Berlin

Verordnung über die Vereinheitlichung des Berliner Schulrechts Vom 20. Juni 1991

Ausfertigungsdatum:
20.06.1991
Fundstelle:
GVBl. 1991, 138
10 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

- aufgehoben -

§ 1 - aufgehoben -

§ 2

- aufgehoben -

§ 2 - aufgehoben -

§ 3

- aufgehoben -

§ 3 - aufgehoben -

§ 4

- aufgehoben -

§ 4 - aufgehoben -

§ 5

Gleichwertigkeit von Schulabschlüssen

§ 5 Gleichwertigkeit von Schulabschlüssen (1) Die Versetzung in die Klassenstufe 10 der polytechnischen Oberschule ist dem Hauptschulabschluß gleichwertig; der Abschluß der polytechnischen Oberschule ist dem Realschulabschluß gleichwertig. Das an der erweiterten Oberschule erworbene Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife ist dem Abschlußzeugnis des Gymnasiums gleichwertig. Die Sätze 1 und 2 gelten nur für im Land Berlin besuchte Bildungsgänge. Die Abschlüsse der weiteren in dem Teil des Landes Berlin, in dem das Grundgesetz vor dem 3. Oktober 1990 nicht galt, besuchten schulischen Bildungsgänge nach dem Recht der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik werden von der für Schule zuständigen Senatsverwaltung in entsprechender Anwendung des § 38 SchulG anerkannt. (2) § 40 SchulG gilt nur für Bildungsgänge nach dem Schulgesetz für Berlin.

§ 6

- aufgehoben -

§ 6 - aufgehoben -

§ 7

- aufgehoben -

§ 7 - aufgehoben -

§ 8

- aufgehoben -

§ 8 - aufgehoben -

Eingangsformel SchulRVereinhV

Auf Grund des Abschnittes IX Nummer 6 der Anlage 2 zum Gesetz über die Vereinheitlichung des Berliner Landesrechts vom 28./29. September 1990 (GVBl. S. 2119 / GVABl. S. 240, 272), geändert durch Gesetz vom 10./11. Dezember 1990 (GVBl. S. 2289 / GVABl. S. 534), wird verordnet:

§ 9

Inkrafttreten

§ 9 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Berlin, den 20. Juni 1991 Senatsverwaltung für Schule, Berufsbildung und Sport Jürgen Klemann

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: gesetze.berlin.de.