Berlin

Zwölfte Verordnung über die förmliche Festlegung von Sanierungsgebieten Vom 15. März 2011

Ausfertigungsdatum:
15.03.2011
Fundstelle:
GVBl. 2011, 90
16 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Anlage 5a

Anlage 5a

Anlage 5b

Anlage 5b

§ 2a

§ 2aAb dem 14. August 2014 umfasst das Sanierungsgebiet Spandau-Wilhelmstadt nicht mehr das in der Übersichtskarte der Anlage 5a durch unterbrochene Linien umgrenzte Teilgebiet; die Lage des Teilgebiets im Sanierungsgebiet wird in der Übersichtskarte der Anlage 5b dargestellt.

Anlage 1

Sanierungsgebiet Mitte - Turmstraße

Anlage 1zu § 1 Absatz 1 Nummer 1 der Zwölften Verordnung über die förmliche Festlegung von SanierungsgebietenSanierungsgebiet Mitte - Turmstraße

Anlage 2

Sanierungsgebiet Mitte - Wedding/Müllerstraße

Anlage 2zu § 1 Absatz 1 Nummer 2 der Zwölften Verordnung über die förmliche Festlegung von SanierungsgebietenSanierungsgebiet Mitte - Wedding/Müllerstraße

Anlage 3

Sanierungsgebiet Mitte - Nördliche Luisenstadt

Anlage 3zu § 1 Absatz 1 Nummer 3 der Zwölften Verordnung über die förmliche Festlegung von SanierungsgebietenSanierungsgebiet Mitte - Nördliche Luisenstadt

Anlage 4

Sanierungsgebiet Friedrichshain-Kreuzberg - Südliche Friedrichstadt

Anlage 4zu § 1 Absatz 1 Nummer 4 der Zwölften Verordnung über die förmliche Festlegung von SanierungsgebietenSanierungsgebiet Friedrichshain-Kreuzberg - Südliche Friedrichstadt

Anlage 5

Sanierungsgebiet Spandau - Wilhelmstadt

Anlage 5zu § 1 Absatz 1 Nummer 5 der Zwölften Verordnung über die förmliche Festlegung von SanierungsgebietenSanierungsgebiet Spandau - Wilhelmstadt

Anlage 6

Sanierungsgebiet Neukölln - Karl-Marx-Straße/Sonnenallee

Anlage 6zu § 1 Absatz 1 Nummer 6 der Zwölften Verordnung über die förmliche Festlegung von SanierungsgebietenSanierungsgebiet Neukölln - Karl-Marx-Straße/Sonnenallee

Anlage 7

Sanierungsgebiet Lichtenberg - Frankfurter Allee Nord

Anlage 7zu § 1 Absatz 1 Nummer 7 der Zwölften Verordnung über die förmliche Festlegung von SanierungsgebietenSanierungsgebiet Lichtenberg - Frankfurter Allee Nord

Eingangsformel SanGebfFV

Auf Grund des § 142 Absatz 3 des Baugesetzbuchs in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585) geändert worden ist, in Verbindung mit § 24 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. November 1999 (GVBl. S. 578), das zuletzt durch Gesetz vom 3. November 2005 (GVBl. S. 692) geändert worden ist, wird verordnet:

§ 1

§ 1(1) Folgende Gebiete werden als Sanierungsgebiete förmlich festgelegt: 1. Sanierungsgebiet Mitte - Turmstraße2. Sanierungsgebiet Mitte - Wedding/Müllerstraße3. Sanierungsgebiet Mitte - Nördliche Luisenstadt4. Sanierungsgebiet Friedrichshain-Kreuzberg - Südliche Friedrichstadt5. Sanierungsgebiet Spandau - Wilhelmstadt6. Sanierungsgebiet Neukölln - Karl-Marx-Straße/Sonnenallee7. Sanierungsgebiet Lichtenberg - Frankfurter Allee Nord. (2) Ein Auszug aus der Karte 1 : 1 000 mit den rechtsverbindlichen flurstücksgenauen Abgrenzungen der Sanierungsgebiete ist zur kostenfreien Ansicht während der Dienststunden im Landesarchiv Berlin, Eichborndamm 115-121, 13403 Berlin, niedergelegt. Gleiches wird zur Information auf der Homepage der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung über das Geoportal bereitgestellt. (3) Die Abgrenzung der Sanierungsgebiete ist in den Übersichtskarten der Anlagen 1 bis 7 dargestellt. Im Zweifelsfall bestimmt sich die Abgrenzung nach Absatz 2.

§ 2

§ 2(1) Die Sanierungsmaßnahmen werden in den einzelnen Sanierungsgebieten in den nachfolgenden Verfahren durchgeführt: 1. Mitte - Turmstraße:umfassendes Verfahren2. Mitte - Wedding/Müllerstraße:umfassendes Verfahren, Teilgebiet vereinfachtes Verfahren3. Mitte - Nördliche Luisenstadt:umfassendes Verfahren4. Friedrichshain-Kreuzberg - Südliche Friedrichstadt:vereinfachtes Verfahren5. Spandau - Wilhelmstadt:umfassendes Verfahren, Teilgebiet vereinfachtes Verfahren6. Neukölln - Karl-Marx-Straße/Sonnenallee:umfassendes Verfahren, Teilgebiet vereinfachtes Verfahren7. Lichtenberg - Frankfurter Allee Nord:umfassendes Verfahren (2) Für die Gebiete, in denen die Sanierung im umfassenden Verfahren durchgeführt wird, finden die besonderen sanierungsrechtlichen Vorschriften der §§ 152 bis 156a des Baugesetzbuchs Anwendung.(3) Für die Gebiete, in denen die Sanierung im vereinfachten Verfahren durchgeführt wird, ist die Anwendung der besonderen sanierungsrechtlichen Vorschriften der §§ 152 bis 156a des Baugesetzbuchs ausgeschlossen.

§ 3

§ 3Für alle Gebiete finden die Vorschriften der §§ 144 und 145 des Baugesetzbuchs über genehmigungspflichtige Vorhaben, Teilungen und Rechtsvorgänge Anwendung.

§ 4

§ 4(1) Wer die Rechtswirksamkeit dieser Verordnung überprüfen lassen will, muss 1. eine beachtliche Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften, die in § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 des Baugesetzbuchs bezeichnet sind,2. nach § 214 Absatz 3 Satz 2 des Baugesetzbuchs beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,3. eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, die im Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs enthalten sind, in den Fällen der Nummern 1 und 2 innerhalb eines Jahres, in den Fällen der Nummer 3 innerhalb von zwei Jahren seit der Verkündung dieser Verordnung gegenüber der für städtebauliche Sanierungsmaßnahmen zuständigen Senatsverwaltung schriftlich geltend machen. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. Nach Ablauf der in Satz 1 genannten Fristen werden die in den Nummern 1 bis 3 genannten Verletzungen oder Mängel gemäß § 215 Absatz 1 des Baugesetzbuchs und gemäß § 32 Absatz 2 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs unbeachtlich.(2) Die Beschränkung des Absatzes 1 gilt nicht, wenn die für die Verkündung dieser Verordnung geltenden Vorschriften verletzt worden sind.

§ 5

§ 5Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: gesetze.berlin.de.