Gebührenordnung für Schornsteinfegerarbeiten im Land Berlin (Schornsteinfegergebührenordnung - SchfGebO) Vom 3. Dezember 2010
- Ausfertigungsdatum:
- 03.12.2010
- Fundstelle:
- GVBl. 2010, 544
Auf Grund des § 1 des Schornsteinfegergebührengesetzes vom 13. Oktober 2010 (GVBl. S. 462), das durch Gesetz vom 13. Oktober 2010 (GVBl. S. 462) geändert worden ist, verordnet die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt:
Anwendungsbereich
§ 1 Anwendungsbereich(1) Durch diese Rechtsverordnung werden Gebührensätze für Tätigkeiten der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin und des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers, insbesondere für solche nach der Überprüfungsverordnung vom 17. Dezember 2009 (GVBl. S. 886; 2010 S. 10), die durch Verordnung vom 25. November 2014 (GVBl. S. 526) geändert worden ist, bestimmt, die von der Kehr- und Überprüfungsordnung vom 16. Juni 2009 (BGBl. I S. 1292), die zuletzt durch Verordnung vom 8. April 2013 (BGBl. I S. 760) geändert worden ist, abweichen. (2) Soweit keine abweichenden Bestimmungen getroffen werden, sind Gebühren nach Maßgabe der Kehr- und Überprüfungsordnung zu erheben.
Gebührenbemessung
§ 2 Gebührenbemessung(1) Der Grundwert für die Dunstabzugs- und Lüftungsanlagenschau wird auf 11,7 Arbeitswerte je Gebäude festgelegt. (2) Die Berechnungsgrundlage für die Dunstabzugsanlagenschau beträgt für jede angefangene viertel Stunde 15,0 Arbeitswerte. (3) Die Berechnungsgrundlage für die Lüftungsanlagenschau beträgt je Kontrollöffnung 7,7 Arbeitswerte und je Hauptschacht 42,0 Arbeitswerte. (4) Die Berechnungsgrundlage für die Überprüfung von Gasfeuerungsanlagen nach Liefersperre gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 3 der Überprüfungsverordnung beträgt für jede angefangene viertel Stunde 15,0 Arbeitswerte. (5) Für die Erstellung des Dunstabzugs- und Lüftungsanlagenbescheides werden 10,0 Arbeitswerte je Gebäude berechnet. (6) Für Arbeiten nach den Absätzen 1 bis 5 ist der Betrag eines Arbeitswertes gemäß § 6 Absatz 2 der Kehr- und Überprüfungsordnung in der jeweils geltenden Fassung festzusetzen.
Inkrafttreten
§ 3 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
Auf Grund des § 1 des Schornsteinfegergebührengesetzes vom 13. Oktober 2010 (GVBl. S. 462) wird verordnet:
Anwendungsbereich
§ 1 Anwendungsbereich(1) Durch diese Rechtsverordnung werden Gebührensätze für Tätigkeiten der Bezirksschornsteinfegermeisterin und des Bezirksschornsteinfegermeisters, insbesondere für solche nach der Überprüfungsverordnung vom 17. Dezember 2009 (GVBl. S. 886, GVBl. 2010 S. 10), bestimmt, die von der Kehr- und Überprüfungsordnung vom 16. Juni 2009 (BGBl. I S. 1292) abweichen.(2) Soweit keine abweichenden Bestimmungen getroffen werden, sind Gebühren nach Maßgabe der Kehr- und Überprüfungsordnung zu erheben.
Gebührenbemessung
§ 2 Gebührenbemessung(1) Die Anzahl der Arbeitswerte für die anteilige Fahrtpauschale gemäß Nummer 1.2 der Anlage 3 (zu § 6) der Kehr- und Überprüfungsordnung wird auf 8,2 festgelegt.(2) Die Berechnungsgrundlage für die Überprüfung von Dunstabzugsanlagen gemäß § 2 Nummer 1 der Überprüfungsverordnung beträgt für jede angefangene viertel Stunde 15,0 Arbeitswerte. (3) Die Berechnungsgrundlage für die Überprüfung von Lüftungsanlagen gemäß § 2 Nummer 2 der Überprüfungsverordnung beträgt je Kontrollöffnung 7,7 Arbeitswerte und je Hauptschacht 42,0 Arbeitswerte. (4) Für Arbeiten nach den Absätzen 2 und 3 wird der Betrag eines Arbeitswerts auf 0,90 € zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer festgesetzt.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. (2) Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft. Berlin, den 3. Dezember 2010Senatsverwaltung für StadtentwicklungIngeborg Junge-Reyer
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: gesetze.berlin.de.