Verordnung über die Wahlen schulischer und überschulischer Gremien und Versammlungen nach dem Schulgesetz (Wahlordnung zum Schulgesetz - SchulGWahlO) Vom 23. Oktober 2024
- Ausfertigungsdatum:
- 23.10.2024
- Fundstelle:
- GVBl. 2024, 587
Auf Grund des § 117 Absatz 7 des Schulgesetzes vom 26. Januar 2004 (GVBl. S. 26), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Juli 2024 (GVBl. S. 465) geändert worden ist, verordnet die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie:
Anwendungsbereich
§ 1 Anwendungsbereich(1) Diese Verordnung regelt das Nähere über das Wahlverfahren, die Anberaumung von Wahlen, die Wahlleitung, Nachfolgerwahlen und das Wahlprüfungsverfahren.(2) Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für alle im Schulgesetz vorgesehenen Wahlen. Sie gelten auch für die in § 13 vorgesehenen Wahlen von Vertreterinnen und Vertretern der Lehrkräfte und des sonstigen pädagogischen Personals, der Schülerinnen und Schüler sowie der Erziehungsberechtigten staatlich anerkannter Ersatzschulen.
Wahlen der Schülerinnen und Schüler in der gymnasialen Oberstufe
§ 10 Wahlen der Schülerinnen und Schüler in der gymnasialen Oberstufe(1) Bei der Wahl der Schülervertreterinnen und Schülervertreter in der Einführungs- und Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe nach § 84 Absatz 1 Satz 2 des Schulgesetzes sollen Schülerinnen und Schüler möglichst aller Klassen und Kursgruppen berücksichtigt werden.(2) Vor der Wahl findet eine Vollversammlung aller Schülerinnen und Schüler der gymnasialen Oberstufe statt. Die Wahlen werden während eines von der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter im Einvernehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter bestimmten Zeitraums in einem Wahlraum durchgeführt.(3) Für Wahlen in der gymnasialen Oberstufe an einem Oberstufenzentrum finden die Absätze 1 und 2 entsprechende Anwendung.
Wahltermin
§ 11 WahlterminDie Wahlen in den Bezirksausschüssen gemäß § 110 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 und 4 des Schulgesetzes sollen jeweils spätestens im Oktober vor Beginn der Wahlperiode der Landesausschüsse und des Landesschulbeirates durchgeführt werden. Die in den Bezirksausschüssen gewählten Mitglieder für die Landesgremien müssen der für die Landesgremien zuständigen Geschäftsstelle bis spätestens zum 30. November vor Beginn der Wahlperiode der Landesausschüsse und des Landesschulbeirates gemeldet werden. Vor der Wahl der Mitglieder des Bezirksschulbeirates hat die Wahlleiterin oder der Wahlleiter darauf hinzuweisen, dass Vertreterinnen und Vertreter aller im Bezirk vorhandenen Schularten und Schulzweige berücksichtigt werden sollen. Die Wahlen in den Landesgremien sollen im Januar des ersten Jahres der Wahlperiode durchgeführt werden.
Wählerliste
§ 12 Wählerliste(1) Die jeweils zuständige Geschäftsstelle erstellt für jede Wahl eine Liste der Wahlberechtigten (Wählerliste).(2) Das aktive und passive Wahlrecht steht nur Wahlberechtigten zu, die in die Wählerliste eingetragen sind. Bei begründeten Zweifeln an der Richtigkeit der Wählerliste darf die Wahlleiterin oder der Wahlleiter auch auf andere geeignete Art und Weise über die aktive und passive Wahlberechtigung Beweis erheben.(3) Stellvertreterinnen und Stellvertreter, die an der Wahl teilnehmen, sind nicht passiv wahlberechtigt. Sie sind in der Wählerliste entsprechend auszuweisen.(4) Die Verarbeitung von Daten nach Absatz 1 ist zur Erfüllung der schulgesetzlichen Aufgaben im Sinne des § 64 Absatz 1 Satz 1 des Schulgesetzes zulässig.
Wahlen von Vertreterinnen und Vertretern staatlich anerkannter Ersatzschulen
§ 13 Wahlen von Vertreterinnen und Vertretern staatlich anerkannter Ersatzschulen(1) Die Sprecherinnen und Sprecher der Lehrkräfte, Schülerinnen und Schüler sowie Erziehungsberechtigten staatlich anerkannter Ersatzschulen, die gemäß § 110 Absatz 2 Satz 3 des Schulgesetzes den Bezirksausschüssen angehören, wählen in der jeweils ersten Sitzung des jeweiligen Bezirksausschusses aus ihrer Mitte die in § 111 Absatz 1 Satz 3 des Schulgesetzes genannten Vertreterinnen und Vertreter für den Bezirksschulbeirat. Hierauf wird bei der nach § 110 Absatz 4 erster Halbsatz des Schulgesetzes zu erfolgenden Einberufung durch das für das Schulwesen zuständige Mitglied des Bezirksamts hingewiesen.(2) Im Anschluss an die nach Absatz 1 durchgeführten Wahlen lädt die für die Landesgremien nach § 119 Absatz 2 Satz 2 des Schulgesetzes eingerichtete Geschäftsstelle die von den Bezirksausschüssen in den Bezirksschulbeirat gewählten Vertreterinnen und Vertreter der staatlich anerkannten Ersatzschulen zur Wahl der gemäß § 114 Absatz 2 Satz 2 des Schulgesetzes zu wählenden Vertreterinnen und Vertreter der staatlich anerkannten Ersatzschulen für die Landesausschüsse ein.(3) Die Sprecherinnen und Sprecher der Lehrkräfte, Schülerinnen und Schüler sowie Erziehungsberechtigten der Beruflichen Schulen als staatlich anerkannte Ersatzschulen, die gemäß § 112 Absatz 2 Satz 2 des Schulgesetzes den Ausschüssen Berufliche Schulen angehören, wählen in der jeweils ersten Sitzung des jeweiligen Ausschusses aus ihrer Mitte die in § 113 Absatz 2 Satz 3 des Schulgesetzes genannten Vertreterinnen und Vertreter für den Beirat Berufliche Schulen. Hierauf wird bei der nach § 112 Absatz 4 erster Halbsatz des Schulgesetzes zu erfolgenden Einberufung durch eine Vertreterin oder einen Vertreter der Schulaufsichtsbehörde hingewiesen.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 14 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Wahlordnung zum Schulverfassungsgesetz vom 8. August 1979 (GVBl. S. 1518) außer Kraft.
Wahlgrundsätze
§ 2 Wahlgrundsätze(1) Wahlberechtigte können ihr aktives Wahlrecht nur persönlich ausüben.(2) Soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, sind Wahlen nur gültig, wenn an ihnen mindestens ein Drittel der Wahlberechtigten teilnimmt. Maßgeblich hierfür ist nicht die Anzahl der Wahlberechtigten, sondern die Anzahl der Stimmberechtigungen. Ist eine Wahl wegen Nichterfüllens der Voraussetzungen des Satzes 1 zurückgestellt oder für ungültig erklärt worden, kann die Wahl nach erneuter Einladung wiederholt werden. Die Wahl ist dann gültig, wenn an ihr mindestens ein Fünftel der Wahlberechtigten teilnimmt und darauf in der Einladung hingewiesen worden ist; Satz 2 gilt entsprechend.(3) Absatz 2 gilt nicht für Wahlen in Elternversammlungen und Wahlen nach § 113 Absatz 3 des Schulgesetzes.(4) Wahlen werden grundsätzlich als Einzelwahl durchgeführt. Stehen nicht mehr Kandidatinnen oder Kandidaten zur Wahl, als Personen zu wählen sind, kann die Wahl als Blockwahl durchgeführt werden, es sei denn, ein Wahlberechtigter oder eine Wahlberechtigte widerspricht.(5) Soweit das Gremium oder die Versammlung nichts anderes bestimmt, werden die gewählten Stellvertreterinnen und Stellvertreter in der Reihenfolge zur Vertretung herangezogen, die sich aus der Anzahl der bei der Wahl für sie abgegebenen Stimmen ergibt. Die Reihenfolge ist in die Niederschrift über die Wahl aufzunehmen. Haben Stellvertreterinnen und Stellvertreter bei der Wahl die gleiche Stimmenanzahl erhalten, entscheidet über die Reihenfolge das Los, es sei denn, die gewählten Stellvertreterinnen und Stellvertreter erzielen Einvernehmen über die Reihenfolge.(6) Die barrierefreie Teilnahme an den Wahlen ist für das passive und aktive Wahlrecht zu gewährleisten.
Wahltermin
§ 3 Wahltermin(1) Der Termin einer Wahl wird festgesetzt1. bei Wahlen in den Gesamtkonferenzen nach § 79 Absatz 2 Satz 2 des Schulgesetzes durch die Schulleiterin oder den Schulleiter oder durch ihre oder seine Vertretung,2. bei Wahlen der Sprecherinnen und Sprecher der Schülerinnen und Schüler nach § 84 Absatz 1 des Schulgesetzes, der Sprecherinnen und Sprecher der Studierenden an Fachschulen nach § 87 Absatz 1 Satz 1 des Schulgesetzes und bei Wahlen in den Grundschulen nach § 84 Absatz 3 Satz 2 des Schulgesetzes durch eine von der Schulleiterin oder dem Schulleiter beauftragte Lehrkraft im Einvernehmen mit den jeweiligen amtierenden Schülersprecherinnen und Schülersprechern,3. bei Wahlen der Schulsprecherin oder des Schulsprechers und der Stellvertreterinnen oder Stellvertreter nach § 85 Absatz 3 des Schulgesetzes durch die Schulleiterin oder den Schulleiter oder durch eine von ihr oder ihm beauftragte Lehrkraft im Einvernehmen mit der jeweiligen amtierenden Schulsprecherin oder dem jeweiligen amtierenden Schulsprecher,4. bei Wahlen in der Gesamtschülervertretung nach § 85 Absatz 4 des Schulgesetzes oder § 86 Absatz 2 Satz 2 des Schulgesetzes, in den Teilschülervertretungen nach § 85 Absatz 8 Satz 3 des Schulgesetzes, in den Abteilungsschülervertretungen nach § 86 Absatz 1 Satz 4 des Schulgesetzes und in den Gesamtstudierendenvertretungen nach § 87 Absatz 1 Satz 3 des Schulgesetzes durch die jeweilige amtierende Schulsprecherin oder den jeweiligen amtierenden Schulsprecher im Einvernehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter,5. bei Wahlen in den Elternversammlungen nach § 89 Absatz 3 Satz 1 und 3 des Schulgesetzes, in der Gesamtelternvertretung nach § 90 Absatz 2 des Schulgesetzes oder der Gesamtelternversammlung nach § 90 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 2 und 3 des Schulgesetzes, in den Abteilungselternvertretungen der Oberstufen und beruflichen Schulen nach § 91 Satz 2 und 3 des Schulgesetzes sowie in den Teilelternvertretungen nach § 90 Absatz 4 Satz 3 in Verbindung mit Satz 1 des Schulgesetzes durch die amtierende Vorsitzende oder den amtierenden Vorsitzenden oder durch die jeweiligen amtierenden Elternsprecherinnen und Elternsprecher,6. bei Wahlen der gemäß § 114 Absatz 2 Satz 2 des Schulgesetzes zu wählenden Vertreterinnen und Vertreter der staatlich anerkannten Ersatzschulen für die Landesausschüsse durch die für die Landesgremien gemäß § 119 Absatz 2 Satz 2 des Schulgesetzes eingerichtete Geschäftsstelle,7. bei den übrigen Wahlen in den überschulischen Gremien durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden oder, wenn es keine Vorsitzende und keinen Vorsitzenden gibt, durch die Stelle, die die erste Sitzung einberufen hat.Ist der Termin für eine Wahl in den allgemein bildenden Schulen nicht innerhalb von sechs Wochen nach Beginn des Unterrichts im neuen Schuljahr festgesetzt worden oder ist eine Sprecherin oder ein Sprecher, die oder der den Wahltermin festsetzen kann, nicht vorhanden, setzt die Schulleiterin oder der Schulleiter oder eine von ihr oder ihm beauftragte Lehrkraft den Termin fest, soweit das Schulgesetz oder diese Verordnung nichts anderes bestimmt. Für Oberstufenzentren und berufliche Schulen gilt Satz 2 mit der Maßgabe, dass die Frist erst am 1. September beginnt.(2) Der Wahltermin ist den Wahlberechtigten spätestens sieben Tage vor der Wahl bekanntzugeben.(3) Die Person oder Stelle, die den Wahltermin festgesetzt hat, oder eine von ihr beauftragte Person leitet die Sitzung oder Versammlung, in der die Wahl durchgeführt wird, bis zu dem Zeitpunkt, in dem die Wahlleiterin oder der Wahlleiter die Tätigkeit aufnimmt.
Wahlleitung
§ 4 Wahlleitung(1) Die Leitung einer Wahl obliegt der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter. Die Wahlleitung übernimmt ein nicht kandidierendes Mitglied oder eine nicht dem Gremium, der Versammlung oder der jeweiligen Gesamtheit der Wahlberechtigten angehörende Person.(2) Die Wahlberechtigten wählen die Wahlleiterin oder den Wahlleiter in offener Abstimmung. Die Abstimmung führt durch, wer den Wahltermin bekanntgegeben hat oder eine von ihm oder ihr beauftragte Person, die die Sitzung oder Versammlung, in der die Wahl durchgeführt wird, leitet. Sofern sich bei Wahlen in den Schulen aus der Abstimmung eine Wahlleiterin oder ein Wahlleiter nicht ergibt, leitet die Schulleiterin oder der Schulleiter oder eine von ihr oder ihm beauftragte Lehrkraft die Wahl. Bei Wahlen der Schülerinnen und Schüler in den Grundschulen soll eine von der Schulleiterin oder dem Schulleiter beauftragte Lehrkraft die Wahlleiterin oder den Wahlleiter bei der Wahrnehmung der Aufgaben in dem erforderlichen Maße unterstützen.(3) Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter hat insbesondere die Aufgabe,1. Wahlvorschläge aus der Mitte der Wahlberechtigten entgegenzunehmen,2. festzustellen, ob die Vorgeschlagenen passiv wahlberechtigt sind,3. festzustellen, ob die Vorgeschlagenen dazu bereit sind, für die Wahl zu kandidieren, und für den Fall ihrer Wahl ob sie damit einverstanden sind, das Amt zu übernehmen,4. die Wahlvorschläge bekanntzumachen und, sofern es beantragt wird, eine Aussprache mit den Kandidatinnen und Kandidaten zu ermöglichen,5. die Wahlberechtigten zu fragen, ob die Wahl geheim oder offen durchgeführt werden soll,6. im Falle einer geheimen Wahl die Stimmzettel zu verteilen, einzusammeln und auszuzählen,7. im Falle einer offenen Wahl die Stimmen zu zählen.Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter hat darauf zu achten, dass bei der Wahl die Vorschriften des Schulgesetzes und dieser Verordnung sowie der Mustergeschäftsordnung für die im Schulgesetz vorgesehenen Gremien oder, sofern sich das Gremium oder die Versammlung eine eigene Geschäftsordnung gegeben hat, die Vorschriften dieser Geschäftsordnung eingehalten werden.(4) Zur Durchführung der in Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 bis 7 genannten Aufgaben sollen Helferinnen und Helfer herangezogen werden. Diese werden durch die Wahlleiterin oder den Wahlleiter bestimmt und dürfen im jeweiligen Wahlgang nicht kandidieren.
Stimmzettel bei geheimen Wahlen
§ 5 Stimmzettel bei geheimen Wahlen(1) Bei Wahlen nach § 117 Absatz 1 Satz 1 des Schulgesetzes dürfen im jeweiligen Wahlgang nur einheitliche Stimmzettel verwendet werden.(2) Auf die Stimmzettel dürfen höchstens so viele Namen, wie Personen zu wählen sind, oder das Wort „Enthaltung“ geschrieben werden. Statt des Namens einer Person darf auch eine andere Bezeichnung, die der jeweiligen Person eindeutig zuzuordnen ist und von der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter vor der Wahl festgelegt und den Wahlberechtigten mitgeteilt worden ist, auf den Stimmzettel geschrieben werden. Steht nur eine Kandidatin oder ein Kandidat zur Wahl oder stehen nicht mehr Kandidatinnen oder Kandidaten zur Wahl, als Personen zu wählen sind, muss auf dem Stimmzettel hinter dem Namen der Kandidatinnen und Kandidaten die Angabe „Ja“, „Nein“ oder „Enthaltung“ stehen. Bei einem Verstoß gegen die Anforderungen der Sätze 1 bis 3 ist der Stimmzettel ungültig.(3) Ist auf einem Stimmzettel dieselbe Person mehrfach genannt, gilt der Name als nur einmal geschrieben.
Wahlergebnis
§ 6 Wahlergebnis(1) Nach Beendigung der Wahl stellt die Wahlleiterin oder der Wahlleiter fest, ob die Wahl nach § 2 Absatz 2 gültig ist.(2) Nach Abschluss der Auszählung gibt die Wahlleiterin oder der Wahlleiter das Wahlergebnis bekannt und fragt die Gewählten, ob sie die Wahl annehmen.(3) Über das Ergebnis fertigt die Wahlleiterin oder der Wahlleiter eine Niederschrift an. Diese muss enthalten:1. Ort und Zeit der Wahl,2. die Namen der anwesenden Wahlberechtigten,3. die Anzahl der Wahlberechtigten,4. die Anzahl der verteilten Stimmzettel,5. die Anzahl der für jede Kandidatin und jeden Kandidaten abgegebenen gültigen Stimmen,6. die Anzahl der ungültigen Stimmen,7. die Anzahl der Enthaltungen,8. die Reihenfolge der Stellvertreterinnen und Stellvertreter nach § 2 Absatz 5.Haben Wahlberechtigte mehr als einen Stimmzettel erhalten, ist die jeweilige Anzahl der erhaltenen Stimmzettel in der Niederschrift anzugeben.
Aufbewahrung von Wahlunterlagen
§ 7 Aufbewahrung von WahlunterlagenNiederschriften über Wahlen und Stimmzettel (Wahlunterlagen) in den Bezirks- und Landesgremien werden in der jeweiligen Geschäftsstelle für die Dauer der Wahlperiode aufbewahrt. In den Schulen sind die Stimmzettel bis zum Ablauf der Einspruchsfrist, die Niederschriften über Wahlen für die Dauer eines Jahres aufzubewahren.
Nachfolgerwahl
§ 8 Nachfolgerwahl(1) Ist eine Schülersprecherin oder ein Schülersprecher, eine Elternsprecherin oder ein Elternsprecher oder ein gewähltes Mitglied eines Gremiums oder einer Versammlung aus dem Amt ausgeschieden, wird von dem jeweiligen Wahlorgan für den Rest der Wahlperiode eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger gewählt. Soweit das Gremium oder die Versammlung nichts anderes bestimmt, rückt im Fall des Ausscheidens eines stellvertretenden Mitglieds die gewählte Nachfolgerin oder der gewählte Nachfolger im Hinblick auf die Reihenfolge der Vertretung an die bisherige Stelle des ausgeschiedenen Mitglieds.(2) Die Abwahl einer Schulsprecherin oder eines Schulsprechers sowie ihrer oder seiner Stellvertreterinnen und Stellvertreter ist nur zulässig, wenn ein Fünftel der Schülerinnen und Schüler eine neue Kandidatin oder einen neuen Kandidaten vorschlägt. Als Nachfolgerin oder Nachfolger ist gewählt, wer mindestens die Hälfte der Stimmen der Schülerinnen und Schüler der Schule auf sich vereinigt. Für die Abwahl einer oder eines gemäß § 86 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 des Schulgesetzes gewählten Schulsprecherin oder Schulsprechers sowie ihrer oder seiner Stellvertreterinnen und Stellvertreter gelten die Sätze 1 und 2 mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Stimmen der Schülerinnen und Schüler die Stimmen der Abteilungsschülersprecherinnen und Abteilungsschülersprecher treten.(3) Steht fest, dass beim Schuljahreswechsel Mitglieder aus Gremien oder Versammlungen ausscheiden werden, können noch vor Ablauf der Wahlperiode entsprechende Nachfolgerwahlen durchgeführt werden. Die durch die Nachfolgerwahl übertragene Funktion endet beim Zusammentritt der neu gewählten Mitglieder, bei schulischen Gremien und Versammlungen spätestens jedoch zwei Monate nach Beginn des Unterrichts im neuen Schuljahr.
Zeitnahe Durchführung der Wahlen
§ 9 Zeitnahe Durchführung der WahlenDie Wahlen in den Schulen sollen innerhalb von sechs Wochen nach Beginn des Unterrichts im neuen Schuljahr durchgeführt werden, soweit das Schulgesetz oder diese Verordnung nichts anderes bestimmt. Für Oberstufenzentren und berufliche Schulen gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass die Frist erst am 1. September beginnt.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: gesetze.berlin.de.