Verordnung über die Führung eines zentralen Schuldnerverzeichnisses Vom 23. Januar 1997
- Ausfertigungsdatum:
- 23.01.1997
- Fundstelle:
- GVBl. 1997, 21
Auf Grund des § 915h Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 der Zivilprozessordnung in der Fassung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202; 2006 I S. 431; 2007 I S. 1781), zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 des Gesetzes vom 21. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3189), in Verbindung mit § 1 der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen auf dem Gebiet des elektronischen Rechtsverkehrs und der elektronischen Aktenführung vom 19. Dezember 2006 (GVBl. S. 1167) wird verordnet:
Einführung eines automatisierten Abrufverfahrens
§ 1 Einführung eines automatisierten Abrufverfahrens(1) Bei dem zentralen Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichts Schöneberg wird ein automatisiertes Abrufverfahren (§ 915 h Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 der Zivilprozessordnung) eingeführt.(2) Zur pflichtgemäßen Erfüllung hoheitlicher Aufgaben wird den Vollstreckungs- und Erhebungsstellen der Finanzämter, den Behörden des Landes Berlin, die zur Vollstreckung von Geldforderungen befugt sind, sowie den Staatsanwaltschaften ein lesender Zugriff auf die Daten des zentralen Schuldnerverzeichnisses eingeräumt, deren Kenntnis für die Aufgabenerfüllung erforderlich ist.
Maßnahmen der Datenschutzkontrolle und Datensicherung
§ 2 Maßnahmen der Datenschutzkontrolle und Datensicherung(1) Für das automatisierte Abrufverfahren sind nach Maßgabe der folgenden Absätze Maßnahmen der Datenschutzkontrolle und Datensicherung durchzuführen. (2) Die lesenden Zugriffe werden bei dem Amtsgericht Schöneberg mit Behörden- und Nutzerkennung sowie Uhrzeit und Datum protokolliert. Die Behördenleitungen haben in geeigneter Weise organisatorisch sicherzustellen, dass nur Bedienstete mit unmittelbarem dienstlichen Bezug Zugang zu dem zentralen Schuldnerverzeichnis erhalten. (3) Die Vertraulichkeit und die Integrität der zu übermittelnden Daten sind durch Verschlüsselung sicherzustellen. Die Verschlüsselung kann in der Regel in Software erfolgen. (4) Die Daten und der verwendete Schlüssel dürfen nur der abgebenden und der empfangenden Stelle bekannt werden. Ist für das Entschlüsseln der Daten bei der empfangenden Stelle die Weitergabe des von der abgebenden Stelle verwendeten Schlüssels erforderlich, so darf dieser nicht zusammen mit dem Datenbestand übermittelt werden. Die empfangende Stelle hat der abgebenden Stelle die Namen der Personen, die zur Kenntnis des Schlüssels berechtigt sind, sowie bei Datenübermittlung die elektronische Adresse schriftlich mitzuteilen. (5) Die Vollständigkeit und Richtigkeit der Datenübermittlung sind sowohl vom Absender als auch von der empfangenden Stelle zu überprüfen und zu dokumentieren. Zu diesem Zweck teilt die absendende Stelle der empfangenden Stelle im Rahmen der Übertragung 1. die Namen der übermittelten Dateien,2. den Zeitraum der Übermittlung,3. die Anzahl der übermittelten Sätze,4. die Erstellungsdaten der Dateien mit. Eine fehlerhafte Datenübertragung ist vollständig zu wiederholen. Unmittelbar vor einer Datenübertragung sind die Dateien auf Schadfunktionen (z. B. Computerviren) zu überprüfen. Das Ergebnis ist zu dokumentieren.
Inkrafttreten
§ 3 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Berlin den 11. April 2008Senatsverwaltung für Justiz Gisela von der Aue
Auf Grund des § 915 h Abs. 2 Satz 2 der Zivilprozeßordnung in Verbindung mit § 1 der Verordnung zur Übertragung der Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen für die Führung eines zentralen Schuldnerverzeichnisses nach der Zivilprozeßordnung vom 7. Februar 1995 (GVBl. S. 52) wird verordnet:
§ 1In Berlin wird anstelle des Schuldnerverzeichnisses bei den einzelnen Vollstreckungsgerichten bei dem Amtsgericht Schöneberg ein zentrales Schuldnerverzeichnis geführt.
§ 2Diese Verordnung tritt am 1. Februar 1997 in Kraft. Zugleich tritt die Verordnung über die Führung eines zentralen Schuldnerverzeichnisses vom 25. Mai 1995 (GVBl. S. 328) außer Kraft. Berlin, den 23. Januar 1997Senatsverwaltung für JustizDr. Peschel-Gutzeit
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: gesetze.berlin.de.