LandesschiffVO BE · Berlin

Verordnung zur Regelung des Schiffsverkehrs auf den Gewässern des Landes Berlin (Landesschifffahrtsverordnung Berlin - LandesschiffVO BE) Vom 27. April 1998

Ausfertigungsdatum:
27.04.1998
Fundstelle:
GVBl. 1998, 91
55 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 17

Segelverbot

§ 17 SegelverbotAuf Kanälen und Altarmen darf nicht unter Segel gefahren werden.

§ 18a

Bezeichnung der Sportfahrzeuge beim Einsatz von Tauchern

§ 18a Bezeichnung der Sportfahrzeuge beim Einsatz von TauchernSportfahrzeuge, von denen aus Sporttauchen betrieben wird, müssen, neben der nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Bezeichnung, die Bezeichnung nach § 8.12 der Binnenschiffahrtsstraßen-Ordnung führen.

§ 2a

§ 2 a Überwachungsbefugnis(1) Zur Abwehr von Gefahren für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs und zur Verhütung von von der Schifffahrt ausgehender Gefahren und schädlicher Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sind die Dienstkräfte der Schifffahrtspolizeibehörde, der Polizei und sonstiger Behörden bei der Durchführung ihrer Aufgaben berechtigt, Fahrzeuge und schwimmende Anlagen zu betreten, zu besichtigen und auf ihnen mitzufahren. Der Schiffsführer oder Mitglieder der Besatzung haben auf Anforderung beim Anbordkommen und Vonbordgehen in schifffahrtsüblicher Weise behilflich zu sein. (2) Der Eigentümer, der Schiffsführer und der sonst für die Sicherheit Verantwortliche müssen den Dienstkräften nach Absatz 1 auf Verlangen Auskunft über die Bauart, Ausrüstung und Ladung sowie über besondere Vorkommnisse an Bord erteilen. Sie müssen den Dienstkräften Einblick in die Schiffs- und Ladepapiere gewähren und diese zur Prüfung aushändigen. Müssen Papiere zu Prüfzwecken von Bord mitgenommen werden, können Schiffsführer und Aufsichtpflichtiger hierüber eine Quittung verlangen. (3) Der zur Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.

§ 7

(aufgehoben)

§ 7 (aufgehoben)

Anlage LandesschiffVO

Anlage (zu § 1 Abs. 1) Verzeichnis aller schiffbaren Landeswasserstraßen 1. Aalemannkanal2. Alter Berlin-Spandauer Schiffahrtskanal3. Alte Spree (in Spandau)4. Spree von der Landesgrenze bis Dämeritzsee (oberhalb)5. Grimnitzgraben6. Havelschlenke7. Heiligensee8. Kanäle (Gräben) an der Müggelspree bei Neu-Venedig sowie Walloch, Stichgraben Klein Venedig und Fredersdorfer Fließ bis Fürstenwalder Damm9. Maselakekanal10. Neuköllner Schiffahrtskanal mit Oberhafen11. Nordhafen Spandau12. Stichkanal Kraftwerk Klingenberg13. Stößensee14. Tegeler Fließ unterhalb der Karolinenstraße15. Tegeler Hafen mit Stichkanal16. Teufelsseekanal17. Tiefwerder Gewässer18. Unterhafen Spandau (Südhafen)19. Westhafen

§ 1

Anwendungsbereich

§ 1 Anwendungsbereich(1) Diese Verordnung gilt für die in der Anlage genannten schiffbaren Gewässer im Land Berlin (Landeswasserstraßen) sowie in Häfen und an Umschlagstellen, soweit Hafenverordnungen nicht abweichende Vorschriften enthalten. (2) Soweit in dieser Verordnung nichts Abweichendes bestimmt ist, gelten die folgenden schifffahrtspolizeilichen Vorschriften des Bundes entsprechend: 1. Verordnung zur Einführung der Binnenschiffahrtsstraßen-Ordnung vom 8. Oktober 1998 (BGBl. IS. 3148,3317,1999 I S. 159), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2868) geändert worden ist,2. Binnenschifffahrt-Sprechfunkverordnung vom 18. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4569, 2003 I S. 130), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2868) geändert worden ist,3. Wasserskiverordnung vom 17. Januar 1990 (BGBl. I S. 107), die zuletzt durch Artikel 9 der Verordnung vom 20. Januar 2006 (BGBl. I S. 220) geändert worden ist,4. Wassermotorräder-Verordnung vom 31. Mai 1995 (BGBl. I S. 769), die zuletzt durch Artikel 8 der Verordnung vom 20. Januar 2006 (BGBl. I S. 220) geändert worden ist. (3) Die Vorschriften über die Vermietung von Sportbooten (§ 19) finden auf den Landeswasserstraßen und abweichend von Absatz 1 auch auf allen Gewässern 2. Ordnung im Land Berlin Anwendung, auf denen Vermietboote zugelassen sind oder künftig zugelassen werden.

§ 10

Abmessungen, Tauchtiefen, Fahrgeschwindigkeiten

§ 10 Abmessungen, Tauchtiefen, Fahrgeschwindigkeiten(1) Für Fahrzeuge und gekuppelte Fahrzeuge gelten die folgenden höchstzulässigen Abmessungen und Abladetiefen: Landeswasserstraße Länge Breite Abladetiefe in m in m in m 1. Aalemannkanal 67 8,20 2. Alter Berlin-Spandauer Schiffahrtskanal 2.1 km 0 bis km 0,75 70 9,00 2.2 km 0,75 bis km 2,7 46 5,60 3. Alte Spree (in Spandau) 90 9,50 2,00 4. Maselakekanal 58 8,20 5. Neuköllner Schiffahrtskanal 5.1 km 0 bis km 3,3 67 8,20 1,75 5.2 km 3,3 bis km 4 Fahrzeug 80 9,50 1,75 Verband 82 8,20 1,75 6. Nordhafen Spandau 41 5,00 7. Stößensee 46 5,60 8. Tegeler Hafen mit Stichkanal 67 8,20 9. Unterhafen Spandau 80 9,50 Auf den sonstigen Landeswasserstraßen bleiben die Vorschriften des § 1.06 Nr. 1 der Binnenschiffahrtsstraßen-Ordnung unberührt.(2) Die zulässige Höchstgeschwindigkeit für Fahrzeuge mit Maschinenantrieb beträgt auf Landeswasserstraßen 8 km/h. Die Schiffahrtspolizeibehörde kann auf bestimmten Landeswasserstraßen oder Teilabschnitten abweichend von Satz 1 andere Höchstfahrgeschwindigkeiten festsetzen. Die Belange des Gewässer- und Umweltschutzes und der Anlieger sind dabei zu berücksichtigen.

§ 13

Stilliegen

§ 13 Stilliegen(1) An den durch die Zeichen E.5, E.6 oder E.7 (Anlage 7 Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung) bezeichneten Liegestellen ist das Stillliegen nur in einer Schiffsbreite erlaubt, soweit nicht die Tafelzeichen E.5.1, E.5.2, E.5.3 oder Zusatztafeln zu den Tafelzeichen E.6 oder E.7 etwas anderes zulassen. (2) Auf dem Neuköllner Schiffahrtskanal dürfen Fahrzeuge nur mit Erlaubnis der Schiffahrtspolizeibehörde länger als zwei Wochen stilliegen. Das gilt nicht für Fahrgastschiffe an ihren behördlich genehmigten Liegestellen. Die Vorschrift des § 18 Abs. 4 bleibt unberührt. (3) Auf Seen und seeartigen Erweiterungen findet § 7.01 Nr. 1 Satz 1 der Binnenschiffahrtsstraßen-Ordnung unter der Voraussetzung, dass die durchgehende Schifffahrt nicht behindert wird, keine Anwendung. (4) Im Nordhafen Spandau (Abzweigung von der Havel-Oder-Wasserstraße bei km 2,3) besteht außerhalb genehmigter Steganlagen oder ausgewiesener Liegeplätze ein allgemeines Liegeverbot im Sinne des § 7.02 Nummer 1 Buchstabe a der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung.

§ 16

Laden und Löschen

§ 16 Laden und LöschenFahrzeuge, deren Ladung aus wassergefährdenden Stoffen im Sinne des § 19 g Abs. 5 des Wasserhaushaltsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 2002 (BGBl. I S. 3245), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2986) geändert worden ist, besteht, dürfen nur an den hierfür behördlich genehmigten Umschlagstellen geladen oder gelöscht werden. An den Umschlagstellen für Tankschiffe darf jeweils nur ein Tankschiff liegen.

§ 19

Vermietung von Sportbooten

§ 19 Vermietung von Sportbooten(1) Für die gewerbsmäßige Vermietung von Sportbooten sowie deren Benutzung im Anwendungsbereich dieser Verordnung finden die Vorschriften der Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung vom 18. April 2000 (BGBl. I S. 572), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2868) geändert worden ist, Anwendung. (2) Abweichend von Absatz 1 kann die Schiffahrtspolizeibehörde Sportboote ohne Antriebsmaschine, die nicht unter Segel fahren, und deren Inbetriebnahme nur auf Gewässerflächen ohne durchgehenden Schiffsverkehr erfolgen soll, zur gewerbsmäßigen Vermietung zulassen, wenn der Vermieter nachweist, daß 1. das Sportboot nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik fahrtauglich und ein ausreichender Mindestfreibord gegeben ist und2. die wasserbaulichen Anlagen am Sitz der Betriebsstätte Gewähr dafür bieten, daß ein gefahrloses Anbordkommen und Vonbordgehen gegeben ist. (3) Die Anzahl der zugelassenen Personen ist für jedes Sportboot festzusetzen. Die Zulassungen können mit Nebenbestimmungen (insbesondere über die Kennzeichnung der Boote, die Mindestfreibordmarkierung, die Pflichten des Unternehmers und der Benutzer) versehen werden. Die Gültigkeit der Zulassung ist auf eine Wassersportsaison zu begrenzen.

§ 21

Ordnungswidrigkeiten

§ 21 Ordnungswidrigkeiten(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 104 Abs. 1 Nr. 4 des Berliner Wassergesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. einer der in Artikel 4 Abs. 2 der Verordnung zur Einführung der Binnenschiffahrtsstraßen-Ordnung, § 15 der Binnenschifffahrt-Sprechfunkverordnung oder in § 6 Nr. 1 oder 4 der Wasserskiverordnung bezeichneten Verpflichtung nicht nachkommt oder eine dort bezeichnete Handlung begeht oder entgegen § 4 a Absatz 1 der Verordnung über das Inverkehrbringen von und Verkehr mit Sportbooten mit einem Sportboot am Verkehr teilnimmt,2. entgegen § 2 a Abs. 1 den mit der Überwachung betrauten Personen das Betreten oder das Besichtigen des Fahrzeugs oder der schwimmenden Anlage oder das Mitfahren auf Fahrzeugen nicht gestattet oder gemäß Absatz 2 Auskünfte nicht erteilt oder Unterlagen nicht vorlegt oder aushändigt,3. entgegen § 15 innerhalb des darin genannten Bereiches raucht oder offenes Feuer oder ungeschütztes Licht gebraucht,4. ohne Zulassung gemäß § 19 Abs. 2 ein Sportboot vermietet oder einer der in § 11 Nummer 1 oder 2 der Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung bezeichneten Verpflichtung nicht nachkommt oder eine dort bezeichnete Handlung begeht,5. entgegen § 19 Abs. 3 oder § 20 Abs. 2 Satz 2 einer vollziehbaren Auflage nicht oder nicht ausreichend nachkommt oder einer der in Artikel 4 Abs. 1 der Verordnung zur Einführung der Binnenschiffahrtsstraßen-Ordnung aufgeführten vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt. (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 104 Abs. 1 Nr. 4 des Berliner Wassergesetzes handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Schiffsführer oder nach § 1.03 Nr. 3 der Binnenschiffahrtsstraßen-Ordnung für Kurs und Geschwindigkeit verantwortliche Person 1. einer der in Artikel 4 Abs. 3 Nr. 1 bis 18 m oder Nr. 19 bis 23 der Verordnung zur Einführung der Binnenschiffahrtsstraßen-Ordnung bezeichneten Verpflichtung nicht nachkommt oder eine dort bezeichnete Handlung begeht,2. entgegen § 10 Abs. 2 die höchstzulässigen Fahrgeschwindigkeiten überschreitet,3. entgegen § 11 andere Fahrzeuge überholt,4. der Vorschrift des § 18 Abs. 1 zuwiderhandelt. (3) Ordnungswidrig im Sinne des § 104 Abs. 1 Nr. 4 des Berliner Wassergesetzes handelt ebenfalls, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Schiffsführer oder als vom Schiffsführer beauftragtes Mitglied der Besatzung einer der in Artikel 4 Abs. 4 der Verordnung zur Einführung der Binnenschiffahrtsstraßen-Ordnung bezeichneten Vorschrift zuwiderhandelt.(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 104 Abs. 1 Nr. 4 des Berliner Wassergesetzes handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Schiffsführer 1. einer der in Artikel 4 Abs. 5 Nr. 1 bis 5, Nr. 9 bis 32 e, Nr. 33 bis 42 oder Nr. 50 bis 52 der Verordnung zur Einführung der Binnenschiffahrtsstraßen-Ordnung, § 6 Nummer 3 der Wasserskiverordnung, in § 8 Nr. 1 der Wassermotorräder-Verordnung oder in § 11 Nummer 3 der Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung bezeichneten Verpflichtung nicht nachkommt oder eine dort bezeichnete Handlung begeht,2. Fahrzeuge, Verbände oder gekuppelte Fahrzeuge führt,a) die entgegen § 5 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 zum Verkehr nicht zugelassen sind,b) deren Ausrüstung, Einrichtung oder Besatzung nicht den Anforderungen entsprechen oderc) die die nach § 10 Absatz 1 höchstzulässigen Abmessungen oder Abladetiefen überschreiten,3. entgegen § 6 Abs. 1 ein Fahrzeug oder Sportboot ohne Fahrerlaubnis führt,4. entgegen § 5 Absatz 3 die Fahrtauglichkeitsbescheinigung oder den Nachweis über die Zuteilung des Kennzeichens oder entgegen § 6 Abs. 4 den erforderlichen Befähigungsnachweis nicht mitführt oder nicht aushändigt,5. einer Vorschrift übera) das gekuppelte Fahren oder Schleppen nach § 12 oder § 18 Abs. 2,b) das Stilliegen nach § 13 oder § 18 Abs. 4,c) das Verhalten beim Stillliegen nach § 14,d) das Laden und Löschen nach § 16 odere) das Verbot des Segelns nach § 17zuwiderhandelt,6. entgegen § 18 a das Sportfahrzeug beim Einsatz von Tauchern nicht bezeichnet. (5) Ordnungswidrig im Sinne des § 104 Abs. 1 Nr. 4 des Berliner Wassergesetzes handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Mitglied der Besatzung einer der in Artikel 4 Abs. 6 der Verordnung zur Einführung der Binnenschiffahrtsstraßen-Ordnung bezeichneten Verpflichtung nicht nachkommt.(6) Ordnungswidrig im Sinne des § 104 Abs. 1 Nr. 4 des Berliner Wassergesetzes handelt schließlich, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Eigentümer oder Ausrüster 1. einer der in Artikel 4 Abs. 7 Nr. 1 bis 11 a oder Nr. 11 d bis 15 der Verordnung zur Einführung der Binnenschiffahrtsstraßen-Ordnung oder in § 8 Nr. 2 der Wassermotorräder-Verordnung bezeichneten Verpflichtung nicht nachkommt oder eine dort bezeichnete Handlung begeht,2. die Inbetriebnahme von Fahrzeugen oder schwimmenden Anlagen anordnet oder zulässt, die entgegen § 5 nicht zum Verkehr zugelassen sind oder deren Bau, Ausrüstung, Einrichtung oder Besatzung nicht den Anforderungen entsprechen,3. entgegen § 6 Absatz 5 das Führen eines Fahrzeuges anordnet oder zulässt4. die Führung von Fahrzeugen, Verbänden oder gekuppelten Fahrzeugen anordnet oder zulässt, die die in § 10 Abs. 1 höchstzulässigen Abmessungen oder Abladetiefen überschreiten,5. anordnet oder zulässt, dassa) entgegen § 13 Abs. 1 Fahrzeuge auf den Kanälen nebeneinander,b) entgegen § 13 Abs. 2 Fahrzeuge ohne Erlaubnis länger als zwei Wochen,c) entgegen § 13 Absatz 4 Fahrzeuge oder entgegen § 18 Absatz 4 unbemannte Kleinfahrzeuge außerhalb genehmigter Liegestellen stillliegen,d) entgegen § 14 Abs. 1 Verbrennungsmotore unnötig und vermeidbar oder entgegen § 14 Abs. 2 trotz vorhandener Stromanschlüsse für die Schifffahrt zur Stromerzeugung in Betrieb gesetzt werden,e) entgegen § 14 Abs. 3 Abfall nicht in vorhandene Anlagen entsorgt wird,f) entgegen § 16 Satz 1 wassergefährdende Stoffe außerhalb der dafür behördlich genehmigten Umschlagstellen geladen oder gelöscht werden,g) entgegen § 16 Satz 2 an den Umschlagstellen für Tankschiffe festgemacht wird, wenn dort bereits ein Tankschiff liegt,h) entgegen § 18 Abs. 2 Kleinfahrzeuge andere als Kleinfahrzeuge oder in anderer als dort zugelassener Weise oder mehr als die jeweils zulässige Anzahl von Kleinfahrzeugen fortbewegen.

§ 5

Zulassung zum Verkehr

§ 5 Zulassung zum Verkehr(1) Fahrzeuge und schwimmende Anlagen, die den Vorschriften der Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 6. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2450, 2868) unterliegen, dürfen am Verkehr nur teilnehmen, wenn sie zum Verkehr technisch zugelassen sind und über eine gültige Fahrtauglichkeitsbescheinigung gemäß den §§ 6 oder 7 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung verfügen. Bau, Ausrüstung, Einrichtung und Besatzung müssen den in der Fahrtauglichkeitsbescheinigung genannten Anforderungen zum Befahren von Wasserstraßen der Zone 4 entsprechen. (2) Kleinfahrzeuge im Sinne des § 1 Nummer 2 der Binnenschifffahrt-Kennzeichnungsverordnung vom 21. Februar 1995 (BGBl. I S. 226), die zuletzt durch Artikel 64 des Gesetzes vom 19. September 2006 (BGBl. I S. 2146) geändert worden ist, sind zum Verkehr zugelassen, wenn sie ein Kennzeichen gemäß § 2 der Binnenschifffahrt-Kennzeichnungsverordnung führen und den Nachweis über die Zuteilung des Kennzeichens gemäß § 6 der Binnenschifffahrt-Kennzeichnungsverordnung erbringen oder unter den Voraussetzungen des § 3 der Binnenschifffahrt-Kennzeichnungsverordnung von der Führung eines Kennzeichens befreit sind. Die Verordnung über das Inverkehrbringen von und Verkehr mit Sportbooten vom 9. Juli 2004 (BGBl. I S. 1605), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2868) geändert worden ist, bleibt unberührt; § 4a findet auf den Landeswasserstraßen Anwendung. (3) Beim Betrieb von Fahrzeugen und schwimmenden Anlagen ist die Fahrtauglichkeitsbescheinigung gemäß Absatz 1 oder der Nachweis gemäß Absatz 2 mitzuführen und auf Verlangen den zur Kontrolle befugten Personen der Schifffahrtspolizeibehörde oder der Wasserschutzpolizei auszuhändigen.

§ 6

Fahrerlaubnis

§ 6 Fahrerlaubnis(1) Wer 1. ein Fahrzeug führen will, bedarf der für das Befahren von Bundeswasserstraßen der Zone 4 der Binnenschifferpatentverordnung vom 15. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3066), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2868) geändert worden ist, vorgeschriebenen oder anerkannten Fahrerlaubnis,2. ein Sportboot gemäß § 1 Nr. 2 der Sportbootführerscheinverordnung-Binnen vom 22. März 1989 (BGBl. I S. 536, 1102), die zuletzt durch Artikel 11 der Verordnung vom 20. Januar 2006 (BGBl. I S. 220) geändert worden ist, führen will, bedarf einer Fahrerlaubnis gemäß § 2 Abs. 1 der Sportbootführerscheinverordnung-Binnen. (2) Die Vorschriften über Ausnahmen von der Fahrerlaubnispflicht sowie über Geltung und Fortgeltung anderer Befähigungsnachweise der Binnenschifferpatentverordnung, der Sportbootführerscheinverordnung-Binnen und der Verordnung zur Anwendung und Ergänzung der Sportbootführerscheinverordnung-Binnen sowie der Binnenschifferpatentverordnung vom 5. Juni 1990 (GVBl. S. 1276) - mit Ausnahme des § 2 - bleiben unberührt. (3) Für das Führen von Sportbooten unter Segel ist auf den Landeswasserstraßen eine Fahrerlaubnis gemäß Absatz 1 Nr. 2 erforderlich. (4) Die erforderlichen Befähigungsnachweise sind beim Führen von Fahrzeugen mitzuführen und den zuständigen Personen der Schiffahrtspolizeibehörde oder der Wasserschutzpolizei auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen. (5) Der Eigentümer, der Führer oder, sofern ein Ausrüsterverhältnis besteht, der Ausrüster eines Fahrzeuges darf nicht anordnen oder zulassen, dass jemand das Fahrzeug führt, der nicht Inhaber der erforderlichen Fahrerlaubnis (Absatz 1 bis 3) ist oder gegen den das Ruhen der Erlaubnis gemäß § 24 Absatz 2 der Binnenschifferpatentverordnung vollziehbar angeordnet wurde.

§ 8

(aufgehoben)

§ 8 (aufgehoben)

§ 16a

Binnenschifffahrtsinformationsdienste

§ 16a BinnenschifffahrtsinformationsdiensteIn Häfen und an Umschlagstellen an Binnenwasserstraßen der Klasse IV und höher gemäß der Klassifizierung der europäischen Binnenwasserstraßen, die 1. dem gewerblichen Verkehr offenstehen und2. mit Umschlaganlagen für den intermodalen Verkehr ausgestattet sind oder deren jährliches Güterumschlagvolumen mindestens 500 000 Tonnen beträgt, sind Binnenschifffahrtsinformationsdienste im Sinne der §§ 16b und 16c anzubieten.

§ 16b

Inhalte und Benutzer

§ 16bInhalte und Benutzer(1) Binnenschifffahrtsinformationsdienste sind harmonisierte Informationsdienste zur Unterstützung des Verkehrs- und Transportmanagements in der Binnenschifffahrt einschließlich, sofern technisch durchführbar, der Schnittstellen mit anderen Verkehrsträgern. (2) Benutzer der Binnenschifffahrtsinformationsdienste sind alle Nutzergruppen wie Schiffsführer, Betriebspersonal der Binnenschifffahrtsinformationsdienste, Betreiber von Schleusen, Brücken, Umschlaganlagen und Terminals, Hafenunternehmer, Wasserstraßenverwaltungen, Personal in Unfallbekämpfungszentren der Rettungsdienste, Flottenmanager, Verlader, Absender, Empfänger, Frachtmakler und Ausrüster.

§ 16c

Pflichten der Anbieter

§ 16c Pflichten der Anbieter(1) Der Hafenunternehmer oder der Betreiber der Umschlagstelle hat sicherzustellen, dass 1. den Benutzern der Binnenschifffahrtsinformationsdienste alle für die Navigation und Reiseplanung relevanten Daten gemäß Anhang I der Richtlinie 2005/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über harmonisierte Binnenschifffahrtsinformationsdienste (RIS) auf den Binnenwasserstraßen der Gemeinschaft (ABl. EU Nr. L 255 S. 152; Nr. L 344 S. 52) in einem elektronischen Format zugänglich sind,2. den Benutzern der Binnenschifffahrtsinformationsdienste navigationstaugliche elektronische Schifffahrtskarten zur Verfügung stehen, soweit sich der Hafen oder die Umschlagstelle an einer Binnenwasserstraße der Klasse V a und höher gemäß der Klassifizierung der europäischen Binnenwasserstraßen befindet,3. elektronische Meldungen der erforderlichen Daten von Schiffen empfangen werden können, soweit internationale, bundes- oder landesrechtliche Vorschriften ein Meldeverfahren für Schiffe vorsehen und4. Nachrichten für die Binnenschifffahrt in standardisierter, codierter und abrufbarer Form bereitstehen und in einem elektronischen Format zugänglich sind, wobei die standardisierten Nachrichten mindestens die für die sichere Schiffsführung erforderlichen Informationen enthalten müssen. (2) Die in Absatz 1 genannten Pflichten sind entsprechend den in den einschlägigen technischen Leitlinien und Spezifikationen gemäß Artikel 5 der Richtlinie 2005/44/EG zu erfüllen; der jeweiligen Pflicht ist spätestens 30 Monate nach dem Inkrafttreten der einschlägigen technischen Leitlinie oder Spezifikation nachzukommen.

§ 21

Ordnungswidrigkeiten

§ 21 Ordnungswidrigkeiten(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 104 Abs. 1 Nr. 4 des Berliner Wassergesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. einer der in Artikel 4 Abs. 2 der Verordnung zur Einführung der Binnenschiffahrtsstraßen-Ordnung, § 15 der Binnenschifffahrt-Sprechfunkverordnung oder in § 6 Nr. 1 oder 4 der Wasserskiverordnung bezeichneten Verpflichtung nicht nachkommt oder eine dort bezeichnete Handlung begeht oder entgegen § 4a Absatz 1 der Verordnung über das Inverkehrbringen von und Verkehr mit Sportbooten mit einem Sportboot am Verkehr teilnimmt,2. entgegen § 2 a Abs. 1 den mit der Überwachung betrauten Personen das Betreten oder das Besichtigen des Fahrzeugs oder der schwimmenden Anlage oder das Mitfahren auf Fahrzeugen nicht gestattet oder gemäß Absatz 2 Auskünfte nicht erteilt oder Unterlagen nicht vorlegt oder aushändigt,3. entgegen § 15 innerhalb des darin genannten Bereiches raucht oder offenes Feuer oder ungeschütztes Licht gebraucht,4. ohne Zulassung gemäß § 19 Abs. 2 ein Sportboot vermietet oder einer der in § 11 Nummer 1 oder 2 der Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung bezeichneten Verpflichtung nicht nachkommt oder eine dort bezeichnete Handlung begeht,5. entgegen § 19 Abs. 3 oder § 20 Abs. 2 Satz 2 einer vollziehbaren Auflage nicht oder nicht ausreichend nachkommt oder einer der in Artikel 4 Abs. 1 der Verordnung zur Einführung der Binnenschiffahrtsstraßen-Ordnung aufgeführten vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt. (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 104 Abs. 1 Nr. 4 des Berliner Wassergesetzes handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Schiffsführer oder nach § 1.03 Nr. 3 der Binnenschiffahrtsstraßen-Ordnung für Kurs und Geschwindigkeit verantwortliche Person 1. einer der in Artikel 4 Abs. 3 Nr. 1 bis 18 m oder Nr. 19 bis 23 der Verordnung zur Einführung der Binnenschiffahrtsstraßen-Ordnung bezeichneten Verpflichtung nicht nachkommt oder eine dort bezeichnete Handlung begeht,2. entgegen § 10 Abs. 2 die höchstzulässigen Fahrgeschwindigkeiten überschreitet,3. entgegen § 11 andere Fahrzeuge überholt,4. der Vorschrift des § 18 Abs. 1 zuwiderhandelt. (3) Ordnungswidrig im Sinne des § 104 Abs. 1 Nr. 4 des Berliner Wassergesetzes handelt ebenfalls, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Schiffsführer oder als vom Schiffsführer beauftragtes Mitglied der Besatzung einer der in Artikel 4 Abs. 4 der Verordnung zur Einführung der Binnenschiffahrtsstraßen-Ordnung bezeichneten Vorschrift zuwiderhandelt.(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 104 Abs. 1 Nr. 4 des Berliner Wassergesetzes handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Schiffsführer 1. einer der in Artikel 4 Abs. 5 Nr. 1 bis 5, Nr. 9 bis 32 e, Nr. 33 bis 42 oder Nr. 50 bis 52 der Verordnung zur Einführung der Binnenschiffahrtsstraßen-Ordnung, § 6 Nummer 3 der Wasserskiverordnung, in § 8 Nr. 1 der Wassermotorräder-Verordnung oder in § 11 Nummer 3 der Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung bezeichneten Verpflichtung nicht nachkommt oder eine dort bezeichnete Handlung begeht,2. Fahrzeuge, Verbände oder gekuppelte Fahrzeuge führt,a) die entgegen § 5 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 zum Verkehr nicht zugelassen sind,b) deren Ausrüstung, Einrichtung oder Besatzung nicht den Anforderungen entsprechen oderc) die die nach § 10 Absatz 1 höchstzulässigen Abmessungen oder Abladetiefen überschreiten,3. entgegen § 6 Abs. 1 ein Fahrzeug oder Sportboot ohne Fahrerlaubnis führt,4. entgegen § 5 Absatz 3 die Fahrtauglichkeitsbescheinigung oder den Nachweis über die Zuteilung des Kennzeichens oder entgegen § 6 Abs. 4 den erforderlichen Befähigungsnachweis nicht mitführt oder nicht aushändigt,5. einer Vorschrift übera) das gekuppelte Fahren oder Schleppen nach § 12 oder § 18 Abs. 2,b) das Stilliegen nach § 13 oder § 18 Abs. 4,c) das Verhalten beim Stillliegen nach § 14,d) das Laden und Löschen nach § 16 odere) das Verbot des Segelns nach § 17zuwiderhandelt,6. entgegen § 18 a das Sportfahrzeug beim Einsatz von Tauchern nicht bezeichnet. (5) Ordnungswidrig im Sinne des § 104 Abs. 1 Nr. 4 des Berliner Wassergesetzes handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Mitglied der Besatzung einer der in Artikel 4 Abs. 6 der Verordnung zur Einführung der Binnenschiffahrtsstraßen-Ordnung bezeichneten Verpflichtung nicht nachkommt.(6) Ordnungswidrig im Sinne des § 104 Abs. 1 Nr. 4 des Berliner Wassergesetzes handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Eigentümer oder Ausrüster 1. einer der in Artikel 4 Abs. 7 Nr. 1 bis 11 a oder Nr. 11 d bis 15 der Verordnung zur Einführung der Binnenschiffahrtsstraßen-Ordnung oder in § 8 Nr. 2 der Wassermotorräder-Verordnung bezeichneten Verpflichtung nicht nachkommt oder eine dort bezeichnete Handlung begeht,2. die Inbetriebnahme von Fahrzeugen oder schwimmenden Anlagen anordnet oder zulässt, die entgegen § 5 nicht zum Verkehr zugelassen sind oder deren Bau, Ausrüstung, Einrichtung oder Besatzung nicht den Anforderungen entsprechen,3. entgegen § 6 Absatz 5 das Führen eines Fahrzeuges anordnet oder zulässt4. die Führung von Fahrzeugen, Verbänden oder gekuppelten Fahrzeugen anordnet oder zulässt, die die in § 10 Abs. 1 höchstzulässigen Abmessungen oder Abladetiefen überschreiten,5. anordnet oder zulässt, dassa) entgegen § 13 Abs. 1 Fahrzeuge auf den Kanälen nebeneinander,b) entgegen § 13 Abs. 2 Fahrzeuge ohne Erlaubnis länger als zwei Wochen,c) entgegen § 13 Absatz 4 Fahrzeuge oder entgegen § 18 Absatz 4 unbemannte Kleinfahrzeuge außerhalb genehmigter Liegestellen stillliegen,d) entgegen § 14 Abs. 1 Verbrennungsmotore unnötig und vermeidbar oder entgegen § 14 Abs. 2 trotz vorhandener Stromanschlüsse für die Schifffahrt zur Stromerzeugung in Betrieb gesetzt werden,e) entgegen § 14 Abs. 3 Abfall nicht in vorhandene Anlagen entsorgt wird,f) entgegen § 16 Satz 1 wassergefährdende Stoffe außerhalb der dafür behördlich genehmigten Umschlagstellen geladen oder gelöscht werden,g) entgegen § 16 Satz 2 an den Umschlagstellen für Tankschiffe festgemacht wird, wenn dort bereits ein Tankschiff liegt,h) entgegen § 18 Abs. 2 Kleinfahrzeuge andere als Kleinfahrzeuge oder in anderer als dort zugelassener Weise oder mehr als die jeweils zulässige Anzahl von Kleinfahrzeugen fortbewegen. (7) Ordnungswidrig im Sinne des § 104 Abs. 1 Nr. 4 des Berliner Wassergesetzes handelt schließlich, wer als Betreiber eines Hafens oder einer Umschlagstelle entgegen § 16c einer dort genannten Pflicht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt.

§ 1

Anwendungsbereich

§ 1 Anwendungsbereich(1) Diese Verordnung gilt für die in der Anlage genannten schiffbaren Gewässer im Land Berlin (Landeswasserstraßen) sowie in Häfen und an Umschlagstellen, soweit Hafenverordnungen nicht abweichende Vorschriften enthalten. (2) Soweit in dieser Verordnung nichts Abweichendes bestimmt ist, gelten die folgenden schifffahrtspolizeilichen Vorschriften des Bundes entsprechend: 1. Verordnung zur Einführung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung vom 16. Dezember 2011 (BGBl. 2012 I S. 2),2. Binnenschifffahrt-Sprechfunkverordnung vom 18. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4569, 2003 I S. 130), die zuletzt durch § 38 Absatz 6 der Verordnung vom 16. Dezember 2011 (BGBl. 2012 I S. 2) geändert worden ist,3. Wasserskiverordnung vom 17. Januar 1990 (BGBl. I S. 107), die zuletzt durch Artikel 9 der Verordnung vom 20. Januar 2006 (BGBl. I S. 220) geändert worden ist,4. Wassermotorräder-Verordnung vom 31. Mai 1995 (BGBl. I S. 769), die zuletzt durch § 38 Absatz 7 der Verordnung vom 16. Dezember 2011 (BGBl. 2012 I S. 2) geändert worden ist. (3) Die Vorschriften über die Vermietung von Sportbooten (§ 19) finden auf den Landeswasserstraßen und abweichend von Absatz 1 auch auf allen Gewässern 2. Ordnung im Land Berlin Anwendung, auf denen Vermietboote zugelassen sind oder künftig zugelassen werden.

§ 10

Abmessungen, Tauchtiefen, Fahrgeschwindigkeiten

§ 10 Abmessungen, Tauchtiefen, Fahrgeschwindigkeiten(1) Für Fahrzeuge und gekuppelte Fahrzeuge gelten die folgenden höchstzulässigen Abmessungen und Abladetiefen: Landeswasserstraße Länge Breite Abladetiefe in m in m in m 1. Aalemannkanal 67 8,20 2. Alter Berlin-Spandauer Schiffahrtskanal 2.1 km 0 bis km 0,75 70 9,00 2.2 km 0,75 bis km 2,7 46 5,60 3. Alte Spree (in Spandau) 90 9,60 2,00 4. Maselakekanal 58 8,20 5. Neuköllner Schiffahrtskanal 5.1 km 0 bis km 1,9 49 7,00 1,75 5.2 km 1,9 bis km 3,3 67 8,20 1,75 5.3 km 3,3 bis km 4 Fahrzeug 80 9,50 1,75 Verband 82 8,20 1,75 6. Nordhafen Spandau 41 5,00 7. Stößensee 46 5,60 8. Tegeler Hafen mit Stichkanal 49 7,00 9. Unterhafen Spandau 80 9,50 Auf den sonstigen Landeswasserstraßen bleiben die Vorschriften des § 1.06 Nr. 1 der Binnenschiffahrtsstraßen-Ordnung unberührt.(2) Die zulässige Höchstgeschwindigkeit für Fahrzeuge mit Maschinenantrieb beträgt auf Landeswasserstraßen 8 km/h. Die Schiffahrtspolizeibehörde kann auf bestimmten Landeswasserstraßen oder Teilabschnitten abweichend von Satz 1 andere Höchstfahrgeschwindigkeiten festsetzen. Die Belange des Gewässer- und Umweltschutzes und der Anlieger sind dabei zu berücksichtigen.

§ 12a

Fahrt bei unsichtigem Wetter

§ 12a Fahrt bei unsichtigem WetterDie abweichenden Vorschriften für die Fahrt bei unsichtigem Wetter gemäß § 6.34 der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung finden Anwendung.

§ 15

Verbot, zu rauchen, ungeschütztes Licht oder Feuer zu verwenden

§ 15 Verbot, zu rauchen, ungeschütztes Licht oder Feuer zu verwendenAn stillliegenden Fahrzeugen, die die Tafel Bild 61 oder die Tafel Bild 61a der Anlage 3 der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung führen, darf innerhalb eines Bereiches von zehn Metern um das Fahrzeug nicht geraucht sowie kein ungeschütztes Licht oder Feuer verwendet werden.

§ 18

Betrieb von Kleinfahrzeugen

§ 18 Betrieb von Kleinfahrzeugen(1) Kleinfahrzeuge müssen auf Kanälen, in engen Fahrwassern und auf unübersichtlichen Gewässerabschnitten grundsätzlich rechts fahren. (2) Ein schleppendes Kleinfahrzeug darf höchstens 9 Kleinfahrzeuge im Anhang führen. Es dürfen höchstens drei Kleinfahrzeuge gekuppelt fahren. (3) Abweichend von § 3.20 der Binnenschiffahrtsstraßen-Ordnung brauchen Kleinfahrzeuge bei Nacht kein weißes Licht zu führen, wenn sie an genehmigten Liegestellen stilliegen. (4) Unbemannte Kleinfahrzeuge dürfen nur an genehmigten Liegestellen stilliegen. (5) An genehmigten Liegestellen darf die zugelassene Liegedauer nicht überschritten werden. Kleinfahrzeuge sind so abzustellen, dass sie weder in der Länge noch in der Breite über den genehmigten Liegebereich hinausragen.

§ 21

Ordnungswidrigkeiten

§ 21 Ordnungswidrigkeiten(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 104 Abs. 1 Nr. 4 des Berliner Wassergesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. einer der in § 5 Absatz 1 oder 2, § 6 Absatz 1, § 11 Absatz 1, § 12 Absatz 1 oder § 13 Absatz 1 der Verordnung zur Einführung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung, § 15 der Binnenschifffahrt-Sprechfunkverordnung oder in § 6 Nummer 1 der Wasserskiverordnung bezeichneten Verpflichtung nicht nachkommt oder eine dort bezeichnete Handlung begeht oder entgegen § 4a Absatz 1 der Verordnung über die Bereitstellung von Sportbooten und den Verkehr mit Sportbooten mit einem Sportboot am Verkehr teilnimmt,2. entgegen § 2 a Abs. 1 den mit der Überwachung betrauten Personen das Betreten oder das Besichtigen des Fahrzeugs oder der schwimmenden Anlage oder das Mitfahren auf Fahrzeugen nicht gestattet oder gemäß Absatz 2 Auskünfte nicht erteilt oder Unterlagen nicht vorlegt oder aushändigt,3. entgegen § 15 innerhalb des darin genannten Bereiches raucht oder offenes Feuer oder ungeschütztes Licht gebraucht,4. ohne Zulassung gemäß § 19 Abs. 2 ein Sportboot vermietet oder einer der in § 11 Nummer 1 oder 2 der Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung bezeichneten Verpflichtung nicht nachkommt oder eine dort bezeichnete Handlung begeht,5. entgegen § 19 Abs. 3 oder § 20 Abs. 2 Satz 2 einer vollziehbaren Auflage nicht oder nicht ausreichend nachkommt oder einer der in § 5 Absatz 1 der Verordnung zur Einführung der Binnenschiffahrtsstraßen-Ordnung aufgeführten vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt oder6. als eine die Fischerei ausübende Person der in § 11 Absatz 2 der Verordnung zur Einführung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung genannten Verpflichtung nicht nachkommt. (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 104 Absatz 1 Nummer 4 des Berliner Wassergesetzes handelt ebenfalls, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Mitglied der Besatzung einer der in § 5 Absatz 3 der Verordnung zur Einführung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung bezeichneten Verpflichtungen nicht nachkommt oder als Mitglied der diensttuenden Mindestbesatzung die in § 6 Absatz 2 der Verordnung zur Einführung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung bezeichnete Handlung begeht oder als vom Schiffsführer beauftragtes Mitglied der Besatzung einer in § 25 Absatz 2 der Verordnung zur Einführung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung genannten Vorschriften zuwiderhandelt.(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 104 Abs. 1 Nr. 4 des Berliner Wassergesetzes handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Schiffsführer oder nach § 1.03 Nr. 3 der Binnenschiffahrtsstraßen-Ordnung für Kurs und Geschwindigkeit verantwortliche Person 1. einer der in § 5 Absatz 4 Nummer 1 bis 3, § 8 Nummer 1, § 11 Absatz 2 oder 3 Nummer 1 bis 4, § 12 Absatz 2 Nummer 1 bis 3, 12 oder 13, § 13 Absatz 2 Nummer 1 oder 2, § 14 Absatz 1, § 15 Nummer 1, § 16, § 17 Nummer 1, § 18 Nummer 1, § 19 Nummer 1, § 20 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 oder § 21 Absatz 1 der Verordnung zur Einführung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung bezeichneten Verpflichtungen nicht nachkommt oder eine dort bezeichnete Handlung begeht,2. entgegen § 10 Abs. 2 die höchstzulässigen Fahrgeschwindigkeiten überschreitet,3. entgegen § 11 andere Fahrzeuge überholt,4. der Vorschrift des § 18 Abs. 1 zuwiderhandelt. (4) Ordnungswidrig im Sinne des § 104 Abs. 1 Nr. 4 des Berliner Wassergesetzes handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Schiffsführer 1. einer der in § 5 Absatz 5 Nummer 1 bis 22, § 6 Absatz 3, § 7 Absatz 1 Nummer 1, § 9 Absatz 1 Nummer 1 oder 2, § 10 Absatz 1, § 11 Absatz 4 Nummer 1 bis 9, § 12 Absatz 3, § 20 Absatz 2 Nummer 1, § 21 Absatz 2, § 22 Absatz 1 Nummer 1, § 23 Absatz 1 oder 2 Nummer 1, 10 oder 14, § 24 Absatz 1 Nummer 1, 2 oder 7, § 25 Absatz 3 oder § 36 der Verordnung zur Einführung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung, § 6 Nummer 3 der Wasserskiverordnung, § 8 Nummer 1 der Wassermotorräder-Verordnung oder in § 11 Nummer 3 der Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung bezeichneten Verpflichtung nicht nachkommt oder eine dort bezeichnete Handlung begeht,2. Fahrzeuge, Verbände oder gekuppelte Fahrzeuge führt,a) die entgegen § 5 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 zum Verkehr nicht zugelassen sind,b) deren Ausrüstung, Einrichtung oder Besatzung nicht den Anforderungen entsprechen oderc) die die nach § 10 Absatz 1 höchstzulässigen Abmessungen oder Abladetiefen überschreiten,3. entgegen § 6 Abs. 1 ein Fahrzeug oder Sportboot ohne Fahrerlaubnis führt,4. entgegen § 5 Absatz 3 die Fahrtauglichkeitsbescheinigung oder den Nachweis über die Zuteilung des Kennzeichens oder entgegen § 6 Abs. 4 den erforderlichen Befähigungsnachweis nicht mitführt oder nicht aushändigt,5. einer Vorschrift übera) das gekuppelte Fahren oder Schleppen nach § 12 oder § 18 Abs. 2,b) das Stilliegen nach § 13 oder § 18 Absatz 4 oder 5,c) das Verhalten beim Stillliegen nach § 14,d) das Laden und Löschen nach § 16 odere) das Verbot des Segelns nach § 17zuwiderhandelt,6. entgegen § 18 a das Sportfahrzeug beim Einsatz von Tauchern nicht bezeichnet. (5) Ordnungswidrig im Sinne des § 104 Abs. 1 Nr. 4 des Berliner Wassergesetzes handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Eigentümer oder Ausrüster 1. einer der in § 5 Absatz 6 Nummer 1 bis 6, § 7 Absatz 2 Nummer 1, § 9 Absatz 2 Nummer 1 bis 3, § 10 Absatz 2, § 11 Absatz 5, § 12 Absatz 4, § 21 Absatz 3, § 22 Absatz 2, § 23 Absatz 1, § 24 Absatz 2 oder § 25 Absatz 4 der Verordnung zur Einführung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung oder in § 8 Nummer 2 der Wassermotorräder-Verordnung bezeichneten Verpflichtung nicht nachkommt oder eine dort bezeichnete Handlung begeht,2. die Inbetriebnahme von Fahrzeugen oder schwimmenden Anlagen anordnet oder zulässt, die entgegen § 5 nicht zum Verkehr zugelassen sind oder deren Bau, Ausrüstung, Einrichtung oder Besatzung nicht den Anforderungen entsprechen,3. entgegen § 6 Absatz 5 das Führen eines Fahrzeuges anordnet oder zulässt4. die Führung von Fahrzeugen, Verbänden oder gekuppelten Fahrzeugen anordnet oder zulässt, die die in § 10 Abs. 1 höchstzulässigen Abmessungen oder Abladetiefen überschreiten,5. anordnet oder zulässt, dassa) entgegen § 13 Abs. 1 Fahrzeuge auf den Kanälen nebeneinander,b) entgegen § 13 Abs. 2 Fahrzeuge ohne Erlaubnis länger als zwei Wochen,c) entgegen § 13 Absatz 4 Fahrzeuge oder entgegen § 18 Absatz 4 unbemannte Kleinfahrzeuge außerhalb genehmigter Liegestellen stillliegen,d) entgegen § 14 Abs. 1 Verbrennungsmotore unnötig und vermeidbar oder entgegen § 14 Abs. 2 trotz vorhandener Stromanschlüsse für die Schifffahrt zur Stromerzeugung in Betrieb gesetzt werden,e) entgegen § 14 Abs. 3 Abfall nicht in vorhandene Anlagen entsorgt wird,f) entgegen § 16 Satz 1 wassergefährdende Stoffe außerhalb der dafür behördlich genehmigten Umschlagstellen geladen oder gelöscht werden,g) entgegen § 16 Satz 2 an den Umschlagstellen für Tankschiffe festgemacht wird, wenn dort bereits ein Tankschiff liegt,h) entgegen § 18 Abs. 2 Kleinfahrzeuge andere als Kleinfahrzeuge oder in anderer als dort zugelassener Weise oder mehr als die jeweils zulässige Anzahl von Kleinfahrzeugen fortbewegen. (6) Ordnungswidrig im Sinne des § 104 Absatz 1 Nummer 4 des Berliner Wassergesetzes handelt schließlich, wer als Unternehmer oder Betreiber eines Hafens oder einer Umschlagstelle einer der in § 25 Absatz 1 der Verordnung zur Einführung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung bezeichneten Verpflichtung oder entgegen § 16c einer dort genannten Pflicht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt.

§ 1

Anwendungsbereich

§ 1 Anwendungsbereich(1) Diese Verordnung gilt für die in der Anlage genannten schiffbaren Gewässer im Land Berlin (Landeswasserstraßen) sowie in Häfen und an Umschlagstellen, soweit Hafenverordnungen nicht abweichende Vorschriften enthalten.(2) Soweit in dieser Verordnung nichts Abweichendes bestimmt ist, gelten die folgenden schifffahrtspolizeilichen Vorschriften des Bundes entsprechend:1. Verordnung zur Einführung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung vom 16. Dezember 2011 (BGBl. 2012 I S. 2),2. Binnenschifffahrt-Sprechfunkverordnung vom 18. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4569, 2003 I S. 130),3. Wasserskiverordnung vom 17. Januar 1990 (BGBl. I S. 107),4. Wassermotorräder-Verordnung vom 31. Mai 1995 (BGBl. I S. 769).(3) Die Vorschriften über die Vermietung von Sportbooten (§ 19) finden auf den Landeswasserstraßen und abweichend von Absatz 1 auch auf allen Gewässern 2. Ordnung im Land Berlin Anwendung, auf denen Vermietboote zugelassen sind oder künftig zugelassen werden.

§ 16

Laden und Löschen

§ 16 Laden und LöschenFahrzeuge, deren Ladung aus wassergefährdenden Stoffen im Sinne des § 62 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2254) geändert worden ist, besteht, dürfen nur an den hierfür behördlich genehmigten Umschlagstellen geladen oder gelöscht werden. An den Umschlagstellen für Tankschiffe darf jeweils nur ein Tankschiff liegen.

§ 19

Vermietung von Sportbooten

§ 19 Vermietung von Sportbooten(1) Für die gewerbsmäßige Vermietung von Sportbooten sowie deren Benutzung im Anwendungsbereich dieser Verordnung finden die Vorschriften der Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung vom 18. April 2000 (BGBl. I S. 572) Anwendung.(2) Abweichend von Absatz 1 kann die Schiffahrtspolizeibehörde Sportboote ohne Antriebsmaschine, die nicht unter Segel fahren, und deren Inbetriebnahme nur auf Gewässerflächen ohne durchgehenden Schiffsverkehr erfolgen soll, zur gewerbsmäßigen Vermietung zulassen, wenn der Vermieter nachweist, daß1. das Sportboot nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik fahrtauglich und ein ausreichender Mindestfreibord gegeben ist und2. die wasserbaulichen Anlagen am Sitz der Betriebsstätte Gewähr dafür bieten, daß ein gefahrloses Anbordkommen und Vonbordgehen gegeben ist.(3) Die Anzahl der zugelassenen Personen ist für jedes Sportboot festzusetzen. Die Zulassungen können mit Nebenbestimmungen (insbesondere über die Kennzeichnung der Boote, die Mindestfreibordmarkierung, die Pflichten des Unternehmers und der Benutzer) versehen werden. Die Gültigkeit der Zulassung ist auf eine Wassersportsaison zu begrenzen.

§ 5

Zulassung zum Verkehr

§ 5 Zulassung zum Verkehr(1) Fahrzeuge und schwimmende Anlagen, die den Vorschriften der Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 21. September 2018 (BGBl. I S. 1398, 2032) unterliegen, dürfen am Verkehr nur teilnehmen, wenn sie zum Verkehr technisch zugelassen sind und über eine gültige Fahrtauglichkeitsbescheinigung gemäß den §§ 6 oder 7 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung verfügen. Bau, Ausrüstung, Einrichtung und Besatzung müssen den in der Fahrtauglichkeitsbescheinigung genannten Anforderungen zum Befahren von Wasserstraßen der Zone 4 entsprechen.(2) Kleinfahrzeuge im Sinne des § 1 Nummer 2 der Binnenschifffahrt-Kennzeichnungsverordnung vom 21. Februar 1995 (BGBl. I S. 226) sind zum Verkehr zugelassen, wenn sie ein Kennzeichen gemäß § 2 der Binnenschifffahrt-Kennzeichnungsverordnung führen und den Nachweis über die Zuteilung des Kennzeichens gemäß § 6 der Binnenschifffahrt-Kennzeichnungsverordnung erbringen oder unter den Voraussetzungen des § 3 der Binnenschifffahrt-Kennzeichnungsverordnung von der Führung eines Kennzeichens befreit sind. Die Verordnung über Sportboote und Wassermotorräder vom 29. November 2016 (BGBl. I S. 2668), bleibt unberührt.(3) Beim Betrieb von Fahrzeugen und schwimmenden Anlagen ist die Fahrtauglichkeitsbescheinigung gemäß Absatz 1 oder der Nachweis gemäß Absatz 2 mitzuführen und auf Verlangen den zur Kontrolle befugten Personen der Schifffahrtspolizeibehörde oder der Wasserschutzpolizei auszuhändigen.

§ 6

Fahrerlaubnis

§ 6 Fahrerlaubnis(1) Wer1. ein Fahrzeug führen will, bedarf der für das Befahren von Bundeswasserstraßen der Zone 4 der Binnenschifferpatentverordnung vom 15. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3066) vorgeschriebenen oder anerkannten Fahrerlaubnis,2. ein Sportboot gemäß § 2 Nummer 3 der Sportbootführerscheinverordnung vom 3. Mai 2017 (BGBl. I S. 1016, 4043), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 3. Mai 2017 (BGBl. I S. 1016) geändert worden ist, führen will, bedarf einer Fahrerlaubnis gemäß § 3 Absatz 2 der Sportbootführerscheinverordnung.(2) Die Vorschriften über Ausnahmen von der Fahrerlaubnispflicht sowie über Geltung und Fortgeltung anderer Befähigungsnachweise der Binnenschifferpatentverordnung und der Sportbootführerscheinverordnung bleiben unberührt.(3) Für das Führen von Sportbooten unter Segel ist auf den Landeswasserstraßen eine Fahrerlaubnis gemäß Absatz 1 Nr. 2 erforderlich.(4) Die erforderlichen Befähigungsnachweise sind beim Führen von Fahrzeugen mitzuführen und den zuständigen Personen der Schiffahrtspolizeibehörde oder der Wasserschutzpolizei auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.(5) Der Eigentümer, der Führer oder, sofern ein Ausrüsterverhältnis besteht, der Ausrüster eines Fahrzeuges darf nicht anordnen oder zulassen, dass jemand das Fahrzeug führt, der nicht Inhaber der erforderlichen Fahrerlaubnis (Absatz 1 bis 3) ist oder gegen den das Ruhen der Erlaubnis gemäß § 24 Absatz 2 der Binnenschifferpatentverordnung vollziehbar angeordnet wurde.

Anlage LandesschiffVO

Anlage (zu § 1 Abs. 1) Verzeichnis aller schiffbaren Landeswasserstraßen1. Aalemannkanal2. Alter Berlin-Spandauer Schiffahrtskanal (Alte Fahrt)3. Alte Spree (in Spandau)4. Müggelspree ab Kilometer 11,85 bis Landesgrenze5. Grimnitzgraben6. Havelschlenke7. Heiligensee8. Kanäle (Gräben) an der Müggelspree bei Neu-Venedig sowie Walloch, Stichgraben Klein Venedig und Fredersdorfer Fließ bis Fürstenwalder Damm9. Maselakekanal10. Neuköllner Schiffahrtskanal mit Oberhafen11. Nordhafen Spandau12. Stichkanal Kraftwerk Klingenberg13. Stößensee14. Tegeler Fließ unterhalb der Karolinenstraße15. Tegeler Hafen mit Stichkanal16. Teufelsseekanal17. Tiefwerder Gewässer18. Unterhafen Spandau (Südhafen)19. Westhafen

§ 1

Anwendungsbereich

§ 1 Anwendungsbereich(1) Diese Verordnung gilt für die in der Anlage genannten schiffbaren Gewässer im Land Berlin (Landeswasserstraßen) sowie in Häfen und an Umschlagstellen. Hafenverordnungen können ergänzende Vorschriften enthalten.(2) Soweit in dieser Verordnung nichts Abweichendes bestimmt ist, gelten insbesondere die folgenden schifffahrtspolizeilichen Vorschriften des Bundes entsprechend:1. Verordnung zur Einführung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung vom 16. Dezember 2011 (BGBl. 2012 I S. 2),2. Binnenschifffahrt-Sprechfunkverordnung vom 18. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4569, 2003 I S. 130),3. Wasserskiverordnung vom 17. Januar 1990 (BGBl. I S. 107),4. Wassermotorräder-Verordnung vom 31. Mai 1995 (BGBl. I S. 769),5. Bundes-Immissionsschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274; 2021 I S. 123).(3) Die Vorschriften über die Vermietung von Sportbooten (§ 19) finden auf den Landeswasserstraßen und abweichend von Absatz 1 auch auf allen Gewässern 2. Ordnung im Land Berlin Anwendung, auf denen Vermietboote zugelassen sind oder künftig zugelassen werden.

§ 10

Abmessungen, Tauchtiefen, Fahrgeschwindigkeiten

§ 10 Abmessungen, Tauchtiefen, Fahrgeschwindigkeiten(1) Für Fahrzeuge und gekuppelte Fahrzeuge gelten die folgenden höchstzulässigen Abmessungen und Abladetiefen: Landeswasserstraße Länge Breite Abladetiefe in m in m in m 1. Aalemannkanal 67 8,20 2. Alter Berlin-Spandauer Schiffahrtskanal 2.1 km 0 bis km 0,75 70 9,00 2.2 km 0,75 bis km 2,7 46 5,60 3. Alte Spree (in Spandau) 90 9,60 2,00 4. Maselakekanal 58 8,20 5. Neuköllner Schiffahrtskanal 5.1 km 0 bis km 1,9 49 7,00 1,75 5.2 km 1,9 bis km 3,3 67 8,20 1,75 5.3 km 3,3 bis km 4 Fahrzeug 80 9,50 1,75 Verband 82 8,20 1,75 6. Nordhafen Spandau 41 5,00 7. Stößensee 46 5,60 8. Tegeler Hafen mit Stichkanal 49 7,00 9. Unterhafen Spandau 80 9,50 Auf den sonstigen Landeswasserstraßen bleiben die Vorschriften des § 1.06 Nr. 1 der Binnenschiffahrtsstraßen-Ordnung unberührt.(2) Die zulässige Höchstgeschwindigkeit für Fahrzeuge mit Maschinenantrieb beträgt auf Landeswasserstraßen 8 km/h. Die Schiffahrtspolizeibehörde kann auf bestimmten Landeswasserstraßen oder Teilabschnitten abweichend von Satz 1 andere Höchstgeschwindigkeiten festsetzen. Die Belange des Gewässer- und Umweltschutzes und der Anlieger sind dabei zu berücksichtigen.

§ 14

Verhalten beim Stilliegen

§ 14 Verhalten beim Stilliegen(1) Beim Stilliegen ist jedes unnötige und vermeidbare Laufenlassen von Verbrennungsmotoren verboten.(2) Soweit in Häfen, an Umschlagstellen oder Liegestellen Landstromanschlüsse für die Schiffahrt vorhanden sind, dürfen Verbrennungsmotoren nicht zur Stromerzeugung benutzt werden.(3) In Häfen, an Umschlagstellen oder Liegestellen müssen vorhandene Anlagen für die Entsorgung fester, flüssiger und gasförmiger Abfälle benutzt werden.

§ 16

Laden und Löschen

§ 16 Laden und LöschenFahrzeuge, deren Ladung aus wassergefährdenden Stoffen im Sinne des § 62 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585) besteht, dürfen nur an den hierfür behördlich genehmigten Umschlagstellen geladen oder gelöscht werden. An den Umschlagstellen für Tankschiffe darf jeweils nur ein Tankschiff liegen.

§ 16b

Inhalte und Benutzerinnen und Benutzer

§ 16bInhalte und Benutzerinnen und Benutzer(1) Binnenschifffahrtsinformationsdienste sind harmonisierte Informationsdienste zur Unterstützung des Verkehrs- und Transportmanagements in der Binnenschifffahrt einschließlich, sofern technisch durchführbar, der Schnittstellen mit anderen Verkehrsträgern.(2) Benutzerinnen und Benutzer der Binnenschifffahrtsinformationsdienste sind alle Nutzergruppen wie die Schiffsführerin oder der Schiffsführer, Betriebspersonal der Binnenschifffahrtsinformationsdienste, Betreiberinnen oder Betreiber von Schleusen, Brücken, Umschlaganlagen, Terminals und Häfen, Wasserstraßenverwaltungen, Personal in Unfallbekämpfungszentren der Rettungsdienste, Flottenmanagerinnen und Flottenmanager, in der Verladung, bei der Absendung oder dem Empfang tätige Personen, Frachtmaklerinnen und Frachtmakler sowie Ausrüsterinnen und Ausrüster.

§ 16c

Pflichten der Anbieterinnen und Anbieter

§ 16c Pflichten der Anbieterinnen und Anbieter(1) Wer einen Hafen oder eine Umschlagstelle betreibt, hat sicherzustellen, dass1. den Benutzerinnen und Benutzern der Binnenschifffahrtsinformationsdienste alle für die Navigation und Reiseplanung relevanten Daten gemäß Anhang I der Richtlinie 2005/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über harmonisierte Binnenschifffahrtsinformationsdienste (RIS) auf den Binnenwasserstraßen der Gemeinschaft (ABl. EU Nr. L 255 S. 152; Nr. L 344 S. 52) in der jeweils geltenden Fassung in einem elektronischen Format zugänglich sind,2. den Benutzerinnen und Benutzern der Binnenschifffahrtsinformationsdienste navigationstaugliche elektronische Schifffahrtskarten zur Verfügung stehen, soweit sich der Hafen oder die Umschlagstelle an einer Binnenwasserstraße der Klasse V a und höher gemäß der Klassifizierung der europäischen Binnenwasserstraßen befindet,3. elektronische Meldungen der erforderlichen Daten von Schiffen empfangen werden können, soweit internationale, bundes- oder landesrechtliche Vorschriften ein Meldeverfahren für Schiffe vorsehen und4. Nachrichten für die Binnenschifffahrt in standardisierter, codierter und abrufbarer Form bereitstehen und in einem elektronischen Format zugänglich sind, wobei die standardisierten Nachrichten mindestens die für die sichere Schiffsführung erforderlichen Informationen enthalten müssen.(2) Die in Absatz 1 genannten Pflichten sind entsprechend den in den einschlägigen technischen Leitlinien und Spezifikationen gemäß Artikel 5 der Richtlinie 2005/44/EG zu erfüllen; der jeweiligen Pflicht ist spätestens 30 Monate nach dem Inkrafttreten der einschlägigen technischen Leitlinie oder Spezifikation nachzukommen.

§ 19

Vermietung von Sportbooten

§ 19 Vermietung von Sportbooten(1) Für die gewerbsmäßige Vermietung von Sportbooten sowie deren Benutzung im Anwendungsbereich dieser Verordnung finden die Vorschriften der Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung vom 18. April 2000 (BGBl. I S. 572) Anwendung.(2) Abweichend von Absatz 1 kann die Schiffahrtspolizeibehörde Sportboote ohne Antriebsmaschine, die nicht unter Segel fahren, und deren Inbetriebnahme nur auf Gewässerflächen ohne durchgehenden Schiffsverkehr erfolgen soll, zur gewerbsmäßigen Vermietung zulassen, wenn Vermieterinnen und Vermieter nachweisen, daß1. das Sportboot nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik fahrtauglich und ein ausreichender Mindestfreibord gegeben ist und2. die wasserbaulichen Anlagen am Sitz der Betriebsstätte Gewähr dafür bieten, daß ein gefahrloses Anbordkommen und Vonbordgehen gegeben ist.(3) Die Anzahl der zugelassenen Personen ist für jedes Sportboot festzusetzen. Die Zulassungen können mit Nebenbestimmungen (insbesondere über die Kennzeichnung der Boote, die Mindestfreibordmarkierung, die Pflichten des Unternehmers und der Benutzer) versehen werden. Die Gültigkeit der Zulassung ist auf eine Wassersportsaison zu begrenzen.

§ 20

Sonderregelungen, Ausnahmen

§ 20 Sonderregelungen, Ausnahmen(1) Die Sonderregelungen für Fahrzeuge im öffentlichen Dienst des § 1.24 der Binnenschiffahrtsstraßen-Ordnung gelten auch für Fahrzeuge der Schiffahrtspolizeibehörde des Landes Berlin und für Wasserrettungsfahrzeuge einer als gemeinnützig anerkannten Körperschaft im Rettungseinsatz. Die in Satz 1 genannten Fahrzeuge sind unter den Voraussetzungen des § 1.24 der Binnenschiffahrtsstraßen-Ordnung auch von der Beachtung dieser Verordnung befreit.(2) Die Schiffahrtspolizeibehörde kann von allen Vorschriften dieser Verordnung Ausnahmen in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte Antragstellerinnen und Antragsteller genehmigen, soweit dem nicht überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen und Rechte Dritter nicht beeinträchtigt werden. Ausnahmegenehmigungen können unter dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt und mit Nebenbestimmungen (Bedingungen, Auflagen, Befristungen) versehen werden. Schriftliche Ausnahmegenehmigungen sind beim Betrieb von Fahrzeugen mitzuführen und den zuständigen Personen der Schiffahrtspolizeibehörde oder der Wasserschutzpolizei auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.(3) Von den Ausnahmen darf nur unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Gebrauch gemacht werden.(4) Die auf Grund der Verordnung über die Eignung und die Befähigung zum Führen von Motor- und Segelbooten auf den Gewässern in Berlin vom 27. Juli 1976 (GVBl. S. 1675) erteilten Fahrerlaubnisse gelten im Land Berlin fort.

§ 21

Ordnungswidrigkeiten

§ 21 Ordnungswidrigkeiten(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 104 Abs. 1 Nr. 4 des Berliner Wassergesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig1. einer der in § 5 Absatz 1 oder 2, § 6 Absatz 1, § 11 Absatz 1, § 12 Absatz 1 oder § 13 Absatz 1 der Verordnung zur Einführung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung, § 15 der Binnenschifffahrt-Sprechfunkverordnung oder in § 6 Nummer 1 der Wasserskiverordnung bezeichneten Verpflichtung nicht nachkommt oder eine dort bezeichnete Handlung begeht oder entgegen § 4a Absatz 1 der Verordnung über die Bereitstellung von Sportbooten und den Verkehr mit Sportbooten mit einem Sportboot am Verkehr teilnimmt,2. entgegen § 2 a Abs. 1 den mit der Überwachung betrauten Personen das Betreten oder das Besichtigen des Fahrzeugs oder der schwimmenden Anlage oder das Mitfahren auf Fahrzeugen nicht gestattet oder gemäß Absatz 2 Auskünfte nicht erteilt oder Unterlagen nicht vorlegt oder aushändigt,3. entgegen § 15 innerhalb des darin genannten Bereiches raucht oder offenes Feuer oder ungeschütztes Licht gebraucht,4. ohne Zulassung gemäß § 19 Abs. 2 ein Sportboot vermietet oder einer der in § 11 Nummer 1 oder 2 der Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung bezeichneten Verpflichtung nicht nachkommt oder eine dort bezeichnete Handlung begeht,5. entgegen § 19 Abs. 3 oder § 20 Abs. 2 Satz 2 einer vollziehbaren Auflage nicht oder nicht ausreichend nachkommt oder einer der in § 5 Absatz 1 der Verordnung zur Einführung der Binnenschiffahrtsstraßen-Ordnung aufgeführten vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt oder6. als eine die Fischerei ausübende Person der in § 11 Absatz 2 der Verordnung zur Einführung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung genannten Verpflichtung nicht nachkommt.(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 104 Absatz 1 Nummer 4 des Berliner Wassergesetzes handelt ebenfalls, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Mitglied der Besatzung einer der in § 5 Absatz 3 der Verordnung zur Einführung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung bezeichneten Verpflichtungen nicht nachkommt oder als Mitglied der diensttuenden Mindestbesatzung die in § 6 Absatz 2 der Verordnung zur Einführung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung bezeichnete Handlung begeht oder als vom Schiffsführer beauftragtes Mitglied der Besatzung einer in § 25 Absatz 2 der Verordnung zur Einführung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung genannten Vorschriften zuwiderhandelt.(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 104 Abs. 1 Nr. 4 des Berliner Wassergesetzes handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Schiffsführerin oder Schiffsführer oder nach § 1.03 Nr. 3 der Binnenschiffahrtsstraßen-Ordnung für Kurs und Geschwindigkeit verantwortliche Person1. einer der in § 5 Absatz 4 Nummer 1 bis 3, § 8 Nummer 1, § 11 Absatz 2 oder 3 Nummer 1 bis 4, § 12 Absatz 2 Nummer 1 bis 3, 12 oder 13, § 13 Absatz 2 Nummer 1 oder 2, § 14 Absatz 1, § 15 Nummer 1, § 16, § 17 Nummer 1, § 18 Nummer 1, § 19 Nummer 1, § 20 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 oder § 21 Absatz 1 der Verordnung zur Einführung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung bezeichneten Verpflichtungen nicht nachkommt oder eine dort bezeichnete Handlung begeht,2. entgegen § 10 Abs. 2 die höchstzulässigen Fahrgeschwindigkeiten überschreitet,3. entgegen § 11 andere Fahrzeuge überholt,4. der Vorschrift des § 18 Abs. 1 zuwiderhandelt.(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 104 Abs. 1 Nr. 4 des Berliner Wassergesetzes handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Schiffsführerin oder Schiffsführer1. einer der in § 5 Absatz 5 Nummer 1 bis 22, § 6 Absatz 3, § 7 Absatz 1 Nummer 1, § 9 Absatz 1 Nummer 1 oder 2, § 10 Absatz 1, § 11 Absatz 4 Nummer 1 bis 9, § 12 Absatz 3, § 20 Absatz 2 Nummer 1, § 21 Absatz 2, § 22 Absatz 1 Nummer 1, § 23 Absatz 1 oder 2 Nummer 1, 10 oder 14, § 24 Absatz 1 Nummer 1, 2 oder 7, § 25 Absatz 3 oder § 36 der Verordnung zur Einführung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung, § 6 Nummer 3 der Wasserskiverordnung, § 8 Nummer 1 der Wassermotorräder-Verordnung oder in § 11 Nummer 3 der Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung bezeichneten Verpflichtung nicht nachkommt oder eine dort bezeichnete Handlung begeht,2. Fahrzeuge, Verbände oder gekuppelte Fahrzeuge führt,a) die entgegen § 5 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 zum Verkehr nicht zugelassen sind,b) deren Ausrüstung, Einrichtung oder Besatzung nicht den Anforderungen entsprechen oderc) die die nach § 10 Absatz 1 höchstzulässigen Abmessungen oder Abladetiefen überschreiten,3. entgegen § 6 Abs. 1 ein Fahrzeug oder Sportboot ohne Fahrerlaubnis führt,4. entgegen § 5 Absatz 3 die Fahrtauglichkeitsbescheinigung oder den Nachweis über die Zuteilung des Kennzeichens oder entgegen § 6 Abs. 4 den erforderlichen Befähigungsnachweis nicht mitführt oder nicht aushändigt,5. einer Vorschrift übera) das gekuppelte Fahren oder Schleppen nach § 12 oder § 18 Abs. 2,b) das Stilliegen nach § 13 oder § 18 Absatz 4 oder 5,c) das Verhalten beim Stillliegen nach § 14,d) das Laden und Löschen nach § 16 odere) das Verbot des Segelns nach § 17zuwiderhandelt,6. entgegen § 18 a das Sportfahrzeug beim Einsatz von Tauchern nicht bezeichnet.(5) Ordnungswidrig im Sinne des § 104 Abs. 1 Nr. 4 des Berliner Wassergesetzes handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Eigentümerin oder Eigentümer oder Ausrüsterin oder Ausrüster1. einer der in § 5 Absatz 6 Nummer 1 bis 6, § 7 Absatz 2 Nummer 1, § 9 Absatz 2 Nummer 1 bis 3, § 10 Absatz 2, § 11 Absatz 5, § 12 Absatz 4, § 21 Absatz 3, § 22 Absatz 2, § 23 Absatz 1, § 24 Absatz 2 oder § 25 Absatz 4 der Verordnung zur Einführung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung oder in § 8 Nummer 2 der Wassermotorräder-Verordnung bezeichneten Verpflichtung nicht nachkommt oder eine dort bezeichnete Handlung begeht,2. die Inbetriebnahme von Fahrzeugen oder schwimmenden Anlagen anordnet oder zulässt, die entgegen § 5 nicht zum Verkehr zugelassen sind oder deren Bau, Ausrüstung, Einrichtung oder Besatzung nicht den Anforderungen entsprechen,3. entgegen § 6 Absatz 5 das Führen eines Fahrzeuges anordnet oder zulässt4. die Führung von Fahrzeugen, Verbänden oder gekuppelten Fahrzeugen anordnet oder zulässt, die die in § 10 Abs. 1 höchstzulässigen Abmessungen oder Abladetiefen überschreiten,5. anordnet oder zulässt, dassa) entgegen § 13 Abs. 1 Fahrzeuge auf den Kanälen nebeneinander,b) entgegen § 13 Abs. 2 Fahrzeuge ohne Erlaubnis länger als zwei Wochen,c) entgegen § 13 Absatz 4 Fahrzeuge oder entgegen § 18 Absatz 4 unbemannte Kleinfahrzeuge außerhalb genehmigter Liegestellen stillliegen,d) entgegen § 14 Abs. 1 Verbrennungsmotore unnötig und vermeidbar oder entgegen § 14 Abs. 2 trotz vorhandener Stromanschlüsse für die Schifffahrt zur Stromerzeugung in Betrieb gesetzt werden,e) entgegen § 14 Abs. 3 Abfall nicht in vorhandene Anlagen entsorgt wird,f) entgegen § 16 Satz 1 wassergefährdende Stoffe außerhalb der dafür behördlich genehmigten Umschlagstellen geladen oder gelöscht werden,g) entgegen § 16 Satz 2 an den Umschlagstellen für Tankschiffe festgemacht wird, wenn dort bereits ein Tankschiff liegt,h) entgegen § 18 Abs. 2 Kleinfahrzeuge andere als Kleinfahrzeuge oder in anderer als dort zugelassener Weise oder mehr als die jeweils zulässige Anzahl von Kleinfahrzeugen fortbewegt werden.(6) Ordnungswidrig im Sinne des § 104 Absatz 1 Nummer 4 des Berliner Wassergesetzes handelt schließlich, wer als Unternehmerin oder Unternehmer oder Betreiberin oder Betreiber eines Hafens oder einer Umschlagstelle einer der in § 25 Absatz 1 der Verordnung zur Einführung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung bezeichneten Verpflichtung oder entgegen § 16c einer dort genannten Pflicht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt.

§ 22

Anwendungsvorschriften

§ 22 AnwendungsvorschriftenDie in § 1 Abs. 2 und in den §§ 2a, 5, 6 und 16 sowie § 19 Abs. 1 genannten Vorschriften sind in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

§ 2a

§ 2 a Überwachungsbefugnis(1) Den Dienstkräften der Schifffahrtspolizeibehörde, der Polizei und sonstiger Behörden obliegen die Abwehr von Gefahren für die Sicherheit und die Leichtigkeit des Verkehrs sowie die Verhütung von der Schifffahrt ausgehender Gefahren und schädlicher Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes. Im Rahmen der Durchführung ihrer Aufgaben sind diese Dienstkräfte berechtigt, Fahrzeuge und schwimmende Anlagen zu betreten, zu besichtigen und auf ihnen mitzufahren. Die Schiffsführerin oder der Schiffsführer oder Mitglieder der Besatzung haben auf Anforderung beim Anbordkommen und Vonbordgehen in schifffahrtsüblicher Weise behilflich zu sein.(2) Die Eigentümerin oder der Eigentümer, die Schiffsführerin oder der Schiffsführer und sonst für die Sicherheit Verantwortliche müssen den Dienstkräften nach Absatz 1 auf Verlangen Auskunft über die Bauart, Ausrüstung und Ladung sowie über besondere Vorkommnisse an Bord erteilen. Sie müssen den Dienstkräften Einblick in die Schiffs- und Ladepapiere gewähren und diese zur Prüfung aushändigen. Müssen Papiere zu Prüfzwecken von Bord mitgenommen werden, können die Schiffsführerin oder der Schiffsführer und Aufsichtspflichtige hierüber eine Quittung verlangen.(3) Zur Auskunft Verpflichtete können die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung sie selbst oder in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichnete Angehörige der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.

§ 6

Fahrerlaubnis

§ 6 Fahrerlaubnis(1) Wer1. ein Fahrzeug führen will, bedarf der für das Befahren von Bundeswasserstraßen der Zone 4 der Binnenschiffspersonalverordnung vom 26. November 2021 (BGBl. I S. 4982, 5204) vorgeschriebenen oder anerkannten Fahrerlaubnis,2. ein Sportboot gemäß § 2 Nummer 3 der Sportbootführerscheinverordnung vom 3. Mai 2017 (BGBl. I S. 1016, 4043), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 3. Mai 2017 (BGBl. I S. 1016) geändert worden ist, führen will, bedarf einer Fahrerlaubnis gemäß § 3 Absatz 2 der Sportbootführerscheinverordnung.(2) Die Vorschriften über Ausnahmen von der Fahrerlaubnispflicht sowie über Geltung und Fortgeltung anderer Befähigungsnachweise der Binnenschiffspersonalverordnung und der Sportbootführerscheinverordnung bleiben unberührt.(3) Für das Führen von Sportbooten unter Segel ist auf den Landeswasserstraßen eine Fahrerlaubnis gemäß Absatz 1 Nr. 2 erforderlich.(4) Die erforderlichen Befähigungsnachweise sind beim Führen von Fahrzeugen mitzuführen und den zuständigen Personen der Schiffahrtspolizeibehörde oder der Wasserschutzpolizei auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.(5) Die Eigentümerin oder der Eigentümer, die Schiffsführerin oder der Schiffsführer oder, sofern ein Ausrüstungsverhältnis besteht, Ausrüsterinnen oder Ausrüster eines Fahrzeuges dürfen nicht anordnen oder zulassen, dass eine Person das Fahrzeug führt, die nicht im Besitz der erforderlichen Fahrerlaubnis (Abs. 1 bis 3) ist oder gegen die die Aussetzung der Erlaubnis gemäß §§ 91 bis 95 Binnenschiffspersonalverordnung vollziehbar angeordnet wurde.

Eingangsformel LandesschiffVO

Auf Grund des § 28 Abs. 3 des Berliner Wassergesetzes in der Fassung vom 3. März 1989 (GVBl. S. 605), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Oktober 1995 (GVBl. S. 695), wird verordnet:

§ 11

Überholen

§ 11 ÜberholenAuf Kanälen und Altarmen ist das Überholen verboten. Satz 1 gilt nicht für Kleinfahrzeuge und ist auch nicht gegenüber Kleinfahrzeugen anzuwenden.

§ 12

Gekuppeltes Fahren, Schleppverbände

§ 12 Gekuppeltes Fahren, SchleppverbändeFahrzeuge dürfen andere Fahrzeuge - Kleinfahrzeuge ausgenommen - nur zum kurzen Verholen schleppen oder gekuppelt fortbewegen. Für das Schleppen oder gekuppelte Fahren von Kleinfahrzeugen gilt § 18 Abs. 2.

§ 14

Verhalten beim Stilliegen

§ 14 Verhalten beim Stilliegen(1) Beim Stilliegen ist jedes unnötige und vermeidbare Laufenlassen von Verbrennungsmotoren verboten. (2) Soweit in Häfen, an Umschlagstellen oder Liegestellen Landstromanschlüsse für die Schiffahrt vorhanden sind, dürfen Verbrennungsmotoren nicht zur Stromerzeugung benutzt werden. (3) In Häfen, an Umschlagstellen oder Liegestellen müssen vorhandene Anlagen für die feste und flüssige Abfallentsorgung benutzt werden.

§ 15

Rauchverbot

§ 15 RauchverbotAn stilliegenden Fahrzeugen, die das Zeichen "Rauchverbot" nach § 3.44 der Binnenschiffahrtsstraßen-Ordnung führen, darf innerhalb eines Bereiches von 10 m um das Fahrzeug nicht geraucht sowie kein offenes Feuer oder ungeschütztes Licht gebraucht werden.

§ 18

Betrieb von Kleinfahrzeugen

§ 18 Betrieb von Kleinfahrzeugen(1) Kleinfahrzeuge müssen auf Kanälen, in engen Fahrwassern und auf unübersichtlichen Gewässerabschnitten grundsätzlich rechts fahren. (2) Ein schleppendes Kleinfahrzeug darf höchstens 9 Kleinfahrzeuge im Anhang führen. Es dürfen höchstens drei Kleinfahrzeuge gekuppelt fahren. (3) Abweichend von § 3.20 der Binnenschiffahrtsstraßen-Ordnung brauchen Kleinfahrzeuge bei Nacht kein weißes Licht zu führen, wenn sie an genehmigten Liegestellen stilliegen. (4) Unbemannte Kleinfahrzeuge dürfen nur an genehmigten Liegestellen stilliegen.

§ 2

Zuständigkeit

§ 2 ZuständigkeitSchiffahrtspolizeibehörde im Sinne dieser Verordnung und der in § 1 Abs. 2 genannten Vorschriften ist das für die Schiffahrts- und Hafenaufsicht zuständige Mitglied des Senats.

§ 20

Sonderregelungen, Ausnahmen

§ 20 Sonderregelungen, Ausnahmen(1) Die Sonderregelungen für Fahrzeuge im öffentlichen Dienst des § 1.24 der Binnenschiffahrtsstraßen-Ordnung gelten auch für Fahrzeuge der Schiffahrtspolizeibehörde des Landes Berlin und für Wasserrettungsfahrzeuge einer als gemeinnützig anerkannten Körperschaft im Rettungseinsatz. Die in Satz 1 genannten Fahrzeuge sind unter den Voraussetzungen des § 1.24 der Binnenschiffahrtsstraßen-Ordnung auch von der Beachtung dieser Verordnung befreit.(2) Die Schiffahrtspolizeibehörde kann von allen Vorschriften dieser Verordnung Ausnahmen in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte Antragsteller genehmigen, soweit dem nicht überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen und Rechte Dritter nicht beeinträchtigt werden. Ausnahmegenehmigungen können unter dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt und mit Nebenbestimmungen (Bedingungen, Auflagen, Befristungen) versehen werden. Schriftliche Ausnahmegenehmigungen sind beim Betrieb von Fahrzeugen mitzuführen und den zuständigen Personen der Schiffahrtspolizeibehörde oder der Wasserschutzpolizei auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen. (3) Von den Ausnahmen darf nur unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Gebrauch gemacht werden.

§ 22

Anwendungsvorschriften

§ 22 AnwendungsvorschriftenDie in § 1 Abs. 2 und in den §§ 5, 6 und 16 sowie § 19 Abs. 1 genannten Vorschriften sind in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

§ 23

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 23 Inkrafttreten, Außerkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. (2) Die Verordnung zur Anwendung und Ergänzung der Binnenschiffahrtsstraßen-Ordnung vom 15. Juli 1988 (GVBl. S. 1298) wird aufgehoben, soweit sie nicht durch die Wasserskiverordnung vom 17. Januar 1990 (BGBl. I S. 107 / GVBl. S. 516), die Verordnung über die Kennzeichnung von auf Binnenschiffahrtsstraßen verkehrenden Kleinfahrzeugen vom 21. Februar 1995 (BGBl. I S. 226), geändert durch Verordnung vom 31. Mai 1995 (BGBl. I S. 769), und die Verordnung zur vorübergehenden Abweichung von der Binnenschiffahrtsstraßen-Ordnung der Wasser- und Schiffahrtsdirektion Ost vom 12. April 1995 (VKBl. 1995 S. 254) außer Kraft getreten ist. (3) Die Verordnung über das zeitliche Fahrverbot für Sportboote mit Verbrennungsmotor vom 1. April 1981 (GVBl. S. 562) wird aufgehoben, soweit sie nicht durch die Verordnung über das Fahren mit Sportfahrzeugen auf Binnenschiffahrtsstraßen im Zuständigkeitsbereich der Wasser- und Schiffahrtsdirektion Ost vom 22. Mai 1995 (BGBl. I S. 737) außer Kraft getreten ist. Berlin, den 27. April 1998Senatsverwaltung für Bauen, Wohnen und VerkehrJürgen Klemann

§ 3

Begriffsbestimmung

§ 3 BegriffsbestimmungFahrzeuge im Sinne dieser Verordnung sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, auch Verbände und Schwimmkörper.

§ 4

Bergfahrt

§ 4 BergfahrtAls Bergfahrt gilt auf dem Alten Berlin-Spandauer Schiffahrtskanal die Fahrt in Richtung Havel, auf dem Neuköllner Schiffahrtskanal die Fahrt in Richtung Teltowkanal und auf den Stichkanälen und Altarmen die Fahrt in Richtung Kanal- und Altarmende.

§ 9

Kennzeichnung der Brückendurchfahrten

§ 9 Kennzeichnung der BrückendurchfahrtenZusätzlich zur Kennzeichnung nach den §§ 6.24 und 6.25 der Binnenschiffahrtsstraßen-Ordnung können Brückendurchfahrten bei Nacht wie folgt gekennzeichnet sein: 1.an den Seitender Durchfahrtgrüne Lichter, 2.über der Mitteder Durchfahrtgelbe Lichter, a)bei Verkehrin Berg- und Talfahrtein gelbes Licht, b)bei Verkehrin nur einer Richtungzwei gelbe Lichter übereinander.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: gesetze.berlin.de.