Staatsvertrag zwischen dem Land Berlin und der Freien und Hansestadt Hamburg über die Führung des Schiffsregisters und des Schiffsbauregisters Vom 9. und 26. März 2021
- Ausfertigungsdatum:
- 26.03.2021
- Fundstelle:
- GVBl. 2021, 834
Artikel 1(1) Die Führung des Registers für Binnenschiffe und des Registers für Seeschiffe (§§ 1 ff. der Schiffsregisterordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1133), die zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1724) geändert worden ist, und des Registers für Schiffsbauwerke (§§ 65 ff., 73a und 73b der Schiffsregisterordnung) (im Folgenden: Schiffsregister und Schiffsbauregister) wird für das Gebiet des Landes Berlin dem Amtsgericht Hamburg übertragen.(2) Das Schiffsregister und das Schiffsbauregister werden nach den in der Freien und Hansestadt Hamburg geltenden Bestimmungen geführt.
Artikel 2(1) Das Schiffsregister und das Schiffsbauregister werden beim Amtsgericht Hamburg in maschineller Form als automatisiertes Dateisystem geführt.(2) Das Amtsgericht Hamburg ist für sämtliche unerledigte Anträge und Verfahren beim Schiffsregister und Schiffsbauregister des Landes Berlin ab Inkrafttreten dieses Staatsvertrages gemäß Artikel 6 zuständig.(3) Die Abwicklung der Übertragung richtet sich nach den §§ 12 und 12a der Verordnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. November 1994 (BGBl. I S. 3631; 1995 I S. 249), die zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1724) geändert worden ist. Die bis zum Inkrafttreten dieses Staatsvertrages geschlossenen Registerblätter und die dazugehörigen Registerakten verbleiben beim Amtsgericht Charlottenburg.(4) Beim Amtsgericht Hamburg werden die übertragenen Registerblätter gemäß § 59 der Verordnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung in Verbindung mit der Verordnung über die Einführung des maschinell geführten Schiffsregisters vom 22. Januar 2020 (HmbGVBl. S. 82) in der jeweils geltenden Fassung durch Umschreibung, Neufassung oder Umstellung in das maschinelle Schiffsregister und Schiffsbauregister überführt.
Artikel 3Das Land Berlin verpflichtet sich, darauf hinzuwirken, dass ab der Unterzeichnung dieses Staatsvertrages und bis zur Übertragung des Schiffsregisters Verfahren nach § 22 der Schiffsregisterordnung (Löschung von Amts wegen) vorrangig betrieben werden.
Artikel 4Das Land Berlin und die Freie und Hansestadt Hamburg verzichten gegenseitig auf Kostenausgleichsansprüche. Die Freie und Hansestadt Hamburg erhält die Einnahmen aus den dem Amtsgericht Hamburg übertragenen Angelegenheiten einschließlich der ab Inkrafttreten dieses Staatsvertrages übertragenen unerledigten Anträge und Verfahren.
Artikel 5(1) Der Staatsvertrag gilt ab Inkrafttreten zunächst für fünf Jahre.(2) Danach verlängert er sich jeweils automatisch um vier Jahre, wenn er nicht von einem der Vertragspartner mit einer Frist von einem Jahr vor Ablauf des Staatsvertrages schriftlich gekündigt wird.
Artikel 6Der Staatsvertrag bedarf der Ratifikation. Er tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Ratifikationsurkunden ausgetauscht worden sind.
Das Land Berlin,vertreten durch den Regierenden Bürgermeister, dieser vertreten durch den Senator für Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung,unddie Freie und Hansestadt Hamburg,vertreten durch den Senat,schließen vorbehaltlich der Zustimmung ihrer gesetzgebenden Körperschaften nachstehenden Staatsvertrag:
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: gesetze.berlin.de.