Berlin

Elfte Verordnung über die förmliche Festlegung von Sanierungsgebieten Vom 25. Oktober 1995

Ausfertigungsdatum:
25.10.1995
Fundstelle:
GVBl. 1995, 711
12 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

§ 1(1) Die folgenden Gebiete werden als Sanierungsgebiete förmlich festgelegt: 1. - aufgehoben - 2. - aufgehoben - 3. Sanierungsgebiet Prenzlauer Berg - Bötzowstraße, 4. - aufgehoben - 5. Sanierungsgebiet Neukölln - Wederstraße, 6. Sanierungsgebiet Köpenick - Oberschöneweide. (2) Ein Auszug aus der Karte 1 : 1000 mit der flurstücksgenauen Abgrenzung der Sanierungsgebiete ist zur kostenfreien Ansicht während der Dienststunden im Landesarchiv Berlin, Kalckreuthstraße 1-2, 10777 Berlin, niedergelegt. (3) Die Abgrenzung der Sanierungsgebiete ist in den Übersichtskarten der Anlagen 1 bis 6 dargestellt. Im Zweifelsfall bestimmt sich die Abgrenzung nach Absatz 2.

§ 2

§ 2(1) Die Sanierungsmaßnahmen werden in den einzelnen Sanierungsgebieten in folgendem Verfahren durchgeführt: 1. - aufgehoben - 2. - aufgehoben - 3. Prenzlauer Berg - Bötzowstraße: umfassendes Verfahren, 4. - aufgehoben - 5. Neukölln - Wederstraße: umfassendes Verfahren, 6. Köpenick - Oberschöneweide: umfassendes Verfahren. (2) Für die Gebiete, in denen die Sanierung im umfassenden Verfahren durchgeführt wird, finden die besonderen sanierungsrechtlichen Vorschriften der §§ 152 bis 156 des Baugesetzbuchs Anwendung.

§ 1

§ 1(1) Das Sanierungsgebiet Prenzlauer Berg-Bötzowstraße wird förmlich festgelegt (2) Ein Auszug aus der Karte 1 : 1000 mit der flurstücksgenauen Abgrenzung des Sanierungsgebiets ist zur kostenfreien Ansicht während der Dienststunden im Landesarchiv Berlin, Eichborndamm 115-121, 13403 Berlin, niedergelegt. (3) Die Abgrenzung des Sanierungsgebiets ist in den Übersichtskarten der Anlage dargestellt. Im Zweifelsfall bestimmt sich die Abgrenzung nach Absatz 2.

§ 2

§ 2(1) Die Sanierungsmaßnahmen werden in dem Sanierungsgebiet Prenzlauer Berg-Bötzowstraße im umfassenen Verfahren durchgeführt. (2) Für das Sanierungsgebiet Prenzlauer Berg-Bötzowstraße finden die Vorschriften der §§ 144 und 145 des Baugesetzbuchs über genehmigungspflichtige Vorhaben, Teilungen und Rechtsvorgänge und die besonderen sanierungsrechtlichen Vorschriften der §§ 152 bis 156a des Baugesetzbuchs Anwendung.

§ 3

§ 3(aufgehoben)

Anlage 3

Anlage 3zu § 1 Abs. 3

Anlage 5

Anlage 5zu § 1 Abs. 3

Anlage 6

Anlage 6zu § 1 Abs. 3

Eingangsformel SanGebfFV

Auf Grund des § 142 Abs. 3 des Baugesetzbuchs in der Fassung vom 8. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2253), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 23. November 1994 (BGBl. I S. 3486), in Verbindung mit § 15 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs vom 11. Dezember 1987 (GVBl. S. 2731), zuletzt geändert durch Artikel IV des Gesetzes vom 19. Juli 1994 (GVBl. S. 241), wird verordnet:

§ 3

§ 3Für alle Gebiete finden die Vorschriften der §§ 144 und 145 des Baugesetzbuchs über genehmigungspflichtige Vorhaben, Teilungen und Rechtsvorgänge Anwendung.

§ 4

§ 4(1) Wer die Rechtswirksamkeit dieser Verordnung überprüfen lassen will, muß 1.eine Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften, die in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 des Baugesetzbuchs bezeichnet oder die in dem Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs enthalten sind, innerhalb eines Jahres und2.Mängel der Abwägung innerhalb von sieben Jahren seit der Verkündung dieser Verordnung schriftlich gegenüber der für städtebauliche Sanierungsmaßnahmen zuständigen Senatsverwaltung geltend machen; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. Nach § 215 Abs. 1 des Baugesetzbuchs und nach § 20 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs ist die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften sowie des Abwägungsgebots nach Ablauf der in Satz 1 genannten Fristen unbeachtlich. (2) Die Beschränkung des Absatzes 1 gilt nicht, wenn die für die Verkündung dieser Verordnung geltenden Vorschriften verletzt worden sind.

§ 5

§ 5Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: gesetze.berlin.de.