Berlin

Achte Verordnung zur Änderung der Schutzpolizei-Laufbahnverordnung Vom 6. Juli 2010

Ausfertigungsdatum:
06.07.2010
Fundstelle:
GVBl. 2010, 410
4 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Artikel

Artikel I Änderung der Schutzpolizei-Laufbahnverordnung[Änderungsanweisungen zur Schutzpolizei-Laufbahnverordnung in der Fassung vom 12. Juli 1995 (GVBl. S. 453).]

Artikel

Artikel II Übergangsvorschriften(1) Wer sich am Tage vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung 1. in dem in § 22 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b der Schutzpolizei-Laufbahnverordnung in der vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Fassung genannten Amt befindet, wird in den gehobenen Dienst übergeleitet und führt mit Inkrafttreten dieser Verordnung die Amtsbezeichnung des in § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 genannten Amtes,2. in dem in § 22 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c der Schutzpolizei-Laufbahnverordnung in der vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Fassung genannten Amt befindet, wird in den gehobenen Dienst übergeleitet und führt mit Inkrafttreten dieser Verordnung die Amtsbezeichnung des in § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a genannten Amtes. (2) Mit dieser Überleitung wird die Laufbahnbefähigung bis zu dem in § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a genannten Amt erworben. § 11 Absatz 4 und 5 finden entsprechende Anwendung. (3) Wer die Einführung nach § 10 in Verbindung mit § 11 Absatz 1 der Schutzpolizei-Laufbahnverordnung in der vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Fassung absolviert und die Prüfung für die Laufbahn des gehobenen Dienstes erfolgreich abgelegt hat, besitzt die Laufbahnbefähigung bis zu dem in § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d genannten Amt.

Artikel

Artikel III InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

Eingangsformel SchutzPolLbV8ÄndV

Auf Grund des § 22 Absatz 1 des Laufbahngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Februar 2003 (GVBl. S. 137, 200), das zuletzt durch Gesetz vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70) geändert worden ist, wird verordnet:

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: gesetze.berlin.de.