Zehnte Verordnung über die förmliche Festlegung von Sanierungsgebieten Vom 18. November 1994
- Ausfertigungsdatum:
- 18.11.1994
- Fundstelle:
- GVBl. 1994, 472
Anlage(zu § 1 Absatz 3)SanierungsgebietTreptow - Niederschöneweide
§ 1(1) Die folgenden Gebiete werden als Sanierungsgebiete förmlich festgelegt: 1. (aufgehoben) 2. (aufgehoben) 3. Sanierungsgebiet Prenzlauer Berg - Teutoburger Platz 4. Sanierungsgebiet Prenzlauer Berg - Winsstraße 5. Sanierungsgebiet Friedrichshain - Warschauer Straße 6. Sanierungsgebiet Friedrichshain - Traveplatz-Ostkreuz 7. Sanierungsgebiet Treptow - Niederschöneweide 8. (aufgehoben) 9. (aufgehoben) 10. Sanierungsgebiet Weißensee - Komponistenviertel 11. Sanierungsgebiet Pankow - Wollankstraße (2) Ein Auszug aus der Karte 1 : 1000 mit der flurstücksgenauen Abgrenzung der Sanierungsgebiete ist zur kostenfreien Ansicht während der Dienststunden im Landesarchiv Berlin, Kalckreuthstraße 1-2, 10777 Berlin, niedergelegt. (3) Die Abgrenzung der Sanierungsgebiete ist in den Übersichtsplänen der Anlagen 3-7 und 10-11 dargestellt. Im Zweifelsfall bestimmt sich die Abgrenzung nach Absatz 2.
§ 2(1) Die Sanierungsmaßnahmen werden in den einzelnen Sanierungsgebieten und -gebietsteilen in folgendem Verfahren durchgeführt: 1. (aufgehoben)2. (aufgehoben)3. Prenzlauer Berg - Teutoburger Platz:umfassendes Verfahren,4. Prenzlauer Berg - Winsstraße:umfassendes Verfahren,5. Friedrichshain - Warschauer Straße:umfassendes Verfahren,6. Friedrichshain - Traveplatz-Ostkreuz:umfassendes Verfahren,7. Treptow - Niederschöneweide:teilweise umfassendes Verfahren,teilweise vereinfachtes Verfahren,8. (aufgehoben)9. (aufgehoben)10. Weißensee - Komponistenviertel:umfassendes Verfahren,11. Pankow - Wollankstraße:umfassendes Verfahren. (2) Für die Abgrenzung der Gebiete und Gebietsteile, in denen die Sanierung im umfassenden oder vereinfachten Verfahren durchgeführt wird, gilt § 1 Abs. 2 und 3 entsprechend. (3) Für die Gebiete und Gebietsteile, in denen die Sanierung im umfassenden Verfahren durchgeführt wird, finden die besonderen sanierungsrechtlichen Vorschriften der §§ 152 bis 156 des Baugesetzbuchs Anwendung.(4) Für die Gebietsteile, in denen die Sanierung im vereinfachten Verfahren durchgeführt wird, ist die Anwendung der besonderen sanierungsrechtlichen Vorschriften der §§ 152 bis 156 des Baugesetzbuchs ausgeschlossen.
§ 1(1) Die folgenden Gebiete werden als Sanierungsgebiete förmlich festgelegt: 1. (aufgehoben) 2. (aufgehoben) 3. Sanierungsgebiet Prenzlauer Berg - Teutoburger Platz 4. Sanierungsgebiet Prenzlauer Berg - Winsstraße 5. Sanierungsgebiet Friedrichshain - Warschauer Straße 6. (aufgehoben) - 7. Sanierungsgebiet Treptow - Niederschöneweide 8. (aufgehoben) 9. (aufgehoben) 10. (aufgehoben) - 11. Sanierungsgebiet Pankow - Wollankstraße (2) Ein Auszug aus der Karte 1 : 1000 mit der flurstücksgenauen Abgrenzung der Sanierungsgebiete ist zur kostenfreien Ansicht während der Dienststunden im Landesarchiv Berlin, Eichborndamm 115-121, 13403 Berlin, niedergelegt. (3) Die Abgrenzung der Sanierungsgebiete ist in den Übersichtsplänen der Anlagen 3 bis 5, 7 und 11 dargestellt. Im Zweifelsfall bestimmt sich die Abgrenzung nach Absatz 2.
§ 2(1) Die Sanierungsmaßnahmen werden in den einzelnen Sanierungsgebieten und -gebietsteilen in folgendem Verfahren durchgeführt: 1. (aufgehoben)2. (aufgehoben)3. Prenzlauer Berg - Teutoburger Platz:umfassendes Verfahren,4. Prenzlauer Berg - Winsstraße:umfassendes Verfahren,5. Friedrichshain - Warschauer Straße:umfassendes Verfahren,6. (aufgehoben)7. Treptow - Niederschöneweide:teilweise umfassendes Verfahren,teilweise vereinfachtes Verfahren,8. (aufgehoben)9. (aufgehoben)10. (aufgehoben)11. Pankow - Wollankstraße:umfassendes Verfahren. (2) Für die Abgrenzung der Gebiete und Gebietsteile, in denen die Sanierung im umfassenden oder vereinfachten Verfahren durchgeführt wird, gilt § 1 Abs. 2 und 3 entsprechend. (3) Für die Gebiete und Gebietsteile, in denen die Sanierung im umfassenden Verfahren durchgeführt wird, finden die besonderen sanierungsrechtlichen Vorschriften der §§ 152 bis 156a des Baugesetzbuchs Anwendung.(4) Für die Gebietsteile, in denen die Sanierung im vereinfachten Verfahren durchgeführt wird, ist die Anwendung der besonderen sanierungsrechtlichen Vorschriften der §§ 152 bis 156a des Baugesetzbuchs ausgeschlossen.
§ 3Für alle Gebiete finden die Vorschriften der §§ 144 und 145 des Baugesetzbuchs über genehmigungspflichtige Vorhaben, Teilungen und Rechtsvorgänge Anwendung.
§ 1(1) Die folgenden Gebiete werden als Sanierungsgebiete förmlich festgelegt: 1. (aufgehoben) 2. (aufgehoben) 3. Sanierungsgebiet Prenzlauer Berg - Teutoburger Platz 4. (aufgehoben) - 5. (aufgehoben) - 6. (aufgehoben) - 7. Sanierungsgebiet Treptow - Niederschöneweide 8. (aufgehoben) 9. (aufgehoben) 10. (aufgehoben) - 11. (aufgehoben) - (2) Ein Auszug aus der Karte 1 : 1000 mit der flurstücksgenauen Abgrenzung der Sanierungsgebiete ist zur kostenfreien Ansicht während der Dienststunden im Landesarchiv Berlin, Eichborndamm 115-121, 13403 Berlin, niedergelegt. (3) Die Abgrenzung der Sanierungsgebiete ist in den Übersichtsplänen der Anlagen 3 und 7 dargestellt. Im Zweifelsfall bestimmt sich die Abgrenzung nach Absatz 2.
§ 2(1) Die Sanierungsmaßnahmen werden in den einzelnen Sanierungsgebieten und -gebietsteilen in folgendem Verfahren durchgeführt: 1. (aufgehoben)2. (aufgehoben)3. Prenzlauer Berg - Teutoburger Platz:umfassendes Verfahren,4. (aufgehoben)5. (aufgehoben)6. (aufgehoben)7. Treptow - Niederschöneweide:teilweise umfassendes Verfahren,teilweise vereinfachtes Verfahren,8. (aufgehoben)9. (aufgehoben)10. (aufgehoben)11. (aufgehoben) (2) Für die Abgrenzung der Gebiete und Gebietsteile, in denen die Sanierung im umfassenden oder vereinfachten Verfahren durchgeführt wird, gilt § 1 Abs. 2 und 3 entsprechend. (3) Für die Gebiete und Gebietsteile, in denen die Sanierung im umfassenden Verfahren durchgeführt wird, finden die besonderen sanierungsrechtlichen Vorschriften der §§ 152 bis 156a des Baugesetzbuchs Anwendung.(4) Für die Gebietsteile, in denen die Sanierung im vereinfachten Verfahren durchgeführt wird, ist die Anwendung der besonderen sanierungsrechtlichen Vorschriften der §§ 152 bis 156a des Baugesetzbuchs ausgeschlossen.
§ 1(1) Die folgenden Gebiete werden als Sanierungsgebiete förmlich festgelegt: 1. (aufgehoben) 2. (aufgehoben) 3. (aufgehoben) - 4. (aufgehoben) - 5. (aufgehoben) - 6. (aufgehoben) - 7. Sanierungsgebiet Treptow - Niederschöneweide 8. (aufgehoben) 9. (aufgehoben) 10. (aufgehoben) - 11. (aufgehoben) - (2) Ein Auszug aus der Karte 1 : 1000 mit der flurstücksgenauen Abgrenzung der Sanierungsgebiete ist zur kostenfreien Ansicht während der Dienststunden im Landesarchiv Berlin, Eichborndamm 115-121, 13403 Berlin, niedergelegt.(3) Die Abgrenzung des Sanierungsgebietes ist in der Übersichtskarte der Anlage 7 dargestellt. Im Zweifelsfall bestimmt sich die Abgrenzung nach Absatz 2.
§ 2(1) Die Sanierungsmaßnahmen werden in den einzelnen Sanierungsgebieten und -gebietsteilen in folgendem Verfahren durchgeführt:1. (aufgehoben)2. (aufgehoben)3. (aufgehoben)4. (aufgehoben)5. (aufgehoben)6. (aufgehoben)7. Treptow - Niederschöneweide:teilweise umfassendes Verfahren,teilweise vereinfachtes Verfahren,8. (aufgehoben)9. (aufgehoben)10. (aufgehoben)11. (aufgehoben)(2) Für die Abgrenzung der Gebiete und Gebietsteile, in denen die Sanierung im umfassenden oder vereinfachten Verfahren durchgeführt wird, gilt § 1 Abs. 2 und 3 entsprechend.(3) Für die Gebiete und Gebietsteile, in denen die Sanierung im umfassenden Verfahren durchgeführt wird, finden die besonderen sanierungsrechtlichen Vorschriften der §§ 152 bis 156a des Baugesetzbuchs Anwendung.(4) Für die Gebietsteile, in denen die Sanierung im vereinfachten Verfahren durchgeführt wird, ist die Anwendung der besonderen sanierungsrechtlichen Vorschriften der §§ 152 bis 156a des Baugesetzbuchs ausgeschlossen.
§ 1(1) Die folgenden Gebiete werden als Sanierungsgebiete förmlich festgelegt: 1. (aufgehoben) 2. (aufgehoben) 3. (aufgehoben) - 4. (aufgehoben) - 5. (aufgehoben) - 6. (aufgehoben) - 7. Sanierungsgebiet Treptow - Niederschöneweide 8. (aufgehoben) 9. (aufgehoben) 10. (aufgehoben) - 11. (aufgehoben) - (2) Der räumliche Geltungsbereich des Sanierungsgebietes Nummer 7 Treptow - Niederschöneweide (Teilbereiche der Blöcke 3 und 6) umfasst die Grundstücke innerhalb der in der Karte im Maßstab 1 : 1000 abgegrenzten Flächen; im Übrigen wird die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes hiermit gemäß § 162 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2 des Baugesetzbuchs ab dem 3. März 2022 aufgehoben. Ein Auszug aus der Karte im Maßstab 1 : 1000 mit der rechtsverbindlichen flurstücksgenauen Abgrenzung des Sanierungsgebietes (Teilbereiche der Blöcke 3 und 6) ist zur kostenfreien Ansicht während der Dienststunden im Landesarchiv niedergelegt. Die Karte im Maßstab 1 : 1000 ist auch zur Information auf der Homepage der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen über das Geoportal abrufbar.(3) Die Abgrenzung des Sanierungsgebietes (Teilbereiche der Blöcke 3 und 6) ist in der Übersichtskarte der Anlage zu dieser Verordnung dargestellt. Im Zweifelsfall bestimmt sich die Abgrenzung nach Absatz 2. Die Anlage ist Bestandteil dieser Verordnung.
Sanierungsgebiet Weißensee - Komponistenviertel
Anlage 10zu § 1 Abs. 3 der Zehnten Verordnung über die förmliche Festlegung von SanierungsgebietenSanierungsgebietWeißensee- Komponistenviertel
Sanierungsgebiet Pankow - Wollankstraße
Anlage 11zu § 1 Abs. 3 der Zehnten Verordnung über die förmliche Festlegung von SanierungsgebietenSanierungsgebietPankow- Wollankstraße
Sanierungsgebiet Prenzlauer Berg - Teutoburger Platz
Anlage 3zu § 1 Abs. 3 der Zehnten Verordnung über die förmliche Festlegung von SanierungsgebietenSanierungsgebietPrenzlauer Berg- Teutoburger Platz
Sanierungsgebiet Prenzlauer Berg - Winsstraße
Anlage 4zu § 1 Abs. 3 der Zehnten Verordnung über die förmliche Festlegung von SanierungsgebietenSanierungsgebietPrenzlauer Berg- Winsstraße
Sanierungsgebiet Friedrichshain - Warschauer Straße
Anlage 5zu § 1 Abs. 3 der Zehnten Verordnung über die förmliche Festlegung von SanierungsgebietenSanierungsgebietFriedrichshain- Warschauer Straße
Sanierungsgebiet Friedrichshain - Traveplatz-Ostkreuz
Anlage 6zu § 1 Abs. 3 der Zehnten Verordnung über die förmliche Festlegung von SanierungsgebietenSanierungsgebietFriedrichshain- Traveplatz-Ostkreuz
Sanierungsgebiet Treptow - Niederschöneweide
Anlage 7zu § 1 Abs. 3 der Zehnten Verordnung über die förmliche Festlegung von SanierungsgebietenSanierungsgebietTreptow- Niederschöneweide
Auf Grund des § 142 Abs. 3 des Baugesetzbuchs in der Fassung vom 8. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2253), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. April 1994 (BGBl. I S. 766), in Verbindung mit § 15 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs vom 11. Dezember 1987 (GVBl. S. 2731), zuletzt geändert durch Artikel IV des Gesetzes vom 19. Juli 1994 (GVBl. S. 241), wird verordnet:
§ 3Für alle Gebiete finden die Vorschriften des § 144 des Baugesetzbuchs über genehmigungspflichtige Vorhaben, Teilungen und Rechtsvorgänge Anwendung.
§ 4(1) Wer die Rechtswirksamkeit dieser Verordnung überprüfen lassen will, muß 1. eine Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften, die in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 des Baugesetzbuchs bezeichnet oder die in dem Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs enthalten sind, innerhalb eines Jahres und2. Mängel der Abwägung innerhalb von sieben Jahren seit der Verkündung dieser Verordnung schriftlich gegenüber der für städtebauliche Sanierungsmaßnahmen zuständigen Senatsverwaltung geltend machen; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. Nach § 215 Abs. 1 des Baugesetzbuchs und nach § 20 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs ist die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften sowie des Abwägungsgebots nach Ablauf der in Satz 1 genannten Fristen unbeachtlich. (2) Die Beschränkung des Absatzes 1 gilt nicht, wenn die für die Verkündung dieser Verordnung geltenden Vorschriften verletzt worden sind.
§ 5Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: gesetze.berlin.de.