Neunte Verordnung über die förmliche Festlegung von Sanierungsgebieten Vom 21. September 1993
- Ausfertigungsdatum:
- 21.09.1993
- Fundstelle:
- GVBl. 1993, 403
§ 1(1) Die folgenden Gebiete werden als Sanierungsgebiete förmlich festgelegt: 1.(aufgehoben)2.Sanierungsgebiet Prenzlauer Berg-Helmholtzplatz, (2) Die Sanierungsgebiete werden begrenzt von: 1. (aufgehoben)2. Prenzlauer Berg - Helmholtzplatz:Nordseite des S-Bahn-Grabens - Westseite der Greifenhagener Straße - Südseite der Wichertstraße - Westseite der Prenzlauer Allee - Südseite der Hiddenseer Straße - Ostseite der Senefelderstraße - Nordseite der Raumerstraße - Westseite der Prenzlauer Allee - Südseite der Dimitroffstraße - Ostseite der Schönhauser Allee.3. Prenzlauer Berg - Kollwitzplatz:1. Teilgebiet:Südseite der Dimitroffstraße - Ostseite der Hagenauer Straße - Nordseite des Grundstücks Hagenauer Straße 16 - Ostseite der Grundstücke Knaackstraße 82, 84 - Nordseite des Grundstücks Knaackstraße 84 - Ostseite der Knaackstraße - Südseite der Sredzkistraße - Ostseite der Schönhauser Allee.2. Teilgebiet:Südseite der Dimitroffstraße - Westseite der Prenzlauer Allee - Nordseite der Wilhelm-Pieck-Straße - Westseite der Schönhauser Allee - Südseite, Südostseite und Ostseite der Grundstücke Schönhauser Allee 22-25 (Jüdischer Friedhof) - Südseite des Grundstücks Knaackstraße 47 - Westseite der Knaackstraße - Nordseite der Wörther Straße - Ostseite der Grundstücke Husemannstraße 2, 4, 6 und 8 - Nordseite des Grundstücks Husemannstraße 8 - Ostseite der Husemannstraße - Südseite, Ostseite und Nordseite des Grundstücks Husemannstraße 12 - Ostseite des Grundstücks Husemannstraße 16 - Südseite der Sredzkistraße - Westseite der Husemannstraße. (3) Die Abgrenzung des Sanierungsgebietes ist im Lageplan der Anlage 2 dargestellt. Im Zweifelsfall bestimmt sich die Abgrenzung nach Absatz 2.
§ 2(1) Die Sanierungsmaßnahmen werden in den einzelnen Sanierungsgebieten bzw. -gebietsteilen in folgendem Verfahren durchgeführt: 1. (aufgehoben)2. Prenzlauer Berg - Helmholtzplatz:umfassendes Verfahren, (2) 1. Für die Gebiete, in denen die Sanierung im umfassenden Verfahren durchgeführt wird, finden die besonderen sanierungsrechtlichen Vorschriften der §§ 152 bis 156 des Baugesetzbuches Anwendung.2. Für das Gebiet, in dem die Sanierung im vereinfachten Verfahren durchgeführt wird, ist die Anwendung der besonderen sanierungsrechtlichen Vorschriften der §§ 152 bis 156 des Baugesetzbuches ausgeschlossen.
Sanierungsgebiet Prenzlauer Berg - Helmholtzplatz
Anlage 2zu § 1 Abs. 3 der Neunten Verordnung über die förmliche Festlegung von SanierungsgebietenSanierungsgebietPrenzlauer Berg- Helmholtzplatz
Auf Grund des § 142 Abs. 1 und 3 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung vom 8. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2253), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. April 1993 (BGBl. I S. 466), in Verbindung mit § 15 Abs.1 Satz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuches (AGBauGB) vom 11. Dezember 1987 (GVBl. S. 2731), zuletzt geändert durch Artikel I des Gesetzes vom 6. April 1993 (GVBl. S. 140), wird verordnet:
§ 3Für alle Gebiete finden die Vorschriften des § 144 des Baugesetzbuches über genehmigungspflichtige Vorhaben, Teilungen und Rechtsvorgänge Anwendung.
§ 4(1) Unbeachtlich sind gemäß § 215 Abs. 1 des Baugesetzbuches 1. eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 des Baugesetzbuches bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,2. Mängel der Abwägung, wenn sie nicht - in den Fällen der Nummer 1 innerhalb eines Jahres,- in den Fällen der Nummer 2 innerhalb von sieben Jahren seit der Verkündung dieser Verordnung schriftlich gegenüber der für städtebauliche Sanierungsmaßnahmen zuständigen Senatsverwaltung geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. (2) Unbeachtlich ist gemäß § 20 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuches auch eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzes, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Verkündung dieser Verordnung schriftlich gegenüber der zuständigen Senatsverwaltung geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist darzulegen. Die Unbeachtlichkeit tritt nicht ein, wenn die für die Verkündung dieser Verordnung geltenden Vorschriften verletzt worden sind.
§ 5Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: gesetze.berlin.de.