Berlin

Schuldbuch-Gesetz für das Land Berlin Vom 17. Dezember 2008 *

Ausfertigungsdatum:
17.12.2008
Fundstelle:
GVBl. 2008, 477
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Schuldbuch

§ 1 Schuldbuch (1) Für das Land Berlin besteht ein Schuldbuch. Dieses kann in elektronischer Form geführt werden. Es dient der Begründung, Dokumentation und Verwaltung der dort eingetragenen Schulden. (2) Das Schuldbuch wird von der Senatsverwaltung für Finanzen geführt. Die Senatsverwaltung für Finanzen erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften.

§ 2

Inhalt des Schuldbuches

§ 2 Inhalt des Schuldbuches (1) In Abteilung I des Schuldbuches werden Sammelschuldbuchforderungen und Einzelschuldbuchforderungen eingetragen, die auf Zahlung einer Geldsumme lauten und ihrer Art nach in Schuldverschreibungen verbrieft werden können. Die Senatsverwaltung für Finanzen kann für weitere Schuldbuchforderungen zusätzliche Abteilungen einrichten. (2) Über die Schuldbuchfähigkeit von durch Gesetz oder Rechtsgeschäft begründeten Forderungen entscheidet die Senatsverwaltung für Finanzen.

§ 3

Anwendung des Bundesschuldenwesengesetzes

§ 3 Anwendung des Bundesschuldenwesengesetzes (1) Auf das Schuldbuch sind die Vorschriften der §§ 6 bis 8 des Bundesschuldenwesengesetzes vom 12. Juli 2006 (BGBl. I S. 1466) in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß anzuwenden, soweit in diesem Gesetz oder in den jeweiligen Emissionsbedingungen des Landes Berlin nicht etwas anderes bestimmt ist. (2) Bei Anwendung der in Absatz 1 genannten Vorschriften treten an die Stelle des Bundes das Land Berlin, des Bundesministeriums der Finanzen die Senatsverwaltung für Finanzen, des Bundesschuldbuchs das Schuldbuch des Landes Berlin, der Bundeswertpapiere die Emissionen des Landes Berlin.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: gesetze.berlin.de.