Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den mittleren Dienst der Schutzpolizei (APOmDPol) Vom 8. Juni 2007
- Ausfertigungsdatum:
- 08.06.2007
- Fundstelle:
- GVBl. 2007, 234
Anlage 1 (zu § 20 Abs. 1 )
Anlage 2 (zu § 20 Abs. 1 , § 24 Abs. 4 , § 25 Abs. 4 )
Anlage 3 (zu § 24 Abs. 2 , § 26 Abs. 1 )
Auf Grund des § 22 Abs. 2 des Laufbahngesetzes in der Fassung vom 16. Februar 2003 (GVBl. S. 137, 200) wird verordnet:
Ziel der Ausbildung
§ 1 Ziel der Ausbildung Ziel der Ausbildung ist es, Dienstkräfte der Schutzpolizei heranzubilden, die nach ihrer Persönlichkeit, ihrer Allgemeinbildung und ihren fachlichen Kenntnissen und Fertigkeiten befähigt sind, die Aufgaben des mittleren Polizeivollzugsdienstes im Basis- und Einsatzdienst, in der Sachbearbeitung sowie in der präventiven und repressiven Kriminalitätsbekämpfung selbständig und verantwortungsbewusst wahrzunehmen. Die Ausbildung soll die Entwicklung der fachlichen, kommunikativen, sozialen und interkulturellen Handlungskompetenz und eine vorbildliche Berufseinstellung fördern. Die Dienstkräfte der Schutzpolizei sollen über die Befähigung zur situationsangepassten Lösung von Konfliktsituationen bei ausgeprägtem bürgerfreundlichen Verhalten verfügen und bereit sein, ihre Aufgaben im Dienste der Allgemeinheit jederzeit unter Beachtung gesellschaftlicher Entwicklungen bei unbedingter Treue zur Verfassung und zu rechtsstaatlichen Grundsätzen zu erfüllen. Ziel der Ausbildung ist es auch, eine den Anforderungen des Polizeivollzugsdienstes genügende körperliche Leistungsfähigkeit zu erreichen und zu erhalten.
Prüfungsausschüsse
§ 10 Prüfungsausschüsse (1) Die Prüfungen werden vor Prüfungsausschüssen der Dienstbehörde abgelegt. Sie führen die Bezeichnung „Prüfungsausschuss für den mittleren Dienst der Schutzpolizei". (2) Jeder Prüfungsausschuss für die Abnahme der Zwischenprüfung und der Abschlussprüfung besteht aus einem vorsitzenden Mitglied und fünf weiteren Mitgliedern. 1. Das vorsitzende Mitglied eines Prüfungsausschusses für die Abnahme der Zwischenprüfung gehört dem höheren Polizeivollzugsdienst an und ist in der für die Aus- und Fortbildung der Berliner Polizei zuständigen Dienststelle tätig. Weitere Mitglieder dieses Ausschusses sind a) eine Gruppenleiterin/Fachbereichsleiterin oder ein Gruppenleiter/Fachbereichsleiter der für die Aus- und Fortbildung der Berliner Polizei zuständigen Dienststelle, b) eine Dienstkraft des gehobenen Polizeivollzugsdienstes aus einer Polizeidirektion, c) eine in der Ausbildung des mittleren Polizeivollzugsdienstes tätige Fachlehrkraft, die mindestens die Befähigung für die Laufbahn des mittleren Polizeivollzugsdienstes besitzt, d) ein vom Personalrat bestimmtes Mitglied des Personalrats, das mindestens die Befähigung für die Laufbahn des mittleren Polizeivollzugsdienstes besitzt, e) eine Frauenvertreterin mit beratender Stimme, vornehmlich von der für die Aus- und Fortbildung der Berliner Polizei zuständigen Dienststelle. 2. Das vorsitzende Mitglied eines Prüfungsausschusses für die Abnahme der Abschlussprüfung gehört dem höheren Polizeivollzugsdienst an und ist in einer Polizeidirektion tätig. Weitere Mitglieder dieses Ausschusses sind a) ein Beamter oder eine Beamtin des höheren Polizeivollzugsdienstes oder eine Gruppenleiterin/Fachbereichsleiterin oder ein Gruppenleiter/Fachbereichsleiter der für die Aus- und Fortbildung der Berliner Polizei zuständigen Dienststelle, b) eine Dienstkraft des gehobenen Polizeivollzugsdienstes aus einer Polizeidirektion, c) eine in der Ausbildung des mittleren Polizeivollzugsdienstes tätige Fachlehrkraft, die mindestens die Befähigung für die Laufbahn des mittleren Polizeivollzugsdienstes besitzt, d) ein vom Personalrat bestimmtes Mitglied des Personalrats, das mindestens die Befähigung für die Laufbahn des mittleren Polizeivollzugsdienstes besitzt, e) eine Frauenvertreterin mit beratender Stimme, vornehmlich von der für die Aus- und Fortbildung der Berliner Polizei zuständigen Dienststelle. (3) Kann ein Mitglied des Prüfungsausschusses seine Aufgaben nicht wahrnehmen, so wird es von dem dazu bestimmten Ersatzmitglied vertreten. (4) Die Mitglieder und die Ersatzmitglieder der Prüfungsausschüsse werden von der Dienstbehörde für drei Jahre berufen; dies gilt nicht für die in Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe d und e und Nr. 2 Buchstabe d und e genannten Mitglieder. (5) Die Prüfungsausschüsse und ihre Mitglieder sind bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Das gleiche gilt für die prüfenden Dienstkräfte ( § 13 ), soweit sie nach Maßgabe dieser Verordnung an der Bewertung von Prüfungsleistungen beteiligt sind.
Aufgaben der Prüfungsausschüsse
§ 11 Aufgaben der Prüfungsausschüsse (1) Aufgaben der Prüfungsausschüsse sind 1. die Prüfungen vorzubereiten und abzunehmen, 2. die Abschlussnoten der Prüfungen festzustellen ( §§ 19 , 24 , 25 , 26 ), 3. über die Folgen eines Ordnungsverstoßes in der Prüfung und über die Wiederholung von Prüfungen zu entscheiden (§ § 16 , 17 ). (2) Die vorsitzenden Mitglieder der Prüfungsausschüsse haben die Aufgabe, 1. die Zulassung zu den Prüfungen nach § 14 festzustellen, 2. für jeweils parallel stattfindende Prüfungen im gegenseitigen Einvernehmen a) einheitliche Prüfungstermine und Prüfungsstichtage sowie die Termine nach § 23 Abs. 2 zu bestimmen, b) einheitliche, von den zuständigen Fachlehrkräften eingereichte Prüfungsaufgaben auszuwählen und deren Bearbeitungsdauer, die bei der Zwischenprüfung drei, bei der theoretischen Abschlussprüfung vier Stunden nicht überschreiten soll, sowie die zugelassenen Hilfsmittel zu bestimmen und etwaige Prüfungserleichterungen festzulegen, 3. die Sitzungen ihres Ausschusses zu leiten. (3) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Prüfungsausschüsse entscheiden mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des vorsitzenden Mitglieds den Ausschlag.
Sitzungen der Prüfungsausschüsse
§ 12 Sitzungen der Prüfungsausschüsse (1) Die Sitzungen der Prüfungsausschüsse und die gemeinsamen Sitzungen ihrer vorsitzenden Mitglieder sind nicht öffentlich. (2) An den Sitzungen der Prüfungsausschüsse können teilnehmen 1. mit beratender Stimme die Leiterin oder der Leiter der für die Aus- und Fortbildung der Berliner Polizei zuständigen Dienststelle oder die jeweilige Vertretungskraft, 2. als Zuhörer a) die von der für die Ordnung der Laufbahn zuständigen obersten Dienstbehörde sowie die von der Dienstbehörde dazu beauftragten Personen, b) andere Personen, soweit das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses zugestimmt hat.
Prüfende Dienstkräfte
§ 13 Prüfende Dienstkräfte (1) Die prüfenden Dienstkräfte unterstützen die Prüfungsausschüsse bei der Prüfungsabnahme. (2) Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses bestimmt die prüfenden Dienstkräfte für die einzelnen Prüfungsgebiete aus dem Kreis der zuständigen Fachlehrkräfte. Die prüfenden Dienstkräfte sollen die Prüflinge möglichst unterrichtet haben.
Zulassung zu den Prüfungen
§ 14 Zulassung zu den Prüfungen (1) Zur Zwischenprüfung ist nicht zugelassen, wer in der Grundausbildung 1. in mehr als zwei Lehrgebieten weniger als 4,00 Punkte oder 2. ein arithmetisches Mittel der Punktzahlen der bewerteten Lehrgebiete von weniger als 4,00 Punkten ( § 9 Abs. 1 Nr. 1 ) erzielt hat. (2) Zur theoretischen Abschlussprüfung ist nicht zugelassen, wer im Zweiten Ausbildungsabschnitt 1. in den Lehrgebieten „Sicherheits- und Ordnungslehre", „Sport", „Ausbildung für den Einsatzdienst/Einsatztraining" und „Allgemeinbildung", im Teilgebiet „Deutsch", jeweils weniger als 4,00 Punkte oder 2. in mehr als zwei Lehrgebieten weniger als 4,00 Punkte oder 3. ein arithmetisches Mittel der Punktzahlen der bewerteten Lehrgebiete von weniger als 4,00 Punkten ( § 9 Abs. 1 Nr. 2 ) erzielt oder 4. im „Schieß- und Schießvermeidungstraining" eine gemäß § 8 Abs. 3 festgelegte Mindestleistung nicht erfüllt hat. (3) Eine Lehrgebietspunktzahl kann auf Grund von Teilleistungen oder früherer Leistungen festgesetzt werden, wenn ein Prüfling durch Krankheit, durch die Beschäftigungsverbote nach § 1 Abs. 2 und § 3 Abs. 1 der Mutterschutzverordnung oder sonstige von ihm nicht zu vertretende Umstände verhindert ist, die in Absatz 2 Nr. 1 geforderten Leistungen in den Lehrgebieten „Sport" und „Ausbildung für den Einsatzdienst/Einsatztraining" zu erbringen. (4) Bei der Entscheidung über die ausbildungsbezogenen Folgen der Nichtzulassung ist die Leiterin oder der Leiter der für die Ausbildung des mittleren Polizeivollzugsdienstes zuständigen Dienststelle zu beteiligen. Dies gilt auch, wenn ein Prüfling nicht in die Fachausbildung II übernommen worden ist ( § 3 Abs. 3 Nr. 2 ).
Erkrankung, Säumnis, Prüfungserleichterungen
§ 15 Erkrankung, Säumnis, Prüfungserleichterungen (1) Ist ein Prüfling durch Krankheit oder nicht in seiner Person liegende Umstände an der Ablegung der Prüfung oder einzelner Prüfungsteile gehindert, so ist dies bei Erkrankung im Falle stationärer Behandlung durch eine Bescheinigung des Krankenhauses, in anderen Fällen durch ein polizeiärztliches oder amtsärztliches Zeugnis nachzuweisen. Ein privatärztliches Zeugnis kann anerkannt werden. (2) Bricht ein Prüfling aus den in Absatz 1 genannten Gründen die Prüfung ab, so setzt er die Prüfung an einem vom vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses unter Berücksichtigung der jeweils vorliegenden Umstände zu bestimmenden Termin fort. (3) Versäumt ein Prüfling einen Teil der Prüfung aus anderen als den in Absatz 1 genannten Gründen oder tritt er von der Prüfung ohne Zustimmung des vorsitzenden Mitglieds des Prüfungsausschusses zurück, so gilt die Prüfung als nicht bestanden. (4) Ist jemand wegen einer vorübergehenden körperlichen Behinderung den anderen Prüflingen gegenüber wesentlich im Nachteil, können auf Antrag durch das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses angemessene Verlängerungen der Bearbeitungsdauer der Prüfungsarbeiten, Schreibhilfen oder ähnliche Erleichterungen bewilligt werden. In Zweifelsfällen ist ein polizeiärztliches oder amtsärztliches Gutachten einzuholen.
Verstoß gegen die Ordnung
§ 16 Verstoß gegen die Ordnung Hat ein Prüfling eine Täuschungshandlung versucht oder begangen, so gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit null Punkten bewertet. Im Falle schwerer oder wiederholter Täuschungshandlungen oder bei einem schweren oder wiederholten sonstigen Verstoß gegen die Ordnung ist ein Prüfling nach § 18 Abs. 5 von der weiteren Prüfung auszuschließen und die Prüfung für nicht bestanden zu erklären. § 25 Abs. 2 der Schutzpolizei-Laufbahnverordnung bleibt unberührt.
Wiederholen der Prüfungen
§ 17 Wiederholen der Prüfungen (1) Bei Nichtbestehen darf eine Prüfung einmal wiederholt werden. Die Wiederholungsprüfung erstreckt sich 1. im Falle einer Abschlussnote der Prüfung von weniger als 4,00 Punkten ( § 19 Abs. 2 ) auf die Wiederholung der gesamten Prüfung, 2. im Falle des § 19 Abs. 3 auf die Wiederholung der schriftlichen Prüfung und bei der theoretischen Abschlussprüfung die mündliche Prüfung, 3. im Falle des § 24 Abs. 2 Satz 2 auf die Wiederholung der mündlichen Prüfung, 4. im Falle des § 25 Abs. 2 auf die Wiederholung der praktischen Abschlussprüfung. Der Prüfungsausschuss empfiehlt die Dauer der Verlängerung des jeweiligen Ausbildungsabschnitts; sie soll in der Regel sechs Monate betragen. Ist ein entsprechender Ausbildungsgang für eine Verlängerung nicht vorhanden, ist der Fortgang der Ausbildung und Prüfung im Einvernehmen mit der obersten Dienstbehörde zu regeln. (2) In den Fällen des § 15 Abs. 3 und des § 16 entscheidet der Prüfungsausschuss, ob und inwieweit die Prüfung zu wiederholen ist.
Zwischenprüfung
§ 18 Zwischenprüfung (1) In der Zwischenprüfung wird festgestellt, ob die in der Grundausbildung erworbenen Kenntnisse eine Übernahme in den Zweiten Ausbildungsabschnitt rechtfertigen. (2) Die Zwischenprüfung ist eine schriftliche Prüfung. Es wird je eine Aufsichtsarbeit aus den Lehrgebieten 1. Politische Bildung, 2. Kriminalitätslehre, 3. Sicherheits- und Ordnungslehre, 4. Verkehrslehre gefertigt. (3) Die ausgewählten Prüfungsarbeiten werden getrennt in verschlossenen Umschlägen aufbewahrt, die von den Aufsichtführenden erst am Prüfungstag in Gegenwart der Prüflinge geöffnet werden. Die schriftlichen Arbeiten werden unter Aufsicht an vier verschiedenen Tagen unter einer zugeteilten Kennzahl gefertigt. Zwischen den Prüfungstagen soll ein prüfungs- und dienstfreier Tag liegen; allgemeine Feiertage und dienstfreie Sonnabende gelten als prüfungsfreie Tage. (4) Spätestens nach Ablauf der Bearbeitungsdauer geben die Prüflinge ihre mit der Kennzahl unterschriebene Arbeit ab. Die Aufsicht vermerkt darauf den Zeitpunkt der Abgabe und zeichnet die Arbeit ab, verschließt die Arbeiten in einem Umschlag und übergibt ihn unverzüglich der für die Bewertungen zuständigen Fachlehrkraft (Absatz 6). (5) Bei einem Verstoß gegen die Ordnung, insbesondere bei einer versuchten oder begangenen Täuschungshandlung, fertigt die Aufsicht eine Niederschrift über den Vorgang. Verstößt ein Prüfling gegen die Ordnung in einem Maße, dass dadurch der Ablauf der Prüfung gefährdet wäre, so schließt die Aufsicht den Prüfling von der Fortsetzung der Arbeit aus und unterrichtet unverzüglich den Prüfungsausschuss. Über die weiteren Folgen entscheidet der Prüfungsausschuss. (6) Für die Bewertung der Prüfungsleistungen gilt § 8 Abs. 4 . Die die Bewertung tragenden wesentlichen Gründe sind jeweils in Kurzgutachten darzustellen. Für die Fachlehrkräfte gilt § 13 Abs. 2 . Anschließend werden die bewerteten Arbeiten von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zur Kenntnis genommen. Erhebt ein Mitglied des Prüfungsausschusses Einwendungen gegen die Bewertung, so kann das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses bestimmen, dass ein Mitglied oder eine weitere Fachlehrkraft im Sinne des § 13 die betreffende Arbeit bewertet (Zweitbewertung). Bei Arbeiten, die mit mehr als 12 Punkten oder mit weniger als 4 Punkten bewertet worden sind, findet stets eine Zweitbewertung statt. Weichen die Bewertungen voneinander ab und können sich die beiden Fachlehrkräfte nicht einigen, so entscheidet das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses im Rahmen der beiden Punktzahlen.
Ergebnis der Zwischenprüfung
§ 19 Ergebnis der Zwischenprüfung (1) Der Prüfungsausschuss stellt die Abschlussnote der Zwischenprüfung fest. Die Abschlussnote wird durch a) die Punktzahl für die Grundausbildung ( § 9 Abs. 1 Nr. 1 ) zu 40 vom Hundert, b) das arithmetische Mittel der Punktzahlen der schriftlichen Prüfungsarbeiten zu 60 vom Hundert bestimmt. Die arithmetischen Mittel und die Punktzahl der Abschlussnote werden ohne Rundung auf zwei Dezimalstellen errechnet. (2) Die Zwischenprüfung ist bei einer Abschlussnote von 13,00 oder mehr Punkten sehr gut bestanden, 10,00 bis 12,99 Punkten gut bestanden, 7,00 bis 9,99 Punkten befriedigend bestanden, 4,00 bis 6,99 Punkten bestanden, 0,00 bis 3,99 Punkten nicht bestanden. (3) Die Zwischenprüfung ist außerdem nicht bestanden, wenn mehr als eine schriftliche Prüfungsarbeit mit weniger als 4 Punkten bewertet worden ist oder das arithmetische Mittel der Punktzahlen der Prüfungsarbeiten weniger als 4,00 Punkte beträgt.
Einstellung
§ 2 Einstellung Über die Einstellung entscheidet die Dienstbehörde nach dem Ergebnis eines mit der obersten Dienstbehörde abgestimmten Eignungs- und Auswahlverfahrens.
Prüfungszeugnis, Benachrichtigung, Prüfungsunterlagen und Einsichtsrecht
§ 20 Prüfungszeugnis, Benachrichtigung, Prüfungsunterlagen und Einsichtsrecht (1) Bei bestandener Prüfung erhält ein Prüfling ein Zeugnis nach Anlage 1 , bei nicht bestandener Prüfung einen Bescheid nach Anlage 2 . Eine beglaubigte Abschrift wird zur Personalakte genommen. (2) Die Dienstbehörde bewahrt die Prüfungsarbeiten und die sonstigen Prüfungsunterlagen fünf Jahre auf. Ein Prüfling kann innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses auf Antrag seine schriftlichen Prüfungsarbeiten und die dazugehörigen Bewertungen unter Aufsicht einsehen.
Theoretische Abschlussprüfung
§ 21 Theoretische Abschlussprüfung (1) In der theoretischen Abschlussprüfung (Prüfungsteil I) wird festgestellt, ob die Prüflinge nach dem Stand ihres fachlichen Wissens in der Lage sind, die ihnen im mittleren Dienst der Schutzpolizei obliegenden Aufgaben wahrzunehmen. (2) Die Prüfung besteht aus einem vorausgehenden schriftlichen und einem mündlichen Teil. (3) Wer den schriftlichen Teil nicht bestanden hat ( § 24 Abs. 2 ), ist vom mündlichen Teil ausgeschlossen und hat die theoretische Abschlussprüfung nicht bestanden. (4) Die Prüfung erstreckt sich auf die Lehrgebiete 1. Politische Bildung, 2. Kriminalitätslehre, 3. Sicherheits- und Ordnungslehre, 4. Verkehrslehre.
Schriftliche theoretische Abschlussprüfung
§ 22 Schriftliche theoretische Abschlussprüfung (1) Der schriftliche Teil der theoretischen Abschlussprüfung wird am Ende des Zweiten Ausbildungsabschnitts abgelegt. Es wird in den in § 21 Abs. 4 genannten Lehrgebieten je eine Aufsichtsarbeit gefertigt. (2) § 18 Abs. 3 bis 5 gilt entsprechend. § 18 Abs. 6 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass für die schriftlichen Arbeiten eine Zweitbewertung vorzunehmen ist.
Mündliche theoretische Abschlussprüfung
§ 23 Mündliche theoretische Abschlussprüfung (1) Der mündliche Teil der theoretischen Abschlussprüfung findet zu Beginn des Dritten Ausbildungsabschnitts statt. Er rundet das über den Prüfling aus den Leistungen in den Ausbildungsabschnitten und den schriftlichen Prüfungsleistungen gewonnene Bild ab. Insbesondere wird dabei auch festgestellt, ob ein Prüfling in der Lage ist, seine Gedanken folgerichtig und verständlich darzulegen, Lösungsansätze aufzuzeigen und sie stichhaltig zu begründen. (2) Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf 1. das Lehrgebiet Sicherheits- und Ordnungslehre und 2. eines der Lehrgebiete a) Politische Bildung b) Kriminalitätslehre c) Verkehrslehre. Die Prüflinge haben das von ihnen zu wählende Lehrgebiet nach Nummer 2 zu dem vom vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses bestimmten Termin der für die Ausbildung zuständigen Referatsleitung schriftlich mitzuteilen. Wird bis zu diesem Termin das zu wählende Lehrgebiet nicht mitgeteilt, legt das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses das Lehrgebiet fest. Eine Woche vor der mündlichen Prüfung ist für die Prüflinge dienstfrei. (3) Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses leitet die mündliche Prüfung und bestimmt ihren Ablauf. Dabei wird ein Prüfling regelmäßig von den für die Lehrgebiete bestimmten prüfenden Dienstkräften ( § 13 ) befragt. Die Mitglieder können jederzeit in die Befragung eingreifen. Die Leistungen in den einzelnen Lehrgebieten sind nach § 8 Abs. 4 zu bewerten. Über die Bewertung entscheidet der Prüfungsausschuss auf Vorschlag der jeweils prüfenden Dienstkraft mit Stimmenmehrheit. Kommt eine Bewertung mit Stimmenmehrheit nicht zustande, entscheidet das vorsitzende Mitglied. Die Prüfungszeit soll für jeden Prüfling regelmäßig 20 Minuten pro Lehrgebiet betragen. Mehr als sechs Prüflinge sollen nicht gleichzeitig in einer Gruppe geprüft werden. (4) Über Gegenstand und Ergebnis der mündlichen Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses und den prüfenden Dienstkräften zu unterzeichnen.
Ergebnis der theoretischen Abschlussprüfung
§ 24 Ergebnis der theoretischen Abschlussprüfung (1) Der Prüfungsausschuss stellt die Abschlussnote der theoretischen Abschlussprüfung fest. Die Abschlussnote wird durch a) die Punktzahl für den gesamten Zweiten Ausbildungsabschnitt ( § 9 Abs. 1 Nr. 2 ) zu 40 vom Hundert, b) das arithmetische Mittel der Punktzahlen der schriftlichen Prüfungsarbeiten zu 40 vom Hundert, c) das arithmetische Mittel der Punktzahlen der mündlichen Prüfung zu 20 vom Hundert bestimmt. Die arithmetischen Mittel und die Punktzahl der Abschlussnote werden ohne Rundung auf zwei Dezimalstellen errechnet. (2) § 19 Abs. 2 und 3 findet Anwendung. Darüber hinaus ist die theoretische Abschlussprüfung nicht bestanden, wenn das arithmetische Mittel der Punktzahlen der schriftlichen und der mündlichen Prüfung im Lehrgebiet Sicherheits- und Ordnungslehre oder das arithmetische Mittel der Punktzahlen der mündlichen Prüfung weniger als 4,00 Punkte beträgt. (3) Im Fall des § 3 Abs. 5 gilt die Abschlussnote der theoretischen Abschlussprüfung gleichzeitig als Abschlussnote der Laufbahnprüfung nach § 26 Abs. 1 . (4) § 20 gilt mit der Maßgabe, dass ein Prüfungszeugnis nach Anlage 3 auszustellen ist und die Aufbewahrungsfrist zehn Jahre beträgt.
Ergebnis der praktischen Abschlussprüfung
§ 25 Ergebnis der praktischen Abschlussprüfung (1) Die nach § 6 Abs. 4 bewerteten Praktika ( § 6 Abs. 2 ) bilden die Grundlage für die praktische Abschlussprüfung (Prüfungsteil II). (2) Die praktische Abschlussprüfung ist nicht bestanden, wenn 1. in den Praktika jeweils weniger als 4,00 Punkte erzielt worden sind und 2. noch nicht die Fahrerlaubnis für Personenkraftwagen erworben worden ist. (3) Der Prüfungsausschuss stellt die Abschlussnote der praktischen Abschlussprüfung fest. Sie ist das bis auf zwei Dezimalstellen ohne Rundung errechnete arithmetische Mittel der bewerteten Praktika. § 19 Abs. 2 findet Anwendung. (4) Bei nicht bestandener Prüfung erhält ein Prüfling einen Bescheid nach Anlage 2 . § 20 Abs. 2 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Aufbewahrungsfrist zehn Jahre beträgt.
Ergebnis der Laufbahnprüfung
§ 26 Ergebnis der Laufbahnprüfung (1) Soweit die praktische Abschlussprüfung abgelegt wird, stellt der Prüfungsausschuss die Abschlussnote der Laufbahnprüfung fest. Die Abschlussnote wird durch a) die Abschlussnote der theoretischen Abschlussprüfung ( § 24 Abs. 2 ) zu 70 vom Hundert, b) die Abschlussnote der praktischen Abschlussprüfung ( § 25 Abs. 3 ) zu 30 vom Hundert bestimmt. Die arithmetischen Mittel und die Punktzahl der Abschlussnote werden auf zwei Dezimalstellen ohne Rundung errechnet. § 19 Abs. 2 findet Anwendung. (2) § 24 Abs. 4 gilt entsprechend.
Verlängerung der Ausbildung
§ 27 Verlängerung der Ausbildung (1) Die Dienstbehörde kann die Ausbildung im Einzelfall angemessen, höchstens jedoch um insgesamt zwei Jahre verlängern, wenn ein Prüfling 1. wegen Krankheit oder aus anderen Gründen im Ersten Ausbildungsabschnitt länger als drei Monate oder im Zweiten Ausbildungsabschnitt jeweils in der Fachausbildung I oder II oder im Dritten Ausbildungsabschnitt länger als sechs Wochen gefehlt hat, 2. zu einer der in § 3 Abs. 2 genannten Prüfungen nicht zugelassen worden ist, 3. nach § 3 Abs. 3 Nr. 2 nicht in die Fachausbildung II übernommen worden ist, 4. nach § 17 eine Prüfung wiederholen darf. (2) Die Ausbildung kann mit Zustimmung der oder des Betroffenen auch verlängert werden, wenn kürzere als die in Absatz 1 Nr. 1 genannten Fehlzeiten vorliegen.
Ausbildungsdienst für Lebensältere
§ 28 Ausbildungsdienst für Lebensältere (1) Der Ausbildungsdienst entspricht grundsätzlich den §§ 1 bis 27 . (2) Wer nach § 29 Abs. 6 Satz 2 der Schutzpolizei-Laufbahnverordnung eingestellt worden ist, leistet den verkürzten Ausbildungsdienst, und wer nach § 29 Abs. 5 Satz 2 unter den Voraussetzungen des Absatzes 6 Satz 2 der Schutzpolizei-Laufbahnverordnung eingestellt worden ist, den verkürzten Vorbereitungsdienst nach den §§ 29 bis 36 . (3) Der verkürzte Ausbildungsdienst bzw. der verkürzte Vorbereitungsdienst soll durch eine enge Verbindung zwischen fachtheoretischem Unterricht und ergänzenden berufspraktischen Ausbildungsteilen sicherstellen, dass 1. vorhandene Lebens- und Berufserfahrung nutzbringend eingesetzt werden kann, 2. das Ausbildungsziel ( § 1 ) trotz zeitlicher und inhaltlicher Straffung der Ausbildung ohne Qualitätsverlust erreicht wird.
Ausbildungsorganisation
§ 29 Ausbildungsorganisation (1) Die Ausbildung gliedert sich abweichend von § 3 Abs. 1 regelmäßig in den Ersten Ausbildungsabschnitt mit 1. der Grundausbildung 7 Monate, 2. dem Berufspraktikum I 2 Monate, in den Zweiten Ausbildungsabschnitt mit 1. der Fachausbildung I 5 Monate, 2. der Spezialausbildung I 1 Monat, 3. dem Berufspraktikum II 3 Monate, in den Dritten Ausbildungsabschnitt mit 1. der Fachausbildung II 4 Monate, 2. der Spezialausbildung II 2 Monate. (2) Es schließen regelmäßig ab, 1. die Grundausbildung mit der Zwischenprüfung ( § 18 ), 2. der Zweite Ausbildungsabschnitt mit der Leistungsfeststellung, 3. der Dritte Ausbildungsabschnitt mit der Laufbahnprüfung ( § 34 ). (3) Es wird nicht übernommen 1. in den Zweiten Ausbildungsabschnitt, wer die Zwischenprüfung nicht bestanden hat, 2. in den Dritten Ausbildungsabschnitt, wer bis dahin a) noch nicht die Fahrerlaubnis für Personenkraftwagen erworben hat oder b) in der Fachausbildung I in mehr als zwei Lehrgebieten weniger als 4,00 Punkte ( § 8 ) oder c) ein arithmetisches Mittel der Punktzahlen der bewerteten Lehrgebiete in der Fachausbildung I von weniger als 4,00 Punkten ( § 9 Abs. 1 Nr. 1 ) erzielt hat.
Ausbildungsorganisation und Ausbildungsleitung
§ 3 Ausbildungsorganisation und Ausbildungsleitung (1) Die Ausbildung gliedert sich regelmäßig in den Ersten Ausbildungsabschnitt mit 1. der Einführung 1 Monat, 2. der Grundausbildung 10 Monate, 3. dem Berufs- und Sozialpraktikum 1 Monat, in den Zweiten Ausbildungsabschnitt mit 1. der Fachausbildung I 6 Monate, 2. der Fachausbildung II 6 Monate, in den Dritten Ausbildungsabschnitt mit 1. der Spezialausbildung 2 Monate, 2. der Praxiseinführung 4 Monate. (2) Es schließen regelmäßig ab 1. die Grundausbildung mit der Zwischenprüfung, 2. der Zweite Ausbildungsabschnitt mit der theoretischen Abschlussprüfung (Prüfungsteil I), 3. der Dritte Ausbildungsabschnitt mit der praktischen Abschlussprüfung (Prüfungsteil II). (3) Es wird nicht übernommen 1. in den Zweiten Ausbildungsabschnitt, wer die Zwischenprüfung, und in den Dritten Ausbildungsabschnitt, wer die theoretische Abschlussprüfung nicht bestanden hat, 2. in die Fachausbildung II, wer in der Fachausbildung I a) in mehr als zwei Lehrgebieten weniger als 4,00 Punkte, b) ein arithmetisches Mittel der Punktzahlen der bewerteten Lehrgebiete von weniger als 4,00 Punkten ( § 9 Abs. 1 Nr. 1 ) erzielt hat. (4) Die Laufbahnprüfung besteht aus der theoretischen und praktischen Abschlussprüfung. Absatz 5 bleibt unberührt. (5) Wer die theoretische Abschlussprüfung mit einer Punktzahl von 11,50 oder besser besteht, hat die Befähigung für die Laufbahn erworben, wenn er die Spezialausbildung ( § 6 Abs. 1 ) erfolgreich beendet, an den Seminaren „Verhaltenstraining III (Stressbewältigung)" und „Interkulturelle Kompetenz" teilgenommen sowie die Fahrerlaubnis für Personenkraftwagen erworben hat. (6) Die Dienstbehörde regelt die Wahrnehmung der Aufgaben der Ausbildungsleitung und benennt für die Praxisanleitung fachlich und pädagogisch geeignete Dienstkräfte.
Erster Ausbildungsabschnitt
§ 30 Erster Ausbildungsabschnitt (1) Für die Grundausbildung gilt § 4 Abs. 2 und 3 mit der Maßgabe, dass der Unterricht in den Lehrgebieten mit den jeweils genannten Teilgebieten nach näherer Bestimmung durch den Lehrplan ( § 7 ) gestrafft wird. (2) In dem sich anschließenden Berufspraktikum I werden die während der Grundausbildung erworbenen Grundkenntnisse und -fertigkeiten in die Praxis umgesetzt. Kern der praktischen Unterweisung ist die Heranführung an für das Berufsfeld des mittleren Dienstes repräsentative Tätigkeiten in einem Polizeiabschnitt.
Zweiter Ausbildungsabschnitt
§ 31 Zweiter Ausbildungsabschnitt (1) Im Zweiten Ausbildungsabschnitt werden die in der Grundausbildung erworbenen fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten durch die Fachausbildung I vertieft und erweitert. (2) Für die Fachausbildung I gilt § 5 Abs. 2 mit der Maßgabe, dass der Unterricht in den Lehrgebieten mit den jeweils genannten Teilgebieten nach näherer Bestimmung durch den Lehrplan ( § 7 ) gestrafft wird. (3) In der Spezialausbildung I werden besondere Kenntnisse und Fertigkeiten in den in § 6 Abs. 1 Nr. 2 und 3 angegebenen Teilgebieten vermittelt. (4) In dem sich anschließenden Berufspraktikum II werden die im Ersten und Zweiten Ausbildungsabschnitt erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten in die Praxis umgesetzt. Kern der praktischen Unterweisung ist die Heranführung an weitere für das Berufsfeld des mittleren Dienstes repräsentative Tätigkeiten in einem Polizeiabschnitt, im Bereich der Verbrechensbekämpfung und bei der für die Ausbildung zuständigen Dienststelle der Berliner Polizei. Die Praktika bei den Polizeiabschnitten und bei der für die Ausbildung zuständigen Dienststelle der Berliner Polizei sind zu bewerten. (5) Die Leistungen nach Absatz 4 werden mit einer der in § 8 Abs. 4 genannten Punktzahlen bewertet. Es wird eine Gesamtpunktzahl für das Berufspraktikum II gebildet. Sie ist das bis auf zwei Dezimalstellen ohne Rundung errechnete arithmetische Mittel der bewerteten Praktika. (6) Abweichend von § 9 Abs. 1 Nr. 2 wird die Punktzahl für den gesamten Zweiten Ausbildungsabschnitt aus der Punktzahl für die Fachausbildung I unter Berücksichtigung der Gesamtpunktzahl für das Berufspraktikum II gebildet. Sie ist das bis auf zwei Dezimalstellen ohne Rundung errechnete arithmetische Mittel der Punktzahl für die Fachausbildung I und der Gesamtpunktzahl für das Berufspraktikum II.
Dritter Ausbildungsabschnitt
§ 32 Dritter Ausbildungsabschnitt (1) Der Dritte Ausbildungsabschnitt umfasst die Fachausbildung II, die Spezialausbildung II sowie die Seminare „Verhaltenstraining III (Stressbewältigung)" und „Interkulturelle Kompetenz". (2) Für die Fachausbildung II gilt § 5 Abs. 2 mit der Maßgabe, dass der Unterricht in den Lehrgebieten mit den jeweils angegebenen Teilgebieten nach näherer Bestimmung durch den Lehrplan ( § 7 ) gestrafft wird. (3) In der Spezialausbildung II werden besondere Kenntnisse und Fertigkeiten in den in § 6 Abs. 1 Nr. 1, 4 und 5 genannten Teilgebieten vermittelt.
Ermittlung der Punktzahlen für die Ausbildungsabschnitte
§ 33 Ermittlung der Punktzahlen für die Ausbildungsabschnitte § 9 gilt mit der Maßgabe, dass die Konferenz der Fachlehrkräfte abweichend von Absatz 2 feststellt, wer nach § 29 Abs. 3 Nr. 2 in den Dritten Ausbildungsabschnitt übernommen werden kann.
Laufbahnprüfung
§ 34 Laufbahnprüfung (1) Die Laufbahnprüfung besteht aus einer schriftlichen und mündlichen Abschlussprüfung. Für Gang und Inhalt der Prüfung und die Bewertung der schriftlichen und mündlichen Prüfungsleistungen gelten die §§ 21 bis 24 mit Ausnahme des § 24 Abs. 3 entsprechend. (2) Der Prüfungsausschuss stellt die Abschlussnote der Laufbahnprüfung fest.
Verlängerung der Ausbildung
§ 35 Verlängerung der Ausbildung (1) Abweichend von § 27 kann die Dienstbehörde die Ausbildung im Einzelfall angemessen, höchstens jedoch um insgesamt zwei Jahre verlängern, wenn ein Prüfling 1. wegen Krankheit oder aus anderen Gründen im Ersten oder Zweiten Ausbildungsabschnitt länger als drei Monate oder im Dritten Ausbildungsabschnitt länger als sechs Wochen gefehlt hat, 2. zu einer der in § 29 Abs. 2 genannten Prüfungen nicht zugelassen worden ist, 3. nach § 29 Abs. 3 Nr. 2 nicht in den Dritten Ausbildungsabschnitt übernommen worden ist, 4. nach § 17 eine Prüfung wiederholen darf. (2) Die Ausbildung kann mit Zustimmung der oder des Betroffenen auch verlängert werden, wenn kürzere als die in Absatz 1 Nr. 1 genannten Fehlzeiten vorliegen.
Sonstige Regelungen
§ 36 Sonstige Regelungen Im Übrigen finden für die Ausbildung die §§ 7 , 8 , 10 bis 20 entsprechende Anwendung.
Übergangsvorschriften
§ 37 Übergangsvorschriften Wer vor Inkrafttreten dieser Verordnung eingestellt worden ist, setzt seine Ausbildung nach den zu diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften fort. Soweit Teile der Ausbildung oder Prüfungen wiederholt werden müssen, regelt die Dienstbehörde im Einvernehmen mit der obersten Dienstbehörde Gang und Inhalt der ergänzenden Ausbildung.
Inkrafttreten
§ 38 Inkrafttreten (1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. September 2006 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den mittleren Dienst der Schutzpolizei vom 8. September 1995 (GVBl. S. 598) außer Kraft. Berlin, den 8. Juni 2007 Senatsverwaltung für Inneres und Sport Dr. Körting
Erster Ausbildungsabschnitt
§ 4 Erster Ausbildungsabschnitt (1) Die Einführung führt theoretisch und praktisch an die künftigen Aufgaben des mittleren Schutzpolizeidienstes heran. (2) In der Grundausbildung werden die fachlichen Grundkenntnisse und -fertigkeiten vermittelt. Außerdem werden die Allgemeinbildung und die politische Bildung berufsbezogen erweitert. (3) Die Grundausbildung umfasst die Lehrgebiete mit den jeweils angegebenen Teilgebieten 1. Politische Bildung a) Geschichte, b) Staats- und Verfassungsrecht, c) Aktuelle Tagespolitik, 2. Allgemeinbildung a) Deutsch, b) Englisch, 3. Sport a) Polizeiliche Selbstverteidigung, b) Schwimmen und Retten, c) Konditionsfördernde Übungen, 4. Sicherheits- und Ordnungslehre a) Sicherheits- und Ordnungsrecht/Eingriffsrecht, b) Einsatzlehre/Dienstkunde, 5. Kriminalitätslehre a) Strafrecht, b) Kriminalistik/Kriminaltechnik/Kriminaldienstkunde/Kriminologie, 6. Verkehrslehre a) Verkehrsrecht, b) Verkehrstaktik/Verkehrsdienstkunde, 7. Ausbildung für den Einsatzdienst/Einsatztraining a) Einsatzausbildung und Eigensicherung, b) Ausbildung an den Führungs- und Einsatzmitteln, c) Schießtraining (Grundlehrgang), 8. Berufskunde a) Beamtenrecht/Führung in der Polizei, b) Berufsethik/Sozialkunde/Angewandte Psychologie, sowie die Seminare „Verhaltenstraining I (Kommunikation)" und „Informationstechnik I (Einführung)". (4) Im Ersten Ausbildungsabschnitt wird frühestens nach der Einführung das Berufs- und Sozialpraktikum absolviert, in dem auch außerhalb der Dienstbehörde Sozialerfahrungen gesammelt, ein Einblick in die Arbeitswelt gewonnen, gesellschaftliche Konflikte und ihre Hintergründe erkannt und dadurch ein für die berufliche Tätigkeit förderliches Verständnis und Problembewusstsein für gesamtgesellschaftliche Zusammenhänge entwickelt werden sollen.
Zweiter Ausbildungsabschnitt
§ 5 Zweiter Ausbildungsabschnitt (1) Im Zweiten Ausbildungsabschnitt werden die in der Grundausbildung erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten vertieft und erweitert. (2) Die Fachausbildungen I und II umfassen die Lehrgebiete mit den jeweils angegebenen Teilgebieten 1. Politische Bildung a) Geschichte, b) Staats- und Verfassungsrecht, c) Aktuelle Tagespolitik, 2. Allgemeinbildung a) Deutsch, b) Englisch, 3. Sport a) Polizeiliche Selbstverteidigung, b) Schwimmen und Retten, c) Konditionsfördernde Übungen, 4. Sicherheits- und Ordnungslehre a) Sicherheits- und Eingriffsrecht/Einsatzlehre, b) Besonderes Ordnungsrecht/Dienstkunde, 5. Kriminalitätslehre a) Strafrecht, b) Kriminalistik/Kriminaltechnik/Kriminaldienstkunde/Kriminologie, 6. Verkehrslehre a) Verkehrsrecht, b) Verkehrstaktik/Verkehrsdienstkunde, 7. Ausbildung für den Einsatzdienst/Einsatztraining a) Einsatzausbildung und Eigensicherung, b) Ausbildung an den Führungs- und Einsatzmitteln, c) Schieß- und Schießvermeidungstraining (Aufbaulehrgang), 8. Berufskunde a) Beamtenrecht/Personalmanagement, b) Berufsethik/Sozialkunde/Angewandte Psychologie, sowie die Seminare „Verhaltenstraining II (Konfliktbewältigung)" und „Informationstechnik II (Aufbaulehrgang)".
Dritter Ausbildungsabschnitt
§ 6 Dritter Ausbildungsabschnitt (1) In der Spezialausbildung werden besondere Kenntnisse und Fertigkeiten, vornehmlich in den Teilgebieten 1. Einsatzbezogenes Schieß- und Schießvermeidungstraining (Abschlusslehrgang), 2. Informationstechnik III (Abschlusslehrgang), 3. Verkehrsregelung, 4. Fahrausbildung, 5. Einsatztraining vermittelt. (2) In der Praxiseinführung werden die im Ersten und Zweiten Ausbildungsabschnitt erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten in die Praxis umgesetzt. Dabei wirkt der Einsatzdienst mit. Es finden zu bewertende Praktika bei den Polizeiabschnitten, den Einsatzeinheiten und bei der für die Ausbildung zuständigen Dienststelle der Berliner Polizei statt. Sie sind Teil der praktischen Abschlussprüfung (Prüfungsteil II). Die Praktika dauern in der Regel vier Wochen, sind ständig zu evaluieren und den Ausbildungserfordernissen anzupassen. (3) Der Dritte Ausbildungsabschnitt umfasst außerdem die Seminare „Verhaltenstraining III (Stressbewältigung)" und „Interkulturelle Kompetenz" sowie das Lehrgebiet „Sport". (4) Die Leistungen nach Absatz 2 werden mit einer der in § 8 Abs. 4 genannten Punktzahlen bewertet.
Lehrplan
§ 7 Lehrplan Die Einzelheiten der Ausbildung regelt die Dienstbehörde im Einvernehmen mit der für die Ordnung der Laufbahn zuständigen obersten Dienstbehörde in einem Lehrplan.
Bewertung der Leistungen
§ 8 Bewertung der Leistungen (1) Die schriftlichen, mündlichen und praktischen Leistungen werden mit einer der in Absatz 4 genannten Punktzahlen bewertet. Eine Leistungsbewertung erfolgt 1. in der Grundausbildung des Ersten Ausbildungsabschnitts in den in § 4 Abs. 3 Nr. 1 bis 7 genannten Lehrgebieten, 2. in der Fachausbildung I des Zweiten Ausbildungsabschnitts in den in § 5 Abs. 2 Nr. 1 bis 7 genannten Lehrgebieten und 3. für den gesamten Zweiten Ausbildungsabschnitt in den in § 5 Abs. 2 Nr. 1 bis 7 genannten Lehrgebieten. (2) In den Lehrgebieten „Politische Bildung", „Allgemeinbildung", „Sport", „Kriminalitätslehre", „Ausbildung für den Einsatzdienst/Einsatztraining" und darüber hinaus im Zweiten Ausbildungsabschnitt für das Lehrgebiet „Sicherheits- und Ordnungslehre" setzen sich die Gesamtbewertungen für die Lehrgebiete aus den zu vergebenden Punktzahlen in den Teilgebieten 1. Geschichte, 2. Staats- und Verfassungsrecht, 3. Deutsch, 4. Englisch, 5. Polizeiliche Selbstverteidigung, 6. Schwimmen und Retten, 7. Konditionsfördernde Übungen, 8. Strafrecht, 9. Kriminalistik/Kriminaltechnik/Kriminaldienstkunde/Kriminologie, 10. Einsatzausbildung und Eigensicherung, 11. Ausbildung an den Führungs- und Einsatzmitteln, 12. Sicherheits- und Eingriffsrecht/Einsatzlehre und 13. Besonderes Ordnungsrecht/Dienstkunde zusammen. (3) Die Dienstbehörde legt im Einvernehmen mit der obersten Dienstbehörde die Mindestleistungen für die Teilgebiete „Schießtraining" sowie „Schieß- und Schießvermeidungstraining" fest. (4) Die erzielten Leistungen sind mit einer der folgenden Punktzahlen und der sich daraus ergebenden Note zu bewerten: 13 bis 15 Punkte = eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht; sehr gut (1) 10 bis 12 Punkte = eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht; gut (2) 7 bis 9 Punkte = eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht; befriedigend (3) 4 bis 6 Punkte = eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht; ausreichend (4) 1 bis 3 Punkte = eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten, mangelhaft (5) 0 Punkte = eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten. ungenügend (6) (5) Soweit Einzelbewertungen zu einer Gesamtbewertung zusammengefasst werden, ist die Gesamtnote bis auf zwei Dezimalstellen ohne Auf- und Abrundung zu berechnen. Die dritte Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt. Die Gesamtnote ist bei 13,00 oder mehr Punkten sehr gut, 10,00 bis 12,99 Punkten gut, 7,00 bis 9,99 Punkten befriedigend, 4,00 bis 6,99 Punkten ausreichend, 1,00 bis 3,99 Punkten mangelhaft, 0,99 oder weniger Punkten ungenügend.
Ermittlung der Punktzahlen für die Ausbildungsabschnitte
§ 9 Ermittlung der Punktzahlen für die Ausbildungsabschnitte (1) Die Konferenz der Fachlehrkräfte stellt 1. jeweils die Punktzahl für die Grundausbildung und die Fachausbildung I, 2. die Punktzahl für den gesamten Zweiten Ausbildungsabschnitt fest. Sie setzt sich aus den Bewertungen in den Fachausbildungen I und II zu gleichen Anteilen zusammen. Die Punktzahlen zu 1. und 2. errechnen sich gemäß § 8 Abs. 5 aus den Lehrgebietsleistungen. (2) Die Konferenz der Fachlehrkräfte stellt außerdem fest, wer nach § 3 Abs. 3 Nr. 2 in die Fachausbildung II übernommen werden kann. (3) Über die Konferenz der Fachlehrkräfte wird eine Niederschrift gefertigt.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: gesetze.berlin.de.