SchulkommV · Berlin

Verordnung zur Verwendung der Deutschen Gebärdensprache und anderer Kommunikationshilfen für die Kommunikation mit Schulen sowie Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen (Schulkommunikationsverordnung - SchulkommV) Vom 11. März 2008

Ausfertigungsdatum:
11.03.2008
Fundstelle:
GVBl. 2008, 81
6 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Anwendungsbereich

§ 1 AnwendungsbereichDiese Verordnung regelt den Anspruch von hörbehinderten (gehörlosen, ertaubten, schwerhörigen, taubblinden und hörsehbehinderten) sowie sprachbehinderten Eltern und anderen Personensorgeberechtigten auf barrierefreie Kommunikation mit Schulen sowie Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen in Deutscher Gebärdensprache, mit lautsprachbegleitenden Gebärden oder mittels anderer Kommunikationshilfen.

§ 2

Anspruchsvoraussetzungen

§ 2 Anspruchsvoraussetzungen(1) Hörbehinderte (gehörlose, ertaubte, schwerhörige, taubblinde und hörsehbehinderte) sowie sprachbehinderte Eltern und andere Personensorgeberechtigte (Anspruchsberechtigte) erhalten zur barrierefreien Kommunikation mit Schulen sowie Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen die erforderlichen Hilfen. Sie haben in Bildungs-, Betreuungs- und Erziehungsangelegenheiten ihres Kindes einen Anspruch auf eine Gebärdensprachdolmetscherin oder einen Gebärdensprachdolmetscher, eine Kommunikationshelferin oder einen Kommunikationshelfer oder ein geeignetes Kommunikationsmittel, soweit dies erforderlich ist, um eine barrierefreie Kommunikation mit Schulen sowie Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen sicherzustellen. Geeignete Kommunikationshilfen werden von den öffentlichen Stellen kostenfrei bereitgestellt.(2) Der Anspruch der Eltern oder anderer Personensorgeberechtigter auf die erforderliche Kommunikationshilfe setzt voraus, dass auf Grund der Hör- oder Sprachbehinderung eine Kommunikation mit der Schule, Kindertageseinrichtung oder Kindertagespflegestelle ohne Kommunikationshilfe nicht möglich ist.(3) Die Kommunikationshilfe ist bei dem Bezirksamt des Bezirkes zu beantragen, in dessen Gebiet die Schule, Kindertageseinrichtung oder Kindertagespflegestelle liegt.(4) Übernommen werden insbesondere die Aufwendungen für Kommunikationshilfen für Elternabende und für Elterngespräche über alle das Kind direkt betreffenden, für den Bildungsgang, die Betreuung und Erziehung wichtigen Themen, bei denen die mündliche Kommunikation der Eltern oder anderer Personensorgeberechtigter mit der Schule, Kindertageseinrichtung oder Kindertagespflegestelle erforderlich ist.(5) Als notwendige Aufwendungen werden ohne weiteren Nachweis der Erforderlichkeit der Höhe der Aufwendungen Honorare für graduierte oder staatlich geprüfte Gebärdensprachdolmetscherinnen und Gebärdensprachdolmetscher sowie graduierte oder staatlich geprüfte Kommunikationshelferinnen und Kommunikationshelfer übernommen, die den in Nummer 4 Absatz 6 der Verwaltungsvorschriften für Honorare im Bereich Sozialwesen vom 14. August 2018 (ABl. S. 4649) in der jeweils geltenden Fassung festgelegten Satz nicht überschreiten.(6) Als notwendige Aufwendungen werden ohne weiteren Nachweis der Erforderlichkeit der Höhe der Aufwendungen Honorare für Gebärdensprachdolmetscherinnen und Gebärdensprachdolmetscher sowie Kommunikationshelferinnen und Kommunikationshelfer ohne nachgewiesene abgeschlossene Berufsausbildung für das ausgeübte Tätigkeitsfeld übernommen, die den in Abschnitt C Gruppe 1 der Anlage zu den Verwaltungsvorschriften für Honorare im Bereich Sozialwesen festgelegten Satz nicht überschreiten.

Eingangsformel SchulkommV

Auf Grund des § 12 Abs. 3 des Landesgleichberechtigungsgesetzes in der Fassung vom 28. September 2006 (GVBl. S. 957) wird verordnet:

§ 1

Anwendungsbereich

§ 1 AnwendungsbereichDie Verordnung regelt die Erstattung der notwendigen Aufwendungen gehörloser, hörbehinderter und sprachbehinderter Eltern nicht gehörloser Kinder für die Kommunikation mit der Schule in deutscher Gebärdensprache, mit lautsprachbegleitenden Gebärden oder über andere Kommunikationshilfen.

§ 2

Anspruchsvoraussetzungen und Höhe des Erstattungsanspruches

§ 2 Anspruchsvoraussetzungen und Höhe des Erstattungsanspruches(1) Gehörlose, hörbehinderte und sprachbehinderte Eltern nicht gehörloser Kinder (Anspruchsberechtigte) haben zur gleichberechtigten Teilhabe an den schulischen Angelegenheiten ihres Kindes einen Anspruch auf die Erstattung der notwendigen Kosten für eine Gebärdensprachdolmetscherin oder einen Gebärdensprachdolmetscher, eine Kommunikationshelferin oder einen Kommunikationshelfer oder ein anderes geeignetes Kommunikationsmittel, soweit deren Einsatz erforderlich ist, um eine barrierefreie Kommunikation mit der Schule sicherzustellen. (2) Der Aufwendungserstattungsanspruch setzt voraus, dass aufgrund der Hör- oder Sprachbehinderung eine Kommunikation mit der Schule ohne Kommunikationshilfe nicht möglich ist. (3) Die Erstattung der Aufwendungen ist bei dem Bezirksamt des Bezirkes zu beantragen, in dessen Gebiet die Schule liegt. (4) Erstattet werden insbesondere die Aufwendungen für Kommunikationshilfen für Elternabende und für Elterngespräche über alle das Kind direkt betreffenden, für den Bildungsgang wichtigen Themen, bei denen die mündliche Kommunikation der Eltern mit der Schulleitung sowie mit Lehrkräften erforderlich ist. Aufwendungen für mehr als drei Elternabende und einen themenbezogenen Elternabend im Schuljahr und für Elternabende von längerer Dauer als zwei Stunden sowie Aufwendungen für mehr als drei Elterngespräche im Schuljahr und für Elterngespräche von längerer Dauer als 30 Minuten werden nur erstattet, wenn die Schule die Erforderlichkeit der Kommunikation bestätigt. (5) Als notwendige Aufwendungen werden ohne weiteren Nachweis der Erforderlichkeit der Höhe der Aufwendungen Honorare für Gebärdensprachdolmetscher erstattet, die den in Nummer 10 Abs. 1 der Verwaltungsvorschriften für Honorare im Bereich Sozialwesen vom 1. August 2006 (ABl. S. 3326) in der jeweils geltenden Fassung festgelegten Satz nicht überschreiten. (6) Als notwendige Aufwendungen werden ohne weiteren Nachweis der Erforderlichkeit der Höhe der Aufwendungen Honorare für Gebärdensprachdolmetscher oder Kommunikationshelfer ohne nachgewiesene abgeschlossene Berufsausbildung für das ausgeübte Tätigkeitsfeld erstattet, die den in Abschnitt C Gruppe 1 der Anlage zu den Verwaltungsvorschriften für Honorare im Bereich Sozialwesen festgelegten Satz nicht überschreiten.

§ 3

Inkrafttreten

§ 3 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: gesetze.berlin.de.