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title: "7. ÄndVO-PolLVO — Siebte Verordnung zur Änderung der Laufbahnverordnungenfür den Polizeivollzugsdienst(7. ÄndVO-PolLVO) Vom 17. Juli 2007"
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jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Berlin"
language: "de"
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updated: "2026-05-13T02:14:18+00:00"
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# 7. ÄndVO-PolLVO — Siebte Verordnung zur Änderung der Laufbahnverordnungenfür den Polizeivollzugsdienst(7. ÄndVO-PolLVO) Vom 17. Juli 2007

**Landesrecht Berlin**
*Ausfertigung:* 17.07.2007
*Fundstelle:* GVBl. 2007, 301


### Artikel

Artikel I Änderung der Schutzpolizei-Laufbahnverordnung[Änderungsanweisungen zur Schutzpolizei-Laufbahnverordnung in der Fassung vom 12. Juli 1995 (GVBl. S. 453).]

### Artikel

Artikel II Änderung der Kriminalpolizei-Laufbahnverordnung[Änderungsanweisungen zur Kriminalpolizei-Laufbahnverordnung in der Fassung vom 12. Juli 1995 (GVBl. S. 453, 460).]

### Artikel

Artikel III Änderung der Gewerbeaußendienst-Laufbahnverordnung[Änderungsanweisungen zur Gewerbeaußendienst-Laufbahnverordnung in der Fassung vom 12. Juli 1995 (GVBl. S. 453, 464).]

### Artikel

Artikel IV Laufbahnrechtliche Zuordnung des Polizeipräsidenten bzw. der Polizeipräsidentin und des Polizeivizepräsidenten bzw. der PolizeivizepräsidentinDie laufbahnrechtliche Zuordnung der Ämter des Polizeipräsidenten bzw. der Polizeipräsidentin und des Polizeivizepräsidenten bzw. der Polizeivizepräsidentin wird von der für den Polizeivollzugsdienst zuständigen obersten Dienstbehörde durch Verwaltungsvorschrift geregelt. Sie befindet über den Erwerb der Laufbahnbefähigung. Bei der Ernennung zur Polizeivizepräsidentin bzw. zum Polizeivizepräsidenten dürfen die vor diesem Amt liegenden Ämter des höheren Dienstes übersprungen werden. Bei dem zum Zeitpunkt des Inkrafttretens amtierenden Polizeipräsidenten und Polizeivizepräsidenten verbleibt es bei der bisherigen Zuordnung der Ämter, es sei denn, ein Laufbahnwechsel entspricht ihren jeweiligen Interessen.

### Artikel

Artikel V InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

### Eingangsformel 7.

Auf Grund des § 22 Abs. 1 des Laufbahngesetzes in der Fassung vom 16. Februar 2003 (GVBl. S. 137, 200) wird verordnet:

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— Siebte Verordnung zur Änderung der Laufbahnverordnungenfür den Polizeivollzugsdienst(7. ÄndVO-PolLVO) Vom 17. Juli 2007
Amtliche Fassung: https://gesetze.berlin.de/bsbe/document/jlr-SchutzPolLbV7ÄndVBErahmen
Quelle: gesetze.berlin.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
