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title: "Verordnung zur teilweisen Aufhebung der Verordnung über die Erhaltung baulicher Anlagen und der städtebaulichen Eigenart sowie der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung des Gebietes \"Schillerpromenade\" im Bezirk Neukölln von Berlin Vom 28. September 2001"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/be/schillerprerhvaufhvbe"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Berlin"
language: "de"
source: "https://gesetze.berlin.de/bsbe/document/jlr-SchillerprErhVAufhVBErahmen"
updated: "2026-05-13T02:11:44+00:00"
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# Verordnung zur teilweisen Aufhebung der Verordnung über die Erhaltung baulicher Anlagen und der städtebaulichen Eigenart sowie der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung des Gebietes "Schillerpromenade" im Bezirk Neukölln von Berlin Vom 28. September 2001

**Landesrecht Berlin**
*Ausfertigung:* 28.09.2001
*Fundstelle:* GVBl. 2001, 523


### Eingangsformel SchillerprErhVAufhV

Auf Grund des § 30 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuches (AGBauGB) in der Fassung vom 7. November 1999 (GVBl. S. 578) wird verordnet:

### § 1 — Geltungsbereich

§ 1 Geltungsbereich Die Verordnung bezieht sich auf das Gebiet "Schillerpromenade" der Erhaltungsverordnung vom 21. Juni 1996 (GVBl. S. 246).

### § 2 — Gegenstand der Verordnung

§ 2 Gegenstand der Verordnung Der die Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung ("Milieuschutz") betreffende Teil der Erhaltungsverordnung des Gebietes "Schillerpromenade" vom 21. Juni 1996 (GVBl. S. 246) wird aufgehoben.

### § 3 — Verletzung von Vorschriften

§ 3 Verletzung von Vorschriften Die Verletzung der im Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuches (AGBauGB) geregelten Verfahrens- und Formvorschriften sowie Mängel der Abwägung beim Zustandekommen dieser Verordnung sind unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres, bei Mängeln der Abwägung nicht innerhalb von sieben Jahren, seit der Verkündung dieser Verordnung schriftlich gegenüber dem Bezirksamt Neukölln von Berlin, Abteilung Bürgerdienste, Planen, Bauen und Wirtschaft geltend gemacht werden; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen ( § 215 Abs. 1 des Baugesetzbuches , § 32 Abs. 2 AGBauGB ). Dies gilt nicht, wenn die für die Verkündung dieser Verordnung geltenden Vorschriften verletzt worden sind.

### § 4 — Inkrafttreten

§ 4 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Berlin, den 28. September 2001 Bezirksamt Neukölln von Berlin Prof. Bodo Manegold Bezirksbürgermeister

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— Verordnung zur teilweisen Aufhebung der Verordnung über die Erhaltung baulicher Anlagen und der städtebaulichen Eigenart sowie der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung des Gebietes "Schillerpromenade" im Bezirk Neukölln von Berlin Vom 28. September 2001
Amtliche Fassung: https://gesetze.berlin.de/bsbe/document/jlr-SchillerprErhVAufhVBErahmen
Quelle: gesetze.berlin.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
