Gesetz über Gebühren für die Ausführung von Schornsteinfegerarbeiten im Land Berlin (Schornsteinfegergebührengesetz - SchfGebG) Vom 13. Oktober 2010*
- Ausfertigungsdatum:
- 13.10.2010
- Fundstelle:
- GVBl. 2010, 462
Gebührenordnung
§ 1 Gebührenordnung(1) Die für das Schornsteinfegerwesen zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die gebührenpflichtigen Tatbestände sowie die Gebührensätze für Tätigkeiten der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin und des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers nach § 14 Absatz 1 bis 3, § 15 Satz 1 und § 16 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes vom 26. November 2008 (BGBl. I S. 2242) abweichend von der auf Grund des § 20 Absatz 4 Satz 1 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes erlassenen Rechtsverordnung zu bestimmen.(2) Bei der Bestimmung der Gebührensätze sind feste Sätze, auch in Form von Gebühren nach Zeitaufwand, oder Rahmensätze vorzusehen. Die Gebührensätze sind nach der Anzahl der geleisteten Arbeitsstunden zu bemessen; der mit den in Absatz 1 genannten Tätigkeiten verbundene Personal- und Sachaufwand ist zu berücksichtigen.
Einziehung der Gebühren
§ 2 Einziehung der GebührenFür die Einziehung der Gebühren gilt § 20 Absatz 2 und 3 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes entsprechend.
Gebührenordnung
§ 1 Gebührenordnung(1) Die für das Schornsteinfegerwesen zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die gebührenpflichtigen Tatbestände sowie die Gebührensätze für Tätigkeiten der Bezirksschornsteinfegermeisterin und des Bezirksschornsteinfegermeisters nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 bis 4, 10, 12 und 13 des Schornsteinfegergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. August 1998 (BGBl. I S. 2071), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 3. April 2009 (BGBl. I S. 700) geändert worden ist, abweichend von der auf Grund des § 24 Absatz 1 Satz 1 des Schornsteinfegergesetzes erlassenen Rechtsverordnung zu bestimmen.(2) Bei der Bestimmung der Gebührensätze sind feste Sätze, auch in Form von Gebühren nach Zeitaufwand, oder Rahmensätze vorzusehen. Die Gebührensätze sind nach der Anzahl der geleisteten Arbeitsstunden zu bemessen; der mit den in Absatz 1 genannten Tätigkeiten verbundene Personal- und Sachaufwand ist zu berücksichtigen.
Einziehung der Gebühren
§ 2 Einziehung der GebührenFür die Einziehung der Gebühren gilt § 25 des Schornsteinfegergesetzes entsprechend.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: gesetze.berlin.de.