentafel auf der Basis von 45 Minuten je Unterrichtsstunde) Anmerkungen:Jahresstundenrahmen der Gesamtschule Unterrichtsfächer/Lernbereiche Jahresstunden je Jahrgangsstufe 7 8 9 10 Pflichtunterricht Deutsch 160 160 160 160 Mathematik 160 160 160 160 Erste Fremdsprache 120 120 120 120 Lernbereich Naturwissenschaften Biologie 160 160 80 80 Physik 80 80 Chemie 80 80 Lernbereich Gesellschaftswissenschaften Geschichte/Sozialkunde 80 80 80 80 Geografie 40 40 40 40 Ethik 80 80 80 80 Musik Bildende Kunst 80 80 80 80 Sport 120 120 120 (80) 120 (80) Arbeitslehre - - 40 - Wahlpflichtunterricht 160 160 (320) 120 (240/320) 120 (240/320) (Wahlpflichtunterricht 2) Profilstunden 160 160 (-) 120 (80/-) 160 (80/-) Kerngruppenzeit 40 40 40 40 Insgesamt 1360 1360 (1360) 1400 (1440/1440) 1400 (1400/1400) (Stundentafel auf der Basis von 45 Minuten je Unterrichtsstunde)
Anlage 4Stundentafel des Gymnasiums Unterrichtsfächer/Lernbereiche Wochenstunden je Jahrgangsstufe 7 8 9 10 Pflichtunterricht Deutsch 4 4 4 4 Mathematik 4 4 4 4 Erste Fremdsprache 3 3 3 3 Zweite Fremdsprache 4 4 3 3 Lernbereich Naturwissenschaften Biologie 4 a) 4 a) 2 2 Physik 2 2 Chemie 2 2 Lernbereich Gesellschaftswissenschaften Geschichte/Sozialkunde 2 2 2 2 Geografie 1 1 1 1 Ethik 2 2 2 2 Musik 2 Bildende Kunst 2 3 a) 2 a) 2 a) b) Sport 3 3 3 (2 c)) 3 (2 c)) Wahlpflichtunterricht d) - - 2 (5 c)) 2 (5 c)) Profilstunden e) 2 3 2 (- c)) 2 (- c)) Insgesamt f) 33 33 34 (34) 34 (34) (Stundentafel auf der Basis von 45 Minuten je Unterrichtsstunde) Anmerkungen:Jahresstundenrahmen des Gymnasiums Unterrichtsfächer/Lernbereiche Jahresstunden je Jahrgangsstufe 7 8 9 10 Pflichtunterricht Deutsch 160 160 160 160 Mathematik 160 160 160 160 Erste Fremdsprache 120 120 120 120 Zweite Fremdsprache 160 160 120 120 Lernbereich Naturwissenschaften Biologie 160 160 80 80 Physik 80 80 Chemie 80 80 Lernbereich Gesellschaftswissenschaften Geschichte/Sozialkunde 80 80 80 80 Geografie 40 40 40 40 Ethik 80 80 80 80 Musik 80 Bildende Kunst 80 120 80 80 Sport 120 120 120 (80) 120 (80) Wahlpflichtunterricht - - 80 (200) 80 (200) Profilstunden 80 120 80 (-) 80 (-) Insgesamt 1320 1320 1360 (1360) 1360 (1360) (Stundentafel auf der Basis von 45 Minuten je Unterrichtsstunde)
Anlage 4 aStundentafel des altsprachlichen Bildungsganges am Gymnasium Unterrichtsfächer/ Lernbereiche Wochenstunden je Jahrgangsstufe 5 6 7 8 9 10 Pflichtunterricht Deutsch 5 5 4 4 4 4 Mathematik 5 5 4 4 4 4 Erste Fremdsprache (Englisch) 3 3 3 3 3 3 Zweite Fremdsprache (Latein) 5 5 4 4 3 3 Lernbereich Naturwissenschaften Biologie 4 4 4 a) 4 a) 2 2 Physik 2 2 Chemie 2 2 Lernbereich Gesellschaftswissenschaften Geschichte/Sozialkunde 3 3 2 2 2 2 Geografie 1 1 1 1 Ethik - - 2 2 2 2 Musik 2 2 2 1,5 Bildende Kunst 2 2 2 1,5 2 a) 2 a) b) Sport 3 3 3 3 (2 c)) 3 (2 c)) 3 (2 c)) Wahlpflichtunterricht d) (dritte Fremdsprache) - - 3 (-/-) 3 (4/-) 2 (3/5) 2 (3/5) Profilstunden e) - - - 1 (2 c)) 1 (2 c)) 1 (2 c)) Insgesamt f) 32 32 34 (31/31) 34 (35/31) 33 (34/36) 33 (34/36) (Stundentafel auf der Basis von 45 Minuten je Unterrichtsstunde) Anmerkungen:Jahresstundenrahmen des altsprachlichen Bildungsganges am Gymnasium Unterrichtsfächer/ Lernbereiche Jahresstunden je Jahrgangsstufe 5 6 7 8 9 10 Pflichtunterricht Deutsch 200 200 160 160 160 160 Mathematik 200 200 160 160 160 160 Erste Fremdsprache (Englisch) 120 120 120 120 120 120 Zweite Fremdsprache (Latein) 200 200 160 160 120 120 Lernbereich Naturwissenschaften Biologie 160 160 160 160 80 80 Physik 80 80 Chemie 80 80 Lernbereich Gesellschaftswissenschaften Geschichte/Sozialkunde 120 120 80 80 80 80 Geografie 40 40 40 40 Ethik - - 80 80 80 80 Musik 80 80 80 60 Bildende Kunst 80 80 80 60 80 80 Sport 120 120 120 120 (80) 120 (80) 120 (80) Wahlpflichtunterricht (dritte Fremdsprache) - - 120 (-/-) 120 (160/-) 80 (120/200) 80 (120/200) Profilstunden - - - 40(80) 40 (80) 40 (80) Insgesamt 1280 1280 1360 (1240/1240) 1360 (1400/1240) 1320 (1360/1440) 1320 (1360/1440) (Stundentafel auf der Basis von 45 Minuten je Unterrichtsstunde)
Fremdsprachen, Wahlpflichtunterricht
§ 10 Fremdsprachen, Wahlpflichtunterricht(1) Für die erste und zweite Fremdsprache sind folgende Sprachenfolgen nach Genehmigung durch die Schulaufsichtsbehörde zulässig: 1. Sprachenfolge S 1: Englisch - Französisch2. Sprachenfolge S 2: Englisch - Latein3. Sprachenfolge S 3: Englisch - Russisch4. Sprachenfolge S 4: Englisch - Spanisch5. Sprachenfolge S 5: Französisch - Englisch6. Sprachenfolge S 6: Englisch - Italienisch7. Sprachenfolge S 7: Englisch - Türkisch8. Sprachenfolge S 8: Englisch - Polnisch. Eine in der Jahrgangsstufe 5 oder 7 begonnene und länger als ein Jahr unterrichtete zweite Fremdsprache darf in der Sekundarstufe I nicht als zweite oder weitere Fremdsprache in den folgenden Jahrgangsstufen neu begonnen oder in einem Bildungsgang mit späterem Beginn fortgesetzt werden; dies gilt nicht für den Neubeginn als dritte oder vierte Fremdsprache in Jahrgangsstufe 10 für Schülerinnen und Schüler, die unmittelbar in die Qualifikationsphase übergehen. Als dritte Fremdsprachen können mit Ausnahme von Englisch die Sprachen der ersten und zweiten Fremdsprache oder weitere Fremdsprachen nach Festlegung durch die Schulaufsichtsbehörde angeboten werden. Die für die Fremdsprachen geltenden schulart- oder bildungsgangspezifischen Besonderheiten ergeben sich aus §§ 11, 29, 33, 35 und 39. (2) Bei einem Wechsel der Schule oder der Schulart ist ein Wechsel der Fremdsprache oder der Fremdsprachenfolge grundsätzlich ausgeschlossen. Ausnahmen sind nach Entscheidung der Schulaufsichtsbehörde nur in Härtefällen zulässig, wobei in den Jahrgangsstufen 9 und 10 Ausnahmen nur aus organisatorischen Gründen möglich sind. Bei der Entscheidung ist die neue Sprachenfolge festzulegen; die Schülerinnen und Schüler und deren Erziehungsberechtigte sind über die möglichen Konsequenzen zu beraten. (3) Der Wahlpflichtunterricht erweitert und vertieft den Pflichtunterricht und umfasst ein Angebot aus neigungsdifferenzierten und auf das jeweilige Schulprofil bezogenen Kursen, die mit Ausnahme der zweiten und dritten Fremdsprache fachübergreifend unterrichtet werden können. Die Einzelheiten legt jede Schule im Rahmen ihres Schulprogramms fest. Die schulartspezifischen Besonderheiten ergeben sich aus §§ 29, 35 und § 39. Über einen Wechsel des Wahlpflichtkurses entscheidet auf Antrag die Schulleiterin oder der Schulleiter im Benehmen mit den zuständigen Lehrkräften. Der Wechsel ist in der Regel nur bis zum Ende des ersten Schulhalbjahres nach Beginn des Kurses zulässig; ein späterer Wechsel ist auf besonders begründete Einzelfälle beschränkt. (4) Für den Informationstechnischen Grundkurs (ITG) wird eine Wochenstunde im Rahmen der flexiblen Stundentafel in der Regel für die Dauer einer Jahrgangsstufe vorgesehen. Der Kurs kann an ein Fach des Pflicht- oder Wahlpflichtunterrichts angebunden oder als eigenständiges Fach unterrichtet und epochal durchgeführt werden. Näheres entscheidet die Schulkonferenz auf Vorschlag der Gesamtkonferenz; sie legt dabei auch den Zeitpunkt der Durchführung des Kurses fest. Für ITG wird nach Abschluss des Kurses auf dem folgenden Zeugnis eine Note erteilt; sie ist nicht versetzungsrelevant.
Nachprüfung
§ 23 Nachprüfung(1) Nicht versetzte Schülerinnen und Schüler können höchstens einmal in den Jahrgangsstufen 7 bis 9 an einer Leistungsüberprüfung mit dem Ziel der Nachversetzung (Nachprüfung) teilnehmen. Darüber hinaus ist höchstens eine weitere Nachprüfung zur 1.Erreichung des Hauptschulabschlusses oder des erweiterten Hauptschulabschlusses,2.Verbesserung einer Jahrgangsnote zwecks Erreichung des mittleren Schulabschlusses oder3.Erreichung der Berechtigung für den Besuch der gymnasialen Oberstufe zulässig. Die Leistungsüberprüfung kann in höchstens einem Fach oder Lernbereich durchgeführt werden, wenn durch die Verbesserung der Leistungen in diesem Fach oder Lernbereich um eine Notenstufe oder an der Gesamtschule um drei Notenpunkte eine Versetzung, ein Abschluss oder die Erlangung der Berechtigung für die gymnasiale Oberstufe möglich wäre; die Nachprüfung im Fach Sport ist ausgeschlossen. (2) Die Klassenkonferenz informiert die Erziehungsberechtigten derjenigen Schülerinnen und Schüler, für die eine Nachprüfung in Betracht kommt, unmittelbar nach der Versetzungskonferenz schriftlich und fordert sie auf, bis spätestens zum vorletzten Unterrichtstag vor den Sommerferien (Ausschlussfrist) zu erklären, ob und gegebenenfalls in welchem Fach oder Lernbereich sie von der Nachprüfung Gebrauch machen wollen. (3) Die Nachprüfung findet vor Beginn des Unterrichts des folgenden Schuljahres oder, sofern dies organisatorisch nicht möglich ist, unmittelbar nach Beginn des Unterrichts an der bisher besuchten Schule statt; bei Verhinderung der Schülerin oder des Schülers auf Grund einer durch ärztliches Attest nachgewiesenen Krankheit muss die Leistungsüberprüfung spätestens innerhalb eines Monats nach Unterrichtsbeginn abgeschlossen sein. Der Termin für die Durchführung der Nachprüfung wird von der Schulleiterin oder dem Schulleiter festgelegt. (4) Für alle in Betracht kommenden Fächer werden für die Durchführung der Nachprüfungen Ausschüsse gebildet, deren Vorsitz die Schulleiterin oder der Schulleiter übernimmt; für die Übertragung des Vorsitzes gilt § 82 Abs. 5 Satz 1 2. Halbsatz des Schulgesetzes entsprechend. Dem jeweiligen Ausschuss gehören ferner zwei von der oder dem Vorsitzenden benannte, in dem jeweiligen Fach unterrichtende Lehrkräfte als prüfendes und als Protokoll führendes Mitglied an; als prüfendes Mitglied soll diejenige Lehrkraft benannt werden, die die Schülerin oder den Schüler in dem Fach zuletzt unterrichtet hat. (5) Die Nachprüfung besteht entweder aus einer mündlichen Prüfung im Umfang von 25 bis 35 Minuten oder in Fächern, in denen Klassenarbeiten geschrieben werden, aus einer mündlichen Prüfung im Umfang von 15 bis 20 Minuten und einer schriftlichen Arbeit, die ein bis zwei Unterrichtsstunden dauern soll. Prüfungsgegenstand eines Faches oder Lernbereichs sind die Unterrichtsinhalte des zuletzt unterrichteten Halbjahres. Im Anschluss an die Prüfung stellt der Ausschuss mit Stimmenmehrheit fest, ob die Nachprüfung bestanden ist. Dies ist dann der Fall, wenn in allen Teilen der jeweiligen Prüfung mindestens ausreichende oder um eine Notenstufe verbesserte Leistungen erzielt werden. Eine Wiederholung der Nachprüfung ist nicht zulässig. (6) Abweichend von Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 Satz 1 kann eine Nachprüfung bei einer Nichtversetzung am Ende der Jahrgangsstufe 9 an der Haupt- und Gesamtschule auch in bis zu zwei Fächern am Ende des ersten Halbjahres des folgenden Schuljahres durchgeführt werden. An dieser Nachprüfung können nach Entscheidung der Schulaufsichtsbehörde Schülerinnen und Schüler teilnehmen, die in der Jahrgangsstufe 9 einen deutlichen Lernzuwachs gezeigt haben und deren Lernbereitschaft erwarten lässt, dass sie die Bedingungen für eine Nachversetzung oder das Erreichen eines Abschlusses durch das Einräumen eines längeren Lernzeitraums erfüllen können; die Schülerinnen und Schüler nehmen bis zum Zeitpunkt der Nachprüfung bereits am Unterricht der Jahrgangsstufe 10 teil. Wer die Nachprüfung nicht bestanden hat, wiederholt das zweite Halbjahr der Jahrgangsstufe 9. Im Übrigen gelten die Absätze 1 bis 5 entsprechend.
Fremdsprachen, Wahlpflichtunterricht
§ 29 Fremdsprachen, Wahlpflichtunterricht(1) n der Gesamtschule wird die erste Fremdsprache Englisch oder Französisch fortgeführt. Im Rahmen des Wahlpflichtunterrichts kann eine zweite Fremdsprache ab Jahrgangsstufe 7 oder 9, eine dritte Fremdsprache ab Jahrgangsstufe 9 oder 10 und eine vierte Fremdsprache ab Jahrgangsstufe 10 begonnen werden. (2) Der Wahlpflichtunterricht besteht in der Gesamtschule aus 1. je einem Kurs in den Jahrgangsstufen 7 und 8 sowie 9 und 10 mit insgesamt mindestens 14 Wochenstunden und2. einem weiteren aus Profilstunden bestehenden Kurs, der wahlweise in der Jahrgangsstufe 7, 8 oder 9 beginnt und in der Jahrgangsstufe 10 endet. Je nach Profil kann die einzelne Schule eine Auswahl von Wahlpflichtkursen aus folgenden Unterrichtsbereichen anbieten: 1. fremdsprachlicher Bereich (zweite oder dritte Fremdsprache),2. mathematisch-naturwissenschaftlicher Bereich (Mathematik, Physik, Biologie, Chemie, Informatik),3. künstlerisch-literarischer Bereich (Musik, Kunst, Literatur, Darstellendes Spiel),4. gesellschaftswissenschaftlicher Bereich (Geschichte, Erdkunde, Sozialkunde, Sozialwissenschaften, Wirtschaftswissenschaft, Philosophie, Psychologie),5. Arbeitslehre,6. Sport. Im Rahmen des Schulprogramms können ergänzend besondere, dem Schulprofil entsprechende Kurse vorgesehen werden. Anstelle des Wahlpflichtunterrichts kann in den Jahrgangsstufen 7 und 8 zusätzlicher Unterricht im Fach Deutsch insbesondere zur Förderung von Schülerinnen und Schülern nichtdeutscher Herkunftssprache angeboten werden. Werden in den Jahrgangsstufen 9 und 10 im gleichen Fach zwei Kurse besucht, so werden die Leistungen getrennt bewertet und jeweils auf dem Zeugnis ausgewiesen.
Fremdsprachen, Wahlpflichtunterricht
§ 39 Fremdsprachen, Wahlpflichtunterricht(1) Am Gymnasium ist die erste Fremdsprache Englisch oder Französisch fortzuführen und eine zweite Fremdsprache ab Jahrgangsstufe 7 zu wählen. Eine dritte Fremdsprache kann im Rahmen des Wahlpflichtunterrichts ab Jahrgangsstufe 9 oder 10 und eine vierte Fremdsprache ab Jahrgangsstufe 10 begonnen werden. (2) Der Wahlpflichtunterricht wird am Gymnasium mit jeweils mindestens zwei Unterrichtsstunden in den Jahrgangsstufen 9 und 10 durchgeführt; er kann auch bereits ab der Jahrgangsstufe 8 beginnen. Ein zweiter Wahlpflichtkurs kann aus Profilstunden in einer oder mehreren Jahrgangsstufen eingerichtet werden. Als Wahlpflichtfächer sind alle Fächer des Pflichtunterrichts am Gymnasium sowie die Fächer Darstellendes Spiel, Informatik, Naturwissenschaften, Sozialwissenschaften/Wirtschaftswissenschaft, Philosophie, Psychologie und weitere Fremdsprachen zugelassen; neu einsetzende Fächer müssen spätestens in der Jahrgangsstufe 10 angeboten werden.
Erweiterter Hauptschulabschluss
§ 42 Erweiterter Hauptschulabschluss(1) Schülerinnen und Schüler der Hauptschule erwerben den erweiterten Hauptschulabschluss, wenn sie am Ende der Jahrgangsstufe 10 die Leistungsvoraussetzungen gemäß § 34 Abs. 2 erfüllen. (2) Schülerinnen und Schüler der Gesamtschule erwerben den erweiterten Hauptschulabschluss, wenn sie am Ende der Jahrgangsstufe 10 die Leistungsvoraussetzungen gemäß § 30 Absatz 2 mit der Maßgabe erfüllen, dass 60 Punkte in allen Fächern und 30 Punkte in den Fächern des nicht leistungsdifferenzierten Unterrichts bei Zugrundelegung von insgesamt 13 Fächern erreicht sein müssen. (3) Schülerinnen und Schüler der Realschule und des Gymnasiums besitzen am Ende der Jahrgangsstufe 10 einen dem erweiterten Hauptschulabschluss gleichwertigen Abschluss, wenn die Leistungsvoraussetzungen der Hauptschule gemäß § 34 Abs. 2 erfüllt werden; an die Stelle des Faches Arbeitslehre tritt dabei die erste Fremdsprache. (4) Bei der Entscheidung über den Abschluss gilt § 41 Abs. 4 entsprechend.
Prüfungsfächer, Prüfungszeitraum
§ 44 Prüfungsfächer, Prüfungszeitraum(1) Die Prüfung besteht aus 1. einer schriftlichen Prüfung im Fach Deutsch,2. einer schriftlichen Prüfung im Fach Mathematik,3. einer schriftlichen Prüfung im Fach erste Fremdsprache, die ergänzt wird durch eine Überprüfung der Sprechfertigkeit, und4. einer Prüfung in besonderer Form (§ 52) in einem weiteren in der Jahrgangsstufe 10 unterrichteten Fach oder Lernbereich des Pflicht- oder Wahlpflichtunterrichts mit Ausnahme des Faches Sport. (2) Die Prüfungen finden im zweiten Schulhalbjahr der Jahrgangsstufe 10 statt. Die Termine der schriftlichen Prüfungen und der Prüfungszeitraum der mündlichen Prüfung werden von der Schulaufsichtsbehörde vorgegeben; auf dieser Grundlage legt der Prüfungsausschuss einen schulischen Zeitplan für die Durchführung der einzelnen Prüfungen fest und entscheidet über die Termine für die Durchführung der Prüfung in besonderer Form.
Gesamtergebnis
§ 53 Gesamtergebnis(1) Frühestens zwei Wochen vor dem letzten Schultag eines Schuljahres stellt der Prüfungsausschuss fest, ob das Gesamtergebnis "bestanden" oder "nicht bestanden" lautet. (2) Der mittlere Schulabschluss ist bestanden, wenn 1. die in den Prüfungen erzielten Noten in den vier Prüfungsfächern mindestens "ausreichend" lauten oder für mangelhafte Prüfungsleistungen in höchstens einem Prüfungsfach ein Notenausgleich durch mindestens befriedigende Prüfungsleistungen in einem anderen Prüfungsfach vorliegt und2. mit den Jahrgangsnoten die jeweiligen schulartspezifischen Abschlussbedingungen gemäß Absatz 3 bis 6 erfüllt werden. (3) An der Gesamtschule werden die Abschlussbedingungen gemäß Absatz 2 Nr. 2 erfüllt, wenn 1. in allen Fächern des leistungsdifferenzierten Unterrichts und in mindestens zwei Fächern des nicht leistungsdifferenzierten Unterrichts jeweils mindestens sieben Punkte und in allen übrigen Fächern mindestens vier Punkte erzielt werden,2. insgesamt in den ohne Leistungsdifferenzierung unterrichteten Fächern mindestens 42 Punkte und in allen Fächern mindestens 84 Punkte erreicht werden und3. die Jahrgangsnote in höchstens einem Fach "ungenügend" lautet. Die Leistungen nach Satz 1 Nr. 1 dürfen in höchstens zwei Fächern unterschritten werden, wobei nur eine Unterschreitung in den Fächern Deutsch, Mathematik und erste Fremdsprache vorliegen darf. Sofern Jahrgangsnoten in weniger als 13 Fächern vorliegen, verringern sich die Punktsummen nach Satz 1 Nr. 2 für jedes nicht beurteilte Fach des leistungsdifferenzierten Unterrichts um sieben Punkte und des nicht leistungsdifferenzierten Unterrichts um sechs Punkte. Sofern die Gesellschaftswissenschaften nicht als Lernbereich unterrichtet werden, erhöhen sich die Punktsummen gemäß Satz 1 Nr. 2 um jeweils sechs Punkte. (4) An der Hauptschule werden die Abschlussbedingungen gemäß Absatz 2 Nr. 2 erfüllt, wenn in allen Fächern im Durchschnitt mindestens befriedigende Leistungen (3,0) erzielt wurden und 1. in leistungsdifferenziert unterrichteten Fächern a) bei Teilnahme am Unterricht der Leistungsstufe A mindestens ausreichende Leistungen erzielt werden oder mangelhafte Leistungen in höchstens einem Fach durch mindestens befriedigende Leistungen in einem anderen Fach der Leistungsstufe A ausgeglichen werden können oderb) bei Teilnahme am Unterricht der Leistungsstufe B mindestens befriedigende Leistungen erzielt werden oder für ausreichende Leistungen in höchstens zwei Fächern ein Ausgleich durch mindestens gute Leistungen in einem anderen Fach der Leistungsstufe B möglich ist oder2. sofern kein leistungsdifferenzierter Unterricht angeboten wurde, in den Fächern Deutsch, Mathematik und erste Fremdsprache die Leistungsbedingungen gemäß Nummer 1 Buchstabe b erfüllt werden. Für Schülerinnen und Schüler der Hauptschule, die in besonderen Klassen auf den mittleren Schulabschluss vorbereitet wurden oder die an der verbundenen Haupt- und Realschule in Jahrgangsstufe 10 am Unterricht der Realschule teilgenommen haben, gelten die in Absatz 5 festgelegten Bedingungen. (5) An der Realschule werden die Abschlussbedingungen gemäß Absatz 2 Nr. 2 erfüllt, wenn Leistungen erreicht werden, die den in § 36 festgesetzten Anforderungen entsprechen. (6) Am Gymnasium werden die Abschlussbedingungen gemäß Absatz 2 Nr. 2 erfüllt, wenn 1. in allen Fächern mindestens ausreichende Leistungen erzielt werden oder2. in höchstens zwei Fächern mangelhafte Leistungen bei ansonsten mindestens ausreichenden Leistungen erzielt werden oder3. ein Ausgleich für mangelhafte Leistungen in höchstens drei Fächern oder für ungenügende Leistungen in höchstens einem Fach oder für ungenügende und mangelhafte Leistungen in jeweils höchstens einem Fach vorliegt. Ausgeglichen werden können mangelhafte Leistungen in drei Fächern durch mindestens befriedigende Leistungen in zwei anderen Fächern. Zum Ausgleich von ungenügenden Leistungen in einem Fach oder ungenügenden und mangelhaften Leistungen in höchstens jeweils einem Fach müssen mindestens gute Leistungen in zwei anderen Fächern vorliegen. Gehört eine der auszugleichenden mangelhaften Leistungen zu den Fächern Deutsch, Mathematik oder erste Fremdsprache, muss mindestens ein Fach dieser Fächergruppe zum Ausgleich herangezogen werden; bei mangelhaften Leistungen in mehr als einem dieser Fächer oder ungenügenden Leistungen in einem dieser Fächer werden die Abschlussbedingungen nach Satz 1 nicht erfüllt. (7) Sind Fächer in mehr als zwei Fällen ohne Bewertung geblieben oder bleibt eines der Fächer Deutsch, Mathematik oder Englisch ohne Bewertung, werden die Abschlussbedingungen gemäß Absatz 2 Nr. 2 nicht erfüllt. (8) Nach Abschluss der Beratungen des Prüfungsausschusses werden den Schülerinnen und Schülern die Ergebnisse der einzelnen Prüfungen und das Gesamtergebnis mitgeteilt.
Übergang in die gymnasiale Oberstufe an der Gesamtschule
§ 57 Übergang in die gymnasiale Oberstufe an der Gesamtschule(1) Schülerinnen und Schüler der Gesamtschule gehen in die gymnasiale Oberstufe über, wenn 1. sie den mittleren Schulabschluss bestanden haben und2. an mindestens drei Kursen des oberen Anspruchsniveaus, darunter mindestens zwei der drei Fächer Deutsch, Mathematik und erste Fremdsprache, teilgenommen haben und3. mit den Jahrgangsnoten am Ende der Jahrgangsstufe 10 die Leistungsanforderungen nach Absatz 2 erfüllt werden. In die zweijährige Form der gymnasialen Oberstufe geht auf Antrag über, wer nach Leistungsfähigkeit und Leistungsbereitschaft eine erfolgreiche Mitarbeit in der zweijährigen Form erwarten lässt; über den Antrag entscheidet der Jahrgangsausschuss. (2) Die Leistungsanforderungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 werden erfüllt, wenn 1. im leistungsdifferenzierten Unterricht in Kursen des oberen Anspruchsniveaus mindestens neun Punkte, in den Kursen des unteren Anspruchsniveaus mindestens neun Punkte sowie in den nicht leistungsdifferenziert unterrichteten Fächern mindestens vier Punkte erreicht werden,2. insgesamt in den ohne Leistungsdifferenzierung unterrichteten Fächern mindestens 56 Punkte und in allen Fächern insgesamt 112 Punkte erreicht werden und3. die Jahrgangsnote in höchstens einem Fach, ausgenommen in den Fächern Deutsch, Mathematik und erste Fremdsprache, "ungenügend" lautet. Die Leistungen nach Satz 1 Nr. 1 dürfen in höchstens zwei Fächern unterschritten werden, wobei nur eine Unterschreitung in den Fächern Deutsch, Mathematik und erste Fremdsprache vorliegen darf. Sofern Jahrgangsnoten in weniger als 13 Fächern vorliegen, verringern sich die Punktsummen gemäß Satz 1 Nr. 2 für jedes nicht beurteilte Fach des leistungsdifferenzierten Unterrichts um neun Punkte und des nicht leistungsdifferenzierten Unterrichts um acht Punkte. Werden die Gesellschaftswissenschaften nicht als Lernbereich unterrichtet, so erhöhen sich die Punktsummen gemäß Satz 1 Nr. 2 um jeweils acht Punkte.
Übergangsregelungen
§ 60 Übergangsregelungen(1) § 11 Abs. 1 Satz 3 gilt nur für nach Inkrafttreten dieser Verordnung neu eingerichtete altsprachliche Bildungsgänge und neue Züge an bestehenden entsprechenden Bildungsgängen. Für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehenden altsprachlichen Bildungsgänge und Züge gelten abweichend von § 11 Abs. 1 Satz 3 folgende Regelungen: 1. Für Schülerinnen und Schüler, die den Bildungsgang nach den bisherigen Bestimmungen begonnen haben, gelten weiterhin die Regelungen der Sek. I-Ordnung.2. Für nach Inkrafttreten dieser Verordnung gebildete Klassen gilt, dass im Rahmen oder anstelle des Wahlpflichtunterrichts entweder Altgriechisch oder eine andere dritte Fremdsprache oder wahlweise mehrere Fremdsprachen angeboten werden. (2) Schülerinnen und Schüler mit einer anderen ersten Fremdsprache als Englisch oder Französisch nehmen an der Prüfung gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 3 und 4 im Fach ihrer zweiten Fremdsprache teil; in diesen Fällen kann als viertes Prüfungsfach die erste Fremdsprache gewählt werden. Dies gilt nicht für die erste Fremdsprache Russisch. (3) Die Schulaufsichtsbehörde kann abweichend von § 37 Abs. 1 Satz 1 zulassen, dass die verbundenen Haupt- und Realschulen, die bereits vor dem 1. Januar 2007 unter gemeinsamer Leitung geführt wurden, fortgeführt werden. (4) Für Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufe 10 gelten im Schuljahr 2009/2010 die Regelungen des § 44 Absatz 1 in der vor dem Inkrafttreten der Verordnung vom 11. Februar 2010 (GVBl. S. 82) geltenden Fassung mit der Maßgabe, dass auch das Fach Ethik als viertes Prüfungsfach gewählt werden kann.
Aufnahme nach Besuch einer Schule im Ausland
§ 8 Aufnahme nach Besuch einer Schule im Ausland(1) Für Schülerinnen und Schüler, die bei Zuzug aus dem Ausland eine Aufnahme in eine Schule der Sekundarstufe I beantragen oder die für einen Auslandsaufenthalt beurlaubt waren und länger als drei Monate eine Schule im Ausland besucht haben, entscheidet die Schulaufsichtsbehörde über die zu besuchende Schulart und Jahrgangsstufe. Wünsche der Schülerinnen und Schüler und ihrer Erziehungsberechtigten sind nach Möglichkeit zu berücksichtigen. (2) Beurlaubte Schülerinnen und Schüler sollen in die vor dem Auslandsaufenthalt besuchte Schulart sowie in die Jahrgangsstufe aufgenommen werden, in die sie versetzt wurden oder aufgerückt sind. Schülerinnen und Schüler, die bisher keine deutsche Schule besucht haben, werden in die Schulart und Jahrgangsstufe aufgenommen, die dem bisher besuchten Schultyp sowie dem erreichten Bildungs- und Entwicklungsstand am ehesten entsprechen. Auf Antrag der Erziehungsberechtigten kann der Besuch einer höheren Jahrgangsstufe gestattet werden, wenn eine Sprachstandsfeststellung nach § 15 Abs. 2 und eine Beobachtungszeit von bis zu einem halben Jahr ergeben, dass die Schülerin oder der Schüler den Anforderungen des Unterrichts in dieser Jahrgangsstufe gewachsen ist. (3) Die Schülerinnen und Schüler unterliegen in der Realschule oder dem Gymnasium zunächst einer Probezeit gemäß § 6. Dies gilt nicht, wenn sie bereits früher an einer öffentlichen Schule oder genehmigten Ersatzschule im Land Berlin die entsprechende Probezeit bestanden oder die Bedingungen zum Besuch der entsprechenden Schulart nach den Bestimmungen eines anderen Bundeslandes erfüllt haben. (4) Bei einer Beurlaubung für einen Auslandsaufenthalt in der Jahrgangsstufe 10 kann der mittlere Schulabschluss nur erworben werden, wenn die Schülerinnen und Schüler 1. spätestens zum Beginn des zweiten Schulhalbjahres zurückkehren; in diesem Fall werden die Noten des zweiten Halbjahres anstelle der Jahrgangsnoten zur Bildung des Gesamtergebnisses (§ 53) herangezogen, oder2. spätestens zum Beginn der ersten Prüfung in die Berliner Schule zurückkehren, die Klassenkonferenz vor Antritt der Beurlaubung ein entsprechendes Votum abgibt und die im Ausland erworbenen Leistungen anerkannt werden können; über die Anerkennung entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter. In allen anderen Fällen muss die Jahrgangsstufe 10 zur Erreichung des mittleren Schulabschlusses wiederholt werden. Bei unmittelbarem Übergang in die Qualifikationsphase sind die Voraussetzungen für die Wahl eines in Jahrgangsstufe 10 neu begonnenen Faches zum Abiturprüfungsfach erfüllt, wenn dieses Fach in dieser Jahrgangsstufe durchgehend auch im Ausland belegt wurde.
Noten des mittleren Schulabschlusses
§ 45 Noten des mittleren Schulabschlusses(1) Die Noten des mittleren Schulabschlusses sind die Jahrgangsnoten und die Noten der Prüfungen. Findet in einem Fach der schriftlichen Prüfung eine zusätzliche mündliche Prüfung (§ 52a) statt, wird aus dem Ergebnis der schriftlichen und der zusätzlichen mündlichen Prüfung eine gemeinsame Note im Verhältnis 2 zu 1 gebildet. (2) Die Jahrgangsnoten werden von der in dem jeweiligen Fach unterrichtenden Lehrkraft gemäß § 18 Abs. 4 und 5 festgelegt und dem Prüfungsausschuss mitgeteilt.
Ausschüsse
§ 47 Ausschüsse(1) Für die Durchführung der Prüfung wird an jeder Schule ein Prüfungsausschuss gebildet. Ihm gehören an: 1. die Schulleiterin oder der Schulleiter als Prüfungsvorsitzende oder Prüfungsvorsitzender und2. mindestens zwei in der Sekundarstufe I unterrichtende Lehrkräfte, die von der Schulleiterin oder dem Schulleiter benannt werden. Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann den Prüfungsvorsitz einem Funktionsstelleninhaber gemäß § 73 des Schulgesetzes oder im Verhinderungsfall einem anderen Mitglied des Prüfungsausschusses übertragen. Eine Beauftragte oder ein Beauftragter der Schulaufsichtsbehörde kann den Prüfungsvorsitz übernehmen. Ein Mitglied des Prüfungsausschusses wird von der oder dem Prüfungsvorsitzenden mit der Schriftführung beauftragt. (2) Für die Durchführung der Prüfungen in besonderer Form, der Überprüfung der Sprechfertigkeit in der ersten Fremdsprache und der zusätzlichen mündlichen Prüfungen beruft die oder der Prüfungsvorsitzende Fachausschüsse, die sich jeweils zusammensetzen aus: 1. einer Lehrkraft, die in dem Prüfungsfach in der Jahrgangsstufe 10 unterrichtet, oder im Verhinderungsfall einer anderen im Prüfungsfach unterrichtenden Lehrkraft als Prüferin oder Prüfer und2. einer weiteren Lehrkraft als Protokollantin oder Protokollant. (3) Die Mitglieder des jeweiligen Ausschusses sind zur Teilnahme an den Sitzungen verpflichtet. Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn die oder der Vorsitzende und mindestens ein weiteres Mitglied anwesend sind. Der Fachausschuss ist beschlussfähig, wenn die Mitglieder nach Absatz 2 anwesend sind. Die Ausschüsse beschließen mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden, bei dem Fachausschuss der Prüferin oder des Prüfers den Ausschlag. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Die Beratungen der Ausschüsse sind zu protokollieren. (4) Bestehen Zweifel, ob ein Ausschussmitglied von der Mitwirkung nach § 20 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 8 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718), in der jeweils geltenden Fassung ausgeschlossen ist, oder besteht die Besorgnis der Befangenheit, so entscheidet der Prüfungsausschuss ohne Mitwirkung der oder des Betroffenen über den Ausschluss des Mitglieds.
Protokolle
§ 48 ProtokolleÜber die Prüfungen und die Beratungen der Ausschüsse werden Protokolle gefertigt. Sie müssen insbesondere Angaben enthalten über die Zusammensetzung der Ausschüsse, die an den Prüfungen teilnehmenden Schülerinnen und Schüler, den Verlauf der Prüfungen, die Beschlüsse einschließlich abweichender Meinungen, besondere Vorkommnisse sowie bei der mündlichen Prüfung einschließlich der Überprüfung der Sprechfertigkeit in der ersten Fremdsprache die wesentlichen Kriterien für das Zustandekommen der Bewertung und bei der Prüfung in besonderer Form den wesentlichen Inhalt des Prüfungsgesprächs und den Verlauf der Präsentation. Besteht eine Prüfungsaufgabe aus mehreren Teilen oder werden in einem Prüfungsfach mehrere Aufgaben gestellt, so ist die auf die einzelnen Teile oder Aufgaben entfallende Bewertung gesondert auszuweisen.
Schriftliche Prüfungen
§ 49 Schriftliche Prüfungen(1) Die Anforderungen an die in den schriftlichen Prüfungen gestellten Aufgaben müssen den Rahmenlehrplänen und den von der Kultusministerkonferenz der Länder vereinbarten Bildungsstandards für den mittleren Schulabschluss in der jeweils geltenden Fassung entsprechen. Die Aufgaben überprüfen die Kompetenzen, die am Ende der Jahrgangsstufe 10 erreicht sein müssen. (2) Die Aufgabenstellungen werden von der Schulaufsichtsbehörde vorgegeben; sie entscheidet auch über die Benutzung von Hilfsmitteln. Die Aufgaben dürfen den Prüflingen erst bei Beginn der jeweiligen Arbeit bekannt werden. Jeder vorzeitige Hinweis auf Themen oder Aufgaben der Prüfungsarbeiten führt zur Ungültigkeit dieses Prüfungsteils. (3) Für die Durchführung der schriftlichen Prüfungen sind im Fach Deutsch und im Fach Mathematik 120 Minuten anzusetzen. (4) Im Fach erste Fremdsprache sind für die Durchführung des schriftlichen Teils der Prüfung 150 Minuten und für die Überprüfung der Sprechfertigkeit, die grundsätzlich als Partnerprüfung durchgeführt wird, bei zwei Prüflingen insgesamt zehn bis zwölf Minuten anzusetzen. (5) Die schriftlichen Prüfungen finden unter Aufsicht statt. Es dürfen nur von der Schule ausgegebenes und von ihr besonders gekennzeichnetes Papier sowie die bei den Aufgaben angegebenen Hilfsmittel benutzt werden. Die schriftlichen Arbeiten sind spätestens mit Ablauf der zugelassenen Arbeitszeit zusammen mit allen Entwürfen und Aufzeichnungen sowie sämtlichen zur Verfügung gestellten Unterlagen abzugeben.
Korrektur und Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistungen
§ 50 Korrektur und Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistungen(1) Die schriftlichen Prüfungsarbeiten werden von der Lehrkraft, die in der Jahrgangsstufe 10 den regelmäßigen Unterricht in dem Prüfungsfach in der Klasse oder Lerngruppe durchgeführt hat, korrigiert und bewertet. Im Verhinderungsfall bestimmt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses eine andere Lehrkraft des jeweiligen Faches. Für die Korrektur und Bewertung sind die Vorgaben der Schulaufsichtsbehörde anzuwenden. (2) Über die endgültige Note entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. Sie oder er kann eine weitere für das jeweilige Fach zuständige Lehrkraft mit einem Zweitgutachten beauftragen und im Benehmen mit den für die Bewertung zuständigen Lehrkräften von deren Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten abweichen; die dafür maßgeblichen Gründe sind zu protokollieren. (3) Im Fach der ersten Fremdsprache wird die endgültige Note nach Vorgaben der Schulaufsichtsbehörde erst festgesetzt, wenn auch das Ergebnis der Überprüfung der Sprechfertigkeit vorliegt.
- aufgehoben -
§ 51 - aufgehoben -
Prüfungen in besonderer Form
§ 52 Prüfungen in besonderer Form(1) Die Schülerinnen und Schüler wählen mit Zustimmung ihrer Erziehungsberechtigten bis zu einem von der Schule festgelegten Termin im ersten Schulhalbjahr der Jahrgangsstufe 10 die Thematik für die Prüfung in besonderer Form, die vom Prüfungsausschuss zugelassen werden muss. Sofern die Thematik fachübergreifend angelegt ist, muss sie einem der in § 44 Abs. 1 Nr. 5 genannten Fächer oder Lernbereiche zugeordnet werden. Die gewählten Themen beziehen sich auf die Fähigkeiten und Fertigkeiten, die am Ende der Sekundarstufe I erreicht sein müssen. Die Schülerinnen und Schüler können für die Präsentation nur eine Thematik wählen, mit der sie sich während der Jahrgangsstufe 10 in der Regel mindestens sechs Wochen lang in Form einer Fach- oder Projektarbeit, einer Leistungsmappe (Portfolio), eines Wettbewerbsbeitrags oder in vergleichbarer Weise beschäftigt oder sich auf eine praktische Prüfung vorbereitet haben. Sie werden dabei von der jeweils fachlich zuständigen Lehrkraft beraten und unterstützt. (2) Die Prüfung in besonderer Form besteht aus einer Präsentation und einem darauf bezogenen, sich anschließenden Prüfungsgespräch. Die Präsentation und das Prüfungsgespräch finden in der Regel als Gruppenprüfung mit bis zu vier Schülerinnen und Schülern statt; auf Antrag werden sie als Einzelprüfung durchgeführt. Beide Prüfungsabschnitte dauern insgesamt in der Regel als Einzelprüfung 15 bis 30 Minuten und als Gruppenprüfung 10 bis 20 Minuten je Teilnehmerin oder Teilnehmer. Bei Gruppenprüfungen ist sicherzustellen, dass die individuellen Leistungen der einzelnen Schülerinnen und Schüler bewertet werden können, indem Teilaufgaben zur selbstständigen Lösung gestellt werden. Unmittelbar nach der Prüfung setzt der Fachausschuss auf Vorschlag der Prüferin oder des Prüfers die Note fest; dabei wird die Präsentation bei der Beurteilung besonders gewichtet. Die vom Fachausschuss festgesetzte Note wird den Schülerinnen und Schülern abweichend von § 53 Abs. 8 unmittelbar nach der Prüfung mitgeteilt.
Zusätzliche mündliche Prüfung
§ 52a Zusätzliche mündliche Prüfung(1) Nach Abschluss der schriftlichen Prüfungen einschließlich der Überprüfung der Sprechfertigkeit in der ersten Fremdsprache sowie der Prüfung in besonderer Form stellt die oder der Prüfungsvorsitzende fest, ob mit den Noten der schriftlichen Prüfungsfächer und des Faches der Prüfung in besonderer Form die Abschlussbedingungen gemäß § 53 Absatz 2 Nummer 1 erfüllt werden. Ist dies nicht der Fall, kann auf Antrag in höchstens einem der schriftlichen Prüfungsfächer eine zusätzliche mündliche Prüfung durchgeführt werden. (2) Voraussetzung für die Durchführung einer zusätzlichen mündlichen Prüfung ist, dass bei Zugrundelegung bestmöglicher Ergebnisse in dieser Prüfung eine gemeinsame Note (§ 45 Absatz 1 Satz 2) erreicht werden kann, mit der die Abschlussbedingungen gemäß § 53 Absatz 2 Nummer 1 erfüllt werden können. (3) Die oder der Prüfungsvorsitzende informiert unverzüglich diejenigen Prüflinge, die einen Antrag gemäß Absatz 1 Satz 2 stellen können, über das infrage kommende Fach der schriftlichen Prüfung und setzt einen Termin für die Abgabe des Antrags (Ausschlusstermin) fest. Sofern zwei Fächer für die zusätzliche Prüfung in Betracht kommen, ist der Prüfling gleichzeitig aufzufordern, eines dieser Fächer auszuwählen. Unmittelbar nach Ablauf der Antragsfrist legt die oder der Prüfungsvorsitzende die Prüfungstermine für die zusätzlichen mündlichen Prüfungen fest und informiert die Prüflinge unverzüglich über die angesetzten Termine. (4) Die Aufgabenstellungen für die zusätzliche mündliche Prüfung werden von der Prüferin oder dem Prüfer gegebenenfalls nach einheitlichen Vorgaben der Schulaufsichtsbehörde erstellt; § 49 Absatz 1 gilt entsprechend. (5) Die zusätzliche mündliche Prüfung wird als Einzelprüfung durchgeführt. Unmittelbar vor der Prüfung ist eine Vorbereitungszeit von 20 Minuten unter Aufsicht vorzusehen. In der Regel beträgt die Prüfungsdauer 15 bis 20 Minuten. (6) Unmittelbar nach der Prüfung setzt der Fachausschuss auf Vorschlag der Prüferin oder des Prüfers die Note für die zusätzliche mündliche Prüfung und für die aus dem Ergebnis der schriftlichen und zusätzlichen mündlichen Prüfung zu bildende gemeinsame Note in diesem Prüfungsfach (§ 45 Absatz 1 Satz 2) fest.
Auf Grund des § 27 in Verbindung mit § 14 Abs. 5, § 15 Abs. 4, § 54 Abs. 5, § 56 Abs. 10, § 58 Abs. 8, § 59 Abs. 8 und § 60 Abs. 4 des Schulgesetzes vom 26. Januar 2004 (GVBl. S. 26) wird verordnet:
Anwendungsbereich
§ 1 Anwendungsbereich(1) Diese Verordnung regelt das Nähere zur Ausgestaltung der Bildungsgänge der Schularten Gesamtschule, Hauptschule, Realschule, verbundene Haupt- und Realschule und Gymnasium in den Jahrgangsstufen 7 bis 10 (Sekundarstufe I). Sie gilt ebenfalls für Schulen mit sonderpädagogischem Förderschwerpunkt und sonderpädagogische Einrichtungen, die nach den Rahmenlehrplänen der Sekundarstufe I unterrichten, sowie für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die im Rahmen des gemeinsamen Unterrichts Schulen der Sekundarstufe I besuchen, soweit nicht im Schulgesetz oder auf Grund dieses Gesetzes Abweichendes geregelt ist. (2) In den altsprachlichen Bildungsgängen erstrecken sich die Regelungen dieser Verordnung auch auf die Jahrgangsstufen 5 und 6. (3) Für Schulen besonderer pädagogischer Prägung der Sekundarstufe I gelten die folgenden Bestimmungen, soweit nicht in einer gesonderten Rechtsverordnung abweichende Regelungen getroffen werden.
Altsprachlicher Bildungsgang, bilingualer Unterricht
§ 11 Altsprachlicher Bildungsgang, bilingualer Unterricht(1) Altsprachliche Bildungsgänge können am Gymnasium oder an der Gesamtschule ab Jahrgangsstufe 5 im Rahmen einer entsprechenden konzeptionellen Festlegung im Schulprogramm eingerichtet werden. Im altsprachlichen Bildungsgang beginnt der Unterricht in der zweiten Fremdsprache Latein in der Jahrgangsstufe 5; Englisch wird als erste Fremdsprache fortgesetzt. Anstelle des Wahlpflichtunterrichts (§ 10 Abs. 3) wird Altgriechisch verpflichtend als dritte Fremdsprache unterrichtet. Die dritte Fremdsprache beginnt nach Entscheidung der Schulkonferenz auf Vorschlag der Gesamtkonferenz frühestens ab Jahrgangsstufe 7 und spätestens ab Jahrgangsstufe 9. Für die altsprachlichen Bildungsgänge an der Gesamtschule und am Gymnasium gelten die Stundentafeln der Anlagen 1 a und 4 a. Der Unterricht in den Jahrgangsstufen 5 und 6 wird auf der Grundlage der Rahmenlehrpläne der Grundschule erteilt. (2) Bilingualer Unterricht kann an Gesamtschulen, Realschulen und Gymnasien angeboten werden. Jede erste Fremdsprache und jede ab Jahrgangsstufe 7 angebotene moderne zweite Fremdsprache kann für bilinguale Angebote eingesetzt werden. Im bilingualen Unterricht wird die hierfür vorgesehene Fremdsprache (Zielfremdsprache) in verstärktem Umfang erteilt. Zusätzlich wird der Unterricht in einem bis drei Sachfächern mindestens für die Dauer eines Schulhalbjahres im Verlauf der Sekundarstufe I in der Zielfremdsprache durchgeführt. Näheres wird durch Verwaltungsvorschriften geregelt.
Unterrichtsorganisation
§ 12 Unterrichtsorganisation(1) Der Unterricht findet im Klassenverband oder in Kursen statt. (2) Unterrichtsstunden dauern in der Regel jeweils 45 Minuten. Sie können für die Dauer eines Schuljahres verkürzt werden, sofern das zusätzliche Stundenvolumen zur Verstärkung des Pflicht- und Wahlpflichtunterrichts, für fächerverbindenden und fachübergreifenden Unterricht, Aufgabengebiete und Förderunterricht (§ 9) eingesetzt wird; dabei darf der in den Stundentafeln auf der Grundlage von 45 Minuten angegebene Mindestumfang pro Fach nicht unterschritten werden. Die zusätzlichen Stunden können in Modulen zusammengefasst werden, die sich in der Regel über ein Viertel- oder Halbjahr erstrecken. In der Hauptschule kann das Schuljahr in den Klassen für "Produktives Lernen" in jeweils etwa gleich lange Trimester aufgeteilt werden. Die Gesamtkonferenz legt nach Anhörung der Schulkonferenz die Dauer und die Verteilung der Unterrichtsstunden und die Pauseneinteilung fest. (3) Jahrgangsstufenübergreifender Unterricht kann mit Ausnahme der Fächer Deutsch, Mathematik und der Fremdsprachen in zwei aufeinander folgenden Jahrgangsstufen eingerichtet werden. Über den jahrgangsstufenübergreifenden Unterricht entscheidet die jeweilige Fachkonferenz im Rahmen von Vorgaben der Gesamtkonferenz.
Förderung bei sonderpädagogischem Förderbedarf
§ 13 Förderung bei sonderpädagogischem FörderbedarfFür Schülerinnen und Schüler mit festgestelltem sonderpädagogischen Förderbedarf, die im Rahmen des gemeinsamen Unterrichts Schulen der Sekundarstufe I besuchen, gelten ergänzend die Bestimmungen der §§ 18, 20 und 38 bis 40 der Sonderpädagogikverordnung vom 19. Januar 2005 (GVBl. S. 57).
Förderung für Schülerinnen und Schüler nichtdeutscher Herkunftssprache
§ 15 Förderung für Schülerinnen und Schüler nichtdeutscher Herkunftssprache(1) Schülerinnen und Schüler nichtdeutscher Herkunftssprache sind ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit Kinder und Jugendliche, deren Kommunikationssprache innerhalb der Familie nicht Deutsch ist. (2) Bei Schülerinnen und Schülern nichtdeutscher Herkunftssprache, die bisher keine deutsche Schule besucht haben und erkennen lassen, dass sie dem Unterricht nicht oder nur unzureichend folgen können, wird bei der Aufnahme gemäß § 15 Abs. 2 Satz 2 des Schulgesetzes der Umfang der deutschen Sprachkenntnisse festgestellt. Zur Ermittlung des Sprachstandes werden mündliche und schriftliche Verfahren angewendet, die im Rahmen des schuleigenen Förderkonzepts festgelegt werden. Die Schulaufsichtsbehörde entscheidet auf der Grundlage des Ergebnisses der Sprachstandsfeststellung, ob die Förderung in einer Regelklasse oder zunächst in einer Kleinklasse erfolgt; sofern die Regelklasse besucht werden soll, werden gleichzeitig die Entscheidungen gemäß § 8 Abs. 1 getroffen. Das Ergebnis der Sprachstandsfeststellung und die sich daraus ergebende Art der Förderung wird den Erziehungsberechtigten von der Schulleiterin oder dem Schulleiter schriftlich mitgeteilt und erläutert. (3) Sofern bei Schülerinnen und Schülern nichtdeutscher Herkunftssprache nach dem Übergang aus der Grundschule in die Sekundarstufe I noch Mängel in der deutschen Sprache festgestellt werden, die eine erfolgreiche Mitarbeit im Unterricht nicht erwarten lassen, entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter, welche Fördermaßnahmen nach Absatz 4 in Frage kommen oder ob eine in der Grundschule begonnene Förderung in Kleinklassen fortgesetzt werden muss. Zuvor kann der Sprachstand gemäß Absatz 2 festgestellt werden. (4) In Regelklassen erfolgt die Förderung im Rahmen der organisatorischen und personellen Möglichkeiten der Schule nach einem schuleigenen Förderkonzept. Die Förderung kann unterschiedlich organisiert werden, insbesondere durch zusätzlichen Teilgruppenunterricht, temporäre Lerngruppen, niedrigere Frequenzen oder den zeitweisen Einsatz von zwei Lehrkräften in einer Klasse; an der Gesamtschule gilt § 29 Abs. 2 Satz 4 ergänzend. Die Formen der Förderung können auch kombiniert werden. (5) Schülerinnen und Schüler nichtdeutscher Herkunftssprache, die so wenig Deutsch sprechen, dass sie dem Unterricht nicht folgen und voraussichtlich nicht in einer Regelklasse gefördert werden können, werden in Kleinklassen unterrichtet. Kleinklassen werden schul- und jahrgangsstufenübergreifend eingerichtet und dienen ausschließlich dem intensiven Erwerb von Deutsch als Unterrichtssprache. Es werden durchgängig 32 Wochenstunden unterrichtet. Die Schülerinnen und Schüler werden entsprechend ihren sprachlichen Fähigkeiten in der deutschen Sprache einer Niveaugruppe zugeordnet. Ihre sprachliche Kompetenz in Deutsch ist in Abständen von jeweils 12 individuellen Unterrichtswochen in einem schriftlichen Bericht zu beurteilen. Sie wechseln nach spätestens 36 Unterrichtswochen in eine Regelklasse. Die Schulaufsichtsbehörde kann auf Antrag der Schule bei Vorliegen besonderer Gründe eine Verlängerung um bis zu 12 Unterrichtswochen zulassen. Der Besuch der Kleinklasse wird nicht auf die Höchstverweildauer angerechnet. Über die zu besuchende Schulart und Jahrgangsstufe nach Verlassen der Kleinklasse entscheidet die Schulaufsichtsbehörde auf Vorschlag der Klassenkonferenz. (6) Schülerinnen und Schüler nichtdeutscher Herkunftssprache können auf Antrag der Erziehungsberechtigten von der Teilnahme am Unterricht in einer zweiten Fremdsprache befreit werden, wenn ihnen auf Grund mangelhafter Deutschkenntnisse das Erlernen einer weiteren Fremdsprache nicht zugemutet werden kann und sie sich einer Leistungsüberprüfung nach Satz 3 unterziehen. Die Befreiung ist bis zum Beginn der Jahrgangsstufe 7 oder zum Zeitpunkt einer späteren Aufnahme in die Schule in Berlin bei der Schulaufsichtsbehörde zu beantragen; dem Antrag kann nur entsprochen werden, wenn entsprechend ausgebildete und geeignete Prüferinnen und Prüfer für die Leistungsüberprüfung zur Verfügung stehen. Am Ende der Jahrgangsstufe 10 stellt die Schulaufsichtsbehörde durch eine Leistungsüberprüfung in Form einer zwei Unterrichtsstunden dauernden schriftlichen Arbeit und einer ergänzenden, 15 Minuten dauernden mündlichen Prüfung fest, ob der Sprachstand dieser Schülerinnen und Schüler in ihrer Muttersprache oder der Heimatsamtssprache dem der zweiten Fremdsprache entspricht. Die bei der Leistungsüberprüfung erzielte Note ist in das Zeugnis aufzunehmen; sie tritt an die Stelle der Note der zweiten Fremdsprache und ist bei allen den Bildungsgang betreffenden Entscheidungen zu berücksichtigen. (7) Auf den Zeugnissen wird die Teilnahme an den Fördermaßnahmen gemäß Absatz 4 vermerkt. Wer eine Teilnahme an der Leistungsüberprüfung gemäß Absatz 6 beantragt hat, erhält auf dem Zeugnis einen entsprechenden Vermerk.
Förderung bei Hochbegabung
§ 16 Förderung bei Hochbegabung(1) Schülerinnen und Schüler, bei denen eine besondere Begabung, insbesondere eine kognitive Hochbegabung, in einem wissenschaftlich anerkannten Testverfahren festgestellt wurde, können auf Beschluss der Klassenkonferenz der bisher besuchten Klasse und im Einvernehmen mit den Erziehungsberechtigten durch besondere Maßnahmen gemäß Absatz 2 oder 3 gefördert werden; die Maßnahmen können auch miteinander kombiniert werden. (2) Hochbegabte Schülerinnen und Schüler können abweichend von § 21 Abs. 2 jede Jahrgangsstufe überspringen. Bei einem Überspringen der Jahrgangsstufe 10 muss zuvor der mittlere Schulabschluss erworben werden, indem die Schülerin oder der Schüler im zweiten Halbjahr der von ihr oder ihm besuchten Jahrgangsstufe 9 am Abschlussverfahren teilnimmt; für die Bildung des Gesamtergebnisses (§ 53) werden die Jahrgangsnoten der Jahrgangsstufe 9 herangezogen. (3) Sofern für einzelne Fächer eine besondere Leistungsfähigkeit vorliegt und eine besondere Leistungsbereitschaft zu erwarten ist, können Schülerinnen und Schüler in bis zu zwei Fächern am Unterricht einer höheren Jahrgangsstufe der besuchten Schule (Gastklasse) teilnehmen. Die Teilnahme ist zunächst auf eine Beobachtungszeit von sechs Wochen zu beschränken; danach entscheidet die Klassenkonferenz der Stammklasse unter Berücksichtigung des Votums der jeweiligen Fachlehrkraft der Gastklasse über den weiteren Verbleib oder die Rückkehr in die Stammklasse. Der weitere Bildungsweg von Schülerinnen und Schülern, die am Unterricht unterschiedlicher Jahrgangsstufen teilnehmen, wird zwischen je einer Lehrkraft der Stammklasse und der Gastklasse abgestimmt. Die in einem solchen Fach erteilte Note wird auf dem Zeugnis mit dem Hinweis auf die Hochbegabung und auf die Jahrgangsstufe, in der der Unterricht besucht wurde, vermerkt; sie ist bei allen den weiteren Bildungsweg betreffenden Entscheidungen uneingeschränkt heranzuziehen. (4) Besucht eine hochbegabte Schülerin oder ein hochbegabter Schüler außerhalb der Unterrichtszeit eine Hochschulveranstaltung in dem Fach oder den Fächern, für die schwerpunktmäßig eine Hochbegabung vorliegt, so wird die Teilnahme auf dem Zeugnis ausgewiesen. Wird der Besuch der Hochschulveranstaltung durch die Hochschule benotet oder mit einem Bewertungsurteil versehen, wird dies ebenfalls auf dem Zeugnis vermerkt.
Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigten
§ 2 Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigten(1) Zum Zweck der Zusammenarbeit zwischen Schule und Erziehungsberechtigten kann die Schule mit den Erziehungsberechtigten unter altersangemessener Einbeziehung der Schülerinnen und Schüler Bildungs- und Erziehungsvereinbarungen abschließen, in denen die Rechte und Pflichten aller Beteiligten festgelegt werden. (2) Die Erziehungsberechtigten werden bei Elternversammlungen über ihre Rechte und Pflichten und ihre Möglichkeiten zur Mitarbeit in der Schule und Mitwirkung in den schulischen und überschulischen Gremien informiert. Formen der Mitarbeit sind insbesondere die 1. Unterstützung der Lehrkräfte bei der Vorbereitung und Durchführung besonderer Lernvorhaben, etwa im Rahmen projektorientierten Arbeitens,2. Durchführung von Arbeitsgemeinschaften und außerunterrichtlichen Angeboten,3. Hausaufgabenbetreuung,4. Übernahme von Tätigkeiten im Rahmen von schulischen Veranstaltungen wie Schülerfahrten und Schulfesten.
Freiwillige Wiederholung, Rücktritt, Überspringen
§ 21 Freiwillige Wiederholung, Rücktritt, Überspringen(1) Einem Antrag der Erziehungsberechtigten auf freiwillige Wiederholung einer bereits erfolgreich absolvierten Jahrgangsstufe oder Rücktritt in die vorhergegangene Jahrgangsstufe (§ 59 Abs. 5 des Schulgesetzes) kann die Klassenkonferenz insbesondere dann entsprechen, wenn eine Stabilisierung oder Verbesserung des Leistungsstandes für die erfolgreiche Mitarbeit der Schülerin oder des Schülers notwendig erscheint. Am Ende des Wiederholungszeitraums ist keine erneute Versetzungsentscheidung zu treffen; für die Wiederholung zur Erreichung eines Abschlusses oder einer Berechtigung gilt § 22.(2) Einem Antrag der Erziehungsberechtigten auf Überspringen einer Jahrgangsstufe und Vorversetzung soll die Klassenkonferenz unter den Voraussetzungen des § 59 Abs. 6 des Schulgesetzes und folgenden Maßgaben entsprechen. Die Jahrgangsstufen 5 oder 7 und 10 dürfen nicht übersprungen werden. Das Überspringen und die Vorversetzung ist in der Regel nur zum Ende eines Schulhalbjahres oder des Schuljahres möglich. Für Schülerinnen und Schüler mit festgestellter Hochbegabung gelten ergänzend die besonderen Bestimmungen des § 16 Abs. 2.
Höchstverweildauer
§ 25 Höchstverweildauer(1) Die Schulbesuchsdauer in der Sekundarstufe I umfasst in der Regel vier Schuljahre oder an den mit Jahrgangsstufe 5 beginnenden Bildungsgängen sechs Schuljahre. Die Höchstverweildauer beträgt sechs oder an den mit Jahrgangsstufe 5 beginnenden Bildungsgängen acht Schulbesuchsjahre. In begründeten Ausnahmefällen, insbesondere bei längerer Krankheit oder wenn zu erwarten ist, dass durch ein weiteres Schulbesuchsjahr noch ein Abschluss oder eine Berechtigung zu erreichen ist, kann die Höchstverweildauer von der Schulaufsichtsbehörde verlängert werden; die Klassenkonferenz gibt dazu eine entsprechende Empfehlung ab. Die Wiederholung einer nicht bestandenen Prüfung wird auf die Höchstverweildauer nicht angerechnet. (2) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 kann die Klassenkonferenz spätestens am Ende des ersten Halbjahres des vierten Schulbesuchsjahres in der Sekundarstufe I bestimmen, dass die Schule mit Ablauf des vierten Schulbesuchsjahres verlassen werden muss, wenn der Hauptschulabschluss bis zum Ende des fünften Schulbesuchsjahres entweder nicht mehr erreicht werden kann oder ein Erreichen des Hauptschulabschlusses aufgrund von Leistungen und Bildungswillen nicht zu erwarten ist; bei einer positiven Leistungsentwicklung ist der Beschluss am Ende des vierten Schulbesuchsjahres zu widerrufen.
Besondere Organisation und Ganztagsbetrieb
§ 26 Besondere Organisation und Ganztagsbetrieb(1) Als Ganztagsschulen werden Gesamtschulen in der Regel in gebundener Form geführt. Der Ganztagsbetrieb der Gesamtschule bildet eine pädagogische Einheit und umfasst neben dem Unterricht und der Kerngruppenzeit außerunterrichtliche Förderung in Form von Schülerarbeitsstunden, Förderkursen und Arbeitsgemeinschaften sowie die außerunterrichtliche Betreuung einschließlich der vorgesehenen Essenszeiten. Schülerarbeitsstunden dienen der Erledigung von Hausaufgaben und der selbständigen Erarbeitung und Durchdringung des Unterrichtsstoffes unter Anleitung und Betreuung der Schule. (2) Die Dauer der Stundeneinheiten kann für den Ganztagsbetrieb in gebundener Form je nach pädagogischer Konzeption 45 oder 50 Minuten betragen. Bei einer Stundendauer von 45 Minuten sind gesonderte Schülerarbeitsstunden vorzusehen; beträgt die Stundendauer 50 Minuten, sind Zeiten für die in Schülerarbeitsstunden zu erledigenden Aufgaben innerhalb der Unterrichtsstunden einzuplanen. Die Schulkonferenz entscheidet im Rahmen des Schulprogramms auf Vorschlag der Gesamtkonferenz und der Fachkonferenzen über das jeweilige pädagogische und organisatorische Konzept und legt dabei auch fest, in welchem Umfang die Teilnahme an außerunterrichtlichen Angeboten verpflichtend ist. (3) An der Gesamtschule tritt an die Stelle der Klasse die Kerngruppe, in der alle Schülerinnen und Schüler in den Kerngruppenzeiten gemeinsam unterrichtet und betreut werden, soweit der Unterricht nicht in Fachleistungskursen (§ 27) oder in Wahlpflichtkursen (§ 29) erteilt wird. (4) Die Aufgaben der Klassenkonferenz werden an der Gesamtschule durch die Jahrgangskonferenz wahrgenommen, die für die jeweilige Jahrgangsstufe Ausschüsse (Jahrgangsausschüsse) bilden kann. Für die Zusammensetzung der Ausschüsse gilt § 82 Abs. 4 und 5 des Schulgesetzes entsprechend mit der Maßgabe, dass die Jahrgangsleiterin oder der Jahrgangsleiter den Vorsitz übernimmt; der Vorsitz kann in Abstimmung mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter auf ein anderes Mitglied des Jahrgangsausschusses delegiert werden. Die Jahrgangsausschüsse befassen sich mit allen Angelegenheiten, die die Leistungen oder den weiteren Bildungsweg einer einzelnen Schülerin oder eines einzelnen Schülers betreffen, insbesondere treffen sie die Entscheidungen gemäß § 81 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1, 2 und 8 des Schulgesetzes.
Leistungsdifferenzierung, Kurseinstufung
§ 27 Leistungsdifferenzierung, Kurseinstufung(1) Leistungsdifferenzierter Unterricht in Fachleistungskursen wird in den Fächern Deutsch, erste Fremdsprache, Mathematik, Physik, Chemie und Biologie erteilt. Er beginnt 1. in der ersten Fremdsprache und in Mathematik in Jahrgangsstufe 7,2. in Deutsch in der Regel in Jahrgangsstufe 8 oder nach Maßgabe von Satz 3 in Jahrgangsstufe 7 oder 9,3. in Physik, Chemie und Biologie in Jahrgangsstufe 9 oder im Fach Physik nach Maßgabe von Satz 3 in Jahrgangsstufe 8. Über einen früheren oder späteren Beginn der Leistungsdifferenzierung nach Satz 2 Nr. 2 und 3 entscheidet die Schulkonferenz auf Vorschlag der Gesamtkonferenz. In der ersten Jahrgangsstufe der Fachleistungsdifferenzierung beginnt der leistungsdifferenzierte Unterricht in der Regel nach einer Unterrichtszeit von acht Wochen; auf Beschluss der Gesamtkonferenz kann der Beginn eines Fachleistungskurses bis spätestens zum Beginn des zweiten Schulhalbjahres hinausgeschoben werden. (2) Die äußere Leistungsdifferenzierung geht von zwei Anspruchsniveaus aus: 1. Grundanforderungen (GA-Niveau) und2. Grund- und Zusatzanforderungen (FE-Niveau). In Grund (GA)-Kursen wird der für alle Schülerinnen und Schüler verbindliche Lehrstoff aus dem Bereich der Grundanforderungen unterrichtet. Aus diesen Kursen können gesonderte Anschluss (A)-Kurse ausgegliedert werden, in denen Leistungsausfälle durch besondere methodische Maßnahmen und individuelle Förderung ausgeglichen werden sollen und auf eine erfolgreiche Teilnahme am GA-Kurs vorbereitet werden soll. In Erweiterungs (FE)-Kursen wird der Lehrstoff aus dem Bereich der Grund- und Zusatzanforderungen unterrichtet. Aus diesen Kursen können gesonderte Fortgeschrittenen (F)-Kurse ausgegliedert werden, um Schülerinnen und Schüler in Hinblick auf den Übergang in die gymnasiale Oberstufe besonders zu fördern. (3) Über die Ersteinstufung in die Fachleistungskurse entscheiden die Erziehungsberechtigten nach Beratung durch die Schule. In den folgenden Schulhalbjahren legt die Jahrgangskonferenz die Kurseinstufung auf Grund der bisher gezeigten Leistungen und der Lernentwicklung fest; nachträgliche Kursumstufungen sind im Einzelfall aus pädagogischen Gründen möglich. In der Jahrgangsstufe 10 ist ein Kurswechsel nur noch in Ausnahmefällen mit Zustimmung der Schulaufsichtsbehörde in den ersten zwei Monaten nach Beginn des Unterrichts zulässig. Über die Kurseinstufung und die sich daraus ergebenden Konsequenzen für die Abschlüsse sind die Erziehungsberechtigten zu informieren; für die Einstufung in den Jahrgangsstufen 9 und 10 erfolgt diese Information schriftlich. (4) Für den Kurswechsel am Ende der Jahrgangsstufe 9 gilt, dass 1. aus einem Kurs der oberen Niveaustufen (F, E oder FE) in den entsprechenden G- oder GA-Kurs gewechselt werden muss, wenn in dem Kurs der oberen Niveaustufen weniger als 7 Punkte erzielt wurden,2. ein Wechsel aus einem Kurs der Niveaustufe GA in einen Kurs der Niveaustufe FE nur dann möglich ist, wenn mindestens 9 Punkte erreicht wurden. In höchstens einem der leistungsdifferenziert unterrichteten Fächer kann auf Antrag der Erziehungsberechtigten von den Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 und 2 abgewichen werden; die Entscheidung trifft die Jahrgangskonferenz. Einem Antrag auf Kurswechsel oder Verbleib in Kursen der höheren Niveaustufe ist zu entsprechen, wenn dies zur Erreichung eines qualifizierteren Abschlusses erforderlich ist.
Leistungsbeurteilung
§ 28 Leistungsbeurteilung(1) Die Leistungen der Schülerinnen und Schüler werden in allen Unterrichtsfächern durch Noten bewertet und zusätzlich durch einen Punktwert verdeutlicht. Aus der Tabelle der Anlage 6 ergibt sich, welche Punktwerte den Noten entsprechen und in welchem Verhältnis diese jeweils im nicht leistungsdifferenzierten und im leistungsdifferenzierten Unterricht stehen. (2) Die Leistungen im FE-Niveau werden auf einer Skala von 15 bis 0 Punkten, die Leistungen im GA-Niveau von 12 bis 0 Punkten gemessen. Werden von Schülerinnen und Schülern im Unterricht des GA-Niveaus bei kursübergreifenden Lernerfolgskontrollen sowohl Leistungen aus dem Bereich der Grundanforderungen als auch aus dem der Zusatzanforderungen erbracht, so werden diese Leistungen ebenfalls auf der Punkteskala von 15 bis 0 Punkten gemessen. In GA-Kursen werden die erreichten Punkte in G-Noten umgerechnet; bei 0 Punkten wird die Note A 6 erteilt. Bei der Bildung von FE-Kursen werden die erreichten Punkte in E-Noten umgerechnet; bei 15 Punkten wird die Note F 1 erteilt. Bei der Ausgliederung gesonderter A- oder F-Kurse erhalten die Schülerinnen und Schüler ihren Punkten entsprechende A- oder F-Noten.
Beratungs- und Informationspflichten
§ 3 Beratungs- und InformationspflichtenDie Schülerinnen und Schüler und deren Erziehungsberechtigte sind in allen den Bildungsweg und den Leistungsstand betreffenden Angelegenheiten zu informieren und zu beraten. Dies betrifft insbesondere 1. die Information über den Bildungsgang und das jeweilige Schulprogramm bei der Aufnahme,2. die Bedeutung der Wahl der zweiten und dritten Fremdsprache und des Wahlpflichtangebots,3. die bei einer freiwilligen Wiederholung oder einem Rücktritt zu beachtende Höchstverweildauer,4. die Voraussetzungen für den Erwerb von Abschlüssen und Berechtigungen sowie die Bedeutung der Einstufung in den fachleistungsdifferenzierten Fächern,5. die Prüfungsbedingungen und das Verfahren für den mittleren Schulabschluss,6. die Bildungsgänge in der Sekundarstufe II,7. die Information über den Leistungsstand, insbesondere vor allen den Bildungsgang der einzelnen Schülerin oder des einzelnen Schülers bestimmenden Entscheidungen,8. die rechtzeitige Information über eine Versetzungsgefährdung, ein voraussichtliches Nichtbestehen der Probezeit oder Nichterreichen eines Abschlusses,9. die Möglichkeiten der besonderen Förderung gemäß Kapitel 4.
Unterrichtsgestaltung in den Jahrgangsstufen 7 und 8
§ 31 Unterrichtsgestaltung in den Jahrgangsstufen 7 und 8(1) Der Unterricht in den Jahrgangsstufen 7 und 8 der Hauptschule ist in allen Fächern handlungsbezogen mit anschaulichen, praxisorientierten Aufgabenstellungen aus der Lebens- und Erfahrenswelt der Schülerinnen und Schülern zu gestalten. Insbesondere in den Fächern Deutsch, Mathematik und Englisch sind kleinschrittige Lernergebnisse durch kontinuierliches Üben zu sichern und durch individuelle Förder- und Entwicklungspläne weiter zu entwickeln. Die Berufsorientierung ist frühzeitig im Fach Arbeitslehre durch Einbeziehung außerschulischer Lernorte, insbesondere in Form von gezielten Betriebserkundungen, Begegnungen mit Auszubildenden und Einsatz des Berufswahlpasses, vorzubereiten. (2) Am Ende der Jahrgangsstufe 8 entscheidet die Klassenkonferenz auf Grund der Zeugnisnoten unter besonderer Berücksichtigung der Lern- und Leistungsentwicklung, ob die Schülerinnen und Schüler in den folgenden Jahrgangsstufen vorrangig praxisbezogen und berufsorientiert unterrichtet oder durch besondere Unterrichtsangebote auf den mittleren Schulabschluss vorbereitet werden sollen. Die Erwartung, dass Schülerinnen und Schüler den Anforderungen des mittleren Schulabschlusses genügen werden, ist insbesondere dann gerechtfertigt, wenn die Summe aller Zeugnisnoten einen Durchschnittswert von mindestens 3,0 ergibt und in den Fächern Deutsch, Mathematik und Englisch (Kernfächer) mindestens ausreichende Leistungen erzielt wurden. (3) Wer ab Jahrgangsstufe 9 vorrangig praxisbezogen und berufsorientiert unterrichtet wird, geht in Stammklassen (§ 32 Abs. 1) über. Die Schulen können im Rahmen ihrer Schulprogrammgestaltung und ihrer organisatorischen und personellen Möglichkeiten für diese Schülerinnen und Schüler auch Klassen mit besonderen Angeboten gemäß § 32 Abs. 3 und 4 (Praxisklassen oder Klassen für "Produktives Lernen") einrichten. Über den Besuch dieser besonderen Klassen entscheiden die Erziehungsberechtigten auf Grund einer entsprechenden Empfehlung der Klassenkonferenz. (4) Wer auf den mittleren Schulabschluss vorbereitet werden soll, geht ebenfalls in eine Stammklasse über und erhält dort in den Kernfächern zusätzlichen Unterricht (§ 32 Abs. 2) oder geht unter den in Absatz 3 Satz 2 und 3 genannten Voraussetzungen in eine Klasse mit dem Angebot "Produktives Lernen" über. Die Hauptschule kann diese Schülerinnen und Schüler auch in einer gesonderten Klasse zusammenfassen.
Fremdsprache, Profilunterricht
§ 33 Fremdsprache, Profilunterricht(1) In der Hauptschule wird Englisch als Fremdsprache unterrichtet. (2) Im Rahmen der Flexibilisierung der Stundentafel kann an der Hauptschule nach Entscheidung der Schulkonferenz auf Vorschlag der Gesamtkonferenz zusätzlicher Profilunterricht angeboten werden. Er soll neigungsorientiert und vorrangig projektbezogen insbesondere der Förderung der Deutschkenntnisse und der Sprachfähigkeit im fremdsprachlichen Bereich und der Verstärkung der Berufsorientierungs- und Alltagskompetenz der Schülerinnen und Schüler dienen sowie die Kenntnisse im IT-Bereich erweitern. Die Teilnahme am Profilunterricht ist verpflichtend; die dafür erteilte Note ist versetzungsrelevant.
Aufrücken und Versetzung
§ 34 Aufrücken und Versetzung(1) Nach dem Besuch der Jahrgangsstufen 7 und 8 der Hauptschule rücken alle Schülerinnen und Schüler in die nächsthöhere Jahrgangsstufe auf, sofern eine erfolgreiche Teilnahme am Unterricht der folgenden Jahrgangsstufe nicht ausgeschlossen erscheint. Das Aufrücken wird auf dem Zeugnis vermerkt. (2) Schülerinnen und Schüler der Hauptschule werden nach Maßgabe von § 20 in die Jahrgangsstufe 10 versetzt, wenn 1. sie in mindestens zwei Fächern der Fächergruppe Deutsch, Mathematik und Arbeitslehre mindestens ausreichende Leistungen erreicht haben und2. in höchstens drei Fächern schlechtere als ausreichende Leistungen nachweisen sowie3. die Summe aller Zeugnisnoten einen Durchschnittswert von mindestens 4,0 ergibt. In den Klassen für "Produktives Lernen" tritt an die Stelle des Faches Arbeitslehre das Fach Produktive Tätigkeit in der Praxis.
Versetzung
§ 36 Versetzung(1) Schülerinnen und Schüler der Realschule werden nach Maßgabe von § 20 in die nächsthöhere Jahrgangsstufe versetzt, wenn sie in allen Fächern mindestens ausreichende Leistungen oder in höchstens einem Fach mangelhafte Leistungen bei ansonsten mindestens ausreichenden Leistungen erzielt haben. Versetzt wird auch, wer entweder für mangelhafte Leistungen in höchstens zwei Fächern oder für ungenügende Leistungen in höchstens einem Fach einen Notenausgleich nach Absatz 2 nachweisen kann. (2) Ausgeglichen werden können 1. mangelhafte Leistungen in zwei Fächern durch mindestens befriedigende Leistungen in zwei anderen Fächern oder2. ungenügende Leistungen in einem Fach durch mindestens gute Leistungen in zwei anderen Fächern. Gehört eine der beiden mangelhaften Leistungen nach Satz 1 Nr. 1 zur Fächergruppe Deutsch, Mathematik, Erste Fremdsprache und Wahlpflichtfach (Kernfächer), muss mindestens ein Fach dieser Fächergruppe zum Ausgleich herangezogen werden. Bei mangelhaften Leistungen in mehr als einem Kernfach oder ungenügenden Leistungen in einem Kernfach ist ein Ausgleich ausgeschlossen. Die Entscheidungen über den Ausgleich sind zu protokollieren.
Bildungsgangbezogener und bildungsgangübergreifender Unterricht
§ 37 Bildungsgangbezogener und bildungsgangübergreifender Unterricht(1) Werden Hauptschulen und Realschulen als verbundene Haupt- und Realschulen gemäß § 25 des Schulgesetzes geführt, gliedert sich diese Schulart organisatorisch in jeweils mindestens einen Hauptschul- und einen Realschulzug. Um ein Höchstmaß an Kooperation und Durchlässigkeit zwischen beiden Bildungsgängen zu erreichen, ist insbesondere sicherzustellen, dass 1. die Organisation des Unterrichts beider Bildungsgänge koordiniert wird,2. die Umsetzung der Rahmenlehrpläne und die schuleigenen Curricula sowie der Einsatz der Lehr- und Lernmittel aufeinander abgestimmt und3. abgestimmte Kriterien für die Leistungsbewertung entwickelt werden. Bei Teilnahme am Unterricht des anderen Bildungsganges in einzelnen Fächern werden die an der Realschule erbrachten Leistungen eine Notenstufe höher und die an der Hauptschule erbrachten Leistungen eine Notenstufe niedriger bewertet. (2) Im Rahmen des Schulprogramms legt jede verbundene Haupt- und Realschule den Umfang der Zusammenarbeit zwischen beiden Bildungsgängen im unterrichtlichen und außerunterrichtlichen Bereich fest. Dabei kann die pädagogische Kooperation insbesondere in Form 1. von bildungsgangübergreifendem Unterricht in einzelnen Unterrichtsfächern oder Lernbereichen,2. einer individuellen Teilnahme von Schülerinnen und Schülern am Unterricht in einzelnen Fächern oder Lernbereichen des jeweils anderen Bildungsganges,3. einer Zusammenfassung der Schülerinnen und Schüler beider Bildungsgänge in projektbezogenen Unterrichtsabschnitten und in Aufgabengebieten,4. gemeinsamer Durchführung von berufsorientierendem Unterricht,5. gemeinsamer außerunterrichtlicher Zusatzangebote und Aktivitäten festgelegt werden. Die Maßnahme nach Satz 2 Nr. 2 bedarf der Empfehlung der Klassenkonferenz und, soweit es sich nicht um Schülerinnen und Schüler gemäß § 31 Abs. 4 und die dort genannten Fächer handelt, der Zustimmung der Erziehungsberechtigten; über sie wird jeweils für die Dauer eines Schuljahres entschieden.
Zuordnung zum jeweiligen Bildungsgang, Wechsel
§ 38 Zuordnung zum jeweiligen Bildungsgang, Wechsel(1) Schülerinnen und Schüler der verbundenen Haupt- und Realschule sind jederzeit einem der beiden Bildungsgänge zugeordnet. Entsprechend dieser Zuordnung gelten für sie neben den in diesem Abschnitt festgelegten Besonderheiten jeweils die in dieser Verordnung getroffenen Regelungen für die Haupt- oder die Realschule. (2) Am Ende jedes Schuljahres wird die Zuordnung zum Bildungsgang der Hauptschule durch die Klassenkonferenz überprüft. Sofern der Leistungsstand und die Leistungsbereitschaft eine erfolgreiche Teilnahme am Unterricht des Bildungsganges der Realschule erwarten lassen, gibt die Klassenkonferenz eine entsprechende Empfehlung ab; über einen Wechsel entscheiden die Erziehungsberechtigten nach entsprechender Beratung durch die Schule. (3) Auf den Zeugnissen der verbundenen Haupt- und Realschule wird die Zuordnung zum jeweiligen Bildungsgang vermerkt. Sofern in einzelnen Fächern am Unterricht des anderen Bildungsganges teilgenommen wurde, wird dies auf dem Zeugnis ausgewiesen.
Aufnahmeverfahren
§ 4 Aufnahmeverfahren(1) Die Erziehungsberechtigten melden ihr Kind unter Vorlage des von der Grundschule ausgegebenen Vordrucks bei der als Erstwunsch benannten Schule an. Erfolgt keine Aufnahme in die als Erstwunsch benannte Schule, teilt die für den Wohnort der Schülerin oder des Schülers zuständige Schulbehörde den Erziehungsberechtigten eine noch aufnahmefähige Schule des gewünschten Bildungsganges zur Anmeldung mit und informiert die benannte Schule entsprechend. Sie berücksichtigt dabei, soweit erforderlich in Abstimmung mit anderen Schulbehörden, zunächst die Zweit- und Drittwünsche. Die als aufnahmefähig benannte Schule benachrichtigt die zuständige Schulbehörde nach Ablauf der gesetzten Frist, wenn die Anmeldung unterblieben ist. (2) Die aufnehmenden Schulen setzen die Erziehungsberechtigten unverzüglich über die Aufnahme in Kenntnis und melden den abgebenden Grundschulen alle aufgenommenen Schülerinnen und Schüler bis spätestens eine Woche vor Beginn des neuen Schuljahres. (3) Bei vorgezogenen Anmeldezeiträumen ist die Entscheidung über die Aufnahme in Jahrgangsstufe 7 so rechtzeitig zu treffen, dass die nicht berücksichtigten Anmeldungen noch in das Aufnahmeverfahren für den regulären Anmeldezeitraum einbezogen werden können. (4) Schülerinnen und Schüler, die nicht angemeldet wurden oder die in der Schule ihres Zweit- und Drittwunsches nicht aufgenommen werden können, werden unter Beachtung der in § 54 Abs. 3 des Schulgesetzes genannten Voraussetzungen einer Schule des gewünschten Bildungsganges zugewiesen. Ist die Zuweisung an eine in einem anderen Bezirk gelegene Schule erforderlich, ist überbezirklich das Einvernehmen herzustellen. Die zuständige Schulbehörde teilt den Erziehungsberechtigten ihre Entscheidung und den aufnehmenden Schulen die Namen der ihnen zugewiesenen Schülerinnen und Schüler mit; die abgebenden Grundschulen werden entsprechend benachrichtigt. (5) In besonders begründeten Einzelfällen kann die Schulaufsichtsbehörde auf Antrag die Aufnahme in einen Bildungsgang mit einer anderen ersten Fremdsprache als der bisherigen zulassen. Die in dieser Sprache erforderlichen Kenntnisse müssen dann von den Schülerinnen und Schülern in eigener Verantwortung erworben werden. Bei der Zulassung des Wechsels der ersten Fremdsprache ist die neue Sprachenfolge festzulegen. (6) Zur Vermeidung einer Überschreitung der Höchstgrenze von 32 Schülerinnen und Schülern in Jahrgangsstufe 7 ist von der Schule eine angemessene Anzahl von Plätzen für Schülerinnen und Schüler freizuhalten, die die Probezeit nicht bestanden haben oder nicht versetzt wurden. Die jeweilige Schulbehörde kann die Anzahl der vorzuhaltenden Plätze festlegen. (7) Für den Übergang in die Jahrgangsstufe 5 der Gesamtschule und des Gymnasiums gelten Absatz 1 Satz 1 bis 3 und Absatz 5 entsprechend. Absatz 2 gilt mit der Maßgabe, dass die Grundschulen bis spätestens drei Wochen vor Beginn der Sommerferien über die Aufnahmen informiert werden müssen. (8) Schülerinnen und Schüler der Grundstufe einer Gesamtschule verbleiben auf Wunsch ihrer Erziehungsberechtigten an dieser Schule.
Versetzung
§ 40 Versetzung(1) Schülerinnen und Schüler des Gymnasiums werden nach Maßgabe von § 20 in die nächsthöhere Jahrgangsstufe versetzt, wenn sie in allen Fächern mindestens ausreichende Leistungen oder in höchstens einem Fach mangelhafte Leistungen bei ansonsten mindestens ausreichenden Leistungen erzielt haben. Versetzt wird auch, wer entweder für mangelhafte Leistungen in höchstens zwei Fächern oder für ungenügende Leistungen in höchstens einem Fach einen Notenausgleich nach Absatz 2 nachweisen kann. (2) Ausgeglichen werden können 1. mangelhafte Leistungen in zwei Fächern durch mindestens befriedigende Leistungen in zwei anderen Fächern oder2. ungenügende Leistungen in einem Fach durch mindestens gute Leistungen in zwei anderen Fächern. Gehört eine der beiden mangelhaften Leistungen nach Satz 1 Nr. 1 zur Fächergruppe Deutsch, Mathematik, erste Fremdsprache und zweite Fremdsprache (Kernfächer), muss mindestens ein Fach dieser Fächergruppe zum Ausgleich herangezogen werden. Bei mangelhaften Leistungen in mehr als einem Kernfach oder ungenügenden Leistungen in einem Kernfach ist ein Ausgleich ausgeschlossen. Die Entscheidungen über den Ausgleich sind zu protokollieren. (3) Im altsprachlichen Bildungsgang gehört die dritte Fremdsprache zusätzlich zu den Kernfächern gemäß Absatz 2 Satz 2 und 3.
Hauptschulabschluss
§ 41 Hauptschulabschluss(1) Schülerinnen und Schüler der Hauptschule erwerben den Hauptschulabschluss, wenn sie am Ende der Jahrgangsstufe 9 die Leistungsvoraussetzungen gemäß § 34 Abs. 2 erfüllen. (2) Schülerinnen und Schüler der Gesamtschule erwerben mit der Versetzung in die Jahrgangsstufe 10 gemäß § 30 Abs. 2 den Hauptschulabschluss. (3) Schülerinnen und Schüler der Realschule und des Gymnasiums besitzen am Ende der Jahrgangsstufe 9 einen dem Hauptschulabschluss gleichwertigen Abschluss, wenn mit dem zu diesem Zeitpunkt erteilten Zeugnis die Leistungsvoraussetzungen der Hauptschule gemäß § 34 Abs. 2 erfüllt werden; an die Stelle des Faches Arbeitslehre tritt dabei die erste Fremdsprache. (4) Bei der Entscheidung über den Abschluss nach Absatz 1 bis 3 bleibt ein ohne Bewertung bleibendes Fach außer Betracht. Sofern weitere Fächer ohne Bewertung bleiben, werden sie wie mangelhafte Leistungen berücksichtigt. Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn die Bedingungen für den Abschluss durch eine Nachprüfung erfüllt werden.
Erweiterter Hauptschulabschluss
§ 42 Erweiterter Hauptschulabschluss(1) Schülerinnen und Schüler der Hauptschule erwerben den erweiterten Hauptschulabschluss, wenn sie am Ende der Jahrgangsstufe 10 die Leistungsvoraussetzungen gemäß § 34 Abs. 2 erfüllen. (2) Schülerinnen und Schüler der Gesamtschule erwerben den erweiterten Hauptschulabschluss, wenn sie am Ende der Jahrgangsstufe 10 die Leistungsvoraussetzungen gemäß § 30 Abs. 2 erfüllen. (3) Schülerinnen und Schüler der Realschule und des Gymnasiums besitzen am Ende der Jahrgangsstufe 10 einen dem erweiterten Hauptschulabschluss gleichwertigen Abschluss, wenn die Leistungsvoraussetzungen der Hauptschule gemäß § 34 Abs. 2 erfüllt werden; an die Stelle des Faches Arbeitslehre tritt dabei die erste Fremdsprache. (4) Bei der Entscheidung über den Abschluss gilt § 41 Abs. 4 entsprechend.
Noten des mittleren Schulabschlusses
§ 45 Noten des mittleren Schulabschlusses(1) Die Noten des mittleren Schulabschlusses sind die Jahrgangsnoten und die Noten der Prüfungen. In der ersten Fremdsprache wird aus dem Ergebnis der schriftlichen und mündlichen Prüfung eine gemeinsame Note im Verhältnis 3 zu 2 gebildet. (2) Die Jahrgangsnoten werden von der in dem jeweiligen Fach unterrichtenden Lehrkraft gemäß § 18 Abs. 4 und 5 festgelegt und dem Prüfungsausschuss mitgeteilt.
Ausschüsse
§ 47 Ausschüsse(1) Für die Durchführung der Prüfung wird an jeder Schule ein Prüfungsausschuss gebildet. Ihm gehören an: 1. die Schulleiterin oder der Schulleiter als Prüfungsvorsitzende oder Prüfungsvorsitzender und2. mindestens zwei in der Sekundarstufe I unterrichtende Lehrkräfte, die von der Schulleiterin oder dem Schulleiter benannt werden. Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann den Prüfungsvorsitz einem Funktionsstelleninhaber gemäß § 73 des Schulgesetzes oder im Verhinderungsfall einem anderen Mitglied des Prüfungsausschusses übertragen. Eine Beauftragte oder ein Beauftragter der Schulaufsichtsbehörde kann den Prüfungsvorsitz übernehmen. Ein Mitglied des Prüfungsausschusses wird von der oder dem Prüfungsvorsitzenden mit der Schriftführung beauftragt. (2) Für die Durchführung der mündlichen Prüfung und der Prüfungen in besonderer Form beruft die oder der Prüfungsvorsitzende Fachausschüsse, die sich jeweils zusammensetzen aus: 1. einer Lehrkraft, die in dem Prüfungsfach in der Jahrgangsstufe 10 unterrichtet, oder im Verhinderungsfall einer anderen im Prüfungsfach unterrichtenden Lehrkraft als Prüferin oder Prüfer und2. einer weiteren Lehrkraft als Protokollantin oder Protokollant. (3) Die Mitglieder des jeweiligen Ausschusses sind zur Teilnahme an den Sitzungen verpflichtet. Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn die oder der Vorsitzende und mindestens ein weiteres Mitglied anwesend sind. Der Fachausschuss ist beschlussfähig, wenn die Mitglieder nach Absatz 2 anwesend sind. Die Ausschüsse beschließen mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden, bei dem Fachausschuss der Prüferin oder des Prüfers den Ausschlag. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Die Beratungen der Ausschüsse sind zu protokollieren. (4) Bestehen Zweifel, ob ein Ausschussmitglied von der Mitwirkung nach § 20 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 8 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718), in der jeweils geltenden Fassung ausgeschlossen ist, oder besteht die Besorgnis der Befangenheit, so entscheidet der Prüfungsausschuss ohne Mitwirkung der oder des Betroffenen über den Ausschluss des Mitglieds.
Protokolle
§ 48 ProtokolleÜber die Prüfungen und die Beratungen der Ausschüsse werden Protokolle gefertigt. Sie müssen insbesondere Angaben enthalten über die Zusammensetzung der Ausschüsse, die an den Prüfungen teilnehmenden Schülerinnen und Schüler, den Verlauf der Prüfungen, die Beschlüsse einschließlich abweichender Meinungen, besondere Vorkommnisse sowie bei der mündlichen Prüfung die wesentlichen Kriterien für das Zustandekommen der Bewertung und bei der Prüfung in besonderer Form den wesentlichen Inhalt des Prüfungsgesprächs und den Verlauf der Präsentation. Besteht eine Prüfungsaufgabe aus mehreren Teilen oder werden in einem Prüfungsfach mehrere Aufgaben gestellt, so ist die auf die einzelnen Teile oder Aufgaben entfallende Bewertung gesondert auszuweisen.
Schriftliche Prüfungen
§ 49 Schriftliche Prüfungen(1) Die Anforderungen an die in den schriftlichen Prüfungen gestellten Aufgaben müssen den Rahmenlehrplänen und den von der Kultusministerkonferenz der Länder vereinbarten Bildungsstandards für den mittleren Schulabschluss in der jeweils geltenden Fassung entsprechen. Die Aufgaben überprüfen die Kompetenzen, die am Ende der Jahrgangsstufe 10 erreicht sein müssen. (2) Die Aufgabenstellungen werden von der Schulaufsichtsbehörde vorgegeben; sie entscheidet auch über die Benutzung von Hilfsmitteln. Die Aufgaben dürfen den Prüflingen erst bei Beginn der jeweiligen Arbeit bekannt werden. Jeder vorzeitige Hinweis auf Themen oder Aufgaben der Prüfungsarbeiten führt zur Ungültigkeit dieses Prüfungsteils. (3) Für die Durchführung der schriftlichen Prüfungen sind im Fach Deutsch 180 Minuten, im Fach erste Fremdsprache 150 Minuten und im Fach Mathematik 120 Minuten anzusetzen. (4) Die schriftlichen Prüfungen finden unter Aufsicht statt. Es dürfen nur von der Schule ausgegebenes und von ihr besonders gekennzeichnetes Papier sowie die bei den Aufgaben angegebenen Hilfsmittel benutzt werden. Die schriftlichen Arbeiten sind spätestens mit Ablauf der zugelassenen Arbeitszeit zusammen mit allen Entwürfen und Aufzeichnungen sowie sämtlichen zur Verfügung gestellten Unterlagen abzugeben.
Aufnahme bei Übernachfrage, besondere Härtefälle
§ 5 Aufnahme bei Übernachfrage, besondere Härtefälle(1) Übersteigt die Zahl der Anmeldungen für eine als Erstwunsch benannte Schule deren Aufnahmekapazität, werden nach Aufnahme der Schülerinnen und Schüler gemäß § 37 Abs. 3 des Schulgesetzes vorrangig Schülerinnen und Schüler aufgenommen, bei denen ein besonderer Härtefall vorliegt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn durch besondere familiäre oder soziale Situationen außergewöhnliche, das Übliche bei weitem überschreitende Belastungen entstanden sind oder entstehen würden, die den Besuch einer anderen als der gewünschten Schule im jeweiligen Einzelfall unzumutbar erscheinen lassen. (2) Nach der Berücksichtigung besonderer Härtefälle werden diejenigen Schülerinnen und Schüler aufgenommen, die die in § 56 Abs. 5 Satz 3 Nr. 1 bis 5 des Schulgesetzes genannten Aufnahmekriterien in der vorgegebenen Rangfolge erfüllen. Das Losverfahren setzt erst ein, wenn nach abgestufter Prüfung der einzelnen Kriterien noch mehr Anmeldungen als Plätze vorhanden sind. (3) Für die Aufnahme an Gesamtschulen gelten die Absätze 1 und 2 mit den folgenden Maßgaben: 1. Die Schulbehörde legt für die Gesamtschulen ihres Zuständigkeitsbereichs die jeweils angestrebten Anteile für die einzelnen Bildungsgangempfehlungen (Vergabegruppen) gemäß § 56 Abs. 7 des Schulgesetzes im Benehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter fest und nimmt die Schülerinnen und Schüler entsprechend diesen Festlegungen auf.2. Danach verbleibende freie Plätze in der Vergabegruppe mit Gymnasialempfehlung oder Hauptschulempfehlung werden vorrangig an noch nicht berücksichtigte Anmeldungen mit Realschulempfehlung vergeben. Freie Plätze in der Vergabegruppe mit Realschulempfehlung sollen je zur Hälfte an Schülerinnen und Schüler der Vergabegruppe mit Gymnasial- und mit Hauptschulempfehlung vergeben werden. (4) Bei einem Auswahlverfahren für die Anmeldungen mit Zweit- und Drittwunsch finden die Absätze 1 bis 3 entsprechende Anwendung.
Mündliche Prüfung
§ 51 Mündliche Prüfung(1) Die Aufgaben für die mündliche Prüfung werden nach einheitlichen Vorgaben der Schulaufsichtsbehörde von der Prüferin oder dem Prüfer schulintern erstellt; § 49 Abs. 1 gilt entsprechend. (2) Die mündliche Prüfung wird grundsätzlich als Partnerprüfung mit zwei Prüflingen durchgeführt. Bei Vorliegen besonderer Gründe kann die oder der Prüfungsvorsitzende auf Antrag Einzelprüfungen zulassen. Die Schulaufsichtsbehörde kann festlegen, dass unmittelbar vor der Prüfung eine Vorbereitungszeit von bis zu 15 Minuten unter Aufsicht vorzusehen ist. (3) Bei Partnerprüfungen und Einzelprüfungen ist in der Regel eine Prüfungsdauer von 5 bis 10 Minuten anzusetzen. Im Verlauf der Partnerprüfungen ist sicherzustellen, dass die individuellen Leistungen der einzelnen Schülerinnen und Schüler bewertet werden können, indem Teilaufgaben zur selbständigen Lösung gestellt werden. Unmittelbar nach der Prüfung setzt der Fachausschuss auf Vorschlag der Prüferin oder des Prüfers die Note fest.
Täuschungen und andere Unregelmäßigkeiten
§ 54 Täuschungen und andere Unregelmäßigkeiten(1) Der Prüfungsausschuss kann eine Prüfungsleistung, bei der eine Schülerin oder ein Schüler 1. getäuscht oder zu täuschen versucht hat,2. andere als zugelassene Hilfsmittel in den Prüfungsraum mitgebracht hat oder3. sonstige erhebliche Ordnungsverstöße begangen hat, je nach Art und Schwere der Verfehlung mit der Note "ungenügend" bewerten oder unbewertet lassen und die Schülerin oder den Schüler von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausschließen; bei einem Ausschluss von der Prüfung gilt die Prüfung als nicht bestanden. Im Falle eines begründeten Verdachts auf eine Unregelmäßigkeit wird die Prüfung in diesem Fach bis zur Entscheidung des Prüfungsausschusses unterbrochen; die Unterbrechung ordnet bei der schriftlichen Prüfung die Aufsicht führende Lehrkraft, bei der mündlichen Prüfung die Prüferin oder der Prüfer an. (2) Ist das Prüfungsverfahren nicht ordnungsgemäß verlaufen, so kann die Schulaufsichtsbehörde bis zur Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses die Wiederholung der gesamten Prüfung oder einzelner Prüfungen für alle oder einen Teil der Teilnehmenden anordnen. Stellt sich innerhalb eines Jahres nach Beendigung der Prüfung heraus, dass die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2 vorlagen, so kann die Schulaufsichtsbehörde die Prüfung für nicht bestanden erklären. (3) Die Schülerinnen und Schüler sind vor Beginn der Prüfungen nachweislich auf die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 hinzuweisen.
Versetzung in die gymnasiale Oberstufe des Gymnasiums
§ 58 Versetzung in die gymnasiale Oberstufe des GymnasiumsSchülerinnen und Schüler des Gymnasiums werden in die gymnasiale Oberstufe versetzt, wenn sie den mittleren Schulabschluss bestanden haben und mit den Jahrgangsnoten am Ende der Jahrgangsstufe 10 die Versetzungsbedingungen gemäß § 40 erfüllen.
Probezeit
§ 6 Probezeit(1) Die Probezeit muss auf Beschluss der Klassenkonferenz im zweiten Schulhalbjahr wiederholt werden, wenn eine Entscheidung über die Eignung für den gewählten Bildungsgang nicht möglich ist, weil 1. Schülerinnen und Schüler aus von ihnen nicht zu vertretenden Gründen den Unterricht während der Probezeit in erheblichem Umfang versäumt haben,2. Minderleistungen auf besondere, von den Betroffenen nicht zu vertretende Umstände zurückgeführt werden oder3. bei Schülerinnen und Schülern nichtdeutscher Herkunftssprache eine so unzureichende Beherrschung der deutschen Sprache vorliegt, dass Leistungsausfälle damit begründet sein können. Bei Wiederholung der Probezeit werden für die Entscheidung über das Bestehen nur die Leistungen des zweiten Schulhalbjahres herangezogen. (2) Die Probezeit ist bestanden, wenn die Bedingungen für die Versetzung erfüllt werden. Bei einem Wechsel der ersten Fremdsprache gemäß § 4 Abs. 5 bleiben die Leistungen in diesem Fach bei der Probezeitentscheidung unberücksichtigt. Wer die Probezeit erfolgreich durchlaufen hat, ist in die besuchte Schulart aufgenommen.
Schulartwechsel nach nicht bestandener Probezeit
§ 7 Schulartwechsel nach nicht bestandener Probezeit(1) Wer die Probezeit nicht bestanden hat, wechselt von der Realschule zur Hauptschule oder vom Gymnasium zur Realschule. Die Möglichkeit des Wechsels zur Gesamtschule bleibt unberührt. Wer vom Gymnasium zur Realschule wechselt, unterliegt dort im folgenden Schulhalbjahr einer erneuten Probezeit. Schülerinnen und Schüler, die wegen Nichtbestehens der Probezeit einen in der Jahrgangsstufe 5 beginnenden Bildungsgang verlassen müssen, sind wieder bei einer Grundschule anzumelden. (2) Die Erziehungsberechtigten sind von der bisher besuchten Schule bei der Wahl der nunmehr zu besuchenden Schulart zu beraten. Die Erziehungsberechtigten müssen die Schülerin oder den Schüler bei einer Schule der gewählten Schulart anmelden; bei Bedarf vermittelt die für die bisher besuchte Schule zuständige Schulbehörde eine entsprechende Schule.
Aufnahme nach Besuch einer Schule im Ausland
§ 8 Aufnahme nach Besuch einer Schule im Ausland(1) Für Schülerinnen und Schüler, die bei Zuzug aus dem Ausland eine Aufnahme in eine Schule der Sekundarstufe I beantragen oder die für einen Auslandsaufenthalt beurlaubt waren und länger als drei Monate eine Schule im Ausland besucht haben, entscheidet die Schulaufsichtsbehörde über die zu besuchende Schulart und Jahrgangsstufe. Wünsche der Schülerinnen und Schüler und ihrer Erziehungsberechtigten sind nach Möglichkeit zu berücksichtigen. (2) Beurlaubte Schülerinnen und Schüler sollen in die vor dem Auslandsaufenthalt besuchte Schulart sowie in die Jahrgangsstufe aufgenommen werden, in die sie versetzt wurden oder aufgerückt sind. Schülerinnen und Schüler, die bisher keine deutsche Schule besucht haben, werden in die Schulart und Jahrgangsstufe aufgenommen, die dem bisher besuchten Schultyp sowie dem erreichten Bildungs- und Entwicklungsstand am ehesten entsprechen. Auf Antrag der Erziehungsberechtigten kann der Besuch einer höheren Jahrgangsstufe gestattet werden, wenn eine Sprachstandsfeststellung nach § 15 Abs. 2 und eine Beobachtungszeit von bis zu einem halben Jahr ergeben, dass die Schülerin oder der Schüler den Anforderungen des Unterrichts in dieser Jahrgangsstufe gewachsen ist. (3) Die Schülerinnen und Schüler unterliegen in der Realschule oder dem Gymnasium zunächst einer Probezeit gemäß § 6. Dies gilt nicht, wenn sie bereits früher an einer öffentlichen Schule oder genehmigten Ersatzschule im Land Berlin die entsprechende Probezeit bestanden oder die Bedingungen zum Besuch der entsprechenden Schulart nach den Bestimmungen eines anderen Bundeslandes erfüllt haben. (4) Bei einer Beurlaubung für einen Auslandsaufenthalt in Jahrgangsstufe 10 kann der mittlere Schulabschluss nur dann erworben werden, wenn die Schülerin oder der Schüler spätestens zum Beginn des zweiten Schulhalbjahres in die Berliner Schule zurückkehrt. Anstelle der Jahrgangsnoten werden in diesen Fällen zur Bildung des Gesamtergebnisses (§ 53) die Noten des zweiten Halbjahres herangezogen. Dauert der Auslandsaufenthalt länger als ein Halbjahr, muss die Jahrgangsstufe 10 zur Erreichung des mittleren Schulabschlusses wiederholt werden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: gesetze.berlin.de.