Verordnung über die Errichtung einer Lehrlingskostenausgleichskasse im Schornsteinfegerhandwerk (Ausgleichskassenverordnung) Vom 24. August 1998
- Ausfertigungsdatum:
- 24.08.1998
- Fundstelle:
- GVBl. 1998, 240
Ausgleichszahlung
§ 2 Ausgleichszahlung (1) Aus der Ausgleichskasse wird jedem Anspruchsberechtigten nach § 1 Abs. 3 die für einen Lehrling aufgewendeten Ausbildungskosten bis zu 25 v. H. des jährlichen tariflichen Gesellenlohns der höchsten Lohnstufe abzüglich der von Dritten geleisteten Zuwendungen für die Lehrlingsausbildung erstattet (Ausgleichszahlung). Das Weihnachtsgeld ist bei der Berechnung des Gesellenlohns mit einzubeziehen; sonstige Lohnzulagen sind nicht zu berücksichtigen. (2) Eine Ausgleichszahlung darf pro Ausbildungsbetrieb nur für einen Lehrling erfolgen. (3) Die Zahlungen aus der Ausgleichskasse erfolgen nachträglich jeweils im Februar, April, Juni, August, Oktober und Dezember. (4) Erstreckt sich das Ausbildungsverhältnis nicht auf das ganze Jahr, wird der Ausgleichsbetrag nach Kalendermonaten berechnet. Je Kalendermonat wird ein Ausgleichsbetrag in Höhe eines Zwölftels des Jahresbetrages gewährt, und zwar nur, wenn das Ausbildungsverhältnis in dem Monat mindestens 15 Tage bestanden hat. (5) Eine Aufrechnung von Ansprüchen auf Ausgleichszahlungen mit Ansprüchen auf Innungsbeiträgen ist ausgeschlossen.
Inkrafttreten
§ 6 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft. Berlin, den 24. August 1998 Senatsverwaltung für Bauen, Wohnen und Verkehr Jürgen Klemann
Auf Grund des § 16 Abs. 2 Satz 2 des Schornsteinfegergesetzes vom 15. September 1969 (BGBl. I S. 1634, 2432), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. März 1998 (BGBl. I S. 596), in Verbindung mit § 1 der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen zum Erlaß von Rechtsverordnungen auf dem Gebiet des Schornsteinfegerwesens vom 21. September 1995 (GVBl. S. 615) wird verordnet:
Errichtung der Lehrlingskostenausgleichskasse
§ 1 Errichtung der Lehrlingskostenausgleichskasse (1) Zum Ausgleich der dem einzelnen Bezirksschornsteinfegermeister durch die Lehrlingsausbildung entstehenden Kosten hat die Schornsteinfeger-Innung durch Beschluß der Innungsversammlung innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung eine Lehrlingskostenausgleichskasse zu errichten und den unverzüglichen Beginn der Leistungspflicht zu bestimmen. (2) Leistungspflichtig sind alle Bezirksschornsteinfegermeister im Bereich der Schornsteinfeger-Innung in Berlin und die nach § 21 des Schornsteinfegergesetzes Nutzungsberechtigten. (3) Anspruchsberechtigt sind alle Leistungspflichtigen nach Absatz 2 für den Zeitraum, in dem sie Lehrlinge ausbilden.
Umlagen
§ 3 Umlagen (1) Die Mittel für die Ausgleichszahlungen und für weitere Ausbildungsmaßnahmen sowie die Kosten für die Verwaltung der Ausgleichskasse werden von den Leistungspflichtigen ( § 1 Abs. 2 ) zu gleichen Teilen durch eine Umlage aufgebracht. (2) Die Höhe der Umlage wird in der Regel am Ende jedes Kalenderjahres nach dem voraussichtlichen Bedarf durch den Innungsvorstand bestimmt. Jeder Leistungspflichtige hat bei halbjährlicher Zahlung bis zum 1. April und 1. Oktober und bei jährlicher Zahlung bis zum 1. Juli eines jeden Kalenderjahres die Zahlung der Umlage zu entrichten. (3) Die Verpflichtung zur Entrichtung der Umlage entsteht mit dem ersten Tag des Monats, in dem der Bezirksschornsteinfegermeister bestellt wird; sie endet mit dem letzten Tag des Monats, in dem die Bestellung erlischt. Satz 1 gilt für Nutzungsberechtigte nach § 21 des Schornsteinfegergesetzes entsprechend. (4) Rückständige Umlagen sind von der Schornsteinfeger-Innung in Berlin anzumahnen. Der Schuldner trägt die Kosten der Mahnung. (5) Rückständige Umlagen, die trotz Mahnung nicht entrichtet worden sind, werden auf Antrag des Innungsvorstands von der nach § 1 der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen zum Erlaß von Rechtsverordnungen auf dem Gebiet des Schornsteinfegerwesens zuständigen Verwaltungsbehörde mit Leistungsbescheid geltend gemacht. Der Schuldner ist vorher zu hören.
Verwaltung
§ 4 Verwaltung (1) Die Lehrlingskostenausgleichskasse wird von der Schornsteinfeger-Innung in Berlin verwaltet. (2) Das Vermögen der Lehrlingskostenausgleichskasse ist getrennt von dem Vermögen der Schornsteinfeger-Innung zu verwalten. Es darf nur für den in § 1 genannten Zweck verwendet werden. Über die Einnahmen und Ausgaben der Lehrlingskostenausgleichskasse ist getrennt voneinander Rechnung zu führen. (3) Die Lehrlingskostenausgleichskasse hat zur jederzeitigen Zahlungsfähigkeit Rücklagen zu bilden. (4) Für die Vermögensverwaltung, den Haushalt sowie das Kassen- und Prüfungswesen sind die für die Innung geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden. (5) Der Innungsvorstand hat innerhalb der ersten drei Monate des laufenden Geschäftsjahres eine Jahresrechnung für das vorangegangene Geschäftsjahr der Innungsversammlung vorzulegen. Die Jahresrechnung ist durch die aufsichtsführende Handwerkskammer zu prüfen.
Aufsicht
§ 5 Aufsicht Die Aufsicht über die Lehrlingskostenausgleichskasse führt die Handwerkskammer zu Berlin.
Inkrafttreten
§ 6 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Berlin, den 24. August 1998 Senatsverwaltung für Bauen, Wohnen und Verkehr Jürgen Klemann
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: gesetze.berlin.de.