Berlin

Gesetz zum Staatsvertrag über die Errichtung eines gemeinsamen Landesinstituts für Schule und Medien Berlin-Brandenburg (LISUM) Vom 11. Juli 2006

Ausfertigungsdatum:
11.07.2006
Fundstelle:
SächsGVBl. 2006, 812
8 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Artikel

Artikel I Zustimmung zum Staatsvertrag(1) Dem am 22. Mai 2006 unterzeichneten Staatsvertrag über die Errichtung eines gemeinsamen Landesinstituts für Schule und Medien Berlin-Brandenburg (LISUM) wird zugestimmt. (2) Der Staatsvertrag wird als Anlage zu diesem Gesetz veröffentlicht.

Artikel

Artikel II (Änderungsanweisung)(Änderungsanweisungen zum Allgemeinen Zuständigkeitsgesetz)

Artikel

Artikel III (Änderungsanweisung)(Änderungsanweisungen zum Landesbesoldungsgesetz)

Artikel

Artikel IV (Änderungsanweisung)(Änderungsanweisungen zum Personalvertretungsgesetz)

Artikel

Artikel V (Änderungsanweisung)(Änderungsanweisungen zum Schulgesetz)

Artikel

Artikel VI Ausschluss des beamtenrechtlichen VorverfahrensFür die Erhebung einer Klage gegen die zum Errichtungszeitpunkt vorgenommene Versetzung zum gemeinsamen Landesinstitut für Schule und Medien Berlin-Brandenburg bedarf es keines Vorverfahrens.

Artikel

Artikel VII Inkrafttreten(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Abweichend von Satz 1 treten die Artikel II bis V am 1. Januar 2007 in Kraft.(2) Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 12 in Kraft tritt, ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin bekannt zu machen.*

Eingangsformel Schul/MedInstErStVtrG

Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: gesetze.berlin.de.