14. ÄndSchulG · Berlin

Vierzehntes Gesetz zur Änderung des Schulgesetzes für Berlin (14. ÄndSchulG) Vom 5. Dezember 1978

Ausfertigungsdatum:
05.12.1978
Fundstelle:
GVBl. 1978, 2257
8 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Artikel

Artikel IV - aufgehoben -

Artikel

Artikel V - aufgehoben - 21

Artikel

Artikel III Übergangsvorschriften für Oberstufenzentren (1) - aufgehoben - (2) Liegen Einrichtungen eines Oberstufenzentrums im Amtsbezirk mehrerer Bezirksverwaltungen, so ist in Angelegenheiten des äußeren Schulbetriebes und in personalrechtlichen Angelegenheiten das Bezirksamt zuständig, in dessen Amtsbezirk sich die Mehrzahl der Unterrichtsräume befindet; im Zweifel entscheidet über die örtliche Zuständigkeit das für das Schulwesen zuständige Mitglied des Senats. (3) - aufgehoben -

Artikel

Artikel I Änderung des Schulgesetzes für Berlin [Änderungsanweisungen zum Schulgesetz für Berlin in der Fassung vom 19. März 1975 (GVBl. S. 1041), geändert durch Gesetz vom 22. Juni 1976 (GVBl. S. 1377).]

Artikel

Artikel II Bekanntmachungsermächtigung

Artikel

Artikel VI Aufhebung von Vorschriften Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes treten außer Kraft: 1. die Zweite Durchführungsverordnung zum Schulgesetz für Berlin in der Fassung vom 1. Januar 1963 (GVBl. S. 790), 2. die Sechste Durchführungsverordnung zum Schulgesetz für Berlin vom 13. November 1952 (GVBl. S. 1032), 3. die §§ 5 und 6 der Achten Durchführungsverordnung (Schulpflichtverordnung) zum Schulgesetz für Berlin vom 7. November 1958 (GVBl. S. 1075).

Artikel

Artikel VII Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1979 in Kraft. Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet. Der Regierende Bürgermeister W. Lüder Bürgermeister

Eingangsformel 14.

Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: gesetze.berlin.de.