Berlin

Verordnung zur Änderung der Erhaltungsverordnung gemäß § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Baugesetzbuchs (BauGB) für das Gebiet „Schöneberger Insel“ im Bezirk Tempelhof-Schöneberg von Berlin, Ortsteil Schöneberg Vom 31. August 2021

Ausfertigungsdatum:
31.08.2021
Fundstelle:
GVBl. 2021, 1083
6 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Anlage SchönInBauGB§172Abs1ÄndV

Anlage

Eingangsformel SchönInBauGB§172Abs1ÄndV

Auf Grund des § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Baugesetzbuchs (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728) geändert worden ist, in Verbindung mit § 30 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs (AGBauGB) in der Fassung vom 7. November 1999 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Artikel 22 des Gesetzes vom 12. Oktober 2020 (GVBl. S. 807), wird verordnet:

§ 1

Erweiterung des Geltungsbereiches

§ 1 Erweiterung des GeltungsbereichesDer räumliche Geltungsbereich der Erhaltungsverordnung „Schöneberger Insel“ vom 23. Juni 2015 (GVBl. S. 277) wird um die Grundstücke Monumentenstraße 33-39, Kolonnenstraße 18-29 sowie Naumannstraße 9 und 13-19 (ungerade) erweitert. Damit gilt die Verordnung für das gesamte in der anliegenden Karte mit einer gestrichelten Linie eingegrenzte Gebiet. Die Innenkante dieser Linie bildet die Gebietsgrenze. Die Karte ist Bestandteil der Verordnung.

§ 2

Zuständigkeit

§ 2 ZuständigkeitDie Durchführung der Verordnung obliegt dem Bezirksamt Tempelhof-Schöneberg von Berlin.

§ 3

Verletzung von Vorschriften

§ 3 Verletzung von Vorschriften(1) Wer die Rechtswirksamkeit dieser Verordnung überprüfen lassen will, muss1. eine beachtliche Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften, die in § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 des Baugesetzbuchs bezeichnet sind,2. nach § 214 Absatz 3 Satz 2 des Baugesetzbuchs beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges,3. eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, die im Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs (AGBauGB) enthalten sind,innerhalb eines Jahres seit der Verkündung dieser Verordnung gegenüber dem Bezirksamt Tempelhof-Schöneberg von Berlin schriftlich geltend machen (Rüge). Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist darzulegen. Die fristgerechte Rüge eines beachtlichen Rechtsverstoßes verhindert, dass der gerügte Verstoß mit Ablauf der Rügefrist für die Rechtswirksamkeit dieser Verordnung unbeachtlich wird. Die fristgerechte Rüge wirkt nicht nur zu Gunsten des Rügenden, sondern zu Gunsten von jedermann, der sich auf den gerügten Verstoß beruft. Nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist werden die in den Nummern 1 bis 3 genannten Mängel gemäß § 215 Absatz 1 des Baugesetzbuchs und gemäß § 32 Absatz 2 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs unbeachtlich.(2) Die Beschränkung des Absatzes 1 gilt nicht, wenn die für die Verkündung dieser Verordnung geltenden Vorschriften verletzt worden sind.

§ 4

Inkrafttreten

§ 4 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: gesetze.berlin.de.