Gesetz über die Bestimmungder für das Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung als Dienstbehörde für Schulsekretärinnen und Schulsekretäre Vom 29. November 2013
- Ausfertigungsdatum:
- 29.11.2013
- Fundstelle:
- GVBl. 2013, 633
Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:
Dienstbehörde und Personalstelle
§ 1 Dienstbehörde und PersonalstelleMit Wirkung vom 1. Januar 2014 (Übergangszeitpunkt) wird die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung Dienstbehörde und Personalstelle für die Schulsekretärinnen und Schulsekretäre an allen öffentlichen Schulen.
Personal- und Sachmittelübergang
§ 2 Personal- und SachmittelübergangDer für das Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung gehören ab dem Übergangszeitpunkt sämtliche Schulsekretärinnen und Schulsekretäre an, die bisher Dienstkräfte der Bezirke waren; einer Versetzung bedarf es nicht.
Änderung des Schulgesetzes
§ 3 Änderung des Schulgesetzes[Änderungsanweisungen zum Schulgesetz vom 26. Januar 2004 (GVBl. S. 26), das zuletzt durch Artikel I des Gesetzes vom 19. Juni 2012 (GVBl. S. 166) geändert worden ist.]
Änderung des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes
§ 4 Änderung des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes[Änderungsanweisung zur Anlage zu § 4 Absatz 1 Satz 1 des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes in der Fassung vom 22. Juli 1996 (GVBl. S. 302, 472), das zuletzt durch Gesetz vom 18. Dezember 2012 (GVBl. S. 530) und durch Artikel III des Gesetzes vom 5. November 2012 (GVBl. S. 354) geändert worden ist.]
Inkrafttreten
§ 5 InkrafttretenDieses Gesetz tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: gesetze.berlin.de.