SLVO · Berlin

Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten der Schutzpolizei (Schutzpolizei-Laufbahnverordnung - SLVO -) Vom 12. Juli 1995 *

Ausfertigungsdatum:
12.07.1995
Fundstelle:
GVBl. 1995, 453
48 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 11

Einführung

§ 11 Einführung (1) Wer zum Aufstieg zugelassen worden ist, wird in die Aufgaben des gehobenen Dienstes eingeführt. Die Einführung bei der Zulassung nach § 10 Abs. 1 dauert regelmäßig vier Monate. Die Einführung bei der Zulassung nach § 10 Abs. 2 dauert regelmäßig drei Jahre. Auf die Einführungszeit nach Satz 3 sind Zeiten einer für die Einführung förderlichen anderen Berufsausbildung bis zur Dauer eines halben Jahres anzurechnen. (2) Bis zur Verleihung eines Amtes des gehobenen Dienstes ( § 13 ) verbleibt es bei der bisherigen Rechtsstellung. (3) Erweist sich während der Einführung auf Grund der dienstlichen Leistungen, der Fähigkeiten sowie nach der Persönlichkeit die Nichteignung für den gehobenen Dienst, ist die Zulassung zurückzunehmen.

§ 18a

(aufgehoben)

§ 18a (aufgehoben)

§ 26

Befähigungserwerb

§ 26 Befähigungserwerb Der Vorbereitungsdienst schließt mit dem Erwerb der Laufbahnbefähigung ab.

§ 38

(aufgehoben)

§ 38 (aufgehoben)

§ 39

(aufgehoben)

§ 39 (aufgehoben)

§ 7

Laufbahnprüfung

§ 7 Laufbahnprüfung Nach erfolgreichem Vorbereitungsdienst ist die Laufbahnprüfung für den gehobenen Dienst abzulegen.

§ 16

Voraussetzungen für die Zulassung, Auslese

§ 16 Voraussetzungen für die Zulassung, Auslese (1) Zum Aufstieg in die Laufbahn des höheren Dienstes darf nur zugelassen werden, wer im gehobenen Dienst 1. sich mindestens in dem in § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a genannten Amt befindet und nach Bestehen der Prüfung für den gehobenen Dienst mindestens vier Jahre im gehobenen Dienst tätig war, 2. die Laufbahnprüfung für den gehobenen Dienst mit einer besseren Prüfungsnote als „befriedigend” bestanden hat, 3. zuletzt mindestens mit 'B unterer Bereich' bewertete dienstliche Leistungen erbracht hat und 4. sich nach der Persönlichkeit und den Fähigkeiten für den höheren Dienst eignet. (2) Abweichend von Absatz 1 Nr. 2 kann auch zugelassen werden, wer nach Bestehen der Laufbahnprüfung für den gehobenen Dienst mindestens sechs Jahre mit 'B unterer Bereich' bewertet wurde oder vergleichbare dienstliche Leistungen erbracht hat. (3) Die Zulassung bedarf der Zustimmung der für die Ordnung der Laufbahn zuständigen obersten Dienstbehörde. (4) Das Nähere über das Auswahl- und Zulassungsverfahren regelt die für die Ordnung der Laufbahn zuständige oberste Dienstbehörde.

§ 17

Einführung

§ 17 Einführung (1) Nach der Zulassung erfolgt eine mindestens zweijährige Einführung in die Aufgaben des höheren Dienstes. Sie gliedert sich in zwei zeitlich aufeinanderfolgende Studienabschnitte von je einem Jahr. Der zweite baut inhaltlich auf dem ersten Studienabschnitt auf und wird an der Deutsche Hochschule der Polizei nach den hierfür geltenden Bestimmungen durchgeführt. (2) § 11 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend. Die Nichteignung ist insbesondere dann erwiesen, wenn der erste Studienabschnitt ohne hinreichenden Erfolg abgeschlossen worden ist.

§ 18

Prüfung

§ 18 Prüfung (1) Nach erfolgreicher Einführung ist die Prüfung für den höheren Dienst an der Deutschen Hochschule der Polizei nach Maßgabe der für die Prüfung des Masterstudienganges „Public Administration - Police Management” geltenden Bestimmungen abzulegen. (2) Wer die Prüfung endgültig nicht bestanden hat, wird wieder im gehobenen Dienst verwendet.

§ 28

(aufgehoben)

§ 28 (aufgehoben)

§ 3

Gliederung

§ 3 Gliederung (1) Der Schutzpolizeidienst gliedert sich in die Laufbahnen 1. des gehobenen Dienstes, 2. des höheren Dienstes. (2) Zum gehobenen Dienst gehören 1. als Eingangsamt das Amt der Polizeikommissarin, des Polizeikommissars (Besoldungsgruppe A 9), 2. als Beförderungsämter das Amt a) der Polizeioberkommissarin, des Polizeioberkommissars (Besoldungsgruppe A 10), b) der Polizeihauptkommissarin, des Polizeihauptkommissars (Besoldungsgruppe A 11), c) der Polizeihauptkommissarin, des Polizeihauptkommissars (Besoldungsgruppe A 12), d) der Ersten Polizeihauptkommissarin, des Ersten Polizeihauptkommissars (Besoldungsgruppe A 13). Das in Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c genannte Amt darf erst nach erfolgreicher Teilnahme an einer mehrmonatigen Fortbildungsveranstaltung verliehen werden. * Art, Dauer und Abschluß der Fortbildungsveranstaltung sowie Regelungen über die Anrechnung bereits erfolgter Fortbildungsmaßnahmen werden durch Verordnung nach § 22 Abs. 2 des Laufbahngesetzes geregelt. Die in Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b bis d genannten Ämter brauchen von denen, die die Prüfung für den höheren Dienst bestanden haben, beim Aufstieg nicht durchlaufen zu werden. (3) Zum höheren Dienst gehören 1. als Eingangsamt das Amt der Polizeirätin, des Polizeirates (Besoldungsgruppe A 13), 2. als Beförderungsämter das Amt a) der Polizeioberrätin, des Polizeioberrates (Besoldungsgruppe A 14), b) der Polizeidirektorin, des Polizeidirektors (Besoldungsgruppe A 15), c) der Leitenden Polizeidirektorin, des Leitenden Polizeidirektors (Besoldungsgruppe A 16), d) der Direktorin beim Polizeipräsidenten, des Direktors beim Polizeipräsidenten (Besoldungsgruppe B 2), e) der Ersten Direktorin beim Polizeipräsidenten, des Ersten Direktors beim Polizeipräsidenten (Besoldungsgruppe B 3) Bei dem in Satz 1 Nr. 2 Buchstabe e genannten Amt braucht das in Satz 1 Nr. 2 Buchstabe d genannte Amt nicht durchlaufen zu werden. (4) Beamtinnen oder Beamten, die sich in dem in Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe d genannten Amt befinden, darf ein Amt der nächsthöheren Laufbahn nur verliehen werden, wenn sie die Befähigung für diese Laufbahn besitzen. Das gleiche gilt für die Übertragung der Aufgaben eines Amtes der nächsthöheren Laufbahn, es sei denn, die für die Ordnung der Laufbahn zuständige oberste Dienstbehörde hat wegen eines unabweisbaren dienstlichen Bedürfnisses eine Ausnahme zugelassen. (5) Eine Beförderung in ein in Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe d genanntes Amt darf nicht auf einer Stelle der gleichen Besoldungsgruppe für das Eingangsamt der nächsthöheren Laufbahn vorgenommen werden. Beförderungen vor Vollendung des 50. Lebensjahres sollen nur dann vorgenommen werden, wenn die erfolgreiche sportliche Betätigung nachgewiesen wird. Das Nähere wird durch Verwaltungsvorschrift nach § 40 geregelt. (6) Dienst- und Amtsbezeichnungen werden in der geschlechtsspezifischen Form geführt. (7) Von Absatz 2 Satz 2 und von § 34 a der Verordnung über die Fachhochschulausbildung und die Prüfung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst - Schutzpolizei. Kriminalpolizei und Gewerbeaußendienst - (APOgDPol) vom 8. September 1995 in der Fassung vom 26. August 2002 (GVBl. S. 264) kann bis zum 31. Dezember 2012 abgewichen werden, wenn an die Stelle der mehrmonatigen, auf Ämter nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c bezogenen Fortbildungsveranstaltung eine gleichwertige, auf Führungsaufgaben bezogene Fortbildung tritt. Die Feststellung der Gleichwertigkeit der Fortbildung bedarf der Zustimmung der für die Ordnung der Laufbahn zuständigen obersten Dienstbehörde.

§ 30

(aufgehoben)

§ 30 (aufgehoben)

§ 34

Bewährungsbewerberinnen und Bewährungsbewerber

§ 34 Bewährungsbewerberinnen und Bewährungsbewerber (1) Abweichend von § 16 Abs. 1 Nr. 1 kann zum Aufstieg zugelassen werden, wer sich in dem in § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a genannten Amt befindet und nach Erwerb der Laufbahnbefähigung für den gehobenen Dienst gemäß Abschnitt VI, Nr. 11 Buchstabe a der Anlage 2 zu § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Vereinheitlichung des Berliner Landesrechts vom 28./29. September 1990 (GVBl. S. 2119 / GVABl. S. 240, 272), das zuletzt durch § 50 Abs. 1 Nr. 5 des Gesetzes vom 19. Juni 1995 (GVBl. S. 358) geändert worden ist, mindestens vier Jahre im gehobenen Dienst tätig war. (2) Der in § 16 Abs. 1 Nr. 2 genannten Prüfungsnote steht die aus der Note für die Bewährung in der Probezeit nach Abschnitt VI, Nr. 11 Buchstabe c der Anlage 2 zu § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Vereinheitlichung des Berliner Landesrechts vom 28./29. September 1990 (GVBl. S. 2119 / GVABl. S. 240, 272), das zuletzt durch § 50 Abs. 1 Nr. 5 des Gesetzes vom 19. Juni 1995 (GVBl. S. 358) geändert worden ist, und der Note des Jahreslehrgangs für ehemalige Volkspolizisten zu gleichen Teilen gebildete Gesamtnote gleich. Sind während der Probezeit Zwischenbeurteilungen erstellt oder im Jahreslehrgang Zwischennoten erteilt worden, so ist jeweils die Durchschnittsnote der Berechnung nach Satz 1 zugrunde zu legen. § 16 Abs. 2 findet mit der Maßgabe Anwendung, daß an die Stelle des Bestehens der Prüfung für den gehobenen Dienst der Erwerb der Laufbahnbefähigung für den gehobenen Dienst gemäß Abschnitt VI, Nr. 11 Buchstabe a der Anlage 2 zu § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Vereinheitlichung des Berliner Landesrechts vom 28./29. September 1990 (GVBl. S. 2219/GVABl. S. 240, 272), das zuletzt durch § 50 Abs. 1 Nr. 5 des Gesetzes vom 19. Juni 1995 (GVBl. S. 358) geändert worden ist, tritt. (3) Abweichend von § 16 Abs. 1 Nr. 1 kann zum Aufstieg auch zugelassen werden, wer die Laufbahnbefähigung nach Abschnitt VI, Nr. 11 Buchstabe a der Anlage 2 zu § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Vereinheitlichung des Berliner Landesrechts vom 28./29. September 1990 (GVBl. S. 2119 / GVABl. S. 240, 272), das zuletzt durch § 50 Abs. 1 Nr. 5 des Gesetzes vom 19. Juni 1995 (GVBl. S. 358) geändert worden ist, erworben, nach dem 3. Oktober 1990 mindestens vier Jahre Aufgaben des gehobenen Dienstes wahrgenommen und die Befähigung für die höhere Dienstlaufbahn der ehemaligen Volkspolizei an der Hochschule der Deutschen Volkspolizei „Karl Liebknecht” oder an der Humboldt-Universität zu Berlin, Sektion Kriminalistik, erworben hat. Satz 1 gilt für Diplomjuristinnen und Diplomjuristen entsprechend.

§ 35

(aufgehoben)

§ 35 (aufgehoben)

§ 36

(aufgehoben)

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§ 37

(aufgehoben)

§ 37 (aufgehoben)

§ 9

(aufgehoben)

§ 9 (aufgehoben)

§ 1

Geltungsbereich

§ 1 Geltungsbereich Diese Verordnung gilt für die Beamtinnen und Beamten der Schutzpolizei ( § 100 des Landesbeamtengesetzes ).

§ 10

Voraussetzungen für die Zulassung

§ 10 Voraussetzungen für die Zulassung (1) Zum Aufstieg in die Laufbahn des gehobenen Dienstes darf zugelassen werden, wer 1. das 30., nicht aber das 53. Lebensjahr vollendet hat, 2. mindestens das in § 22 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a genannte Amt erreicht hat, 3. zuletzt mindestens mit 'B unterer Bereich' bewertete dienstliche Leistungen erbracht hat und 4. sich nach der Persönlichkeit und den Fähigkeiten für den gehobenen Dienst eignet. (2) Abweichend von Absatz 1 kann auch zugelassen werden, wer 1. das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, 2. a) die Hochschulreife oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand ( § 35 des Laufbahngesetzes ) oder b) die Fachhochschulreife oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand ( § 35 des Laufbahngesetzes ) oder c) die fachgebundene Studienberechtigung nach § 11 Satz 1 des Berliner Hochschulgesetzes besitzt, 3. a) die Laufbahnprüfung für den mittleren Dienst mindestens mit „gut” abgeschlossen, b) zuletzt mindestens mit 'B unterer Bereich' bewertete dienstliche Leistungen erbracht hat und c) mindestens eine Dienstzeit ( § 14 des Laufbahngesetzes ) von drei Jahren zurückgelegt hat, 4. sich nach der Persönlichkeit und den Fähigkeiten für den gehobenen Dienst eignet. Abweichend von Satz 1 Nr. 3 kann auch zugelassen werden, wer die Laufbahnprüfung für den mittleren Dienst mindestens mit 'befriedigend' abgeschlossen, zuletzt mindestens mit 'B unterer Bereich' bewertete dienstliche Leistungen erbracht und mindestens eine Dienstzeit ( § 14 des Laufbahngesetzes ) von vier Jahren zurückgelegt hat. Abweichend von Satz 1 Nr. 3 kann darüber hinaus zugelassen werden, wer mindestens eine Dienstzeit von sechs Jahren zurückgelegt hat und zuletzt mit mindestens 'B unterer Bereich' bewertete dienstliche Leistungen erbracht hat.

§ 15

Beförderungen

§ 15 Beförderungen Ein Amt der in § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c und d genannten Art darf erst nach einer Dienstzeit ( § 14 des Laufbahngesetzes ) von mindestens vier Jahren verliehen werden.

§ 20

Beförderungen

§ 20 Beförderungen Mit Ausnahme der in § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe e bis i genannten Ämter darf das in § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b genannte Amt oder ein höheres Amt erst dann verliehen werden, wenn eine Dienstzeit ( § 14 des Laufbahngesetzes ) von mindestens drei Jahren abgeleistet worden ist.

§ 23

Voraussetzungen für die Einstellung

§ 23 Voraussetzungen für die Einstellung In die Laufbahn des mittleren Dienstes darf eingestellt werden, wer 1. die allgemeinen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis ( § 7 des Beamtenstatusgesetzes ) erfüllt, 2. die Realschule erfolgreich abgeschlossen oder den erweiterten Hauptschulabschluß erworben hat oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand ( § 35 des Laufbahngesetzes ) besitzt, 3. das 16., nicht aber das 25. Lebensjahr vollendet hat, 4. nach dem Ergebnis eines Eignungsverfahrens für die Laufbahn gesundheitlich und körperlich sowie nach der Persönlichkeit geeignet ist.

§ 25

Vorbereitungsdienst

§ 25 Vorbereitungsdienst (1) Der Vorbereitungsdienst dauert regelmäßig zwei Jahre und sechs Monate. Auf den Vorbereitungsdienst können für die Ausbildung förderliche Zeiten einer anderen Berufsausbildung, einer beruflichen Tätigkeit oder eines Studiums an einer Hochschule bis zur Dauer eines halben Jahres angerechnet werden. Die in einem auf den Erwerb der Laufbahnbefähigung für den mittleren Dienst gerichteten öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis verbrachten Zeiten sind anzurechnen. (2) Wer sich während des Vorbereitungsdienstes auf Grund der dienstlichen Leistungen, den Fähigkeiten sowie nach der Persönlichkeit als nicht geeignet erweist oder bis zu dem in der Verordnung nach § 22 Absatz 2 des Laufbahngesetzes genannten Zeitpunkt die Fahrerlaubnis für Personenkraftwagen nicht erworben hat, dessen Vorbereitungsdienst ist zu beenden. Die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf richtet sich nach § 23 Absatz 4 des Beamtenstatusgesetzes in Verbindung mit § 34 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes .

§ 27

Probezeit

§ 27 Probezeit (1) Im Beamtenverhältnis auf Probe wird die Amtsbezeichnung des Eingangsamtes der Laufbahn geführt. (2) Die regelmäßige Probezeit dauert drei Jahre. (3) Die Probezeit kann unter den Voraussetzungen des § 13 Absatz 2 und 3 des Laufbahngesetzes auf ein Jahr und sechs Monate verkürzt werden.

§ 29

Lebensältere Bewerber

§ 29 Lebensältere Bewerber (1) In die Laufbahn des mittleren Dienstes darf auch eingestellt werden, wer 1. die Höchstaltersgrenze des § 23 Nr. 3 überschritten, jedoch das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, 2. die Voraussetzungen des § 23 Nr. 1, 2 und 4 erfüllt, 3. eine für die Verwendung in der Laufbahn förderliche abgeschlossene Berufsausbildung besitzt und 4. durch eine mindestens zweijährige hauptberufliche Tätigkeit für die Verwendung in der Laufbahn förderliche berufliche Erfahrung erworben hat. Von Satz 1 Nr. 4 können Ausnahmen zugelassen werden. (2) Wer 1. eine Beschäftigungszeit in der Wachpolizei von mindestens vier Jahren zurückgelegt hat, 2. das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, 3. die Voraussetzungen des § 23 Nr. 1 und 4 erfüllt und 4. zumindest den Hauptschulabschluß oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand ( § 35 des Laufbahngesetzes ) besitzt, kann zum Erwerb der Laufbahnbefähigung für den mittleren Dienst zugelassen werden. Die Ausbildung dauert regelmäßig zwei Jahre und sechs Monate. Gang und Inhalt werden durch Ausführungsvorschrift nach § 40 geregelt. § 27 Abs. 2 und 3 findet entsprechende Anwendung. § 31 Abs. 1 Nr. 1 des Laufbahngesetzes findet keine Anwendung. (3) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 kann in die Laufbahn mit Zustimmung der für die Ordnung der Laufbahn zuständigen obersten Dienstbehörde auch eingestellt werden, wer durch eine mindestens vierjährige hauptberufliche Tätigkeit für die Verwendung in der Laufbahn förderliche berufliche Erfahrung erworben hat. (4) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 darf in die Laufbahn mit Zustimmung der für die Ordnung der Laufbahn zuständigen obersten Dienstbehörde auch eingestellt werden, wer den Abschluß der Hauptschule erworben hat oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand ( § 35 des Laufbahngesetzes ) besitzt. (5) Wer nach Absatz 1, 3 und 4 angenommen worden ist, wird regelmäßig im Beamtenverhältnis auf Widerruf mit der Dienstbezeichnung ”Polizeioberwachtmeisterin” beziehungsweise ”Polizeioberwachtmeister” (Besoldungsgruppe A 5) eingestellt. Mit Zustimmung der Bewerberin oder des Bewerbers kann auch nach § 24 eingestellt werden; Absatz 6 Satz 2 und 3 findet entsprechende Anwendung. (6) Im Falle des Absatzes 5 Satz 1 beginnt die Laufbahn mit dem Ausbildungsdienst. Die §§ 25 und 26 finden mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, daß, wer bei Einstellung das 30. Lebensjahr vollendet hat und die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3 oder des Absatzes 3 erfüllt, einen Ausbildungsdienst von regelmäßig zwei Jahren abzuleisten hat. Nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 sowie Absatz 3 berücksichtigte Zeiten können auf den Ausbildungsdienst nicht angerechnet werden. Gleiches gilt bei den nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 berücksichtigten Zeiten für die Ausbildung nach Absatz 2. (7) Wer die Laufbahnprüfung mindestens mit „gut” bestanden hat, kann nach erfolgreich abgeleisteter Probezeit zur Polizeiobermeisterin beziehungsweise zum Polizeiobermeister ernannt werden. Abweichend von § 28 Abs. 1 gilt dies auch für die, die nach Absatz 5 Satz 2 eingestellt worden sind.

§ 30a

Sonderregelungen für besondere Dienstkräfte

§ 30a Sonderregelungen für besondere Dienstkräfte (1) Soweit Beamtinnen und Beamte des gehobenen Dienstes der Schutzpolizei zu dem in § 5 Abs. 2 Satz 3 des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes genannten Personenkreis gehören, beträgt die in § 8 Abs. 4 Satz 2 genannte Mindestprobezeit ein Jahr. (2) Den in § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe c und in Satz 2 und 3 genannten Dienstzeiten ( § 14 des Laufbahngesetzes ) stehen die Zeiten gleich, die der in § 5 Abs. 2 Satz 3 des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes genannte Personenkreis in einem Angestelltenverhältnis verbracht hat.

§ 31

Zugang mit zweiter Staatsprüfung

§ 31 Zugang mit zweiter Staatsprüfung (1) Unmittelbar in die Laufbahn des höheren Dienstes darf mit Zustimmung der für die Ordnung der Laufbahn zuständigen obersten Dienstbehörde eingestellt werden, wer 1. die allgemeinen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis ( § 7 des Beamtenstatusgesetzes ) erfüllt, 2. das 32. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, 3. die zweite juristische oder eine für die Verwendung in der Laufbahn geeignete sonstige zweite Staatsprüfung bestanden hat, 4. die Fahrerlaubnis für Personenkraftwagen besitzt, 5. sich nach der Persönlichkeit für den höheren Dienst eignet, insbesondere die gesundheitlichen und körperlichen Voraussetzungen erfüllt. (2) Wer zugelassen worden ist, wird im Beamtenverhältnis auf Probe mit der Amtsbezeichnung „Polizeirätin” bzw. „Polizeirat” eingestellt. (3) Die regelmäßige Probezeit dauert drei Jahre. Sie kann unter den Voraussetzungen des § 13 Absatz 2 und 3 des Laufbahngesetzes bis auf ein Jahr und sechs Monate gekürzt werden. (4) Auf die nach Absatz 3 abzuleistende Probezeit kann eine in einer vergleichbaren Laufbahn bereits abgeleistete Probezeit angerechnet werden. Sonstige Dienstzeiten im öffentlichen Dienst nach dem Bestehen der zweiten Staatsprüfung sollen auf die Probezeit angerechnet werden, wenn die Tätigkeit nach Art und Bedeutung mindestens der Tätigkeit in einem Amt des höheren Dienstes der Schutzpolizei entsprochen hat. Es sind jedoch mindestens ein Jahr und sechs Monate als Probezeit zu leisten. (5) Während der Probezeit erfolgt eine Unterweisung in den Aufgaben der Laufbahn.

§ 32

Zugang mit sonstiger wissenschaftlicher Hochschulbildung

§ 32 Zugang mit sonstiger wissenschaftlicher Hochschulbildung (1) Unmittelbar in die Laufbahn des höheren Dienstes darf mit Zustimmung der für die Ordnung der Laufbahn zuständigen obersten Dienstbehörde eingestellt werden, wer 1. die allgemeinen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis ( § 7 des Beamtenstatusgesetzes ) erfüllt, 2. das 32. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, 3. ein für die Verwendung in der Laufbahn geeignetes wissenschaftliches Hochschulstudium abgeschlossen hat, 4. die Fahrerlaubnis für Personenkraftwagen besitzt, 5. sich nach der Persönlichkeit für den höheren Dienst der Schutzpolizei eignet, insbesondere die gesundheitlichen und körperlichen Voraussetzungen erfüllt. (2) Wer zugelassen worden ist, wird mit der Dienstbezeichnung „Polizeireferendarin” beziehungsweise „Polizeireferendar” im Beamtenverhältnis auf Widerruf in den Vorbereitungsdienst eingestellt. (3) Der Vorbereitungsdienst dauert mindestens zwei Jahre. Für die Gliederung und den Gang des Vorbereitungsdienstes gilt § 17 Absatz 1 Satz 2 und 3 . Wer sich während des Vorbereitungsdienstes nach den dienstlichen Leistungen, den Fähigkeiten sowie nach der Persönlichkeit als nicht geeignet erweist, dessen Vorbereitungsdienst ist zu beenden. Die Entlassung richtet sich nach § 23 Absatz 4 des Beamtenstatusgesetzes in Verbindung mit § 34 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes . § 17 Absatz 2 Satz 2 findet Anwendung. (4) Nach erfolgreichem Vorbereitungsdienst ist die in § 18 Abs. 1 genannte Prüfung abzulegen. (5) Im Beamtenverhältnis auf Probe wird die Amtsbezeichnung des Eingangsamtes der Laufbahn geführt. (6) Die regelmäßige Probezeit dauert drei Jahre. Sie kann unter den Voraussetzungen des § 13 Absatz 2 und 3 des Laufbahngesetzes bis auf ein Jahr und sechs Monate gekürzt werden. (7) Auf die nach Absatz 6 abzuleistende Probezeit kann eine in einer vergleichbaren Laufbahn bereits abgeleistete Probezeit angerechnet werden. Sonstige Dienstzeiten im öffentlichen Dienst nach Abschluß des wissenschaftlichen Hochschulstudiums sollen auf die Probezeit angerechnet werden, wenn die Tätigkeit nach Art und Bedeutung mindestens der Tätigkeit in einem Amt des höheren Dienstes der Schutzpolizei entsprochen hat. Es sind jedoch mindestens ein Jahr und sechs Monate als Probezeit abzuleisten.

§ 4

Voraussetzungen für die Zulassung, Auslese

§ 4 Voraussetzungen für die Zulassung, Auslese Unmittelbar zur Laufbahn des gehobenen Dienstes darf zugelassen werden, wer 1. die allgemeinen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis ( § 7 des Beamtenstatusgesetzes ) erfüllt, 2. das 32. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, 3. a) die Hochschulreife oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand ( § 35 des Laufbahngesetzes ) oder b) die Fachhochschulreife oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand ( § 35 des Laufbahngesetzes ) oder c) die fachgebundene Studienberechtigung nach § 11 Satz 1 des Berliner Hochschulgesetzes besitzt, 4. nach dem Ergebnis eines Eignungsverfahrens für die Verwendung in der Laufbahn gesundheitlich und körperlich sowie nach der Persönlichkeit und der Gesamtbildung geeignet ist.

§ 6

Vorbereitungsdienst

§ 6 Vorbereitungsdienst (1) Auf den Vorbereitungsdienst können für die Ausbildung förderliche Zeiten einer beruflichen Tätigkeit oder eines Studiums an einer Hochschule bis zur Dauer eines Jahres angerechnet werden. Die in einem auf den Erwerb der Laufbahnbefähigung für den gehobenen Dienst gerichteten öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis verbrachten Zeiten sind anzurechnen. (2) Wer sich während des Vorbereitungsdienstes auf Grund der dienstlichen Leistungen, den Fähigkeiten sowie der Persönlichkeit als nicht geeignet erweist oder bis zu dem in der Verordnung nach § 22 Absatz 2 des Laufbahngesetzes genannten Zeitpunkt die Fahrerlaubnis für Personenkraftwagen nicht erworben hat, dessen Vorbereitungsdienst ist zu beenden. Die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf richtet sich nach § 23 Absatz 4 des Beamtenstatusgesetzes in Verbindung mit § 34 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes .

§ 8

Probezeit

§ 8 Probezeit (1) Im Beamtenverhältnis auf Probe wird die Amtsbezeichnung des Eingangsamtes der Laufbahn geführt. (2) Die regelmäßige Probezeit dauert drei Jahre. (3) Die Probezeit kann unter den Voraussetzungen des § 13 Absatz 2 und 3 des Laufbahngesetzes bis auf ein Jahr und sechs Monate gekürzt werden. (4) Dienstzeiten im öffentlichen Dienst, die nicht schon auf den Vorbereitungsdienst angerechnet worden sind, sollen auf die Probezeit angerechnet werden, soweit die Tätigkeit nach Art und Bedeutung dem zu übertragenden Amt entspricht. Es sind jedoch mindestens ein Jahr und sechs Monate Probezeit zu leisten.

§ 10

Voraussetzungen für den Aufstieg

§ 10 Voraussetzungen für den Aufstieg (1) Zum Aufstieg in die Laufbahn des gehobenen Dienstes darf zugelassen werden, wer 1. das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, 2. a) die Hochschulreife oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand ( § 35 des Laufbahngesetzes ) oder b) die Fachhochschulreife oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand ( § 35 des Laufbahngesetzes ) oder c) die fachgebundene Studienberechtigung nach § 11 Satz 1 des Berliner Hochschulgesetzes besitzt, 3. a) die Laufbahnprüfung für den mittleren Dienst mindestens mit „gut“ abgeschlossen hat, b) zuletzt mindestens mit „B unterer Bereich“ bewertete dienstliche Leistungen erbracht hat, c) mindestens eine Dienstzeit ( § 14 des Laufbahngesetzes ) von drei Jahren zurückgelegt hat und 4. sich nach der Persönlichkeit und den Fähigkeiten für den gehobenen Dienst eignet. Abweichend von Satz 1 Nummer 3 kann auch zugelassen werden, wer die Laufbahnprüfung für den mittleren Dienst mindestens mit „befriedigend“ abgeschlossen, zuletzt mindestens mit „B unterer Bereich“ bewertete dienstliche Leistungen erbracht und mindestens eine Dienstzeit ( § 14 des Laufbahngesetzes ) von vier Jahren zurückgelegt hat. Abweichend von Satz 1 Nummer 3 kann darüber hinaus zugelassen werden, wer mindestens eine Dienstzeit ( § 14 des Laufbahngesetzes ) von sechs Jahren zurückgelegt hat und zuletzt mit mindestens „B unterer Bereich“ bewertete dienstliche Leistungen erbracht hat. (2) Wer sich mindestens seit vier Jahren in dem in § 22 Satz 1 Nummer 2 genannten Amt befindet, zuletzt mindestens mit „B unterer Bereich“ bewertete dienstliche Leistungen erbracht hat und sich nach der Persönlichkeit und den Fähigkeiten für den gehobenen Dienst eignet, dem wird nach Maßgabe besetzbarer Stellen das Eingangsamt des gehobenen Dienstes verliehen. Mit der Verleihung wird die Laufbahnbefähigung bis zu dem in § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a genannten Amt erworben.

§ 11

Erwerb der Laufbahnbefähigung nach Aufstieg und Überleitung

§ 11 Erwerb der Laufbahnbefähigung nach Aufstieg und Überleitung (1) Wer zum Aufstieg gemäß § 10 Absatz 1 zugelassen worden ist, wird in die Aufgaben des gehobenen Dienstes durch ein Studium eingeführt. (2) Die Einführungszeit dauert regelmäßig drei Jahre und schließt mit einer Prüfung ab. Erweist sich während der Einführung auf Grund der dienstlichen Leistungen und Fähigkeiten sowie nach der Persönlichkeit die Nichteignung für den gehobenen Dienst, ist die Zulassung zurückzunehmen. (3) Mit der bestandenen Prüfung wird die Laufbahnbefähigung für den gehobenen Dienst erworben. Bis zur Verleihung eines Amtes des gehobenen Dienstes verbleibt es bei der bisherigen Rechtsstellung. (4) Vor einer Verleihung des in § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b genannten Amtes bedarf es, soweit die Befähigung nach § 10 Absatz 2 oder Artikel II Absatz 2 * erworben worden ist, einer Erweiterung der Laufbahnbefähigung durch die erfolgreiche Teilnahme an einem mindestens viermonatigen Qualifizierungslehrgang. (5) Zu dem Qualifizierungslehrgang kann zugelassen werden, wer sich in dem in § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a genannten Amt befindet und sich für die weiteren Ämter der Laufbahn des gehobenen Dienstes eignet. Erweist sich auf Grund der dienstlichen Leistungen und Fähigkeiten sowie nach der Persönlichkeit die Nichteignung, ist die Zulassung zurückzunehmen. Bis zur Verleihung des in § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b genannten Amtes verbleibt es bei der bisherigen Rechtsstellung.

§ 12

- aufgehoben -

§ 12 - aufgehoben -

§ 13

Übernahme

§ 13 Übernahme Die Übernahme geschieht nach Maßgabe besetzbarer Stellen durch Verleihung des Eingangsamtes der neuen Laufbahn. Die Reihenfolge der Übernahme bestimmt sich, soweit die gleiche Einführung abgeleistet und die gleiche Laufbahnprüfung abgelegt worden ist, nach dem Prüfungsergebnis und dem Zeitpunkt der Zulassung zum Aufstieg; in den Fällen des § 10 Absatz 2 nach den dienstlichen Leistungen. Soweit die Zahl besetzbarer Stellen für die nach § 8 Einzustellenden sowie die nach § 10 Aufsteigenden nicht ausreicht, setzt die für die Ordnung der Laufbahn zuständige oberste Dienstbehörde nach Abstimmung mit dem Polizeipräsidenten in Berlin die Zahl der für die Einstellung sowie die für die jeweilige Aufstiegsart zur Verfügung stehenden Stellen fest.

§ 14

- aufgehoben -

§ 14 - aufgehoben -

§ 22

Gliederung

§ 22 Gliederung Zum mittleren Dienst gehören 1. als Eingangsamt das Amt der Polizeimeisterin, des Polizeimeisters (Besoldungsgruppe A 7), 2. als Beförderungsamt das Amt der Polizeiobermeisterin, des Polizeiobermeisters (Besoldungsgruppe A 8).

§ 12

Prüfungen

§ 12 Prüfungen (1) Nach erfolgreicher Einführung ist eine Prüfung für den gehobenen Dienst abzulegen. (2) Wer die Prüfung endgültig nicht bestanden hat, wird wieder im mittleren Dienst verwendet.

§ 13

Übernahme

§ 13 Übernahme Die Übernahme geschieht nach Maßgabe besetzbarer Stellen durch Verleihung des Eingangsamtes der neuen Laufbahn. Die Reihenfolge der Übernahme bestimmt sich, soweit die gleiche Einführung abgeleistet und die gleiche Laufbahnprüfung abgelegt worden ist, nach dem Prüfungsergebnis und dem Zeitpunkt der Zulassung zum Aufstieg. Soweit die Zahl besetzbarer Stellen für die Übernahme der nach § 10 Abs. 1 und der nach § 10 Abs. 2 Zugelassenen nicht ausreicht, setzt die für die Ordnung der Laufbahn zuständige oberste Dienstbehörde nach Abstimmung mit dem Polizeipräsidenten in Berlin die Zahl der für die Übernahme jeweils verfügbaren Stellen fest.

§ 14

Überleitung

§ 14 Überleitung (1) Wer das 53. Lebensjahr vollendet hat und sich auf Grund der dienstlichen Leistungen und der Persönlichkeit für die neue Laufbahn eignet, wird durch Verleihung eines Amtes des gehobenen Dienstes nach Maßgabe des Absatzes 3 in die Laufbahn des gehobenen Dienstes übergeleitet. Mit der Überleitung wird die Laufbahnbefähigung bis zu dem in § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a genannten Amt erworben. (2) Die Überleitung erfolgt nach Maßgabe besetzbarer Stellen. Soweit die Zahl besetzbarer Stellen für Überleitung (Absatz 1) und Übernahme ( § 13 ) nicht ausreicht, setzt die für die Ordnung der Laufbahn zuständige oberste Dienstbehörde nach Abstimmung mit dem Polizeipräsidenten in Berlin die Zahl der für die Überleitung verfügbaren Stellen fest. (3) Wer sich in dem in § 22 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b genannten Amt befindet, wird in das in § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 genannte Amt übergeleitet. Wer sich in dem in § 22 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c genannten Amt befindet, wird in das in § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a genannte Amt übergeleitet.

§ 19

Übernahme

§ 19 Übernahme § 13 findet entsprechende Anwendung.

§ 2

Grundsatz der Aufstiegslaufbahn

§ 2 Grundsatz der Aufstiegslaufbahn (1) Den Beamtinnen und Beamten der Schutzpolizei stehen entsprechend ihren dienstlichen Leistungen, ihren Fähigkeiten sowie ihrer Persönlichkeit sämtliche Ämter des Schutzpolizeidienstes nach den Vorschriften dieser Verordnung offen. Der höhere Dienst (Abschnitt III) ergänzt sich überwiegend durch Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamte. (2) Der Schutzpolizeidienst beginnt, soweit in dieser Verordnung nichts anderes zugelassen ist, in dem Eingangsamt der Laufbahn des gehobenen Dienstes ( § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ). Beförderungsämter dürfen nur übersprungen werden, soweit diese Verordnung es zuläßt.

§ 21

Grundsatz

§ 21 Grundsatz (1) Der mittlere Dienst läuft mittelfristig aus. (2) Soweit der Nachwuchsbedarf für den gehobenen Dienst nicht mit qualifizierten Bewerberinnen und Bewerbern gedeckt werden kann, darf in den mittleren Dienst eingestellt werden. (3) Solange sich Beamtinnen oder Beamte in Ämtern des mittleren Dienstes befinden, gliedert sich der Schutzpolizeidienst auch in den mittleren Dienst.

§ 22

Gliederung

§ 22 Gliederung Zum mittleren Dienst gehören 1. als Eingangsamt das Amt der Polizeimeisterin, des Polizeimeisters (Besoldungsgruppe A 7), 2. als Beförderungsämter das Amt a) der Polizeiobermeisterin, des Polizeiobermeisters (Besoldungsgruppe A 8), b) der Polizeihauptmeisterin, des Polizeihauptmeisters (Besoldungsgruppe A 9), c) der Polizeihauptmeisterin, des Polizeihauptmeisters (Besoldungsgruppe A 9 mit Amtszulage). Wer die Prüfung für den gehobenen Dienst ( § 12 ) bestanden hat, braucht beim Aufstieg in den gehobenen Dienst die in Satz 1 Nr. 2 genannten Ämter nicht zu durchlaufen. § 3 Abs. 5 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 24

Einstellung

§ 24 Einstellung Die angenommenen Bewerberinnen und Bewerber werden als Beamtinnen auf Widerruf beziehungsweise als Beamte auf Widerruf in den Vorbereitungsdienst eingestellt. Sie tragen während des Vorbereitungsdienstes die Amtsbezeichnung des Eingangsamtes der Laufbahn mit dem Zusatz „Anwärterin” beziehungsweise „Anwärter”.

§ 33

Übernahme aus anderen Laufbahnen sowie von Richterinnen und Richtern

§ 33 Übernahme aus anderen Laufbahnen sowie von Richterinnen und Richtern (1) In die Laufbahn des höheren Dienstes können auch die Beamtinnen und Beamten des höheren Dienstes einer anderen Laufbahn sowie Richterinnen und Richter übernommen werden, die 1. eine für die Laufbahn geeignete zweite Staatsprüfung bestanden haben oder eine sonstige förderliche abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung besitzen, 2. sich nach den bisherigen dienstlichen Leistungen, den Fähigkeiten sowie nach der Persönlichkeit für den höheren Dienst der Schutzpolizei eignen, insbesondere die gesundheitlichen und körperlichen Voraussetzungen für die Verwendung in der Schutzpolizei erfüllen, 3. erfolgreich in den Aufgaben der neuen Laufbahn unterwiesen worden sind. (2) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 3 sind erfüllt, wenn unmittelbar vor Übertragung eines Amtes des höheren Dienstes mindestens sechs Monate die Obliegenheiten des betreffenden Amtes erfolgreich wahrgenommen worden sind. (3) Über die Übernahme entscheidet die für die Ordnung der Laufbahn zuständige oberste Dienstbehörde.

§ 40

§ 40 Die zur Ausführung dieser Verordnung erforderlichen Verwaltungsvorschriften erläßt die für die Ordnung der Laufbahn zuständige oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit der Senatsverwaltung für Inneres.

§ 5

Einstellung

§ 5 Einstellung Die angenommenen Bewerberinnen und Bewerber werden als Beamtinnen auf Widerruf beziehungsweise als Beamte auf Widerruf in den Vorbereitungsdienst eingestellt. Sie tragen während des Vorbereitungsdienstes als Dienstbezeichnung die Amtsbezeichnung des Eingangsamtes der Laufbahn mit dem Zusatz „Anwärterin" beziehungsweise „Anwärter".

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: gesetze.berlin.de.